Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 20. Jan. 2015 - 5 L 866/14
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Hauptzollamtes N. vom 10. Oktober 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung einschließlich psychiatrischer Zusatzbegutachtung zwecks Überprüfung der Dienstfähigkeit zu unterziehen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO),
3der Antragsgegnerin zu untersagen, ihn vorläufig – bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 10. Oktober 2014 zu einer ärztlichen Untersuchung incl. einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung, insbesondere bezogen auf den Termin vom 28.Oktober 2014, vorzuladen,
4wird mit der tenorierten Feststellung vollständig Rechnung getragen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO). Der Tenor zu Ziffer 1 berücksichtigt dabei, dass vorliegend ausweislich des streitgegenständlichen Schreibens des Hauptzollamtes N. vom 10. Oktober 2014 keine gesonderte „Vorladung“ des Antragstellers zu der amtsärztlichen Untersuchung mehr erfolgt, sondern eine bloße Mitteilung des Termins durch das Gesundheitsamt ergeht.
5Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).
61. Der Antrag ist zulässig.
7a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft, es liegt kein Fall der §§ 80, 80a VwGO vor (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
8Bei der streitgegenständlichen Untersuchungsmitteilung im Rahmen der §§ 44 Abs. 6, 48 BBG handelt es sich jedenfalls nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht um einen Verwaltungsakt, da ihr keine unmittelbare Außenwirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zukommt. Nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Sinngehalt liegt ihr Schwerpunkt in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regelt die Untersuchungsanordnung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung endet.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 14 f., und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 16; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, IÖD 2012, 258 = juris, Rn. 3 ff.
10Ob sich eine andere rechtliche Einstufung der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung ergeben kann, wenn diese in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist,
11vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 6 B 1293/14 -, juris, Rn. 7 ff., sowie vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 4 ff.,
12bedarf hier keiner Entscheidung, weil das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom 10. Oktober 2014 nicht die Form eines Verwaltungsakts aufweist. Es enthält insbesondere keinen Verfügungssatz (Tenor) und keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Formulierung nach stellt es sich als eine an den Antragsteller gerichtete Kombination aus Mitteilung, Bitte und Hinweis dar, mag die Antragsgegnerin ihm auch inhaltlich ein Beachtensgebot hat beilegen wollen.
13b) Die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsmitteilung ist nicht ausgeschlossen, weil sie nur eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung gemäß § 44a Satz 1 VwGO darstellt. Das folgt bereits daraus, dass sie im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO „vollstreckbar“ ist. Dies ist nämlich bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten – wie dem Antragsteller – möglich ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, IÖD 2012, 258 = juris, Rn. 17 f.; siehe mit jeweils w. N. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 MB 14/14 -, juris, Rn. 5, sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris, Rn. 24 ff.; offengelassen von BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892 = juris, Rn. 17.
15Hierbei kann offenbleiben, ob die Nichtbefolgung einer Bitte überhaupt disziplinarrechtlich relevante Konsequenzen haben kann. Denn jedenfalls ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, das Risiko disziplinarischen Fehlverhaltens zu tragen.
16c) Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der vom Gesundheitsamt des Kreises T. mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 mitgeteilte Untersuchungstermin auf gerichtliche Veranlassung aufgehoben und bislang kein neuer Termin angesetzt wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist hierdurch nicht entfallen. Streitbefangen ist die – grundlegende – Untersuchungsmitteilung vom 10. Oktober 2014. Diese enthält keinen Untersuchungstermin, sondern lediglich die Ankündigung, ein Untersuchungstermin werde vom Gesundheitsamt des Kreises T. mitgeteilt. Die Antragsgegnerin hat nicht erkennen lassen, dass sie von der Absicht Abstand genommen hätte, dem Antragsteller auf der Grundlage der Untersuchungsmitteilung einen neuen Untersuchungstermin vorzugeben bzw. durch das Gesundheitsamt vorgeben zu lassen.
17Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris, Rn. 27.
182. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Der Antragsteller hat sowohl Anordnungsgrund – a) – als auch Anordnungsanspruch – b) – glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
19a) Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser leitet sich daraus her, dass die an ihn gerichtete – auf § 44 Abs. 6 BBG gründende – Mitteilung der Antragsgegnerin, sich beim Gesundheitsamt des Kreises T. amtsärztlich untersuchen zu lassen, jedenfalls nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig ist.
20Nach § 44 Abs. 6 BBG besteht die Verpflichtung des Beamten, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen.
21(1) Die Untersuchungsaufforderung muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen.
22Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Feststellung, die für die Anordnung sprechenden Gründe „seien nicht aus der Luft gegriffen“, reicht für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht aus.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 19, sowie vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 19, und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892 = juris, Rn. 9.
24Für die Aufforderung zu einer psychiatrischen Untersuchung gelten wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Aufforderung zu einer sonstigen ärztlichen Untersuchung. Eine derartige Aufforderung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (vgl. § 78 BBG), wenn – unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen.
25Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris, Rn. 30; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 6 B 222/12 -, IÖD 2012, 138 = juris, Rn. 4, sowie Urteil vom 18. Januar 1994 - 6 A 2652/92 -, UA S. 8, jeweils m. w. N.
26In formeller Hinsicht muss die Aufforderung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dazu muss die Behörde die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Aufforderung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.
27Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 20, sowie vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 20, und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892 = juris, Rn. 9; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 21.
28Genügt die Aufforderung zu einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, kann dieser Mangel nicht dadurch „geheilt“ werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- oder Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Aufforderung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten hätten geben können. Für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist wegen des Zwecks der Untersuchungsaufforderung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann sie eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 21, sowie vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 21, und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892 = juris, Rn. 9.
30Ferner muss die Aufforderung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 22 f., sowie Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892 = juris, Rn. 10; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 21.
32(2) Den vorangestellten Maßstäben genügt die Untersuchungsmitteilung des Hauptzollamtes N. vom 10. Oktober 2014 nicht.
33(aa) Dem Schreiben lassen sich zunächst keine Umstände entnehmen, die bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Antragsteller sei aus physischen Gründen nicht mehr in der Lage, seine Dienstpflichten zu erfüllen. In inhaltlicher Sicht werden dem Antragsteller zwar zunächst allgemein „Mängel im Arbeits- und Sozialverhalten“ vorgehalten, diese aber dann auf die Bereiche der Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit beschränkt. Es sind auf der Grundlage der Untersuchungsmitteilung bei lebensnaher Einschätzung ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beanstandungen – namentlich „mangelhafte Kommunikationsbereitschaft und fehlende Teamfähigkeit“ – ihrerseits auf körperlichen Ursachen beruhen könnten.
34(bb) Der streitgegenständlichen Mitteilung des Hauptzollamtes N. lassen sich auch keine Umstände entnehmen, die den – gesteigerten – Anforderungen an die Zulässigkeit einer psychiatrischen Untersuchung genügen. Aus ihr gehen keine deutlichen Anhaltspunkte hervor, die für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen.
35Es ist zwar im Grundsatz nicht ausgeschlossen, aus dem nicht sozialadäquaten Auftreten eines Beamten sowie aus erheblichen Problemen im Kommunikationsverhalten Zweifel an seiner Dienstfähigkeit herzuleiten.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 6 B 1323/12 -, juris, Rn. 5 ff.
37Hierzu aber hätte die Antragsgegnerin die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers stützt, in der Mitteilung zur amtsärztlichen Untersuchung konkreter bezeichnen müssen. Insoweit genügt es nicht – wie es die Antragsgegnerin getan hat –, lediglich fünf „Ereignisse“ in allgemeiner Weise („Eigensicherungsübung“, „Besprechung“, „Durchsuchungsmaßnahme“) unter Angabe des jeweiligen Datums sowie der beteiligten Personen zu benennen. Es hätte der Antragsgegnerin vielmehr oblegen, nähere Angaben zu dem Inhalt des jeweiligen Ereignisses zu machen und anzugeben, inwieweit hieraus Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers erwachsen.
38Dies ergibt sich vorliegend namentlich aus dem Zweck des formellen Begründungserfordernisses, es dem Beamten zu ermöglichen, die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen zu können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Eine solche Überprüfung war dem Antragsteller auf der Grundlage des Schreibens des Hauptzollamtes vom 10. Oktober 2014 nicht in ausreichender Weise möglich. Zunächst lagen die in der Mitteilung abstrakt benannten Ereignisse zu jenem Zeitpunkt bereits bis zu zwei Jahre zurück, so dass die Kenntnis des Antragstellers von den relevanten Details jedenfalls nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden konnte. Darüber hinaus hätte es einer näheren Erläuterung zumindest in Grundzügen bedurft, inwieweit die dem Antragsteller vorgehaltenen Mängel im Bereich der Kommunikationsbereitschaft und Teamfähigkeit den Schluss auf deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit zulassen.
39Die fehlenden Erläuterungen in der Untersuchungsmitteilung des Hauptzollamtes sind auch nicht aufgrund der zuvor durchgeführten – und in ihr benannten – Personalgespräche mit dem Antragsteller vom 5. Juni 2014 und 8. September 2014 entbehrlich. Eine mündliche Erläuterung ist bereits grundsätzlich nicht geeignet, das formelle Begründungserfordernis substantiell einzuschränken. Unabhängig davon geht jedenfalls aus den in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerken über die Personalgespräche (vgl. Bl. 69 f. bzw. 74 ff., Heft 2) nicht hervor, dass in diesen tatsächlich sämtliche in der Untersuchungsmitteilung benannten Ereignisse erörtert wurden. Darüber hinaus legen die Vermerke nahe, dass auch in den Personalgesprächen dem Antragsteller nicht in ausreichender Weise aufgezeigt wurde, inwieweit sich aus den ihm vorgehaltenen Mängeln im Sozialverhalten deutliche Anhaltspunkte für seine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit ableiten lassen.
40Ein Rückgriff auf die ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ist schließlich unabhängig von allen weiteren Erwägungen bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach den vorangestellten Maßstäben eine Nachholung der unzureichenden Begründung der Untersuchungsmitteilung im Behörden- oder Gerichtsverfahren nicht möglich ist.
41(cc) Unabhängig vom Vorstehenden genügt die Untersuchungsmitteilung des Hauptzollamtes N. vom 10. Oktober 2014 den aufgestellten rechtlichen Maßstäben auch deshalb nicht, weil sie nicht in ausreichendem Umfang Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthält.
42Der Inhalt des Schreibens erschöpft sich diesbezüglich in dem Hinweis darauf, dass eine amtsärztliche Untersuchung mit „psychiatrische[r] Zusatzbegutachtung […] auf dem Gebiet der Psychiatrie“ erfolgen werde, wobei sich der konkrete Ablauf der Untersuchung in einer Anamnese und einem fachpsychiatrischen Gespräch erschöpfe. Auch wenn der Gang einer psychiatrischen Untersuchung womöglich nur begrenzt im Vorhinein festzulegen ist, hätte es zumindest einer näheren Darlegung bedurft, auf welche psychischen Beeinträchtigungen der Antragsteller untersucht werden soll und welche – jedenfalls in Grundzügen – zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren zur Anwendung kommen sollen.
43Vgl. in dem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris, Rn. 37
44So aber hat es die Antragsgegnerin letztlich unzulässig dem Gesundheitsamt überlassen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu bestimmen, und dadurch dem Antragsteller eine inhaltliche Prüfung der Untersuchungsmitteilung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt. Ob der Antragsgegnerin die Art der möglichen Erkrankung des Antragstellers im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsmitteilung bekannt gewesen ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Denn nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte sie sich jedenfalls durch entsprechende sachkundige ärztliche Beratung zumindest in den Grundzügen darüber Klarheit verschaffen müssen, in welcher Hinsicht Zweifel an der psychischen Gesundheit des Antragstellers bestanden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten waren.
45b) Dass dem Begehren des Antragstellers auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite steht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Antragsgegnerin nicht hat erkennen lassen, dass sie von der Absicht Abstand genommen hätte, dem Antragsteller auf der Grundlage der Untersuchungsmitteilung einen neuen Untersuchungstermin vorzugeben bzw. durch das Gesundheitsamt vorgeben zu lassen.
46Vgl. in dem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 25.
47Dabei trägt der Beamte – jedenfalls nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung. Hat der Beamte die Untersuchung verweigert, weil er die Aufforderung als rechtswidrig angesehen hat, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Aufforderung feststellt. Unterzieht sich der betroffene Beamte demgegenüber der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 19; siehe auch OVG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 265/11 -, NordÖR 2013, 75 = juris, Rn. 38; teilweise offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, IÖD 2012, 258 = juris, Rn. 12 ff.
49Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei sich der sich daraus ergebende Wert von 5.000 Euro im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte reduziert.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 20. Jan. 2015 - 5 L 866/14
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 20. Jan. 2015 - 5 L 866/14
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 20. Jan. 2015 - 5 L 866/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Schreiben des Antragsgegners vom 18. August 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
41. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist zulässig, insbesondere statthaft; es handelt sich nicht um einen Fall des § 80 VwGO (§ 123 Abs. 5 VwGO).
5Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt (§ 42 VwGO) aufschiebende Wirkung; entfällt diese gemäß § 80 Abs. 2 VwGO, kann sie das Gericht auf Antrag anordnen oder wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Diese Fallgestaltung ist hier nicht einschlägig, da gegen die Antragstellerin kein Verwaltungsakt ergangen ist.
6Die gegenüber einem Beamten ergangene Aufforderung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Verwaltungsakt. Sie sei nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht dazu bestimmt, Außenwirkung zu entfalten, da ihr Schwerpunkt in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten liege, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele sie einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 14 f.
8Die mit Beamtenrecht befassten Senate des beschließenden Gerichts haben sich dieser Rechtsprechung zur Wahrung der Rechtseinheit angeschlossen, soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 7; Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, OVGE MüLü 55, 194 = juris, Rn. 9; Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris, Rn. 61 f.
10Das an die Antragstellerin gerichtete Schreiben vom 18. August 2014 weist nicht die Form eines Verwaltungsakts auf. Es enthält insbesondere keinen Verfügungssatz (Tenor) und keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Formulierung nach stellt es sich als an die Antragstellerin gerichtete Kombination aus Mitteilung, Bitte und Hinweis dar.
11Auch die beiden an den Rechtsanwalt der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom selben Tage sind in ähnlicher Weise als Hinweise und Ergänzungen abgefasst; sie enthalten ebenfalls keinen Verfügungssatz und keine Rechtsbehelfsbelehrung.
12Es bedarf daher keiner Erörterung, ob der in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Rechtsansicht zu folgen ist, eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, werde auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 16.
142. Die Antragstellerin hat Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Hinsichtlich des Anordnungsgrundes hat dies bereits das Verwaltungsgericht angenommen und im Einzelnen begründet; darauf wird verwiesen.
15Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an einem Anordnungsanspruch. Sie braucht den Aufforderungen vom 18. August 2014, sich einer amtsärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen, nicht nachzukommen, da diese Aufforderungen rechtswidrig sind.
16Wegen ihrer erheblichen Folgen muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben werden, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 16 ff.; Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892.
18Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O., Rn. 22 f.
20Die an die Antragstellerin gerichtete Untersuchungsaufforderung der Bezirksregierung E. vom 18. August 2014 genügt diesen Anforderungen nicht. Sie erschöpft sich unter dem Betreff „Amtsärztliche Untersuchung“ in folgendem Wortlaut:
21„Sehr geehrte … [Antragstellerin],der Amtsarzt wurde von mir aufgefordert, Sie zu einer Untersuchung einzuladen. Ich bitte Sie, dieser Einladung zu entsprechen.Ich weise darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, den Amtsarzt im Zusammenhang mit dem Gutachterauftrag von der Schweigepflicht zu entbinden.Die Kosten der Untersuchung trägt das Land NRW.“
22In diesem Schreiben werden weder die Umstände mitgeteilt, aus denen sich die Besorgnis der Dienstunfähigkeit ergeben soll, noch werden Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung gemacht. Solche Angaben wären umso mehr erforderlich gewesen, als nach der Vorstellung der Bezirksregierung E. ausweislich des an den Rechtsanwalt gerichteten zweiten Schreibens vom selben Tag auch eine „psychiatrische Fachbegutachtung in Betracht kommen“ soll.
23Da die Anordnung nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG aus sich heraus verständlich sein muss, darf zu ihrer Begründung das vorangehende Anhörungsschreiben vom 24. Juli 2014 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht herangezogen werden. Gleiches gilt für die beiden an den Rechtsanwalt der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 18. August 2014. Keines dieser Schreiben ist in der an die Antragstellerin gerichteten, oben vollständig wiedergegebenen Untersuchungsaufforderung auch nur in Bezug genommen worden. Noch weniger können die von dem Verwaltungsgericht dem Akteninhalt entnommenen weiteren Unterlagen, wie etwa die Petitionsschrift der Antragstellerin vom 2. Juli 2014, zugrunde gelegt werden.
24Es wäre Sache der Bezirksregierung E. gewesen, diese Unterlagen in einer Weise zusammenzustellen und auszuwerten, die die Untersuchungsaufforderung nachvollziehbar erscheinen lässt. Im Übrigen hat es die Bezirksregierung auch daran fehlen lassen, den Amtsarzt zu instruieren, welche Untersuchung möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Antragstellerin von ihm erwartet wird. Hierfür genügt es nicht, dem betreffenden Gesundheitsamt - wie offenbar am 26. August 2014 geschehen - das zweite an den Rechtsanwalt der Antragstellerin gerichtete Schreiben vom 18. August 2014 zur Kenntnis zu geben, in dem darauf hingewiesen wird, dass „neben der allgemeinen Grunduntersuchung zusätzlich eine orthopädische, eine neurologische und eine psychiatrische Fachbegutachtung in Betracht kommen“.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, ihrem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen.
5Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht um einen Verwaltungsakt.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483.
7Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Untersuchungsaufforderung keine Außenwirkung zukomme. Ob eine Maßnahme einer Behörde auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei, hänge davon ab, ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt sei, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber darauf, wie sie sich im Einzelfall auswirke. Zwar greife die Aufforderung, sich körperlich untersuchen zu lassen und sich einem Gespräch mit dem Gutachter zu stellen, in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten ein. Ihr Schwerpunkt liege aber in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsaufforderung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
8Der Senat folgt dieser Rechtsprechung zwecks Wahrung der Rechtseinheit, soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Dementsprechend kann vorläufiger Rechtsschutz hier im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gewährt werden.
9Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, NWVBl. 2013, 139.
10Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der vom Antragsgegner unter dem 11. Juli 2013 festgesetzte Untersuchungstermin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist hierdurch nicht entfallen. Streitbefangen ist die - grundlegende - Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013. Diese enthält keinen Untersuchungstermin, sondern lediglich die Ankündigung, ein Untersuchungstermin werde mitgeteilt. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) vorgetragen, er behalte sich vor, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen weiteren Untersuchungstermin vorzugeben. Auch er geht somit nicht davon aus, dass die Aufforderung ihre Erledigung gefunden hat.
11Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
12Die Antragstellerin hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser leitet sich daraus her, dass die an sie gerichtete - auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gründende - Aufforderung des Antragsgegners, sich durch einen Arzt des Gesundheitsamtes des Kreises Recklinghausen untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist.
13Die Untersuchungsaufforderung ist schon deshalb zu beanstanden, weil sie den Vorgaben des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in der am 14. Mai 2013 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) nicht genügt. Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW die untere Gesundheitsbehörde (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW) am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Dies ist im Fall der in C. wohnhaften Antragstellerin die kreisfreie Stadt C. . Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 OGDG NRW).
14Ziel der Neufassung des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW ist es, eine rechtliche Grundlage für die Anwendung des Wohnortprinzips zu schaffen und die Möglichkeit der Begutachtung am Dienstort als Ausnahme für den Einzelfall - etwa wenn der Beamte seinen Wohnort außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat - zu erhalten.
15Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 16/1187 S. 2.
16Der Verordnungsgeber hat somit für den Regelfall die Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person bindend vorgesehen. Nur dann, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist, kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, sich nach pflichtgemäßem Ermessen dafür entscheiden, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.
17Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Antragsgegners, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit ihrer Begutachtung zu beauftragen, und die Antragstellerin aufzufordern, sich dort amtsärztlich untersuchen zu lassen, ermessensfehlerhaft.
18Dem Antragsgegner war bei der Abfassung der Untersuchungsaufforderung die vorstehende Neuregelung nicht bekannt. Ihm war somit nicht bewusst, dass nach § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW grundsätzlich die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig (Satz 1) und eine Beauftragung der unteren Gesundheitsbehörde nur ausnahmsweise möglich (Satz 2) ist. Er hat damit zugleich übersehen, dass ihm nur im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW Ermessen eingeräumt ist. Noch im Schriftsatz vom 5. August 2013 ist er von der Anwendbarkeit des § 3 VwVfG NRW ausgegangen und hat offensichtlich angenommen, diese Vorschrift ermögliche ihm alternativ, die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der Antragstellerin, mithin die Stadt C. , oder die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit der Begutachtung zu beauftragen.
19Der Antragsgegner hat im Übrigen auch keine Erwägungen angestellt, die eine sachgerechte - insbesondere den Charakter des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW als Ausnahmevorschrift berücksichtigende - Ermessensausübung tragen könnten. Soweit er im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe im Schriftsatz vom 5. August 2013 auf den Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 10. Februar 2012 verwiesen und somit die Besonderheit des Einzelfalls ermessensfehlerfrei dargelegt, verkennt er bereits, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW ihm Ermessen nur und erst dann eröffnet, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist. Kein Ermessen besteht hingegen hinsichtlich der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt.
20Im Übrigen misst der Antragsgegner dem Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. einen Inhalt bei, den dieser nicht hat. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hat es den Antragsgegner in der Annahme, die Antragstellerin könne nicht mehr am Q. -T. -Berufskolleg in E. , ihrer bisherigen Dienststelle, eingesetzt werden, weil dort seiner Ansicht nach wieder eine Gesundheitsverschlechterung drohe, gebeten, soweit dies gewünscht werde, detaillierte Angaben zum „leidensgerechten Einsatz" der Antragstellerin an einer anderen Schule von der für ihren künftigen Dienstort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde zu erfragen. Die Erlangung solcher Angaben war ersichtlich nicht Ziel der Beauftragung des Gesundheitsamtes des Kreises S. , zumal der Einsatz der Antragstellerin an einer anderen Schule seinerzeit nicht vorgesehen war. Der streitbefangenen Untersuchungsaufforderung liegt vielmehr die Intention des Antragsgegners zu Grunde, die Frage der Dienstfähigkeit in jeder Hinsicht zu klären.
21Auch ansonsten genügt die Untersuchungsaufforderung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
22Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht". Ferner muss die Aufforderung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O.
24Nach diesen Maßgaben ist die streitbefangene Untersuchungsaufforderung schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in Grundzügen bestimmt, sondern dies vollständig der unteren Gesundheitsbehörde überlassen und damit der Antragstellerin die inhaltliche Überprüfung der Aufforderung unmöglich gemacht hat.
25Ob der Inhalt der Untersuchungsaufforderung noch aus weiteren Gründen zu beanstanden ist, sei dahingestellt. Angemerkt sei lediglich, dass die für die Aufforderung u.a. angeführte Begründung, „verschiedene Nachfragen beim Amtsarzt zu einem leidensgerechten Einsatz“ hätten letztlich zu keiner Einsatzmöglichkeit geführt, nicht stichhaltig sein dürfte. Der Umstand, dass die Ausführungen des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 17. November 2011 und vom 10. sowie 29. Februar 2012 aus der Sicht des Antragsgegners unzureichend sind, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer fehlenden Einsatzmöglichkeit.
26Dass dem Begehren der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 290 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite steht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut zum Ausdruck gebracht hat, auf der alsbaldigen Befolgung seiner Untersuchungsaufforderung zu beharren bzw. aus der Nichtbefolgung Konsequenzen zu Lasten der Antragstellerin zu ziehen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
- 1
Mit dem im Tenor genannten Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin,
- 2
festzustellen, dass sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Anweisung vom 29. Januar 2014 zur Untersuchung beim Gesundheitsamt der Antragsgegnerin zwecks Untersuchung der Dienstfähigkeit vorzustellen,
- 3
abgelehnt.
- 4
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin bleibt erfolglos. Zur Begründung verweist der erkennende Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit folgenden Maßgaben auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses:
- 5
Der Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht nicht bereits die Vorschrift des § 44 a VwGO entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen nicht Beteiligten ergehen (Satz 2). Die Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, stellt zwar eine behördliche Verfahrenshandlung dar; sie kann jedoch vollstreckt werden. Der Begriff der Vollstreckung in § 44 a Satz 2 VwGO ist seinem Sinn und Zweck nach weit auszulegen. Die Vorschrift dient dem effektiven Rechtsschutz. Bei Verfahrenshandlungen, bei denen dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die abschließende Entscheidung abzuwarten, muss bereits die Verfahrenshandlung selbst angreifbar sein. Demgemäß genügt es für das Vorliegen einer selbständigen Verfahrenshandlung, wenn auf deren Befolgung mittels Disziplinarrechts hingewirkt werden kann. Es kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, sich der Gefahr disziplinarrechtlicher Sanktionen auszusetzen. Wenngleich die an eine aktive Beamtin/aktiven Beamten gerichtete Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar ist, kann die Weigerung, sich untersuchen zu lassen, mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Deshalb handelt es sich um eine selbständig angreifbare Anordnung im Sinne von § 44 a Satz 2 VwGO. Mit Blick auf die einer aktiven Beamtin/einem aktiven Beamten drohende disziplinarrechtliche Ahndung der Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung unterscheidet sich die Rechtslage maßgeblich von den Fällen einer nach Fahrerlaubnisrecht ergehenden Begutachtungsanordnung, in denen § 44 a Satz 2 Alt. 1 VwGO nicht zum Zuge kommt (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.9.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477, 478; OVG Münster, Beschl. v. 1.10.2012 - 1 B 550/12 -, NVwZ-RR 2013, 198, 199; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195, 198; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.11.2005 - 3 BS 222/05 -, NVwZ-RR 2006, 713; mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen vom BVerwG, Beschl. v. 7.5.2013 - 2 B 147/11 -, juris Rdnr. 14, und v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 -, juris Rdnr. 17).
- 6
Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausginge, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2014 habe den vom Verwaltungsgericht in den ersten beiden Absätzen auf Seite 6 des Entscheidungsabdrucks dargestellten „Maßstäben“ nicht genügt, so läge eine diesen „Maßstäben“ genügende schriftliche Begründung der von der Antragsgegnerin angeordneten amtsärztlichen Untersuchung jedenfalls bei zusätzlicher Berücksichtigung des Inhalts des „Widerspruchsbescheides“ vom 4. April 2014 vor. In diesem „Bescheid“ hat die Antragsgegnerin in ausführlichster Weise die Tatsachen benannt, aus denen sich die ernsthafte Besorgnis der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ergibt und aus denen die Antragstellerin die berechtigten Zweifel der Antragsgegnerin an ihrer Dienstfähigkeit ohne Weiteres entnehmen konnte. Letzteres wird von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht in Abrede gestellt und bedarf daher keiner weitergehenden Begründung.
- 7
Die Antragstellerin macht im vorgenannten Zusammenhang lediglich geltend, der ursprüngliche Mangel in der Anordnung vom 29. Januar 2014 könne durch einen entsprechenden Vortrag im „Widerspruchsbescheid“ nicht mehr „geheilt“ werden. Dieser Hinweis geht fehl. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17/10 - (juris Rdnr. 21) zwar ausgeführt: Genüge die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, könne dieser Mangel nicht dadurch „geheilt“ werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- oder Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten hätten geben können. Da sich diese Ausführungen jedoch auf eine etwaige „Heilung“ im Rahmen eines der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nachfolgenden Verfahrens über die Versetzung des dortigen Klägers in den Ruhestand beziehen, kann die Antragstellerin sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Denn in ihrem Fall ist ein Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand bislang nicht ergangen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin nach ihrem Beschwerde-vorbringen nicht beabsichtigt, sich einer rechtmäßig angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihre berechtigten Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin im „Widerspruchsbescheid“ vom 4. April 2014 klarstellend und für die Antragstellerin ohne Weiteres erkennbar (nochmals) dargelegt hat.
- 8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 verurteilt, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an den Kläger gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, ihrem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen.
5Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht um einen Verwaltungsakt.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483.
7Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Untersuchungsaufforderung keine Außenwirkung zukomme. Ob eine Maßnahme einer Behörde auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei, hänge davon ab, ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt sei, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber darauf, wie sie sich im Einzelfall auswirke. Zwar greife die Aufforderung, sich körperlich untersuchen zu lassen und sich einem Gespräch mit dem Gutachter zu stellen, in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten ein. Ihr Schwerpunkt liege aber in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsaufforderung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
8Der Senat folgt dieser Rechtsprechung zwecks Wahrung der Rechtseinheit, soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Dementsprechend kann vorläufiger Rechtsschutz hier im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gewährt werden.
9Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, NWVBl. 2013, 139.
10Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der vom Antragsgegner unter dem 11. Juli 2013 festgesetzte Untersuchungstermin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist hierdurch nicht entfallen. Streitbefangen ist die - grundlegende - Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013. Diese enthält keinen Untersuchungstermin, sondern lediglich die Ankündigung, ein Untersuchungstermin werde mitgeteilt. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) vorgetragen, er behalte sich vor, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen weiteren Untersuchungstermin vorzugeben. Auch er geht somit nicht davon aus, dass die Aufforderung ihre Erledigung gefunden hat.
11Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
12Die Antragstellerin hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser leitet sich daraus her, dass die an sie gerichtete - auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gründende - Aufforderung des Antragsgegners, sich durch einen Arzt des Gesundheitsamtes des Kreises Recklinghausen untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist.
13Die Untersuchungsaufforderung ist schon deshalb zu beanstanden, weil sie den Vorgaben des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in der am 14. Mai 2013 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) nicht genügt. Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW die untere Gesundheitsbehörde (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW) am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Dies ist im Fall der in C. wohnhaften Antragstellerin die kreisfreie Stadt C. . Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 OGDG NRW).
14Ziel der Neufassung des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW ist es, eine rechtliche Grundlage für die Anwendung des Wohnortprinzips zu schaffen und die Möglichkeit der Begutachtung am Dienstort als Ausnahme für den Einzelfall - etwa wenn der Beamte seinen Wohnort außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat - zu erhalten.
15Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 16/1187 S. 2.
16Der Verordnungsgeber hat somit für den Regelfall die Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person bindend vorgesehen. Nur dann, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist, kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, sich nach pflichtgemäßem Ermessen dafür entscheiden, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.
17Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Antragsgegners, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit ihrer Begutachtung zu beauftragen, und die Antragstellerin aufzufordern, sich dort amtsärztlich untersuchen zu lassen, ermessensfehlerhaft.
18Dem Antragsgegner war bei der Abfassung der Untersuchungsaufforderung die vorstehende Neuregelung nicht bekannt. Ihm war somit nicht bewusst, dass nach § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW grundsätzlich die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig (Satz 1) und eine Beauftragung der unteren Gesundheitsbehörde nur ausnahmsweise möglich (Satz 2) ist. Er hat damit zugleich übersehen, dass ihm nur im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW Ermessen eingeräumt ist. Noch im Schriftsatz vom 5. August 2013 ist er von der Anwendbarkeit des § 3 VwVfG NRW ausgegangen und hat offensichtlich angenommen, diese Vorschrift ermögliche ihm alternativ, die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der Antragstellerin, mithin die Stadt C. , oder die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit der Begutachtung zu beauftragen.
19Der Antragsgegner hat im Übrigen auch keine Erwägungen angestellt, die eine sachgerechte - insbesondere den Charakter des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW als Ausnahmevorschrift berücksichtigende - Ermessensausübung tragen könnten. Soweit er im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe im Schriftsatz vom 5. August 2013 auf den Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 10. Februar 2012 verwiesen und somit die Besonderheit des Einzelfalls ermessensfehlerfrei dargelegt, verkennt er bereits, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW ihm Ermessen nur und erst dann eröffnet, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist. Kein Ermessen besteht hingegen hinsichtlich der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt.
20Im Übrigen misst der Antragsgegner dem Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. einen Inhalt bei, den dieser nicht hat. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hat es den Antragsgegner in der Annahme, die Antragstellerin könne nicht mehr am Q. -T. -Berufskolleg in E. , ihrer bisherigen Dienststelle, eingesetzt werden, weil dort seiner Ansicht nach wieder eine Gesundheitsverschlechterung drohe, gebeten, soweit dies gewünscht werde, detaillierte Angaben zum „leidensgerechten Einsatz" der Antragstellerin an einer anderen Schule von der für ihren künftigen Dienstort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde zu erfragen. Die Erlangung solcher Angaben war ersichtlich nicht Ziel der Beauftragung des Gesundheitsamtes des Kreises S. , zumal der Einsatz der Antragstellerin an einer anderen Schule seinerzeit nicht vorgesehen war. Der streitbefangenen Untersuchungsaufforderung liegt vielmehr die Intention des Antragsgegners zu Grunde, die Frage der Dienstfähigkeit in jeder Hinsicht zu klären.
21Auch ansonsten genügt die Untersuchungsaufforderung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
22Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht". Ferner muss die Aufforderung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O.
24Nach diesen Maßgaben ist die streitbefangene Untersuchungsaufforderung schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in Grundzügen bestimmt, sondern dies vollständig der unteren Gesundheitsbehörde überlassen und damit der Antragstellerin die inhaltliche Überprüfung der Aufforderung unmöglich gemacht hat.
25Ob der Inhalt der Untersuchungsaufforderung noch aus weiteren Gründen zu beanstanden ist, sei dahingestellt. Angemerkt sei lediglich, dass die für die Aufforderung u.a. angeführte Begründung, „verschiedene Nachfragen beim Amtsarzt zu einem leidensgerechten Einsatz“ hätten letztlich zu keiner Einsatzmöglichkeit geführt, nicht stichhaltig sein dürfte. Der Umstand, dass die Ausführungen des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 17. November 2011 und vom 10. sowie 29. Februar 2012 aus der Sicht des Antragsgegners unzureichend sind, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer fehlenden Einsatzmöglichkeit.
26Dass dem Begehren der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 290 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite steht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut zum Ausdruck gebracht hat, auf der alsbaldigen Befolgung seiner Untersuchungsaufforderung zu beharren bzw. aus der Nichtbefolgung Konsequenzen zu Lasten der Antragstellerin zu ziehen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 verurteilt, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an den Kläger gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.
(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.
(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 verurteilt, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an den Kläger gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, ihrem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen.
5Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht um einen Verwaltungsakt.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483.
7Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Untersuchungsaufforderung keine Außenwirkung zukomme. Ob eine Maßnahme einer Behörde auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei, hänge davon ab, ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt sei, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber darauf, wie sie sich im Einzelfall auswirke. Zwar greife die Aufforderung, sich körperlich untersuchen zu lassen und sich einem Gespräch mit dem Gutachter zu stellen, in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten ein. Ihr Schwerpunkt liege aber in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsaufforderung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
8Der Senat folgt dieser Rechtsprechung zwecks Wahrung der Rechtseinheit, soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Dementsprechend kann vorläufiger Rechtsschutz hier im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gewährt werden.
9Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, NWVBl. 2013, 139.
10Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der vom Antragsgegner unter dem 11. Juli 2013 festgesetzte Untersuchungstermin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist hierdurch nicht entfallen. Streitbefangen ist die - grundlegende - Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013. Diese enthält keinen Untersuchungstermin, sondern lediglich die Ankündigung, ein Untersuchungstermin werde mitgeteilt. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) vorgetragen, er behalte sich vor, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen weiteren Untersuchungstermin vorzugeben. Auch er geht somit nicht davon aus, dass die Aufforderung ihre Erledigung gefunden hat.
11Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
12Die Antragstellerin hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser leitet sich daraus her, dass die an sie gerichtete - auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gründende - Aufforderung des Antragsgegners, sich durch einen Arzt des Gesundheitsamtes des Kreises Recklinghausen untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist.
13Die Untersuchungsaufforderung ist schon deshalb zu beanstanden, weil sie den Vorgaben des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in der am 14. Mai 2013 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) nicht genügt. Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW die untere Gesundheitsbehörde (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW) am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Dies ist im Fall der in C. wohnhaften Antragstellerin die kreisfreie Stadt C. . Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 OGDG NRW).
14Ziel der Neufassung des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW ist es, eine rechtliche Grundlage für die Anwendung des Wohnortprinzips zu schaffen und die Möglichkeit der Begutachtung am Dienstort als Ausnahme für den Einzelfall - etwa wenn der Beamte seinen Wohnort außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat - zu erhalten.
15Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 16/1187 S. 2.
16Der Verordnungsgeber hat somit für den Regelfall die Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person bindend vorgesehen. Nur dann, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist, kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, sich nach pflichtgemäßem Ermessen dafür entscheiden, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.
17Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Antragsgegners, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit ihrer Begutachtung zu beauftragen, und die Antragstellerin aufzufordern, sich dort amtsärztlich untersuchen zu lassen, ermessensfehlerhaft.
18Dem Antragsgegner war bei der Abfassung der Untersuchungsaufforderung die vorstehende Neuregelung nicht bekannt. Ihm war somit nicht bewusst, dass nach § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW grundsätzlich die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig (Satz 1) und eine Beauftragung der unteren Gesundheitsbehörde nur ausnahmsweise möglich (Satz 2) ist. Er hat damit zugleich übersehen, dass ihm nur im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW Ermessen eingeräumt ist. Noch im Schriftsatz vom 5. August 2013 ist er von der Anwendbarkeit des § 3 VwVfG NRW ausgegangen und hat offensichtlich angenommen, diese Vorschrift ermögliche ihm alternativ, die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der Antragstellerin, mithin die Stadt C. , oder die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit der Begutachtung zu beauftragen.
19Der Antragsgegner hat im Übrigen auch keine Erwägungen angestellt, die eine sachgerechte - insbesondere den Charakter des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW als Ausnahmevorschrift berücksichtigende - Ermessensausübung tragen könnten. Soweit er im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe im Schriftsatz vom 5. August 2013 auf den Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 10. Februar 2012 verwiesen und somit die Besonderheit des Einzelfalls ermessensfehlerfrei dargelegt, verkennt er bereits, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW ihm Ermessen nur und erst dann eröffnet, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist. Kein Ermessen besteht hingegen hinsichtlich der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt.
20Im Übrigen misst der Antragsgegner dem Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. einen Inhalt bei, den dieser nicht hat. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hat es den Antragsgegner in der Annahme, die Antragstellerin könne nicht mehr am Q. -T. -Berufskolleg in E. , ihrer bisherigen Dienststelle, eingesetzt werden, weil dort seiner Ansicht nach wieder eine Gesundheitsverschlechterung drohe, gebeten, soweit dies gewünscht werde, detaillierte Angaben zum „leidensgerechten Einsatz" der Antragstellerin an einer anderen Schule von der für ihren künftigen Dienstort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde zu erfragen. Die Erlangung solcher Angaben war ersichtlich nicht Ziel der Beauftragung des Gesundheitsamtes des Kreises S. , zumal der Einsatz der Antragstellerin an einer anderen Schule seinerzeit nicht vorgesehen war. Der streitbefangenen Untersuchungsaufforderung liegt vielmehr die Intention des Antragsgegners zu Grunde, die Frage der Dienstfähigkeit in jeder Hinsicht zu klären.
21Auch ansonsten genügt die Untersuchungsaufforderung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
22Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht". Ferner muss die Aufforderung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O.
24Nach diesen Maßgaben ist die streitbefangene Untersuchungsaufforderung schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in Grundzügen bestimmt, sondern dies vollständig der unteren Gesundheitsbehörde überlassen und damit der Antragstellerin die inhaltliche Überprüfung der Aufforderung unmöglich gemacht hat.
25Ob der Inhalt der Untersuchungsaufforderung noch aus weiteren Gründen zu beanstanden ist, sei dahingestellt. Angemerkt sei lediglich, dass die für die Aufforderung u.a. angeführte Begründung, „verschiedene Nachfragen beim Amtsarzt zu einem leidensgerechten Einsatz“ hätten letztlich zu keiner Einsatzmöglichkeit geführt, nicht stichhaltig sein dürfte. Der Umstand, dass die Ausführungen des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 17. November 2011 und vom 10. sowie 29. Februar 2012 aus der Sicht des Antragsgegners unzureichend sind, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer fehlenden Einsatzmöglichkeit.
26Dass dem Begehren der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 290 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite steht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut zum Ausdruck gebracht hat, auf der alsbaldigen Befolgung seiner Untersuchungsaufforderung zu beharren bzw. aus der Nichtbefolgung Konsequenzen zu Lasten der Antragstellerin zu ziehen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, ihrem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen.
5Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht um einen Verwaltungsakt.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483.
7Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Untersuchungsaufforderung keine Außenwirkung zukomme. Ob eine Maßnahme einer Behörde auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei, hänge davon ab, ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt sei, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber darauf, wie sie sich im Einzelfall auswirke. Zwar greife die Aufforderung, sich körperlich untersuchen zu lassen und sich einem Gespräch mit dem Gutachter zu stellen, in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten ein. Ihr Schwerpunkt liege aber in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsaufforderung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
8Der Senat folgt dieser Rechtsprechung zwecks Wahrung der Rechtseinheit, soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Dementsprechend kann vorläufiger Rechtsschutz hier im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gewährt werden.
9Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, NWVBl. 2013, 139.
10Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der vom Antragsgegner unter dem 11. Juli 2013 festgesetzte Untersuchungstermin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist hierdurch nicht entfallen. Streitbefangen ist die - grundlegende - Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013. Diese enthält keinen Untersuchungstermin, sondern lediglich die Ankündigung, ein Untersuchungstermin werde mitgeteilt. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) vorgetragen, er behalte sich vor, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen weiteren Untersuchungstermin vorzugeben. Auch er geht somit nicht davon aus, dass die Aufforderung ihre Erledigung gefunden hat.
11Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
12Die Antragstellerin hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser leitet sich daraus her, dass die an sie gerichtete - auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gründende - Aufforderung des Antragsgegners, sich durch einen Arzt des Gesundheitsamtes des Kreises Recklinghausen untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist.
13Die Untersuchungsaufforderung ist schon deshalb zu beanstanden, weil sie den Vorgaben des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in der am 14. Mai 2013 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) nicht genügt. Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW die untere Gesundheitsbehörde (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW) am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Dies ist im Fall der in C. wohnhaften Antragstellerin die kreisfreie Stadt C. . Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 OGDG NRW).
14Ziel der Neufassung des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW ist es, eine rechtliche Grundlage für die Anwendung des Wohnortprinzips zu schaffen und die Möglichkeit der Begutachtung am Dienstort als Ausnahme für den Einzelfall - etwa wenn der Beamte seinen Wohnort außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat - zu erhalten.
15Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 16/1187 S. 2.
16Der Verordnungsgeber hat somit für den Regelfall die Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person bindend vorgesehen. Nur dann, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist, kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, sich nach pflichtgemäßem Ermessen dafür entscheiden, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.
17Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Antragsgegners, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit ihrer Begutachtung zu beauftragen, und die Antragstellerin aufzufordern, sich dort amtsärztlich untersuchen zu lassen, ermessensfehlerhaft.
18Dem Antragsgegner war bei der Abfassung der Untersuchungsaufforderung die vorstehende Neuregelung nicht bekannt. Ihm war somit nicht bewusst, dass nach § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW grundsätzlich die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig (Satz 1) und eine Beauftragung der unteren Gesundheitsbehörde nur ausnahmsweise möglich (Satz 2) ist. Er hat damit zugleich übersehen, dass ihm nur im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW Ermessen eingeräumt ist. Noch im Schriftsatz vom 5. August 2013 ist er von der Anwendbarkeit des § 3 VwVfG NRW ausgegangen und hat offensichtlich angenommen, diese Vorschrift ermögliche ihm alternativ, die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der Antragstellerin, mithin die Stadt C. , oder die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit der Begutachtung zu beauftragen.
19Der Antragsgegner hat im Übrigen auch keine Erwägungen angestellt, die eine sachgerechte - insbesondere den Charakter des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW als Ausnahmevorschrift berücksichtigende - Ermessensausübung tragen könnten. Soweit er im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe im Schriftsatz vom 5. August 2013 auf den Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 10. Februar 2012 verwiesen und somit die Besonderheit des Einzelfalls ermessensfehlerfrei dargelegt, verkennt er bereits, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW ihm Ermessen nur und erst dann eröffnet, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist. Kein Ermessen besteht hingegen hinsichtlich der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt.
20Im Übrigen misst der Antragsgegner dem Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. einen Inhalt bei, den dieser nicht hat. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hat es den Antragsgegner in der Annahme, die Antragstellerin könne nicht mehr am Q. -T. -Berufskolleg in E. , ihrer bisherigen Dienststelle, eingesetzt werden, weil dort seiner Ansicht nach wieder eine Gesundheitsverschlechterung drohe, gebeten, soweit dies gewünscht werde, detaillierte Angaben zum „leidensgerechten Einsatz" der Antragstellerin an einer anderen Schule von der für ihren künftigen Dienstort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde zu erfragen. Die Erlangung solcher Angaben war ersichtlich nicht Ziel der Beauftragung des Gesundheitsamtes des Kreises S. , zumal der Einsatz der Antragstellerin an einer anderen Schule seinerzeit nicht vorgesehen war. Der streitbefangenen Untersuchungsaufforderung liegt vielmehr die Intention des Antragsgegners zu Grunde, die Frage der Dienstfähigkeit in jeder Hinsicht zu klären.
21Auch ansonsten genügt die Untersuchungsaufforderung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
22Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht". Ferner muss die Aufforderung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O.
24Nach diesen Maßgaben ist die streitbefangene Untersuchungsaufforderung schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in Grundzügen bestimmt, sondern dies vollständig der unteren Gesundheitsbehörde überlassen und damit der Antragstellerin die inhaltliche Überprüfung der Aufforderung unmöglich gemacht hat.
25Ob der Inhalt der Untersuchungsaufforderung noch aus weiteren Gründen zu beanstanden ist, sei dahingestellt. Angemerkt sei lediglich, dass die für die Aufforderung u.a. angeführte Begründung, „verschiedene Nachfragen beim Amtsarzt zu einem leidensgerechten Einsatz“ hätten letztlich zu keiner Einsatzmöglichkeit geführt, nicht stichhaltig sein dürfte. Der Umstand, dass die Ausführungen des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 17. November 2011 und vom 10. sowie 29. Februar 2012 aus der Sicht des Antragsgegners unzureichend sind, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer fehlenden Einsatzmöglichkeit.
26Dass dem Begehren der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 290 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite steht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut zum Ausdruck gebracht hat, auf der alsbaldigen Befolgung seiner Untersuchungsaufforderung zu beharren bzw. aus der Nichtbefolgung Konsequenzen zu Lasten der Antragstellerin zu ziehen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 verurteilt, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an den Kläger gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, ihrem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen.
5Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht um einen Verwaltungsakt.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483.
7Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Untersuchungsaufforderung keine Außenwirkung zukomme. Ob eine Maßnahme einer Behörde auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei, hänge davon ab, ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt sei, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber darauf, wie sie sich im Einzelfall auswirke. Zwar greife die Aufforderung, sich körperlich untersuchen zu lassen und sich einem Gespräch mit dem Gutachter zu stellen, in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten ein. Ihr Schwerpunkt liege aber in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsaufforderung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
8Der Senat folgt dieser Rechtsprechung zwecks Wahrung der Rechtseinheit, soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Dementsprechend kann vorläufiger Rechtsschutz hier im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gewährt werden.
9Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, NWVBl. 2013, 139.
10Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der vom Antragsgegner unter dem 11. Juli 2013 festgesetzte Untersuchungstermin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist hierdurch nicht entfallen. Streitbefangen ist die - grundlegende - Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013. Diese enthält keinen Untersuchungstermin, sondern lediglich die Ankündigung, ein Untersuchungstermin werde mitgeteilt. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) vorgetragen, er behalte sich vor, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen weiteren Untersuchungstermin vorzugeben. Auch er geht somit nicht davon aus, dass die Aufforderung ihre Erledigung gefunden hat.
11Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
12Die Antragstellerin hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser leitet sich daraus her, dass die an sie gerichtete - auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gründende - Aufforderung des Antragsgegners, sich durch einen Arzt des Gesundheitsamtes des Kreises Recklinghausen untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist.
13Die Untersuchungsaufforderung ist schon deshalb zu beanstanden, weil sie den Vorgaben des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in der am 14. Mai 2013 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) nicht genügt. Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW die untere Gesundheitsbehörde (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW) am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Dies ist im Fall der in C. wohnhaften Antragstellerin die kreisfreie Stadt C. . Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 OGDG NRW).
14Ziel der Neufassung des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW ist es, eine rechtliche Grundlage für die Anwendung des Wohnortprinzips zu schaffen und die Möglichkeit der Begutachtung am Dienstort als Ausnahme für den Einzelfall - etwa wenn der Beamte seinen Wohnort außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat - zu erhalten.
15Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 16/1187 S. 2.
16Der Verordnungsgeber hat somit für den Regelfall die Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person bindend vorgesehen. Nur dann, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist, kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, sich nach pflichtgemäßem Ermessen dafür entscheiden, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.
17Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Antragsgegners, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit ihrer Begutachtung zu beauftragen, und die Antragstellerin aufzufordern, sich dort amtsärztlich untersuchen zu lassen, ermessensfehlerhaft.
18Dem Antragsgegner war bei der Abfassung der Untersuchungsaufforderung die vorstehende Neuregelung nicht bekannt. Ihm war somit nicht bewusst, dass nach § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW grundsätzlich die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig (Satz 1) und eine Beauftragung der unteren Gesundheitsbehörde nur ausnahmsweise möglich (Satz 2) ist. Er hat damit zugleich übersehen, dass ihm nur im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW Ermessen eingeräumt ist. Noch im Schriftsatz vom 5. August 2013 ist er von der Anwendbarkeit des § 3 VwVfG NRW ausgegangen und hat offensichtlich angenommen, diese Vorschrift ermögliche ihm alternativ, die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der Antragstellerin, mithin die Stadt C. , oder die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit der Begutachtung zu beauftragen.
19Der Antragsgegner hat im Übrigen auch keine Erwägungen angestellt, die eine sachgerechte - insbesondere den Charakter des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW als Ausnahmevorschrift berücksichtigende - Ermessensausübung tragen könnten. Soweit er im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe im Schriftsatz vom 5. August 2013 auf den Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 10. Februar 2012 verwiesen und somit die Besonderheit des Einzelfalls ermessensfehlerfrei dargelegt, verkennt er bereits, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW ihm Ermessen nur und erst dann eröffnet, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist. Kein Ermessen besteht hingegen hinsichtlich der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt.
20Im Übrigen misst der Antragsgegner dem Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. einen Inhalt bei, den dieser nicht hat. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hat es den Antragsgegner in der Annahme, die Antragstellerin könne nicht mehr am Q. -T. -Berufskolleg in E. , ihrer bisherigen Dienststelle, eingesetzt werden, weil dort seiner Ansicht nach wieder eine Gesundheitsverschlechterung drohe, gebeten, soweit dies gewünscht werde, detaillierte Angaben zum „leidensgerechten Einsatz" der Antragstellerin an einer anderen Schule von der für ihren künftigen Dienstort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde zu erfragen. Die Erlangung solcher Angaben war ersichtlich nicht Ziel der Beauftragung des Gesundheitsamtes des Kreises S. , zumal der Einsatz der Antragstellerin an einer anderen Schule seinerzeit nicht vorgesehen war. Der streitbefangenen Untersuchungsaufforderung liegt vielmehr die Intention des Antragsgegners zu Grunde, die Frage der Dienstfähigkeit in jeder Hinsicht zu klären.
21Auch ansonsten genügt die Untersuchungsaufforderung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
22Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht". Ferner muss die Aufforderung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O.
24Nach diesen Maßgaben ist die streitbefangene Untersuchungsaufforderung schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in Grundzügen bestimmt, sondern dies vollständig der unteren Gesundheitsbehörde überlassen und damit der Antragstellerin die inhaltliche Überprüfung der Aufforderung unmöglich gemacht hat.
25Ob der Inhalt der Untersuchungsaufforderung noch aus weiteren Gründen zu beanstanden ist, sei dahingestellt. Angemerkt sei lediglich, dass die für die Aufforderung u.a. angeführte Begründung, „verschiedene Nachfragen beim Amtsarzt zu einem leidensgerechten Einsatz“ hätten letztlich zu keiner Einsatzmöglichkeit geführt, nicht stichhaltig sein dürfte. Der Umstand, dass die Ausführungen des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 17. November 2011 und vom 10. sowie 29. Februar 2012 aus der Sicht des Antragsgegners unzureichend sind, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer fehlenden Einsatzmöglichkeit.
26Dass dem Begehren der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 290 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite steht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut zum Ausdruck gebracht hat, auf der alsbaldigen Befolgung seiner Untersuchungsaufforderung zu beharren bzw. aus der Nichtbefolgung Konsequenzen zu Lasten der Antragstellerin zu ziehen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.