Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2017 - 12 B 43/17
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 32.048,34€ festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei und versieht seinen Dienst derzeit bei der Antragsgegnerin in A-Stadt. Er wird dort derzeit als Fachlehrer auf einer Planstelle mit der Wertigkeit A 13 eingesetzt.
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Seit einiger Zeit ist er jedoch vorwiegend zur Dienstverrichtung als Sachbearbeiter im Dezernat 1, Sachbereich 13, im Bereich „Fortbildung, Gesamtgestaltung, Aus- und Fortbildung, Grundsatzfragen“ abgestellt.
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Der Antragsteller hat die für Bundespolizisten geltende gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2016 erreicht. Im Juni 2016 stellte der Antragsteller erfolgreich einen Antrag auf Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand, der nach einem Hinweis der Antragsgegnerin, dass eine Verlängerung nur um maximal ein Jahr am Stück möglich sei, entsprechend angepasst wurde, sodass mit Bescheid vom 10.11.2016 ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2017 verfügt wurde.
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Mit Schreiben vom 22.06.2017 bekundete der Antragsteller sein Interesse, auch über die erste Dienstzeitverlängerung hinaus Dienst zu verrichten und stellte einen erneuten Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit. Mit Bescheid vom 02.08.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab und verwies zur Begründung darauf, dass aufgrund anstehender organisatorischer Anpassungen und personeller Veränderungen im Sachbereich des Antragstellers dessen Mitarbeit nicht mehr erforderlich sei und daher ein dienstliches Interesse, den Eintritt in den Ruhestand erneut hinauszuschieben, nicht bestehe. Mit Bescheid vom 15.08.2017 legte der Antragsteller Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2017 unter erneutem Verweis auf die fehlende Notwendigkeit einer weiteren Mitarbeit des Antragstellers zurückgewiesen wurde.
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Mit Schreiben vom 18.10.2017 schob der Antragsteller einen Ergänzungsantrag nach, in dem er sein Anliegen vertiefte. Über diesen ergänzenden Antrag wurde bisher nicht entschieden.
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Mit Schriftsatz vom 06.11.2017 hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.
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Er verweist darauf, dass der Ablehnungsbescheid einzig deshalb ergangen sei, weil die zuständige Personalvertretung entgegen seinem Wunsch seine weitere Mitarbeit abgelehnt habe. Zudem gebe es im Bereich der zentralen Dienste sowie eines anderen Dezernats diverse langfristige Vorgänge, die aufgrund fehlenden Personals nicht bearbeitet werden könnten. Diese Aufgaben würde er gerne übernehmen. In einem Gespräch mit der Leiterin des Lehrbereichs Aus- und Fortbildung sei ihm zudem mitgeteilt worden, dass seine Mitarbeit gern gesehen würde und aufgrund der geänderten Aufgaben, die auf den Lehrbereich zukämen, auch vorgesehen sei. Aufgrund seiner vielseitigen technischen und fachlichen Ausbildung sowie der jahrzehntelangen Erfahrung meint der Antragsteller, weiter einen wertvollen Beitrag leisten zu können. Der Ablehnung läge zudem ein unvollständiger Sachverhalt zu Grunde, weil die Antragsgegnerin sich bei ihren Ausführungen zum Personalbedarf auf die Dienstposten der Bewertungsebene A 12 beschränke, während er eine Planstelle der Wertigkeit A 13 bekleide. Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung bereits ermessensfehlerhaft. Dies würde auch eine interne E-Mail-Kommunikation bestätigen, laut der im Bereich der Fachgruppe 8 „das Wasser bis zum Hals“ stehe und er gut zu gebrauchen sei. Mit Erlass vom 20.5.2016 habe das Bundespolizeipräsidium zudem Verfahrensregeln getroffen, denen zufolge die Anweisung bestehe, Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 31.12.2020 großzügig und positiv zu entscheiden, um eine Entlastung der Organisation herbeizuführen. Mit Blick auf die derzeit gesteigerten Bemühungen um eine größere Zahl an Nachwuchskräften und den damit gerade im Bereich der Ausbildung wachsenden Bedarf an Fortbildungskräften sei seine weitere Mitarbeit erforderlich. Diese Umstände hätten schon bei der ersten Verlängerung vorgelegen und sich seitdem nicht geändert. Aus ihnen folge ein unverändertes Bedürfnis und damit ein dienstliches Interesse an der weiteren Mitarbeit des Antragstellers. Der bloße Verweis auf ein fehlendes dienstliches Interesse lasse die nötige Ermessensausübung vermissen. Ermessensfehler bestünden auch insoweit, als dass eine interne E-Mail belegen würde, dass die Leiterin des Lehrbereichs die weitere Mitarbeit unter die Bedingung gestellt hätte, dass er sich nicht gegen die Ablehnung des Hinausschiebens gerichtlich zu Wehr setzen würde. Damit seien sachwidrige Gründe in ihre Erwägungen einbezogen worden. Mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen und europarechtlichen Vorgaben komme dem Merkmal „im dienstlichen Interesse liegend“ gegenüber dem Interesse des Beamten auf Verlängerung auch ein geringeres Gewicht zu. Die Ermessensentscheidung sei vorliegend daher insgesamt auf Null reduziert und der Erfolg des Antrags in der Hauptsache daher hinreichend wahrscheinlich.
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Der Antragsteller beantragt,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seinen Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2018 und längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des eingeleiteten Klagverfahrens oder dessen anderweitige Erledigung.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag kostenpflichtig abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass es bei der Bewertung des dienstlichen Interesses im Sinne des Beamtenrechts allein auf die Sicht des Dienstherrn ankomme. Mit Blick darauf sei ein dienstliches Interesse primär dann gegeben, wenn dem Beamten komplexe und schwierige Aufgaben übertragen worden seien, wenn der betreffende Beamte Projekte bearbeite, welche erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden könnten oder wenn kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung stehe. Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Antragstellers jedoch nicht vor. Zudem stehe die Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in ihrem Ermessen, sodass der Antrag auf verpflichtende Anordnung bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben könne. Es sei auch nicht zutreffend, dass sie darlegen müsse, warum kein dienstliches Interesse vorliege und wie sie mit der frei werdenden Planstelle A 13 weiter verfahren werde. Die Beweislast treffe stattdessen allein den Antragsteller. Konkrete Tatsachen dafür, dass eine Weiterbeschäftigung erforderlich sei, habe der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt. Tatsächlich liege ein solches dienstliches Interesse auch nicht vor. Aufgrund anstehender Organisationsveränderungen sei eine weitere Mitarbeit zur Entlastung des Sachbereichs des Antragstellers nicht sachdienlich. Auch der Leiter des Fachbereichs, in dem der Antragsteller tätig sei, teile mit, dass eine Weiterbeschäftigung über das Jahr 2017 hinaus nicht notwendig sei, da der Sachbereich durch zwei weitere Mitarbeiter bereits aufgestockt worden sei. Diese Auffassung habe der Leiter der Abteilung, dem das Dezernat des Antragstellers unterstehe, bestätigt. Eine Verwendung des Antragstellers im Bereich der zentralen Dienste komme ebenfalls nicht in Betracht, da hier nur Aufgaben im Bereich des mittleren Polizeivollzugsdienstes verrichtet werden müssten. Bereits jetzt übe der Antragsteller eine einfach gelagerte Tätigkeit in seinem Dezernat aus, die ebenfalls mit einem Beamten aus der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes ausreichend besetzt wäre. Eine Verwendung im Lehrbereich, der Fachgruppe 8, scheide ebenfalls aus. Die Leiterin des Lehrbereichs Aus- und Fortbildung habe mitgeteilt, dass dort kein Personalbedarf mehr bestehe, da dieser durch interne Personalverschiebungen mittlerweile gedeckt sei. Eine Verwendung des Antragstellers, die seinen Qualifikationen und seiner Besoldungsgruppe entspräche, könne dort nicht begründet werden. Auch aus dem in Bezug genommenen Erlass des Bundespolizeipräsidiums lasse sich kein Anspruch herleiten. Zwar seien Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand grundsätzlich großzügig zu bescheiden. Es müssten aber doch stets die Voraussetzungen des § 53 BBG erfüllt sein und eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden. Eine Ermessensreduktion auf Null sei daraus gerade nicht ableitbar. Sie habe von ihrem Ermessen auch Gebrauch gemacht, indem sie dargelegt habe, dass an der Weiterverwendung des Antragstellers kein dienstliches Interesse bestehe, da der Personalbedarf aufgrund der guten Bewerberlage gedeckt werden könne. Es sei auch klargestellt worden, dass im Bereich des Spitzenamtes der Bewertungsebene A 13g lediglich Bedarf im Bereich der Fachlehre - Auslandsverwendung – bestehe. Die dafür notwendige Qualifikation bringe der Antragsteller jedoch nicht mit.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 22.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2017 hinauszuschieben, ist zulässig, aber nicht begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Vorliegend ist der Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
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Zu berücksichtigen ist, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, weil nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2017 gemäß § 25 BeamtStG ein Hinausschieben weder in Betracht kommt, noch die Folgen einer erlassenen Anordnung bei späterer Abweisung der Hauptsache rückgängig gemacht werden können. Denn selbst dann, wenn in dem Hauptsacheverfahren (12 A 178/17) zugunsten des Antragstellers ein Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über den 31.12.2017 hinaus festgestellt würde, könnten allein Besoldungsansprüche und sonstige Vermögensrechte aus dem Dienstverhältnis rückwirkend berichtigt werden. Der Verlust des Amtsführungsrechts, welches der Antragsteller mit seinem Begehren einfordert, könnte durch eine spätere Hauptsachentscheidung nicht mehr ausgeglichen werden.
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Gleichwohl steht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen, da ansonsten dem Grundrecht auf effektiven Rechtschutz unzureichend Rechnung getragen würde. Da das Eilverfahren hier letztlich vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und endgültig über die Rechtsposition des Antragstellers entscheidet, ist allerdings abweichend vom üblichen Prüfungsmaßstab im einstweiligen Rechtsschutz eine nicht nur summarische, sondern umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache geboten (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, juris Rn. 96). Die einstweilige Anordnung kann dann nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris Rn. 22).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns steht dem Antragsteller nicht mit der erforderlichen Aussicht auf Erfolg zu.
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Nach § 53 BBG kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Da die formell erforderliche Antragsstellung (§ 53 Abs. 1 BBG) sowie der Umfang der Arbeitszeit (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 BBG) unstreitig vorliegen, ist allein die Voraussetzung des „dienstlichen Interesses“ zu klären.
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Im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BBG ist als dienstliches Interesse das Interesse des jeweiligen Dienstherrn an einer sachgemäßen, bestmöglichen und reibungslosen Aufgabenerfüllung zu verstehen. Sein Inhalt richtet sich also nach dem jeweiligen gesetzlichen Auftrag der Behörde. Der Begriff des dienstlichen Interesses muss dabei grundsätzlich als ein gerichtlich voll überprüfbarer, unbestimmter Rechtsbegriff angesehen werden. Seine Konkretisierung hängt jedoch maßgeblich von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn ab. Was daher konkret im dienstlichen Interesse liegt, bestimmt primär und ausschließlich der Dienstherr, dem zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Personal- und Organisationshoheit zugewiesen ist (VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2007 – AN 11 K 07.01873 –, Rn. 35, juris; VG Schleswig, Urteil vom 10.12.2015 – 12 A 243/15; VG Koblenz Beschl. v. 21.6.2017 – 5 L 578/17 –, BeckRS 2017, 117949, Rn. 6). Es obliegt dem Dienstherrn, die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf einzelne Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie von Sachmitteln sicherzustellen. Dem Dienstherrn kommt insoweit eine Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, so dass diese Entscheidungen gerichtlich nur dahingehend überprüfbar sind, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten wurden oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (VG Saarlouis, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 L 2062/14 –, juris Rn. 7; VG Saarlouis, Urteil vom 14.09.2010 – 2 K 605/09 –, juris Rn. 39; VG Koblenz, Beschluss vom 31.07.2009 – 6 L 823/09.KO –, juris Rn. 5; VG Magdeburg, Beschluss vom 07.02.2008 – 5 B 18/08 –, juris Rn. 10; VG Gießen, Beschluss vom 22.04.2008 – 5 L 729/08.GI –, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17 –, juris Rn. 11).
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Anders als in einigen landesrechtlichen Regelungen, die daran anknüpfen, dass bei Antragstellung durch einen Beamten dienstliche Interessen nicht entgegenstehen dürfen (vgl. etwa § 35 Abs. 4 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein), trifft die Darlegungslast für das Vorliegen des dienstlichen Interesses als anspruchsbegründendes Merkmal im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 BBG hier den Antragsteller. Während das Entgegenstehen dienstlicher Belange ein negativ formuliertes Tatbestandsmerkmal darstellt, welches das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung hindert, so dass es Sache des Dienstherrn ist, diejenigen - ohnehin aus seiner Sphäre herrührenden - Tatsachen plausibel und nachvollziehbar darzulegen und ggf. zu beweisen, die im Einzelfall auf das Vorliegen eines das Hinausschieben hindernden Ausnahmefalles führen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 1 B 471/16 –, juris Rn. 15), stellt das Vorliegen eines dienstlichen Interesses eine positive Voraussetzung dar (Plog / Wiedow, BBG, § 53 Rn. 0.5 mit Verweis auf Plog/Wiedow, BBG, § 41 (BBG alt) Rn. 4c). Die ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben begründenden Umständen sind als Teil der Antragsbegründung folglich von dem antragstellenden Beamten darzulegen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 1 M 42/15 –, juris Rn. 10) und es obliegt ihm im Rahmen des § 53 Abs. 1 S. 1 BBG, Anhaltspunkte für die Annahme darzulegen, der Antragsgegner habe von seiner Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Prüfung eines dienstlichen Interesses in unsachlicher Weise zu Lasten des Antragstellers Gebrauch gemacht (vgl. VG Koblenz Beschl. v. 21.6.2017 – 5 L 578/17, BeckRS 2017, 117949, Rn. 8). Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist dabei der gesetzmäßige Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungsbedürftige Ausnahme (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17 –, juris Rn. 17). An den dargestellten Vorgaben gemessen, konnte der Antragssteller hier nicht hinreichend darlegen, dass die Antragsgegnerin ein dienstliches Interesse am Hinausschieben seines des Eintritts in den Ruhestand zu Unrecht verneint hat.
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Die – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten (§ 114 S. 2 VwGO) – Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin lassen keine Ermessensfehler erkennen. Sie hat mit Verweis auf die diesbezügliche Mitteilung des Leiters des Dezernat 1 vom 04.07.2017 und mit Verweis auf anstehende Organisationsveränderungen dargestellt, dass im derzeitigen Tätigkeitsbereich des Antragstellers in Dezernat 1, Sachbereich 13, eine Verlängerung der Dienstzeit nicht im Interesse der Dienststelle stehe. Auch der Leiter der zentralen Grundsatzabteilung, dem das Dezernat 1 untersteht, hat dies aktenkundig bestätigt. Schließlich hat auch der Leiter des Sachbereich 13 mitgeteilt, dass eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers über das Jahr 2017 hinaus nicht notwendig ist, da der Sachbereich 13 unter anderem durch zwei weitere Mitarbeiter aufgestockt wurde.
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Soweit der Antragssteller darauf verweist, dass es im Bereich der zentralen Dienste sowie eines anderen Dezernat diverse langfristige Vorgänge gäbe, die aufgrund fehlenden Personals nicht bearbeitet werden könnten, hat die Antragsgegnerin mit Verweis auf die Ausführungen der Leiterin der zentralen Dienste ebenfalls dargestellt, dass hier nur Aufgaben im Bereich des mittleren Polizeivollzugsdienstes bekleidet werden müssen. Dem Hinweis des Antragstellers auf ein Gespräch mit der Leiterin des Lehrbereichs Aus- und Fortbildung, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass seine Mitarbeit gern gesehen würde und aufgrund der geänderten Aufgaben, die auf den Lehrbereich zukämen, auch vorgesehen sei, ist die Antragsgegnerinnen ebenfalls unter Vorlage einer neueren Stellungnahme der Leiterin des Lehrbereichs (E-Mail vom 22.11.2017) überzeugend entgegengetreten. Aus dieser neueren Stellungnahme ergibt sich, dass der ehemalige, dem Antragssteller mitgeteilte Bedarf nunmehr anderweitig abgedeckt ist, so dass für den Antragsteller keine Verwendung mehr möglich ist, die seinen Qualifikationen und seiner Besoldungsgruppe entspricht. Zwar weist ein handschriftlicher Vermerk auf dem in der Verwaltungsakte befindlichen Antrag auf Hinausschieben einen mit 26.06.2017 datierten handschriftlichen Vermerk auf, demzufolge der Antragsteller weiterhin benötigt wird. Ein ebenfalls auf dem Antrag befindlicher handschriftlicher Vermerk des Leiters des Bereichs Zentrale Dienste, Herrn Jäger, datierend vom 04.07.2017 weist aber bereits darauf hin, dass eine weitere Mitarbeit nicht als erforderlich angesehen wird. Der abschließende Vermerk zur Vorlage an den Präsidenten der Bundespolizeiakademie verfügte mit Datum vom 19.07.2017 ebenfalls das Votum „Ablehnung“. Die anschließende Ablehnung des Antrags mit Schreiben vom 02.08.2017 basiert damit – anders als der Antragsteller vorträgt – nicht auf einem falschen Sachverhalt.
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Zwar wurde die Entscheidung auf den Widerspruch des Antragstellers hin noch einmal überprüft und in der Folge anerkannte der Leiter des Bereichs Zentrale Dienst zwar nicht für den Sachbereich 13, wohl aber für den Bereich Zentrale Dienste, einen möglichen Personalbedarf an. Die daraufhin erstellte Übersicht über einen Personalbedarf im Bereich Nutzer- und Schlüsselverwaltung weist ausweislich behördeninterner E-Mails (E-Mail von Frau W. vom 11.09.2017) dann auch auf einen Bedarf hin, stellt gleichzeitig aber dar, dass die Tätigkeit keine Aufgabe sei, die der Tätigkeit A13 entspreche. Vor diesem Hintergrund ist auch der inhaltsgleiche Vortrag der Antragsgegnerin nachvollziehbar. Zwar stellt der Antragsteller glaubhaft dar, dass seine vorhandene Erfahrung und Ortskenntnis für die Ausübung dieser Tätigkeit von Vorteil sind, daraus folgt jedoch nicht, dass der gleichsam bekundete Wille der Antragsgegnerin, diese Aufgabe durch einen neu anzulernenden Mitarbeiter ausführen zu lassen, das ihr zustehende Organisationsermessen überschreitet. Es obliegt grundsätzlich der Antragsgegnerin, über den Personalbedarf und den Zeitpunkt entsprechender organisatorischer Veränderungen zu befinden. Vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des Antragstellers im Bereich Nutzer- und Schlüsselverwaltung bei einer unterstellten Weiterbeschäftigung jedenfalls zum auslaufenden Jahr 2018 dann durch einen neuen Mitarbeiter zu übernehmen wäre, steht es im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, diesen Wechsel in der Verantwortlichkeit bereits mit dem Jahreswechsel 2017/2018 durchzuführen. Dass es im Zusammenhang mit der Zurruhesetzung von Beamten mit langjähriger Berufserfahrung, wie es der Antragsteller ist, früher oder später zu einem gewissen Erfahrungsverlust kommt, ist letztlich unvermeidbar (VG Koblenz Beschl. v. 21.6.2017 – 5 L 578/17 –, BeckRS 2017, 117949, Rn. 8) und stellt unbeschadet der anzuerkennenden Fähigkeiten und Kenntnisse für sich genommen keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Antragsgegnerin ein weiteres dienstliches Interesse an der weiteren Beschäftigung zu Unrecht verneint hat.
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Auch soweit der Antragsteller bemängelt, dass die Antragsgegnerin bei der Darstellung des Personalbedarfs nur auf Tätigkeiten der Wertigkeit A12 abstelle, verweist die Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise darauf, dass es in der Wertigkeit A 13, also jener Tätigkeit, die der Wertigkeit der vom Antragsteller besetzten Planstelle entspricht, derzeit nur eine Position im Bereich Fachlehre - Auslandsverwendung – offen ist. Insoweit weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller die dafür notwendige Qualifikation nicht mitbringt. Dem ist der Antragsteller auch nicht entgegengetreten. Zwar verweist der Antragsteller wiederholt auf einen seiner Ansicht nach bestehenden Bedarf im Bereich der Fachgruppe 8 (Aus- und Fortbildung), Entschärferwesen, und verweist dabei auf behördeninterne E-Mails der Antragsgegnerin, woraus sich ergibt, dass die Leitende Polizeidirektorin P. mit E-Mail vom 27.10.2017 mitgeteilt hat, dass sie für den Antragsteller Verwendung habe, da im Fachbereich „das Wasser bis zum Hals“ stehe. Dazu erklärte die Antragsgegnerin mit gerichtlichem Schriftsatz vom 27.11.2017 jedoch, dass ein entsprechender Bedarf aufgrund interner Aufgaben- und Personalverschiebungen mittlerweile nicht mehr bestehe. Soweit der Antragsteller diese Darstellung für nicht nachvollziehbar erachtet, vermag dies eine konkrete Darstellung der Erforderlichkeit seiner weiteren Mitarbeit nicht zu ersetzen. Die Ausführungen des Antragsgegners zur aktuellen Personalsituation hat der Antragsteller nicht zu erschüttern vermocht. Vor dem Hintergrund, dass insgesamt keine adäquate Beschäftigung für den Antragsteller verfügbar ist, begegnet auch die Versagung der Zustimmung des örtlichen Personalrats keinen Bedenken, die begründen würden, dass die Antragsgegnerin die Voraussetzung des Vorliegens eines dienstlichen Interesses fehlerhaft bewertet hätte. Eine fehlerhafte Ermessensausübung lässt sich jedenfalls nicht daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers mit Verweis auf die insoweit unterbliebene Zustimmung der Personalvertretung abgelehnt hat.
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Nicht überzeugen kann des Weiteren der Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Anspruchsgrundlage des § 53 Abs. 1a BBG zeige, dass dem Tatbestandsmerkmal „im dienstlichen Interesse“ eine geringe bzw. gar keine Bedeutung zukomme, da dort auf dienstliche Belange überhaupt nicht abgestellt werde. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Regelung des § 53 Abs. 1a BBG ersetzt die „kann“-Vorschrift des § 53 Abs. 1 BBG zwar durch eine gebundene Entscheidung, daraus folgt jedoch nicht, dass die Frage der Erforderlichkeit der Mitarbeit des antragstellenden Beamten nicht auch im Kontext von § 53 Abs. 1a BBG zu berücksichtigen ist. Dies zeigt die Voraussetzung des § 53 Abs. 1b BBG, der den Antrag nach § 53 Abs. 1a BBG an die Bedingung knüpft, dass dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen. Die einer weiteren Beschäftigung entgegenstehenden personalwirtschaftlichen Gründe werden durch § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG also ausdrücklich als Grund für die Ablehnung eines Antrags auf Weiterbeschäftigung anerkannt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber an das Gewicht der dienstlichen Belange in der Gestalt konkreter personalwirtschaftlicher Gründe i.S.v. § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG keine besonderen Anforderungen stellt. Denn er hat das Entgegenstehen „dienstlicher Belange“ ausreichen lassen und diesen Begriff nicht etwa mit einem qualifizierenden, bei entsprechendem gesetzgeberischen Willen indes üblichen Zusatz wie „wichtig“, „dringend“ oder „zwingend“ versehen. Außerdem lässt er es in Bezug auf die personalwirtschaftlichen Gründe i.S.v. § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG ausreichen, dass diese Gründe (lediglich) gegen eine Weiterbeschäftigung „sprechen“, diese also nicht etwa unmöglich machen müssen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 1 B 471/16 –, juris Rn. 19). Wenn aber der privilegierte Antrag des § 53 Abs. 1a BBG mit Verweis auf personalwirtschaftliche Gründe i.S.v. § 53 Abs. 1b Nr. 5 BBG abgelehnt werden kann, so kann bezüglich des hier in Rede stehenden Antrags nach § 53 Abs. 1 BBG nichts anderes gelten.
- 27
Schließlich vermögen auch der von dem Antragsteller in Bezug genommene Erlass vom 20.5.2016 sowie die steigende Zahl an Auszubildenden die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu erschüttern. Insoweit weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die vorgesehene wohlwollende Prüfung jedenfalls nicht ohne Würdigung der dienstlichen Bedürfnisse der Dienststelle sowie der im Einzelfall zu würdigenden Umstände des Antragsstellenden stattfinden kann. Insoweit hat die Antragsgegnerin insgesamt nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargestellt, dass die weitere Mitarbeit des Antragstellers nicht erforderlich sei. Der Antragsteller hat zwar glaubhaft dargestellt, dass seine Jahrzehnte lange Erfahrung von Nutzen für die Dienststelle sein dürfte. Erforderlich ist jedoch nicht die Darlegung eines möglichen (und selten kategorisch abstreitbaren) Nutzens, sondern die Darlegung, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer organisationsrechtlichen Entscheidungsfreiheit tatsächlich Bedarf an einer weiteren Mitarbeit hat, der es ausnahmsweise rechtfertigt, den Beamten über das Erreichen seiner Altersgrenze hinaus zu beschäftigen. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
- 28
Bedenken begegnet letztlich einzig, dass die Leiterin des Lehrbereichs in einer behördeninterner E-Mail vom 27.10.2017 ausdrückte, dass die weitere Mitarbeit im Lehrbereich, Fachgruppe 8, nur in Frage komme, sofern der Antragsteller nicht den Klageweg gegen seinen abgelehnten Erstantrag beschreiten sollte. Eine derartige Verknüpfung der weiteren Mitarbeit des Antragstellers mit einem Ersuchen um Rechtsschutz stellt eine sachwidrige Erwägung dar, die in willkürlicher Art und Weise die zulässige Wahrnehmung justizieller Hilfe zum Anlass für eine abweichende behördeninterne Sachentscheidung zu machen scheint. Diese Erwägung einer Mitarbeiterin der Antragstellerin hat sich die Antragsgegnerin jedoch an keiner Stelle zu Eigen gemacht, noch sich an irgendeiner Stelle bei der Darstellung des personellen Bedarfs auf diese gestützt. Die maßgeblichen Erwägungen der Antragsgegnerin verweisen diesbezüglich einzig auf die mittlerweile erfolgte faktische interne Personalverteilung, aufgrund der ein Bedarf an einer Mitarbeiter des Antragsstellers mittlerweile nicht mehr gegeben sei. Dem Umstand dieser internen Personalumstrukturierung ist der Antragsteller hingegen nicht substantiiert entgegengetreten. Voraussetzung für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ist mit Blick auf die mit dem geltend gemachten Antrag auf einstweiligen Anordnung des vorläufigen Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand jedoch, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache erfolgreich die seinen Anspruch begründenden Umstände darlegen kann. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ersichtlich ist, dass in der behördlichen Personalorganisation zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17 –, juris Rn. 13) ein Bedarf an der Mitarbeit des Antragstellers besteht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass der mittlerweile gedeckte Personalbedarf tatsächlich nicht den Umständen entspricht, sind nicht ersichtlich.
- 29
Da der Antragsteller bereits das Vorliegen eines dienstlichen Interesses nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt hat, kommt es auf die Frage, ob das Ermessen der Antragsgegnerin sich dergestalt auf Null reduziert hat, dass dem Antrag des Antragstellers zwingend stattzugeben wäre, nicht an.
- 30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 31
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3 GKG und ergibt sich aus der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 (Endgrundgehalt 5341,39 €). Da das vorliegende Eilverfahren nahezu einer Vorwegnahme der Hauptsache entspricht, hat die Kammer von einer weiteren Reduzierung des Streitwerts abgesehen.
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Annotations
(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn
- 1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und - 2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn
- 1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt - 2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht, - 3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und - 4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn
- 1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen, - 2.
Planstellen eingespart werden sollen, - 3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist, - 4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt, - 5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder - 6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn
- 1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und - 2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.
(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.
(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.
(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn
- 1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und - 2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn
- 1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt - 2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht, - 3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und - 4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn
- 1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen, - 2.
Planstellen eingespart werden sollen, - 3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist, - 4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt, - 5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder - 6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn
- 1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und - 2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.
(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.
(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn
- 1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und - 2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn
- 1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt - 2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht, - 3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und - 4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn
- 1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen, - 2.
Planstellen eingespart werden sollen, - 3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist, - 4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt, - 5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder - 6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn
- 1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und - 2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.
(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.
(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.