Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Mai 2013 - 1 A 306/12

published on 29/05/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Mai 2013 - 1 A 306/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Dem 1952 geborenen Kläger wurde 1986 die Approbation als Arzt erteilt. Er ist Facharzt für Anästhesiologie und wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation durch Bescheid des Beklagten vom 30.7.2009.

Im Juni 2001 begann die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz mit einer Überprüfung, ob vom Kläger seit dem 4. Quartal 2000 abgerechnete ambulante Anästhesieleistungen jeweils von diesem selbst oder durch von ihm beauftragte Ärzte erbracht worden sind. Dieser Überprüfung schloss sich die Kassenärztliche Vereinigung des Saarlandes an. In der Sitzung ihres Plausibilitätsausschusses vom 11.7.2002 räumte der Kläger ein, dass der ihm gegenüber erhobene Vorwurf, er habe in den Quartalen 4/00-2/01 Leistungen, hinsichtlich derer er in seinen quartalsmäßigen Sammelerklärungen versichert habe, diese selbst für eine rheinland-pfälzische HNO-Praxis erbracht zu haben, in der Mehrzahl der Fälle durch zwei kassenärztlich nicht genehmigte Assistenten erbringen lassen, zutreffe und beschrieb sein Vorgehen als Fehler.

Auf diese Vorgänge gestützt beantragte die Kassenärztliche Vereinigung des Saarlandes mit Schreiben vom 17.10.2002 bei dem für ihren Bezirk zuständigen Zulassungsausschuss, dem Kläger die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen. Durch die fehlerhaften Abrechnungen habe er das Vertrauen der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes in die Richtigkeit seiner Abrechnung massiv und fortgesetzt missbraucht und gröblich gegen seine Pflichten verstoßen.

Die AOK Saarland erklärte mit Schreiben vom 4.11.2002, sich dem Entziehungsantrag anzuschließen.

Der Kläger äußerte sich in diesem Verfahren dahingehend, dass ihm die verletzten vertragsärztlichen Vorschriften nicht bekannt gewesen seien. Dennoch habe er sich sofort zur Rückzahlung der mit insgesamt 250.558,21 DM bezifferten Honorare bereit erklärt, wenngleich die zu Grunde liegenden Leistungen von qualifizierten Fachärzten erbracht und diese von ihm bezahlt worden seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass er – wie durch beigefügtes Schreiben der rheinland-pfälzischen Praxis vom 24.10.2002 bestätigt werde – damals kurzfristig die Anästhesieleistungen für diese Praxis übernommen habe, nachdem der dortige Anästhesist sich unangekündigt und ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der terminlich bereits festgelegten Operationen zurückgezogen habe. Nur so habe der dortige Praxisbetrieb aufrechterhalten und die Versorgung der Praxispatienten sichergestellt werden können.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.3.2003 ergangenen Beschluss lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes den Antrag auf Entziehung der Zulassung ab. Der festgestellte Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten sei unter Berücksichtigung der damaligen glaubhaft und unwidersprochen geschilderten Gesamtsituation nicht derart gröblich, dass der mit der Entziehung der Zulassung verbundene schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit als „ultima ratio“ geboten erschiene.

Die hiergegen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes und der AOK Saarland eingelegten Widersprüche wurden durch Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte vom 1.7.2003 zurückgewiesen. Es handele sich um einen Grenzfall, für dessen Beurteilung letztlich ausschlaggebend sei, dass das Vertrauensverhältnis der in der Kassenärztlichen Vereinigung zusammengeschlossenen Ärzte zu ihrem Mitglied nicht so unheilbar zerrüttet erscheine, dass diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden könne. Zudem habe dieser sich zur Rückzahlung verpflichtet und seien die abgerechneten Leistungen ärztlich notwendig gewesen und von entsprechenden Fachärzten erbracht worden. Nicht unwesentlich sei ferner, dass der Kläger seit dem 1.7.2003 der einzige niedergelassene Anästhesist und an der Schmerztherapievereinbarung teilnehmende Schmerztherapeut im Planungsbereich sei und ansonsten in seiner rund zehnjährigen Tätigkeit als Vertragsarzt nie wegen eines Pflichtenverstoßes auffällig geworden sei.

Das wegen der festgestellten Abrechnungsunregelmäßigkeiten gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1.4.2005 – 5132 Js 27481/01 4aCs – abgeschlossen. Der Kläger wurde wegen dreifachen Betrugs zum Nachteil der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz und der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt, weil er als niedergelassener Kassenarzt bei den drei Quartalsabrechnungen im Zeitraum von Oktober 2000 bis Juli 2001 wissentlich ambulante Anästhesieleistungen aufgeführt habe, die er als persönlich erbracht deklariert habe, obwohl diese nicht von ihm selbst, sondern auf seine Veranlassung hin von zwei anderen Anästhesisten erbracht worden seien. Diese seien indes weder Praxisteilhaber des Klägers gewesen noch sei ihr Einsatz als Praxishelfer des Klägers zuvor kassenärztlich genehmigt worden. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen bedinge dies eine Verletzung der Vorgaben der §§ 32, 32 a Ärzte-ZV, in deren Folge dem Kläger kassenärztliche Honorare in Höhe von insgesamt 128.108,36 EUR zugeflossen seien.

Ein auf Antrag der Ärztekammer des Saarlandes vom 20.10.2006 wegen der Vorwürfe eingeleitetes und durch Beschluss des Ärztegerichtes des Saarlandes vom 25.2.2007 eröffnetes berufsgerichtliches Verfahren wurde von dem Ärztegericht in der Hauptverhandlung vom 21.11.2007 mit Zustimmung der Ärztekammer in Anwendung der §§ 1 und 2 Berufsgerichtsordnung, 153 StPO eingestellt.

Dem Beklagten ist der Strafbefehl vom 1.4.2005 am 17.7.2008 bekannt geworden.

Nach entsprechender Anhörung des Klägers widerrief er mit Bescheid vom 30.7.2009 dessen ärztliche Approbation wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Der zentrale Einwand des Klägers, den Krankenkassen sei wirtschaftlich kein Schaden entstanden, da die abgerechneten Leistungen tatsächlich – wenn auch nicht durch ihn persönlich – erbracht worden seien, verfange nicht. Denn es gelte ein streng formaler Schadensbegriff und es sei geklärt, dass ein den Kassen zugefügter Schaden nicht dadurch kompensiert werde, dass diese infolge des Einsatzes ungenehmigter Assistenten Aufwendungen erspart hätten, die ihnen entstanden wären, wenn die behandelten Patienten die Leistungen eines anderen Arztes in Anspruch genommen hätten. Dieser Umstand ändere nichts am Vorliegen strafbarer Pflichtverletzungen, sei im Strafverfahren nur im Rahmen der Strafzumessung von Relevanz und dort zugunsten des Klägers berücksichtigt worden. Approbationsrechtlich sei zudem von Belang, dass ein Teil der im Strafverfahren gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe nicht Gegenstand des Strafbefehls gewesen sei, da die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung insoweit gemäß den §§ 154, 154 a StPO auf die im Strafbefehl genannten Straftaten beschränkt habe.

Der hiergegen seitens des Klägers am 19.8.2009 eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4.1.2010, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 13.1.2010, zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner am 8.2.2010 erhobenen Klage hat der Kläger seinen Einwand, den kassenärztlichen Vereinigungen wirtschaftlich keinen Schaden zugefügt zu haben, bekräftigt und dahingehend vertieft, dass unter den gegebenen Umständen eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nie bestanden habe. In der Sache könne man ihm zwar eine schlechte Praxisorganisation vorwerfen, nicht aber die Absicht, sich durch betrügerisches Handeln zu bereichern. Er sei kurzfristig eingesprungen, als der HNO-Praxis, um deren ambulante Operationen es gehe, ihr Anästhesist abhanden gekommen sei. Die abgerechneten Anästhesieleistungen seien nach den Regeln der ärztlichen Kunst beanstandungsfrei erbracht worden. Hätte er die Hilfe der eingeschalteten Anästhesisten lediglich bei der Behandlung von Privatpatienten in Anspruch genommen und alle Kassenpatienten selbst behandelt, hätte es abrechnungstechnisch keine Probleme gegeben. Er habe keine „Luftrechnungen“ ausgestellt, sondern nur ärztliche Leistungen abgerechnet, die tatsächlich erbracht worden seien. Damit unterscheide sich sein Fall maßgeblich von den meisten anderen Fällen, in denen Ärzten ein betrügerisches Abrechnungsverhalten vorgeworfen werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die verfahrensgegenständlichen Abrechnungen den Zeitraum Oktober 2000 bis Juli 2001 beträfen und er seither in keiner Weise mehr auffällig geworden sei, vielmehr in der Zwischenzeit sogar promoviert habe, so dass sich die Frage der Reichweite des Grundrechtsschutzes gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in besonderem Maße stelle. Der Widerspruchsbescheid sei erst am 4.1.2010 ergangen. In den damit rund achteinhalb Jahren seit dem Tatzeitraum habe er sich standesgemäß verhalten. Der Beklagte habe dies unter Außerachtlassung der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht in seine approbationsrechtliche Würdigung einbezogen, was zur Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung führe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30.7.2009 in der Form des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 4.1.2010 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat hinsichtlich der Tatbestands- und der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ist dem Einwand des Klägers, eine Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter habe nie bestanden, mit dem Hinweis entgegengetreten, dass dieser Gesichtspunkt zwar im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Bedeutung habe, in einem Hauptsacheverfahren aber nicht zu prüfen sei, da die Widerrufstatbestände eine solche Gefahr nicht voraussetzten. Von maßgeblicher Bedeutung sei, dass das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße rechtskräftig darauf abgestellt habe, dass der Kläger wissentlich und willentlich unberechtigt Leistungen bei der getäuschten Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes abgerechnet habe, die von dort zu Unrecht bezahlt worden seien. Hieran müsse der Kläger sich im approbationsrechtlichen Verfahren festhalten lassen. Dass es in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg heiße, ein Zeitabstand zwischen Tatbegehung und Erlass des Widerrufsbescheids von dreieinhalb Jahren könne angesichts der Dauer und Schwere der Verstöße für sich genommen nicht zum Beleg einer zwischenzeitlichen Bewährung ausreichen, sei nicht verallgemeinerungsfähig und bedeute insbesondere nicht, dass bei einem Zeitablauf von achteinhalb Jahren der Nachweis einer Bewährung geführt sei. Insbesondere sei anerkannt, dass zur Wiedererlangung der Berufswürdigkeit eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs zu fordern sei. Nur außerhalb des Berufs könne ein längerer Reifeprozess in Gang gesetzt werden, der letztlich eine Änderung der manifest gewordenen Charaktermängel belegen könne.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.11.2011 ergangenes Urteil, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27.2.2012, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße festgestellte pflichtwidrige Verhalten des Klägers erfülle bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens sowohl den Widerrufsgrund der Unwürdigkeit wie auch der Unzuverlässigkeit. Ersterer sei erfüllt, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitze, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig sei. Erforderlich sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bei Würdigung aller Umstände eine weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lasse. Unzuverlässig als Arzt sei, wer nicht die Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen werde. Gegenstand einer hinsichtlich beider Tatbestände relevanten Pflichtverletzung seien neben den zum Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit gehörenden Pflichten unter anderem auch alle berufsbezogenen mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und Unterlassungen. Fallbezogen seien beide Tatbestände angesichts des in den fehlerhaften Abrechnungen zu Tage getretenen strafbaren Verhaltens erfüllt. Die dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Feststellungen dürften dem Kläger auch im approbationsrechtlichen Verfahren entgegengehalten werden, wobei eine eigenständige Überprüfung auf ihre approbationsrechtliche Relevanz vorzunehmen sei. Die insoweit seitens der Kammer durchgeführte Überprüfung habe die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen als zutreffend bestätigt. Es gebe keine gewichtigen Anhaltspunkte im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auf eine Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen hindeuten würden, und in rechtlicher Hinsicht sei geklärt, dass der einem rechtskräftigen Strafbefehl zu Grunde liegende Sachverhalt, auch wenn der Schuldspruch das Ergebnis einer Verständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagtem sei, diesem – unabhängig von den Gründen, die ihn zu der Verständigung bewogen hätten – als feststehend entgegengehalten werden dürfe. Die dem Kläger damit nachgewiesenen Verfehlungen rechtfertigten ihrer Art und Schwere nach den Widerruf seiner Approbation. Die korrekte Abrechnung von Behandlungskosten sei eine berufsbezogene gegenüber den Krankenkassen bestehende ärztliche Pflicht. Diesbezügliche Pflichtverletzungen seien generell geeignet, die Zuverlässigkeit und die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Zweifel zu ziehen. Dabei stellten sich betrügerische Abrechnungen regelmäßig dann als besonders schwerwiegend dar, wenn der in Rede stehende Schaden nicht nur geringfügig sei. Gegenteiliges ergebe sich insbesondere nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den besonderen Anforderungen, unter denen die sofortige Vollziehung eines allein auf Berufsunwürdigkeit gestützten Widerrufs angeordnet werden dürfe. Hauptsachebezogen habe diese Rechtsprechung keine Relevanz. Schließlich sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Dieser gebiete bei Vorliegen eines Widerrufstatbestands keine zusätzliche Auseinandersetzung mit individuellen Umständen wie etwa der familiären Situation, der bisherigen Unbescholtenheit, dem Alter und den Möglichkeiten zu einer anderen beruflichen Tätigkeit. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch, ob es sich bei dem nachgewiesenen Fehlverhalten um den ersten und einmaligen Verstoß gegen die ärztlichen Pflichten handele. Im Übrigen sei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung getragen, dass nach der Gesetzeslage nach Abschluss des Widerrufsverfahrens die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedererteilung der Approbation bestehe und gegebenenfalls zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden könne. Auch der klägerseits angesprochene Zeitablauf zwischen Fehlverhalten und Abschluss des Verwaltungsverfahrens rechtfertige keine ihm günstigere Beurteilung, zumal die rechtskräftige Verurteilung in Rheinland-Pfalz den hiesigen Behörden erst spät bekannt geworden sei und die Bewährungszeit nach der Rechtsprechung erst mit der Rechtskraft der approbationsrechtlichen Widerrufsentscheidung beginne.

Der Kläger hat am 27.3.2012 beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, und diesen Antrag am 27.4.2012 begründet.

Im Verlauf des Zulassungsverfahrens hat der Beklagte mitgeteilt, ihm sei bekannt geworden, dass der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden sei. Der Rechtskraftvermerk datiere vom 29.5.2012.

Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 16.10.2012 - 1 A 109/12 -, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22.10.2012, zugelassen.

Im Mittelpunkt der am 2.11.2012 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung des Klägers steht der Einwand, weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht habe die Besonderheiten des Falles hinreichend gewürdigt. Der Fall des Klägers sei nicht vergleichbar mit den üblichen Fällen betrügerischer Abrechnungen von Ärzten, die sich dadurch auszeichneten, dass nicht erbrachte Leistungen zu Unrecht abgerechnet worden seien. Vorliegend habe der Kläger indes – selbst oder durch beauftragte Fachärzte – alle abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht, um einer in Not geratenen HNO-Praxis die Aufrechterhaltung des Praxisbetriebs zu ermöglichen. Dies habe auch der im Strafverfahren zuständig gewesene Oberstaatsanwalt erkannt, und auf dieser Grundlage sei es im Strafverfahren zu einer Absprache gekommen, auf der der Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße beruhe. Besagter Oberstaatsanwalt habe sich damals dahingehend geäußert, dass er den Kläger im Falle der Nichtleistungserbringung vor der großen Kammer des Landgerichts Frankenthal angeklagt und eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren beantragt hätte. Der Fall des Klägers unterscheide sich auch insoweit von den typischen Abrechnungsbetrügereien, als der Kläger für die Erbringung der abgerechneten ärztlichen Leistungen tatsächlich eigene Personal- und Sachmittel eingesetzt habe. Der Kläger sei demgemäß vom Strafgericht nicht wegen Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, sondern wegen des Einsatzes seitens der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes nicht genehmigter Assistenten – die jedoch über die erforderliche Qualifikation verfügt hätten – verurteilt worden. Damit reduziere sich das Fehlverhalten des Klägers im Kern auf eine schlechte Organisation seines Praxisbetriebs. Die Abrechnungsprobleme hätten sich vermeiden lassen, wenn der Kläger die Anästhesie aller Kassenpatienten selbst übernommen und den Einsatz der beiden ehemaligen Oberärzte auf die Anästhesieversorgung von Privatpatienten beschränkt hätte. Zudem sei den Krankenkassen bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Schaden nicht entstanden, denn die abgerechneten Leistungen hätten auch bei korrekter Abrechnung bezahlt werden müssen. Diese besonderen Gegebenheiten seien im approbationsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Hinzu trete, dass der Zeitraum der fehlerhaften Abrechnungen zur Zeit des Tätigwerdens des Beklagten bereits sehr lange zurück gelegen habe und der Kläger zur Zeit des Einschreitens bereits über Jahre hinweg weiterhin beanstandungslos als Anästhesiearzt tätig gewesen sei. Letztlich hätten auch die von dem Fehlverhalten des Klägers unmittelbar Betroffenen keinen hinreichenden Grund gesehen, seine weitere vertragsärztliche Tätigkeit zu unterbinden und eine berufsgerichtliche Ahndung sei ebenfalls unterblieben.

Abschließend weist der Kläger darauf hin, dass er seine Zulassung als Kassenarzt zum 31.3.2011 aufgegeben habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.11.2012 den Bescheid des Beklagten vom 30.7.2009 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 4.1.2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den Einwänden des Klägers entgegen, dass diese nicht neu seien, es irrelevant sei, warum der Kläger für die rheinland-pfälzische HNO-Praxis tätig geworden sei und ob alles korrekt gewesen wäre, wenn der Kläger den ärztlichen Einsatz anders organisiert hätte. Entscheidend sei, dass der Kläger unter Missachtung der §§ 32, 32 a Ärzte-ZV abgerechnet habe, wobei in den von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Sammelerklärungen der drei verfahrensgegenständlichen Quartale ausdrücklich auf diese Vorschriften hingewiesen gewesen sei. Durch sein Abrechnungsverhalten habe der Kläger das Vertrauen der Kassenärztlichen Vereinigung in die Korrektheit der Abrechnung missbraucht, weswegen er sich einen massiven Verstoß gegen vertragsärztliche Verpflichtungen vorhalten lassen müsse. Es gehe auch nicht darum, ob den Krankenkassen bei korrekter Abrechnung gleiche Kosten entstanden wären, denn das Kassenarztrecht sehe bei Verstößen gegen die §§ 32, 32 a Ärzte-ZV ein Regressverfahren mit anschließender Rückführung der zu Unrecht erfolgten Leistungen vor. Ebenso unerheblich sei, aus welchen Gründen im Strafverfahren von einer Freiheitsstrafe abgesehen worden sei. Schließlich sei für das Scheitern des Antrags der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes und der AOK, dem Kläger die kassenärztliche Zulassung zu entziehen, ausweislich der Begründung des die Zurückweisung durch den Zulassungsausschuss bestätigenden Beschlusses des Berufungsausschusses letztlich ausschlaggebend gewesen, dass der Kläger damals der einzige niedergelassene Anästhesist und der einzige an der Schmerztherapievereinbarung teilnehmende Schmerztherapeut im Planungsbereich gewesen und vor diesem Hintergrund befürchtet worden sei, die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen könnten ihrem gesetzlich normierten Sicherstellungsauftrag nicht gerecht werden. Nach alldem habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger dem solidarischen System der Gesundheitsvorsorge Schaden zugefügt und sich dadurch als unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen habe.

Aus den zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingesehenen und vollständig kopierten Akten des Strafverfahrens wegen sexueller Nötigung – 6 Ls 14 Js 129/09 (9/10) – (4 Hefte) ergibt sich, dass der Kläger sich in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Saarlouis zur Sache eingelassen hat und nach Vernehmung von neun Zeugen durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 31.5.2010 wegen eines Geschehens vom 28.5.2009 – wie vom Beklagten mitgeteilt – verurteilt worden ist, seine Berufung durch Urteil des Landgerichts B-Stadt aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.9. und 6.10.2011 nach erneuter Beweisaufnahme verworfen und seine Revision durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4.5.2012 als offensichtlich unbegründet verworfen worden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Kopie der Strafakte 6 Ls 14 Js 129/09 (9/10) (1 Ordner), der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Ordner) sowie der beigezogenen Akten des Zulassungs- bzw. des Berufungsausschusses für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes (1 Heft) und des Ärztegerichts des Saarlandes (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Senat konnte in Abwesenheit des anwaltlich vertretenen Klägers, dessen persönliches Erscheinen zu der mündlichen Verhandlung in der Ladungsverfügung vom 10.4.2013 zwecks weiterer Aufklärung der Umstände um die Verurteilung wegen sexueller Nötigung angeordnet worden war, über die Berufung verhandeln und entscheiden. Denn die ebenfalls mit der Ladungsverfügung beigezogenen Strafakten, in denen unter anderem die dortige Einlassung des Klägers, die Aussage der Geschädigten und eine Vielzahl von Zeugenaussagen dokumentiert sind, erhellen den der Verurteilung zu Grunde liegenden Geschehensablauf im Einzelnen. Die mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens bezweckte Sachaufklärung hat mithin in anderer Weise stattgefunden, so dass das persönliche Erscheinen des Klägers entbehrlich geworden ist.1(BVerwG, Urteile vom 11.11.1980 - I C 23/75 -, juris Rdnr. 16, und  vom 28.11.2007 - 2 WD 28/06 -, juris Rdnr. 15; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 4.4.1997 - 6 B 23/97 - und vom 2.10.2000 - 6 B 46/00 -, jew. juris) Der Senat hat dies in der mündlichen Verhandlung zum Anlass genommen, die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers nach entsprechender Anhörung seines Prozessbevollmächtigten aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige gegen den Widerruf der ärztlichen Approbation gerichtete Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Widerrufsverfügung des Beklagten vom 30.7.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 4.1.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Ausgehend von der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sich durch sein sich strafrechtlich als sexuelle Nötigung darstellendes Verhalten vom 28.5.2009 als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen. Erst recht gilt dies bei der gebotenen zusätzlichen Berücksichtigung seines betrügerischen Verhaltens Ende 2000/Anfang 2001.

Es kann daher dahinstehen, ob bereits sein Fehlverhalten im Zeitraum vom Oktober 2000 bis Juli 2001, das seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen wegen dreifachen Betrugs durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1.4.2005 zugrunde liegt, für sich genommen unter Berücksichtigung des schon in der approbationsrechtlichen Tatbestandsprüfung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so schwer wiegt, dass es die Feststellung rechtfertigt, der Kläger habe sich im Sinn der §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO als unzuverlässig und/oder unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen. Der Senat hält an seinen diesbezüglichen - in den Gründen seines Zulassungsbeschlusses vom 16.10.2012 angesprochenen - Bedenken fest, zumal auch die Auswertung der in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 17.10.2012 beigezogenen Akten des Zulassungsausschusses für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes und der Akten des Ärztegerichts des Saarlandes keine neuen dem Kläger insoweit nachteiligen Anhaltspunkte ergeben hat. Mithin spricht nach wie vor viel dafür, dass der damalige - die Vorgaben der §§ 32 bis 32 b Ärzte-ZV missachtende - Pflichtenverstoß zwar durchaus als gewichtig zu beurteilen ist, dennoch aber nicht so schwer wiegt, dass er für sich genommen ausreicht, unter Beachtung des Grundrechtsschutzes aus Art. 12 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den Tatbestand der Unzuverlässigkeit und/oder der Unwürdigkeit im Sinn der §§ 5 und 3 BÄO auszufüllen und damit den Widerruf der ärztlichen Approbation zu tragen.

Hierauf kommt es jedoch entscheidungserheblich nicht mehr an, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat feststeht, dass der Kläger sich kurz vor Ergehen der Widerrufsverfügung des Beklagten wegen sexueller Nötigung einer Arzthelferin eines Kollegen nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht und sich dadurch und durch sein weiteres Verhalten im Zusammenhang mit dieser Tat als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen hat.

Das diesen Straftatbestand nach den Feststellungen der Strafgerichte verwirklichende Geschehen vom 28.5.2009 ist im vorliegenden Widerrufsverfahren zu berücksichtigen und erfüllt jedenfalls den Widerrufsgrund der Unwürdigkeit.

Im Approbationsrecht ist anerkannt, dass für die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Unwürdigkeit und/oder der Unzuverlässigkeit und damit die Voraussetzungen für den Erlass eines statusentziehenden Verwaltungsakts vorliegen, auf die Umstände im Zeitpunkt des Abschlusse des Verwaltungsverfahrens abzustellen ist.(BVerwG, Urteil vom 16.9.1997 - 3 C 12/95 -, juris Rdnr. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 18.8.2011 - 3 B 6/11 -, juris Rdnr. 9, vom 9.11.2006 - 3 B 7/06 -, juris Rdnr. 10, und vom 14.4.1998 - 3 B 95/97 -, juris Rdnr. 11; vgl. z.B. auch: BayVGH, Urteil vom 30.9.2010 - 21 BV 09.1279 -, juris Rdnr. 22) Damit entspricht die Rechtslage derjenigen in Fällen des sonstigen Gewerbe- und Berufsrechts, in denen es um die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers geht(z.B. BVerwG, Urteil vom 28.4.2010 - 3 C 22/09 -, juris Rdnr. 10). In diesen Konstellationen ist jeweils die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung objektiv bestehende Sachlage maßgeblich, weshalb auch solche Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten sind, die als solche zwar erst nach Erlass der letzten Behördenentscheidung entstanden oder zugänglich geworden sind, soweit sich aus ihnen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ergeben(BVerwG, Beschlüsse vom 27.6.1997, juris Rdnr. 7, und vom 16.10.1998, juris Rdnr. 6; zur Streichung aus der Architektenliste wegen Unzuverlässigkeit neuestens: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.5.2012 - 8 LA 198/11 -, juris Rdnrn. 8 f. m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Im Verlauf des Zulassungsverfahrens ist bekannt geworden, dass der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden ist. Die Auswertung der beigezogenen Strafakte 6 Ls 14 Js 129/09 (9/10) hat ergeben, dass das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 31.5.2010 datiert, damit zwar ebenso wie das nachfolgende Berufungsurteil des Landgerichts B-Stadt und der die Revision des Klägers als offensichtlich unbegründet verwerfende Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts in zeitlicher Hinsicht erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch Widerspruchsbescheid vom 4.1.2010 ergangen ist, dass der damaligen Verurteilung des Klägers aber ein Geschehen vom 28.5.2009 zugrunde liegt, das sich mithin bereits zwei Monate vor Ergehen der Widerrufsverfügung vom 30.7.2009 ereignet hat. Damit ist dieses Geschehen als Teil der objektiven im Zeitpunkt des verwaltungsbehördlichen Tätigwerdens bestehenden Sachlage vollumfänglich mit in den Blick zu nehmen.

Fallbezogen ist daher die Frage aufgeworfen, ob das Verhalten des Klägers vom 28.5.2009 die Annahme seiner Unwürdigkeit und/oder seiner Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründet.

Jedenfalls ersteres ist zu bejahen. Dies rechtfertigt – ohne dass daneben auf das Vorliegen auch der Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit ankommt – den Widerruf der Approbation(BVerwG, Beschluss vom 2.11.1992 - 3 B 87/92 -, juris Rdnr. 5 m.w.N.).

Unwürdigkeit setzt voraus, dass der Arzt aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist, vielmehr seine weitere Berufsausübung bei Würdigung aller Umstände als untragbar erscheint. Dabei knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen(BVerwG, Beschluss vom 14.4.1998, a.a.O., Rdnr. 11). Erforderlich sind gravierende Verfehlungen, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern. Es geht dabei nicht um eine Sanktionierung des Fehlverhaltens, sondern um den Schutz des Ansehens der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit. Ziel ist die Aufrechterhaltung des für jede Heilbehandlung unabdingbaren Vertrauens der Patienten in die Integrität der Personen, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Denn dieses Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Angesichts dieser Zielsetzung bedarf es im Rahmen der Tatbestandsprüfung keiner auf die Person des Betroffenen bezogenen – sozusagen zusätzlichen – Gefahrenprognose(BVerwG, Beschlüsse vom 27.1.2011 - 3 B 63/10 -, juris Rdnr. 4, und vom 18.8.2011, a.a.O., Rdnr. 8), zumal es einen Rechtssatz des Inhalts, dass nur wiederholte oder bekannt gewordene berufliche Verfehlungen oder nur nicht minder schwere Straftaten einen Widerruf rechtfertigen, nicht gibt(BVerwG, Beschluss vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnr. 3). Demgemäß stellt der Entziehungstatbestand der Unwürdigkeit nicht auf den von Zufälligkeiten abhängigen Umstand ab, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint(BVerwG, Beschluss vom 28.1.2003 - 3 B 149/02 -, juris Rdnr. 4). Gemessen an diesen in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben, die eine umfassende Würdigung aller im Einzelfall relevanten Umstände bedingen(BVerwG, Beschluss vom 18.8.2011, a.a.O., Rdnr. 8), hat der Kläger sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen.

Nach den auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme, in der es neben dem eigentlichen Tatgeschehen auch um die Persönlichkeit der Geschädigten und deren Reaktion auf die Geschehnisse vom 28.5.2009 sowie das Auftreten des Klägers gegenüber dem Personal der Arztpraxis seines Kollegen anlässlich seiner langjährigen beruflichen Zusammenarbeit mit dem Praxisinhaber ging, getroffenen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 31.5.2010 hat der Kläger sich am 28.5.2009 wegen sexueller Nötigung strafbar gemacht. Er hat eine in den Abendstunden noch allein in den Räumen eines im selben Haus wie er praktizierenden Arztkollegen anwesende damals 25 Jahre alte Arzthelferin nach anfänglichen anzüglichen Bemerkungen und einem durch Wegziehen ihres T-Shirts ermöglichten Blick in ihr Dekolleté nach dem Eintreffen der Putzhilfe durch ihm nicht erlaubtes Aufsuchen des Arztzimmers veranlasst, ihm mit dem Ziel, ihn am Verbleiben in dem Zimmer zu hindern, zu folgen, sie sodann nach Schließen der Zimmertür an die Wand gedrückt, sie festgehalten und ihr mit der Bemerkung, er wolle nur nachsehen, ob sie „unten herum rasiert“ sei, mit der rechten Hand in die Hose gegriffen, wobei er sie unter der Unterwäsche an der Scheide berührt hat. Die Berührung währte nur kurz, da es der Arzthelferin gelangt, sich loszureißen, woraufhin der Kläger das Arztzimmer mit der Bemerkung „das bleibt aber unter uns“ verließ.

Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht B-Stadt erneut durch Vernehmung der Geschädigten sowie von 11 Zeugen Beweis erhoben und die Berufung zurückgewiesen, weil sich der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt bestätigte.

Auch aus Sicht des Senats steht außer Zweifel, dass die strafgerichtlichen Feststellungen zum Tathergang das Tatbestehen, wie es sich bei Auswertung der protokollieren Aussagen anlässlich der polizeilichen Vernehmungen und der Zeugenbefragungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht (Bl. 153 ff. der Strafakte) ergibt, zutreffend widerspiegeln. Sie können der approbationsrechtlichen Würdigung – ebenso wie die Feststellungen zur Persönlichkeit des Klägers und zu seinem Auftreten gegenüber dem Personal seines Arztkollegen – mangels Erkennbarkeit von Anhaltspunkten für ihre Unrichtigkeit uneingeschränkt zugrunde gelegt werden(BVerwG, Urteil vom 26.9.2002 - 3 C 37/01 -, juris Rdnr. 38 m.w.N.; ferner Beschluss vom 6.3.2003 - 3 B 10/03 -, juris Rdnr. 2; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.3.2012 - 3 A 87/10 -, juris Rdnrn. 11 ff.; ebenso z.B. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.4.2012 - 8 LA 6/11 -, juris Rdnrn. 19 ff. und vom 13.1.2009 - 8 LA 88/08 -, juris Rdnrn. 7 f.; vgl. zur Befugnis der Approbationsbehörde und der Verwaltungsgerichte, auch Ermittlungsergebnisse der Polizei und der Staatsanwaltschaft, die nicht zu einer Anklageerhebung geführt haben, einer eigenständigen Bewertung zu unterziehen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 -, juris Rdnr. 15, und BVerwG, Beschluss vom 28.4.1998 - 3 B 174/97 -, juris Rdnr. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.3.2012 - 13 B 228/12 -, juris Rdnr. 4). Insbesondere werden sie durch die Einlassung des Klägers im Strafverfahren nicht entkräftet.

Er hat im Ermittlungsverfahren keine Angaben zur Sache gemacht, soll aber ausweislich eines Polizeivermerks vom 5.11.2009 anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung geäußert haben, es sei zwar an besagtem Abend zu einem heftigen Flirt gekommen, der allerdings einvernehmlich und ohne Gewaltanwendung stattgefunden habe (Bl. 110 f. der Strafakte). In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat er sich zur Sache geäußert und dahingehend eingelassen, dass er sich mit der Arzthelferin, die er allein in der Praxis angetroffen habe, zunächst über deren Äußeres unterhalten und ihr dabei auch Komplimente gemacht habe. Dann habe sie, da sie ihre Brüste für zu klein gehalten habe, diese selbst gezeigt, woraufhin das Gespräch weitergegangen und in eine Art „Flapsgespräch“ ausgeartet sei. Nach Eintreffen der Putzfrau habe er sie gebeten, ihm das neue Zimmer ihres Chefs zu zeigen. Sie seien dort hinein gegangen, hätten inmitten des Zimmers gestanden und sich weiter unterhalten. Schließlich habe sie anlässlich des Themas Bauchstraffung ihre Bluse hochgezogen und ihren Bauch gezeigt, woraufhin er gefragt habe, ob sie rasiert sei, ihre Hose weggezogen und im Rahmen von Flirten mit der Hand reingefahren sei. An der Scheide habe er sie dabei nicht angefasst. Hieraufhin habe sie gesagt, es reiche, weswegen er geantwortet habe, er werde gehen und das bleibe unser Geheimnis. Er habe gemerkt, dass er zu weit gegangen sei (Bl. 156 der Strafakte).

Diese Darstellung überzeugt - wie das Amtsgericht und das Landgericht im Einzelnen ausgeführt haben - auch nicht ansatzweise. Vielmehr haben die Kolleginnen und die Ehefrau des Chefs der Geschädigten diese übereinstimmend als besonders zart und nicht in der Lage, sich in einem Konflikt durchzusetzen, beschrieben und bestätigt, dass sie in der Zeit nach dem Vorfall sehr ängstlich gewesen sei, sich insbesondere nicht mehr getraut habe, abends allein in der Praxis zu bleiben bzw. diese ohne Begleitung zu verlassen. Hiermit ist ihr angebliches Auftreten am Tatabend – so wie der Kläger es behauptet – nicht zu vereinbaren.

Sehr wohl mit dem geschilderten Persönlichkeitsbild zu vereinbaren ist indes ihre eigene Angabe anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung am 24.6.2009 (Bl. 13 ff. der Strafakte), das Gespräch des Klägers sei ihr peinlich gewesen und sie habe versucht, es zu ignorieren. Aus Respekt habe sie nicht den Mut aufgebracht, ihm deutlich zu sagen, dass sie an so einem Gespräch nicht interessiert sei. Die Aktenlage, insbesondere die Einschätzung der Ehefrau des Chefs der Geschädigten (Bl. 36 der Straftakte) und verschiedener als Zeuginnen vernommener Kolleginnen der Geschädigten (Bl. 60, 69, 77, 86 und 159 der Strafakte), spricht eindeutig dafür, dass der Kläger das zurückhaltende Wesen und die mangelnde Durchsetzungsfähigkeit der als attraktiv beschriebenen (Bl. 36 der Strafakte) Geschädigten bewusst ausgenutzt hat.

Weiter ergibt sich aus der Strafakte, dass die Geschädigte unter dem Tatgeschehen insbesondere psychisch sehr gelitten und daneben auch körperliche Beschwerden in Gestalt einer behandlungsbedürftigen Krampfblase hinzunehmen hatte. Sie war in der Folgezeit des Geschehens äußerst ängstlich und nicht mehr in der Lage, abends alleine zu ihrem Fahrzeug zu gehen (Bl. 61, 70, 85, 90, 158, 164, 165, 166 der Strafakte). Dessen ungeachtet hat der Kläger ihren glaubhaften Bekundungen zufolge (Bl. 19 der Strafakte), die die Ehefrau ihres Chefs (Bl. 32 f. der Strafakte) und Kolleginnen (Bl. 61, 92 f., 160 f., 164 der Strafakte) bestätigt haben, auch nach dem Vorfall erneut ihre Nähe gesucht, die Geschädigte dadurch in große Angst versetzt und hiervon erst abgelassen, nachdem er von der Ehefrau ihres Chefs mit deutlichen Worten zur Rede gestellt worden ist (Bl. 33 f., 61 f. der Strafakte). Diesem – wenngleich strafrechtlich nicht relevanten – Verhalten im Anschluss an das eigentliche Tatgeschehen ist im Rahmen der approbationsrechtlichen Würdigkeitsprüfung ebenfalls Gewicht beizumessen. Denn dadurch, dass der Kläger der Geschädigten auch nach dem eigentlichen Tatgeschehen vom 28.5.2009 nachgestellt hat, hat er ihr seelisches Befinden weiterhin in unangemessener Weise beeinträchtigt und ihr so die persönliche Aufarbeitung des Vorfalls erschwert.

In der Rechtsprechung ist bereits entschieden, dass ein Arzt, der die Tathandlung einer sexuellen Nötigung begangen hat, regelmäßig nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist(BayVGH, Urteil vom 25.9.2012 - 21 BV 11.340 -, juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 27.1.2011, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 18.6.2002 - 1 A 216/01 -, juris). Dies gilt in vorliegendem Fall im besonderen Maße. Denn der Kläger hat zum Einen ausgenutzt, dass sein Opfer als Arzthelferin eines Kollegen, mit dem er im Bereich ambulanter Operationen zusammenarbeitete, großen Respekt vor ihm hatte, ihm und ihrem Chef keine Schwierigkeiten machen wollte und sich aufgrund ihres zurückhaltenden Wesens nicht traute, ihn nachdrücklich in die Schranken zu weisen, um so zu versuchen, sein sie belästigendes Verhalten frühzeitig zu unterbinden. Sein Versagen stand daher in engem Zusammenhang zu der Ausübung seines Berufs. Zum Anderen hat er – wie ausgeführt – auch nach der Straftat versucht, die Geschädigte in den Abendstunden in der Praxis aufzusuchen, und ihre Angst dadurch weiter geschürt. Dies lässt jegliche Einsicht in sein vorheriges Fehlverhalten oder gar Reue vermissen. Die Gesamtschau dieser den konkreten Einzelfall prägenden Umstände belegt, dass dem Fehlverhalten des Klägers, das sich in der abgeurteilten Straftat und seiner weiteren Verhaltensweise im Anschluss an die Tat manifestiert hat, ein ganz erhebliches Gewicht zukommt, welches die weitere Ausübung des ärztlichen Berufs auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des durch Art. 12 GG gewährleisteten Grundrechtsschutzes als objektiv untragbar erscheinen lässt. Denn die Verfehlungen sind in ihrer Gesamtheit so gravierend, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte, bliebe das Verhalten des Klägers für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig erschüttert wäre.

Noch verstärkt gilt dies, wenn zusätzlich die Vorstrafe des Klägers wegen Betrugs in den Blick genommen wird. Zwar bewertet der Senat – wie ausgeführt – das dieser Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten nicht so gravierend wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht. Dass ihm aber dennoch im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Berufswürdigkeit des Klägers Gewicht zukommt, steht außer Frage.

Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass der Kläger den ärztlichen Beruf weiterhin ausübt, obwohl der Widerruf der Approbation nach § 80 b VwGO längst vollziehbar ist, spräche dies schließlich ebenfalls dafür, dass es dem Kläger an der notwendigen Sorgfalt im Umgang mit den Pflichten, die einem Arzt in besonderem Maße obliegen, fehlt.

Die Berufung des Klägers unterliegt nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO der Zurückweisung.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 90.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 16.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Senat schließt sich der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts an.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Senat konnte in Abwesenheit des anwaltlich vertretenen Klägers, dessen persönliches Erscheinen zu der mündlichen Verhandlung in der Ladungsverfügung vom 10.4.2013 zwecks weiterer Aufklärung der Umstände um die Verurteilung wegen sexueller Nötigung angeordnet worden war, über die Berufung verhandeln und entscheiden. Denn die ebenfalls mit der Ladungsverfügung beigezogenen Strafakten, in denen unter anderem die dortige Einlassung des Klägers, die Aussage der Geschädigten und eine Vielzahl von Zeugenaussagen dokumentiert sind, erhellen den der Verurteilung zu Grunde liegenden Geschehensablauf im Einzelnen. Die mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens bezweckte Sachaufklärung hat mithin in anderer Weise stattgefunden, so dass das persönliche Erscheinen des Klägers entbehrlich geworden ist.1(BVerwG, Urteile vom 11.11.1980 - I C 23/75 -, juris Rdnr. 16, und  vom 28.11.2007 - 2 WD 28/06 -, juris Rdnr. 15; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 4.4.1997 - 6 B 23/97 - und vom 2.10.2000 - 6 B 46/00 -, jew. juris) Der Senat hat dies in der mündlichen Verhandlung zum Anlass genommen, die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers nach entsprechender Anhörung seines Prozessbevollmächtigten aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat die zulässige gegen den Widerruf der ärztlichen Approbation gerichtete Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Widerrufsverfügung des Beklagten vom 30.7.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 4.1.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Ausgehend von der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sich durch sein sich strafrechtlich als sexuelle Nötigung darstellendes Verhalten vom 28.5.2009 als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen. Erst recht gilt dies bei der gebotenen zusätzlichen Berücksichtigung seines betrügerischen Verhaltens Ende 2000/Anfang 2001.

Es kann daher dahinstehen, ob bereits sein Fehlverhalten im Zeitraum vom Oktober 2000 bis Juli 2001, das seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen wegen dreifachen Betrugs durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 1.4.2005 zugrunde liegt, für sich genommen unter Berücksichtigung des schon in der approbationsrechtlichen Tatbestandsprüfung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so schwer wiegt, dass es die Feststellung rechtfertigt, der Kläger habe sich im Sinn der §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO als unzuverlässig und/oder unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen. Der Senat hält an seinen diesbezüglichen - in den Gründen seines Zulassungsbeschlusses vom 16.10.2012 angesprochenen - Bedenken fest, zumal auch die Auswertung der in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 17.10.2012 beigezogenen Akten des Zulassungsausschusses für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung des Saarlandes und der Akten des Ärztegerichts des Saarlandes keine neuen dem Kläger insoweit nachteiligen Anhaltspunkte ergeben hat. Mithin spricht nach wie vor viel dafür, dass der damalige - die Vorgaben der §§ 32 bis 32 b Ärzte-ZV missachtende - Pflichtenverstoß zwar durchaus als gewichtig zu beurteilen ist, dennoch aber nicht so schwer wiegt, dass er für sich genommen ausreicht, unter Beachtung des Grundrechtsschutzes aus Art. 12 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den Tatbestand der Unzuverlässigkeit und/oder der Unwürdigkeit im Sinn der §§ 5 und 3 BÄO auszufüllen und damit den Widerruf der ärztlichen Approbation zu tragen.

Hierauf kommt es jedoch entscheidungserheblich nicht mehr an, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat feststeht, dass der Kläger sich kurz vor Ergehen der Widerrufsverfügung des Beklagten wegen sexueller Nötigung einer Arzthelferin eines Kollegen nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht und sich dadurch und durch sein weiteres Verhalten im Zusammenhang mit dieser Tat als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen hat.

Das diesen Straftatbestand nach den Feststellungen der Strafgerichte verwirklichende Geschehen vom 28.5.2009 ist im vorliegenden Widerrufsverfahren zu berücksichtigen und erfüllt jedenfalls den Widerrufsgrund der Unwürdigkeit.

Im Approbationsrecht ist anerkannt, dass für die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Unwürdigkeit und/oder der Unzuverlässigkeit und damit die Voraussetzungen für den Erlass eines statusentziehenden Verwaltungsakts vorliegen, auf die Umstände im Zeitpunkt des Abschlusse des Verwaltungsverfahrens abzustellen ist.(BVerwG, Urteil vom 16.9.1997 - 3 C 12/95 -, juris Rdnr. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 18.8.2011 - 3 B 6/11 -, juris Rdnr. 9, vom 9.11.2006 - 3 B 7/06 -, juris Rdnr. 10, und vom 14.4.1998 - 3 B 95/97 -, juris Rdnr. 11; vgl. z.B. auch: BayVGH, Urteil vom 30.9.2010 - 21 BV 09.1279 -, juris Rdnr. 22) Damit entspricht die Rechtslage derjenigen in Fällen des sonstigen Gewerbe- und Berufsrechts, in denen es um die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers geht(z.B. BVerwG, Urteil vom 28.4.2010 - 3 C 22/09 -, juris Rdnr. 10). In diesen Konstellationen ist jeweils die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung objektiv bestehende Sachlage maßgeblich, weshalb auch solche Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten sind, die als solche zwar erst nach Erlass der letzten Behördenentscheidung entstanden oder zugänglich geworden sind, soweit sich aus ihnen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ergeben(BVerwG, Beschlüsse vom 27.6.1997, juris Rdnr. 7, und vom 16.10.1998, juris Rdnr. 6; zur Streichung aus der Architektenliste wegen Unzuverlässigkeit neuestens: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.5.2012 - 8 LA 198/11 -, juris Rdnrn. 8 f. m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Im Verlauf des Zulassungsverfahrens ist bekannt geworden, dass der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden ist. Die Auswertung der beigezogenen Strafakte 6 Ls 14 Js 129/09 (9/10) hat ergeben, dass das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 31.5.2010 datiert, damit zwar ebenso wie das nachfolgende Berufungsurteil des Landgerichts B-Stadt und der die Revision des Klägers als offensichtlich unbegründet verwerfende Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts in zeitlicher Hinsicht erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch Widerspruchsbescheid vom 4.1.2010 ergangen ist, dass der damaligen Verurteilung des Klägers aber ein Geschehen vom 28.5.2009 zugrunde liegt, das sich mithin bereits zwei Monate vor Ergehen der Widerrufsverfügung vom 30.7.2009 ereignet hat. Damit ist dieses Geschehen als Teil der objektiven im Zeitpunkt des verwaltungsbehördlichen Tätigwerdens bestehenden Sachlage vollumfänglich mit in den Blick zu nehmen.

Fallbezogen ist daher die Frage aufgeworfen, ob das Verhalten des Klägers vom 28.5.2009 die Annahme seiner Unwürdigkeit und/oder seiner Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründet.

Jedenfalls ersteres ist zu bejahen. Dies rechtfertigt – ohne dass daneben auf das Vorliegen auch der Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit ankommt – den Widerruf der Approbation(BVerwG, Beschluss vom 2.11.1992 - 3 B 87/92 -, juris Rdnr. 5 m.w.N.).

Unwürdigkeit setzt voraus, dass der Arzt aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist, vielmehr seine weitere Berufsausübung bei Würdigung aller Umstände als untragbar erscheint. Dabei knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen(BVerwG, Beschluss vom 14.4.1998, a.a.O., Rdnr. 11). Erforderlich sind gravierende Verfehlungen, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern. Es geht dabei nicht um eine Sanktionierung des Fehlverhaltens, sondern um den Schutz des Ansehens der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit. Ziel ist die Aufrechterhaltung des für jede Heilbehandlung unabdingbaren Vertrauens der Patienten in die Integrität der Personen, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Denn dieses Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Angesichts dieser Zielsetzung bedarf es im Rahmen der Tatbestandsprüfung keiner auf die Person des Betroffenen bezogenen – sozusagen zusätzlichen – Gefahrenprognose(BVerwG, Beschlüsse vom 27.1.2011 - 3 B 63/10 -, juris Rdnr. 4, und vom 18.8.2011, a.a.O., Rdnr. 8), zumal es einen Rechtssatz des Inhalts, dass nur wiederholte oder bekannt gewordene berufliche Verfehlungen oder nur nicht minder schwere Straftaten einen Widerruf rechtfertigen, nicht gibt(BVerwG, Beschluss vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnr. 3). Demgemäß stellt der Entziehungstatbestand der Unwürdigkeit nicht auf den von Zufälligkeiten abhängigen Umstand ab, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint(BVerwG, Beschluss vom 28.1.2003 - 3 B 149/02 -, juris Rdnr. 4). Gemessen an diesen in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben, die eine umfassende Würdigung aller im Einzelfall relevanten Umstände bedingen(BVerwG, Beschluss vom 18.8.2011, a.a.O., Rdnr. 8), hat der Kläger sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erwiesen.

Nach den auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme, in der es neben dem eigentlichen Tatgeschehen auch um die Persönlichkeit der Geschädigten und deren Reaktion auf die Geschehnisse vom 28.5.2009 sowie das Auftreten des Klägers gegenüber dem Personal der Arztpraxis seines Kollegen anlässlich seiner langjährigen beruflichen Zusammenarbeit mit dem Praxisinhaber ging, getroffenen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 31.5.2010 hat der Kläger sich am 28.5.2009 wegen sexueller Nötigung strafbar gemacht. Er hat eine in den Abendstunden noch allein in den Räumen eines im selben Haus wie er praktizierenden Arztkollegen anwesende damals 25 Jahre alte Arzthelferin nach anfänglichen anzüglichen Bemerkungen und einem durch Wegziehen ihres T-Shirts ermöglichten Blick in ihr Dekolleté nach dem Eintreffen der Putzhilfe durch ihm nicht erlaubtes Aufsuchen des Arztzimmers veranlasst, ihm mit dem Ziel, ihn am Verbleiben in dem Zimmer zu hindern, zu folgen, sie sodann nach Schließen der Zimmertür an die Wand gedrückt, sie festgehalten und ihr mit der Bemerkung, er wolle nur nachsehen, ob sie „unten herum rasiert“ sei, mit der rechten Hand in die Hose gegriffen, wobei er sie unter der Unterwäsche an der Scheide berührt hat. Die Berührung währte nur kurz, da es der Arzthelferin gelangt, sich loszureißen, woraufhin der Kläger das Arztzimmer mit der Bemerkung „das bleibt aber unter uns“ verließ.

Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht B-Stadt erneut durch Vernehmung der Geschädigten sowie von 11 Zeugen Beweis erhoben und die Berufung zurückgewiesen, weil sich der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt bestätigte.

Auch aus Sicht des Senats steht außer Zweifel, dass die strafgerichtlichen Feststellungen zum Tathergang das Tatbestehen, wie es sich bei Auswertung der protokollieren Aussagen anlässlich der polizeilichen Vernehmungen und der Zeugenbefragungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht (Bl. 153 ff. der Strafakte) ergibt, zutreffend widerspiegeln. Sie können der approbationsrechtlichen Würdigung – ebenso wie die Feststellungen zur Persönlichkeit des Klägers und zu seinem Auftreten gegenüber dem Personal seines Arztkollegen – mangels Erkennbarkeit von Anhaltspunkten für ihre Unrichtigkeit uneingeschränkt zugrunde gelegt werden(BVerwG, Urteil vom 26.9.2002 - 3 C 37/01 -, juris Rdnr. 38 m.w.N.; ferner Beschluss vom 6.3.2003 - 3 B 10/03 -, juris Rdnr. 2; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.3.2012 - 3 A 87/10 -, juris Rdnrn. 11 ff.; ebenso z.B. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.4.2012 - 8 LA 6/11 -, juris Rdnrn. 19 ff. und vom 13.1.2009 - 8 LA 88/08 -, juris Rdnrn. 7 f.; vgl. zur Befugnis der Approbationsbehörde und der Verwaltungsgerichte, auch Ermittlungsergebnisse der Polizei und der Staatsanwaltschaft, die nicht zu einer Anklageerhebung geführt haben, einer eigenständigen Bewertung zu unterziehen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 -, juris Rdnr. 15, und BVerwG, Beschluss vom 28.4.1998 - 3 B 174/97 -, juris Rdnr. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.3.2012 - 13 B 228/12 -, juris Rdnr. 4). Insbesondere werden sie durch die Einlassung des Klägers im Strafverfahren nicht entkräftet.

Er hat im Ermittlungsverfahren keine Angaben zur Sache gemacht, soll aber ausweislich eines Polizeivermerks vom 5.11.2009 anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung geäußert haben, es sei zwar an besagtem Abend zu einem heftigen Flirt gekommen, der allerdings einvernehmlich und ohne Gewaltanwendung stattgefunden habe (Bl. 110 f. der Strafakte). In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat er sich zur Sache geäußert und dahingehend eingelassen, dass er sich mit der Arzthelferin, die er allein in der Praxis angetroffen habe, zunächst über deren Äußeres unterhalten und ihr dabei auch Komplimente gemacht habe. Dann habe sie, da sie ihre Brüste für zu klein gehalten habe, diese selbst gezeigt, woraufhin das Gespräch weitergegangen und in eine Art „Flapsgespräch“ ausgeartet sei. Nach Eintreffen der Putzfrau habe er sie gebeten, ihm das neue Zimmer ihres Chefs zu zeigen. Sie seien dort hinein gegangen, hätten inmitten des Zimmers gestanden und sich weiter unterhalten. Schließlich habe sie anlässlich des Themas Bauchstraffung ihre Bluse hochgezogen und ihren Bauch gezeigt, woraufhin er gefragt habe, ob sie rasiert sei, ihre Hose weggezogen und im Rahmen von Flirten mit der Hand reingefahren sei. An der Scheide habe er sie dabei nicht angefasst. Hieraufhin habe sie gesagt, es reiche, weswegen er geantwortet habe, er werde gehen und das bleibe unser Geheimnis. Er habe gemerkt, dass er zu weit gegangen sei (Bl. 156 der Strafakte).

Diese Darstellung überzeugt - wie das Amtsgericht und das Landgericht im Einzelnen ausgeführt haben - auch nicht ansatzweise. Vielmehr haben die Kolleginnen und die Ehefrau des Chefs der Geschädigten diese übereinstimmend als besonders zart und nicht in der Lage, sich in einem Konflikt durchzusetzen, beschrieben und bestätigt, dass sie in der Zeit nach dem Vorfall sehr ängstlich gewesen sei, sich insbesondere nicht mehr getraut habe, abends allein in der Praxis zu bleiben bzw. diese ohne Begleitung zu verlassen. Hiermit ist ihr angebliches Auftreten am Tatabend – so wie der Kläger es behauptet – nicht zu vereinbaren.

Sehr wohl mit dem geschilderten Persönlichkeitsbild zu vereinbaren ist indes ihre eigene Angabe anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung am 24.6.2009 (Bl. 13 ff. der Strafakte), das Gespräch des Klägers sei ihr peinlich gewesen und sie habe versucht, es zu ignorieren. Aus Respekt habe sie nicht den Mut aufgebracht, ihm deutlich zu sagen, dass sie an so einem Gespräch nicht interessiert sei. Die Aktenlage, insbesondere die Einschätzung der Ehefrau des Chefs der Geschädigten (Bl. 36 der Straftakte) und verschiedener als Zeuginnen vernommener Kolleginnen der Geschädigten (Bl. 60, 69, 77, 86 und 159 der Strafakte), spricht eindeutig dafür, dass der Kläger das zurückhaltende Wesen und die mangelnde Durchsetzungsfähigkeit der als attraktiv beschriebenen (Bl. 36 der Strafakte) Geschädigten bewusst ausgenutzt hat.

Weiter ergibt sich aus der Strafakte, dass die Geschädigte unter dem Tatgeschehen insbesondere psychisch sehr gelitten und daneben auch körperliche Beschwerden in Gestalt einer behandlungsbedürftigen Krampfblase hinzunehmen hatte. Sie war in der Folgezeit des Geschehens äußerst ängstlich und nicht mehr in der Lage, abends alleine zu ihrem Fahrzeug zu gehen (Bl. 61, 70, 85, 90, 158, 164, 165, 166 der Strafakte). Dessen ungeachtet hat der Kläger ihren glaubhaften Bekundungen zufolge (Bl. 19 der Strafakte), die die Ehefrau ihres Chefs (Bl. 32 f. der Strafakte) und Kolleginnen (Bl. 61, 92 f., 160 f., 164 der Strafakte) bestätigt haben, auch nach dem Vorfall erneut ihre Nähe gesucht, die Geschädigte dadurch in große Angst versetzt und hiervon erst abgelassen, nachdem er von der Ehefrau ihres Chefs mit deutlichen Worten zur Rede gestellt worden ist (Bl. 33 f., 61 f. der Strafakte). Diesem – wenngleich strafrechtlich nicht relevanten – Verhalten im Anschluss an das eigentliche Tatgeschehen ist im Rahmen der approbationsrechtlichen Würdigkeitsprüfung ebenfalls Gewicht beizumessen. Denn dadurch, dass der Kläger der Geschädigten auch nach dem eigentlichen Tatgeschehen vom 28.5.2009 nachgestellt hat, hat er ihr seelisches Befinden weiterhin in unangemessener Weise beeinträchtigt und ihr so die persönliche Aufarbeitung des Vorfalls erschwert.

In der Rechtsprechung ist bereits entschieden, dass ein Arzt, der die Tathandlung einer sexuellen Nötigung begangen hat, regelmäßig nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar ist(BayVGH, Urteil vom 25.9.2012 - 21 BV 11.340 -, juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 27.1.2011, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 18.6.2002 - 1 A 216/01 -, juris). Dies gilt in vorliegendem Fall im besonderen Maße. Denn der Kläger hat zum Einen ausgenutzt, dass sein Opfer als Arzthelferin eines Kollegen, mit dem er im Bereich ambulanter Operationen zusammenarbeitete, großen Respekt vor ihm hatte, ihm und ihrem Chef keine Schwierigkeiten machen wollte und sich aufgrund ihres zurückhaltenden Wesens nicht traute, ihn nachdrücklich in die Schranken zu weisen, um so zu versuchen, sein sie belästigendes Verhalten frühzeitig zu unterbinden. Sein Versagen stand daher in engem Zusammenhang zu der Ausübung seines Berufs. Zum Anderen hat er – wie ausgeführt – auch nach der Straftat versucht, die Geschädigte in den Abendstunden in der Praxis aufzusuchen, und ihre Angst dadurch weiter geschürt. Dies lässt jegliche Einsicht in sein vorheriges Fehlverhalten oder gar Reue vermissen. Die Gesamtschau dieser den konkreten Einzelfall prägenden Umstände belegt, dass dem Fehlverhalten des Klägers, das sich in der abgeurteilten Straftat und seiner weiteren Verhaltensweise im Anschluss an die Tat manifestiert hat, ein ganz erhebliches Gewicht zukommt, welches die weitere Ausübung des ärztlichen Berufs auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des durch Art. 12 GG gewährleisteten Grundrechtsschutzes als objektiv untragbar erscheinen lässt. Denn die Verfehlungen sind in ihrer Gesamtheit so gravierend, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte, bliebe das Verhalten des Klägers für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig erschüttert wäre.

Noch verstärkt gilt dies, wenn zusätzlich die Vorstrafe des Klägers wegen Betrugs in den Blick genommen wird. Zwar bewertet der Senat – wie ausgeführt – das dieser Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten nicht so gravierend wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht. Dass ihm aber dennoch im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Berufswürdigkeit des Klägers Gewicht zukommt, steht außer Frage.

Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass der Kläger den ärztlichen Beruf weiterhin ausübt, obwohl der Widerruf der Approbation nach § 80 b VwGO längst vollziehbar ist, spräche dies schließlich ebenfalls dafür, dass es dem Kläger an der notwendigen Sorgfalt im Umgang mit den Pflichten, die einem Arzt in besonderem Maße obliegen, fehlt.

Die Berufung des Klägers unterliegt nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO der Zurückweisung.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 90.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 16.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Senat schließt sich der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts an.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/03/2012 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.1.2010 - 1 K 659/08 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für das Zulassu
published on 27/01/2011 00:00

Gründe 1 Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt. Mit rechtskräftigem Strafurteil verurteilte ihn das Amtsgericht wegen sexueller Nötigung eines 15jährigen Mädchens in
published on 28/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Der 1954 geborene Kläger erhielt im Oktober 1986 die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde. Er betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau eine logo
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 09/07/2013 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 30.000,00,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, der die Abänderung des rechtskräftigen Beschlusses des erke
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.