Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 40.456,44 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller, der als Direktor der Integrierten Gesamtschule Z. (Besoldungsgruppe A 16) im Schuldienst des Landes steht, seinen erstinstanzlichen Antrag, mit dem er den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Hinausschieben seines Ruhestandes um ein Jahr geltend macht, weiter verfolgt, hat keinen Erfolg.
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I. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zur Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2017 hinauszuschieben. Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Auch nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO –).
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1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).
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Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90 –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; auch HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409; unter Verweis auf § 294 ZPO).
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Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten, weil einerseits nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (hier zum 31. Juli 2017, vgl. § 25 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz – LBG) ein Hinausschieben nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 –, juris Rn. 14; HambOVG, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 Bs 98/12 –, juris Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2013 – 4 S 83/13 –, juris Rn. 21; OVG RP, Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 – 2 B 11242/08.OVG – und vom 2. November 2009 – 2 B 10868/09.OVG –) und andererseits aufgrund der in § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG maximal vorgesehenen Einzelverlängerung um ein Jahr eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist und die Folgen einer erlassenen Anordnung bei späterer Abweisung der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten.
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In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz; Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz verlangt weiter eine nicht nur summarische sondern umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil das Eilverfahren letztlich vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und endgültig über die Rechtsposition des Antragstellers entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, u.a. –, BVerfGE 69, 315 [363 f.]). Gleichzeitig kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 3 und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.).
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2. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns steht ihm nicht zu.
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a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Senat auch angesichts der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rüge an seiner Rechtsprechung festhält – mit der sich der Antragsteller im Übrigen nicht auseinandersetzt –, wonach die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze in § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 1, 3 LBG mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG Nr. L 303, S. 16) in Einklang steht (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, AS 40, 302 [303 ff.]; vgl. auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 – 1 K 962/13.NW –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Dafür, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für den Schuldienst etwas anderes gelten sollte als etwa für die Tätigkeit in der (reinen) Schulverwaltung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10 –, AS 40, 302; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279), im Hochschuldienst (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06 –, AS 34, 70 ff.) oder im Polizeivollzugsdienst (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12. Februar 2014 – 1 K 962/13.NW –, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris), ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich.
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b) Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, spricht auch nach Auffassung des Senats alles dafür, dass die Verneinung des dienstlichen Interesses an der Verlängerung der aktiven Dienstzeit des Antragstellers nicht zu beanstanden ist. Einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands nach § 38 Abs. 1 LBG hat er nicht.
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aa) Nach § 38 Abs. 1 LBG kann, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, mit Zustimmung des Beamten oder auf seinen Antrag der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden. Die Regelung des § 38 LBG dürfte trotz ihres öffentlichen Interessen dienenden Ursprungs seit der Einführung eines dem Beamten eingeräumten Antragsrechts auch den Individualinteressen des Beamten zu dienen bestimmt sein und ihm damit ein subjektiv öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag einräumen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04.OVG – AS 31, 432 [434 f.], zur insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung des § 55 Abs. 2 LBG a.F.). Allerdings ist ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung des Antragstellers im aktiven Dienst über den 31. Juli 2017 hinaus unter Berücksichtigung der oben benannten Maßstäbe nicht gegeben und damit die Entscheidung des Antragsgegners, den Ruhestandsbeginn nicht hinauszuschieben, rechtlich nicht zu beanstanden.
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Das dienstliche Interesse im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG beschreibt eine gesetzliche Voraussetzung, die der zu treffenden Ermessensentscheidung vorgelagert ist und über die der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet, mithin die Entscheidung hierzu auch vom Gericht voll nachprüfbar ist. Das Gericht hat es jedoch zu respektieren, dass dienstliche Interessen vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen vorgeprägt werden. Dabei ist es in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesem gegenüber dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04 –, AS 31, 432 [435 f.]; Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10.OVG –, AS 40, 302 [307 f.]; Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11033/14 –, LKRZ 2015, 468 [469] m.w.N.)
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Inhaltlich ist dem unbestimmten Rechtsbegriff des dienstlichen Interesses keine allgemeingültige Bedeutung beizumessen. Vielmehr kommt ihm in den einzelnen Gesetzen nach der jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion zu. Sein materieller Sinngehalt und seine Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1972 – VI C 20.69 –, BVerwGE 39, 291 [296]; Urteil vom 29. April 2004, – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382 [384]).
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Dienstliche Interessen im Kontext des hier begehrten Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns sind danach alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben betreffen. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 22; HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279 f.).
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Demgegenüber spielen die steigende Lebenserwartung und das damit einhergehende Interesse nach individueller Bestimmung der persönlichen (Lebens-) Arbeitszeit bei der Bestimmung des dienstlichen Interesses keine Rolle. Diesem Aspekt hat der Gesetzgeber abschließend durch die Einräumung des Antragsrechts Rechnung getragen, wodurch die Initiative für eine Dienstzeitverlängerung auch vom Beamten selbst ausgehen kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06 –, AS 34, 70 [71]). Dies bedeutet, dass die Dienstzeitverlängerung ihre sachliche Rechtfertigung im dienstlichen Bereich finden muss. Dabei genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006, a.a.O.). Demgemäß kommt es nach der Normstruktur des § 38 LBG auch nicht darauf an, ob dienstliche Interessen einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts entgegenstehen (vgl. zu einer abweichenden Rechtslage und einer hieraus gefolgerten Dokumentations- und Konkretisierungspflicht entgegenstehender dienstlicher Belange VGH BW, Beschluss vom 28. März 2013 – 4 S 648/13 –, juris Rn. 4, 9, 12).
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bb) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch den Antragsgegner erfolgte Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns.
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(1) Zunächst ist die – das dienstliche Interesse vorprägende – Ausübung des Organisationsermessens unter Berücksichtigung des beschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden.
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Die Entscheidung, den Dienstposten des Antragstellers als Schulleiter der Integrierten Gesamtschule Z. mit dessen Erreichen der Altersgrenze (vgl. § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 2 LBG) neu zu besetzen, ist in jeder Hinsicht vom Organisationsermessen des Antragsgegners gedeckt. Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der gesetzmäßige Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungsbedürftige Ausnahme (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 22).
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(2) Ausgehend von diesem organisationsrechtlichen Rahmen ist ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestandsbeginns in Anwendung der dargestellten Maßstäbe nicht gegeben.
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Bei den Ausführungen des Antragstellers, mit seiner Zurruhesetzung trete ein nicht hinzunehmender Erfahrungsverlust ein, obschon es dringend einer (weiteren) Kontinuität in der Schulleitung bedürfe, die er mit seinen langjährigen Kontakten auch als privat ansprechbarer Schulleiter für Eltern der Schüler am besten sicherstellen könne, handelt es sich – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – um eine typische Folge der Ruhestandsversetzung eines durchaus in einer exponierten Position stehenden Leiters einer Schule, die überdies auch bei einem späteren Zeitpunkt des Ausscheidens eintreten würde. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Integrierte Gesamtschule habe bereits als Schulform „einen schweren Stand“ und er könne Akzeptanz für seine Schule am besten fördern, legt er nicht dar, welche Probleme tatsächlich bestünden bzw. warum gerade allein durch seine Weiterbeschäftigung der Schulbetrieb (besser) sichergestellt werden kann. Es fehlt hier nicht nur an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Es ist im Gegenteil so, dass der Antragsgegner dieser Behauptung bereits in seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2017 substantiiert und nachvollziehbar entgegengetreten ist. Dass der Antragsgegner für die Wahrnehmung einer Führungsaufgabe in der Verwaltung, wie sie ein Schulleiter innehat, anders als der Antragsteller nicht automatisch und unreflektiert einen Vorzug darin sieht, dass der Beamte seit mehr als vierzig Jahren am gleichen Schulstandort tätig ist, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern unmittelbar einleuchtend. Aus dem gleichen Grund ist die vom Antragsteller angestellte Vermutung – die darüber hinaus allein „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird – falls „wider Erwarten“ ein neuer Schulleiter „von Außen“ komme werde die Stelle möglicherweise nur als „Sprungbrett für andere, attraktivere Stellen missbraucht“, bereits im Ansatz unbehelflich.
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Auch aus dem Einwand einer angeblich nicht ausreichenden Einarbeitung seines Stellvertreters, der Vakanz der Orga-Leitung und der – wie der Antragsteller mutmaßt – „Dauererkrankung“ der Stufenleiterin 9/10 folgt vorliegend kein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers. Zur Gewährleistung der Wahrnehmung der schulischen Aufgaben hat der Antragsgegner bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass sich der bereits seit einem Jahr im Amt befindliche Stellvertreter „sehr gut in seine Funktion eingearbeitet“ habe und die Schule insbesondere während einer mehrmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit des Antragstellers „tadellos und verantwortlich geleitet“ und u.a. die Durchführung des ersten Abiturs an der Integrierten Gesamtschule Z. „souverän in Vertretung des Antragstellers gemeistert“ habe. Diese allein dem Antragsgegner zustehende Einschätzung vermag der Antragsteller mit seinen Einwänden nicht zu erschüttern. Es gibt für seine Behauptung, sein Stellvertreter sei – übrigens von ihm, dem Antragsteller, dem diese Aufgabe obliegt – noch nicht genügend eingearbeitet, im Gegenteil keinerlei Anhaltspunkte. Letztlich wirkt auch an dieser Stelle das weite Organisationsermessen auf die Prüfung eines dienstlichen Interesses ein, weil es Sache des Dienstherrn ist, die Aufgaben festzulegen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Dies schließt die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens auszuschreiben, ein. Auch diese Entscheidung liegt allein im Organisationsermessen des Antragsgegners. Dass diese organisatorische Maßnahme die Grenzen des Organisationsermessens überschreite, indem sie beispielsweise erkennbar ungeeignet sei, lässt sich nicht feststellen.
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Die antragstellerseits weiter vorgetragene Einschätzung, der Schüleraustausch mit der Mongolei könne „nicht so einfach mit veränderten Bedingungen und verändertem Personal durchgeführt werden“, führt ebenfalls nicht zu dem vom Antragsteller erstrebten Ergebnis. Der Antragsgegner ist dem bereits erstinstanzlich nachvollziehbar unter Hinweis darauf, dass dies zunächst lediglich eine nicht belegte Behauptung des Antragstellers darstellt, entgegengetreten. Im Übrigen hat er auch überzeugend – abermals als Ausfluss des Organisationsermessens – darauf hingewiesen, dass dem Schüleraustausch mit der Mongolei im Hinblick auf die dienstlichen Aufgaben und dem schulischen Auftrag eine allenfalls untergeordnete Rolle zukommt.
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Auch soweit der Antragsteller vorträgt, der Umstand, dass sein Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands zunächst von der ADD befürwortet worden war, dürfe „für die Beurteilung der Ermessensentscheidung hinsichtlich des dienstlichen Interesses nicht in Gänze außer Betracht bleiben“, ist dies unbehelflich. Die ADD hatte ihre (erste) schulfachliche Einschätzung vom 25. August 2016, mit der sie das Hinausschieben des Ruhestands zunächst befürwortet hatte, nur rudimentär begründet. Nach dem Hinweis des Ministeriums an die ADD vom 13. Januar 2017 auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 LBG und die Bitte um eine nähere Begründung der schulfachlichen Einschätzung korrigierte die ADD ihre erste Entscheidung und empfahl nunmehr die Ablehnung des Antrags. Dies stellt einen normalen verwaltungsmäßigen Vorgang dar. Anders als der Antragsteller meint geht es insoweit auch nicht um die Ausübung von Ermessen „hinsichtlich des dienstlichen Interesses“, sondern um die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „im dienstlichen Interesse“ im Rahmen einer personalwirtschaftlichen Entscheidung, bei der dem Dienstherrn nach dem oben Gesagten eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zukommt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner der Entscheidung, für ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns des Antragstellers bestehe kein dienstliches Interesse, sachwidrige organisatorische Überlegungen zu Grunde gelegt hat, lassen sich daraus nicht ableiten und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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Nach alledem sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 LBG für ein Hinausschieben des Ruhestands nicht erfüllt.
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c) Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die Beteiligung des Personalrats sei zu Unrecht unterblieben, weshalb die ablehnende Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands an einem formellen Mangel leide, bleibt diese Rüge bereits deshalb ohne Erfolg, weil sich selbst im Falle einer zu Unrecht unterbliebenen Beteiligung des Personalrats noch kein Anspruch des Antragstellers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ergeben würde. Unabhängig davon muss der Dienstherr bei der Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 38 Abs. 1 LBG den Personalrat nicht beteiligen. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – bestimmt der Personalrat mit bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze. Schon nach dem Wortlaut der Norm wird damit nicht jeder Antrag eines Beamten auf Verlängerung der Dienstzeit der Mitbestimmung unterworfen, sondern nur solche Fälle erfasst, in denen der Dienstherr das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus beabsichtigt (vgl. entsprechend HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279 [280]). Dies ist auch sachgerecht, da andernfalls das Eintreten der zwingenden gesetzlichen Folge des § 25 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 3 LBG, nämlich der automatische Ruhestandsbeginn wegen Erreichens der Altersgrenze, systemfremd von der Zustimmung des Personalrats abhängig gemacht würde.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht damit der Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16. Eine Herabsetzung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) kommt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 6 B 1324/13 –, juris Rn. 25; OVG MV, Beschluss vom 19. August 2008 – 2 M 91/08 –, juris Rn. 17; vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –, juris Rn. 8).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.
(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.
(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.
(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.
(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.
(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.
(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.
(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.
(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).
Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten von der Enteignungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträglich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.
(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.
(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.
(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.
(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.
(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.
(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.
(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.
(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.
(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.
(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.