Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Aug. 2018 - 1 A 11843/17
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen Lärmbeeinträchtigungen, die von einer in der Straßenbaulast des Beklagten stehenden Straße ausgehen.
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Sie sind Eigentümer des bebauten in der Gemarkung O. liegenden Grundstücks mit der postalischen Anschrift K. Das Erdgeschoss des Gebäudes wird von Mietern als Gaststätte genutzt. Im Obergeschoss befindet sich eine möblierte Wohnung, die von den Klägern als Ferienwohnung vermietet wird. Das Grundstück grenzt an die Kreisstraße …, die in diesem Bereich den Straßennamen „K.“ trägt und ursprünglich durchgehend asphaltiert war. Im Jahr 2009 wurde die Oberfläche der Straße auf einigen Abschnitten auf einer Länge von jeweils ca. 10 m – unter anderem unmittelbar vor dem Anwesen der Kläger – durch Entfernung des Asphaltbelags und Aufbringung eines Pflasterbelags umgestaltet.
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Mit Schreiben vom 23. September 2012 wandten sich die Kläger an den Stadtbürgermeister der Beigeladenen und wiesen auf die durch die Pflasterung erzeugten hohen Lärmpegel infolge der Abrollgeräusche von Kraftfahrzeugreifen und die dadurch verursachten erheblichen Belästigungen der Anwohner und Gäste hin. Gleichzeitig forderten sie die Beigeladene auf, entweder die Pflasterung zu entfernen oder diese mit einem geräuschdämmenden Belag abzudecken. Dabei bezogen sie sich in dem Schreiben darauf, dass sie bereits vor zwei oder drei Jahren mit dem Stadtbürgermeister der Beigeladenen über das Problem der „lautstarken Pflasterung der K. (Kreisstraße)“ gesprochen hätten.
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Mit Antwortschreiben vom 26. September 2012 wies der Stadtbürgermeister der Beigeladenen die Kläger darauf hin, dass es sich bei der K. im hier relevanten Bereich um eine Kreisstraße handele, die vom LBM Worms verwaltet werde. Die Beigeladene habe beim Ausbau mitgewirkt und Wünsche eingebracht.
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Unter dem 28. September 2012 teilte der LBM Worms den Klägern mit, dass die Pflasterflächen der Kreisstraße … von der Beigeladenen im Einvernehmen mit dem Beklagten hergestellt worden seien.
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Nachdem die Kläger in der Folgezeit nicht weiter reagiert hatten, haben sie am 18. Oktober 2016 Klage erhoben mit der sie vortrugen, das Aufbringen der Pflasterung auf Teilstrecken der K. habe eine erhebliche und unzumutbare Lärmerhöhung durch den Kraftfahrzeugverkehr bewirkt, die nach einer von ihnen eingeholten lärmtechnischen Untersuchung bei geöffneten Fenstern ihres Anwesens eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der 16. BImSchV zur Folge habe. Das Überfahren der den normalen Straßenasphaltbelag unterbrechenden Pflasterabschnitte durch Kraftfahrzeuge führe zu einem Rauschen und Dröhnen, das als Lärmspitze besonders wahrgenommen werde. Dabei sei unerheblich, dass der Beklagte die Pflasterung im Einvernehmen mit der Beigeladenen vorgenommen habe. Jedenfalls sei der Beklagte gehalten, die von der Pflasterung ausgehenden unzumutbaren Lärmimmissionen zu unterlassen. Insoweit folge ihr Begehren aus dem ihnen zustehenden allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil er mit jedem Überfahren der Pflasterteilstrecke neu entstehe.
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Die Kläger haben beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, die vor ihrem Anwesen K. … in O. eingebrachte Straßenpflasterung zu beseitigen und einen durchgehenden Asphaltbelag herzustellen,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verurteilen, ihre – der Kläger – Beeinträchtigung durch Lärmeinwirkungen, die von dem vor ihrem Anwesen K. … in O. aufgebrachten Pflasterbelag ausgehen und den Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach der 16. BImSchV übersteigen, zu unterlassen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und geltend gemacht, die Pflasterverlegung in Teilbereichen der K. sei auf Verantwortung und Wunsch der Beigeladenen und ohne Absprache mit ihm erfolgt, so dass bereits erhebliche Zweifel an seiner Passivlegitimation bestünden. Ungeachtet dessen bestehe kein Anspruch auf Beseitigung der Pflasterung. Ohne nähere Erläuterungen seien die behauptete erhebliche Verkehrslärmzunahme und eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht plausibel, zumal der von einer öffentlichen Straße ausgehende Lärm grundsätzlich von den Anliegern hinzunehmen sei. Zudem sei der vermeintliche Folgenbeseitigungsanspruch verjährt.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert.
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Mit Urteil vom 12. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Mainz die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Beseitigungsbegehren der Kläger könne grundsätzlich zwar auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden, für den der Beklagte hier auch als Träger der Baulast für die K. als Teil der Kreisstraße … passivlegitimiert sei. Der Folgenbeseitigungsanspruch sei jedoch verjährt. Mangels spezieller Verjährungsvorschriften seien die Bestimmungen der §§ 194ff BGB entsprechend anwendbar. Danach greife vorliegend die nach § 195 BGB vorgegeben regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, deren Lauf gemäß § 199 Abs. 1 BGB Ende 2009 als dem Jahr der Herstellung des Straßenpflasters begonnen habe, sodass die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2012 und damit zum Zeitpunkt der Klagerhebung verstrichen gewesen sei. Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der von dem Straßenpflaster ausgehenden Lärmimmissionen, der dem Grunde nach auf einen allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gestützt werden könne, sei verjährt. Auch für diesen Anspruch gelte die Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Denn für die Anspruchsentstehung sei der Zeitpunkt der Errichtung der Störungsquelle, mithin die Herstellung des Straßenpflasters, nicht aber die durch das Überfahren der Pflasterung jeweils ausgelöste Störung maßgeblich, so dass sei bei Klageerhebung auch ein den Klägern eventuell zustehender Unterlassungsanspruch bereits verjährt gewesen sei.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger, die im Berufungsverfahren nur noch das Begehren ihres erstinstanzlichen Hilfsantrags weiterverfolgen, geltend, ihnen stehe gegen den Beklagten wegen der von der streitigen Straßenpflasterung ausgehenden Lärmeinwirkungen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieser Anspruch nicht verjährt, weil für die Frage der Verjährung anders als für den Anspruch auf Folgenbeseitigung nicht an den Zeitpunkt der Herstellung der Pflasterung angeknüpft werden könne. Maßgeblich sei vielmehr auf die relevante Störung abzustellen, die mit jedem Überfahren der Straßenpflasterung durch ein Kraftfahrzeug erneut entstehe. Dies begründe jeweils eine neue Rechtverletzung, aus der ihnen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Juli 20117 – 3 K 1243/16.Mz – aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihre – der Kläger – Beeinträchtigung durch Lärmeinwirkungen, die von dem vor ihrem Anwesen K. … in O. aufgebrachten Pflasterbelag ausgehen und den Immissionsrichtwert für Mischgebiete nach der 16. BImSchV übersteigen, zu unterlassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, der im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klageantrag begründe bereits Zweifel an dessen Vollstreckbarkeit. Ungeachtet dessen, dass nicht geklärt sei, ob die beim Überfahren der aufgebrachten Straßenpflasterung durch Kraftfahrzeuge verursachten Lärmerhöhungen zu einem Überschreiten der nach der 16. BImschV für Mischgebiete relevanten Richtwerte führe, sei der von den Klägern geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch jedenfalls verjährt. Dies ergebe sich, wie das Verwaltungsgericht, dessen Argumentation der Beklagte verteidigt und weiter vertieft, ausgeführt habe, daraus, dass Bezugspunkt eines Unterlassungsanspruchs nur das vermeintlich rechtswidrige Verwaltungshandeln, nämlich die Herstellung der Pflasterung, sein könne. Dass die Lärmerhöhung durch das Überfahren des Straßenpflasters durch Kraftfahrzeuge ausgelöst werde, stelle sich allenfalls als eine Folge des behördlichen Handelns dar und scheide deshalb als Anknüpfungspunkt für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch aus.
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Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag stellt, hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
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Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der sich am Berufungsverfahren beteiligt, hält das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend, weil ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, der als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger allein in Betracht komme und der der Verjährung analog §§ 194 ff. BGB unterliege, verjährt sei. Unter Berücksichtigung der Rechtnatur des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs, seiner Grundlagen und der Zielsetzung sowie der Grenzen von Unterlassungs- und sonstigen Schutzansprüchen gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln sei für den Beginn der aus § 195 BGB abzuleitenden Verjährungsfrist von drei Jahren maßgeblich auf die endgültige Herstellung der Störungsquelle und die erstmalige Wahrnehmung der Störung abzustellen. Danach sei ungeachtet der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs hier gegeben seien, der Anspruch der Kläger verjährt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Vorgänge lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger ist zulässig aber nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die die Kläger im Berufungsverfahren nur noch hinsichtlich ihres Unterlassungsbegehrens weiterverfolgen, zurecht abgewiesen, weil die Klage als allgemeine Leistungsklage zwar zulässig ist, in der Sache aber nicht zum Erfolg führt.
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Zutreffend geht das Verwaltungsgericht mit den Beteiligten davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, hinsichtlich dessen der Beklagte im Hinblick auf seine Trägerschaft der Straßenbaulast für die streitbefangene Kreisstraße auch passivlegitimiert ist, in Betracht kommt.
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Dabei ist hier zunächst unerheblich, ob der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB herzuleiten ist, oder ob er seine dogmatische Grundlage und Rechtfertigung in den Grundrechten der Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG findet (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 – 7 C 33/87– und vom 19. Januar 1989 – 7C 77.87 –, jeweils nach juris). Auch die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen Anspruchs, der voraussetzt, dass der Anspruchsberechtigte durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist, gegeben sind, bedarf letztendlich keiner Klärung. Denn ein Unterlassungsanspruch der Kläger wäre jedenfalls durch Verjährung erloschen, was als anspruchsvernichtende Einwendung grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 – sowie BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 – 4 ZB 05.740 – jeweils nach juris).
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Insoweit geht der Senat davon aus, dass Ansprüche auch im öffentlichen Recht grundsätzlich der Verjährung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 – mit weiteren Nachweisen, juris sowie OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 –, a.a.O.). Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für Vermögensansprüche (vgl. Urteile vom 24. Januar 2007 – 3 A 2.05 –, a.a.O. und vom 15. März 2017 – 10 C 3/16 –, juris) und beansprucht – wovon auch das Verwaltungsgericht in seinem angegriffen Urteil ausgeht – nach Überzeugung des Senats wegen der identischen Interessenlage der Beteiligten auch für sonstige öffentlich-rechtliche Ansprüche Geltung (vgl. zur Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches: OVG RP, Beschluss vom 10. April 2013, – 1 A 10655/12.OVG – m.w.N.; zur Verjährung allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche: SaarlOVG, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 1 A 20/14 – ; BayVGH , Urteil vom 29. November 2013 – 4 B 13.1166 – , jeweils nach juris und OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O.). Auch die Regelung des § 53 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – über die Hemmung der Verjährung durch Erlass eines Verwaltungsakts belegt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 a.a.O.).
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Unterliegt danach der von den Klägern geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch grundsätzlich der Verjährung, so bestimmen sich die Regeln der Verjährung mangels hier einschlägiger verwaltungsverfahrensrechtlicher Sondervorschriften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, d.h. nach §§ 195 ff. BGB, die insoweit analog Anwendung finden (vgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Verjährungsregelungen auch nach der Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes: BVerwG , Urteil vom 15. März 2017 a.a.O.). Im Wege der Analogie heranzuziehen sind dabei die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften, welche nach dem Gesamtzusammenhang und der Interessenlage als die „sachnächsten“ erscheinen.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterliegt der streitige Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, weil der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch keinem Anspruch aus dem bürgerlichen Recht artverwandt ist, für den die Verjährungsbestimmungen des BGB eine besondere Verjährungsfrist normieren, insbesondere handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch nicht um einen Anspruch aus einem Recht an einem Grundstück, für den § 196 BGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren bestimmt.
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Verbleibt es deshalb hier bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, so stimmt der Senat mit dem Verwaltungsgericht, dem Beklagten und dem Vertreter des öffentlichen Interesses auch darin überein, dass diese Frist vor Eingang der Klage am 18. Oktober 2016 abgelaufen und der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ungeachtet des Vorliegens seiner tatbestandlichen Voraussetzungen damit bereits verjährt war.
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Dabei geht der Senat von folgenden Überlegungen aus:
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Bei dem hier in Streit stehenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch handelt es sich unabhängig von seiner dogmatischen Herleitung um eine Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs wegen störender Immissionen (vgl. im Einzelnen Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S 355ff m.w.N. , Kranz, Verjährung von öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen, NVwZ 2018, 864ff, ebenso OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O. sowie VG Freiburg, Urteil vom 25. Mai 2011 – 1 K 433/09 – , juris). Für die Ausgestaltung dieses Immissionsabwehranspruchs, dort in der Form des (Folgen)Beseitigungsanspruchs, hat der Senat – worauf das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat – entschieden ( vgl. Beschluss vom 10. April 2013 a.a.O. m.w.N.), dass dieser der dreijährigen Regelverjährung entsprechend § 195 BGB unterliegt (ebenso OVG NRW , Urteil vom 28. Oktober 2010 a.a.O.) und der Lauf der Verjährungsfrist gemäß der Regelung in § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bezieht sich der Beseitigungsanspruch auf den Rückbau baulicher Maßnahmen an einer Straße, so entsteht ein entsprechender Anspruch, soweit seine tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, mit dem Abschluss der Baumaßnahmen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. April 2013 a.a.O. sowie Urteil vom 11. Mai 1999 – 7 A 10095/99 –, juris).
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Für den vorliegend streitigen (wesensgleichen) Unterlassungsanspruch, der letztendlich ebenso wie der Folgenbeseitigungsanspruch an die dem Beklagten zurechenbare Handlung, nämlich die Herstellung des Pflasterbelags als kausaler Ausgangspunkt der geltend gemachten Störung, anknüpft, kann jedenfalls dann nichts Anderes gelten, wenn, wie hier, die maßgebliche Störungsquelle unverändert fortdauert. Insoweit teilt der Senat die entsprechende Auffassung des Verwaltungsgerichts und nimmt auf dessen Begründung Bezug (vgl. ebenso VG Freiburg, Urteil vom 25. Mai 2011, und Kranz, Verjährung von öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen, sowie im Ansatz ebenfalls übereinstimmend OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 jeweils a.a.O.). Aus der Rechtsnatur des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs wegen störender Immissionen als einheitlicher Anspruch mit verschiedenen Zielrichtungen folgt wegen des inneren Zusammenhangs von Abwehr, Beseitigung und Unterlassen, dass auch die Frage der Verjährung nur einheitlich beantwortet werden kann.
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Soweit demgegenüber die Kläger unter Hinweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung geltend machen, maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung des Unterlassungsanspruchs sei die mit jedem Überfahren der Pflasterung durch ein Kraftfahrzeug jeweils ausgelöste Störung, vermag ihnen der Senat darin nicht zu folgen, denn der einen möglichen Unterlassungsanspruch auslösende (rechtwidrige) Eingriff des Beklagten in die Rechtsposition der Kläger besteht allein in der Herstellung des Pflasterbelags. Die durch diese Baumaßnahme geschaffenen Störungsquelle und der damit bewirkte Zustand bestehen bis heute unverändert fort. Dass die eigentliche störende Lärmimmission bei Überfahren des Pflasters durch Kraftfahrzeuge wiederholt auftritt und durch Dritte bewirkt wird, ändert nichts daran, dass die vom Beklagten zu verantwortende Ursache der geltend gemachten Störung mit der Veränderung des Straßenbelags gesetzt war. Nur diese abgeschlossene Handlung des Beklagten ist ungeachtet der fortdauernden belästigenden Einzelereignisse Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
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Soweit in der Rechtsprechung für den Fall der unberechtigten Ableitung von Abwasser durch bzw. der Zuführung von Niederschlagswasser auf ein fremdes Grundstück (vgl. zu diesen Fallkonstellationen: SaarlOVG, Beschluss vom 18. Juni 2014; Bay VGH, Urteil vom 29. November 2013, jeweils a.a.O. sowie VG Neustadt, Urteil vom 4. September 2014, – 4 K 379/14.NW – , juris) angenommen wird, die Verjährung eines Unterlassungsanspruchs beginne nicht, solange der Eingriff fortdauere, sind diese Fallgestaltungen mit der vorliegenden Konstellation nicht zu vergleichen. Denn das anspruchsbegründende Verhalten des Gläubigers des Unterlassungsanspruchs hat sich in diesen Fällen eben nicht – wie hier – in einer einmaligen abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern sich mit der sich wiederholenden rechtswidrigen Durchleitung von Abwasser bzw. der Zuführung von Niederschlagswasser in mehreren Handlungen fortgesetzt.
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Ist mithin der – bei Vorliegen seiner der tatbestandlichen Voraussetzungen gegebene – öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch der Kläger mit der im Jahr 2009 erfolgten Herstellung des Pflasterbelages vor ihrem Grundstück entstanden, so begann der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kläger als Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
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Das war vorliegend spätestens mit Ablauf des Jahre 2012 der Fall, denn mit dem Schreiben des Stadtbürgermeisters der Beigeladenen vom 26. September 2012 und des LBM Worms vom 28. September 2012 wurde den Klägern mitgeteilt, dass die Aufbringung der Pflasterung auf der Kreisstraße … von der Beigeladenen im Einvernehmen mit dem Beklagten, dem Träger der Straßenbaulast, hergestellt worden ist. Damit waren den Klägern sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch der Beklagte als Schuldner eines möglichen Unterlassungsanspruchs bekannt.
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Der damit spätestens Ende 2012 beginnende Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist wurde auch nicht gehemmt.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu festgestellt, dass eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 nicht erfolgt ist. Danach tritt die sich aus § 209 BGB ergebende Wirkung der Hemmung dann ein, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder über die den Anspruch betreffenden Umständen schweben. Derartige Verhandlungen zwischen den Klägern und der Beklagten haben indessen nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nicht stattgefunden. Dass sich die Kläger nach Herstellung der Pflasterung im Jahr 2009 nach eigenem Bekunden wegen der damit verbundenen Lärmimmissionen mehrfach an den Stadtbürgermeister der Beigeladenen gewandt haben, ist für die Frage der Hemmung der Verjährung wegen Vergleichsverhandlungen unerheblich, weil nicht die Beigeladene, sondern allein der Beklagte Gläubiger des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist.
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Eine Hemmung der Verjährung hat auch das Schreiben der Kläger vom 23. September 2012 an den Stadtbürgermeister der Beigeladenen, mit dem diese die Beigeladene aufgefordert haben, die Pflasterung zu entfernen bzw. geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung zu ergreifen, nicht bewirkt.
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Zwar wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB grundsätzlich durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Ob diese Bestimmung in der hier vorliegenden Konstellation der Leistungsklage, bei der es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht bedarf, anwendbar ist, oder nur Fälle eines vor Klageerhebung erforderlichen Widerspruchsverfahrens erfasst (so VG Freiburg , Urteil vom 25. Mai 2011, a.a.O. m.w.N.), braucht nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls tritt dann keine Hemmung der Verjährung ein, wenn der Antrag bei einer Behörde der unzuständigen Körperschaft gestellt wird (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, Anm. 60 zu § 204 m.w.N.). Das ist hier der Fall, denn nicht die Beigeladene, sondern der Beklagte ist als Träger der Straßenbaulast der Kreisstraße für den Zustand nach der Herstellung der Pflasterung vor dem Hausgrundstück der Kläger verantwortlich und damit für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch passivlegitimiert. Da die Kläger, wie sich aus dem genannten Schreiben vom 23. September 2012 ergibt, wussten, dass es sich bei dem hier relevanten Abschnitt der K. um eine Kreisstraße handelt und sie auf diesem Umstand mit dem Antwortschreiben des Stadtbürgermeisters der Beigeladenen vom 26. September 2012 und dem Schreiben des LBM Worms nochmals hingewiesen wurden, hätte es ihnen oblegen, sich mit ihrem Begehren an den Beklagten zu wenden. Tatsächlich sind die Kläger in der Folgezeit bis zur Klageerhebung und damit über einen Zeitraum von nahezu vier Jahren gegenüber dem Beklagten – und im Übrigen auch gegenüber dem Beigeladenen und dem LBM Worms – untätig geblieben.
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Ist mithin der Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt worden, so war der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist bei Klageerhebung am 18. Oktober 2016 verjährt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entspricht, den Klägern oder der Staatskasse gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Berufungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko, im Fall des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst mit Kosten belastet zu werden, nicht ausgesetzt hat.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.