Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Sept. 2009 - 1 A 435/08

published on 16/09/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Sept. 2009 - 1 A 435/08
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Oktober 2008 - 3 K 282/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.890,39 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen in Höhe von 19.890,39 EUR betreffend den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, seinen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschluss vom 23.11.2006 - 3 F 31/06 - und den Beschluss des Senats vom 9.3.2007 - 1 W 58/06 - abgewiesen und bekräftigt, dass zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG auch die Gewinnanteile einer Gesellschaft zählen, wobei Erwerbseinkommen des Kalenderjahres der steuerliche - in der Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Jahres ausgewiesene - Gewinn sei und im Einkommensteuerrecht vortragsfähige Verlustabzüge aus früheren Jahren infolge erheblicher Investitionen in den Aufbau des Gewerbes bei der Ruhensberechnung im Rahmen des § 53 BeamtVG keine Berücksichtigung finden könnten. Insbesondere sei die Rechtsposition des Klägers, der im fraglichen Zeitraum Inhaber und damit für die Geschäftsführung des Gewerbebetriebs verantwortlich gewesen sei, nicht mit derjenigen eines Kommanditisten vergleichbar, weswegen die erzielten Gewinne nicht mit der Folge ihrer Nichtberücksichtigung bei der Ruhensberechnung mit Einkünften aus einer Kapitalanlage gleichgestellt werden könnten.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17.12.2008 gibt keine Veranlassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Es sind weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) beziehungsweise eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgezeigt.

1. Der Kläger meint zunächst, die in den Einkommensteuerbescheiden der streitgegenständlichen Jahre ausgewiesenen Gewinne unterfielen nicht den Ruhensregelungen des § 53 BeamtVG.

So sei die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen nach § 53 Abs. 7 BeamtVG nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und der Auslegung durch die Gerichte auf den Fall zugeschnitten, dass dem Versorgungsberechtigten gerade infolge seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung die Möglichkeit eröffnet werde, durch eine anderweitige Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Er hingegen habe sein Gewerbe schon zur Zeit seiner aktiven Beamtentätigkeit als genehmigte Nebentätigkeit betrieben, so dass die Vorschrift schon mangels Ursächlichkeit der Ruhestandsversetzung nicht zur Anwendung gelangen könne (1.1). Seit Ende der 90er Jahre sei er zudem dienstunfallbedingt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, sich selbst um den Betrieb zu kümmern, sondern habe insoweit die Wahrnehmung aller organisatorischen Aufgaben seinem Sohn überlassen müssen, so dass es an einer eigenen Erwerbstätigkeit, die von § 53 Abs. 7 BeamtVG vorausgesetzt werde, gefehlt habe und die erwirtschafteten Gewinne sich mithin für ihn - vergleichbar der Stellung eines Aktionärs oder Kommanditisten - als der Ertrag einer Kapitalanlage dargestellt hätten (1.2). Diesen rechtlichen Ansätzen kann nicht gefolgt werden.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Nichtzulassungsbeschluss vom 23.7.2009 (BVerwG, Beschluss vom 23.7.2009 - 2 B 53.09 -, juris) klargestellt, dass sich aus seiner Rechtsprechung zum Grundsatz des Vorteilsausgleichs (zuletzt zusammenfassend Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, ZBR 2009, 203, 204) ergebe, dass für die Anwendung dieses Grundsatzes erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass das Gegenseitigkeitsverhältnis von Alimentation und Dienstleistung aufgrund des vorzeitigen Wegfalls der Dienstleistungspflicht gestört sei. Der Beamte, der vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei, müsse die Anrechnung des im vorzeitigen Ruhestand erzielten Erwerbseinkommens schon deshalb hinnehmen, weil er vorzeitig keinen Dienst mehr leiste. Die Anrechnung sei gerechtfertigt, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten nicht mehr zur Verfügung stehe, obwohl das zeitliche Verhältnis von Dienstzeit und Ruhestand nicht ausgewogen sei. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, von der Anwendung des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs abzusehen, wenn Beamte von einer gesetzlichen Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst Gebrauch machten. Hieraus folge, dass die Anrechnung von Einkünften nach § 53 BeamtVG auch dann dem Zweck des Vorteilsausgleichs entspreche, wenn sie durch Erwerbstätigkeiten erzielt würden, die ihrer Art nach Tätigkeiten entsprächen, die der Beamte im aktiven Dienst außerhalb der Dienstzeiten als genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt habe. (BVerwG, Beschluss vom 23.7.2009, a. a. O.)

Damit ist die klägerseits aufgeworfene Frage, ob § 53 Abs. 7 BeamtVG nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift voraussetzt, dass der Versorgungsempfänger die Einkünfte nur erzielen kann, weil seine Verpflichtung zur Dienstleistung vorzeitig entfallen ist und er dadurch zeitliche Freiräume gewonnen hat, höchstrichterlich in dem Sinne geklärt, dass ein derart einschränkendes Verständnis mit dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs nicht vereinbar ist. Nicht anders hat dies das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 5.3.2009 (OVG Münster, Urteil vom 5.3.2009 - 1 A 2560/07 -, juris) gesehen, das Gegenstand der vom Bundesverwaltungsgericht durch den zitierten Beschluss zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde war. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat argumentiert, eine Unterscheidung danach, ob eine Nebentätigkeit erstmals nach Eintritt in den Ruhestand oder bereits während des aktiven Dienstes aufgenommen wird, verbiete sich sowohl angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes als auch mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers, der ausweislich der Gesetzesbegründung zur Einführung der Anrechnung privatwirtschaftlicher Erwerbseinkommen zum Ausdruck gebracht habe, dass deren Anrechnung ebenso wie bei den Verwendungseinkommen - für die Tz 53.1.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 53 BeamtVG a.F. eine Differenzierung danach ,ob die Tätigkeit vor oder nach Ruhestandsbeginn aufgenommen wurde, ausschließe -, auch dann zu erfolgen habe, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit bereits vor Beginn des Ruhestands ausgeübt wurde. (BT-Drs 11/5136, S. 25) Auch diese Argumentation überzeugt.

1.2. Der Einwand des Klägers, eine Anrechnung der erzielten Gewinne scheide fallbezogen aus, da er faktisch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, steht der Anwendung der Ruhensregelung ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger trägt vor, er sei in den streitgegenständlichen Jahren infolge seiner (dienstunfallbedingten) psychischen Probleme nicht in der Lage gewesen, sich um den Betrieb zu kümmern und in diesem erwerbswirtschaftlich tätig zu sein, weswegen seine Rechtsposition de facto derjenigen eines Aktionärs bzw. Kommanditisten vergleichbar gewesen sei, deren Einkünfte aus Kapitalanlage der Ruhensregelung nicht unterlägen.

Zunächst ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass das Oberverwaltungsgericht Münster in der von ihm zitierten Entscheidung (OVG Münster, Urteil vom 20.6.2007 - 21 A 2664/05 -, IÖD 2007, 213; ebenso VG München, Urteil vom 20.6.2006 - M 5 K 05.3015 -, juris) mit überzeugender Begründung dargelegt hat, dass der Begriff der „Einkünfte“ infolge der unterschiedlichen Regelungsmaterien des Steuerrechts und des Beamtenversorgungsrechts in den jeweiligen Vorschriften nicht inhaltsgleich zu verstehen sei und es daher gerechtfertigt sein könne, Einkünfte, die von der Finanzverwaltung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt worden sind, versorgungsrechtlich wie Einkünfte aus einer Kapitalanlage zu behandeln. Eine solche Fallgestaltung sei anzunehmen, wenn feststehe, dass ein Kommanditist, der von der Finanzverwaltung als Mitunternehmer angesehen und daher zu Einkünften aus Gewerbebetrieb veranlagt wird, keinerlei Geschäftstätigkeit - weder als Mitarbeiter noch in anderer Art und Weise - für die Kommanditgesellschaft entfalte, wegen der geringen Größe des (geerbten) Kommanditanteils in der Gesellschaftsversammlung nicht eigenständig vertretungsberechtigt ist und keinem Organ der Gesellschaft angehöre. Unter derartigen Voraussetzungen sei sein Gewinnanteil versorgungsrechtlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Eine solche Handhabung rechtfertigende Konstellation ist indes auch unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Klägers fallbezogen auszuschließen.

Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Senat angesichts der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen keinen Grund zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers sieht, dieser habe die Wahrnehmung aller organisatorischen Tätigkeiten im streitgegenständlichen Zeitraum wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen seinem Sohn überlassen. Denn allein der Umstand, dass der Kläger sich aus gesundheitlichen Gründen aus der laufenden Geschäftstätigkeit zurückgezogen und deren Vornahme seinem Sohn überlassen hat, ändert nichts daran, dass er nach wie vor derjenige war, auf dessen unternehmerisches Risiko und in dessen Verantwortung die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Seine Rechtsstellung als Betriebsinhaber zeichnete sich dadurch aus, dass er jederzeit auf die Führung des Betriebs Einfluss nehmen konnte. Dies hebt ihn im Rahmen der nach § 53 Abs 7 BeamtVG vorzunehmenden, an objektiven Kriterien zu orientierenden Würdigung signifikant von einem bloßen Kapitalanleger ab.

Ausweislich der Gewerbeabmeldung zum 31.5.2006 (Bl. 82 der Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens) war der Gewerbebetrieb in der Rechtsform „natürl. Person“ gemeldet; als Betriebsinhaber war der Kläger benannt.

Als Inhaber des Betriebs war der Kläger mithin gerade auch im Verhältnis zu seinem in dem Betrieb beschäftigten Sohn derjenige, der Kraft seiner Rechtsstellung den notwendigen Einfluss zu nehmen vermochte, auch wenn er den Sohn rein tatsächlich die Geschäfte betreiben ließ. (vgl. hierzu auch: Verwaltungsvorschrift vom 6.12.1991 (BMI-Rundschreiben) zu § 53 a BeamtVG - D III 4 - 223 311 - 3/1, Nr. 8.5.1, textlich wiedergegeben in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, 86. Aktualisierung, April 2009, Erl. 13 b zu § 53 BeamtVG Anm. 3, wo es heißt: Selbständig erwerbstätig ist, wer in einem Betrieb die erforderlichen Willensentscheidungen eigenverantwortlich und persönlich unabhängig trifft und vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- oder Nachteil hat, d. h. die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden. Selbständig erwerbstätig ist damit auch, wer kraft seiner Stellung in dem Betrieb den notwendigen Einfluss zu nehmen vermag, auch wenn er das Geschäft andere betreiben lässt.) Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der Stellung eines Kommanditisten, der - wie in dem vom Oberverwaltungsgericht Münster entschiedenen Fall - nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich keinen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens genommen hat beziehungsweise nehmen konnte. Ob einem solchen Kommanditisten Gewinne zufließen oder nicht, hängt ausschließlich von den von ihm nicht beeinflussbaren unternehmerischen Entscheidungen anderer ab.

Der Kläger war hingegen als Betriebsinhaber im streitigen Zeitraum rechtlich derjenige, der die unternehmerischen Entscheidungen zu treffen und zu verantworten und vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- oder Nachteil hatte. Ob er von seinen Gestaltungsmöglichkeiten im alltäglichen Geschäftsbetrieb Gebrauch machte oder ob er sich aus freier Entscheidung oder wegen gesundheitlicher Zwänge ganz oder teilweise auf seinen Sohn verließ, kann im Rahmen der Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG keine entscheidende Rolle spielen, da anerkanntermaßen (vgl. die in den in Bezug genommene Verwaltungsvorschriften vom 6.12.1991 vorgegebenen Kriterien) selbständig erwerbstätig ist, wer kraft seiner Stellung in dem Betrieb den notwendigen Einfluss zu vernehmen vermag, auch wenn er das Geschäft andere betreiben lässt. Dass der Kläger der verantwortliche Unternehmer geblieben ist, wird mithin nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Sohn alle organisatorischen Tätigkeiten wahrgenommen hat und im Übrigen dadurch bestätigt, dass - wie sich an Hand der Darlehensverträge zeigt - im Außenverhältnis jedenfalls hinsichtlich Verträgen, die über die laufende Geschäftsführung hinausgingen, der Kläger tätig werden musste. Damit steht nach dem unstreitigen Sachverhalt fest, dass sich im Fall des Klägers die Annahme verbietet, die ihm in den streitgegenständlichen Jahren zugeflossenen Gewinne unterfielen nicht dem Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG, sondern seien als - im Rahmen der Ruhensregelung nicht berücksichtigungsfähige - Einkünfte aus Kapitalanlage zu behandeln. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Der Kläger macht insoweit geltend, die Frage, ob und inwieweit negative Einkünfte aus Vorjahren im Rahmen der Ruhensregelung Berücksichtigung finden können und müssen, sei entscheidungsrelevant, von über den Einzelfall hinausgehendem allgemeinen Interesse und höchstrichterlich noch nicht geklärt.

In materiell-rechtlicher Hinsicht wird zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit negativer Einkünfte aus Vorjahren vollinhaltlich Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2007 - 1 W 58/06 -, juris) . Einer sich aus dem Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung ergebenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache steht entgegen, dass die Beantwortung der als klärungsbedürftig bezeichneten Frage sich letztlich bereits aus dem Gesetz ergibt.

So ist in § 53 Abs. 7 Satz 4 und Satz 5 BeamtVG geregelt, dass die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen erfolgt und dass in Fällen, in denen das Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen ist. Durch letztere Regelung (Satz 5) ist für Einkünfte aus Gewerbebetrieben, die typischerweise nicht monatsbezogen erzielt, sondern im jährlichen Steuerbescheid als Jahreseinkünfte festgesetzt werden, kraft Gesetzes vorgesehen, dass diese Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit - seien sie positiver oder negativer Natur - jahresbezogen ermittelt werden und im Rahmen der Ruhensberechnung verteilt auf die zwölf Kalendermonate des jeweiligen Jahres in Ansatz zu bringen sind. Diese gesetzlich vorgegebene Handhabung schließt eine den Gewinn eines bestimmten Geschäftsjahres mindernde Berücksichtigung von Verlusten aus vorangegangenen Geschäftsjahren aus, was schon deshalb als sachangemessen zu erachten ist, weil - wie der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat - in einem früheren Geschäftsjahr angefallene negative Einkünfte (Verluste) naturgemäß bereits in diesem Geschäftsjahr gewinnmindernd berücksichtigt worden sind. Waren die Verluste in der Vergangenheit - wie nach dem Vortrag des Klägers im vorliegenden Fall - über mehrere Jahre hinweg höher als die Gewinne, so dass der Versorgungsempfänger die hierdurch bedingten negativen Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb aus seinen laufenden Versorgungsbezügen abdecken musste, so rechtfertigen verbliebene Verbindlichkeiten keine dem Versorgungsempfänger günstigere Sichtweise. Dem Dienstherrn obliegt die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation, ohne dass er Einfluss darauf hat, für welche Zwecke der Versorgungsempfänger seine Bezüge verwendet. Zudem unterfällt es dem alleinigen Verantwortungsbereich des selbständig erwerbstätigen Versorgungsempfängers, welche unternehmerischen Entscheidungen er bei anhaltenden Verlusten trifft. Entscheidet er sich trotz jahrelanger Verluste für eine Geschäftsfortführung, so liegt es außerhalb des Pflichtenkreises des Dienstherrn, den Versorgungsempfänger im Rahmen der Ruhensberechnung durch Verminderung aktueller Gewinne um die Verluste früherer Geschäftsjahre zu entlasten und sich damit letztendlich an dem unternehmerischen Risiko zu beteiligen. Ergibt sich mithin unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG, dass für die Ruhensberechnung die positiven oder negativen Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblich sind, und bestehen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung keine Bedenken an der Systemgerechtigkeit einer solchen gesetzlichen Vorgabe (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 31.3.2000 - 2 B 67.99 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 10, und Urteil vom 12.6.1975 - II C 45.73 -, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1) , so besteht in diesem Zusammenhang kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf.

3. Schließlich überzeugt die Argumentation des Klägers, die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge leide mangels einer Billigkeitsentscheidung nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG an einem Ermessensfehler, nicht. Auch insoweit bedarf es weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

In dem Widerspruchsbescheid heißt es diesbezüglich, ein (teilweiser) Erlass der Rückforderung sei nicht in Betracht gekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine den Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu finden, bei der Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielten. Vorliegend sei die Rückforderung - wie bereits im Ausgangsbescheid ausgeführt - allein auf eine gröbliche Verletzung der Anzeigepflichten des Klägers zurückzuführen. Aus dem Ausgangsbescheid ergibt sich des Weiteren, dass der Beklagte seine Rückforderungsentscheidung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers getroffen und diese zum Anlass genommen hat, dem Kläger eine Rückzahlung in Raten zuzubilligen. Vom Kläger anlässlich seines Widerspruchs geltend gemachte Belastungen wurden im Rahmen der Widerspruchsentscheidung ratenmindernd berücksichtigt. Aus welchen Gründen der Beklagte darüber hinaus fallbezogen Veranlassung gehabt haben sollte, ganz oder teilweise auf die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge zu verzichten, zeigt der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht auf. Soweit er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 F 31/06 im Rahmen der Antragsbegründung die Auffassung vertreten hat, die Rückzahlungen der zur Geschäftsgründung aufgenommenen Kredite müssten selbstverständlich im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden, kann dem - soweit ein (Teil-) Erlass gefordert wird - nicht gefolgt werden. Die Darlehensrückzahlungen mindern als Betriebsausgaben ohnehin die Gewinne und damit die im Rahmen der Ruhensberechnung in Ansatz zu bringenden Einkünfte, finden also bereits von Gesetzes wegen Berücksichtigung. Für die behauptete Notwendigkeit einer zusätzlichen und damit doppelten Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die Rückforderung bietet der Gesichtspunkt der Billigkeit keine Grundlage.

Nach alledem unterliegt der Zulassungsantrag der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 und Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Annotations

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.
mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;
2.
die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
3.
die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
4.
§ 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.

(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
2.
An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.