Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 20. Jan. 2015 - 5 L 866/14

ECLI:ECLI:DE:VGMS:2015:0120.5L866.14.00
bei uns veröffentlicht am20.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Münster


Das Verwaltungsgericht Münster, ist eines von sieben Verwaltungsgerichten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht befindet sich nach erfolgter Sanierung seit dem 9. November 2020 wieder an der Piusallee 38, 48147 Münster, im

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Hauptzollamtes N.       vom 10. Oktober 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung einschließlich psychiatrischer Zusatzbegutachtung zwecks Überprüfung der Dienstfähigkeit zu unterziehen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 20. Jan. 2015 - 5 L 866/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 20. Jan. 2015 - 5 L 866/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 20. Jan. 2015 - 5 L 866/14 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde


Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehe

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 20. Jan. 2015 - 5 L 866/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Dez. 2014 - 6 B 1293/14

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Aug. 2014 - 2 MB 14/14

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Nov. 2013 - 6 B 975/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen ne

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Schreiben des Antragsgegners vom 18. August 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Mit dem im Tenor genannten Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin,

2

festzustellen, dass sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Anweisung vom 29. Januar 2014 zur Untersuchung beim Gesundheitsamt der Antragsgegnerin zwecks Untersuchung der Dienstfähigkeit vorzustellen,

3

abgelehnt.

4

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin bleibt erfolglos. Zur Begründung verweist der erkennende Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit folgenden Maßgaben auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses:

5

Der Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht nicht bereits die Vorschrift des § 44 a VwGO entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen nicht Beteiligten ergehen (Satz 2). Die Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, stellt zwar eine behördliche Verfahrenshandlung dar; sie kann jedoch vollstreckt werden. Der Begriff der Vollstreckung in § 44 a Satz 2 VwGO ist seinem Sinn und Zweck nach weit auszulegen. Die Vorschrift dient dem effektiven Rechtsschutz. Bei Verfahrenshandlungen, bei denen dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die abschließende Entscheidung abzuwarten, muss bereits die Verfahrenshandlung selbst angreifbar sein. Demgemäß genügt es für das Vorliegen einer selbständigen Verfahrenshandlung, wenn auf deren Befolgung mittels Disziplinarrechts hingewirkt werden kann. Es kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, sich der Gefahr disziplinarrechtlicher Sanktionen auszusetzen. Wenngleich die an eine aktive Beamtin/aktiven Beamten gerichtete Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar ist, kann die Weigerung, sich untersuchen zu lassen, mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Deshalb handelt es sich um eine selbständig angreifbare Anordnung im Sinne von § 44 a Satz 2 VwGO. Mit Blick auf die einer aktiven Beamtin/einem aktiven Beamten drohende disziplinarrechtliche Ahndung der Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung unterscheidet sich die Rechtslage maßgeblich von den Fällen einer nach Fahrerlaubnisrecht ergehenden Begutachtungsanordnung, in denen § 44 a Satz 2 Alt. 1 VwGO nicht zum Zuge kommt (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.9.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477, 478; OVG Münster, Beschl. v. 1.10.2012 - 1 B 550/12 -, NVwZ-RR 2013, 198, 199; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195, 198; OVG Bautzen, Beschl. v. 17.11.2005 - 3 BS 222/05 -, NVwZ-RR 2006, 713; mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen vom BVerwG, Beschl. v. 7.5.2013 - 2 B 147/11 -, juris Rdnr. 14, und v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 -, juris Rdnr. 17).

6

Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausginge, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2014 habe den vom Verwaltungsgericht in den ersten beiden Absätzen auf Seite 6 des Entscheidungsabdrucks dargestellten „Maßstäben“ nicht genügt, so läge eine diesen „Maßstäben“ genügende schriftliche Begründung der von der Antragsgegnerin angeordneten amtsärztlichen Untersuchung jedenfalls bei zusätzlicher Berücksichtigung des Inhalts des „Widerspruchsbescheides“ vom 4. April 2014 vor. In diesem „Bescheid“ hat die Antragsgegnerin in ausführlichster Weise die Tatsachen benannt, aus denen sich die ernsthafte Besorgnis der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ergibt und aus denen die Antragstellerin die berechtigten Zweifel der Antragsgegnerin an ihrer Dienstfähigkeit ohne Weiteres entnehmen konnte. Letzteres wird von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht in Abrede gestellt und bedarf daher keiner weitergehenden Begründung.

7

Die Antragstellerin macht im vorgenannten Zusammenhang lediglich geltend, der ursprüngliche Mangel in der Anordnung vom 29. Januar 2014 könne durch einen entsprechenden Vortrag im „Widerspruchsbescheid“ nicht mehr „geheilt“ werden. Dieser Hinweis geht fehl. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17/10 - (juris Rdnr. 21) zwar ausgeführt: Genüge die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, könne dieser Mangel nicht dadurch „geheilt“ werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- oder Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten hätten geben können. Da sich diese Ausführungen jedoch auf eine etwaige „Heilung“ im Rahmen eines der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nachfolgenden Verfahrens über die Versetzung des dortigen Klägers in den Ruhestand beziehen, kann die Antragstellerin sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Denn in ihrem Fall ist ein Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand bislang nicht ergangen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin nach ihrem Beschwerde-vorbringen nicht beabsichtigt, sich einer rechtmäßig angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihre berechtigten Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin im „Widerspruchsbescheid“ vom 4. April 2014 klarstellend und für die Antragstellerin ohne Weiteres erkennbar (nochmals) dargelegt hat.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 verurteilt, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an den Kläger gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht ..., wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Am 22.05.2007 übersandte die ... dem Justizministerium Baden-Württemberg zur Kenntnisnahme ein an die Apostolische Nuntiatur in Berlin gerichtetes Schreiben vom selben Tag, in dem sie mitteilte, dass der Kläger Autor des Verlagshauses sei und ein Werk mit dem Titel „...“ verfasst habe. Weiter führte der Verlag aus:
„Der guten Ordnung halber und um unseren verlegerischen Pflichten nachzukommen, möchten wir Ihnen mitteilen, dass Herr x. überzeugt ist, dass ein furchtbares Ereignis unmittelbar bevorsteht, welches sich aus Mt. 16,6; Mt. 16,3 sowie 1. Korinther 13,12 herleiten lässt. Ebenso ist Herr x. der Überzeugung, dass der Heilige Vater nach Überprüfung der o.g. Textstellen den Kontakt zu ihm suchen und ihn ab sofort bis zum 15. Juni 2007 an den Vatikan abordnen wird.“
Der Kläger, dessen genehmigter Urlaub am nächsten Tag geendet hätte, trat seinen Dienst nicht an und ließ über seine frühere Geschäftsstellenbeamtin eine Nachricht an den Präsidenten des Landgerichts ... (im Folgenden: Landgerichtspräsident) übermitteln. Nach einem Aktenvermerk der Beamtin hatte die Mitteilung folgenden Inhalt:
„(Der Kläger) hat ab 23.05.2007 Bereitschaftsdienst. Ich solle bitte den Herrn Präsidenten davon verständigen, dass er bis Freitag noch wegen seines Romans auswärts ist. Der Verlag habe sich an den Vatikan gewandt und zugleich an das Justizministerium, da beantragt werde, (den Kläger) bis 15.06.2007 an den Vatikan abzuordnen. Es gehe um den Jagdfriesen am Dom zu Königslutter als kosmisches Rätsel.“
Am 25.05.2007 ging beim Landgericht ein ärztliches Attest der Hausärztin des Klägers ein, in dem ihm für die Zeit ab dem 23.05.2007 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Am 13.06.2007 teilte er dem Landgericht telefonisch mit, dass er die mit Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 31.05.2007 eingeforderte Stellungnahme nicht einreichen werde, weil vorher noch etwas abgeklärt werden müsse. Am 20.06.2007, dem Tag, an dem er wieder zum Dienst erschien, wurde er vom Landgerichtspräsidenten im Beisein des damaligen Vizepräsidenten des Landgerichts (im Folgenden: Vizepräsident) angehört. Hierüber verfasste der Landgerichtspräsident einen Aktenvermerk. Ab dem 21.06.2007 war der Kläger erneut dienstunfähig krank gemeldet, was er tags zuvor angekündigt hatte. Der Landgerichtspräsident beauftragte auf Weisung des Justizministeriums das Gesundheitsamt des Landratsamts ... daraufhin mit der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Klägers und bat diesen mit Schreiben vom 26.06.2007, der Ladung des Amtsarztes Folge zu leisten. Am 21. oder 28.08.2007 wurde der Kläger im Gesundheitsamt körperlich untersucht. Zu einem weiteren Termin am 19.09.2007 erschien er erneut, erteilte jedoch keine weiteren Auskünfte wegen einer möglichen Befangenheit der Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Bei einem weiteren Termin am 17.10.2007 gab er im Gesundheitsamt eine schriftliche Erklärung zur Kenntnis, wonach er seine behandelnden Ärztinnen nicht von der Schweigepflicht entbinden und sich zu einem späteren Zeitpunkt dazu äußern werde, ob er stattdessen bei weiteren Untersuchungen mitwirken werde. Die Amtsärztin gab daraufhin den Untersuchungsauftrag zurück und teilte dem Landgericht mit Schreiben vom 24.10.2007 mit, dass eine psychiatrische Untersuchung nicht möglich gewesen sei, da der Kläger zunächst habe klären lassen wollen, ob er die behandelnden Ärztinnen von ihrer Schweigepflicht entbinde und ob er nähere Auskünfte zu seinem Buch und zu den genannten Vorkommnissen gebe, und dass die vom Kläger getätigten Aussagen nicht geeignet seien, gesicherte Diagnosen zu stellen und ausreichend zu untermauern.
Mit Schreiben vom 08.11.2007 wies der Landgerichtspräsident den Kläger auf seine Verpflichtung gemäß § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 LBG hin, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und wies ihn zudem unter Hinweis auf die Rechtsfolge von § 53 Abs. 4 LBG (a.F.) (richtig: § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG a.F.) an, die behandelnden Ärztinnen von der Schweigepflicht zu entbinden und der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen, da für die Beurteilung der Dienstfähigkeit auch die genannten Untersuchungen und die medizinischen Erkenntnisse der behandelnden Ärzte erforderlich seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts ... mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 unter Anordnung des Sofortvollzugs zurück. Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 26.03.2008 - 1 K 158/08 - ab. Die Beschwerde des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 07.08.2008 - 4 S 1068/08 - zurück. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2008 - 2 BvR 1892/08 - nicht zur Entscheidung an.
Am 24.01.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Beschluss vom 22.04.2009 an das Dienstgericht für Richter beim Landgericht ... verwiesen, der Senat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 16.06.2009 - 4 S 1151/09 - zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.09.2009 - 2 B 70.09 - die Beschlüsse des Senats und des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage mit Urteil vom 08.12.2009 abgewiesen.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19.08.2010 - 4 S 527/10 - die Berufung zugelassen und diese mit Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 - zurückgewiesen. Auf die dagegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 - das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
10 
Der Kläger macht ergänzend geltend, dass die Anordnung des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 nicht den formellen Anforderungen entspreche, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.04.2012 aufgestellt habe. Dieser Mangel sei nicht durch weitere Ausführungen im Widerspruchsbescheid oder im Klageverfahren geheilt worden.
11 
Der Kläger beantragt zuletzt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 zu verurteilen, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an ihn gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie die Akten des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Verfassungsbeschwerde des Klägers (Az.: 2 BvR 1892/08) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (dazu I.). In der Sache steht dem Kläger ein Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen zu (dazu II.).
I.
17 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18 
1. Macht ein Beamter/Richter geltend, er sei durch die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und/oder die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, in seinen Rechten verletzt, ist das Rechtsschutzbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 -, Juris). Denn beide Anordnungen sind keine Verwaltungsakte, die zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden könnten.
19 
Allerdings ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten/Richters und wegen der im Fall der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Urteil vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200, und Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 -).
20 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es die Frage nach dem Rechtscharakter der Maßnahme zuvor offengelassen hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, und vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2), nunmehr mit Urteilen vom 26.04.2012 (- 2 C 17.10 -, Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1) und vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347) entschieden, dass es sich bei der entsprechenden Anordnung um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Im letztgenannten Urteil hat es hierzu ausgeführt:
21 
„Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.“
22 
Der Senat schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dieser - in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nahezu einhellig vertretenen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2010 - 2 B 182/10 -, SächsVBl 2010, 271; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 265/11 -, NordÖR 2013, 75; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2013 - 2 A 11083/12 -, Juris; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 762) - Rechtsprechung an. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn zum einen kann der Beamte/Richter - auch im Fall einer von ihm verweigerten Untersuchung - die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die sich womöglich anschließende Zurruhesetzungsverfügung gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Zum anderen kann die Untersuchungsanordnung unter - hier gegebenen (vgl. unten 2.) - Umständen trotz § 44a Satz 1 VwGO selbständig zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden.
23 
Für die mit der Untersuchungsanordnung in engem Zusammenhang stehende und ihr in ihren Wirkungen gleichkommende Aufforderung des Landgerichtspräsidenten, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 BS 164/05 -, NVwZ 2006, 715). Auch insoweit hält der Senat an seiner im Urteil vom 22.09.2011 vertretenen Auffassung, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, nicht mehr fest.
24 
2. Der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, als behördliche Verfahrenshandlungen im Sinn des § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren sind. Nach dieser Regelung können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, was zur Folge hat, dass über die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsaufforderung oder einer Entbindungsanordnung im Regelfall erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Diese Rechtsfolge gilt indes dann nicht, wenn es sich um behördliche Verfahrenshandlungen handelt, die vollstreckt werden können (§ 44a Satz 2 VwGO), oder wenn die Rechtsschutzgewährung andernfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht genügte (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris, m.w.N.). Beides ist hier der Fall.
25 
Zum einen sind die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, im Sinn des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar. Denn dies ist bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten/Richtern möglich ist (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.01.2014 - 6 CE 13.2352 -, Juris).
26 
Zum anderen wäre der Rechtsschutz des Klägers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet, weil ihm gegenüber eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden ist. Befolgt ein Beamter/Richter eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten/Richters, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., vgl. auch Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung und die mit ihr verbundene Schweigepflichtentbindungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden können (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beamte/Richter das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken von § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; zu den Bedenken gegen diese Auffassung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.).
27 
c) Für die Klage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Untersuchungsanordnung - und damit auch die Entbindungsanordnung - erledigt hätte. Der Kläger ist der Untersuchungsanordnung bislang nicht nachgekommen. Er hat sich zwar am 21. oder 28.08.2007 beim Gesundheitsamt körperlich untersuchen lassen. Alle weiteren Untersuchungen in Bezug auf seine Dienstfähigkeit in psychischer Hinsicht, insbesondere die in der Untersuchungsaufforderung genannten, hat er jedoch abgelehnt und weder Befundberichte vorgelegt noch die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 03.11.2008 wieder unbeanstandet seinen Dienst versieht, hat nicht zur Folge, dass sich die Untersuchungsanordnung erledigt hätte. Denn der Beklagte hat nicht erkennen lassen, dass er von der Absicht Abstand genommen hätte, aus der Weigerung des Klägers, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, Folgerungen zu ziehen und ein Verfahren vor dem Richterdienstgericht zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 63 Nr. 3d LRiG i.V.m. § 78 Nr. 3d DRiG) einzuleiten. Der Beklagte wäre auch nicht allein wegen des seit dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 verstrichenen Zeitraums daran gehindert, die - unterstellt - rechtsgrundlose Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung zum Nachteil des Klägers zu werten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100, m.w.N.). Denn andernfalls könnte der Beamte/Richter durch schlichte Nichtbefolgung der Anordnung die Erledigung der Untersuchungsanordnung herbeiführen (ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.). Seine Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ginge dann ins Leere, und der Beamte/Richter hätte es in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zweckmäßige ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2, und vom 26.04.2012, a.a.O.).
II.
28 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen einer amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Denn diese sind schon deshalb rechtswidrig, weil sie den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügen. Zur Klarstellung ist auch der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 aufzuheben.
29 
1. Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung ist § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285), geändert durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (und anderer Gesetze) vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) - im Folgenden LBG a.F. -. Danach ist der Richter gehalten, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Die vom Verwaltungsgericht angeschnittene, aber nicht entschiedene Frage, ob auch die Befugnis, von einem Richter die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu verlangen, unmittelbar § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. zu entnehmen ist, weil es sich hierbei gegenüber der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um ein „minus“ handelt, kann offen bleiben. Denn die allgemeine, dem Richterdienstverhältnis innewohnende Treuepflicht ist in der genannten Vorschrift jedenfalls nicht abschließend geregelt. Sie umfasst vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Richters, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung des eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken und dazu beizutragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er dienstfähig ist (vgl. zu §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 55 Satz 2 und 73 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Die gebotene Mitwirkung schließt insoweit auch die Verpflichtung ein, einen behandelnden Arzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Rückgriff auf die allgemeine Treuepflicht des Richters ist jedenfalls noch für eine Übergangszeit hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.).
30 
Die Rechtmäßigkeit der Entbindungsanordnung, gegen die sich der Kläger in erster Linie wendet, setzt voraus, dass die zugrunde liegende Untersuchungsanordnung ihrerseits gerechtfertigt ist. Diese kann - dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend - nicht nur bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Richters, sondern auch bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502, und Beschluss vom 28.05.1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Voraussetzung ist, dass sich die Zweifel auf hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O., Beschluss vom 26.09.1988 - 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 Nr. 1, und Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Dabei können sich die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln bieten (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2009 - 1 M 164/08 -, Juris). Dagegen darf sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht auf die Frage erstrecken, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Richters begründet sind. Dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden darf. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, a.a.O., und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, Juris). Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG a.F., nunmehr § 45 BeamtStG), wenn - unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Richters sprechen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -). Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 17.11.2005, a.a.O.).
31 
Mit diesen materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hat es freilich nicht sein Bewenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, muss die an einen Richter gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, darüber hinaus wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Richters nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892).
32 
Danach muss die Behörde - erstens - die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Richter muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012, a.a.O., und vom 30.05.2013, a.a.O.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG - geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.). Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Richter einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Richters aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Richters bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.).
33 
Diese Anforderungen gelten auch für die mit einer Untersuchungsanordnung verbundene Aufforderung des Richters, zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens ihn vormals behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sein Einverständnis mit der Beiziehung deren früherer Begutachtungen zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris).
34 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnungen der amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den dargestellten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Anordnungen mangels im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19.12.2007 gegebener, hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Klägers (auch) in materieller Hinsicht zu beanstanden sind.
35 
Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen des Klägers, anhand derer dieser die Berechtigung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, überprüfen könnte. Insbesondere werden weder die lange Dauer seiner (angekündigten) Erkrankung noch das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 an die Apostolische Nuntiatur, das der Verlag zur Kenntnisnahme an das Justizministerium übersandt hat, oder die telefonische Mitteilung des Klägers an die Geschäftsstelle des Landgerichts als Anlass der beabsichtigten psychiatrischen Untersuchung benannt. Dass diese Umstände dem Kläger möglicherweise im Zeitpunkt der Entgegennahme des Schreibens vom 08.11.2007 bekannt gewesen sind - worauf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 hindeutet -, entlastet den Beklagten nicht. Die Untersuchungsanordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde darf nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Auch dem Richter bekannte Umstände müssen deshalb in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.).
36 
Die unzureichende Begründung der Anordnungen vom 08.11.2007 ist nicht durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 geheilt worden. Darin werden zwar (erstmals) die krankheitsbedingten Fehlzeiten, das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 und die gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts gemachten Angaben als Umstände, die für eine psychische Erkrankung des Klägers sprächen, angeführt. Der Widerspruchsbescheid ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein ungeeignet, die Begründungsdefizite des Schreibens vom 08.11.2007 zu beheben. Danach kann, wenn die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- und Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Richters hätten geben können (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.). Für eine (entsprechende) Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist wegen des Zwecks der Untersuchungsanordnung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann - und muss - sie eine erneute Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.).
37 
Unabhängig davon enthalten weder das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 noch der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 19.12.2007 nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Im Schreiben vom 08.11.2007 hat der Landgerichtspräsident den Kläger lediglich angewiesen, „der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen“, ohne die (möglichen) psychischen und organischen Beeinträchtigungen, mit der sich die Untersuchungen befassen sollen, und die dabei zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren in ihren Grundzügen zu benennen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 finden sich hierzu keine Ausführungen. Der Beklagte hat - wie auch die Bezugnahme im Schreiben vom 08.11.2007 auf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 zeigt - damit letztlich unzulässig dem Gesundheitsamt überlassen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu bestimmen, und dadurch dem Kläger eine inhaltliche Prüfung der Untersuchungsanordnung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt. Dass ihm - wie im Widerspruchsbescheid mitgeteilt - die Art der (möglichen) Erkrankung des Klägers im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt gewesen ist, entlastet den Beklagten nicht. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte er sich durch entsprechende sachkundige ärztliche Beratung, etwa seitens der vorbefassten Amtsärztin, zumindest in den Grundzügen Klarheit verschaffen müssen, in welcher Hinsicht Zweifel an der psychischen Gesundheit des Klägers bestanden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten waren.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss vom 22. Juli 2014
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (dazu I.). In der Sache steht dem Kläger ein Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen zu (dazu II.).
I.
17 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18 
1. Macht ein Beamter/Richter geltend, er sei durch die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und/oder die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, in seinen Rechten verletzt, ist das Rechtsschutzbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 -, Juris). Denn beide Anordnungen sind keine Verwaltungsakte, die zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden könnten.
19 
Allerdings ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten/Richters und wegen der im Fall der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Urteil vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200, und Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 -).
20 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es die Frage nach dem Rechtscharakter der Maßnahme zuvor offengelassen hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, und vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2), nunmehr mit Urteilen vom 26.04.2012 (- 2 C 17.10 -, Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1) und vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347) entschieden, dass es sich bei der entsprechenden Anordnung um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Im letztgenannten Urteil hat es hierzu ausgeführt:
21 
„Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.“
22 
Der Senat schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dieser - in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nahezu einhellig vertretenen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2010 - 2 B 182/10 -, SächsVBl 2010, 271; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 265/11 -, NordÖR 2013, 75; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2013 - 2 A 11083/12 -, Juris; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 762) - Rechtsprechung an. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn zum einen kann der Beamte/Richter - auch im Fall einer von ihm verweigerten Untersuchung - die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die sich womöglich anschließende Zurruhesetzungsverfügung gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Zum anderen kann die Untersuchungsanordnung unter - hier gegebenen (vgl. unten 2.) - Umständen trotz § 44a Satz 1 VwGO selbständig zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden.
23 
Für die mit der Untersuchungsanordnung in engem Zusammenhang stehende und ihr in ihren Wirkungen gleichkommende Aufforderung des Landgerichtspräsidenten, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 BS 164/05 -, NVwZ 2006, 715). Auch insoweit hält der Senat an seiner im Urteil vom 22.09.2011 vertretenen Auffassung, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, nicht mehr fest.
24 
2. Der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, als behördliche Verfahrenshandlungen im Sinn des § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren sind. Nach dieser Regelung können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, was zur Folge hat, dass über die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsaufforderung oder einer Entbindungsanordnung im Regelfall erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Diese Rechtsfolge gilt indes dann nicht, wenn es sich um behördliche Verfahrenshandlungen handelt, die vollstreckt werden können (§ 44a Satz 2 VwGO), oder wenn die Rechtsschutzgewährung andernfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht genügte (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris, m.w.N.). Beides ist hier der Fall.
25 
Zum einen sind die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, im Sinn des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar. Denn dies ist bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten/Richtern möglich ist (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.01.2014 - 6 CE 13.2352 -, Juris).
26 
Zum anderen wäre der Rechtsschutz des Klägers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet, weil ihm gegenüber eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden ist. Befolgt ein Beamter/Richter eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten/Richters, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., vgl. auch Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung und die mit ihr verbundene Schweigepflichtentbindungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden können (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beamte/Richter das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken von § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; zu den Bedenken gegen diese Auffassung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.).
27 
c) Für die Klage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Untersuchungsanordnung - und damit auch die Entbindungsanordnung - erledigt hätte. Der Kläger ist der Untersuchungsanordnung bislang nicht nachgekommen. Er hat sich zwar am 21. oder 28.08.2007 beim Gesundheitsamt körperlich untersuchen lassen. Alle weiteren Untersuchungen in Bezug auf seine Dienstfähigkeit in psychischer Hinsicht, insbesondere die in der Untersuchungsaufforderung genannten, hat er jedoch abgelehnt und weder Befundberichte vorgelegt noch die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 03.11.2008 wieder unbeanstandet seinen Dienst versieht, hat nicht zur Folge, dass sich die Untersuchungsanordnung erledigt hätte. Denn der Beklagte hat nicht erkennen lassen, dass er von der Absicht Abstand genommen hätte, aus der Weigerung des Klägers, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, Folgerungen zu ziehen und ein Verfahren vor dem Richterdienstgericht zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 63 Nr. 3d LRiG i.V.m. § 78 Nr. 3d DRiG) einzuleiten. Der Beklagte wäre auch nicht allein wegen des seit dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 verstrichenen Zeitraums daran gehindert, die - unterstellt - rechtsgrundlose Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung zum Nachteil des Klägers zu werten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100, m.w.N.). Denn andernfalls könnte der Beamte/Richter durch schlichte Nichtbefolgung der Anordnung die Erledigung der Untersuchungsanordnung herbeiführen (ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.). Seine Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ginge dann ins Leere, und der Beamte/Richter hätte es in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zweckmäßige ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2, und vom 26.04.2012, a.a.O.).
II.
28 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen einer amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Denn diese sind schon deshalb rechtswidrig, weil sie den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügen. Zur Klarstellung ist auch der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 aufzuheben.
29 
1. Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung ist § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285), geändert durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (und anderer Gesetze) vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) - im Folgenden LBG a.F. -. Danach ist der Richter gehalten, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Die vom Verwaltungsgericht angeschnittene, aber nicht entschiedene Frage, ob auch die Befugnis, von einem Richter die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu verlangen, unmittelbar § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. zu entnehmen ist, weil es sich hierbei gegenüber der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um ein „minus“ handelt, kann offen bleiben. Denn die allgemeine, dem Richterdienstverhältnis innewohnende Treuepflicht ist in der genannten Vorschrift jedenfalls nicht abschließend geregelt. Sie umfasst vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Richters, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung des eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken und dazu beizutragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er dienstfähig ist (vgl. zu §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 55 Satz 2 und 73 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Die gebotene Mitwirkung schließt insoweit auch die Verpflichtung ein, einen behandelnden Arzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Rückgriff auf die allgemeine Treuepflicht des Richters ist jedenfalls noch für eine Übergangszeit hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.).
30 
Die Rechtmäßigkeit der Entbindungsanordnung, gegen die sich der Kläger in erster Linie wendet, setzt voraus, dass die zugrunde liegende Untersuchungsanordnung ihrerseits gerechtfertigt ist. Diese kann - dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend - nicht nur bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Richters, sondern auch bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502, und Beschluss vom 28.05.1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Voraussetzung ist, dass sich die Zweifel auf hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O., Beschluss vom 26.09.1988 - 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 Nr. 1, und Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Dabei können sich die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln bieten (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2009 - 1 M 164/08 -, Juris). Dagegen darf sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht auf die Frage erstrecken, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Richters begründet sind. Dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden darf. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, a.a.O., und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, Juris). Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG a.F., nunmehr § 45 BeamtStG), wenn - unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Richters sprechen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -). Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 17.11.2005, a.a.O.).
31 
Mit diesen materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hat es freilich nicht sein Bewenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, muss die an einen Richter gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, darüber hinaus wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Richters nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892).
32 
Danach muss die Behörde - erstens - die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Richter muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012, a.a.O., und vom 30.05.2013, a.a.O.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG - geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.). Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Richter einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Richters aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Richters bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.).
33 
Diese Anforderungen gelten auch für die mit einer Untersuchungsanordnung verbundene Aufforderung des Richters, zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens ihn vormals behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sein Einverständnis mit der Beiziehung deren früherer Begutachtungen zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris).
34 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnungen der amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den dargestellten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Anordnungen mangels im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19.12.2007 gegebener, hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Klägers (auch) in materieller Hinsicht zu beanstanden sind.
35 
Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen des Klägers, anhand derer dieser die Berechtigung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, überprüfen könnte. Insbesondere werden weder die lange Dauer seiner (angekündigten) Erkrankung noch das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 an die Apostolische Nuntiatur, das der Verlag zur Kenntnisnahme an das Justizministerium übersandt hat, oder die telefonische Mitteilung des Klägers an die Geschäftsstelle des Landgerichts als Anlass der beabsichtigten psychiatrischen Untersuchung benannt. Dass diese Umstände dem Kläger möglicherweise im Zeitpunkt der Entgegennahme des Schreibens vom 08.11.2007 bekannt gewesen sind - worauf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 hindeutet -, entlastet den Beklagten nicht. Die Untersuchungsanordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde darf nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Auch dem Richter bekannte Umstände müssen deshalb in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.).
36 
Die unzureichende Begründung der Anordnungen vom 08.11.2007 ist nicht durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 geheilt worden. Darin werden zwar (erstmals) die krankheitsbedingten Fehlzeiten, das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 und die gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts gemachten Angaben als Umstände, die für eine psychische Erkrankung des Klägers sprächen, angeführt. Der Widerspruchsbescheid ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein ungeeignet, die Begründungsdefizite des Schreibens vom 08.11.2007 zu beheben. Danach kann, wenn die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- und Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Richters hätten geben können (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.). Für eine (entsprechende) Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist wegen des Zwecks der Untersuchungsanordnung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann - und muss - sie eine erneute Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.).
37 
Unabhängig davon enthalten weder das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 noch der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 19.12.2007 nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Im Schreiben vom 08.11.2007 hat der Landgerichtspräsident den Kläger lediglich angewiesen, „der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen“, ohne die (möglichen) psychischen und organischen Beeinträchtigungen, mit der sich die Untersuchungen befassen sollen, und die dabei zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren in ihren Grundzügen zu benennen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 finden sich hierzu keine Ausführungen. Der Beklagte hat - wie auch die Bezugnahme im Schreiben vom 08.11.2007 auf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 zeigt - damit letztlich unzulässig dem Gesundheitsamt überlassen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu bestimmen, und dadurch dem Kläger eine inhaltliche Prüfung der Untersuchungsanordnung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt. Dass ihm - wie im Widerspruchsbescheid mitgeteilt - die Art der (möglichen) Erkrankung des Klägers im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt gewesen ist, entlastet den Beklagten nicht. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte er sich durch entsprechende sachkundige ärztliche Beratung, etwa seitens der vorbefassten Amtsärztin, zumindest in den Grundzügen Klarheit verschaffen müssen, in welcher Hinsicht Zweifel an der psychischen Gesundheit des Klägers bestanden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten waren.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss vom 22. Juli 2014
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 verurteilt, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an den Kläger gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht ..., wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Am 22.05.2007 übersandte die ... dem Justizministerium Baden-Württemberg zur Kenntnisnahme ein an die Apostolische Nuntiatur in Berlin gerichtetes Schreiben vom selben Tag, in dem sie mitteilte, dass der Kläger Autor des Verlagshauses sei und ein Werk mit dem Titel „...“ verfasst habe. Weiter führte der Verlag aus:
„Der guten Ordnung halber und um unseren verlegerischen Pflichten nachzukommen, möchten wir Ihnen mitteilen, dass Herr x. überzeugt ist, dass ein furchtbares Ereignis unmittelbar bevorsteht, welches sich aus Mt. 16,6; Mt. 16,3 sowie 1. Korinther 13,12 herleiten lässt. Ebenso ist Herr x. der Überzeugung, dass der Heilige Vater nach Überprüfung der o.g. Textstellen den Kontakt zu ihm suchen und ihn ab sofort bis zum 15. Juni 2007 an den Vatikan abordnen wird.“
Der Kläger, dessen genehmigter Urlaub am nächsten Tag geendet hätte, trat seinen Dienst nicht an und ließ über seine frühere Geschäftsstellenbeamtin eine Nachricht an den Präsidenten des Landgerichts ... (im Folgenden: Landgerichtspräsident) übermitteln. Nach einem Aktenvermerk der Beamtin hatte die Mitteilung folgenden Inhalt:
„(Der Kläger) hat ab 23.05.2007 Bereitschaftsdienst. Ich solle bitte den Herrn Präsidenten davon verständigen, dass er bis Freitag noch wegen seines Romans auswärts ist. Der Verlag habe sich an den Vatikan gewandt und zugleich an das Justizministerium, da beantragt werde, (den Kläger) bis 15.06.2007 an den Vatikan abzuordnen. Es gehe um den Jagdfriesen am Dom zu Königslutter als kosmisches Rätsel.“
Am 25.05.2007 ging beim Landgericht ein ärztliches Attest der Hausärztin des Klägers ein, in dem ihm für die Zeit ab dem 23.05.2007 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Am 13.06.2007 teilte er dem Landgericht telefonisch mit, dass er die mit Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 31.05.2007 eingeforderte Stellungnahme nicht einreichen werde, weil vorher noch etwas abgeklärt werden müsse. Am 20.06.2007, dem Tag, an dem er wieder zum Dienst erschien, wurde er vom Landgerichtspräsidenten im Beisein des damaligen Vizepräsidenten des Landgerichts (im Folgenden: Vizepräsident) angehört. Hierüber verfasste der Landgerichtspräsident einen Aktenvermerk. Ab dem 21.06.2007 war der Kläger erneut dienstunfähig krank gemeldet, was er tags zuvor angekündigt hatte. Der Landgerichtspräsident beauftragte auf Weisung des Justizministeriums das Gesundheitsamt des Landratsamts ... daraufhin mit der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Klägers und bat diesen mit Schreiben vom 26.06.2007, der Ladung des Amtsarztes Folge zu leisten. Am 21. oder 28.08.2007 wurde der Kläger im Gesundheitsamt körperlich untersucht. Zu einem weiteren Termin am 19.09.2007 erschien er erneut, erteilte jedoch keine weiteren Auskünfte wegen einer möglichen Befangenheit der Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Bei einem weiteren Termin am 17.10.2007 gab er im Gesundheitsamt eine schriftliche Erklärung zur Kenntnis, wonach er seine behandelnden Ärztinnen nicht von der Schweigepflicht entbinden und sich zu einem späteren Zeitpunkt dazu äußern werde, ob er stattdessen bei weiteren Untersuchungen mitwirken werde. Die Amtsärztin gab daraufhin den Untersuchungsauftrag zurück und teilte dem Landgericht mit Schreiben vom 24.10.2007 mit, dass eine psychiatrische Untersuchung nicht möglich gewesen sei, da der Kläger zunächst habe klären lassen wollen, ob er die behandelnden Ärztinnen von ihrer Schweigepflicht entbinde und ob er nähere Auskünfte zu seinem Buch und zu den genannten Vorkommnissen gebe, und dass die vom Kläger getätigten Aussagen nicht geeignet seien, gesicherte Diagnosen zu stellen und ausreichend zu untermauern.
Mit Schreiben vom 08.11.2007 wies der Landgerichtspräsident den Kläger auf seine Verpflichtung gemäß § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 LBG hin, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und wies ihn zudem unter Hinweis auf die Rechtsfolge von § 53 Abs. 4 LBG (a.F.) (richtig: § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG a.F.) an, die behandelnden Ärztinnen von der Schweigepflicht zu entbinden und der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen, da für die Beurteilung der Dienstfähigkeit auch die genannten Untersuchungen und die medizinischen Erkenntnisse der behandelnden Ärzte erforderlich seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts ... mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 unter Anordnung des Sofortvollzugs zurück. Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 26.03.2008 - 1 K 158/08 - ab. Die Beschwerde des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 07.08.2008 - 4 S 1068/08 - zurück. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2008 - 2 BvR 1892/08 - nicht zur Entscheidung an.
Am 24.01.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Beschluss vom 22.04.2009 an das Dienstgericht für Richter beim Landgericht ... verwiesen, der Senat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 16.06.2009 - 4 S 1151/09 - zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.09.2009 - 2 B 70.09 - die Beschlüsse des Senats und des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage mit Urteil vom 08.12.2009 abgewiesen.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19.08.2010 - 4 S 527/10 - die Berufung zugelassen und diese mit Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 - zurückgewiesen. Auf die dagegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 - das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
10 
Der Kläger macht ergänzend geltend, dass die Anordnung des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 nicht den formellen Anforderungen entspreche, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.04.2012 aufgestellt habe. Dieser Mangel sei nicht durch weitere Ausführungen im Widerspruchsbescheid oder im Klageverfahren geheilt worden.
11 
Der Kläger beantragt zuletzt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 zu verurteilen, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an ihn gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie die Akten des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Verfassungsbeschwerde des Klägers (Az.: 2 BvR 1892/08) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (dazu I.). In der Sache steht dem Kläger ein Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen zu (dazu II.).
I.
17 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18 
1. Macht ein Beamter/Richter geltend, er sei durch die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und/oder die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, in seinen Rechten verletzt, ist das Rechtsschutzbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 -, Juris). Denn beide Anordnungen sind keine Verwaltungsakte, die zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden könnten.
19 
Allerdings ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten/Richters und wegen der im Fall der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Urteil vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200, und Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 -).
20 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es die Frage nach dem Rechtscharakter der Maßnahme zuvor offengelassen hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, und vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2), nunmehr mit Urteilen vom 26.04.2012 (- 2 C 17.10 -, Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1) und vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347) entschieden, dass es sich bei der entsprechenden Anordnung um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Im letztgenannten Urteil hat es hierzu ausgeführt:
21 
„Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.“
22 
Der Senat schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dieser - in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nahezu einhellig vertretenen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2010 - 2 B 182/10 -, SächsVBl 2010, 271; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 265/11 -, NordÖR 2013, 75; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2013 - 2 A 11083/12 -, Juris; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 762) - Rechtsprechung an. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn zum einen kann der Beamte/Richter - auch im Fall einer von ihm verweigerten Untersuchung - die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die sich womöglich anschließende Zurruhesetzungsverfügung gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Zum anderen kann die Untersuchungsanordnung unter - hier gegebenen (vgl. unten 2.) - Umständen trotz § 44a Satz 1 VwGO selbständig zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden.
23 
Für die mit der Untersuchungsanordnung in engem Zusammenhang stehende und ihr in ihren Wirkungen gleichkommende Aufforderung des Landgerichtspräsidenten, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 BS 164/05 -, NVwZ 2006, 715). Auch insoweit hält der Senat an seiner im Urteil vom 22.09.2011 vertretenen Auffassung, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, nicht mehr fest.
24 
2. Der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, als behördliche Verfahrenshandlungen im Sinn des § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren sind. Nach dieser Regelung können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, was zur Folge hat, dass über die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsaufforderung oder einer Entbindungsanordnung im Regelfall erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Diese Rechtsfolge gilt indes dann nicht, wenn es sich um behördliche Verfahrenshandlungen handelt, die vollstreckt werden können (§ 44a Satz 2 VwGO), oder wenn die Rechtsschutzgewährung andernfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht genügte (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris, m.w.N.). Beides ist hier der Fall.
25 
Zum einen sind die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, im Sinn des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar. Denn dies ist bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten/Richtern möglich ist (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.01.2014 - 6 CE 13.2352 -, Juris).
26 
Zum anderen wäre der Rechtsschutz des Klägers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet, weil ihm gegenüber eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden ist. Befolgt ein Beamter/Richter eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten/Richters, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., vgl. auch Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung und die mit ihr verbundene Schweigepflichtentbindungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden können (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beamte/Richter das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken von § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; zu den Bedenken gegen diese Auffassung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.).
27 
c) Für die Klage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Untersuchungsanordnung - und damit auch die Entbindungsanordnung - erledigt hätte. Der Kläger ist der Untersuchungsanordnung bislang nicht nachgekommen. Er hat sich zwar am 21. oder 28.08.2007 beim Gesundheitsamt körperlich untersuchen lassen. Alle weiteren Untersuchungen in Bezug auf seine Dienstfähigkeit in psychischer Hinsicht, insbesondere die in der Untersuchungsaufforderung genannten, hat er jedoch abgelehnt und weder Befundberichte vorgelegt noch die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 03.11.2008 wieder unbeanstandet seinen Dienst versieht, hat nicht zur Folge, dass sich die Untersuchungsanordnung erledigt hätte. Denn der Beklagte hat nicht erkennen lassen, dass er von der Absicht Abstand genommen hätte, aus der Weigerung des Klägers, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, Folgerungen zu ziehen und ein Verfahren vor dem Richterdienstgericht zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 63 Nr. 3d LRiG i.V.m. § 78 Nr. 3d DRiG) einzuleiten. Der Beklagte wäre auch nicht allein wegen des seit dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 verstrichenen Zeitraums daran gehindert, die - unterstellt - rechtsgrundlose Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung zum Nachteil des Klägers zu werten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100, m.w.N.). Denn andernfalls könnte der Beamte/Richter durch schlichte Nichtbefolgung der Anordnung die Erledigung der Untersuchungsanordnung herbeiführen (ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.). Seine Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ginge dann ins Leere, und der Beamte/Richter hätte es in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zweckmäßige ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2, und vom 26.04.2012, a.a.O.).
II.
28 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen einer amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Denn diese sind schon deshalb rechtswidrig, weil sie den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügen. Zur Klarstellung ist auch der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 aufzuheben.
29 
1. Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung ist § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285), geändert durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (und anderer Gesetze) vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) - im Folgenden LBG a.F. -. Danach ist der Richter gehalten, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Die vom Verwaltungsgericht angeschnittene, aber nicht entschiedene Frage, ob auch die Befugnis, von einem Richter die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu verlangen, unmittelbar § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. zu entnehmen ist, weil es sich hierbei gegenüber der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um ein „minus“ handelt, kann offen bleiben. Denn die allgemeine, dem Richterdienstverhältnis innewohnende Treuepflicht ist in der genannten Vorschrift jedenfalls nicht abschließend geregelt. Sie umfasst vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Richters, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung des eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken und dazu beizutragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er dienstfähig ist (vgl. zu §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 55 Satz 2 und 73 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Die gebotene Mitwirkung schließt insoweit auch die Verpflichtung ein, einen behandelnden Arzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Rückgriff auf die allgemeine Treuepflicht des Richters ist jedenfalls noch für eine Übergangszeit hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.).
30 
Die Rechtmäßigkeit der Entbindungsanordnung, gegen die sich der Kläger in erster Linie wendet, setzt voraus, dass die zugrunde liegende Untersuchungsanordnung ihrerseits gerechtfertigt ist. Diese kann - dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend - nicht nur bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Richters, sondern auch bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502, und Beschluss vom 28.05.1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Voraussetzung ist, dass sich die Zweifel auf hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O., Beschluss vom 26.09.1988 - 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 Nr. 1, und Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Dabei können sich die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln bieten (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2009 - 1 M 164/08 -, Juris). Dagegen darf sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht auf die Frage erstrecken, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Richters begründet sind. Dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden darf. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, a.a.O., und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, Juris). Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG a.F., nunmehr § 45 BeamtStG), wenn - unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Richters sprechen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -). Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 17.11.2005, a.a.O.).
31 
Mit diesen materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hat es freilich nicht sein Bewenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, muss die an einen Richter gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, darüber hinaus wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Richters nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892).
32 
Danach muss die Behörde - erstens - die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Richter muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012, a.a.O., und vom 30.05.2013, a.a.O.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG - geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.). Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Richter einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Richters aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Richters bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.).
33 
Diese Anforderungen gelten auch für die mit einer Untersuchungsanordnung verbundene Aufforderung des Richters, zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens ihn vormals behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sein Einverständnis mit der Beiziehung deren früherer Begutachtungen zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris).
34 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnungen der amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den dargestellten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Anordnungen mangels im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19.12.2007 gegebener, hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Klägers (auch) in materieller Hinsicht zu beanstanden sind.
35 
Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen des Klägers, anhand derer dieser die Berechtigung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, überprüfen könnte. Insbesondere werden weder die lange Dauer seiner (angekündigten) Erkrankung noch das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 an die Apostolische Nuntiatur, das der Verlag zur Kenntnisnahme an das Justizministerium übersandt hat, oder die telefonische Mitteilung des Klägers an die Geschäftsstelle des Landgerichts als Anlass der beabsichtigten psychiatrischen Untersuchung benannt. Dass diese Umstände dem Kläger möglicherweise im Zeitpunkt der Entgegennahme des Schreibens vom 08.11.2007 bekannt gewesen sind - worauf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 hindeutet -, entlastet den Beklagten nicht. Die Untersuchungsanordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde darf nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Auch dem Richter bekannte Umstände müssen deshalb in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.).
36 
Die unzureichende Begründung der Anordnungen vom 08.11.2007 ist nicht durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 geheilt worden. Darin werden zwar (erstmals) die krankheitsbedingten Fehlzeiten, das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 und die gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts gemachten Angaben als Umstände, die für eine psychische Erkrankung des Klägers sprächen, angeführt. Der Widerspruchsbescheid ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein ungeeignet, die Begründungsdefizite des Schreibens vom 08.11.2007 zu beheben. Danach kann, wenn die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- und Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Richters hätten geben können (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.). Für eine (entsprechende) Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist wegen des Zwecks der Untersuchungsanordnung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann - und muss - sie eine erneute Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.).
37 
Unabhängig davon enthalten weder das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 noch der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 19.12.2007 nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Im Schreiben vom 08.11.2007 hat der Landgerichtspräsident den Kläger lediglich angewiesen, „der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen“, ohne die (möglichen) psychischen und organischen Beeinträchtigungen, mit der sich die Untersuchungen befassen sollen, und die dabei zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren in ihren Grundzügen zu benennen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 finden sich hierzu keine Ausführungen. Der Beklagte hat - wie auch die Bezugnahme im Schreiben vom 08.11.2007 auf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 zeigt - damit letztlich unzulässig dem Gesundheitsamt überlassen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu bestimmen, und dadurch dem Kläger eine inhaltliche Prüfung der Untersuchungsanordnung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt. Dass ihm - wie im Widerspruchsbescheid mitgeteilt - die Art der (möglichen) Erkrankung des Klägers im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt gewesen ist, entlastet den Beklagten nicht. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte er sich durch entsprechende sachkundige ärztliche Beratung, etwa seitens der vorbefassten Amtsärztin, zumindest in den Grundzügen Klarheit verschaffen müssen, in welcher Hinsicht Zweifel an der psychischen Gesundheit des Klägers bestanden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten waren.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss vom 22. Juli 2014
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (dazu I.). In der Sache steht dem Kläger ein Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen zu (dazu II.).
I.
17 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18 
1. Macht ein Beamter/Richter geltend, er sei durch die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und/oder die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, in seinen Rechten verletzt, ist das Rechtsschutzbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 -, Juris). Denn beide Anordnungen sind keine Verwaltungsakte, die zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden könnten.
19 
Allerdings ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten/Richters und wegen der im Fall der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Urteil vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200, und Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 -).
20 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es die Frage nach dem Rechtscharakter der Maßnahme zuvor offengelassen hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, und vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2), nunmehr mit Urteilen vom 26.04.2012 (- 2 C 17.10 -, Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1) und vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347) entschieden, dass es sich bei der entsprechenden Anordnung um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Im letztgenannten Urteil hat es hierzu ausgeführt:
21 
„Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.“
22 
Der Senat schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dieser - in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nahezu einhellig vertretenen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2010 - 2 B 182/10 -, SächsVBl 2010, 271; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 265/11 -, NordÖR 2013, 75; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2013 - 2 A 11083/12 -, Juris; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 762) - Rechtsprechung an. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn zum einen kann der Beamte/Richter - auch im Fall einer von ihm verweigerten Untersuchung - die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die sich womöglich anschließende Zurruhesetzungsverfügung gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Zum anderen kann die Untersuchungsanordnung unter - hier gegebenen (vgl. unten 2.) - Umständen trotz § 44a Satz 1 VwGO selbständig zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden.
23 
Für die mit der Untersuchungsanordnung in engem Zusammenhang stehende und ihr in ihren Wirkungen gleichkommende Aufforderung des Landgerichtspräsidenten, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 BS 164/05 -, NVwZ 2006, 715). Auch insoweit hält der Senat an seiner im Urteil vom 22.09.2011 vertretenen Auffassung, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, nicht mehr fest.
24 
2. Der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, als behördliche Verfahrenshandlungen im Sinn des § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren sind. Nach dieser Regelung können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, was zur Folge hat, dass über die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsaufforderung oder einer Entbindungsanordnung im Regelfall erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Diese Rechtsfolge gilt indes dann nicht, wenn es sich um behördliche Verfahrenshandlungen handelt, die vollstreckt werden können (§ 44a Satz 2 VwGO), oder wenn die Rechtsschutzgewährung andernfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht genügte (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris, m.w.N.). Beides ist hier der Fall.
25 
Zum einen sind die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, im Sinn des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar. Denn dies ist bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten/Richtern möglich ist (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.01.2014 - 6 CE 13.2352 -, Juris).
26 
Zum anderen wäre der Rechtsschutz des Klägers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet, weil ihm gegenüber eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden ist. Befolgt ein Beamter/Richter eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten/Richters, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., vgl. auch Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung und die mit ihr verbundene Schweigepflichtentbindungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden können (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beamte/Richter das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken von § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; zu den Bedenken gegen diese Auffassung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.).
27 
c) Für die Klage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Untersuchungsanordnung - und damit auch die Entbindungsanordnung - erledigt hätte. Der Kläger ist der Untersuchungsanordnung bislang nicht nachgekommen. Er hat sich zwar am 21. oder 28.08.2007 beim Gesundheitsamt körperlich untersuchen lassen. Alle weiteren Untersuchungen in Bezug auf seine Dienstfähigkeit in psychischer Hinsicht, insbesondere die in der Untersuchungsaufforderung genannten, hat er jedoch abgelehnt und weder Befundberichte vorgelegt noch die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 03.11.2008 wieder unbeanstandet seinen Dienst versieht, hat nicht zur Folge, dass sich die Untersuchungsanordnung erledigt hätte. Denn der Beklagte hat nicht erkennen lassen, dass er von der Absicht Abstand genommen hätte, aus der Weigerung des Klägers, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, Folgerungen zu ziehen und ein Verfahren vor dem Richterdienstgericht zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 63 Nr. 3d LRiG i.V.m. § 78 Nr. 3d DRiG) einzuleiten. Der Beklagte wäre auch nicht allein wegen des seit dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 verstrichenen Zeitraums daran gehindert, die - unterstellt - rechtsgrundlose Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung zum Nachteil des Klägers zu werten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100, m.w.N.). Denn andernfalls könnte der Beamte/Richter durch schlichte Nichtbefolgung der Anordnung die Erledigung der Untersuchungsanordnung herbeiführen (ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.). Seine Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ginge dann ins Leere, und der Beamte/Richter hätte es in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zweckmäßige ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2, und vom 26.04.2012, a.a.O.).
II.
28 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen einer amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Denn diese sind schon deshalb rechtswidrig, weil sie den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügen. Zur Klarstellung ist auch der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 aufzuheben.
29 
1. Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung ist § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285), geändert durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (und anderer Gesetze) vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) - im Folgenden LBG a.F. -. Danach ist der Richter gehalten, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Die vom Verwaltungsgericht angeschnittene, aber nicht entschiedene Frage, ob auch die Befugnis, von einem Richter die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu verlangen, unmittelbar § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. zu entnehmen ist, weil es sich hierbei gegenüber der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um ein „minus“ handelt, kann offen bleiben. Denn die allgemeine, dem Richterdienstverhältnis innewohnende Treuepflicht ist in der genannten Vorschrift jedenfalls nicht abschließend geregelt. Sie umfasst vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Richters, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung des eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken und dazu beizutragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er dienstfähig ist (vgl. zu §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 55 Satz 2 und 73 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Die gebotene Mitwirkung schließt insoweit auch die Verpflichtung ein, einen behandelnden Arzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Rückgriff auf die allgemeine Treuepflicht des Richters ist jedenfalls noch für eine Übergangszeit hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.).
30 
Die Rechtmäßigkeit der Entbindungsanordnung, gegen die sich der Kläger in erster Linie wendet, setzt voraus, dass die zugrunde liegende Untersuchungsanordnung ihrerseits gerechtfertigt ist. Diese kann - dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend - nicht nur bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Richters, sondern auch bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502, und Beschluss vom 28.05.1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Voraussetzung ist, dass sich die Zweifel auf hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O., Beschluss vom 26.09.1988 - 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 Nr. 1, und Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Dabei können sich die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln bieten (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2009 - 1 M 164/08 -, Juris). Dagegen darf sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht auf die Frage erstrecken, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Richters begründet sind. Dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden darf. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, a.a.O., und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, Juris). Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG a.F., nunmehr § 45 BeamtStG), wenn - unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Richters sprechen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -). Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 17.11.2005, a.a.O.).
31 
Mit diesen materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hat es freilich nicht sein Bewenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, muss die an einen Richter gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, darüber hinaus wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Richters nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892).
32 
Danach muss die Behörde - erstens - die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Richter muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012, a.a.O., und vom 30.05.2013, a.a.O.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG - geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.). Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Richter einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Richters aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Richters bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.).
33 
Diese Anforderungen gelten auch für die mit einer Untersuchungsanordnung verbundene Aufforderung des Richters, zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens ihn vormals behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sein Einverständnis mit der Beiziehung deren früherer Begutachtungen zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris).
34 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnungen der amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den dargestellten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Anordnungen mangels im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19.12.2007 gegebener, hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Klägers (auch) in materieller Hinsicht zu beanstanden sind.
35 
Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen des Klägers, anhand derer dieser die Berechtigung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, überprüfen könnte. Insbesondere werden weder die lange Dauer seiner (angekündigten) Erkrankung noch das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 an die Apostolische Nuntiatur, das der Verlag zur Kenntnisnahme an das Justizministerium übersandt hat, oder die telefonische Mitteilung des Klägers an die Geschäftsstelle des Landgerichts als Anlass der beabsichtigten psychiatrischen Untersuchung benannt. Dass diese Umstände dem Kläger möglicherweise im Zeitpunkt der Entgegennahme des Schreibens vom 08.11.2007 bekannt gewesen sind - worauf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 hindeutet -, entlastet den Beklagten nicht. Die Untersuchungsanordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde darf nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Auch dem Richter bekannte Umstände müssen deshalb in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.).
36 
Die unzureichende Begründung der Anordnungen vom 08.11.2007 ist nicht durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 geheilt worden. Darin werden zwar (erstmals) die krankheitsbedingten Fehlzeiten, das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 und die gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts gemachten Angaben als Umstände, die für eine psychische Erkrankung des Klägers sprächen, angeführt. Der Widerspruchsbescheid ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein ungeeignet, die Begründungsdefizite des Schreibens vom 08.11.2007 zu beheben. Danach kann, wenn die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- und Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Richters hätten geben können (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.). Für eine (entsprechende) Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist wegen des Zwecks der Untersuchungsanordnung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann - und muss - sie eine erneute Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.).
37 
Unabhängig davon enthalten weder das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 noch der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 19.12.2007 nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Im Schreiben vom 08.11.2007 hat der Landgerichtspräsident den Kläger lediglich angewiesen, „der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen“, ohne die (möglichen) psychischen und organischen Beeinträchtigungen, mit der sich die Untersuchungen befassen sollen, und die dabei zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren in ihren Grundzügen zu benennen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 finden sich hierzu keine Ausführungen. Der Beklagte hat - wie auch die Bezugnahme im Schreiben vom 08.11.2007 auf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 zeigt - damit letztlich unzulässig dem Gesundheitsamt überlassen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu bestimmen, und dadurch dem Kläger eine inhaltliche Prüfung der Untersuchungsanordnung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt. Dass ihm - wie im Widerspruchsbescheid mitgeteilt - die Art der (möglichen) Erkrankung des Klägers im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt gewesen ist, entlastet den Beklagten nicht. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte er sich durch entsprechende sachkundige ärztliche Beratung, etwa seitens der vorbefassten Amtsärztin, zumindest in den Grundzügen Klarheit verschaffen müssen, in welcher Hinsicht Zweifel an der psychischen Gesundheit des Klägers bestanden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten waren.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss vom 22. Juli 2014
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 verurteilt, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an den Kläger gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht ..., wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Am 22.05.2007 übersandte die ... dem Justizministerium Baden-Württemberg zur Kenntnisnahme ein an die Apostolische Nuntiatur in Berlin gerichtetes Schreiben vom selben Tag, in dem sie mitteilte, dass der Kläger Autor des Verlagshauses sei und ein Werk mit dem Titel „...“ verfasst habe. Weiter führte der Verlag aus:
„Der guten Ordnung halber und um unseren verlegerischen Pflichten nachzukommen, möchten wir Ihnen mitteilen, dass Herr x. überzeugt ist, dass ein furchtbares Ereignis unmittelbar bevorsteht, welches sich aus Mt. 16,6; Mt. 16,3 sowie 1. Korinther 13,12 herleiten lässt. Ebenso ist Herr x. der Überzeugung, dass der Heilige Vater nach Überprüfung der o.g. Textstellen den Kontakt zu ihm suchen und ihn ab sofort bis zum 15. Juni 2007 an den Vatikan abordnen wird.“
Der Kläger, dessen genehmigter Urlaub am nächsten Tag geendet hätte, trat seinen Dienst nicht an und ließ über seine frühere Geschäftsstellenbeamtin eine Nachricht an den Präsidenten des Landgerichts ... (im Folgenden: Landgerichtspräsident) übermitteln. Nach einem Aktenvermerk der Beamtin hatte die Mitteilung folgenden Inhalt:
„(Der Kläger) hat ab 23.05.2007 Bereitschaftsdienst. Ich solle bitte den Herrn Präsidenten davon verständigen, dass er bis Freitag noch wegen seines Romans auswärts ist. Der Verlag habe sich an den Vatikan gewandt und zugleich an das Justizministerium, da beantragt werde, (den Kläger) bis 15.06.2007 an den Vatikan abzuordnen. Es gehe um den Jagdfriesen am Dom zu Königslutter als kosmisches Rätsel.“
Am 25.05.2007 ging beim Landgericht ein ärztliches Attest der Hausärztin des Klägers ein, in dem ihm für die Zeit ab dem 23.05.2007 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Am 13.06.2007 teilte er dem Landgericht telefonisch mit, dass er die mit Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 31.05.2007 eingeforderte Stellungnahme nicht einreichen werde, weil vorher noch etwas abgeklärt werden müsse. Am 20.06.2007, dem Tag, an dem er wieder zum Dienst erschien, wurde er vom Landgerichtspräsidenten im Beisein des damaligen Vizepräsidenten des Landgerichts (im Folgenden: Vizepräsident) angehört. Hierüber verfasste der Landgerichtspräsident einen Aktenvermerk. Ab dem 21.06.2007 war der Kläger erneut dienstunfähig krank gemeldet, was er tags zuvor angekündigt hatte. Der Landgerichtspräsident beauftragte auf Weisung des Justizministeriums das Gesundheitsamt des Landratsamts ... daraufhin mit der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Klägers und bat diesen mit Schreiben vom 26.06.2007, der Ladung des Amtsarztes Folge zu leisten. Am 21. oder 28.08.2007 wurde der Kläger im Gesundheitsamt körperlich untersucht. Zu einem weiteren Termin am 19.09.2007 erschien er erneut, erteilte jedoch keine weiteren Auskünfte wegen einer möglichen Befangenheit der Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Bei einem weiteren Termin am 17.10.2007 gab er im Gesundheitsamt eine schriftliche Erklärung zur Kenntnis, wonach er seine behandelnden Ärztinnen nicht von der Schweigepflicht entbinden und sich zu einem späteren Zeitpunkt dazu äußern werde, ob er stattdessen bei weiteren Untersuchungen mitwirken werde. Die Amtsärztin gab daraufhin den Untersuchungsauftrag zurück und teilte dem Landgericht mit Schreiben vom 24.10.2007 mit, dass eine psychiatrische Untersuchung nicht möglich gewesen sei, da der Kläger zunächst habe klären lassen wollen, ob er die behandelnden Ärztinnen von ihrer Schweigepflicht entbinde und ob er nähere Auskünfte zu seinem Buch und zu den genannten Vorkommnissen gebe, und dass die vom Kläger getätigten Aussagen nicht geeignet seien, gesicherte Diagnosen zu stellen und ausreichend zu untermauern.
Mit Schreiben vom 08.11.2007 wies der Landgerichtspräsident den Kläger auf seine Verpflichtung gemäß § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 LBG hin, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und wies ihn zudem unter Hinweis auf die Rechtsfolge von § 53 Abs. 4 LBG (a.F.) (richtig: § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG a.F.) an, die behandelnden Ärztinnen von der Schweigepflicht zu entbinden und der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen, da für die Beurteilung der Dienstfähigkeit auch die genannten Untersuchungen und die medizinischen Erkenntnisse der behandelnden Ärzte erforderlich seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts ... mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 unter Anordnung des Sofortvollzugs zurück. Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 26.03.2008 - 1 K 158/08 - ab. Die Beschwerde des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 07.08.2008 - 4 S 1068/08 - zurück. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2008 - 2 BvR 1892/08 - nicht zur Entscheidung an.
Am 24.01.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Beschluss vom 22.04.2009 an das Dienstgericht für Richter beim Landgericht ... verwiesen, der Senat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 16.06.2009 - 4 S 1151/09 - zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.09.2009 - 2 B 70.09 - die Beschlüsse des Senats und des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage mit Urteil vom 08.12.2009 abgewiesen.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19.08.2010 - 4 S 527/10 - die Berufung zugelassen und diese mit Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 - zurückgewiesen. Auf die dagegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 - das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
10 
Der Kläger macht ergänzend geltend, dass die Anordnung des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 nicht den formellen Anforderungen entspreche, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.04.2012 aufgestellt habe. Dieser Mangel sei nicht durch weitere Ausführungen im Widerspruchsbescheid oder im Klageverfahren geheilt worden.
11 
Der Kläger beantragt zuletzt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 zu verurteilen, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an ihn gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie die Akten des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Verfassungsbeschwerde des Klägers (Az.: 2 BvR 1892/08) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (dazu I.). In der Sache steht dem Kläger ein Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen zu (dazu II.).
I.
17 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18 
1. Macht ein Beamter/Richter geltend, er sei durch die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und/oder die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, in seinen Rechten verletzt, ist das Rechtsschutzbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 -, Juris). Denn beide Anordnungen sind keine Verwaltungsakte, die zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden könnten.
19 
Allerdings ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten/Richters und wegen der im Fall der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Urteil vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200, und Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 -).
20 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es die Frage nach dem Rechtscharakter der Maßnahme zuvor offengelassen hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, und vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2), nunmehr mit Urteilen vom 26.04.2012 (- 2 C 17.10 -, Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1) und vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347) entschieden, dass es sich bei der entsprechenden Anordnung um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Im letztgenannten Urteil hat es hierzu ausgeführt:
21 
„Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.“
22 
Der Senat schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dieser - in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nahezu einhellig vertretenen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2010 - 2 B 182/10 -, SächsVBl 2010, 271; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 265/11 -, NordÖR 2013, 75; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2013 - 2 A 11083/12 -, Juris; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 762) - Rechtsprechung an. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn zum einen kann der Beamte/Richter - auch im Fall einer von ihm verweigerten Untersuchung - die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die sich womöglich anschließende Zurruhesetzungsverfügung gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Zum anderen kann die Untersuchungsanordnung unter - hier gegebenen (vgl. unten 2.) - Umständen trotz § 44a Satz 1 VwGO selbständig zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden.
23 
Für die mit der Untersuchungsanordnung in engem Zusammenhang stehende und ihr in ihren Wirkungen gleichkommende Aufforderung des Landgerichtspräsidenten, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 BS 164/05 -, NVwZ 2006, 715). Auch insoweit hält der Senat an seiner im Urteil vom 22.09.2011 vertretenen Auffassung, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, nicht mehr fest.
24 
2. Der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, als behördliche Verfahrenshandlungen im Sinn des § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren sind. Nach dieser Regelung können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, was zur Folge hat, dass über die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsaufforderung oder einer Entbindungsanordnung im Regelfall erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Diese Rechtsfolge gilt indes dann nicht, wenn es sich um behördliche Verfahrenshandlungen handelt, die vollstreckt werden können (§ 44a Satz 2 VwGO), oder wenn die Rechtsschutzgewährung andernfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht genügte (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris, m.w.N.). Beides ist hier der Fall.
25 
Zum einen sind die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, im Sinn des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar. Denn dies ist bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten/Richtern möglich ist (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.01.2014 - 6 CE 13.2352 -, Juris).
26 
Zum anderen wäre der Rechtsschutz des Klägers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet, weil ihm gegenüber eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden ist. Befolgt ein Beamter/Richter eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten/Richters, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., vgl. auch Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung und die mit ihr verbundene Schweigepflichtentbindungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden können (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beamte/Richter das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken von § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; zu den Bedenken gegen diese Auffassung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.).
27 
c) Für die Klage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Untersuchungsanordnung - und damit auch die Entbindungsanordnung - erledigt hätte. Der Kläger ist der Untersuchungsanordnung bislang nicht nachgekommen. Er hat sich zwar am 21. oder 28.08.2007 beim Gesundheitsamt körperlich untersuchen lassen. Alle weiteren Untersuchungen in Bezug auf seine Dienstfähigkeit in psychischer Hinsicht, insbesondere die in der Untersuchungsaufforderung genannten, hat er jedoch abgelehnt und weder Befundberichte vorgelegt noch die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 03.11.2008 wieder unbeanstandet seinen Dienst versieht, hat nicht zur Folge, dass sich die Untersuchungsanordnung erledigt hätte. Denn der Beklagte hat nicht erkennen lassen, dass er von der Absicht Abstand genommen hätte, aus der Weigerung des Klägers, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, Folgerungen zu ziehen und ein Verfahren vor dem Richterdienstgericht zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 63 Nr. 3d LRiG i.V.m. § 78 Nr. 3d DRiG) einzuleiten. Der Beklagte wäre auch nicht allein wegen des seit dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 verstrichenen Zeitraums daran gehindert, die - unterstellt - rechtsgrundlose Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung zum Nachteil des Klägers zu werten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100, m.w.N.). Denn andernfalls könnte der Beamte/Richter durch schlichte Nichtbefolgung der Anordnung die Erledigung der Untersuchungsanordnung herbeiführen (ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.). Seine Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ginge dann ins Leere, und der Beamte/Richter hätte es in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zweckmäßige ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2, und vom 26.04.2012, a.a.O.).
II.
28 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen einer amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Denn diese sind schon deshalb rechtswidrig, weil sie den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügen. Zur Klarstellung ist auch der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 aufzuheben.
29 
1. Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung ist § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285), geändert durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (und anderer Gesetze) vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) - im Folgenden LBG a.F. -. Danach ist der Richter gehalten, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Die vom Verwaltungsgericht angeschnittene, aber nicht entschiedene Frage, ob auch die Befugnis, von einem Richter die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu verlangen, unmittelbar § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. zu entnehmen ist, weil es sich hierbei gegenüber der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um ein „minus“ handelt, kann offen bleiben. Denn die allgemeine, dem Richterdienstverhältnis innewohnende Treuepflicht ist in der genannten Vorschrift jedenfalls nicht abschließend geregelt. Sie umfasst vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Richters, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung des eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken und dazu beizutragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er dienstfähig ist (vgl. zu §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 55 Satz 2 und 73 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Die gebotene Mitwirkung schließt insoweit auch die Verpflichtung ein, einen behandelnden Arzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Rückgriff auf die allgemeine Treuepflicht des Richters ist jedenfalls noch für eine Übergangszeit hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.).
30 
Die Rechtmäßigkeit der Entbindungsanordnung, gegen die sich der Kläger in erster Linie wendet, setzt voraus, dass die zugrunde liegende Untersuchungsanordnung ihrerseits gerechtfertigt ist. Diese kann - dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend - nicht nur bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Richters, sondern auch bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502, und Beschluss vom 28.05.1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Voraussetzung ist, dass sich die Zweifel auf hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O., Beschluss vom 26.09.1988 - 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 Nr. 1, und Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Dabei können sich die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln bieten (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2009 - 1 M 164/08 -, Juris). Dagegen darf sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht auf die Frage erstrecken, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Richters begründet sind. Dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden darf. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, a.a.O., und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, Juris). Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG a.F., nunmehr § 45 BeamtStG), wenn - unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Richters sprechen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -). Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 17.11.2005, a.a.O.).
31 
Mit diesen materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hat es freilich nicht sein Bewenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, muss die an einen Richter gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, darüber hinaus wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Richters nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892).
32 
Danach muss die Behörde - erstens - die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Richter muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012, a.a.O., und vom 30.05.2013, a.a.O.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG - geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.). Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Richter einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Richters aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Richters bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.).
33 
Diese Anforderungen gelten auch für die mit einer Untersuchungsanordnung verbundene Aufforderung des Richters, zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens ihn vormals behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sein Einverständnis mit der Beiziehung deren früherer Begutachtungen zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris).
34 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnungen der amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den dargestellten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Anordnungen mangels im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19.12.2007 gegebener, hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Klägers (auch) in materieller Hinsicht zu beanstanden sind.
35 
Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen des Klägers, anhand derer dieser die Berechtigung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, überprüfen könnte. Insbesondere werden weder die lange Dauer seiner (angekündigten) Erkrankung noch das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 an die Apostolische Nuntiatur, das der Verlag zur Kenntnisnahme an das Justizministerium übersandt hat, oder die telefonische Mitteilung des Klägers an die Geschäftsstelle des Landgerichts als Anlass der beabsichtigten psychiatrischen Untersuchung benannt. Dass diese Umstände dem Kläger möglicherweise im Zeitpunkt der Entgegennahme des Schreibens vom 08.11.2007 bekannt gewesen sind - worauf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 hindeutet -, entlastet den Beklagten nicht. Die Untersuchungsanordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde darf nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Auch dem Richter bekannte Umstände müssen deshalb in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.).
36 
Die unzureichende Begründung der Anordnungen vom 08.11.2007 ist nicht durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 geheilt worden. Darin werden zwar (erstmals) die krankheitsbedingten Fehlzeiten, das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 und die gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts gemachten Angaben als Umstände, die für eine psychische Erkrankung des Klägers sprächen, angeführt. Der Widerspruchsbescheid ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein ungeeignet, die Begründungsdefizite des Schreibens vom 08.11.2007 zu beheben. Danach kann, wenn die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- und Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Richters hätten geben können (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.). Für eine (entsprechende) Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist wegen des Zwecks der Untersuchungsanordnung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann - und muss - sie eine erneute Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.).
37 
Unabhängig davon enthalten weder das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 noch der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 19.12.2007 nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Im Schreiben vom 08.11.2007 hat der Landgerichtspräsident den Kläger lediglich angewiesen, „der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen“, ohne die (möglichen) psychischen und organischen Beeinträchtigungen, mit der sich die Untersuchungen befassen sollen, und die dabei zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren in ihren Grundzügen zu benennen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 finden sich hierzu keine Ausführungen. Der Beklagte hat - wie auch die Bezugnahme im Schreiben vom 08.11.2007 auf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 zeigt - damit letztlich unzulässig dem Gesundheitsamt überlassen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu bestimmen, und dadurch dem Kläger eine inhaltliche Prüfung der Untersuchungsanordnung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt. Dass ihm - wie im Widerspruchsbescheid mitgeteilt - die Art der (möglichen) Erkrankung des Klägers im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt gewesen ist, entlastet den Beklagten nicht. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte er sich durch entsprechende sachkundige ärztliche Beratung, etwa seitens der vorbefassten Amtsärztin, zumindest in den Grundzügen Klarheit verschaffen müssen, in welcher Hinsicht Zweifel an der psychischen Gesundheit des Klägers bestanden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten waren.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss vom 22. Juli 2014
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (dazu I.). In der Sache steht dem Kläger ein Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen zu (dazu II.).
I.
17 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18 
1. Macht ein Beamter/Richter geltend, er sei durch die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und/oder die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, in seinen Rechten verletzt, ist das Rechtsschutzbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 -, Juris). Denn beide Anordnungen sind keine Verwaltungsakte, die zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden könnten.
19 
Allerdings ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten/Richters und wegen der im Fall der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Urteil vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200, und Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 -).
20 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es die Frage nach dem Rechtscharakter der Maßnahme zuvor offengelassen hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, und vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2), nunmehr mit Urteilen vom 26.04.2012 (- 2 C 17.10 -, Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1) und vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347) entschieden, dass es sich bei der entsprechenden Anordnung um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Im letztgenannten Urteil hat es hierzu ausgeführt:
21 
„Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.“
22 
Der Senat schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dieser - in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nahezu einhellig vertretenen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2010 - 2 B 182/10 -, SächsVBl 2010, 271; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 265/11 -, NordÖR 2013, 75; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2013 - 2 A 11083/12 -, Juris; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 762) - Rechtsprechung an. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn zum einen kann der Beamte/Richter - auch im Fall einer von ihm verweigerten Untersuchung - die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die sich womöglich anschließende Zurruhesetzungsverfügung gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Zum anderen kann die Untersuchungsanordnung unter - hier gegebenen (vgl. unten 2.) - Umständen trotz § 44a Satz 1 VwGO selbständig zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden.
23 
Für die mit der Untersuchungsanordnung in engem Zusammenhang stehende und ihr in ihren Wirkungen gleichkommende Aufforderung des Landgerichtspräsidenten, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 BS 164/05 -, NVwZ 2006, 715). Auch insoweit hält der Senat an seiner im Urteil vom 22.09.2011 vertretenen Auffassung, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, nicht mehr fest.
24 
2. Der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, als behördliche Verfahrenshandlungen im Sinn des § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren sind. Nach dieser Regelung können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, was zur Folge hat, dass über die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsaufforderung oder einer Entbindungsanordnung im Regelfall erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Diese Rechtsfolge gilt indes dann nicht, wenn es sich um behördliche Verfahrenshandlungen handelt, die vollstreckt werden können (§ 44a Satz 2 VwGO), oder wenn die Rechtsschutzgewährung andernfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht genügte (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris, m.w.N.). Beides ist hier der Fall.
25 
Zum einen sind die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, im Sinn des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar. Denn dies ist bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten/Richtern möglich ist (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.01.2014 - 6 CE 13.2352 -, Juris).
26 
Zum anderen wäre der Rechtsschutz des Klägers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet, weil ihm gegenüber eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden ist. Befolgt ein Beamter/Richter eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten/Richters, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., vgl. auch Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung und die mit ihr verbundene Schweigepflichtentbindungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden können (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beamte/Richter das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken von § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; zu den Bedenken gegen diese Auffassung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.).
27 
c) Für die Klage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Untersuchungsanordnung - und damit auch die Entbindungsanordnung - erledigt hätte. Der Kläger ist der Untersuchungsanordnung bislang nicht nachgekommen. Er hat sich zwar am 21. oder 28.08.2007 beim Gesundheitsamt körperlich untersuchen lassen. Alle weiteren Untersuchungen in Bezug auf seine Dienstfähigkeit in psychischer Hinsicht, insbesondere die in der Untersuchungsaufforderung genannten, hat er jedoch abgelehnt und weder Befundberichte vorgelegt noch die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 03.11.2008 wieder unbeanstandet seinen Dienst versieht, hat nicht zur Folge, dass sich die Untersuchungsanordnung erledigt hätte. Denn der Beklagte hat nicht erkennen lassen, dass er von der Absicht Abstand genommen hätte, aus der Weigerung des Klägers, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, Folgerungen zu ziehen und ein Verfahren vor dem Richterdienstgericht zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 63 Nr. 3d LRiG i.V.m. § 78 Nr. 3d DRiG) einzuleiten. Der Beklagte wäre auch nicht allein wegen des seit dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 verstrichenen Zeitraums daran gehindert, die - unterstellt - rechtsgrundlose Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung zum Nachteil des Klägers zu werten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100, m.w.N.). Denn andernfalls könnte der Beamte/Richter durch schlichte Nichtbefolgung der Anordnung die Erledigung der Untersuchungsanordnung herbeiführen (ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.). Seine Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ginge dann ins Leere, und der Beamte/Richter hätte es in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zweckmäßige ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2, und vom 26.04.2012, a.a.O.).
II.
28 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen einer amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Denn diese sind schon deshalb rechtswidrig, weil sie den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügen. Zur Klarstellung ist auch der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 aufzuheben.
29 
1. Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung ist § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285), geändert durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (und anderer Gesetze) vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) - im Folgenden LBG a.F. -. Danach ist der Richter gehalten, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Die vom Verwaltungsgericht angeschnittene, aber nicht entschiedene Frage, ob auch die Befugnis, von einem Richter die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu verlangen, unmittelbar § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. zu entnehmen ist, weil es sich hierbei gegenüber der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um ein „minus“ handelt, kann offen bleiben. Denn die allgemeine, dem Richterdienstverhältnis innewohnende Treuepflicht ist in der genannten Vorschrift jedenfalls nicht abschließend geregelt. Sie umfasst vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Richters, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung des eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken und dazu beizutragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er dienstfähig ist (vgl. zu §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 55 Satz 2 und 73 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Die gebotene Mitwirkung schließt insoweit auch die Verpflichtung ein, einen behandelnden Arzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Rückgriff auf die allgemeine Treuepflicht des Richters ist jedenfalls noch für eine Übergangszeit hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.).
30 
Die Rechtmäßigkeit der Entbindungsanordnung, gegen die sich der Kläger in erster Linie wendet, setzt voraus, dass die zugrunde liegende Untersuchungsanordnung ihrerseits gerechtfertigt ist. Diese kann - dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend - nicht nur bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Richters, sondern auch bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502, und Beschluss vom 28.05.1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Voraussetzung ist, dass sich die Zweifel auf hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O., Beschluss vom 26.09.1988 - 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 Nr. 1, und Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Dabei können sich die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln bieten (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2009 - 1 M 164/08 -, Juris). Dagegen darf sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht auf die Frage erstrecken, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Richters begründet sind. Dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden darf. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, a.a.O., und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, Juris). Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG a.F., nunmehr § 45 BeamtStG), wenn - unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Richters sprechen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -). Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 17.11.2005, a.a.O.).
31 
Mit diesen materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hat es freilich nicht sein Bewenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, muss die an einen Richter gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, darüber hinaus wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Richters nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892).
32 
Danach muss die Behörde - erstens - die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Richter muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012, a.a.O., und vom 30.05.2013, a.a.O.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG - geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.). Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Richter einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Richters aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Richters bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.).
33 
Diese Anforderungen gelten auch für die mit einer Untersuchungsanordnung verbundene Aufforderung des Richters, zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens ihn vormals behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sein Einverständnis mit der Beiziehung deren früherer Begutachtungen zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris).
34 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnungen der amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den dargestellten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Anordnungen mangels im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19.12.2007 gegebener, hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Klägers (auch) in materieller Hinsicht zu beanstanden sind.
35 
Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen des Klägers, anhand derer dieser die Berechtigung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, überprüfen könnte. Insbesondere werden weder die lange Dauer seiner (angekündigten) Erkrankung noch das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 an die Apostolische Nuntiatur, das der Verlag zur Kenntnisnahme an das Justizministerium übersandt hat, oder die telefonische Mitteilung des Klägers an die Geschäftsstelle des Landgerichts als Anlass der beabsichtigten psychiatrischen Untersuchung benannt. Dass diese Umstände dem Kläger möglicherweise im Zeitpunkt der Entgegennahme des Schreibens vom 08.11.2007 bekannt gewesen sind - worauf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 hindeutet -, entlastet den Beklagten nicht. Die Untersuchungsanordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde darf nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Auch dem Richter bekannte Umstände müssen deshalb in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.).
36 
Die unzureichende Begründung der Anordnungen vom 08.11.2007 ist nicht durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 geheilt worden. Darin werden zwar (erstmals) die krankheitsbedingten Fehlzeiten, das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 und die gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts gemachten Angaben als Umstände, die für eine psychische Erkrankung des Klägers sprächen, angeführt. Der Widerspruchsbescheid ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein ungeeignet, die Begründungsdefizite des Schreibens vom 08.11.2007 zu beheben. Danach kann, wenn die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- und Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Richters hätten geben können (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.). Für eine (entsprechende) Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist wegen des Zwecks der Untersuchungsanordnung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann - und muss - sie eine erneute Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.).
37 
Unabhängig davon enthalten weder das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 noch der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 19.12.2007 nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Im Schreiben vom 08.11.2007 hat der Landgerichtspräsident den Kläger lediglich angewiesen, „der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen“, ohne die (möglichen) psychischen und organischen Beeinträchtigungen, mit der sich die Untersuchungen befassen sollen, und die dabei zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren in ihren Grundzügen zu benennen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 finden sich hierzu keine Ausführungen. Der Beklagte hat - wie auch die Bezugnahme im Schreiben vom 08.11.2007 auf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 zeigt - damit letztlich unzulässig dem Gesundheitsamt überlassen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu bestimmen, und dadurch dem Kläger eine inhaltliche Prüfung der Untersuchungsanordnung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt. Dass ihm - wie im Widerspruchsbescheid mitgeteilt - die Art der (möglichen) Erkrankung des Klägers im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt gewesen ist, entlastet den Beklagten nicht. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte er sich durch entsprechende sachkundige ärztliche Beratung, etwa seitens der vorbefassten Amtsärztin, zumindest in den Grundzügen Klarheit verschaffen müssen, in welcher Hinsicht Zweifel an der psychischen Gesundheit des Klägers bestanden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten waren.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss vom 22. Juli 2014
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 verurteilt, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an den Kläger gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht ..., wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Am 22.05.2007 übersandte die ... dem Justizministerium Baden-Württemberg zur Kenntnisnahme ein an die Apostolische Nuntiatur in Berlin gerichtetes Schreiben vom selben Tag, in dem sie mitteilte, dass der Kläger Autor des Verlagshauses sei und ein Werk mit dem Titel „...“ verfasst habe. Weiter führte der Verlag aus:
„Der guten Ordnung halber und um unseren verlegerischen Pflichten nachzukommen, möchten wir Ihnen mitteilen, dass Herr x. überzeugt ist, dass ein furchtbares Ereignis unmittelbar bevorsteht, welches sich aus Mt. 16,6; Mt. 16,3 sowie 1. Korinther 13,12 herleiten lässt. Ebenso ist Herr x. der Überzeugung, dass der Heilige Vater nach Überprüfung der o.g. Textstellen den Kontakt zu ihm suchen und ihn ab sofort bis zum 15. Juni 2007 an den Vatikan abordnen wird.“
Der Kläger, dessen genehmigter Urlaub am nächsten Tag geendet hätte, trat seinen Dienst nicht an und ließ über seine frühere Geschäftsstellenbeamtin eine Nachricht an den Präsidenten des Landgerichts ... (im Folgenden: Landgerichtspräsident) übermitteln. Nach einem Aktenvermerk der Beamtin hatte die Mitteilung folgenden Inhalt:
„(Der Kläger) hat ab 23.05.2007 Bereitschaftsdienst. Ich solle bitte den Herrn Präsidenten davon verständigen, dass er bis Freitag noch wegen seines Romans auswärts ist. Der Verlag habe sich an den Vatikan gewandt und zugleich an das Justizministerium, da beantragt werde, (den Kläger) bis 15.06.2007 an den Vatikan abzuordnen. Es gehe um den Jagdfriesen am Dom zu Königslutter als kosmisches Rätsel.“
Am 25.05.2007 ging beim Landgericht ein ärztliches Attest der Hausärztin des Klägers ein, in dem ihm für die Zeit ab dem 23.05.2007 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Am 13.06.2007 teilte er dem Landgericht telefonisch mit, dass er die mit Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 31.05.2007 eingeforderte Stellungnahme nicht einreichen werde, weil vorher noch etwas abgeklärt werden müsse. Am 20.06.2007, dem Tag, an dem er wieder zum Dienst erschien, wurde er vom Landgerichtspräsidenten im Beisein des damaligen Vizepräsidenten des Landgerichts (im Folgenden: Vizepräsident) angehört. Hierüber verfasste der Landgerichtspräsident einen Aktenvermerk. Ab dem 21.06.2007 war der Kläger erneut dienstunfähig krank gemeldet, was er tags zuvor angekündigt hatte. Der Landgerichtspräsident beauftragte auf Weisung des Justizministeriums das Gesundheitsamt des Landratsamts ... daraufhin mit der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Klägers und bat diesen mit Schreiben vom 26.06.2007, der Ladung des Amtsarztes Folge zu leisten. Am 21. oder 28.08.2007 wurde der Kläger im Gesundheitsamt körperlich untersucht. Zu einem weiteren Termin am 19.09.2007 erschien er erneut, erteilte jedoch keine weiteren Auskünfte wegen einer möglichen Befangenheit der Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Bei einem weiteren Termin am 17.10.2007 gab er im Gesundheitsamt eine schriftliche Erklärung zur Kenntnis, wonach er seine behandelnden Ärztinnen nicht von der Schweigepflicht entbinden und sich zu einem späteren Zeitpunkt dazu äußern werde, ob er stattdessen bei weiteren Untersuchungen mitwirken werde. Die Amtsärztin gab daraufhin den Untersuchungsauftrag zurück und teilte dem Landgericht mit Schreiben vom 24.10.2007 mit, dass eine psychiatrische Untersuchung nicht möglich gewesen sei, da der Kläger zunächst habe klären lassen wollen, ob er die behandelnden Ärztinnen von ihrer Schweigepflicht entbinde und ob er nähere Auskünfte zu seinem Buch und zu den genannten Vorkommnissen gebe, und dass die vom Kläger getätigten Aussagen nicht geeignet seien, gesicherte Diagnosen zu stellen und ausreichend zu untermauern.
Mit Schreiben vom 08.11.2007 wies der Landgerichtspräsident den Kläger auf seine Verpflichtung gemäß § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 LBG hin, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und wies ihn zudem unter Hinweis auf die Rechtsfolge von § 53 Abs. 4 LBG (a.F.) (richtig: § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG a.F.) an, die behandelnden Ärztinnen von der Schweigepflicht zu entbinden und der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen, da für die Beurteilung der Dienstfähigkeit auch die genannten Untersuchungen und die medizinischen Erkenntnisse der behandelnden Ärzte erforderlich seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts ... mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 unter Anordnung des Sofortvollzugs zurück. Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 26.03.2008 - 1 K 158/08 - ab. Die Beschwerde des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 07.08.2008 - 4 S 1068/08 - zurück. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2008 - 2 BvR 1892/08 - nicht zur Entscheidung an.
Am 24.01.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Beschluss vom 22.04.2009 an das Dienstgericht für Richter beim Landgericht ... verwiesen, der Senat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 16.06.2009 - 4 S 1151/09 - zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.09.2009 - 2 B 70.09 - die Beschlüsse des Senats und des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage mit Urteil vom 08.12.2009 abgewiesen.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19.08.2010 - 4 S 527/10 - die Berufung zugelassen und diese mit Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 - zurückgewiesen. Auf die dagegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 - das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
10 
Der Kläger macht ergänzend geltend, dass die Anordnung des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 nicht den formellen Anforderungen entspreche, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.04.2012 aufgestellt habe. Dieser Mangel sei nicht durch weitere Ausführungen im Widerspruchsbescheid oder im Klageverfahren geheilt worden.
11 
Der Kläger beantragt zuletzt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 zu verurteilen, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an ihn gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie die Akten des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Verfassungsbeschwerde des Klägers (Az.: 2 BvR 1892/08) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (dazu I.). In der Sache steht dem Kläger ein Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen zu (dazu II.).
I.
17 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18 
1. Macht ein Beamter/Richter geltend, er sei durch die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und/oder die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, in seinen Rechten verletzt, ist das Rechtsschutzbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 -, Juris). Denn beide Anordnungen sind keine Verwaltungsakte, die zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden könnten.
19 
Allerdings ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten/Richters und wegen der im Fall der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Urteil vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200, und Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 -).
20 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es die Frage nach dem Rechtscharakter der Maßnahme zuvor offengelassen hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, und vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2), nunmehr mit Urteilen vom 26.04.2012 (- 2 C 17.10 -, Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1) und vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347) entschieden, dass es sich bei der entsprechenden Anordnung um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Im letztgenannten Urteil hat es hierzu ausgeführt:
21 
„Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.“
22 
Der Senat schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dieser - in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nahezu einhellig vertretenen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2010 - 2 B 182/10 -, SächsVBl 2010, 271; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 265/11 -, NordÖR 2013, 75; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2013 - 2 A 11083/12 -, Juris; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 762) - Rechtsprechung an. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn zum einen kann der Beamte/Richter - auch im Fall einer von ihm verweigerten Untersuchung - die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die sich womöglich anschließende Zurruhesetzungsverfügung gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Zum anderen kann die Untersuchungsanordnung unter - hier gegebenen (vgl. unten 2.) - Umständen trotz § 44a Satz 1 VwGO selbständig zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden.
23 
Für die mit der Untersuchungsanordnung in engem Zusammenhang stehende und ihr in ihren Wirkungen gleichkommende Aufforderung des Landgerichtspräsidenten, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 BS 164/05 -, NVwZ 2006, 715). Auch insoweit hält der Senat an seiner im Urteil vom 22.09.2011 vertretenen Auffassung, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, nicht mehr fest.
24 
2. Der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, als behördliche Verfahrenshandlungen im Sinn des § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren sind. Nach dieser Regelung können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, was zur Folge hat, dass über die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsaufforderung oder einer Entbindungsanordnung im Regelfall erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Diese Rechtsfolge gilt indes dann nicht, wenn es sich um behördliche Verfahrenshandlungen handelt, die vollstreckt werden können (§ 44a Satz 2 VwGO), oder wenn die Rechtsschutzgewährung andernfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht genügte (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris, m.w.N.). Beides ist hier der Fall.
25 
Zum einen sind die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, im Sinn des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar. Denn dies ist bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten/Richtern möglich ist (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.01.2014 - 6 CE 13.2352 -, Juris).
26 
Zum anderen wäre der Rechtsschutz des Klägers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet, weil ihm gegenüber eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden ist. Befolgt ein Beamter/Richter eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten/Richters, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., vgl. auch Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung und die mit ihr verbundene Schweigepflichtentbindungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden können (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beamte/Richter das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken von § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; zu den Bedenken gegen diese Auffassung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.).
27 
c) Für die Klage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Untersuchungsanordnung - und damit auch die Entbindungsanordnung - erledigt hätte. Der Kläger ist der Untersuchungsanordnung bislang nicht nachgekommen. Er hat sich zwar am 21. oder 28.08.2007 beim Gesundheitsamt körperlich untersuchen lassen. Alle weiteren Untersuchungen in Bezug auf seine Dienstfähigkeit in psychischer Hinsicht, insbesondere die in der Untersuchungsaufforderung genannten, hat er jedoch abgelehnt und weder Befundberichte vorgelegt noch die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 03.11.2008 wieder unbeanstandet seinen Dienst versieht, hat nicht zur Folge, dass sich die Untersuchungsanordnung erledigt hätte. Denn der Beklagte hat nicht erkennen lassen, dass er von der Absicht Abstand genommen hätte, aus der Weigerung des Klägers, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, Folgerungen zu ziehen und ein Verfahren vor dem Richterdienstgericht zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 63 Nr. 3d LRiG i.V.m. § 78 Nr. 3d DRiG) einzuleiten. Der Beklagte wäre auch nicht allein wegen des seit dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 verstrichenen Zeitraums daran gehindert, die - unterstellt - rechtsgrundlose Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung zum Nachteil des Klägers zu werten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100, m.w.N.). Denn andernfalls könnte der Beamte/Richter durch schlichte Nichtbefolgung der Anordnung die Erledigung der Untersuchungsanordnung herbeiführen (ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.). Seine Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ginge dann ins Leere, und der Beamte/Richter hätte es in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zweckmäßige ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2, und vom 26.04.2012, a.a.O.).
II.
28 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen einer amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Denn diese sind schon deshalb rechtswidrig, weil sie den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügen. Zur Klarstellung ist auch der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 aufzuheben.
29 
1. Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung ist § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285), geändert durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (und anderer Gesetze) vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) - im Folgenden LBG a.F. -. Danach ist der Richter gehalten, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Die vom Verwaltungsgericht angeschnittene, aber nicht entschiedene Frage, ob auch die Befugnis, von einem Richter die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu verlangen, unmittelbar § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. zu entnehmen ist, weil es sich hierbei gegenüber der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um ein „minus“ handelt, kann offen bleiben. Denn die allgemeine, dem Richterdienstverhältnis innewohnende Treuepflicht ist in der genannten Vorschrift jedenfalls nicht abschließend geregelt. Sie umfasst vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Richters, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung des eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken und dazu beizutragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er dienstfähig ist (vgl. zu §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 55 Satz 2 und 73 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Die gebotene Mitwirkung schließt insoweit auch die Verpflichtung ein, einen behandelnden Arzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Rückgriff auf die allgemeine Treuepflicht des Richters ist jedenfalls noch für eine Übergangszeit hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.).
30 
Die Rechtmäßigkeit der Entbindungsanordnung, gegen die sich der Kläger in erster Linie wendet, setzt voraus, dass die zugrunde liegende Untersuchungsanordnung ihrerseits gerechtfertigt ist. Diese kann - dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend - nicht nur bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Richters, sondern auch bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502, und Beschluss vom 28.05.1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Voraussetzung ist, dass sich die Zweifel auf hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O., Beschluss vom 26.09.1988 - 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 Nr. 1, und Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Dabei können sich die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln bieten (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2009 - 1 M 164/08 -, Juris). Dagegen darf sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht auf die Frage erstrecken, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Richters begründet sind. Dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden darf. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, a.a.O., und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, Juris). Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG a.F., nunmehr § 45 BeamtStG), wenn - unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Richters sprechen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -). Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 17.11.2005, a.a.O.).
31 
Mit diesen materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hat es freilich nicht sein Bewenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, muss die an einen Richter gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, darüber hinaus wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Richters nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892).
32 
Danach muss die Behörde - erstens - die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Richter muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012, a.a.O., und vom 30.05.2013, a.a.O.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG - geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.). Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Richter einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Richters aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Richters bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.).
33 
Diese Anforderungen gelten auch für die mit einer Untersuchungsanordnung verbundene Aufforderung des Richters, zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens ihn vormals behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sein Einverständnis mit der Beiziehung deren früherer Begutachtungen zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris).
34 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnungen der amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den dargestellten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Anordnungen mangels im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19.12.2007 gegebener, hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Klägers (auch) in materieller Hinsicht zu beanstanden sind.
35 
Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen des Klägers, anhand derer dieser die Berechtigung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, überprüfen könnte. Insbesondere werden weder die lange Dauer seiner (angekündigten) Erkrankung noch das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 an die Apostolische Nuntiatur, das der Verlag zur Kenntnisnahme an das Justizministerium übersandt hat, oder die telefonische Mitteilung des Klägers an die Geschäftsstelle des Landgerichts als Anlass der beabsichtigten psychiatrischen Untersuchung benannt. Dass diese Umstände dem Kläger möglicherweise im Zeitpunkt der Entgegennahme des Schreibens vom 08.11.2007 bekannt gewesen sind - worauf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 hindeutet -, entlastet den Beklagten nicht. Die Untersuchungsanordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde darf nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Auch dem Richter bekannte Umstände müssen deshalb in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.).
36 
Die unzureichende Begründung der Anordnungen vom 08.11.2007 ist nicht durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 geheilt worden. Darin werden zwar (erstmals) die krankheitsbedingten Fehlzeiten, das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 und die gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts gemachten Angaben als Umstände, die für eine psychische Erkrankung des Klägers sprächen, angeführt. Der Widerspruchsbescheid ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein ungeeignet, die Begründungsdefizite des Schreibens vom 08.11.2007 zu beheben. Danach kann, wenn die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- und Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Richters hätten geben können (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.). Für eine (entsprechende) Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist wegen des Zwecks der Untersuchungsanordnung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann - und muss - sie eine erneute Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.).
37 
Unabhängig davon enthalten weder das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 noch der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 19.12.2007 nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Im Schreiben vom 08.11.2007 hat der Landgerichtspräsident den Kläger lediglich angewiesen, „der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen“, ohne die (möglichen) psychischen und organischen Beeinträchtigungen, mit der sich die Untersuchungen befassen sollen, und die dabei zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren in ihren Grundzügen zu benennen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 finden sich hierzu keine Ausführungen. Der Beklagte hat - wie auch die Bezugnahme im Schreiben vom 08.11.2007 auf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 zeigt - damit letztlich unzulässig dem Gesundheitsamt überlassen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu bestimmen, und dadurch dem Kläger eine inhaltliche Prüfung der Untersuchungsanordnung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt. Dass ihm - wie im Widerspruchsbescheid mitgeteilt - die Art der (möglichen) Erkrankung des Klägers im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt gewesen ist, entlastet den Beklagten nicht. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte er sich durch entsprechende sachkundige ärztliche Beratung, etwa seitens der vorbefassten Amtsärztin, zumindest in den Grundzügen Klarheit verschaffen müssen, in welcher Hinsicht Zweifel an der psychischen Gesundheit des Klägers bestanden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten waren.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss vom 22. Juli 2014
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (dazu I.). In der Sache steht dem Kläger ein Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen zu (dazu II.).
I.
17 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18 
1. Macht ein Beamter/Richter geltend, er sei durch die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und/oder die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, in seinen Rechten verletzt, ist das Rechtsschutzbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 -, Juris). Denn beide Anordnungen sind keine Verwaltungsakte, die zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden könnten.
19 
Allerdings ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten/Richters und wegen der im Fall der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Urteil vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200, und Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 -).
20 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es die Frage nach dem Rechtscharakter der Maßnahme zuvor offengelassen hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, und vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2), nunmehr mit Urteilen vom 26.04.2012 (- 2 C 17.10 -, Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1) und vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347) entschieden, dass es sich bei der entsprechenden Anordnung um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Im letztgenannten Urteil hat es hierzu ausgeführt:
21 
„Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.“
22 
Der Senat schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dieser - in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nahezu einhellig vertretenen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2010 - 2 B 182/10 -, SächsVBl 2010, 271; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 265/11 -, NordÖR 2013, 75; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2013 - 2 A 11083/12 -, Juris; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 762) - Rechtsprechung an. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn zum einen kann der Beamte/Richter - auch im Fall einer von ihm verweigerten Untersuchung - die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die sich womöglich anschließende Zurruhesetzungsverfügung gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Zum anderen kann die Untersuchungsanordnung unter - hier gegebenen (vgl. unten 2.) - Umständen trotz § 44a Satz 1 VwGO selbständig zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden.
23 
Für die mit der Untersuchungsanordnung in engem Zusammenhang stehende und ihr in ihren Wirkungen gleichkommende Aufforderung des Landgerichtspräsidenten, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 BS 164/05 -, NVwZ 2006, 715). Auch insoweit hält der Senat an seiner im Urteil vom 22.09.2011 vertretenen Auffassung, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, nicht mehr fest.
24 
2. Der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, als behördliche Verfahrenshandlungen im Sinn des § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren sind. Nach dieser Regelung können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, was zur Folge hat, dass über die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsaufforderung oder einer Entbindungsanordnung im Regelfall erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Diese Rechtsfolge gilt indes dann nicht, wenn es sich um behördliche Verfahrenshandlungen handelt, die vollstreckt werden können (§ 44a Satz 2 VwGO), oder wenn die Rechtsschutzgewährung andernfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht genügte (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris, m.w.N.). Beides ist hier der Fall.
25 
Zum einen sind die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, im Sinn des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar. Denn dies ist bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten/Richtern möglich ist (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.01.2014 - 6 CE 13.2352 -, Juris).
26 
Zum anderen wäre der Rechtsschutz des Klägers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet, weil ihm gegenüber eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden ist. Befolgt ein Beamter/Richter eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten/Richters, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., vgl. auch Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung und die mit ihr verbundene Schweigepflichtentbindungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden können (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beamte/Richter das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken von § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; zu den Bedenken gegen diese Auffassung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.).
27 
c) Für die Klage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Untersuchungsanordnung - und damit auch die Entbindungsanordnung - erledigt hätte. Der Kläger ist der Untersuchungsanordnung bislang nicht nachgekommen. Er hat sich zwar am 21. oder 28.08.2007 beim Gesundheitsamt körperlich untersuchen lassen. Alle weiteren Untersuchungen in Bezug auf seine Dienstfähigkeit in psychischer Hinsicht, insbesondere die in der Untersuchungsaufforderung genannten, hat er jedoch abgelehnt und weder Befundberichte vorgelegt noch die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 03.11.2008 wieder unbeanstandet seinen Dienst versieht, hat nicht zur Folge, dass sich die Untersuchungsanordnung erledigt hätte. Denn der Beklagte hat nicht erkennen lassen, dass er von der Absicht Abstand genommen hätte, aus der Weigerung des Klägers, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, Folgerungen zu ziehen und ein Verfahren vor dem Richterdienstgericht zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 63 Nr. 3d LRiG i.V.m. § 78 Nr. 3d DRiG) einzuleiten. Der Beklagte wäre auch nicht allein wegen des seit dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 verstrichenen Zeitraums daran gehindert, die - unterstellt - rechtsgrundlose Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung zum Nachteil des Klägers zu werten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100, m.w.N.). Denn andernfalls könnte der Beamte/Richter durch schlichte Nichtbefolgung der Anordnung die Erledigung der Untersuchungsanordnung herbeiführen (ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.). Seine Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ginge dann ins Leere, und der Beamte/Richter hätte es in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zweckmäßige ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2, und vom 26.04.2012, a.a.O.).
II.
28 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen einer amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Denn diese sind schon deshalb rechtswidrig, weil sie den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügen. Zur Klarstellung ist auch der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 aufzuheben.
29 
1. Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung ist § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285), geändert durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (und anderer Gesetze) vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) - im Folgenden LBG a.F. -. Danach ist der Richter gehalten, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Die vom Verwaltungsgericht angeschnittene, aber nicht entschiedene Frage, ob auch die Befugnis, von einem Richter die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu verlangen, unmittelbar § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. zu entnehmen ist, weil es sich hierbei gegenüber der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um ein „minus“ handelt, kann offen bleiben. Denn die allgemeine, dem Richterdienstverhältnis innewohnende Treuepflicht ist in der genannten Vorschrift jedenfalls nicht abschließend geregelt. Sie umfasst vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Richters, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung des eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken und dazu beizutragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er dienstfähig ist (vgl. zu §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 55 Satz 2 und 73 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Die gebotene Mitwirkung schließt insoweit auch die Verpflichtung ein, einen behandelnden Arzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Rückgriff auf die allgemeine Treuepflicht des Richters ist jedenfalls noch für eine Übergangszeit hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.).
30 
Die Rechtmäßigkeit der Entbindungsanordnung, gegen die sich der Kläger in erster Linie wendet, setzt voraus, dass die zugrunde liegende Untersuchungsanordnung ihrerseits gerechtfertigt ist. Diese kann - dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend - nicht nur bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Richters, sondern auch bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502, und Beschluss vom 28.05.1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Voraussetzung ist, dass sich die Zweifel auf hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O., Beschluss vom 26.09.1988 - 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 Nr. 1, und Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Dabei können sich die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln bieten (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2009 - 1 M 164/08 -, Juris). Dagegen darf sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht auf die Frage erstrecken, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Richters begründet sind. Dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden darf. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, a.a.O., und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, Juris). Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG a.F., nunmehr § 45 BeamtStG), wenn - unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Richters sprechen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -). Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 17.11.2005, a.a.O.).
31 
Mit diesen materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hat es freilich nicht sein Bewenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, muss die an einen Richter gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, darüber hinaus wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Richters nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892).
32 
Danach muss die Behörde - erstens - die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Richter muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012, a.a.O., und vom 30.05.2013, a.a.O.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG - geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.). Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Richter einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Richters aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Richters bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.).
33 
Diese Anforderungen gelten auch für die mit einer Untersuchungsanordnung verbundene Aufforderung des Richters, zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens ihn vormals behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sein Einverständnis mit der Beiziehung deren früherer Begutachtungen zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris).
34 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnungen der amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den dargestellten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Anordnungen mangels im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19.12.2007 gegebener, hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Klägers (auch) in materieller Hinsicht zu beanstanden sind.
35 
Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen des Klägers, anhand derer dieser die Berechtigung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, überprüfen könnte. Insbesondere werden weder die lange Dauer seiner (angekündigten) Erkrankung noch das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 an die Apostolische Nuntiatur, das der Verlag zur Kenntnisnahme an das Justizministerium übersandt hat, oder die telefonische Mitteilung des Klägers an die Geschäftsstelle des Landgerichts als Anlass der beabsichtigten psychiatrischen Untersuchung benannt. Dass diese Umstände dem Kläger möglicherweise im Zeitpunkt der Entgegennahme des Schreibens vom 08.11.2007 bekannt gewesen sind - worauf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 hindeutet -, entlastet den Beklagten nicht. Die Untersuchungsanordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde darf nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Auch dem Richter bekannte Umstände müssen deshalb in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.).
36 
Die unzureichende Begründung der Anordnungen vom 08.11.2007 ist nicht durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 geheilt worden. Darin werden zwar (erstmals) die krankheitsbedingten Fehlzeiten, das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 und die gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts gemachten Angaben als Umstände, die für eine psychische Erkrankung des Klägers sprächen, angeführt. Der Widerspruchsbescheid ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein ungeeignet, die Begründungsdefizite des Schreibens vom 08.11.2007 zu beheben. Danach kann, wenn die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- und Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Richters hätten geben können (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.). Für eine (entsprechende) Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist wegen des Zwecks der Untersuchungsanordnung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann - und muss - sie eine erneute Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.).
37 
Unabhängig davon enthalten weder das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 noch der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 19.12.2007 nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Im Schreiben vom 08.11.2007 hat der Landgerichtspräsident den Kläger lediglich angewiesen, „der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen“, ohne die (möglichen) psychischen und organischen Beeinträchtigungen, mit der sich die Untersuchungen befassen sollen, und die dabei zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren in ihren Grundzügen zu benennen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 finden sich hierzu keine Ausführungen. Der Beklagte hat - wie auch die Bezugnahme im Schreiben vom 08.11.2007 auf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 zeigt - damit letztlich unzulässig dem Gesundheitsamt überlassen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu bestimmen, und dadurch dem Kläger eine inhaltliche Prüfung der Untersuchungsanordnung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt. Dass ihm - wie im Widerspruchsbescheid mitgeteilt - die Art der (möglichen) Erkrankung des Klägers im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt gewesen ist, entlastet den Beklagten nicht. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte er sich durch entsprechende sachkundige ärztliche Beratung, etwa seitens der vorbefassten Amtsärztin, zumindest in den Grundzügen Klarheit verschaffen müssen, in welcher Hinsicht Zweifel an der psychischen Gesundheit des Klägers bestanden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten waren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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Beschluss vom 22. Juli 2014
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.