Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juli 2015 - 4 B 13/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat seine im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie auf die Annahme gestützt, die Betriebsuntersagungen der Antragsgegnerin vom 6.5.2014 stellten sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig dar. Darüber hinaus bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen. Es sei nicht hinzunehmen, dass bis zur Entscheidung über die Klage der Antragstellerin 3 K 3557/14 (VG Düsseldorf) eine Vielzahl von Personen erhöhten Gefahren der Spielsucht und der übermäßigen Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs ausgesetzt seien. Durch einen vorläufigen Weiterbetrieb ihrer Spielhallen würden die gewichtigen Allgemeinwohlziele des Spielerschutzes und der Suchtprävention, die mit den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags verfolgt würden, entgegen der Intention des Gesetzgebers erheblich verzögert realisiert. Demgegenüber müsse das Bestandsinteresse der Antragstellerin als nicht schutzwürdig zurücktreten.
5Durch die Beschwerdebegründung werden diese Erwägungen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Antragstellerin stellt nicht in Frage, dass der Betrieb ihrer Spielhallen nach den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes formell und materiell rechtswidrig ist. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die in § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW i. V. m. § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV normierte Übergangs- und Stichtagsregelung sei verfassungswidrig. Zwar ist die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung im Ergebnis und in der Begründung uneinheitlich. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof und eine Reihe von Obergerichten haben die Bestimmung des § 29 Abs. 4 GlüStV für verfassungsgemäß gehalten.
6Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 − Vf. 10-VII-12 u. a. −, NVwZ 2014, 141 = juris, 90 ff., 96; Bay. VGH, Beschluss vom 30.9.2013 − 10 CE 13.1802 −, NVwZ 2014, 795 = juris, Rn. 12 ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 3.2.2014 − 1 B 479/13 −, juris, Rn. 27 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2014 − 7 ME 90/13 −, ZfWG 2014, 115 = juris, Rn. 35 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 24.6.2014 − 4 Bs 279/13 −, ZfWG 2014, 317 = juris, Rn. 17 ff; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.5.2014 – 6 B 10343/14 –, NVwZ-RR 2014, 682 = juris, Rn. 7 f.
7Demgegenüber hat der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV und die entsprechende landesrechtliche Regelung hinsichtlich des darin genannten Stichtags und des Anknüpfens an die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO wegen unverhältnismäßiger Beschränkung des Vertrauensschutzes für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt.
8Vgl. StGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.6.2014 − 1 VB 15/13 – juris, Rn. 433 ff., 457 ff., 479 ff.
9Diesen Streitfragen kann und muss im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend nachgegangen werden. Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügungen der Antragsgegnerin wäre selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn man der zuletzt genannten Rechtsprechung folgt, nach der die Übergangsvorschrift schutzwürdigen Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes nicht in jeder Hinsicht ausreichend Rechnung trägt.
10Zwar sind die Investitionen der Antragstellerin in ihre beiden Spielhallen vom Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Auch ist es mit dem Gehalt des Grundrechts nicht vereinbar, wenn die Fortsetzung von rechtmäßigen Grundstücksnutzungen, zu deren Aufnahme umfangreiche Investitionen erforderlich waren, abrupt und ohne Überleitung unterbunden wird.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300 = juris, Rn. 184.
12Übergangsregelungen müssen allerdings nur insoweit eine weitere Nutzung ermöglichen, als die Investitionen auf der Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens getätigt wurden.
13Vgl. StGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.6.2014 − 1 VB 15/13 – juris, Rn. 438 a. E.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26.8.2014 – 6 A 10098/14 –, juris, Rn. 28 ff.
14Ausgehend davon bedurfte es für Fallgestaltungen der hier zu beurteilenden Art bei der Neuregelung des Spielhallenrechts durch die Länder von Verfassungs wegen keines Investitionsschutzes durch Einräumung einer längeren als der gewährten Übergangsfrist.
15Unabhängig davon, ob die Übergangsvorschrift generell darauf abstellen durfte, ob die Erlaubnis gemäß § 33i GewO vor oder nach dem 28.10.2011, dem Tag der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten über den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, erteilt worden ist, war die einjährige Übergangsfrist jedenfalls in solchen Fällen ausreichend bemessen, in denen der Betroffene wie hier die Antragstellerin ausdrücklich auf die beabsichtigte Neuregelung und die Kürze der Übergangsvorschrift hingewiesen worden war, bevor er in die Einrichtung einer Spielhalle investiert hat.
16Vgl. zur Bedeutung von Hinweisen auf mögliche Rechtsänderungen durch Behörden BVerfG, Beschluss vom 15.7.1987 – 1 BvR 488/86 u. a. –, BVerfGE 76, 220 = juris, Rn. 74.
17Auf Vertrauensschutz kann sich jedenfalls nicht berufen, wem ein Regelungsentwurf, mit dessen Inkrafttreten ernsthaft gerechnet werden muss, von amtlicher Seite hinreichend konkret bekannt gemacht wird. Um einen solchen Entwurf – und nicht lediglich um irgendeine noch gänzlich unkonkrete politische Diskussion – handelte es sich bei dem Entwurf für den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, dessen Text nach der Einigung der Ministerpräsidenten am 28.10.2011 im Wesentlichen feststand. Die nordrhein-westfälische Ministerpräsidentin konnte für die Landesregierung und das Land den Staatsvertrag abschließen (Art. 57 LV NRW). Die Landesregierung ist selbst Verfassungsorgan, das Gesetze in den Landtag einbringen kann (Art. 65 LV NRW). Nach Abschluss eines Staatsvertrags ist regelmäßig damit zu rechnen, dass die Landesregierung seinen Inhalt als Gesetzentwurf in den Landtag einbringt, um seinen Regelungen rechtliche Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsunterworfenen zukommen zu lassen. Deshalb wird das Vertrauen in die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage nicht in jedem Fall erst mit der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag erschüttert. Sofern die Landesregierung die zuständigen Behörden über den genauen Inhalt eines Staatsvertrags informiert, der dem Landtag zugeleitet werden soll, kann eine individuelle offizielle Information der Betroffenen in gleicher Weise das Vertrauen in die Fortgeltung bisherigen Rechts zerstören. Investitionen, die nach einer solchen Information eingegangen werden, muss die Rechtsordnung bei der Neuregelung nicht verfassungsrechtlich zwingend durch Einräumung längerer Übergangsvorschriften berücksichtigen.
18Die Antragsgegnerin hat ihre Investitionen nach Aktenlage nicht begonnen, als sie nach diesen Maßstäben noch auf die Fortgeltung der früheren Rechtslage vertrauen durfte. Die Baugenehmigungen für die in Rede stehenden Spielhallen wurden der Antragstellerin am 6.12.2011 erteilt. Die Räumlichkeiten nahm sie nach eigenem Vorbringen am 28.2.2012 in Besitz und vergab einen Monat später die ersten Aufträge zum Innenausbau. Erst kurz bevor sie am 14.5.2012 die Erlaubnis nach § 33i GewO beantragte, schloss sie am 7.5.2012 die für die Nutzung erforderlichen Mietverträge. Die Antragstellerin wurde ausweislich der Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügungen (jeweils Seite 5, letzter Absatz) bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und damit vor Bezug und Einrichtung der Spielhallen auf das vermutlich kurz bevorstehende Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrags hingewiesen. Ein entsprechender Prüfvermerk vom 23.11.2011 ist Bestandteil der Verwaltungsvorgänge. Danach war hier schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt bekannt, dass sich die Ministerpräsidenten auf einen Glückspielstaatsvertragsentwurf geeinigt hatten, wonach nach dem 28.10.2011 konzessionierte Spielhallen nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des geplanten Staatsvertrags ohne die einzuführende zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betrieben werden können sollten. Dass anschließend der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV das geplante Verbot von Mehrfachkonzessionen nach § 25 GlüStV entgegen stehen würde, ergibt sich gleichfalls aus dem Prüfvermerk vom 23.11.2011. Die Antragstellerin hat die Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert bestritten, wonach sie entsprechend unterrichtet war, bevor sie mit den Baugenehmigungen die Grundlage für eigentumsrechtlich geschützte Investitionen erhielt.
19Soweit sie – erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist – mit Schriftsatz vom 7.4.2015 geltend gemacht hat, ihr sei bei Anmietung und Ausbau des Standortes nicht ansatzweise bekannt gewesen, dass kurzfristig derartige gewerberechtliche Veränderungen anstehen würden, fehlt es an jeglicher substantieller Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden durch Aktenvermerke gestützten Feststellungen der Antragsgegnerin. Abgesehen davon hat auch der Sohn der Geschäftsführerin der Antragstellerin am 18.3.2015 im Rahmen eines Bürgergesprächs dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mitgeteilt, er habe vor der Errichtung der Spielhalle für seine Mutter Kontakte zu den Behörden gehalten. Dabei habe er schon zu Beginn erfahren, dass sich eine Gesetzesänderung abzeichne, durch die ein Großteil der Spielhallen schließen werde. Soweit er ferner angegeben hat, ihm sei zugesagt worden, dass der Betrieb der Spielhallen bis Ende 2017 gesichert sei, ist dies hingegen nicht nachvollziehbar. Denn nach Aktenlage war den zuständigen Mitarbeitern von Anfang an bekannt, dass die von der Antragstellerin geplanten Spielhallen nur in den Genuss einer einjährigen Übergangsfrist kommen würden.
20Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe kein Ermessen ausgeübt, weil sie fälschlich eine Ermessensreduzierung zum Einschreiten angenommen habe. Im Rahmen der in den angegriffenen Ordnungsverfügungen vom 6.5.2014 (jeweils Seite 5, dritter Absatz, bis Seite 6, vierter Absatz) dokumentierten Ermessensausübung hat die Antragsgegnerin die öffentlichen Interessen an der Betriebseinstellung gegenüber den gegenläufigen Interessen der Antragstellerin abgewogen. Vor allem, weil die Antragstellerin schon im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren und in den gewerberechtlichen Erlaubnissen auf die Problematik hingewiesen worden war, waren nach Einschätzung der Antragsgegnerin letztlich keine Gesichtspunkte ersichtlich, nach denen das Interesse der Antragstellerin an einer weiteren Duldung ihres formell und materiell rechtswidrigen Betriebs Vorrang vor dem mit dem Verbot bezweckten Schutz der Allgemeinheit haben könnte. Schon wegen des fehlenden Vertrauensschutzes ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von einer weiteren Duldung abgesehen hat. Im Rahmen der Ermessensausübung nicht erforderlich waren von der Antragstellerin vermisste konkrete Feststellungen hinsichtlich des Spielsuchtfaktors von Mehrfachkonzessionen. Insofern genügte es, ohne Verletzung schutzbedürftiger Rechtspositionen Einzelner auf die Einhaltung einer Rechtslage hinzuwirken, die nach einer nicht offensichtlich fehlerhaften Prognose des Gesetzgebers durch die Abstandsregelungen bezweckt, durch Verringerung der Zahl der Spielhallen dazu beitragen zu können, die Suchtgefahr zu bekämpfen, die von den dort aufgestellten Spielgeräten ausgeht.
21Vgl. StGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.6.2014 − 1 VB 15/13 – juris, Rn. 364; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11.6.2015 – 1 B 5.13 –, juris; Rn. 151 ff.
22Bei der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel. Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten spielen nach derzeitigem Erkenntnisstand an Automaten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürfen.
23Vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01 −, BVerfGE 115, 276 = juris, Rn. 98 ff., 100; Vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 109 f., http://www.bzga.de/forschung/studien-untersuchungen/studien/gluecksspiel/?sub=81.
24Das Spielen dieses Glücksspiels hat nach einer Untersuchung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung trotz rigiderer gesetzlicher Regelungen in letzter Zeit erneut zugenommen. Die Ergebnisse korrespondieren mit der Entwicklung der Umsatzzahlen auf dem Glücksspielmarkt. Danach hat der gewerbliche Geldspielautomatenmarkt weiter zugenommen. Automatenhersteller und -aufsteller haben offenbar Mittel und Wege gefunden, die Umsätze in den Gaststätten, Spielhallen und anderen Orten weiter zu steigern.
25Vgl. BZgA, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland 2013, Ergebnisbericht Februar 2014, S. 158, http://www.bzga.de/forschung/studien-untersuchungen/studien/gluecksspiel/?sub=81.
26Im Rahmen der ergänzend anzustellenden allgemeinen Interessenabwägung überwiegt auch wegen dieser tatsächlichen Entwicklung auf dem Glücksspielmarkt das öffentliche Interesse an der Einstellung des Betriebs der jedenfalls formell und materiell illegalen Spielhallen der Antragstellerin, deren Einrichtung nicht in schutzwürdigem Vertrauen auf den Fortbestand der früheren Rechtslage erfolgt ist und mit deren kurzfristiger Legalisierung die Antragstellerin nicht rechnen kann. Denn in unmittelbarer Umgebung befanden sich nach Aktenlage drei weitere Spielhallen, von denen eine unter die fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV fällt. Gleichwohl wurde ihren wirtschaftlichen Interessen und der Höhe ihrer tatsächlich aufgebrachten Investitionen in gewissem Maße dadurch Rechnung getragen, dass die Antragstellerin in ihren Spielhallen tatsächlich bereits wesentlich länger Einnahmen erzielen konnte, als dies nach der geltenden Rechtslage vorgesehen ist. Die Antragsgegnerin hat ihr wegen des verzögerten Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag eine Übergangsfrist bis zum 30.11.2013 zugebilligt, die Betriebseinstellung mit den streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen erst am 6.5.2014 vollziehbar angeordnet und den Fortbetrieb für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens für ein gutes weiteres Jahr geduldet. Schließlich hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin Unterstützung und Beratung bei einer gegebenenfalls gewünschten beruflichen Neuorientierung angeboten.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.