Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 06. Aug. 2018 - 2 B 10742/18
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. Juni 2018 abgeändert und der Antragsgegnerin untersagt, der Beigeladenen die entsprechend der Besoldungsgruppe W 2 LBesG bewertete Stelle (Professur für Translationale Uroonkologie) zu übertragen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle rechtskräftig entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die Antragsgegnerin und Beigeladene jeweils selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 32.330,34 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle einer W 2-Professur für Translationale Uroonkologie zu sichern sucht, entsprechen müssen. Denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (I.) als auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).
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I. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen hält der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen, allerdings auch gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht stand. Nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stelle den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – niedergelegten Leistungsgrundsatz, der auch dann Geltung beansprucht, wenn die Anstellung, wie vorliegend, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erfolgen soll, zu Lasten des Antragstellers verletzt.
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1. Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten. Die für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten Grundsätze gelten insoweit in gleicher Weise für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 3606/13 –, NVwZ 2014, 785 Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30/15 –, juris Rn. 17; OVG RP, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 10755/12.OVG –, S. 1 des Beschlussabdrucks [BA] m.w.N.; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 28. September 2007 – 2 B 10825/07.OVG u.a. –, juris Rn. 2 ff.).
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Dabei ist allerdings zu beachten, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zurückgenommen ist. Da das Auswahlverfahren der Hochschullehrer die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität bestimmt und deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 39 Abs. 1 LV besonders eng verknüpft ist, steht der Hochschule grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Die Auswahlentscheidung kann dementsprechend gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30/15 –, juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 16. März 1998 – 7 ZE 97.3696 –, juris Rn. 23; OVG RP, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 10755/12.OVG –, S. 6 des Beschlussabdrucks [BA], jeweils m.w.N.). Dies gilt vor allem und in erster Linie für die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung der Bewerber. Dadurch wird gleichzeitig die Einwirkung anderer staatlicher Stellen in den Prozess der „Selbsterneuerung“ der Hochschulkorporation im Lichte der Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 39 Abs. 1 LV begrenzt (vgl. Brocker, RiA 1993, 271 [272] m.w.N.).
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Einer erhöhten Begründungspflicht unterliegt die Hochschule allerdings für den Fall einer sogenannten Hausberufung. Insoweit bestimmt § 50 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 Hochschulgesetz – HochSchG –, dass Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen bzw. berufen werden dürfen. Diese gesetzliche Vorgabe führt jedoch, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, keinesfalls dazu, dass der Hausbewerber gegenüber seinen Konkurrenten einen deutlichen Qualifikationsvorsprung bzw. sogar eine „Alleinstellung“ aufweisen müsste, um sich in der Bewerberkonkurrenz durchsetzen zu können. Dies sind lediglich zwei mögliche von mehreren Fallkonstellationen, in welchen die in § 50 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 HochSchG zum Ausdruck kommende Befürchtung einer möglichen Bevorzugung von Hausbewerbern entkräftet werden könnte (vgl. Detmer, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 4 Rn. 105; Krüger/Leuze, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 45 Rn. 29 f.). Der unbestimmte Rechtsbegriff „in begründeten Ausnahmefällen“ bewirkt daher im Lichte des in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV verankerten Leistungsgrundsatzes – auf den sich auch der Hausbewerber uneingeschränkt berufen kann und auch eingedenk der tradierten und legitimen „akademischen Konventionalregel“, Hausberufungen nicht zuletzt zur Vermeidung einer personalen Erstarrung und Schulenbildung zu verhindern (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. März 1998 – 7 ZE 97.3696 –, juris Rn. 26; Krüger/Leuze, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 45 Rn. 28; vgl. auch Detmer, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 4 Rn. 105: „wissenschaftlicher Inzucht“) – allein, dass von der Hochschule eine besondere Begründung verlangt wird, wenn ein Mitglied der eigenen Hochschule ausgewählt wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 5 L 315.17 –, juris Rn. 13; VG Schleswig, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 12 B 26/18 –, juris Rn. 29; Köpp, JZ 1980, 218 [221]; Krüger/Leuze, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 45 Rn. 28; Herrmann, WissR 40 [2007], 146 [168]). Die erhöhte Begründungspflicht soll verfahrensmäßig sicherstellen, dass Hausbewerber keinen Vorteil gegenüber auswärtigen Bewerbern haben, nicht aber zwingende zusätzliche materielle Anforderungen an den Hausbewerber begründen (vgl. Herrmann, WissR 40 [2007], 146 [168 f.]).
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2. Auch wenn der Antragsteller vor diesem Hintergrund im Beschwerdeverfahren nicht mit allen seinen Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung und das Verfahren der Stellenbesetzung durchzudringen vermag, so hat er im Ergebnis einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Inhalt der Stellenausschreibung. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 5 der Grundordnung der Johannes Gutenberg-Universität (im Folgenden: Grundordnung), wonach Themen der Forschung und Lehre nicht so eng gefasst sein dürfen, dass von vornherein nur eine oder wenige Bewerbungen zu erwarten sind (Ausschluss einer ad personam-Ausschreibung) kann nicht festgestellt werden.
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§ 17 Abs. 3 Satz 5 Grundordnung trägt dem allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz Rechnung, wonach auch im Rahmen des Organisationsermessens die Auswahlentscheidung nicht über die Ausschreibung personell vorgesteuert werden darf. Die Ausschreibung muss daher zwar Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HochSchG). Das bedeutet vor allem, dass die beabsichtigte fachliche Ausrichtung der Stelle hinreichend deutlich werden muss (vgl. Krüger/Leuze, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 45 Rn. 13). Dabei ist allerdings „auf eine möglichst offene, weite und flexible Formulierung (im Rahmen des Faches) zu achten“, um eine auf einen Bewerber zugeschnittene Ausschreibung zu verhindern bzw. um generell eine größere Zahl geeigneter Bewerber zu erschließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. März 1998 – 7 ZE 97.3696 –, juris Rn. 16; Dellian, in: Dallinger/Bode/Dellian, HRG, 1978, § 45 Rn. 3; Detmer, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 4 Rn. 86; Krüger/Leuze, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 45 Rn. 13).
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Soweit der Antragsteller vorträgt, die Einschränkung der wissenschaftlichen Aufgaben auf „Sequenztherapie, Resistenzproblematik [...] und alternative/komplementäre Therapien“ verbunden mit der Forderung nach einer „nachzuweisenden Expertise in den genannten Forschungsbereichen“ durch Publikationsleistungen sowie Drittmitteleinwerbungen im Ausschreibungstext belege ebenso wie der Umstand, dass es nur zwei Bewerber gebe, dass die Stellenausschreibung letztlich auf die Beigeladene zugeschnitten sei, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, im Rahmen ihres Organisationsermessens und in Wahrnehmung ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 39 Abs. 1 LV vermittelten Rechte, eine derartige fachliche Ausrichtung der Professur festzuschreiben, stellt auch der Antragsteller letztlich mit seiner Beschwerde nicht in Abrede (vgl. auch entsprechend VG Leipzig, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 4 L 278/16 –, juris Rn. 28 sowie OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2018 – 6 A 815/11 –, juris Rn. 94 ff.). Als problematisch bezeichnet er „einzig und allein die Forderung nach einer nachzuweisenden Expertise in den genannten Forschungsbereichen“. Insoweit verkennt er, dass der Ausschreibungstext in dieser Hinsicht eine Selbstverständlichkeit formuliert, nämlich das Vorliegen einer entsprechenden objektiven Tatsachengrundlage, anhand derer die Erfüllung der in der Ausschreibung formulierten Voraussetzungen überprüft werden kann. Das Abstellen auf die Publikationsleistung sowie – wie hier – ggf. zusätzlich auf Drittmitteleinwerbungen sind dabei nicht nur naheliegend, sondern auch gemeinhin üblich.
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b) Auch mit seinen Rügen in Bezug auf die Durchführung der Probevorlesung am 3. Februar 2017 vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
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aa) Soweit der Antragsteller für sich etwas daraus herzuleiten sucht, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Beigeladenen, Prof. Dr. A., an der Probevorlesung nicht nur teilgenommen, sondern ihm in dem anschließenden Anhörungsverfahren zur Ausgestaltung der ausgeschriebenen Professur in Forschung und Lehre sogar Fragen gestellt habe (was die Antragsgegnerin bestreitet), mag dies zwar kein guter Stil sein. Dies allein brächte Prof. Dr. A. jedoch keineswegs in die Rolle eines „Prüfers“ bzw. Kommissionsmitglieds, bei dem sich die Frage einer möglichen Befangenheit und damit eines Verfahrensfehlers stellen könnte. Denn die Anhörung ist nach dem Konzept der Antragsgegnerin fachbereichsöffentlich mit der Möglichkeit für alle anwesenden Mitglieder der Universitätsmedizin, Fragen zu stellen (vgl. Bl. 159 d. Verwaltungsakte). Im Übrigen ist nicht dargetan – die Befangenheit des Prof. Dr. A. und der Umstand, dass er Fragen an den Antragsteller gerichtet hat, unterstellt – dass dieser Verfahrensmangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung Einfluss gehabt hätte (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 28. September 2007 – 2 B 10825/07.OVG u.a. –, juris Rn. 16 ff.).
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bb) Ebenso ist die Themenauswahl für die Probevorlesung nicht zu beanstanden. Dadurch, dass die Kommission letztlich zwei Themen festgelegt hat, die beide aus dem Forschungsgebiet der Beigeladenen stammen, folgt keine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Chancengleichheit. Insoweit gilt, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass angesichts der Ausrichtung der ausgeschriebenen Professur die Themen auf der Hand lagen. Denn die Berufungskommission hat in erster Linie diejenigen Leistungen der Bewerber zu würdigen, die Auskunft über ihr Leistungsvermögen in den Bereichen der maßgeblichen Ausschreibung geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 23).
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cc) Auch soweit der Antragsteller geltend macht, das Anhörungsverfahren im Anschluss an die Probevorlesung sowie das Votum der Studierenden seien nicht hinreichend dokumentiert, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine Pflicht zur nahezu lückenlosen Protokollierung einer Probevorlesung und der anschließenden Anhörung besteht nicht.
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Erforderlich – aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs sowie des Gebots effektiven Rechtsschutzes aber auch unabdingbar – ist allein eine sorgfältige, d.h. nachvollziehbare und eingehende Begründung der Beschlüsse der Berufungskommission. Diese muss dem Gericht auch im Lichte des oben dargelegten verfassungsrechtlich geschützten (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 39 Abs. 1 LV) und gerichtlich daher nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessens- und Beurteilungsspielraums der Hochschule eine Überprüfung ermöglichen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten wurden oder ob die Entscheidung auf falschen Tatsachen oder sachfremden Erwägungen beruht; rein formelhafte Wendungen reichen hierfür nicht aus. Die Begründung muss von der Mehrheit des Gremiums inhaltlich mitgetragen werden und sich demzufolge aus der Niederschrift der Beratung ergeben (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 10755/12.OVG –, S. 6 d. BA; BayVGH, Beschluss vom 16. März 1998 – 7 ZE 97.3696 –, juris Rn. 19).
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Hieraus folgt, anders als der Antragsteller meint, gerade keine Pflicht zur Dokumentierung sämtlicher Abläufe im Rahmen eines Anhörungsverfahrens. Maßgeblich ist das Protokoll der Beratungen der Berufungskommission, der faktisch die Hauptverantwortung für den Berufungsvorschlag zukommt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 10755/12.OVG –, S. 4 und S. 6 f. d. BA). Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen mit allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen überein. Das Protokoll der Sitzung der Berufungskommission vom 3. Februar 2017 (Bl. 259 ff. d. VA) trägt diesen Anforderungen vollumfänglich Rechnung.
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c) Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die verfahrensmäßigen Abläufe einwendet, die ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei nicht nachgewiesen, ist die Antragsgegnerin dem im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung vom 26. Juli 2018 unter Vorlage der versandten Einladungen zu den Sitzungen der Berufungskommission substantiiert entgegengetreten. Dass die Gleichstellungsbeauftragte bzw. ihre Vertreterin am 3. Februar 2017 an der Sitzung der Berufungskommission nicht teilgenommen hat, begründet keinen Verfahrensfehler. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn die Gleichstellungsbeauftragte ohne hinreichenden Grund ferngeblieben wäre. Nach § 72 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 HochSchGkann die Gleichstellungsbeauftragte an den Sitzungen aller Gremien und damit auch der Berufungskommission beratend teilnehmen und Anträge stellen. Eine Verpflichtung folgt daraus bereits dem Wortlaut nach nicht. Daher verbleibt es insoweit bei der allgemeinen Folge, dass sich derjenige, der von einer Maßnahme betroffen ist, selbst auf eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht mit Erfolg berufen kann, wenn diese dies nicht beanstandet hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2010 – 6 B 1249/10 –, juris Rn. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 6 B 1455/13 –, juris Rn. 13). Dies gilt erst recht für den Fall des Absehens der Gleichstellungsbeauftragten von der Teilnahme an einer Sitzung.
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Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2015 (Az.: 15 K 7734/13) und dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2017 (Az.: 6 A 277/16) kann der Antragsteller insoweit für seine gegenteilige Auffassung nichts herleiten. Zwar ist, anders als die Antragsgegnerin meint, auch nach § 24 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz NRW die Gleichstellungsbeauftragte keineswegs (mit beratender Stimme) Mitglied der Berufungskommission. In dem den genannten Entscheidungen zu Grunde liegenden Fall war die Mitgliedschaft der Gleichstellungsbeauftragten in der Berufungskommission allerdings durch den sog. „Prozess Berufungsverfahren“ als gleichsam Berufungsordnung der dort betroffenen Hochschule begründet worden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 15 K 7734/13 –, juris Rn. 85 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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d) Die Auswahlentscheidung ist nach dem Vorgesagten aber materiell zu beanstanden. Denn die Entscheidung beruht ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen.
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aa) Zwar irrt der Antragsteller, wenn er geltend macht, „in der Vorbereitung des Senats und damit auch offenbar tragend für die Senatsentscheidung“ sei das seines Erachtens „unzulässige Kriterium der Passgenauigkeit“ der Beigeladenen gewesen und die Auswahlentscheidung schon deshalb rechtswidrig. Abgesehen davon, dass die Übereinstimmung des Profils eines Kandidaten mit dem Inhalt der Ausschreibung nicht nur sinnvoll, sondern auch in Verfahren zur Berufung von Hochschulprofessoren rechtlich zwingend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2018 – 6 A 815/11 –, juris Rn. 98 ff.; Krüger/Leuze, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 45 Rn. 13; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 678), nimmt der Aspekt der „Passgenauigkeit“ nicht die zentrale Rolle im Besetzungsvorschlag ein. Bereits die Berufungskommission hat ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 3. Februar 2017 darauf abgestellt, dass sich die vorgenommene Reihung der Kandidaten aus „deutlichen Unterschieden hinsichtlich der wissenschaftlichen wie auch der didaktischen Expertise“ ergäben, weshalb die Beigeladene „mit großem Abstand auf dem ersten Platz des Besetzungsvorschlags gesehen“ werde. Nicht anders verhält es sich mit dem Besetzungsbericht des Wissenschaftlichen Vorstands der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2017 sowie ausweislich des Schreibens des Präsidialbüros vom 18. Juli 2017 mit der Entscheidung des Senats der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 14. Juli 2017.
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bb) Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Beigeladenen um eine Hausbewerberin handelt. Der Besetzungsvorschlag der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2017 wird den für diese Fälle durch § 50 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 HochSchG geforderten Begründungsanforderungen an die Auswahlentscheidung insoweit gerecht.
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Zum einen schließt, wie oben unter I.1. dargelegt, die „Passgenauigkeit“ des Hausbewerbers für das ausgeschriebene Stellenprofil eine Hausberufung keineswegs aus. Zum andern und vor allem aber hat die Antragsgegnerin einen deutlichen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen sowohl „hinsichtlich der wissenschaftlichen wie auch der didaktischen Expertise“ angenommen und dies im Einzelnen begründet. Dieser deutliche Qualifikationsvorsprung muss zwar, wie ebenfalls oben dargelegt, keineswegs in jedem Fall zwingend vorliegen, um sich als Hausbewerber in der Bewerberkonkurrenz durchsetzen zu können. Wird der deutliche Qualifikationsvorsprung allerdings, wie vorliegend, festgestellt, so kann grundsätzlich schon deshalb ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 50 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 HochSchG angenommen werden (vgl. Detmer, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 4 Rn. 105; Krüger/Leuze, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 45 Rn. 30; Kehler, in: Denninger [Hrsg.], HRG, 1984, § 45 Rn. 41; Herrmann, WissR 40 [2007], 146 [168]; vgl. auch VG Göttingen, Beschluss vom 23. Mai 1996 – 3 B 3106/96 –, NVwZ 1998, 100 [102]).
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cc) Diese Bewertung und die darauf gestützte Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist allerdings auf einer fehlerhaften Grundlage gebildet worden.
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(1) Zwar sind die Publikationsleistungen der Kandidaten und der Umfang der Drittmitteleinwerbungen durch die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise beurteilt und im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle gewichtet worden. Dass die aus den Bewerbungsunterlagen ermittelte Tatsachengrundlage insoweit zutreffend ist, gesteht der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen ausdrücklich zu. Die Antragsgegnerin hat diese Daten auch nicht schlicht zu zählen, wie es der Antragsteller fordert, sondern zu gewichten. Dass sie dabei in erster Linie diejenigen bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Bewerber würdigt, die Auskunft über ihr Leistungsvermögen in Bezug auf die in der maßgeblichen Ausschreibung festgelegten Bereiche geben, ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund ihrer verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle nicht nur nicht zu beanstanden, sondern liegt sogar nahe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30/15 –, juris Rn. 23).
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(2) Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers bereits deshalb verletzt, weil das Verfahren der Einholung von zwei ergänzenden externen Gutachten fehlerhaft war.
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Zwar durften, anders als der Antragsteller meint, auch nachdem die beiden bestellten auswärtigen Gutachter anders als die Berufungskommission ihm den Vorrang vor der Beigeladenen eingeräumt hatten, durch den Fachbereichsrat zwei weitere Gutachten eingeholt werden. Bereits das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend vor allem auf § 17 Abs. 5 Satz 1 Grundordnung verwiesen, wonachin der Regel zwei auswärtige vergleichende Gutachten einzuholen sind, sowie auf § 17 Abs. 5 Satz 3 Grundordnung, wonach – wie hier – in Fällen einer möglichen Hausberufungmindestens zwei auswärtige Gutachten anzufordern sind. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Expertise auswärtiger Gutachter im Falle eines Leistungsvergleichs, bei dem sich Hausbewerber in der Bewerbungskonkurrenz befinden, eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Köpp, JZ 1980, 218 [222]; Herrmann, WissR 40 [2007], 146 [164]). Wenn, wie vorliegend, beide auswärtige Gutachter zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beigeladene als Hausbewerberin entgegen der Empfehlung der Berufungskommission nicht primo loco zu platzieren ist, mag die Einholung weiterer Gutachten zur Vorbereitung der Entscheidung des Fachbereichs zwar nicht zwingend erforderlich sein. Sie ist aber naheliegend und jedenfalls nicht unzulässig, um die Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer breiteren Expertise treffen zu können. Schon angesichts der zeitlichen Abläufe des gestaffelten Berufungsverfahrens kann es daher auch nicht ein vom Antragsteller geltend gemachtes und durch nichts belegtes Gebot geben, die Anzahl der einzuholenden Gutachten verbindlich und abschließend zu Beginn des Berufungsverfahrens festzulegen.
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Der Umstand allerdings, dass Prof. Dr. A. als Dienstvorgesetzter der Beigeladenen weitere in Betracht kommende Gutachter vorgeschlagen hat, die auch beauftragt wurden, legt nahe, dass die Auswahlentscheidung an einem durchgreifenden Verfahrensmangel leidet. Diese Einbindung eines möglicherweise befangenen Mitglieds des Fachbereichs in die Gutachterauswahl ist nur schwer verständlich. Dies gilt umso mehr, als der schriftliche Vorschlag an den Dekan des Fachbereichs Prof. Dr. B. irritierenderweise mit den Worten „Danke für Ihre Unterstützung!“ schließt (vgl. Bl. 284 d. Verwaltungsakte). Auch wenn Prof. Dr. A. damit – anders als in dem vom Antragsteller angeführten Fall, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2015 (Az.: 15 K 7734/13) zugrunde lag – gleichwohl nicht Mitglied der Berufungskommission oder auch nur selbst Gutachter geworden ist, kommt seiner Mitwirkung nicht nur untergeordnete Bedeutung dergestalt zu, dass die Annahme kaum gerechtfertigt wäre, sie habe die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG, vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 28. September 2007 – 2 B 10825/07.OVG u.a. –, juris Rn. 16 f.).
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(3) All dies bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Antragsgegnerin hat ihrer Auswahlentscheidung jedenfalls falsche Tatsachen im Hinblick auf die von der Beigeladenen erbrachten Betreuungsleistungen zugrunde gelegt.
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In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Hochschule die maßgeblichen Tatsachen nicht selbst zu ermitteln braucht, sondern es Sache der Bewerber ist, sich darzustellen. Maßgeblich sind danach vor allem die Angaben in den Bewerbungsunterlagen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. März 1998 – 7 ZE 97.3696 –, juris Rn. 25).
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Soweit der Antragsteller allerdings mit seiner Beschwerde geltend macht, die Beigeladene habe in ihren eingereichten Bewerbungsunterlagen insoweit falsche Angaben gemacht, die von der Antragsgegnerin ihrer Auswahlentscheidung auch zugrunde gelegt wurden, führt dies zum Erfolg seiner Beschwerde. Anders als die Antragsgegnerin und mit ihr das Verwaltungsgericht meinen ist durch die von dem ehemaligen Vorgesetzten der Beigeladenen am Klinikum der Goethe-Universität Frankfurt a.M. Prof. Dr. C. vorgelegte Stellungnahme vom 8. Mai 2018 (Bl. 222 d. Gerichtsakte) gerade nicht belegt, dass die Beigeladene insbesondere die von ihr in dem Bewerbungsbogen angegebenen 24 Promotionen betreut hat. Das Gegenteil ist der Fall: Abgesehen davon, dass nach allgemeinem Begriffsverständnis von abgeschlossenen Promotionsverfahren auszugehen sein dürfte, nach denen gefragt ist, führt Prof. Dr. C. ausdrücklich aus, dass im Hinblick auf die erst am 16. April 2015 erfolgte Habilitation der Beigeladenen die Anmeldung und Prüfung über ihn als ihren direkten Dienstvorgesetzten erfolgten. Das Hochschulrecht allerdings kennt insofern keine Unterscheidung zwischen einem förmlichen und einem (nur) formalen Promotionsverhältnis. Mit der Übernahme einer Person als Doktorand handelt der Professor als Amtsinhaber und übernimmt selbst eine dienstliche Verpflichtung, die er allein und ganz persönlich, eventuell mit Unterstützung der ihm zugeordneten Mitarbeiter, zu erfüllen hat (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 426; Hartmer, in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2017, Kap. 5 Rn. 20). Der unterstützende Mitarbeiter wird, wie hier die Beigeladene, damit keinesfalls selbst zum Betreuer. Deshalb kann auch nicht, wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vorträgt, davon ausgegangen werden, dass in dem Bewerbungsformblatt „ganz allgemein Betreuungsleistungen“ abgefragt werden.
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Die vergleichsweise hohe Anzahl von 24 Arbeiten hat auch in der Begründung des Besetzungsvorschlags der Berufungskommission vom 9. Februar 2017 eine nicht nur untergeordnete Rolle gespielt (vgl. Bl. 256 d. Verwaltungsakte: „eine beeindruckend hohe Zahl von Promotionen“), sondern auch in dem Besetzungsvorschlag des Fachbereichs vom 29. Juni 2017 (vgl. Bl. 307 d. Verwaltungsakte: „hierfür spricht einerseits die wesentlich höhere Betreuungsleistung im Vergleichszeitraum“).
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3. Erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin aus diesen Gründen als fehlerhaft, so kann der Antragsteller auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Denn es erscheint jedenfalls möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, NVwZ 2003, 200 und vom 13. Januar 2010 – 2 BvR 811/09 –, juris). Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers insoweit als offen anzusehen sind. Dies reicht nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für die Freihaltung einer ausgeschriebenen Stelle in einem Konkurrentenstreitverfahren aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, IÖD 2012, 183; OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 – 2 B 10942/11.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.).
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II. Des Weiteren hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn es besteht die Gefahr, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert werden könnte. Die drohende Besetzung der streitgegenständlichen Professorenstelle bei der Antragsgegnerin erfolgt zwar nicht durch eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis, so dass der Grundsatz der Ämterstabilität hier nicht eingreift (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102). Aber auch der Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrags mit der Beigeladenen, der nach der bereits erfolgten Annahme des Rufs durch Beigeladene alsbald erfolgen würde (vgl. § 19 Abs. 1 des Universitätsmedizingesetzes – UMG –; vgl. auch Frank, in: Geis [Hrsg.], Hochschulrecht in Bund und Ländern, Abschn. Landesrecht Rheinland-Pfalz Rn. 247), könnte nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten hinzunehmen (vgl. entsprechend zur Konkurrenzsituation zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten OVG RP, Beschluss vom 16. November 2016 – 2 B 11060/16.OVG –, S. 5 f. d. BA).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – und in diesem Rahmen in Anlehnung an § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG (vgl. auch OVG RP, Beschlüsse vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, AS 42, 108 [115 ff.], vom 1. Juli 2015 – 2 B 10498/15.OVG –, juris Rn. 22 und vom 29. März 2018 – 2 B 10272/18.OVG –, juris Rn. 22).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.