Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Juli 2016 - 4 A 86/15

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2016:0715.4A86.15.0A
published on 15/07/2016 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Juli 2016 - 4 A 86/15
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid vom 20.02.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Hundesteuerbescheid.

2

Sie waren im streitgegenständlichen Zeitraum (2015) Halter von drei Hunden der Rasse „Bullmastiff“. Die Kläger züchteten zu diesem Zeitpunkt Hunde dieser Rasse. Mit Bescheid vom 16.01.2015 wurde gegenüber den Klägern für die drei Hunde zunächst eine Hundesteuer in Höhe von 187,50 € festgesetzt (vgl. Bl. 2 Beiakte A). Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20.02.2015 (Bl. 4 Beiakte A) wurde die Steuerfestsetzung dahingehend abgeändert, dass für die drei Hunde eine Hundesteuer in Höhe von insgesamt 1.200,-- € (400,-- € je Hund) festgesetzt wurde. Die Festsetzung stützt sich auf § 4 der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung einer Hundesteuer. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung beträgt die Steuer jährlich für jeden Hund 75,-- € und für jeden gefährlichen Hund 400,-- €. Nach § 4 Abs. 2 der Satzung sind gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Nach § 4 Abs. 2 S. 2 sind gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung jedenfalls Hunde, die einer der dort benannten (11) Rassen angehören bzw. Hunde aus Kreuzungen mit den genannten Rassen. Zu den in § 4 Abs. 2 der Satzung aufgezählten Rassen gehört auch der Bullmastiff.

3

Mit Schreiben vom 24.02.2015 legten die Kläger gegen den Steuerbescheid Widerspruch ein und machten zur Begründung geltend, dass nach dem Schleswig-holsteinischen Gefahrhundegesetz (GefHG) Hunde der Rasse „Bullmastiff“ nicht zu den gefährlichen Hunden gehörten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015, zugestellt am 25.04.2015, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:

4

Nach einhelliger Rechtsprechung sei es zulässig, mit der Erhebung eines erhöhten Steuersatzes einen Lenkungszweck zu verfolgen, solange dieser nicht in ein Verbot der Hundehaltung umschlage. Das sei hier nicht der Fall, weil bei einem Jahressteuerbetrag von 400,-- € die monatliche Belastung so gering sei, dass das Umschlagen der erhöhten Hundesteuer in ein Verbot der Hundehaltung ausgeschlossen erscheine. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt der subjektive Wille fehle, mit der Erhebung einer angehobenen Hundesteuer für gefährliche Hunde jedenfalls auch Steuereinnahmen zu erzielen. Es begegne auch grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, in eine Hundesteuersatzung eine sogenannte „Rasseliste“ aufzunehmen. Es verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, für Hunde der Rasse „Bullmastiff“ eine höhere Besteuerung vorzusehen. Dies verstoße insbesondere nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden dürfe. Anknüpfungspunkt für die erhöhte Steuer sei nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, das bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen könne. Insoweit sei es von Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, das Halten mancher Hunde zwingend und unwiderleglich höher zu besteuern. Die Gemeinde A-Stadt habe sich mit der in ihrer Satzung aufgenommenen Regelung insoweit an den Satzungen einer Nachbargemeinde und der … orientiert. Ein Satzungsgeber könne Regelungen eines anderen Normgebers in seinen Normtexten aufnehmen und übernehmen, wenn er dieselben oder vergleichbare Regelungen erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierung anschließen wolle. Dabei brauche er die übernommenen Regelungen nicht auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie offensichtlich falsch seien. Für die Rechtmäßigkeit der Satzungsregelung komme es auch nicht darauf an, wie viele andere Satzungsgeber den Bullmastiff als gefährlichen Hund qualifizierten. Die Aufnahme der Hunderasse „Bullmastiff“ zusammen mit anderen Hunderassen in den Katalog höher zu besteuernder Hunde verstoße nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit. Mit der Aufnahme solcher Hunderassen sollten die Hunde erfasst werden, die rassespezifische Merkmale aufwiesen, die ein besonderes Gefährdungspotential begründeten und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit ihnen erforderten. Gefährdungsrelevante Merkmale bei den in dieser Weise bestimmten Rassen seien beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriff, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb. Es sei nicht ersichtlich, dass die Grundlage der Entscheidung offensichtlich falsch sei.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides (Bl. 7 ff, Beiakte A) Bezug genommen.

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Die Kläger haben am 22.05.2015 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend:

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§ 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt sei materiell rechtswidrig, da er gegen höherrangiges Recht verstoße. Gemäß § 3 GefHG gelten nur solche Hunde als gefährlich, die bereits im Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes genannt würden oder die tatsächlich und individuell bereits durch aggressives Verhalten auffällig geworden seien. Die Annahme der Gefährlichkeit aufgrund der bloßen Rassezugehörigkeit ergebe sich demnach alleine für die im Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz genannten Rassen, unter die der Bullmastiff gerade nicht falle. Das Gefahrhundegesetz sei als höherrangiges Recht des Landes Schleswig-Holstein zu betrachten. Da sich der Landesgesetzgeber explizit gegen die Annahme der Gefährlichkeit der Rasse „Bullmastiff“ entschieden habe, sei die erhöhte Hundesteuer in diesem Fall offensichtlich unrechtmäßig.

8

Darüber hinaus verstoße die Hundesteuersatzung auch gegen Artikel 3 GG. Es sei auch nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die in der Hundesteuersatzung genannten Rassen als gefährlich erachtet würden. Um einzelne Hunderassen unterschiedlich zu besteuern, müsse ein sachlicher Grund vorliegen. Bezeichnet sei insoweit, dass die Hunderassen, die am häufigsten auffällig würden, in der Hundesteuersatzung dennoch nicht als gefährlich aufgeführt würden. Die Kläger verweisen insoweit auf die Beißstatistik des Landes Berlin für das Jahr 2012.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid vom 20.02.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.

14

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO erklärt (vgl. Bl. 23 und 25 GA).

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

18

Die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse „Bullmastiff“ findet in § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt keine Rechtsgrundlage, da die Satzungsbestimmung rechtswidrig und damit nichtig ist.

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Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, ein Lenkungszweck verfolgt wird. Neben dem Finanzierungszweck selbst darf die Erhebung einer Steuer auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt. Ist eine Steuernorm darauf ausgerichtet, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen, ist dies von der steuerrechtlichen Normsetzungskompetenz nicht mehr gedeckt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 04.09.2014, 4 LB 21/13, zitiert nach Juris).

20

Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Steuerregelung alleine aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine „erdrosselnde Wirkung“ praktisch unmöglich zu machen. Der Steuersatz der Gemeinde A-Stadt für die Haltung eines normalen Hundes betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 75,-- € pro Jahr, der Steuersatz für die Haltung eines gefährlichen Hundes 400,-- € pro Jahr. Damit beträgt der erhöhte Steuersatz das 5,3-fache des normalen Steuersatzes. Alleine hieraus kann noch nicht auf eine erdrosselnde Wirkung geschlossen werden. Da es sich bei der Hundesteuer um eine kommunale Aufwandssteuer handelt und Maßstab für ihre Bemessung die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist, muss sich an deren Erfassung auch die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren. Besteht demnach die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand, wird sich nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger den Aufwand nicht mehr leisten. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Steuer den durchschnittlichen Haltungsaufwand für die Haltung eines Hundes deutlich übersteigt. Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil vom 06.10.2015 (4 A 32/15) entschieden, dass die erhöhte Steuer für die Haltung eines gefährlichen Hundes in Höhe von 1.200,-- € (noch) nicht gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt. Diese Rechtsauffassung ist vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 22.06.2016, 2 LB 34/15, zitiert nach Juris) bestätigt worden.

21

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt ist im hier streitigen Punkt auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie gegen höherrangiges Recht in Gestalt des (im maßgeblichen Zeitraum 2015 noch in Kraft befindlichen) GefHG verstößt. Das GefHG sah in diesem Zeitpunkt in § 3 Abs. 2 GefHG als (unabhängig von ihrem individuellen Verhalten) generell gefährlich nur die in § 2 Abs. 1 S. 1 des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 genannten Hunde an. Die dort genannten Rassen sind der Pitbull-Terrier, der American Staffordshire-Terrier, der Staffordshire-Bullterrier und der Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander. Alleine aus der Tatsache, dass die Rasse „Bullmastiff“ demnach vom Landesgesetzgeber nicht als aufgrund ihrer Rasse generell gefährlich eingestuft wurde, lässt sich ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht entnehmen. Das Gefahrhundegesetz des Landes Schleswig-Holstein und das Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland stellen im Hinblick auf die Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt kein höherrangiges Recht dar. Sie entfalten keine Wirkung für das Steuer- und Abgabenrecht, sondern dienen einem ganz anderen Zweck, nämlich der Regelung einer Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden bzw. der Regelung zum Einfuhrverbot bestimmter Hunderassen. Damit handelt es sich um Normen aus dem Bereich des Gefahrenabwehr- bzw. Gefahrenpräventionsrechts, denen im Hinblick auf Regelungen des kommunalen Aufwandssteuerrechts keine vorrangige Wirkung zugesprochen werden kann.

22

Indes verstößt die Satzung des § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt, soweit sie eine erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse „Bullmastiff“ festsetzt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Durch diesen Grundsatz wird dem Normgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Eine Ungleichbehandlung ist vielmehr nur dann verboten bzw. eine Gleichbehandlung geboten, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Insoweit ist dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Diese Grundsätze gelten auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Hier können Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch typisierende und pauschalierende Regelungen gerechtfertigt sein, solange die durch diese Typisierung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung im Hinblick auf Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität steht. Die der Typisierungsbefugnis zugrunde liegende Gestaltungsfreiheit muss vom Normgesetzgeber sachgerecht ausgeübt werden, was im Ergebnis bedeutet, dass sich eine von der Norm bewirkte Ungleichbehandlung auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs oder auf sonstige vernünftige Gründe zurückführen lässt. Insoweit ist jeweils auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs abzustellen.

23

Gemessen an den vorstehend genannten Grundsätzen erweist sich die hier streitgegenständliche Regelung der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt als gleichheitswidrig. Zwar ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass für die Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse angeknüpft werden darf (BVerfGE 110, 141; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 04.09.2014, 4 LB 21/13, zitiert nach Juris). Anknüpfungspunkt für die erhöhte Steuer ist in diesen Fällen nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, das bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die benannten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in seiner Entscheidung (aaO) ausgeführt, dass nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen alleine aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zur einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann, da die Frage, ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, von einer Vielzahl von Faktoren - bestimmte Zuchtmerkmale eines Hundes, etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, situative Einflüsse, vor allem aber Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - abhängen. Der Gesetzgeber dürfe aber zum Schutze des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorlägen, das Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden könnten.

24

Weiterhin ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Gemeinde für die Regelung erhöhter Hundesteuersätze keine eigenen Erhebungen anstellen muss, sondern sich an vergleichbaren Regelungen anderer Normgeber orientieren kann. Dabei braucht die Gemeinde die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind. Allerdings bleibt es dabei, dass die jeweilige Gemeinde für die Vereinbarkeit ihrer Satzung mit höherrangigem Recht von Anfang an die volle Verantwortung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005, 10 B 34/05 -, zitiert nach Juris).

25

Im vorliegenden Fall hat sich die Gemeinde A-Stadt bei ihrer Entscheidung, die Rasse „Bullmastiff“ in den Katalog der gefährlichen und damit höher zu besteuernden Hunde nach § 4 Abs. 2 der Hundesteuersatzung aufzunehmen, maßgeblich daran orientiert, dass diese Regelung wortgleich der Hundesteuersatzung der Gemeinde W entnommen worden ist, welche durch die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 04.09.2014 (4 LB 21/13, zitiert nach Juris) für rechtsgültig erklärt worden ist.

26

Das erkennende Gericht folgt dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht durchaus insoweit, als es ebenfalls davon ausgeht, dass der allgemeine Gleichheitssatz es nicht verlangt, dass jede Gemeinde komplexe und oftmals strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben müsse, bevor sie eine hierauf gestützte steuerrechtliche Regelung erlassen darf. Dies ist weder aus rechtlichen Gesichtspunkten noch aus Gesichtspunkten der Praktikabilität geboten. Ebenso wenig will das erkennende Gericht von dem Ansatz des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen, wonach es zulässig ist, bei der Festsetzung erhöhter Hundesteuersätze an ein abstraktes Gefahrenpotential anzuknüpfen. Maßgeblich für seine Entscheidung ist indes, dass sich im vorliegenden Fall eine ausreichende sachliche Rechtfertigung der abstrakten Gefährlichkeit für Hunde der Rasse „Bullmastiff“ nicht finden lässt. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hatte sich in der bezeichneten Entscheidung darauf gestützt, dass das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Landeshundegesetz - LHundG - vom 18.12.2002 (GV.NRW 2002, 656) in § 10 Abs. 1 die Vorschriften der Erlaubnispflicht für das Halten gefährlicher Hunde (§ 4 LHundG) neben individuell gefährliche Hunden nach § 3 LHundG auch auf Hunde bestimmter Rassen erstreckt hat, zu denen gemäß § 10 Abs. 1 LHundG auch der Bullmastiff gehört. Allerdings ergeben sich aus der vom Schleswig-Holsteinischen OVG ausgewerteten Gesetzgebungsgeschichte des Nordrhein-Westfälischen Landeshundegesetzes und den im Rahmen dieses Verfahrens eingeführten tatsächlichen Grundlagen für das erkennende Gericht keine hinreichenden Erkenntnisse hinsichtlich der hier in Frage stehenden Rasse Bullmastiff. Soweit in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen OVG ausgeführt wird, dass maßgebliche Grundlage der gesetzlichen Entscheidung, bestimmte Hunderassen (einschließlich der in dem vom OVG entschiedenen Verfahren streitgegenständlichen Rasse Dogo Argentino) in § 10 LHundG aufzunehmen u. a. eine landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte Vorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen gewesen sei, schätzt das erkennende Gericht den Erkenntnisgehalt der Antwort der nordrhein-westfälischen Landesregierung nach deren Lektüre anders ein. Die Landesregierung hat hier nämlich auf die kleine Anfrage des Abgeordneten … (LT Drs. 13/4041 vom 18.06.2003) „Trifft es zu, dass LHV und LHundG NRW ohne belastbare statistische Erkenntnisse über das tatsächliche, nicht etwa nur vermutete Verhalten bestimmter, als besonders gefährlich eingestufter Hunderassen entwickelt worden sind?“ geantwortet, dass in der Vergangenheit (auch vor Inkrafttreten der Landeshundeverordnung) keine amtlichen Zahlen zu Zwischenfällen mit Hunden in NRW erhoben worden seien. Es habe aber seinerzeit „eine Reihe von Erkenntnisquellen“ gegeben, die „die Einschätzung rechtfertigten, dass Hunde bestimmter Rassen ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen“. Erkenntnisse dazu seien abgeleitet worden von kompetenten Fachmeinungen zu bestimmten aggressionsfördernden Zuchtlinien, den spezifischen Merkmalen eines Hundes (Größe, Gewicht, Beißkraft und Charakter), registrierten Beißvorfällen sowie über einen Austausch mit den Fachbehörden anderer Bundesländer. Hiermit werden keine konkreten Erkenntnisse unterbreitet, sondern lediglich abstrakt nicht näher benannte und folglich nicht überprüfbare Erkenntnisquellen zugrunde gelegt. Auf die weitere Frage „Welche „nicht-repräsentativen Einzelerhebungen“ aus welchen Kommunen u. ä. lagen/liegen der Landesregierung vor?“ hat die Landesregierung in der zitierten Antwort auf die kleine Anfrage des Abgeordneten … als Übersicht das zusammengefasste Ergebnis einer landesweiten Abfrage für das Jahr 2001 zu registrierten Vorkommnissen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen beigefügt (Anlage zur Antwort der Landesregierung). Die Landesregierung hat hierzu mitgeteilt, dass eine einheitliche Erfassungsgrundlage nicht bestanden habe und nicht sichergestellt sei, dass alle Beißvorfälle erfasst seien. Die berichteten Daten basierten auf freiwilligen Erfassungen einzelner Kommunen, seien von den Bezirksregierungen zusammengefasst und dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt worden. Auch hieraus ergeben sich konkret für die hier in Frage stehende Rasse „Bullmastiff“ keine belastbaren Fakten, die auf eine zumindest abstrakte Gefährlichkeit alleine aufgrund der Rasse schließen lassen könnten. Der Bullmastiff taucht in dieser Liste (in welcher die Tatbestände „Mensch wurde durch Hund verletzt/getötet bzw. Hund wurde durch Hund verletzt/getötet“ aufgelistet sind) lediglich mit drei Vorfällen in der Rubrik „Hund wurde durch Hund verletzt“ auf.

27

Weiterhin hat das Schleswig-Holsteinische OVG in seiner zitierten Entscheidung als Beleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung weiterer tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren in Nordrhein-Westfalen die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von Rasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und die Einfügung bestimmter Rassen in diese Liste die die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden Sitzungen der Ausschüsse benannt. Das OVG führt insoweit aus, dass in der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 19. April 2002 (Ausschussprotokoll 13/562) unter Beteiligung geladener Sachverständiger und Vertreter einschlägiger Spitzenverbände, die sich bereits zuvor schriftlich geäußert hätten, diese Fragen kontrovers diskutiert worden seien. Dabei sei unter Verwendung weiteren Materials hervorgehoben worden, dass es aufgrund Jahrtausende langer Domestikation und gezielter Zucht disponierte Hunderassen gebe, die eher als andere zu Aggressivität neigten und/oder aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer Beißkraft für den Menschen oder ein Tier besonders gefährlich werden könnten (S. 38 des Ausschussprotokolls). Im weiteren Zusammenhang (S. 45 des Ausschussprotokolls) habe der Sachverständige auf Beißstatistiken u. a. aus den USA verwiesen und ausgeführt, gewisse Rassen seien „einfach an der Spitze zu finden“.

28

Für das erkennende Gericht ergibt sich indes aus der Lektüre des Protokolls der öffentlichen Anhörung vom 19.04.2002 Folgendes: Der zitierte Sachverständige, der hervorgehoben habe, dass es disponierte Hunderassen geben, die eher als andere Rassen zu Aggressivität neigten, ist der öffentlich bestellte Sachverständige im Hundewesen …, welcher allerdings (S. 38 des Protokolls) die Aussage von „disponierten Rassen“ lediglich als Aussage eines anderen angehörten Sachverständigen (…, von der Landespolizeischule für Diensthundeführer) zitiert hat. Wörtlich heißt es dort: „Herr … räumt ein, dass es unter den Hunderassen aufgrund der 15.000 Jahre Domestikation und der gezielten Zucht in verschiedenen Richtungen unterschiedliche Hunde gibt. Er spricht von disponierten Rassen. Es gibt solche, die zur Verteidigung gebrauchstüchtig sind. Die achte Gebrauchshunderassen gehen vom Deutschen Schäferhund bis zum Airedale-Terrier, Hovawarte, Rottweiler, Dobermann usw. Darüber hinaus gibt es Hunde, die bei der Jagd eingesetzt werden können und dafür besser sind, als jeder Hüte- oder Gesellschaftshund.“ Weiter hat der Sachverständige … ausgeführt: „Ich darf in diesem Zusammenhang Herrn Professor Dr. …, den Präsidenten des … zitieren, der am 26.06. vor zwei Jahren, genau an dem Tag, an dem der schreckliche Unfall in Hamburg mit … geschah, bei einer Expertenbefragung im Landtag in … gesagt hat: „Natürlich sind gewisse Rassen aggressiver, müssen aggressiver und wildschärfer sein. Ein Deutscher Drahthaar ist nun einmal anders als ein Pointer. Er ist aggressiver.“ Weiter hat er ausgeführt: „Ich darf auch den Präsidenten des …, Herrn Dr. …, zitieren, der in einem Tierschutzmagazin gesagt hat: „Natürlich können wir nicht abstreiten, dass bestimmte Hunderassen größere Aggressivität ihren Artgenossen gegenüber, aber auch gegenüber Menschen zeigen.“ Aus den Aussagen anderer Sachverständiger, die vom Sachverständigen … - durchaus in zustimmendem Sinne - zitiert werden, lässt sich keine ausreichende konkrete Tatsachengrundlage für die Einstufung der Rasse des Bullmastiff als gefährlicher Hund herleiten. Im Kern wird nur ausgesagt, dass es angeblich aggressivere Hunderassen gibt, ohne dass diese benannt werden und dies fachlich begründet wird. Das gleiche gilt für die weitere Äußerung des Sachverständigen … (S. 45 des Ausschussprotokolls), wonach auch Beißstatistiken aus den USA herangezogen worden sind, wo gewisse Rassen einfach an der Spitze zu finden sind. In diesem Zusammenhang werden auch mehrere Hunderassen - u. a. der Bullmastiff - genannt, ohne dass hinreichend klar wird, ob sich die - im Übrigen nicht näher bezeichneten - Beißstatistiken auch auf diese Rasse beziehen.

29

Der zitierte Sachverständige … hat im Übrigen explizit ein Abstellen auf die Rasse im Hinblick auf Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention als ungeeignet bezeichnet und darauf hingewiesen, dass alleine die falsche Prägung, Sozialisation und Konditionierung ursächlich für von Hunden ausgehende Gefahren sind (S. 31 ff des Ausschussprotokolls). Der Sachverständige … (von der …) hat ein hohes Maß an Übereinkommen bei Tierärzten hinsichtlich der Aussage festgestellt, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht an der Rassezugehörigkeit festgemacht werden kann (S. 34 des Ausschussprotokolls).

30

Insgesamt lässt sich bei einer wertenden Betrachtung für das erkennende Gericht eine tatsächliche Grundlage für die Einstufung des Bullmastiff als gefährlicher Hund aus den zitierten Erkenntnissen der Sachverständigen nicht herleiten. Soweit Bezug auf sogenannte „Beißstatistiken“ genommen wird, ist insoweit von vorn herein zu bedenken, dass diese eine äußerst geringe Aussagekraft haben. So werden die den einzelnen Rassen zugeordneten Vorfälle in keiner Weise zahlenmäßig in Relation gesetzt zu der jeweiligen Hundepopulation. Weiterhin ist es ohnehin fraglich, ob alleine aus Beißvorfällen, gerade wenn sie selten vorkommen, auf eine abstrakte Gefährlichkeit geschlossen werden kann, da das Beißen eines Menschen oder eines anderen Hundes selbst unter dem Gesichtspunkt der individuellen Betrachtung nicht zwingend zu einer Gefährlichkeitseinstufung führt. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass mittlerweile die Rechtsprechung von den Normgebern dahingehend verstanden wird, dass alleine die Aufnahme bestimmter Hunderassen in den Katalog gefährlicher Hunde durch einen anderen Normgeber es rechtfertigt, diese Regelungen im eigenen Zuständigkeitsbereich zu übernehmen. Damit wird allerdings der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz vernachlässigt, dass die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit immer bei dem jeweiligen Normgeber verbleibt und auch bei Übernahme der Regelung eines anderen Normgebers dieser ausreichende sachliche Gründe gehabt haben muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem sogenannten „Kampfhundesteuerurteil“ vom 19.01.2000 (BVerwGE, 110, 265 ff) ausgeführt, dass Kampfhunde als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Problem erst seit 1990 wahrgenommen worden seien und es sich um einen komplexen und noch in mancher Hinsicht endgültigen Sachverhalt gehandelt habe, so dass es vertretbar gewesen sei, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen. Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von in gewisser Weise „experimentellen Regelungen“ und gibt dem Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung auf. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat bereits in seiner Entscheidung vom 13.07.2005 (13 LB 288/02, zitiert nach Juris) den Schluss gezogen, dass jedenfalls für Hunde der Rasse „Bordeaux-Dogge“ die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer nicht (mehr) zulässig sei und hat dies damit begründet, dass sich auf dem Gebiet der „Kampfhundebekämpfung“ inzwischen einiges getan habe, was sich sowohl auf die Terminologie als auch auf die Frage der Einschätzung von Hunderassen im Hinblick auf ihre (abstrakte) Gefährlichkeit auswirke und was letztlich auch Auswirkungen auf kommunale Hundesteuersatzungen haben müsse. Nimmt man im Übrigen den Ansatz der Rechtsprechung ernst, wonach ein Katalog nach ihrer Rasse definierter „abstrakt gefährlicher“ Hunde aus Gründen der Verhaltenslenkung zulässig sei, so wird man letztlich nicht umhinkommen, insoweit auch tatsächlich nach Rassen zu differenzieren. Dies geschieht derzeit zumeist nicht. Auch die Gemeinde A-Stadt hat in ihrem Rassekatalog einige (längst nicht alle) Hunderassen aufgenommen, die entweder bundesrechtlich oder durch andere Landesgesetzgeber oder andere kommunale Satzungsgeber als gefährliche Hunde definiert worden sind. Insoweit fällt auf, dass es sich durchweg um „Molosser“ handelt. Mangels konkret festgestellter anderer Gefährdungsmerkmale wie der oft benannten niedrigen Beißhemmung, herabgesetzter Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt bzw. genetisch bedingter Schutztrieb wird somit faktisch alleine auf das Merkmal einer gewissen Größe und Stärke und wohl auch auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt. Ein Abstellen auf die „Beißkraft“ (sofern eine solche überhaupt wissenschaftlich belegbar untersucht worden ist) hat der Sachverständige … für nicht sinnvoll gehalten (S. 32 des Ausschussprotokolls). Die Begründung dafür, dass andere - ebenfalls relativ große und starke - Hunderassen (z. B. Schäferhund, Deutsche Dogge, Rottweiler, Dobermann usw.) nicht ebenfalls als gefährliche Hunderassen eingestuft werden, wird zumeist mit dem Hinweis auf ihre häufige Verwendung als Diensthunde bei Polizei, Zoll, Bundeswehr usw. und ihre hiermit verbundene fachgerechte Haltung (S. 33 des Ausschussprotokolls) sowie letztlich - wohl entscheidend - mit ihrer „sozialen Akzeptanz“ (bzw. einer erfolgreicheren „Lobbypolitik“, vgl. S. 31 des Ausschussprotokolls) begründet, obwohl diese Hunde im Sinne der auf äußere Rassemerkmale abstellenden Betrachtung für die Gefährlichkeitseinstufung disponierte Hunde sind (S. 33 des Ausschussprotokolls). Dies sind indes nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine ausreichenden Kriterien für eine Ungleichbehandlung gegenüber den - generell weniger verbreiteten - Rassen der "Molosser".

31

Der Beklagte hat mangels eigener Feststellungen auch keine anderen tatsächlichen Gesichtspunkte benannt, die die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff unter dem Aspekt der Gleichbehandlung jedenfalls als vertretbar erscheinen lässt.

32

Das Gericht hat die streitgegenständlichen Bescheide insgesamt aufgehoben und nicht nur insoweit, als die festgesetzte Steuer die für „normale Hunde“ festzusetzende Steuer in Höhe von 225 € übersteigt.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichter – vom 6. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich d
published on 04/09/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – vom 6. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.