Landgericht München I Endurteil, 11. Dez. 2015 - 3 O 534/15 (2)

published on 11/12/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 11. Dez. 2015 - 3 O 534/15 (2)
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Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 17 U 199/16, 04/03/2016

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 91.171,90 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Validität eines gegen die Beklagte erwirkten Titels.

Die Klägerin ist Inhaberin des streitgegenständlichen Titels, des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts München I Az. … vom 09.06.2011 über 113.964,87 € nebst Zinsen hieraus von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2011.

Daneben ist die Klägerin Inhaberin weiterer Vollstreckungstitel gegen die Beklagte und ihren Ehemann. Die Beklagte schuldet der Klägerin hieraus insgesamt 680.842,80 €.

Die Klägerin betreibt als Gläubigerin u.a. die Zwangsvollstreckung in das im Eigentum der Beklagten stehende Hausgrundstück ….

Mit Schreiben vom 12.09.2012 stellte die Klägerin Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aus dem streitgegenständlichen Titel und Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks. Am 27.09.2012 erfolgte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück über insgesamt 183.703,65 € mit Zinsen von 5% Punkten über dem Basiszinssatz jährlich aus 69.626,90 € seit 17.02.2009 und aus 113.964,87 € seit 12.04.2011 sowie aus 111,88 € seit 27.04.2012 gemäß den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I vom 18.05.2011 und 09.06.2011 Az. … sowie des Amtsgerichts München vom 31.05.2012 Az. ….

Am 09.10.2012 ordnete das Amtsgericht München die Zwangsversteigerung des Grundstücks aus den genannten Titeln an. Nach Erwirkung eines Versäumnisurteils gegen den Ehemann der Beklagten beantragte die Klägerin erneut die Zwangsvollstreckung des Grundstücks.

Die Beklagte leistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 44.969,20 €, die durch die Gerichtsvollzieherin auf dem streitgegenständlichen Vollstreckungstitel quittiert wurden.

Am 08.05.2014 teilte die zuständige Rechtspflegerin mit, dass geleistete Zahlungen von 24.976,40 €, 9.996,40 € und 9.996,40 € laut der dem Antrag beigefügten Forderungsaufstellung auf unverzinsliche Kosten, verzinsliche Kosen bzw. auf Zinsen der Hauptforderung verrechnet worden seien, nicht jedoch auf die Forderungen des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 09.06.2011, auf den die Zahlungen geleistet und quittiert worden seien. Eine Vollstreckung könne daher zumindest aus dem vollen (Zins-)Betrag nicht mehr in der Rangklasse 4 erfolgen. Daher wurde um Verrechnung der Zahlungen auf die Forderungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses (Anlage K9) gebeten.

Mit Beschluss vom 01.07.2014 wurde der Antrag der Klägerin auf Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren zurückgewiesen (Anlage K12).

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hiergegen wurde nach teilweiser - nicht den streitgegenständlichen Titel betreffender - Abhilfe durch Beschluss des Landgerichts München I vom 03.09.2014 (Anlage K15) zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung und Gehörsrüge der Klägerin hiergegen wurde durch Beschluss des Landgerichts München I vom 17.12.2014 zurückgewiesen (Anlage K17).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Titel noch in voller Höhe valutiert sei. Die eingegangenen Zahlungen seien nach §§ 366, 367 BGB auf alle bestehenden Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte entsprechend der als Anlage K2 vorgelegten Forderungsaufstellung zu verrechnen. Die Quittierungen der Gerichtsvollzieherin auf dem Titel änderten hieran nichts. Diese bestätigten nur den Eingang der Zahlungen, nicht, wie die Zahlungen zu verrechnen seien. Die Schuldnerin habe bei ihren Teilzahlungen keine Tilgungsbestimmung getroffen. Dies sei im Zwangsvollstreckungsverfahren auch gar nicht zulässig, so dass die Verrechnung gem. §§ 366, 367 BGB zu erfolgen habe.

Die Klägerin beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I Az. … vom 09.06.2011 in der Hauptsache 113.964,87 € und Zinsen hieraus von 5% Punkten über dem Basiszins seit 01.01.2015 zustehen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie ist der Auffassung, dass die Zahlungen in Höhe von 44.969,20 € auf den streitgegenständlichen Vollstreckungstitel geleistet worden seien. Zudem bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2015 (Bl. 90) Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Klage ist nur teilweise zulässig.

I.

Zwar bestehen Bedenken, ob ein Feststellungsinteresse bereits deswegen besteht, weil die Klägerin die Beseitigung der Widersprüche bei der Bezeichnung des Titels im Rahmen des Antrags nach § 16 ZVG begehrt. Wie die Klägerin zu Recht vorträgt, wird im Rahmen des Verfahrens nach § 16 ZVG nicht über die materiell-rechtliche Frage der Valutierung des streitgegenständlichen Titels entschieden. So befassen sich die vorgelegten Entscheidungen des Amtsgerichts München und des Landgerichts München I auch nicht mit dieser Frage, sondern mit der formellen Problematik, ob eine hinreichende Bezeichnung des vollstreckbaren Titels vorliegt. Umgekehrt ist aber fraglich, ob eine gerichtliche Feststellung der Höhe der Valutierung des streitgegenständlichen Titels der Klägerin überhaupt zu ihrem Ziel verhelfen kann, am Versteigerungsverfahren teilzunehmen.

II.

Eine Feststellunginteresse liegt aber jedenfalls insoweit vor, als die Beklagte die Valutierung des streitgegenständlichen Titels in voller Höhe bestreitet. Denn das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW-RR 2011, 1232 Rn. 11). Eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH NJW 1986, 2507 2001, 1431, 1432).

Aus dem Beklagtenvortrag ergibt sich indes, dass die Beklagte die Valutierung des streitgegenständlichen Titels in einer den Betrag von 44.969,20 € übersteigenden Höhe nicht bestreitet. Streitig ist zwischen den Parteien vielmehr, ob die Zahlungen in Höhe von 44.969,20 € zum Erlöschen des Titels in dieser Höhe geführt hat. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin besteht demnach nur für den bestrittenen Teil der Valutierung.

B.

Die Klage ist - soweit zulässig - aber unbegründet, da der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 44.969,20 € erloschen ist, § 362 BGB.

I.

Unstreitig und durch die Quittierungen der Gerichtsvollzieherin auf dem Titel belegt hat die Beklagte Zahlungen in Höhe von 44.969,20 € geleistet, als die Gerichtsvollzieherin die Vollstreckung aus dem streitgegenständlichen Titel betrieb. Davon zu unterscheiden ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte die Zahlungen auf diesen Titel leistete.

II.

Zutreffend ist, dass mit der Quittierung durch die Gerichtsvollzieherin nach § 754 ZPO keine Verrechnung der Zahlungen auf die bestehenden Forderungen erfolgt ist. Die Anrechnung der Leistungen auf die Forderungen der Klägerin richten sich im Grundsatz nach den §§ 366, 367 BGB.

1. Die Regelung des § 366 Abs. 1 BGB ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 23.2.1999 - XI ZR 49-98), so dass in der Zahlung der Beklagten keine konkludente Tilgungsbestimmung gesehen werden kann.

2. Demnach gilt zwar im Grundsatz im Vollstreckungsverfahren die gesetzliche Tilgungsreihenfolge nach §§ 366 Abs. 2, 367 BGB. Dies gilt allerdings nur innerhalb der Vollstreckung des jeweiligen Titels. Somit kann vorliegend nicht ohne Weiteres die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB auf alle noch offenen und mit dem streitgegenständlichen Titel nicht in Zusammenhang stehenden Forderungen der Klägerin und Dritter gegen die Beklagte - gleich ob tituliert oder nicht, gleich ob von dem zu vollstreckenden Titel umfasst oder nicht - angewendet werden.

Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass für die Zuordnung der Leistung zur Schuld in der Zwangsvollstreckung an die Stelle der subjektiven Zwecksetzung des Schuldners das objektive Verfahrensziel tritt, das von Art und Inhalt des Titels abhängt (OVG Saarlouis, Urteil von 24.07.2012 - 1 A 44/12). Objektives Verfahrensziel eines Vollstreckungsauftrags ist die Eintreibung der im verfahrensgegenständlichen Titel bezeichneten Forderung. Der Gerichtsvollzieher erhält gem. §§ 753, 754 ZPO den Auftrag, die aus dem Titel geschuldete Leistung in Empfang zu nehmen. Unabhängig von der Tilgungsreihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB erfolgt damit die Leistung auf den gerade zu vollstreckenden Titel. Nur soweit der Vollstreckungstitel mehrere Verbindlichkeiten ausweist und daher den Bezug des Vollstreckungserfolges auf die jeweilige Verbindlichkeit nur unvollständig vornimmt, kann auf die Wertungen des § 366 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (Kerwer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 366 BGB; OVG Saarlouis a.a.O.).

Die Beklagte leistete an die Gerichtsvollzieherin einen Betrag von insgesamt 44.969,20 € in Teilbeträgen, weil jeweils die Gerichtsvollzierhin von der Klägerin beauftragt worden war, den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zu vollstrecken. Dass die Gerichtsvollzieherin von der Klägerin auch mit der Vollstreckung zahlreicher weiterer Titel beauftragt war, ändert an dem Umstand nichts, dass die Leistung durch die Beklagte erfolgte, weil konkret die Vollstreckung des streitgegenständlichen Titels anstand, wie die Quittierungen auf dem Titel zeigen. Dass diese falsch seien, behauptet die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung nochmals herausgestellt wurde, gerade nicht.

Nach dem objektiven Verfahrensziel des Vollstreckungsauftrags wurden die Leistungen damit auf den streitgegenständlichen Vollstreckungstitel erbracht.

Dass dies im Ergebnis zutreffend sein muss, zeigt auch die folgende Erwägung: Träfe die Rechtsansicht der Klägerin zu, könnte sie zunächst in voller Höhe aus dem streitgegenständlichen Titel vollstrecken, die Leistungen auf anderweitige - auch nicht titulierte - Forderungen verrechnen und sodann die Vollstreckung aus demselben Titel - der nach ihrer Rechtsansicht nicht erloschen wäre - immer wieder erneut betreiben. Dies führte im Ergebnis zu einem „Recycling“ von Vollstreckungstiteln, das mit der grundsätzlichen Wertung der Zivilprozessordnung nicht vereinbar wäre, die jede Vollstreckung an die Voraussetzung knüpft, dass ein vollstreckbarer Titel über eine exakt bestimmbare Leistungspflicht vorliegt. Nach der Rechtsansicht der Klägerin könnte der Schuldner auf diese Weise verpflichtet werden, immer wieder auf denselben Titel zu zahlen, bis auch nicht titulierte Forderungen des Gläubigers befriedigt sind.

3. Im Ergebnis sind die durch die Beklagte geleisteten Teilbeträge in Höhe von 44.969,20 € auf den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss anzurechnen. In dieser Höhe ist der Titel durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Die Anrechnung auf die Forderungen innerhalb des Titels richten sich sodann nach § 367 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 24/07/2013 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2011 und des Abhilfebescheids der Beklagten vom 13. September 2011 verpflichtet, die Altersrente des Klägers beginnend mit dem 1
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Annotations

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen.

(2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

(5) § 130d gilt entsprechend.

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.