Verwaltungsgericht Trier Urteil, 18. Nov. 2014 - 1 K 1522/14.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2014:1118.1K1522.14.TR.0A
bei uns veröffentlicht am18.11.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Abänderung seiner Anlassbeurteilung durch den Zweitbeurteiler.

2

Der am ... 1963 geborene Kläger, Regierungsamtmann im Dienste des beklagten Landes, ist im Referat ... der Abteilung ... der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier tätig. Seine Einstellung erfolgte zum ... 1994, die Anstellung zum ... 1997, die Lebenszeiternennung zum ... 2000 und zum ... 2000 wurde der Kläger zur ADD versetzt. Am ... 2001 wurde er zum Regierungsoberinspektor und fünf Jahre später zum Regierungsamtmann befördert. Die Abteilung ... gliedert sich in 8 Referate. Abweichend von der üblichen Struktur und Größe der Referate ist der Kläger der einzige originär ausgebildete Sachbearbeiter des Referats ...

3

Der Kläger erhielt mit Datum vom ... 2014 eine Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2011 bis 28. Februar 2014. Anlass war die Ausschreibung von neun Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 zum Beförderungstermin 18. Mai 2014. Für diese Stelle kamen 56 Bewerber in Frage, von denen 28 im Ergebnis beurteilt wurden. Der Kläger nahm als einziger Bewerber des Referats ... nach den Beurteilungen den Ranglistenplatz 12 ein.

4

Die durch den Erstbeurteiler getroffenen Beurteilungen des Klägers, in allen Punkten mit der Bestnote, wurden durch den Zweitbeurteiler in Teilen negativ abgeändert. Von beiden Beurteilern erhielt er in der Gesamtbewertung der Leistungen die Bewertung „A“. Die einzelnen Leistungsmerkmale wurden durch den Erstbeurteiler mit dreimal A ein- und durch den Zweitbeurteiler jedoch auf zweimal A und einmal B herabgestuft. In der Befähigungsbeurteilung wurde die vom Erstbeurteiler vorgegebene bestmögliche Bewertung mit fünfzehnmal „I“, vom Zweitbeurteiler abgeändert in zehnmal „I“ und fünfmal „II“.

5

Begründet wurde die Abänderung durch den Zweitbeurteiler wie bereits in der Beurteilung im Jahr 2013 damit, dass die Vergleichbarkeit der Beurteilungen innerhalb der Abteilung 3 und auch die Vergleichbarkeit mit den Beurteilungen aller Abteilungen der ADD sichergestellt werden müsse. Im Bereich der Sachbearbeitung sei innerhalb der Referate eine vergleichende Sicht aller zu beurteilenden Mitarbeiter im Regelfall nicht hinreichend möglich. Dies gelte insbesondere für die ... Fachreferate, die eine geringe Bedienstetenanzahl im Verhältnis zur gesamten Abteilung ... hätten. Dieses Verhältnis spiegele sich auch im aktuellen Beförderungsverfahren wieder. Mit den anderen Beurteilungen innerhalb der Abteilung ... müsse sich die Beurteilung des Klägers als einzigem Bewerber aus dem Referat ... vergleichen lassen. Dies habe den Zweitbeurteiler dazu bewogen, die Ausgangsbeurteilung zu verändern. Im Einzelnen führte er aus, dass im Bereich „2.3 Arbeitsweise“ auch die soziale Komponente sowie die Kooperations- und Teamfähigkeit angesprochen werde. Hier werde der Kläger mit der gleichen Begründung wie in den vorangegangenen Beurteilungen mit A beurteilt, obwohl bereits seinerzeit diese Beurteilung durch den Zweitbeurteiler abgesenkt worden sei. Nach Kenntnis und im Vergleich mit anderen zu beurteilenden Beamten sei dies jedoch mit B zu bewerten, eine überragende Kompetenz sei nicht feststellbar. Ähnliches gelte für die Befähigungsmerkmale 1.2, 1.4, 1.7, 2.3 und 2.5. Auch ein erhöhtes Arbeitsaufkommen und eine qualitativ höhere Beanspruchung aufgrund von personellen Veränderungen im Fachreferat ließen in der Gesamtschau eine Bewertung mit dem Ausprägungsgrad „I“ in 15 Befähigungsmerkmalen nicht zu. Hier sei das insgesamt in der Abteilung 3 erhöhte Arbeitsaufkommen und die qualitativ höhere Beanspruchung miteinzubeziehen.

6

Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 beantragte der Kläger die Abänderung der dienstlichen Beurteilung. In der Begründung wies der Kläger darauf hin, dass der Zweitbeurteiler mit „Formulartext“ seine Abänderung zum Schlechteren begründet habe, obwohl die Person des Erstbeurteilers gewechselt habe. Ungeachtet der geänderten Begründung durch den neuen Erstbeurteiler werde zur Begründung der nunmehr erneut erfolgten Abänderung der Beurteilung des Jahres 2014 lediglich die Anmerkung zur Beurteilung 2013 wortgleich übernommen. Dies ließe erkennen, dass der Zweitbeurteiler sich sachlich nicht mit der gegebenen Begründung und Bewertung auseinandergesetzt habe. Gleiches gelte bei der Begründung der Abänderung der Befähigungsmerkmale.

7

Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 lehnte die ADD den Antrag auf Abänderung der Beurteilung ab. Sie gestand ein, dass tatsächlich in der Abänderungsbegründung der Beurteilungen von 2013 und 2014 wortgleiche Textbausteine verwendet worden seien. Der Zweitbeurteiler habe nach Befassung mit dieser Tatsache erklärt, dass durch ein Büroversehen infolge einer Vielzahl zu erstellender Beurteilungen bei gegebenem Zeitdruck der Beurteilung irrtümlich ein im früheren Entwurfsstadium befindlicher Begründungstext beigefügt worden sei. Der Zweitbeurteiler habe im jetzigen Abänderungsverfahren seine Begründung mit Schreiben vom 3. Juni 2014 korrigiert.

8

Darin führt dieser ergänzend zu der bisher gegebene Begründung aus, dass der Einhaltung gleicher Beurteilungsmaßstäbe besondere Aufmerksamkeit zu schenken sei, wenn der Erstbeurteiler gewechselt habe und durch erneute Beurteilung der gleich bleibende Zweitbeurteiler einen Entwicklungsprozess im Vergleich zu anderen zu beurteilenden Beamten besonders zu beobachten in der Lage sei. Die in Ausführlichkeit und in wertenden Aussagen ganz erheblich von allen anderen dienstlichen Beurteilungen der Abteilung ... abweichenden textlichen Darlegungen der Aufgabenbeschreibung ließen erkennen, dass der Erstbeurteiler die allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe verkannt und vielmehr eigene Maßstäbe der Beurteilung zugrunde gelegt habe.

9

Im Einzelnen folgen Ausführungen zu den Leistungsmerkmalen „Arbeitsweise, Denk- und Urteilsvermögen, Einfallsreichtum, Initiative, Flexibilität und Verhandlungsgeschick.“ Zum Aspekt Arbeitsweise führt der Zweitbeurteiler an, dass in Anbetracht dessen, dass der Kläger bereits seit 14 Jahren in seinem Aufgabengebiet tätig sei, er nicht erkennen könne, dass dieser die Anforderungen erheblich übertreffe. Um der höchsten Einstufung gerecht zu werden, sehe er noch Entwicklungspotential in der Fähigkeit zur kritischen Selbstreflektion und der Fähigkeit im Umgang mit von Dritten geäußerter Kritik.

10

Zum Aspekt des „Einfallsreichtums“ und dem Befähigungsmerkmal „Flexibilität“, führt er aus, dass er nicht erkennen könne, dass es in der Sachbearbeitung in Referat ... im Verhältnis zu allen anderen schulischen Fachreferaten zu veränderten Aufgabenstellungen gekommen sei, auf die insoweit flexibel und schnell hätte reagiert werden müssen. Vielmehr verfüge der Kläger über tiefgehende Routine, die dazu führe, dass sich ändernde Aufgabenstellungen eher begrenzt seien.

11

Zu der Frage des Befähigungsmerkmals „Initiative“ verkenne er nicht, dass der Kläger sich sehr um die Vereinheitlichung der Verwaltungsprozesse gerade auch durch Initiierung der Gruppe der Sachbearbeiter der schulischen Fachreferate kümmere, die Wirkung dieser Initiative jedoch noch nicht hinreichend beurteilt werden könne und diese Aufgabe nicht den gesamten Beurteilungszeitraum umfasse.

12

Des Weiteren sehe er aus eigener Erkenntnis keine besonders starke Ausprägung des Befähigungsmerkmals „Verhandlungsgeschick“. Vielmehr sehe er hier noch Entwicklungspotential, sich der Perspektive des Verhandlungspartners zu vergegenwärtigen, um in Verhandlungssituationen überzeugen zu können.

13

Eine Steigerung beim Befähigungsmerkmal „Denk- und Urteilsvermögen“ gegenüber dem der vorangegangenen Beurteilung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Vielmehr scheine dies einer möglichen Motivation des Erstbeurteilers geschuldet, durch die Vergabe des Ausprägungsgrades „I“ in allen 15 Befähigungsmerkmalen unter Einstufung aller drei Leistungsmerkmale in die Kategorie A eine Beförderung geradezu zwingend erscheinen zu lassen.

14

Der Kläger legte am 10. Juli 2014 Widerspruch ein. Darin bestreitet er, dass es sich nur um ein „Büroversehen“ gehandelt habe, sondern der Abänderung der Beurteilung des Erstbeurteilers gänzlich andere Erwägungen als die formal vorgeschobenen zugrunde lägen.

15

Diesen Widerspruch wies die Beklagte am 11. Juli 2014 zurück und nahm auf den Änderungsbescheid vom 23. Juni 2014 sowie die abgeänderte Begründung des Zweitbeurteilers Bezug.

16

Der Kläger hat am 18. August 2014 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die nach dem Änderungsantrag erfolgte Korrektur der Ausführungen des Zweitbeurteilers zeige, dass wiederum der Versuch unternommen werde, unter Verkennung des Sachverhaltes und der Beurteilungsmaßstäbe zu kaschieren, dass ausschlaggebend für die Beurteilung der Wunsch gewesen sei, im besonderen Maße Teilzeitkräfte zu berücksichtigten, die bereits ein höheres Lebensalter erreicht hätten und schon länger auf eine Beförderung warten würden. Im Vergleich zu diesen Beamten sei er – so wörtlich – ein „Jungspunt“. Diese Erklärung habe der Zweitbeurteiler abgegeben, bevor die Beurteilung erstellt gewesen sei. Es habe damit bereits vor der abschließenden Beurteilungskonferenz das Ergebnis seiner Beurteilung festgestanden. Diese Voreingenommenheit solle durch die – erst in der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereichte - Gesprächsnotiz des Erstbeurteilers über ein Gespräch mit dem Zweitbeurteiler belegt werden.

17

Des Weiteren ließen auch die geänderten Ausführungen erkennen, dass der Zweitbeurteiler keine hinreichende Kenntnis über seiner Tätigkeit zugrunde liegende Rahmenbedingungen einerseits, sowie Maßstabsverkennung andererseits, vorläge. Er erledige nicht routinemäßig seit vierzehn Jahren gleichbleibende Aufgabenstellungen. Sein Aufgabenbereich sei vielmehr einem ständigen Wandel unterzogen. Im Fachschulbereich Sozialwesen und Altenpflege erfolgten permanente Neuerungen, insbesondere seit dem Wegfall einer halben Referentenstelle im Jahre 2011 seien Aufgaben und Entscheidungskompetenzen des höheren Dienstes auf ihn übertragen worden. Dies ließe sich auch aus dem Geschäftsverteilungsplan der ADD unter Beschreibung der Aufgabengebiete entnehmen. Auch bezüglich der anderen Merkmale würden die Änderungen im Referat insgesamt nicht erkannt. Durch den Wechsel der Referatsleiter in den vergangenen Jahren sei durch die Einarbeitung der Referenten eine weitere Aufgabe zu bewältigen gewesen, wobei in keinem anderen Referat eine vergleichbare Fluktuation gegeben sei.

18

Dass ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt werde, ergebe sich aus den Ausführungen zur Abänderung des Befähigungsmerkmals „Initiative“. Es werde verkannt, dass die Aufgabenstellung, die der Kläger zu bewältigen habe, für ihn nicht „neu“ sei. Der Kläger koordiniere seit knapp fünf Jahren die Vereinheitlichung der Sachbearbeitung der Fachreferate der Berufsbildenden ... landesweit, wobei dies schon Niederschlag in der dienstlichen Beurteilung des Jahres 2011 gefunden habe. Es könne daher nicht von einer neuen Aufgabenstellung die Rede sein, insbesondere da er seit dem Jahre 2010 die Aufgabe des PES-Multiplikators übernommen habe.

19

Auch mit der Beurteilung des Jahres 2013 habe kein Einverständnis bestanden. Ein Abänderungsverfahren sei ausschließlich aufgrund der Zusage des Zweitbeurteilers, er setze ihn auf Rangplatz 3 und werde dafür Sorge tragen, dass kein anderer „vorbeiziehe“, nicht eingeleitet worden. Noch abwegiger seien die Überlegungen, dass Beurteilungsabsenkungen sich beim Kläger wie ein „roter Faden“ durch sein Berufsleben zögen, weil es bereits mit den Beurteilungen 2004, 2005, 2011 und 2013 zur Absenkung gekommen sei. Er stelle die Beurteilungskompetenz der jeweiligen Erstbeurteiler in Frage. Der jetzige Erstbeurteiler sei jedoch seit 2003 der Referent der ADD, zunächst in Koblenz, seit 2008 in Trier und als dienstältester Referent der Fachreferate BBS tätig. Auch werde erwartet, dass zumindest plausibel gemacht werde, aufgrund welcher eigenen Erkenntnisse der Zweitbeurteiler das Befähigungsmerkmal Verhandlungsgeschick absenke.

20

Der Kläger beantragt,

21

seine dienstliche Beurteilung vom 18. Februar 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Juni 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

22

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Die Ausführungen zu einer angeblichen Zusage im Jahre 2013 verfingen nicht, da ein Beförderungsverfahren immer eine in dem betreffenden Jahr vorliegende Situation widerspiegele. Der Zweitbeurteiler weise daher zurück, dem Kläger für das nächste Auswahlverfahren einen „Spitzenplatz“ versprochen zu haben. Allenfalls sei eine prognostische Einschätzung zu den Erfolgsaussichten des Klägers ohne jedweden Bindungswillen abgegeben worden. Die zunächst fehlerhafte Begründung sei dem Umstand der besonderen Arbeitsbelastung des Zweitbeurteilers geschuldet. Er habe im Beurteilungsverfahren die weitaus meisten Beiträge abzugeben und zudem habe er in der Leitung der Schulabteilung, die für alle Schul- und Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz zuständig sei, ein enormes Arbeitspensum zu leisten. Den Vorwurf, dass in besonderem Maße Teilzeitkräfte berücksichtigt werden sollten, weise der Zweitbeurteiler zurück. Auch wenn eine solche Äußerung, die bestritten werde, gefallen sei, so wäre sie außerhalb des formalen Beurteilungsverfahrens gewissermaßen zwischen „Tür und Angel gefallen“, wäre unverbindlich und hätte jedenfalls auf das Urteil keinen Einfluss gehabt. Auch Unkenntnis könne dem Zweitbeurteiler nicht vorgeworfen werden, da es sich bei ihm um einen Kenner der schulischen Gegebenheiten über alle Schularten und Schulformen hinweg handele.

25

Des Weiteren habe man zu keinem Zeitpunkt dem Kläger Entscheidungskompetenzen des höheren Dienstes übertragen. Die Einarbeitung von neuen Referenten sei zudem absolut üblich. Auch in anderen Referaten gebe es vergleichbare Fluktuationen. Mit dem Faktum, die Absenkung der Beurteilungen ziehe sich wie ein roter Faden durch das Berufsleben des Klägers, solle nur hervorgehoben werden, dass der Kläger als einziger Sachbearbeiter mit der Ausbildung „allgemeine und innere Verwaltung“ in einem Referat tätig sei. Er habe damit unmittelbar keine Konkurrenz und es damit leicht, eine Bestbeurteilung zu erhalten. Hier sei es Aufgabe des Zweitbeurteilers, den Maßstab zu wahren und vergleichend über alle Referate der Schulabteilung hinweg zu beurteilen. Nichts anderes hätten die Abteilungsleitungen in den Jahren 2004, 2005, 2011, 2013 und auch 2014 getan. Zudem sei der Kläger in keiner Weise gegenüber anderen Kräften nachteilig behandelt worden. Er sei in vergleichbar sehr kurzer Zeit in die Besoldungsgruppe A 11 aufgestiegen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Personalakten und das Beurteilungsheft des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage, verbunden mit einer Anfechtungsklage gegen die entgegenstehenden Bescheide, statthaft, denn die dienstliche Beurteilung vom 18. Februar 2014 stellt keinen Verwaltungsakt dar (BVerwG, Urteil vom 13. November 1975 – II C 16.72 –, BVerwGE 49, 351). Auch fehlt dem Kläger nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Neuerstellung seiner dienstlichen Beurteilung, denn es besteht unstreitig eine offene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 beim Beklagten, und die Beurteilung kann bei späteren Beförderungsentscheidungen mit ausschlaggebend sein (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10624/14 m.w.N.).

28

Die Klage hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

29

Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 -). Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245).

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Es unterliegt damit grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die dienstlichen Beurteilungen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Urteil über einen Beamten stützen will. Diese allgemeinen Begründungserfordernisse erfahren im vorliegenden Fall eine Konkretisierung durch die Bestimmung der Nr. 5.2.2.3 der Verwaltungsvorschrift "Beurteilungen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und den Struktur- und Genehmigungsdirektionen des Landes Rheinland-Pfalz" vom 8. Februar 2001 - BeurteilungsVV - (MinBl., S. 186). Danach gilt:

31

Der Zweitbeurteiler ist insbesondere für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe unter Beachtung der Richtwerte verantwortlich. Er kann von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abweichen, wenn er dies zur Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe unter Beachtung der Richtwerte oder aufgrund eigener Erkenntnisse zum Leistungs- oder Befähigungspotential für angezeigt hält. Beabsichtigte Abweichungen sind mit dem Erstbeurteiler zu erörtern. Eine zu den Einzelbewertungen der Leistungsmerkmale, zur Gesamtbewertung der Leistungen und zur Bewertung der Fähigkeiten abweichende Beurteilung ist zu begründen.

32

Sie schreibt damit ausdrücklich vor, dass der Zweitbeurteiler eine vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abweichende Beurteilung zu begründen hat. Die inhaltlichen Anforderungen an eine solche Abweichungsbegründung richten sich nach den Aufgaben des Zweitbeurteilers, der insbesondere für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zu sorgen hat. Bei einer abweichenden Beurteilung durch den Zweitbeurteiler aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit muss die Begründung deutlich machen, dass die Abweichung inhaltlich folgerichtig ist, ein gerechter Quervergleich stattgefunden hat und die Abweichungen von der Erstbeurteilung hierauf beruhen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. November 2009 - 2 B 10863/09.OVG –; 2 B 10817/10.OVG).

33

Im Rahmen der Überprüfung ist zu beachten, dass die Wahrung des Beurteilungsmaßstabs – mit welchem der Zweitbeurteiler die von ihm vorgenommene Absenkung in der dienstlichen Beurteilung begründet hat – keine eigenständige Beurteilungskategorie bildet. Die Begründung einer dienstlichen Beurteilung muss vielmehr stets einzelfallbezogen sein. Auch in diesem Fall geht es allein um die Leistung, Eignung und Befähigung des betroffenen Beamten, die an dem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu messen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 2 B 44.04 -, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 15. September 2014 – 2 B 10647/14 –, Rn. 24, juris).

34

Für die Frage der Befangenheit genügt die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 –, Rn. 32, juris; BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 – 2 C 36/86 –, Rn. 13, juris).

35

Die dienstliche Beurteilung ist unter Anwendung dieser Maßstäbe frei von Rechtsfehlern. Der Zweitbeurteiler ist nicht als voreingenommen zu bewerten und hat seiner Beurteilung keine sachfremden Kriterien zugrunde gelegt (I.). Auch liegt seiner Beurteilung kein unzutreffender Sachverhalt bzw. die Unkenntnis der Tätigkeiten des Klägers zugrunde. Der Zweitbeurteiler hat seine gegenüber dem Votum des Erstbeurteilers in den Einzelmerkmalen abweichende Einschätzung der dienstlichen Leistungen des Klägers in Einklang mit den zu beachtenden Vorgaben getroffen und sie insbesondere hinreichend nachvollziehbar begründet (II.).

I.

36

Zunächst kann ein Beurteilungsfehler nicht aufgrund einer etwaigen Befangenheit bzw. Voreingenommenheit des Zweitbeurteilers wegen Heranziehung sachfremder Erwägungen hergeleitet werden.

37

Der Einwand, dass bei der Beförderungsauswahlentscheidung „zielorientiert“ dahin vorgegangen worden sei, vorrangig ältere Teilzeitbeschäftigte zu befördern, wird weder durch die vorgelegte Gesprächsnotiz belegt, noch ergibt sich dies offensichtlich aus dem Auswahlverhalten des Beklagten. Vielmehr ergibt sich daraus, dass ausschlaggebend für die Auswahl war, dass andere Bewerber bessere Beurteilungen als der Kläger erhielten, bei denen Alter und die Frage der Teilzeit erkennbar keine Rolle gespielt haben.

38

Die vorgelegte Gesprächsnotiz, die ein Gespräch der beiden Beurteiler am 19. Februar 2014, einen Tag nach der dienstlichen Beurteilung, betrifft, beinhaltet die Aussage:

39

„Herr A... stellt dar, dass die Bewerbung von Herrn B... ihm Probleme bereitet. Auf Nachfrage erläutert er, dass Herr B... im Vorjahr zwar auf Ranglistenplatz drei war, aber in diesem Jahr andere Bewerber an ihm vorbeigezogen wären. Des Weiteren wolle man in diesem Jahr in besonderem Maße Teilzeitkräfte berücksichtigen, die schon relativ alt seien und lange warten würden. Im weiteren Verlauf des Gesprächs wurde auf das relativ geringe Alter von Herrn B... („Jungspunt“) hingewiesen. Herr A... erläutert zum Abschluss des Gespräches, dass er Herrn B... für diese Jahr keine Beförderung in Aussicht gestellt hätte, er habe eine Beförderung in seiner Amtszeit zugesagt. Damit habe er noch ein Jahr Zeit.“

40

Aus dieser Gesprächsnotiz ergibt sich nicht, dass das Beurteilungsergebnis schon im Vorfeld feststand. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden bzw. nach Ziffer 5.2.2.3 BeurteilungsVV sogar vorgeschrieben, dass Erst- und Zweitbeurteiler beabsichtigte Abweichungen in der Beurteilung erörtern. Aus der Gesprächsnotiz folgt, dass der Kläger zwar im Vorjahr einen guten Ranglistenplatz erhalten hatte, jedoch nunmehr andere Bewerber an ihm vorbeigezogen sind. Danach war für den Ranglistenplatz 12 entscheidend, dass andere Bewerber nunmehr besser beurteilt wurden als der Kläger, und damit aufgrund ihrer Leistung und fachlichen Eignung gegenüber dem Kläger einen vorrangigen Listenplatz eingenommen haben. Nur „des Weiteren“ wurde darauf hingewiesen, dass ältere Teilzeitkräfte in besonderem Maße berücksichtigt werden sollten. Dieser Aspekt wurde lediglich ergänzend nachrangig und nicht leistungsverdrängend angesprochen.

41

Auch das Ergebnis des Auswahlverfahrens lässt keinen Rückschluss auf ein zielorientiertes Vorgehen zu. Von den neun Beförderungsstellen wurden vier und damit ca. 44 % mit Teilzeitkräften, sie machen ca. 30 % der Bewerber aus, besetzt, deren Stehzeiten zwischen 10 und 12 Jahren liegen und die den Jahrgängen 1955, 1962, 1964 und 1966 entstammen. Der Kläger selbst ist Jahrgang 1963 und damit teilweise älter als die beförderten Teilzeitkräfte. Sein Alter war damit ebenfalls kein hinzugezogener Grund von einer Beförderung (noch) abzusehen. Auch ist der Besetzungsentscheidung nicht zu entnehmen, dass im besonderen Maße, d.h. weit überproportional, Teilzeitkräfte befördert wurden. Ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen Teilzeit, Stehzeit, Alter und Beförderung ist aufgrund dieser Verteilung daher nicht erkennbar. Der durch die Gesprächsnotiz suggerierte Eindruck der Heranziehung sachfremder Erwägungen findet damit in der tatsächlichen Beförderungsentscheidung, und bei genauerer Analyse der Notiz auch im Wortlaut keinen Niederschlag. Zudem stellt die Berücksichtigung von Stehzeiten nicht generell eine sachfremde Erwägung dar (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23/03 –, BVerwGE 122, 147, Rn. 16, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10648/14.OVG -).

II.

42

Des Weiteren lässt die Beurteilung nicht erkennen, dass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde oder die Wertmaßstäbe missachtet wurden.

43

Die Zweitbeurteilung wird den vorgenannten Anforderungen der BeurteilungsVV gerecht. Insbesondere hat der Zweitbeurteiler seine gegenüber dem Votum des Erstbeurteilers abweichende Einschätzung der dienstlichen Leistungen des Klägers nicht formularmäßig (1.) sowie hinreichend plausibel begründet und den erforderlichen Quervergleich gezogen (2.).

44

1. Der Einwand der formularmäßigen Begründung verfängt nicht, da der Beurteilung allein die abgeänderte Begründung vom 3. Juni 2014 zugrunde zu legen ist, auf der der Änderungsbescheid vom 23. Juni 2014 beruht.

45

Eine Beurteilung erhält ihre endgültige, der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Fassung regelmäßig erst durch den Widerspruchsbescheid. Ihre Begründung kann daher sowohl im Abänderungs- als auch im Widerspruchsverfahren nachgeholt, abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. November 1998 – 2 A 3/97 –, BVerwGE 107, 360; OVG Saarland, Beschluss vom 10. April 2007 - 1 A 22/07 - Rn. 7 f., juris). Auch im gerichtlichen Verfahren können Begründungserwägungen noch nachgeschoben werden, dort allerdings nur in den Grenzen des § 114 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – (OVG Koblenz. Urteil vom 1. Juli 2010 - 2 B 10817/10.OVG -).

46

Der Einwand der formularmäßigen Abwertung verfängt daher nicht, er ist durch die Korrektur der Begründung hinfällig.

47

2. In seiner Begründung hat der Zweitbeurteiler dafür Sorge getragen, den Beurteilungsmaßstab zu wahren und den notwendigen Quervergleich gezogen, auf dem die wertenden Herabsetzungen in den Leistungssubmerkmalen und den Befähigungssubmerkmalen beruhen.

48

Der Zweitbeurteiler hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Abstufung der Bewertung u.a. auf die Missachtung des Beurteilungsmaßstabs durch den Erstbeurteiler zurückgeht. Er erfüllt damit seine Aufgabe nach den BeurteilungsVV, die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zu gewährleisten.

49

Nach seiner Ansicht hat der Erstbeurteiler die gültigen Beurteilungsmaßstäbe verkannt und eigene Maßstäbe angelegt. Dies werde in der ausführlichen und wertende Aussagen enthaltenden textlichen Darlegung der Aufgabenbeschreibung deutlich. Seine Einschätzung der unüblichen Aufgabenbeschreibung bestätigt ein Vergleich mit den BeurteilungsVV und der erst vor einem Jahr erfolgten Anlassbeurteilung. Letztere gibt lediglich stichwortartig die prägenden Tätigkeiten an. Nach Ziffer 3.1.1 BeurteilungsVV erfolgt die Leistungsbeurteilung auf Grundlage der Aufgabenbeschreibung. In dieser sollen die den allgemeinen Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht angegeben werden. Befugnisse und Verantwortlichkeiten, die von herausragender Bedeutung für die Aufgabenwahrnehmung sind, sind im Einzelfall anzuführen. Die Beschreibung des Erstbeurteilers geht jedoch hierüber hinaus und nimmt die Beurteilung teilweise vorweg, indem der Erstbeurteiler bereits eine Bewertung abgibt. Dies wird beispielhaft an folgenden Formulierungen deutlich: „die äußerst sorgfältige Betreuung“, „…mit großem Engagement weiterentwickelt“, „… seines hervorragendem, stets aktuellen … Kenntnisstandes, seines schnellen, sicheren und präzisen Urteils und seiner vorbildlichen Hilfsbereitschaft…“. Der Zweitbeurteiler legt aus diesem Umstand nachvollziehbar dar, dass er aus dieser Darstellung den Schluss zieht, dass der Beurteilung teilweise eigene Maßstäbe des Erstbeurteilers zugrunde liegen und auch die späteren Einzelmerkmale dem Beurteilungsmaßstab nicht gerecht werden.

50

Im Rahmen der Einzelbewertungen hat der Zweitbeurteiler den erforderlichen Quervergleich gezogen. Die Abstufung ist danach nachvollziehbar und plausibel und kann durch das Vorbringen des Klägers im Einzelnen nicht erschüttert werden. Eine über die enthaltenen Werturteile hinausgehende Begründung in tatsächlicher Hinsicht kann nicht verlangt werden.

51

Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, BVerwGE 60, 245). Nimmt der Dienstherr konkrete Einzelvorgänge ausdrücklich in die Beurteilung auf oder gehen wertende Schlussfolgerungen erkennbar auf bestimmte Einzelvorkommnisse zurück, so muss der Dienstherr die Tatsachen im Streitfall darlegen und beweisen. Beschränkt er sich bei der Beurteilung auf Wertungen, die auf einer Vielzahl von Eindrücken beruhen, kann das Verwaltungsgericht die Darlegung und den Nachweis der Tatsachen, auf die die Werturteile letztlich zurückzuführen sind, nicht verlangen. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Es griffe auch in die der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung der wertenden Behörde ein. Dies träfe insbesondere dann zu, wenn man dem Dienstherrn auferlegte, er müsse jedenfalls beispielhaft Vorgänge benennen, welche die abgegebenen Werturteile stützen könnten (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, BVerwGE 60, 245). Das bedeutet nicht, dass der Beamte Beurteilungen dieser Art widerspruchslos hinnehmen müsste. Der Dienstherr muss vielmehr auf begründete Einwände im Klageverfahren allgemein und pauschal formulierte Werturteile erläuternd konkretisieren, so dass sie für den Beamten einsichtig und für Außenstehende nachvollziehbar sind. Dies kann durch weitere Werturteile oder durch Anführung tatsächlicher Vorgänge geschehen. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen – wie hier in Ansehung einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und in einem allgemeinen Quervergleich -, so muss die Abweichungsbegründung anders ausfallen, nämlich diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen (OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3593/98 –, Rn. 15, juris).

52

Des Weiteren gilt für Zweitbeurteiler im Besonderen nach Ziff. 4.2 BeurteilungsVV, dass Zweitbeurteiler der nächsthöhere Vorgesetzte ist - hier der Abteilungsleiter des Referats -, Erstbeurteiler ist der unmittelbare Vorgesetzte, der Referatsleiter. Müsste der Zweitbeurteiler seine vom Votum des Erstbeurteilers abweichenden Bewertungen in gleichem Maße mit tatsächlichen Vorkommnissen und eigenen Erkenntnissen begründen, liefe seine Abänderungsbefugnis im Ergebnis leer (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. September 2014 – 2 B 10647/14 –, Rn. 13, juris).

53

Zunächst ist unter Anwendung dieses Maßstabs der Einwand des Klägers, dass der Zweitbeurteiler bei der Beurteilung die faktische Übertragung von Aufgaben und Entscheidungskompetenzen des höheren Dienstes seit 2011 auf ihn verkenne, nicht tragfähig. Zum einen ergibt sich aus der Begründung der Beurteilung deutlich, dass dem Zweitbeurteiler die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Dienstes durch den Kläger bekannt war und Eingang in die Beurteilung gefunden hat. Zum anderen stellt diese Übernahme kein Alleinstellungsmerkmal des Klägers in der ADD dar.

54

In der Aufgabenbeschreibung der streitgegenständlichen Beurteilung und in der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungen mit „A“ findet sich die Angabe, dass dem Kläger seit 2011 zwangsläufig und in zunehmenden Maße Aufgaben und Entscheidungskompetenzen des höheren Dienstes, Referententätigkeiten, dauerhaft übertragen worden seien. Diesen Umstand hat der Zweitbeurteiler in seiner Beurteilung an sich nicht in Frage gestellt, und dem Vorschlag der Gesamtbewertung mit „A“ ohne eine abweichende Begründung an dieser Stelle zugestimmt, so dass diese Aufgabenbeschreibung und Leistungsbegründung mit Eingang in seine Beurteilung gefunden hat und die gute Beurteilung auch auf diesem Umstand beruht. Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Zweitbeurteiler diesen Aspekt verkannt habe.

55

Zudem obliegt es allein der Wertung des Beurteilers und nicht der subjektiven Einschätzung des Klägers, in welchem Maß er diesen Sachverhalt wertet. Dieser kann referatsübergreifend beurteilen, ob dieser Umstand im Rahmen der Beurteilung im Vergleich zu den anderen Bereichen eine Besonderheit darstellt, die zu einer Höherstufung der Bewertung führt. Dies verneint der Zweitbeurteiler nachvollziehbar im Vergleich. Der Grund der Aufgabenübertragung findet seine Ursache in dem häufigen Wechsel der Referenten im Referat ... und damit, dass die neuen Referenten sich zunächst einarbeiten müssen und dabei auf den reichen Erfahrungsschatz des Klägers zurückgreifen. Auch ist nach Angaben des Zweitbeurteilers die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten in anderen Referaten ebenfalls üblich, und nur aufgrund der besonderen Struktur des Referats ... könne die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten einen größeren Umfang einnehmen. Keinesfalls, so in der mündlichen Verhandlung, ordne man an oder nehme hin, dass der Kläger dauerhaft und umfassend einen Dienstposten des höheren Dienstes ausübe.

56

Auch mit den Einzelausführungen hat der Zweitbeurteiler seine Bewertung plausibel, nachvollziehbar und rechtlich tragfähig dargelegt. Sie entsprechen den eingangs ausgeführten Begründungserfordernissen. Nach Ziff. 5.2.2.3 BeurteilungsVV hat der Zweitbeurteiler eine abweichende Beurteilung zu begründen. Dies ist in hinreichendem Maße erfolgt und lässt auch keine falsche oder unvollständige tatsächliche Beurteilungsgrundlage erkennen. Sie machen zum einen deutlich, dass er einen Quervergleich vorgenommen hat und die Abstufungen hierauf beruhten, zum anderen gehen sie auch auf eigene Erfahrungen zurück. Er legt näher dar, warum diese nicht als die Anforderungen „erheblich“ übertreffend bzw. als „besonders stark ausgeprägt“ zu bewerten sind.

57

Merkmalsübergreifend hat der Zweitbeurteiler die Absenkung des Beurteilungsvorschlags des Erstbeurteilers damit gerechtfertigt, dass im Bereich der Sachbearbeitung innerhalb der einzelnen Referate eine vergleichende Sicht wegen der geringen Fallzahlen im Regelfall nicht hinreichend möglich ist; erst recht dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein Referat handelt, das lediglich über einen Sachbearbeiter der Laufbahn der Fachrichtung Verwaltung und Finanzen verfügt. Hiermit hat er mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Absenkung des Beurteilungsvorschlags aus Gründen der Maßstabgerechtigkeit erfolgte. Sie genügt den Plausibilisierungserfordernissen, die bei der Herabsetzung von Einzelnoten vom Zweitbeurteiler überhaupt nur verlangt werden können.

58

Zum Leistungssubmerkmal „Arbeitsweise“ führt er aus, dass er in Anbetracht dessen, dass der Kläger bereits seit 14 Jahren in seinem Aufgabengebiet tätig sei, im allgemeinen Maßstab und im Vergleich nicht erkennen könne, dass dieser die Anforderungen erheblich übertreffe. Auch im Sozialverhalten übertreffe er die Anforderungen, jedoch nicht erheblich. Um der höchsten Einstufung gerecht zu werden, sehe er noch Entwicklungspotential in der Fähigkeit zur kritischen Selbstreflektion und der Fähigkeit im Umgang mit von Dritten geäußerter Kritik.

59

Im Einzelnen wendet der Kläger dagegen ein, dass er nicht routinemäßig seit 14 Jahren eine gleichbleibende Aufgabenstellung habe. Die Änderungen im Referat insgesamt würden nicht erkannt. Durch den Wechsel der Referatsleiter in den vergangenen Jahren sei durch die Einarbeitung der Referenten eine weitere Aufgabe zu bewältigen gewesen, wobei in keinem anderen Referat eine vergleichbare Fluktuation gegeben sei.

60

Dieser Einwand lässt keine unrichtige Sachverhaltskenntnis erkennen. Der Zweitbeurteiler verweist auf die Berufserfahrungen des Klägers in dem Referat, ohne rechtliche Neuerungen in Abrede zu stellen. Es wird lediglich vor dem Hintergrund im allgemeinen Maßstab und im Vergleich nicht erkannt, dass ein „erhebliches“ Übertreffen den Anforderungen vorliegt. Es wird vom Zweitbeurteiler nicht erwartet, dass er in der Begründung im Detail auf die tatsächlichen Gegebenheiten eingeht. Vielmehr bewertet er das Verhältnis zwischen Berufserfahrung und den anfallenden Herausforderungen und Änderungen des Referats. Auch weist der Beklagte zu Recht daraufhin, dass die Einarbeitung neuer Referenten üblich ist.

61

Beim Befähigungsmerkmal „Denk- und Urteilsvermögen“ ist für den Zweitbeurteiler eine Steigerung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung nicht nachvollziehbar. Vielmehr scheine dies einer möglichen Motivation des Erstbeurteilers geschuldet, eine Beförderung geradezu zwingend erscheinen zu lassen.

62

Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem bewegt sich diese Bewertung im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.

63

Zum Beurteilungsmerkmal „Einfallsreichtum“ und „Flexibilität“ könne er nicht erkennen, dass es in der Sachbearbeitung des Referats ... im Verhältnis zu allen anderen schulischen Fachreferaten zu veränderten Aufgabenstellungen gekommen sei, auf die insoweit flexibel und schnell hätte reagiert werden müssen, dass eine so herausragende Beurteilung gerechtfertigt werden könnte. Größere Veränderungen, etwa der Schulstrukturreform, seien gerade in anderen schulischen Fachreferaten zu verzeichnen. Vielmehr verfüge der Kläger aufgrund seiner langen Erfahrungen über tiefgehende Routinen, die es ihm ermöglichten, auf die in Umfang und Tiefe begrenzten Änderungen mit hinreichender Erfahrung reagieren zu können.

64

Der Bewertung steht der klägerische Einwand, dass der Zweitbeurteiler die Veränderungen des Referats ... verkenne, nicht entgegen. Der Zweitbeurteiler setzt die Aufgaben des Klägers vielmehr in den Kontext der Veränderungen der anderen Fachreferate. Der klägerische Einwand missachtet, dass der Zweitbeurteiler auch hier nicht Veränderungen an sich in Abrede stellt, sondern nur größere und solche, auf die im Vergleich zu anderen Referaten flexibel und schnell hätte reagiert werden müssen, nicht sieht. Ob eine Veränderung als „groß“ zu bewerten ist, obliegt dem Zweitbeurteiler, der als Abteilungsleiter der Abteilung 3 einen Vergleich zu anderen Referaten ziehen kann, und nicht der subjektiven Einschätzung des Klägers. Der Zweitbeurteiler erkennt die Veränderungen damit durchaus, misst Ihnen jedoch nicht eine solche Tiefe und Komplexität bei, als dass sie eine Spitzenbewertung rechtfertigen könnten. Auch der Einwand, die Mitarbeit u.a. am Modellversuch EQUL werde wie auch die erfolgten Reformen und die Einrichtung neuer ... verkannt, findet in der Beurteilung keinen Halt. Von dem Zweitbeurteiler wird nicht verlangt, auf jeden einzelnen Tätigkeitsaspekt des Beurteilten einzugehen. Er muss die Tatsachen, die seinem Werturteil zugrunde liegen, nicht im Einzelnen aufführen, und damit nicht auf alle Veränderungen des Referats explizit eingehen.

65

Zum Befähigungsmerkmal „Initiative“ vermag der Zweitbeurteiler keinen über eine starke Ausprägung hinausgehenden Ausprägungsgrad zu erkennen. Dabei verkenne er nicht, dass der Kläger sich sehr um die Vereinheitlichung der Verwaltungsprozesse gerade auch durch Initiierung der Gruppe der Sachbearbeiter der schulischen Fachreferate kümmere, die Wirkung dieser noch neuen Initiative könne jedoch noch nicht hinreichend beurteilt werden und diese Aufgabe umfasse auch nicht den gesamten Beurteilungszeitraum.

66

Im Bereich „Initiative“ wird nach Ansicht des Klägers verkannt, dass er seit knapp fünf Jahren die Vereinheitlichung der Sachbearbeitung der Fachreferate der ... vorantreibe. Seine Aufgabe als ...-Multiplikator sei ebenfalls nicht neu. Lediglich die Einführung einer fachreferatsübergreifenden Sachbearbeitungsgruppe leite der Kläger erst seit Ende 2012.

67

Dieser Einschätzung stehen die Angaben des Zweitbeurteilers nicht entgegen. Seine Einstufung als neue Initiative bezieht sich lediglich auf das Beispiel der Initiierung der Gruppe der Sachbearbeiter der schulischen Fachreferate, und nicht auf andere Initiativen zur Vereinheitlichung der Verwaltungsprozesse. Vielmehr erkennt er die Initiativen des Klägers an, jedoch verzeichnet er keinen über eine starke Ausprägung hinausgehenden Ausprägungsgrad. Darüber hinaus besteht auch keine Pflicht, jede einzelne Aufgabe des Klägers zu nennen und explizit zu bewerten. Somit ist der Beurteilungsspielraum nicht verkannt.

68

Des Weiteren sieht der Zweitbeurteiler aus eigener Erkenntnis keine besonders starke Ausprägung des Befähigungsmerkmals „Verhandlungsgeschick“. Vielmehr sehe er hier noch Entwicklungspotential, sich die Perspektive des Verhandlungspartners zu vergegenwärtigen, um in Verhandlungssituationen überzeugen zu können. Dazu zähle auch eine entwickelte Fähigkeit zur kritischen Reflektion der eigenen Verhandlungsziele.

69

Hier verlangt der Kläger – im Ergebnis zu Unrecht - eine Plausibilisierung, aus welchen eigenen Erkenntnissen eine Abwertung des Merkmals erfolgte. Grundsätzlich muss der Beurteiler jedoch nicht einzelne Sachverhalte aufgreifen, sondern er kann auch ein Werturteil aussprechen, das nicht auf konkreten Vorkommnissen beruht, sondern auf einer Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken. Der Zweitbeurteiler erläuterte in der mündlichen Verhandlung, als Abteilungsleiter vor Ort, den Kläger aufgrund zahlreicher verschiedener Beobachtungen und Treffen zu kennen, und aus diesen Begegnungen die genannten Erkenntnisse zu ziehen. Dieser wertende Gesamteindruck genügt.

70

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

71

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 18. Nov. 2014 - 1 K 1522/14.TR

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 18. Nov. 2014 - 1 K 1522/14.TR

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 18. Nov. 2014 - 1 K 1522/14.TR zitiert 7 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 18. Nov. 2014 - 1 K 1522/14.TR zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Okt. 2014 - 2 B 10624/14

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

weitere Fundstellen ... Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Sept. 2014 - 2 B 10647/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2014

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Juli 2014 wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Apr. 2007 - 1 A 22/07

bei uns veröffentlicht am 10.04.2007

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 177/06 - wird zurückgewiesen. D

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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.499,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Justizamtmann (Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung - LBesO -) und im Amtsgericht X im Bereich der Rechtspflege eingesetzt. Er bewarb sich zusammen mit 27 anderen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken auf eine der in den Justizblättern Nr. 12 vom 16. Dezember 2013 und Nr. 1 vom 16. Januar 2014 für diesen Personalführungsbereich zum Beförderungstermin am 18. Mai 2014 ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO (Justizamtsrätin bzw. Justizamtsrat).

2

Bei den zu diesem Termin vorgesehenen Beförderungen von Justizamtmännern ging der Antragsgegner im – insofern gemeinsam geführten – Personalbereich des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken (künftig zur einfacheren Darstellung nur: „OLG Zweibrücken“) nach folgendem Auswahlsystem vor: Zunächst wurde im gemeinsamen Besetzungsvermerk (künftig nur: „Besetzungsvermerk“) vom 6. März 2014 die Anzahl der ausgeschriebenen Beförderungsstellen angegeben. Zum Beförderungstermin am 18. Mai 2014 waren es für Beamte in der Besoldungsgruppe A 11 LBesO insgesamt 1,90 Stellen. Da sämtliche Beamte im dritten Einstiegsamt auf gebündelten Dienstposten eingesetzt sind, werden die Beförderungsstellen den erfolgreichen Bewerbern seit Jahren auf ihren jeweiligen Dienstposten zugewiesen (sog. Topfwirtschaft mit „fliegenden“ Stellen).

3

Die sich hieran anschließende Auswahl der Bewerber für die Vergabe der Beförderungsstellen erfolgte ausweislich des Besetzungsvermerks in mehreren Schritten.

4

Zunächst wurden diejenigen Rechtspfleger, die eine vierjährige Stehzeit im aktuellen Statusamt aufweisen konnten (dies traf auf alle 28 Bewerber zu), anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen. Dabei lag der Anteil der Bewerber, die aktuell in ihren dienstlichen Beurteilungen schon die Note der Gesamtbeurteilung „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (dies ist die zweithöchste Bewertungsstufe innerhalb des sechsstufigen Notensystems des Antragsgegners im Bereich der Justiz) aufzuweisen hatten, bei 16 Beamten.

5

Nachdem deshalb anhand der Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber die Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden konnten, nahm der Antragsgegner zunächst die älteren Beurteilungen der Bewerber in den Blick. Eine inhaltliche Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sei ihm nämlich nicht möglich, weil diese von verschiedenen Behördenleitern erstellt worden seien, deren Beurteilungsstile sehr unterschiedlich seien. Außerdem fehle es an einer Vorgabe von standardisierten Bewertungsbegrifflichkeiten. Die frei formulierten Beurteilungen hingen von der Zufälligkeit der Wortwahl, des Wortverständnisses und den stilistischen Vorlieben des Beurteilers ab und bezögen sich wegen unterschiedlicher Schwerpunktsetzungen zudem auf regelmäßig nicht vergleichbare Sachverhalte.

6

Bei der Heranziehung früherer Beurteilungen sei wegen der Vergleichbarkeit nur auf die Regelbeurteilungen abzustellen. Hier könne der Regelbeurteilungstermin zum 1. Oktober 2010 nicht herangezogen werden, weil mehrere Bewerber bereits ihr 50. Lebensjahr vollendet und nicht mehr der Regelbeurteilungspflicht unterlegen hätten. Ihre Anlassbeurteilungen könnten mangels zeitlicher Vergleichbarkeit auch nicht zugrunde gelegt werden. Bei den deshalb maßgeblichen Regelbeurteilungsterminen zum 1. Oktober 2006 und 1. Oktober 2001 hätten acht Bewerber jeweils die Gesamtnote „3.1“ bzw. „3.2“ erzielt, so dass die 1,9 Beförderungsstellen nicht nach dem Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung vergeben werden könnten. Deshalb sei das „Beförderungsdienstalter im derzeitigen statusrechtlichen Amt“ (sog. spezielle Berufserfahrung) maßgeblich, wobei daneben die Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen zu berücksichtigen sei. Danach seien, nachdem eine Bewerberin wegen des unmittelbar bevorstehenden Beginns der Altersteilzeit aus dem Bewerberfeld ausscheide, die Beigeladenen mit ihrem jeweiligen Beförderungsdienstalter 1995 bzw. 1999 auszuwählen. Ein halber Stellenanteil bleibe mangels vorhandener Teilzeitbewerber unbesetzt.

7

Der Antragsteller, der in seiner letzten dienstlichen Beurteilung eine abschließende Bewertung im unteren Bereich der Notenstufe „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2.3) erzielt hatte, wurde nicht ausgewählt, weil er mit dem Jahr 2001 ein niedrigeres Beförderungsdienstalter aufzuweisen hat. Nachdem ihm die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Beförderungsstellen vom Präsidenten des OLG Zweibrücken mitgeteilt worden war, stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 25. Juni 2014 statt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er hält seine Auswahlentscheidung für rechtmäßig.

II.

8

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

9

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizamtmänner im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 LBesO zu sichern sucht, zu Recht stattgegeben. Denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

10

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen hält der rechtlichen Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht stand. Nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Vergabe der im Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken insoweit zur Verfügung stehenden 1,90 Beförderungsstellen den verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - und Art. 19 Landesverfassung sowie einfachgesetzlich in § 9 Beamtenstatusgesetz und § 2 Abs. 1 Laufbahnverordnung niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Darüber hinaus ist es zumindest möglich, dass ihm bei einer fehlerfreien Wiederholung der Beförderungsauswahl der Vorzug gegenüber den Beigeladenen zu geben ist (2.).

11

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Geltung dieses sog. Bestenauslesegrundsatzes wird durch diese Vorschrift unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen damit gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011- 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83; stRspr).

12

Danach haben Beamte einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen um ein Beförderungsamt ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Der Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG wird mit der Bezeichnung „Leistungsgrundsatz“ jedoch nicht erschöpfend erfasst. Neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter und dem Bewerbungsverfahrensanspruch der betroffenen Beamten ist das Prinzip der Bestenauslese zugleich eine spezielle Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage 2014, Teil B. I. [Das Prinzip der Bestenauslese] Rn. 78).

13

Hiervon ausgehend enthält Art. 33 Abs. 2 GG nach mittlerweile gefestigter verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb – als immanente Grundrechtsschranke – bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen von der Verfassung geschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 -, juris; vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, ZBR 2008, 162; vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191 und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 und vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, AS 42, 43 [51]). Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben ist das vom Antragsgegner im Bezirk des OLG Zweibrücken praktizierte Beförderungssystem für die dort eingesetzten Beamten des dritten Einstiegsamtes (früher: gehobener Justizdienst) nicht vereinbar.

14

Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Verteilung der dem OLG Zweibrücken vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellten Beförderungsstellen auf die jeweiligen Dienstposten mit den Mitteln der sog. Topfwirtschaft (a). Auch die vom Antragsgegner nach seinem Beförderungskonzept von den potentiellen Bewerbern verlangte Bewährungszeit von vier Jahren im aktuellen Statusamt beeinträchtigt die betroffenen Justizamtmänner nicht in ihrem Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen (b). Gleiches gilt für die in einem zweiten Schritt erfolgte Prüfung des Gesamturteils in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (c). Fehlerhaft wurde hingegen die anschließend infolge des Beurteilungsgleichstandes von 16 mit gleichem Gesamtergebnis beurteilten Bewerbern notwendig gewordene Auswertung der in den dienstlichen Beurteilungen vorhandenen Einzelaussagen, die sog. Einzelexegese (auch als „ausschärfende Betrachtung“ bezeichnet) unterlassen. Die stattdessen unter Zuhilfenahme des Hilfskriteriums des „Beförderungsdienstalters im derzeitigen statusrechtlichen Amt“ erfolgte Auswahl sämtlicher Bewerber ist mit geltenden verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar (d).

15

a) Die Zuordnung der von den Bewerbern wahrgenommenen Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen (sog. gebündelte Dienstposten; zu dieser Problematik ausführlich: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83) hält der Senat nach wie vor für unbedenklich (vgl. bereits Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris). Dies gilt umso mehr, als der Landesgesetzgeber zwischenzeitlich mit § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) eine Zuordnung von Funktionen (Dienstposten) zu mehreren Statusämtern ausdrücklich zugelassen hat. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der landesrechtlichen Regelung (insoweit auch offen gelassen von BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346) bestehen im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht.

16

b) Ohne Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz hat der Antragsgegner in seinem Besetzungsvermerk vom 6. März 2014 als erste Beförderungsvoraussetzung die Erfüllung einer Bewährungszeit von vier Jahren (sog. Stehzeit) gefordert. Dies ist rechtlich unbedenklich, da eine solche Mindestwartezeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147) und derjenigen des Senats (Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 A 11084/08.OVG -, ESOVGRP) unter bestimmten Voraussetzungen – die hier erfüllt sind – gefordert werden darf. Mit vier Jahren ist die Stehzeit auch nicht so lang bemessen, dass die betroffenen Beamten, die kein derartiges allgemeines Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 11 LBesO aufweisen können, in ihrem Recht auf angemessenes berufliches Fortkommen beeinträchtigt werden. Denn dieser Zeitraum entspricht dem Regelbeurteilungszeitraum (vgl. Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007, JBl. S. 279 - BeurteilungsVV -), der insoweit als maximal zulässige Stehzeit herangezogen werden darf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a.a.O.).

17

c) Die weitere Auswahl der Bewerber erfolgte ausweislich des Besetzungsvermerks zunächst anhand der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen. Danach zog der Antragsgegner von den die Bewährungszeit erfüllenden 28 Kandidaten auf der Grundlage ihrer schon erreichten Gesamtnote „Übertrifft erheblich die Anforderungen (2.3)“ insgesamt 16 Beamte in die engere Wahl um die 1,90 Beförderungsstellen. Diese Verfahrensweise ist bei 28 Bewerbern aus der Besoldungsgruppe A 11 LBesO nicht zu beanstanden, weil sie das Leistungsbild dieser Beamten hinreichend berücksichtigt.

18

Dabei ist die Beförderungsentscheidung nicht schon deshalb fehlerhaft, weil nach den Gesamtnoten keine ausreichend differenzierten dienstlichen Beurteilungen vorliegen würden (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225). Zwar wird ein großer Teil der nach der Erfüllung der Stehzeit im aktuellen Statusamt verbleibenden 16 Kandidaten tatsächlich mit der gleichen Gesamtnote beurteilt („Übertrifft erheblich die Anforderungen“). Diese – im Vergleich zu anderen Beförderungssystemen im öffentlichen Dienst außergewöhnliche – Häufung derselben Gesamtnote innerhalb eines Bewerberfelds ist hier jedoch aus zwei Gründen unbedenklich:

19

aa) Zum einen kommt nach der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis im gesamten Bereich der rheinland-pfälzischen Justiz, vor allem bei Beamten des mittleren und gehobenen Justizdienstes, den nach Nr. 6.1.1 BeurteilungsVV zulässigen und auch stets vergebenen Zwischennoten mittlerweile bei einer Beförderungsauswahl der Charakter einer eigenständigen Note zu. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Beförderungs- und Beurteilungsstreitverfahren im Bereich der Justiz auch bekannt, dass sich die „Spreizung“ der vergebenen Noten in der Regel auf zwei Noten und dort auf nur wenige Zwischennoten beschränkt. So entstehen Bewerberfelder, in denen sich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – der weit überwiegende Teil der Beurteilungsergebnisse (wie hier) allenfalls um eine oder zwei Zwischennote(n) unterscheidet. Bei einem derart dicht gedrängten Konkurrentenfeld sind die Bewerber aus den genannten Laufbahnen deshalb bereits dann nicht mehr „im Wesentlichen gleich beurteilt“ im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich die Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen nur um eine Zwischennote unterscheiden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57).

20

bb) Zum anderen schied ein erheblicher Anteil der Bewerber, nämlich diejenigen Kandidaten, die eine schlechtere aktuelle dienstliche Beurteilung als die Notenstufe „Übertrifft erheblich die Anforderungen (2.3)“ aufzuweisen hatten, aus der weiteren vergleichenden Auswahlbetrachtung aus. Hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Beförderungskonkurrenz erheblich von dem im Senatsbeschluss vom 5. November 2012 (a. a. O.) dargestellten Sachverhalt, der von einem Auswahlverfahren geprägt war, in dem der überwiegende Teil der Bewerber in ihren letzten und vorletzten Beurteilungen gleiche Gesamt- und Zwischennoten aufzuweisen hatten und anschließend praktisch sämtliche Beförderungsentscheidungen auf der Grundlage des leistungsfernen Hilfskriteriums „Datum der Laufbahnprüfung“ gefällt wurden.

21

d) Nicht mit dem Leistungsgrundsatz in Übereinstimmung gebracht werden kann dagegen die nach dem Besetzungsvermerk bei dem vorliegenden Gleichstand von 16 Beamten unmittelbar, das heißt ohne eine inhaltliche Auswertung der Einzelaussagen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen dieser Bewerber bzw. ohne die vergleichende Betrachtung der vorletzten Beurteilungen der Bewerber, erfolgte Heranziehung des leistungsfernen Hilfskriteriums „Beförderungsdienstalter im derzeitigen statusrechtlichen Amt“ (vgl. S. 9 des Besetzungsvermerks), das bei allen Beförderungsentscheidungen ausschlaggebend wurde.

22

aa) Eine inhaltliche Auswertung im Wege der Einzelexegese der Beurteilungsgrundlagen ist im Bereich des dritten Einstiegsamtes möglich und dem Antragsgegner auch zumutbar. Die gegen dieses, schon von der Vorinstanz mit ausführlichen und zutreffenden Erwägungen herausgearbeitete, Ergebnis erhobenen Einwände der Beschwerde überzeugen nicht.

23

(1) Die nach Auffassung des Antragsgegners für eine Einzelexegese zu hohe Anzahl der Beurteiler rechtfertigt die vollständig unterbliebene Auswertung der in den dienstlichen Beurteilungen vorhandenen Einzelaussagen nicht. Dass dienstliche Beurteilungen von verschiedenen Personen verfasst werden, ist kein Spezifikum im Bereich des OLG Zweibrücken; es ist vielmehr der „Normalfall“ bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst (vgl. nochmals OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O.). Würde allein wegen einer Mehrzahl von Beurteilern der mit einer Beförderungsentscheidung beauftragte Amtswalter von der Berücksichtigung der Aussagen zur Leistung und Eignung der Bewerber befreit, so verlören die Beurteilungen nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig den wesentlichen Grund für ihre Erstellung. Denn dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte das entscheidende Auswahlinstrument für am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgerichtete Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst. Allein durch die Anzahl der bei einer solchen Beförderungskampagne vorliegenden Beurteilungen verschiedener Beurteiler ändert sich an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben zunächst einmal nichts. Die Anforderungen an die Aus- und Bewertung der für eine Beförderungsentscheidung verantwortlichen Leistungsnachweise in Form der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen dürfen allein wegen dieses „quantitativen“ und „diversifizierenden“ Aspektes nicht hinter dem bei der Besetzung einer einzelnen Beförderungsstelle anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstab zurückbleiben. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen:

24

Infolge des seit mehreren Jahren stetig zurückgehenden Anteils höher bewerteter Stellen ist es im öffentlichen Dienst insgesamt und so auch im Bereich der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz nicht mehr ungewöhnlich, wenn sich auf eine ausgeschriebene höher bewertete Stelle nicht nur ein oder zwei Bewerber, sondern erheblich mehr Beamte bewerben. So kann ein Verhältnis von einer Beförderungsstelle zu zehn Bewerbern nach den Erfahrungen des Senats zwischenzeitlich durchaus als normal angesehen werden. Von dieser „Standardsituation“ weicht das vorliegende Bewerberfeld zwar verhältnismäßig ab, da sich auf die ausgeschriebenen 1,90 Beförderungsstellen insgesamt 28 Beamte beworben haben. Dieses von der Gesamtzahl große Bewerberfeld musste in Bezug auf die Bewertungsgrundlagen der dienstlichen Beurteilung allerdings nicht miteinander verglichen werden. So reduziert sich die Anzahl der nicht nur nach ihrem Gesamturteil, sondern auch in ihren Einzelaussagen inhaltlich auszuwertenden Beurteilungen vorliegend schon nach dem Vergleich der Zwischennoten (denen, wie ausgeführt, die Funktion eines wesentlichen Leistungsunterschieds zukommt) von 28 auf nur noch 16 Beurteilungen. Dies ergibt ein Verhältnis von rund eins zu acht (Beförderungsstellen zu Bewerber).

25

(2) Das in diesem Zusammenhang vom Antragsgegner wiederholt und so auch in diesem Konkurrentenstreitverfahren vorgetragene Argument, die inhaltliche Befassung mit den Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen der Beamten des dritten Einstiegsamtes sei ihm im Bereich des gehobenen Justizdienstes des OLG Zweibrücken nicht zumutbar, weil Beurteilungsstil, -umfang und -inhalt der Beurteilungen so verschieden seien, dass eine Einzelexegese nicht durchzuführen sei, greift nicht.

26

Insofern ist zunächst nochmals zu berücksichtigen, dass es vorliegend lediglich um ein Stellen-/Bewerberverhältnis, das aufgrund der identischen Gesamtergebnisse in den Einzelaussagen auszuwerten ist, von eins zu acht (bei insgesamt nur 16 Bewerbern) geht. Hinzu kommt, dass die dienstlichen Beurteilungen für die in der Rechtspflege eingesetzten Beamten wegen der Praktizierung einer „Topfwirtschaft“ ohne höherwertige Beförderungsdienstposten die einzigen unmittelbaren Auswahlinstrumente sind. Hier müssen die Anforderungen an die Einheitlichkeit des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs systembedingt besonders hoch sein (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 2 B 10745,12.OVG -, IÖD 2012, 254). Würden also tatsächlich, wie der Antragsgegner vorträgt, Beurteilungsstil, -umfang und -inhalt bei den Einzelbewertungen in den Beurteilungen der Bewerber wegen der Nichteinhaltung des auf alle Beamten einheitlich anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs nicht vergleichbar sein, dann hätte dies in jedem Bewerberfeld einen korrigierenden Eingriff des für die Bestätigung des Beurteilungsergebnisses zuständigen höheren Dienstvorgesetzten (vgl. Nr. 4.1 Satz 2 BeurteilungsVV) zur Folge haben müssen. Andernfalls wären die Beurteilungen – auch in ihren Gesamtergebnissen – für die Entscheidung über die Vergabe der Beförderungsstellen nicht mehr brauchbar. Keinesfalls kann dagegen eine unterschiedliche Auffassung der Beurteiler vom Bedeutungsgehalt der Einzelnoten ein Absehen von der Einzelauswertung der Beurteilungsgrundlagen rechtfertigen (vgl. zu dem demgegenüber in der Finanzverwaltung betriebenen Verwaltungsaufwand: OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 813).

27

(3) Des Weiteren darf das vorliegend bei beiden Beförderungsentscheidungen als allein ausschlaggebend herangezogene Hilfskriterium des „Beförderungsdienstalters im derzeitigen statusrechtlichen Amt“ (sog. spezielle Berufserfahrung) nach der Ausgestaltung von Auswahlgrundsätzen bei den Beförderungen der Beamten des dritten Einstiegsamtes nicht die allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Damit würde dieses Hilfskriterium zu einem nicht zulässigen „Hauptkriterium“ der Beförderungsentscheidungen (vgl. Zängl, in: Fürst [Hrsg.], GKÖD, Loseblattkommentar, Stand Januar 2014, § 9 BBG Rn. 30). Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die vorliegende Beförderungssituation als vergleichbar mit den bereits vom Senat entschiedenen Konkurrentenstreitverfahren im Bereich des Justizdienstes. Diese waren gleichfalls maßgeblich von der Situation geprägt, dass die – definitionsgemäß nur als Ausnahme anzuwendenden – Hilfskriterien den Ausschlag gaben (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 5. November 2012 und 15. Oktober 2013, a. a. O.). Dass dies mit dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz nicht vereinbar ist, wurde in den dortigen Entscheidungen ausführlich dargelegt. Hieran wird festgehalten.

28

Insofern zeigt sich bei einer vergleichenden Betrachtung der Beförderungskampagnen im Bereich des gehobenen Justizdienstes der letzten Jahre, dass die Zubilligung einer Bewerberauswahl unter Inanspruchnahme von Hilfskriterien zu nicht mehr mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. dem Gebot der Chancengleichheit vereinbarenden Ergebnissen führt. So wurden und werden bei Beförderungskampagnen wegen weitgehend identisch ausfallender dienstlicher Beurteilungen der Bewerber die Beförderungsstellen jeweils sowohl nach der Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens, der größeren Verwendungsbreite, des weitergehenden zusätzlichen Engagements, dem allgemeinen bzw. „speziellen“ Dienstalter, der Berufserfahrung und dem Gesichtspunkt der Beseitigung einer Unterrepräsentanz von Frauen vergeben. Die Variabilität der hierauf fußenden Auswahlgesichtspunkte, die sämtlich durch weitgehend identische Beurteilungsergebnisse hervorgerufen werden, liegt auf der Hand. Mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, die insbesondere bei Massenbeförderungen in zumindest gleichem Maße wie der Grundsatz der Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten sind, lässt sich dies nicht mehr in Einklang bringen.

29

Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Antragsgegners – die den Erkenntnissen des Senats entsprechen – sämtliche Beamte des dritten Einstiegsamtes ihre Beförderungen ohne die sonst bei Landesbeamten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Laufbahnverordnung erforderliche Erprobung auf einem höher bewerteten (Beförderungs-)Dienstposten erhalten. Da es bei derartigen Beförderungen also von vornherein nicht um die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten geht, kann mit der Übertragung der höher bewerteten Planstelle auf den Auswahlsieger nur die Honorierung der von diesem in der Vergangenheit gezeigten Leistungen verbunden sein. Die Eignung für den Dienstposten – der auch nach der Beförderung des Betreffenden gleich bleibt – spielt hier also ersichtlich keine Rolle. Deshalb kommt es auch nicht auf die Erfüllung der Anforderungen eines Beförderungsdienstpostens, sondern allein auf die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber an.

30

Diese – atypische – Sachlage stellt besonders hohe Anforderungen an die Auswahlentscheidung. Denn eine Vergabe dieser Beförderungsstellen ohne vorherige Erprobung darf insoweit in aller Regel nur auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber regelmäßig vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erfolgen. Hierfür müssen diese zwingend zwei wesentliche Bedingungen erfüllen: Erstens müssen sie, wie oben dargelegt, hinreichend vergleichbar sein, das heißt nach einem einheitlich angewandten Beurteilungsmaßstab erstellt worden sein. Zweitens müssen sie so differenziert ausfallen, dass sie einen Vergleich der Bewerber auch ermöglichen. Zumindest an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es bei der überwiegenden Anzahl der hier vorliegenden Beurteilungen. Diese fallen in ihren Ergebnissen so undifferenziert aus, dass die Heranziehung weiterer Kriterien nach dem System des Antragsgegners geradezu zwangsläufig erfolgen musste. Das ist weder mit Art. 33 Abs. 2 GG noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

31

Nach der oben dargestellten ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die dienstliche Beurteilung eines Beamten vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über dessen Verwendung und dienstliches Fortkommen. Dies kann sie aber nur leisten, wenn sie maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung enthält. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird und ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsauswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. In einem solchen Fall fehlt es insgesamt an einer tragfähigen, dem Gebot der Bestenauslese entsprechenden Grundlage für die Auswahlentscheidung.

32

Zwar können weitgehend identische Beurteilungsergebnisse bei Beförderungsbewerbern im Einzelfall mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sein. Das setzt allerdings voraus, dass diese Gleichheit der Beurteilungsergebnisse auf der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruht. Bei einer Vielzahl von Beamten muss die Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe nach aller Erfahrung auch zu differenzierten Beurteilungsergebnissen führen. Ist dagegen, wie im vorliegenden Fall, eine so große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle mit der gleichen Note beurteilt, dass auf dieser Grundlage die anstehenden Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden können, dann deutet dies auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hin (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, ZBR 2004, 45).

33

Zur Behebung dieses Zustandes bieten sich – sowohl im Interesse der betroffenen Beamten als auch im wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn an der bestmöglichen Besetzung der Stellen im öffentlichen Dienst – verschiedene Methoden an, die nach den Erkenntnissen des Senats im überwiegenden Teil des öffentlichen Dienstes (mit zum Teil erheblich größeren Bewerberfeldern) erfolgreich praktiziert werden.

34

Zum einen ist darauf zu achten, dass die Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen so hinreichend differenziert ausfallen, dass sich allein hiermit, also vor allem ohne weitere Hilfskriterien, jedenfalls die Mehrzahl der Beförderungsentscheidungen treffen lässt. Um dies zu erreichen, stehen dem für die Beförderungsentscheidungen zuständigen Dienstvorgesetzten, der regelmäßig zugleich mit der Prüfung der dienstlichen Beurteilungen von Justizbeamten betraut ist, zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

35

Entweder sorgt der zuständige höhere Dienstvorgesetzte im Vorfeld der regelmäßig oder anlassbezogen zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen für hinreichend differenzierte Beurteilungsergebnisse, etwa durch Beurteilerkonferenzen oder -besprechungen, wie sie z. B. im Bereich der Polizei und der Finanzverwaltung bei Landesbeamten seit vielen Jahren regelmäßig stattfinden (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, ESOVGRP und juris; Urteil vom 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 813).

36

Oder der höhere Dienstvorgesetzte macht, was nach Kenntnis des Senats im Personalführungsbereich des OLG Zweibrücken in Einzelfällen schon jetzt geschieht, von der ihm nach Nr. 4.1 Satz 2 BeurteilungsVV eingeräumten Möglichkeit der Abänderung einzelner Beurteilungen zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs und der Gewährleistung hinreichend differenzierter Beurteilungsergebnisse Gebrauch.

37

Sollten diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass jedenfalls der weit überwiegende Teil der zu treffenden Beförderungsentscheidungen bei Massenbeförderungen auf der Grundlage der vorliegenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber möglich wird, so sind zunächst die wegen des Regelbeurteilungssystems bei den Angehörigen des Justizdienstes regelmäßig vorhandenen älteren Beurteilungen heranzuziehen, bevor auf Hilfskriterien abgestellt wird. Dieser Vorrang der Heranziehung älterer Beurteilungen vor den oben dargestellten Gesichtspunkten (Dienstalter, Verwendungsbreite etc.) ergibt sich aus der seit Jahren bestehenden und deshalb als gefestigt anzusehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der ältere dienstliche Beurteilungen keine Hilfskriterien sind. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Vor allem bei einem Vergleich zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt können sie bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen. Die daraus ableitbaren Entwicklungstendenzen haben nicht nur Bedeutung für den Vergleich von Bewerbern mit gleichwertigen aktuellen Beurteilungen. Sie können auch Aufschluss darüber geben, ob ein Bewerber bei einer Beurteilung im Hinblick auf die Besetzung eines Beförderungsamtes bevorteilt oder benachteiligt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 2 C 31.01 -, IÖD 2003, 147 und vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370 [377]; Beschluss vom 22. November 2012 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112).

38

bb) Diesem Gebot der Heranziehung älterer Beurteilungen vor der Anwendung von Hilfskriterien ist der Antragsgegner zwar nachgekommen; dabei ist ihm jedoch ein Fehler insofern unterlaufen, als er von dem – nach höchstrichterlicher Verwaltungsrechtsprechung gleichfalls zu beachtenden – Aktualitätsgebot zum Nachteil einzelner Beamter (darunter der Antragsteller) abgewichen ist.

39

Werden bei mehreren zu treffenden Beförderungsentscheidungen als „zweites“ Hauptkriterium die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick genommen, so sind für den Leistungsvergleich grundsätzlich die vorhandenen Beurteilungen der Bewerber heranzuziehen. Ergibt sich bei der Zusammenstellung der Beurteilungen, dass zum seinerzeit maßgeblichen Beurteilungsstichtag andere Bewerber, z.B. wegen ihres Lebensalters, nicht mehr regelbeurteilt worden sind und haben diese auch keine in zeitlicher Hinsicht entsprechende Anlassbeurteilung aufzuweisen, so ist bei ihnen die vor der aktuellen Beurteilung zuletzt erteilte Beurteilung heranzuziehen, auch wenn diese schon älter ist. Dies gilt auch dann, wenn einer der anderen Konkurrenten zeitnäher regelbeurteilt worden ist. Auch hier bleibt für den Bewerber ohne eine solche Regelbeurteilung die über ihn zuletzt erstellte Beurteilung maßgeblich. Deren Ergebnis darf allerdings nicht in einer Art „Nachzeichnung“ fortgeschrieben werden.

40

Grund hierfür ist der anders nicht lösbare Konflikt zwischen dem Postulat möglichst identischer Beurteilungszeiträume der Bewerber einerseits und dem Gebot der Aktualität dienstlicher Beurteilungen für eine zu treffende Beförderungsentscheidung andererseits. Dieser Konflikt, der vorliegend vom Antragsgegner auch erkannt wurde, ist nach Auffassung des Senats zugunsten des letztgenannten Gesichtspunktes zu entscheiden. Da es bei einer Beförderung immer auch um eine zukunftsgerichtete Prognose der Eignung für eine höher bewertete Stelle geht, ist – als „erstes“ Hauptkriterium – stets auf die aktuelle, das heißt zeitnah erstelle Beurteilung abzustellen. Kann danach die Besetzungsentscheidung nicht getroffen werden, so muss zunächst die zeitlich unmittelbar davor liegende Beurteilung herangezogen werden. Andernfalls würde eine in zeitlicher Hinsicht noch relativ aktuelle und deshalb für die Frage der Eignung unmittelbar aussagekräftige frühere dienstliche Beurteilung in ihren Aussagen über den Leistungs- und Eignungsstand des Bewerbers in unzulässiger Weise vernachlässigt.

41

Hinzu kommt, dass ein Bewerber, der seit längerem nicht mehr regelbeurteilt worden ist und auch keine Anlassbeurteilungen aufzuweisen hat, gegenüber einem Mitbewerber, der die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistung und Eignung in einem zeitlich engerem Abstand zum Beförderungstermin erbracht hat, nicht bevorteilt werden darf. Diese Vorgabe entspricht spiegelbildlich dem in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannten Grundsatz, nach dem die Beurteiler berechtigt sind, den gegen Ende eines Beurteilungszeitraumes gezeigten Leistungen eines Beamten ein höheres Gewicht beizumessen als früheren (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08.OVG -, IÖD 2009, 122). Diese Überlegung, die bei Vorliegen älterer Beurteilungen dem Aktualitätsgebot am ehesten entspricht, muss auch hier den Ausschlag gegenüber möglichst identischen Beurteilungszeiträumen geben.

42

2. Nach diesen Auswahlgrundsätzen ist es mithin möglich, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Beförderungsauswahl der Vorzug gegenüber zumindest einem der Beigeladenen zu geben ist. So wäre der Antragsteller nach der bei dem Gleichstand in den aktuellen Beurteilungen gebotenen Auswertung der Ergebnisse der früheren Beurteilungen gegenüber den Beigeladenen jedenfalls nicht chancenlos. Denn er erzielte bei seiner vorletzten Regelbeurteilung im Jahr 2010 das Gesamturteil „2.3“. Damit lag er gegenüber den Beigeladenen, die insofern um eine – entscheidende (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. September 2013, a.a.O.) – Note schlechter beurteilt wurden, vorn. Dies wird bei einer erneuten Befassung mit seiner Bewerbung – nach der (zunächst durchzuführenden) inhaltlichen Auswertung der Beurteilungsgrundlagen – zu berücksichtigen sein. Auch unter diesem Blickwinkel ist indessen das Ergebnis eines erneuten Bewerbervergleichs offen.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

44

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 5 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO (in der hier maßgeblichen Endstufe monatlich 4.083,25 €) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergeben-den Betrags zu reduzieren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42).

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Juli 2014 wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.195,62 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

2

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf die in der Zentralstelle für Polizeitechnik in Mainz zum Beförderungstermin am 18. Mai 2014 ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung - LBesO - sichern will, kann nicht stattgegeben werden. Denn er hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

3

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt.

4

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 V 1.13 -, BVerwGE 147, 20; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42; m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die mit dem Eilverfahren vom Antragsteller angefochtene Bewerberauswahl.

5

Ausweislich des Besetzungsvorgangs (dort Bl. 40) ist der Antragsgegner den Vorgaben der ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nachgekommen, weil er die ausgeschriebene Beförderungsstelle auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten jeweils heranziehbaren dienstlichen Beurteilungen der Beamten vergeben hat. Danach ist die Beförderungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen erfolgt, weil dieser in seiner letzten dienstlichen Beurteilung bei gleichem Leistungs-Gesamtergebnis („B“ = Übertrifft die Anforderungen) in einem Leistungshauptmerkmal und mehreren sog. Leistungssubmerkmalen die Höchstnote („A“ = Übertrifft die Anforderungen erheblich) erzielt hat. Demgegenüber kann der Antragsteller seine Beförderung mit seiner dienstlichen Beurteilung, die in allen Leistungs- und Leistungssubmerkmalen lediglich die zweithöchste Note erhielt, nicht beanspruchen. Die danach erfolgte Auswahl des erfolgreichen Bewerbers, die unter Zugrundlegung einer arithmetischen Umrechnung beim Beigeladenen auf 1,852 und beim Antragsteller auf 1,9182 endete, steht mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang.

6

Der danach bestehende Vorrang des Beigeladenen wird durch die vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen gegen seine letzte dienstliche Beurteilung nicht in Frage gestellt.

7

Gegenstand des vorliegenden Konkurrentenstreitverfahrens ist die vorläufige Verhinderung der Beförderung der Beigeladenen, nicht dagegen die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers. Diese wird lediglich inzident, das heißt innerhalb der rechtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung (mit)geprüft. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, entspricht es insofern der ständigen Rechtsprechung des Senats, in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren nur solche Beurteilungsfehler als durchgreifend anzusehen, die – erstens – offensichtlich sind und die – zweitens – erkennbar Auswirkungen auf die in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zu überprüfende Bewerberauswahl haben (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). An beiden Voraussetzungen mangelt es hier.

8

Der Zweitbeurteiler hat seine gegenüber dem Votum des Erstbeurteilers sowohl in der Gesamtbewertung als auch in Einzelmerkmalen abweichende Einschätzung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers in Einklang mit den zu beachtenden Vorgaben getroffen und sie insbesondere hinreichend nachvollziehbar begründet.

9

Nach Nr. 5.2.3 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift über die Beurteilung im Bereich der Polizei vom 15. Oktober 2005 (MinBl. S. 314 – im Folgenden: BeurteilungsVV) ist der Zweitbeurteiler verpflichtet, vor Erstellung der Beurteilungen gemeinsam mit den Erstbeurteilern allgemeine Beurteilungsfragen zu erörtern. Ziel dieses Gespräches ist es, den Erstbeurteilern den für die Beurteilungen vorgegebenen Maßstab zu verdeutlichen und auf eine einheitliche Anwendung hinzuwirken (vgl. Nr. 5.2.3 Abs. 1 Satz 2 BeurteilungsVV). Gemäß Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 2 BeurteilungsVV ist der Zweitbeurteiler zudem berechtigt (und verpflichtet) vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abzuweichen, wenn er dies etwa zur Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe unter Beachtung der Richtwerte oder aufgrund eigener Erkenntnisse zum Leistungs- und Befähigungspotenzial des zu Beurteilenden für angezeigt hält. Zuvor sind die beabsichtigten Abweichungen mit dem Erstbeurteiler nach Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 3 BeurteilungsVV zu erörtern. Im Übrigen verlangt Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 4 BeurteilungsVV vom Zweitbeurteiler, Abweichungen von den Bewertungen des Erstbeurteilers zu begründen. Schließlich gehen die Bewertungen des Zweitbeurteilers gemäß Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BeurteilungsVV denen des Erstbeurteilers vor. Den vorgenannten Anforderungen der BeurteilungsVV wird die über den Antragsteller erstellte Zweitbeurteilung gerecht. Insbesondere hat der Zweitbeurteiler seine gegenüber dem Votum des Erstbeurteilers sowohl in der Gesamtbewertung als auch in Einzelmerkmalen abweichende Einschätzung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers hinreichend plausibel begründet.

10

Die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung der Zweitbeurteilung orientieren sich an der sich aus Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 1 BeurteilungsVV ergebenden Verantwortlichkeit des Zweitbeurteilers für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe. Demnach muss die Begründung deutlich machen, dass die Zweitbeurteilung inhaltlich folgerichtig ist, ein gerechter Quervergleich stattgefunden hat und die Abweichungen von der Erstbeurteilung hierauf beruhen.

11

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die Begründung der Zweitbeurteilung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Danach hat sich der Zweitbeurteiler bei seiner Bewertung auf eigene Erkenntnisse zum Leistungs- und Befähigungspotential sowie zur „Schwierigkeit“ des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens gestützt. Auf dieser Grundlage hat er einen einheitlichen Maßstab auf die zur Beurteilung anstehenden Bewerber für die Beförderungsstelle in der Zentralstelle für Polizeitechnik angewandt. Damit kann der Antragsteller die Begründung des Zweitbeurteilers hinreichend nachvollziehen, zumal der Antragsgegner bei einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung der Beurteilung auf inhaltliche Einwände des Antragstellers mit ergänzenden Erläuterungen reagieren kann. In einem solchen Beurteilungsrechtsstreit kann dann ggf. der Frage nachgegangen werden, ob und in welchem Umfang die verbalen Erläuterungen des Erstbeurteilers, die dieser zur Begründung seiner „Spitzennoten“ für einzelne Leistungs- und Befähigungsmerkmale („A“ bzw. „I“) gegeben hat, aus Sicht des Zweitbeurteilers Bestand haben können. Offensichtlich fehlerhaft im Sinne der oben dargestellten Grundsätze ist die – wie dargelegt im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nur inzident zu überprüfende – dienstliche Beurteilung deswegen nicht.

12

Herabsetzungen erfolgten durch den Zweitbeurteiler in den Leistungssubmerkmalen 1.2 („Initiative und Selbständigkeit“), 1.3 („Ausdauer und Belastbarkeit“), 2.2 („Leistungsumfang“), 3.1 („Kooperation und Teamarbeit“) und 3.2 (Verhalten gegenüber Vorgesetzten). Aufgrund der Abänderungen in den vorgenannten Leistungssubmerkmalen setzte der Zweitbeurteiler – folgerichtig – das Leistungshauptmerkmal „Leitbildorientiertes Sozialverhalten von „A“ auf „B“ und sodann – wiederum folgerichtig – auch die Gesamtbewertung der Leistungen des Antragstellers von „A“ auf „B“ herab. In den Befähigungsmerkmalen 1. 2 („Auffassungsgabe; Denk- und Urteilsvermögen“) und 1.10 („Kooperation und Teamarbeit“) erfolgten Änderungen jeweils von der höchsten auf die zweithöchste Bewertungsstufe.

13

Die zu diesen Änderungen vom Zweitbeurteiler in der ursprünglichen Beurteilung vom 19. März 2014 gegebene Begründung, dies geschehe „zur Einhaltung eines einheitlichen Maßstabs“, ist bereits für sich gesehen tragfähig. Sie genügt den Plausibilisierungserfordernissen, die bei der Herabsetzung von Einzelnoten vom Zweitbeurteiler überhaupt nur verlangt werden können. Hierbei ist zu beachten, dass der Zweitbeurteiler in aller Regel die Leistungen der zu beurteilenden Beamten über einen längeren Zeitraum während des Beurteilungszeitraums nicht aus eigener Anschauung kennt. Eine derartige persönliche Kenntnis kann allenfalls im Einzelfall und nur dann gegeben sein, wenn der zu beurteilende Beamte zufälligerweise in der Organisationseinheit des Zweitbeurteilers (etwa im Leitungsbereich einer Polizeidirektion) tätig ist. Die Regel ist das jedoch nicht. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle verrichten Polizeibeamte ihren Dienst vielmehr in nachgeordneten Organisationseinheiten (vornehmlich in Polizei- und Kriminalinspektionen). Da die Ebene des Zweitbeurteilers aber auf der Direktionsebene angesiedelt ist (vgl. Nr. 4.3 BeurteilungsVV), ist es regelmäßig nicht gewährleistet, dass der dortige höhere Dienstvorgesetzte die Leistung eines in einer Dienstgruppe innerhalb einer Polizeiinspektion eingesetzten Beamten aus persönlicher Anschauung in einem tragfähigen Umfang kennt. Würde der Zweitbeurteiler seine vom Votum des Erstbeurteilers abweichenden Bewertungen in gleichem Maße mit tatsächlichen Vorkommnissen und eigenen Erkenntnissen begründen müssen, liefe seine Abänderungsbefugnis im Ergebnis leer.

14

Unabhängig von diesen grundsätzlichen Erwägungen hat der Zweitbeurteiler jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Herabsenkungen der Einzelmerkmale in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung des Antragstellers im Einzelnen aufgeführt und für den Senat plausibel gemacht. Den detailliert begründeten Änderungen ist der Antragsteller nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und der erforderlichen inhaltlichen Substanz entgegen getreten. Deshalb legt sie auch der Senat als plausible Erklärungen für die Herabsetzungen der Noten zugrunde.

15

So hat der Zweitbeurteiler das Leistungssubmerkmal 1.2 („Initiative und Selbständigkeit“) von der höchstmöglichen Bewertungsstufe „A“ auf die Bewertungsstufe „B“ korrigiert, da der Antragsteller, so der Zweitbeurteiler, mit unkonventionellen Mitteln zwar gute Erfolge erzielt, diese jedoch in einzelnen Fällen nicht mit der fachlich zuständigen Abteilung abstimmt habe. Auch eine nur in Einzelfällen fehlende Abstimmung verhindere eine Einstufung in die höchste Leistungsstufe. Diese Einstufung entspreche damit im Übrigen (mit einer Ausnahme) den Einstufungen der Vergleichsgruppe in der Zentralstelle für Polizeitechnik.

16

Zu der Bewertungsziffer 1.3 („Ausdauer und Belastbarkeit“) hat der Zweitbeurteiler das Merkmal von „A“ nach „B“ korrigiert, weil der Antragsteller zwar Mehrbelastungen unter Zurückstellung auch persönlicher Interessen gut bewältige, jedoch bei starker Belastung und emotionaler Betroffenheit nicht immer gelassen agiere. Damit rufe er auch Widerspruch hervor. Der Zweitbeurteiler wertet dies abweichend von der Einschätzung des Erstbeurteilers als Kennzeichen einer stressbedingten Reaktion, was einer Einstufung in die höchste Bewertungsstufe entgegenstehe. Innerhalb der Vergleichsgruppe seien hier keine signifikanten Unterschiede festzustellen.

17

In der Leistungsziffer 2.2 („Leistungsumfang“) korrigiert der Zweitbeurteiler das Merkmal von „A“ nach „B“, weil der Antragsteller zwar durchaus schwierige Aufgaben auch bei kurzfristigen Terminen gut bewältige, jedoch nicht immer die über die konkrete Problemstellung hinausgehenden Details berücksichtige. Dies habe in Einzelfällen zu Nachfragen und Kritik von anderen Stellen geführt. Die Einstufung bewege sich damit wiederum auf dem Niveau der Vergleichsgruppe. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenpakete in den jeweiligen Dezernaten und damit auch den unterschiedlichen Merkmalen für einen großen Leistungsumfang sei die Gewichtung des Erstbeurteilers auf ein gleiches Niveau zu korrigieren.

18

Zu der Leistungsziffer 3.1 („Kooperation und Teamarbeit“) wird das Merkmal von „A“ nach „B“ korrigiert, weil der Antragsteller aufgrund seines großen fachlichen Wissens und seiner umfassenden Erfahrung zwar geschätzt werde, in dem Kontakt mit den IT-Fachdezernaten es jedoch von Zeit zu Zeit zu Spannungen komme, die auch schon zu Beschwerden des zuständigen Abteilungsleiters beim Zweitbeurteiler geführt hätten. Aufgrund der Bedeutung der Kooperation und der Teamarbeit innerhalb des komplexen und dynamischen technischen Umfeldes in der Zentralstelle für Polizeitechnik sei die Einschätzung des Erstbeurteilers deshalb zu korrigieren. Innerhalb der Vergleichsgruppe stelle die Bewertung „B“ den höchsten vergebenen Beurteilungswert aller Beamten, die vom Zweitbeurteiler beurteilt worden sind, dar.

19

Zu der Leistungsziffer 3.2 („Verhalten gegenüber Vorgesetzten“) korrigiert der Zweitbeurteiler das Merkmal von der höchsten auf die zweithöchste Stufe, weil der Antragsteller im Rahmen des kooperativen Führungssystems zwar eine konstruktive und positive Mitarbeit zeige, in schwierigen Situationen jedoch zu emotionalen Reaktionen neige. Dies lasse eine Einstufung in das höchste Leistungsmerkmal nicht zu. Abweichend von der Bewertung dieses Merkmals durch den Erstbeurteiler korrigiert der Zweitbeurteiler deshalb die Bewertung auf das Niveau der Vergleichsgruppe.

20

Zu der Ziffer 3 der Leistungsbeurteilung („Leitbildorientiertes Sozialverhaltens“) hat der Zweitbeurteiler aufgrund der in mehreren Submerkmalen vorgenommenen Korrekturen der Leistungsnoten von der höchsten auf die zweithöchste Bewertungsstufe auch das entsprechende Leistungshauptmerkmal von der höchsten auf die zweithöchste Beurteilungsnote geändert. Hieraus ergibt sich nach der Auffassung des Zweitbeurteilers, dass auch die Gesamtbewertung der Leistungen nunmehr geändert werden müsse. Auf der Basis der durch den Zweitbeurteiler vorgenommenen Anpassung der Bewertung der Beurteilungsmerkmale ergebe sich nunmehr eine Gesamtbewertung in Form der zweithöchsten Bewertungsstufe „B“. In der Gesamtschau wird damit eine an einheitlichen Maßstäben ausgerichtete und über die verschiedenen Aufgabenbereiche realistische Bewertung aller Bewerber sichergestellt.

21

In der Befähigungsbeurteilung korrigiert der Zweitbeurteiler die Ziffer 1.2 („Auffassungsgabe; Denk- und Urteilsvermögen“) gleichfalls auf die zweithöchste Bewertungsstufe, weil der Antragsteller zwar über eine gute Fähigkeit zur Erfassung und Analyse auch von komplexen technischen Problemstellungen verfüge, innerhalb des Aufgabengebietes „System- und Anwenderbetreuung“ die Erfassung und Bewertung von komplexen Fehlerbildern jedoch die Kernaufgabe beinhalte. Abweichend von der Einschätzung des Erstbeurteilers bewertet der Zweitbeurteiler diese Fähigkeit in Bezug auf das wahrgenommene Aufgabengebiet lediglich als „stark“. Dies lasse aber nur eine Einordnung in den Ausprägungsgrad „II“ zu. Im Kontext der Vergleichsgruppe und der jeweils dort wahrgenommenen Aufgaben werde die Befähigung anderer Bewerber vom Zweitbeurteiler höher eingeschätzt.

22

Schließlich korrigiert der Zweitbeurteiler die Bewertung zu Ziffer 1.10 („Kooperation und Teamarbeit“) gleichfalls von der höchsten auf die zweithöchste Bewertungsstufe, weil er auf der Basis der Erfahrungen und Rückmeldungen zur Kooperation mit anderen Abteilungen ein besonderes Augenmerk auf die Kooperation mit anderen Verantwortungsbereichen lege. Hiervon ausgehend sei im Kontext der Vergleichsgruppe die Ausprägung des Antragstellers als „stark“ anzusehen. Dieser liege mit dieser Ausprägung im mittleren Bereich der Vergleichsgruppe.

23

Mit diesen detaillierten Ausführungen hat der Zweitbeurteiler seine eigenen Bewertungen derart plausibel und nachvollziehbar gemacht, dass die Abweichung von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers rechtlich tragfähig ist. Seine Ausführungen entsprechen den eingangs genannten Begründungserfordernissen vollauf. Sie machen deutlich, dass er einen gerechten Quervergleich vorgenommen hat und die Abweichungen hierauf beruhen. Zudem lassen sie die Absenkung der Beurteilung als inhaltlich folgerichtig erscheinen. Einen Widerspruch zwischen der Begründung in der dienstlichen Beurteilung und der ergänzenden Stellungnahme des Zweitbeurteilers vermag der Senat nicht zu erkennen.

24

Der Zweitbeurteiler war auch nicht gehindert, diese Ausführungen noch im Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Wahrung des Beurteilungsmaßstabs – mit welchem der Zweitbeurteiler die von ihm vorgenommene Absenkung in der dienstlichen Beurteilung begründet hat – keine eigenständige Beurteilungskategorie bildet. Die Begründung einer dienstlichen Beurteilung muss vielmehr stets einzelfallbezogen sein, auch wenn sie ihre abschließende Fassung – wie hier – zur Wahrung einheitlicher Maßstäbe erhalten hat. Auch in diesem Fall geht es allein um die Leistung, Eignung und Befähigung des betroffenen Beamten, die an dem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu messen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 2 B 44.04 -, juris).

25

Die einzelfallbezogenen Erläuterungen in der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 stellen sich danach als folgerichtige Erläuterung des allgemein gebliebenen, auf den Beurteilungsmaßstab abstellenden Werturteils des Zweitbeurteilers in der ursprünglichen Beurteilung dar. Der Zweitbeurteiler geht in der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 im Einzelnen auf die Leistungen des Antragstellers ein und legt näher dar, warum diese – im Hinblick auf den anzuwendenden Beurteilungsmaßstab – nicht als die Anforderungen „erheblich“ übertreffend bzw. als „stark ausgeprägt“ zu bewerten sind.

26

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausführungen des Zweitbeurteilers aus der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 im vorliegenden Zusammenhang – also bei der Prüfung, ob die Absenkung der Beurteilung ausreichend begründet ist – auch zu berücksichtigen. Eine Beurteilung erhält ihre endgültige, der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Fassung regelmäßig erst durch den Widerspruchsbescheid. Ihre Begründung kann daher sowohl im Abänderungs- als auch im Widerspruchsverfahren nachgeholt, abgeändert oder ergänzt werden (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 2. November 2009 - 2 B 10863/09.OVG - und vom 7. September 2010 - 2 B 10817/10.OVG -, beide veröffentlicht in ESOVGRP). Auch im gerichtlichen Verfahren können Begründungserwägungen noch nachgeschoben werden, dort allerdings nur innerhalb der Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO. Die Stellungnahme des Zweitbeurteilers war daher im Rahmen der vorliegenden Prüfung zu berücksichtigen.

27

Auch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners hat die Sach- und Rechtslage nicht in dem Sinne „fixiert“, dass eine Berücksichtigung der zusätzlichen Erwägungen des Zweitbeurteilers aus der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 im vorliegenden Eilverfahren ausgeschlossen wäre. Nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG müssen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nur die wesentlichen Auswahlerwägungen bereits schriftlich niedergelegt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 2 B 10335/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Zu diesen wesentlichen Auswahlerwägungen zählen hier allenfalls die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen über die Bewerber und die sich hieraus ergebende Beförderungsreihung, nicht aber die weiteren Erläuterungen des Zweitbeurteilers zur Beurteilung des Antragstellers.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich somit selbst im Fall des Unterliegens keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

29

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser neuen kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, IÖD 2014, 42).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 177/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.12.2006 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Erstbeurteilers das Begehren des zum 01.05.2001 mit „Hat sich ausgezeichnet bewährt“ beurteilten und zum 01.04.2002 zum Steueramtmann beförderten Klägers zurückgewiesen, den Beklagten zu verpflichten, die über ihn auf der Grundlage der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten in der Fassung vom 14.01.2004 – im Weiteren: BRL – zum 01.05.2004 gefertigte, mit dem Gesamturteil „Hat sich bewährt“ abschließende Regelbeurteilung abzuändern. Dagegen richtet sich der rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung, der mit am 20.03.2007 und damit um einen Tag nach Ablauf der einschlägigen Frist beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde. Nach Hinweis auf die Verfristung hat der Kläger um Wiedereinsetzung nachgesucht.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Senat lässt offen, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsbegründungsfrist gewährt werden kann. Darauf kommt es nicht an, weil der Antrag – seine Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls unbegründet ist. Das, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.03.2007 vorgetragen hat und den Prüfungsumfang durch den Senat begrenzt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO) führt nämlich nicht zu einem als Berufungszulassungsgrund allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der Kläger macht geltend, seine Regelbeurteilung könne entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf dem in Tz. 8.1 BRL vorausgesetzten umfassenden Vergleich von Eignung und Leistung der zum 01.05.2004 zu beurteilenden Steueramtmänner der saarländischen Finanzämter beruhen, der -- angeblich – in einer Gremiumsbesprechung durchgeführt worden sei. Dass ein solcher Vergleich im Gremium nicht stattgefunden habe, ergebe sich daraus, dass angesichts der Dauer der Gremiumsbesprechung und der Zahl der zu beurteilenden Beamten auf den einzelnen Beurteilungsfall allenfalls zwei bis fünf Minuten entfallen sein könnten. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die streitige Beurteilung könne rechtlich nicht beanstandet werden.

Der als Zeuge vernommene Erstbeurteiler hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15.12.2006 mitgeteilt, gerade die Gremiumsbesprechung betreffend die Beurteilung der Steueramtmänner habe sich „am längsten hingezogen“ und „einen sehr langen Zeitraum“ bzw. „ einen großen zeitlichen Rahmen“ in Anspruch genommen. Er – der Zeuge – habe in der Besprechung die einzelnen Beamten seines Amtes „vorgestellt“, „zu den Leistungen des Klägers … Stellung genommen und dabei auch darauf hingewiesen, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum sowohl als Leiter der Finanzkasse als auch als Sachbearbeiter in der Vollstreckung tätig gewesen war“. Außerdem sei der Kläger „dem Gremium … bekannt“ gewesen. Zusammen mit dem Fall des Klägers sei über drei weitere Steueramtmänner des Finanzamts B-Stadt, die er – der Zeuge – nach amtsinternen Vorbesprechungen als etwa leistungsgleich eingestuft habe, „ausführlich diskutiert“ worden, wobei sie „selbstverständlich auch mit den bei den anderen Finanzämtern tätigen Beamten verglichen“ worden seien. Es habe „ein intensiver Vergleich“ stattgefunden.

Diese vom Verwaltungsgericht als glaubhaft angesehenen Angaben des Klägers belegen, dass jedenfalls im Vorfeld der Beurteilung des Klägers im Gremium eine ausführliche Aussprache stattgefunden hat. Diese gerade den Streitfall betreffende Annahme wird durch die allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag nicht erschüttert, zumal der Zeuge selbst mitgeteilt hat, „kritische Fälle“ – dazu zählte nach dem Gesamtzusammenhang der Zeugenaussage die Beurteilung des Klägers – seien im Gremium „sehr lange erörtert“ worden, während andere Fälle „schnell abgehandelt“ worden seien. Diese Angabe entzieht den Berechnungen des Klägers von vorneherein die Grundlage. Ohnehin ist die Dauer einer Beratung kein Gradmesser für die Richtigkeit der gefundenen Entscheidung. Weitaus wichtiger ist insoweit vielmehr, ob alle relevanten Punkte in der Diskussion angesprochen wurden, und das traf nach der auf die Zeugenaussage gestützten Überzeugung des Verwaltungsgerichts auf den Beurteilungsfall des Klägers zu.

Ohnehin übersieht der Kläger, dass die Aufgabe des Gremiums – nur – darin besteht, die Grundlage dafür zu schaffen, dass bei allen Beamten einer Besoldungsgruppe unter Zugrundlegung objektiver Gesichtspunkte die gleichen Maßstäbe bei Abgabe der Beurteilung zugrunde gelegt werden (vgl. Tz. 8.1 S.2 BRL). Die einzelne Beurteilung haben – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – Erst- und Zweitbeurteiler zu verantworten (vgl. Tz. 8.4 BRL). Deshalb kommt es bei der gerichtlichen Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung allein darauf an, ob diese beiden über die notwendigen Informationen betreffend Eignung und Leistung des einzelnen zu beurteilenden Beamten verfügt haben. Insoweit kommt es auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens – hier: Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 – an. Mithin können möglicherweise anfänglich bestandene Defizite jedenfalls noch im Abänderungsverfahren ausgeglichen werden

so BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 – 2 A 3.97 -, BVerwG 107, 360 (363), und die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, u.a. Beschluss vom 11.01.2001 – 1 Q 60/00 -.

Die Unerheblichkeit der Rüge des Klägers, seine Beurteilung sei im Gremium zu kurz erörtert worden, folgt deshalb auch daraus, dass die Beurteilung im Abänderungsverfahren nochmals eingehend überprüft wurde. Hinzuweisen ist insoweit insbesondere auf die schriftlichen Stellungnahmen des Erstbeurteilers vom 10.08. und 13.10.2004, und der Fall wurde ausweislich eines Aktenvermerks des Staatssekretärs am 05.01.2005 auch mit dem Zweitbeurteiler durchgesprochen. Beide Beurteiler hielten in Kenntnis aller Einwände des Klägers an der vorliegenden Beurteilung fest, was seinen Niederschlag in dem Bescheid vom 07.01.2005 und in der Widerspruchsentscheidung vom 6.02.2006 fand. Das anschließende gerichtliche Verfahren brachte keinen Anhaltspunkt dafür, dass den Beurteilern irgendetwas Beurteilungsrelevantes unbekannt geblieben wäre.

b) Der Kläger stellt im Weiteren die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, „gerade die Anknüpfung der dienstlichen Beurteilung an die Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechtlichen Amtes (lasse) es als einleuchtend erscheinen, wenn die Leistungen des Klägers, der dieses Amt erst durch seine mit Wirkung vom 01.04.2002 erfolgte Beförderung zum Steueramtmann erlangt hatte und daher zum 01.05.2004 erstmals in diesem Amt beurteilt worden ist, weniger gut als bei seiner der Beförderung vorausgegangenen Beurteilung beurteilt wurde“; es sei nämlich „ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor“.

Bei diesen Ausführungen handelt es sich um einen in der Rechtsprechung

u.a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2000 – 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.03.2004 – 4 S 1165/03 -, DÖV 2004, 891; ebenso zur Beurteilungspraxis in der saarländischen Finanzverwaltung die ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Urteil vom 18.05.2000 – 1 R 23/99 -, SRZ 2000, 212 Leitsatz 33, und vom 30.11.2000 – 1 R 10/00 -, SRZ 2001, 106 Leitsatz 26,

allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz bei Geltung eines – wie hier – strikt statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstabs. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Beurteilung ist dabei allerdings, dass dieser Grundsatz nicht schematisch angewandt, sondern in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die erwähnte Regelvermutung zutrifft oder nicht. So vorgegangen zu sein, hat der Erstbeurteiler beim Verwaltungsgericht ausgesagt und kommt zudem in der in die Beurteilung aufgenommenen „Besonderen Bemerkung“ klar zum Ausdruck, wobei in diesem Zusammenhang auf die zeitweilige Doppelbelastung des Klägers als Leiter der Finanzkasse und Sachbearbeiter in der Vollstreckung hingewiesen wurde. Eine andere Möglichkeit, um zu ermitteln, was der Erstbeurteiler bei der Fertigung der Beurteilung erwogen hat, als die einschlägigen schriftlichen Unterlagen auszuwerten und den Beurteiler zeugenschaftlich zu vernehmen, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht aufgezeigt.

Die Kritik des Klägers mündet im Übrigen auch insoweit letztlich in den Hinweis, in seinem Fall könne „unmöglich“ im Gremium hinreichend lange darüber gesprochen worden sein, ob die erwähnte Regelvermutung auf ihn zutrifft oder nicht. Dass insoweit der bloße Hinweis auf die Zeitdauer der Gremiumsbesprechung nicht stichhaltig ist, wurde bereits unter a) aufgezeigt.

c) Der Kläger erneuert im Zulassungsverfahren seine bereits erstinstanzlich geübte Kritik, die Beurteilung sei mit Blick auf die Aussagen zu seiner „Belastbarkeit“ und „Einsatzfähigkeit“ sowie in den „Besonderen Bemerkungen“ in sich widersprüchlich. Das überzeugt nicht. Dass die „Belastbarkeit“ des Klägers positiv beurteilt wurde, beruht insbesondere in dem in der „Besonderen Bemerkung“ herausgestellten Umstand, dass er im Beurteilungszeitraum über mehrere Monate hinweg eine Doppelbelastung gut bewältigt hat. Dem gegenüber ist die unterdurchschnittliche Benotung seiner „Einsatzfähigkeit“ dem Umstand geschuldet, dass der Kläger während seines bisherigen Berufslebens praktisch ausschließlich in der Vollstreckungsstelle und bei der Finanzkasse tätig war; einen – gemessen an seinem Statusamt – herausgehobenen Dienstposten hatte er nie inne; zusammengenommen verfügte er daher am Beurteilungsstichtag über eine nur eingeschränkte Verwendungsbreite. Mithin ist die dienstliche Beurteilung in den vom Kläger angesprochenen Punkten gerade nicht in sich widersprüchlich; vielmehr tragen die Differenzierungen den Gegebenheiten Rechnung.

Nach allem besteht keine durchgreifende Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.12.2006 zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Juli 2014 wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.195,62 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

2

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf die in der Zentralstelle für Polizeitechnik in Mainz zum Beförderungstermin am 18. Mai 2014 ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung - LBesO - sichern will, kann nicht stattgegeben werden. Denn er hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

3

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt.

4

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 V 1.13 -, BVerwGE 147, 20; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42; m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die mit dem Eilverfahren vom Antragsteller angefochtene Bewerberauswahl.

5

Ausweislich des Besetzungsvorgangs (dort Bl. 40) ist der Antragsgegner den Vorgaben der ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nachgekommen, weil er die ausgeschriebene Beförderungsstelle auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten jeweils heranziehbaren dienstlichen Beurteilungen der Beamten vergeben hat. Danach ist die Beförderungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen erfolgt, weil dieser in seiner letzten dienstlichen Beurteilung bei gleichem Leistungs-Gesamtergebnis („B“ = Übertrifft die Anforderungen) in einem Leistungshauptmerkmal und mehreren sog. Leistungssubmerkmalen die Höchstnote („A“ = Übertrifft die Anforderungen erheblich) erzielt hat. Demgegenüber kann der Antragsteller seine Beförderung mit seiner dienstlichen Beurteilung, die in allen Leistungs- und Leistungssubmerkmalen lediglich die zweithöchste Note erhielt, nicht beanspruchen. Die danach erfolgte Auswahl des erfolgreichen Bewerbers, die unter Zugrundlegung einer arithmetischen Umrechnung beim Beigeladenen auf 1,852 und beim Antragsteller auf 1,9182 endete, steht mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang.

6

Der danach bestehende Vorrang des Beigeladenen wird durch die vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen gegen seine letzte dienstliche Beurteilung nicht in Frage gestellt.

7

Gegenstand des vorliegenden Konkurrentenstreitverfahrens ist die vorläufige Verhinderung der Beförderung der Beigeladenen, nicht dagegen die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers. Diese wird lediglich inzident, das heißt innerhalb der rechtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung (mit)geprüft. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, entspricht es insofern der ständigen Rechtsprechung des Senats, in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren nur solche Beurteilungsfehler als durchgreifend anzusehen, die – erstens – offensichtlich sind und die – zweitens – erkennbar Auswirkungen auf die in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zu überprüfende Bewerberauswahl haben (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). An beiden Voraussetzungen mangelt es hier.

8

Der Zweitbeurteiler hat seine gegenüber dem Votum des Erstbeurteilers sowohl in der Gesamtbewertung als auch in Einzelmerkmalen abweichende Einschätzung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers in Einklang mit den zu beachtenden Vorgaben getroffen und sie insbesondere hinreichend nachvollziehbar begründet.

9

Nach Nr. 5.2.3 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift über die Beurteilung im Bereich der Polizei vom 15. Oktober 2005 (MinBl. S. 314 – im Folgenden: BeurteilungsVV) ist der Zweitbeurteiler verpflichtet, vor Erstellung der Beurteilungen gemeinsam mit den Erstbeurteilern allgemeine Beurteilungsfragen zu erörtern. Ziel dieses Gespräches ist es, den Erstbeurteilern den für die Beurteilungen vorgegebenen Maßstab zu verdeutlichen und auf eine einheitliche Anwendung hinzuwirken (vgl. Nr. 5.2.3 Abs. 1 Satz 2 BeurteilungsVV). Gemäß Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 2 BeurteilungsVV ist der Zweitbeurteiler zudem berechtigt (und verpflichtet) vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abzuweichen, wenn er dies etwa zur Gewährleistung gleicher Beurteilungsmaßstäbe unter Beachtung der Richtwerte oder aufgrund eigener Erkenntnisse zum Leistungs- und Befähigungspotenzial des zu Beurteilenden für angezeigt hält. Zuvor sind die beabsichtigten Abweichungen mit dem Erstbeurteiler nach Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 3 BeurteilungsVV zu erörtern. Im Übrigen verlangt Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 4 BeurteilungsVV vom Zweitbeurteiler, Abweichungen von den Bewertungen des Erstbeurteilers zu begründen. Schließlich gehen die Bewertungen des Zweitbeurteilers gemäß Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BeurteilungsVV denen des Erstbeurteilers vor. Den vorgenannten Anforderungen der BeurteilungsVV wird die über den Antragsteller erstellte Zweitbeurteilung gerecht. Insbesondere hat der Zweitbeurteiler seine gegenüber dem Votum des Erstbeurteilers sowohl in der Gesamtbewertung als auch in Einzelmerkmalen abweichende Einschätzung der dienstlichen Leistungen des Antragstellers hinreichend plausibel begründet.

10

Die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung der Zweitbeurteilung orientieren sich an der sich aus Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 1 BeurteilungsVV ergebenden Verantwortlichkeit des Zweitbeurteilers für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe. Demnach muss die Begründung deutlich machen, dass die Zweitbeurteilung inhaltlich folgerichtig ist, ein gerechter Quervergleich stattgefunden hat und die Abweichungen von der Erstbeurteilung hierauf beruhen.

11

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die Begründung der Zweitbeurteilung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Danach hat sich der Zweitbeurteiler bei seiner Bewertung auf eigene Erkenntnisse zum Leistungs- und Befähigungspotential sowie zur „Schwierigkeit“ des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens gestützt. Auf dieser Grundlage hat er einen einheitlichen Maßstab auf die zur Beurteilung anstehenden Bewerber für die Beförderungsstelle in der Zentralstelle für Polizeitechnik angewandt. Damit kann der Antragsteller die Begründung des Zweitbeurteilers hinreichend nachvollziehen, zumal der Antragsgegner bei einer etwaigen gerichtlichen Überprüfung der Beurteilung auf inhaltliche Einwände des Antragstellers mit ergänzenden Erläuterungen reagieren kann. In einem solchen Beurteilungsrechtsstreit kann dann ggf. der Frage nachgegangen werden, ob und in welchem Umfang die verbalen Erläuterungen des Erstbeurteilers, die dieser zur Begründung seiner „Spitzennoten“ für einzelne Leistungs- und Befähigungsmerkmale („A“ bzw. „I“) gegeben hat, aus Sicht des Zweitbeurteilers Bestand haben können. Offensichtlich fehlerhaft im Sinne der oben dargestellten Grundsätze ist die – wie dargelegt im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nur inzident zu überprüfende – dienstliche Beurteilung deswegen nicht.

12

Herabsetzungen erfolgten durch den Zweitbeurteiler in den Leistungssubmerkmalen 1.2 („Initiative und Selbständigkeit“), 1.3 („Ausdauer und Belastbarkeit“), 2.2 („Leistungsumfang“), 3.1 („Kooperation und Teamarbeit“) und 3.2 (Verhalten gegenüber Vorgesetzten). Aufgrund der Abänderungen in den vorgenannten Leistungssubmerkmalen setzte der Zweitbeurteiler – folgerichtig – das Leistungshauptmerkmal „Leitbildorientiertes Sozialverhalten von „A“ auf „B“ und sodann – wiederum folgerichtig – auch die Gesamtbewertung der Leistungen des Antragstellers von „A“ auf „B“ herab. In den Befähigungsmerkmalen 1. 2 („Auffassungsgabe; Denk- und Urteilsvermögen“) und 1.10 („Kooperation und Teamarbeit“) erfolgten Änderungen jeweils von der höchsten auf die zweithöchste Bewertungsstufe.

13

Die zu diesen Änderungen vom Zweitbeurteiler in der ursprünglichen Beurteilung vom 19. März 2014 gegebene Begründung, dies geschehe „zur Einhaltung eines einheitlichen Maßstabs“, ist bereits für sich gesehen tragfähig. Sie genügt den Plausibilisierungserfordernissen, die bei der Herabsetzung von Einzelnoten vom Zweitbeurteiler überhaupt nur verlangt werden können. Hierbei ist zu beachten, dass der Zweitbeurteiler in aller Regel die Leistungen der zu beurteilenden Beamten über einen längeren Zeitraum während des Beurteilungszeitraums nicht aus eigener Anschauung kennt. Eine derartige persönliche Kenntnis kann allenfalls im Einzelfall und nur dann gegeben sein, wenn der zu beurteilende Beamte zufälligerweise in der Organisationseinheit des Zweitbeurteilers (etwa im Leitungsbereich einer Polizeidirektion) tätig ist. Die Regel ist das jedoch nicht. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle verrichten Polizeibeamte ihren Dienst vielmehr in nachgeordneten Organisationseinheiten (vornehmlich in Polizei- und Kriminalinspektionen). Da die Ebene des Zweitbeurteilers aber auf der Direktionsebene angesiedelt ist (vgl. Nr. 4.3 BeurteilungsVV), ist es regelmäßig nicht gewährleistet, dass der dortige höhere Dienstvorgesetzte die Leistung eines in einer Dienstgruppe innerhalb einer Polizeiinspektion eingesetzten Beamten aus persönlicher Anschauung in einem tragfähigen Umfang kennt. Würde der Zweitbeurteiler seine vom Votum des Erstbeurteilers abweichenden Bewertungen in gleichem Maße mit tatsächlichen Vorkommnissen und eigenen Erkenntnissen begründen müssen, liefe seine Abänderungsbefugnis im Ergebnis leer.

14

Unabhängig von diesen grundsätzlichen Erwägungen hat der Zweitbeurteiler jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Herabsenkungen der Einzelmerkmale in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung des Antragstellers im Einzelnen aufgeführt und für den Senat plausibel gemacht. Den detailliert begründeten Änderungen ist der Antragsteller nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und der erforderlichen inhaltlichen Substanz entgegen getreten. Deshalb legt sie auch der Senat als plausible Erklärungen für die Herabsetzungen der Noten zugrunde.

15

So hat der Zweitbeurteiler das Leistungssubmerkmal 1.2 („Initiative und Selbständigkeit“) von der höchstmöglichen Bewertungsstufe „A“ auf die Bewertungsstufe „B“ korrigiert, da der Antragsteller, so der Zweitbeurteiler, mit unkonventionellen Mitteln zwar gute Erfolge erzielt, diese jedoch in einzelnen Fällen nicht mit der fachlich zuständigen Abteilung abstimmt habe. Auch eine nur in Einzelfällen fehlende Abstimmung verhindere eine Einstufung in die höchste Leistungsstufe. Diese Einstufung entspreche damit im Übrigen (mit einer Ausnahme) den Einstufungen der Vergleichsgruppe in der Zentralstelle für Polizeitechnik.

16

Zu der Bewertungsziffer 1.3 („Ausdauer und Belastbarkeit“) hat der Zweitbeurteiler das Merkmal von „A“ nach „B“ korrigiert, weil der Antragsteller zwar Mehrbelastungen unter Zurückstellung auch persönlicher Interessen gut bewältige, jedoch bei starker Belastung und emotionaler Betroffenheit nicht immer gelassen agiere. Damit rufe er auch Widerspruch hervor. Der Zweitbeurteiler wertet dies abweichend von der Einschätzung des Erstbeurteilers als Kennzeichen einer stressbedingten Reaktion, was einer Einstufung in die höchste Bewertungsstufe entgegenstehe. Innerhalb der Vergleichsgruppe seien hier keine signifikanten Unterschiede festzustellen.

17

In der Leistungsziffer 2.2 („Leistungsumfang“) korrigiert der Zweitbeurteiler das Merkmal von „A“ nach „B“, weil der Antragsteller zwar durchaus schwierige Aufgaben auch bei kurzfristigen Terminen gut bewältige, jedoch nicht immer die über die konkrete Problemstellung hinausgehenden Details berücksichtige. Dies habe in Einzelfällen zu Nachfragen und Kritik von anderen Stellen geführt. Die Einstufung bewege sich damit wiederum auf dem Niveau der Vergleichsgruppe. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenpakete in den jeweiligen Dezernaten und damit auch den unterschiedlichen Merkmalen für einen großen Leistungsumfang sei die Gewichtung des Erstbeurteilers auf ein gleiches Niveau zu korrigieren.

18

Zu der Leistungsziffer 3.1 („Kooperation und Teamarbeit“) wird das Merkmal von „A“ nach „B“ korrigiert, weil der Antragsteller aufgrund seines großen fachlichen Wissens und seiner umfassenden Erfahrung zwar geschätzt werde, in dem Kontakt mit den IT-Fachdezernaten es jedoch von Zeit zu Zeit zu Spannungen komme, die auch schon zu Beschwerden des zuständigen Abteilungsleiters beim Zweitbeurteiler geführt hätten. Aufgrund der Bedeutung der Kooperation und der Teamarbeit innerhalb des komplexen und dynamischen technischen Umfeldes in der Zentralstelle für Polizeitechnik sei die Einschätzung des Erstbeurteilers deshalb zu korrigieren. Innerhalb der Vergleichsgruppe stelle die Bewertung „B“ den höchsten vergebenen Beurteilungswert aller Beamten, die vom Zweitbeurteiler beurteilt worden sind, dar.

19

Zu der Leistungsziffer 3.2 („Verhalten gegenüber Vorgesetzten“) korrigiert der Zweitbeurteiler das Merkmal von der höchsten auf die zweithöchste Stufe, weil der Antragsteller im Rahmen des kooperativen Führungssystems zwar eine konstruktive und positive Mitarbeit zeige, in schwierigen Situationen jedoch zu emotionalen Reaktionen neige. Dies lasse eine Einstufung in das höchste Leistungsmerkmal nicht zu. Abweichend von der Bewertung dieses Merkmals durch den Erstbeurteiler korrigiert der Zweitbeurteiler deshalb die Bewertung auf das Niveau der Vergleichsgruppe.

20

Zu der Ziffer 3 der Leistungsbeurteilung („Leitbildorientiertes Sozialverhaltens“) hat der Zweitbeurteiler aufgrund der in mehreren Submerkmalen vorgenommenen Korrekturen der Leistungsnoten von der höchsten auf die zweithöchste Bewertungsstufe auch das entsprechende Leistungshauptmerkmal von der höchsten auf die zweithöchste Beurteilungsnote geändert. Hieraus ergibt sich nach der Auffassung des Zweitbeurteilers, dass auch die Gesamtbewertung der Leistungen nunmehr geändert werden müsse. Auf der Basis der durch den Zweitbeurteiler vorgenommenen Anpassung der Bewertung der Beurteilungsmerkmale ergebe sich nunmehr eine Gesamtbewertung in Form der zweithöchsten Bewertungsstufe „B“. In der Gesamtschau wird damit eine an einheitlichen Maßstäben ausgerichtete und über die verschiedenen Aufgabenbereiche realistische Bewertung aller Bewerber sichergestellt.

21

In der Befähigungsbeurteilung korrigiert der Zweitbeurteiler die Ziffer 1.2 („Auffassungsgabe; Denk- und Urteilsvermögen“) gleichfalls auf die zweithöchste Bewertungsstufe, weil der Antragsteller zwar über eine gute Fähigkeit zur Erfassung und Analyse auch von komplexen technischen Problemstellungen verfüge, innerhalb des Aufgabengebietes „System- und Anwenderbetreuung“ die Erfassung und Bewertung von komplexen Fehlerbildern jedoch die Kernaufgabe beinhalte. Abweichend von der Einschätzung des Erstbeurteilers bewertet der Zweitbeurteiler diese Fähigkeit in Bezug auf das wahrgenommene Aufgabengebiet lediglich als „stark“. Dies lasse aber nur eine Einordnung in den Ausprägungsgrad „II“ zu. Im Kontext der Vergleichsgruppe und der jeweils dort wahrgenommenen Aufgaben werde die Befähigung anderer Bewerber vom Zweitbeurteiler höher eingeschätzt.

22

Schließlich korrigiert der Zweitbeurteiler die Bewertung zu Ziffer 1.10 („Kooperation und Teamarbeit“) gleichfalls von der höchsten auf die zweithöchste Bewertungsstufe, weil er auf der Basis der Erfahrungen und Rückmeldungen zur Kooperation mit anderen Abteilungen ein besonderes Augenmerk auf die Kooperation mit anderen Verantwortungsbereichen lege. Hiervon ausgehend sei im Kontext der Vergleichsgruppe die Ausprägung des Antragstellers als „stark“ anzusehen. Dieser liege mit dieser Ausprägung im mittleren Bereich der Vergleichsgruppe.

23

Mit diesen detaillierten Ausführungen hat der Zweitbeurteiler seine eigenen Bewertungen derart plausibel und nachvollziehbar gemacht, dass die Abweichung von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers rechtlich tragfähig ist. Seine Ausführungen entsprechen den eingangs genannten Begründungserfordernissen vollauf. Sie machen deutlich, dass er einen gerechten Quervergleich vorgenommen hat und die Abweichungen hierauf beruhen. Zudem lassen sie die Absenkung der Beurteilung als inhaltlich folgerichtig erscheinen. Einen Widerspruch zwischen der Begründung in der dienstlichen Beurteilung und der ergänzenden Stellungnahme des Zweitbeurteilers vermag der Senat nicht zu erkennen.

24

Der Zweitbeurteiler war auch nicht gehindert, diese Ausführungen noch im Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Wahrung des Beurteilungsmaßstabs – mit welchem der Zweitbeurteiler die von ihm vorgenommene Absenkung in der dienstlichen Beurteilung begründet hat – keine eigenständige Beurteilungskategorie bildet. Die Begründung einer dienstlichen Beurteilung muss vielmehr stets einzelfallbezogen sein, auch wenn sie ihre abschließende Fassung – wie hier – zur Wahrung einheitlicher Maßstäbe erhalten hat. Auch in diesem Fall geht es allein um die Leistung, Eignung und Befähigung des betroffenen Beamten, die an dem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu messen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 2 B 44.04 -, juris).

25

Die einzelfallbezogenen Erläuterungen in der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 stellen sich danach als folgerichtige Erläuterung des allgemein gebliebenen, auf den Beurteilungsmaßstab abstellenden Werturteils des Zweitbeurteilers in der ursprünglichen Beurteilung dar. Der Zweitbeurteiler geht in der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 im Einzelnen auf die Leistungen des Antragstellers ein und legt näher dar, warum diese – im Hinblick auf den anzuwendenden Beurteilungsmaßstab – nicht als die Anforderungen „erheblich“ übertreffend bzw. als „stark ausgeprägt“ zu bewerten sind.

26

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausführungen des Zweitbeurteilers aus der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 im vorliegenden Zusammenhang – also bei der Prüfung, ob die Absenkung der Beurteilung ausreichend begründet ist – auch zu berücksichtigen. Eine Beurteilung erhält ihre endgültige, der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Fassung regelmäßig erst durch den Widerspruchsbescheid. Ihre Begründung kann daher sowohl im Abänderungs- als auch im Widerspruchsverfahren nachgeholt, abgeändert oder ergänzt werden (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 2. November 2009 - 2 B 10863/09.OVG - und vom 7. September 2010 - 2 B 10817/10.OVG -, beide veröffentlicht in ESOVGRP). Auch im gerichtlichen Verfahren können Begründungserwägungen noch nachgeschoben werden, dort allerdings nur innerhalb der Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO. Die Stellungnahme des Zweitbeurteilers war daher im Rahmen der vorliegenden Prüfung zu berücksichtigen.

27

Auch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners hat die Sach- und Rechtslage nicht in dem Sinne „fixiert“, dass eine Berücksichtigung der zusätzlichen Erwägungen des Zweitbeurteilers aus der Stellungnahme vom 22. Juli 2014 im vorliegenden Eilverfahren ausgeschlossen wäre. Nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG müssen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nur die wesentlichen Auswahlerwägungen bereits schriftlich niedergelegt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 2 B 10335/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Zu diesen wesentlichen Auswahlerwägungen zählen hier allenfalls die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen über die Bewerber und die sich hieraus ergebende Beförderungsreihung, nicht aber die weiteren Erläuterungen des Zweitbeurteilers zur Beurteilung des Antragstellers.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich somit selbst im Fall des Unterliegens keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

29

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser neuen kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, IÖD 2014, 42).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.