Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Jan. 2018 - 14 MB 3/17

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:0129.14MB3.17.00
published on 29/01/2018 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Jan. 2018 - 14 MB 3/17
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2017 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 67 Abs. 1 BDG, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht infrage.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung (1.) sowie der Einbehaltung von 30 % der monatlichen Dienstbezüge (2.) zu Recht abgelehnt, weil keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung bestehen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG), sie sich also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist. Über die Beschwerde konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (3.)

3

Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 63 Abs. 2 BDG) bestehen, wenn der Verfahrensausgang zumindest offen ist. Im Aussetzungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2018 – 14 MB 2/17 – juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. zu diesem Maßstab bei der sachgleichen Vorschrift des § 38 BDG: BT-Drs. 14/4659, S. 45, 50; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 2 AV 4.09 –, juris Rn. 12, 14; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 7 B 313/07 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 4, 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 2011 – DL 13 S 2211/10 –, juris Rn. 18; OVG Berlin, Beschluss vom 13. September 2017 – OVG 82 S 1.17 –, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 16a DS 13.706 – Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 6 ZD 3/17 – juris Rn. 4).

4

Die Sachprüfung in einem vorläufigen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 LDG iVm. § 63 Abs. 1 und 2 BDG, das durch einen ohne mündliche Verhandlung ergehenden Beschluss abgeschlossen wird, muss sich hinsichtlich der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen seinem Wesen nach auf eine summarische Bewertung und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken. Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 WDB 6.05 -, juris Rn. 24 mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung; VGH München, Beschlüsse vom 16. Dezember 2011 – 16b DS 11.1892 – juris Rn. 36 und vom 11. Dezember 2013 a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2012 – DB B 2/12 – juris Rn. 19; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 7 B 313/07 – juris Rn. 10; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. August 2010 – D 6 B 115/10 – juris Rn. 7). Dabei ist ein hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen erforderlich, der sich regemäßig bereits aus der Erhebung der öffentlichen Anklage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO) oder der Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt (§ 203 StPO; vgl. dazu die stRspr. des 2. Wehrdienstsenats des BVerwG, Beschluss vom 17. März 2005 – 2 WDB 1.05 –, juris, Rn. 5 m.w.N.), sofern das danach im Raum stehende Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.

5

1. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung zu Recht abgelehnt. Denn bei summarischer Prüfung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich. Spätestens mit der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit liegt ein hinreichend begründet Verdacht für ein Dienstvergehen der Beamtin vor, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.

6

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorteilsannahme ist ein Beamter, der sich wegen Bestechlichkeit strafbar macht, im Regelfall aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 B 70.13 -, juris, Rn. 9). Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, dass für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn keine Zweifel daran aufkommen, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht (stRspr., vgl. zuletzt BVerwG, vom 20. Januar 2014 – 2 B 89.13 – juris Rn. 11 f., vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44.12 -, juris, Rn. 11 und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 – juris Rn. 26, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 – juris Rn. 26).

7

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … hat am 10. September 2014 u.a. wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB in sieben Fällen Anklage vor der Großen Strafkammer des Landgerichts … erhoben. Darin wirft sie der Antragstellerin, die zu den Tatzeitpunkten als Kriminaloberkommissarin in den Kommissariaten … und … der Kriminalpolizeistelle … ihren Dienst versah, vor, in … im Zeitraum August 2011 bis zum 4. Dezember 2012 in sieben Fällen gegen Zahlung von jeweils zehn Euro für den (strafrechtlich) gesondert verfolgten …, der seinerzeit in der Rockergruppierung „…“ unter anderen die Funktion des 2. Sergeant of arms ausübte und ihr zwecks Ermittlung von Namen und Anschriften die amtlichen Kennzeichen verschiedener Kraftfahrzeuge nannte, Halteranfragen über das zentrale Verkehrsinformationssystem „ZEVIS“ vorgenommen und sich damit einer Bestechlichkeit in Tateinheit mit einer Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 332 Abs. 1, § 203 Abs. 2 Nr. 2, §§ 52 f. StGB schuldig gemacht zu haben. Zudem soll sie danach in fünf Fällen eine Strafvereitelung im Amt (§§ 258, 258a StGB) begangen haben, indem sie Ermittlungsverfahren nicht gefördert haben soll. In zwei Ermittlungsverfahren soll sie Unterlagen in ihrer Wohnung gelagert und in drei Ermittlungsverfahren Kollegen dazu veranlasst haben, wahrheitswidrig die Verfahren in dem elektronischen Erfassungssystem als abgeschlossen und an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … abgegeben zu registrieren. Dadurch soll sie während eines Zeitraums von vielen Monaten verhindert haben, dass ihre Dienstvorgesetzten die nicht erfolgte Erledigung der Vorgänge bemerkten.

8

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 hat die 7. Große Strafkammer des Landgerichts … die Anklage abweichend mit der Maßgabe zugelassen, dass die Angeklagte bezüglich der Tatvorwürfe der Strafvereitelung im Amt lediglich einer Versuchsstrafbarkeit hinreichend verdächtig sei und den insoweit darüber hinaus gehenden Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt; im Übrigen die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

9

Die Beschwerde bringt dagegen gewichtige Gründe – etwa solche, die eine abweichende Wertung der Strafkammer rechtfertigten - nicht vor.

10

Soweit die Antragstellerin mutmaßt, die Zulassung der Anklageschrift und die Eröffnung des Hauptverfahrens am 5. Oktober 2017 sei auf Veranlassung der Landgerichtspräsidentin erfolgt, da zuvor ein intensiver Kontakt zwischen der Leitenden Oberstaatsanwältin und dem Dienstherrn vorangegangen sei, und in diesem Zusammenhang ein Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin an die Präsidentin des Landgerichts … vom 16. März 2017 vorlegt, in dem diese um zügige Bearbeitung des Strafverfahrens bittet, ändert dies nichts an der Zulassung der Anklageschrift und der Eröffnung des Hauptverfahrens. Ungeachtet der von der Antragstellerin unterstellten Einflussnahme auf das erkennende Strafgericht hat dies offensichtlich eine beschleunigte Bearbeitung der Sache durch die mit 13 Haftsachen belastete Strafkammer nicht bewirkt. Immerhin ist die Anklageschrift erst sechs Monate nach dem in Bezug genommenen Schreiben zugelassen worden. Insoweit erschließt sich auch nicht, inwieweit das Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin den von der Antragstellerin suggerierten inhaltlichen Einfluss auf die Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes durch die Strafkammer gehabt haben soll. Strafsachen werden nach Alter und Dringlichkeit bearbeitet. Dabei sind Haftsachen wegen des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes sowohl im Hinblick auf den Beginn der Hauptverhandlung vor Ablauf von sechs Monaten als auch wegen der zu gewährleistenden Verhandlungsintensität (mindestens zwei Sitzungstage in der Woche) vorrangig zu erledigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - und 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris, Leitsätze). Nach diesen Grundsätzen verfährt auch diese Strafkammer, wie sich bereits aus einem Vermerk des Vorsitzenden vom 5. Dezember 2017 ergibt. Danach kann das Strafverfahren wegen der Belastung der Kammer mit 13 Haftsachen nicht zeitnah gefördert werden.

11

Soweit die Antragstellerin weiterhin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihren im behördlichen Disziplinarverfahren an die Antragsgegnerin gerichteten Schriftsatz vom 5. Mai 2017 und ihre protokollierten Angaben im Rahmen des Zustimmungsverfahrens des Personalrats nicht zur Kenntnis genommen, „geschweige denn gewürdigt“ und damit ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, fehlt es teilweise bereits an einer konkreten Darlegung des angeblich übergangenen Vortrags. Angaben der Antragstellerin im Zustimmungsverfahren des Personalrates konnte weder das Verwaltungsgericht noch der Senat berücksichtigen, weil sie nicht vorliegen. Es ist Aufgabe der Beschwerdeführerin, die den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bestimmt, ihre Ausführungen vor dem Personalrat darzulegen. Dies hat sie nicht getan.

12

Aber auch soweit der an die Antragsgegnerin gerichtete Schriftsatz vom 5. Mai 2017 der Beschwerde als Anlage erneut beigefügt worden ist, genügt die Beschwerde bereits nicht den in (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 67 Abs. 1 BDG,) § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen. Die Beschwerde muss die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig gehalten werden, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung oder die bloße Behauptung, der Vortrag sei nicht zur Kenntnis genommen und nicht gewürdigt worden (OVG Münster, Beschluss vom 12. November 2015 - 6 B 939/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch VGH Kassel, Beschlüsse vom 5. Januar 2004 - 9 TG 2872/03 - , juris Rn.. 8 und vom 24. März 2016 – 28 A 2764/15.D – juris Rn. 25; VGH München, Beschluss vom 8. September 2015 - 11 CE 15.1587 -, juris Rn. 10). Aber selbst wenn man die Darlegungsanforderungen insoweit als erfüllt ansähe, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

13

Soweit die Antragstellerin in dem in Bezug genannten Schriftsatz bestreitet, von dem strafrechtlich gesondert verfolgten … Geldzahlungen gefordert, sich hat versprechen sowie erhalten zu haben, und behauptet, sie sei vielmehr, als … erfahren habe, dass sie Polizistin sei, von diesem genötigt, bedroht, wenn nicht sogar erpresst worden, die Halteranfragen durchzuführen, muss die Würdigung ihrer und der Aussage des strafrechtlich verfolgten … einer Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens bzw. einer mündlichen Verhandlung der Hauptsache im Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben.

14

Ausreichend ist - wie bereits ausgeführt -, dass auch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht … beide Aussagen zur Kenntnis genommen sowie gewürdigt und dennoch einen hinreichenden Tatverdacht, der Voraussetzung für die Erhebung einer Anklage ist, angenommen hat. Dazu hat die Staatsanwaltschaft im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ausgeführt: Soweit die Angeschuldigte behauptet, sie sei durch den gesondert verfolgten … gezwungen worden, die ihr vorgeworfenen Handlungen auszuführen, und bestreitet, dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben, sei diesen Angaben kein Glauben zu schenken. Von Bedeutung seien die Erklärungen des gesondert verfolgten … während der verantwortlichen Vernehmungen am 1. Oktober 2012 und am 2. Januar 2013. Dabei habe der gesondert verfolgte … nicht nur die Angeschuldigte, sondern sich selbst belastet. Der gesondert verfolgte … habe von vornherein klargestellt, dass er für jede Abfrage eines Kennzeichens durch die Angeschuldigte und die anschließende Weitergabe der dabei erlangten Informationen einen Betrag in Höhe von zehn Euro an die Angeschuldigte geleistet habe. Die Übergabe des Bargeldes sei entweder auf einem Sportplatz des FC … oder in der von ihm genutzten Immobilie erfolgt. Es bestünde kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Bekundungen des gesondert verfolgten … mit der Wahrheit übereinstimmten. Die Angaben des gesondert verfolgten … führten hinsichtlich seiner eigenen Person zu einer erheblichen Erhöhung der gegen ihn zu verhängenden Strafe. Es gebe kein Motiv, das den gesondert verfolgten … dazu bewogen haben könnte, die Angeschuldigte wahrheitswidrig zu belasten. Zudem würden die Erklärungen des gesondert verfolgten … durch die Aussagen seiner Ehefrau, der Zeugin …, während der Vernehmungen am 2. Oktober 2012 und 18. Dezember 2012 bestätigt. Dagegen hätten die umfangreichen und sorgfältigen Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die sich auf etwaige Bedrohungen beziehenden Angaben der Angeschuldigten zutreffend seien. Die Angeschuldigte habe keinem ihrer Freunde oder keiner ihrer Freundinnen vor der Durchsuchung von „Einschüchterungen“ berichtet. Erst nachdem die Angeschuldigte Kenntnis von den gegen sie geführten Ermittlungen erlangt habe, habe sie in Gesprächen mit ihren Bekannten geäußert, sie sei bedroht worden. Die im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens vernommenen Zeuginnen und Zeugen, die in dem relevanten Zeitraum einen erheblichen Teil ihrer Freizeit mit der Angeschuldigten verbracht haben, hätten übereinstimmend geschildert, bei der Angeschuldigten keine Veränderungen wahrgenommen zu haben (vgl. Seite 33 bis 36 der Anklageschrift vom 10. September 2014).

15

Das Landgericht hat danach die Anklageschrift zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

16

Dagegen ist nichts zu erinnern. Im Gegenteil: In einer Vielzahl von Strafverfahren wird ein hinreichender Tatverdacht bei einer von den Angaben des Angeschuldigten abweichenden Zeugenaussage angenommen. Ob sich die Aussage auch weiterhin als belastbar darstellt, bleibt nach Vernehmung der richterlichen Überzeugungsbildung in der Hauptverhandlung vorbehalten. Dazu gehört auch die Vernehmung etwaiger weiterer Zeugen zur Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen, wie der von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 2017 als Zeugen benannte Staatsanwalt … und Rechtsanwalt … . Ihr Einwand, der Zeuge … stünde der Staatsanwaltschaft als Beweismittel nicht mehr zu Verfügung, weil das Landgericht das Strafverfahren gegen beide, also gegen die Antragstellerin und … miteinander zur gemeinsamen Verhandlung verbunden habe und … sich nunmehr als Mitangeklagter auf sein Schweigerecht berufen werde, verfängt ebenso nicht. Zum einen hätte sich … auch als Zeuge auf sein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) berufen können, soweit er sich durch seine Aussage - was vorliegend der Fall sein dürfte - selbst belastet hätte. Zum anderen - und in diesem Punkt irrt die Antragstellerin - steht der Strafkammer … zur Überführung der Antragstellerin nicht als einziges Beweismittel zur Verfügung. Denn in Fällen, in denen sich bereits im Ermittlungsverfahren polizeilich als Beschuldigte oder als Zeugen vernommene Angeklagte im weiteren Verlauf des Strafverfahrens auf ihr Schweigerecht bzw. ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen, werden die Vernehmungsbeamten als Zeugen vernommen. Auch die Würdigung dergestalt eingeführter Angaben von Angeklagten bzw. Zeugen bleibt der Strafkammer in der Hauptverhandlung vorbehalten.

17

Soweit die Antragstellerin die Eröffnung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Strafvereitelung im Amt für nicht gerechtfertigt hält, muss sich der Senat dazu nicht verhalten. Denn, wie oben bereits ausgeführt, dürfte allein der Vorwurf der Bestechlichkeit zur Entfernung aus dem Dienst führen.

18

Offen lassen kann der Senat auch, ob die Antragstellerin ungeachtet der Erweislichkeit der vorgeworfenen Bestechlichkeit im Strafverfahren bereits nach ihren eigenen Angaben – sie räumt die Halterabfragen für … ein und bestreitet lediglich, dies gegen Zahlung getan zu haben, sondern gibt als Motiv an, von diesem bedroht worden zu sein – eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, die die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich macht. Denn danach hat sie in sieben Fällen Daten von Kfz-Haltern aus dem (polizei-) behördlichen Daten-System „ZEVIS“ an … weitergegeben und damit jeweils ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 BeamtStG verletzt. Zugleich hat sie damit auch gegen die ihr obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, indem sie sich einer Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Durch diese innerdienstlichen Pflichtverletzungen hätte die Antragstellerin ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2013 – 1 D 1.12 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 42) kommt die disziplinarische Höchstmaßnahme als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zwar nur bei schwerwiegenden Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs in Betracht, etwa wegen der Sensibilität der Erkenntnisse oder Daten (z.B. solchen des höchstpersönlichen Bereichs) oder wegen der Art des Zugriffs (z.B. bei Überwindung besonderer Sicherheitsvorkehrungen). Bei der unbefugten Weitergabe von Kfz-Halter Daten aus einem (polizei-) behördlichen Datensystem ist das grundsätzlich nicht der Fall. Allerdings könnten die Intension der Halterabfragen und der Zweck ihrer weiteren Verwendung sanktionserschwerend in den Blick zu nehmen sein. Dazu hat die Antragsgegnerin in ihrer Anordnung ausgeführt, „dass eine Polizeibeamtin, die unter Ausnutzung polizeilicher Informationssysteme Personendaten Straftätern zur Verfügung stelle und diese sich letztlich in kriminellen Rockerkreisen wiederfinden, sodass sich deren Mitglieder in ihrem mit illegalen Mitteln geführten Konkurrenzkampf mit anderen Rockergruppierungen Vorteile verschaffen können“, im Kernbereich ihrer Dienstpflichten versagt habe. Zudem dürfte es vor diesem Hintergrund zweifelhaft sein, ob die von der Antragstellerin behauptete Nötigung bzw. notstandsähnliche Lage - … soll sie mit den Worten „Du willst doch sicherlich nicht, dass deinem Sohn etwas passiert“ bedroht haben – mildernd, etwa als Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase, zu berücksichtigen ist. Denn dabei wäre auch in den Blick zu nehmen, dass für die Antragstellerin die Offenbarung der behaupteten Notstandssituation gegenüber dem Dienstherrn scheinbar keine Alternative dargestellt hat. Danach stellt sich die Frage, ob eine „erpressbare Polizeibeamtin“ für den Dienstherrn noch hinnehmbar oder aber das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist.

20

Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 5. Mai 2017 zudem meint, wegen einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens sei mit Blick auf Art. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nun keine vorläufige Dienstenthebung mehr gerechtfertigt oder es sei deswegen sogar das Disziplinarverfahren einzustellen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Verhängung der Höchstmaßnahme ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 LDG nicht greift, abgesehen davon, dass der Fristenlauf ohnehin während des Strafverfahrens gehemmt wäre (§ 15 Abs. 5 Satz 2 LDG). Ist der Beamte wegen seines Dienstvergehens auf Dauer untragbar geworden, so ändert auch der Zeitablauf hieran nichts (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - BVerwG 2 B 21.12 - juris Rn. 15; vgl. auch den in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht genannten Beschluss des BVerwG vom 20. Januar 2014 – 2 B 89/19 – juris Rn. 13). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung des Art. 6 EMRK bei der Maßnahmebemessung im Disziplinarverfahren (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 44 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - juris Rn. 36 ff. sowie Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - 2 B 66.14 - juris Rn. 5 ff., vom 27. April 2017 – 2 B 38.16 – juris Rn. 12 und vom 1. Juni 2012 - 2 B 123.11 - juris Rn. 9 ff., gebilligt BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 - NVwZ 2013, 788) gilt folgendes: Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Nur wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass lediglich eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist, kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 53 f.).

21

Die Antragsgegnerin hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin die vorläufige Dienstenthebung auch nicht etwa wegen sachfremder Erwägungen fehlerhaft angeordnet. Zwar bindet – wie die Antragstellerin zu Recht ausgeführt hat – der Eröffnungsbeschluss der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts … die Antragsgegnerin nicht, die vorläufige Disziplinarmaßnahme anzuordnen. Indes ergibt sich, wie oben bereits ausgeführt, bereits aus der Erhebung der öffentlichen Anklage im sachgleichen Strafverfahren und erst recht aus der Zulassung dieser Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens ein hinreichend begründeter Verdacht für das erfolgte Begehen eines Dienstvergehens. Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf das o.g. Schreiben der leitenden Oberstaatsanwältin einen diesem vorangegangenen intensiven Kontakt zwischen der Staatsanwältin und der Antragsgegnerin über die rechtlichen Konsequenzen ihrer – der Antragstellerin – weiteren Beschäftigung für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in einem späteren gerichtlichen Disziplinarverfahren behauptet, handelt es sich um Mutmaßungen.

22

Aber auch, die behaupteten Gespräche unterstellt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung eines Dienstvergehens grundsätzlich nicht Maßnahmemildernd auswirkt, sie sind vielmehr bemessungsneutral. Die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann danach auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahmen nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (BVerwG, Urteile vom 26. August 1997 - 1 D 68.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 13 S. 40, vom 19. Mai 1998 - 1 D 37.97 - juris Rn. 20 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - juris-Rn. 42; Beschlüsse vom 27. Mai 2015 - 2 B 16.15 - juris Rn. 8, vom 20. November 2012 – 2 B 56.12 – juris Rn. 18, und vom 27. September 2017 – 2 B 6.17 -, juris Rn. 7).

23

2. An der Anordnung über die Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 30 % bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Denn ist von der Verhängung der Höchstmaßnahme mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit auszugehen, steht es gemäß § 38 Abs. 1 LDG im Ermessen des Dienstherrn, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge anordnet. Diese gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbare Entscheidung hat sich hinsichtlich des Umfangs am Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren. Deshalb sind die wirtschaftliche Situation des Beamten und insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, unter denen er seinen Haushalt zu führen und seine Einnahmen aufzuteilen hat. Der Dienstherr ist nicht berechtigt, dem Beamten die Möglichkeit zur Tilgung seiner Schulden zu nehmen und ihn der Notwendigkeit preiszugeben, seinen ihm gesetzlich obliegenden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen zu können. Zwar muss der Beamte eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen. Die Einbehaltung darf jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wieder gut zu machenden Nachteilen führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 1 DB 8.00 -, juris Rn. 12f. zu § 92 Abs. 1 BDO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2017 - 82 S 1.17 -, juris Rn. 7).

24

Gemessen daran hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgelegten Nachweise die wirtschaftliche Situation ermittelt und unter Berücksichtigung des Gebots, einen hinreichenden Abstand zur Sozialhilfe zu wahren, den Einbehaltungssatz von 30 Prozent ermessensfehlerfrei festgesetzt. Die Antragstellerin stellt dagegen im Beschwerdeverfahren weder die ordnungsgemäße Berechnung dieses Satzes infrage noch macht sie geltend, nicht mehr ausreichend alimentiert zu werden.

25

3. Der Senat hat wegen des im Disziplinarverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes und der damit verbundenen Dringlichkeit trotz Antrages der Antragstellerin im vorläufigen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden.

26

Zwar ist eine mündliche und öffentliche Verhandlung ein in Art. 6 EMRK verankertes Grundprinzip, welches grundsätzlich auch für Verfahren wegen einstweiliger Maßnahmen gilt. Allerdings gilt die Verpflichtung, sie abzuhalten, nicht uneingeschränkt.

27

Die Antragstellerin ist nicht als Selbstständige tätig, so dass ihre Existenz durch die vorläufige Maßnahme bedroht wäre. Im Gegenteil: Sie wird weiterhin, wie oben ausgeführt (2.), amtsangemessen besoldet und sollte im Disziplinarverfahren nicht auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden, kann sie ihr Amt auch ohne Erleiden von Nachteilen weiterhin ausüben. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwaltes, gegen den vor dem Landgericht Linz ein Strafverfahren anhängig war und über den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (IV. Sektion) zu entscheiden hatte (vgl. EGMR, Urteil vom 5. April 2016 - 33 060/10 Blum/Österreich -, NJW 2017, 2455ff).

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.

29

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 LDG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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published on 05/01/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 D
published on 12/11/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3Die in der Beschwerdebegründung dargelegt
published on 09/03/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. September 2010 - DL 10 K 1124/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   I. 1 Der a
published on 24/07/2007 00:00

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. April 2007 - 4 L 202/07 - wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe
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published on 20/03/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1. Dem 1983 geborenen Antragsteller, einem Zolloberinspektor, wird vorgeworfen, ein einh
published on 27/11/2018 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 13. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Koste
published on 26/09/2018 00:00

Tenor Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 13. Juni 2018 wird geändert. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung der Antragstellerin und die Einbehaltung von 25 Prozent der monatlichen Dienstbezüg
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Annotations

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.