Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Apr. 2016 - 3 K 508/15.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2016:0413.3K508.15.MZ.0A
published on 13/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 13. Apr. 2016 - 3 K 508/15.MZ
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladenen haben die Kosten des Verfahrens je zu 1/2 zu tragen; die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau einer Scheune in eine Kaffeerösterei.

2

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks G.-straße ... in E. (Flur ... Nr. ...), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich das Grundstück der Beigeladenen Am Z. ... (Flur ... Nr. ...). Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

3

Unter dem 31. Oktober 2013 erteilte der Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Umbau der auf ihrem Grundstück befindlichen Scheune in eine Kaffeerösterei. Die genehmigte Nutzung umfasst das Rösten von Rohkaffee zu Röstkaffee, sowie das Abwiegen, Abpacken und den Verkauf. Bestandteil der Baugenehmigung sind diverse Nebenbestimmungen, insbesondere zum Brandschutz und zur amtlichen Lebensmittelüberwachung, sowie eine Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Gewerbeaufsicht. Nach Ziffer 1 dieser Stellungnahme ist zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen die Röstanlage so aufzustellen, dass in der Abluftleitung ein Geruchsfilter zur Behandlung der Abluft eingebaut werden kann, sollte es in der Nachbarschaft zu Geruchsbelästigungen kommen. In der mit den Bauantragsunterlagen vom 13. August 2013 eingereichten Betriebsbeschreibung werden die Betriebszeiten auf werktags von 9:00 bis 18:00 Uhr und die einzusetzende Maschine als „Röstmaschine (Klein-Ladenröster)“ festgelegt.

4

Die Beigeladenen betreiben die Rösterei auf Grundlage der Baugenehmigung seit Januar 2014. Die eingebaute Röstmaschine kann pro Röstvorgang, der bis zu 25 Minuten andauert, maximal 10 Kilogramm Kaffee verarbeiten. Ausweislich des von den Beigeladenen geführten Röstbuchs wurde die Röstmaschine im Jahr 2014 für eine Dauer von insgesamt 123,39 Stunden und von Januar bis einschließlich Juli 2015 für 97,48 Stunden betrieben. Zur Verringerung der Immissionen wurde der Abluftkamin um 1 Meter erhöht und die Röstmaschine mit einem Zyklonfilter ausgestattet.

5

Den am 16. September 2014 gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruch stützte die Klägerin vor allem auf ihren Gebietserhaltungsanspruch. Der Betrieb einer Kaffeerösterei sei in einem faktischen Dorfgebiet gebietsunverträglich. Denn von einer Kaffeerösterei gingen typischerweise und zwangsläufig intensive Geruchsimmissionen und erhebliche Rauchentwicklungen, also wesentliche Störungen, aus. Auch die Röstzeiten und der Betrieb am Wochenende seien nicht baugebietstypisch. Tatsächlich wirkten die Gerüche und der schwarze Rauch negativ auf das Grundstück der Klägerin ein. Bezüglich der Luftverunreinigungen leide die Baugenehmigung überdies an einem Sachverhaltsermittlungsdefizit. Weiter sei die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarschutzrelevanter Regelungen nicht hinreichend bestimmt. Unerheblich sei es insoweit, dass die erlaubten Betriebszeiten derzeit nicht voll ausgeschöpft würden. Schließlich entspreche das Vorhaben nicht den Anforderungen der 1. BImSchV und der TA-Luft.

6

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2015 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Kaffeerösterei sei in einem faktischen Dorfgebiet allgemein zulässig und die Klägerin demnach nicht in ihrem Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt. Denn bei der immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Kaffeerösterei handele es sich um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege unter Berücksichtigung der Betriebsbeschreibung, dem derzeitigen Betriebsablauf, der getroffenen bautechnischen Maßnahmen und der tatsächlichen Betriebsstunden nicht vor. Erhebliche Immissionen gingen von der Rösterei nicht aus. Schließlich sei die immissionsschutzrechtliche Auflage hinreichend bestimmt und werde beachtet.

7

Auf den parallel verfolgten Antrag der Klägerin, bauaufsichtsrechtlich gegen die Beigeladenen vorzugehen, wies der Beklagte mit Schreiben vom 18. November 2014 darauf hin, ein Einschreiten sei wegen des geringen zeitlichen Umfangs möglicher Geruchsbeeinträchtigungen derzeit nicht geboten.

8

Die Klägerin hat am 30. April 2015 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft und ergänzt sie ihr bisheriges Vorbringen: Die Kaffeeröstungen führten zu wesentlichen Beeinträchtigungen in Form extremer Geruchsbelästigungen und Ablagerungen schwarzer Partikel organischer Natur (bestehend u.a. aus Formaldehyd und Phenole) auf ihrem Grundstück. Die Röstzeiten – und damit auch die Beeinträchtigungen – nähmen weiter zu, zuletzt sei an ca. 18 bis 20 Stunden im Monat geröstet worden. Die Geruchsimmissions-Richtlinie sei auf Geruchsimmissionen der vorliegenden Art nicht anwendbar. In nachbarschutzrelevanter Hinsicht sei die Baugenehmigung zu unbestimmt, da diese weder die Anzahl der Röstvorgänge noch die Geruchsstunden begrenze. Im Genehmigungsverfahren sei jedoch ausschließlich der genehmigte – und nicht der tatsächliche – Umfang des Betriebs maßgeblich. Bei Ausschöpfung der zugelassen Betriebszeiten würden die maximal zulässigen Geruchsstunden deutlich überschritten. Auch die in der Genehmigung als Auflage in Bezug genommene Stellungnahme der SGD Süd sei zu unbestimmt. Diese enthalte keine konkrete Verpflichtung zum Einbau eines Geruchsfilters und lasse nicht erkennen, ab welchem Belästigungsgrad die Bestimmung eingreife. Weiter seien die Vorgaben der 1. BImSchV und der TA-Luft, denen das Vorhaben nicht genüge, hier anwendbar.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Baugenehmigung des Beklagten vom 31. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2015 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er führt vertiefend und ergänzend aus, die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt und eine zeitliche Begrenzung der Betriebsstunden nicht erforderlich. Aus der Baugenehmigung ergebe sich, dass die Anlage im Falle einer wesentlich störenden Geruchsbelästigung oder einer Überschreitung der zulässigen Geruchsstunden nachzurüsten sei. Dies sei selbstverständlich, den Beigeladenen bekannt und müsse in der Genehmigung demnach nicht explizit aufgeführt werden. Die tatsächlichen Betriebsstunden unterschritten die maßgeblichen Grenzwerte deutlich und auf eine signifikante Ausweitung des Betriebs deute nichts hin. Dunkler Rauch trete nur gelegentlich und nicht bei jeder Röstung auf, eine Ablagerung schwarzer Partikel habe im Rahmen einer Ortsbesichtigung nicht festgestellt werden können. Die TA-Luft sei wegen einer Unterschreitung des Bagatellmassenstroms nicht anwendbar, die gerügten Vorschriften der 1. BImSchV seien nicht einschlägig, da es sich bei der Röstmaschine nicht um eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe handele.

14

Die Beigeladenen beantragen,

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die Klage abzuweisen.

16

Sie treten der Klage insbesondere mit der Begründung entgegen, die von der Rösterei ausgehenden Rauchentwicklungen und Geruchsimmissionen seien sporadisch und unwesentlich und es handele sich bei dem Betrieb nicht um eine Industrieanlage.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Ver-waltungsunterlagen verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist begründet.

19

1) Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Insbesondere hatte die Klägerin auch ihr Widerspruchsrecht (noch) nicht verwirkt. Zwar hat sie erst fast elf Monate nach Erteilung der Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. Da ihr die Baugenehmigung jedoch nicht amtlich bekannt gemacht worden war, hat ihr gegenüber eine Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen. Allerdings kann der Nachbar, dem eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nicht bekanntgegeben wurde, sein Widerspruchsrecht verwirken, wenn er untätig geblieben ist, obgleich er sichere Kenntnis von der Baugenehmigung und einer möglichen Verletzung seiner Rechte hatte oder hätte haben müssen. Der für den Eintritt der Verwirkung maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des Nachbarn ist jedoch deutlich länger zu bemessen als die Zeit, die ihm gemäß den im Regelfall geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 – 4 C 4/89 –, NVwZ 1991, 1182 und juris Rn. 22). Daher tritt Verwirkung regelmäßig in Anlehnung an den Rechtsgedanken aus § 58 Abs. 2 VwGO längstens nach Ablauf eines Jahres nach Kenntnis oder Kennenmüssen von der Baugenehmigung und einer Verletzung eigener Rechte ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1974 – 4 C 2/72 –, BVerwGE 44, 294 und juris Rn. 25; Beschluss vom 18.1.1988 – 4 B 257/87 –, NVwZ 1988, 532 und juris Rn. 4; Beschluss vom 28.8.1987 – 4 N 3/86 –, BVerwGE 78, 85 und juris Rn. 13). Je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles kann Verwirkung aber auch schon vor Ablauf eines Jahres eintreten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3.11.2014 – 1 B 10905/14.OVG –, juris Rn. 7 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar hat die Klägerin erst im September 2014 Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt, obwohl die Beigeladenen den Röstbetrieb bereits im Januar 2014 aufgenommen haben. Allerdings wandte sich die Klägerin wegen der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung bereits zuvor – nämlich seit April 2014 – mehrfach an den Beklagten.

20

2) Die Klage ist auch begründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO – ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt für den Erfolg der Klage des Nachbarn dagegen nicht, wenn die Baugenehmigung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Im gerichtlichen Verfahren findet dementsprechend keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt, sondern die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbar einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind. Dies ist vorliegend der Fall.

22

a) Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung.

23

Eine Baugenehmigung genügt nur dann dem Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarschützenden Ausprägung, wenn sich ihr und den genehmigten Bauantragsunterlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Fehlt es dagegen in dieser Hinsicht an einer hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung und ist insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, so steht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht hiergegen zu (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26.9.2013 – 8 A 10587/13.OVG –, juris Rn. 6 m.w.N.; Urteil vom 2.5.2013 – 1 A 11021/12.OVG –, NVwZ-RR 2013, 794 und juris Rn. 38 m.w.N.; Urteil vom 7.12.2011 – 1 A 10597/11 –, DVBl 2012, 373 und juris Rn. 30).

24

Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist nicht bestimmt genug gefasst, um sicherzustellen, dass durch den Betrieb der genehmigten Kaffeerösterei keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auf das Grundstück der Klägerin einwirken. Insoweit kann sich die Klägerin auf das sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB ergebende drittschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes Genüge getan ist, hängt davon ab, was den Betroffenen bei einem Aufeinandertreffen verschiedener Nutzungen im Sinne eines möglichen Konfliktausgleichs nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen ist auf die Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in dem Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.1998 – 4 C 5/98 –, NVwZ 1999, 523 und juris, Rn. 30 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 19.5.2010 – 8 A 10582/09.OVG –). Ob Immissionen als erheblich einzustufen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und ist grundsätzlich einer umfassenden situationsbezogenen Abwägung im Einzelfall vorbehalten. Es kommt darauf an, ob die Einwirkungen – bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle besondere Empfindlichkeit eines konkreten Dritten – das zumutbare Maß überschreiten. Die Bewertung im Einzelfall richtet sich insbesondere auch nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2003 – 7 B 88/02 –, juris Rn. 6; Urteil vom 30.4.1992 – 7 C 25/91 –, BVerwGE 90, 163 und juris Rn. 11). Für die Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen kann die „Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL –) i.d.F. der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29.2.2008 mit einer Ergänzung vom 10.9.2008“ als Anhaltspunkt und Orientierungshilfe herangezogen werden. Dieser rechtlich unverbindlichen Richtlinie kommt dabei die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens zu, wobei die Berechnungen auf einem „worst-case-Szenario“ basieren (vgl. OVG RP, Urteil vom 15.4.2010 – 1 A 11034/09 –, BauR 2010, 1576 und juris Rn. 28; Beschluss vom 7.2.2014 – 1 B 11320/13 –, BauR 2014, 964 und juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 28.7.2010 – 4 B 29/10 –, BauR 2010, 2083 und juris Rn. 3 m.w.N.; Beschluss vom 5.8.2015 – 4 BN 28/15 –, IBR 2015, 571 und juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1.8.2011 – 2 M 84/11 –, NVwZ 2012, 119 und juris Rn. 29; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.11.2014 – 1 LA 52/14 –, NordÖR 2015, 169 und juris Rn. 7 f.). Eine Geruchsimmission ist gemäß Nr. 3.1 Satz 2 GIRL regelmäßig als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung die für die jeweiligen Nutzungsgebiete angegebenen Immissionswerte IW, bei denen es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden handelt, überschreitet. Die Tabelle 1 der Nr. 3.1 GIRL legt insoweit verschiedene Immissionswerte für Wohn-/Mischgebiete, Gewerbe-/Industriegebiete und Dorfgebiete fest. Das Vorhaben der Beigeladenen befindet sich in einem faktischen Dorfgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BaugesetzbuchBauGB – i.V.m. § 5 Verordnung über die bauliche Nutzung der GrundstückeBaunutzungsverordnung, BauNVO –, da für das Vorhabengrundstück kein Bebauungsplan existiert und die Eigenart der näheren Umgebung unstreitig einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO entspricht. Vorliegend ist jedoch der für Wohn- und Mischgebiete geltende Immissionswert von 0,10 heranzuziehen (vgl. Nr. 3.1 Satz 5 GIRL), da der Immissionswert von 0,15 in Dorfgebieten nur für Geruchsimmissionen anzuwenden ist, die durch Tierhaltungsanlagen verursacht werden (Nr. 3.1 Satz 6 GIRL). Für die Ermittlung des Immissionswertes ist dabei grundsätzlich auf die Gesamtbelastung am Immissionsort und nicht lediglich auf die durch das Vorhaben verursachte Zusatzbelastung abzustellen (vgl. OVG RP, Urteil vom 15.4.2010 – 1 A 11034/09 –, BauR 2010, 1576 und juris Rn. 28). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Irrelevanzkriterium nach Nr. 3.3 GIRL erfüllt ist, also der von der genehmigten Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag den Wert 0,02 nicht überschreitet.

25

Zwar unterschreitet die Kaffeerösterei im derzeitigen Betrieb unstreitig den Wert von 10% relativer Häufigkeit der Geruchsstunden – also von 876 Stunden im Jahr – deutlich. Darüber hinaus dürfte sogar die Irrelevanzschwelle von 2% – also von insgesamt 175,2 Geruchsstunden im Jahr – unterschritten sein und es damit auf die Ermittlung der Gesamtbelastung nicht ankommen. Dies gilt selbst dann, wenn man den ungünstigsten Fall zugrunde legte, dass die Gerüche während des gesamten Röstvorgangs und ungeachtet der jeweiligen Windrichtung auf dem Grundstück der Klägerin wahrnehmbar wären. Denn die Kaffeerösterei wurde im Jahr 2014 überhaupt nur für insgesamt 123,39 Stunden und von Januar bis einschließlich Juli 2015 nur für 97,48 Stunden betrieben.

26

Allerdings wird die Einhaltung der genannten Grenzwerte nicht durch entsprechende Bestimmungen in der angegriffenen Baugenehmigung sichergestellt. Eine Verletzung von Nachbarrechten muss jedoch durch die insoweit allein maßgebliche Baugenehmigung selbst mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden und darf nicht vom – aus Sicht des Nachbarn und der Baugenehmigungsbehörde zufälligen – Umfang ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Genehmigungsinhaber abhängen (vgl. OVG RP, Urteil vom 2.5.2013 – 1 A 11021/12.OVG –, NVwZ-RR 2013, 794 und juris Rn. 36).

27

Die Festlegung der Betriebszeiten auf werktags von 9:00 bis 18:00 Uhr in den Bauantragsunterlagen, die ausdrücklicher Bestandteil der Baugenehmigung sind, bietet insoweit keinen hinreichenden Schutz der Nachbarn. Denn die Genehmigung erlaubt einen Betrieb der Kaffeerösterei an bis zu 2808 Stunden im Jahr, also an etwa 32% der Jahresstunden. Zwar ist es eher unwahrscheinlich, dass bei einer vollen Ausnutzung der Betriebszeiten dieser Wert auch dem Anteil der Geruchsstunden entspräche, Gerüche also während des gesamten Zeitraums deutlich wahrnehmbar und zweifelsfrei der Kaffeerösterei zuzurechnen wären (vgl. Nr. 4.4.7 Satz 13 GIRL). Da vor Erteilung der Genehmigung jedoch kein Gutachten zur Prognose der Geruchsstundenhäufigkeit im Falle einer vollen Ausnutzung der Betriebszeiten eingeholt wurde, kann als einzig verlässlicher Anhaltspunkt zum Schutz der Nachbarn nur auf die genehmigten Betriebszeiten abgestellt werden. Diese überschreiten mit 2808 Stunden jährlich aber sowohl das Irrelevanzkriterium von 2% als auch den Grenzwert für die Gesamtbelastung von 10% deutlich. Die Baugenehmigung legt insoweit auch keine maximale Nutzungsdauer der Anlage fest, wodurch für den ungünstigsten Fall der ständigen Wahrnehmbarkeit der Gerüche die Einhaltung der Grenzwerte auch ohne Einholung eines Geruchsgutachtens sicher gewährleistet und damit unzumutbare Geruchsimmissionen ausgeschlossen werden könnten.

28

Auch alternative Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Geruchsimmissionen trifft die Baugenehmigung nicht. Insbesondere die der Genehmigung beigefügte Auflage der SGD Süd gewährleistet nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass durch den Betrieb der Kaffeerösterei keine unzumutbaren Geruchsimmissionen auf das Grundstück der Klägerin einwirken. Denn die Auflage normiert nach ihrem Wortlaut lediglich die Verpflichtung zu einer bestimmten Aufstellweise der Röstmaschine, um die bautechnischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls Maßnahmen zur Geruchsreduzierung ergreifen zu können. Die immissionsschutzrechtliche Auflage enthält jedoch weder eine unmittelbare Verpflichtung zum Einbau eines Geruchsfilters noch eine hinreichend konkrete Festlegung, unter welchen Voraussetzungen dies zwingend zu erfolgen hätte.

29

b) Auf die Frage, ob das Vorhaben gegen weitere drittschützende Vorschriften verstößt, kommt es für die Entscheidung nicht mehr an. Für weitere Verletzungen von Nachbarrechten ist jedoch auch nichts ersichtlich.

30

aa) Eine Verletzung der Klägerin in ihrem Gebietserhaltungsanspruch scheidet aus. Gegen die Gebietsverträglichkeit des genehmigten Vorhabens bestehen keine Bedenken, da es sich bei der genehmigten Kaffeerösterei um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt.

31

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen – wie bereits festgestellt – nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO. In einem Dorfgebiet sind gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig. Die Ermittlung des zulässigen Störgrads erfolgt anhand einer typisierenden Betrachtungsweise des zur Genehmigung gestellten Vorhabens. Maßgeblich ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, im Hinblick auf den jeweiligen Gebietscharakter störend zu wirken. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.2.2008 – 4 B 60/07 –, BauR 2008, 954 und juris Rn. 11 m.w.N.).

32

Daran gemessen handelt es sich bei der genehmigten Kaffeerösterei um einen in einem Dorfgebiet nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Denn genehmigt ist nicht allgemein eine Kaffeerösterei, worunter auch industrielle Großanlagen fallen könnten, sondern ausweislich der Betriebsbeschreibung, die als Teil der Bauantragsunterlagen Bestandteil der Baugenehmigung ist, ein Klein-Ladenröster. Solche Geräte dienen der Röstung lediglich kleinerer Mengen Kaffees. Zwar ist davon auszugehen, dass auch von einer Klein-Kaffeerösterei typischerweise gewisse Geruchsemissionen ausgehen. In einem Dorfgebiet, das gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO insbesondere auch der Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dient, sind jedoch gewisse Geruchsimmissionen geradezu charakteristisch. Damit sind auch die von einer Klein- oder Ladenrösterei ausgehenden Geruchsemissionen, die in ihrem Ausmaß bereits aufgrund der nur geringen Größe des genehmigten Anlagentyps beschränkt sind, nicht per se gebietsunverträglich. Weiter ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass etwa der räumliche Umfang der Anlage oder der vorhabenbedingte An- und Abfahrtsverkehr im Hinblick auf den Gebietscharakter des Dorfgebiets wesentlich störend wirken könnten. Auch die zeitliche Dauer möglicher Auswirkungen – werktags von 09:00 bis 18:00 Uhr – hält sich in dem in einem Dorfgebiet grundsätzlich hinzunehmenden Rahmen.

33

bb) Die Klägerin kann sich nicht auf eine Verletzung der Verpflichtung zum Einbau einer Filteranlage nach Nr. 5.4.7.30.1 b) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, TA-Luft – berufen, da die unter Nr. 5 TA-Luft aufgeführten Anforderungen an Anlagen nicht dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Vielmehr konkretisieren diese lediglich die selbst nicht nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 28.3.2006 – 7 ME 159/04 –, NVwZ-RR 2006, 682 und juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 18.5.1982 – 7 C 42/80 –, BVerwGE 65, 313 und juris Rn. 22). Ohnehin bestünde aber auch keine Verpflichtung zum Einbau einer Filteranlage nach Nr. 5.4.7.30.1b) TA-Luft, da diese Vorschrift ausweislich ihrer Überschrift in Nr. 5.4.7.29/30 TA-Luft nur auf Anlagen der Nr. 7.29 und 7.30 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, 4. BImSchV – Anwendung findet, also nur auf bundesimmissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Um eine solche Anlage handelt es sich bei der gegenständlichen Kaffeerösterei jedoch unstreitig nicht, da nicht wenigstens 0,5 Tonnen Kaffee pro Tag geröstet werden (vgl. Nr. 7.29.2 4. BImSchV).

34

Weiter erscheint eine Überschreitung der Bagatellmassenströme für Staub oder Stickstoffoxid nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft ausgeschlossen. Der Bagatellmassenstrom für Staub beträgt nach Tabelle 7 der TA Luft 1 Kilogramm pro Stunde, für Stickstoffoxide 20 Kilogramm pro Stunde. Selbst wenn von diesen Werten gemäß Nr. 4.6.1.1 b) TA Luft nur 10% anzusetzen wären, kann wegen der nur geringen Menge Kaffees davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Bagatellmassenströme nicht überschritten werden. Denn es erscheint nach den Ausführungen des Mitarbeiters der Gewerbeaufsicht in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel, dass bei einer Röstung von maximal 20 Kilogramm Kaffee pro Stunde eine Menge von mehr als 100 Gramm Staub bzw. 2 Kilogramm Stickstoffoxid diffundieren wird. Eine Überschreitung der Bagatellmassenströme erscheint erst Recht vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass die Röstanlage – wenn dies auch nicht Bestandteil der Baugenehmigung ist – mit einem Zyklonfilter betrieben wird, der feste Partikel wie Staub aus der Abluft herausfiltert.

35

cc) Schließlich ist § 19 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesVerordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, 1. BImSchV – nicht anwendbar, da die Rösterei dazu bestimmt ist, durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen Güter zu trocknen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a 1. BImSchV) bzw. Speisen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b 1. BImSchV).

36

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen durch die Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es billigem Ermessen, sie in die Kostenentscheidung einzubeziehen (vgl. § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

37

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZivilprozessordnungZPO

Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. April 2016

38

1. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

39

2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins

1.
firstnah angeordnet ist und
2.
den First um mindestens 40 Zentimeter überragt.
Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn
1.
ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und
2.
ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First.
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Nummer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt worden ist. Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage
1.
bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragt,
2.
von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in einem Umkreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 2 Meter überragt,
3.
von mehr als 100 bis 150 Kilowatt in einem Umkreis von 19 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt,
4.
von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in einem Umkreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt oder
5.
von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in demjenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen überragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) vorgegeben sind.
Können mit der Ausführung des Schornsteins nach den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden, muss der Schornstein gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden. Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.

(2) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden, muss

1.
bei Dachneigungen
a)
bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
b)
von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;
2.
bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.
Satz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte entsprechend. Die Übergangsvorschriften der §§ 25 und 26 bleiben unberührt.Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurde und ab dem 1. Januar 2022 durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ersetzt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.