Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Juli 2016 - 4 A 86/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0715.4A86.15.0A
bei uns veröffentlicht am15.07.2016

Tenor

Der Bescheid vom 20.02.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Hundesteuerbescheid.

2

Sie waren im streitgegenständlichen Zeitraum (2015) Halter von drei Hunden der Rasse „Bullmastiff“. Die Kläger züchteten zu diesem Zeitpunkt Hunde dieser Rasse. Mit Bescheid vom 16.01.2015 wurde gegenüber den Klägern für die drei Hunde zunächst eine Hundesteuer in Höhe von 187,50 € festgesetzt (vgl. Bl. 2 Beiakte A). Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20.02.2015 (Bl. 4 Beiakte A) wurde die Steuerfestsetzung dahingehend abgeändert, dass für die drei Hunde eine Hundesteuer in Höhe von insgesamt 1.200,-- € (400,-- € je Hund) festgesetzt wurde. Die Festsetzung stützt sich auf § 4 der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung einer Hundesteuer. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung beträgt die Steuer jährlich für jeden Hund 75,-- € und für jeden gefährlichen Hund 400,-- €. Nach § 4 Abs. 2 der Satzung sind gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Nach § 4 Abs. 2 S. 2 sind gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung jedenfalls Hunde, die einer der dort benannten (11) Rassen angehören bzw. Hunde aus Kreuzungen mit den genannten Rassen. Zu den in § 4 Abs. 2 der Satzung aufgezählten Rassen gehört auch der Bullmastiff.

3

Mit Schreiben vom 24.02.2015 legten die Kläger gegen den Steuerbescheid Widerspruch ein und machten zur Begründung geltend, dass nach dem Schleswig-holsteinischen Gefahrhundegesetz (GefHG) Hunde der Rasse „Bullmastiff“ nicht zu den gefährlichen Hunden gehörten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015, zugestellt am 25.04.2015, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:

4

Nach einhelliger Rechtsprechung sei es zulässig, mit der Erhebung eines erhöhten Steuersatzes einen Lenkungszweck zu verfolgen, solange dieser nicht in ein Verbot der Hundehaltung umschlage. Das sei hier nicht der Fall, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 400,-- € die monatliche Belastung so gering sei, dass das Umschlagen der erhöhten Hundesteuer in ein Verbot der Hundehaltung ausgeschlossen erscheine. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt der subjektive Wille fehle, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen. Es begegne auch grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, in eine Hundesteuersatzung eine sogenannte „Rasseliste“ aufzunehmen. Es verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, für Hunde der Rasse „Bullmastiff“ eine höhere Besteuerung vorzusehen. Dies verstoße insbesondere nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden dürfe. Anknüpfungspunkt für die erhöhte Steuer sei nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, das bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen könne. Insoweit sei es von Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, das Halten mancher Hunde zwingend und unwiderleglich höher zu besteuern. Die Gemeinde A-Stadt habe sich mit der in ihrer Satzung aufgenommenen Regelung insoweit an den Satzungen einer Nachbargemeinde und der … orientiert. Ein Satzungsgeber könne Regelungen eines anderen Normgebers in seinen Normtexten aufnehmen und übernehmen, wenn er dieselben oder vergleichbare Regelungen erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierung anschließen wolle. Dabei brauche er die übernommenen Regelungen nicht auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie offensichtlich falsch seien. Für die Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung komme es auch nicht darauf an, wie viele andere Satzungsgeber den Bullmastiff als gefährlichen Hund qualifizierten. Die Aufnahme der Hunderasse „Bullmastiff“ zusammen mit anderen Hunderassen in den Katalog höher zu besteuernder Hunde verstoße nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit. Mit der Aufnahme solcher Hunderassen sollten die Hunde erfasst werden, die rassespezifische Merkmale aufwiesen, die ein besonderes Gefährdungspotential begründeten und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit ihnen erforderten. Gefährdungsrelevante Merkmale bei den in dieser Weise bestimmten Rassen seien beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriff, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb. Es sei nicht ersichtlich, dass die Grundlage der Entscheidung offensichtlich falsch sei.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides (Bl. 7 ff, Beiakte A) Bezug genommen.

6

Die Kläger haben am 22.05.2015 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend:

7

§ 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt sei materiell rechtswidrig, da er gegen höherrangiges Recht verstoße. Gemäß § 3 GefHG gelten nur solche Hunde als gefährlich, die bereits im Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes genannt würden oder die tatsächlich und individuell bereits durch aggressives Verhalten auffällig geworden seien. Die Annahme der Gefährlichkeit aufgrund der bloßen Rassezugehörigkeit ergebe sich demnach alleine für die im Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz genannten Rassen, unter die der Bullmastiff gerade nicht falle. Das Gefahrhundegesetz sei als höherrangiges Recht des Landes Schleswig-Holstein zu betrachten. Da sich der Landesgesetzgeber explizit gegen die Annahme der Gefährlichkeit der Rasse „Bullmastiff“ entschieden habe, sei die erhöhte Hundesteuer in diesem Fall offensichtlich unrechtmäßig.

8

Darüber hinaus verstoße die Hundesteuersatzung auch gegen Artikel 3 GG. Es sei auch nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die in der Hundesteuersatzung genannten Rassen als gefährlich erachtet würden. Um einzelne Hunderassen unterschiedlich zu besteuern, müsse ein sachlicher Grund vorliegen. Bezeichnet sei insoweit, dass die Hunderassen, die am häufigsten auffällig würden, in der Hundesteuersatzung dennoch nicht als gefährlich aufgeführt würden. Die Kläger verweisen insoweit auf die Beißstatistik des Landes Berlin für das Jahr 2012.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid vom 20.02.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.

14

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO erklärt (vgl. Bl. 23 und 25 GA).

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

17

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

18

Die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse „Bullmastiff“ findet in § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt keine Rechtsgrundlage, da die Satzungsbestimmung rechtswidrig und damit nichtig ist.

19

Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Neben dem Finanzierungszweck selbst darf die Erhebung einer Steuer auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Ist eine Steuernorm darauf ausgerichtet, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen, ist dies von der steuerrechtlichen Normsetzungskompetenz nicht mehr gedeckt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 04.09.2014, 4 LB 21/13, zitiert nach Juris).

20

Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Steuerregelung alleine aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine „erdrosselnde Wirkung“ praktisch unmöglich zu machen. Der Steuersatz der Gemeinde A-Stadt für die Haltung eines normalen Hundes betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 75,-- € pro Jahr, der Steuersatz für die Haltung eines gefährlichen Hundes 400,-- € pro Jahr. Damit beträgt der erhöhte Steuersatz das 5,3-fache des normalen Steuersatzes. Alleine hieraus kann noch nicht auf eine erdrosselnde Wirkung geschlossen werden. Da es sich bei der Hundesteuer um eine kommunale Aufwandssteuer handelt und Maßstab für ihre Bemessung die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist, muss sich an deren Erfassung auch die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren. Besteht demnach die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, wird sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer den durchschnittlichen Haltungsaufwand für die Haltung eines Hundes deutlich übersteigt. Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil vom 06.10.2015 (4 A 32/15) entschieden, dass die erhöhte Steuer für die Haltung eines gefährlichen Hundes in Höhe von 1.200,-- € (noch) nicht gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt. Diese Rechtsauffassung ist vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 22.06.2016, 2 LB 34/15, zitiert nach Juris) bestätigt worden.

21

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt ist im hier streitigen Punkt auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie gegen höherrangiges Recht in Gestalt des (im maßgeblichen Zeitraum 2015 noch in Kraft befindlichen) GefHG verstößt. Das GefHG sah in diesem Zeitpunkt in § 3 Abs. 2 GefHG als (unabhängig von ihrem individuellen Verhalten) generell gefährlich nur die in § 2 Abs. 1 S. 1 des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 genannten Hunde an. Die dort genannten Rassen sind der Pitbull-Terrier, der American Staffordshire-Terrier, der Staffordshire-Bullterrier und der Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander. Alleine aus der Tatsache, dass die Rasse „Bullmastiff“ demnach vom Landesgesetzgeber nicht als aufgrund ihrer Rasse generell gefährlich eingestuft wurde, lässt sich ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht entnehmen. Das Gefahrhundegesetz des Landes Schleswig-Holstein und das Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland stellen im Hinblick auf die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt kein höherrangiges Recht dar. Sie entfalten keine Wirkung für das Steuer- und Abgabenrecht, sondern dienen einem ganz anderen Zweck, nämlich der Regelung einer Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden bzw. der Regelung zum Einfuhrverbot bestimmter Hunderassen. Damit handelt es sich um Normen aus dem Bereich des Gefahrenabwehr- bzw. Gefahrenpräventionsrechts, denen im Hinblick auf Regelungen des kommunalen Aufwandssteuerrechts keine vorrangige Wirkung zugesprochen werden kann.

22

Indes verstößt die Satzung des § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt, soweit sie eine erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse „Bullmastiff“ festsetzt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Durch diesen Grundsatz wird dem Normgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Eine Ungleichbehandlung ist vielmehr nur dann verboten bzw. eine Gleichbehandlung geboten, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Insoweit ist dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Diese Grundsätze gelten auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Hier können Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch typisierende und pauschalierende Regelungen gerechtfertigt sein, solange die durch diese Typisierung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung im Hinblick auf Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität steht. Die der Typisierungsbefugnis zugrunde liegende Gestaltungsfreiheit muss vom Normgesetzgeber sachgerecht ausgeübt werden, was im Ergebnis bedeutet, dass sich eine von der Norm bewirkte Ungleichbehandlung auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs oder auf sonstige vernünftige Gründe zurückführen lässt. Insoweit ist jeweils auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs abzustellen.

23

Gemessen an den vorstehend genannten Grundsätzen erweist sich die hier streitgegenständliche Regelung der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt als gleichheitswidrig. Zwar ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden darf (BVerfGE 110, 141; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 04.09.2014, 4 LB 21/13, zitiert nach Juris). Anknüpfungspunkt für die erhöhte Steuer ist in diesen Fällen nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, das bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die benannten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in seiner Entscheidung (aaO) ausgeführt, dass nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen alleine aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zur einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann, da die Frage, ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, von einer Vielzahl von Faktoren - bestimmte Zuchtmerkmale eines Hundes, etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, situative Einflüsse, vor allem aber Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - abhängen. Der Gesetzgeber dürfe aber zum Schutze des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorlägen, das Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden könnten.

24

Weiterhin ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Gemeinde für die Regelung erhöhter Hundesteuersätze keine eigenen Erhebungen anstellen muss, sondern sich an vergleichbaren Regelungen anderer Normgeber orientieren kann. Dabei braucht die Gemeinde die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Allerdings bleibt es dabei, dass die jeweilige Gemeinde für die Vereinbarkeit ihrer Satzung mit höherrangigem Recht von Anfang an die volle Verantwortung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005, 10 B 34/05 -, zitiert nach Juris).

25

Im vorliegenden Fall hat sich die Gemeinde A-Stadt bei ihrer Entscheidung, die Rasse „Bullmastiff“ in den Katalog der gefährlichen und damit höher zu besteuernden Hunde nach § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung aufzunehmen, maßgeblich daran orientiert, dass diese Regelung wortgleich der Hundesteuersatzung der Gemeinde W entnommen worden ist, welche durch die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 04.09.2014 (4 LB 21/13, zitiert nach Juris) für rechtsgültig erklärt worden ist.

26

Das erkennende Gericht folgt dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht durchaus insoweit, als es ebenfalls davon ausgeht, dass der allgemeine Gleichheitssatz es nicht verlangt, dass jede Gemeinde komplexe und oftmals strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben müsse, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Dies ist weder aus rechtlichen Gesichtspunkten noch aus Gesichtspunkten der Praktikabilität geboten. Ebenso wenig will das erkennende Gericht von dem Ansatz des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen, wonach es zulässig ist, bei der Festsetzung erhöhter Hundesteuersätze an ein abstraktes Gefahrenpotential anzuknüpfen. Maßgeblich für seine Entscheidung ist indes, dass sich im vorliegenden Fall eine ausreichende sachliche Rechtfertigung der abstrakten Gefährlichkeit für Hunde der Rasse „Bullmastiff“ nicht finden lässt. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hatte sich in der bezeichneten Entscheidung darauf gestützt, dass das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Landeshundegesetz - LHundG - vom 18.12.2002 (GV.NRW 2002, 656) in § 10 Abs. 1 die Vorschriften der Erlaubnispflicht für das Halten gefährlicher Hunde (§ 4 LHundG) neben individuell gefährliche Hunden nach § 3 LHundG auch auf Hunde bestimmter Rassen erstreckt hat, zu denen gemäß § 10 Abs. 1 LHundG auch der Bullmastiff gehört. Allerdings ergeben sich aus der vom Schleswig-Holsteinischen OVG ausgewerteten Gesetzgebungsgeschichte des Nordrhein-Westfälischen Landeshundegesetzes und den im Rahmen dieses Verfahrens eingeführten tatsächlichen Grundlagen für das erkennende Gericht keine hinreichenden Erkenntnisse hinsichtlich der hier in Frage stehenden Rasse Bullmastiff. Soweit in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen OVG ausgeführt wird, dass maßgebliche Grundlage der gesetzlichen Entscheidung, bestimmte Hunderassen (einschließlich der in dem vom OVG entschiedenen Verfahren streitgegenständlichen Rasse Dogo Argentino) in § 10 LHundG aufzunehmen u. a. eine landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte Vorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen gewesen sei, schätzt das erkennende Gericht den Erkenntnisgehalt der Antwort der nordrhein-westfälischen Landesregierung nach deren Lektüre anders ein. Die Landesregierung hat hier nämlich auf die kleine Anfrage des Abgeordneten … (LT Drs. 13/4041 vom 18.06.2003) „Trifft es zu, dass LHV und LHundG NRW ohne belastbare statistische Erkenntnisse über das tatsächliche, nicht etwa nur vermutete Verhalten bestimmter, als besonders gefährlich eingestufter Hunderassen entwickelt worden sind?“ geantwortet, dass in der Vergangenheit (auch vor Inkrafttreten der Landeshundeverordnung) keine amtlichen Zahlen zu Zwischenfällen mit Hunden in NRW erhoben worden seien. Es habe aber seinerzeit „eine Reihe von Erkenntnisquellen“ gegeben, die „die Einschätzung rechtfertigten, dass Hunde bestimmter Rassen ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen“. Erkenntnisse dazu seien abgeleitet worden von kompetenten Fachmeinungen zu bestimmten aggressionsfördernden Zuchtlinien, den spezifischen Merkmalen eines Hundes (Größe, Gewicht, Beißkraft und Charakter), registrierten Beißvorfällen sowie über einen Austausch mit den Fachbehörden anderer Bundesländer. Hiermit werden keine konkreten Erkenntnisse unterbreitet, sondern lediglich abstrakt nicht näher benannte und folglich nicht überprüfbare Erkenntnisquellen zugrunde gelegt. Auf die weitere Frage „Welche „nicht-repräsentativen Einzelerhebungen“ aus welchen Kommunen u. ä. lagen/liegen der Landesregierung vor?“ hat die Landesregierung in der zitierten Antwort auf die kleine Anfrage des Abgeordneten … als Übersicht das zusammengefasste Ergebnis einer landesweiten Abfrage für das Jahr 2001 zu registrierten Vorkommnissen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen beigefügt (Anlage zur Antwort der Landesregierung). Die Landesregierung hat hierzu mitgeteilt, dass eine einheitliche Erfassungsgrundlage nicht bestanden habe und nicht sichergestellt sei, dass alle Beißvorfälle erfasst seien. Die berichteten Daten basierten auf freiwilligen Erfassungen einzelner Kommunen, seien von den Bezirksregierungen zusammengefasst und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt worden. Auch hieraus ergeben sich konkret für die hier in Frage stehende Rasse „Bullmastiff“ keine belastbaren Fakten, die auf eine zumindest abstrakte Gefährlichkeit alleine aufgrund der Rasse schließen lassen könnten. Der Bullmastiff taucht in dieser Liste (in welcher die Tatbestände „Mensch wurde durch Hund verletzt/getötet bzw. Hund wurde durch Hund verletzt/getötet“ aufgelistet sind) lediglich mit drei Vorfällen in der Rubrik „Hund wurde durch Hund verletzt“ auf.

27

Weiterhin hat das Schleswig-Holsteinische OVG in seiner zitierten Entscheidung als Beleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung weiterer tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren in Nordrhein-Westfalen die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von Rasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und die Einfügung bestimmter Rassen in diese Liste die die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden Sitzungen der Ausschüsse benannt. Das OVG führt insoweit aus, dass in der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 19. April 2002 (Ausschussprotokoll 13/562) unter Beteiligung geladener Sachverständiger und Vertreter einschlägiger Spitzenverbände, die sich bereits zuvor schriftlich geäußert hätten, diese Fragen kontrovers diskutiert worden seien. Dabei sei unter Verwendung weiteren Materials hervorgehoben worden, dass es aufgrund Jahrtausende langer Domestikation und gezielter Zucht disponierte Hunderassen gebe, die eher als andere zu Aggressivität neigten und/oder aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Beißkraft für den Menschen oder ein Tier besonders gefährlich werden könnten (S. 38 des Ausschussprotokolls). Im weiteren Zusammenhang (S. 45 des Ausschussprotokolls) habe der Sachverständige auf Beißstatistiken u. a. aus den USA verwiesen und ausgeführt, gewisse Rassen seien „einfach an der Spitze zu finden“.

28

Für das erkennende Gericht ergibt sich indes aus der Lektüre des Protokolls der öffentlichen Anhörung vom 19.04.2002 Folgendes: Der zitierte Sachverständige, der hervorgehoben habe, dass es disponierte Hunderassen geben, die eher als andere Rassen zu Aggressivität neigten, ist der öffentlich bestellte Sachverständige im Hundewesen …, welcher allerdings (S. 38 des Protokolls) die Aussage von „disponierten Rassen“ lediglich als Aussage eines anderen angehörten Sachverständigen (…, von der Landespolizeischule für Diensthundeführer) zitiert hat. Wörtlich heißt es dort: „Herr … räumt ein, dass es unter den Hunderassen aufgrund der 15.000 Jahre Domestikation und der gezielten Zucht in verschiedenen Richtungen unterschiedliche Hunde gibt. Er spricht von disponierten Rassen. Es gibt solche, die zur Verteidigung gebrauchstüchtig sind. Die achte Gebrauchshunderassen gehen vom Deutschen Schäferhund bis zum Airedale-Terrier, Hovawarte, Rottweiler, Dobermann usw. Darüber hinaus gibt es Hunde, die bei der Jagd eingesetzt werden können und dafür besser sind, als jeder Hüte- oder Gesellschaftshund.“ Weiter hat der Sachverständige … ausgeführt: „Ich darf in diesem Zusammenhang Herrn Professor Dr. …, den Präsidenten des … zitieren, der am 26.06. vor zwei Jahren, genau an dem Tag, an dem der schreckliche Unfall in Hamburg mit … geschah, bei einer Expertenbefragung im Landtag in … gesagt hat: „Natürlich sind gewisse Rassen aggressiver, müssen aggressiver und wildschärfer sein. Ein Deutscher Drahthaar ist nun einmal anders als ein Pointer. Er ist aggressiver.“ Weiter hat er ausgeführt: „Ich darf auch den Präsidenten des …, Herrn Dr. …, zitieren, der in einem Tierschutzmagazin gesagt hat: „Natürlich können wir nicht abstreiten, dass bestimmte Hunderassen größere Aggressivität ihren Artgenossen gegenüber, aber auch gegenüber Menschen zeigen.“ Aus den Aussagen anderer Sachverständiger, die vom Sachverständigen … - durchaus in zustimmendem Sinne - zitiert werden, lässt sich keine ausreichende konkrete Tatsachengrundlage für die Einstufung der Rasse des Bullmastiff als gefährlicher Hund herleiten. Im Kern wird nur ausgesagt, dass es angeblich aggressivere Hunderassen gibt, ohne dass diese benannt werden und dies fachlich begründet wird. Das gleiche gilt für die weitere Äußerung des Sachverständigen … (S. 45 des Ausschussprotokolls), wonach auch Beißstatistiken aus den USA herangezogen worden sind, wo gewisse Rassen einfach an der Spitze zu finden sind. In diesem Zusammenhang werden auch mehrere Hunderassen - u. a. der Bullmastiff - genannt, ohne dass hinreichend klar wird, ob sich die - im Übrigen nicht näher bezeichneten - Beißstatistiken auch auf diese Rasse beziehen.

29

Der zitierte Sachverständige … hat im Übrigen explizit ein Abstellen auf die Rasse im Hinblick auf Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention als ungeeignet bezeichnet und darauf hingewiesen, dass alleine die falsche Prägung, Sozialisation und Konditionierung ursächlich für von Hunden ausgehende Gefahren sind (S. 31 ff des Ausschussprotokolls). Der Sachverständige … (von der …) hat ein hohes Maß an Übereinkommen bei Tierärzten hinsichtlich der Aussage festgestellt, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht an der Rassezugehörigkeit festgemacht werden kann (S. 34 des Ausschussprotokolls).

30

Insgesamt lässt sich bei einer wertenden Betrachtung für das erkennende Gericht eine tatsächliche Grundlage für die Einstufung des Bullmastiff als gefährlicher Hund aus den zitierten Erkenntnissen der Sachverständigen nicht herleiten. Soweit Bezug auf sogenannte „Beißstatistiken“ genommen wird, ist insoweit von vorn herein zu bedenken, dass diese eine äußerst geringe Aussagekraft haben. So werden die den einzelnen Rassen zugeordneten Vorfälle in keiner Weise zahlenmäßig in Relation gesetzt zu der jeweiligen Hundepopulation. Weiterhin ist es ohnehin fraglich, ob alleine aus Beißvorfällen, gerade wenn sie selten vorkommen, auf eine abstrakte Gefährlichkeit geschlossen werden kann, da das Beißen eines Menschen oder eines anderen Hundes selbst unter dem Gesichtspunkt der individuellen Betrachtung nicht zwingend zu einer Gefährlichkeitseinstufung führt. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass mittlerweile die Rechtsprechung von den Normgebern dahingehend verstanden wird, dass alleine die Aufnahme bestimmter Hunderassen in den Katalog gefährlicher Hunde durch einen anderen Normgeber es rechtfertigt, diese Regelungen im eigenen Zuständigkeitsbereich zu übernehmen. Damit wird allerdings der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz vernachlässigt, dass die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit immer bei dem jeweiligen Normgeber verbleibt und auch bei Übernahme der Regelung eines anderen Normgebers dieser ausreichende sachliche Gründe gehabt haben muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem sogenannten „Kampfhundesteuerurteil“ vom 19.01.2000 (BVerwGE, 110, 265 ff) ausgeführt, dass Kampfhunde als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Problem erst seit 1990 wahrgenommen worden seien und es sich um einen komplexen und noch in mancher Hinsicht endgültigen Sachverhalt gehandelt habe, so dass es vertretbar gewesen sei, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen. Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von in gewisser Weise „experimentellen Regelungen“ und gibt dem Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung auf. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat bereits in seiner Entscheidung vom 13.07.2005 (13 LB 288/02, zitiert nach Juris) den Schluss gezogen, dass jedenfalls für Hunde der Rasse „Bordeaux-Dogge“ die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer nicht (mehr) zulässig sei und hat dies damit begründet, dass sich auf dem Gebiet der „Kampfhundebekämpfung“ inzwischen einiges getan habe, was sich sowohl auf die Terminologie als auch auf die Frage der Einschätzung von Hunderassen im Hinblick auf ihre (abstrakte) Gefährlichkeit auswirke und was letztlich auch Auswirkungen auf kommunale Hundesteuersatzungen haben müsse. Nimmt man im Übrigen den Ansatz der Rechtsprechung ernst, wonach ein Katalog nach ihrer Rasse definierter „abstrakt gefährlicher“ Hunde aus Gründen der Verhaltenslenkung zulässig sei, so wird man letztlich nicht umhinkommen, insoweit auch tatsächlich nach Rassen zu differenzieren. Dies geschieht derzeit zumeist nicht. Auch die Gemeinde A-Stadt hat in ihrem Rassekatalog einige (längst nicht alle) Hunderassen aufgenommen, die entweder bundesrechtlich oder durch andere Landesgesetzgeber oder andere kommunale Satzungsgeber als gefährliche Hunde definiert worden sind. Insoweit fällt auf, dass es sich durchweg um „Molosser“ handelt. Mangels konkret festgestellter anderer Gefährdungsmerkmale wie der oft benannten niedrigen Beißhemmung, herabgesetzter Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt bzw. genetisch bedingter Schutztrieb wird somit faktisch alleine auf das Merkmal einer gewissen Größe und Stärke und wohl auch auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt. Ein Abstellen auf die „Beißkraft“ (sofern eine solche überhaupt wissenschaftlich belegbar untersucht worden ist) hat der Sachverständige … für nicht sinnvoll gehalten (S. 32 des Ausschussprotokolls). Die Begründung dafür, dass andere - ebenfalls relativ große und starke - Hunderassen (z. B. Schäferhund, Deutsche Dogge, Rottweiler, Dobermann usw.) nicht ebenfalls als gefährliche Hunderassen eingestuft werden, wird zumeist mit dem Hinweis auf ihre häufige Verwendung als Diensthunde bei Polizei, Zoll, Bundeswehr usw. und ihre hiermit verbundene fachgerechte Haltung (S. 33 des Ausschussprotokolls) sowie letztlich - wohl entscheidend - mit ihrer „sozialen Akzeptanz“ (bzw. einer erfolgreicheren „Lobbypolitik“, vgl. S. 31 des Ausschussprotokolls) begründet, obwohl diese Hunde im Sinne der auf äußere Rassemerkmale abstellenden Betrachtung für die Gefährlichkeitseinstufung disponierte Hunde sind (S. 33 des Ausschussprotokolls). Dies sind indes nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine ausreichenden Kriterien für eine Ungleichbehandlung gegenüber den - generell weniger verbreiteten - Rassen der "Molosser".

31

Der Beklagte hat mangels eigener Feststellungen auch keine anderen tatsächlichen Gesichtspunkte benannt, die die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff unter dem Aspekt der Gleichbehandlung jedenfalls als vertretbar erscheinen lässt.

32

Das Gericht hat die streitgegenständlichen Bescheide insgesamt aufgehoben und nicht nur insoweit, als die festgesetzte Steuer die für „normale Hunde“ festzusetzende Steuer in Höhe von 225 € übersteigt.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Juli 2016 - 4 A 86/15

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Juli 2016 - 4 A 86/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Juli 2016 - 4 A 86/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2016 - 2 LB 34/15

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 6. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich d

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 LB 21/13

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – vom 6. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – vom 6. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde.

2

Der Kläger wohnt in der amtsangehörigen Gemeinde A-Stadt. Er meldete beim Beklagten zwei Hunde an, nämlich am 19.01.2007 einen Hund der Rasse „Dogo Argentino“ und am 14.12.2007 einen Mischling der Rassen „Cane Corso“ und „Mastiff““. Für beide Hunde wurde er zur Hundesteuer herangezogen.

3

Die Gemeinde A-Stadt erließ am 16.12.2010 eine neue Hundesteuersatzung. Sie löste die Satzung vom 04.12.1991 mit Wirkung vom 01.01.2011 ab. Gem. § 4 Abs. 1 beträgt die Jahressteuer für den ersten Hund 80,00 €, für den zweiten Hund 100,00 €, ab dem dritten Hund 120,00 €, für jeden gefährlichen Hund 400,00 €.

4

§4 Abs. 2 der Satzung lautet:

5

„Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind jedenfalls:

6

Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastif, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Ovtscharka, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano sowie Hunde aus Kreuzungen mit den genannten Hunden.“

7

Mit Bescheid vom 24.01.2011 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2011 für zwei gefährliche Hunde zu der erhöhten Hundesteuer von jeweils 400,00 € heran. Hiergegen legte der Kläger am 01.02.2011 Widerspruch ein, soweit er zu mehr als 180,00 € Steuer herangezogen war. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 09.04.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (4 A 347/11).

8

Mit Bescheid vom 02.02.2012 setzte der Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2012 wiederum auf 800,00 € fest. Auch hiergegen legte der Kläger am 13.03.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger am 21.05.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (4 A 142/12), soweit er zu mehr als 180,00 € Steuer herangezogen war.

9

Da der Kläger den Hund „Filou“, den „Dogo Argentino“, zum 01.04.2012 nach erfolgter Veräußerung abgemeldet hatte, wurde der Bescheid mit Abänderungsbescheid geändert und die Steuerforderung um 300,00 € herabgesetzt.

10

Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen durch Beschluss vom 12.11.2012 zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

11

Der Kläger hat vorgetragen, die Gemeinden seien nicht dazu befugt, für Hunde der Rasse Dogo Argentino und einen Mischling der Rassen Cane Corso und Mastiff eine erhöhte Steuer zu erheben. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt sei formell rechtswidrig und auch materiell rechtswidrig, weil sie bestimmte Hunderassen mit einer erhöhten Steuer belege, obwohl diese nach dem Landesordnungsrecht nicht als gefährlich gälten. §3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHG) verweise nämlich auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12.04.2001. Die Liste der durch die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt als gefährlich eingestuften Hunderassen gehe darüber weit hinaus. Es sei nicht erkennbar, woher die Gemeinde bessere Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Hunderassen als der Gesetzgeber habe.

12

Es gebe auch keinen sachlichen Grund, einen Mastiff oder einen Dogo Argentino mit einem Kampfhund gleichzustellen. Der Beklagte habe auch keine objektiv nachvollziehbaren Umstände für die entsprechende Gleichsetzung vorgebracht. Ein Dogo Argentino und ein Mastiff seien nicht gefährlich.

13

Diese Rassen hätten mit gefährlichen Hunden wenig gemeinsam. Der Mastiff sei eine der ältesten Hunderassen und sei über Jahrhunderte vom englischen Adel gezüchtet worden. Der Dogo Argentino werde in Argentinien zum Schutz von Herden sowie zur Jagd auf Schwarzwild gezüchtet. Es gebe von diesen Hunden nur geringe Bestände. Selbst wenn ein Hund dieser Rassen einmal beißen sollte, ließen sich daraus keine statistischen Schlüsse ziehen. Es gebe keinerlei objektivierbare Umstände, die es sachlich rechtfertigen könnten, die beiden Rassen als gefährlich einzustufen. Andere Hunde seien in der Größe vergleichbar und trotzdem in der Rasseliste nicht aufgeführt, wie z.B. die Bordeauxdogge oder der American Bulldog.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2011 Hundesteuern festgesetzt werden, welche einen Betrag von 180 € übersteigen,
und
den Bescheid des Beklagten vom 02. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2012 Hundesteuern festgesetzt werden, welche über den Betrag der Steuer für eine „normale“ Hundehaltung hinausgehen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er hat vorgetragen, die Entscheidung, bestimmte Hunderassen einer erhöhten Steuer zu unterwerfen, sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Bereich des Steuerrechts und bei der Festlegung des Steuersatzes habe der Gesetzgeber einen weitgehenden Entscheidungsspielraum, der erst dann verletzt werde, wenn kein sachlicher Grund für die Differenzierung bestehe. Der Steuernormgeber dürfe auch außerfiskalische Lenkungsziele verfolgen, wenn diese gerecht ausgestaltet seien. Bei der Beißstatistik habe man sich an der Beißstatistik der in den Jahren 2008 bis 2009 behördlich erfassten Hunde in Nordrhein-Westfalen orientiert. Diese biete Erkenntnisse hinsichtlich der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen. Man habe sich an den entsprechenden Satzungen der Stadt Kiel und der Gemeinde Breitenburg orientiert. Die Hunderassen Dogo Argentino und Mastiff seien nach der Beißstatistik auffällig. Der Beklagte sei auch berechtigt, sich an Regelungen anderer Bundesländer zu orientieren. In Nordrhein-Westfalen würden die Hunderassen Dogo Argentino und Mastiff sowie deren Kreuzungen der Haltungserlaubnis unterworfen.

19

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2012 abgewiesen. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt sei weder in formellrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Einbeziehung der Hunderassen Dogo Argentino und Mastiff in die Liste der gefährlichen Hunde beruhe auf rechtlich haltbaren Erwägungen. Der Umstand, dass der Kläger Empfänger von Grundsicherung für Arbeitssuchende sei, stehe seiner Heranziehung nicht entgegen. Der festgelegte Steuersatz i.H.v. 400 € sei zudem nicht erdrosselnd.

20

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.12.2012 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit Schriftsatz vom 05.02.2013 hat der Kläger „auf die tatsächliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet“.

21

Mit am 06.02.2013 ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Gründe des Gerichtsbescheides vom 14.12.2012 Bezug genommen.

22

Der Kläger hat am 09.03.2013 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 16.12.2013 entsprochen hat.

23

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Aufnahme einer bestimmten Hunderasse in die Liste der gefährlichen Hunde jedenfalls dann, wenn sie über die Rasseliste des Landes oder des Bundes hinausgehe, objektivierbarer Umstände bedürfe. Solche Umstände lägen bei den Rassen Dogo Argentino und Mastiff jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht lasse es insofern ausreichen, dass beide Hunderassen groß und kräftig und zur Jagd gezüchtet worden seien und ihnen daher ein genetisches Potential innewohne, gefährlich zu werden. Dies sei indes weder eine besondere Rechtfertigung noch ein Kriterium für besondere Gefährlichkeit sondern allenfalls irgendeine Rechtfertigung für eine allgemeine Gefährlichkeit, die von jedem großen und starken Wach-, Schutz- oder Jagdhund ausgehe, wie beispielsweise von Rassen wie der Bordeaudogge, der American Bulldog, dem Tosa Inu oder dem Rhodesian Ridgeback. Denn das Verwaltungsgericht habe gerade keine Erkenntnisse dahingehend, dass die hier in Rede stehenden Rassen besonders (beiß-)auffällig, schmerzunempfindlich, kampftriebig wären, was diese Rassen auch nicht seien. Das Verwaltungsgericht stelle auch lediglich auf eine „allgemeine Gefährlichkeit (ab), die dem Gegenbeweis nicht zugänglich sei“. Die Rassen Dogo Argentino und Mastiff würden in Deutschland überhaupt nicht zur Jagd oder Bewachung gehalten, sondern als normale Familien- und Ausstellungshunde. Die Voraussetzungen, um über die Rasseliste des Landesordnungsrechts hinauszugehen, lägen daher nicht vor.

24

Der Kläger beantragt,

25

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu ändern
und
den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2011 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2011 Hundesteuern festgesetzt werden, welche einen Betrag von 180 € übersteigen,
und
den Bescheid des Beklagten vom 02. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 sowie des Änderungsbescheides vom 10.05.2012 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2012 Hundesteuern festgesetzt werden,
welche über den Betrag der Steuer für eine „normale“ Hundehaltung hinausgehen,
die Hinzuziehung anwaltlich Bevollmächtigter im Vorverfahren notwendig zu erklären.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2013 zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. Die Regelungen der Satzung sind, jedenfalls soweit sie hier von Bedeutung sind, wirksam. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht.

30

Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 22.12.2004 – 10 B 21.04 -). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch objektiv-rechtlich nicht vor, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 400 € die monatliche Belastung so gering ist, dass ein Umschlagen der Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung ausgeschlossen erscheint. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt der subjektive Wille fehlte, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen.

31

Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, in eine Hundesteuersatzung eine sog. Rasseliste aufzunehmen. Es ist in der Verwaltungsrechtsprechung geklärt, dass der kommunale Satzungsgeber Hunde bestimmter Rassen als gefährliche Hunde einer erhöhten Besteuerung unterworfen werden können. (BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 – 9 B 74/09 -; VGH BW, Urt. v. 26.03.2009 – 2 S 1619/08 -; OVG NRW, Beschl. v. 11.03.2010 – 14 A 2480/09 -). Ebenso verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, für Hunde der Rasse Dogo Argentino und eines Mischlings aus den Rassen Cane Corso und Mastiff eine höhere Besteuerung vorzusehen. Dies verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

32

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden darf (BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 = BGBl I 2004, 543 = KommJur 2004, 146 = EuGRZ 2004, 216 = NVwZ 2004, 597 = UPR 2004, 219 = DVBl 2004, 698). Anknüpfungspunkt für die erhöhte Steuer ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, das bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann. Insoweit ist es vom Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, das Halten mancher Hunde zwingend und unwiderleglich höher zu besteuern.

33

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16.03.2004 (– 1 BvR 1778/01 –, BVerfGE 110, 141 = NVwZ 2004, 597 = DVBl 2004, 698 zum Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde) ausgeführt:

34

„Die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich sind, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssen, ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Zwar bestand auch in der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann (ebenso schon BVerwGE 116, 347 <354>). Ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, hängt vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - ab. Ein Anlass zum Handeln des Gesetzgebers kann auch dann gegeben sein, wenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Der Gesetzgeber darf deshalb zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können. Für Hunde der hier in Rede stehenden Rassen konnte der Gesetzgeber vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen.

35

Auch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin übereinstimmt, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt sind, schließt sie doch auch nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann. Nach den Ausführungen von Frau Dr. Eichelberg in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Gefährlichkeit eines Hundes zwar nicht um ein Rassemerkmal. Doch ist es andererseits nach der Einschätzung dieser Wissenschaftlerin (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, „Kampfhunde?“ Gefährliche Hunde? Neue wissenschaftliche Gutachten, 5. Aufl. 2000, S. 4 <7 f.>) unbestritten, dass Hundegruppen wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen. Nach dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Auftrag gegebenen (so genannten Qualzucht-)Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes von 1999 sind Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens zu einem erheblichen Teil auch genetisch determiniert (vgl. Gutachten, S. 32). Feddersen-Petersen (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, a.a.O., S. 9 <14>) spricht davon, das Verhalten, auch das Aggressionsverhalten, eines Hundes sei stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen, und rechnet die so genannten Kampfhunderassen - auch vor dem Hintergrund der Geschichte ihrer Zucht - zu den Hunderassen, deren Aggressionsverhalten "nicht ohne Problematik" sei (vgl. Hundepsychologie, 3. Aufl. 2000, S. 78). Schließlich berichtet Unshelm (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, a.a.O., S. 19 <20 ff.>) davon, dass insbesondere Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier, aber wohl auch der Rasse Bullterrier, sogar unabhängig vom Verhalten und von der Einstellung ihrer Halter relativ häufig wegen ihrer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit für Menschen und Tiere aufgefallen seien.“

36

Sachlicher Grund für diese Unterscheidung ist demnach die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen. Zwar ist die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht die einzige Ursache für ein aggressives Verhalten. Gleichwohl handelt es sich grundsätzlich um einen sachlichen und damit nicht willkürlichen Anknüpfungspunkt für eine differenzierende steuerrechtliche Regelung (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 = NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 10.10.2001 – 9 BN 2.01 -, KStZ 2002, 93).

37

Die von der Gemeinde A-Stadt in ihre Satzung aufgenommene Regelung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Gemeinde keine eigenen Erhebungen angestellt hat, sondern sich nach eigener Äußerung an den Satzungen einer Nachbargemeinde und der Landeshauptstadt Kiel orientiert hat, die sich ihrerseits an vergleichbare, im Einzelnen durchaus unterschiedliche Regelungen mehrerer Bundesländer anlehnen (vgl. z. B. Bayern: Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992, GVBl. S. 268; Berlin: Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004, GVBl. S. 424; Brandenburg: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden [Hundehalterverordnung – HundehV] vom 16. Juni 2004, GVBl. II, S. 458; Hamburg: Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden [Hundegesetz – HundeG] vom 26. Januar 2006, HmbGVBl. S. 37). Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normgebers in seinen Normtext aufnehmen und übernehmen, wenn er dieselben oder vergleichbare Regelungen erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. Dabei braucht er die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Selbst wenn die andere Norm etwa aus kompetenzrechtlichen Gründen nichtig sein sollte, wäre davon nicht die sachliche Richtigkeit der von diesem Normgeber getroffenen Auswahl der Hunderassen mit besonderem Gefährdungspotential und damit deren Verwertbarkeit für den kommunalen Satzungsgeber infrage gestellt. Eine solche in eine Hundesteuersatzung übernommene Regelung gilt kraft der Rechtsetzungsmacht des Satzungsgebers, so dass er für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von Anfang an die volle Verantwortung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 – 10 B 34/05 -, NVwZ 2005, 1325).

38

Daher begegnet es keinen Bedenken, dass die Gemeinde A-Stadt sich an Satzungen anderer Gemeinden angelehnt hat. Hierdurch hat sie nicht dem Normbefehl eines fremden Normgebers Geltung verschafft, sondern ihrem eigenen Rechtssetzungswillen. Für die Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung kommt es deshalb auch nicht darauf an, wie viele andere Satzungsgeber den „Dogo Argentino“ und den „Cane Corso Mastiff“ sowie Mixformen davon als gefährliche Hunderasse qualifizieren.

39

Die Aufnahme der Hunderassen „Dogo Argentino“ und „Cane Corso Mastiff“ sowie der Mixformen dieser mit anderen Hunderassen in den Katalog höher zu besteuernder Hunde verstößt nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit. Mit der Aufnahme solcher Hunderassen sollen die Hunde erfasst werden, die rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit ihnen erfordern. Gefährdungsrelevante Merkmale bei den in dieser Weise bestimmten Rassen sind beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriff, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb. Mit der Aufnahme der der Hunderassen „Dogo Argentino“ und „Cane Corso Mastiff“ sowie der Mixformen dieser mit anderen Hunderassen hat der Satzungsgeber erkennbar den gleichen Lenkungszweck verfolgt.

40

Unter Berücksichtigung dessen, dass der Satzungsgeber nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 18.07.2005 , a.a.O.) die Erkenntnisse und Tatsachen, die der übernommenen Regelung zugrundeliegen, nicht notwendig neu erheben muss und auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen muss, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Grundlagen der Entscheidung offensichtlich falsch sind.

41

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass jede Gemeinde komplexe und oftmals strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotenzial bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben muss, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erhöhter Besteuerung von sog. Kampfhunden (Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265) verfolgt der Hundesteuersatzungsgeber nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinne „polizeilichen“ Zweck der aktuellen konkreten Gefahrenabwehr, sondern den Zweck, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet die Population solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund bestimmter Züchtungsmerkmale in besonderer Weise eine „potentielle Gefährlichkeit“ aufweisen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, ist es sachgerecht, „bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen“ (BVerwG, Beschl. v. 10.10.2001 – 9 BN 2.01 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 = NVwZ-RR 2002, 150).

42

Durchgreifende Zweifel daran, dass die Hunderasse „Dogo Argentino“ bzw. ein Mischling der Rassen „Cane Corso“ und „Mastiff“ nicht generell zu den gefährlichen Hunden zu rechnen seien, bestehen nicht. Die Rasse „Dogo Argentino“ („Argentinische Dogge“, Risthöhe 70 cm) ist in der Liste des § 10 LHundG NRW enthalten. Ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 11. März 2002 (LT-Drs. 13/2387) war hierfür maßgeblich, dass die dort genannten Hunderassen rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen. Grundlage der gesetzlichen Entscheidung, die Hunderassen einschließlich des Dogo Argentino in § 10 LHundG aufzunehmen, war neben allem anderen aber auch eine - wenn auch nicht lückenlose - landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte Vorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1275 des Abgeordneten Dr. Stefan M. Grühl - LT-Drucks. 13/3891 vom 18. Juni 2003). Dort wird unter anderem die Rasse „Dogo Argentino“ mit 7 Vorfällen genannt, davon 2, bei denen ein Mensch durch einen Hund dieser Rasse verletzt wurde.

43

Beleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung (weiterer) tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren ist vornehmlich jedoch die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von Rasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und der Einfügung bestimmter Rassen in diese Listen in den die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden Sitzungen der Ausschüsse, in die der Gesetzentwurf nach der 1. Lesung am 22. März 2002 im Landtag verwiesen worden war. In der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 19. April 2002 (Ausschussprotokoll 13/562) wurden unter Beteiligung geladener Sachverständiger und Vertreter einschlägiger Spitzenverbände, die sich bereits zuvor schriftlich geäußert hatten, diese Fragen kontrovers diskutiert (vgl. Ausschussprotokoll 13/562, Seite 30 ff.) und die zahlreichen Zuschriften verwertet. Dabei wurde allerdings unter Verwendung weiteren Materials auch hervorgehoben, dass es aufgrund Jahrtausende langer Domestikation und gezielter Zucht disponierte Hunderassen gibt, die eher als andere Rassen zur Aggressivität neigen und/oder aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Beißkraft für den Menschen oder ein Tier besonders gefährlich werden können (S. 38 des Ausschussprotokolls). Im weiteren Zusammenhang (S. 45 des Ausschussprotokolls) verweist der Sachverständige auf Beißstatistiken, u. a. aus den USA, und führt weiter aus, gewisse Rassen seien „einfach an der Spitze zu finden“ und nennt die Hunderasse „Dogo Argentino“ als mutmaßlich gesteigert aggressive Hunde oder Kampfhunde.

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Wenn sich der Gesetzgeber Nordrhein-Westfalens u. a. auf dieser Grundlage für die Aufnahme einer Rasseliste mit Einbeziehung der Hunderasse Dogo Argentino in das Landeshundegesetz entschieden hat, hat er damit eine Wertungsentscheidung auf tragfähiger Tatsachengrundlage getroffen. Anschließend daran durfte daher die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt dieser gesetzgeberischen Wertung, wie sie mit der Aufnahme der Hunderasse „Dogo Argentino“ in die Rasseliste des Landeshundegesetzes Nordrhein- Westfalens erfolgt ist, bei seiner eigenen Entschließung als örtlicher Steuersatzungsgeber wesentliches Gewicht beimessen.

45

Aus den gleichen Gründen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, einen Mischling aus den Rassen Cane Corso und Mastiff zu den gefährlichen Hunden im Sinne des Hundesteuerrechts zu zählen. Die Rasse Cane Corso („italienische Dogge“, Risthöhe 70 cm, Gewicht ca. 50 kg) ist aus der Rasse Alano entwickelt worden, die in die Rasseliste des § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgenommen worden ist. Die Rasse wird als Nachkomme des Mastino Napoletano angesehen. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht des VG Köln (Urt. v. 06.09.2007 – 20 K 5671/05 -) für das dem zugrunde liegende Gefährdungspotential unerheblich, ob diese Rasse seit 1997 vorläufig und seit 2007 endgültig von der FCI und dem VDH als eigenständige Rasse anerkannt worden ist. Die Umetikettierung einer bestimmten Gruppe von Hunden zu einer neuen eigenständigen Rasse ändert an ihrer abstrakten Gefährlichkeit nichts. Ebenso wie der Mastiff („englische Dogge“) zählt er zu den molossoiden Hunderassen, die – wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat – bereits aufgrund ihrer Körpermasse und ihrer Beißkraft abstrakt gefährlich sind.

46

Zwar wird der Mastiff im Allgemeinen als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit einer Widerristhöhe von etwa 80 cm und einem Gewicht von ca. 90 kg handelt es sich aber andererseits um einen sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund, der zudem über einen stark ausgeprägten Schutztrieb verfügt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei dieser Rasse um keine einfach zu haltenden Hunde handelt. Der Mastiff gilt auch im Allgemeinen als sehr kinderfreundlich. Bei fremden Kindern sei jedoch immer Vorsicht geboten, da die grenzenlose Geduld und Loyalität des Mastiff sich vor allem auf die eigene Familie bezieht (Weisse u.a., Molosser, 4. Aufl. 1999, S. 96). Erwähnt wird ferner eine ausgeprägte „Dickköpfigkeit“. Habe der Mastiff einmal beschlossen, etwas nicht zu tun, so habe der Besitzer wenig Chancen, sich durchzusetzen (Weisse u.a., aaO, S. 99). Diese Anlagen bergen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, erhebliche Risiken, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen wird. Zwar ist es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse gekommen. Dadurch wird jedoch das abstrakte, aufgrund ihrer Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential dieser Hunde nicht in Frage gestellt.

47

Auch wenn sich aus den wissenschaftlichen Veröffentlichungen auch ergibt, dass nicht bei allen individuellen Exemplaren einer Hunderasse auf Grund ihrer Merkmale von vornherein von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen sein wird, ergibt sich hieraus nichts, aufgrund dessen auf die Unzulässigkeit einer Rasseliste geschlossen werden kann. Das aggressive Verhalten eines einzelnen Hundes hängt von mehreren Faktoren ab, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Das Fehlen der Aggressivität und der darauf beruhenden Gefährlichkeit im Einzelfall berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Einstufung der Hunderasse und der Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für alle Hunde, die dieser Rasse angehören. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für gefährliche Hunde wird nicht in erster Linie oder sogar ausschließlich ein im engeren Sinne „polizeilicher“ Zweck verfolgt, hier die Abwehr konkreter Störungen der öffentlichen Sicherheit. Das Lenkungsziel besteht vielmehr – und zulässigerweise – auch darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Gemeinde A-Stadt solche Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihres Züchtungspotenzials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln und sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Müssten in bestimmten Einzelfallen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so liefe dies dem steuerlichen Lenkungszweck zuwider, den Bestand an potenziell gefährlichen Hunden möglichst gering zu halten. Da aus der potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine konkrete und unter Umständen auch akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an das abstrakte Gefahrenpotenzial anzuknüpfen.

48

Nach alledem erweist sich die Klagabweisung durch das Verwaltungsgericht als rechtmäßig. Die Berufung des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

51

Gründe, die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 6. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen

Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer.

2

Er ist Eigentümer und Halter der Hündin „...“, einer 14 Jahre deutsche Drahthaar-Hündin, die mit Ordnungsverfügung vom 10.01.2007 (Blatt 18 Beiakte A) als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 1 GefHG eingestuft worden war. Gemäß § 10 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde... beträgt die (erhöhte) Hundesteuer für gefährliche Hunde im Sinne des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes für den ersten Hund 1.200,-€, für den zweiten Hund 1.800,-€ und für jeden weiteren Hund 2.400,-€. Der allgemeine Steuersatz für den ersten Hund beträgt gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung 75 €, seit dem 01.01.2014 gemäß der 1. Nachtragssatzung vom 18.10.2013 beträgt die Steuer 96,00 €.

3

Wie in den Vorjahren auch wurde der Kläger mit Bescheid vom 14.01.2015 für das Jahr 2015 zu einer Hundesteuer i.H.v. 1.200 € herangezogen. Mit Schreiben vom 05.02.2015 (wohl nicht „5.3. 2015“, da am 09.02. beim Amt eingegangen) legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Hundesteuerbescheid ein und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 -) zur Erhebung der Hundesteuer für gefährliche Hunde. Er machte geltend, hiernach dürfe die Hundesteuer für gefährliche Hunde die jährlichen Belastungen durch die Haltungskosten nicht überschreiten; diese betrügen für die Hündin ... ca. 600 € pro Jahr.

4

Mit Bescheid vom 12.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Bundesverwaltungsgericht habe in der zitierten Entscheidung die durchschnittlichen Haltungskosten für einen normalen Hund mit 900,-€ bis 1.000,-€ als noch angemessen angesehen, weil auch einmalig anfallende allgemeine Kosten für die Kampfhundehaltung einbezogen werden müssten. Damit übersteige ein Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von 1.200,-€ nicht deutlich den sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes. Auch aus dem 12,5-fachen Steuersatz im Verhältnis zum Steuersatz für die Haltung eines normalen Hundes könne eine erdrosselnde Wirkung nicht abgeleitet werden.

5

Der Kläger hat am 12.03.2015 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt weiter vor, dass der Steuersatz umliegender Gemeinden für gefährliche Hunde erheblich geringer sei. Zudem habe der Beklagte die besonderen Eigenschaften der Hündin, insbesondere das fortgeschrittene Alter, im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit außer Acht gelassen. Die Einstufung als gefährlicher Hund sei schon deswegen überholt. Darüber hinaus entfalte der Steuersatz eine erdrosselnde Wirkung, weil er einem faktischen Verbot gleichkomme. Diesbezüglich habe der Beklagte aber keine Regelungskompetenz. Abzustellen sei hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Die Erdrosselungsgrenze sei überschritten, da die Beklagte einen ohnehin nicht ganz niedrigen Regelsteuersatz von 75 € für gefährliche Hunde derart vervielfache, dass sich eine im bundesdurchschnittlichen Vergleich und auch gemessen an den umliegenden Gemeinden völlig aus dem Rahmen fallende Steuer ergebe.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Abgabenbescheid des Amtes ... vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuer für das Jahr 2015 über 600 € hinaus festgesetzt worden ist.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte trägt vor, der Steuersatz für gefährliche Hunde habe sich anders als der inzwischen angehobene Steuersatz für normale Hunde seit dem 01.01.2006 nicht geändert. Der Regelsteuersatz sei auch im Vergleich zu den Steuersätzen in anderen Gemeinden nicht besonders hoch, zumal laut Erlass des Innenministeriums eine Hundesteuer in Höhe von mindestens 120 € pro Jahr erwartet werde. Der steuerliche Lenkungszweck könne nur erreicht werden, wenn die Hundesteuer für gefährliche Hunde deutlich höher als die Regelsteuer festgesetzt werden könne.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Einzelrichterurteil vom 06.10.2015 abgewiesen. Grundsätzlich könne eine Gemeinde für einen sogenannten Gefahrhund einen erhöhten Hundesteuersatz festsetzen. Dies gelte auch dann, wenn durch einen tierärztlichen Wesenstest die Sozialverträglichkeit des Hundes festgestellt worden sei. Ein positiver Wesenstest führe nach den Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes (vgl. § 10 Abs. 5 Satz, 11 GefHG) lediglich zu einer Befreiung von der ansonsten für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 GefHG geltenden Maulkorbpflicht. An der grundsätzlichen Einordnung des Hundes als gefährlicher Hund ändere sich hierdurch jedoch nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel einer Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation bestehe auch in diesen Fällen.

12

Im vorliegenden Fall sei nicht davon auszugehen, dass die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abziele, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine „erdrosselnde Wirkung“ praktisch unmöglich zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 -) könne dem Steuersatz für normale Hunde ein gewisser Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenze des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde ergebe. Im vorliegenden Fall betrage der Steuersatz für die Haltung eines normalen Hundes 96 € und der erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde 1.200 € pro Jahr, so dass der erhöhte Steuersatz das 12,5-fache des normalen Steuersatzes betrage. Allein hieraus könne noch nicht auf eine erdrosselnde Wirkung geschlossen werden.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei weiterhin darauf abzustellen, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer darstelle. Maßstab für ihre Bemessung sei demnach die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. An deren Erfassung müsse sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren. Stehe demnach die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, werde sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten und von der Anschaffung bzw. Haltung eines entsprechenden Hundes Abstand nehmen. Hiervon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer den durchschnittlichen Haltungsaufwand deutlich übersteige. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe die jährliche finanzielle Belastung für die Haltung eines Hundes im Jahre 2006 im Bundesdurchschnitt 900,-€ bis 1.000,-€ pro Hund betragen. Dabei seien Anschaffungskosten sowie weitere Einmalausgaben wie Kosten für Hundeschulen, Hundepensionen etc. nicht berücksichtigt worden. Die letztgenannten Einmalkosten seien aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) ebenfalls mit einzubeziehen und auf die durchschnittliche Lebenserwartung eines Hundes umzurechnen. Dabei seien auch die speziell bei als gefährlich eingestuften Hunden entstehenden Kosten (Kosten für Wesenstest, Maulkorb, spezielle Haftpflichtversicherung, ggf. notwendige bauliche Sicherungsmaßnahmen) noch zusätzlich mit einzubeziehen. Bei Berücksichtigung einer durchschnittlichen Inflationsrate von 1,6 % seit 2006 und der gebotenen Berücksichtigung der genannten einmaligen Kosten liege damit der hier streitgegenständliche Steuersatz von 1.200 € keinesfalls so weit über den als Bezugspunkt gewählten durchschnittlichen Haltungskosten, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könne.

14

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 04.11.2015 die vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.

15

Der Kläger trägt vor, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen gegeben, bei deren Vorliegen das Bundesverwaltungsgericht eine erdrosselnde Wirkung der Hundesteuer annehme. Der für gefährliche Hunde festgelegte Steuersatz mit 1.200,00 € pro Jahr entspreche dem 12,5-fachen des Steuersatzes eines normalen Hundes. Damit werde ein Formenmissbrauch betrieben, weil das Ziel verfolgt werde, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen. Mit diesem Betrag werde ein Mehrfaches dessen gefordert, was in vergleichbaren Gemeinden und in Gemeinden der Umgebung verlangt werde. Sachliche Gründe für eine derartig hohe Abweichung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

16

Des Weiteren übersteige die Steuer entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts den durchschnittlichen Haltungsaufwand deutlich. Das Verwaltungsgericht habe in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen bundesdurchschnittlichen Jahresaufwand von 900 bis 1000 € angenommen und diesen Wert mit einer durchschnittlichen Inflationsrate von 1,6 % indexiert. Es fehle aber eine Begründung, weshalb es ein deutliches Übersteigen bzw. auffälliges Missverhältnis des durchschnittlichen Haltungsaufwandes abgelehnt habe. Der tatsächliche Jahresaufwand liege im vorliegenden Fall bei ca. 600,00 €; dies entspreche auch den durchschnittlichen Kosten im Gemeindegebiet und in den Umlandgemeinden. Soweit auf die Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ verwiesen werde, müsse berücksichtigt werden, dass in dort ermittelten Werten bereits eine Hundesteuer von a. 100 € enthalten sei. Zudem sei die Inflationsrate fehlerhaft ermittelt und angewandt worden.

17

Darüber hinaus verstoße der festgesetzte Steuersatz gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Die Gemeinde überschreite die Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren, wenn sie einen um das 12,5-fache erhöhten Steuersatz festsetze. Angesichts der nicht nach der Gefährlichkeit des Hundes differenzierenden Handhabung könne eine regulierende Wirkung nicht eintreten.

18

Der Kläger beantragt,

19

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6.10.2015 zu ändern und den Abgabenbescheid des Beklagten vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 insoweit aufzuheben, als darin Hundesteuern für das Jahr 2015 über 600,00 € hinaus festgesetzt worden sind.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Der Beklagte erwidert, dass bei einer umgerechnet 100 € pro Monat betragenden Steuer keine unzulässige Erdrosselungssteuer vorliegen könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 05.10.2014 – 9 C 8.13 eine erdrosselnde Wirkung nur dann angenommen, wenn die Steuer in dieser Höhe ersichtlich darauf angelegt sei, die Haltung jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen. Im dort entschiedenen Fall habe es sich um einen Steuersatz von 2.000 € und damit um das 26-fache des Satzes für einen Nichtkampfhund gehalten. Davon sei die vorliegende Veranlagung weit entfernt.

23

Die Ausführungen des Klägers zu den Haltungskosten seines Hundes seien unrealistisch.

24

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 14.01.2015 und vom 12.02.2015 sind rechtmäßig.

26

Rechtsgrundlage der Bescheide sind § 2 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Gemeinde... vom 04.12.2005. Gemäß § 10 Abs. 2 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 der Hundesteuersatzung für den ersten Hund 1.200 €, während der Steuersatz für einen Hund ansonsten 75 € bzw. heute 96 € beträgt. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

27

Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 22.12.2004 – 10 B 21.04 -).

28

Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch objektiv-rechtlich nicht vor, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 1.200 € die monatliche Belastung noch so gering ist, dass ein Umschlagen der Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung nicht vorliegt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde ... der subjektive Wille fehlte, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen.

29

Die Vergleiche des Klägers mit Steuersätzen anderer Gemeinden sind unerheblich. Eine Gemeinde hat ihre Entscheidungen auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts in eigener Verantwortung zu treffen und hat dabei lediglich die abgabenrechtlichen Vorgaben zu wahren. Ebenso unerheblich sind Überlegungen darüber, bis zu welchem Vielfachen des „Normal“-Steuersatzes ein Steuersatz noch hinzunehmen und ab welchem Vielfachen ein Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot vorliege. Ein Steuersatz wird nicht durch seine Relation zu anderen Steuersätzen „erdrosselnd“, sondern allein durch seine objektive Höhe. Ein Vergleich des besonderen Steuersatzes für gefährliche Hunde mit dem für „normale“ ist ebenso wenig ergiebig, da dieser niedrigere Steuersatz aus den unterschiedlichsten Gründen von den Gemeindevertretungen auf unterschiedlichste Höhe festgesetzt worden sein kann.

30

Es kann im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben, ob der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15.10.2014 9 C 8.13 hinsichtlich der absoluten Höhe der Hundesteuer zuzustimmen ist. Ein Steuersatz i.H.v. 1200 € ist auch bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Regel, dass der Betrag die durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungskosten eines Hundes nicht übersteigen dürften, nicht derart überhöht, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könnte. Dieser Betrag hält sich nämlich durchaus im Rahmen dessen, was bei einem normalen Familienhund bei artgerechter Haltung und Wahrung aller sinnvollen Vorkehrungen aufzuwenden ist.

31

Die Berechnungen des Klägers zu den durchschnittlichen Unterhaltungskosten eines Hundes stellen die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung nicht in Frage. Die von ihm eingesetzten Daten sind unrealistisch, zumal er auf die Einzelposten der Unterhaltung nicht eingeht.

32

Die Haftpflichtversicherung schlägt schon bei einem „normalen“ Hund – je nach Versicherung mit 65 bis 90 € pro Jahr zu Buche. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass viele Versicherungen (so z.B. HUK24, vgl.www.huk24.de/versicherungen/haftpflichtversicherung/tierversicherung) einen nach § 3 Abs. 1 GefHG als gefährlich eingestuften Hund nicht versichern und andere einen dem Risiko entsprechenden höheren Beitragssatz verlangen (AXA 184,45 €, Hanse Merkur 175,24 bis 204,31 €, vgl. www.hundeversicherungcheck.de). Selbst bei sehr zurückhaltender Schätzung fielen damit pro Jahr für diese bei gefährlichen Hunden in Schleswig-Holstein pflichtige Haftpflichtversicherung somit mehr als 180 € an.

33

Tierarztkosten werden pro Jahr in Höhe von mindestens 150 € anfallen, dies nicht nur bei Verletzungen oder Erkrankungen des Tieres, sondern auch etwa bei der jährlich erforderlichen Zeckenschutzimpfung. Hinzu kommen Kosten für Tierarzneimittel. Diese Kosten fallen in der Jugend des Tieres wegen dessen Agilität, später altersbedingt an. Als Anhaltspunkt für eine realistische Einschätzung der Kosten tiermedizinischer Betreuung kann der Versicherungsbeitrag für eine Tier-Krankenversicherung in Höhe von 12,95 € monatlich, mithin 155,40 € jährlich gelten (www.Uelzener-online.de).

34

Futterkosten werden pro Monat je nach Größe und Allgemeinzustand des Tieres mindestens 50 € pro Monat anfallen (industriell produziertes Fertigfutter, andere Futtermittel wie Metzgereiwaren, Nudeln, Reis, Gemüse und Speiseabfälle, vgl. die Aufstellung in der bereits vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Studie Ohr/Zeddies, „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“, Göttingen 2006). Teilt man nämlich den dort ermittelten Jahresumsatz für Hundenahrung i.H.v. 1.800 Mio € durch die geschätzte Anzahl der Hunde in Deutschland von ca. 5 Mio, so ergibt sich bereits daraus ein Jahresbetrag von 360 €.

35

An Kosten für notwendige Ausstattung werden auf das Jahr gerechnet auch bei kärglicher Ausstattung ca. 40 € anfallen (Leine, Halsband, Maulkorb, Fressnapf, Pflegemittel). Nach den Erkenntnissen der Studie Ohr/Zeddies beträgt der Jahresumsatz im Hunde-Zubehörbereich knapp 200 Mio €, damit pro Hund 40 €.

36

Damit ergeben sich ohne jeglichen Sonderaufwand bereits Unterhaltungskosten i.H.v. fast 750 € pro Jahr.

37

Solcher Sonderaufwand ist aber selbst nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 15.10.2014 9 C 8.13 -, BVerwGE 150, 225 = NVwZ 2015, 992 = ZKF 2015, 45) neben den allgemeinen Kosten für die Hundehaltung einzurechnen. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen verhalten sich diese Kosten jedoch nicht im Bereich des Vernachlässigbaren, auch dann nicht, wenn man sie auf die wahrscheinliche Lebensdauer des Hundes umrechnet.

38

Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass an solchen besonderen Kosten die für den Wesenstest sowie die Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb, Zwinger und Halterfortbildung entstehen. Am Grundstück waren gemäß § 10 Gefahrhundegesetz und sind nach § 14 des aktuell geltenden Hundegesetzes bauliche Vorkehrungen vorzunehmen, um das Grundstück „ausbruchsicher“ herzurichten. Ein solcher Zaun in ausreichender Höhe, mit entsprechender Fundamentierung und in der erforderlichen Stabilität führt je nach den konkreten Grundstücksverhältnissen schnell zu einem Kostenvolumen von etwa 5.000 €, was umgerechnet auf eine Lebensdauer des Hundes von 12 – 13 Jahren zu Jahreskosten i.H.v. 400 € führt. Zählt man hierzu für die sonstigen sicherheitsrechtlichen Auflagen einen Betrag von lediglich 50 € im Jahr hinzu, so führt dies addiert zu den bisher festgestellten allgemeinen Kosten von 750 € zu Gesamtkosten i.H.v. 1.200 €. Damit übersteigt der geforderte Steuersatz die üblichen Unterhaltungskosten nicht.

39

Der Beklagte hat diese Satzungsbestimmungen auch rechtsfehlerfrei angewandt. Der Hund des Klägers unterfällt der Sonderregelung des § 10 Abs. 1 der Satzung, denn er ist durch Ordnungsverfügung vom 10.01.2007 in wirksamer und den Kläger bindender Weise als gefährlicher Hund i.S.d. des § 3 GefHG eingestuft worden.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

42

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – vom 6. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde.

2

Der Kläger wohnt in der amtsangehörigen Gemeinde A-Stadt. Er meldete beim Beklagten zwei Hunde an, nämlich am 19.01.2007 einen Hund der Rasse „Dogo Argentino“ und am 14.12.2007 einen Mischling der Rassen „Cane Corso“ und „Mastiff““. Für beide Hunde wurde er zur Hundesteuer herangezogen.

3

Die Gemeinde A-Stadt erließ am 16.12.2010 eine neue Hundesteuersatzung. Sie löste die Satzung vom 04.12.1991 mit Wirkung vom 01.01.2011 ab. Gem. § 4 Abs. 1 beträgt die Jahressteuer für den ersten Hund 80,00 €, für den zweiten Hund 100,00 €, ab dem dritten Hund 120,00 €, für jeden gefährlichen Hund 400,00 €.

4

§4 Abs. 2 der Satzung lautet:

5

„Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind jedenfalls:

6

Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastif, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Ovtscharka, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano sowie Hunde aus Kreuzungen mit den genannten Hunden.“

7

Mit Bescheid vom 24.01.2011 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2011 für zwei gefährliche Hunde zu der erhöhten Hundesteuer von jeweils 400,00 € heran. Hiergegen legte der Kläger am 01.02.2011 Widerspruch ein, soweit er zu mehr als 180,00 € Steuer herangezogen war. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 09.04.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (4 A 347/11).

8

Mit Bescheid vom 02.02.2012 setzte der Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2012 wiederum auf 800,00 € fest. Auch hiergegen legte der Kläger am 13.03.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger am 21.05.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (4 A 142/12), soweit er zu mehr als 180,00 € Steuer herangezogen war.

9

Da der Kläger den Hund „Filou“, den „Dogo Argentino“, zum 01.04.2012 nach erfolgter Veräußerung abgemeldet hatte, wurde der Bescheid mit Abänderungsbescheid geändert und die Steuerforderung um 300,00 € herabgesetzt.

10

Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen durch Beschluss vom 12.11.2012 zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

11

Der Kläger hat vorgetragen, die Gemeinden seien nicht dazu befugt, für Hunde der Rasse Dogo Argentino und einen Mischling der Rassen Cane Corso und Mastiff eine erhöhte Steuer zu erheben. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt sei formell rechtswidrig und auch materiell rechtswidrig, weil sie bestimmte Hunderassen mit einer erhöhten Steuer belege, obwohl diese nach dem Landesordnungsrecht nicht als gefährlich gälten. §3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHG) verweise nämlich auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12.04.2001. Die Liste der durch die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt als gefährlich eingestuften Hunderassen gehe darüber weit hinaus. Es sei nicht erkennbar, woher die Gemeinde bessere Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Hunderassen als der Gesetzgeber habe.

12

Es gebe auch keinen sachlichen Grund, einen Mastiff oder einen Dogo Argentino mit einem Kampfhund gleichzustellen. Der Beklagte habe auch keine objektiv nachvollziehbaren Umstände für die entsprechende Gleichsetzung vorgebracht. Ein Dogo Argentino und ein Mastiff seien nicht gefährlich.

13

Diese Rassen hätten mit gefährlichen Hunden wenig gemeinsam. Der Mastiff sei eine der ältesten Hunderassen und sei über Jahrhunderte vom englischen Adel gezüchtet worden. Der Dogo Argentino werde in Argentinien zum Schutz von Herden sowie zur Jagd auf Schwarzwild gezüchtet. Es gebe von diesen Hunden nur geringe Bestände. Selbst wenn ein Hund dieser Rassen einmal beißen sollte, ließen sich daraus keine statistischen Schlüsse ziehen. Es gebe keinerlei objektivierbare Umstände, die es sachlich rechtfertigen könnten, die beiden Rassen als gefährlich einzustufen. Andere Hunde seien in der Größe vergleichbar und trotzdem in der Rasseliste nicht aufgeführt, wie z.B. die Bordeauxdogge oder der American Bulldog.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2011 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2011 Hundesteuern festgesetzt werden, welche einen Betrag von 180 € übersteigen,
und
den Bescheid des Beklagten vom 02. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2012 Hundesteuern festgesetzt werden, welche über den Betrag der Steuer für eine „normale“ Hundehaltung hinausgehen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er hat vorgetragen, die Entscheidung, bestimmte Hunderassen einer erhöhten Steuer zu unterwerfen, sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Bereich des Steuerrechts und bei der Festlegung des Steuersatzes habe der Gesetzgeber einen weitgehenden Entscheidungsspielraum, der erst dann verletzt werde, wenn kein sachlicher Grund für die Differenzierung bestehe. Der Steuernormgeber dürfe auch außerfiskalische Lenkungsziele verfolgen, wenn diese gerecht ausgestaltet seien. Bei der Beißstatistik habe man sich an der Beißstatistik der in den Jahren 2008 bis 2009 behördlich erfassten Hunde in Nordrhein-Westfalen orientiert. Diese biete Erkenntnisse hinsichtlich der abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen. Man habe sich an den entsprechenden Satzungen der Stadt Kiel und der Gemeinde Breitenburg orientiert. Die Hunderassen Dogo Argentino und Mastiff seien nach der Beißstatistik auffällig. Der Beklagte sei auch berechtigt, sich an Regelungen anderer Bundesländer zu orientieren. In Nordrhein-Westfalen würden die Hunderassen Dogo Argentino und Mastiff sowie deren Kreuzungen der Haltungserlaubnis unterworfen.

19

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2012 abgewiesen. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt sei weder in formellrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Einbeziehung der Hunderassen Dogo Argentino und Mastiff in die Liste der gefährlichen Hunde beruhe auf rechtlich haltbaren Erwägungen. Der Umstand, dass der Kläger Empfänger von Grundsicherung für Arbeitssuchende sei, stehe seiner Heranziehung nicht entgegen. Der festgelegte Steuersatz i.H.v. 400 € sei zudem nicht erdrosselnd.

20

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.12.2012 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Mit Schriftsatz vom 05.02.2013 hat der Kläger „auf die tatsächliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet“.

21

Mit am 06.02.2013 ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Gründe des Gerichtsbescheides vom 14.12.2012 Bezug genommen.

22

Der Kläger hat am 09.03.2013 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 16.12.2013 entsprochen hat.

23

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Aufnahme einer bestimmten Hunderasse in die Liste der gefährlichen Hunde jedenfalls dann, wenn sie über die Rasseliste des Landes oder des Bundes hinausgehe, objektivierbarer Umstände bedürfe. Solche Umstände lägen bei den Rassen Dogo Argentino und Mastiff jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht lasse es insofern ausreichen, dass beide Hunderassen groß und kräftig und zur Jagd gezüchtet worden seien und ihnen daher ein genetisches Potential innewohne, gefährlich zu werden. Dies sei indes weder eine besondere Rechtfertigung noch ein Kriterium für besondere Gefährlichkeit sondern allenfalls irgendeine Rechtfertigung für eine allgemeine Gefährlichkeit, die von jedem großen und starken Wach-, Schutz- oder Jagdhund ausgehe, wie beispielsweise von Rassen wie der Bordeaudogge, der American Bulldog, dem Tosa Inu oder dem Rhodesian Ridgeback. Denn das Verwaltungsgericht habe gerade keine Erkenntnisse dahingehend, dass die hier in Rede stehenden Rassen besonders (beiß-)auffällig, schmerzunempfindlich, kampftriebig wären, was diese Rassen auch nicht seien. Das Verwaltungsgericht stelle auch lediglich auf eine „allgemeine Gefährlichkeit (ab), die dem Gegenbeweis nicht zugänglich sei“. Die Rassen Dogo Argentino und Mastiff würden in Deutschland überhaupt nicht zur Jagd oder Bewachung gehalten, sondern als normale Familien- und Ausstellungshunde. Die Voraussetzungen, um über die Rasseliste des Landesordnungsrechts hinauszugehen, lägen daher nicht vor.

24

Der Kläger beantragt,

25

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu ändern
und
den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2011 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2011 Hundesteuern festgesetzt werden, welche einen Betrag von 180 € übersteigen,
und
den Bescheid des Beklagten vom 02. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2012 sowie des Änderungsbescheides vom 10.05.2012 aufzuheben, soweit für den Veranlagungszeitraum 2012 Hundesteuern festgesetzt werden,
welche über den Betrag der Steuer für eine „normale“ Hundehaltung hinausgehen,
die Hinzuziehung anwaltlich Bevollmächtigter im Vorverfahren notwendig zu erklären.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2013 zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. Die Regelungen der Satzung sind, jedenfalls soweit sie hier von Bedeutung sind, wirksam. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht.

30

Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Die steuerrechtliche Normsetzungskompetenz genügte für einen solchen Zweck nicht, weil die Steuernorm dann nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck diente, Steuereinnahmen zu dienen, sondern im Gegenteil darauf gerichtet wäre, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 22.12.2004 – 10 B 21.04 -). Eine solche reine Lenkungsabgabe liegt hier jedoch objektiv-rechtlich nicht vor, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 400 € die monatliche Belastung so gering ist, dass ein Umschlagen der Kampfhundesteuer in ein Verbot der Kampfhundehaltung ausgeschlossen erscheint. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt der subjektive Wille fehlte, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen.

31

Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, in eine Hundesteuersatzung eine sog. Rasseliste aufzunehmen. Es ist in der Verwaltungsrechtsprechung geklärt, dass der kommunale Satzungsgeber Hunde bestimmter Rassen als gefährliche Hunde einer erhöhten Besteuerung unterworfen werden können. (BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 – 9 B 74/09 -; VGH BW, Urt. v. 26.03.2009 – 2 S 1619/08 -; OVG NRW, Beschl. v. 11.03.2010 – 14 A 2480/09 -). Ebenso verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, für Hunde der Rasse Dogo Argentino und eines Mischlings aus den Rassen Cane Corso und Mastiff eine höhere Besteuerung vorzusehen. Dies verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

32

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden darf (BVerfG, Urt. v. 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 = BGBl I 2004, 543 = KommJur 2004, 146 = EuGRZ 2004, 216 = NVwZ 2004, 597 = UPR 2004, 219 = DVBl 2004, 698). Anknüpfungspunkt für die erhöhte Steuer ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, das bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann. Insoweit ist es vom Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, das Halten mancher Hunde zwingend und unwiderleglich höher zu besteuern.

33

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16.03.2004 (– 1 BvR 1778/01 –, BVerfGE 110, 141 = NVwZ 2004, 597 = DVBl 2004, 698 zum Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde) ausgeführt:

34

„Die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich sind, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssen, ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Zwar bestand auch in der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann (ebenso schon BVerwGE 116, 347 <354>). Ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, hängt vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - ab. Ein Anlass zum Handeln des Gesetzgebers kann auch dann gegeben sein, wenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Der Gesetzgeber darf deshalb zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können. Für Hunde der hier in Rede stehenden Rassen konnte der Gesetzgeber vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen.

35

Auch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin übereinstimmt, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt sind, schließt sie doch auch nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann. Nach den Ausführungen von Frau Dr. Eichelberg in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Gefährlichkeit eines Hundes zwar nicht um ein Rassemerkmal. Doch ist es andererseits nach der Einschätzung dieser Wissenschaftlerin (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, „Kampfhunde?“ Gefährliche Hunde? Neue wissenschaftliche Gutachten, 5. Aufl. 2000, S. 4 <7 f.>) unbestritten, dass Hundegruppen wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen. Nach dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Auftrag gegebenen (so genannten Qualzucht-)Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes von 1999 sind Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens zu einem erheblichen Teil auch genetisch determiniert (vgl. Gutachten, S. 32). Feddersen-Petersen (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, a.a.O., S. 9 <14>) spricht davon, das Verhalten, auch das Aggressionsverhalten, eines Hundes sei stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen, und rechnet die so genannten Kampfhunderassen - auch vor dem Hintergrund der Geschichte ihrer Zucht - zu den Hunderassen, deren Aggressionsverhalten "nicht ohne Problematik" sei (vgl. Hundepsychologie, 3. Aufl. 2000, S. 78). Schließlich berichtet Unshelm (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, a.a.O., S. 19 <20 ff.>) davon, dass insbesondere Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier, aber wohl auch der Rasse Bullterrier, sogar unabhängig vom Verhalten und von der Einstellung ihrer Halter relativ häufig wegen ihrer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit für Menschen und Tiere aufgefallen seien.“

36

Sachlicher Grund für diese Unterscheidung ist demnach die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen. Zwar ist die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht die einzige Ursache für ein aggressives Verhalten. Gleichwohl handelt es sich grundsätzlich um einen sachlichen und damit nicht willkürlichen Anknüpfungspunkt für eine differenzierende steuerrechtliche Regelung (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 – 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 = NVwZ 2000, 929; Beschl. v. 10.10.2001 – 9 BN 2.01 -, KStZ 2002, 93).

37

Die von der Gemeinde A-Stadt in ihre Satzung aufgenommene Regelung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Gemeinde keine eigenen Erhebungen angestellt hat, sondern sich nach eigener Äußerung an den Satzungen einer Nachbargemeinde und der Landeshauptstadt Kiel orientiert hat, die sich ihrerseits an vergleichbare, im Einzelnen durchaus unterschiedliche Regelungen mehrerer Bundesländer anlehnen (vgl. z. B. Bayern: Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992, GVBl. S. 268; Berlin: Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004, GVBl. S. 424; Brandenburg: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden [Hundehalterverordnung – HundehV] vom 16. Juni 2004, GVBl. II, S. 458; Hamburg: Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden [Hundegesetz – HundeG] vom 26. Januar 2006, HmbGVBl. S. 37). Ein Satzungsgeber kann Regelungen eines anderen Normgebers in seinen Normtext aufnehmen und übernehmen, wenn er dieselben oder vergleichbare Regelungen erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. Dabei braucht er die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Selbst wenn die andere Norm etwa aus kompetenzrechtlichen Gründen nichtig sein sollte, wäre davon nicht die sachliche Richtigkeit der von diesem Normgeber getroffenen Auswahl der Hunderassen mit besonderem Gefährdungspotential und damit deren Verwertbarkeit für den kommunalen Satzungsgeber infrage gestellt. Eine solche in eine Hundesteuersatzung übernommene Regelung gilt kraft der Rechtsetzungsmacht des Satzungsgebers, so dass er für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von Anfang an die volle Verantwortung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 – 10 B 34/05 -, NVwZ 2005, 1325).

38

Daher begegnet es keinen Bedenken, dass die Gemeinde A-Stadt sich an Satzungen anderer Gemeinden angelehnt hat. Hierdurch hat sie nicht dem Normbefehl eines fremden Normgebers Geltung verschafft, sondern ihrem eigenen Rechtssetzungswillen. Für die Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung kommt es deshalb auch nicht darauf an, wie viele andere Satzungsgeber den „Dogo Argentino“ und den „Cane Corso Mastiff“ sowie Mixformen davon als gefährliche Hunderasse qualifizieren.

39

Die Aufnahme der Hunderassen „Dogo Argentino“ und „Cane Corso Mastiff“ sowie der Mixformen dieser mit anderen Hunderassen in den Katalog höher zu besteuernder Hunde verstößt nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit. Mit der Aufnahme solcher Hunderassen sollen die Hunde erfasst werden, die rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit ihnen erfordern. Gefährdungsrelevante Merkmale bei den in dieser Weise bestimmten Rassen sind beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriff, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb. Mit der Aufnahme der der Hunderassen „Dogo Argentino“ und „Cane Corso Mastiff“ sowie der Mixformen dieser mit anderen Hunderassen hat der Satzungsgeber erkennbar den gleichen Lenkungszweck verfolgt.

40

Unter Berücksichtigung dessen, dass der Satzungsgeber nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 18.07.2005 , a.a.O.) die Erkenntnisse und Tatsachen, die der übernommenen Regelung zugrundeliegen, nicht notwendig neu erheben muss und auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen muss, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Grundlagen der Entscheidung offensichtlich falsch sind.

41

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass jede Gemeinde komplexe und oftmals strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotenzial bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben muss, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erhöhter Besteuerung von sog. Kampfhunden (Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265) verfolgt der Hundesteuersatzungsgeber nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinne „polizeilichen“ Zweck der aktuellen konkreten Gefahrenabwehr, sondern den Zweck, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet die Population solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund bestimmter Züchtungsmerkmale in besonderer Weise eine „potentielle Gefährlichkeit“ aufweisen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, ist es sachgerecht, „bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen“ (BVerwG, Beschl. v. 10.10.2001 – 9 BN 2.01 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 = NVwZ-RR 2002, 150).

42

Durchgreifende Zweifel daran, dass die Hunderasse „Dogo Argentino“ bzw. ein Mischling der Rassen „Cane Corso“ und „Mastiff“ nicht generell zu den gefährlichen Hunden zu rechnen seien, bestehen nicht. Die Rasse „Dogo Argentino“ („Argentinische Dogge“, Risthöhe 70 cm) ist in der Liste des § 10 LHundG NRW enthalten. Ausweislich des Gesetzentwurfes der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 11. März 2002 (LT-Drs. 13/2387) war hierfür maßgeblich, dass die dort genannten Hunderassen rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen. Grundlage der gesetzlichen Entscheidung, die Hunderassen einschließlich des Dogo Argentino in § 10 LHundG aufzunehmen, war neben allem anderen aber auch eine - wenn auch nicht lückenlose - landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte Vorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1275 des Abgeordneten Dr. Stefan M. Grühl - LT-Drucks. 13/3891 vom 18. Juni 2003). Dort wird unter anderem die Rasse „Dogo Argentino“ mit 7 Vorfällen genannt, davon 2, bei denen ein Mensch durch einen Hund dieser Rasse verletzt wurde.

43

Beleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung (weiterer) tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren ist vornehmlich jedoch die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von Rasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und der Einfügung bestimmter Rassen in diese Listen in den die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden Sitzungen der Ausschüsse, in die der Gesetzentwurf nach der 1. Lesung am 22. März 2002 im Landtag verwiesen worden war. In der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 19. April 2002 (Ausschussprotokoll 13/562) wurden unter Beteiligung geladener Sachverständiger und Vertreter einschlägiger Spitzenverbände, die sich bereits zuvor schriftlich geäußert hatten, diese Fragen kontrovers diskutiert (vgl. Ausschussprotokoll 13/562, Seite 30 ff.) und die zahlreichen Zuschriften verwertet. Dabei wurde allerdings unter Verwendung weiteren Materials auch hervorgehoben, dass es aufgrund Jahrtausende langer Domestikation und gezielter Zucht disponierte Hunderassen gibt, die eher als andere Rassen zur Aggressivität neigen und/oder aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Beißkraft für den Menschen oder ein Tier besonders gefährlich werden können (S. 38 des Ausschussprotokolls). Im weiteren Zusammenhang (S. 45 des Ausschussprotokolls) verweist der Sachverständige auf Beißstatistiken, u. a. aus den USA, und führt weiter aus, gewisse Rassen seien „einfach an der Spitze zu finden“ und nennt die Hunderasse „Dogo Argentino“ als mutmaßlich gesteigert aggressive Hunde oder Kampfhunde.

44

Wenn sich der Gesetzgeber Nordrhein-Westfalens u. a. auf dieser Grundlage für die Aufnahme einer Rasseliste mit Einbeziehung der Hunderasse Dogo Argentino in das Landeshundegesetz entschieden hat, hat er damit eine Wertungsentscheidung auf tragfähiger Tatsachengrundlage getroffen. Anschließend daran durfte daher die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt dieser gesetzgeberischen Wertung, wie sie mit der Aufnahme der Hunderasse „Dogo Argentino“ in die Rasseliste des Landeshundegesetzes Nordrhein- Westfalens erfolgt ist, bei seiner eigenen Entschließung als örtlicher Steuersatzungsgeber wesentliches Gewicht beimessen.

45

Aus den gleichen Gründen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, einen Mischling aus den Rassen Cane Corso und Mastiff zu den gefährlichen Hunden im Sinne des Hundesteuerrechts zu zählen. Die Rasse Cane Corso („italienische Dogge“, Risthöhe 70 cm, Gewicht ca. 50 kg) ist aus der Rasse Alano entwickelt worden, die in die Rasseliste des § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgenommen worden ist. Die Rasse wird als Nachkomme des Mastino Napoletano angesehen. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht des VG Köln (Urt. v. 06.09.2007 – 20 K 5671/05 -) für das dem zugrunde liegende Gefährdungspotential unerheblich, ob diese Rasse seit 1997 vorläufig und seit 2007 endgültig von der FCI und dem VDH als eigenständige Rasse anerkannt worden ist. Die Umetikettierung einer bestimmten Gruppe von Hunden zu einer neuen eigenständigen Rasse ändert an ihrer abstrakten Gefährlichkeit nichts. Ebenso wie der Mastiff („englische Dogge“) zählt er zu den molossoiden Hunderassen, die – wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat – bereits aufgrund ihrer Körpermasse und ihrer Beißkraft abstrakt gefährlich sind.

46

Zwar wird der Mastiff im Allgemeinen als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle beschrieben. Mit einer Widerristhöhe von etwa 80 cm und einem Gewicht von ca. 90 kg handelt es sich aber andererseits um einen sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund, der zudem über einen stark ausgeprägten Schutztrieb verfügt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei dieser Rasse um keine einfach zu haltenden Hunde handelt. Der Mastiff gilt auch im Allgemeinen als sehr kinderfreundlich. Bei fremden Kindern sei jedoch immer Vorsicht geboten, da die grenzenlose Geduld und Loyalität des Mastiff sich vor allem auf die eigene Familie bezieht (Weisse u.a., Molosser, 4. Aufl. 1999, S. 96). Erwähnt wird ferner eine ausgeprägte „Dickköpfigkeit“. Habe der Mastiff einmal beschlossen, etwas nicht zu tun, so habe der Besitzer wenig Chancen, sich durchzusetzen (Weisse u.a., aaO, S. 99). Diese Anlagen bergen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, erhebliche Risiken, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen wird. Zwar ist es in der Vergangenheit nur sehr selten zu Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse gekommen. Dadurch wird jedoch das abstrakte, aufgrund ihrer Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential dieser Hunde nicht in Frage gestellt.

47

Auch wenn sich aus den wissenschaftlichen Veröffentlichungen auch ergibt, dass nicht bei allen individuellen Exemplaren einer Hunderasse auf Grund ihrer Merkmale von vornherein von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen sein wird, ergibt sich hieraus nichts, aufgrund dessen auf die Unzulässigkeit einer Rasseliste geschlossen werden kann. Das aggressive Verhalten eines einzelnen Hundes hängt von mehreren Faktoren ab, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Das Fehlen der Aggressivität und der darauf beruhenden Gefährlichkeit im Einzelfall berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Einstufung der Hunderasse und der Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für alle Hunde, die dieser Rasse angehören. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für gefährliche Hunde wird nicht in erster Linie oder sogar ausschließlich ein im engeren Sinne „polizeilicher“ Zweck verfolgt, hier die Abwehr konkreter Störungen der öffentlichen Sicherheit. Das Lenkungsziel besteht vielmehr – und zulässigerweise – auch darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Gemeinde A-Stadt solche Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihres Züchtungspotenzials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln und sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Müssten in bestimmten Einzelfallen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so liefe dies dem steuerlichen Lenkungszweck zuwider, den Bestand an potenziell gefährlichen Hunden möglichst gering zu halten. Da aus der potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine konkrete und unter Umständen auch akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an das abstrakte Gefahrenpotenzial anzuknüpfen.

48

Nach alledem erweist sich die Klagabweisung durch das Verwaltungsgericht als rechtmäßig. Die Berufung des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

51

Gründe, die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.