Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Aug. 2014 - 2 MB 14/14

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2014:0825.2MB14.14.0A
bei uns veröffentlicht am25.08.2014

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Mit dem im Tenor genannten Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin,

2

festzustellen, dass sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Anweisung vom 29. Januar 2014 zur Untersuchung beim Gesundheitsamt der Antragsgegnerin zwecks Untersuchung der Dienstfähigkeit vorzustellen,

3

abgelehnt.

4

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin bleibt erfolglos. Zur Begründung verweist der erkennende Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit folgenden Maßgaben auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses:

5

Der Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht nicht bereits die Vorschrift des § 44 a VwGO entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen nicht Beteiligten ergehen (Satz 2). Die Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, stellt zwar eine behördliche Verfahrenshandlung dar; sie kann jedoch vollstreckt werden. Der Begriff der Vollstreckung in § 44 a Satz 2 VwGO ist seinem Sinn und Zweck nach weit auszulegen. Die Vorschrift dient dem effektiven Rechtsschutz. Bei Verfahrenshandlungen, bei denen dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die abschließende Entscheidung abzuwarten, muss bereits die Verfahrenshandlung selbst angreifbar sein. Demgemäß genügt es für das Vorliegen einer selbständigen Verfahrenshandlung, wenn auf deren Befolgung mittels Disziplinarrechts hingewirkt werden kann. Es kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, sich der Gefahr disziplinarrechtlicher Sanktionen auszusetzen. Wenngleich die an eine aktive Beamtin/aktiven Beamten gerichtete Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar ist, kann die Weigerung, sich untersuchen zu lassen, mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Deshalb handelt es sich um eine selbständig angreifbare Anordnung im Sinne von § 44 a Satz 2 VwGO. Mit Blick auf die einer aktiven Beamtin/einem aktiven Beamten drohende disziplinarrechtliche Ahndung der Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung unterscheidet sich die Rechtslage maßgeblich von den Fällen einer nach Fahrerlaubnisrecht ergehenden Begutachtungsanordnung, in denen § 44 a Satz 2 Alt. 1 VwGO nicht zum Zuge kommt (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.9.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477, 478; OVG Münster, Beschl. v. 1.10.2012 - 1 B 550/12 -, NVwZ-RR 2013, 198, 199; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195, 198; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.11.2005 - 3 BS 222/05 -, NVwZ-RR 2006, 713; mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen vom BVerwG, Beschl. v. 7.5.2013 - 2 B 147/11 -, juris Rdnr. 14, und v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 -, juris Rdnr. 17).

6

Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausginge, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2014 habe den vom Verwaltungsgericht in den ersten beiden Absätzen auf Seite 6 des Entscheidungsabdrucks dargestellten „Maßstäben“ nicht genügt, so läge eine diesen „Maßstäben“ genügende schriftliche Begründung der von der Antragsgegnerin angeordneten amtsärztlichen Untersuchung jedenfalls bei zusätzlicher Berücksichtigung des Inhalts des „Widerspruchsbescheides“ vom 4. April 2014 vor. In diesem „Bescheid“ hat die Antragsgegnerin in ausführlichster Weise die Tatsachen benannt, aus denen sich die ernsthafte Besorgnis der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ergibt und aus denen die Antragstellerin die berechtigten Zweifel der Antragsgegnerin an ihrer Dienstfähigkeit ohne Weiteres entnehmen konnte. Letzteres wird von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht in Abrede gestellt und bedarf daher keiner weitergehenden Begründung.

7

Die Antragstellerin macht im vorgenannten Zusammenhang lediglich geltend, der ursprüngliche Mangel in der Anordnung vom 29. Januar 2014 könne durch einen entsprechenden Vortrag im „Widerspruchsbescheid“ nicht mehr „geheilt“ werden. Dieser Hinweis geht fehl. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17/10 - (juris Rdnr. 21) zwar ausgeführt: Genüge die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, könne dieser Mangel nicht dadurch „geheilt“ werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- oder Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten hätten geben können. Da sich diese Ausführungen jedoch auf eine etwaige „Heilung“ im Rahmen eines der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nachfolgenden Verfahrens über die Versetzung des dortigen Klägers in den Ruhestand beziehen, kann die Antragstellerin sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Denn in ihrem Fall ist ein Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand bislang nicht ergangen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin nach ihrem Beschwerde-vorbringen nicht beabsichtigt, sich einer rechtmäßig angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihre berechtigten Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin im „Widerspruchsbescheid“ vom 4. April 2014 klarstellend und für die Antragstellerin ohne Weiteres erkennbar (nochmals) dargelegt hat.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Aug. 2014 - 2 MB 14/14

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung
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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf einem Verfahrensfehler beruht.

2

1. Der Kläger, ein weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht, wendet sich gegen die Aufforderung des Präsidenten des Landgerichts, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärztinnen von der Schweigepflicht zu entbinden. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme ausgeführt:

3

Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung müssten deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Richters sprechen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei strikt zu beachten. Diese Voraussetzungen hätten zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Dezember 2007 vorgelegen. Dies ergebe sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Für die angeforderten Entbindungen von der ärztlichen Schweigepflicht gelte nichts anderes.

4

2. Die Beschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruht. Die Ablehnung der Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugin W. mit dem Hinweis, die Zeugin sei für das Gericht nicht erreichbar gewesen, verletzt sowohl den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) als auch die dem Gericht obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO).

5

Das Berufungsgericht hat mit der Ladung zum Termin am 22. September 2011 vom 1. August 2011 die Beteiligten u.a. darauf hingewiesen, dass die Zeugin geladen worden ist. Nachdem die an die Arbeitgeberin der Zeugin adressierte Ladung als unzustellbar zurückkam, hat die Geschäftsstelle am 8. August 2011 den Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift gebeten. Dieser hat unter dem 16. August 2011 mitgeteilt, dass die ladungsfähige Anschrift nicht bekannt sei und der Kläger, sobald er eine anderweitige Erkenntnis habe, dies dem Gericht mitteilen werde. Unter dem 9. September 2011 hat dann die Berichterstatterin per Telefax dem Klägervertreter Gelegenheit gegeben, die ladungsfähige Anschrift der vom Kläger benannten Zeugin bis spätestens zum 21. September 2011 mitzuteilen; weitere Hinweise enthielt das Schreiben nicht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Im Berufungsurteil heißt es insoweit:

"Die vom Kläger angeregte Vernehmung der Verlagsangestellten, die nach seinen Angaben bei dem Gespräch im Verlag dabei gewesen sei und sein Vorbringen bestätigen könne, kommt nicht in Betracht, da der Kläger die ladungsfähige Anschrift der Zeugin trotz Aufforderung und Fristsetzung durch den Senat nicht angegeben hat. Die angebotene Zeugin ist daher für den Senat nicht erreichbar (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 03.06.1996 - 1 B 80/96 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 274, m.w.N.)."

6

Die Beschwerde geht davon aus, dass die Arbeitgeberin der Zeugin Mitte 2008 in Insolvenz gegangen sei, so dass sie zunächst unauffindbar gewesen sei. Es habe eines erheblichen Zeitaufwandes bedurft, die Adresse der Zeugin ausfindig zu machen. Der Kläger habe - so die Beschwerde - die Verfügung der Berichterstatterin vom 9. September 2011 so verstehen dürfen, dass die Zeugin in einem weiteren Termin noch zu vernehmen sei. Die Zeugin W. kenne die Hintergründe der beiden Schreiben der S. ... AG vom 22. Mai 2007 an das Justizministerium Baden-Württemberg und an die Apostolische Nuntiatur in Berlin.

7

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ein Gericht trotz des Amtsermittlungsprinzips (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Beweiserhebung vorzunehmen, die eine anwaltlich vertretene Partei - entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts - nicht beantragt hat (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21, stRspr). Die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es (weitere) Zeugen vernehmen soll (stRspr; vgl. bereits Urteil vom 15. April 1964 - BVerwG 5 C 45.63 - BVerwGE 18, 216 <217 f.>). Die unterlassene Befragung von Zeugen ist aber dann gleichwohl verfahrensfehlerhaft, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste (§ 86 Abs. 1 VwGO). Maßgebend für die Frage, welche Umstände das Berufungsgericht aufzuklären hat, ist die materielle Rechtsauffassung, die es seiner Entscheidung zugrunde legt (vgl. u.a. Urteile vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - NJW 1983, 187 <189> m.w.N. und vom 22. Februar 1990 - BVerwG 2 C 15.89 - Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 22 S. 2).

8

Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war erheblich, ob die Schreiben des Verlags die seinerzeitige Überzeugung des Klägers wiedergaben oder nur ein Verkaufstrick des Verlages waren. Für die Ermittlung dieses Umstands war eine Vernehmung der bei dem Redaktionsgespräch im Verlag anwesenden Zeugin W., das zu den beiden Schreiben führte, weder von vornherein ein untaugliches Beweismittel noch etwa bereits durch die anderen Umstände widerlegt, aus denen das Gericht in Ermangelung der Einvernahme der Zeugin dann letztendlich darauf schloss, dass kein Verkaufstrick beabsichtigt war. Wollte sich das Gericht zur Ablehnung der Zeugenvernehmung auf diese anderen Umstände stützen, wäre dies zudem eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.

9

Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, jedoch legt die Beschwerde zum Einen dar, dass sich dem Gericht eine Einvernahme der Zeugin hätte von Amts wegen aufdrängen müssen, zum Anderen ergibt sich dies auch aus dem Berufungsurteil selbst, das die Vernehmung der Zeugin ausschließlich deshalb abgelehnt hat, weil der Kläger die ladungsfähige Anschrift der Zeugin trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht angegeben hat.

10

Der vom Kläger nur schriftsätzlich angekündigte Beweisantrag durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Zeugin sei nicht erreichbar. Allein der Umstand, dass der Kläger trotz vorheriger Fristsetzung die ladungsfähige Anschrift der benannten Zeugin nicht angeben konnte, machte das Beweismittel nicht unerreichbar. Insoweit verweist das Berufungsgericht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. Juni 1996 - BVerwG 1 B 80.96 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 274 S. 22), die sich aber auf Auslandszeugen bezieht, bei denen insoweit die Regelungen des § 244 StPO ergänzend heranzuziehen sind (vgl. auch Urteil vom 29. März 2012 - BVerwG 2 A 11.10 - juris Rn. 53 und Beschluss vom 14. Oktober 2004 - BVerwG 6 B 6.04 - juris Rn. 106).

11

Ist ein Inlandszeuge, auf den es nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich ankommt, unter einer ursprünglich zutreffenden Anschrift nicht mehr erreichbar, so hat das Gericht grundsätzlich eigene Ermittlungen nach dem Verbleib des Zeugen anzustellen. Das Gericht kann aber denjenigen Beteiligten, der das Beweismittel benannt hat, unter Fristsetzung zur Nennung der neuen ladungsfähigen Anschrift auffordern (§ 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Von einer Zeugenvernehmung darf es aber trotz Fristsetzung gleichwohl nur dann absehen, wenn die in § 87b Abs. 3 VwGO genannten weiteren Voraussetzungen gegeben sind.

12

Diese (Präklusions-)Vorschrift regelt abschließend die Ausnahmen vom Amtsermittlungsgrundsatz, so dass daneben nicht etwa die Vorschriften der Zivilprozessordnung ergänzend herangezogen werden dürfen (dort Beibringungsgrundsatz für die beweisbelastete Partei, vgl. § 356 ZPO). Nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kann (Ermessen!) das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (Nr. 1) und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (Nr. 2) und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist (Nr. 3). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ist es aber mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln, dürfen trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel nicht zurückgewiesen werden (§ 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).

13

Es kann dahinstehen, ob das Gericht hier zunächst eigene Ermittlungen hätte anstellen müssen (§ 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO), da die Beschwerde vorträgt, dass die neue Anschrift der Zeugin nur mit einigem Aufwand zu ermitteln war. Angesichts dessen könnte auch die gesetzte Frist zudem zu kurz bemessen gewesen sein (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Entscheidend ist aber, dass das Gericht im Schreiben der Berichterstatterin vom 9. September 2011 den Kläger bei der Fristsetzung nicht über die Folgen einer Fristversäumung belehrt hat, wie dies § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO verlangt.

14

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zwar stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung noch die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, einen Verwaltungsakt dar (Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 Rn. 14 f. m.w.N.). Dies hätte grundsätzlich nur zur Folge, dass statt einer Anfechtungsklage eine allgemeine Leistungsklage hätte erhoben werden müssen. Ob einer solchen Klage die Regelung des § 44a VwGO entgegensteht, so dass nur ein abweisendes Prozessurteil ergehen kann, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Da die Klage nicht durch Prozessurteil, sondern durch Sachurteil abgewiesen wurde, käme dem Berufungsurteil in einem späteren Zurruhesetzungsverfahren gemäß § 121 VwGO Bindungswirkung zu; dies wäre bei einem Prozessurteil nicht der Fall.

15

Da demnach das Urteil des Berufungsgerichts auf dem vorliegenden Verfahrensmangel auch beruhen kann, macht der Senat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch und verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

16

3. Die übrigen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bleiben demgegenüber ohne Erfolg.

17

a) Die von der Beschwerde weiteren gerügten Verfahrensfehler durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und Aufklärungsmängel (§ 86 Abs. 1 VwGO) betreffen die schriftsätzlich beantragte Beweiserhebung durch Vernehmung von drei weiteren Zeugen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde genügen jedoch nicht den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach muss ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Für die Feststellung eines Verfahrensfehlers kommt es auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an, anderenfalls kann die Entscheidung nicht auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO "beruhen".

18

Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der anwaltlich vertretene Kläger keine Beweisanträge gestellt. Gründe, aus denen sich hier die von der Beschwerde vermisste Beweiserhebung dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung von sich aus hätten aufdrängen müssen, sind von der Beschwerde nicht vorgetragen. Im Einzelnen:

19

aa) Die Beschwerde sieht einen Gehörsverstoß darin, dass das Berufungsgericht die Vernehmung des Zeugen E. als Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt habe. Dieser sollte zu der Behauptung des Klägers vernommen werden, dass dieser Zeuge als (damaliger) Leiter der Abteilung I im Justizressort und damit "mit federführend für die Anordnung des Justizministeriums vom 22.06.2007", mit der das Landgericht gebeten wurde, den Kläger amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, davon ausgegangen sei, dass der Kläger geistig gesund sei.

20

Das Berufungsgericht hat diese Behauptung nicht nur als Ausforschungsbeweisantrag, sondern auch als unerheblich angesehen. Insoweit verweist es auf seine Ausführungen zur Ablehnung einer Einvernahme der Amtsärztin. Danach sei eine solche Äußerung lediglich eine vorläufige und subjektive Einschätzung, die mangels entsprechender Tatsachengrundlage nicht geeignet wäre, die vorhandenen Zweifel zu zerstreuen und insbesondere nicht das geforderte amtsärztliche Gutachten ersetzen könne.

21

Beruht - wie hier - die Ablehnung einer Beweiserhebung auf zwei selbständig tragenden Erwägungen, ist es für die Darlegung des Beruhenserfordernisses nicht ausreichend, wenn sich die Beschwerde nur mit einer der beiden Erwägungen auseinandersetzt. Weil das Gericht den Beweisantrag auch als unerheblich abgelehnt hat, hätte auch der von der Beschwerde geforderte Hinweis des Gerichts, dass nicht ersichtlich sei, woher der Kläger Kenntnis über die innere Einstellung des angebotenen Zeugen haben könnte, nicht weitergeführt.

22

bb) Die Beschwerde sieht des Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Berufungsgericht die Zeugen Schmidts, D. und Dr. Blum nicht vernommen habe. Zur Begründung verweist sie lediglich auf ihre Ausführungen zum Zeugen E.. Dies genügt, da auch hier entsprechende Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden sind, ebenfalls schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Zeugen S. und D. vernommen, eine Vernehmung eines Zeugen (oder einer Zeugin) Schmidts ist zu keinem Zeitpunkt (schriftsätzlich oder mündlich) beantragt worden. Mit Dr. Blum meint die Beschwerde die Amtsärztin Dr. B., deren (lediglich schriftsätzlich beantragte) Einvernahme das Berufungsgericht als unerheblich abgelehnt hat. Eine Auseinandersetzung hiermit findet sich in der Beschwerdebegründung nicht.

23

b) Die von der Beschwerde behauptete Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

24

aa) Die gerügte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - (Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14), nach dem die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss (vgl. hierzu auch Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 16), ist nicht gegeben. Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Berufungsgericht für die hier in Rede stehende psychiatrische Untersuchung und die geforderten Entbindungen von der ärztlichen Schweigepflicht ausdrücklich verlangt, dass diese einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand halten müssen (vgl. UA S. 14), was es im Ergebnis bejaht hat (UA S. 20, 24). Zwar könnte das Berufungsgericht dahingehend verstanden werden, dass es eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei amtsärztlichen Untersuchungen auf anderen Fachgebieten für entbehrlich hält (der insoweit von der Beschwerde in Bezug genommene Satz aus dem Berufungsurteil verhält sich hierzu allerdings nicht). Dies wäre aber nicht entscheidungserheblich, da andere Untersuchungen nicht Gegenstand des Klageverfahrens sind.

25

Aus diesem Grunde liegt auch der gerügte Verfahrensfehler einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht vor. Das Berufungsgericht musste nicht auf seine nach Ansicht der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abweichende Rechtsauffassung zur Entbehrlichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hinweisen, denn es hat keine hierzu abweichende Rechtsauffassung vertreten.

26

bb) Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer allgemeinen Urteilskritik ohne von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Rechtssätze des Berufungsgerichts, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte, aufzuzeigen. Das genügt weder den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für eine Divergenz- noch für eine Grundsatzrüge. Die Beschwerde meint, dass die Untersuchungsanordnung rechtswidrig ist. Hierzu zitiert sie einzelne Passagen aus dem Berufungsurteil, aus denen nach ihrer Ansicht folgen soll, dass das Berufungsgericht eine unzureichende Tatsachengrundlage für die Untersuchungsanordnung festgestellt habe, so dass die Anordnung entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach ihrem Inhalt für den Adressaten aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich den Anlass für die Untersuchung benenne (vgl. zu diesem Erfordernis: Urteile vom 23. Oktober 1980 a.a.O. S. 6 und vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 20). Diese Ausführungen verkürzen den Inhalt des Berufungsurteils:

27

Im Berufungsurteil werden zunächst die für die Ermessensentscheidung des Beklagten ausschlaggebenden Gesichtspunkte wiedergegeben (UA S.15). Diese hat das Berufungsgericht darauf überprüft, ob sie die Untersuchungsanordnung zu rechtfertigen vermögen. Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Berufungsgericht als Ergebnis seiner Prüfung nicht nur darauf abgestellt, dass der Kläger mehr als ein halbes Jahr erkrankt war und Angaben zur Art der Erkrankung verweigert hat. Es führt weiter aus (UA S. 15, 16), dass hinreichend deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Bereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Klägers bestanden hätten. Diese Anhaltspunkte sieht es - neben der ergebnislosen körperlichen Untersuchung durch die Amtsärztin - in dem Schreiben des S. ... vom Mai 2007 an die Apostolische Nuntiatur, das der Verlag an das Justizministerium zur Kenntnisnahme übersandt habe, sowie der telefonischen Mitteilung des Klägers an die Geschäftsstelle.

28

Ähnlich verkürzt ist die Darstellung zur geforderten Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, die nach Ansicht der Beschwerde nicht gerechtfertigt gewesen sei. Hierzu wird in der Beschwerde nicht einmal im Ansatz ein Revisionszulassungsgrund benannt, sondern es verbleibt bei bloßer Urteilskritik.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt zwar nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO; jedoch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Der Kläger steht seit 1973 als Rechtspfleger im Dienst des beklagten Landes und ist seit Anfang 2010 als Justizamtmann im Wege der Abordnung beim Amtsgericht Bad D. eingesetzt. Mit der streitgegenständlichen Verfügung wies der Direktor des Amtsgerichts den Kläger an, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und begründete dies mit erheblichen Arbeitsrückständen im Zuständigkeitsbereich des Klägers, die trotz mehrerer Kritikgespräche, Veränderungen des Arbeitsbereichs, Dienstanweisungen und Fristsetzungen nicht abgebaut worden seien. Dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (nicht aber der Anordnung an den Kläger) waren eine Fehlzeitendokumentation und Erläuterungen zur dienstlichen Beurteilung des Klägers beigefügt. Dessen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts mit der Begründung zurück, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers seien in der hohen Zahl seiner Krankheitsfehltage, einer über längere Zeit quantitativ nicht ausreichenden Sachbehandlung und dem sonstigen Verhalten des Klägers begründet. Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der Direktor des Amtsgerichts sei für den Erlass der Anordnung zuständig gewesen. Zwar bleibe die grundsätzliche Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten für in den Status des Beamten eingreifende Verfügungen von einer vorübergehenden Zuweisung zu einer anderen Dienststelle oder - wie hier - einer Abordnung unberührt. Eine Ausnahme sei jedoch zu machen, wenn die Verfügung nicht wegen dienstlicher Umstände innerhalb der Stammdienststelle des Beamten, sondern ausschließlich wegen seines Verhaltens an seinem Arbeitsplatz ergehe. Zudem handele es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. Für den Beklagten hätten auch berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers bestanden. Zwar sei fraglich, ob hierfür die dem Kläger vorgeworfenen Arbeitsrückstände ausreichten. Berechtigten Anlass für eine amtsärztliche Untersuchung hätten jedoch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers gegeben.

4

2. Die Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), weil sie insoweit nicht den Darlegungsanforderungen genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dafür wäre erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung ein solcher Zulassungsgrund bezeichnet und substantiiert dargelegt wird. Weder formuliert die Beschwerde eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch bezeichnet sie einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts, von dem das Berufungsurteil mit einem ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).

5

Vielmehr geht die Beschwerde bereits im Ansatz fehl, wenn sie meint, dass "eine Verletzung von Bundesrecht und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes vorliegt, das mit dem Bundesrecht übereinstimmt" (Beschwerdebegründung S. 1 unten). Damit orientiert sie sich offensichtlich an § 137 Abs. 1 VwGO, also am Kontrollmaßstab des Revisionsgerichts nach Zulassung der Revision, verkennt aber, dass der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierte Maßstab für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein anderer ist. Die Beschwerde erschöpft sich hiernach überwiegend in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Berufungsgericht, die sie in verschiedener Hinsicht für "nicht nachvollziehbar" bzw. "nicht verständlich" hält. Damit ist dem Erfordernis aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

6

3. Die Beschwerde hat aber insoweit Erfolg, als sie geltend macht, das Berufungsurteil habe sich mit den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten zu dessen Gesundheitszustand nicht befasst. Damit rügt sie - der Sache nach - einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil auch beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies führt zur Zurückverweisung der Rechtssache (§ 133 Abs. 6 VwGO).

7

§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, um in dem Rechtsstreit entscheiden zu können, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht.

8

a) Das Berufungsgericht ist - auf der Grundlage der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und insoweit in Übereinstimmung mit dieser - davon ausgegangen, dass es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung handelt (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 14 f. und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 16). Diese muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

9

Danach müssen einer solchen Aufforderung - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6, vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19 ff. und vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21).

10

Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 - ZBR 2014, 141 <142>).

11

Daher muss sich die Behörde mit den vom Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können. Diese Verpflichtung trifft, wenn die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zu prüfen ist, auch das Tatsachengericht.

12

b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Die Beschwerde rügt insoweit zu Recht, dass der Kläger unter Vorlage privatärztlicher Unterlagen substantiiert vorgetragen und angeboten hat, weitere (aktuelle) Befundberichte der ihn behandelnden Ärzte vorzulegen, die - aus seiner Sicht - erklärten, dass es sich bei den ihm vorgehaltenen Fehltagen lediglich um kleinere Erkrankungen gehandelt habe (wie grippale Infekte, Erkältungen, auch einmal eine orthopädisch relevante Beeinträchtigung), jedenfalls um keine Erkrankungen, die objektiv geeignet wären, seine Dienstfähigkeit dauerhaft zu beeinträchtigen. Das Berufungsgericht dagegen hat diesen privatärztlichen Bescheinigungen jegliche Bedeutung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung abgesprochen (ab UA S. 9 unten).

13

Damit hat es zum einen seine aus den vorstehenden Anforderungen folgende Aufklärungspflicht verfehlt, nämlich zu prüfen, ob im Streitfall überhaupt hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers vorlagen. Zum anderen ist auch die dafür gegebene Begründung, die auf die ständige Rechtsprechung zum Vorrang amtsärztlicher Gutachten im Verhältnis zu privatärztlichen Stellungnahmen verweist, nicht tragfähig. Die erwähnte Rechtsprechung besagt, dass für den Fall, dass inhaltlich nicht oder nicht vollständig vereinbare Stellungnahmen eines Amtsarztes und eines Privatarztes zu demselben Krankheitsbild vorliegen, diejenige des Amtsarztes im Konfliktfall dann Vorrang verdient, wenn dieser sich mit substantiierten medizinischen Befunden des behandelnden Privatarztes auseinandergesetzt hat (vgl. etwa Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 36 f.). Diese Situation ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil eine amtsärztliche Stellungnahme noch gar nicht vorliegt. Das Berufungsgericht indes versagt den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen (sowie denen, deren Beibringung er angeboten hatte) bereits vorab jegliche Erheblichkeit, bevor sich der Amtsarzt erst mit ihnen auseinandersetzen konnte. Diese zur Kenntnis zu nehmen und sie zu prüfen, war auch deshalb geboten, weil sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben konnten, ob die Untersuchungsanordnung deshalb rechtswidrig, nämlich unverhältnismäßig war, weil sie nach Art und Umfang hätte näher eingegrenzt werden müssen.

14

4. Bei seiner erneuten Befassung mit dem Streitfall wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Untersuchungsanordnung in mehrfacher Hinsicht einer genaueren Überprüfung zu unterziehen und dabei auch seine eigene bisherige Rechtsauffassung zu überdenken:

15

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das im Streitfall anzuwendende Recht: Die vom Berufungsgericht (ohne Angabe der maßgeblichen Gesetzesfassung) herangezogenen (zu den §§ 26 und 27 BeamtStG erlassenen) Vorschriften der §§ 44 und 47 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 - LBG RhPf 2010 - (GVBl S. 319) sind gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes erst am 1. Juli 2012 in Kraft getreten, mithin nach Erlass des Widerspruchsbescheides, auf den das Berufungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt (wohl) abstellt. Entgegen der Annahme des Berufungsurteils (UA S. 7) dürften daher Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung §§ 56, 56a des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 - LBG RhPf 1970 - (GVBl S. 241), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl S. 167), gewesen sein, ergänzt durch die Regelung über die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle gemäß § 61a dieses Gesetzes, eingefügt durch das Sechste Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2002 (GVBl S. 301), geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2004 (GVBl S. 457).

16

b) Ebenfalls überprüfungsbedürftig erscheinen die Ausführungen des Berufungsurteils zur Zuständigkeit des Beklagten: Das Berufungsgericht hat angenommen, im Falle der Abordnung eines Beamten bleibe "grundsätzlich" der Leiter der abordnenden "Stammdienststelle" weiterhin der Dienstvorgesetzte des Beamten. Im Streitfall sei jedoch "eine Ausnahme (...) zu machen", weil die streitgegenständliche Anordnung die dienstliche Tätigkeit bei der Abordnungsstelle betreffe. Die Frage eines vom Berufungsgericht angenommenen (von ihm nicht anhand von Normen belegten) "Regel-Ausnahme-Verhältnisses" dürfte sich indes nicht stellen, weil das rheinland-pfälzische Landesorganisationsrecht eine ausdrückliche, die Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigende Regelung trifft: Zuständig zum Erlass einer Weisung an den Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist gemäß § 61a Abs. 1 LBG RhPf 1970 dessen Dienstvorgesetzter. Wer Dienstvorgesetzter ist, richtete sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 LBG RhPf 1970 nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Gemäß § 18c Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GerOrgG RhPf) vom 5. Oktober 1977 (GVBl S. 333), geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl S. 448), ist Dienstvorgesetzter derjenige, der die Dienstaufsicht über den Beamten ausübt. Die Dienstaufsicht erstreckt sich nach § 18c Abs. 2 Satz 1 GerOrgG RhPf auf alle bei einem Gericht beschäftigten Beamten, mithin unabhängig davon, ob der Beamte dort dauerhaft oder (nur) aufgrund einer Abordnung tätig ist. Gemäß § 18c Abs. 1 Nr. 4 GerOrgG RhPf übt der Direktor des Amtsgerichts die Dienstaufsicht über sein Gericht aus.

17

c) Des Weiteren wird sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, ob der von ihm ohne nähere Begründung angenommenen Anfechtbarkeit der Untersuchungsanordnung - trotz des lediglich vorbereitenden Charakters der amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens - die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegensteht, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, es sei denn (Satz 2), die behördliche Verfahrenshandlung kann vollstreckt werden (vgl. hierzu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 B 225/12 - NVwZ-RR 2013, 477 und OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198).

18

d) Auch die Frage, ob die Untersuchungsanordnung den erwähnten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügt, bedarf genauerer Prüfung:

19

Die Anordnung des Direktors des Amtsgerichts vom 18. März 2011 stützt sich lediglich auf die erheblichen Arbeitsrückstände des Klägers. Dass Minderleistungen, die in Arbeitsrückständen deutlich werden, für sich allein in der Regel nicht geeignet sind, eine amtsärztliche Untersuchung zu rechtfertigen, hat auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen (UA S. 8). Die dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) beigefügte Fehlzeitendokumentation war nicht Inhalt der an den Kläger gerichteten Anordnung, sodass diese Verfügung schon den formellen Anforderungen kaum genügen dürfte.

20

Erst im Widerspruchsbescheid werden - neben den Arbeitsrückständen - auch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers als Grund für die Untersuchungsanordnung angeführt. Zwar können solche Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten begründen; dies muss aber schlüssig dargelegt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 27). Ob der Widerspruchsbescheid die Versäumnisse der Ausgangsverfügung beheben konnte, bedarf näherer Prüfung, weil nach der dargestellten Rechtsprechung Mängel der Untersuchungsanordnung nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geheilt werden können (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21 und 30).

21

Schließlich und unabhängig davon enthalten weder die Ausgangsverfügung noch der Widerspruchsbescheid nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 22 f.); namentlich fehlt jede nähere Eingrenzung, etwa ob sie sich nur auf den körperlich-physischen Gesundheitszustand des Klägers erstrecken oder sich auch mit etwaigen psychischen Beeinträchtigungen befassen soll und - wenn ja - ggf. mit welchen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.