Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 13. Okt. 2005 - 2 LB 97/04
Gericht
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen einen Straßenreinigungsgebührenbescheid für das Jahr 2004.
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... im Gebiet der Beklagten. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück befindet sich an einer privaten Stichstraße, die von der öffentlichen Straße ... rechtwinklig abzweigt. Das Flurstück, auf dem sich dieser Stichweg befindet, hat eine Länge von 122 m und eine Breite von 4 m. Der Stichweg ist auf einer Länge von 93 m bis auf die Höhe etwa der Hälfte des klägerischen Grundstücks gepflastert.
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Dieser Stichweg war auf Grund eines Vertrages zwischen der Beklagten und den (damaligen) Grundstückskäufern vom 02. Februar 1967 angelegt worden. In diesem Vertrag heißt es unter § 2 lit. e): "Sie (die Grundstückskäufer) verpflichten sich, entlang der Nordgrenze des Kaufgrundstückes einen 4 m breiten Weg anzulegen, der bis zu dem obersten Grundstück führen muss und einspurig mit auszubauen ist. Der Weg ist als provisorischer Privatweg anzulegen. Die Pflege und laufende Unterhaltung ist Sache der Käufer. Am ... kann dieser Weg durch ein Einfahrtstor mit Gehtür abgeschlossen werden. Er ist hier mit einer Hinweistafel "Privatweg" zu versehen. Bei Errichtung eines Tores und der Einfriedungen ist die bauaufsichtsbehördliche Genehmigung einzuholen. Das Benutzungsrecht dieses Weges ist für alle Käufer im Grundbuch sicherzustellen."
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Mit Bescheid vom 12. Januar 2004 wurden die Kläger u.a. zu einer Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 27, 54 Euro herangezogen. Die Beklagte qualifizierte das Grundstück der Kläger dabei als Hinterliegergrundstück. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 23. Januar 2004 Widerspruch ein und führten aus, dass sie als Anwohner der Privatstraße an einer eigenständigen Erschließungsanlage wohnten. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 zurückgewiesen.
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Die Kläger haben am 03. Juni 2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und beantragt,
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den Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 12. Januar 2004, soweit dieser eine Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren beinhaltet, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. November 2004 stattgegeben. Die Privatstraße, an der sich das Grundstück der Kläger befinde, sei bereits als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht und damit als selbständige Erschließungsanlage anzusehen.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 03. Dezember 2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
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Die Beklagte trägt vor, dass der Privatweg als unselbständige Erschließungsanlage einzustufen sei.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. November 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass das Grundstück der Kläger durch den öffentlich gereinigten ... nicht erschlossen werde. Die Privatstraße, an der das klägerische Grundstück anliege, stelle eine selbständige Erschließungsanlage dar.
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Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakte – 4 A 583/02 – haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Kläger sind zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren verpflichtet. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des StrWG kann eine Gemeinde durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranziehen. Von dieser Rechtssetzungsbefugnis hat die Beklagte durch ihre Gebührensatzung für die Straßen- und Stadtreinigung der Stadt Preetz vom 23.11.1998 und den Nachtragssatzungen hierzu Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 dieser Satzung ist Gebührenpflichtiger der, der im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer oder zur Nutzung dinglich Berechtigter des an der gereinigten Straße anliegenden oder hierdurch erschlossenen Grundstückes ist.
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Unstreitig liegt das Grundstück der Kläger nicht an der öffentlichen Straße ..., sondern grenzt allein an den privaten Stichweg. Das Grundstück der Kläger wird jedoch durch den ... erschlossen. Als erschlossene, aber nicht anliegende Grundstücke i. S. v. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG kommen sog. Hinterliegergrundstücke in Betracht. Ein Hinterliegergrundstück (im engeren Sinne) ist ein Grundstück, das von der Straße durch ein Anliegergrundstück getrennt ist. Im Erschließungsbeitragsrecht, in dem eine Abgrenzung der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke vorzunehmen ist (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB), zählen zu den Hinterliegergrundstücken (im weiteren Sinne) auch die Grundstücke, die mit einer Anbaustraße ausschließlich verbunden sind, entweder durch einen von ihr abzweigenden, unselbständigen, aber tatsächlich wie rechtliche befahrbaren Privatweg oder durch eine von ihr abzweigende öffentliche Zufahrt, die ihrerseits Bestandteil der Anbaustraße ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 17 Rn 85).
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Wenn der Landesgesetzgeber bei der Neuformulierung des § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG sich des aus dem damaligen Bundesbaugesetz bekannten Begriffs der "erschlossenen Grundstücke" bediente, so steht, insbesondere weil sich aus den Gesetzesmaterialien nichts Abweichendes ergibt, zu vermuten, dass er sich an diesen Begriff anlehnen wollte. Die Eigentümlichkeiten des Rechts der Straßenreinigung und des entsprechenden Gebührenrechts fordern allerdings entsprechende Anpassungen. Dies folgt schon daraus, dass die Straßenreinigungsgebühr auch für Grundstücke erhoben wird, die nicht baulich oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind. Daraus folgt, dass bei der Auslegung des hier verwandten Begriffs des "Erschlossenseins" dasjenige zu unterlegen ist, was im Ausbaubeitragsrecht von der Rechtsprechung unter dem Begriff der "vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit" entwickelt worden ist.
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Beitragspflichtig nach § 8 Abs. 1 KAG sind die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke im Wirkungsbereich einer Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift liegen. Entscheidend ist die enge räumliche Beziehung von Grundstück und Straße (vgl. Senatsurteil v. 30.04.2003 – 2 LB 118/02 -). Dies gilt in gleicher Weise für die Gebührenpflicht i. S. v. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG. Nur dann ist zu unterstellen, dass den Grundstückseigentümern mit der Straßenreinigung eine entgeltpflichtige Leistung erbracht wird, und nur dann kann gesetzlich das Bestehen eines Benutzungsverhältnisses fingiert werden. Diese enge räumliche Beziehung von Grundstück und (zu reinigender) Straße besteht auch bei Grundstücken, die an einer - von der reinigenden Straße abzweigenden – Stichstraße liegen, wenn diese Stichstraße den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken hat, d.h. Grundstücke "erschließt", die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, also gleichsam in "zweiter Baureihe" liegen (vgl. Senatsurteil v. 30.04.2003 – 2 LB 118/02 -). Anders verhält es sich hingegen, wenn die Stichstraße bei natürlicher Betrachtungsweise über eine bloße Zufahrt zu "Hinterliegern" hinausgeht und sich als eigenständige Verkehrsanlage darstellt.
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Dies kann auch bei einer Privatstraße der Fall sein. Eine private Straße ist dann eine solche selbständige Erschließungsanlage, wenn sie nach Breite, Länge und Anzahl der erschlossenen Grundstücke eine eigenständige Erschließungsfunktion hat (BVerwG, Urt. v. 30.01.1970 - IV C 151.68 -, DÖV 1970, 822 = DVBl. 1970, 839 = BRS Band 37 Nr. 2) und sie - ohne strikte Bindung an die satzungsmäßigen Merkmale der endgültigen Herstellung - im Wesentlichen den Anforderungen an vergleichbare öffentliche Erschließungsanlagen entspricht (BVerwG, Urt. v. 24.03.1976 - IV C 16. u. 17.74 -, DÖV 1976, 671 = BauR 1976, 428 = BRS Band 37 Nr. 100). Soweit es die räumliche Ausdehnung und den Verlauf der Privatstraße betrifft, ist hinsichtlich der Beurteilung, ob es sich um eine eigenständige Verkehrsanlage handelt, jedoch nicht der vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 26.09.2001 – 11 C 16.00 -, DVBl. 2002, 486) zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelte und sich an baulichen Gesichtspunkten orientierende Maßstab anzulegen, sondern – wie ausgeführt – auf die Kriterien des Ausbaubeitragsrechts abzustellen, das auch die nicht baulich genutzten bzw. benutzbaren Grundstücke einbezieht.
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Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Stichstraße nicht als selbständige private Erschließungsanlage anzusehen. Dies ergibt sich aus seiner Länge, seinem Ausbauzustand und der Anzahl der Grundstücke, die durch sie erschlossen werden. Die Straßenlänge von ca. 93 m lang ist dabei allerdings noch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da Erschließungsanlagen mit dieser Ausdehnung durchaus üblich sein können und der Weg sich damit von anderen Erschließungsstraßen nicht zwingend unterscheidet. Maßgeblich ist jedoch die Ausbaubreite von lediglich 4 m, die einen ungefährdeten Begegnungsverkehr nicht zulässt. Zudem erschließt der Weg neben die beiden Eckgrundstücke lediglich vier weitere Grundstücke, was ihm den Charakter einer gemeinsamen Zufahrt verleiht. Bezeichnend für letzteres ist auch, dass der Stichweg nach fast 40 Jahren keinen eigenen Namen hat und seine Anlieger postalisch dem ... zugewandt sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht ersichtlich sind.
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Annotations
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
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die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.