Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 08. Juli 2015 - 4 LB 15/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. September 2013 geändert:
Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2011 wird aufgehoben, soweit ein Ausbaubeitrag von mehr als 52.374,45 Euro festgesetzt wurde.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.
- 2
Mit Bescheid vom 6. April 2011 zog die Beklagte den Kläger als „Eigentümer des in der Gemeinde Scharbeutz, Gemarkung A-Stadt, Flur 2, Flurstück 275/9, A-Straße, Campingplatz, A-Stadt liegenden Grundstückes“ wegen des Ausbaus der Strandallee zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 67.641,78 Euro heran.
- 3
Das Flurstück 275/9 ist eine 27.070 qm große Teilfläche eines unter Nr. 3 des Grundbuchs von Haffkrug-A-Stadt, Blatt 4683, gebuchten Grundstücks von insgesamt 28.919 qm Größe. Das Flurstück wird zusammen mit weiteren Flurstücken anderer Grundstücke, die teilweise im Eigentum Dritter stehen, als Campingplatz genutzt. Nießbraucher sind der Vater des Klägers und dessen Ehefrau. Die Zufahrt zum Campingplatz verläuft über das direkt an der Strandallee gelegene, ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 115, auf dem sich ein Imbissbetrieb, ein Lagerraum und Parkplätze befinden, anschließend über das im Eigentum des Vaters des Klägers stehende Flurstück 120/19 und quert (u.a.) ein Flurstück des ehemaligen Verlaufs des Baches „Gösebeek“, das im Eigentum des Wasser- und Bodenverbandes Ostholstein steht.
- 4
Den Widerspruch des Klägers gegen den Beitragsbescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2011 als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat am 17. Oktober 2011 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:
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Der Ausbau der Strandallee vermittle dem Flurstück 275/9 keinen Vorteil, weil es an der erforderlichen qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit fehle. Bei dem Flurstück 275/9 handele es sich um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück, das nicht über einen rechtlich gesicherten Zugang zur ausgebauten Straße verfüge. Die Zufahrt über das Grundstück (Flurstück 120/19) seines Vaters sei nicht dinglich gesichert.
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Die Beklagte gehe bereits im Ansatz unzutreffend davon aus, dass sein Vater als Eigentümer des hinterliegenden Flurstücks 120/19 in Form eines Notwegerechts über eine ausreichend gesicherte Zufahrt zur ausgebauten Straße „Strandallee“ über sein an der Strandallee gelegenes Flurstück 115 verfüge. Die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 917 BGB lägen nicht vor. Zum einen bestehe eine Zugangsmöglichkeit über die nördlich an das Grundstück 120/19 angrenzende Privatstraße „Strandwiese“, die ebenfalls im Eigentum seines Vaters stehe. Auf die tatsächliche Nutzung der Zugangsmöglichkeit komme es nicht an. Zum anderen fehle es an einem erforderlichen Duldungsverlangen seines Vaters an ihn als Eigentümer des Flurstücks 115.
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Zudem sei die Berechnung des Beitrags fehlerhaft beziehungsweise ohne Grundlage in der Satzung. Von der tatsächlichen Grundstücksfläche seien die Flächen in Abzug zu bringen, die nicht als Campingplatz genutzt werden dürften. Dies gelte zum einen für den westlichen Teil des Grundstücks, der als geschütztes Biotop nach § 15 Landesnaturschutzgesetz jeglicher Nutzung entzogen sei und zum anderen für die Fläche, die er nach einem Planfeststellungsbeschluss des Kreises Ostholstein als Gewässerschutzstreifen der Gösebeek und der Heidebeek freizuhalten habe. Die Regelungen in der Satzung über die Anzahl der anzusetzenden Vollgeschosse in § 6 Abs. 3 der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten seien sämtlich nicht einschlägig, sodass die Satzung keine Grundlage für die Veranlagung seines Grundstücks sein könne. Der rechnerische Ansatz eines Vervielfältigers von 1,0 sei überhöht. Grundstücke, die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden könnten, seien wegen ihrer regelmäßigen Großflächigkeit allenfalls mit der Hälfte, besser nur mit einem Viertel des für eingeschossige Bebauung vorgesehenen Nutzungsfaktors in die Aufwandsverteilung einzustellen. Der Ansatz eines Artzuschlages sei unangemessen und finde in der Satzung ebenfalls keine Grundlage.
- 9
Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2011 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 13
Das Flurstück 115 des Klägers, auf dem die ausschließliche Zufahrt und der ausschließliche Zugang zum einheitlich genutzten Campingplatz gelegen sei, grenze unmittelbar an die ausgebaute Strandallee an. Das sich daran nordwestlich direkt anschließende Grundstück des Vaters des Klägers (Flurstück 120/19) besitze als Hinterliegergrundstück über das vorgelagerte Anliegergrundstück (Flurstück 115) eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz (zur ausgebauten Strandallee) in Form eines Notwegerechts nach Maßgabe des §917 BGB. Das Notwegerecht sei schon dann gegeben, wenn eine zweite Zufahrtsmöglichkeit (hier über die Privatstraße Strandwiese) tatsächlich nicht genutzt werde. Im Übrigen erfordere die Auswahl zwischen zwei Wegerechten beziehungsweise Anschlussmöglichkeiten eine Abwägung zwischen den Interessen an der geringsten Belastung und der größten Effektivität der jeweiligen Verbindung. Danach sei eindeutig ein Notwegerecht über das Anliegergrundstück (Flurstück 115) mit der tatsächlich vorhandenen Zufahrt beziehungsweise dem tatsächlich vorhandenen Zugang zum gesamten Campingplatzgelände gegeben. Wenn für das Grundstück des Vaters (Flurstück 120/19) ein Notwegerecht über das Flurstück 115 des Klägers gegeben sei, dann sei auch für den Kläger entsprechend im Hinblick auf seine Hinterliegergrundstücke (u.a. das Flurstück 275/9), für die es keine andere Erschließungsmöglichkeit gebe, ein Notwegerecht gemäß §917 BGB über das Flurstück des Vaters 120/19 einzuräumen. Ein tatsächlich und unter Umständen möglicher Zugang oder eine Zufahrt über die Privatstraße Strandwiese sei in diesem Zusammenhang rechtlich bedeutungslos, weil insgesamt für die Hinterliegergrundstücke des Klägers tatsächlich keine grundbuchrechtlichen dinglichen Sicherungen für eine dauerhafte Inanspruchnahme der Privatstraße bestellt worden seien.
- 14
Eine Flächenbegrenzung des Grundstücks sei rechtlich nicht geboten. Ausnutzungsbehinderungen, wie die hier vom Kläger angeführten öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, hätten keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche.
- 15
Die maßgebliche Ausbaubeitragssatzung treffe in § 6 Abs. 3 Ziffer 3 a, c und d für das Flurstück 275/9 auch eine Vollgeschossregelung.
- 16
Die vom Kläger angenommene eingeschränkte (bauliche) Nutzbarkeit des Grundstücks führe nicht zur Anwendung eines niedrigeren Nutzungsfaktors. Grundstücke, bei denen es sich im Regelfall um Unterfälle einer Grünflächennutzung und nicht einer baulichen Nutzung handele, seien mit besonderen Nutzungsfaktoren belegt (hier 0,7 der Grundstücksfläche).
- 17
Auch für Grundstücke in anderen Gebieten als Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§11 BauNVO), die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, sei ein Artzuschlag zu erheben. Die gewerbliche Nutzung des Campingplatzes könne nicht bestritten werden.
- 18
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. September 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Bei den durchgeführten Straßenbauarbeiten handele es sich um (beitragsfähige) Erneuerungs- beziehungsweise verbessernde Ausbaumaßnahmen. An der durch die Beklagte angenommenen Begrenzung der ausgebauten Einrichtung bestünden keine rechtlichen Bedenken.
- 20
Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid fehlerhaft davon ausgehe, dass das veranlagte Grundstück allein aus dem Flurstück 275/9 bestehe, werde der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
- 21
Bei Eigentümerverschiedenheit von Anlieger- und Hinterliegergrundstück sei der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks grundsätzlich nur dann beitragspflichtig, wenn er dauerhaft berechtigt sei, die ausgebaute Straße über das Vorderliegergrundstück zu betreten. Auch ein Notwegerecht sei eine ausreichende Sicherung.
- 22
Das Flurstück 275/9 könne von der Strandallee aus über mehrere im Eigentum des Klägers stehende Flurstücke sowie das im Eigentum seines Vaters stehende Flurstück 120/19 erreicht werden. Tatsächlich erfolge seit vielen Jahren auf diese Art die Zuwegung zum Flurstück 275/9. Ob darüber hinaus ein weiteres im Eigentum des Wasser- und Bodenverbandes Ostholstein stehendes Flurstück genutzt werde, könne dahinstehen, da sich hinsichtlich dieses Flurstücks rechtlich nichts anderes als hinsichtlich des Flurstücks 120/19 ergeben würde.
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Eine dingliche Sicherung des Zugangsrechts zu dem Flurstück 275/9 über das Flurstück 120/19 bestehe nicht. Auch ein Notwegerecht im Sinne des §917 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe nicht. Es fehle an dem nach §917 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzten Duldungsverlangen. Allein in der tatsächlichen Nutzung des Flurstücks 120/19 als Zufahrtsgrundstück könne ein Duldungsverlangen nicht gesehen werden.
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Trotz des fehlenden Notwegerechts sei das Grundstück des Klägers zu den Grundstücken zu zählen, denen durch den Ausbau der Straße Strandallee ein (beitragsrechtlich relevanter) Vorteil erwachse. Als eine Art „letzter Korrekturansatz“ - dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht unähnlich - gebiete die schutzwürdige Erwartung der anderen Beitragspflichtigen es billigerweise, auch das Flurstück 275/9 mit einem Beitrag zu belasten. Das Flurstück werde zusammen mit anderen Flurstücken einheitlich als Campingplatz genutzt, dessen Zufahrt von der Strandallee aus erfolge. Eine erkennbare Abgrenzung der verschiedenen Grundstücke bestehe nicht. Zudem habe es der Kläger in der Hand, durch die Äußerung des Verlangens ein Notwegerecht entstehen zu lassen und damit auch einen rechtlich gesicherten Zugang zu dem Flurstück 275/9.
- 25
Der angefochtene Bescheid sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Größe des Flurstücks von 27.070 qm ergebe sich aus der Eintragung im Grundbuch. Das Grundstück liege im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 61, der unter anderem für das Flurstück 275/9 „Sondergebiet Camping“ im Sinne des § 10 Abs. 1 BauNVO ausweise. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten sei die Fläche in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) zu berücksichtigen. Anstelle dieses Vervielfältigers werde die Grundstücksfläche bei einem Campingplatz mit einem Vervielfältiger von 0,7 berücksichtigt (§ 6 Abs. 2 Ziffer 4 Buchstabe e) der Satzung). Gegen diese Regelung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die vom Kläger angeführten Ausnutzungsbehinderungen hätten keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen beziehungsweise bevorteilten Grundstücksfläche. Entsprechendes gelte für Beschränkungen, die auf einem Planfeststellungsbeschluss beruhten.
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Der Auffassung des Klägers, die Beklagte hätte einen niedrigeren Nutzungsfaktor als 1,0 berücksichtigen müssen, sei nicht zu folgen.
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Auch der Artzuschlag von 30 % nach § 6 Abs. 4 der Straßenausbaubeitragssatzung sei nicht zu beanstanden.
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Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 2. April 2014 die Berufung zugelassen.
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Zur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus:
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Das Verwaltungsgericht erkenne, dass das veranlagte Hinterliegergrundstück nicht nur durch das im Eigentum des Klägers stehende Anliegergrundstück (Flurstück 115), sondern darüber hinaus in östlicher Richtung durch weitere in fremdem Eigentum stehende Hinterliegergrundstücke des Wasser- und Bodenverbandes Ostholstein sowie dasjenige seines Vaters (Flurstück 120/19) von der ausgebauten Straße abgeschnitten sei, ohne über eine - die sachliche Beitragspflicht begründende - dinglich gesicherte Zugangsmöglichkeit zu verfügen. Es teile auch die Auffassung des Klägers, dass ein Notwegerecht nicht bestehe. Gleichwohl bejahe es die Beitragspflicht im Hinblick auf die schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen als „letzten Korrekturansatz“. Diese Einschätzung erweise sich als rechtlich nicht haltbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei (im Erschließungsbeitragsrecht) der Aspekt der schutzwürdigen Erwartung anderer Beitragspflichtiger nur im Rahmen des die sogenannte Verteilungsphase bestimmenden § 131 Abs. 1 BauGB relevant. Für eine Übertragung dieses Gedankens auf § 133 Abs. 1 BauGB, der die sogenannte Heranziehungsphase betreffe, bestehe kein sachlicher Grund, weil es hier nicht um die „gerechte“ Verteilung des Aufwandes auf die Grundstückseigentümer gehe. Im Rahmen der Heranziehung könne nicht die Erwartung anderer Beitragspflichtiger enttäuscht sein, sondern nur die der Gemeinde, weil der auf das im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB nicht erschlossene Hinterliegergrundstück entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand letztlich zu ihren Lasten gehe. Entsprechendes müsste auch im Straßenausbaubeitragsrecht gelten.
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Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen zur Bemessung des Beitrages. Er trägt ergänzend vor:
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§ 6 Abs. 2 Ziffer 4 der Straßenausbaubeitragssatzung hebe ausdrücklich auf die zulässige Nutzung des Grundstücks ab. Flächen, die der Nutzung als Campingplatz entzogen seien, seien deshalb in Abzug zu bringen.
- 33
Ungeachtet dessen lege das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde. Das Grundstück des Klägers liege nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. 61 befinde sich in der Aufstellung und sei weit davon entfernt, auch nur den Stand nach § 33 BauGB erreicht zu haben. Das Grundstück liege im Außenbereich, was zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 2 der Straßenausbaubeitragssatzung führe. Demzufolge sei die Campingplatzfläche gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 4 e) der Straßenausbaubeitragssatzung mit dem modifizierten Vervielfältiger 0,4 zu berücksichtigen, die übrige Fläche dagegen nur mit dem Vervielfältiger 0,05.
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Da das veranlagte Grundstück im Außenbereich gelegen sei, könne ein Artzuschlag nur gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz der Straßenausbaubeitragssatzung in Betracht kommen, wonach auch bei Grundstücken „in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden", ein Artzuschlag zu berücksichtigen sei. Das Satzungsrecht verlange eine Belegenheit „in einem anderen Gebiet", das heiße in einem faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) oder planerisch festgesetzten (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) Baugebiet. Hierzu gehöre der Außenbereich nicht.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 06.04.20111 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Notwegerecht. Es käme allein darauf an, dass dem Kläger als Hinterlieger gegenüber seinen Vorderliegern ein Notwegeanspruch als Erweiterung des Inhalts seines Grundstückseigentums bestehe. Dies sei hier der Fall. Der Kläger, aber auch sein Vater und der Wasser- und Bodenverband Ostholstein und damit sämtliche Grundstückseigentümer des Campingplatzgeländes würden in gleicher Weise von einer Anfahrmöglichkeit ihrer Grundstücke abgeschnitten. Sie hätten allerdings faktisch durch die gemeinsame Mitbenutzung der jeweils einem anderen gehörenden Flächen eine Anfahr- und Zugangsmöglichkeit schon langjährig geschaffen. Im Übrigen bestehe auch Eigentümeridentität im Hinblick auf das im Eigentum des Klägers stehende, unmittelbar an die Strandallee angrenzende Flurstück 115. Jedenfalls sei im vorliegenden Fall ein Überwegungsrecht als Gewohnheitsrecht entstanden. Letztlich bedürfe es für die Annahme eines Notwegerechts auch nicht eines ausdrücklichen Duldungsverlangens des Notwegeberechtigten, da das konkludente Verlangen etwa durch die tatsächliche Nutzung der Grundstücke ausreichend sei.
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Entgegen der Ansicht des Klägers komme es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Bebauungsplan Nr. 61 der Beklagten rechtskräftig sei. Es würden die Flächenregelungen nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 Ausbaubeitragssatzung (unbeplanter Innenbereich) greifen. Der vom Kläger herangezogene § 6 Abs. 2 Nr. 3 Ausbaubeitragssatzung (Außenbereich) führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich hier insgesamt tatsächlich um einen gewerblich genutzten Campingplatz handele, für den die Sonderregelung nach § 6 Abs. 2 Ziffer 4 e) Ausbaubeitragssatzung maßgeblich sei.
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Der vom Verwaltungsgericht zum Nutzungsmaß herangezogene § 6 Abs. 3 Ziffer 1 a) Ausbaubeitragssatzung sei im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 Nr. 3 a) und c) Ausbaubeitragssatzung zu sehen. Danach sei zutreffend von einem Vollgeschoss ausgegangen worden.
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Bei Campingplätzen, die anders als Grünflächennutzungen den Platz insgesamt zur baulichen Anlage machten, sei keine weitere Flächenreduzierung geboten, sie seien schon bei der Fläche durch den Faktor 0,7 begünstigt.
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Das Grundstück des Klägers liege in einem Sondergebiet, das gewerblich und baulich genutzt werde. Damit unterfalle es auch der Regelung nach § 6 Abs. 4 Ausbaubeitragssatzung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingegangenen Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist teilweise - wie aus dem Tenor ersichtlich - begründet, weil eine Teilfläche des veranlagten Flurstücks 275/9 in einem Landschaftsschutzgebiet gelegen ist.
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Der angefochtene Beitragsbescheid vom 6. April 2011 ist nicht bereits deshalb formell rechtswidrig, weil der Bescheid sich nur auf eine Teilfläche des klägerischen Grundstücks, das Flurstück 275/9, bezieht. Zwar gilt im Straßenausbaubeitragsrecht der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff, mit der Folge, dass sämtliche Flurstücke, die unter einer Nummer im Grundbuch gebucht sind, der Beitragsveranlagung unterliegen, sodass die Veranlagung nur einer Teilfläche fehlerhaft ist und zwar auch dann, wenn Teilflächen bei der Beitragsbemessung, weil sie jedweder Nutzung entzogen sind, ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben. Der Kläger wird durch diese fehlerhafte Heranziehung jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Beitragsbescheid, der sich nur auf ein Flurstück von mehreren Flurstücken des Buchgrundstücks bezieht, genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 108 Abs. 1 LVwG, weil für den Betroffenen zweifelsfrei ersichtlich ist, dass er für eine bestimmte Grundstücksteilfläche einen Beitrag leisten soll. Die öffentliche Last, die nach § 8 Abs. 7 KAG auf dem Grundstück ruht, erstreckt sich, auch wenn nur eine Teilfläche veranlagt wird, auf das Gesamtgrundstück. Dies folgt schon daraus, dass die öffentliche Last von dem Zeitpunkt an auf dem Grundstück ruht, in dem die sachliche Beitragspflicht entsteht (BVerwG, Urt. v. 22.02.1985 - 1 C 107.83 -, DVBl. 1985, 624). Die Fehlerhaftigkeit des Beitragsbescheides, mit dessen Erlass die persönliche Beitragspflicht entsteht, wirkt sich daher auch insoweit nicht aus.
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Rechtsgrundlage des Heranziehungsbescheides vom 6. April 2011 ist §8 KAG in Verbindung mit der maßgeblichen Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 23. November 2005 (ABS).
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Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind unter anderem von Grundstückseigentümern Straßenausbaubeiträge zu erheben, denen unter anderem durch die Erneuerung oder den Ausbau einer Straße in dieser Eigenschaft Vorteile erwachsen.
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Die von der Beklagten in den Jahren 2005 bis 2007 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen an der Strandallee sind, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, beitragsfähige Erneuerungsmaßnahmen beziehungsweise ein verbessernder Ausbau im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG. Dies wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Auch die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes steht außer Streit. Für den Senat sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine fehlerhafte Aufwandsermittlung sprechen könnten.
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Das Grundstück des Klägers, das im wesentlichen aus dem veranlagten Flurstück 275/9 besteht, ist durch die Straßenausbaumaßnahme bevorteilt, sodass der Kläger als Eigentümer dieses Grundstück zu Recht zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen wurde.
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Das Grundstück des Klägers ist ein sogenanntes Hinterliegergrundstück, das über eine Zufahrt, die über (weitere) eigene Flächen des Klägers und über Grundstücke des Vaters des Klägers sowie des Wasser- und Bodenverbandes Ostholstein verläuft, an die Strandallee angebunden ist. Da die Zufahrt über die Fremdgrundstücke nicht dinglich gesichert ist und Eigentümeridentität nur im Hinblick auf das unmittelbar an die Strandallee grenzende ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 115 besteht, scheidet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - die Annahme einer dauerhaften Bevorteilung des veranlagten Grundstücks durch die Straßenbaumaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Eigentümeridentität sowie der dinglichen Sicherung des Zugangsrechts aus.
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Ausreichend für die dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße und damit die Vorteilslage ist aber ein Notwegerecht im Sinne des §917 BGB beziehungsweise ein Notwegeanspruch.
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Der Senat hat sich bisher mit der Frage der ausreichenden dauerhaften Inanspruchmöglichkeit einer Straße von einem Hinterliegergrundstück aus wegen Bestehens eines Notwegerechts nicht auseinandergesetzt, folgt aber der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.09.1986 - 9 A 153/83 -, KSTZ 1987, 115), dass ein Notwegerecht zur Sicherung der Zugangsmöglichkeit ausreichend ist.
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Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Duldungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das veranlagte Grundstück ist Teil eines sogenannten gefangenen Grundstücks, das über keine (unmittelbare) Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz verfügt. Zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks bedarf es der Verbindung zum öffentlichen Wegenetz über die vorgelagerten Grundstücke des Vaters des Klägers und des Wasser- und Bodenverbandes Ostholstein. Der Umstand, dass das veranlagte Grundstück durch mehrere Fremdgrundstücke von dem öffentlichen Wegenetz getrennt ist, steht der Annahme eines Notwegerechts nicht entgegen. Wie schon der Wortlaut der Regelung des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB deutlich macht, kann der Eigentümer eines gefangenen Grundstücks vonden Nachbarn (plural) die Hebung des Mangels der Verbindung zum öffentlichen Weg verlangen. Die Regelung soll die ordnungsgemäße Benutzung des gefangenen Grundstücks gewährleisten. Dies gilt auch für ein gefangenes Grundstück, das nur über mehrere Fremdgrundstücke eine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz erhalten kann.
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Die erstinstanzlich erörterte Frage, ob der Vater des Klägers als Eigentümer des vorgelagerten Flurstücks 120/19 gegenüber dem Kläger als Eigentümer des an die Strandallee angrenzenden Flurstücks 115 einen Notwegeanspruch hat, obwohl dieses Flurstück an die Privatstraße „Strandwiese“ angrenzt, die nach der Darstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid nur im Einmündungsbereich in die Strandallee eine öffentliche Straße ist, ist unerheblich. Sie kann nur für die Frage der Verbindung des veranlagten Grundstücks zum öffentlichen Wegenetz Bedeutung gewinnen. Nach §917 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Richtung des Notweges und der Umfang des Benutzungsrechts erforderlichenfalls durch Urteil zu bestimmen. Eine Querung des im Eigentum des Wasser- und Bodenverbandes stehenden Grundstücks ist unabhängig davon erforderlich, ob die Verbindung des gefangenen Grundstücks an das öffentliche Wegenetz im weiteren Verlauf direkt zur Strandallee oder zunächst über die Straße Strandwiese, die auch nach Darstellung der Beklagten jedenfalls im Einmündungsbereich zur Strandallee eine öffentliche Straße ist, zur Strandallee genommen wird. Der Campingplatz, der auch auf dem trennenden Grundstück des Vaters des Klägers (Flurstück 120/19) betrieben wird, verfügt tatsächlich seit längerer Zeit über eine Zufahrt direkt über das weitere Grundstück des Klägers (Flurstück 115), zur Strandallee. Bei mehreren möglichen Verbindungen hat eine Abwägung zwischen dem Interesse an geringster Belastung durch den Notweg und dem Interesse an größter Effektivität des Notweges zu erfolgen. Der Kläger und sein Vater haben sich für eine Anbindung direkt zur Strandallee entschieden. Auch objektiv erscheint diese Verbindung als die weniger belastende und jedenfalls effektivere, zumal in den Campingplatz auch das direkt an der Strandallee gelegene Grundstück des Klägers, für das sich die Frage eines Notwegerechts im Hinblick auf das veranlagte Flurstück nicht stellt, eingebunden ist.
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Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen eines Notwegerechts verneint, weil es an dem in § 917 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Duldungsverlangen des Klägers gegenüber seinem Vater fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 19.04.1985 - V ZR 152/83 -, BGHZ 94, 160) ist das Verlangen des Eigentümers nach § 917 Abs. 1 BGB Tatbestandsmerkmal für das Entstehen einer Duldungspflicht. Das Duldungsverlangen ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Wie jede Willenserklärung kann auch das Duldungsverlangen konkludent abgegeben werden (siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.07.2002 - 4 O 10/02 -, BauR 2003, 935). Davon ist hier auszugehen. Ob in der bloßen Nutzung einer Zufahrt über Jahre ein schlüssiges Verlangen gesehen werden kann (so Säcker in Münchner Kommentar, 6. Aufl., 2013, §917 Rn. 19), mag dahinstehen. Vorliegend betreibt der Kläger seinen Campingplatz auch auf dem Grundstück eines Vaters, der zudem Nießbraucher des veranlagten Grundstücks ist. Es liegt mithin nicht nur eine tatsächliche Nutzung des Grundstücks als Zufahrt zum veranlagten Grundstück vor, sondern eine einvernehmliche Nutzung der Grundstücke als Campingplatz einschließlich der erforderlichen Zufahrt zur Strandallee. Diese einvernehmliche Nutzung der Grundstücke ersetzt das Duldungsverlangen und geht darüber hinaus. Entsprechendes gilt für das Grundstück des Wasser- und Bodenverbandes. Auch insoweit ist von einer einvernehmlichen Nutzung der Grundstücke auszugehen. Der Wasser- und Bodenverband benötigt den Zugang über die Grundstücke des Klägers und seines Vaters zur Gewässerunterhaltung.
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Selbst wenn man dem nicht folgt, ist das veranlagte Grundstück beitragspflichtig. Beitragsrechtlich ist ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis der Inanspruchnahme einer Straße nur von Bedeutung, wenn der Fortbestand des Hindernisses nicht allein vom Willen des Grundstückseigentümers abhängig ist (OVG Schleswig, Urt. v. 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, SchlHA 2008, 63). Der Kläger kann, sofern nicht bereits konkludent geschehen, die Duldung der Nutzung der Grundstücke seines Vaters und des Wasser- und Bodenverbandes Ostholstein als Verbindung des veranlagten Grundstücks zur Strandallee jederzeit verlangen. Einer Zustimmung zur Nutzung bedarf es nicht. Bereits der Notwegeanspruch sichert mithin die Rechtsposition des Klägers über eine nur schuldrechtlich vereinbarte zeitweilige Gestattung der Überwegung beziehungsweise bloße Duldung hinaus (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.10.2003 - 2 L 32/02 -, Juris) und gewährleistet eine dauerhafte Sicherung der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Straße. Ob der Grundstückseigentümer von der Möglichkeit der Inanspruchnahme Gebrauch macht, ist grundsätzlich beitragsrechtlich irrelevant. Die Geltendmachung eines Notwegeanspruches ist deshalb für die Entstehung sachlicher Beitragspflichten für ein gefangenes Hinterliegergrundstück nicht Voraussetzung.
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Auf die Frage der Anwendung des sogenannten „letzten Korrekturansatzes", wenn die übrigen Beitragspflichtigen schutzwürdig die Einbeziehung eines nicht erschlossenen Grundstücks erwarten können, kommt es nach alledem nicht an. Angemerkt sei nur, dass das Straßenausbaubeitragsrecht eine Unterscheidung des Erschlossenseins im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB nicht kennt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher insoweit nicht anwendbar. Aber auch für das Straßenausbaubeitragsrecht gilt, dass ein Grundstückseigentümer nur zu einem Beitrag herangezogen werden kann, wenn sein Grundstück von einer Straßenbaumaßnahme bevorteilt ist. Ob die übrigen Beitragspflichtigen von der Gemeinde erwarten können, dass sie ein nicht bevorteiltes Grundstück in die Aufwandsverteilung einbezieht, ist für die Beitragspflichtigkeit des Grundstückseigentümers ohne Belang.
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Der angefochtene Beitragsbescheid ist teilweise rechtswidrig, weil die westliche Teilfläche des veranlagten Flurstücks 275/9 im Landschaftsschutzgebiete liegt.
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Nach § 6 Abs. 4 Ziffer 4 Buchstabe j) ABS sind Flächen für den Naturschutz und die Landespflege nur mit dem Faktor 0,02 bei der Beitragsbemessung in Ansatz zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Teilflächen eines Buchgrundstücks handelt. Im Straßenausbaubeitragsrecht sind Flächen, je nachdem, ob es sich um Grundstücke im beplanten oder unbeplanten Innenbereich, im Außenbereich oder Flächen, die nur in besonderer Weise genutzt werden können oder genutzt werden, handelt, nach dem Maß der Nutzung zu gewichten. Dem tragen die Regelungen des § 6 Abs. 2 Ziffer 1 - 4 sowie Abs. 3 ABS Rechnung.
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Die Regelung des § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS ist eine Spezialregelung für die dort angegebenen Nutzungen. Sie geht den übrigen Regelungen zum Flächenansatz nach § 6 Abs. 2 Ziffer 1 - 3 ABS vor. Nach § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS finden anstelle der in Ziffer 1 - 3 geregelten Vervielfältiger zur Gewichtung der Flächen die Vervielfältiger der nachstehenden Tabelle (Buchstaben a -1) Anwendung. Ob § 6 Abs. 3 ABS, der eine (weitere) Gewichtung der nach Abs. 2 ermittelten Grundstücksfläche nach der Zahl der Vollgeschosse vorschreibt, und damit nach dem Wortlaut auch § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS in Bezug nimmt, nach Sinn und Zweck der Maßstabsregelung überhaupt auf Flächen, die unter § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS aufgeführt sind, Anwendung finden kann, mag im vorliegenden Fall dahinstehen. Soweit in § 6 Abs. 3 ABS keine weitere Gewichtung der unter § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS aufgeführten Flächen vorgesehen ist, weil sie weder baulich, gewerblich oder industriell genutzt werden können, scheidet die Anwendung der Vorschrift aus. Für Grundstücke oder Grundstücksteilflächen, die nur mit einem Vollgeschoss bebaut werden können oder bebaut sind oder auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, ist ein Vervielfältiger von 1,0 vorgesehen. Zumindest rechnerisch ergibt sich daher für die unter § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS aufgeführten Flächen keine Veränderung. Nur wenn ausnahmsweise eine unter § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS aufgeführte Fläche mit mehr als einem Vollgeschoss bebaut werden kann oder bebaut ist, stellt sich die Frage einer weiteren Gewichtung nach § 6 Abs. 3 ABS. Da ein solcher Fall im Abrechnungsgebiet nicht vorliegt, bedarf dies keiner Erörterung.
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Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Kommentarstelle (Habermann in Habermann/Arndt, KAG, § 8, Rn. 268) meint, das veranlagte Flurstück dürfe allenfalls mit der Hälfte, besser nur mit einem Viertel des für eingeschossige Bebauung vorgesehenen Nutzungsfaktors in die Aufwandsverteilung eingestellt werden, übersieht er, dass sich diese Ausführungen auf bestimmte Grundstücke beziehen, die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können. Dazu zählt das als Campingplatz gewerblich genutzte Grundstück des Klägers nicht.
- 63
Die in § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS geregelten Vervielfältiger von 0,7 für Campingplätze und 0,02 für Flächen des Naturschutzes und der Landespflege sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vervielfältiger von 0,02 für Flächen des Naturschutzes und der Landespflege berücksichtigt, dass die Inanspruchnahme der Straße von derartigen Flächen aus noch geringer ist als die Inanspruchnahme von Flächen der Land- und Forstwirtschaft aus. Der Vervielfältiger steht auch zu den übrigen Vervielfältigern, insbesondere denen für baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke, in einem ausgewogenen Verhältnis. Der Vervielfältiger für Campingplätze von 0,7 berücksichtigt die intensive Inanspruchnahme der Straße während der Saison, die über die Inanspruchnahme von Wohngrundstücken aus regelmäßig deutlich hinausgeht, sowie die geringere Inanspruchnahme außerhalb der Saison.
- 64
Die durch Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen" im Kreis Ostholstein vom 26. Februar 2003 zum Landschaftsschutzgebiet erklärte Teilfläche des veranlagten Flurstücks unterfällt auch der Regelung des § 6 Abs. 2 Ziffer4 Buchstabe j) ABS. Nach dem hier maßgeblichen § 18 LNatSchG vom 6. März 2007 kann die Untere Naturschutzbehörde durch Verordnung Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur- und Landschaft zur Erhaltung des Naturhaushalts wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung erforderlich ist, zu Landschaftsschutzgebieten erklären. Danach steht für den Senat außer Zweifel, dass die Regelung des § 6 Abs. 2 Ziffer 4 j) ABS, nach der Flächen für den Naturschutz und die Landespflege besonders zu gewichten sind, gerade und in erster Linie ausgewiesene Landschaftschutzgebiete erfasst. Der Anwendung der Regelung steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der der Kläger entgegengetreten ist, die im Landschaftsschutzgebiet gelegene Teilfläche tatsächlich ebenfalls als Stellplatzfläche nutzt. Selbst wenn das der Fall sein sollte, führt diese widerrechtliche Nutzung (siehe § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung) nicht zur Beitragspflicht, weil sie jederzeit unterbunden werden kann. Soweit sich aus dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schreiben des Planungsbüros Ostholstein vom 16. März 2015 ergibt, dass eine Befreiung von dem Verbot der Landschaftsschutzgebietsverordnung für den Campingplatz des Klägers seitens der Beklagten im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 61 angestrebt wird, ist dies unbeachtlich, weil maßgeblich für die Beitragsveranlagung und -Bemessung die rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sind.
- 65
Ein Flächenabzug wegen des freizuhaltenden Gewässerrandstreifens zur Gewässerunterhaltung der Gösebeek und der Heidebeek kommt nicht in Betracht. Insoweit ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass auch Baugrundstücke - außer in Kerngebieten - nicht in vollem Umfang überbaut werden können und Abstandsgebote einzuhalten sind. Zudem sind die Randstreifen nicht jeglicher Nutzung durch Campinggäste entzogen. Stellplätze an Gewässerrandstreifen sind wegen ihrer bevorzugten Lage vielmehr regelmäßig besonders attraktiv. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, auch die Gewässerrandstreifen dienten ebenfalls dem Naturschutz, ist dem entgegenzuhalten, dass sie nicht unter Naturschutz stehen, sondern der Gewässerunterhaltung dienen. Die Gewässerunterhaltung als solche mag noch unter demn Begriff Naturschutz zu subsumieren sein, ändert aber nichts daran, dass Randstreifen selbst keine Flächen im Sinne des § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS für den Naturschutz und die Landespflege sind.
- 66
Schließlich ist auch der Artzuschlag gemäß § 6 Abs. 4 ABS nicht zu beanstanden.
- 67
Die Regelung ist auslegungsbedürftig. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 1. Alternative ABS werden für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industriegebieten oder sonstigen Sondergebieten (§11 BauNVO) die nach Abs. 3 ermittelten Flächen um 30 % erhöht. Ob darunter auch Grundstücke fallen, die in einem unbeplanten entsprechend genutzten Gebiet (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) liegen, wird nicht ausdrücklich geregelt. Die Vorschrift ist aber entsprechend zu verstehen. Insoweit handelt es sich um einen gebietsbezogenen Artzuschlag, der von dem des grundstücksbezogenen Artzuschlages zu unterscheiden ist. Der grundstücksbezogene Artzuschlag ist in der 2. Alternative des § 6 Abs. 4 Satz 1 ABS zu sehen. Danach werden auch Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, mit einem Artzuschlag belegt. Der Relativsatz „die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden“ bezieht sich nicht auf Gebiete, sondern Grundstücke. Dies folgt aus § 6 Abs. 4 Satz 2 ABS, der die Voraussetzung für ein „Überwiegen“ im Sinne des Abs. 1 der gewerblichen Nutzung bei Grundstücken (und nicht in Gebieten) regelt. Jedenfalls dieser grundstücksbezogenen Artzuschlagsregelung unterfällt das zweifelsfrei ausschließlich gewerblich genutzte Campingplatzgrundstück des Klägers, soweit es nicht im Landschaftsschutzgebiet gelegen ist, auch wenn es sich - wie der Kläger meint - um ein Außenbereichsgrundstück handelt, weil der Bebauungsplan Nr. 61 der Beklagten sich noch in Aufstellung befindet und auch noch keine Planreife im Sinne des § 33 BauGB erreicht ist.
- 68
Auch wenn man der Auffassung folgt, dass § 6 Abs. 3 ABS schon keine Anwendung auf Flächen der besonderen Nutzung gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS (siehe oben) findet, steht der Anwendung der Artzuschlagsregelung nicht entgegen, dass diese sich auf die nach Abs. 3 ermittelten Flächen bezieht. Die Flächenermittlung nach Abs. 3 bezieht sich ihrerseits auf die ermittelte Grundstücksfläche nach Abs. 2, ist mithin keine isolierte Regelung, sodass im Falle der Nichtanwendbarkeit des Abs. 3 die Artzuschlagsregelung dahingehend zu verstehen ist, dass dann die nach Abs. 2 ermittelte Fläche um den Artzuschlag zu erhöhen ist. Der Anwendung des Artzuschlages lässt sich im vorliegenden Fall nicht entgegenhalten, die Nutzungsart als Campingplatz sei schon unter § 6 Abs. 2 Ziffer 4 e) ABS berücksichtigt. Die Gewichtung der Grundstücksfläche nach dem Maß der Nutzung in Abs. 2 ist von der nach der Art der Nutzung in Abs. 4 generell zu unterscheiden. Auch wenn man die Gewichtung nach Maß und Art insgesamt betrachtet, führt dies noch zu einer Reduzierung der anzusetzenden Beitragsfläche gegenüber der tatsächlichen Fläche und somit zu keiner unverhältnismäßigen Beitragsbelastung.
- 69
Nach alledem ist der streitgegenständliche Beitragsbescheid rechtswidrig, soweit ein höherer Beitrag als 52.374,45 Euro festgesetzt und vom Kläger verlangt wird. Insoweit wird auf die Vergleichsberechnung der Beklagten, überreicht mit Schriftsatz vom 7. Juli 2015, Bezug genommen. Die Vergleichsberechnung ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen erstellt worden und rechnerisch nicht zu beanstanden.
- 70
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 71
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.
(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.