Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Aug. 2015 - 26 L 2549/15
Gericht
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2015 einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers,
3im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2015 einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.
6Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Absatz 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. § 123 Absatz 5 VwGO, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten, ist vorliegend nicht einschlägig. Die an einen Beamten ergangene Weisung, sich einer Dienstfähigkeitsuntersuchung zu unterziehen, ist kein Verwaltungsakt, da sie nicht auf unmittelbare Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG gerichtet ist.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17/10 - NVwZ 2012, 1483; Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68/11 - IÖD 2013, 206; OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 6 B 1293/14 – juris, mit weiteren Nachweisen.
8Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die anberaumten Termine, zu denen der Antragsteller eingeladen wurde, bereits verstrichen sind. Streitgegenstand ist nicht die Terminvergabe des beauftragten Amtsarztes, sondern die gegenüber dem Antragsteller erfolgte Mitteilung vom 1. Juli 2015, dass der Amtsarzt mit der Untersuchung des Antragstellers beauftragt sei und sich zwecks Terminvereinbarung mit dem Antragsteller in Verbindung setzen werde. Dieses Schreiben enthält sinngemäß eine Aufforderung "dem Grunde nach", sich einer Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen. Diese Aufforderung besteht fort und ist Grundlage für etwaige weitere „Einladungen“ des Fachbereichs Gesundheitswesen des Kreises X. .
9Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 - juris.
10Die Antragsgegnerin hat auch nicht etwa von der Absicht, dem Antragsteller auf der Grundlage dieser Anordnung einen Untersuchungstermin durch den Fachbereich Gesundheitswesen vorgeben zu lassen, Abstand genommen. Soweit sie sich durch telefonische Erklärung gegenüber dem Berichterstatter damit einverstanden erklärt hat, dass der Antragsteller den Untersuchungstermin am 12. August 2015 nicht wahrnimmt, ist diese Erklärung ausdrücklich im Hinblick auf das vorliegende, noch anhängige Eilverfahren abgegeben worden und lässt weder die Zulässigkeit des Antrags noch den Anordnungsgrund entfallen.
11Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg, denn der Antragsteller hat – wie erforderlich - Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
12Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller, wenn seinem Antrag nicht entsprochen wird, jederzeit mit der Vorgabe eines Untersuchungstermins durch den Fachdienst Gesundheit zu rechnen hat und für den Fall, dass er der Aufforderung nicht nachkommt, befürchten muss, dass die Antragsgegnerin hieran rechtliche Nachteile knüpft. Wenngleich die an eine aktive Beamtin/einen aktiven Beamten gerichtete Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar ist, kann die Weigerung, sich untersuchen zu lassen, mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Es kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, sich der Gefahr disziplinarrechtlicher Sanktionen auszusetzen.
13Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 MB 14/14 – juris.
14Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, weil bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein gebotenen summarischen Betrachtung alles für die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung gemäß Schreiben vom 1. Juli 2015 spricht.
15Für die streitgegenständliche gegenüber dem Antragsteller ergangene Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zwecks Klärung der Frage, ob und wann wieder mit der Herstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen ist und welche Maßnahmen ggfs. zu ergreifen sind, um die Dienstfähigkeit sicherzustellen, fehlt es -aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - an einer Rechtsgrundlage.
16Grundsätzlich ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Für den Untersuchungsgegenstand der allgemeinen Dienstunfähigkeit folgt diese Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW.
17In dieser Ausgestaltung will die Antragsgegnerin ihre Aufforderung jedoch nicht verstanden wissen. Vielmehr macht sie in ihrer Antragserwiderung ausdrücklich geltend, es gehe vorliegend nicht um die Feststellung der Dienstfähigkeit oder –Unfähigkeit, denn letztere sei nicht streitig, weshalb die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Untersuchungsaufforderung nicht gelten würde. Es sei bislang auch nicht Ansinnen der Antragsgegnerin, gegenüber dem Antragsteller wegen der Dauer der Erkrankung ein Zurruhesetzungsverfahren einzuleiten. Für die weitere Personalplanung sei es aber von Bedeutung, wann mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers gerechnet werden könne. Der Ausfall des Antragstellers werde durch andere Mitarbeiter des feuerwehrtechnischen Dienstes aufgefangen. Es liege im Interesse des Dienstherrn, dass die Rahmenbedingungen zur Ausübung des Amtes so geschaffen würden, dass die Dienstfähigkeit erhalten bliebe.
18Stattdessen leitet die Antragsgegnerin ihre Befugnis, eine solche Untersuchungsanordnung zu treffen, ganz allgemein aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn her. Gemäß § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Teil der Fürsorgepflicht ist es auch, dass der Dienstherr darum besorgt ist, dass die Gesundheit der Beamtinnen und Beamten nicht durch die amtliche Tätigkeit gefährdet wird. Diese Verpflichtung des Dienstherrn zur Vermeidung (unnötiger) gesundheitlicher Gefährdungen für den Beamten kann unter bestimmten Voraussetzungen z.B. den Ausspruch einer Verwendungseinschränkung durch den Dienstherrn rechtfertigen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, die vorliegend neben dem vorrangigen Ziel, der Antragsgegnerin Planungssicherheit im Bereich der Personalwirtschaft zu verschaffen, (auch) dem Ziel dienen soll, den Antragsteller vor irreversibler Dienstunfähigkeit zu schützen bzw. ihn bei der Wiederherstellung seiner Gesundheit zu unterstützen, einen Eingriff in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Antragstellers darstellt, für die eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die der besonderen Treuepflicht des Beamten gegenübersteht, bildet für sich allein keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
19Die streitgegenständliche Anordnung lässt sich auch nicht – ggf. im Wege der Umdeutung - auf die Vorschriften des § 35 Sätze 1 und 2 BeamtStG stützen. Nach diesen Bestimmungen haben Beamtinnen und Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstlichen Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn hierdurch in grundrechtlich geschützte Positionen des Beamten eingegriffen wird.
20Die Aufforderung, sich körperlich untersuchen zu lassen - und sich hiermit verbunden einem Gespräch mit dem Amtsarzt zu stellen - greift in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten ein, auch wenn der Schwerpunkt in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten liegt, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sind regelmäßig weitgehend. Die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ist als gemischte dienstlich-persönliche Weisung zu qualifizieren, die wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen muss.
21BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80/13 – juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 – juris.
22Anordnungen, die die Beamtinnen und Beamten in der persönlichen Rechtsstellung im Rahmen des Beamtenverhältnisses betreffen, können hiernach nicht allein auf das Weisungsrecht gestützt werden, sondern bedürfen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage,
23vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG), BT-Drucks. 16/4027 S. 31.
24Eine solche gesetzliche Grundlage ist vorliegend nicht ersichtlich, weil die Antragsgegnerin erklärtermaßen keine Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Antragstellers hat, die angeordnete Untersuchung gerade nicht als Vorstufe eines Zurruhesetzungsverfahrens betrachtet und mithin die Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gesperrt ist.
25Auch § 11 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), dessen Anwendungsbereich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG auch für Beamtinnen und Beamte eröffnet ist, bietet keine Ermächtigungsgrundlage für eine gegen den Willen des Betroffenen angeordnete Untersuchung. Vielmehr sind nach dieser Vorschrift allein arbeitsmedizinische Untersuchungen auf Wunsch der Beschäftigten zu ermöglichen.
26Ungeachtet dessen, das es für die streitgegenständliche Anordnung an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, ist auch nicht dargetan oder erkennbar, dass die Antragsgegnerin nach dem von ihr zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit versucht hätte, ihr Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen. Wenn es der Antragsgegnerin darum geht, Erkenntnisse hinsichtlich der weiteren Dauer der Erkrankung des Antragstellers bzw. des Genesungsfortschritts zu gewinnen, hätte sie zunächst den Antragsteller auffordern können, hierüber geeignete privatärztliche Bescheinigungen vorzulegen. Inwieweit eine amtsärztliche Untersuchung hier weitergehenden Erkenntnisgewinn verspricht, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
27Nach alledem kann offen bleiben, ob - was der Antragsteller maßgeblich in Abrede stellt - die streitgegenständliche Anordnung den formellen und materiellen Vorgaben genügt, die von der Rechtsprechung an Untersuchungsanordnungen auf Grundlage des § 33 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gestellt werden.
28Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten – etwa aufgrund einer das Schreiben vom 1. Juli 2015 ersetzenden neuen Untersuchungsanordnung - sei allerdings auf Folgendes hingewiesen: Wegen ihrer erheblichen Folgen für den Beamten unterliegt die gegenüber einem Beamten ausgesprochene Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung formellen und inhaltlichen Anforderungen.
29vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17/10 - a.a.O.; Urteil vom 30. Mai 2013 ‑ 2 C 68/11 - a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2013 - 6 B 1220/12 - juris.
30Unter anderem muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Im Einzelfall – namentlich bei fortdauernder Erkrankung über mehrere Monate - kann es insoweit in formeller Hinsicht genügen, wenn im Rahmen der Untersuchungsanordnung – ggf. unter Beifügung eines Fehlzeitenkalenders - auf diesen Umstand der längerfristigen Erkrankung Bezug genommen wird. Hierdurch dürfte für den Betroffenen auch ohne Angabe weiterer Einzelheiten ohne Weiteres erkennbar sein, welches Ereignis – fortdauerndes krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Dienst - zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.
31VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 13 L 1953/13 – juris.
32Aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
33vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80/13 – juris; Urteil vom 30. Mai 2013 ‑ 2 C 68/11 - a.a.O. und Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17/10 - a.a.O.,
34wonach die Untersuchungsanordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten muss, ergibt sich nichts anderes. Soweit das Bundesverwaltungsgericht solche Anforderungen an die Untersuchungsanordnung gestellt hat, findet dies seinen Grund darin, dass sich in den zugrundeliegenden Sachverhalten entweder der Verdacht einer die Dienstfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankung nicht aufgrund einer bereits eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, sondern allein aufgrund vereinzelter Auffälligkeiten und Verhaltensweisen eines im Dienst befindlichen Beamten ergab, oder aber dem Dienstherrn unter Vorlage privatärztlicher aussagekräftiger Unterlagen substantiiert vorgetragen wurde, dass keine Erkrankungen vorlägen, die objektiv geeignet wären, die Dienstfähigkeit des Beamten dauerhaft zu beeinträchtigen. Liegen jedoch keinerlei Erkenntnisse über den Grund einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit vor, kann vom Dienstherrn nicht verlangt werden, weitergehende Gründe für die Anordnung zu benennen. Diese liegen in einem solchen Fall nämlich vollständig außerhalb seiner Einfluss- und Erkenntnissphäre.
35Fehlen ausreichende Erkenntnisse über den Grund der Arbeitsunfähigkeit, so kann es ferner ausreichen, wenn das vorzunehmende Untersuchungsprogramm der Art nach in seinen Grundzügen festgelegt wird. Denn wenn der Beamte dem Dienstherrn gegenüber die Art seiner Erkrankung nicht offenbart hat – wozu er nicht verpflichtet ist – ist der Dienstherr weder tatsächlich in der Lage noch rechtlich gehalten, die Untersuchungsanordnung darüber hinaus ihrer Art nach in diagnostischer Hinsicht weiter zu konkretisieren. In einem solchen Fall darf der Dienstherr den Beamten darauf verweisen, sämtliche ihm vorliegenden Unterlagen und ärztliche Berichte zum Krankheitsverlauf zum Untersuchungstermin mitzubringen. Hierdurch wird für den Betroffenen erkennbar, dass sich der Untersuchungsauftrag auf eine Auswertung der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen über bisher erfolgte ärztliche Behandlungen erstreckt.
36Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 13 L1953/13 - juris und Beschluss vom 29. September 2014 – 2 L 1284/14 – juris.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 52 Absatz 2 i.V.m. § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwertes zugrunde legt.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, - 4.
Beamtinnen und Beamte, - 5.
Richterinnen und Richter, - 6.
Soldatinnen und Soldaten, - 7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.