Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Nov. 2014 - 1 LA 52/14
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 04. September 2014 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
15.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Kläger sind Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks … in … . Sie wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 26.10.2010 (G10/2010/025) zum Betrieb einer Biogasanlage mit BHKW auf dem - ebenfalls im Außenbereich gelegenen - Flurstück … der Flur … der Gemarkung ….
- 2
Ihre Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 04.09.2014 - zugestellt am 17.09. - abgewiesen und zur Begründung i. W. ausgeführt, die Kläger könnten der Genehmigung keine subjektiven Abwehrrechte entgegensetzen. Die Gefahr eines Austritts von Schwefelwasserstoff sei nicht substantiiert worden und i. Ü. durch die Anlage ausgeschlossen. Eine (Rechts-) Pflicht zur Installation von Sicherungssystemen gegen Gasaustritt bestehe nicht. Zu Brand- bzw. Explosionsgefahren sei der Vortrag der Kläger zu pauschal; solche Gefahren seien nur bei unmittelbarer Gefährdung der Grundstückssituation der Kläger relevant, was bei einem Abstand von 450 m Luftlinie ausscheide. Die Ausbringung von Gülle oder von Gärresten auf Felder oder Verdriftungen von Gärresten seien nicht Gegenstand der Genehmigung. Zweifel an der Einhaltung der Geruchsimmissionswerte bzw. der TA Lärm bestünden nicht; Anlieferungen zwischen 22 h und 6 h seien untersagt. Ansatzpunkte für Verstöße gegen die baurechtliche Rücksichtnahme seien nicht ersichtlich.
- 3
Ihren am 10.10.2014 eingegangenen Zulassungsantrag begründen die Kläger mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sowie mit dem Zulassungsgrund der Divergenz.
II.
- 4
Der fristgerecht eingegangene und begründete Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Antragsgründe führen nicht zur Berufungszulassung.
- 5
1. Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO legen die Kläger nicht dar. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der Bundesverwaltungsgerichts oder des Senats abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dazu ist die Divergenzentscheidung genau zu bezeichnen. Weiter ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer darlegt, ob und ggf. welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt hat und in welcher Hinsicht dieser von einem abstrakten Rechtssatz, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist, abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.05.1971, 6 B 59.70, Buchholz 310 § 132 Nr. 81).
- 6
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Die Kläger beziehen sich auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 27.11.2006, 15 BV 06.422, BauR 2008, 75 [bei Juris insbes. Rn. 25] sowie Beschl. v. 25.10.2010, 2 Cs 10.2137, BauR 2011, 256 [bei Juris Rn. 22]) und des OVG Lüneburg (Urt. v. 25.07.2002, 1 LB 980/01, NVwZ-RR 2003, 24); damit übersehen sie, dass eine Divergenz - wie die Beigeladene zutreffend hervorhebt - nur in Bezug auf Entscheidungen des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, nicht aber auf solche anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe gestützt werden kann. Abgesehen davon wird - auch - nicht dargelegt, welcher (verallgemeinerungsfähige) abstrakte Rechtssatz aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils entnommen werden soll, der inhaltlich von einem obergerichtlichen Rechtssatz abweicht.
- 7
Anzumerken ist, dass in der Rechtsprechung des Senats die Eignung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL - Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - V 61-570.490.101/IV 64 - 573.1 - vom 04.09.2009, Amtsblatt SH S. 1006) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (zuletzt: Urt. des Senats v. 08.03.2013, LB 5/12, NordÖR 2013, 437 [bei Juris Rn. 74] sowie Urt. des Senats v. 09.12.2010, 1 LB 6/10, NordÖR 2011, 284).
- 8
Die GIRL wird auch in der Rechtsprechung anderer Obergerichte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen herangezogen. Sie stellt zwar keine Rechtsquelle und auch kein rechtlich verbindliches Regelwerk dar, ist jedoch „als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten anzusehen, welches auf den Erkenntnissen und den Erfahrungen von Sachverständigen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind“ (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.04.2014, 1 LA 60/13, Juris m. w. N. bei Rn. 13). Auch der VGH München hat anerkannt, dass die GIRL im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, wenngleich hervorgehoben wird, dass keine „irgendwie geartete Bindungswirkung oder ein Vorrang vor anderen Bewertungsmethoden besteht“ (VGH München, Beschl. v. 16.07.2014, 15 CS 13.1910, Juris).
- 9
2. Die Antragsgründe vermitteln auch keine Grundlage, die die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel ziehen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- 10
2.1 Soweit die Kläger rügen, der angefochtene Genehmigungsbescheid enthalte nicht die erforderlichen Angaben zum Schutz vor erheblichen Geruchsimmissionen und gebe die „Inputstoffe“ der genehmigten Biogasanlage bzw. deren Mengen nicht an, übersehen sie, dass dem Genehmigungsbescheid „bei der Ausführung des Vorhabens“ zu beachtende Unterlagen beigefügt sind, zu denen - insbesondere - die Betriebsbeschreibung der Biogasanlage gehört. Daraus ist der - genehmigte -„Input“ der Anlage (4.000 t/a Rindermist und 8.000 t/a nachwachsende Rohstoffe [z. B. Maissilage]) zu entnehmen (Antragsunterlagen, Dokument 15).
- 11
Die Geruchsimmissionen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft (prognostiziert) worden. Nach dem - ebenfalls zum Genehmigungsvorgang gehörenden - Gutachten vom April 2010 (Antragsunterlagen, Dokument 21) wird für den Immissionsort 3 (… Nr. 1) eine Geruchsstundenhäufigkeit von 16,2 % der Jahresstunden angegeben, wobei nicht nur die genehmigte Biogasanlage, sondern auch die - unabhängig davon bestehende - Rinderhaltung berücksichtigt wird. Der genannte Immissionsort liegt gut 400 m von dem Grundstück der Kläger entfernt, also näher an der Biogasanlage bzw. Rinderhaltung, so dass für das Grundstück der Kläger mit einer geringeren Geruchsstundenhäufigkeit zu rechnen ist (wie sich auch den Ausbreitungsberechnungen zum Geruchsgutachten [S. 25 f.] entnehmen lässt).
- 12
2.2 Die (inhaltlichen) Einwände der Kläger gegen die Geruchsimmissionsprognose (Nicht-Übernahme der Inputmengen lt. Gutachten in die Genehmigung; Differenzen zwischen den Angaben im Gutachten zur Größe des Biomassedosierers und der Gärrestestofflagerbehälter; Genehmigungsumfang; Anwendung der GIRL Mecklenburg- Vorpommern; Ansatz von 20-25 % der Jahresstunden für Grundstück am Rand des Außenbereichs; Einhaltung der „Grenzwerte“ der TA Luft bzw der GIRL) vermögen ebenfalls keine Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszulösen.
- 13
2.2.1 Was die sog. Input-Mengen anbetrifft, geht die Geruchsimmissionsprognose vom April 2010 (S. 6, zu 2.2) von den gleichen Mengen und Stoffen aus, wie es der - zu den genehmigten Unterlagen gehörenden - Betriebsbeschreibung entspricht (Antragsunterlagen, Dokument 15). Die Kritik der Kläger ist insoweit grundlos.
- 14
2.2.2 Was die Dimensionierung des Biomassedosierers für Festmist und des Gärrestestofflagerbehälters anbetrifft, ist beides im Entscheidungstenor des Genehmigungsbescheides vom 26.10.2010 (zu A.I.1.) angegeben. Die Dimensionierung des Biomassedosierers (50 m³) ist im Geruchsgutachten (S. 7) - damit übereinstimmend - berücksichtigt worden. Zum Gärrestestofflagerbehälter (lt. Anlagenbeschreibung: 42.750 m³ brutto) enthält das Geruchsgutachtern zwar keine Größenangabe, aber die Bemerkung, dass wegen gasdichter Abdeckung keine relevanten Emissionen entstehen (Gutachten, S. 11, Tabelle 2). Dem Vorbringen der Kläger ist dazu nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
- 15
2.2.3 Die Annahme der Kläger, es seien - gegenüber insbesondere den Angaben im Geruchsgutachten - wesentlich größere Dimensionen genehmigt worden, so dass deutlich höhere Immissionen zu erwarten seien, wird nicht weiter substantiiert. Die vorliegenden Unterlagen ergeben für diese Annahme keinen Anhaltspunkt; aus dem Vergleich des Genehmigungsbescheides, der - diesem zuzurechnenden - Betriebsbeschreibung, der Antragsunterlagen und der Geruchsprognose vom April 2010 ergeben sich keine inhaltlichen Differenzen.
- 16
2.2.4 Die Rüge, in der Geruchsprognose sei die Geruchsimmissionsrichtlinie aus Mecklenburg-Vorpommern (vom 15.08.2011 – V 520 - 570-00003-2010/003) angewandt worden, ist haltlos: Die Anwendung der für Schleswig-Holstein anzuwendenden GIRL ergibt sich aus dem Gutachten (S. 13, Fußnote 2). Unabhängig davon dürfte die GIRL in beiden Bundesländern übereinstimmen, da sie aus den von der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erarbeiteten Grundsätzen hervorgehen.
- 17
2.2.5 Die Kritik zum Ansatz von 20 - 25 % der Jahresgeruchsstunden für „Randgrundstücke im Außenbereich“ (S. 4 der Antragsschrift) knüpft an das Geruchsgutachten vom April 2010 an, das im Rahmen der Zusammenfassung seiner Ergebnisse (S. 21) davon ausgeht, für „Randgrundstücke im Außenbereich der Ortslage …“ dürften „20 - 25 % der Jahresstunden angesetzt werden“. Zudem wird im Geruchsgutachten (S. 13, Tabelle 4) in einer Fußnote (**) für den „Außenwohnbereich“ auch „bis zu 0,20“ (entspr. 20 %) als zumutbar erachtet.
- 18
Für die erstrebte Berufungszulassung ist dies nicht ergiebig. Die Kritik der Kläger geht insofern ins Leere, weil ihr Grundstück kein „Randgrundstück“ ist, sondern (mitten) im Außenbereich liegt. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die an ihrem Grundstück zu erwartende Geruchsbelastung die Richtwerte in Ziff. 3.1 der GIRL überschreitet. Ausgehend davon, dass für einen - der genehmigten Anlage und der Rinderhaltung deutlich näher gelegenen - Immissionsort (IO 3: … Nr. 1) von einer Gesamtbelastung von 16,7 % der Jahresstunden ausgegangen wird, die sowohl die genehmigte Biogasanlage als auch die Rinderhaltung berücksichtigt, und unter Berücksichtigung der dem Geruchsgutachten beigefügten Ausbreitungsrechnungen (mit „Rasterkarten“; S. 25 f. des Geruchsgutachtens) ergibt sich kein Ansatzpunkt dafür, der eine am Außenbereichsgrundstück der Kläger unzumutbare Geruchsbelastung ernsthaft erwarten lässt.
- 19
Der Senat hat bereits entschieden, dass sonstige Wohnbebauung im Außenbereich regelmäßig einen höheren Immissionswert als 0,15 hinzunehmen hat. Ob - den Auslegungshinweisen zur GIRL in anderen Bundesländern folgend - für sonstige Wohnbebauung im Außenbereich unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls einen Immissionswert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zumutbar ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 25.03.2009, 7 D 129/07.NE, BRS 74 Nr. 22), hat der Senat bislang offen gelassen (Urt. des Senats v. 08.03.2013, a.a.O. [bei Juris Rn. 77]). Jedenfalls wird ein geringfügig über 0,15 hinausgehender Wert nur ausnahmsweise als unzumutbar angesehen werden können (vgl. Urteil des Senates vom 09.12.2010, a.a.O.: zu einem Wert von 0,18). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist für das Grundstück der Kläger eine Geruchsbelastung auszuschließen, die als unzumutbar angesehen werden kann.
- 20
Hinzuweisen ist darauf, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in anderen Bundesländern ein Immissionswert von 0,20 - 0,25 im Außenbereich im Einzelfall als zumutbar angesehen worden ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.06.2014, 2 A 104/12 und Urt. v. 30.01.2014, 7 A 2555/11, Juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2009, 1 LB 45/08, BauR 2010, 195 [bei Juris Rn. 67]; vgl. auch BVerwG; Beschl. v. 02.12.2013, 4 BN 44.13, ZfBR 2014, 377).
- 21
2.2.6 Das Vorbringen der Kläger, es sei (ihnen) nicht nachvollziehbar, dass die „Grenzwerte“ der TA Luft bzw. der GIRL eingehalten werden, ist schon mangels weiterer Substantiierung für eine Berufungszulassung nicht ergiebig. Eine Substantiierung musste angesichts der Begründung des erstinstanzlichen Urteils und der darin angesprochenen Genehmigungsunterlagen und Gutachten erwartet werden.
- 22
2.3 Die der angefochtenen Genehmigung zugrundeliegende „Schallimmissionsprognose“ vom April 2010 greifen die Kläger an, indem sie eine fehlende Festschreibung des „Inputs“ in die genehmigte Anlage und von An-/Ablieferungsverkehr an Sonn- und Feiertagen kritisieren und Maßnahmen gegen Körperschallübertragungen vermissen. Keiner dieser Angriffe führt zur Berufungszulassung.
- 23
Die Kläger übersehen bereits, dass sie - im Außenbereich - nur den Lärmschutz beanspruchen können, der einem Grundstück in einem Misch- oder Dorfgebiet entspricht, wobei auf die Belange land- und fortwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Aus ihren Darlegungen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Immissionen der genehmigten Anlage auch nur in die „Nähe“ dieses (geminderten) Schutzanspruchs gelangen.
- 24
2.3.1 Was den „Input“ anbetrifft, geht das Schallgutachten von den im Genehmigungsbescheid genannten Anlagedaten aus. Die Ausführungen zu oben 2.2.1 gelten hier entsprechend. Im Schallgutachten sind - konform zur TA Lärm - die Emissionsquellen im Bereich der genehmigten Anlage (Feststoffdosierer, Fermenter, Gärrestelager, Verbrennungsmotorenanlage, Notgasfackel, Gärrestetrocknung), der Anlagenverkehr zur Befüllung der Anlage und das „kampagneabhängige Transportaufkommen (Silieren/Anlieferung NaWaRo, Gärrestabtransport durch Lohnunternehmen)“ berücksichtigt worden. Einen Ansatzpunkt für eine unzureichende oder lückenhafte Beurteilungsgrundlage für die Schallprognose haben die Kläger nicht benannt.
- 25
2.3.2 Bei der Beurteilung des An-/Ablieferverkehrs (S. 14 ff. des Schallgutachtens) sind auch Lade-, Beschickungs- und Verkehrsvorgänge an Sonn- und Feiertagen einbezogen worden; die genannten Vorgänge fallen betriebsbedingt z. T. (mehrmals) täglich an. Es trifft zu, dass die Nebenbestimmung A.III.18 des Genehmigungsbescheides den An- und Ablieferverkehr nur in der Nachtzeit (22.00 h - 06.00 h) ausschließt, nicht auch an Sonn- und Feiertagen. Dazu bestand indes im Hinblick auf die prognostizierten Immissionswerte, die - deutlich - unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen, auch kein Anlass, zumal die im Schallgutachten errechneten Beurteilungspegel ersichtlich - auch - nach Nr. 6.5 der TA Lärm den für Sonn- und Feiertage anzusetzenden Zuschlag von 6 dB berücksichtigt haben.
- 26
2.3.3 Was die von den Klägern angesprochenen Körperschalleffekte anbetrifft, ist dem Schallgutachten kein Ansatzpunkt zu entnehmen, der einer „Umsetzung“ im angefochtenen Genehmigungsbescheid bedurft hätte. Die Beigeladene weist insoweit zutreffend darauf hin, dass Körperschallübertragungen zum Grundstück der Kläger aufgrund der großen Entfernung zur genehmigten Anlage (mehr als) fernliegend sind.
- 27
2.4 Zur Frage von (fehlenden) technischen Sicherungssystemen gegen austretendes Gas findet sich im Zulassungsantrag lediglich die „Rechtsbehauptung“, die Installation solcher Systeme sei obligatorisch. Das genügt schon der gebotenen Darlegung i. S. d. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Im Hinblick auf die diesbezüglichen - detaillierten - Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 29.05.2012 (S. 3), die auch die (Nicht-) Anwendbarkeit der 12. BImSchV (StörfallVO) überzeugend belegen (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.03.2011, 12 ME 26/11, Juris [Rn. 12]), erfordert das pauschale Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren keine weiteren Ausführungen.
- 28
3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 30
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich durch Stellung eines Antrags und Stellungnahme zum Zulassungsvorbringen der Kläger am Kostenrisiko des Zulassungsverfahrens beteiligt hat.
- 31
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
- 32
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.