Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Juli 2013 - 1 A 44/12

bei uns veröffentlicht am24.07.2013

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2011 und des Abhilfebescheids der Beklagten vom 13. September 2011 verpflichtet, die Altersrente des Klägers beginnend mit dem 1. Oktober 2008 auf 1031,57 EUR festzusetzen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Altersrente.

Er war zu Beginn seines Berufslebens vom 1.6.1970 bis zum 31.5.1984 als Rechtsanwalt in Bayern tätig und Mitglied der Rechtsanwaltskammer München. Diese verfügte damals über kein Versorgungswerk, so dass der Kläger darauf angewiesen war, private Vorsorge für sein Alter zu treffen.

Zum 1.6.1984 ließ er sich im Saarland als Rechtsanwalt nieder und wurde Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Beklagten. Die seit dem 1.1.1984 geltende Fassung der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten - VwS - sah in § 21 Abs. 1 vor, dass jeder, der zur Zeit der Satzungsänderung zum 1.1.1984 bereits Mitglied des Versorgungswerks war, auf Antrag und ohne Nachweis seiner Einkommensverhältnisse einen ermäßigten Beitrag zahlen kann, der 3/10 des Regelbeitrags nicht unterschreiten darf. Dem Kläger, der zum Stichtag noch nicht Mitglied des Versorgungswerks gewesen war, kam diese Begünstigung nicht zugute. Ihm wurde aber mit Bescheid vom 26.6.1984 gestattet, gemäß § 19 VwS einkommensbezogene Beiträge - mindestens aber 3/10 des Regelbeitrags – zu entrichten. In der Folgezeit leistete der Kläger zunächst 3/10 und ab dem 1.11.1990 4/10 des Regelbeitrags.

Hinsichtlich des Jahres 1994 entstand Streit über die Höhe der satzungsmäßigen Beitragspflicht, nachdem die Beklagte zu der Auffassung gelangt war, der Kläger könne eine Beitragsermäßigung nicht beanspruchen, weil er mangels Vorlage der jeweiligen Einkommensteuerbescheide nicht nachgewiesen habe, dass seine Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichen.

Dies zugrunde legend stellte die Beklagte durch Bescheid vom 27.11.1998 hinsichtlich des Jahres 1994 ausgehend vom Regelbeitrag einen Beitragsrückstand in Höhe von 10.506,24 DM (= 5.371,76 Euro) fest und forderte den Kläger auf, ab dem 1.1.1999 monatlich den Regelbeitrag zu entrichten. Der Kläger hielt dem entgegen, eine private Altersvorsorge bedienen zu müssen und wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, daneben den vollen Regelbeitrag an das Versorgungswerk zu leisten; es müsse daher bei 4/10 des Regelbeitrags verbleiben.

Der Bescheid vom 27.11.1998 ist – ebenso wie der für das Jahr 1995 ergangene Nachzahlungsbescheid vom 24.11.1999 über 10.445,76 DM (= 5.340,84 Euro) – nach erfolgloser Anfechtungsklage und Zurückweisung des Zulassungsantrags bestandskräftig geworden (Beschlüsse des Senats vom 15.7.2002 - 1 Q 30/01 und 1 Q 31/01 -).

Durch Bescheid vom 13.9.2000 in Gestalt des nach Vorlage der jeweiligen Steuerbescheide ergangenen Abhilfebescheids vom 4.2.2004 bezifferte die Beklagte die Beitragsrückstände hinsichtlich der Jahre 1996 – 1999 auf 4.161,05 Euro (1996), 4.202,03 Euro (1997), 5.784,55 Euro (1998) bzw. 2.150,77 Euro (1999), wobei sie mit Wirkung ab dem 1.2.2002 Zinsen in Höhe von 6% festsetzte. Der Kläger legte hiergegen Beschwerde ein, wobei er hinsichtlich der Zinsforderungen die Einrede der Verjährung erhob. Das diesbezüglich allein noch wegen der festgesetzten Zinsen eingeleitete Klageverfahren wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.12.2011 – 1 K 1996/09 – als in der Hauptsache erledigt eingestellt.

Am 4.2.2004 erließ die Beklagte den Bescheid für das Jahr 2000 und forderte eine Nachzahlung in Höhe von 1.745,05 Euro zuzüglich 6% Zinsen vom 1.1.2002 bis zum 17.5.2002 bzw. 8% Zinsen ab dem 18.5.2002.

Seit 2001 leistete der Kläger seine Beitragszahlungen nicht mehr monatlich, sondern in Gestalt unregelmäßiger Einzelzahlungen in unterschiedlicher Höhe.

Der Bescheid für das Jahr 2001 datiert vom 3.2.2004 und setzt eine offene Forderung in Höhe von 1.455,95 Euro zuzüglich 6% Zinsen vom 1.1.2002 bis zum 29.12.2002 und beginnend mit dem 30.12.2002 in Höhe von 8% fest.

2002 leistete der Kläger zunächst keine Zahlungen, worauf die Beklagte Vollstreckungsauftrag über 2600 EUR erteilte. Der Kläger nahm dies zum Anlass, der Beklagten einen Verrechnungsscheck über den geforderten Betrag mit dem Bemerken zu übersenden, dieser Betrag möge auf die rückständigen 4/10-Beiträge verrechnet werden.

Durch Bescheid vom 31.5.2005 wurde für das Jahr 2002 ein Rückstand von 3.957,36 Euro beziffert, der vom 1.1.2003 bis zum 25.6.2004 mit 6 % sowie ab dem 26.5.2004 mit 8 % zu verzinsen sei.

2003 erfolgten keine Zahlungen. Die Rückstände beliefen sich laut Bescheid vom 30.5.2005 auf 3.580,20 Euro, verzinslich mit 6% ab dem 1.1.2004.

Hinsichtlich des Jahres 2004 wurde dem Kläger formlos mitgeteilt, dass jahresbezogen ein Guthaben von 1.463,52 Euro entstanden sei, das mit offenen Forderungen verrechnet werde.

2005 zahlte der Kläger vor dem 20.5., dem Tag des Inkrafttretens einer Änderung der Satzung des Versorgungswerks, die die Zuordnung von Leistungen zu offenen Beitragsforderungen betraf, insgesamt 2075,06 EUR und nach dem Stichtag weitere 3266,49 EUR.

2006, 2007 und 2008 erfolgten Einzelzahlungen in unterschiedlicher Größenordnung, unter anderem am 19.11.2007 in Höhe von 20.000 EUR und am 25. 2. 2008 in Höhe von 5000,03 EUR. Im Wege der Zwangsvollstreckung wurden am 22.6.2007 3825,79 EUR und am 23.4.2008 4972,78 EUR beigetrieben.

Beitrags- bzw. Zinsbescheide für 2005, 2006, 2007 und 2008 sind nicht ergangen.

Der Kläger vollendete am 16.9.2008 das 65. Lebensjahr.

Die Beklagte setzte die ihm mit Wirkung ab dem 1.10.2008 zustehende Altersrente mit Bescheid vom 14.10.2008, dem Kläger zugestellt am 3.11.2008, zunächst auf 994,01 Euro fest.

Hiergegen legte der Kläger am 4.11.2008 Beschwerde ein und beanstandete, dass insbesondere die hohen Einzelzahlungen aus 2007 und 2008 – anders als noch in neueren Auskünften der Beklagten zum Stand seiner Rentenanwartschaft – in großem Umfang zur Tilgung angeblicher Zinsforderungen der Beklagten eingesetzt worden und ihm daher nicht rentenerhöhend zu Gute gekommen seien; vielmehr habe sich die Rente sogar verringert. Dies sei rechtswidrig. Eventuelle Zinsforderungen seien zur Zeit der Verrechnung bereits verjährt gewesen und er habe die Einrede der Verjährung erhoben.

Am 6.11.2009 hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Begründung seiner Beschwerde mit dem Ziel der Rentenneufestsetzung Untätigkeitsklage erhoben und seine Rüge ordnungswidriger Verbuchungen geleisteter Zahlungen bekräftigt. Die Beklagte habe bereits als Beiträge vereinnahmte Zahlungen im Nachhinein zu seinen Ungunsten auf angebliche Zinspflichten umgebucht und seine Rentenanwartschaft dadurch vermindert. Die vorgenommene Verbuchung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 366 und 367 BGB. Nicht nachvollziehbar sei u.a., wieso hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 - anders als hinsichtlich späterer Jahre - überhaupt keine Beitragsleistungen gutgeschrieben seien.

Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte ihre Rentenberechnung einer Prüfung unterzogen und die monatliche Rente des Klägers durch Abhilfebescheid von 13.9.2011 auf 1.017,05 Euro festgesetzt. Maßgeblich für die die Erhöhung der Rente bewirkende Veränderung im Versicherungsverlauf sei, dass alle nach dem 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen entsprechend der damals neu in Kraft getretenen Satzungsregelung des § 24 Nr. 7 VwS auf die jeweils ältesten Zahlungsverpflichtungen und dabei zunächst auf die aufgelaufenen Zinsen verbucht worden seien.

Soweit der Abänderungsbescheid dem Begehren des Klägers Rechnung getragen hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt.

Der Kläger hat seine weitergehenden Bedenken gegen die Rentenberechnung aufrechterhalten und beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheids vom 13.9.2011 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Altersrente des Klägers neu zu entscheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die vorgenommene Neuberechnung berücksichtige die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vollumfänglich und alle weitergehenden Beanstandungen des Klägers seien unberechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.9.2011 ergangenes Urteil, dem Kläger zugestellt am 27.9.2011, abgewiesen. Es entspreche der satzungsrechtlichen Neuregelung in Verbindung mit den §§ 366 Abs. 2 und 367 Abs. 1 BGB, alle ab dem 20.5.2005 eingegangenen Zahlungen auf die jeweils älteren Forderungen und dabei zunächst auf die Zinsen zu verbuchen. Für die vor der Satzungsänderung geleisteten Zahlungen habe dem Kläger indes nach § 366 Abs. 1 BGB ein Bestimmungsrecht zugestanden, das er durch sein durch die Einzugsermächtigung sowie den Zeitpunkt und den Betrag der Zahlungen geprägtes Zahlungsverhalten zumindest stillschweigend dahin ausgeübt habe, dass die Zahlungen für den jeweils aktuell fälligen Beitragszeitraum verbucht werden sollen, zumal er den seitens der Beklagten vorgenommenen Verbuchungen zeitnah nie widersprochen habe.

Auf den Zulassungsantrag des Klägers vom 29.9.2011, den dieser am 20.10.2011 begründet hat, hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 16.2.2012 – 1 A 380/11 –, dem Kläger zugestellt am 23.2.2012, zugelassen.

Der Kläger hat seine Berufung mit Schriftsätzen vom 1. und vom 20.3.2012 begründet und klargestellt, gegen die Höhe der von der Beklagten in der Anlage zu der Rentenneuberechnung (Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.5.2011) jahresbezogen bezifferten Beitragsforderungen keine Einwendungen zu erheben. Allerdings entspreche die Verbuchung der geleisteten Zahlungen immer noch nicht in allen Punkten den gesetzlichen Vorgaben, wodurch seine Rente geschmälert werde. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe er das ihm vor dem 19.5.2005 noch zustehende Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB nicht ausgeübt. Die vor diesem Stichtag geleisteten Zahlungen dürften daher nicht auf das zur Zeit der Zahlung gerade laufende Beitragsjahr verbucht werden, sondern müssten ebenso wie die nach dem 19.5.2005 geleisteten Zahlungen, die die Beklagte bei der Neuberechnung seiner Rente in Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB rechtlich korrekt den Rückständen zugeordnet habe, auf die jeweils ältesten offenen Beitragsforderungen verbucht werden. Mit Blick hierauf werde er beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheides vom 13.9.2011 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Altersrente des Klägers neu zu entscheiden, wobei die Verbuchung der vom Kläger vor dem 19.5.2005 geleisteten Beiträge nach dem gleichen Prinzip neu zu verbuchen seien, wie dies im Abhilfebescheid für die Beiträge nach dem 19.5.2005 geschehen sei.

Mit Schreiben vom 10.1.2013 hat der Senat zur Vorbereitung des für den 18.2.2013 anberaumten Erörterungstermins seine vorläufige Einschätzung zu den aufgeworfenen Fragen dargelegt.

Der Kläger hat hierauf erklärt, nicht mehr zu beanstanden, dass die bis zum 20.5. 2005 geleisteten Zahlungen jeweils auf das Kalenderjahr, in dem sie geleistet worden sind, verbucht worden sind. Festzuhalten sei indes an dem Einwand, dass bei der Rentenneuberechnung angebliche Zinsforderungen berücksichtigt und ausgeglichen worden seien, obwohl diese jedenfalls verjährt gewesen seien. An diesem Fehler leide auch die Verrechnung der nach dem 19.5.2005 geleisteten Zahlungen, so dass die erforderliche Neuberechnung diesen Zeitraum entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung ebenfalls umfassen müsse. Mit dieser Rüge sei er keinesfalls ausgeschlossen, denn sein Begehren habe – wie er immer wieder betont habe – von Anfang an darauf gezielt, dass seine Altersrente nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften berechnet wird. Anlässlich der Neuberechnung sei zudem die Verbuchung der im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträge in Höhe von 2600 EUR bzw. 3825,79 EUR zu seinen Gunsten nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB zu korrigieren. So sei hinsichtlich des Betrags von 2600 EUR seine Bestimmung im Schreiben vom 24.5.2002 zu berücksichtigen, wonach dieser Betrag auf die rückständigen 4/10-Beiträge zu verrechnen sei. Damit seien keinesfalls die damals noch streitigen Forderungen der Jahre 1994 bis 1999, sondern vielmehr die von der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vom 14.3.2002 ebenfalls erfassten Jahre 2000 und 2001 gemeint gewesen. Hinsichtlich des Betrags von 3825,79 EUR gelte, dass die erfolgte Verbuchung auf das Jahr 2006 ungesetzlich und daher ebenfalls den Vorgaben des § 366 Abs. 2 BGB anzupassen sei. Richtigerweise sei dieser Betrag auf das Jahr 1994 zu verbuchen, was unter der Prämisse, dass für 1994 und 1995 keine Zinspflicht entstanden ist, nach der von der Beklagten vorgelegten Alternativberechnung schon für sich genommen einen monatlichen Rentenanspruch von 1050,66 EUR begründe. Schließlich sei die als Anlagen B 13 und B 14 vorgelegte Alternativberechnung hinsichtlich des Jahres 2003 nicht nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.9.2011 und des Abhilfebescheids der Beklagten vom 13.9.2011 zu verpflichten, die Altersrente des Klägers unter Beachtung der von ihm erhobenen Rügen neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung teilweise – soweit der Berufungsantrag vom 11.2.2013 über den Berufungsantrag vom 29.2.2012 hinausgeht – als unzulässig zu verwerfen und die Berufung im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

Er meint, die Berufung sei unzulässig. Es fehle schon an einer formellen Beschwer des Klägers. Denn die im erstinstanzlichen Verfahren erstellte Neuberechnung sei vom Verwaltungsgericht geprüft und für rechtsfehlerfrei befunden worden. Damit entspreche sie der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, so dass der Kläger durch die Neufestsetzung seiner Rente sein Klageziel erreicht habe. Unzulässig sei die Berufung zudem insoweit, als Korrekturen hinsichtlich der nach dem 20.5.2005 zu verzeichnenden Zahlungseingänge gefordert würden. Denn ausweislich des ursprünglich angekündigten Berufungsantrags und der Begründung hierzu habe der Kläger seine Berufung auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verbuchung der Zahlungseingänge bis zum 20.5.2005 beschränkt. Damit habe er den Gegenstand des Berufungsverfahrens verbindlich festgelegt. Schließlich habe der Kläger in vielen Punkten erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – und damit verspätet – konkret vorgetragen, inwiefern die Berechnung seiner Rente fehlerhaft sein soll.

In materiell-rechtlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass die Bescheide für die Jahre 1994 bis 2003 in Bestandskraft erwachsen seien. Dies bedeute nicht nur, dass die jahresbezogen aufgelaufenen Rückstände feststünden, sondern auch, dass die einzelnen Zuordnungen von Beitragszahlungen zu diesen Jahren verbindlich seien. Abgesehen hiervon bereite die Abgrenzung der durch § 366 Abs. 2 BGB vorgegebenen Kriterien für die Reihenfolge der zu tilgenden Forderungen tatbestandliche Schwierigkeiten und liefere nicht unbedingt eindeutige Ergebnisse. So sei fraglich, ob die Verzinslichkeit der Rückstände eines Beitragsjahres mit 8 % ausschlaggebend für deren bevorzugte Tilgung sein müsse. Die Verzinslichkeit von Beitragsrückständen ergebe sich unmittelbar aus der Satzung, so dass der Erlass eines förmlichen Zinsbescheids nicht Voraussetzung einer Verbuchung auf Zinsansprüche sei. Dies gelte jedenfalls für die Verbuchung von Zahlungen, die vor der Verjährung von Zinsansprüchen eingegangen seien. Hinsichtlich im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Zahlungen sei für eine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB grundsätzlich kein Raum. Denn der Gläubiger könne bei mehreren offenen Forderungen bestimmen, welche er zum Gegenstand einer Zwangsvollstreckung machen wolle und demgemäß gebe der Vollstreckungsauftrag vor, zur Befriedigung welcher Forderung vollstreckt werde. Mithin sei der Vollstreckungserlös vom 21.6.2007 auf die in der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vom 15.12.2006 als Gegenstand der Vollstreckung bezeichneten Rückstände des Jahres 2006 zu verbuchen. Die vom Kläger gewünschte Zuordnung zum Jahr 1994 scheitere zudem daran, dass die höher verzinslichen Rückstände aus späteren Beitragsjahren für den Kläger lästiger Sinne des § 366 Abs. 2 BGB und daher zuerst zu bedienen seien.

Gemäß der Absprache im Erörterungstermin vom 18.5.2013 hat die Beklagte zwei Alternativberechnungen zur Akte gereicht, von denen eine unter der Prämisse erstellt ist, dass der Beklagten hinsichtlich der Beitragsrückstände aus 1994 und 1995 ein Zinsanspruch zusteht (Anlage B 6 und B 7), und die andere vom Nichtbestehen eines diesbezüglichen Zinsanspruchs ausgeht (Anlage B 8 und B 9). Hiernach errechnet sich eine monatliche Rente von 1.030,64 EUR (mit Zinspflicht) bzw. 1.031,57 EUR (ohne Zinspflicht).

Auf Bitte des Senats hat die Beklagte anknüpfend an die Rechtsansicht des Klägers, der Vollstreckungserlös vom 21.6.2007 in Höhe von 3.824,79 EUR dürfe nicht auf das im Vollstreckungsauftrag genannte Jahr 2006 verbucht werden, sondern müsse dem Beitragsjahr 1994 gutgeschrieben werden, zwei weitere Alternativberechnungen vorgelegt. Nach diesen ergibt sich unter der Annahme eines Zinsanspruchs für 1994 und 1995 eine monatliche Rente von 1.029,62 EUR (Anlage B 11 und B 12) und bei Nichtbestehen eines Zinsanspruchs eine Rente von 1.050,66 EUR (Anlage B 13 und B 14).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakte (2 Bände) sowie der Gerichtsakte des Verfahrens 1 K 1996/09 (1 Band) und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig (1) und nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet (2).

1. Die Anforderungen, denen eine Berufung genügen muss, um zulässig zu sein, liegen vor.

1.1 Der Kläger ist durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts formell beschwert. Die im Rechtsmittelverfahren als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche formelle Beschwer ergibt sich aus der Abweisung der auf weitere Abänderung des ergangenen Abhilfebescheids zielenden Klage.

Der Kläger hat das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit Blick auf die teilweise Abänderung des ursprünglichen Rentenbescheids vom 14.10.2008 teilweise für erledigt erklärt und im Übrigen beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheids vom 13.9.2011 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Altersrente des Klägers neu zu entscheiden. Zur Begründung hat er sowohl mit Schriftsatz vom 14.9.2011 als auch in der damaligen mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass die erfolgte Abhilfe seines Erachtens nicht allen zu beachtenden rechtlichen Vorgaben genüge und daher weiterer Abhilfebedarf bestehe. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die auf weitere Abänderung der Rentenfestsetzung gerichtete Klage abgewiesen. Damit hat es dem Kläger etwas versagt, was er beantragt hatte.

1.2. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger die vom Senat uneingeschränkt zugelassene Berufung ausweislich seiner Ausführungen im Rahmen der Berufungsbegründung und des damals angekündigten Berufungsantrags auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verbuchung der bis zum 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen beschränkt hat.

Dem Berufungsverfahren liegt ein einheitlicher Streitgegenstand zu Grunde, nämlich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Altersrente des Klägers. Dieser Streitgegenstand lässt sich nicht teilen(vgl. zur Problematik der Nichtteilbarkeit einheitlicher Streitgegenstände BVerwG, Urteile vom 13.7.2000 – 2 C 34/99 –, juris, und vom 3.6.2010 - 9 C 4/09 -, juris) und der Kläger wollte ihn erkennbar auch nicht nur teilweise zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen.

Die Festsetzung einer Altersrente beruht auf einem komplizierten Rechenwerk, bei dessen Erstellung in rechtlicher Hinsicht eine Vielzahl von Vorgaben zu beachten und in tatsächlicher Hinsicht der konkrete Versicherungsverlauf des Rentenberechtigten nachzuzeichnen ist. Ziel jeder Rentenberechnung ist es, die Höhe des monatlichen Rentenanspruchs so zu ermitteln, dass sie sich vollumfänglich mit der durch die Beitragszahlungen erworbenen Rentenanwartschaft deckt. Die Einheitlichkeit des zu erstellenden Rechenwerks zeigt sich fallbezogen besonders deutlich daran, dass es, wollte man die bis zum 19.5.2005 geleisteten Zahlungen auf die jeweils ältesten Beitragsrückstände verbuchen, notwendig wäre, auch die späteren Zahlungen abweichend von der dem Abhilfebescheid zu Grunde liegenden Berechnung völlig neu zu verbuchen. Denn dann müssten zunächst die Zahlungseingänge bis zum 19.5.2005 zur Tilgung offener Beitragsrückstände eingesetzt werden und erst im Anschluss hieran wären die späteren Zahlungen zu berücksichtigen.

Maßgeblich für die Fixierung des Streitgegenstands ist daher, dass der Kläger durch seine Zahlungen an das Versorgungswerk eine Rentenanwartschaft erworben hat, deren Höhe sich nur aus einer Rentenberechnung ergeben kann, die alle rechtlich und tatsächlich relevanten Umstände beachtet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass sein erworbener Rentenanspruch in voller Höhe festgesetzt wird. Demgemäß ziele seine Berufung, wie er selbst immer wieder betont hat, stets auf die uneingeschränkte Verwirklichung dieses Anspruchs.

Zudem hat der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung (Seite 3) rechtlich zutreffend hervorgehoben, dass die Tilgung offener Forderungen dergestalt zu erfolgen hat, dass das Beitragssoll der einzelnen Beitragsjahre zu ermitteln ist und dann hinsichtlich eines jeden Beitragsjahres zunächst die Zinsen und sodann die Beitragsrückstände auszugleichen sind. Offenbar hatte er damals noch nicht realisiert, dass die dem Abhilfebescheid zugrunde liegende Verbuchung der ab dem 20.5.2005 geleisteten Zahlungen diesen von ihm erhobenen Anforderungen nicht gerecht wird. Jedenfalls kann aus der – missglückten – Formulierung des zunächst angekündigten Antrags nicht geschlossen werden, der Kläger habe hinsichtlich der Zahlungen nach dem 20.5.2005 entgegen seiner zentralen Forderung auf die Beachtung der für diesen Zeitraum geltenden rechtlichen Vorgaben verzichten wollen.

Eine wirksame den Senat im Sinn des § 129 VwGO bindende Beschränkung der Berufung liegt nach alldem nicht vor. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren ist die der Festsetzung der Altersrente des Klägers zugrunde liegende Rentenberechnung in ihrer Gesamtheit.

1.3. Gemessen hieran bedarf keiner Vertiefung, dass der Kläger auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht gehindert ist, aus seiner Sicht zweifelhafte Verbuchungsvorgänge zu benennen und diesbezüglich vorzutragen.

2. Die Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet.

Unter Zugrundelegung der von der Beklagten als Anlagen B 8 und B 9 zum Schriftsatz vom 20.3.2013 vorgelegten Berechnung, die nach den Erkenntnissen des Senats den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben entspricht, beläuft sich der monatliche Rentenanspruch des Klägers auf 1031,57 EUR.

Nach § 15 Nr. 1 VwS wird die Höhe der Altersrente von vier Faktoren bestimmt, nämlich dem Rentensteigerungsbetrag, dem durchschnittlichen Beitragsniveau, der Zahl der geleisteten Beitragsjahre und den Zurechnungszeiten. Dabei wird das durchschnittliche Beitragsniveau gemäß Nr. 3 der Vorschrift ermittelt, indem für jeden mit Beiträgen belegten Monat ein Quotient aus dem tatsächlich gezahlten Beitrag und dem Regelbeitrag gebildet wird und die Summe dieser Quotienten durch die Zahl der mit Beiträgen belegten Monate dividiert wird. § 15 Nr. 6 VwS gibt die anzuwendende Rentenformel vor. Hiernach entspricht die monatliche Rente dem Produkt aus anrechenbaren Jahren, durchschnittlichem Beitragsniveau und Rentensteigerungsbetrag. Zur Ermittlung der anrechenbaren Jahre und des durchschnittlichen Beitragsniveaus bedarf es der Zuordnung der während der Versicherungszeit geleisteten Zahlungen zu den Beitragsforderungen der Beklagten, wobei im Fall von Beitragsrückständen auch Zinsansprüche bestehen können und gegebenenfalls zu befriedigen sind.

Der Satzung des Versorgungswerks liegt das Jahresbeitragsprinzip zu Grunde. Dies zeigt sich unter anderem an der maßgeblichen Bedeutung, die dem jahresbezogen ergehenden Einkommensteuerbescheid im Rahmen der Beantragung von Beitragsermäßigungen (§ 24 Nrn. 3 und 4 VwS) zukommt, sowie an der satzungsmäßigen Zinsregelung für den Fall, dass die Abrechnung eines Jahres ergibt, dass Beiträge nachzuzahlen oder zu erstatten sind. Denn jahresbezogen nachzuzahlende oder zu erstattende Beiträge sind nach § 24 Nr. 5 VwS ab dem Ersten des folgenden Kalenderjahres zu verzinsen. Die Jahresbezogenheit der Beitragsberechnung spiegelt sich zudem in der langjährigen Praxis der Beklagten wider, nach Abschluss eines Beitragsjahres eine Bescheinigung über die im Beitragsjahr geleisteten Zahlungen auszustellen.

Im Rahmen der Verrechnung von Beitragszahlungen mit offenen Forderungen der Beklagten ist dem satzungsmäßigen Jahresbeitragsprinzip dergestalt Rechnung zu tragen, dass jeweils zu entscheiden ist, ob ein Zahlungseingang zur Tilgung der Beitragsschuld des gerade laufenden Jahres oder zur Tilgung älterer Beitragsschulden einzusetzen ist. Diese Entscheidung hat sich grundsätzlich an den auch im öffentlichen Recht geltenden Vorgaben der §§ 366 und 367 BGB zu orientieren.(Kerwer in juris PK-BGB, Bd. 2.1, 6. Aufl. 2012, § 366 Rdnr. 21 und § 367 Rdnr. 9, jew. m.w.N.) Denn § 366 BGB erfasst mit dem Tatbestandsmerkmal „aus mehreren Schuldverhältnissen“ jeweils das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also die einzelnen Forderungen, soweit sie selbständig sind und im Schuldverhältnis im weiteren Sinn ihre Grundlage haben.(Kerwer, a.a.O.,§ 366 Rdnr. 4) Damit handelt es sich bei den jahresbezogen ermittelten und festgesetzten Nachzahlungspflichten um mehrere Schuldverhältnisse im Sinn der Vorschrift. Die Anwendung der §§ 366 und 367 BGB entfällt ausnahmsweise, wenn ihre Geltung einvernehmlich abbedungen oder durch Satzungsregelung wirksam ausgeschlossen ist.(Kerwer, a.a.O., § 366 Rdnr. 22)

Ein solcher wirksamer Ausschluss durch Satzung findet sich erstmals in der am 20.5.2005(Amtsbl. S. 760) in Kraft getretenen Regelung des § 24 Nr. 7 VwS, nach deren Satz 2 die Bestimmungsrechte des Mitglieds entsprechend § 366 Abs. 1 BGB sowie § 367 Abs. 2 BGB entfallen. Damit stand das Bestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB dem Kläger ab dem 20.5.2005 nicht mehr zu. Zahlungen, die nicht zur vollständigen Tilgung aller fälligen Beiträge ausreichen, sind seither gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen, wobei bei Bestehen offener Zinsforderungen zudem die Vorgaben des § 367 Abs. 1 BGB zu beachten sind, die von dem satzungsmäßigen Anwendungsausschluss nicht erfasst sind.

Bis zum 19.5.2005 gab es keine entsprechenden satzungsrechtlichen Sondervorgaben, so dass die Zuordnung von Zahlungseingängen zu offenen Beitrags- und gegebenenfalls Zinsforderungen vorrangig nach Maßgabe des § 366 Abs. 1 BGB und nur für den Fall der Nichtausübung des Bestimmungsrechts in Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB, jeweils unter Beachtung des § 367 Abs. 1 BGB, zu erfolgen hat. Demgemäß führten Leistungen des Klägers, die nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreichten, gemäß § 366 Abs. 1 BGB zur Tilgung der Schuld, die er bei der Leistung bestimmt hat. War eine solche Leistungsbestimmung nicht erfolgt, so kommen die Tilgungsbestimmungen des § 366 Abs. 2 BGB zur Anwendung.

Mithin ist fallbezogen rechtlich zu differenzieren zwischen der Verbuchung der im Zeitraum bis zum 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen und der Verbuchung aller späteren Zahlungen, wobei bis einschließlich des Jahres 1993 außer Streit steht, dass der Kläger seinen jährlichen Beitragspflichten jeweils vollständig nachgekommen ist.

Für die Jahre ab 1994 kann der Ansicht der Beklagten, die Bestandskraft der Bescheide für 1994 bis 2003 bedeute, dass die diesen Bescheiden zugrunde liegenden Zuordnungen von Beitragszahlungen zu den einzelnen Jahren verbindlich sei, nicht gefolgt werden. Denn in welcher Höhe einem rentenberechtigten Mitglied des Versorgungswerks Altersrente zu zahlen ist, steht erst fest, wenn die Rente berechnet und bestandskräftig festgesetzt ist. Rechenfehler und Rechtsanwendungsfehler, die bei Erstellung des umfangreichen Rechenwerks unterlaufen, unterliegen bis zum Eintritt der Bestandskraft der auf ihnen basierenden Rentenfestsetzung der jederzeitigen Korrektur. Wurden etwa - wie es vorliegend in Rede steht - Zahlungseingänge auf Beitragszeiten verbucht, denen sie nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben nicht hätten zugeordnet werden dürfen, oder wurden Zahlungen auf nicht existente oder bereits verjährte Zinsansprüche verbucht, so ist der Fehler im Rahmen der endgültigen Rentenberechnung zu beheben.

Die bis zum 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen sind – soweit sie nicht wie im Jahr 2004 zu einer Überzahlung geführt haben – jeweils auf das Beitragsjahr des Zahlungseingangs anzurechnen (2.1). Die Leistungen des Klägers, die nach dem 20.5.2005 erfolgt sind, sind – ebenso wie die Überzahlung aus 2004 – nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB vorrangig zur Tilgung offener Rückstände einzusetzen (2.2).

2.1. Es ist anerkannt, dass der Schuldner sein aus § 366 Abs. 1 BGB resultierendes Recht, eine Tilgungsbestimmung zu treffen, nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent ausüben kann, etwa durch Zahlung des genauen Betrags einer der Schuldsummen oder des unstreitigen Teils einer Forderung. Ebenso kann sich aus sonstigen, dem Gläubiger bekannten Umständen ergeben, worauf der Schuldner seine Leistung erbringen will.(Kerwer in juris PK-BGB, a.a.O., § 366 Rdnr 9 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.4.2001 - 22 U 164/00 -, juris Rdnr. 36) In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung „bei der Leistung“ erfolgt. Nachträgliche Erklärungen kommen zu spät, weil die gesetzliche Tilgungsreihenfolge bei Nichtausübung des Bestimmungsrechts unmittelbar greift und es daher im Nachhinein nichts mehr zu bestimmen gibt.(Kerwer in juris PK-BGB, a.a.O., § 366 Rdnr.10 m.w.N.)

Dies vorausgeschickt gilt, dass der Kläger das ihm zum 19.5.2005 zustehende Bestimmungsrecht zwar nie ausdrücklich und eindeutig ausgeübt hat, dass sich aber aus den im Zeitpunkt der Zahlungen gegebenen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass er sein Bestimmungsrecht konkludent dergestalt ausgeübt hat, dass seine Zahlungen auf die Beitragsschuld des jeweiligen Beitragsjahres anzurechnen sind.

Bis einschließlich 2000 hat der Kläger jeweils monatliche Beträge in Höhe von 3/10 bzw. seit November 1990 4/10 des Regelbeitrags entrichtet, also genau die Zahlungen geleistet, zu denen er sich verpflichtet sah. Zudem waren die Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Beitragspflichten der Jahre 1994 und 1995 bzw. 1996 bis 1999 nicht abgeschlossen, so dass noch ungeklärt war, ob die jeweils erbrachten Zahlungen zur Tilgung der jährlichen Beitragspflicht ausreichten oder nicht. Der Kläger vertrat in diesen Verfahren jedenfalls den Standpunkt, durch seine monatlichen Zahlungen seiner jeweiligen Jahresbeitragspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein.

Ab 2001 sind Zahlungseingänge in der bisherigen Regelmäßigkeit nicht mehr zu verzeichnen, wobei freiwillige Zahlungen zum Teil gänzlich ausgeblieben sind. Dennoch ergibt sich aus den jeweiligen Umständen der vom 1.1.2001 bis zum 19.5.2005 geleisteten Zahlungen, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht in dem Sinn, jeweils auf laufende jährliche Beitragspflichten zu leisten, ausgeübt hat, so dass die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung gelangen kann.

Im Jahr 2001 sind ausweislich der Aufrechnungsbescheinigung vom 26.4.2002 in den Monaten Januar, März und April jeweils Zahlungseingänge in Höhe des vollen Regelbeitrags zu verzeichnen. Weitere Zahlungen erfolgten in diesem Jahr nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 366 Abs. 1 BGB bestimmt haben könnte, dass diese Zahlungseingänge – anders als bis dahin einvernehmlich geschehen – nicht auf die laufende Beitragsschuld aus 2001, sondern auf ältere Beitragsrückstände verrechnet werden sollten, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die Gerichtsverfahren bezüglich der Beitragsjahre 1994 und 1995 bzw. das Beschwerdeverfahren bezüglich der Jahre 1996 bis 1999 im Jahr 2001 noch nicht abgeschlossen waren und der Kläger diese Verfahren gerade angestrengt hatte, weil er glaubte, nicht zur Zahlung eines höheren als des 4/10-Beitrags verpflichtet zu sein, mit Gewicht dafür, dass es seinem damaligen Willen entsprochen hat, diese Zahlungseingänge auf 2001 anzurechnen. Hinzu tritt, dass die drei in Höhe des Regelbeitrags geleisteten Zahlungen nicht vom Kläger selbst erbracht worden sind, sondern ausweislich seiner in der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben vom 23.1., vom 12.3. und vom 17.5.2001 auf entsprechende Abbuchungen seitens der Beklagten zurückgingen. Der Kläger widersprach dem, widerrief seine Einzugsermächtigung und stellte in Aussicht, den 4/10-Beitrag künftig einzeln zu überweisen, was in der unmittelbaren Folgezeit allerdings nicht geschehen ist. Dennoch belegen diese Vorgänge, dass der Kläger damals eine Anrechnung der eingezogenen Beträge auf die von ihm anerkannte 4/10-Beitragspflicht des laufenden Beitragsjahres 2001 wünschte. Somit ist eine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bezüglich des Jahres 2001 ausgeschlossen.

2002 leistete der Kläger eine einzige Zahlung in Höhe von 2600 EUR. Diese Zahlung erfolgte unter dem Eindruck eines seitens der Beklagten am 10.5.2002 erteilten Vollstreckungsauftrags. Veranlasst durch das Tätigwerden der Gerichtsvollzieherin übersandte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 24.5.2002 – offenbar zur Abwendung der Vollstreckung – einen Verrechnungsscheck über den genannten Betrag mit dem Bemerken, dieser Betrag möge auf die rückständigen 4/10-Beiträge verrechnet werden. Damit handelte es sich bei diesem Zahlungseingang der Sache nach nicht um einen Vollstreckungserlös, sondern um eine zwar durch den Vollstreckungsauftrag motivierte, letztlich aber außerhalb der Vollstreckung bewirkte – und in diesem Sinn „freiwillige“ – Zahlung, für die die allgemeinen Regeln des § 366 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gelten. Demgemäß drängt sich auf, das Schreiben des Klägers vom 24.5.2002 dahin zu verstehen, dass der Betrag von 2600 EUR zur anteiligen Tilgung seiner Beitragsschuld des Jahres 2002 verwendet werden soll. Denn es entsprach seiner langjährigen Praxis, jeweils auf die laufende jährliche Beitragsschuld, aus seiner Sicht 4/10 des Regelbeitrags, zu leisten. Wenn er zur Zeit der Übersendung des Verrechnungsschecks abweichend hiervon erstmals auf Rückstände aus Vorjahren hätte leisten wollen, hätte dies – um eine wirksame für den Gläubiger erkennbare Tilgungsbestimmung sein zu können – entsprechend deutlich in dem Schreiben vom 24.5.2002 zum Ausdruck kommen müssen. Der Kläger selbst hat erstmals in seinem Schriftsatz vom 24.6.2013 (Seite 3) geltend gemacht, sein Schreiben vom 24.5.2002 enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass die 2600 EUR auf die rückständigen 4/10-Beiträge verrechnet werden mögen, und die Beklagte genau wisse, was er hiermit ausgedrückt habe, nämlich dass der Zahlungseingang auf die Jahrgänge 2000 und 2001 zu verbuchen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die vollstreckbare Zahlungsaufforderung vom 14.3.2002 angebliche Rückstände aus den Jahren 1994 bis 2001 zum Gegenstand gehabt habe und er vor der Bestandskraft der Bescheide für 1994 bis 1999 keinesfalls mehr als die bereits gezahlten 4/10-Beiträge habe leisten wollen. Daher habe sein Schreiben dahin verstanden werden müssen, dass er eine Anrechnung auf Rückstände aus 2000 und 2001 habe bewirken wollen. Diese Argumentation, eine entsprechende für die Beklagte verständliche Bestimmung getroffen zu haben, überzeugt nicht.

Sie steht bereits im Widerspruch zu dem bis dahin seitens des Klägers in Bezug auf die Ausübung des Bestimmungsrechts vertretenen Standpunkt. So hat der Kläger, seit diese Frage im gerichtlichen Verfahren diskutiert wird, durchgängig und dezidiert die Ansicht vertreten, er habe von dem Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB nie – auch nicht in Bezug auf den Zahlungseingang vom Mai 2002 in Höhe von 2600 EUR (Schriftsatz vom 11.2.2013, Seite 2 f.) – Gebrauch gemacht (Schriftsätze vom 24.8.2011, Seite 1, vom 14.9.2011, vom 19.10.2011, Seite 3 ff., vom 29.2.2012, Seite 4, vom 18.5.2012, Seite 1, und vom 11.2.2013, Seite 1 ff.). Selbst in seinem Schriftsatz vom 24.6.2013 führt er auf Seite 2 noch aus, die Zahlung der 2600 EUR sei aufgrund der Zwangsvollstreckung erfolgt, so dass ausgeschlossen werden könne, dass er im Jahr 2002 ein Bestimmungsrecht ausgeübt habe, um sodann – wie ausgeführt – eine Seite später die Ansicht darzulegen, die Beklagte habe seinem Schreiben vom 24.5.2002 eindeutig entnehmen können, dass er bestimmt habe, die 2600 EUR seien auf Rückstände aus 2000 und 2001 zu verbuchen. Dass derartiger Sachvortrag nicht geeignet sein kann, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, der Kläger habe bei Verfassen des Schreibens vom 24.5.2002 bestimmen wollen, dass der Zahlungseingang – entgegen der bisherigen und einvernehmlichen Praxis – auf Rückstände aus den Jahren 2000 und 2001 zu verbuchen sei, bedarf keiner vertieften Ausführungen.

Im Ergebnis scheitert die vom Kläger nunmehr gewünschte Anrechnung nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB schlicht daran, dass die 2600 EUR sich nicht als Vollstreckungserlös darstellen, dem Kläger daher ein Bestimmungsrecht eröffnet war und er von diesem zumindest konkludent wirksam im Sinne einer Anrechnung auf die laufende Jahresbeitragspflicht 2002 Gebrauch gemacht hat. Aus diesem Grund kann der Kläger der Anrechnung der 2600 EUR auf das Beitragsjahr 2002 nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Verbuchung auf die Beitragsschuld 2002 sei gesetzwidrig, weil das Beitragsjahr 2002 in dem Vollstreckungsauftrag vom 10.5.2002 nicht aufgeführt gewesen sei. Denn auf den im Vollstreckungsauftrag bezeichneten Gegenstand der Vollstreckung kommt es angesichts der letztendlich außerhalb der Vollstreckung geleisteten Zahlung nicht an.

Im Beitragsjahr 2003 erfolgten überhaupt keine Zahlungen, so dass insoweit nicht zu klären ist, ob § 366 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB zum Zuge kommt.

Im Beitragsjahr 2004 hat der Kläger erneut auf die laufende Jahresbeitragspflicht geleistet, indem er vier Einzelzahlungen zu 347,51 EUR (Mai bis August) sowie im April das Vierfache dieses Betrags und im November den dreifachen Betrag, insgesamt also elfmal den monatlichen 4/10-Regelbeitrag erbracht hat. Dieses Zahlungsverhalten spricht eindeutig gegen die Annahme, sein Wille sei darauf gerichtet gewesen, vorrangig offene Beitragspflichten aus den Vorjahren zu tilgen. Vielmehr ging es – wie zuvor – um die Begleichung der Schulden des laufenden Jahres.

Gleiches gilt hinsichtlich des Jahres 2005, in dem er vor dem Inkrafttreten der das Bestimmungsrecht ausschließenden Satzungsneuregelung am 20.5.2005 im Januar ebenfalls 347,51 EUR, im März 1032,53 EUR (also annähernd den dreifachen Monatsbetrag, wobei die Abweichung am ehesten durch einen Rechen- oder Schreibfehler bedingt sein dürfte) und Anfang Mai den doppelten Monatsbetrag gezahlt hat und damit einer 4/10-Beitragspflicht jahresanteilig - abgesehen von der Differenz von 10 EUR - vollständig nachgekommen ist. Dies lässt eindeutig erkennen, dass er die laufenden Beitragspflichten bedienen wollte und sein damals noch bestehendes Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB mithin in diesem Sinn ausgeübt hat. Hierfür spricht zudem, dass er diese Praxis in den nächsten Monaten – wenngleich infolge der Satzungsänderung keine wirksame Anrechnungsbestimmung mehr möglich war – unverändert fortgesetzt hat, indem er den einfachen, zweifachen oder dreifachen 4/10-Regelmonatsbetrag überwiesen hat.

Nach alldem muss für den Zeitraum bis einschließlich 19.5.2005 davon ausgegangen werden, dass alle geleisteten Zahlungen auf die Beitragsschuld des Beitragsjahres, in dem sie erbracht worden sind, zu verrechnen sind. Da diese Zahlungen seit 1994 – abgesehen von 2004 – nicht ausgereicht haben, das jeweilige Jahresbeitragssoll auszugleichen, sind jährliche Beitragsrückstände entstanden, die nach Maßgabe der Satzung und der Zinsbescheide der Beklagten seit dem 1.1. bzw. 1.2.2002 mit 6 % bzw. 8 % zu verzinsen sind.

Auf die Entstehung einer Überzahlung im Jahr 2004 wurde der Kläger durch Schreiben der Beklagten vom 7.9.2006 mit dem Bemerken, das Guthaben sei mit offenen Forderungen verrechnet worden, hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt. Die Verbuchung des Überschusses richtet sich nach § 366 Abs. 2 BGB.

2.2. Hinsichtlich aller seit dem 20.5.2005 geleisteten Zahlungen gilt wie ausgeführt, dass das Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB, das den Mitgliedern des Versorgungswerks bis dahin zustand, kraft der satzungsrechtlichen Neuregelung ausgeschlossen ist, so dass sich bei mehreren offenen Beitragsforderungen der Beklagten nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB entscheidet, auf welche Beitragsforderung ein Zahlungseingang anzurechnen ist. Nach dieser Vorschrift richtet sich - wie schon erwähnt - auch, zur Tilgung welcher offenen Forderungen der Beklagten der Überschuss aus 2004 einzusetzen ist.

§ 366 Abs. 2 BGB gibt vor, dass zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

Fällig waren ausweislich § 24 Nr. 1 VwS jeweils alle im Zeitpunkt eines Zahlungseingangs offenen Forderungen der Beklagten, so dass dieses Kriterium fallbezogen keine Vorgabe trifft.

Nächster Grund für eine vorrangige Tilgung ist nach der gesetzlichen Regelung, dass bestimmte Schulden dem Gläubiger eine geringere Sicherheit bieten als die übrigen Schulden. Insoweit ist unter anderem anerkannt, dass eine Forderung dem Gläubiger eine größere Sicherheit bietet, wenn ein entsprechender Vollstreckungstitel vorliegt. (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 366 Rdnr. 11 m.w.N.; Kerwer, a.a.O., § 366 Rdnr. 14) Dieses grundsätzlich im öffentlichen Recht entsprechend heranzuziehende Kriterium des Bestehens eines Vollstreckungstitels hilft indes in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation offener Beitragsforderungen eines berufsständigen Versorgungswerks nicht weiter. Denn insoweit weicht die konkrete Interessenlage von der typischen Interessenverteilung, der § 366 Abs. 2 BGB angemessen Rechnung tragen soll, maßgeblich ab, da die Beklagte des durch die Vorschrift bezweckten besonderen Schutzes nicht bedarf. Zum einen hat sie nach den §§ 13 RaVersorgG SL, 39 VwS, 84 BRAO die Möglichkeit, rückständige Beiträge jederzeit beizutreiben. Hierzu bedarf es einer von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung, die eine Beitreibung nach den Vorschriften ermöglicht, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Zum anderen liegen die Zahlung der Beiträge und die Begleichung rückständiger Beitragspflichten zugleich, wenn nicht primär im Interesse des Mitglieds des Versorgungswerks. Offene Beitragsforderungen belasten ein säumiges Mitglied zunächst mit den aus ihnen resultierenden Zinszahlungspflichten und – sofern die Beitragsforderungen auf lange Sicht nicht beglichen werden – mit entsprechenden Einbußen im Rentenalter, d.h. die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Säumigkeit treffen - auch - das säumige Mitglied selbst. Daher bietet das Kriterium der geringeren Sicherheit für den Gläubiger, soweit diese sich daraus ergeben könnte, dass eine Forderung anders als eine oder mehrere andere nicht durch einen Vollstreckungstitel gesichert ist, hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse der vorliegend zu beurteilenden Art kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung der beiderseitigen Interessen. Eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB scheidet insoweit aus diesem Grund aus. Denn die Vorschrift enthält eine Auffangregelung, die sich am vernünftigen und daher vermuteten Parteiwillen orientiert. Sie ist deshalb nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung unanwendbar, wenn sie ausnahmsweise zu Ergebnissen führt, die sich mit den berechtigten Interessen der Partei nicht vereinbaren lassen.(Kerwer, a.a.O., Rdnrn. 1 und 12 m.w.N.) Dies gilt für Schuldverhältnisse des öffentlichen Rechts gleichermaßen, wenn § 366 Abs. 2 BGB der durch deren konkrete Ausgestaltung vorgegebenen Interessenlage – wie vorliegend – ausnahmsweise nicht gerecht wird.

Ferner ist anerkannt, dass unter mehreren ungesicherten Forderungen – was nach Dafürhalten des Senats ebenso für mehrere gesicherte bzw. jederzeit sicherbare Forderungen gelten muss – diejenige dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet, die früher verjährt.(Palandt, a.a.O., § 366 Rdnr. 11 m.w.N.) Indes kann auch dieses Kriterium fallbezogen nicht entscheidungsrelevant sein, weil keine der offenen – teilweise rechts- bzw. bestandskräftig festgesetzten – Beitragsforderungen der Beklagten zur Zeit der maßgeblichen Zahlungseingänge (Überschuss 2004 und Zahlungen aus 2005 bis 2008) vorzeitig zu verjähren drohte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der satzungsrechtlichen Regelung des § 31 VwS ohnehin nur bis zum Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 30.9.2008 zu Zahlungen auf seine Beitragspflichten berechtigt war. Damit beinhaltet das Tatbestandsmerkmal der geringeren Sicherheit für den Gläubiger fallbezogen kein Vorrangkriterium.

Anders ist dies hinsichtlich des nächsten Merkmals der Lästigkeit der Forderung für den Schuldner. Insoweit ist anerkannt, dass eine Forderung dann lästiger ist, wenn sie höher als die übrigen Forderungen zu verzinsen ist. Gemessen hieran sind die jeweils ab einem bestimmten Tag mit 8 % zu verzinsenden Beitragsforderungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 für den Kläger lästiger als die Beitragsforderungen der übrigen Jahre. Damit sind die seit dem 20.5.2005 geleisteten Zahlungen vorrangig diesen Beitragsjahren - beginnend mit den insoweit ältesten Forderungen aus 2000 - zuzuordnen. Gleichzeitig ist § 367 Abs. 1 BGB zu beachten, der vorgibt, dass hinsichtlich jedes einzelnen Beitragsjahres zuerst eventuelle in diesem Beitragsjahr entstandene Kosten, dann die aus der Beitragsschuld dieses Jahres resultierenden Zinsforderungen und schließlich die Beitragsrestschuld des Jahres zu tilgen sind.

Die nach vollständiger Tilgung der Kosten, Zinsen und Rückstände aus 2000 bis 2002 aufgeworfene Frage, ob als nächstes auf die Beitragsjahre 1994 und 1995 als den Jahren mit den ältesten offenen Forderungen oder zunächst auf die Jahre 1996 bis 1999 sowie 2003 und 2005 bis 2008 als den Jahren mit den – wegen der Verzinslichkeit zu 6 % – lästigeren Forderungen zu verbuchen ist, ist im Ergebnis dahin zu beantworten, dass zuerst die Jahre 1996 bis 1999, dann das Jahr 2003, sodann die Jahre 1994 und 1995 und schließlich 2005 bis 2008 zur Tilgung anstehen.

Im Verhältnis dieser Beitragsjahre zueinander ist zu berücksichtigen, dass bis einschließlich 2003 rechtskräftige Bescheide über die Höhe der Beitragsforderungen vorliegen. Damit sind die Rückstände aus diesen Jahren für den Kläger lästiger als die Zahlungspflichten aus den Beitragsjahren 2005 bis 2008, hinsichtlich derer die Höhe der Jahresbeitragsschuld nie verbindlich festgesetzt wurde. Die Forderungen aus den Jahren 2005 bis 2008 stehen daher erst zur Tilgung an, wenn alle älteren Beitragsforderungen getilgt sind.

Hinsichtlich der Beitragsrückstände aus den Jahren 1994 und 1995 gilt, dass diese jedenfalls zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem ihnen erstmals anrechnungsfähige Zahlungen des Klägers gegenüber standen, weniger lästig als diejenigen der späteren Jahre 1996 bis 1999 und 2003 waren.

Zwar ist bezüglich 1994 und 1995 beginnend mit dem Inkrafttreten der satzungsrechtlichen Regelung des § 24 Nr. 5 VwS am 1.1.2002 ein Zinsanspruch der Beklagten in Höhe von 6 % entstanden, da nach dieser Vorschrift nachzuzahlende Beiträge ab dem Ersten des Jahres, das dem abgelaufenen Kalenderjahr folgt, mit 6 % jährlich zu verzinsen sind. Diese Zinspflicht erfasst auch am 1.1.2002 offene Beitragsforderungen der Beklagten aus länger zurückliegenden Jahren. Dass die Zinsansprüche für 1994 und 1995 nicht durch Bescheid festgesetzt worden sind, kann nichts an ihrem Entstehen ändern, sondern lediglich zur Folge haben, dass sie der Verjährung unterliegen. Somit waren die Beitragsforderungen aus 1994 und 1995 zur Zeit der Entstehung der Zinsansprüche am 1.1.2002 genauso lästig wie die ebenfalls mit 6 % zu verzinsenden Rückstände der Jahre 1996 bis1999.

Zuzustimmen ist der Beklagten darin, dass es für die Frage, ob eine offene Beitrags- oder Zinsforderung verjährt ist, nicht auf den Zeitpunkt der wegen aufgetretener Berechnungsfehler notwendigen Neuberechnung einer Altersrente ankommt, sondern vielmehr maßgeblich ist, ob die offene Forderung zur Zeit des zu verbuchen- den Zahlungseingangs bereits verjährt war oder nicht, ob die zu verrechnende Zahlung also vor Verjährungseintritt bewirkt wurde.

Welchem Beitragsjahr ein Zahlungseingang zuzuordnen ist und ob er zur Tilgung diesbezüglicher Zins- oder Beitragsforderungen einzusetzen ist, richtet sich nach den rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Dies heißt in rechtlicher Hinsicht – wie ausgeführt – zunächst, dass die Verbuchung des Überschusses aus 2004 und aller ab dem 20.5.2005, dem Tag des Inkrafttretens des § 24 Nr. 7 VwS, eingegangenen Zahlungen nach Maßgabe dieser Neuregelung vorzunehmen ist, während alle bis dahin eingegangenen Zahlungen nach altem Satzungsrecht zu behandeln sind. Speziell für die Frage, ob eine Zinsforderung, die nach § 367 Abs. 1 BGB vorrangig zu befriedigen wäre, verjährt ist, bedeutet dies zudem, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Beitragsforderung bzw. eine etwaige ihr zugehörige - nicht förmlich festgesetzte - Zinsforderung im Zeitpunkt der Neuberechnung verjährt ist, sondern dass entscheidend ist, ob zur Zeit des neu zu verbuchenden Zahlungseingangs bereits Verjährung eingetreten war. Ist dies nicht der Fall, so standen sich damals Zahlung und Forderung - sozusagen tilgungsfähig - gegenüber und dies hat zur Folge, dass der Zahlungseingang auch bei einer erst Jahre später erfolgenden Neuberechnung zunächst zur Tilgung der im Zeitpunkt des Zahlungseingangs im Verhältnis zu anderen offenen Forderungen vorrangig zu tilgenden Beitrags- bzw. Zinsforderung einzusetzen ist.

Die mit 6 % zu verzinsenden Beitragsrückstände aus 1994 und 1995 waren daher für den Kläger bei Auftreten des zuerst zu verbuchenden Überschusses aus 2004 genauso lästig wie seine Beitragsrückstände aus den Jahren 1996 bis 1999, so dass sie im Verhältnis zu diesen wegen ihres Alters vorrangig zu befriedigen gewesen wären. Allerdings gilt dies nicht im Verhältnis zu den Rückständen aus 2000 bis 2002, denn diese waren jeweils ab einem bestimmten Tag mit 8 % zu verzinsen und damit im Sinn des § 366 Abs. 2 BGB lästiger.

Daher bleibt es dabei, dass es dabei verbleiben muss, dass der Überschuss aus 2004 auf die offene Beitragsforderung aus 2000 anzurechnen ist. Festzuhalten ist auch daran, dass die seitens des Klägers 2005 nach dem Stichtag sowie die 2006 geleisteten Zahlungen vorrangig zur Tilgung der Zinsen und Rückstände aus 2000 bis 2002 einzusetzen sind.

Erst nach vollständiger Tilgung der mit 8 % verzinslichen Beitragsschuld des Jahres 2002, die durch einen Teilbetrag der am 19.11.2007 erfolgten Zahlung von 20.000 EUR bewirkt worden ist, stellt sich die Frage, ob der Rest dieser Zahlung zunächst auf Forderungen aus dem Jahre 1994 und 1995 oder vorrangig auf die Forderungen aus 1996 bis 1999 anzurechnen ist. Von Letzterem ist auszugehen.

Am 19.11.2007 waren die Beitragsforderungen aus 1994 und 1995 für den Kläger nicht mehr genauso lästig wie die Forderungen aus den späteren Beitragsjahren. Denn die diesbezügliche Zinspflicht war mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Insoweit sieht § 36 Abs. 2 Satz 1 VwS vor, dass Ansprüche des Versorgungswerks gegen das Mitglied auf Zahlung der nach der Satzung geschuldeten Beiträge in vier Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jahres, für das der Beitrag geschuldet wird. Die am 1.1.2002 hinsichtlich der rückständigen Beiträge aus 1994 und 1995 entstandenen Zinsforderungen sind somit ausgehend von der vorgegebenen Verjährungsfrist von vier Jahren – mangels Zinsfestsetzung binnen der Verjährungsfrist – mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Dass die zwischen Mitte 2005 und Ende 2006 - mithin vor Verjährung dieser Zinsforderungen - eingegangenen Zahlungen auf die Zinsen und Rückstände der Jahre 1994 und 1995 verbucht werden müssten, lässt sich schließlich nicht damit begründen, dass zur Zeit dieser Zahlungseingänge die Verjährung der Zinsforderungen beider Jahre absehbar gewesen und daher davon auszugehen sei, die Zinsschuld aus 1994 und 1995 habe der Beklagten eine geringere Sicherheit im Sinn des § 366 Abs. 2 BGB geboten als die übrigen nicht von Verjährung bedrohten Forderungen. Dieser Argumentation steht entgegen, dass die nach § 366 Abs. 2 BGB für die Tilgungsreihenfolge maßgeblichen Kriterien an die einzelne Schuld als solche und deren Verhältnis zu den anderen bestehenden Schulden anknüpfen. Dies schließt es aus, ein Beitragsjahr vorrangig bei der Tilgung zu berücksichtigen, weil die diesbezügliche nicht titulierte Zinsforderung zu verjähren droht. Mithin sind zunächst die Beitrags- und Zinsforderungen der Jahre 1996 bis 1999 und sodann die Beitragsforderungen der Jahre 1994 und 1995 zu tilgen.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den am 22.6.2007 im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Zahlungseingang von 3825,79 EUR – wie im Erörterungstermin besprochen – zur anteiligen Tilgung der Beitragsschuld des Jahres 2006 eingesetzt hat. In der Zwangsvollstreckung findet § 366 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Vielmehr tritt an die Stelle der subjektiven Zwecksetzung des Schuldners das objektive Verfahrensziel, das von Art und Inhalt des Titels abhängt. Nur soweit der Vollstreckungstitel mehrere Verbindlichkeiten ausweist, kann auf die Wertungen des § 366 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden.(Kerwer.a.a.O., § 366 Rdnr. 20) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Denn in der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vom 15.12.2006, die der zwangsweisen Beitreibung des Betrags von 3825,79 EUR zugrunde lag, ist als Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahme – abgesehen von einem geringfügigen und im Ergebnis zu vernachlässigenden Teilbetrag in Höhe von 3,18 EUR, dessen isolierte anderweitige Verbuchung der Kläger selbst nicht fordert und hinsichtlich derer nicht zu erwarten ist, dass sie Einfluss auf die Höhe der Altersrente hätte – ausdrücklich das Jahr 2006 bezeichnet. Damit ist dieser Betrag – wie in den mit Schriftsatz der Beklagten vom 20.3.2013 vorgelegten Berechnungen geschehen – auf Rückstände aus dem Beitragsjahr 2006 anzurechnen. Eine Rentenberechnung nach Maßgabe der späteren vom Kläger präferierten Alternativberechnung – B 13/B 14 – ist ausgeschlossen. Da die Berechnung B 13/B 14 mithin nicht zum Zug kommen kann, geht der weitere Einwand des Klägers, diese Berechnung sei hinsichtlich des Jahres 2003 nicht nachvollziehbar, ins Leere.

Hinsichtlich der Verbuchung des Vollstreckungserlöses vom 23.4.2008 in Höhe von 4972,78 EUR bleibt anzumerken, dass nach dem Vollstreckungsauftrag vom 2.11.2007 hinsichtlich eines Betrages von 25.087,55 EUR Vollstreckungsauftrag erteilt war. Eine Zuordnung dieses Betrages zu Rückständen aus einzelnen Beitragsjahren ist in dem Vollstreckungsauftrag vom 2.11.2007 nicht erfolgt, so dass ein bei der Verbuchung zu beachtendes objektives Verfahrensziel nicht vorgegeben und mithin auf die Wertungen des § 366 Abs. 2 BGB zurückzugreifen ist. Diesen entspricht die in der Anlage B 8 vorgenommene Anrechnung auf die Restschuld des Jahres 2003 und einen Teil der Beitragsschuld des Jahres 1994.

Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass die Berechnung gemäß der Anlage B 8 und auf dieser aufbauend der Anlage B 9 den im Einzelnen erörterten satzungsmäßigen und gesetzlichen Vorgaben in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entspricht, wobei diese nach den Erkenntnissen des Senats rechnerisch richtig umgesetzt sind. Die Berechnung trägt den seitens des Klägers erhobenen Einwänden, soweit sie berechtigt sind, Rechnung. Bedenken gegen dieses Rechenwerk, die nicht Gegenstand der vorstehenden Erörterungen sind, bestehen aus Sicht des Senats nicht und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Nach alldem hat die Berufung des Klägers nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise Erfolg und unterliegt im Übrigen der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO. Die Einbeziehung und Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - einschließlich der den für erledigt erklärten Verfahrensteil betreffenden Regelung - in den nunmehrigen Kostenausspruch rechtfertigt sich aus der teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig (1) und nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet (2).

1. Die Anforderungen, denen eine Berufung genügen muss, um zulässig zu sein, liegen vor.

1.1 Der Kläger ist durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts formell beschwert. Die im Rechtsmittelverfahren als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche formelle Beschwer ergibt sich aus der Abweisung der auf weitere Abänderung des ergangenen Abhilfebescheids zielenden Klage.

Der Kläger hat das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit Blick auf die teilweise Abänderung des ursprünglichen Rentenbescheids vom 14.10.2008 teilweise für erledigt erklärt und im Übrigen beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheids vom 13.9.2011 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Altersrente des Klägers neu zu entscheiden. Zur Begründung hat er sowohl mit Schriftsatz vom 14.9.2011 als auch in der damaligen mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass die erfolgte Abhilfe seines Erachtens nicht allen zu beachtenden rechtlichen Vorgaben genüge und daher weiterer Abhilfebedarf bestehe. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die auf weitere Abänderung der Rentenfestsetzung gerichtete Klage abgewiesen. Damit hat es dem Kläger etwas versagt, was er beantragt hatte.

1.2. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger die vom Senat uneingeschränkt zugelassene Berufung ausweislich seiner Ausführungen im Rahmen der Berufungsbegründung und des damals angekündigten Berufungsantrags auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verbuchung der bis zum 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen beschränkt hat.

Dem Berufungsverfahren liegt ein einheitlicher Streitgegenstand zu Grunde, nämlich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Altersrente des Klägers. Dieser Streitgegenstand lässt sich nicht teilen(vgl. zur Problematik der Nichtteilbarkeit einheitlicher Streitgegenstände BVerwG, Urteile vom 13.7.2000 – 2 C 34/99 –, juris, und vom 3.6.2010 - 9 C 4/09 -, juris) und der Kläger wollte ihn erkennbar auch nicht nur teilweise zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen.

Die Festsetzung einer Altersrente beruht auf einem komplizierten Rechenwerk, bei dessen Erstellung in rechtlicher Hinsicht eine Vielzahl von Vorgaben zu beachten und in tatsächlicher Hinsicht der konkrete Versicherungsverlauf des Rentenberechtigten nachzuzeichnen ist. Ziel jeder Rentenberechnung ist es, die Höhe des monatlichen Rentenanspruchs so zu ermitteln, dass sie sich vollumfänglich mit der durch die Beitragszahlungen erworbenen Rentenanwartschaft deckt. Die Einheitlichkeit des zu erstellenden Rechenwerks zeigt sich fallbezogen besonders deutlich daran, dass es, wollte man die bis zum 19.5.2005 geleisteten Zahlungen auf die jeweils ältesten Beitragsrückstände verbuchen, notwendig wäre, auch die späteren Zahlungen abweichend von der dem Abhilfebescheid zu Grunde liegenden Berechnung völlig neu zu verbuchen. Denn dann müssten zunächst die Zahlungseingänge bis zum 19.5.2005 zur Tilgung offener Beitragsrückstände eingesetzt werden und erst im Anschluss hieran wären die späteren Zahlungen zu berücksichtigen.

Maßgeblich für die Fixierung des Streitgegenstands ist daher, dass der Kläger durch seine Zahlungen an das Versorgungswerk eine Rentenanwartschaft erworben hat, deren Höhe sich nur aus einer Rentenberechnung ergeben kann, die alle rechtlich und tatsächlich relevanten Umstände beachtet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass sein erworbener Rentenanspruch in voller Höhe festgesetzt wird. Demgemäß ziele seine Berufung, wie er selbst immer wieder betont hat, stets auf die uneingeschränkte Verwirklichung dieses Anspruchs.

Zudem hat der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung (Seite 3) rechtlich zutreffend hervorgehoben, dass die Tilgung offener Forderungen dergestalt zu erfolgen hat, dass das Beitragssoll der einzelnen Beitragsjahre zu ermitteln ist und dann hinsichtlich eines jeden Beitragsjahres zunächst die Zinsen und sodann die Beitragsrückstände auszugleichen sind. Offenbar hatte er damals noch nicht realisiert, dass die dem Abhilfebescheid zugrunde liegende Verbuchung der ab dem 20.5.2005 geleisteten Zahlungen diesen von ihm erhobenen Anforderungen nicht gerecht wird. Jedenfalls kann aus der – missglückten – Formulierung des zunächst angekündigten Antrags nicht geschlossen werden, der Kläger habe hinsichtlich der Zahlungen nach dem 20.5.2005 entgegen seiner zentralen Forderung auf die Beachtung der für diesen Zeitraum geltenden rechtlichen Vorgaben verzichten wollen.

Eine wirksame den Senat im Sinn des § 129 VwGO bindende Beschränkung der Berufung liegt nach alldem nicht vor. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren ist die der Festsetzung der Altersrente des Klägers zugrunde liegende Rentenberechnung in ihrer Gesamtheit.

1.3. Gemessen hieran bedarf keiner Vertiefung, dass der Kläger auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht gehindert ist, aus seiner Sicht zweifelhafte Verbuchungsvorgänge zu benennen und diesbezüglich vorzutragen.

2. Die Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet.

Unter Zugrundelegung der von der Beklagten als Anlagen B 8 und B 9 zum Schriftsatz vom 20.3.2013 vorgelegten Berechnung, die nach den Erkenntnissen des Senats den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben entspricht, beläuft sich der monatliche Rentenanspruch des Klägers auf 1031,57 EUR.

Nach § 15 Nr. 1 VwS wird die Höhe der Altersrente von vier Faktoren bestimmt, nämlich dem Rentensteigerungsbetrag, dem durchschnittlichen Beitragsniveau, der Zahl der geleisteten Beitragsjahre und den Zurechnungszeiten. Dabei wird das durchschnittliche Beitragsniveau gemäß Nr. 3 der Vorschrift ermittelt, indem für jeden mit Beiträgen belegten Monat ein Quotient aus dem tatsächlich gezahlten Beitrag und dem Regelbeitrag gebildet wird und die Summe dieser Quotienten durch die Zahl der mit Beiträgen belegten Monate dividiert wird. § 15 Nr. 6 VwS gibt die anzuwendende Rentenformel vor. Hiernach entspricht die monatliche Rente dem Produkt aus anrechenbaren Jahren, durchschnittlichem Beitragsniveau und Rentensteigerungsbetrag. Zur Ermittlung der anrechenbaren Jahre und des durchschnittlichen Beitragsniveaus bedarf es der Zuordnung der während der Versicherungszeit geleisteten Zahlungen zu den Beitragsforderungen der Beklagten, wobei im Fall von Beitragsrückständen auch Zinsansprüche bestehen können und gegebenenfalls zu befriedigen sind.

Der Satzung des Versorgungswerks liegt das Jahresbeitragsprinzip zu Grunde. Dies zeigt sich unter anderem an der maßgeblichen Bedeutung, die dem jahresbezogen ergehenden Einkommensteuerbescheid im Rahmen der Beantragung von Beitragsermäßigungen (§ 24 Nrn. 3 und 4 VwS) zukommt, sowie an der satzungsmäßigen Zinsregelung für den Fall, dass die Abrechnung eines Jahres ergibt, dass Beiträge nachzuzahlen oder zu erstatten sind. Denn jahresbezogen nachzuzahlende oder zu erstattende Beiträge sind nach § 24 Nr. 5 VwS ab dem Ersten des folgenden Kalenderjahres zu verzinsen. Die Jahresbezogenheit der Beitragsberechnung spiegelt sich zudem in der langjährigen Praxis der Beklagten wider, nach Abschluss eines Beitragsjahres eine Bescheinigung über die im Beitragsjahr geleisteten Zahlungen auszustellen.

Im Rahmen der Verrechnung von Beitragszahlungen mit offenen Forderungen der Beklagten ist dem satzungsmäßigen Jahresbeitragsprinzip dergestalt Rechnung zu tragen, dass jeweils zu entscheiden ist, ob ein Zahlungseingang zur Tilgung der Beitragsschuld des gerade laufenden Jahres oder zur Tilgung älterer Beitragsschulden einzusetzen ist. Diese Entscheidung hat sich grundsätzlich an den auch im öffentlichen Recht geltenden Vorgaben der §§ 366 und 367 BGB zu orientieren.(Kerwer in juris PK-BGB, Bd. 2.1, 6. Aufl. 2012, § 366 Rdnr. 21 und § 367 Rdnr. 9, jew. m.w.N.) Denn § 366 BGB erfasst mit dem Tatbestandsmerkmal „aus mehreren Schuldverhältnissen“ jeweils das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also die einzelnen Forderungen, soweit sie selbständig sind und im Schuldverhältnis im weiteren Sinn ihre Grundlage haben.(Kerwer, a.a.O.,§ 366 Rdnr. 4) Damit handelt es sich bei den jahresbezogen ermittelten und festgesetzten Nachzahlungspflichten um mehrere Schuldverhältnisse im Sinn der Vorschrift. Die Anwendung der §§ 366 und 367 BGB entfällt ausnahmsweise, wenn ihre Geltung einvernehmlich abbedungen oder durch Satzungsregelung wirksam ausgeschlossen ist.(Kerwer, a.a.O., § 366 Rdnr. 22)

Ein solcher wirksamer Ausschluss durch Satzung findet sich erstmals in der am 20.5.2005(Amtsbl. S. 760) in Kraft getretenen Regelung des § 24 Nr. 7 VwS, nach deren Satz 2 die Bestimmungsrechte des Mitglieds entsprechend § 366 Abs. 1 BGB sowie § 367 Abs. 2 BGB entfallen. Damit stand das Bestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB dem Kläger ab dem 20.5.2005 nicht mehr zu. Zahlungen, die nicht zur vollständigen Tilgung aller fälligen Beiträge ausreichen, sind seither gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen, wobei bei Bestehen offener Zinsforderungen zudem die Vorgaben des § 367 Abs. 1 BGB zu beachten sind, die von dem satzungsmäßigen Anwendungsausschluss nicht erfasst sind.

Bis zum 19.5.2005 gab es keine entsprechenden satzungsrechtlichen Sondervorgaben, so dass die Zuordnung von Zahlungseingängen zu offenen Beitrags- und gegebenenfalls Zinsforderungen vorrangig nach Maßgabe des § 366 Abs. 1 BGB und nur für den Fall der Nichtausübung des Bestimmungsrechts in Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB, jeweils unter Beachtung des § 367 Abs. 1 BGB, zu erfolgen hat. Demgemäß führten Leistungen des Klägers, die nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreichten, gemäß § 366 Abs. 1 BGB zur Tilgung der Schuld, die er bei der Leistung bestimmt hat. War eine solche Leistungsbestimmung nicht erfolgt, so kommen die Tilgungsbestimmungen des § 366 Abs. 2 BGB zur Anwendung.

Mithin ist fallbezogen rechtlich zu differenzieren zwischen der Verbuchung der im Zeitraum bis zum 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen und der Verbuchung aller späteren Zahlungen, wobei bis einschließlich des Jahres 1993 außer Streit steht, dass der Kläger seinen jährlichen Beitragspflichten jeweils vollständig nachgekommen ist.

Für die Jahre ab 1994 kann der Ansicht der Beklagten, die Bestandskraft der Bescheide für 1994 bis 2003 bedeute, dass die diesen Bescheiden zugrunde liegenden Zuordnungen von Beitragszahlungen zu den einzelnen Jahren verbindlich sei, nicht gefolgt werden. Denn in welcher Höhe einem rentenberechtigten Mitglied des Versorgungswerks Altersrente zu zahlen ist, steht erst fest, wenn die Rente berechnet und bestandskräftig festgesetzt ist. Rechenfehler und Rechtsanwendungsfehler, die bei Erstellung des umfangreichen Rechenwerks unterlaufen, unterliegen bis zum Eintritt der Bestandskraft der auf ihnen basierenden Rentenfestsetzung der jederzeitigen Korrektur. Wurden etwa - wie es vorliegend in Rede steht - Zahlungseingänge auf Beitragszeiten verbucht, denen sie nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben nicht hätten zugeordnet werden dürfen, oder wurden Zahlungen auf nicht existente oder bereits verjährte Zinsansprüche verbucht, so ist der Fehler im Rahmen der endgültigen Rentenberechnung zu beheben.

Die bis zum 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen sind – soweit sie nicht wie im Jahr 2004 zu einer Überzahlung geführt haben – jeweils auf das Beitragsjahr des Zahlungseingangs anzurechnen (2.1). Die Leistungen des Klägers, die nach dem 20.5.2005 erfolgt sind, sind – ebenso wie die Überzahlung aus 2004 – nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB vorrangig zur Tilgung offener Rückstände einzusetzen (2.2).

2.1. Es ist anerkannt, dass der Schuldner sein aus § 366 Abs. 1 BGB resultierendes Recht, eine Tilgungsbestimmung zu treffen, nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent ausüben kann, etwa durch Zahlung des genauen Betrags einer der Schuldsummen oder des unstreitigen Teils einer Forderung. Ebenso kann sich aus sonstigen, dem Gläubiger bekannten Umständen ergeben, worauf der Schuldner seine Leistung erbringen will.(Kerwer in juris PK-BGB, a.a.O., § 366 Rdnr 9 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.4.2001 - 22 U 164/00 -, juris Rdnr. 36) In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung „bei der Leistung“ erfolgt. Nachträgliche Erklärungen kommen zu spät, weil die gesetzliche Tilgungsreihenfolge bei Nichtausübung des Bestimmungsrechts unmittelbar greift und es daher im Nachhinein nichts mehr zu bestimmen gibt.(Kerwer in juris PK-BGB, a.a.O., § 366 Rdnr.10 m.w.N.)

Dies vorausgeschickt gilt, dass der Kläger das ihm zum 19.5.2005 zustehende Bestimmungsrecht zwar nie ausdrücklich und eindeutig ausgeübt hat, dass sich aber aus den im Zeitpunkt der Zahlungen gegebenen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass er sein Bestimmungsrecht konkludent dergestalt ausgeübt hat, dass seine Zahlungen auf die Beitragsschuld des jeweiligen Beitragsjahres anzurechnen sind.

Bis einschließlich 2000 hat der Kläger jeweils monatliche Beträge in Höhe von 3/10 bzw. seit November 1990 4/10 des Regelbeitrags entrichtet, also genau die Zahlungen geleistet, zu denen er sich verpflichtet sah. Zudem waren die Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Beitragspflichten der Jahre 1994 und 1995 bzw. 1996 bis 1999 nicht abgeschlossen, so dass noch ungeklärt war, ob die jeweils erbrachten Zahlungen zur Tilgung der jährlichen Beitragspflicht ausreichten oder nicht. Der Kläger vertrat in diesen Verfahren jedenfalls den Standpunkt, durch seine monatlichen Zahlungen seiner jeweiligen Jahresbeitragspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein.

Ab 2001 sind Zahlungseingänge in der bisherigen Regelmäßigkeit nicht mehr zu verzeichnen, wobei freiwillige Zahlungen zum Teil gänzlich ausgeblieben sind. Dennoch ergibt sich aus den jeweiligen Umständen der vom 1.1.2001 bis zum 19.5.2005 geleisteten Zahlungen, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht in dem Sinn, jeweils auf laufende jährliche Beitragspflichten zu leisten, ausgeübt hat, so dass die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung gelangen kann.

Im Jahr 2001 sind ausweislich der Aufrechnungsbescheinigung vom 26.4.2002 in den Monaten Januar, März und April jeweils Zahlungseingänge in Höhe des vollen Regelbeitrags zu verzeichnen. Weitere Zahlungen erfolgten in diesem Jahr nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 366 Abs. 1 BGB bestimmt haben könnte, dass diese Zahlungseingänge – anders als bis dahin einvernehmlich geschehen – nicht auf die laufende Beitragsschuld aus 2001, sondern auf ältere Beitragsrückstände verrechnet werden sollten, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die Gerichtsverfahren bezüglich der Beitragsjahre 1994 und 1995 bzw. das Beschwerdeverfahren bezüglich der Jahre 1996 bis 1999 im Jahr 2001 noch nicht abgeschlossen waren und der Kläger diese Verfahren gerade angestrengt hatte, weil er glaubte, nicht zur Zahlung eines höheren als des 4/10-Beitrags verpflichtet zu sein, mit Gewicht dafür, dass es seinem damaligen Willen entsprochen hat, diese Zahlungseingänge auf 2001 anzurechnen. Hinzu tritt, dass die drei in Höhe des Regelbeitrags geleisteten Zahlungen nicht vom Kläger selbst erbracht worden sind, sondern ausweislich seiner in der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben vom 23.1., vom 12.3. und vom 17.5.2001 auf entsprechende Abbuchungen seitens der Beklagten zurückgingen. Der Kläger widersprach dem, widerrief seine Einzugsermächtigung und stellte in Aussicht, den 4/10-Beitrag künftig einzeln zu überweisen, was in der unmittelbaren Folgezeit allerdings nicht geschehen ist. Dennoch belegen diese Vorgänge, dass der Kläger damals eine Anrechnung der eingezogenen Beträge auf die von ihm anerkannte 4/10-Beitragspflicht des laufenden Beitragsjahres 2001 wünschte. Somit ist eine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bezüglich des Jahres 2001 ausgeschlossen.

2002 leistete der Kläger eine einzige Zahlung in Höhe von 2600 EUR. Diese Zahlung erfolgte unter dem Eindruck eines seitens der Beklagten am 10.5.2002 erteilten Vollstreckungsauftrags. Veranlasst durch das Tätigwerden der Gerichtsvollzieherin übersandte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 24.5.2002 – offenbar zur Abwendung der Vollstreckung – einen Verrechnungsscheck über den genannten Betrag mit dem Bemerken, dieser Betrag möge auf die rückständigen 4/10-Beiträge verrechnet werden. Damit handelte es sich bei diesem Zahlungseingang der Sache nach nicht um einen Vollstreckungserlös, sondern um eine zwar durch den Vollstreckungsauftrag motivierte, letztlich aber außerhalb der Vollstreckung bewirkte – und in diesem Sinn „freiwillige“ – Zahlung, für die die allgemeinen Regeln des § 366 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gelten. Demgemäß drängt sich auf, das Schreiben des Klägers vom 24.5.2002 dahin zu verstehen, dass der Betrag von 2600 EUR zur anteiligen Tilgung seiner Beitragsschuld des Jahres 2002 verwendet werden soll. Denn es entsprach seiner langjährigen Praxis, jeweils auf die laufende jährliche Beitragsschuld, aus seiner Sicht 4/10 des Regelbeitrags, zu leisten. Wenn er zur Zeit der Übersendung des Verrechnungsschecks abweichend hiervon erstmals auf Rückstände aus Vorjahren hätte leisten wollen, hätte dies – um eine wirksame für den Gläubiger erkennbare Tilgungsbestimmung sein zu können – entsprechend deutlich in dem Schreiben vom 24.5.2002 zum Ausdruck kommen müssen. Der Kläger selbst hat erstmals in seinem Schriftsatz vom 24.6.2013 (Seite 3) geltend gemacht, sein Schreiben vom 24.5.2002 enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass die 2600 EUR auf die rückständigen 4/10-Beiträge verrechnet werden mögen, und die Beklagte genau wisse, was er hiermit ausgedrückt habe, nämlich dass der Zahlungseingang auf die Jahrgänge 2000 und 2001 zu verbuchen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die vollstreckbare Zahlungsaufforderung vom 14.3.2002 angebliche Rückstände aus den Jahren 1994 bis 2001 zum Gegenstand gehabt habe und er vor der Bestandskraft der Bescheide für 1994 bis 1999 keinesfalls mehr als die bereits gezahlten 4/10-Beiträge habe leisten wollen. Daher habe sein Schreiben dahin verstanden werden müssen, dass er eine Anrechnung auf Rückstände aus 2000 und 2001 habe bewirken wollen. Diese Argumentation, eine entsprechende für die Beklagte verständliche Bestimmung getroffen zu haben, überzeugt nicht.

Sie steht bereits im Widerspruch zu dem bis dahin seitens des Klägers in Bezug auf die Ausübung des Bestimmungsrechts vertretenen Standpunkt. So hat der Kläger, seit diese Frage im gerichtlichen Verfahren diskutiert wird, durchgängig und dezidiert die Ansicht vertreten, er habe von dem Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB nie – auch nicht in Bezug auf den Zahlungseingang vom Mai 2002 in Höhe von 2600 EUR (Schriftsatz vom 11.2.2013, Seite 2 f.) – Gebrauch gemacht (Schriftsätze vom 24.8.2011, Seite 1, vom 14.9.2011, vom 19.10.2011, Seite 3 ff., vom 29.2.2012, Seite 4, vom 18.5.2012, Seite 1, und vom 11.2.2013, Seite 1 ff.). Selbst in seinem Schriftsatz vom 24.6.2013 führt er auf Seite 2 noch aus, die Zahlung der 2600 EUR sei aufgrund der Zwangsvollstreckung erfolgt, so dass ausgeschlossen werden könne, dass er im Jahr 2002 ein Bestimmungsrecht ausgeübt habe, um sodann – wie ausgeführt – eine Seite später die Ansicht darzulegen, die Beklagte habe seinem Schreiben vom 24.5.2002 eindeutig entnehmen können, dass er bestimmt habe, die 2600 EUR seien auf Rückstände aus 2000 und 2001 zu verbuchen. Dass derartiger Sachvortrag nicht geeignet sein kann, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, der Kläger habe bei Verfassen des Schreibens vom 24.5.2002 bestimmen wollen, dass der Zahlungseingang – entgegen der bisherigen und einvernehmlichen Praxis – auf Rückstände aus den Jahren 2000 und 2001 zu verbuchen sei, bedarf keiner vertieften Ausführungen.

Im Ergebnis scheitert die vom Kläger nunmehr gewünschte Anrechnung nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB schlicht daran, dass die 2600 EUR sich nicht als Vollstreckungserlös darstellen, dem Kläger daher ein Bestimmungsrecht eröffnet war und er von diesem zumindest konkludent wirksam im Sinne einer Anrechnung auf die laufende Jahresbeitragspflicht 2002 Gebrauch gemacht hat. Aus diesem Grund kann der Kläger der Anrechnung der 2600 EUR auf das Beitragsjahr 2002 nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Verbuchung auf die Beitragsschuld 2002 sei gesetzwidrig, weil das Beitragsjahr 2002 in dem Vollstreckungsauftrag vom 10.5.2002 nicht aufgeführt gewesen sei. Denn auf den im Vollstreckungsauftrag bezeichneten Gegenstand der Vollstreckung kommt es angesichts der letztendlich außerhalb der Vollstreckung geleisteten Zahlung nicht an.

Im Beitragsjahr 2003 erfolgten überhaupt keine Zahlungen, so dass insoweit nicht zu klären ist, ob § 366 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB zum Zuge kommt.

Im Beitragsjahr 2004 hat der Kläger erneut auf die laufende Jahresbeitragspflicht geleistet, indem er vier Einzelzahlungen zu 347,51 EUR (Mai bis August) sowie im April das Vierfache dieses Betrags und im November den dreifachen Betrag, insgesamt also elfmal den monatlichen 4/10-Regelbeitrag erbracht hat. Dieses Zahlungsverhalten spricht eindeutig gegen die Annahme, sein Wille sei darauf gerichtet gewesen, vorrangig offene Beitragspflichten aus den Vorjahren zu tilgen. Vielmehr ging es – wie zuvor – um die Begleichung der Schulden des laufenden Jahres.

Gleiches gilt hinsichtlich des Jahres 2005, in dem er vor dem Inkrafttreten der das Bestimmungsrecht ausschließenden Satzungsneuregelung am 20.5.2005 im Januar ebenfalls 347,51 EUR, im März 1032,53 EUR (also annähernd den dreifachen Monatsbetrag, wobei die Abweichung am ehesten durch einen Rechen- oder Schreibfehler bedingt sein dürfte) und Anfang Mai den doppelten Monatsbetrag gezahlt hat und damit einer 4/10-Beitragspflicht jahresanteilig - abgesehen von der Differenz von 10 EUR - vollständig nachgekommen ist. Dies lässt eindeutig erkennen, dass er die laufenden Beitragspflichten bedienen wollte und sein damals noch bestehendes Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB mithin in diesem Sinn ausgeübt hat. Hierfür spricht zudem, dass er diese Praxis in den nächsten Monaten – wenngleich infolge der Satzungsänderung keine wirksame Anrechnungsbestimmung mehr möglich war – unverändert fortgesetzt hat, indem er den einfachen, zweifachen oder dreifachen 4/10-Regelmonatsbetrag überwiesen hat.

Nach alldem muss für den Zeitraum bis einschließlich 19.5.2005 davon ausgegangen werden, dass alle geleisteten Zahlungen auf die Beitragsschuld des Beitragsjahres, in dem sie erbracht worden sind, zu verrechnen sind. Da diese Zahlungen seit 1994 – abgesehen von 2004 – nicht ausgereicht haben, das jeweilige Jahresbeitragssoll auszugleichen, sind jährliche Beitragsrückstände entstanden, die nach Maßgabe der Satzung und der Zinsbescheide der Beklagten seit dem 1.1. bzw. 1.2.2002 mit 6 % bzw. 8 % zu verzinsen sind.

Auf die Entstehung einer Überzahlung im Jahr 2004 wurde der Kläger durch Schreiben der Beklagten vom 7.9.2006 mit dem Bemerken, das Guthaben sei mit offenen Forderungen verrechnet worden, hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt. Die Verbuchung des Überschusses richtet sich nach § 366 Abs. 2 BGB.

2.2. Hinsichtlich aller seit dem 20.5.2005 geleisteten Zahlungen gilt wie ausgeführt, dass das Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB, das den Mitgliedern des Versorgungswerks bis dahin zustand, kraft der satzungsrechtlichen Neuregelung ausgeschlossen ist, so dass sich bei mehreren offenen Beitragsforderungen der Beklagten nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB entscheidet, auf welche Beitragsforderung ein Zahlungseingang anzurechnen ist. Nach dieser Vorschrift richtet sich - wie schon erwähnt - auch, zur Tilgung welcher offenen Forderungen der Beklagten der Überschuss aus 2004 einzusetzen ist.

§ 366 Abs. 2 BGB gibt vor, dass zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

Fällig waren ausweislich § 24 Nr. 1 VwS jeweils alle im Zeitpunkt eines Zahlungseingangs offenen Forderungen der Beklagten, so dass dieses Kriterium fallbezogen keine Vorgabe trifft.

Nächster Grund für eine vorrangige Tilgung ist nach der gesetzlichen Regelung, dass bestimmte Schulden dem Gläubiger eine geringere Sicherheit bieten als die übrigen Schulden. Insoweit ist unter anderem anerkannt, dass eine Forderung dem Gläubiger eine größere Sicherheit bietet, wenn ein entsprechender Vollstreckungstitel vorliegt. (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 366 Rdnr. 11 m.w.N.; Kerwer, a.a.O., § 366 Rdnr. 14) Dieses grundsätzlich im öffentlichen Recht entsprechend heranzuziehende Kriterium des Bestehens eines Vollstreckungstitels hilft indes in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation offener Beitragsforderungen eines berufsständigen Versorgungswerks nicht weiter. Denn insoweit weicht die konkrete Interessenlage von der typischen Interessenverteilung, der § 366 Abs. 2 BGB angemessen Rechnung tragen soll, maßgeblich ab, da die Beklagte des durch die Vorschrift bezweckten besonderen Schutzes nicht bedarf. Zum einen hat sie nach den §§ 13 RaVersorgG SL, 39 VwS, 84 BRAO die Möglichkeit, rückständige Beiträge jederzeit beizutreiben. Hierzu bedarf es einer von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung, die eine Beitreibung nach den Vorschriften ermöglicht, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Zum anderen liegen die Zahlung der Beiträge und die Begleichung rückständiger Beitragspflichten zugleich, wenn nicht primär im Interesse des Mitglieds des Versorgungswerks. Offene Beitragsforderungen belasten ein säumiges Mitglied zunächst mit den aus ihnen resultierenden Zinszahlungspflichten und – sofern die Beitragsforderungen auf lange Sicht nicht beglichen werden – mit entsprechenden Einbußen im Rentenalter, d.h. die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Säumigkeit treffen - auch - das säumige Mitglied selbst. Daher bietet das Kriterium der geringeren Sicherheit für den Gläubiger, soweit diese sich daraus ergeben könnte, dass eine Forderung anders als eine oder mehrere andere nicht durch einen Vollstreckungstitel gesichert ist, hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse der vorliegend zu beurteilenden Art kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung der beiderseitigen Interessen. Eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB scheidet insoweit aus diesem Grund aus. Denn die Vorschrift enthält eine Auffangregelung, die sich am vernünftigen und daher vermuteten Parteiwillen orientiert. Sie ist deshalb nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung unanwendbar, wenn sie ausnahmsweise zu Ergebnissen führt, die sich mit den berechtigten Interessen der Partei nicht vereinbaren lassen.(Kerwer, a.a.O., Rdnrn. 1 und 12 m.w.N.) Dies gilt für Schuldverhältnisse des öffentlichen Rechts gleichermaßen, wenn § 366 Abs. 2 BGB der durch deren konkrete Ausgestaltung vorgegebenen Interessenlage – wie vorliegend – ausnahmsweise nicht gerecht wird.

Ferner ist anerkannt, dass unter mehreren ungesicherten Forderungen – was nach Dafürhalten des Senats ebenso für mehrere gesicherte bzw. jederzeit sicherbare Forderungen gelten muss – diejenige dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet, die früher verjährt.(Palandt, a.a.O., § 366 Rdnr. 11 m.w.N.) Indes kann auch dieses Kriterium fallbezogen nicht entscheidungsrelevant sein, weil keine der offenen – teilweise rechts- bzw. bestandskräftig festgesetzten – Beitragsforderungen der Beklagten zur Zeit der maßgeblichen Zahlungseingänge (Überschuss 2004 und Zahlungen aus 2005 bis 2008) vorzeitig zu verjähren drohte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der satzungsrechtlichen Regelung des § 31 VwS ohnehin nur bis zum Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 30.9.2008 zu Zahlungen auf seine Beitragspflichten berechtigt war. Damit beinhaltet das Tatbestandsmerkmal der geringeren Sicherheit für den Gläubiger fallbezogen kein Vorrangkriterium.

Anders ist dies hinsichtlich des nächsten Merkmals der Lästigkeit der Forderung für den Schuldner. Insoweit ist anerkannt, dass eine Forderung dann lästiger ist, wenn sie höher als die übrigen Forderungen zu verzinsen ist. Gemessen hieran sind die jeweils ab einem bestimmten Tag mit 8 % zu verzinsenden Beitragsforderungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 für den Kläger lästiger als die Beitragsforderungen der übrigen Jahre. Damit sind die seit dem 20.5.2005 geleisteten Zahlungen vorrangig diesen Beitragsjahren - beginnend mit den insoweit ältesten Forderungen aus 2000 - zuzuordnen. Gleichzeitig ist § 367 Abs. 1 BGB zu beachten, der vorgibt, dass hinsichtlich jedes einzelnen Beitragsjahres zuerst eventuelle in diesem Beitragsjahr entstandene Kosten, dann die aus der Beitragsschuld dieses Jahres resultierenden Zinsforderungen und schließlich die Beitragsrestschuld des Jahres zu tilgen sind.

Die nach vollständiger Tilgung der Kosten, Zinsen und Rückstände aus 2000 bis 2002 aufgeworfene Frage, ob als nächstes auf die Beitragsjahre 1994 und 1995 als den Jahren mit den ältesten offenen Forderungen oder zunächst auf die Jahre 1996 bis 1999 sowie 2003 und 2005 bis 2008 als den Jahren mit den – wegen der Verzinslichkeit zu 6 % – lästigeren Forderungen zu verbuchen ist, ist im Ergebnis dahin zu beantworten, dass zuerst die Jahre 1996 bis 1999, dann das Jahr 2003, sodann die Jahre 1994 und 1995 und schließlich 2005 bis 2008 zur Tilgung anstehen.

Im Verhältnis dieser Beitragsjahre zueinander ist zu berücksichtigen, dass bis einschließlich 2003 rechtskräftige Bescheide über die Höhe der Beitragsforderungen vorliegen. Damit sind die Rückstände aus diesen Jahren für den Kläger lästiger als die Zahlungspflichten aus den Beitragsjahren 2005 bis 2008, hinsichtlich derer die Höhe der Jahresbeitragsschuld nie verbindlich festgesetzt wurde. Die Forderungen aus den Jahren 2005 bis 2008 stehen daher erst zur Tilgung an, wenn alle älteren Beitragsforderungen getilgt sind.

Hinsichtlich der Beitragsrückstände aus den Jahren 1994 und 1995 gilt, dass diese jedenfalls zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem ihnen erstmals anrechnungsfähige Zahlungen des Klägers gegenüber standen, weniger lästig als diejenigen der späteren Jahre 1996 bis 1999 und 2003 waren.

Zwar ist bezüglich 1994 und 1995 beginnend mit dem Inkrafttreten der satzungsrechtlichen Regelung des § 24 Nr. 5 VwS am 1.1.2002 ein Zinsanspruch der Beklagten in Höhe von 6 % entstanden, da nach dieser Vorschrift nachzuzahlende Beiträge ab dem Ersten des Jahres, das dem abgelaufenen Kalenderjahr folgt, mit 6 % jährlich zu verzinsen sind. Diese Zinspflicht erfasst auch am 1.1.2002 offene Beitragsforderungen der Beklagten aus länger zurückliegenden Jahren. Dass die Zinsansprüche für 1994 und 1995 nicht durch Bescheid festgesetzt worden sind, kann nichts an ihrem Entstehen ändern, sondern lediglich zur Folge haben, dass sie der Verjährung unterliegen. Somit waren die Beitragsforderungen aus 1994 und 1995 zur Zeit der Entstehung der Zinsansprüche am 1.1.2002 genauso lästig wie die ebenfalls mit 6 % zu verzinsenden Rückstände der Jahre 1996 bis1999.

Zuzustimmen ist der Beklagten darin, dass es für die Frage, ob eine offene Beitrags- oder Zinsforderung verjährt ist, nicht auf den Zeitpunkt der wegen aufgetretener Berechnungsfehler notwendigen Neuberechnung einer Altersrente ankommt, sondern vielmehr maßgeblich ist, ob die offene Forderung zur Zeit des zu verbuchen- den Zahlungseingangs bereits verjährt war oder nicht, ob die zu verrechnende Zahlung also vor Verjährungseintritt bewirkt wurde.

Welchem Beitragsjahr ein Zahlungseingang zuzuordnen ist und ob er zur Tilgung diesbezüglicher Zins- oder Beitragsforderungen einzusetzen ist, richtet sich nach den rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Dies heißt in rechtlicher Hinsicht – wie ausgeführt – zunächst, dass die Verbuchung des Überschusses aus 2004 und aller ab dem 20.5.2005, dem Tag des Inkrafttretens des § 24 Nr. 7 VwS, eingegangenen Zahlungen nach Maßgabe dieser Neuregelung vorzunehmen ist, während alle bis dahin eingegangenen Zahlungen nach altem Satzungsrecht zu behandeln sind. Speziell für die Frage, ob eine Zinsforderung, die nach § 367 Abs. 1 BGB vorrangig zu befriedigen wäre, verjährt ist, bedeutet dies zudem, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Beitragsforderung bzw. eine etwaige ihr zugehörige - nicht förmlich festgesetzte - Zinsforderung im Zeitpunkt der Neuberechnung verjährt ist, sondern dass entscheidend ist, ob zur Zeit des neu zu verbuchenden Zahlungseingangs bereits Verjährung eingetreten war. Ist dies nicht der Fall, so standen sich damals Zahlung und Forderung - sozusagen tilgungsfähig - gegenüber und dies hat zur Folge, dass der Zahlungseingang auch bei einer erst Jahre später erfolgenden Neuberechnung zunächst zur Tilgung der im Zeitpunkt des Zahlungseingangs im Verhältnis zu anderen offenen Forderungen vorrangig zu tilgenden Beitrags- bzw. Zinsforderung einzusetzen ist.

Die mit 6 % zu verzinsenden Beitragsrückstände aus 1994 und 1995 waren daher für den Kläger bei Auftreten des zuerst zu verbuchenden Überschusses aus 2004 genauso lästig wie seine Beitragsrückstände aus den Jahren 1996 bis 1999, so dass sie im Verhältnis zu diesen wegen ihres Alters vorrangig zu befriedigen gewesen wären. Allerdings gilt dies nicht im Verhältnis zu den Rückständen aus 2000 bis 2002, denn diese waren jeweils ab einem bestimmten Tag mit 8 % zu verzinsen und damit im Sinn des § 366 Abs. 2 BGB lästiger.

Daher bleibt es dabei, dass es dabei verbleiben muss, dass der Überschuss aus 2004 auf die offene Beitragsforderung aus 2000 anzurechnen ist. Festzuhalten ist auch daran, dass die seitens des Klägers 2005 nach dem Stichtag sowie die 2006 geleisteten Zahlungen vorrangig zur Tilgung der Zinsen und Rückstände aus 2000 bis 2002 einzusetzen sind.

Erst nach vollständiger Tilgung der mit 8 % verzinslichen Beitragsschuld des Jahres 2002, die durch einen Teilbetrag der am 19.11.2007 erfolgten Zahlung von 20.000 EUR bewirkt worden ist, stellt sich die Frage, ob der Rest dieser Zahlung zunächst auf Forderungen aus dem Jahre 1994 und 1995 oder vorrangig auf die Forderungen aus 1996 bis 1999 anzurechnen ist. Von Letzterem ist auszugehen.

Am 19.11.2007 waren die Beitragsforderungen aus 1994 und 1995 für den Kläger nicht mehr genauso lästig wie die Forderungen aus den späteren Beitragsjahren. Denn die diesbezügliche Zinspflicht war mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Insoweit sieht § 36 Abs. 2 Satz 1 VwS vor, dass Ansprüche des Versorgungswerks gegen das Mitglied auf Zahlung der nach der Satzung geschuldeten Beiträge in vier Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jahres, für das der Beitrag geschuldet wird. Die am 1.1.2002 hinsichtlich der rückständigen Beiträge aus 1994 und 1995 entstandenen Zinsforderungen sind somit ausgehend von der vorgegebenen Verjährungsfrist von vier Jahren – mangels Zinsfestsetzung binnen der Verjährungsfrist – mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Dass die zwischen Mitte 2005 und Ende 2006 - mithin vor Verjährung dieser Zinsforderungen - eingegangenen Zahlungen auf die Zinsen und Rückstände der Jahre 1994 und 1995 verbucht werden müssten, lässt sich schließlich nicht damit begründen, dass zur Zeit dieser Zahlungseingänge die Verjährung der Zinsforderungen beider Jahre absehbar gewesen und daher davon auszugehen sei, die Zinsschuld aus 1994 und 1995 habe der Beklagten eine geringere Sicherheit im Sinn des § 366 Abs. 2 BGB geboten als die übrigen nicht von Verjährung bedrohten Forderungen. Dieser Argumentation steht entgegen, dass die nach § 366 Abs. 2 BGB für die Tilgungsreihenfolge maßgeblichen Kriterien an die einzelne Schuld als solche und deren Verhältnis zu den anderen bestehenden Schulden anknüpfen. Dies schließt es aus, ein Beitragsjahr vorrangig bei der Tilgung zu berücksichtigen, weil die diesbezügliche nicht titulierte Zinsforderung zu verjähren droht. Mithin sind zunächst die Beitrags- und Zinsforderungen der Jahre 1996 bis 1999 und sodann die Beitragsforderungen der Jahre 1994 und 1995 zu tilgen.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den am 22.6.2007 im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Zahlungseingang von 3825,79 EUR – wie im Erörterungstermin besprochen – zur anteiligen Tilgung der Beitragsschuld des Jahres 2006 eingesetzt hat. In der Zwangsvollstreckung findet § 366 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Vielmehr tritt an die Stelle der subjektiven Zwecksetzung des Schuldners das objektive Verfahrensziel, das von Art und Inhalt des Titels abhängt. Nur soweit der Vollstreckungstitel mehrere Verbindlichkeiten ausweist, kann auf die Wertungen des § 366 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden.(Kerwer.a.a.O., § 366 Rdnr. 20) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Denn in der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vom 15.12.2006, die der zwangsweisen Beitreibung des Betrags von 3825,79 EUR zugrunde lag, ist als Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahme – abgesehen von einem geringfügigen und im Ergebnis zu vernachlässigenden Teilbetrag in Höhe von 3,18 EUR, dessen isolierte anderweitige Verbuchung der Kläger selbst nicht fordert und hinsichtlich derer nicht zu erwarten ist, dass sie Einfluss auf die Höhe der Altersrente hätte – ausdrücklich das Jahr 2006 bezeichnet. Damit ist dieser Betrag – wie in den mit Schriftsatz der Beklagten vom 20.3.2013 vorgelegten Berechnungen geschehen – auf Rückstände aus dem Beitragsjahr 2006 anzurechnen. Eine Rentenberechnung nach Maßgabe der späteren vom Kläger präferierten Alternativberechnung – B 13/B 14 – ist ausgeschlossen. Da die Berechnung B 13/B 14 mithin nicht zum Zug kommen kann, geht der weitere Einwand des Klägers, diese Berechnung sei hinsichtlich des Jahres 2003 nicht nachvollziehbar, ins Leere.

Hinsichtlich der Verbuchung des Vollstreckungserlöses vom 23.4.2008 in Höhe von 4972,78 EUR bleibt anzumerken, dass nach dem Vollstreckungsauftrag vom 2.11.2007 hinsichtlich eines Betrages von 25.087,55 EUR Vollstreckungsauftrag erteilt war. Eine Zuordnung dieses Betrages zu Rückständen aus einzelnen Beitragsjahren ist in dem Vollstreckungsauftrag vom 2.11.2007 nicht erfolgt, so dass ein bei der Verbuchung zu beachtendes objektives Verfahrensziel nicht vorgegeben und mithin auf die Wertungen des § 366 Abs. 2 BGB zurückzugreifen ist. Diesen entspricht die in der Anlage B 8 vorgenommene Anrechnung auf die Restschuld des Jahres 2003 und einen Teil der Beitragsschuld des Jahres 1994.

Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass die Berechnung gemäß der Anlage B 8 und auf dieser aufbauend der Anlage B 9 den im Einzelnen erörterten satzungsmäßigen und gesetzlichen Vorgaben in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entspricht, wobei diese nach den Erkenntnissen des Senats rechnerisch richtig umgesetzt sind. Die Berechnung trägt den seitens des Klägers erhobenen Einwänden, soweit sie berechtigt sind, Rechnung. Bedenken gegen dieses Rechenwerk, die nicht Gegenstand der vorstehenden Erörterungen sind, bestehen aus Sicht des Senats nicht und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Nach alldem hat die Berufung des Klägers nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise Erfolg und unterliegt im Übrigen der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO. Die Einbeziehung und Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - einschließlich der den für erledigt erklärten Verfahrensteil betreffenden Regelung - in den nunmehrigen Kostenausspruch rechtfertigt sich aus der teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Juli 2013 - 1 A 44/12

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Juli 2013 - 1 A 44/12

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Juli 2013 - 1 A 44/12 zitiert 11 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen


(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten


(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2)

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 129


Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Juli 2013 - 1 A 44/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Juli 2013 - 1 A 44/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Juni 2010 - 9 C 4/09

bei uns veröffentlicht am 03.06.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag für die Anlegung von Gehwegen. Er ist Eigentümer eines
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Juli 2013 - 1 A 44/12.

Landgericht München I Endurteil, 11. Dez. 2015 - 3 O 534/15 (2)

bei uns veröffentlicht am 11.12.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Referenzen

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag für die Anlegung von Gehwegen. Er ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, das an eine kurze Abzweigung der F. Straße, der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße, angrenzt. Im Zuge des durch das Land Hessen vorgenommenen Ausbaus der F. Straße wurden auch deren Gehwege auf Kosten der insoweit die Baulast tragenden Beklagten ausgebaut. Hierfür zog die Beklagte den Kläger zu einer im Widerspruchsverfahren auf 5 549,07 € verringerten Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag heran. Dabei wurde der beitragsfähige Aufwand gemäß § 6 Satz 1 der Straßenbeitragssatzung (StBS) der Beklagten auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche verteilt.

2

Mit seiner Klage machte der Kläger zahlreiche Einwände geltend: Der von der Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab der Grundstücksfläche sei nicht anwendbar, weil durch die Ausbaumaßnahme auch Außenbereichsgrundstücke erschlossen würden mit der Folge, dass sich die Verteilung gemäß § 6 Satz 2 und 3 StBS nach der Geschossfläche richten müsse. Der Maßstab der Grundstücksfläche sei zudem nicht vorteilsgerecht und daher unwirksam, weil das Maß der zulässigen baulichen Nutzung der herangezogenen Grundstücke unterschiedlich sei. § 10 StBS sei unwirksam, weil darin der Geschossflächenmaßstab für den unbeplanten Innenbereich in einer Weise pauschaliert sei, die dem Maß der tatsächlich zulässigen baulichen Nutzung nicht entspreche. Der Gemeindeanteil sei zu niedrig angesetzt. Die Beklagte habe verschiedene weitere Grundstücke, u.a. die bereits erwähnten Außenbereichsgrundstücke, in die Verteilung einbeziehen müssen. Schließlich sei der beitragsfähige Aufwand überhöht, weil verschiedene Kostenpositionen nicht hätten einbezogen werden dürfen.

3

Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tenors seines Urteils den Vorausleistungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben und dem Kläger 2/5, der Beklagten 3/5 der Kosten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien insoweit rechtswidrig, als zwei Außenbereichsgrundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes hätten berücksichtigt werden müssen. Dies habe zur weiteren Folge, dass sich die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes gemäß § 6 Satz 3 StBS nach der Geschossfläche richte. Die übrigen vom Kläger erhobenen Einwendungen dagegen griffen nicht durch. Da die Ermittlung der zutreffenden Höhe der vom Kläger zu tragenden Vorausleistung einen nicht unerheblichen Aufwand erfordere, werde von der in § 113 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht, den angefochtenen Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben und es der Beklagten zu überlassen, den Vorausleistungsbetrag anhand der Vorgaben des Urteils neu zu berechnen.

4

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zwar zutreffend, soweit darin die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zurückgewiesen worden seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber auch nicht zu beanstanden, dass sie die Veranlagung nach den Grundstücksflächen und nicht nach den Geschossflächen durchgeführt habe. Die beiden Außenbereichsgrundstücke seien bei der Abrechnung nicht zu berücksichtigen, da es insoweit wegen eines tatsächlichen Hindernisses auf Straßengrund, nämlich wegen eines zwei Meter breiten Grabens mit Böschung, an einer Inanspruchnahmemöglichkeit fehle. Es seien auch keine Grundstücke bevorteilt, die eine unterschiedliche Nutzung besäßen. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einer Abrechnung nach Geschossflächen ausginge, wäre der angefochtene Bescheid nicht gänzlich aufzuheben gewesen, sondern lediglich aufgrund einer durchzuführenden Vergleichsberechnung teilweise zu reduzieren.

5

Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung hat er zum einen das Urteil des Verwaltungsgerichts als im Ergebnis zutreffend verteidigt, zum anderen seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft; ergänzend hat er geltend gemacht, dass weitere Grundstücke in die Verteilung hätten einbezogen werden müssen. Nach einem rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs, dass die erstinstanzlich abschlägig beschiedenen Einwände des Klägers für die Berufungsentscheidung möglicherweise nicht mehr von Bedeutung sein könnten, hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass der Prüfungsumfang des Berufungsverfahrens mit dem des erstinstanzlichen Klageverfahrens identisch sei. Eine Anschlussberufung sei weder erforderlich noch zulässig gewesen. Eine solche habe er schon deshalb nicht einlegen können, weil er durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert gewesen sei. Hilfsweise hätte die Berufungserwiderung mit Rücksicht auf die den gesamten erstinstanzlichen Streitgegenstand umfassende Begründung vom Berufungsgericht als Anschlussberufung ausgelegt werden müssen.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Urteil (KStZ 2009, 58) das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, infolge des auf § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützten Vorgehens des Verwaltungsgerichts seien diejenigen Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides, die das Verwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen habe, in Rechtskraft erwachsen. Die zugelassene Berufung der Beklagten eröffne insoweit keine Möglichkeit zur Überprüfung dieser klägerischen Einwendungen. Angesichts des klaren Wortlauts des Antrags im Berufungserwiderungsschriftsatz liege auch keine Anschlussberufung des Klägers vor. Soweit das Verwaltungsgericht seinen Einwänden gefolgt sei, erweise sich dies als unzutreffend. Die in Rede stehenden Außenbereichsgrundstücke seien zu Recht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes unberücksichtigt geblieben, weil der Seitenwegegraben mit seiner Böschung ein mit verhältnismäßigem Aufwand nicht ausräumbares Hindernis darstelle, so dass es an einer verkehrssicheren Zugangsmöglichkeit fehle.

7

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen §§ 128, 121, 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil das Gericht den Prüfungsumfang des Berufungsverfahrens zu Unrecht als eingeschränkt angesehen habe. Die Berufung gegen ein sog. Bestimmungsurteil gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO könne nicht auf einzelne Entscheidungselemente beschränkt werden, während andere in Rechtskraft erwüchsen. Eine solche Aufteilung der tragenden Gründe einer Entscheidung bei einem einheitlichen Streitgegenstand sei mit dem Zweck des § 121 VwGO, Rechtssicherheit zu schaffen, nicht vereinbar. Eine Erstreckung der Rechtskraft auf die tragenden Entscheidungsgründe beim Bestimmungsurteil setze mindestens eine Tenorierung voraus, welche die Verknüpfung des Tenors mit den ihn tragenden Entscheidungsgründen zweifelsfrei erkennen lasse, damit der Rechtsschutzsuchende erkennen könne, ob er gegen ein Urteil Rechtsmittel einlegen müsse. Jedenfalls habe der Verwaltungsgerichtshof bestimmte erstinstanzlich vorgetragene Einwände betreffend den anzuwendenden Verteilungsmaßstab zu Unrecht vom Prüfungsumfang des Berufungsverfahrens ausgeschlossen. Gehe man von der Möglichkeit einer Rechtskraftwirkung hinsichtlich der erstinstanzlich abschlägig beschiedenen Einwände aus, hätte der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls den Berufungszurückweisungsantrag als Anschlussberufung auslegen oder den Kläger gemäß § 86 Abs. 3 VwGO rechtzeitig darauf hinweisen müssen, dass dieser sein Rechtsschutzziel nur im Wege einer ausdrücklich erklärten Anschlussberufung verfolgen könne. Noch im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Berufungsgerichts seien sämtliche Einwendungen erschöpfend verhandelt worden. Zum Zeitpunkt des zu spät erteilten rechtlichen Hinweises sei die Frist für eine Anschlussberufung bereits abgelaufen gewesen.

8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2008 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 die Berufung zurückzuweisen und seiner Anschlussberufung stattzugeben.

9

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht. Es leidet an einem Verfahrensmangel (§ 137 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO), der zur Zurückverweisung des Rechtsstreits und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zwingt (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

11

Der Verwaltungsgerichtshof hat von einer gemäß § 128 VwGO im Berufungsverfahren grundsätzlich stattfindenden vollumfänglichen Prüfung des Streitfalls (im Rahmen der Anträge) abgesehen. Er hat sich auf der Grundlage des auf § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützten erstinstanzlichen Urteils an einer Überprüfung der vom Verwaltungsgericht abschlägig beschiedenen Einwände des Klägers gegen die geforderte Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag wegen einer insoweit angenommenen Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gehindert gesehen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof § 128 VwGO i.V.m. §§ 121, 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO verletzt. Er hat - auf der Grundlage eines verfahrensfehlerhaften Vorgehens des Verwaltungsgerichts (1.) - selbst verfahrensfehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen (2.).

12

1. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs fußt auf einem in zweifacher Hinsicht verfahrensfehlerhaften Vorgehen des Verwaltungsgerichts:

13

a) Sie beruht zum einen auf dem zu Unrecht auf § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützten Vorgehen des Verwaltungsgerichts. Dieses hätte die angefochtenen Bescheide nicht in vollem Umfang aufheben und die Neuberechnung der zutreffenden Höhe des Vorausleistungsbetrages nicht der Beklagten überlassen dürfen. Das Verwaltungsgericht hätte aufgrund seiner Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln müssen, ob und ggf. in welcher Höhe die angefochtenen Bescheide zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags ("soweit") aufrechterhalten bleiben konnten (stRspr, vgl. etwa Urteile vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 <206> = Buchholz 406.11 § 242 BauGB Nr. 3 S. 7 und vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 <153> = Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 45 Rn. 40). Das vom Verwaltungsgericht gewählte Vorgehen nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrages einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Danach darf das Gericht die Errechnung des zutreffenden Betrages nur dann der Behörde überlassen, wenn die eigene Ermittlung auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt und eine solche "Zurückverweisung" der Sache an die Behörde unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten - namentlich deren Interesse an einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung - zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Voraussetzungen bei Erschließungsbeiträgen regelmäßig nicht erfüllt, weil sich in diesem Rechtsgebiet die richtige Höhe des Beitrags durchweg ohne weiteres aus dem Zahlenwerk in den dem Gericht vorliegenden Akten errechnen lässt oder vom Gericht unter Inanspruchnahme der Gemeinde ermittelt werden kann (Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 14.89 - BVerwGE 87, 288 <297> = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 110 S. 26). Für Straßenausbaubeiträge gilt im Grundsatz nichts anderes (siehe auch Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 9 B 2.08 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 32 Rn. 6 ff. zur Spruchreifmachung trotz Beurteilungsspielraums des Satzungsgebers bei der Bestimmung des Gemeindeanteils im Straßenausbaubeitragsrecht). Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall die Ermittlung der zutreffenden Höhe des Vorausleistungsbetrags - ggfs. anhand einer von der Beklagten anzufordernden Alternativberechnung - einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert oder ernsthafte Schwierigkeiten bereitet hätte, sind nicht ersichtlich.

14

b) Darüber hinaus leidet das erstinstanzliche Urteil - wie auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat - an einer unklaren Tenorierung (Urteilsformel gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die mit den Gründen der Entscheidung nicht im Einklang steht. Nach dem Hauptausspruch des Tenors (Ausspruch zur Sache) hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufgehoben. Lediglich aus den Entscheidungsgründen (an deren Ende) wird deutlich, dass es ein sog. Bestimmungsurteil gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO treffen wollte. Im Übrigen kann - nur mittelbar - aus dem Kostenausspruch gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgeleitet werden, dass der Kläger - anders als es der Tenor in seinem Hauptausspruch nahelegt - nicht voll obsiegt hat. Diese Tenorierung ist zu beanstanden. Will das Gericht bei einer Anfechtungsklage gegen einen Geldleistungsverwaltungsakt von der Befugnis gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gebrauch machen, ist der Hauptausspruch des Tenors sachgerechter Weise wie folgt zu formulieren: "Der Bescheid des (...) vom (...) und der Widerspruchsbescheid des (...) vom (...) werden dahin geändert, dass der Betrag (... €) durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt wird" (vgl. auch Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 113 Rn. 42; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 Rn. 14). War die Klage auf vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtet oder folgt das Gericht den Einwänden des Klägers nicht in vollem Umfang, ist ergänzend zu tenorieren: "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen" (vgl. Gerhardt, a.a.O.). Eine solche Tenorierung, die das teilweise Unterliegen des Klägers und damit auch die für die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln grundsätzlich erforderliche Beschwer des Klägers im Entscheidungstenor eindeutig zum Ausdruck bringt, ist schon wegen des Gebots der Rechtsmittelklarheit geboten. Dieses aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot besagt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen. Der Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen muss klar vorgezeichnet sein. Das Gebot der Rechtsmittelklarheit richtet sich zwar in erster Linie an den Gesetzgeber im Rahmen von dessen Verpflichtung zur Ausgestaltung von Rechtsmitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416>). Es hat aber auch Bedeutung für das Prozessieren der Gerichte und deren Verpflichtung, ihre Entscheidungen, insbesondere in ihrem Tenor, klar und eindeutig zu formulieren. Der Rechtsschutzsuchende - zumal wenn er nicht anwaltlich vertreten ist - darf nicht durch eine unklare Tenorierung in die Irre geführt oder im Ungewissen gelassen werden, ob er zur Wahrung seiner Rechte ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen kann oder muss.

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2. Diese Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens wären für die revisionsgerichtliche Prüfung allerdings an sich nicht von Bedeutung, weil deren Gegenstand grundsätzlich - vorbehaltlich der Fälle der §§ 134, 135 VwGO - allein verfahrens- oder materiellrechtliche Fehler des Berufungsgerichts sind (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 6. Oktober 1976 - BVerwG 2 B 71.75 - Buchholz 237.0 § 29 LBG BW Nr. 1 S. 3 f. m.w.N.). Anders verhält es sich, wenn Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts sich im berufungsgerichtlichen Verfahren fortsetzen bzw. wenn sie dort fortwirken (Beschlüsse vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216 S. 11 und vom 18. Juni 1984 - BVerwG 9 B 2330.82 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 9 S. 1 f.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 132 Rn. 105; Bader, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 132 Rn. 26). So liegt der vorliegende Fall. Die erstinstanzlichen Verfahrensfehler haben sich im Berufungsverfahren dadurch fortgesetzt, dass der Verwaltungsgerichtshof sich aufgrund der von ihm angenommenen Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils gehindert gesehen hat, dieses - wie gemäß § 128 VwGO geboten - in vollem Umfang einer berufungsgerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof selbst verfahrensfehlerhaft entschieden.

16

a) Im Ansatz nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Entscheidungsgründe eines sog. Bestimmungsurteils gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Rechtskraft erwachsen können. Bestimmt ein Gericht in Anwendung dieser Vorschrift die Änderung eines Geldleistungsverwaltungsaktes durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so erwachsen die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Vorgaben ("Determinanten") für die Neuberechnung des Geldbetrages, soweit sie nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden, in Rechtskraft. Insofern gilt für die gerichtlichen Vorgaben in einem Bestimmungsurteil gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO dasselbe wie bei einem Bescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Auch dort nehmen die tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe an der Rechtskraft teil (Urteil vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 S. 7 = NJW 1996, 737<738>); Rennert, in: Eyermann, a.a.O. § 121 Rn. 22; jeweils m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Klägers ist es gerade Sinn und Zweck der Sondervorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO, den Streit der Beteiligten über die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung bestimmter für die Errechnung der zutreffenden Höhe der in Rede stehenden Geldleistungspflicht maßgeblicher tatsächlicher oder rechtlicher Umstände möglichst abschließend zu klären, so dass der Behörde nur noch die Aufgabe verbleibt, in einem bloßen Rechenvorgang die gerichtlichen Vorgaben umzusetzen. Folgt das Gericht den Einwänden des Klägers nur teilweise und will dieser dies durch die höhere Instanz überprüfen lassen, so muss er Rechtsmittel einlegen (im Streitfall wären dies ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder eine Anschlussberufung gewesen).

17

b) Ausgehend von diesem insoweit zutreffenden Ansatz hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, die erstinstanzlich abschlägig beschiedenen Einwände des Klägers seien, weil dieser kein Rechtsmittel eingelegt habe, in Rechtskraft erwachsen und einer Prüfung durch das Berufungsgericht nicht mehr zugänglich. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Berufungserwiderungsschriftsatz gestellte Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, könne nicht in eine Anschlussberufung umgedeutet werden. Ob diese Auslegung des erwähnten Schriftsatzes revisionsgerichtlich zu beanstanden ist, kann dahinstehen.

18

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs verstößt jedenfalls deshalb gegen § 128 i.V.m. §§ 121, 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil eine Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht abschlägig beschiedenen Einwände eine entsprechend eindeutige, dem Gebot der Rechtsmittelklarheit genügende Tenorierung dieses Urteils voraussetzt (siehe oben unter II.1.b). Diese ist im Streitfall nicht gegeben. Nach dem Hauptausspruch des erstinstanzlichen Tenors waren die angefochtenen Bescheide - wie vom Kläger beantragt - in vollem Umfang aufgehoben worden. Es fehlte bereits an einer formellen Beschwer des Klägers. Eine materielle Beschwer ergab sich allein aus den Entscheidungsgründen, die aber im Widerspruch zum Tenor stehen. Unter diesen Umständen, die einen Rechtsschutzsuchenden, zumal einen Rechtslaien, der sich vor dem Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten lassen muss (§ 67 Abs. 1 VwGO), darüber im Unklaren lassen, ob und wie er sein Rechtsschutzbegehren mit Rechtsmitteln weiterverfolgen muss oder nicht, verbietet es sich, dem erstinstanzlichen Urteil eine der Weiterverfolgung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens entgegenstehende Rechtskraftwirkung beizumessen.

19

c) Selbst wenn man - unabhängig von dem Vorstehenden - unterstellen würde, dass im Streitfall eine (siehe oben II.2.a) grundsätzlich mögliche Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der darin abschlägig beschiedenen Einwände des Klägers eingetreten wäre, hätte der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls deshalb gegen § 128 i.V.m. §§ 121, 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstoßen, weil er den Umfang dieser Rechtskraftwirkung verkannt hat. Denn er hat übersehen, dass Teile des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers vom Verwaltungsgericht nicht beschieden worden sind und daher insoweit auch keine Rechtskraft eintreten konnte (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 11 S 43/00 - NVwZ-RR 2001, 411 zu nicht behandelten Rechtsvoraussetzungen oder Ermessensaspekten beim Bescheidungsurteil). Dies betrifft die unter verschiedenen Aspekten erhobenen und im Berufungsverfahren wiederholten Einwände des Klägers gegen den von der Beklagten zugrunde gelegten Beitragsmaßstab der Grundstücksfläche (§ 6 Satz 1 StBS). Das Verwaltungsgericht ist, weil es bereits aus einem anderen Grunde - nämlich wegen der nach seiner Ansicht in die Verteilung einzubeziehenden beiden Außenbereichsgrundstücke - die Beklagte zur Anwendung des Geschossflächenmaßstabs (§ 6 Satz 2 und 3 StBS) verpflichtet sah, in seinem Urteil nicht auf den Einwand des Klägers eingegangen, dass der Grundstücksflächenmaßstab nicht vorteilsgerecht und daher unwirksam sei, weil das Maß der zulässigen baulichen Nutzung der herangezogenen Grundstücke unterschiedlich sei. Dieser Einwand ist im Berufungsverfahren insoweit "wieder aufgelebt". Ähnliches gilt für den weiteren Einwand, dass § 10 StBS unwirksam sei, weil darin der Geschossflächenmaßstab für den unbeplanten Innenbereich in einer Weise pauschaliert sei, die dem Maß der tatsächlich zulässigen baulichen Nutzung nicht entspreche. Auch diesen erstinstanzlich vorgetragenen, dort aber nicht beschiedenen, im Berufungsverfahren vom Kläger wiederholten Einwand hätte der Verwaltungsgerichtshof nicht unter Hinweis auf die von ihm angenommene Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils von der berufungsgerichtlichen Prüfung ausnehmen dürfen. Entsprechendes gilt für die gemäß § 128 Satz 2 VwGO vom Kläger im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag für die Anlegung von Gehwegen. Er ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, das an eine kurze Abzweigung der F. Straße, der Ortsdurchfahrt einer Landesstraße, angrenzt. Im Zuge des durch das Land Hessen vorgenommenen Ausbaus der F. Straße wurden auch deren Gehwege auf Kosten der insoweit die Baulast tragenden Beklagten ausgebaut. Hierfür zog die Beklagte den Kläger zu einer im Widerspruchsverfahren auf 5 549,07 € verringerten Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag heran. Dabei wurde der beitragsfähige Aufwand gemäß § 6 Satz 1 der Straßenbeitragssatzung (StBS) der Beklagten auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche verteilt.

2

Mit seiner Klage machte der Kläger zahlreiche Einwände geltend: Der von der Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab der Grundstücksfläche sei nicht anwendbar, weil durch die Ausbaumaßnahme auch Außenbereichsgrundstücke erschlossen würden mit der Folge, dass sich die Verteilung gemäß § 6 Satz 2 und 3 StBS nach der Geschossfläche richten müsse. Der Maßstab der Grundstücksfläche sei zudem nicht vorteilsgerecht und daher unwirksam, weil das Maß der zulässigen baulichen Nutzung der herangezogenen Grundstücke unterschiedlich sei. § 10 StBS sei unwirksam, weil darin der Geschossflächenmaßstab für den unbeplanten Innenbereich in einer Weise pauschaliert sei, die dem Maß der tatsächlich zulässigen baulichen Nutzung nicht entspreche. Der Gemeindeanteil sei zu niedrig angesetzt. Die Beklagte habe verschiedene weitere Grundstücke, u.a. die bereits erwähnten Außenbereichsgrundstücke, in die Verteilung einbeziehen müssen. Schließlich sei der beitragsfähige Aufwand überhöht, weil verschiedene Kostenpositionen nicht hätten einbezogen werden dürfen.

3

Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tenors seines Urteils den Vorausleistungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben und dem Kläger 2/5, der Beklagten 3/5 der Kosten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien insoweit rechtswidrig, als zwei Außenbereichsgrundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes hätten berücksichtigt werden müssen. Dies habe zur weiteren Folge, dass sich die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes gemäß § 6 Satz 3 StBS nach der Geschossfläche richte. Die übrigen vom Kläger erhobenen Einwendungen dagegen griffen nicht durch. Da die Ermittlung der zutreffenden Höhe der vom Kläger zu tragenden Vorausleistung einen nicht unerheblichen Aufwand erfordere, werde von der in § 113 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht, den angefochtenen Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben und es der Beklagten zu überlassen, den Vorausleistungsbetrag anhand der Vorgaben des Urteils neu zu berechnen.

4

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zwar zutreffend, soweit darin die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zurückgewiesen worden seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber auch nicht zu beanstanden, dass sie die Veranlagung nach den Grundstücksflächen und nicht nach den Geschossflächen durchgeführt habe. Die beiden Außenbereichsgrundstücke seien bei der Abrechnung nicht zu berücksichtigen, da es insoweit wegen eines tatsächlichen Hindernisses auf Straßengrund, nämlich wegen eines zwei Meter breiten Grabens mit Böschung, an einer Inanspruchnahmemöglichkeit fehle. Es seien auch keine Grundstücke bevorteilt, die eine unterschiedliche Nutzung besäßen. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einer Abrechnung nach Geschossflächen ausginge, wäre der angefochtene Bescheid nicht gänzlich aufzuheben gewesen, sondern lediglich aufgrund einer durchzuführenden Vergleichsberechnung teilweise zu reduzieren.

5

Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung hat er zum einen das Urteil des Verwaltungsgerichts als im Ergebnis zutreffend verteidigt, zum anderen seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft; ergänzend hat er geltend gemacht, dass weitere Grundstücke in die Verteilung hätten einbezogen werden müssen. Nach einem rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs, dass die erstinstanzlich abschlägig beschiedenen Einwände des Klägers für die Berufungsentscheidung möglicherweise nicht mehr von Bedeutung sein könnten, hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass der Prüfungsumfang des Berufungsverfahrens mit dem des erstinstanzlichen Klageverfahrens identisch sei. Eine Anschlussberufung sei weder erforderlich noch zulässig gewesen. Eine solche habe er schon deshalb nicht einlegen können, weil er durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert gewesen sei. Hilfsweise hätte die Berufungserwiderung mit Rücksicht auf die den gesamten erstinstanzlichen Streitgegenstand umfassende Begründung vom Berufungsgericht als Anschlussberufung ausgelegt werden müssen.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Urteil (KStZ 2009, 58) das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, infolge des auf § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützten Vorgehens des Verwaltungsgerichts seien diejenigen Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides, die das Verwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen habe, in Rechtskraft erwachsen. Die zugelassene Berufung der Beklagten eröffne insoweit keine Möglichkeit zur Überprüfung dieser klägerischen Einwendungen. Angesichts des klaren Wortlauts des Antrags im Berufungserwiderungsschriftsatz liege auch keine Anschlussberufung des Klägers vor. Soweit das Verwaltungsgericht seinen Einwänden gefolgt sei, erweise sich dies als unzutreffend. Die in Rede stehenden Außenbereichsgrundstücke seien zu Recht bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes unberücksichtigt geblieben, weil der Seitenwegegraben mit seiner Böschung ein mit verhältnismäßigem Aufwand nicht ausräumbares Hindernis darstelle, so dass es an einer verkehrssicheren Zugangsmöglichkeit fehle.

7

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstoße gegen §§ 128, 121, 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil das Gericht den Prüfungsumfang des Berufungsverfahrens zu Unrecht als eingeschränkt angesehen habe. Die Berufung gegen ein sog. Bestimmungsurteil gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO könne nicht auf einzelne Entscheidungselemente beschränkt werden, während andere in Rechtskraft erwüchsen. Eine solche Aufteilung der tragenden Gründe einer Entscheidung bei einem einheitlichen Streitgegenstand sei mit dem Zweck des § 121 VwGO, Rechtssicherheit zu schaffen, nicht vereinbar. Eine Erstreckung der Rechtskraft auf die tragenden Entscheidungsgründe beim Bestimmungsurteil setze mindestens eine Tenorierung voraus, welche die Verknüpfung des Tenors mit den ihn tragenden Entscheidungsgründen zweifelsfrei erkennen lasse, damit der Rechtsschutzsuchende erkennen könne, ob er gegen ein Urteil Rechtsmittel einlegen müsse. Jedenfalls habe der Verwaltungsgerichtshof bestimmte erstinstanzlich vorgetragene Einwände betreffend den anzuwendenden Verteilungsmaßstab zu Unrecht vom Prüfungsumfang des Berufungsverfahrens ausgeschlossen. Gehe man von der Möglichkeit einer Rechtskraftwirkung hinsichtlich der erstinstanzlich abschlägig beschiedenen Einwände aus, hätte der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls den Berufungszurückweisungsantrag als Anschlussberufung auslegen oder den Kläger gemäß § 86 Abs. 3 VwGO rechtzeitig darauf hinweisen müssen, dass dieser sein Rechtsschutzziel nur im Wege einer ausdrücklich erklärten Anschlussberufung verfolgen könne. Noch im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Berufungsgerichts seien sämtliche Einwendungen erschöpfend verhandelt worden. Zum Zeitpunkt des zu spät erteilten rechtlichen Hinweises sei die Frist für eine Anschlussberufung bereits abgelaufen gewesen.

8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2008 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 die Berufung zurückzuweisen und seiner Anschlussberufung stattzugeben.

9

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht. Es leidet an einem Verfahrensmangel (§ 137 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO), der zur Zurückverweisung des Rechtsstreits und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zwingt (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

11

Der Verwaltungsgerichtshof hat von einer gemäß § 128 VwGO im Berufungsverfahren grundsätzlich stattfindenden vollumfänglichen Prüfung des Streitfalls (im Rahmen der Anträge) abgesehen. Er hat sich auf der Grundlage des auf § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützten erstinstanzlichen Urteils an einer Überprüfung der vom Verwaltungsgericht abschlägig beschiedenen Einwände des Klägers gegen die geforderte Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag wegen einer insoweit angenommenen Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gehindert gesehen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof § 128 VwGO i.V.m. §§ 121, 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO verletzt. Er hat - auf der Grundlage eines verfahrensfehlerhaften Vorgehens des Verwaltungsgerichts (1.) - selbst verfahrensfehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen (2.).

12

1. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs fußt auf einem in zweifacher Hinsicht verfahrensfehlerhaften Vorgehen des Verwaltungsgerichts:

13

a) Sie beruht zum einen auf dem zu Unrecht auf § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützten Vorgehen des Verwaltungsgerichts. Dieses hätte die angefochtenen Bescheide nicht in vollem Umfang aufheben und die Neuberechnung der zutreffenden Höhe des Vorausleistungsbetrages nicht der Beklagten überlassen dürfen. Das Verwaltungsgericht hätte aufgrund seiner Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln müssen, ob und ggf. in welcher Höhe die angefochtenen Bescheide zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags ("soweit") aufrechterhalten bleiben konnten (stRspr, vgl. etwa Urteile vom 18. November 2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200 <206> = Buchholz 406.11 § 242 BauGB Nr. 3 S. 7 und vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 <153> = Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 45 Rn. 40). Das vom Verwaltungsgericht gewählte Vorgehen nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrages einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Danach darf das Gericht die Errechnung des zutreffenden Betrages nur dann der Behörde überlassen, wenn die eigene Ermittlung auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt und eine solche "Zurückverweisung" der Sache an die Behörde unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten - namentlich deren Interesse an einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung - zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Voraussetzungen bei Erschließungsbeiträgen regelmäßig nicht erfüllt, weil sich in diesem Rechtsgebiet die richtige Höhe des Beitrags durchweg ohne weiteres aus dem Zahlenwerk in den dem Gericht vorliegenden Akten errechnen lässt oder vom Gericht unter Inanspruchnahme der Gemeinde ermittelt werden kann (Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 14.89 - BVerwGE 87, 288 <297> = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 110 S. 26). Für Straßenausbaubeiträge gilt im Grundsatz nichts anderes (siehe auch Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 9 B 2.08 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 32 Rn. 6 ff. zur Spruchreifmachung trotz Beurteilungsspielraums des Satzungsgebers bei der Bestimmung des Gemeindeanteils im Straßenausbaubeitragsrecht). Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall die Ermittlung der zutreffenden Höhe des Vorausleistungsbetrags - ggfs. anhand einer von der Beklagten anzufordernden Alternativberechnung - einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert oder ernsthafte Schwierigkeiten bereitet hätte, sind nicht ersichtlich.

14

b) Darüber hinaus leidet das erstinstanzliche Urteil - wie auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat - an einer unklaren Tenorierung (Urteilsformel gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die mit den Gründen der Entscheidung nicht im Einklang steht. Nach dem Hauptausspruch des Tenors (Ausspruch zur Sache) hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufgehoben. Lediglich aus den Entscheidungsgründen (an deren Ende) wird deutlich, dass es ein sog. Bestimmungsurteil gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO treffen wollte. Im Übrigen kann - nur mittelbar - aus dem Kostenausspruch gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgeleitet werden, dass der Kläger - anders als es der Tenor in seinem Hauptausspruch nahelegt - nicht voll obsiegt hat. Diese Tenorierung ist zu beanstanden. Will das Gericht bei einer Anfechtungsklage gegen einen Geldleistungsverwaltungsakt von der Befugnis gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gebrauch machen, ist der Hauptausspruch des Tenors sachgerechter Weise wie folgt zu formulieren: "Der Bescheid des (...) vom (...) und der Widerspruchsbescheid des (...) vom (...) werden dahin geändert, dass der Betrag (... €) durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt wird" (vgl. auch Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand November 2009, § 113 Rn. 42; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 Rn. 14). War die Klage auf vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtet oder folgt das Gericht den Einwänden des Klägers nicht in vollem Umfang, ist ergänzend zu tenorieren: "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen" (vgl. Gerhardt, a.a.O.). Eine solche Tenorierung, die das teilweise Unterliegen des Klägers und damit auch die für die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln grundsätzlich erforderliche Beschwer des Klägers im Entscheidungstenor eindeutig zum Ausdruck bringt, ist schon wegen des Gebots der Rechtsmittelklarheit geboten. Dieses aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot besagt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen. Der Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen muss klar vorgezeichnet sein. Das Gebot der Rechtsmittelklarheit richtet sich zwar in erster Linie an den Gesetzgeber im Rahmen von dessen Verpflichtung zur Ausgestaltung von Rechtsmitteln (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416>). Es hat aber auch Bedeutung für das Prozessieren der Gerichte und deren Verpflichtung, ihre Entscheidungen, insbesondere in ihrem Tenor, klar und eindeutig zu formulieren. Der Rechtsschutzsuchende - zumal wenn er nicht anwaltlich vertreten ist - darf nicht durch eine unklare Tenorierung in die Irre geführt oder im Ungewissen gelassen werden, ob er zur Wahrung seiner Rechte ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen kann oder muss.

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2. Diese Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens wären für die revisionsgerichtliche Prüfung allerdings an sich nicht von Bedeutung, weil deren Gegenstand grundsätzlich - vorbehaltlich der Fälle der §§ 134, 135 VwGO - allein verfahrens- oder materiellrechtliche Fehler des Berufungsgerichts sind (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 6. Oktober 1976 - BVerwG 2 B 71.75 - Buchholz 237.0 § 29 LBG BW Nr. 1 S. 3 f. m.w.N.). Anders verhält es sich, wenn Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts sich im berufungsgerichtlichen Verfahren fortsetzen bzw. wenn sie dort fortwirken (Beschlüsse vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216 S. 11 und vom 18. Juni 1984 - BVerwG 9 B 2330.82 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 9 S. 1 f.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 132 Rn. 105; Bader, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 132 Rn. 26). So liegt der vorliegende Fall. Die erstinstanzlichen Verfahrensfehler haben sich im Berufungsverfahren dadurch fortgesetzt, dass der Verwaltungsgerichtshof sich aufgrund der von ihm angenommenen Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils gehindert gesehen hat, dieses - wie gemäß § 128 VwGO geboten - in vollem Umfang einer berufungsgerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof selbst verfahrensfehlerhaft entschieden.

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a) Im Ansatz nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Entscheidungsgründe eines sog. Bestimmungsurteils gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Rechtskraft erwachsen können. Bestimmt ein Gericht in Anwendung dieser Vorschrift die Änderung eines Geldleistungsverwaltungsaktes durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so erwachsen die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Vorgaben ("Determinanten") für die Neuberechnung des Geldbetrages, soweit sie nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden, in Rechtskraft. Insofern gilt für die gerichtlichen Vorgaben in einem Bestimmungsurteil gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO dasselbe wie bei einem Bescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Auch dort nehmen die tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe an der Rechtskraft teil (Urteil vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 S. 7 = NJW 1996, 737<738>); Rennert, in: Eyermann, a.a.O. § 121 Rn. 22; jeweils m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Klägers ist es gerade Sinn und Zweck der Sondervorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO, den Streit der Beteiligten über die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung bestimmter für die Errechnung der zutreffenden Höhe der in Rede stehenden Geldleistungspflicht maßgeblicher tatsächlicher oder rechtlicher Umstände möglichst abschließend zu klären, so dass der Behörde nur noch die Aufgabe verbleibt, in einem bloßen Rechenvorgang die gerichtlichen Vorgaben umzusetzen. Folgt das Gericht den Einwänden des Klägers nur teilweise und will dieser dies durch die höhere Instanz überprüfen lassen, so muss er Rechtsmittel einlegen (im Streitfall wären dies ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder eine Anschlussberufung gewesen).

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b) Ausgehend von diesem insoweit zutreffenden Ansatz hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, die erstinstanzlich abschlägig beschiedenen Einwände des Klägers seien, weil dieser kein Rechtsmittel eingelegt habe, in Rechtskraft erwachsen und einer Prüfung durch das Berufungsgericht nicht mehr zugänglich. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Berufungserwiderungsschriftsatz gestellte Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, könne nicht in eine Anschlussberufung umgedeutet werden. Ob diese Auslegung des erwähnten Schriftsatzes revisionsgerichtlich zu beanstanden ist, kann dahinstehen.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs verstößt jedenfalls deshalb gegen § 128 i.V.m. §§ 121, 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil eine Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht abschlägig beschiedenen Einwände eine entsprechend eindeutige, dem Gebot der Rechtsmittelklarheit genügende Tenorierung dieses Urteils voraussetzt (siehe oben unter II.1.b). Diese ist im Streitfall nicht gegeben. Nach dem Hauptausspruch des erstinstanzlichen Tenors waren die angefochtenen Bescheide - wie vom Kläger beantragt - in vollem Umfang aufgehoben worden. Es fehlte bereits an einer formellen Beschwer des Klägers. Eine materielle Beschwer ergab sich allein aus den Entscheidungsgründen, die aber im Widerspruch zum Tenor stehen. Unter diesen Umständen, die einen Rechtsschutzsuchenden, zumal einen Rechtslaien, der sich vor dem Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten lassen muss (§ 67 Abs. 1 VwGO), darüber im Unklaren lassen, ob und wie er sein Rechtsschutzbegehren mit Rechtsmitteln weiterverfolgen muss oder nicht, verbietet es sich, dem erstinstanzlichen Urteil eine der Weiterverfolgung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens entgegenstehende Rechtskraftwirkung beizumessen.

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c) Selbst wenn man - unabhängig von dem Vorstehenden - unterstellen würde, dass im Streitfall eine (siehe oben II.2.a) grundsätzlich mögliche Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der darin abschlägig beschiedenen Einwände des Klägers eingetreten wäre, hätte der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls deshalb gegen § 128 i.V.m. §§ 121, 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstoßen, weil er den Umfang dieser Rechtskraftwirkung verkannt hat. Denn er hat übersehen, dass Teile des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers vom Verwaltungsgericht nicht beschieden worden sind und daher insoweit auch keine Rechtskraft eintreten konnte (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 11 S 43/00 - NVwZ-RR 2001, 411 zu nicht behandelten Rechtsvoraussetzungen oder Ermessensaspekten beim Bescheidungsurteil). Dies betrifft die unter verschiedenen Aspekten erhobenen und im Berufungsverfahren wiederholten Einwände des Klägers gegen den von der Beklagten zugrunde gelegten Beitragsmaßstab der Grundstücksfläche (§ 6 Satz 1 StBS). Das Verwaltungsgericht ist, weil es bereits aus einem anderen Grunde - nämlich wegen der nach seiner Ansicht in die Verteilung einzubeziehenden beiden Außenbereichsgrundstücke - die Beklagte zur Anwendung des Geschossflächenmaßstabs (§ 6 Satz 2 und 3 StBS) verpflichtet sah, in seinem Urteil nicht auf den Einwand des Klägers eingegangen, dass der Grundstücksflächenmaßstab nicht vorteilsgerecht und daher unwirksam sei, weil das Maß der zulässigen baulichen Nutzung der herangezogenen Grundstücke unterschiedlich sei. Dieser Einwand ist im Berufungsverfahren insoweit "wieder aufgelebt". Ähnliches gilt für den weiteren Einwand, dass § 10 StBS unwirksam sei, weil darin der Geschossflächenmaßstab für den unbeplanten Innenbereich in einer Weise pauschaliert sei, die dem Maß der tatsächlich zulässigen baulichen Nutzung nicht entspreche. Auch diesen erstinstanzlich vorgetragenen, dort aber nicht beschiedenen, im Berufungsverfahren vom Kläger wiederholten Einwand hätte der Verwaltungsgerichtshof nicht unter Hinweis auf die von ihm angenommene Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils von der berufungsgerichtlichen Prüfung ausnehmen dürfen. Entsprechendes gilt für die gemäß § 128 Satz 2 VwGO vom Kläger im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.