Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Juni 2014 - 1 A 20/14

published on 18/06/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Juni 2014 - 1 A 20/14
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Dezember 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1770/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die näher bezeichneten Grundstücksparzellen des Klägers zur öffentlichen Abwasserbeseitigung zu nutzen, insbesondere über die auf diesen Grundstücken verlaufende Verrohrung des früheren Bachlaufs des Maibachs Wasser abzuleiten. Zur Begründung hat es teils unter Inbezugnahme seiner Ausführungen in dem vorangegangenen Gerichtsbescheid vom 16.9.2013 und seiner den Beteiligten bekannten Rechtsprechung (Urteil vom 6.12.2002 - 11 K 112/01 -) ausgeführt, dass § 1004 BGB bei Eigentumsstörungen durch schlichthoheitliches Tätigwerden entsprechende Anwendung finde, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift fallbezogen erfüllt seien und eine Duldungspflicht des Klägers nach Abs. 2 der Vorschrift mangels eines dinglich gesicherten Durchleitungsrechts oder eines entsprechenden wasserrechtlichen Zwangsrechts bzw. eines Gestattungsvertrags nicht bestehe. Die beklagtenseits angeführten Umstände seien auch keineswegs geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger habe sein Recht, von der Beklagten Unterlassung zu verlangen, verwirkt. Die Beklagte sei als Betreiberin der Abwasserbeseitigungseinrichtung gehalten, für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen. Ein etwaiges Vertrauen, dass der Kläger bereit sei, die Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Abwasserentsorgung auch ohne deren rechtliche Absicherung auf Dauer hinzunehmen, sei angesichts dessen nicht schutzwürdig.

Dem hält die Beklagte in ihrem zur Begründung des Zulassungsantrags gefertigten, den Umfang der im Zulassungsverfahren vorzunehmenden Überprüfung durch den Senat bestimmenden Schriftsatz vom 27.2.2014 entgegen, das angefochtene Urteil unterliege ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und beruhe gleichzeitig auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.5 VwGO. Denn das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es nicht in seine Erwägungen eingestellt habe, dass der Bachlauf bzw. die Verrohrung schon vor der Fremdwasserentflechtung im Jahr 2012 jahrzehntelang zur Ableitung von Schmutzwasser genutzt worden sei. Dies sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beklagtenseits ausdrücklich klargestellt worden und hätte, da der Kläger persönlich nicht anwesend gewesen sei, Anlass zur Vertagung geben müssen. Da lediglich das Bachwasser nunmehr umgeleitet werde, während das Schmutzwasser weiterhin durch die Verrohrung fließe, habe sich die abwasserrelevante, historisch gewachsene Situation für den Kläger, dem die Tatsache der Verrohrung bekannt gewesen sei, in keiner Weise verändert, sodass sich das Problem der Verwirkung durchaus stelle. Dass nun nur noch Schmutzwasser durchgeleitet werde, sei für den Kläger bei ausschließlich tatsächlicher Betrachtung völlig unerheblich. Zudem werde das Rechtsinstitut der Verwirkung durch die sich dem Betreiber einer Abwasseranlage aus dem Saarländischen Wassergesetz ergebenden Möglichkeiten, einen Grundstückseigentümer zur Duldung der Durchleitung von Abwasser anzuhalten, nicht ausgehebelt. Bereits der Rechtsvorgänger des Klägers habe etwaige Unterlassungsansprüche verwirkt gehabt. Deren Wiederaufleben infolge des Erbfalls sei ausgeschlossen. Schließlich seien in diesem Zusammenhang Fragen von besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeit aufgeworfen, so dass die Berufung auch mit Blick auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei. Diese Argumentation verfängt nicht.

Vorab ist festzustellen, dass die Beklagte die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs des Klägers nach § 1004 Abs. 1 BGB und zum Nichtbestehen einer nach Maßgabe des § 1004 Abs. 2 BGB anspruchsausschließenden Duldungspflicht nicht angreift, ihr Vorbringen vielmehr darauf zielt, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers jedenfalls inzwischen verwirkt wäre. Dem ist nicht zu folgen.

Der Senat hat bereits in seinem Hinweisschreiben vom 12.3.2014 unter Inbezugnahme eines kürzlich ergangenen und überzeugend begründeten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, Urteil vom 29.11.2013 - 4 B 13.1166 -, DVBl. 2014, 247, 248) betont, dass das unberechtigte Durchleiten von Abwasser durch ein fremdes Grundstück ein Dauerverhalten darstellt, mit dem das - u.a. durch § 1004 BGB geschützte - Eigentumsrecht ohne zeitliche Zäsur fortdauernd verletzt wird. In solchen Fällen kann die Verjährung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB nicht beginnen, solange die Störung andauert. Zudem scheidet in Bezug auf die sich ständig fortsetzende Störungshandlung auch eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs aus.

Zunächst sei zur Klarstellung angemerkt, dass ein verjährungsfähiger Anspruch des Rechtsvorgängers bzw. des Klägers gegen die Beklagte auf Entfernung der Verrohrung ohnehin nie bestanden hat, da das Grundeigentum nicht durch rechtswidriges Einbringen einer fremden Leitung seitens der Beklagten verletzt wurde oder wird. Denn nach Aktenlage wurde die Verrohrung des Maibachs Mitte der 70ger Jahre nicht von der Beklagten, sondern von der Landesstraßenbauverwaltung im Zuge der Verlegung einer Bundesstraße im Einvernehmen mit dem Rechtsvorgänger des Klägers veranlasst, so dass die Beklagte insoweit nicht beseitigungspflichtige Störerin sein kann.

Im Streit ist demgemäß nicht das Bestehen eines Beseitigungsanspruchs, sondern das Begehren des Klägers, die weitere Nutzung der Verrohrung durch die Beklagte zum Durchleiten von Abwasser zu unterbinden. Dieser Anspruch zielt auf Beendigung einer noch andauernden rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigung und unterliegt nicht der Verjährung.(BayVGH, Urteil vom 29.11.2013, a.a.O.; Palandt, BGB, Kommentar,  72. Aufl. 2013, § 199 Rdnr. 22; Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 199 Rdnr. 13) Denn hinsichtlich Dauerhandlungen kann die Verjährung des Anspruchs auf Unterlassung nicht beginnen, solange der Eingriff noch andauert. (so schon: BGH, Urteil vom 28.9.1973 - I ZR 136/71-, NJW 1973, 2285)

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Rechtsvorgänger des Klägers das Recht, seinen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, auch nicht verwirkt.

Zwar können auch Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB grundsätzlich verwirkt werden. Voraussetzung ist, dass beim Störer das berechtigte Vertrauen begründet wird, dass der Eigentümer von seinem Abwehranspruch keinen Gebrauch mehr machen wird. Erforderlich ist, dass der Berechtigte sein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. Neben das bereits für das Rechtsinstitut der Verjährung prägende Zeitmoment und die Tatsache des Untätigseins des Berechtigten muss mithin ein so genanntes Umstandsmoment im Sinn eines Vertrauenstatbestands treten. Der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestands muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen. In der Regel ist das Umstandsmoment erfüllt, wenn der Verpflichtete sein Vertrauen betätigt hat, indem er im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat.(Palandt, a.a.O., § 242 Rdnrn. 87, 92 ff.) Aufgrund der besonderen Bedeutung des Eigentums und der Tatsache, dass eine Beeinträchtigung desselben durch Zeitablauf nicht rechtmäßig wird, ist die Annahme der Verwirkung an enge Voraussetzungen geknüpft und eine Verwirkung nur ausnahmsweise zu bejahen.(jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1004 Rdnr. 23) Zu dem bloßen Gewährenlassen über längere Zeit hinweg müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in eine Einwilligung begründen.(OLG Köln, Urteil vom  10.4.1995 - 8 U 62/94 -, juris Rdnr. 66 m.w.N.) Fallbezogen ist nicht ersichtlich, worin derartige weitere vertrauensbegründende Umstände liegen könnten.

Außer dem Zeitablauf und dem Umstand, dass jedenfalls nicht aktenkundig ist, dass der Rechtsvorgänger jemals versucht hätte, die Durchleitung von Abwasser durch die Verrohrung zu unterbinden, sind keine weiteren Umstände bekannt, die geeignet wären, bei der Beklagten ein berechtigtes Vertrauen in eine dauerhafte Hinnahme der Beeinträchtigung zu wecken. Hinzu tritt zum Einen, dass keineswegs geklärt ist, dass der Rechtsvorgänger überhaupt wusste, dass die Beklagte Abwasser in den Bachlauf einleitete und dessen über sein Grundstück verlaufende Verrohrung daher auch zur Durchleitung gemeindlichen Abwassers genutzt wurde. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein etwaiges Vertrauen in das Vorliegen eines Einverständnisses des Rechtsvorgängers zum Anlass einer Vertrauensbetätigung, etwa in Gestalt einer Vermögensdisposition genommen hätte. Vielmehr ist sie schlicht und einfach untätig geblieben. Sie hat von jeglichen Bemühungen, entweder die rechtliche Situation den tatsächlichen Gegebenheiten – etwa durch das Anstreben eines Gestattungsvertrags mit dem vermeintlich einverstandenen Rechtsvorgänger des Klägers – oder die tatsächliche Abwasserführung den rechtlichen Gegebenheiten – Umverlegung der Abwasserführung wegen fehlenden Rechts zur Durchleitung – anzupassen, abgesehen. Ein derartiges mit keinerlei Dispositionen verbundenes Untätigbleiben kann indes nicht schutzwürdig sein. Denn die Abwasserableitung über Privatgrundstücke ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat – keine Grauzone. Vielmehr stehen die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten offen, mit deren Hilfe die Abwasserentsorgung über Privatgrundstücke rechtlich abgesichert werden kann, und es muss jedem Betreiber einer Abwasseranlage bewusst sein, dass er Privatgrundstücke ohne eine solche rechtliche Absicherung nicht in Anspruch nehmen darf, sondern jederzeit damit rechnen muss, dass ein nicht zur Duldung verpflichteter Grundstückseigentümer die Beendigung der unberechtigten Inanspruchnahme seines Eigentums fordert.

Nach alldem ist das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht geeignet, die Richtigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.

Dem Verwaltungsgericht ist auch kein im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel unterlaufen. Denn es kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob die Beklagte bereits in den 70er Jahren durch den ehemaligen Bachlauf bzw. seit dessen Verrohrung durch diese auch Abwasser ableitete und dem Rechtsvorgänger des Klägers dies bekannt war und von diesem hingenommen wurde. Wie ausgeführt war die Nutzung der über das Grundstück des Klägers verlaufenden Verrohrung zur Abwasserbeseitigung zu keinem Zeitpunkt rechtlich gesichert und ist dies bis heute nicht. Auch unter der Prämisse, dass der Rechtsvorgänger von dem Durchleiten gemeindlicher Abwässer gewusst und dies damals nicht beanstandet hatte, konnte aus der rechtswidrigen Eigentumsstörung keine rechtmäßige werden und sich seine damalige Bereitschaft, das Durchleiten von Abwasser nicht sofort unterbinden zu wollen, nicht zu einer Duldungspflicht verdichten bzw. zu einem Rechtsverlust führen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Eigentum durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privaten Interesse von Nutzen sein und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. Der Eigentümer eines Grundstücks darf mit diesem grundsätzlich nach Belieben verfahren. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz ein GG sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers und seine Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Dies berechtigt ihn, rechtswidrige Einwirkungen auf sein Grundstück abzuwehren.(BVerwG, Beschluss vom 12.7.2013 - 9 B 12/13-, juris Rdnr. 3 m.w.N.; hinsichtlich einer nicht gewidmeten Straßenfläche: BayVGH, Beschluss vom 10.1.2013 - 8 B 12.305-, juris Rdnrn. 17 - 20) Der Rechtsvorgänger des Klägers hätte mithin jederzeit - auch noch nach vielen Jahren - die Beendigung der andauernden Störung seines Eigentums durch dessen rechtswidrige Dauerinanspruchnahme zur Abwasserentsorgung verlangen können und ebenso kann der Kläger die Beendigung der sich ständig fortsetzenden Störung verlangen.

Schließlich bietet die Rechtssache keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die tatsächlichen Umstände sind, soweit sie entscheidungserheblich sind, geklärt und die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich – wie seitens des Verwaltungsgerichts geschehen – ohne größere Schwierigkeiten beantworten.

Nach alldem unterliegt der Zulassungsantrag der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 12/07/2013 00:00

Gründe 1 1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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published on 30/08/2018 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckba
published on 12/07/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Ko
published on 04/09/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, durch Rohre gebündeltes Oberflächenwasser auf die im Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. …, …, …, …, …,
published on 18/06/2014 00:00

Tenor Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Dezember 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1770/12 - vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe Der Antrag der im e
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Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.