Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. März 2011 - DL 13 S 2211/10

published on 09/03/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. März 2011 - DL 13 S 2211/10
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. September 2010 - DL 10 K 1124/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... geborene Antragsteller ist ... und leitete das Vermessungs- und Liegenschaftsamt der Antragsgegnerin.
Das Amtsgerichts ... verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom ... - ... - wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 EUR. Es legte dabei folgende tatsächliche Feststellungen zu Grunde:
„Der Angeklagte übte als ... die Funktion des Leiters des städtischen Vermessungs- und Liegenschaftsamtes der Stadt ... aus. In diesem Zusammenhang oblagen ihm bei Grundstücksverkäufen die gesamten Vorverhandlungen und Vorbereitungen, ggf. bis zur Vorlage des Kaufvertrages an die Entscheidungsgremien. Bei An- und Verkäufen von Grundstücken konnte der Angeklagte für die Stadt ... in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend selbständig Grundstücksgeschäfte tätigen.
Am 04.06.2009 nahm er telefonisch Kontakt mit dem Mitarbeiter der Städtischen Wohnungsbau GmbH ..., Herrn ..., auf. ... ist Leiter des Finanz- und Rechnungswesens der Städtischen Wohnungsbau GmbH ... und vertritt den Geschäftsführer im Einzelfall als Abwesenheitsstellvertreter.
Gegenstand des Gesprächs war die Abwicklung eines auslaufenden Mietverhältnisses der Tochter des Angeklagten, ..., betreffend ihre von der Städtischen Wohnungsbau GmbH angemieteten Wohnung im Anwesen „...“. Insbesondere ging es um die Frage, ob und wie seine Tochter finanziell entschädigt werden könnte, nachdem der durch den Vergabeausschuss der Städtischen Wohnungsbau GmbH ausgewählte Nachmieter nicht bereit war, ... eine von ihr eingebaute Küche sowie ein Hochbett abzukaufen. ... fragte daher bei Herrn ... an, ob eine Vorgehensweise dergestalt machbar wäre, dass die Städtische Wohnungsbau GmbH bei Auszug seiner Tochter für die den Wert der Wohnung erhöhenden und in der Wohnung verbleibenden Gegenstände eine um 1.300 EUR erhöhte Kaution ausbezahlt und im Gegenzug bei einem künftigen Grundstückserwerb der Städtischen Wohnungsbau GmbH von der Stadt ... über ihn, ..., der Kaufpreis um 1.300 EUR reduziert wird. Dabei ging es dem Angeklagten darum, für die eingebrachten Möbel, wenn schon nicht durch den Nachmieter, so doch wenigstens durch die Städtische Wohnungsbau GmbH eine Kompensation zu erhalten, obwohl er wusste, dass hierauf ein Anspruch nicht bestand. Auch war ihm bewusst, dass auf Grund der gleichzeitigen Inbezugsetzung der gewünschten Kompensation und des - ansonsten auch nicht veranlassten - in Aussicht gestellten reduzierten Kaufpreises bei einem zukünftigen Grundstückserwerb ..., der die Funktion von ... kannte, sich des Zusammenhangs zwischen der Auszahlung einer erhöhten Kaution und einem reduzierten Grundstückspreis bewusst wurde.
Ebenso war dem Angeklagten bewusst, dass die in Aussicht gestellte Reduzierung des Kaufpreises eines Grundstücks bei einem zukünftigen Grundstückserwerb der Städtischen Wohnungsbau GmbH von der Stadt ... eine sachfremde Erwägung darstellen würde, die vom Ermessen des Angeklagten bei der Festlegung von Grundstückspreisen nicht umfasst war.
Das Ansinnen des Angeklagten wurde durch die Städtische Wohnungsbau GmbH abgelehnt. Es kam nicht zur Auszahlung eines erhöhten Kautionsbetrages an ...“
Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller Berufung ein, über die bislang noch nicht entschieden wurde.
Bereits am 06.07.2009 leitete der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin wegen des im strafgerichtlichen Urteils festgestellten Sachverhaltes ein Disziplinarverfahren ein. Dieses ist derzeit im Hinblick auf das strafrechtliche Berufungsverfahren (erneut) nach § 13 Abs. 1 LDG ausgesetzt.
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Nach Vernehmung mehrerer Zeugen, Anhörung des Antragstellers und Mitwirkung des Personalrates, der gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Einwendungen erhob, enthob der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10.06.2010 den Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 LDG vorläufig des Dienstes (Ziff. 1 der Verfügung), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und behielt gemäß § 22 Abs. 2 LDG 18 % der monatlichen Bezüge des Antragstellers ein (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Ermittlungen im Strafverfahren gegen den Beamten seien nach dem Urteil des Amtsgerichts ... so weit gediehen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Antragsteller Herrn ..., Mitarbeiter der Städtischen Wohnungsbau GmbH ..., in einem Telefonat am 04.06.2009 gefragt habe, ob das zwischen seiner Tochter und der Städtischen Wohnungsbau GmbH ... auslaufende Mietverhältnis dergestalt abgewickelt werden könnte, dass die Städtische Wohnungsbau GmbH ... beim Auszug seiner Tochter für die den Wert der Wohnung erhöhenden und in die Wohnung eingebrachten und dort verbleibenden Gegenstände (eingebaute Küche und eingebautes Hochbett) eine um 1.300 EUR erhöhte Kaution ausbezahlt und im Gegenzug bei einem künftigen Grundstückserwerb der Städtischen Wohnungsbau GmbH ... von der Stadt ... über den Beamten der Kaufpreis um 1.300 EUR reduziert, d.h. die „überhöhte Kaution“ mit einem reduzierten Kaufpreis bei einem späteren Grundstückserwerb zu Lasten der Stadt ... verrechnet werde. In einem weiteren zwischen dem Beamten und Herrn ... geführten Telefonat, etwa eine Woche nach dem 04.06.2009, sei das Projekt „...“ angesprochen worden, bei dem die Stadt die Grünfläche in der ...Straße zu groß ausgestaltet habe, so dass sich ein Teilstück hiervon auf dem Grundstück der Städtischen Wohnungsbau GmbH befinde und daher von der Stadt ... wieder zurückgekauft werden solle. In diesem Zusammenhang habe der Beamte gegenüber Herrn ... dies als ein Beispiel bzw. eine Möglichkeit genannt, die Sache mit der Werterhöhung der Einrichtungsgegenstände zu „verrechnen“. Das Vorbringen des Antragstellers, der diesen Sachverhalt bestreite, sei nicht geeignet die glaubhaften Angaben des Herrn ... zu erschüttern. Dieser habe seine Eindrücke von den Gesprächen mit dem Beamten glaubhaft geschildert, zeitnah hierüber seinen Vorgesetzten informiert und über das Gespräch vom 04.09.2009 einen Aktenvermerk gefertigt. Auch im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich geworden, dass Herr ... den Antragsteller zu Unrecht beschuldigt oder dessen Äußerungen missverstanden oder nachträglich fehlinterpretiert habe. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung seien auf Grund dieses Sachverhaltes erfüllt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller aus dem Dienst zu entfernen sei. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei ein schweres Dienstvergehen, durch das der Antragsteller das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit voraussichtlich endgültig verloren habe. Das aktive und strafbare Fordern von Geldzahlungen im Zusammenhang mit dem Amt offenbare ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein müsse, dass er durch ein solches Verhalten die Grenze der Sozialadäquanz eindeutig überschreite.
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Mit weiteren Verfügungen vom 19.07.2010 und vom 22.07.2010 änderte die Antragsgegnerin die festgesetzte Höhe der einbehaltenen monatlichen Bezüge auf 44 % und dann auf 30 % ab.
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Mit Beschluss vom 09.09.2010 lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 ab und führte zur Begründung aus: Soweit der Antragsteller die Aussetzung der Einbehaltung von Bezügen gemäß der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 beantragt habe, sei der Antrag nicht statthaft, da die dagegen erhobene Klage vom 24.06.2010 bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 10.06.2010 sei unbegründet. Es sei bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsse. Der Antragsteller habe sich der Bestechlichkeit in einem minder schweren Fall gemäß § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts ... in dem nicht rechtskräftigen Strafurteil vom 21.06.2010 sei zu folgen. Das vorsätzliche und schuldhafte Verhalten des Antragstellers wiege schwer. Er habe in seiner herausgehobenen Position als Amtsleiter die unberechtigte Zahlung von 1.300 EUR für seine Tochter gefordert und dabei in Bezug auf sein Amt als Kompensation eine Minderung des Grundstückspreises bei einem zukünftigen Grundstücksgeschäft seines Dienstherrn mit der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft in Aussicht gestellt. Von ganz erheblichem Gewicht sei, dass der Anstoß der Bestechlichkeit von dem Antragsteller ausgegangen sei, wobei er die Schädigung seines Dienstherrn beabsichtigt habe, um 1.300 EUR zu erlangen. Der materielle Schaden habe deutlich über dem Bagatellbereich gelegen und der Beamte zeige keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Auch unter Berücksichtigung der entlastenden Umstände habe der Antragsteller in gravierender Weise versagt und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung wohl endgültig verloren.
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Der Antragsteller hat am 14.09.2010 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.09.2010 insoweit zu ändern, als die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 wiederherzustellen ist. Zur Begründung macht er geltend: Das strafrechtliche Berufungsverfahren werde zeigen, dass die vom Amtsgericht ... im Urteil vom 21.06.2010 getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zutreffend seien. So dürfe er als Amtsleiter für Grundstücksgeschäfte bis zu einem Umfang von 20.000 EUR zwar die Kassenanweisung unterzeichnen, besitze aber nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis. Bis zu einem Umfang von 5.000 EUR besitze bereits der Sachbearbeiter, bis zu einem Umfang von 10.000 EUR der Abteilungsleiter die Entscheidungsbefugnis. Darüber hinaus betätigten sich auch der Oberbürgermeister und der Bürgermeister des Öfteren in Grundstücksgeschäften, ohne ihn hierbei hinzuzuziehen. Es treffe nicht zu, dass die in seinem Amt tätige Verwaltungsfachfrau die Höhe des Kaufpreises mangels Sachkenntnis nicht überprüfen könne. Bei einer Abweichung des Kaufpreises von den Bodenrichtwerten wie in dem ihm unterstellten Beispiel „...“ von über 100 % wäre die Unregelmäßigkeit, wenn nicht der Verwaltungsfachfrau, so doch spätestens dem Rechnungsprüfungsamt aufgefallen. Es treffe auch nicht zu, dass dem Antragsteller von Herrn ... angeboten worden sei, sich mit der Vorsitzenden des Vergabeausschusses in Verbindung zu setzen, um den Fall zu besprechen. Richtig sei vielmehr, dass ihm von Herrn ... angeboten worden sei, den Vorgang erneut in den Vergabeausschuss zu bringen, um eine Korrektur der Vergabeentscheidung herbeizuführen. Dies habe er, der Antragsteller, ausdrücklich abgelehnt, um zu vermeiden, dass dem Vorgang ein „Geschmäckle“ anhafte, zum anderen habe er die Mitarbeiter der Städtischen Wohnungsbau GmbH auch nicht in Zugzwang bringen wollen. Aus diesen Gründen sei das ihm vorgeworfene Verhalten bereits aus tatsächlichen Gründen unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Er habe sich keines strafrechtlich relevanten Verhaltens schuldig gemacht. Die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen rechtfertigten darüber hinaus nicht seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bereits auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Umfangs und der Dauer des Dienstvergehens dränge sich der Schluss auf, dass seine Entfernung aus dem Dienst nicht geboten sei. Es handele sich um einen sehr geringfügigen Geldbetrag in Höhe von 1.300 EUR und das ihm vorgeworfene Verhalten habe keinerlei nachteilige Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte gehabt. Er könne auf eine 25jährige unbeanstandete Dienstzeit mit überwiegend herausragenden dienstlichen Beurteilungen zurückblicken. Die lange Dauer des im Juni 2009 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens und die damit notwendigerweise einhergehenden psychischen Belastungen hätten zu schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Er habe einen Tinnitus erlitten und sei seit geraumer Zeit dienstunfähig.
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Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
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Der Senat hat die Rechtslage nach dem am 22.10.2008 in Kraft getretenen Landesdisziplinargesetz (LDG) zu beurteilen. Mit diesem Gesetz wird das Disziplinarverfahren von der bisher engen Bindung an das Strafprozessrecht (vgl. § 26 LDO) gelöst und weitgehend an das allgemeine beamtenrechtliche Verwaltungsverfahren angeglichen (vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996, S. 52). Das disziplinarrechtliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten folgt gemäß § 2 LDG den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts, soweit sich aus dem LDG nichts anderes ergibt. Rechtsschutz gegen vorläufige Maßnahmen nach §§ 21 ff. LDG, die in die Rechtsstellung des Beamten eingreifen und als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind (vgl. Beschluss des Disziplinarsenats vom 18.11.2009 - DL 16 S 1921/09 -, NVwZ-RR 2010, 277), ist demgemäß im Wege der Anfechtungsklage und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 83 f., 144). Für das Beschwerdeverfahren kommen die allgemeinen Regelungen der §§ 146 ff. VwGO unmittelbar zur Geltung (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 142).
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Die demnach gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 2 LDG, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben dem Senat keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 wiederherzustellen.
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Das Verwaltungsgericht hat bei der nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Recht dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen vorläufigen Dienstenthebung Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers eingeräumt, von den Vollzugsfolgen einstweilen verschont zu bleiben. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand Überwiegendes dafür, dass sich die in Ziffer 1 der Verfügung vom 10.06.2010 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.
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Gemäß § 22 Abs. 1 LDG kann die Disziplinarbehörde den Beamten ab Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird (Nr. 1) oder andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist (Nr. 2). Die hier von der Antragsgegnerin in der Disziplinarverfügung vom 10.06.2010 auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gestützte sog. entfernungsvorbereitende vorläufige Dienstenthebung erfordert die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die disziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten ist. Entsprechend dem Prognosecharakter der Entscheidung muss die Disziplinarbehörde nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte nach dem Abschluss des Disziplinarverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Dienst entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird, andererseits genügt es nicht schon, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Maßnahme. Maßstab ist vielmehr, ob im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird, ob also die Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher ist als eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme (vgl. für die entsprechende bundesrechtliche Regelung des § 38 BDG: BVerwG, Beschluss vom 16.07.2009 - 2 AV 4.09 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl. 2008, 128; Saarl. OVG, Beschluss vom 24.07.2007 - 7 B 313/07 -, NVwZ-RR 2008, 340; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2009 - OVG 83 DB 1.09 -, juris).
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Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Begehung des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens bestreitet, lassen sich in der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte finden, die es in Frage stellen, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Dienstvergehen begangen hat. Da im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, das sich seinem Wesen nach auf summarische Bewertungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen zu beschränken hat (zum Prüfungsmaßstab für das Hauptsacheverfahren vgl. Amtliche Begründung zum LDNOG, a.a.O., S. 84 sowie VG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2009 - DL 13 K 598/09 -, juris), für (eingehende) Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Frage, ob anhand des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen der hinreichend begründete Verdacht der Begehung eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.09.1997 - 2 WDB 3.97, 2 WDB 4.97 -, BVerwGE 113, 143 m.w.N.). Jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit seinen eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten kann von einem solchen Verdacht regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn der Beamte wegen des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens strafgerichtlich verurteilt worden ist, selbst wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.09.1997, a.a.O., das hinreichende Verdachtsmomente bereits in einem sachgleichen Strafbefehlsverfahren und die nach Einspruch in der Hauptverhandlung gegen eine Geldbuße erfolgte Einstellung des Verfahrens gesehen hat, da ein solches Verfahren nur dann zulässig ist, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht).
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Dies ist hier der Fall. Nachdem der Antragsteller gegen den gegen ihn ergangenen Strafbefehl vom 23.03.2010 Einspruch eingelegt hat, hat das Amtsgericht ... den Antragsteller auf Grund der Hauptverhandlung vom 21.06.2010, in der eine persönliche Erklärung des Antragstellers verlesen wurde und die Zeugen ..., ... und ... vernommen wurden, wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Die Disziplinarkammer hat die Ausführungen in diesem noch nicht rechtskräftigen Strafurteil für überzeugend gehalten und keine Zweifel an der Richtigkeit der in dem Urteil getroffenen Feststellungen gehabt. Der Senat vermag auf Grund der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände des Antragstellers gegen die Richtigkeit des strafgerichtlichen Urteils keine Anhaltspunkte zu erkennen, auf Grund derer ausnahmsweise trotz der erfolgten - nicht rechtskräftigen - strafgerichtlichen Verurteilung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die ihm zur Last gelegte Bestechlichkeit begangen hat.
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Soweit der Antragsteller bestreitet, dass er als Leiter des Vermessungs- und Liegenschaftsamtes für Grundstücksgeschäfte bis 20.000 EUR die alleinige Entscheidungsbefugnis hatte und darauf verweist, dass bereits der Sachbearbeiter bis zu einem Umfang von 5.000 EUR und der Abteilungsleiter bis zu einem Umfang von 10.000 EUR die Entscheidungsbefugnis gehabt habe sowie dass sich Bürgermeister und Oberbürgermeister öfter in Grundstücksgeschäften betätigt hätten, ohne ihn hierbei hinzuzuziehen, stellt dies die Annahme im strafgerichtlichen Urteil, dass der Antragsteller für die Stadt ... in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend (Seite 3 des Urteils) bzw. überwiegend (Seite 6 des Urteils) An- und Verkäufe von Grundstücken selbständig abwickeln konnte, nicht in Frage. Damit wird nur geltend gemacht, dass bei geringerwertigen Grundstücken auch nachgeordnete Bedienstete entsprechende Geschäfte und der Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister zugleich selbst Grundstücksgeschäfte tätigen konnten. Die Feststellung im Strafurteil, dass der Antragsteller in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend allein Grundstücksgeschäfte tätigen konnte, wird durch die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Dienstanweisung zum Vollzug des Haushaltsplanes belegt. Nach deren Ziffer 2.3 d) wird dem Amtsleiter des Vermessungs- und Liegenschaftsamtes die Zuständigkeit für die Bewirtschaftungsbefugnis zum Vollzug des Haushaltsplanes für den Erwerb, die Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken bis zu einem Betrag von 20.000 EUR übertragen. In Ziffer 3.2 a) in Verbindung mit der Anlage zur Dienstanweisung ist die Zuständigkeit für Kassenanordnungen unter anderem den Amtsleitern für Einnahmen und Ausgaben ihres Geschäftsbereichs bis zu einem Betrag von 20.000 EUR im Einzelfall übertragen.
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Hinsichtlich des Einwandes, dass es nicht zutreffe, dass die im Vermessungs- und Liegenschaftsamt der Antragsgegnerin tätige Verwaltungsfachfrau die Höhe des Kaufpreises mangels Sachkenntnis nicht überprüfen könne, hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung - für den Senat nachvollziehbar und im Weiteren von dem Antragsteller nicht mehr in Frage gestellt - dargelegt, dass sich die Aufgaben der Verwaltungsfachfrau darauf beschränken, die Annahme bzw. Auszahlungsanordnung zu erstellen, die rechnerische Richtigkeit zu bestätigen und die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel zu prüfen; eine Überprüfung des Kaufpreises durch die Verwaltungsfachfrau finde nicht statt. Auch der Einwand des Antragstellers, dass eine Abweichung des Kaufpreises von über 100 %, wie ihm in dem Beispiel „...“ unterstellt worden sei, wenn nicht der Verwaltungsfachfrau, dann aber spätestens dem Rechnungsprüfungsamt aufgefallen wäre, greift nicht durch. Zum einen führt das Rechnungsprüfungsamt, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.11.2010 darlegte, lediglich Stichprobenprüfungen durch und sind selbst im Rahmen einer Schwerpunktprüfung Überprüfungen von Grundstücksgeschäften nur in einem eingeschränkten Umfang möglich, da bei Grundstücksgeschäften regelmäßig unterschiedliche Kriterien und Interessen zu berücksichtigen sind. Zum anderen wird die Feststellung im strafgerichtlichen Urteil, dass der Antragsteller in einem Rahmen bis 20.000 EUR weitgehend selbständig Grundstücksgeschäfte tätigen kann, durch die Überprüfungsmöglichkeit des Rechnungsprüfungsamtes nicht in Frage gestellt.
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Wenn der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung geltend macht, es treffe nicht zu, dass ihm von Herrn ... angeboten sei, sich mit der damaligen Vorsitzenden des Vergabeausschusses in Verbindung zu setzen und den Fall zu besprechen, stehen diesem Vorbringen bereits die Ausführungen in seiner schriftlichen und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht vom 21.06.2010 verlesenen Erklärung entgegen. Hierin gab der Antragsteller im Zusammenhang mit der Darstellung des am 04.06.2009 mit Herrn ... geführten Telefonats an: „Mir wurde daraufhin angeboten, dass Herr ... sich mit der Vorsitzenden des Vergabeausschusses in Verbindung setzen wolle, um dort eine Wiederholung der Vergabesitzung und damit Korrektur der Vergabeentscheidung zu erreichen. Dies habe ich jedoch sofort abgelehnt.“ Diese Angaben des Antragstellers sind im strafgerichtlichen Urteil vom 21.06.2010 (Seite 5) wiedergegeben, so dass für den Senat nicht ersichtlich ist, warum aus dem von dem Antragsteller geltend gemachten Grund das strafgerichtliche Urteil vom 21.06.2010 im Berufungsverfahren keinen Bestand mehr haben sollte.
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Zutreffend hat die Disziplinarkammer festgestellt, dass in dem dem Antragsteller zur Last gelegten Verhalten ein innerdienstliches Dienstvergehen liegt, nämlich ein Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§§ 34 Satz 2 und 3 BeamtStG, 73 LBG) und dass dieses Verhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst nach sich ziehen wird. Das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung.
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Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG wird der Beamte aus dem Dienstverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat; dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LDG). Unter diesen Vorgaben ist die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Dann muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Ermessen ist der Disziplinarbehörde nicht eingeräumt. Als Bemessungskriterium ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG maßgebend, ob der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Davon ausgehend kommt es dann darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Entfernung aus dem Dienst geboten ist (vgl. für die entsprechende Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).
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Dienstvergehen im Umfeld von Korruptionsdelikten (Bestechlichkeit, Vorteilsannahme) wiegen grundsätzlich schwer. Die selbstlose, uneigennützige und auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt oder diese für eine Gegenleistung fordert, setzt das Ansehen der Beamtenschaft empfindlich herab. Er gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit, weil er hierdurch zugleich den Verdacht erweckt, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf die ihm zugesagten, gewährten oder von ihm geforderten Vorteile leiten zu lassen (BVerwG, Urteile vom 08.03.1988 - 1 D 81.87 -, BVerwGE 86, 5 und vom 24.06.1998 - 1 D 23.97 -, BVerwGE 113, 229; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.03.2002 - 15d A 2046/00.O -, IÖD 2002, 186). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass vorsätzliche Verstöße gegen das Verbot der Vorteilsannahme im Regelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehen, wenn ein Beamter in hervorgehobener Vertrauensposition für die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben nicht unerhebliche Geldzuwendungen erhalten hat; dies gilt auch dann, wenn er keine pflichtwidrigen Amtshandlungen als Gegenleistung vereinbart hat (BVerwG, Beschluss vom 29.01.2009 - 2 B 34.08 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 8). Ebenfalls ist die Entfernung aus dem Dienst die gebotene Regelmaßnahme, wenn der Beamte als Gegenleistung für den gewährten Vorteil eine pflichtwidrige Amtshandlung vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat (BVerwG, Urteil vom 08.06.2005 - 1 D 3.04 -, juris). Entsprechendes muss gelten, wenn der Beamte - wie im vorliegenden Fall - eine nicht unerhebliche Geldzuwendung oder einen sonstigen Vorteil zwar noch nicht angenommen bzw. erhalten, diese aber aus eigennützigen Motiven aktiv und in nach § 332 StGB strafbarer Weise gefordert hat. Denn das Fordern materieller Vorteile wiegt mindestens genauso schwer wie deren (bloße) Annahme, weil der Beamte, der den Anstoß zur Vorteilsgewährung gibt, den Eindruck hervorruft, private und dienstliche Angelegenheiten in unzulässiger Weise zu verquicken und es als Inhaber eines beamtenrechtlichen Amtes darauf anzulegen, sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen und sich dafür bei zu treffenden Verwaltungsentscheidungen von sachfremden und eigennützigen Motiven leiten zu lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen. Urteil vom 06.03.2002 -, a.a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 25.11.2008 - 6 D 6001/05, juris). Es kommt hinzu, dass mit einer solchen Vorgehensweise der Versuch unternommen wird, Dritte selbst in ein strafbares Handeln (Vorteilsgewährung, Bestechung) zu verstricken.
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Für den Antragsteller tritt belastend hinzu, dass er in herausgehobener Position als Amtsleiter des Vermessungs- und Liegenschaftsamtes in einer ihm übertragenen Kernpflicht versagt und die Zahlung von Geld an ein Familienmitglied als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung gefordert hat. Ihm waren weitgehend eigenständige Befugnisse zu Grundstücksan- und -verkäufen in einem Rahmen bis 20.000 EUR in dem Vertrauen von seinem Dienstherrn übertragen, dass diese korrekt und ohne jedweden Anschein der Bestechlichkeit und Korruption wahrgenommen werden. Da in diesem Bereich eine Rechnungsprüfung nur stichprobenartig vorgenommen werden kann, ist der Dienstherr gerade hier auf die Lauterkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers in besonderer Weise angewiesen. Durch sein Handeln hat der Antragsteller zudem in seiner Funktion als direkter Vorgesetzter für die in seinem Amt Beschäftigten ein inakzeptables Beispiel abgegeben.
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Den Antragsteller entlastet auch nicht durchgreifend, dass das Dienstvergehen in einem frühen Stadium zum Erliegen gekommen ist und dass keine nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für seinen Dienstherrn eingetreten sind. Denn für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG) kommt es vor allem auf den gezeigten Handlungswillen an; dass der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, ist nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf einem zurechenbaren Verhalten des Beamten beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2009, a.a.O. m.w.N.). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Der Beamte hat sein eigenes Fehlverhalten nicht selbst rückgängig macht. Vielmehr hat die Bestechlichkeitstat deswegen nicht zu einem finanziellen Schaden des Dienstherrn geführt, weil die Zeugen ... und ... das pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers dessen Dienstherrn zur Kenntnis gebracht haben.
29 
Soweit die Beschwerde als mildernden Umstand geltend macht, dass ein „sehr geringfügiger“ Geldbetrag in Rede stand, vermag der Disziplinarsenat dem nicht zu folgen. Der Betrag liegt deutlich jenseits einer etwaigen „Bagatellgrenze“ und verleiht dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht. Wenn der Antragsteller diesen Betrag selbst für sehr geringfügig hält, gibt er zu erkennen, dass er auch für einen von ihm als gering empfundenen finanziellen Vorteil bereit ist, seine im Kernbereich des von ihm wahrgenommenen Amtes liegenden Dienstpflichten gröblich zu missachten. Zutreffend hat die Disziplinarkammer auch darauf abgestellt, dass ferner gegen den Beamten die Uneinsichtigkeit in sein Fehlverhalten spricht. In diesem Zusammenhang fällt zudem ins Auge, dass der Beamte durch Weitergabe eines anonymen Schreibens an die Staatsanwaltschaft ... versucht, den im Strafverfahren vernommenen Zeugen ... der unzulässigen Verquickung privater und geschäftlicher Interessen zu beschuldigen.
30 
Damit spricht nach der dem Senat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Antragstellers, seiner guten dienstlichen Leistungen und der geltend gemachten gesundheitlichen Auswirkungen des Disziplinarverfahrens, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust nicht durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfällt und der Antragsteller gegenüber seinem Dienstherrn kein Restvertrauen mehr für sich in Anspruch nehmen kann. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Dienstherrn voraussichtlich endgültig zerstört, wird sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis voraussichtlich als angemessene Reaktion erweisen. Die hierin liegende Härte ist für den Antragsteller - auch unter familiären Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht. Damit ist dem Dienstherrn das Ermessen eröffnet, den Beamten vorläufig des Dienstes zu entheben. Ermessensfehler sind nicht erkennbar und wurden von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Gerichtskosten streitwertunabhängig sind (Nrn. 214, 220 der Anlage zu § 22 AGVwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 07/12/2009 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung. 2 Der am xxx geborene Kläger wurde am xxx1
published on 18/11/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 29. Juli 2009 - DL 20 K 1146/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdev
published on 30/07/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 - DB 10 K 13/05 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
published on 24/07/2007 00:00

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. April 2007 - 4 L 202/07 - wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe
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published on 29/01/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde
published on 05/01/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 D
published on 04/08/2015 00:00

Tenor Auf den Antrag des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2015 - DL 11 K 2491/15 - geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 08.07.2013 eingeleitete Dis
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1.
bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.