Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Feb. 2011 - 4 MR 1/10
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 4 KS 2/10 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. April 2010 wird insoweit angeordnet, als darin die Einziehung von Sachen Dritter für sofort vollziehbar erklärt wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf
5.000,-- Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Flensburg.
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Mit Bescheid vom 21. April 2010, gerichtet an den Antragsteller, zu Händen der im Aktivrubrum unter Ziffern 1) - 12) genannten damaligen Vereinsmitglieder, stellte der Antragsgegner fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Antragstellers den Strafgesetzen zuwiderliefen und sich der Antragsteller gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Er erklärte den Antragsteller für verboten, löste ihn auf und untersagte ihm jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen sowie die Verbreitung oder öffentliche Verwendung bzw. Verwendung seiner Kennzeichen in einer Versammlung. Das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt und eingezogen. Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen, soweit ihre Überlassung an den Antragsteller dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert habe oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt seien. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens an. Zur Begründung wurde in dem Bescheid angeführt, der Antragsteller sei 2003 als eigenständiger Verein innerhalb der Bewegung „Hells Angels“ gegründet worden. Er sei aus dem langjährigen Motorradclub „S…. MC“ hervorgegangen und habe 2008 den endgültigen Status eines „Hells Angels MC Charter“ erlangt. Derzeit bestehe der Verein aus 12 Mitgliedern; Präsident sei C…, Vizepräsident E…, Secretary G…, „Road Captain“ I… und „Treasurer“ O…. Eine Vereinssatzung sei nicht bekannt; allerdings sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sich an den Satzungsregelungen der weltweiten „Hells Angels“-Vereinigung orientiere. Dies gelte unter anderem für die Verpflichtung zur Einhaltung des „Ehrenkodex“, welcher einen absoluten Vorrang der Vereinsinteressen gegenüber den Interessen der einzelnen Mitglieder sowie ein absolutes Aussage- und Kooperationsverbot gegenüber Strafermittlungsbehörden beinhalte. Beleidigungen oder Angriffe durch andere verfeindete Organisationen würden kollektiv gerächt.
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Die Feststellung, dass Zweck und Tätigkeit des Antragstellers den Strafgesetzen zuwiderliefen, begründete der Antragsgegner wie folgt:
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Die Zweckbestimmung des Antragstellers sei nicht allein das gemeinsame Motorradfahren, sondern eine Gebiets- und Machtentfaltung auf dem kriminellen Sektor gegenüber der verfeindeten Organisation der „Bandidos“ und deren Unterstützer. Die strafrechtsrelevante Vereinstätigkeit und die Eskalationen insbesondere gegenüber den „Bandidos“ würden in mehreren Strafverfahren deutlich:
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- nach Zahlung eines Geldbetrages eingestellte Anklage gegen E…. wegen Körperverletzung im September 2008 (Faustschlag gegenüber dem Besucher eines Bürgerfestes)
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- Verurteilung von C…. vom Dezember 2008 durch das AG Flensburg wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung (versuchte Schutzgelderpressung gegenüber dem Geschäftsführer eines Tattooladens; unerlaubter Besitz einer Schusswaffe)
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- Verurteilung von I…. zu einer Geldstrafe durch das AG Flensburg wegen Steuerhehlerei (Sicherstellung von unverzollten Zigaretten sowie eines Teleskopschlagstockes im Juni 2009)
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- Rechtshilfeersuchen der Schweiz für O…., S…. und Y…. wegen Mitführens verbotener Waffen im Dezember 2009
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- Strafverfahren gegen C…. vor dem LG Flensburg u.a. wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auf Grund eines Vorfalls am 12. September 2009 auf der BAB 7, bei dem ein Mitglied der „Bandidos“ durch ein auf C…. zugelassenes Tatfahrzeug gerammt und lebensgefährlich verletzt worden sei. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren gegen die weiteren Mitglieder K…., M…., O…., Q…. und Y…. sei eingestellt worden.
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- Sicherstellung eines umfangreichen Waffen- und Munitionsarsenals im November 2009 bei einem Gewerbetreibenden in Flensburg, der zum Antragsteller geschäftliche Kontakte unterhalte. Kriminaltechnische Untersuchungen hätten einen dringenden Tatverdacht wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz gegen C…., Q…. und O…. ergeben.
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- Strafermittlungsverfahren gegen O…. wegen Verdachts der Hehlerei alkoholischer Getränke (Durchsuchungsfund vom Januar 2010).
- 12
- Ermittlungsverfahren gegen K…. und Q…. wegen Besitzes eines verbotenen Delta-Darts (Durchsuchungsfund vom Januar 2010).
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- seit Oktober 2004 geführtes Ermittlungsverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung und gewerbsmäßiger Hehlerei gegen S…. (Handel mit gestohlenen Motorradteilen, Vergabe von nicht ordnungsgemäßen TÜV-Gutachten).
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Der für ein Vereinsverbot nach § 3 Abs. 5 des Vereinsgesetzes erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten der Mitglieder und der Vereinigung sei im Falle des Antragstellers begründet, wobei der Antragsgegner als zuständige Behörde für die Prüfung eines Vereinsverbotes die vorliegenden staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Ermittlungsergebnisse selbstständig und unabhängig von strafgerichtlichen Verurteilungen zu bewerten habe. Die angeführten Straftaten seien dem Verein zuzurechnen, da sie von verantwortlichen Funktionsträgern geplant, festgelegt und mit deren Wissen und Billigung beziehungsweise teilweise auch mit deren Beteiligung begangen worden seien und in einem engen Zusammenhang mit dem Verein stünden. Sie dienten dem Kampf um Territorial- und Machtansprüche des Antragstellers gegenüber konkurrierenden Organisationen. Bei der Tat auf der BAB 7 sei eine große Zahl von Mitgliedern beteiligt gewesen. Das in Flensburg aufgefundene Waffenarsenal trage einen paramilitärischen Charakter und verweise auf eine gemeinsam begangene Tat einer organisierten Gruppe. Die hierarchische Gliederung des Antragstellers sichere eine steuernde Beeinflussung der Straftaten durch Funktionsträger. Supporter würden durch Telefonketten herangerufen. Mehrere Mitglieder seien bei der Tat auf der BAB 7 nach außen geschlossen aufgetreten. Vereinspräsident C…. habe während der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren Rückhalt durch den Antragsteller erfahren, indem er in seiner Position als Präsident belassen worden sei. Straffällig gewordene Vereinsmitglieder erhielten darüber hinaus über den sogenannten „Defense-Fund“ finanzielle und persönliche Unterstützung, die sie nicht etwa auf den Weg des Gesetzes zurückführen und dort halten, sondern die negativen Auswirkungen der strafrechtlichen Verfolgung abmildern solle. Eine Distanzierung der Vereinigung von dem strafrechtlichen Verhalten ihrer Mitglieder sei in keinem Fall erfolgt. Die Tat des versuchten Totschlags auf der BAB 7 schließlich lasse sich unmittelbar in den Kontext gegenseitiger tätlicher Angriffe zwischen dem Antragsteller und den „Bandidos Probationary Chapter Neumünster“ einordnen, da nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen der Angriff auf das Mitglied der Bandidos eine kollektive Antwort auf einen als provokativ angesehenen „Gebietsverstoß“ der Bandidos an einer Tankstelle in Flensburg-Handewitt habe darstellen sollen. Die aufgeführten Waffendelikte seien Ausdruck eines als stereotyp festgestellten Verhaltensmusters der Ausstattung der Mitglieder des verbotenen Vereins mit Waffen, um jederzeit Angriffe durchführen bzw. sich selbst gegen Angriffe zur Wehr setzen zu können.
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Die Feststellung, dass sich der Verein darüber hinaus gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, sei im Hinblick auf die Unterstützung straffällig gewordener Vereinsmitglieder durch den weltweit kollektiv gespeisten „Defense-Fund“ gerechtfertigt. Diese Vorgehensweise impliziere eine eigene Rechtsordnung unter Inkaufnahme der Verwirklichung von strafrechtlichen Verstößen und bedeute eine Absage an das Gewaltmonopol des Staates.
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Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges wird in dem Bescheid ausgeführt, nur so sei ein wirksames Vorgehen gegen den Antragsteller möglich, um zu verhindern, dass einzuziehende und zu beschlagnahmende Vermögensgegenstände, Unterlagen, Kontoauszüge und Beweismittel beiseite geschafft würden, und eine Fortsetzung der in den letzten Wochen entflammten gewaltsamen Straftaten insbesondere gegen Angehörige der Bandidos Neumünster mit der Gefahr irreparabler Verletzungen von Leib und Leben zu unterbinden. Die seit September 2009 aufgetretenen Straftaten und sonstigen Umstände ließen nun auch eine Zurechnung weiter zurückliegender Straftaten zu dem Verein zu. Den zuständigen Behörden sei es erst in jüngster Zeit möglich gewesen, hinreichend gesicherte Erkenntnisse hierzu zusammenzutragen. Entscheidend für den Zeitpunkt der Verbotsverfügung sei zugleich die gesamte Entwicklung des „Rockerkrieges“ zwischen den „Hells Angels“ und rivalisierenden Vereinigungen gewesen, der in den letzten Monaten bundesweit auch Unbeteiligte gefährdende Ausmaße angenommen habe. In Schleswig-Holstein habe der „Hells Angels MC“ seine Präsenz und seinen Einfluss auf nahestehende Clubs ausgeweitet. Die Entwicklung der Straftaten lasse die Eskalation des Konflikts zwischen dem Antragsteller und konkurrierenden Organisationen deutlich werden.
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Der Antragsteller hat am 31. Mai 2010 Klage gegen die Verbotsverfügung erhoben und, gleichzeitig mit der Begründung dieser Klage, am 22. Oktober 2010 einen Eilantrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid eingereicht. Zur Begründung führt er aus, ein besonderes, den sofortigen Vollzug rechtfertigendes Interesse des Antragsgegners sei weder dargelegt noch ersichtlich. Die Sicherung von Beweismitteln sei kein den Sofortvollzug rechtfertigender Gesichtspunkt, da das Vereinsverbot nicht der Ermittlung seiner eigenen Rechtfertigung dienen könne und im Vereinsgesetz ein eigenes, gesondertes Instrumentarium hierfür vorgesehen sei. Im Übrigen bestehe dieses Sicherungsbedürfnis mittlerweile nicht mehr. Eine vom Antragsgegner angeführte Eskalation des Konfliktes in den Wochen vor dem Verbot lasse sich aus den im Bescheid angeführten Straftaten nicht ableiten. In diesem Zeitraum hätten lediglich Hausdurchsuchungen stattgefunden; die übrigen Ermittlungsverfahren reichten weiter zurück, was gegen eine Eilbedürftigkeit spreche. Anhaltspunkte für ein zu unterbindendes Verwenden der Kennzeichen des Vereins seien vom Antragsgegner nicht dargelegt. Die von ihm angeführten Belege für einen „Rockerkrieg“ zwischen rivalisierenden Banden beträfen den Antragsteller gerade nicht und seien ihm auch nicht zuzurechnen. Die sofortige Vollziehung der Einziehung von Sachen Dritter sei von vornherein rechtswidrig.
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Im Übrigen könne kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Verfügung bestehen, da sie offensichtlich rechtswidrig sei. Diesbezüglich hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren bislang wie folgt argumentiert:
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Der Antragsteller sei zu der beabsichtigten Verbotsverfügung nicht angehört worden, Verzichtsgründe lägen nicht vor. Die einzelnen Mitgliedern vorgeworfenen Straftaten seien dem Antragsteller nicht zuzurechnen.
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Die angeführten strafrechtlichen Vorwürfe seien vom Vereinszweck losgelöste Einzelvorfälle, bei denen in keinem Fall die Vereinskleidung des Antragstellers getragen worden sei. Einige der Vorfälle stammten aus der Zeit vor der Mitgliedschaft des jeweiligen Beschuldigten beim Antragsteller. Weder die aufgefundenen Waffen noch die aufgefundenen Getränke stünden in einem Zusammenhang zur Vereinstätigkeit; die Zuordnung des „Waffenarsenals“ zu Mitgliedern des Vereins sei nicht schlüssig. Bei den aufgefundenen „Delta-Darts“ handele es sich nicht um verbotene Waffen. In dem Ermittlungsverfahren wegen des Vorfalls auf der BAB 7 sei der einzige Angeklagte, C…., mittlerweile aus der Untersuchungshaft entlassen worden; hinsichtlich der übrigen Verdächtigten habe sich der Vorwurf einer Beteiligung nicht aufrechterhalten lassen.
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Dass C…. sich während seiner Untersuchungshaft weiterhin im Amt des Präsidenten befunden habe, könne nicht als verbotsrelevanter Rückhalt durch den Verein gewertet werden. Nichts anderes sehe das Beamtenrecht bis zur Klärung strafrechtlicher Vorwürfe vor. Konkrete Hilfestellungen bei den vorgeworfenen Taten oder die Gewährung von Rückhalt habe der Antragsgegner nicht angeführt. Auch in einer Gesamtschau rechtfertigten die aufgezählten Strafverfahren und Tatvorwürfe ein Vereinsverbot nicht, zumal sich die meisten der genannten Ermittlungsverfahren in einem sehr frühen Stadium befänden.
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Der „Ehrenkodex“ sei lediglich Ausdruck der auch bei anderen Vereinigungen üblichen Solidarität; durch die Unterstützung aus dem „Defense-Fund“ solle für straffällig gewordene Mitglieder ein Weg zurück in die Legalität erleichtert werden. Eine Hilfe für Kosten der Rechtsverfolgung und Verteidigung könne nicht als rechtswidrig gewertet werden.
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Die Begründung des Antragsgegners für die Feststellung, dass sich der Zweck des Vereins gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, sei unzureichend, zumal nach der Argumentation des Bescheides jede Rechtsschutzversicherung einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung darstelle. Insbesondere fehle es an einer kämpferisch-aggressiven Verwirklichung etwaiger verfassungsfeindlicher Ziele.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Beklagten vom 21. April 2010 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die streitgegenständliche Verbotsverfügung sei rechtmäßig. Eine Anhörung des Antragstellers sei gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG nicht erforderlich gewesen. Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit des Antragstellers seien zu Recht festgestellt worden. Auch der Antragsteller bestreite nicht die Existenz des „Ehrenkodex“ und des „Defense-Fund“. Letzterer sei mit einer Rechtsschutzversicherung, die üblicherweise bei vorsätzlich begangenen Straftaten nicht einspringe, nicht vergleichbar und erkennbar zu einer Reduzierung des persönlichen Risikos bei noch zu begehenden Straftaten gedacht. Mehrere der in der Verfügung angeführten Straftaten belegten den strafgesetzwidrigen Zweck einer territorialen Machtbehauptung des Vereins und damit die Zurechnung zu diesem.
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Der Einwand des Antragstellers, dass einige der strafrechtlich verfolgten Personen erst nach der angeblichen Tat Mitglieder geworden seien, passe nicht zu deren herausgehobenen Funktionen; im Übrigen benenne der Antragsteller seinerseits nicht etwa das korrekte Eintrittsdatum. Er sei rechtsidentisch mit dem bereits 2003 gegründeten Verein, der in den Folgejahren lediglich identitätswahrend umbenannt worden sei. Die Zurechnung der teilweise unterschiedlich gearteten Straftaten zum Verein beruhe auf dem Gesamtzusammenhang einer gewaltsamen Durchsetzung von Interessen der Mitglieder, auf einer gemeinsamen Tendenz der Verstöße gegen das Waffengesetz sowie auf einer engen Kooperation von Mitgliedern, welche angesichts des sehr kleinen Mitgliederkreises des Antragstellers einen Vereinsbezug belegten. Aus den waffenrechtlichen Verstößen lasse sich auf eine allgemeine Bewaffnung der Mitglieder des Antragstellers schließen, wobei bei zwei Mitgliedern der „Delta Dart“ in der nach einer Bekanntmachung des Bundeskriminalamtes verbotenen Variante mit Scheide festgestellt worden sei. Soweit die Strafverfolgungsbehörden an einer Anklage weiterer Mitglieder wegen des Autobahn-Vorfalls vom September 2009 nicht festgehalten hätten, sei der Antragsgegner als Vereinsverbotsbehörde an eine solche Bewertung nicht gebunden und bewerte die Tatbeiträge der nicht in die Anklage einbezogenen Mitglieder in vereinsrechtlicher Hinsicht als Unterstützung des Beschuldigten C….. Die Tat sei somit insgesamt dem Antragsteller zuzurechnen. Die Entlassung des C…. aus der Untersuchungshaft sei nicht wegen Zweifeln an dessen Täterschaft, sondern auf Grund einer möglicherweise abweichenden rechtlichen Würdigung und daraus folgender Verhältnismäßigkeitserwägungen im Hinblick auf die Fortdauer der Untersuchungshaft über 9 Monate hinaus geschehen. Die Zuordnung der Tat zum Antragsteller stehe auf Grund einer gemeinsamen Willensbildung nach Mobilisierung der Mehrzahl von Mitgliedern durch eine Telefonkette außer Frage. Hinreichende Belege für eine Täterschaft mehrerer Mitglieder des Antragstellers an einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen des aufgefundenen Waffenarsenals seien durch kriminaltechnische Untersuchungen der Waffen bereits belegt.
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Das besondere Vollzugsinteresse des Antragsgegners ergebe sich zum einen, was zulässig sei, aus den auch die Verbotsverfügung selbst stützenden strafrechtlichen Vorfällen, zum anderen aus dem Zusammenhang mit den zeitlich jungen Vorfällen der Eskalation des „Rockerkrieges“, auch wenn diese keinen unmittelbaren Bezug zu dem Antragsteller aufwiesen. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass die bundesweite Organisation der „Hells Angels MC“ nach dem Erlass und dem Sofortvollzug der Verbotsverfügung einen „Frieden“ mit den „Bandidos MC“ geschlossen habe und auch die für die Auseinandersetzung typischen Straftaten merklich zurückgegangen seien. Das Vereinsverbot sei erkennbar ein Auslöser dafür gewesen, dass weitere vergleichbare Vereine ihre entsprechenden Tätigkeiten einstellten.
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Auch die Einziehung von Gegenständen Dritter nach § 12 Vereinsgesetz sei zulässigerweise für sofort vollziehbar erklärt worden. Eine Vollzugsfolgenabwägung müsse vorliegend zum Überwiegen des Interesses am Vollzug kommen. Dem Antragsteller stehe es nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Obsiegensfalle frei, seinen Vereinsbetrieb unverändert wieder aufzunehmen, wobei ihm vorläufig eingezogenes Vermögen wieder zurückgegeben würde. In der Zeit der vorläufigen Vollziehbarkeit könnten die Mitglieder trotz des Verbotes gemeinsam Motorrad fahren und sich gegenseitig sozial unterstützen, auch wenn ihnen die organisatorische Grundlage hierfür fehle und ein gemeinsames, einheitliches Auftreten nach außen nur eingeschränkt möglich sei. Für den umgekehrten Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer letztlich scheiternden Klage könnte der Antragsteller zwischenzeitlich seine territoriale Machtentfaltung aufrecht erhalten und einzuziehendes Vermögen aus dem Zugriffsbereich des Antragsgegners entfernen. Diese Wirkungen zu Lasten der Allgemeinheit ließen sich nicht wieder beseitigen.
II.
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Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch zutreffend von dem allein anfechtungsbefugten verbotenen Verein (bestehend aus den namentlich genannten Mitgliedern zum Verbotszeitpunkt) anhängig gemacht worden. Zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist regelmäßig lediglich die verbotene Vereinigung befugt, da lediglich die Beeinträchtigung von Rechten der verbotenen organisierten Personengesamtheit in Betracht kommt. Ungeachtet der Rechtsform ist die Vereinigung selbst gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig (vgl. BVerwG, std. Rspr., zuletzt Beschl. v. 19.07.2010 - 6 B 20/10 -, juris). Gemäß § 62 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 54, 709 BGB wird die nicht rechtsfähige Antragstellerin vorliegend durch ihre Mitglieder gemeinschaftlich vertreten; dass weitere Mitglieder des Antragstellers existierten, die keine Prozessvollmacht unterzeichnet haben, ist nicht ersichtlich und wird vorliegend auch nicht geltend gemacht.
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Der auch ansonsten zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist er sich hingegen als offensichtlich rechtmäßig, so ist weiter zu prüfen, ob im Einzelfall ein über das Interesse am Erlass des Bescheides selbst hinausgehendes überwiegendes Vollziehungsinteresse erkennbar ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen (Senatsbeschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, juris).
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Vorliegend sind die Erfolgsaussichten des Klägers in dem anhängigen Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 4 KS 2/10 als offen anzusehen.
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Ein Verein darf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erst dann als verboten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
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Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Verbotsverfügung liegen nach summarischer Prüfung vor. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 VereinsG vorsorglich das Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern gemäß dessen Schreiben vom 20. April 2010 hergestellt worden. Auch die Voraussetzungen, unter denen nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG von einer Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes abgesehen werden kann, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, liegen nach summarischer Prüfung vor. Der Bescheid macht insoweit geltend, dass eine sofortige Entscheidung ohne Anhörung im öffentlichen Interesse notwendig gewesen sei, weil eine vorherige behördliche Anhörung einen unerwünschten „Ankündigungseffekt“ gehabt und dem Verein die Möglichkeit eröffnet hätte, seine Infrastruktur, Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen, so dass ein wirksames Vorgehen be- oder verhindert würde. Dieser Gesichtspunkt wird in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Vereinsverbotsverfahren als ausreichend anerkannt, um den Verzicht auf eine Anhörung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275 ff.; Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 - m.w.N.), und ist aus Sicht des Senats auch im vorliegenden Fall tragfähig.
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Der Antragsgegner hat die Anordnung des sofortigen Vollzuges gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders begründet. Bei der hiernach erforderlichen Sofortvollzugsbegründung hat die Behörde in Rechnung zu stellen, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über das Interesse hinausgeht, welches den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. Das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ist ein qualitativ anderes als das Interesse am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes, weshalb regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zu dessen Rechtfertigung herangezogen werden. Ausnahmsweise dürfen Erwägungen des zu vollziehenden Verwaltungsaktes wiederholt werden, wenn sich aus ihnen die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lassen (vgl. zuletzt Senatbeschl. v. 29.11.2010 - 4 MB 57/10 -). Eine solche Begründung ist in dem Bescheid des Antragsgegners vom 21. April 2010 grundsätzlich gegeben worden, indem unter Ziffer D. dargelegt wurde, ein wirksames Vorgehen sei nur im Wege des Sofortvollzuges möglich, um das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, Unterlagen und Beweismitteln sowie eine gesteigerte Fortsetzung von Straftaten mit Gefahren für Leib und Leben zu verhindern. Diese Begründung zielt auf eine über die Interessen an einer reinen Untermauerung der Verbotsvoraussetzungen hinausgehende Gefahrenabwehr. Allerdings fehlt eine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich der Einziehung von Sachen Dritter nach Ziffer 5. Nach Ziffer 6. der Verbotsverfügung wird, wovon auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung ausgeht, lediglich die Einziehung des Vereinsvermögens nach Ziffer 4. der Verfügung von der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung ausgenommen. Aus der Begründung des Bescheides ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte, die insoweit eine Differenzierung zwischen der Einziehung des Vereinsvermögens und von Sachen Dritter rechtfertigen könnte. Ein besonderes Vollzugsinteresse für die - über die Beschlagnahme hinausgehende - Einziehung von Sachen Dritter ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit war daher die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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In der Sache stützt der Antragsgegner das Vereinsverbot im Schwerpunkt darauf, dass Zwecke und Tätigkeiten des Antragstellers den Strafgesetzen zuwiderliefen. Da eine Vereinigung als solche nicht straffähig ist, ergeben sich der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder als natürliche Personen. Im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vereinsverbot ist danach zu fragen, ob eine gleichwohl mögliche Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung aus deren eigener Zweckrichtung oder dem selbständigen Handeln der Vereinigung im Sinne eines Verstoßes gegen Strafgesetze abzuleiten ist. Voraussetzung hierfür ist die Zurechnung des Verhaltens der Mitglieder zur Vereinigung dergestalt, dass die von Mitgliedern verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit den Charakter der Vereinigung prägt. Nach § 3 Abs. 5 VereinsG kann die Verbotsbehörde das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht, die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden. Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung muss nicht deren Hauptzweck oder Haupttätigkeit ausmachen, sondern kann einen bzw. eine unter mehreren verschiedenen Zwecken oder Tätigkeiten darstellen. Der Vereinigung sind auch solche strafbaren Verhaltensweisen der Mitglieder zurechenbar, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet. Ein auf den Verbotsgrund der strafgesetzwidrigen Zwecke oder Tätigkeit der Vereinigung gestütztes Verbot ist rechtlich unabhängig von einer strafgerichtlichen Verurteilung von Mitgliedern oder Funktionären der Vereinigung von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen. Ein Vereinsverbot setzt eine vorherige strafgerichtliche Verurteilung von Einzelpersonen nicht voraus. Liegen strafgerichtliche Verurteilungen von Mitgliedern oder Funktionären vor, so sind weder die Verbotsbehörde noch das zur Überprüfung angerufene Verwaltungsgericht formell oder materiell durch die Strafurteile gebunden (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275 m.w.N.; Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89/83 -, BVerwGE 80, 299).
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Nach diesem Maßstab ist es bei summarischer Betrachtung im Eilverfahren weder zwingend noch ausgeschlossen, dass sich im Hauptsacheverfahren mit der für die Überzeugungsbildung des Senats hinreichenden Sicherheit Verhaltensweisen der Mitglieder des Antragstellers werden nachweisen lassen, die einen dem Antragsteller zuzurechnenden und ihn prägenden strafgesetzwidrigen Charakter ergeben. Der Antragsgegner führt zur Begründung der Strafgesetzwidrigkeit des Antragstellers strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 9 der 12 mit dem vorliegenden Antrag als Mitglieder bezeichnete Personen auf. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass einige der von dem Antragsgegner angeführten Vorwürfe sich auf Verhaltensweisen vor dem Vereinsbeitritt der jeweiligen Mitglieder bezögen, wird dadurch die vom Antragsgegner behauptete Zuordnung zu dem Verein noch nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt. Der früheste Strafvorwurf, der vorliegend angeführt worden ist, stammt aus dem Jahre 2004. Der Antragsgegner führt in dem Bescheid aus, dass der Verein bereits 2003 als eigenständige Vereinigung gegründet worden sei und danach einen endgültigen Status als „Charter“ innerhalb der „Hells Angels MC“ - Bewegung erhalten habe. Der Antragsteller benennt keine konkreten Daten und Umstände, die dieser zeitlichen Einordnung sowie der Annahme einer Mitgliedschaft der jeweiligen Einzelpersonen während dieser Zeit entgegenstünden. Insoweit wird im Hauptsacheverfahren Gelegenheit zu weiteren Darlegungen und deren Überprüfung durch den Senat bestehen.
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Ob sich aus den abgeschlossenen wie auch aus den noch anhängigen Strafverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit strafgesetzwidrige Verhaltensweisen von Einzelpersonen ergeben werden, die dem Antragsteller als Verein zugerechnet werden können, ist nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand noch offen. Drei der angeführten Strafverfahren sind abgeschlossen, fünf Verfahren sind derzeit - wie auch das in der Verbotsverfügung genannte Rechtshilfeersuchen der Schweiz vom Dezember 2009 - noch anhängig. Auffallend ist immerhin die zeitliche Dichte von Ermittlungsverfahren mit teilweise gewichtigen Vorwürfen gegen einen großen Teil der Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung Mitglieder waren. In mehreren der angeführten Ermittlungsverfahren sind Gewaltdelikte und/oder Waffendelikte Gegenstand der Untersuchungen. Die Argumentation des Antragsgegners, durch die streitgegenständlichen Verhaltensweisen solle mit Gewalt und unter systematischer Bewaffnung ein Anspruch des Vereins auf Vorherrschaft in bestimmten Wirtschaftsbereichen sowie ein territorialer Machtanspruch gegenüber konkurrierenden Motorradclubs gesichert werden, entbehrt jedenfalls nach derzeitigem Kenntnisstand des Senats nicht der Nachvollziehbarkeit. Weiterhin fällt auf, dass an den Vorfällen in vier der im Bescheid vom 21. April 2010 aufgeführten Verhaltensweisen jeweils mehrere Mitglieder beteiligt gewesen sein sollen, und zwar in variierender Zusammensetzung. Sofern sich die Vorwürfe in den anhängigen Ermittlungsverfahren im weiteren Verlauf erhärten sollten, wäre dies immerhin ein starkes Indiz für eine Zuordnung etwaiger strafgesetzwidriger Verhaltensweisen zum Antragsteller als Vereinigung. Von einiger Bedeutung werden in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren wegen des Vorfalles auf BAB 7 am 12. September 2009 sein, da dort nach den Darlegungen des Antragsgegners insgesamt sechs Vereinsmitglieder anwesend gewesen sein sollen und der Tatvorwurf eine besondere Nähe zu der von der Verbotsverfügung in den Mittelpunkt gestellten Konfrontation zwischen konkurrierenden Motorradclubs aufweist. Auch insoweit wird im Hauptsacheverfahren der Frage, ob der Antragsgegner zu Recht von einer Strafgesetzwidrigkeit ausgegangen ist und sich auch in der Gesamtschau mit anderen Ermittlungsverfahren die zum Verbot führenden Verhaltensweisen bestätigen lassen, jeweils unter Auswertung der Strafermittlungsakten sowie gegebenenfalls weiterer Unterlagen nachzugehen sein.
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Insgesamt sieht es der Senat unter Berücksichtigung der Art der vom Antragsgegner angeführten Tatvorwürfe, der personellen Zusammensetzung bei deren mutmaßlicher Begehung sowie der zeitlichen Dichte der in der Verbotsverfügung genannten Vorfälle als offen an, ob ein Verbot gemäß § 3 Abs. 5 VereinsG auf Handlungen von Mitgliedern der Vereinigung gestützt werden kann. Sollten sich die Vorwürfe individueller Straftaten erhärten, so ist es demnach denkbar, dass die ihnen zu Grunde liegenden Verhaltensweisen als prägend für den Charakter des Antragstellers als Vereinigung anzusehen sind. Auch der Frage, inwieweit der Antragsteller strafbare Handlungen von Mitgliedern geduldet, gedeckt oder ihnen anderweitig Rückhalt geboten hat, wird im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein.
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Soweit der Antragsgegner in der Verbotsverfügung festgestellt hat, dass sich der Antragsteller gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, ist fraglich, ob diese Feststellung den Bescheid trägt. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die hierzu vom Antragsgegner bislang angeführte Begründung den Anforderungen, welche in der Rechtsprechung zum Verbotsgrund der Verfassungswidrigkeit einer Vereinigung entwickelt worden sind, genügt.
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Zu der durch den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. Vereinsgesetz i.V.m. Art. 9 Abs. 2, 2. Alt. GG geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehören vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Das Verbot einer Vereinigung ist nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Vielmehr muss sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen. Die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, Publikationen sowie Äußerungen und Grundeinstellungen der Funktionsträger entnehmen. Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild einzelner Äußerungen und Verhaltensweisen ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -; Beschl. v. 20.10.1995 - 1 VR 1/95 -, juris).
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Die Verbotsverfügung stützt sich zur Feststellung, dass der Antragsgegner sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, auf die vom Antragsteller nicht bestrittene Unterstützung straffällig gewordener Vereinsmitglieder in finanzieller und persönlicher Hinsicht über den weltweiten sogenannten „Defense-Fund“. Mit dieser Unterstützung werde der Begehung weiterer Straftaten Vorschub geleistet und würden die negativen Auswirkungen staatlicher strafrechtlicher Verfolgung abgemildert. Im Kontext der Strafgesetzwidrigkeit der Vereinigung führt die Verbotsverfügung aus, dass inhaftierten Vereinsmitgliedern aus dem „Defense-Fund“ zum Beispiel das Honorar für beauftragte Rechtsanwälte bezahlt würden sowie Zuwendungen an Angehörige erfolgten. Der Antragsgegner sieht in Leistungen aus dem „Defense-Fund“ eine Absage an das Gewaltmonopol des Staates und damit einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip der Verfassung. Ergänzend hat der Antragsgegner in seiner Gegenerklärung im Hauptsacheverfahren ausgeführt, der „Defense-Fund“ verdeutliche im Gegensatz zu herkömmlichen Rechtsschutzversicherungen, dass der Antragsteller sich von vornherein auf eine Inhaftierung von Mitgliedern einstelle und das Risiko staatlicher Strafdrohungen herabsetze. Die Leistungen gingen über eine rechtsstaatlich gebotene elementare Verteidigung hinaus und deckten auch finanzielle Verpflichtungen eines inhaftierten Mitglieds im Sinne einer Schadensversicherung ab, was regulären Versicherungen fremd sei.
- 46
Art und Ausmaß der Leistungen des „Defense-Fund“ an Mitglieder des Antragstellers und ihre Auswirkungen auf das Gewaltmonopol des Staates, welches Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ist, bedürfen ggf. einer weiteren Betrachtung im Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller hat im vorliegenden Eilverfahren keine konkreten Angaben gemacht, um eine Bewertung der offensichtlich auch an seine Mitglieder erfolgenden Leistungen des „Defense-Fund“ zu ermöglichen. Mit der Argumentation des Antragsgegners ließe sich ein Verbotsgrund allerdings für sämtliche in seinem Zuständigkeitsbereich existierende Vereinigungen innerhalb der „Hells Angels“-Bewegung, die ebenfalls dem System des „Defense-Fund“ unterfallen, belegen. Dies hat der Antragsgegner bislang jedoch offensichtlich nicht als ausreichend angesehen, um auch gegen die übrigen Charter der „Hells Angels“ in Schleswig-Holstein vorzugehen. Außerdem erscheint nach bisherigem Vortrag des Antragsgegners zweifelhaft, ob ein System derartiger Unterstützungsleistungen eine kämpferisch-aggressive Verwirklichung verfassungsfeindlicher Ziele der Vereinigung belegen könnte.
- 47
Ist danach das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vereinsverbotes - zumal einer der beiden Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ausreichen würde - insgesamt noch als offen anzusehen, so unterliegen die über das Vereinsverbot (Anordnung der Auflösung des Vereins gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VereinsG) hinaus in dem Bescheid vorgesehenen Rechtsfolgen keinen gesonderten rechtlichen Bedenken. Die Untersagung jeglicher Tätigkeit und der Bildung von Ersatzorganisationen sowie der Verbreitung oder öffentlichen Verwendung bzw. Verwendung von Kennzeichen in einer Versammlung fänden ihre Rechtsgrundlage in §§ 8 und 9 VereinsG. Die Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens des Antragstellers gemäß Ziffer 4. des Bescheides ließen sich als regelmäßig vorzusehende Rechtsfolge auf § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG, die in Ziffer 5. verfügte Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter auf §§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 12 Abs. 2 VereinsG zurückführen. Dass im Falle des Antragstellers ein vom Regelfall abzugrenzender atypischer Ausnahmefall vorläge, in dem der Verlust des Vermögens für den Betroffenen auf Grund besonderer Umstände unverhältnismäßig wäre (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 48
Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Einziehung von Sachen Dritter (Ziffer 5. des Bescheides) mit dem Argument in Frage stellt, insoweit bedürfe es eines eigenen Verwaltungsaktes und als dessen Voraussetzung die Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung selbst, so ist darauf hinzuweisen, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung auch von Sachen Dritter mit dem Vereinsverbot selbst zu verbinden ist. Auch § 12 VereinsG enthält für die Einziehung von Sachen Dritter gegenüber § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 VereinsG keine weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen.
- 49
Lässt sich nach summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung feststellen, so ist im Wege der weiteren Abwägung der widerstreitenden Interesse der Beteiligten danach zu fragen, ob die bei Fortsetzung der Vereinstätigkeit zu befürchtenden Gefahren für die Allgemeinheit für den Fall, dass sich im gerichtlichen Hauptsacheverfahren die für die Verbotsverfügung tragenden tatsächlichen Umstände und deren Bewertung endgültig als zutreffend erweisen, schwerer wiegen als die Belastungen, die der Antragsteller durch die für sofort vollziehbar erklärten Beschränkungen für seine Vereinstätigkeit in dem Fall erlitte, dass er in dem Hauptsacheverfahren erfolgreich wäre.
- 50
Nach diesem Maßstab sind die von dem Antragsgegner dargelegten Gefahren für die Allgemeinheit höher zu gewichten als die Nachteile des Antragstellers und rechtfertigen die Annahme der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung der Verbotsverfügung.
- 51
Der Antragsgegner beruft sich zur Begründung der Dringlichkeit des Sofortvollzuges auf eine Eskalationsgefahr im Konflikt zwischen verschiedenen Rockergruppierungen, die er allerdings im Schwerpunkt mit Ereignissen illustriert, an denen der Antragsteller nicht beteiligt gewesen sein soll und die in anderen Regionen bzw. Bundesländern stattgefunden haben. Zum anderen aber beruft der Antragsgegner sich in seinem Bescheid auch auf Gefahren, die sich in der Zwischenzeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren aus einer Fortsetzung der im Bescheid konkret bezüglich der Mitglieder des Antragstellers beschriebenen strafbaren Verhaltensweisen für die Allgemeinheit ergäben. Dass derartige Gefahren wegen der durch die vorgeworfenen Delikte betroffenen hochwertigen Rechtsgüter von Leib, Leben und Eigentum ein hoher Stellenwert einzuräumen ist, steht für den Senat unabhängig von der Tragfähigkeit der weiteren Ausführungen zu anderen Rockergruppierungen außer Frage. Hiergegen sind die Nachteile des Antragstellers abzuwägen, die in der Unterbindung einer Fortsetzung der Pflege auch möglicher zweifelsfrei legaler Teile seines Vereinszweckes und der Nutzung des gemeinschaftlichen Vereinsvermögens liegen. Nähere Ausführungen zu dem Gewicht der hierdurch betroffenen Rechtsgüter des Antragstellers, der den Eilantrag zudem erst 6 Monate nach Erlass der streitgegenständlichen Verbotsverfügung eingereicht hat, enthält die Antragsbegründung nicht. Der Senat sieht bei dieser Sachlage die vom Antragsgegner geltend gemachten Belange der Allgemeinheit, die für eine sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung sprechen, als vorrangig gegenüber den Nachteilen des Antragstellers an.
- 52
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
- 53
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
- 1.
des Vereinsvermögens, - 2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und - 3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
(2) Verbotsbehörde ist
- 1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; - 2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
- 1.
des Vereinsvermögens, - 2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und - 3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
(2) Verbotsbehörde ist
- 1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; - 2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
- 1.
des Vereinsvermögens, - 2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und - 3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
(2) Verbotsbehörde ist
- 1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; - 2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.
(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
- 1.
öffentlich, in einer Versammlung oder - 2.
in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist,
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung
- 1.
des Vereinsvermögens, - 2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und - 3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
(2) Verbotsbehörde ist
- 1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken; - 2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn
- 1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder - 2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.
(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.