Verwaltungsgericht Trier Urteil, 18. Nov. 2014 - 1 K 1522/14.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2014:1118.1K1522.14.TR.0A
published on 18/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 18. Nov. 2014 - 1 K 1522/14.TR
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Abänderung seiner Anlassbeurteilung durch den Zweitbeurteiler.

2

Der am ... 1963 geborene Kläger, Regierungsamtmann im Dienste des beklagten Landes, ist im Referat ... der Abteilung ... der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier tätig. Seine Einstellung erfolgte zum ... 1994, die Anstellung zum ... 1997, die Lebenszeiternennung zum ... 2000 und zum ... 2000 wurde der Kläger zur ADD versetzt. Am ... 2001 wurde er zum Regierungsoberinspektor und fünf Jahre später zum Regierungsamtmann befördert. Die Abteilung ... gliedert sich in 8 Referate. Abweichend von der üblichen Struktur und Größe der Referate ist der Kläger der einzige originär ausgebildete Sachbearbeiter des Referats ...

3

Der Kläger erhielt mit Datum vom ... 2014 eine Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2011 bis 28. Februar 2014. Anlass war die Ausschreibung von neun Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 zum Beförderungstermin 18. Mai 2014. Für diese Stelle kamen 56 Bewerber in Frage, von denen 28 im Ergebnis beurteilt wurden. Der Kläger nahm als einziger Bewerber des Referats ... nach den Beurteilungen den Ranglistenplatz 12 ein.

4

Die durch den Erstbeurteiler getroffenen Beurteilungen des Klägers, in allen Punkten mit der Bestnote, wurden durch den Zweitbeurteiler in Teilen negativ abgeändert. Von beiden Beurteilern erhielt er in der Gesamtbewertung der Leistungen die Bewertung „A“. Die einzelnen Leistungsmerkmale wurden durch den Erstbeurteiler mit dreimal A ein- und durch den Zweitbeurteiler jedoch auf zweimal A und einmal B herabgestuft. In der Befähigungsbeurteilung wurde die vom Erstbeurteiler vorgegebene bestmögliche Bewertung mit fünfzehnmal „I“, vom Zweitbeurteiler abgeändert in zehnmal „I“ und fünfmal „II“.

5

Begründet wurde die Abänderung durch den Zweitbeurteiler wie bereits in der Beurteilung im Jahr 2013 damit, dass die Vergleichbarkeit der Beurteilungen innerhalb der Abteilung 3 und auch die Vergleichbarkeit mit den Beurteilungen aller Abteilungen der ADD sichergestellt werden müsse. Im Bereich der Sachbearbeitung sei innerhalb der Referate eine vergleichende Sicht aller zu beurteilenden Mitarbeiter im Regelfall nicht hinreichend möglich. Dies gelte insbesondere für die ... Fachreferate, die eine geringe Bedienstetenanzahl im Verhältnis zur gesamten Abteilung ... hätten. Dieses Verhältnis spiegele sich auch im aktuellen Beförderungsverfahren wieder. Mit den anderen Beurteilungen innerhalb der Abteilung ... müsse sich die Beurteilung des Klägers als einzigem Bewerber aus dem Referat ... vergleichen lassen. Dies habe den Zweitbeurteiler dazu bewogen, die Ausgangsbeurteilung zu verändern. Im Einzelnen führte er aus, dass im Bereich „2.3 Arbeitsweise“ auch die soziale Komponente sowie die Kooperations- und Teamfähigkeit angesprochen werde. Hier werde der Kläger mit der gleichen Begründung wie in den vorangegangenen Beurteilungen mit A beurteilt, obwohl bereits seinerzeit diese Beurteilung durch den Zweitbeurteiler abgesenkt worden sei. Nach Kenntnis und im Vergleich mit anderen zu beurteilenden Beamten sei dies jedoch mit B zu bewerten, eine überragende Kompetenz sei nicht feststellbar. Ähnliches gelte für die Befähigungsmerkmale 1.2, 1.4, 1.7, 2.3 und 2.5. Auch ein erhöhtes Arbeitsaufkommen und eine qualitativ höhere Beanspruchung aufgrund von personellen Veränderungen im Fachreferat ließen in der Gesamtschau eine Bewertung mit dem Ausprägungsgrad „I“ in 15 Befähigungsmerkmalen nicht zu. Hier sei das insgesamt in der Abteilung 3 erhöhte Arbeitsaufkommen und die qualitativ höhere Beanspruchung miteinzubeziehen.

6

Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 beantragte der Kläger die Abänderung der dienstlichen Beurteilung. In der Begründung wies der Kläger darauf hin, dass der Zweitbeurteiler mit „Formulartext“ seine Abänderung zum Schlechteren begründet habe, obwohl die Person des Erstbeurteilers gewechselt habe. Ungeachtet der geänderten Begründung durch den neuen Erstbeurteiler werde zur Begründung der nunmehr erneut erfolgten Abänderung der Beurteilung des Jahres 2014 lediglich die Anmerkung zur Beurteilung 2013 wortgleich übernommen. Dies ließe erkennen, dass der Zweitbeurteiler sich sachlich nicht mit der gegebenen Begründung und Bewertung auseinandergesetzt habe. Gleiches gelte bei der Begründung der Abänderung der Befähigungsmerkmale.

7

Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 lehnte die ADD den Antrag auf Abänderung der Beurteilung ab. Sie gestand ein, dass tatsächlich in der Abänderungsbegründung der Beurteilungen von 2013 und 2014 wortgleiche Textbausteine verwendet worden seien. Der Zweitbeurteiler habe nach Befassung mit dieser Tatsache erklärt, dass durch ein Büroversehen infolge einer Vielzahl zu erstellender Beurteilungen bei gegebenem Zeitdruck der Beurteilung irrtümlich ein im früheren Entwurfsstadium befindlicher Begründungstext beigefügt worden sei. Der Zweitbeurteiler habe im jetzigen Abänderungsverfahren seine Begründung mit Schreiben vom 3. Juni 2014 korrigiert.

8

Darin führt dieser ergänzend zu der bisher gegebene Begründung aus, dass der Einhaltung gleicher Beurteilungsmaßstäbe besondere Aufmerksamkeit zu schenken sei, wenn der Erstbeurteiler gewechselt habe und durch erneute Beurteilung der gleich bleibende Zweitbeurteiler einen Entwicklungsprozess im Vergleich zu anderen zu beurteilenden Beamten besonders zu beobachten in der Lage sei. Die in Ausführlichkeit und in wertenden Aussagen ganz erheblich von allen anderen dienstlichen Beurteilungen der Abteilung ... abweichenden textlichen Darlegungen der Aufgabenbeschreibung ließen erkennen, dass der Erstbeurteiler die allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe verkannt und vielmehr eigene Maßstäbe der Beurteilung zugrunde gelegt habe.

9

Im Einzelnen folgen Ausführungen zu den Leistungsmerkmalen „Arbeitsweise, Denk- und Urteilsvermögen, Einfallsreichtum, Initiative, Flexibilität und Verhandlungsgeschick.“ Zum Aspekt Arbeitsweise führt der Zweitbeurteiler an, dass in Anbetracht dessen, dass der Kläger bereits seit 14 Jahren in seinem Aufgabengebiet tätig sei, er nicht erkennen könne, dass dieser die Anforderungen erheblich übertreffe. Um der höchsten Einstufung gerecht zu werden, sehe er noch Entwicklungspotential in der Fähigkeit zur kritischen Selbstreflektion und der Fähigkeit im Umgang mit von Dritten geäußerter Kritik.

10

Zum Aspekt des „Einfallsreichtums“ und dem Befähigungsmerkmal „Flexibilität“, führt er aus, dass er nicht erkennen könne, dass es in der Sachbearbeitung in Referat ... im Verhältnis zu allen anderen schulischen Fachreferaten zu veränderten Aufgabenstellungen gekommen sei, auf die insoweit flexibel und schnell hätte reagiert werden müssen. Vielmehr verfüge der Kläger über tiefgehende Routine, die dazu führe, dass sich ändernde Aufgabenstellungen eher begrenzt seien.

11

Zu der Frage des Befähigungsmerkmals „Initiative“ verkenne er nicht, dass der Kläger sich sehr um die Vereinheitlichung der Verwaltungsprozesse gerade auch durch Initiierung der Gruppe der Sachbearbeiter der schulischen Fachreferate kümmere, die Wirkung dieser Initiative jedoch noch nicht hinreichend beurteilt werden könne und diese Aufgabe nicht den gesamten Beurteilungszeitraum umfasse.

12

Des Weiteren sehe er aus eigener Erkenntnis keine besonders starke Ausprägung des Befähigungsmerkmals „Verhandlungsgeschick“. Vielmehr sehe er hier noch Entwicklungspotential, sich der Perspektive des Verhandlungspartners zu vergegenwärtigen, um in Verhandlungssituationen überzeugen zu können.

13

Eine Steigerung beim Befähigungsmerkmal „Denk- und Urteilsvermögen“ gegenüber dem der vorangegangenen Beurteilung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Vielmehr scheine dies einer möglichen Motivation des Erstbeurteilers geschuldet, durch die Vergabe des Ausprägungsgrades „I“ in allen 15 Befähigungsmerkmalen unter Einstufung aller drei Leistungsmerkmale in die Kategorie A eine Beförderung geradezu zwingend erscheinen zu lassen.

14

Der Kläger legte am 10. Juli 2014 Widerspruch ein. Darin bestreitet er, dass es sich nur um ein „Büroversehen“ gehandelt habe, sondern der Abänderung der Beurteilung des Erstbeurteilers gänzlich andere Erwägungen als die formal vorgeschobenen zugrunde lägen.

15

Diesen Widerspruch wies die Beklagte am 11. Juli 2014 zurück und nahm auf den Änderungsbescheid vom 23. Juni 2014 sowie die abgeänderte Begründung des Zweitbeurteilers Bezug.

16

Der Kläger hat am 18. August 2014 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die nach dem Änderungsantrag erfolgte Korrektur der Ausführungen des Zweitbeurteilers zeige, dass wiederum der Versuch unternommen werde, unter Verkennung des Sachverhaltes und der Beurteilungsmaßstäbe zu kaschieren, dass ausschlaggebend für die Beurteilung der Wunsch gewesen sei, im besonderen Maße Teilzeitkräfte zu berücksichtigten, die bereits ein höheres Lebensalter erreicht hätten und schon länger auf eine Beförderung warten würden. Im Vergleich zu diesen Beamten sei er – so wörtlich – ein „Jungspunt“. Diese Erklärung habe der Zweitbeurteiler abgegeben, bevor die Beurteilung erstellt gewesen sei. Es habe damit bereits vor der abschließenden Beurteilungskonferenz das Ergebnis seiner Beurteilung festgestanden. Diese Voreingenommenheit solle durch die – erst in der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereichte - Gesprächsnotiz des Erstbeurteilers über ein Gespräch mit dem Zweitbeurteiler belegt werden.

17

Des Weiteren ließen auch die geänderten Ausführungen erkennen, dass der Zweitbeurteiler keine hinreichende Kenntnis über seiner Tätigkeit zugrunde liegende Rahmenbedingungen einerseits, sowie Maßstabsverkennung andererseits, vorläge. Er erledige nicht routinemäßig seit vierzehn Jahren gleichbleibende Aufgabenstellungen. Sein Aufgabenbereich sei vielmehr einem ständigen Wandel unterzogen. Im Fachschulbereich Sozialwesen und Altenpflege erfolgten permanente Neuerungen, insbesondere seit dem Wegfall einer halben Referentenstelle im Jahre 2011 seien Aufgaben und Entscheidungskompetenzen des höheren Dienstes auf ihn übertragen worden. Dies ließe sich auch aus dem Geschäftsverteilungsplan der ADD unter Beschreibung der Aufgabengebiete entnehmen. Auch bezüglich der anderen Merkmale würden die Änderungen im Referat insgesamt nicht erkannt. Durch den Wechsel der Referatsleiter in den vergangenen Jahren sei durch die Einarbeitung der Referenten eine weitere Aufgabe zu bewältigen gewesen, wobei in keinem anderen Referat eine vergleichbare Fluktuation gegeben sei.

18

Dass ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt werde, ergebe sich aus den Ausführungen zur Abänderung des Befähigungsmerkmals „Initiative“. Es werde verkannt, dass die Aufgabenstellung, die der Kläger zu bewältigen habe, für ihn nicht „neu“ sei. Der Kläger koordiniere seit knapp fünf Jahren die Vereinheitlichung der Sachbearbeitung der Fachreferate der Berufsbildenden ... landesweit, wobei dies schon Niederschlag in der dienstlichen Beurteilung des Jahres 2011 gefunden habe. Es könne daher nicht von einer neuen Aufgabenstellung die Rede sein, insbesondere da er seit dem Jahre 2010 die Aufgabe des PES-Multiplikators übernommen habe.

19

Auch mit der Beurteilung des Jahres 2013 habe kein Einverständnis bestanden. Ein Abänderungsverfahren sei ausschließlich aufgrund der Zusage des Zweitbeurteilers, er setze ihn auf Rangplatz 3 und werde dafür Sorge tragen, dass kein anderer „vorbeiziehe“, nicht eingeleitet worden. Noch abwegiger seien die Überlegungen, dass Beurteilungsabsenkungen sich beim Kläger wie ein „roter Faden“ durch sein Berufsleben zögen, weil es bereits mit den Beurteilungen 2004, 2005, 2011 und 2013 zur Absenkung gekommen sei. Er stelle die Beurteilungskompetenz der jeweiligen Erstbeurteiler in Frage. Der jetzige Erstbeurteiler sei jedoch seit 2003 der Referent der ADD, zunächst in Koblenz, seit 2008 in Trier und als dienstältester Referent der Fachreferate BBS tätig. Auch werde erwartet, dass zumindest plausibel gemacht werde, aufgrund welcher eigenen Erkenntnisse der Zweitbeurteiler das Befähigungsmerkmal Verhandlungsgeschick absenke.

20

Der Kläger beantragt,

21

seine dienstliche Beurteilung vom 18. Februar 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juni 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Ausführungen zu einer angeblichen Zusage im Jahre 2013 verfingen nicht, da ein Beförderungsverfahren immer eine in dem betreffenden Jahr vorliegende Situation widerspiegele. Der Zweitbeurteiler weise daher zurück, dem Kläger für das nächste Auswahlverfahren einen „Spitzenplatz“ versprochen zu haben. Allenfalls sei eine prognostische Einschätzung zu den Erfolgsaussichten des Klägers ohne jedweden Bindungswillen abgegeben worden. Die zunächst fehlerhafte Begründung sei dem Umstand der besonderen Arbeitsbelastung des Zweitbeurteilers geschuldet. Er habe im Beurteilungsverfahren die weitaus meisten Beiträge abzugeben und zudem habe er in der Leitung der Schulabteilung, die für alle Schul- und Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz zuständig sei, ein enormes Arbeitspensum zu leisten. Den Vorwurf, dass in besonderem Maße Teilzeitkräfte berücksichtigt werden sollten, weise der Zweitbeurteiler zurück. Auch wenn eine solche Äußerung, die bestritten werde, gefallen sei, so wäre sie außerhalb des formalen Beurteilungsverfahrens gewissermaßen zwischen „Tür und Angel gefallen“, wäre unverbindlich und hätte jedenfalls auf das Urteil keinen Einfluss gehabt. Auch Unkenntnis könne dem Zweitbeurteiler nicht vorgeworfen werden, da es sich bei ihm um einen Kenner der schulischen Gegebenheiten über alle Schularten und Schulformen hinweg handele.

25

Des Weiteren habe man zu keinem Zeitpunkt dem Kläger Entscheidungskompetenzen des höheren Dienstes übertragen. Die Einarbeitung von neuen Referenten sei zudem absolut üblich. Auch in anderen Referaten gebe es vergleichbare Fluktuationen. Mit dem Faktum, die Absenkung der Beurteilungen ziehe sich wie ein roter Faden durch das Berufsleben des Klägers, solle nur hervorgehoben werden, dass der Kläger als einziger Sachbearbeiter mit der Ausbildung „allgemeine und innere Verwaltung“ in einem Referat tätig sei. Er habe damit unmittelbar keine Konkurrenz und es damit leicht, eine Bestbeurteilung zu erhalten. Hier sei es Aufgabe des Zweitbeurteilers, den Maßstab zu wahren und vergleichend über alle Referate der Schulabteilung hinweg zu beurteilen. Nichts anderes hätten die Abteilungsleitungen in den Jahren 2004, 2005, 2011, 2013 und auch 2014 getan. Zudem sei der Kläger in keiner Weise gegenüber anderen Kräften nachteilig behandelt worden. Er sei in vergleichbar sehr kurzer Zeit in die Besoldungsgruppe A 11 aufgestiegen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Personalakten und das Beurteilungsheft des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage, verbunden mit einer Anfechtungsklage gegen die entgegenstehenden Bescheide, statthaft, denn die dienstliche Beurteilung vom 18. Februar 2014 stellt keinen Verwaltungsakt dar (BVerwG, Urteil vom 13. November 1975 – II C 16.72 –, BVerwGE 49, 351). Auch fehlt dem Kläger nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Neuerstellung seiner dienstlichen Beurteilung, denn es besteht unstreitig eine offene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 beim Beklagten, und die Beurteilung kann bei späteren Beförderungsentscheidungen mit ausschlaggebend sein (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10624/14 m.w.N.).

28

Die Klage hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

29

Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 -). Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245).

30

Es unterliegt damit grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die dienstlichen Beurteilungen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Urteil über einen Beamten stützen will. Diese allgemeinen Begründungserfordernisse erfahren im vorliegenden Fall eine Konkretisierung durch die Bestimmung der Nr. 5.2.2.3 der Verwaltungsvorschrift "Beurteilungen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und den Struktur- und Genehmigungsdirektionen des Landes Rheinland-Pfalz" vom 8. Februar 2001 - BeurteilungsVV - (MinBl., S. 186). Danach gilt:

31

Der Zweitbeurteiler ist insbesondere für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe unter Beachtung der Richtwerte verantwortlich. Er kann von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abweichen, wenn er dies zur Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe unter Beachtung der Richtwerte oder aufgrund eigener Erkenntnisse zum Leistungs- oder Befähigungspotential für angezeigt hält. Beabsichtigte Abweichungen sind mit dem Erstbeurteiler zu erörtern. Eine zu den Einzelbewertungen der Leistungsmerkmale, zur Gesamtbewertung der Leistungen und zur Bewertung der Fähigkeiten abweichende Beurteilung ist zu begründen.

32

Sie schreibt damit ausdrücklich vor, dass der Zweitbeurteiler eine vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abweichende Beurteilung zu begründen hat. Die inhaltlichen Anforderungen an eine solche Abweichungsbegründung richten sich nach den Aufgaben des Zweitbeurteilers, der insbesondere für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zu sorgen hat. Bei einer abweichenden Beurteilung durch den Zweitbeurteiler aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit muss die Begründung deutlich machen, dass die Abweichung inhaltlich folgerichtig ist, ein gerechter Quervergleich stattgefunden hat und die Abweichungen von der Erstbeurteilung hierauf beruhen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. November 2009 - 2 B 10863/09.OVG –; 2 B 10817/10.OVG).

33

Im Rahmen der Überprüfung ist zu beachten, dass die Wahrung des Beurteilungsmaßstabs – mit welchem der Zweitbeurteiler die von ihm vorgenommene Absenkung in der dienstlichen Beurteilung begründet hat – keine eigenständige Beurteilungskategorie bildet. Die Begründung einer dienstlichen Beurteilung muss vielmehr stets einzelfallbezogen sein. Auch in diesem Fall geht es allein um die Leistung, Eignung und Befähigung des betroffenen Beamten, die an dem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu messen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 2 B 44.04 -, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 15. September 2014 – 2 B 10647/14 –, Rn. 24, juris).

34

Für die Frage der Befangenheit genügt die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 –, Rn. 32, juris; BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 – 2 C 36/86 –, Rn. 13, juris).

35

Die dienstliche Beurteilung ist unter Anwendung dieser Maßstäbe frei von Rechtsfehlern. Der Zweitbeurteiler ist nicht als voreingenommen zu bewerten und hat seiner Beurteilung keine sachfremden Kriterien zugrunde gelegt (I.). Auch liegt seiner Beurteilung kein unzutreffender Sachverhalt bzw. die Unkenntnis der Tätigkeiten des Klägers zugrunde. Der Zweitbeurteiler hat seine gegenüber dem Votum des Erstbeurteilers in den Einzelmerkmalen abweichende Einschätzung der dienstlichen Leistungen des Klägers in Einklang mit den zu beachtenden Vorgaben getroffen und sie insbesondere hinreichend nachvollziehbar begründet (II.).

I.

36

Zunächst kann ein Beurteilungsfehler nicht aufgrund einer etwaigen Befangenheit bzw. Voreingenommenheit des Zweitbeurteilers wegen Heranziehung sachfremder Erwägungen hergeleitet werden.

37

Der Einwand, dass bei der Beförderungsauswahlentscheidung „zielorientiert“ dahin vorgegangen worden sei, vorrangig ältere Teilzeitbeschäftigte zu befördern, wird weder durch die vorgelegte Gesprächsnotiz belegt, noch ergibt sich dies offensichtlich aus dem Auswahlverhalten des Beklagten. Vielmehr ergibt sich daraus, dass ausschlaggebend für die Auswahl war, dass andere Bewerber bessere Beurteilungen als der Kläger erhielten, bei denen Alter und die Frage der Teilzeit erkennbar keine Rolle gespielt haben.

38

Die vorgelegte Gesprächsnotiz, die ein Gespräch der beiden Beurteiler am 19. Februar 2014, einen Tag nach der dienstlichen Beurteilung, betrifft, beinhaltet die Aussage:

39

„Herr A... stellt dar, dass die Bewerbung von Herrn B... ihm Probleme bereitet. Auf Nachfrage erläutert er, dass Herr B... im Vorjahr zwar auf Ranglistenplatz drei war, aber in diesem Jahr andere Bewerber an ihm vorbeigezogen wären. Des Weiteren wolle man in diesem Jahr in besonderem Maße Teilzeitkräfte berücksichtigen, die schon relativ alt seien und lange warten würden. Im weiteren Verlauf des Gesprächs wurde auf das relativ geringe Alter von Herrn B... („Jungspunt“) hingewiesen. Herr A... erläutert zum Abschluss des Gespräches, dass er Herrn B... für diese Jahr keine Beförderung in Aussicht gestellt hätte, er habe eine Beförderung in seiner Amtszeit zugesagt. Damit habe er noch ein Jahr Zeit.“

40

Aus dieser Gesprächsnotiz ergibt sich nicht, dass das Beurteilungsergebnis schon im Vorfeld feststand. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden bzw. nach Ziffer 5.2.2.3 BeurteilungsVV sogar vorgeschrieben, dass Erst- und Zweitbeurteiler beabsichtigte Abweichungen in der Beurteilung erörtern. Aus der Gesprächsnotiz folgt, dass der Kläger zwar im Vorjahr einen guten Ranglistenplatz erhalten hatte, jedoch nunmehr andere Bewerber an ihm vorbeigezogen sind. Danach war für den Ranglistenplatz 12 entscheidend, dass andere Bewerber nunmehr besser beurteilt wurden als der Kläger, und damit aufgrund ihrer Leistung und fachlichen Eignung gegenüber dem Kläger einen vorrangigen Listenplatz eingenommen haben. Nur „des Weiteren“ wurde darauf hingewiesen, dass ältere Teilzeitkräfte in besonderem Maße berücksichtigt werden sollten. Dieser Aspekt wurde lediglich ergänzend nachrangig und nicht leistungsverdrängend angesprochen.

41

Auch das Ergebnis des Auswahlverfahrens lässt keinen Rückschluss auf ein zielorientiertes Vorgehen zu. Von den neun Beförderungsstellen wurden vier und damit ca. 44 % mit Teilzeitkräften, sie machen ca. 30 % der Bewerber aus, besetzt, deren Stehzeiten zwischen 10 und 12 Jahren liegen und die den Jahrgängen 1955, 1962, 1964 und 1966 entstammen. Der Kläger selbst ist Jahrgang 1963 und damit teilweise älter als die beförderten Teilzeitkräfte. Sein Alter war damit ebenfalls kein hinzugezogener Grund von einer Beförderung (noch) abzusehen. Auch ist der Besetzungsentscheidung nicht zu entnehmen, dass im besonderen Maße, d.h. weit überproportional, Teilzeitkräfte befördert wurden. Ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen Teilzeit, Stehzeit, Alter und Beförderung ist aufgrund dieser Verteilung daher nicht erkennbar. Der durch die Gesprächsnotiz suggerierte Eindruck der Heranziehung sachfremder Erwägungen findet damit in der tatsächlichen Beförderungsentscheidung, und bei genauerer Analyse der Notiz auch im Wortlaut keinen Niederschlag. Zudem stellt die Berücksichtigung von Stehzeiten nicht generell eine sachfremde Erwägung dar (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23/03 –, BVerwGE 122, 147, Rn. 16, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10648/14.OVG -).

II.

42

Des Weiteren lässt die Beurteilung nicht erkennen, dass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde oder die Wertmaßstäbe missachtet wurden.

43

Die Zweitbeurteilung wird den vorgenannten Anforderungen der BeurteilungsVV gerecht. Insbesondere hat der Zweitbeurteiler seine gegenüber dem Votum des Erstbeurteilers abweichende Einschätzung der dienstlichen Leistungen des Klägers nicht formularmäßig (1.) sowie hinreichend plausibel begründet und den erforderlichen Quervergleich gezogen (2.).

44

1. Der Einwand der formularmäßigen Begründung verfängt nicht, da der Beurteilung allein die abgeänderte Begründung vom 3. Juni 2014 zugrunde zu legen ist, auf der der Änderungsbescheid vom 23. Juni 2014 beruht.

45

Eine Beurteilung erhält ihre endgültige, der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Fassung regelmäßig erst durch den Widerspruchsbescheid. Ihre Begründung kann daher sowohl im Abänderungs- als auch im Widerspruchsverfahren nachgeholt, abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. November 1998 – 2 A 3/97 –, BVerwGE 107, 360; OVG Saarland, Beschluss vom 10. April 2007 - 1 A 22/07 - Rn. 7 f., juris). Auch im gerichtlichen Verfahren können Begründungserwägungen noch nachgeschoben werden, dort allerdings nur in den Grenzen des § 114 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – (OVG Koblenz. Urteil vom 1. Juli 2010 - 2 B 10817/10.OVG -).

46

Der Einwand der formularmäßigen Abwertung verfängt daher nicht, er ist durch die Korrektur der Begründung hinfällig.

47

2. In seiner Begründung hat der Zweitbeurteiler dafür Sorge getragen, den Beurteilungsmaßstab zu wahren und den notwendigen Quervergleich gezogen, auf dem die wertenden Herabsetzungen in den Leistungssubmerkmalen und den Befähigungssubmerkmalen beruhen.

48

Der Zweitbeurteiler hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Abstufung der Bewertung u.a. auf die Missachtung des Beurteilungsmaßstabs durch den Erstbeurteiler zurückgeht. Er erfüllt damit seine Aufgabe nach den BeurteilungsVV, die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zu gewährleisten.

49

Nach seiner Ansicht hat der Erstbeurteiler die gültigen Beurteilungsmaßstäbe verkannt und eigene Maßstäbe angelegt. Dies werde in der ausführlichen und wertende Aussagen enthaltenden textlichen Darlegung der Aufgabenbeschreibung deutlich. Seine Einschätzung der unüblichen Aufgabenbeschreibung bestätigt ein Vergleich mit den BeurteilungsVV und der erst vor einem Jahr erfolgten Anlassbeurteilung. Letztere gibt lediglich stichwortartig die prägenden Tätigkeiten an. Nach Ziffer 3.1.1 BeurteilungsVV erfolgt die Leistungsbeurteilung auf Grundlage der Aufgabenbeschreibung. In dieser sollen die den allgemeinen Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht angegeben werden. Befugnisse und Verantwortlichkeiten, die von herausragender Bedeutung für die Aufgabenwahrnehmung sind, sind im Einzelfall anzuführen. Die Beschreibung des Erstbeurteilers geht jedoch hierüber hinaus und nimmt die Beurteilung teilweise vorweg, indem der Erstbeurteiler bereits eine Bewertung abgibt. Dies wird beispielhaft an folgenden Formulierungen deutlich: „die äußerst sorgfältige Betreuung“, „…mit großem Engagement weiterentwickelt“, „… seines hervorragendem, stets aktuellen … Kenntnisstandes, seines schnellen, sicheren und präzisen Urteils und seiner vorbildlichen Hilfsbereitschaft…“. Der Zweitbeurteiler legt aus diesem Umstand nachvollziehbar dar, dass er aus dieser Darstellung den Schluss zieht, dass der Beurteilung teilweise eigene Maßstäbe des Erstbeurteilers zugrunde liegen und auch die späteren Einzelmerkmale dem Beurteilungsmaßstab nicht gerecht werden.

50

Im Rahmen der Einzelbewertungen hat der Zweitbeurteiler den erforderlichen Quervergleich gezogen. Die Abstufung ist danach nachvollziehbar und plausibel und kann durch das Vorbringen des Klägers im Einzelnen nicht erschüttert werden. Eine über die enthaltenen Werturteile hinausgehende Begründung in tatsächlicher Hinsicht kann nicht verlangt werden.

51

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, BVerwGE 60, 245). Nimmt der Dienstherr konkrete Einzelvorgänge ausdrücklich in die Beurteilung auf oder gehen wertende Schlussfolgerungen erkennbar auf bestimmte Einzelvorkommnisse zurück, so muss der Dienstherr die Tatsachen im Streitfall darlegen und beweisen. Beschränkt er sich bei der Beurteilung auf Wertungen, die auf einer Vielzahl von Eindrücken beruhen, kann das Verwaltungsgericht die Darlegung und den Nachweis der Tatsachen, auf die die Werturteile letztlich zurückzuführen sind, nicht verlangen. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Es griffe auch in die der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung der wertenden Behörde ein. Dies träfe insbesondere dann zu, wenn man dem Dienstherrn auferlegte, er müsse jedenfalls beispielhaft Vorgänge benennen, welche die abgegebenen Werturteile stützen könnten (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, BVerwGE 60, 245). Das bedeutet nicht, dass der Beamte Beurteilungen dieser Art widerspruchslos hinnehmen müsste. Der Dienstherr muss vielmehr auf begründete Einwände im Klageverfahren allgemein und pauschal formulierte Werturteile erläuternd konkretisieren, so dass sie für den Beamten einsichtig und für Außenstehende nachvollziehbar sind. Dies kann durch weitere Werturteile oder durch Anführung tatsächlicher Vorgänge geschehen. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen – wie hier in Ansehung einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und in einem allgemeinen Quervergleich -, so muss die Abweichungsbegründung anders ausfallen, nämlich diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen (OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3593/98 –, Rn. 15, juris).

52

Des Weiteren gilt für Zweitbeurteiler im Besonderen nach Ziff. 4.2 BeurteilungsVV, dass Zweitbeurteiler der nächsthöhere Vorgesetzte ist - hier der Abteilungsleiter des Referats -, Erstbeurteiler ist der unmittelbare Vorgesetzte, der Referatsleiter. Müsste der Zweitbeurteiler seine vom Votum des Erstbeurteilers abweichenden Bewertungen in gleichem Maße mit tatsächlichen Vorkommnissen und eigenen Erkenntnissen begründen, liefe seine Abänderungsbefugnis im Ergebnis leer (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. September 2014 – 2 B 10647/14 –, Rn. 13, juris).

53

Zunächst ist unter Anwendung dieses Maßstabs der Einwand des Klägers, dass der Zweitbeurteiler bei der Beurteilung die faktische Übertragung von Aufgaben und Entscheidungskompetenzen des höheren Dienstes seit 2011 auf ihn verkenne, nicht tragfähig. Zum einen ergibt sich aus der Begründung der Beurteilung deutlich, dass dem Zweitbeurteiler die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Dienstes durch den Kläger bekannt war und Eingang in die Beurteilung gefunden hat. Zum anderen stellt diese Übernahme kein Alleinstellungsmerkmal des Klägers in der ADD dar.

54

In der Aufgabenbeschreibung der streitgegenständlichen Beurteilung und in der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungen mit „A“ findet sich die Angabe, dass dem Kläger seit 2011 zwangsläufig und in zunehmenden Maße Aufgaben und Entscheidungskompetenzen des höheren Dienstes, Referententätigkeiten, dauerhaft übertragen worden seien. Diesen Umstand hat der Zweitbeurteiler in seiner Beurteilung an sich nicht in Frage gestellt, und dem Vorschlag der Gesamtbewertung mit „A“ ohne eine abweichende Begründung an dieser Stelle zugestimmt, so dass diese Aufgabenbeschreibung und Leistungsbegründung mit Eingang in seine Beurteilung gefunden hat und die gute Beurteilung auch auf diesem Umstand beruht. Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Zweitbeurteiler diesen Aspekt verkannt habe.

55

Zudem obliegt es allein der Wertung des Beurteilers und nicht der subjektiven Einschätzung des Klägers, in welchem Maß er diesen Sachverhalt wertet. Dieser kann referatsübergreifend beurteilen, ob dieser Umstand im Rahmen der Beurteilung im Vergleich zu den anderen Bereichen eine Besonderheit darstellt, die zu einer Höherstufung der Bewertung führt. Dies verneint der Zweitbeurteiler nachvollziehbar im Vergleich. Der Grund der Aufgabenübertragung findet seine Ursache in dem häufigen Wechsel der Referenten im Referat ... und damit, dass die neuen Referenten sich zunächst einarbeiten müssen und dabei auf den reichen Erfahrungsschatz des Klägers zurückgreifen. Auch ist nach Angaben des Zweitbeurteilers die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in anderen Referaten ebenfalls üblich, und nur aufgrund der besonderen Struktur des Referats ... könne die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten einen größeren Umfang einnehmen. Keinesfalls, so in der mündlichen Verhandlung, ordne man an oder nehme hin, dass der Kläger dauerhaft und umfassend einen Dienstposten des höheren Dienstes ausübe.

56

Auch mit den Einzelausführungen hat der Zweitbeurteiler seine Bewertung plausibel, nachvollziehbar und rechtlich tragfähig dargelegt. Sie entsprechen den eingangs ausgeführten Begründungserfordernissen. Nach Ziff. 5.2.2.3 BeurteilungsVV hat der Zweitbeurteiler eine abweichende Beurteilung zu begründen. Dies ist in hinreichendem Maße erfolgt und lässt auch keine falsche oder unvollständige tatsächliche Beurteilungsgrundlage erkennen. Sie machen zum einen deutlich, dass er einen Quervergleich vorgenommen hat und die Abstufungen hierauf beruhten, zum anderen gehen sie auch auf eigene Erfahrungen zurück. Er legt näher dar, warum diese nicht als die Anforderungen „erheblich“ übertreffend bzw. als „besonders stark ausgeprägt“ zu bewerten sind.

57

Merkmalsübergreifend hat der Zweitbeurteiler die Absenkung des Beurteilungsvorschlags des Erstbeurteilers damit gerechtfertigt, dass im Bereich der Sachbearbeitung innerhalb der einzelnen Referate eine vergleichende Sicht wegen der geringen Fallzahlen im Regelfall nicht hinreichend möglich ist; erst recht dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Referat handelt, das lediglich über einen Sachbearbeiter der Laufbahn der Fachrichtung Verwaltung und Finanzen verfügt. Hiermit hat er mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Absenkung des Beurteilungsvorschlags aus Gründen der Maßstabgerechtigkeit erfolgte. Sie genügt den Plausibilisierungserfordernissen, die bei der Herabsetzung von Einzelnoten vom Zweitbeurteiler überhaupt nur verlangt werden können.

58

Zum Leistungssubmerkmal „Arbeitsweise“ führt er aus, dass er in Anbetracht dessen, dass der Kläger bereits seit 14 Jahren in seinem Aufgabengebiet tätig sei, im allgemeinen Maßstab und im Vergleich nicht erkennen könne, dass dieser die Anforderungen erheblich übertreffe. Auch im Sozialverhalten übertreffe er die Anforderungen, jedoch nicht erheblich. Um der höchsten Einstufung gerecht zu werden, sehe er noch Entwicklungspotential in der Fähigkeit zur kritischen Selbstreflektion und der Fähigkeit im Umgang mit von Dritten geäußerter Kritik.

59

Im Einzelnen wendet der Kläger dagegen ein, dass er nicht routinemäßig seit 14 Jahren eine gleichbleibende Aufgabenstellung habe. Die Änderungen im Referat insgesamt würden nicht erkannt. Durch den Wechsel der Referatsleiter in den vergangenen Jahren sei durch die Einarbeitung der Referenten eine weitere Aufgabe zu bewältigen gewesen, wobei in keinem anderen Referat eine vergleichbare Fluktuation gegeben sei.

60

Dieser Einwand lässt keine unrichtige Sachverhaltskenntnis erkennen. Der Zweitbeurteiler verweist auf die Berufserfahrungen des Klägers in dem Referat, ohne rechtliche Neuerungen in Abrede zu stellen. Es wird lediglich vor dem Hintergrund im allgemeinen Maßstab und im Vergleich nicht erkannt, dass ein „erhebliches“ Übertreffen den Anforderungen vorliegt. Es wird vom Zweitbeurteiler nicht erwartet, dass er in der Begründung im Detail auf die tatsächlichen Gegebenheiten eingeht. Vielmehr bewertet er das Verhältnis zwischen Berufserfahrung und den anfallenden Herausforderungen und Änderungen des Referats. Auch weist der Beklagte zu Recht daraufhin, dass die Einarbeitung neuer Referenten üblich ist.

61

Beim Befähigungsmerkmal „Denk- und Urteilsvermögen“ ist für den Zweitbeurteiler eine Steigerung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung nicht nachvollziehbar. Vielmehr scheine dies einer möglichen Motivation des Erstbeurteilers geschuldet, eine Beförderung geradezu zwingend erscheinen zu lassen.

62

Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem bewegt sich diese Bewertung im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.

63

Zum Beurteilungsmerkmal „Einfallsreichtum“ und „Flexibilität“ könne er nicht erkennen, dass es in der Sachbearbeitung des Referats ... im Verhältnis zu allen anderen schulischen Fachreferaten zu veränderten Aufgabenstellungen gekommen sei, auf die insoweit flexibel und schnell hätte reagiert werden müssen, dass eine so herausragende Beurteilung gerechtfertigt werden könnte. Größere Veränderungen, etwa der Schulstrukturreform, seien gerade in anderen schulischen Fachreferaten zu verzeichnen. Vielmehr verfüge der Kläger aufgrund seiner langen Erfahrungen über tiefgehende Routinen, die es ihm ermöglichten, auf die in Umfang und Tiefe begrenzten Änderungen mit hinreichender Erfahrung reagieren zu können.

64

Der Bewertung steht der klägerische Einwand, dass der Zweitbeurteiler die Veränderungen des Referats ... verkenne, nicht entgegen. Der Zweitbeurteiler setzt die Aufgaben des Klägers vielmehr in den Kontext der Veränderungen der anderen Fachreferate. Der klägerische Einwand missachtet, dass der Zweitbeurteiler auch hier nicht Veränderungen an sich in Abrede stellt, sondern nur größere und solche, auf die im Vergleich zu anderen Referaten flexibel und schnell hätte reagiert werden müssen, nicht sieht. Ob eine Veränderung als „groß“ zu bewerten ist, obliegt dem Zweitbeurteiler, der als Abteilungsleiter der Abteilung 3 einen Vergleich zu anderen Referaten ziehen kann, und nicht der subjektiven Einschätzung des Klägers. Der Zweitbeurteiler erkennt die Veränderungen damit durchaus, misst Ihnen jedoch nicht eine solche Tiefe und Komplexität bei, als dass sie eine Spitzenbewertung rechtfertigen könnten. Auch der Einwand, die Mitarbeit u.a. am Modellversuch EQUL werde wie auch die erfolgten Reformen und die Einrichtung neuer ... verkannt, findet in der Beurteilung keinen Halt. Von dem Zweitbeurteiler wird nicht verlangt, auf jeden einzelnen Tätigkeitsaspekt des Beurteilten einzugehen. Er muss die Tatsachen, die seinem Werturteil zugrunde liegen, nicht im Einzelnen aufführen, und damit nicht auf alle Veränderungen des Referats explizit eingehen.

65

Zum Befähigungsmerkmal „Initiative“ vermag der Zweitbeurteiler keinen über eine starke Ausprägung hinausgehenden Ausprägungsgrad zu erkennen. Dabei verkenne er nicht, dass der Kläger sich sehr um die Vereinheitlichung der Verwaltungsprozesse gerade auch durch Initiierung der Gruppe der Sachbearbeiter der schulischen Fachreferate kümmere, die Wirkung dieser noch neuen Initiative könne jedoch noch nicht hinreichend beurteilt werden und diese Aufgabe umfasse auch nicht den gesamten Beurteilungszeitraum.

66

Im Bereich „Initiative“ wird nach Ansicht des Klägers verkannt, dass er seit knapp fünf Jahren die Vereinheitlichung der Sachbearbeitung der Fachreferate der ... vorantreibe. Seine Aufgabe als ...-Multiplikator sei ebenfalls nicht neu. Lediglich die Einführung einer fachreferatsübergreifenden Sachbearbeitungsgruppe leite der Kläger erst seit Ende 2012.

67

Dieser Einschätzung stehen die Angaben des Zweitbeurteilers nicht entgegen. Seine Einstufung als neue Initiative bezieht sich lediglich auf das Beispiel der Initiierung der Gruppe der Sachbearbeiter der schulischen Fachreferate, und nicht auf andere Initiativen zur Vereinheitlichung der Verwaltungsprozesse. Vielmehr erkennt er die Initiativen des Klägers an, jedoch verzeichnet er keinen über eine starke Ausprägung hinausgehenden Ausprägungsgrad. Darüber hinaus besteht auch keine Pflicht, jede einzelne Aufgabe des Klägers zu nennen und explizit zu bewerten. Somit ist der Beurteilungsspielraum nicht verkannt.

68

Des Weiteren sieht der Zweitbeurteiler aus eigener Erkenntnis keine besonders starke Ausprägung des Befähigungsmerkmals „Verhandlungsgeschick“. Vielmehr sehe er hier noch Entwicklungspotential, sich die Perspektive des Verhandlungspartners zu vergegenwärtigen, um in Verhandlungssituationen überzeugen zu können. Dazu zähle auch eine entwickelte Fähigkeit zur kritischen Reflektion der eigenen Verhandlungsziele.

69

Hier verlangt der Kläger – im Ergebnis zu Unrecht - eine Plausibilisierung, aus welchen eigenen Erkenntnissen eine Abwertung des Merkmals erfolgte. Grundsätzlich muss der Beurteiler jedoch nicht einzelne Sachverhalte aufgreifen, sondern er kann auch ein Werturteil aussprechen, das nicht auf konkreten Vorkommnissen beruht, sondern auf einer Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken. Der Zweitbeurteiler erläuterte in der mündlichen Verhandlung, als Abteilungsleiter vor Ort, den Kläger aufgrund zahlreicher verschiedener Beobachtungen und Treffen zu kennen, und aus diesen Begegnungen die genannten Erkenntnisse zu ziehen. Dieser wertende Gesamteindruck genügt.

70

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

71

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.