Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2018 - 2 MB 11/18

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:1116.2MB11.18.00
published on 16/11/2018 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2018 - 2 MB 11/18
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 27. März 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 34.384,56 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 27. März 2018 ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig, bis zwei Monate nach einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die befristete Tenure-Track-Professur fortzuführen (Antrag zu 1), und der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Professur durch einen anderweitigen Bewerber zu besetzen (Antrag zu 2), sowie hilfsweise, ihn in einem privat-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis unter Besitzstandswahrung bis zum rechtskräftigem Abschluss der Hauptsache weiter zu beschäftigen (Hilfsantrag), im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

3

Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen keine rechtlich tragfähige Grundlage aufgezeigt, mit der eine Fortführung der befristeten Tenure-Track-Professur begründet werden kann. Für den Antrag zu 1 fehlt es inzwischen auch am Rechtsschutzbedürfnis, da sich der Antrag aus tatsächlichen Gründen erledigt hat. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin ist die bisherige Stelle des Antragstellers als Nachwuchsgruppenleitung mit Bezug zum Sonderforschungsbereich „Proteolysis as a Regulatory Event in Pathophysiology“ ausgeschrieben und seit dem 1. Oktober 2018 befristet bis zum 30. September 2021 mit dem Qualifikationsziel „Habilitation“ in der Qualität TV-L 14 nachbesetzt worden. Eine Fortführung der Juniorprofessur für „Signaltransduktion von Zytokinen“ ist auf der bisherigen Stelle faktisch nicht mehr möglich.

4

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend ausgeführt, dass in jedem Fall aus Rechtsgründen eine vorläufige Fortführung der Tenure-Track-Juniorprofessur über den 30. November 2017 hinaus nicht in Betracht kommt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, wann das Verwaltungsgericht über den Antrag entschieden hat. Der Antragsteller missversteht den Beschluss des Verwaltungsgerichts, wenn er meint, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag erst nach dem 30. November 2017 für unzulässig gehalten. Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist neben dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Verlängerung eines Beamtenverhältnisses nur während des bestehenden Beamtenverhältnisses in Betracht kommt, hier das Verlängerungsverbot für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren aus § 119 Satz 2 und 3 LBG i.V.m. § 64 Abs. 5 HSG zu beachten. Dieses Verlängerungsverbot wäre auch vor dem 30. November 2017 zu beachten gewesen. Nach diesem Datum hatte sich das Verlängerungsbegehren zusätzlich durch Zeitablauf und inzwischen auch durch die anderweitige Verwendung der Stelle erledigt.

5

Dem Verlängerungsverbot tritt der Antragsteller nicht substantiiert entgegen. Soweit er pauschal auf die Verlängerungsmöglichkeiten des § 64 Abs. 5 HSG verweist, übersieht er – womit sich allerdings bereits das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt hat –, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung hier nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 für die Dauer von drei Jahren und – nach erfolgreicher Evaluation – mit Wirkung zum 1. Dezember 2014 für weitere drei Jahre unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Juniorprofessor ernannt. Da für den Antragsteller eine Evaluation und Verlängerung gemäß § 64 Abs. 5 Satz 2 und 3 erfolgt war, kommt eine Verlängerung gemäß Satz 4 HSG („Anderenfalls…“) nicht in Betracht. Die in Satz 4 und 5 geregelte Verlängerungsoption kommt nur in Betracht, wenn die erste Evaluation nicht erfolgreich verlaufen ist. Die beiden Verlängerungsoptionen gemäß Satz 6 sind für den Antragsteller offenkundig nicht einschlägig. Sie betreffen Verlängerungen wegen zwischenzeitlicher Beurlaubungen bzw. Erkrankungen bei Schwerbehinderung. Weitere Verlängerungsmöglichkeiten und auch eine Neueinstellung als Juniorprofessor sind nicht vorgesehen und durch § 119 Satz 3 LBG ausdrücklich ausgeschlossen.

6

Durch das Verlängerungsverbot werden auch nicht – wie vom Antragsteller vorgetragen – die Grundzüge effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG konterkariert. Die zeitliche Befristung ohne Verlängerungsmöglichkeit der bisher vom Antragsteller innegehabten Juniorprofessur ist eine Begrenzung der Rechtsposition des Antragstellers, die sich aus dem materiellen Recht ergibt. Sie verkürzt nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, sondern ist im Rahmen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu berücksichtigen.

7

Hinsichtlich des Antrags zu 2 fehlt es dem Antragsteller bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis fehlt, wenn der Rechtssuchende verfrüht die Gerichte anruft, weil die Handlung der Behörde, deren Unterlassung begehrt wird, tatsächlich nicht hinreichend konkret droht (vgl. Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, Vorbem. § 40 Rn. 101 f., beck online). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde erklärt, die befürchtete Handlung zu unterlassen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 21. Januar 2004 – 6 A 11743/03 – juris, Rn. 8). Eine Besetzung der vom Antragsteller angestrebten W2-Professur für „Signaltransduktion von Zytokinen“ durch einen anderweitigen Bewerber ist derzeit nicht möglich. Das Berufungsverfahren für den Antragsteller war gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 HSG ohne Ausschreibung und damit auch ohne weitere Bewerberinnen und Bewerber durchgeführt worden. Eine Besetzung mit einer anderweitigen Bewerberin oder einem anderweitigen Bewerber setzt voraus, dass diese Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben und ein Berufungsverfahren durchgeführt wird. Erst wenn die Antragsgegnerin sich hierzu entscheiden würde, würde eine Besetzung der Stelle durch eine anderweitige Bewerberin oder einen anderweitigen Bewerber drohen und einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen. Ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2018 gibt es bei der Antragsgegnerin derzeit keine Planungen für die Ausschreibung einer W2-Professur für „Signaltransduktion von Zytokinen“. Ob und wann eine Stelle ausgeschrieben wird, zählt zu der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 – juris, Rn. 35). Allerdings weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Antragsgegnerin gleichwohl bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens gehalten ist sicherzustellen, dass jedenfalls – für den Fall des Obsiegens des Antragstellers – eine haushaltsrechtliche Planstelle zur Verfügung steht, um darauf ggf. die begehrte W2-Professur für „Signaltransduktion von Zytokinen“ führen zu können. Auch diesbezüglich gibt die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2018 keinen Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt anders zu handeln.

8

Auch mit seinem Hilfsantrag kann der Antragsteller nicht durchdringen. Soweit der Antragsteller damit begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller auf seiner bisherigen Juniorprofessur im Rahmen eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zu beschäftigen, steht diesem Begehren ebenfalls das bereits dargelegte Verlängerungsverbot einer Juniorprofessur entgegen. Gemäß § 64 Abs. 7 Satz 2 HSG gelten u.a. die Vorschriften über die begrenzten Verlängerungsmöglichkeiten aus § 64 Abs. 5 HSG entsprechend auch bei einer Juniorprofessur im befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis. Einer Neueinstellung als Juniorprofessor steht – wie bereits oben ausgeführt – § 119 Satz 3 LBG entgegen.

9

Versteht man den Hilfsantrag dahingehend, dass der Antragsteller vorläufig im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses bereits auf der angestrebten Stelle für die W2-Professur oder einer anderweitigen Stelle (mind. W1 zur Besitzstandswahrung) beschäftigt werden möchte, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, woraus sich für ihn ein Anspruch auf eine vorläufige Beschäftigung ergeben kann. Auf eine Rechtswidrigkeit des Berufungsverfahrens und damit auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerde kommt es dabei nicht an. Selbst wenn sich in einem Hauptsacheverfahren das Berufungsverfahren als rechtswidrig erweisen würde, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Einstellung als Professor auf Lebenszeit auf einer W2-Stelle, sondern er hat einen Anspruch auf Durchführung eines rechtmäßigen Berufungsverfahrens und auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin. Für die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Berufung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 HSG eine positive Leistungsbewertung erforderlich, die im Wesentlichen eine Beurteilung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung enthält und damit nur äußerst begrenzt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und in der Regel auch nicht vom Gericht ersetzt werden darf.

10

Da der Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich identisch ist mit dem materiellen Anspruch, der im Hauptsacheverfahren geltend zu machen ist und dem Antragsteller jedenfalls nicht mehr zugesprochen werden kann, als er mit der Hauptsacheklage erreichen könnte, kommt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Beschäftigung auf der angestrebten Stelle grundsätzlich nicht in Betracht.

11

Der Antragsteller hat auch keine Gründe dargelegt, wonach ausnahmsweise eine unmittelbare Verpflichtung zur Einstellung wegen einer Reduktion der Ermessens- und Beurteilungsentscheidung auf ausschließlich den Antragsteller bestehen würde. Eine Reduktion des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin erfolgt insbesondere nicht – wie der Antragsteller möglicherweise meint – durch die Besonderheiten des sogenannten Tenure-Track-Verfahrens einer Juniorprofessur. Die gesetzlichen Regelungen zur Juniorprofessur setzen in § 62 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 HSG ausdrücklich eine positive Leistungsbewertung vor einer Berufung voraus. Die beamten- und hochschulrechtliche Besonderheit des sogenannten Tenure-Track-Verfahrens besteht darin, dass bei einer Juniorprofessur vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von einer Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden kann. Der Kandidat erhält somit die Gelegenheit, das Berufungsverfahren ohne unmittelbare Konkurrenz zu durchlaufen. Der Spielraum für die Beurteilung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung im Rahmen der Leistungsevaluation wird dadurch nicht verengt oder beeinflusst.

12

Auch eine vom Antragsteller ins Feld geführte Zusicherung beeinflusst hier nicht den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin. Eine dem Antragsteller von der Antragsgegnerin gegebene schriftliche Zusicherung im Sinne des § 108a LVwG ist vom Antragsteller nicht näher dargelegt und auch dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Vielmehr enthalten die Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 21. November 2011 und 6. November 2014, mit dem ihm jeweils die befristete Ernennungsurkunde zum Juniorprofessor übersandt wurde, den ausdrücklichen und abgesehen von der Jahreszahl identischen Hinweis:

13

„Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 5 des Hochschulgesetzes zulässig. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 117 Abs. 5 LBG nicht zulässig. Sofern eine Verlängerung Ihrer Dienstzeit nicht erfolgt, sind Sie mit dem Ablauf des 30. November 2014 (2017) kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis als Juniorprofessor entlassen.“

14

Auf die vom Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe hinsichtlich potentieller Fehler im Berufungsverfahren kommt es daher im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht an. Inwiefern die mit Stellungnahme vom 15. November 2016 vom Antragsteller angeführte Stellungnahme des Referats für Strukturentwicklung bei der Antragsgegnerin und die zitierte E-Mail-Korrespondenz aus dem Jahr 2010 die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgericht in Frage stellen kann, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Der Wert des Streitgegenstandes ist grundsätzlich gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29. Juli 2014 – 2 O 11/14 – m.w.N.) und beträgt gemäß Besoldungstabelle 2018 für eine W2-Professur 68.769,12 Euro (5.730,76 Euro x 12). Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz und in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat der Senat die Hälfte des Hauptsachewertes festgesetzt.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 09/04/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 164.527,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentsätzen über dem Basiszinssatz aus 83.318,95 € seit dem 01.10.2013 sowie aus 81.207,43 € seit dem 31.12.2013 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsfo
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.