Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Okt. 2014 - 1 B 1027/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Die Gründe, die der Antragsteller gegen den angefochtenen Beschluss mit Schriftsatz vom 29. August 2014 fristgerecht vorgebracht und nach Fristablauf zulässigerweise mit Schriftsatz vom 22. September 2014 vertieft hat und auf deren Überprüfung der Senat hinsichtlich der Notwendigkeit antragsgemäßer Änderung des angegriffenen Beschlusses beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, der Beschwerde stattzugeben.
4Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den erstinstanzlich gestellten, im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag,
5der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vom Antragsteller abzuverlangen, dass er den Arbeitsauftrag vom 24. Oktober 2013 mit dem Thema „Erstellung eines Fortbildungskonzeptes“ erledigt, bzw. der Antragsgegenerin aufzugeben, der VCS GmbH aufzugeben, es zu unterlassen, vom Antragsteller die Erledigung dieses Auftrags abzuverlangen,
6wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt: Aus dem – allein geltend gemachten – Umstand, dass die Antragsgegnerin u.a. wegen des Vorwurfs, den fraglichen Arbeitsauftrag nicht erfüllt zu haben, ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet habe, ergebe sich nicht, dass dem Antragsteller ohne den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung schwere unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Denn die Frage, ob dem Antragsteller mit dem Arbeitsauftrag etwas ihm Unmögliches abverlangt werde und es daher an einem vorwerfbaren Pflichtenverstoß fehle, werde im Disziplinarverfahren zu klären sein; eine dem vorgreifende Bewertung durch das Verwaltungsgericht sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes weder erforderlich noch geboten.
7Die Beschwerde muss schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Antragsteller auch in Ansehung seines Beschwerdevorbringens (weiterhin) keine tatsächlichen Umstände gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat, aus denen ein Anordnungsgrund hergeleitet werden könnte.
8Eine – hier begehrte – einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen – vergleichbar wichtigen – Gründen nötig erscheint. Diese den sog. Anordnungsgrund umschreibenden Tatbestandsmerkmale machen deutlich, dass die begehrte Regelung für den Antragsteller dringend sein muss. Es muss also besondere Gründe geben, die es unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines behaupteten Anspruchs – wie im Regelfall – auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Geht es dem um Eilrechtsschutz Nachsuchenden – wie hier dem Antragsteller, der schon jetzt von dem Arbeitsauftrag entbunden werden will – darum, bereits heute die Rechtsposition zu erhalten, welche er letztlich in einem Hauptsacheverfahren erstreben muss, so begehrt er eine „Vorwegnahme“ der Hauptsache. Dies gilt auch, wenn die begehrte Regelung nur für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erstrebt wird („vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache“).
9Vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 175, 180.
10Unter dem Blickwinkel der Vorwegnahme der Hauptsache bedarf es daher vorliegend keiner Entscheidung, ob der Antragsteller eine endgültige Freistellung von dem Arbeitsauftrag anstrebt oder diese Regelung unter dem Vorbehalt des Ausgangs eines Hauptsacheverfahrens stehen soll.
11Zielt der vorläufige Rechtsschutzantrag auf eine ggf. auch nur vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, sind an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist dann, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt bzw. ausgeglichen werden könnten.
12Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 – 6 B 1221/13 –, juris, Rn. 9, vom 3. August 2012 – 1 B 425/12 –, juris, Rn. 9 f., m.w.N., und vom 22. Juli 2011 – 19 B 200/11 –, NVwZ-RR 2011, 911 = juris, Rn. 19; ferner etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. April 2012 – 8 ME 49/12 –, DVBl. 2012, 705 = juris, Rn. 30 f.
13Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn allein eine zu diesem Zeitpunkt (noch) bestehende Dringlichkeit rechtfertigt es (bei Vorliegen auch der sonstigen Erfordernisse), eine sofortige Regelung zu treffen oder zu bestätigen.
14Vgl. nur den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 – 1 B 1130/10 –, juris, Rn. 7 f., m.w.N.
15In Anwendung dieser – schon vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten – Grundsätze ist nicht erkennbar, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar im o.g. Sinne wäre.
16Namentlich ergibt sich dies nicht daraus, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller u.a. wegen des Vorwurfs, den fraglichen Arbeitsauftrag nicht erfüllt zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Der Antragsteller macht insoweit geltend, im Disziplinarverfahren verschlechtere sich ohne die Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes seine Situation gleichsam „von Tag zu Tag“, weil der Dienstherr von einer sich täglich erneuernden Weigerungshaltung des Antragstellers und damit von einem sich immer weiter intensivierenden Dienstvergehen ausgehen könne.
17Dieses Vorbringen dürfte schon aus tatsächlichen Gründen nicht durchgreifen können. Denn der Antragsteller ist Ende Juli 2014 offenbar dauerhaft erkrankt mit der Folge, dass ihn auf absehbare Zeit voraussichtlich keine Pflicht zur Dienstleistung treffen wird (vgl. die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2014 – Krankmeldung bis zum 25. August 2014 – und vom 15. September 2014, dort Seite 3 unten – Krankmeldung bis zum 1. Oktober 2014 – sowie die telefonische Auskunft der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2014 – Krankmeldung bis zum 29. Oktober 2014 –).
18Unabhängig davon überzeugt das angeführte Vorbringen aber jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht. Der Antragsteller hat auch in Ansehung des eingeleiteten Disziplinarverfahrens keine durch das Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung hervorgerufenen unzumutbaren, weil nicht wieder rückgängig zu machenden oder wieder auszugleichenden Nachteile zu gewärtigen. Denn das Gesetz eröffnet hier dem Antragsteller schon grundsätzlich nicht die Möglichkeit individuellen Rechtsschutzes und weist ihm damit uneingeschränkt das Risiko einer disziplinaren Würdigung seiner Weigerung zu, den Arbeitsauftrag zu erfüllen. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Einem i.S.v. § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesenen Beamten wie dem Antragsteller kann das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen wurde, nach § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG Anordnungen erteilen, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. Dem Unternehmen kommt also gegenüber den ihm zugewiesenen Beamten das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung und damit auch das Recht zu, dem Beamten einzelne Arbeitsaufträge zu erteilen.
19Vgl. zuletzt den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 – 1 A 2414/12 –, juris, Rn. 18 f., m.w.N.; vgl. ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2013 – 6 ZB 12.2424 –, juris, Rn. 8, und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2012 –
204 S 33/12 –, juris, Rn. 11.
21Ist nun eine solche Anordnung, wie der Antragsteller meint und das Verwaltungsgericht zugrundegelegt hat, mit Blick auf den Status des Beamten im Rechtsverhältnis desselben zu seinem Dienstherrn dem Dienstherrn zuzurechnen und verwaltungsgerichtlich überprüfbar, so kann in rechtlicher Hinsicht nicht das Arbeitsrecht, sondern nur die den Beamten nach §§ 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG, 62 BBG treffende beamtenrechtliche Folgepflicht Prüfungsmaßstab sein. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG ist der Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen. Dies gilt lediglich dann nicht, soweit der Beamte nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist; ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Ebenfalls nicht einschlägig ist hier die Regelung des § 63 Abs. 2 und 3 BBG, welche die Verantwortung des Beamten für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlicher Handlungen im Falle von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen betrifft und in diesem Zusammenhang die Remonstration näher regelt. Denn der Antragsteller hegt keine Bedenken gegen die inhaltliche, d. h. nach dem Maßstab des § 63 Abs. 2 BBG zu beurteilende Rechtmäßigkeit des Arbeitsauftrags, sondern macht nur geltend, er könne diesen mangels eigener Befähigung, also aus in seiner Person liegenden Gründen, nicht ausführen. Der Antragsteller hat mithin den in Rede stehenden Arbeitsauftrag, welcher seine Pflicht zur Dienstleistung konkretisiert, nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG grundsätzlich auszuführen. Rechtsschutz gegen den fraglichen Arbeitsauftrag kann er nicht erlangen, weil dieser eine sogenannte rein innerdienstliche Weisung darstellt. Gegen eine rein innerdienstliche Weisung, also eine Weisung, welche allein die Art und Weise der Amtsführung (Aufgabenerfüllung) am jeweils bereits festgelegten Arbeitsort innerhalb des bereits zugewiesenen Aufgabengebietes und der bereits festgelegten Arbeitszeit betrifft,
22vgl. nur Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2014, BBG 2009 § 62 Rn. 13,
23kommt grundsätzlich mangels einer Berührung eigener Rechte des Beamten kein individueller Rechtsschutz in Betracht.
24Vgl. nur Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2014, BBG 2009 § 62 Rn. 28, und Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. November 2011 – 6 CE 11.1346 –, juris, Rn. 13; zum Rechtsschutz – nur – gegen sachliche Weisungen, die mit der Rechtsbindung konfligieren, und gegen persönliche, d.h. die persönlichen Rechte des Beamten betreffende Weisungen vgl. ferner ausführlich Simianer, Gehorsam und Verantwortung im Beamtenverhältnis, ZBR 2004, 149 ff., auch zu Fragen des Eilrechtsschutzes (S. 158).
25Gründe dafür, dass diese Bewertung sich zu ändern hätte, wenn der Dienstherr die (beharrliche) Nichterfüllung einer rein innerdienstlichen Weisung zum Anlass nehmen sollte, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, sind nicht erkennbar.
26Soweit der Antragsteller geltend macht, die in Rede stehende Weisung betreffe nicht nur die Art der Aufgabenerfüllung, sondern berühre auch seine Rechtsstellung oder persönliche Sphäre und dadurch möglicherweise auch seine persönlichen Rechte (sog. gemischte, d.h. dienstlich-persönliche Weisungen),
27vgl. insoweit Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2014, BBG 2009 § 62 Rn. 14 und – zum Rechtsschutz gegen solche Weisungen – Rn. 29 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch zur Anordnung an einen Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu stellen, den Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2010 – 1 B 550/12 ‑, OVGE 55, 194 = juris, Rn. 17 und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 MB 14/14 ‑, juris,
28kann dem nicht gefolgt werden. Denn Anhaltspunkte, die eine solche Annahme stützen könnten, hat der Antragsteller mit seiner schlichten Rechtsbehauptung, das Rechtsverhältnis des Beamten sei immer dann berührt, wenn diesem etwas Unmögliches abverlangt werde, nicht glaubhaft gemacht; derartige Anhaltspunkte sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
29Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Antragstellers, aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ergebe sich, dass bei Verknüpfung dienstlicher Einzelweisungen mit der Androhung oder Einleitung dienstrechtlicher Konsequenzen ein Anordnungsgrund stets zu bejahen sei. Denn diese im Wege eines Umkehrschlusses gezogene Schlussfolgerung trifft so nicht zu. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat nach den Angaben des Antragstellers allerdings im Jahre 2004 in einem Eilverfahren, welches die Anordnung, für „Vivento“ eine Bewerbungsmappe zu erstellen, betraf, einen Anordnungsgrund mit der Erwägung verneint, die dortige (und hiesige) Antragsgegnerin beabsichtige keine dienstrechtlichen Konsequenzen, so dass der betroffene Beamte die Weisung sanktionslos unbeachtet lassen könne. Diese Rechtsprechung betrifft aber nicht den vorliegenden Fall, der eine rein innerdienstliche Weisung zum Gegenstand hat. Denn seinerzeit stand – wie auch in dem vom Verwaltungsgericht seinerzeit thematisierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 2003 – VG 28 A 341.03 –, n.v. – mit der Anweisung, sich im Rahmen von „Vivento“ aktiv um einen Dauerarbeitsplatz zu bewerben, ersichtlich eine die persönliche Rechtsstellung der Betroffenen berührende Weisung in Rede. Denn den seinerzeit betroffenen beschäftigungslosen Beamten wurde insoweit etwas aufgebürdet, was – so etwa die Begründung des Verwaltungsgerichts Berlin – nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört, nämlich die Verpflichtung, sich aktiv durch Bewerbungen um eine neue– amtsangemessene – Beschäftigungsstelle zu bemühen.
30Unabhängig von dem Vorstehenden erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis auch deshalb als richtig
31– näher dazu, dass § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Beschwerdegericht nicht an der Prüfung hindert, ob die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 –, BA Seite 3 f., n.v., und vom 8. Mai 2002– 1 B 241/02 –, NVwZ-RR 2003, 50 = juris, Rn. 3 bis 6 –
32weil der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ebenfalls nicht glaubhaft gemacht hat. Bei der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache besteht ein Anordnungsanspruch nur dann, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Antragsteller in der Hauptsache obsiegen wird.
33Dies kann aber vorliegend schon deshalb nicht angenommen werden, weil – wie ausgeführt – es bereits an einer rechtsschutzfähigen subjektiven Rechtsposition des Antragstellers fehlt.
34Unabhängig davon ist nicht einmal hinreichend dargelegt, dass dem Antragsteller entsprechend seiner Behauptung mit dem Arbeitsauftrag gegenwärtig überhaupt eine Tätigkeit abverlangt wird, die er wegen fehlender Befähigung nicht einmal versuchsweise in Angriff nehmen kann.
35Der Antragsteller stützt seine Annahme, er könne den Arbeitsauftrag nicht erfüllen (und insoweit auch nicht einmal einen Versuch unternehmen), auf die Behauptung, ihm fehlten hierfür die Kenntnisse (auch über Powerpoint) bzw. er habe noch nie in seinem Leben mit Linientechnik zu tun gehabt.
36Letzteres trifft jedenfalls heute nicht zu. Denn der Antragsteller, der als Technischer Fernmeldeamtmann (A 11 BBesO) der technischen Laufbahn des gehobenen Dienstes angehört, ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 25. Juli 2014, Blatt 5) und auch des Antragstellers (vgl. die dem Schriftsatz vom 31. Juli 2014 beigefügte persönliche Stellungnahme) seit Beginn seiner Zuweisung zur VCS GmbH und damit seit dem 2. Januar 2013 in einem Projekt der Linientechnik („Megaplan“) tätig, muss also unter Berücksichtigung seiner o.a. Erkrankung auf etwa 19monatige entsprechende Erfahrungen zurückgreifen können. Zudem räumt auch der Antragsteller ein, dass er – was hier entscheidend ist – mittlerweile an mehreren das Projekt „Megaplan“ betreffenden Schulungen teilgenommen hat (vgl. die dem Schriftsatz vom 31. Juli 2014 beigefügte persönliche Stellungnahme: „Grundlagen Netzinfrastruktur und Einstieg in WMS TI“ vom 10. bis 12. September 2013; „Grundlagen der Planung und Dokumentation in Megaplan“ vom 16. bis 20. September 2013; „Aufbau-Lehrgang Megaplan“ vom 18. bis 22. November 2013).
37Auch das Vorbringen des Antragstellers, nicht über Powerpoint-Kenntnisse zu verfügen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat insoweit schon erstinstanzlich und unter zutreffendem Hinweis auf entsprechende Belege in dem Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) vorgetragen (Schriftsatz vom 25. Juli 2014, Blatt 5), dass dem Antragsteller bereits kurz nach der Erteilung des Arbeitsauftrags ein Erlernen der Grundkenntnisse von Powerpoint ermöglicht worden ist: Schon unter dem 28. Oktober 2013 ist ihm ein Link zu einer Powerpoint-Selbstschulung übersandt worden. Weitere Schulungsunterlagen einschließlich Übungsdateien sind ihm dann am 30. Oktober 2013 übermittelt worden, nachdem er an einer kurzfristig organisierten Schulung wegen eines Arzttermins nicht hatte teilnehmen können. Dem hat der Antragsteller bis heute nichts von Substanz entgegengesetzt. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen hervorzuheben, dass der Antragsteller nach §§ 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG, 61 Abs. 2 BBG verpflichtet ist, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Fortentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Wertes ist hier nicht angemessen, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag – wie ausgeführt – auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
39Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
- 1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder - 2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
- 1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder - 2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.