Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 07. Feb. 2018 - 8 A 674/17
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten, nachträglich einen Standsicherheitsnachweis für ein bereits genehmigtes Bauwerk vorzulegen.
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Der Kläger erhielt unter dem 19.01.2010 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für den Neubau von vier Mehrzweckhallen für die Lagerung von Maschinen und Kartoffeln (vgl. Bl. 1f Beiakte A). In dem Bauantrag hatte das vom Kläger beauftrage Ingenieurbüro in der Anlage 2 (Erklärung des Aufstellers der bautechnischen Nachweise aus der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Architekten- und Ingenieurkammergesetz) unter Nummer V erklärt, dass der Standsicherheitsnachweis nicht durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft werden müsse (Bl. 12 Beiakte A). Die Aufnahme der Nutzung des Gebäudes wurde durch den Kläger nicht angezeigt.
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Nachdem das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein den Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2010 darauf hingewiesen hatte, dass es bei Hallenbauten statische Probleme gegeben habe und es Hinweise darauf gebe, dass es bei solchen Hallenbauten zu unkorrekten Einstufung der Baumaßnahmen gemäß Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung durch Aufsteller bautechnischer Nachweise gekommen sei, wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 05.10.2011 (Bl. 96f Beiakte A) darauf hin, dass eine geprüfte Statik nicht vorliege. Das Erfordernis einer bauaufsichtlichen Prüfung der Statik durch einen Ingenieur für Standsicherheit sei vom Statiker auf der Grundlage eines seit dem 01.05.2009 anzuwenden Kriterienkatalogs zur Bauvorlagenverordnung zu beurteilen und zu erklären. Die vom Innenministerium veranlasste Überprüfung von Bauvorhaben hinsichtlich bekannt gewordener Falscheinstufungen der Prüfpflicht habe zu dem Ergebnis geführt, dass auch in diesem Fall die Erklärung nicht korrekt abgegeben worden sei.
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Mit Bescheid vom 06.03.2012 (Bl. 103f Beiakte A) forderte der Beklagte den Kläger gem. § 59 Abs. 1 LBO 2009 auf, einen Standsicherheitsnachweis für das Bauvorhaben vorzulegen. Zur Begründung der Verfügung wurde auf den Inhalt des Anhörungsschreibens verwiesen. Mit Schreiben vom 03.04.2012 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2012 (Bl. 111ff Beiakte A), zugestellt am 29.05.2012, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Anhörungsschreiben verwiesen.
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Der Kläger hat am 15.06.2012 Klage erhoben. Der Rechtstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 02.09.2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 13.10.2015 wurde in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 17.08.2017 beantragte der Kläger die Aufnahme des Verfahrens.
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Er macht geltend, dass das Vorliegen einer bestandskräftigen Baugenehmigung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide entgegenstehe, verweist auf die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen OVG 31.07.2017 in zwei Parallelverfahren (1 LB 13/16 und 1 LB 6/17) und beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 06.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, dass sie nach § 59 Abs. 2 LBO berechtigt gewesen sei, die Überprüfung der Standsicherheit anzuordnen. Eine Nutzungsaufnahme sei gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 1 LBO nur nach Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit zulässig gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war berechtigt, eine nachträgliche Überprüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit zu verlangen.
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Rechtsgrundlage für die nach Bestandskraft einer Baugenehmigung ergehende Aufforderung, nachträglich eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit vorzulegen, ist § 59 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 LBO. Gemäß § 59 Abs. 1 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO können die Bauaufsichtsbehörden die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagen.
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Wie bereits das erkennende Gericht in seinen Urteilen vom 13.10.2015 (8 A 16/15 und 8 A 12/15) – insoweit bestätigt durch die nachgehenden Entscheidungen des OVG vom 31.07.2017, 1 LB 13/16 und 1 LB 6/17 – festgestellt hat, steht die Bestandskraft der erteilten Baugenehmigungen grundsätzlich einer nachträglichen Anforderung eines Gutachtens zur Standsicherheit nicht entgegen. Insoweit ist maßgeblich, dass die Baugenehmigungen hier im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 69 LBO erteilt worden sind. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO wird (außer bei Sonderbauten) die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nicht überprüft. Demgemäß ist – ungeachtet der Tatsache, dass der Wortlaut des § 69 Abs. 1 S. 2 LBO („§ 65 Abs. 4, §§ 68 und 70 bleiben unberührt.“) insoweit auch eine andere Auslegung nahelegen kann – im Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens die Überprüfung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung ausgenommen. Folglich kann sich auch die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung nicht auf die nicht zu prüfende Regelungen erstrecken. Die Prüfung der Standsicherheit (§ 13 LBO) gehört nicht zu dem Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, sodass insofern eine Bindungswirkung aufgrund der Bestandskraft der Baugenehmigung nicht entstehen konnte.
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Wie in den bereits vom erkennenden Gericht in seinen Urteilen vom 13.10.2015 entschiedenen Fällen war auch im vorliegenden Verfahren eine Prüfung der Statik durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit erforderlich. Ungeachtet der Tatsache, dass die Vereinbarkeit mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften im vereinfachen Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht geprüft wird, ist gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i. V. m § 70 Abs. 3 Nr. 2 a) die Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit erforderlich. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 LBO bleibt die Vorschrift des § 70 LBO über bautechnische Nachweise unberührt. Zwar prüft die Bauaufsichtsbehörde bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 grundsätzlich die bautechnischen Nachweise nicht, wenn diese von Personen aufgestellt worden sind, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 LBO). Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gebäude in der Gebäudeklasse 1 (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 b) LBO). Allerdings bleibt gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz LBO die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO unberührt. Nach dieser Vorschrift muss der Standsicherheitsnachweis bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft werden, wenn dies nach Maßgabe eines in der Verordnung nach § 83 Abs. 3 LBO geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist. Das Erfordernis der Prüfung des Standsicherheitsnachweises ergibt sich aus § 3 Nr. 4 BauVorlVO i. V. m. Nr. 4 der Anlage 2 (Kriterienkatalog) zur Bauvorlagenverordnung. Hiernach ist, wenn die tragenden und aussteifenden Bauteile im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durchgehen, ein rechnerischer Nachweis der Aussteifung der baulichen Anlage, auf Teilbereiche, nicht erforderlich. Wie bereits in den Entscheidungen des erkennenden Gerichts vom 13.10.2015 ausgeführt, ergibt sich aus der Erläuterung des Kriterienkataloges hinsichtlich der Nr. 4 der Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik des Landes Schleswig-Holstein e. V. – VPI – technischer Ausschuss in der Mitteilung 27 vom 04.06.2012, dass für landwirtschaftliche Hallen der hier vorliegenden Art die Voraussetzungen dafür, dass eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, nicht vorliegen, mithin eine Prüfung erforderlich ist. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig.
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Entgegen der Auffassung des Klägers konnte die Verpflichtung zur Vorlage der Prüfung des Standsicherheitsnachweises auch durch eine Ordnungsverfügung gemäß § 59 LBO durchgesetzt werden. Dem stehen für den vorliegenden Fall auch die Erwägungen des Schleswig-Holsteinischen OVG in seinen Urteilen vom 31.07.2017 nicht entgegen. Soweit das OVG der Entscheidung zum Az. 1 LB 13/16 in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass die „Notwendigkeit i. S. d. § 10 Abs. 1 VwKostG SH … in dieser „Phase“ nicht mehr aus dem „Prüfprogramm“ des Genehmigungsverfahrens … abgeleitet werden könne“, ist diese Erwägung allerdings insoweit nicht verständlich, als – wie das Oberverwaltungsgericht zuvor selbst festgestellt hat – die Standsicherheit ohnehin nicht zum „Prüfprogramm“ im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehört. Die Auferlegung der Verpflichtung zur Beibringung einer Prüfung der Standsicherheit wäre auf der bauordnungsrechtlichen „Primärebene“ auch dann auf § 59 LBO zu stützen gewesen, wenn sievor Erteilung der Baugenehmigung erfolgt wäre (vgl. Domning/Möller/Bebensee 3. Aufl., 18. Lfg. August 2015 § 69 LBO Rn. 11, Hornmann NVwZ 2012, 1294, 1297). Das OVG geht insoweit offenbar davon aus, dass der Auferlegung der durch die Beauftragung eines Prüfstatikers entstandenen Kosten keine Einwände auf der „Sekundärebene“ des Kostenerstattungsbescheides entgegen gehalten werden können, sondern dass sich insoweit im Rahmen einer „inzidenten Kontrolle der Erteilung des Prüfauftrags, der zu der angefochtenen Erstattungsforderung geführt hat“ ergibt, dass bereits die bauordnungsrechtliche Anordnung nach § 59 LBO rechtswidrig ist. Dies leitet das OVG offenbar aus der Erwägung ab, dass bei einer nachträglich erfolgenden Anordnung der Beibringung einer Prüfstatik – anders als einer bereits im Baugenehmigungsverfahren erfolgenden Anordnung – eine konkrete Gefahr erforderlich ist.
- 18
Diese Erwägung überzeugt indes nicht. Wenn – wie im vorliegenden Verfahren auch zwischen den Beteiligten unstreitig – gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 a) LBO die Verpflichtung zur Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfingenieur besteht, so ist diese stets rechtlich nur über § 59 LBO durchsetzbar. Anerkanntermaßen hindert der teilweise gesetzliche Prüfverzicht die Bauaufsichtsbehörde nicht, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Eingriffsverwaltung auch die Einhaltung der nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überwachen und ggf. erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Domning/Möller/Bebensee § 69 LBO, 3. Auflage, 18. Lieferung 2005 Rdnr. 16). Der Gesetzgeber hat sich mit dem Modell des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens insoweit dafür entschieden, die Verantwortung für bestimmte Teilbereiche dem Bauherrn aufzuerlegen. Sofern der Bauherr vor Erteilung der Baugenehmigung einen erforderlichen Standsicherheitsnachweis nicht vorlegt, ist die Baugenehmigungsbehörde im laufenden baugenehmigungsrechtlichen Verfahren nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht gehindert, wegen des hierin liegenden Verstoßes gegen § 70 Abs. 3 Nr. 2 a) LBO eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verfügung zu erlassen. Insoweit bedarf es – unabhängig von der Tatsache dass dieses schon aus praktischen Gesichtspunkten kaum möglich sein wird – nicht des Nachweises einer konkreten Gefährdung durch das Bauvorhaben, sondern es reicht bereits die Nichtbeachtung bauordnungsrechtlicher Vorschriften. Dass dies nach Erteilung der Baugenehmigung anders sein soll, erschließt sich nicht ohne weiteres. Dass die Prüfung der Standsicherheit nach Erteilung der Baugenehmigung auch im weiteren Verfahren von der Bauaufsichtsbehörde in den Blick zu nehmen ist, ergibt sich im Übrigen aus § 79 Abs. 2 Nr. 1 LBO, wonach der Bauherr zusammen mit der Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung bei Bauvorhaben nach § 70 Abs. 3 LBO eine Bescheinigung des Prüfingenieurs für Standsicherheit hinsichtlich der Standsicherheit vorzulegen hat. Dieser verfahrensrechtlichen Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Nutzungsaufnahme unter Verstoß gegen § 79 Abs. 2 Nr. 1 LBO stellt zugleich eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung dar, die nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO sogar eine Nutzungsuntersagung rechtfertigen könnte, so dass die Anordnung der Beibringung eines Standsicherheitsnachweises insoweit eine weniger belastende Maßnahme darstellt. Im Hinblick auf die „speziellen Befugnisse“ der Bauaufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 2 LBO wird im Übrigen auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr verzichtet (Domning/Möller/Bebensee 3. Aufl. 16. Lfg. August 2013 § 59 LBO Rn. 279). Zwar hat der Beklagte die angefochtene Verfügung nicht unter Verweis auf § 79 Abs. 2 Nr. 1 LBO begründet. Allerdings hat sie diesen Umstand nachträglich zur Begründung der Ordnungsverfügungen herangezogen und damit ihre entsprechenden Ermessenserwägungen zulässigerweise nach § 114 S. 2 VwGO ergänzt.
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Die Festsetzung der Verwaltungsgebühren für den Erstbescheid (100 €) und den Widerspruchsbescheid (50 €) findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Baugebührenverordnung i. V. m. der Tarifstelle 7 der Anlage 1 zur Baugebührenverordnung und ist nicht zu beanstanden.
- 20
Die Kostenentscheidung folgt auch § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Es bestand keine Veranlassung, die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4, 124 a VwGO zuzulassen. Insbesondere weicht das erkennende Gericht mit seiner Entscheidung nicht von einem tragenden Rechtsatz der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vom 31.07.2017 ab, da sich das Oberverwaltungsgericht nicht mit dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 79 Abs. 2 Nr. 1 LBO auseinander gesetzt hat (sondern lediglich mit dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen § 73 Abs. 5 Nr. 2 LBO hinsichtlich des Baubeginns, wobei das erkennende Gericht nicht davon ausgeht, dass die entsprechenden Erwägungen ohne weiteres übertragbar sind).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.