Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 07. Okt. 2013 - 2 MB 31/13

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2013:1007.2MB31.13.0A
published on 07/10/2013 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 07. Okt. 2013 - 2 MB 31/13
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 30. Juli 2013 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 18.316,81 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner schrieb in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2011, Seite 441, eine Stelle der Besoldungsgruppe A15 für eine Regierungsdirektorin/einen Regierungsdirektor (als Verwaltungsreferentin oder Verwaltungsreferent) bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht aus und legte in dieser Ausschreibung das entsprechende Anforderungsprofil fest.

2

Um diese Stelle bewarben sich unter anderem die Antragstellerin und der Beigeladene. Die Antragstellerin ist Oberregierungsrätin (A14) und seit dem 01. Oktober 2010 Verwaltungsreferentin beim Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein; der Beigeladene ist Oberregierungsrat (A14) und seit dem 1. Februar 2005 Verwaltungsreferent beim Landgericht Itzehoe.

3

In den ihnen am 27./31. Januar 2012 und 13. April 2012 erteilten Anlassbeurteilungen erhielten sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene jeweils das Leistungsgesamturteil „Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“.

4

Nach Durchführung von Auswahlgesprächen mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen am 19. März 2012 sowie am 17. April 2012 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Juni 2012 mit, dass ihrer Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle nicht entsprochen werden könne. Auf Vorschlag der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig sei beabsichtigt, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Der Hauptpersonalrat sowie die Vertretung der nichtrichterlichen Schwerbehinderten hätten zugestimmt. Der Beigeladene sei in der letzten Regelbeurteilung sowie der aktuellen Anlassbeurteilung als Oberregierungsrat mit der Bestnote der Stufe 5 beurteilt worden. Aufgrund seines besonders erfolgreichen beruflichen Werdeganges in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei er für die am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht angesiedelte Stelle eines Verwaltungsreferenten am besten geeignet.

5

Am 20. Juni 2012 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Mit Beschluss vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - untersagte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden sei. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs führte das Verwaltungsgericht zur Begründung aus, der Antragsgegner sei unter Berücksichtigung der der Antragstellerin und dem Beigeladenen erteilten Anlassbeurteilungen sowie der früheren dienstlichen Beurteilungen beider im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien. Mit den genannten Beurteilungen sei eine erhebliche Zeitspanne abgebildet, ohne dass signifikante und einen Leistungsvorsprung begründende Umstände erkennbar wären. In einer solchen Konstellation könne die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen getroffen werden, wobei dem Dienstherrn ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zustehe. Als weiteres Kriterium komme - wie hier - die Durchführung eines Auswahlgespräches in Betracht. Vorliegend habe keine Pflicht zur Durchführung ergänzender Ermittlungen bestanden. Hierfür hätte es nur dann einen Anlass gegeben, wenn die Beurteilungen nicht hinreichend auf die zu erwartenden Anforderungen des Amtes eingingen oder andere gravierende Defizite aufweisen würden. Beides sei nicht ersichtlich. Die mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen durchgeführten Auswahlgespräche genügten den an sie zu stellenden Anforderungen jedoch nicht (wird ausgeführt).

6

In den ihnen zum Stichtag 1. September 2012 erteilten Regelbeurteilungen vom 18./19. und 19./20. Dezember 2012 erhielten sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene wiederum jeweils das Leistungsgesamturteil „Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“.

7

Am 7. Januar 2013 wurden mit der Antragstellerin und dem Beigeladenen erneut Auswahlgespräche geführt. Wegen des Inhalts derselben wird auf Bl. 133 ff. der Beiakten D verwiesen.

8

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, nach den am 7. Januar 2013 geführten Gesprächen beabsichtige er, die ausgeschriebene Stelle mit Zustimmung des Hauptpersonalrates sowie der Gleichstellungsbeauftragten dem Beigeladenen zu übertragen. Dieser sei für die genannte Funktionsstelle am besten geeignet. Der Eignungsvorsprung ergebe sich zwar nicht aus den in erster Linie heranzuziehenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen, da die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien, und zwar auch unter Einbeziehung der Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. September 2012, die zunächst nicht Gegenstand des Auswahlverfahrens gewesen seien. Die für die Auswahlentscheidung maßgebliche Differenzierung ergebe sich jedoch aus den am 7. Januar 2013 geführten Auswahlgesprächen. Danach sei dem Beigeladenen ein Eignungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin zu attestieren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des genannten Schreibens, Bl. 176 ff. der Beiakten D, verwiesen, in welchem der Antragsgegner im Wesentlichen den diesbezüglichen Inhalt seines Auswahlvermerkes vom 11. Februar 2013, Bl. 161 ff. der Beiakten D, wiederholte.

9

Die Antragstellerin legte gegen ihre erneute Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren unter dem 11. März 2013 Widerspruch ein.

10

Gleichzeitig hat sie beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Da ihre dienstlichen Beurteilungen eindeutig besser seien als diejenigen des Beigeladenen, hätten die Voraussetzungen für die Durchführung von Auswahlgesprächen nicht vorgelegen. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei rechtsfehlerhaft, weil sie dennoch auf die Ergebnisse der Auswahlgespräche gestützt worden sei. Darüber hinaus seien die Erkenntnisse, die der Antragsgegner aus den Auswahlgesprächen zu Papier habe bringen lassen, nicht nachvollziehbar.

11

Die Antragstellerin hat beantragt,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A15 für eine Regierungsdirektorin / einen Regierungsdirektor (als Verwaltungsreferentin oder Verwaltungsreferent) bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

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Der Antragsgegner hat beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - zu Recht festgestellt, nach der Beurteilungslage seien die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen. Das gelte auch - so der Antragsgegner sinngemäß weiter - unter Einbeziehung der zum 1. September 2009 erstellten Regelbeurteilungen. Ein Eignungsvorsprung der Antragstellerin ergebe sich auch nicht aufgrund ihrer aktuellen Dienststellung als Verwaltungsleiterin bei dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein. Daher habe er, der Antragsgegner, seine Auswahlentscheidung auf die durchgeführten Auswahlgespräche stützen dürfen. Diese Gespräche genügten sämtlichen formellen Anforderungen. In inhaltlicher Hinsicht habe die Antragstellerin unberücksichtigt gelassen, dass die Auswahlentscheidung lediglich einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Das führe dazu, dass eine von der Antragstellerin gegebenenfalls anders vorgenommene Bewertung des Inhalts der Auswahlgespräche zwar von ihr so einzuschätzen sein möge, aber rechtlich nicht relevant sei. Unter Berücksichtigung der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis sei es nicht zu beanstanden, dass er, der Antragsgegner, aus dem Inhalt der Auswahlgespräche einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen hergeleitet habe.

16

Nachdem das Verwaltungsgericht den Beteiligten nach Vorberatung durch die Kammer unter dem 19. Juni 2013 vorsorglich mitgeteilt hatte, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach gegenwärtiger Erkenntnislage ohne Erfolg bleiben dürfte, hat es - ohne weitere Anhörung der Beteiligten - mit Beschluss vom 30. Juli 2013 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (abermals) untersagt, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden sei. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Sie habe glaubhaft gemacht, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch durch die fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt worden sei. Die Auswahlentscheidung hätte bereits auf der Grundlage der Beurteilungslage (zugunsten der Antragstellerin) getroffen werden können/müssen. Der Antragsgegner hätte die vorliegenden Einzelaussagen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen inhaltlich auswerten müssen und für den Fall, dass eine solche Einzelexegese tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, die älteren Beurteilungen - Regelbeurteilungen zu den Stichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2005 und 1. März 2003 - heranziehen müssen. Erst wenn auf diese Weise - so das Verwaltungsgericht sinngemäß weiter - die Konkurrenzsituation nicht aufzulösen gewesen wäre, hätte der Antragsgegner auf das leistungsferne Hilfskriterium eines Auswahlgesprächs abstellen dürfen. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil er die genannten Vorgaben nicht eingehalten habe. Das Auswahlverfahren erwiese sich aber auch dann als rechtsfehlerhaft, wenn der Antragsgegner in zulässiger Weise Auswahlgespräche durchgeführt hätte. Denn in diesem Falle würde jedenfalls das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil nicht den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - genügen (wird ausgeführt).

17

Der Antragsgegner hat am 12. August 2013 Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Er macht geltend, bei dem angefochtenen Beschluss handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil das Verwaltungsgericht dem Rechtsschutzantrag der Antragstellerin entgegen seinem Hinweis vom 19. Juni 2013 - ohne weitere Anhörung der Beteiligten - stattgegeben habe. Das verstoße gegen den prozessualen Grundsatz der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs und mache die angefochtene Entscheidung rechtswidrig. Darüber hinaus lasse sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts aus der Beurteilungslage kein Leistungsvorsprung der Antragstellerin herleiten. Vielmehr seien die Bewerber auf der Grundlage der aktuellen sowie der älteren Beurteilungen als im Wesentlichen gleich einzuschätzen. Den älteren Beurteilungen lasse sich im Hinblick auf einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich nur entnehmen, dass der Beigeladene etwas später als die Antragstellerin den höchsten Leistungs- und Befähigungsstand erreicht habe. Demgegenüber folgten aus den älteren Beurteilungen keinerlei Erkenntnisse dahingehend, dass aktuell ein Leistungs- oder Eignungsvorsprung der Antragstellerin noch vorhanden sei. Soweit das Verwaltungsgericht - abweichend von seiner noch im Jahr 2012 getroffenen Einschätzung - dieses anders beurteile, beruhe die Entscheidung nicht nur auf der rechtsfehlerhaften Einordnung der Bedeutung älterer Beurteilungen für die aktuelle Leistungsbewertung, sondern auch auf einer fehlerhaften Einschätzung der Beurteilungen selbst. Das Verwaltungsgericht setze insoweit seine Bewertung an die Stelle der Bewertung des Dienstherrn Es greife dadurch in dessen gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum ein. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil als unbestimmt rüge, sei dies im Hinblick darauf, dass das in der Ausschreibung niedergelegte Anforderungsprofil nicht nur allgemeiner Praxis entspreche, sondern auch aus der mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 MBG geschlossenen entsprechenden Vereinbarung hergeleitet werde, nicht verständlich. Das in der Ausschreibung niedergelegte Anforderungsprofil sei eindeutig. Dieses Anforderungsprofil habe er, der Antragsgegner, seiner Auswahlentscheidung zugrundegelegt.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 30. Juli 2013 zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

20

Die Antragstellerin beantragt,

21

die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Zur Begründung macht sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend, die von dem Antragsgegner erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greife nicht durch. Auch wenn die Rechtslage umstritten und problematisch sei, müsse ein Verfahrensbeteiligter - hier der Antragsgegner - alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners habe das Verwaltungsgericht ihren Leistungsvorsprung zu Recht aufgrund eines Vergleichs der verbalen Begründungen der Leistungsbewertungen in den letzten Regelbeurteilungen bejaht. Auch der 3. Senat des erkennenden Gerichts habe bereits in seinem Beschluss vom 15. Januar 1999 - 3 M 61/98 - auf ausformulierte Passagen zurückgegriffen, um so einen Leistungsvorsprung feststellen zu können. Im Übrigen habe es einer näheren Betrachtung der verbalen Begründungen der Leistungsbewertungen nicht bedurft, weil sich ein eindeutiger Leistungsvorsprung zu ihren Gunsten - zugunsten der Antragstellerin - bereits aus den vorrangig in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden älteren dienstlichen Beurteilungen ergebe. Daher sei auch der Rückgriff des Antragsgegners auf das Ergebnis der Auswahlgespräche fehlerhaft gewesen. Auf jeden Fall wären vor Durchführung der Auswahlgespräche die Grundsätze der Frauenförderung zu beachten gewesen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet, dass das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil nicht den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Stellenausschreibung entspreche.

23

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen sowie der Auswahlvorgänge des Antragsgegners - diese haben dem Senat als Beiakten vorgelegen - Bezug genommen.

II.

25

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

26

Der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin bleibt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erfolglos.

27

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen.

28

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Da der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung hiergegen keine Einwände erhoben hat, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Ausführungen seitens des erkennenden Senates.

29

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

30

Eine Beamtin oder ein Beamter hat grundsätzlich weder einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens noch auf eine Beförderung. Sie oder er kann lediglich beanspruchen, dass über ihre oder seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden wird bzw. die Auswahlentscheidung ihr oder ihm gegenüber rechtsfehlerfrei erfolgt. Dazu zählt insbesondere, dass der Dienstherr nicht zum Nachteil einer Beamtin oder eines Beamten vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abweicht. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (so bereits OVG Schleswig, Beschl. v. 15.03.1996 - 3 M 18/96 - u. 17.01.1997 - 3 M 110/96 -).

31

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten für einen Beförderungsdienstposten ebenso wie bei der Auswahl der zu befördernden Beamtinnen und Beamten in erster Linie auf die dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen; denn diese dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamtinnen und Beamten zu sein. Die auf einheitlichen Maßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen sind regelmäßig geeigneter Ausgangspunkt für die Auswahlentscheidung. Der letzten dienstlichen Beurteilung kommt dabei besondere Bedeutung zu, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Leistung und Eignung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Für die Personalentscheidung hat das die Beurteilung abschließende Gesamturteil eine besondere Bedeutung. Dieses stellt eine Zusammenfassung der Bewertung der Einzelmerkmale dar und lässt im Auswahlverfahren einen Vergleich der Bewerberinnen und Bewerber zu. Ergibt sich danach eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber, sind weitere leistungsbezogene Kriterien zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien leistungsferner bzw. leistungsfremder Natur, wie z.B. Beförderungsdienstalter, allgemeines Dienstalter oder Lebensalter, zurückgegriffen werden darf, (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.11.2000 - 3 M 32/00 - m.w.N.).

32

Als Akt wertender Erkenntnis obliegt die Auswahlentscheidung lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (so bereits OVG Schleswig, Beschl. v. 17.01.1997 - 3 M 110/96 - m.w.N.).

33

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner mit Blick auf die der Antragstellerin und dem Beigeladenen in den Anlassbeurteilungen vom 27./31. Januar 2012 und 13. April 2012 sowie den Regelbeurteilungen vom 18./19. Dezember 2012 und 19./20. Dezember 2012 erteilten übereinstimmenden Leistungsgesamturteile „Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“ zu der Feststellung einer im Wesentlichen gleichen Eignung beider gelangt ist. Hiergegen hat auch die Antragstellerin keine substantiierten Einwände erhoben.

34

Der Antragsgegner hatte seine Auswahlentscheidung somit anhand weiterer leistungsbezogener Kriterien zu treffen. Dem hat er - unter Berücksichtigung der im oben genannten Sinne eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entsprochen.

35

Weitere leistungsbezogene Auswahlkriterien können sich aus älteren dienstlichen Beurteilungen oder im Wege einer „ausschärfenden Betrachtung“ aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben, wenn sich aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, insbesondere auch im Hinblick auf das mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundene Anforderungsprofil, ein Leistungsunterschied ergibt. Als leistungsbezogenes Auswahlkriterium kann der Dienstherr auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranziehen. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht lediglich um ein „leistungsfernes“ Hilfskriterium, (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.08.2011 - 5 ME 212/11 - und v. 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -). Es kommt hier entscheidungserheblich nicht darauf an, ob der Antragsgegner gehalten war, bei der Heranziehung der weiteren leistungsbezogenen Auswahlkriterien die vom Verwaltungsgericht genannte Reihenfolge - Auswertung der Einzelaussagen der zum Stichtag 1. September 2012 erstellten Regelbeurteilungen; Heranziehung älterer Beurteilungen; Berücksichtigung der Ergebnisse der Auswahlgespräche - einzuhalten. Denn auch bei Beachtung dieser Reihenfolge hält die Auswahlentscheidung des Antragsgegners einer rechtlichen Überprüfung stand.

36

Dabei kann es auf sich beruhen, ob Auswahlerwägungen generell im Rahmen eines sich an die Auswahlentscheidung anschließenden Gerichtsverfahrens nachgeschoben werden dürfen und bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind. Dieses ist jedenfalls hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung geboten. Der Antragsgegner musste bei seiner (erneuten) Auswahlentscheidung aufgrund des Ursprungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - davon ausgehen, dass es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - insbesondere im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht benannte „weite Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums“ - rechtlich unbedenklich sei, die Beförderungskonkurrenz anhand des „weiteren Kriteriums“ der „Durchführung eines Auswahlgespräches“ aufzulösen. Es kommt hinzu, dass nach der seinerzeitigen Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade keine Pflicht zur Durchführung ergänzender Ermittlungen bestanden hatte. Hierfür hätte es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nur dann einen Anlass gegeben, wenn die Beurteilungen nicht hinreichend auf die zu erwartenden Anforderungen des Amtes eingingen oder andere gravierende Defizite aufweisen würden. Beides sei nicht ersichtlich. Angesichts dieser seinerzeitigen Kernaussagen des Verwaltungsgerichts mussten sich dem Antragsgegner auch mit Blick auf die - vom Verwaltungsgericht seinerzeit noch nicht berücksichtigten - zum Stichtag 1. September 2012 - erstellten Regelbeurteilungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorrangigen Heranziehung des leistungsbezogenen Auswahlkriteriums „Auswahlgespräch“ aufdrängen. Vor diesem Hintergrund wäre es unbillig, den Antragsgegner nunmehr mit den sich unmittelbar oder mittelbar aus seinem prozessualen Vorbringen ergebenden (nachgeschobenen) Auswahlerwägungen bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auszuschließen. Das gilt hinsichtlich der sich unmittelbar oder mittelbar aus der Beschwerdebegründung ergebenden Auswahlerwägungen umso mehr, als das Verwaltungsgericht den Beteiligten nach Vorberatung durch die Kammer noch unter dem 19. Juni 2013 vorsorglich mitgeteilt hat, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nach gegenwärtiger Erkenntnislage ohne Erfolg bleiben dürfte, sodann jedoch ohne weitere Anhörung der Beteiligten im angefochtenen Beschluss zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist.

37

Unter Beachtung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis ist es rechtlich unbedenklich, dass der Antragsgegner bei der vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - zunächst für erforderlich gehaltenen Auswertung der Einzelaussagen in den zum Stichtag 1. September 2012 erstellten Regelbeurteilungen - genau: Auswertung der unter Ziffer 2.3.1 der jeweiligen Beurteilungen angeführten verbalen „Begründung der Leistungsbewertung“ - zu der Einschätzung gelangt ist, hieraus ergebe sich kein (signifikanter) Leistungsvorsprung der Antragstellerin

38

Die verbale „Begründung der Leistungsbewertung“ in der der Antragstellerin zum Stichtag 1. September 2012 erstellten Regelbeurteilung - soweit vom Verwaltungsgericht zitiert - lautet:

39

„... Sie beherrscht das Personalwesen, das Haushaltswesen und die gesamte Breite des Verwaltungshandelns in allen Bereichen souverän, absolut sicher und jederzeit einwandfrei. Der große Zuschnitt ihres Aufgabenbereichs mit dem damit verbunden Organisations- und Koordinierungsumfang erfordert eine hohe Managementkompetenz, über die Frau H. in ganz besonders beeindruckendem Maße verfügt. Sie versteht es, aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung - auch in dem Justizministerium sowie als Geschäftsleiterin einer örtlichen Staatsanwaltschaft - über die sie insbesondere auch in den Bereichen der Personalverwaltung, des Haushaltsrechts, der Modernisierung und der elektronischen Datenverarbeitung verfügt, immer das Optimum für die staatsanwaltschaftliche Position zu erreichen. Hierbei kommen ihr ihre herausragenden Kenntnisse über Struktur, Stand und Entwicklung anstehender Projekte der Justiz Schleswig-Holsteins sehr zugute. Dank ihrer überragenden fachlichen Befähigung und ihrer herausragenden Führungskompetenz gelingt es ihr, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer wieder neu zu motivieren und sie für die anstehenden Strukturveränderungen sowie für die Entwicklung neuer Projekte zu begeistern... Frau H. verfügt insoweit über eine ganz besonders ausgeprägte Fähigkeit, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die erforderlichen Innovationsprozesse einzubinden, zu überzeugen und in vielfacher Hinsicht zur motivierten Mitarbeit zu bewegen. Insoweit stellt sie eine souveräne Persönlichkeit mit herausragender Führungsbefähigung dar, die dem Anforderungsprofil einer modernen Führungskraft in ganz besonders hervorragender Weise entspricht...“

40

Die verbale „Begründung der Leistungsbewertung“ in der dem Beigeladenen zum Stichtag 1. September 2012 erteilten Regelbeurteilung - soweit vom Verwaltungsgericht zitiert - lautet:

41

„In seiner Funktion als Verwaltungsreferent ist er aktiv in sämtliche Organisations- und Strukturänderungen des Landgerichts eingebunden und gestaltet diese maßgeblich im Sinne des Leitbildes der Justiz mit. Er ist immer bereit, sich auch mit neuen Aufgaben zu befassen und arbeitet sich dann sehr schnell und kompetent ein... Sein umfangreiches Wissen und seine praktischen Erfahrungen vermag er regelmäßig weiter zu entwickeln und erfolgreich an seine Mitarbeiter weiter zu geben. In Probleme der Mitarbeiter kann er sich spontan hineindenken und gemeinsamen mit ihnen durchdachte Lösungsvorschläge erarbeiten, dabei behält er stets sowohl die Belange der Mitarbeiter als auch die Belange der Dienststelle im Blick ... Er versteht es, die Mitarbeiter auf den Weg zu anstehenden Veränderungen mitzunehmen und sie dabei zu begleiten.... Herr A. ist stets überaus verlässlich und erledigt dienstliche Anliegen auch bei hoher Arbeitslast bemerkenswert kurzfristig und kompetent.“

42

Der Einschätzung des Antragsgegners, diese Feststellungen in den aktuellen Regelbeurteilungen der Antragstellerin einerseits sowie des Beigeladenen andererseits führten zu keinem (signifikanten) Leistungsvorsprung der Antragstellerin, liegt die sich sinngemäß aus der Beschwerdebegründung ergebende Erwägung zugrunde, dass auch beim Beigeladenen - ebenso wie bei der Antragstellerin - die einzelnen Leistungsmerkmale in der zum Stichtag 1. September 2012 erteilten Regelbeurteilung numerisch jeweils mit der höchsten Notenstufe versehen worden seien („Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen; Zahlenwert: Stufe 5“), er (der Antragsgegner) allein die numerische Bewertung der einzelnen Leistungskriterien als ein hinreichend objektivierbares Kriterium für den wertenden Eignungs- und Leistungsvergleich ansehe und daher insoweit von einem Bewertungsgleichstand der Antragstellerin und des Beigeladenen auszugehen sei. Demgegenüber komme - so der Antragsgegner sinngemäß weiter - den Unterschieden in den verbalisierten Begründungen der Leistungsbewertungen im vorliegenden Zusammenhang lediglich eine untergeordnete, jedenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass die beiden Regelbeurteilungen von verschiedenen Beurteilern erstellt worden und die verbalen Begründungen der Leistungsbewertungen somit maßgeblich durch die sprachliche Ausdrucksstärke sowie die Mentalität des jeweiligen Beurteilungsverfassers geprägt seien. Diese Erwägungen des Antragsgegners erscheinen nicht sachfremd, verstoßen nicht gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe und überschreiten auch im Übrigen den dem Antragsgegner insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum nicht.

43

Mit Blick auf die beschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis sowie den diesbezüglichen Beurteilungsspielraum des Antragsgegners erscheint es gleichfalls rechtsfehlerfrei, dass dieser aus den älteren dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen keinen - jedenfalls keinen wesentlichen - Eignungsvorsprung der Antragstellerin hergeleitet hat (dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht in seinem Ursprungsbeschluss vom 3. September 2012 - 11 B 18/12 - ausgeführt, der Antragsgegner sei unter Berücksichtigung der der Antragstellerin und dem Beigeladenen erteilten Anlassbeurteilungen sowie der „früheren dienstlichen Beurteilungen“ im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und der Beigeladene als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen seien; mit den genannten Beurteilungen sei eine erhebliche Zeitspanne abgebildet, ohne dass signifikante und einen Leistungsvorsprung begründende Umstände erkennbar wären). Es ist allgemein anerkannt, dass die älteren Beurteilungen sich nicht zu dem aktuell erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem statusrechtlichen Amt verhalten. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397, 1398).In seinen diesbezüglichen - im Beschwerdeverfahren aus den genannten Gründen hier zulässigerweise nachgeschobenen - Erwägungen gelangt der Antragsgegner unter anderem sinngemäß zu dem Ergebnis, dass ein Vergleich der dem Beigeladenen und der Antragstellerin zum Stichtag 1. September 2009 erteilten Regelbeurteilungen und somit der von ihnen jeweils in der Zeit ab 1. Juli 2007 erbrachten Leistungen keine Prognose derart rechtfertigt, dass die Antragstellerin sich in dem ausgeschriebenen Beförderungsamt besser bewähren würde als der Beigeladene. Da die Richtigkeit dieser Einschätzung des Antragsgegners weder von der Antragstellerin noch vom Verwaltungsgericht in Abrede gestellt worden ist, bedarf es insoweit seitens des erkennenden Senates keiner weitergehenden Ausführungen. Der Antragsgegner ist somit beurteilungsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich aus der den Zeitraum ab dem 1. Juli 2007 und somit den Zeitraum von mehr als sechs Jahren abdeckenden Beurteilungslage keine Umstände ergeben, die hinreichend verlässlich zu einem (wesentlichen) Eignungsvorsprung der Antragstellerin im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle führen. In Ausnutzung seines Beurteilungsspielraumes hat der Antragsgegner der Antragstellerin einen derartigen Vorsprung auch nicht aufgrund der den Zeitraum vor dem 1. Juli 2007 erfassenden jeweiligen dienstlichen Beurteilungen zugesprochen. Das ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Da bei der Auswahlentscheidung auf den aktuellen Leistungs- und Eignungsstand abzustellen ist, kommt den mehr als sechs Jahre zurückliegenden Leistungen der Antragstellerin und des Beigeladenen im vorliegenden Zusammenhang ohnehin lediglich eine mindere Bedeutung zu. Der Antragsgegner hat aufgrund dieser älteren Beurteilungen zwar graduelle Unterschiede zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen festgestellt. Er hat auch nicht verkannt, dass die Antragstellerin den „höchsten Leistungsstand“ früher erreicht hat als der Beigeladene. Mit Blick darauf, dass auch dieser seit dem Jahr 2009 den „höchsten Leistungsstand“ erreicht habe und auch bei ihm eine durchgehend positive Entwicklung festzustellen sei, hat der Antragsgegner die genannten Unterschiede jedoch nicht als derart bedeutsam eingestuft, dass sich hieraus gegenwärtig ein (wesentlicher) Leistungs- und Eignungsvorsprung der Antragstellerin ableiten ließe. Diese Einschätzung des Antragsgegners erscheint jedenfalls nicht sachfremd und ist mit allgemein gültigen Wertmaßstäben vereinbar.

44

Schließlich hat der Antragsgegner die Bewerberkonkurrenz durch die Heranziehung des weiteren leistungsbezogenen Auswahlkriteriums „Durchführung von Auswahlgesprächen“ in rechtlich einwandfreier Weise zugunsten des Beigeladenen aufgelöst.

45

Das den hier maßgeblichen Auswahlgesprächen vom 7. Januar 2013 zugrundegelegte - in der Stellenausschreibung enthaltene - Anforderungsprofil ist im Ursprungsverfahren zum Aktenzeichen 11 B 18/12 weder von der Antragstellerin noch vom Verwaltungsgericht rechtlich in Frage gestellt worden. Auch in dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragstellerin diesbezügliche Einwände nicht (substantiiert) erhoben. Erstmals in ihrer nunmehrigen Beschwerdeerwiderung macht sie - im Anschluss an die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss - unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - (IÖD 2013, 154 ff.) geltend, das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil entspreche nicht den Maßgaben einer ordnungsgemäßen Stellenausschreibung, weil es eine Vielzahl von zum Teil unklarer Kriterien enthalte. Allerdings benennt die Antragstellerin insoweit lediglich folgendes Kriterium:

46

„Die Bewerberin oder der Bewerber muss den anstehenden Strukturveränderungen in der Justiz aufgeschlossen gegenüberstehen und in der Lage sein, diese aktiv gestaltend voranzutreiben.“

47

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich hierbei um ein hinreichend klares Kriterium. Zu Recht hat der Antragsgegner hierzu bereits in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt:

48

„Soweit in der Ausschreibung gefordert wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber den anstehenden Strukturveränderungen in der Justiz aufgeschlossen gegenüberstehen muss, ist der Aufgabenbereich „Initiierung und Durchführung von Projekten zur Reorganisation von Geschäftsabläufen“ sowie der Aufgabenbereich „Koordinierung der Verwaltungsabläufe“ angesprochen.

49

Von „Strukturveränderungen“ war und ist die schleswig-holsteinische Justiz in vielfältiger Weise betroffen. Für die Verwaltungsreferenten der Gerichte und Staatsanwaltschaften stellen diese Veränderungen eine ständige Herausforderung dar. Die Ausschreibung setzt daher bei den Bewerberinnen und Bewerbern „herausragende Kenntnisse über Struktur und anstehende Projekte der Justiz in Schleswig-Holstein“ voraus. Unter dem Stichwort „Fachliche Kompetenzen“ waren diese Kenntnisse daher auch Gegenstand der durchgeführten Auswahlgespräche.

50

Die entsprechenden Angaben in dem Ausschreibungsprofil sind nicht nur für die Adressaten, sondern allgemein nachvollziehbar, weil die entsprechenden Strukturveränderungen in der Justiz tatsächlich bekannt sind und den Bewerbern bekannt sein müssen. Zu nennen sind beispielsweise die Projekte der Schaffung eines zentralen Mahngerichtes sowie eines zentralen Vollstreckungsgerichtes, die Einführung von Forum STAR, die Konzeption und Umsetzung eines umfassenden Sicherheitskonzeptes für alle Gerichtsbarkeiten und die Staatsanwaltschaft, die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in allen Gerichtsbarkeiten, die Entwicklung eines Personalentwicklungskonzeptes für Führungskräfte des nichtrichterlichen Dienstes. An allen Projekten war und ist der Verwaltungsreferent des Oberlandesgerichts maßgeblich und verantwortlich mit beteiligt. Erfolgreich können diese Projekte nur sein, wenn der Verwaltungsreferent den Veränderungen „aufgeschlossen“ gegenübersteht, d.h. die Bereitschaft mitbringt, die entsprechenden Projekte aktiv anzugehen und voranzubringen.

51

Soweit das Verwaltungsgericht den Begriff des „aufgeschlossen“ sein in Frage stellt, ist dies unverständlich. Der Begriff der „Aufgeschlossenheit“ ist im deutschen Sprachgebrauch allgemein bekannt und sogar in der in den Beurteilungen enthaltenen Befähigungsbewertung verankert. Dem Begriff der Aufgeschlossenheit kommt sowohl in der Kommunikation als auch in der Fähigkeit, sich auf Veränderungen einzustellen und diese mitzugestalten, eine wichtige Bedeutung zu.“

52

Die Richtigkeit dieser vom Senat geteilten Ausführungen ist von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Sonstige angeblich „unklare Kriterien“ sind von ihr nicht benannt worden und drängen sich - im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird die gerichtliche Prüfungspflicht durch die Pflicht der Beteiligten zur prozessualen Mitwirkung begrenzt - dem Senat auch nicht auf. Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die im Auswahlvermerk dem Merkmal „persönliche Führungskompetenz“ zugemessene besondere Bedeutung gleichfalls aus dem in der Ausschreibung enthaltenen Anforderungsprofil. Denn dort wird unter anderem die besondere „Befähigung zur Personalführung“ für unentbehrlich gehalten und ein „kooperativer Führungsstil“ gefordert. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang lediglich einen Teil des Inhalts des genannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) wiedergegeben, ohne hieraus jedoch rechtliche Konsequenzen für den vorliegenden Fall abzuleiten.

53

Der Antragsgegner hat den maßgeblichen Eignungsvorsprung des Beigeladenen beurteilungsfehlerfrei aus den Ergebnissen der am 07. Januar 2013 durchgeführten Auswahlgespräche hergeleitet. Im Hinblick auf die Auswahlgespräche macht die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Rechtsfehler weder in formeller Hinsicht noch hinsichtlich der Bewertung der Gesprächsergebnisse - auch insoweit steht dem Antragsgegner ein Beurteilungsspielraum zu - geltend. Die von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände gegen die Bewertung der Gesprächsergebnisse durch den Antragsgegner sind nicht geeignet, dessen Annahme eines Eignungsvorsprungs des Beigeladenen als beurteilungsfehlerhaft erscheinen zu lassen:

54

Hinsichtlich der Beantwortung der der Antragstellerin und dem Beteiligten in den Auswahlgesprächen gestellten Fragen 7 bis 9 ist der Antragsgegner zu der Einschätzung gelangt, ein wesentlicher Eignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin sei nicht festzustellen. Der Beigeladene möge zwar aufgrund seiner Tätigkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf besonders umfassende Kenntnisse von Modernisierungsobjekten verweisen können; jedoch seien die Erfahrungen der Antragstellerin auch so vielfältig, dass eine entscheidungserhebliche Differenzierung insofern nicht gerechtfertigt erscheine. Die Antragstellerin hat die Richtigkeit dieser Einschätzung des Antragsgegners nicht in Abrede gestellt. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, bei einer Auswertung der jeweiligen Antworten auf die Fragen 7 bis 9 sei ihr in fachlicher Hinsicht ein (wesentlicher) Eignungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen zu attestieren.

55

Den seines Erachtens maßgeblichen Eignungsvorsprung des Beigeladenen hat der Antragsgegner aus der Beantwortung der sich auf die persönlichen Kompetenzen beziehenden Fragen 1 bis 6 hergeleitet und insoweit insbesondere auf die (bessere) Führungskompetenz des Beigeladenen verwiesen.

56

Hinsichtlich der Beantwortung der Frage 5 „schwierigste Führungssituation“ hat der Antragsgegner festgestellt, der Beigeladene habe diese Frage überzeugender beantwortet. Denn, indem er auf die „starke Betroffenheit von Mitarbeitern“ abgehoben habe, habe er sich auf die Frage der Auswirkungen seines Handelns auf diejenigen konzentriert, die seinem Führungsverhalten ausgesetzt seien. Die Antragstellerin hingegen habe an die Umstellung der GAST-Verfahren auf MESTA erinnert und die Situation als schwierig - und im Ergebnis erfolgreich - im Hinblick auf ihre damalige Teilzeitbeschäftigung beschrieben. Sie habe damit ihre ausgeprägte Befähigung zur Selbstorganisation betont, das Thema „Führung“ jedoch nicht angesprochen. Bei dem zweiten Teil der Frage habe die Antragstellerin erneut auf ihr gutes Organisationsvermögen, ihre hohe Belastbarkeit, ihre Fähigkeit zu delegieren sowie ihre Kommunikationsbereitschaft hingewiesen. Der Beigeladene habe demgegenüber eine intensivere Auseinandersetzung mit der Fragestellung erkennen lassen. Er habe den Blick nicht nur auf sich und seine Fähigkeiten gelenkt. Vielmehr habe er auch seine Grenzen erkannt, wenn es gelte, sich an Dritte zu wenden, um im Interesse angemessener Lösungen Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Bewertungen des Antragsgegners hat die Antragstellerin nicht angegriffen. Auch dem erkennenden Senat drängen sich insoweit keine Bewertungsfehler auf.

57

Die erstinstanzlichen Einlassungen der Antragstellerin zur Bewertung der Antworten auf die Fragen 1, 2, 3, 4 und 6 durch den Antragsgegner vermögen dessen Einschätzung, dem Beigeladenen komme aufgrund eines Vergleichs der jeweiligen persönlichen Kompetenzen - insbesondere der Führungskompetenz - ein Eignungsvorsprung zu, im Ergebnis nicht zu erschüttern. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil der von der Antragstellerin nicht beanstandeten Bewertung der jeweiligen Aussagen zu Frage 5 - soweit erkennbar - im vorliegenden Zusammenhang eine wesentliche Bedeutung zukommt.

58

Die jeweiligen Antworten auf die vorgenannten Fragen hat der Antragsgegner ausweislich des an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsschreibens, dessen Inhalt dem Auswahlvermerk entspricht, wie folgt bewertet:

59

„Auf die Frage 1 nach wesentlichen Elementen einer vorbildhaften Führung hat Herr A. konkret geantwortet und sich als Führungskraft darstellen können. Insbesondere hat er deutlich erkennen lassen, wie er sich im Verhältnis zu seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sieht. Seine Ausführungen sind stimmig und tragfähig im Hinblick auf wichtige Elemente des Anforderungsprofils (besondere Befähigung zur Personalführung / kooperativer Führungsstil).

60

Sie haben sich demgegenüber zunächst darauf beschränkt zu betonen, eine Führungskraft müsse „Ideale“ haben, benannt haben Sie diese jedoch nicht, sodass Ihre Erklärung insofern unklar geblieben ist. Zutreffend haben Sie wichtige Attribute einer Führungskraft aufgezählt (kooperativ, kritikfähig, durchsetzungsfähig und belastbar). Sie haben es jedoch versäumt, die genannten Merkmale „mit Leben zu erfüllen“ und konnten daher nur eingeschränkt als besonders befähigte Führungskraft wahrgenommen werden.

61

Auch auf die Frage 2 nach einer Führungspersönlichkeit, die für Sie Vorbildcharakter habe oder gehabt habe, haben Sie sich nur sehr zurückhaltend eingelassen. Sie haben auf Herrn Dr. Wegner verwiesen, den Sie während Ihrer schon lange zurückliegenden Tätigkeit im Justizministerium (Oktober 1988 bis September 1993) erlebt haben. Dieser habe die „Ideale verinnerlicht und gelebt“. Sie haben mit dieser Aussage Bezug genommen auf Ihre Antwort zu Frage 1, ohne wiederum zu vermitteln, was denn mit „Idealen“ gemeint sei. Herr A. hat sich gegenüber auf den aktuellen Verwaltungsreferenten Krüger berufen, dem er bestimmte Eigenschaften (Verlässlichkeit und Gradlinigkeit) attestiert hat, die auch für ihn „herausragend wichtig“ seien. Herr A. hat damit seine Antwort auf Frage 1 sinnvoll ergänzt.

62

Auch die Antworten auf Frage 3 (konkrete Situation für positives Führungsverhalten) lassen die persönlichen Kompetenzen einer befähigten Führungskraft bei Herrn A. deutlicher hervortreten als bei Ihnen. Er knüpft zunächst an seine Antwort auf Frage 2 an („Verlässlichkeit im Berufsalltag“). Insofern hat er Einzelfälle nicht genannt; er hat aber die alternative Frage nach einer schwierigen Führungssituation („versprochene, aber nicht eingehaltene Personalumsetzung“) konkret und anschaulich beschreiben können. Er hat damit den Eindruck vermittelt, seine Verantwortung als Führungskraft sehr ernst zu nehmen, d.h. die Auswirkungen seines Handelns auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stets im Auge zu behalten. Seine Antwort ist auch Beleg für Konflikt- und (Selbst-)Kritikfähigkeit. Sie haben - wie Herr A. - ein konkretes Beispiel „positiven Führungsverhaltens“ nicht beschrieben. Verwiesen haben Sie auf tägliche Gespräche und Besprechungen, insbesondere mit der Organisationsberaterin und Verwaltungsmitarbeitern. Sie haben damit zwar eine ausgeprägte Kommunikationsbereitschaft erkennen lassen; Ihre Antwort auf die Nachfrage nach einem konkreten Beispiel aus Ihren Berufsalltag hat aber Ihre Führungspersönlichkeit nur bedingt erkennen lassen. Denn mit dem Hinweis auf die „Umsetzung der Vorgaben des Personaleinsparkonzepts“ haben Sie lediglich eine bestimmte Aufgabe und organisatorische Schritte der Umsetzung beschrieben. Auf Ihre Rolle als Führungskraft, d.h. auf mögliche Konflikte und ihre Bewältigung sind Sie nicht eingegangen. Deutlich gemacht haben Sie lediglich, am Ende entscheiden zu müssen, da es nicht immer einvernehmliche Lösungen gebe.

63

Die Frage zum Thema „Selbstreflexion“ (Frage 4) hat Herr A. konkret beantwortet („vielleicht etwas hart“, „leicht etwas knatterig“). Positiv ist auch sein klares Bekenntnis zu Personalentwicklungsgesprächen zu bewerten („wesentliches Instrument der Personalführung“), an denen er festhalte, auch wenn diese nicht mehr obligatorisch seien. Herr A. vermittelt damit den Eindruck, bereit und in der Lage zu sein, sich kritisch mit seiner Person auseinanderzusetzen.

64

Ihre Bemerkung auf die Frage nach persönlichen Schwächen, diese seien nach 26 Jahren beruflicher Tätigkeit „ausgemerzt“, irritiert. Die Formulierung mag selbstironisch gemeint sein; die Bereitschaft, sich selbst kritisch zu befragen oder befragen zu lassen, belegt sie aber nicht. Auch Ihr Hinweis auf Personalentwicklungsgespräche, aus denen Sie positive Rückmeldungen bekommen, überzeugt nur bedingt; Ihre Haltung erscheint insofern eher zurückhaltend („die letzten Personalentwicklungsgespräche seien vor 2 Jahren gewesen, da derzeit auf ein endgültiges Konzept gewartet werde.“).

...

65

Auf das Fallbeispiel (Frage 6) reagiert Herr A. behutsam, aber gleichwohl konsequent. Er geht offen und fragend auf den Mitarbeiter zu und steht - auch im Falle einer privaten Problematik - für Gespräche zur Verfügung, ohne ihn jedoch, wenn er ausweicht („es werde schon wieder“), aus seinen dienstlichen Verpflichtungen zu entlassen.

66

Sie lassen demgegenüber trotz Ihrer Gesprächsbereitschaft und dem Bemühen, nach Ursachen zu suchen, auch eine konfrontative Haltung erkennen (Hinweis auf Niederschlag in Beurteilung, Androhung von Konsequenzen), die in dieser Situation ungünstig erscheint.

...

67

Aufgrund des Herrn A. attestierten Eignungsvorsprungs in den persönlichen Kompetenzen ist § 5 Gleichstellungsgesetz - GStG - nicht maßgeblich.“

68

Hinsichtlich der Frage 1 - Führungsstil - hat die Antragstellerin die wertenden Feststellungen des Antragsgegners insoweit nicht in Zweifel gezogen, als der Antragsgegner ausgeführt hat, sie, die Antragstellerin, habe sich zunächst darauf beschränkt zu betonen, eine Führungskraft müsse „Ideale“ haben, ohne diese jedoch zu benennen, so dass ihre Erklärung insofern unklar geblieben sei. Nachvollziehbar ist entgegen dem diesbezüglichen Vorhalt der Antragstellerin auch die weitergehende Feststellung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe zwar wichtige Attribute einer Führungskraft aufgezählt (kooperativ, kritikfähig, durchsetzungsfähig und belastbar); sie habe es jedoch versäumt, die genannten Merkmale „mit Leben zu erfüllen“. Denn ausweislich des Gesprächsprotokolls vom 17. Januar 2013 hat die Antragstellerin bei der Beantwortung der Frage 1 in keiner Weise konkretisiert, was ihres Erachtens unter den Begriffen „kooperativ“, „kritikfähig“, „durchsetzungsfähig“ und „belastbar“ zu verstehen sei. Demgegenüber trifft es zu, dass der Beigeladene auf die Frage 1 konkret geantwortet und ausweislich der im Gesprächsprotokoll vom 7. Januar 2013 enthaltenen Antworten sehr detailliert beschrieben hat, wie er Mitarbeiter in die Aufgabenerledigung einbinde, es geboten sei, auf die Kompetenz der Mitarbeiter zurückzugreifen, dass es einer Führungsrolle nicht widerspreche, überlegenes Wissen von Mitarbeitern abzufragen und dies auch zu erkennen zu geben, die an Mitarbeiter zu stellenden Anforderungen auch von sich selbst zu verlangen, Mehrbelastungen in gleicher Weise zu tragen wie die Mitarbeiter und schließlich authentisch zu bleiben und keine falschen Tatsachen vorzugeben. Aus alledem hat der Antragsgegner in Ausnutzung seines Beurteilungsspielraumes gefolgert, die Antragstellerin habe nur eingeschränkt als besonders befähigte Führungskraft wahrgenommen werden können, während der Beigeladene sich durch seine im Hinblick auf das Anforderungsprofil - besondere Befähigung zur Personalführung/kooperativer Führungsstil - stimmigen und tragfähigen Ausführungen als Führungskraft habe darstellen können. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner bei dieser Einschätzung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen hätte. Aus Gründen der Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Beigeladene entgegen der Ansicht der Antragstellerin das „Ausstempeln zum Rauchen“ als Beispiel lediglich für eine von mehreren konkreten Antworten angeführt hat.

69

Hinsichtlich der Frage 2 - Führungspersönlichkeit - hat die Antragstellerin behauptet, diese Frage sei ihr nicht so gestellt worden, wie sie in dem das Auswahlverfahren betreffenden Fragenkatalog zu Papier gebracht worden sei. Diese Behauptung hat sie in ihrer erstinstanzlichen Antragsbegründung jedoch in keiner Weise glaubhaft gemacht, wozu sie gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO gehalten gewesen wäre. Daher ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellung im Gesprächsprotokoll vom 17. Januar 2013 auszugehen, wonach unter anderem der Antragstellerin und dem Beigeladenen dieselben, in dem genannten Fragenkatalog festgelegten Fragen gestellt worden sind. Im Übrigen hat der Antragsgegner bei der Bewertung der Antworten auf Frage 2 entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht darauf abgestellt, welche Person einerseits von ihr und andererseits von dem Beklagten als „Führungspersönlichkeit“ benannt worden ist. Vielmehr hat der Antragsgegner die diesbezügliche Antwort des Beigeladenen deshalb positiver bewertet als diejenige der Antragstellerin, weil der Beigeladene nicht nur eine „Führungspersönlichkeit“ benannt, sondern dieser auch bestimmte Eigenschaften (Verlässlichkeit und Gradlinigkeit) attestiert habe, die auch für ihn „herausragend wichtig“ seien. Der Beigeladene habe damit seine Antwort auf Frage 1 sinnvoll ergänzt. Demgegenüber habe die Antragstellerin zwar darauf hingewiesen, die von ihr benannte „Führungspersönlichkeit“ habe die „Ideale verinnerlicht und gelebt“. Mit dieser Aussage habe die Antragstellerin auf ihre Antwort zu Frage 1 Bezug genommen, ohne wiederum zu vermitteln, was denn mit „Idealen“ gemeint sei. Diese Erwägungen begegnen mit Blick auf die beschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

70

Bei der Bewertung der jeweiligen Antworten auf Frage 3 - konkrete Situation für positives Führungsverhalten - ist der Antragsgegner mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis gelangt, auch insoweit seien die persönlichen Kompetenzen einer befähigten Führungskraft bei Herrn A. deutlicher hervorgetreten als bei der Antragstellerin. Diesbezügliche Beurteilungsfehler sind von der Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht worden und drängen sich dem Senat auch nicht auf. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die Einzelheiten ihrer in den Gesprächsprotokollen enthaltenen Antworten unzutreffend zur Kenntnis genommen hätte. Lediglich aus Gründen der Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass dem Gesprächsprotokoll abweichend von dem erstinstanzlichen Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen ist, dass die Antragstellerin „ihr besonderes Geschick bei der Umsetzung der Vorgaben des Personaleinsparkonzeptes“ ausführlich erläutert habe. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine von derjenigen des Antragsgegners abweichende Wertung der Antragstellerin, auf die es mit Blick auf dessen Beurteilungsspielraum hier nicht entscheidungserheblich ankommt.

71

In ihrem erstinstanzlichen Antragsvorbringen hat die Antragstellerin zwar auch zur Frage 4 - Selbstreflexion - sowie zur Bewertung der diesbezüglichen Antworten durch den Antragsgegner Stellung genommen. Sie hat jedoch nicht - jedenfalls nicht hinreichend substantiiert - aufgezeigt, dass der Antragsgegner den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hätte, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte.

72

Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragstellerin, welches die Bewertung der jeweiligen Antworten auf Frage 6 - Mitarbeitermotivation - betrifft. Hier hat der Antragsgegner der Antragstellerin - anders als diese meint - nicht generell eine „konfrontative Grundhaltung“ attestiert, sondern lediglich hinsichtlich einer die „Mitarbeitermotivation“ betreffenden konkreten Situation ausgeführt, die Antragstellerin lasse trotz ihrer Gesprächsbereitschaft und dem Bemühen, nach Ursachen zu suchen, auch eine „konfrontative Haltung“ erkennen (Hinweis auf Niederschlag in Beurteilung, Androhung von Konsequenzen), die „in dieser Situation ungünstig“ erscheine. Dabei ist der Antragsgegner von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Denn ausweislich des Gesprächsprotokolls hat die Antragstellerin bei ihrer diesbezüglichen Antwort unter anderem ausgeführt, dass sich „die schlechten Leistungen in der Beurteilung niederschlagen könnten“ und sie bei gar nicht mehr akzeptabler Arbeitsleistung „Konsequenzen androhen“ würde. Dass der Antragsgegner beides im Hinblick auf die in Frage stehende konkrete Situation als „ungünstig“ eingeschätzt hat, fällt in dessen Beurteilungsspielraum. Da es im vorliegenden Zusammenhang allein um die Gewichtung der Ergebnisse der durchgeführten Auswahlgespräche geht, kommt es auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin zum Verhältnis zwischen den Ergebnissen von Auswahlgesprächen einerseits sowie den Feststellungen in den dienstlichen Beurteilungen andererseits hier nicht an.

73

Da der Antragsgegner nach alledem beurteilungsfehlerfrei einen Leistungs- und Eignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin angenommen hat, kommt es entgegen deren Ansicht bei der Auswahlentscheidung auf den Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht an.

74

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

75

Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 36.633,61 Euro um die Hälfte zu reduzieren und somit entsprechend dem im vorangegangenen Verfahren zum Aktenzeichen 11 B 18/12 (2 O 33/12) ergangenen Senatsbeschluss vom 17. Januar 2013 für das erstinstanzliche Verfahren auf aktuell nunmehr 18.316,81 Euro festzusetzen.

76

Die Bestimmung des Streitwertes in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, folgt für die Zeit bis zum 01. August 2013 aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs.1, Abs. 5 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG a.F. - in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten von Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2665 f.) galt. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.2012 - 2 O 20/12 -; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 10.08.1995 - 3 O 19/95 -). Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A15 für eine Regierungsdirektorin/einen Regierungsdirektor (als Verwaltungsreferentin oder Verwaltungsreferent) bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist. Mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle hat die Antragstellerin die Sicherung ihres in der Hauptsache zu verfolgenden Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle verfolgt. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstandes des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im erstgenannten Verfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, Prüfungsumfang und Prüfungstiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stelle beanspruchen kann und keinen unmittelbaren Ausspruch über die Verpflichtung zur Neubescheidung ihrer Bewerbung, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Ansprüchen, die - ihre Begründetheit unterstellt - wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen werden können. Daher ist der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr.1 GKG a.F. ergebende Betrag - die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A15 - allerdings im Hinblick auf den im vorliegenden Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A15 zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; Nds OVG, Beschl. v. 06.10.2011 - 5 OA 322/11 -, IÖD 2012, 59; OVG RP, Beschl. v. 28.11.2007 -2 E 11099/07 -, DVBl. 2008, 266). Nach alledem ist von dem nach Anlage 5 zu § 23 SHBesG maßgeblichen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A15 in Höhe von 5.653,94 Euro auszugehen, dieser Betrag mit 13 zu multiplizieren und das Ergebnis durch 4 zu dividieren. Hieraus ergibt sich der im Beschlusstenor genannte Betrag.

77

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/09/2018 00:00

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer Oberstudiendirektorin/eines Oberstudiendirektors am A:-Gymnasium A-Stadt vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch d
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Gründe I. 1 Der Antragsgegner schrieb im Nachrichtenblatt des Ministeriums vom 13.07.2017 (Seite 201/202) zum 01.08.2017 fünf Stellen als regionale Beauftragte im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) in jeweils drei Kreisen/kreisfreien
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.