Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Jan. 2018 - 2 MB 35/17

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:0124.2MB35.17.00
published on 24/01/2018 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Jan. 2018 - 2 MB 35/17
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.024,17 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

2

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2017, auf dessen Begründung verwiesen wird, unter Anwendung der maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe das Bestehen eines Anordnungsanspruchs für das vom Antragsteller begehrte erneute Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand im Ergebnis zu Recht verneint. Auch mit dem Beschwerdevorbringen ist es dem Antragsteller nicht gelungen, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). Aus seinem Vortrag ergibt sich jedenfalls nicht, dass für ihn in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten bestehen, also der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab bei einer Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 – juris, Rn. 26 m.w.N.).

3

Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 2 BPolBG i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt voraus, dass ein dienstliches Interesse hieran besteht. Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

4

Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch dessen verwaltungspolitische und -organisatorische Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 – juris, Rn. 20 m.w.N.).

5

Für die Annahme eines dienstlichen Interesses genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat. Die Ruhestandsversetzung des Beamten mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist der gesetzliche Regelfall und das Hinausschieben des Ruhestands die begründungspflichtige Ausnahme (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2017 – 2 B 11273/17 – juris, Rn. 14, 17 m.w.N.).

6

Dementsprechend liegt ein dienstliches Interesse insbesondere dann vor, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder zumindest sinnvoll erscheint. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint. Dies ist beispielhaft der Fall bei von dem Beamten (mit-)betreuten Projekten, welche erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können. Im Einzelfall mag sich ein dienstliches Interesse auch daraus ergeben, dass der längere Verbleib des betroffenen Beamten in seiner Behörde deshalb notwendig oder sinnvoll erscheint, weil eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt. Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2014 – 4 S 32.14 – juris; ebenso OVG Münster, a.a.O.).

7

Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Abweichen von der sich aus dem Gesetz ergebenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast des dienstlichen Interesses geboten sein könnte. § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG verlangt, dass das dienstliche Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestands positiv vorliegen muss. Die Darlegungslast für das Bestehen eines dienstlichen Interesses liegt damit grundsätzlich beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 1 M 42/15 – juris, Rn. 12; VGH Kassel, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 – juris, Rn. 19; anders, wenn das Gesetz die dienstlichen Gründe als negatives Tatbestandsmerkmal in der Art einer Einwendung gegen einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts formuliert, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2013, a.a.O., Rn. 25; VGH Mannheim, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 – juris, Rn. 5). Da die Umstände im Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit stehen müssen, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte hierzu vorzutragen.

8

Der Antragsteller verweist darauf, dass seitens des Bundespolizeipräsidiums in ... die Bereitschaft bestehe, jederzeit und sofort den sog. Kassenanschlag zur Besetzung einer Planstelle A13 im gehobenen Dienst bei der Bundespolizeiakademie zur Verfügung zu stellen und dass es dort eine ganze Reihe von Planstellen A13 des gehobenen Dienstes gebe, die mangels sog. Kassenanschlags nicht genutzt würden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers im Sinne von § 53 Abs. 1 BBG unter Beachtung der dargestellten Maßstäbe ergeben soll. Die Inanspruchnahme von zur Verfügung stehenden Planstellen liegt allein im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn. Ein Beamter kann sich zur Verlängerung seiner Dienstzeit jedenfalls nicht darauf berufen, dass gegebenenfalls vorhandene Planstellen vom Dienstherrn in Anspruch genommen werden könnten, um seine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.

9

Der Antragsteller bemängelt, dass die Antragsgegnerin keinerlei Erwägungen angestellt habe, ob und inwiefern er im Dezernat 2 (Polizeitechnik und Materialmanagement) eingesetzt werden könnte. Der Dienstherr ist jedoch im Zusammenhang mit Verlängerungsanträgen nicht verpflichtet, sämtliche Organisationseinheiten der betroffenen Behörde – hier der Bundespolizeiakademie – nach möglichen amtsangemessenen Verwendungen für den Beamten zu überprüfen. Ausgangspunkt für die Beurteilung des dienstlichen Interesses ist grundsätzlich die konkrete Verwendung des Beamten vor dem Eintritt in den Ruhestand. Zwischen der Tätigkeit des Beamten vor dem Eintritt in den Ruhestand und der Notwendigkeit bzw. Sinnhaftigkeit seiner Weiterbeschäftigung muss ein konkreter Zusammenhang im Sinne einer Konnexität bestehen. Das dienstliche Interesse knüpft im Wesentlichen daran an, dass die Weiterführung der konkreten Tätigkeit des Beamten, die er vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeübt hat, geboten ist, um eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Letztlich kann der Senat jedoch in diesem Eilverfahren offenlassen, ob eine weitergehende Prüfpflicht des Dienstherrn besteht.

10

Insoweit hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt, dass im Hinblick auf organisatorische Entscheidungen der Antragsgegnerin ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers weder im Sachbereich ... des Dezernats 1, in dem er zuletzt tätig gewesen ist, noch im gesamten Dezernat 1 der Bundespolizeiakademie bestehe.

11

Auch der Verweis des Antragstellers auf einen allgemeinen Personalmangel bei der Bundespolizeiakademie verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Allein daraus lässt sich kein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung gerade des Antragstellers herleiten.

12

Selbst wenn man einen Zusammenhang zwischen der bisherigen Tätigkeit und dem dienstlichen Interesse nicht für erforderlich hielte, hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung hierzu vortragen, dass es auch im vom Antragssteller genannten Dezernat 2 keinen Bedarf für eine Beschäftigung des Antragsstellers gebe. Personalbedarf bestehe lediglich bei der elektronischen Nachweisführung im Rahmen der Schlüsselverwaltung. Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe sei der Antragsteller jedoch nicht qualifiziert. Aus dem Beschwerdevorbingen ergibt sich nichts Gegenteiliges.

13

Ob eine Prüfpflicht des Dienstherrn für eine Weiterverwendung des Beamten in einem anderen als im letzten Tätigkeitsbereich jedenfalls dann bestehen könnte, wenn – wie hier – die konkrete Verwendung des Beamten – hier: Sachbearbeitung im Sachbereich ... – und das von ihm bekleidete Amt im abstrakt funktionellen Sinn – hier: Fachlehrer im Lehrbereich Aus- und Fortbildung – auseinanderfallen, muss ebenfalls nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf das der Antragsgegnerin zustehende Organisationsermessen unterliegt auch die Ablehnung eines dienstlichen Interesses an der Weiterbeschäftigung des Antragsstellers im Lehrbereich Aus- und Fortbildung keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere für den vom Antragteller vorgetragenen Personalbedarf in der Fachgruppe 8 („Entschärferwesen“).

14

Der Antragsteller beruft sich in seiner Beschwerdebegründung insoweit erneut auf die E-Mail der Leitenden Polizeidirektorin ... vom 27. Oktober 2017 (Bl. 63 des Verwaltungsvorgangs), in der die Situation mit den Worten „Das Wasser steht uns bis zum Hals“ beschrieben und eine Verwendung für den Antragsteller dieser Fachgruppe befürwortet wird. An dieser Situation habe sich nach Ansicht des Antragstellers nichts verändert. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin sei der Personalbedarf zwischenzeitlich nicht durch interne Aufgaben- und Personalverschiebungen gedeckt worden. Diese habe nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Aufgaben- und Personalproblem gelöst worden sein soll.

15

Unabhängig von den Fragen, ob der Vortrag der Antragsgegnerin zur Bewältigung der dargestellten Personalsituation in der Fachgruppe 8 in substantieller Hinsicht den Darlegungsanforderungen genügt und von ihr – auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – erwartet werden kann, die erwähnten Aufgaben- und Personalverschiebungen zu spezifizieren, um jedenfalls eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen, begründen schon die Ausführungen des Antragstellers nicht in hinreichenden Maße das Bestehen eines dienstlichen Interesse am erneuten Hinausschieben seines Ruhestandes.

16

Das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers speziell in der Fachgruppe 8 setzt nach den eingangs dargestellten rechtlichen Grundsätzen voraus, dass die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in diesem organisatorischen Teilbereich ausnahmsweise und einstweilen nur durch seine Weiterbeschäftigung sichergestellt werden kann.

17

Der Antragsteller hat jedoch schon nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass bereits vor seinem Eintritt in den Ruhestand ein signifikantes Aufgabenerfüllungsdefizit in der Fachgruppe 8 bestanden hat. Allein die angeführte E-Mail vom 27. Oktober 2017 und die Zustimmung der Fachbereichsleiterin für eine Weiterverwendung des Antragstellers genügen hierfür nicht. Bei der benannten E-Mail handelt es sich lediglich um eine pauschale Zustandsbeschreibung im Hinblick auf die Personalsituation in der betroffenen Fachgruppe ohne konkreten Aussagegehalt. Es fehlen substantielle Angaben dazu, inwiefern sich ein etwaiger Personalmangel konkret auf die zu erledigen Aufgaben auswirkt bzw. ausgewirkt hat, etwa durch Unterrichtsausfall oder das Unterbleiben notwendiger Verwaltungsaufgaben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die für die Fachgruppe 8 vorgesehenen fünf Planstellen im „Entschärferbereich“ besetzt sind. Demzufolge geht die Antragsgegnerin in Ausübung ihres Organisationsermessens davon aus, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung mit diesen fünf Planstellen erreicht werden kann. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Einsatzmöglichkeiten von zwei Fachlehrern in diesem Bereich aus persönlichen Gründen begrenzt seien, ist nicht näher dargelegt, welche persönlichen Gründe dies sein sollen und wie sich die begrenzten Einsatzmöglichkeiten konkret auswirken. Der Antragsteller führt zudem nicht näher aus, für welche konkreten Verwaltungsarbeiten im „Entschärferbereich“ aufgrund des Personalmangels die Zeit fehlen soll. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ergänzend angibt, dass es erneut eine Überlastungsanzeige des Leiters des „Entschärferbereichs“ geben soll, hat er deren Vorliegen nicht glaubhaft gemacht und es fehlt an konkreten Angaben dazu, worauf sich die Überlastungsanzeige konkret bezieht und welche Gründe hierfür vorgetragen wurden.

18

Im Hinblick auf die Personalsituation in der Fachgruppe 8 und die darauf bezogenen Angaben der Fachbereichsleiterin ist ohnehin zu beachten, dass weder deren Einschätzung noch die des Antragstellers für die abschließende Beurteilung, ob ein dienstliches Interesse vorliegt, maßgeblich sind. Das dienstliche Interesse im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG ist allein aus der Sicht des Dienstherrn (§ 2 BBG) zu bestimmen und nicht etwa nach den Interessen des Antragstellers oder eines Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 BBG) oder nach deren eigenen personalpolitischen Überlegungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 – OVG 10 S 6.17 –, Rn. 7, juris; ähnlich OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 – juris, Rn. 15).

19

Insoweit ist zur vom Antragsteller vorgetragenen angespannten Personalsituation in der Fachgruppe 8 zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst eine Planstelle als Fachlehrer besetzt, jedoch seit einiger Zeit ausschließlich als Sachbearbeiter im Dezernat 1 (Sachbereich ...) eingesetzt wurde. Ausweislich eines mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Schreibens des Antragstellers an die Vertrauensstelle des Bundespolizeipräsidiums vom 18. Dezember 2017 habe er seine Hilfe im Dezernat 1 im Februar 2016 angeboten. Eine Umsetzung in das Dezernat 1 sei jedoch nicht erfolgt. Demzufolge sind sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin offenbar davon ausgegangen, dass ein weiterer Einsatz des Antragstellers in der Fachgruppe 8 als Fachlehrer nicht erforderlich gewesen ist. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer organisatorischen Entscheidungskompetenz davon abgesehen, den Antragsteller trotz eines etwaigen Personalbedarfs dort einzusetzen. Schon aus diesem Grunde ist nicht glaubhaft gemacht, dass nur durch die Weiterbeschäftigung des Antragsstellers die Aufgabenerfüllung im Bereich „Entschärferwesen“ sichergestellt werden kann und das Hinausschieben seines Ruhestands im dienstlichen Interesse der Antragsgegnerin liegt.

20

Auf die Frage, ob ein Beamter einen Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandes auch nach Eintritt in den Ruhestand – hier: mit Ablauf des 31. Dezember 2017 und damit vor einer abschließenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – weiter verfolgen kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 – juris, Rn. 14) und sich der Antrag des Antragstellers bei Verneinung dieser Frage erledigt haben bzw. der Anordnungsgrund entfallen sein könnte, kommt es nach den voranstehenden Ausführungen nicht an.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Wert des Streitgegenstands gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Juli – 2 O 11/14 – m.w.N.). Danach ist der Streitwert hier auf 16.024,17 Euro festzusetzen (Jahresbetrag A 13 [Endgrundgehalt 5.341,39 €/monatlich]: 64.096,68 Euro / 4 = 16.024,17 Euro).

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.

(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.

(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.