Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. März 2017 - 2 A 11715/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2017:0308.2A11715.16.0A
published on 08/03/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. März 2017 - 2 A 11715/16
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Gericht

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Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 56.904,48 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.

2

Der 1966 geborene Kläger wurde mit Wirkung zum 1. November 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt. Er war zunächst an der Berufsbildenden Schule I – Gewerbe und Technik – in M. – BBS I – tätig. In der mit dem Anlass „mögliche Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ gefertigten dienstlichen Beurteilung vom 22. Oktober 2012 wurde die erfolgreiche Ableistung der Probezeit nicht festgestellt. Im Vorschlag für die weitere Verwendung ist festgehalten: „Wir halten Herrn S. nicht für den Schuldienst geeignet“. Der Kläger verweigerte die Unterschriftsleistung, trug mit Schreiben vom 2. Dezember 2012 seine Einwände in Bezug auf die dienstliche Beurteilung vor und bat um Verlängerung der Probezeit. Auf Anforderung des Beklagten reichte der Schulleiter weitere Unterlagen den Kläger betreffend zu den Personalakten u.a. einen Vermerk über ein Mitarbeitergespräch und eine Zielvereinbarung vom 12. Dezember 2011 sowie Aktenvermerke über Beratungsgespräche im Zeitraum 2010 und am 14. Dezember 2011. Unter dem 10. Dezember 2012 führte der Personalrat der Schule aus, dass der Kläger ein sehr geringes kollegiales Verhalten (spiele Kollegen gegeneinander aus, lasse andere für sich arbeiten), eine sehr geringe Teamfähigkeit, Kollegen des Diebstahls beschuldigt und versucht habe, eine Kollegin zu einer Falschaussage zu veranlassen. Unter dem 25. Januar 2013 nahm der Schulleiter zu den Einwänden des Klägers Stellung und erklärte, in Übereinstimmung der Schulleitung mit dem örtlichen Personalrat werde es nicht für verantwortbar gehalten, dem Kläger „eine Lebensstellung im Lehrerberuf“ zu ermöglichen.

3

Am 1. Februar 2013 verfügte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier – ADD – die Entlassung des Klägers zum Ablauf des Monats März 2013 wegen mangelnder Bewährung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Kläger legte Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 30. Juli 2013 begründete, seine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beantragte und hilfsweise um die Verlängerung der Probezeit bat. Der Beklagte versetzte den Kläger daraufhin unter dem 11. Dezember 2013 an die K.-Schule in W. Unter dem 20. Dezember 2013 teilte die ADD dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, dass sie die Entlassungsverfügung aufhebe und gleichzeitig die Probezeit um ein Jahr verlängere. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 an den Kläger wurde diese bis zum 31. Oktober 2014 verlängert. Die ADD teilte zugleich mit, die Schulleitung werde gebeten, eine dienstliche Beurteilung bis zum 10. Oktober 2014 vorzulegen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. März 2014 rügte der Kläger einen fachfremden Einsatz in W., woraufhin ihm am 24. März 2014 mitgeteilt wurde, dass der von ihm in M. erteilte Unterricht in „Kraftfahrzeugtechnik“ zum Fach Metalltechnik gehöre, weshalb er in W. nicht fachfremd eingesetzt werde.

4

Unter dem 10. Oktober 2014 wurde dem Kläger eine „dienstliche Beurteilung anlässlich der Überprüfung der Bewährung in der verlängerten Probezeit“ vom ständigen Vertreter der Schulleitung Studiendirektor L. unter Benennung von zwei Unterrichtsbesuchen am 25. September 2014 mit dem Gesamturteil erstellt, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung „entsprechen teilweise den Anforderungen, Stufe D“. Im Vorschlag für die weitere Verwendung heißt es: „Herr S. hat sich in seiner Tätigkeit als Studienrat z.A. an unserer Schule noch nicht bewährt. Es wird daher vorgeschlagen, ihn als Studienrat z.A. in unveränderter Weise an unserer Schule einzusetzen“. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 10. Oktober 2014 eröffnet und in Kopie ausgehändigt. Der Kläger erklärte, seine Einwände bis zum 7. November 2014 nachzureichen.

5

Am 21. Oktober 2014 hörte die ADD den Kläger zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. März 2015 vor dem Hintergrund mangelnder Bewährung an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurde zudem mitgeteilt, dass der zuständige Schulaufsichtsbeamte zur abschließenden Feststellung der beabsichtigten Maßnahme noch einen oder mehrere Unterrichtsbesuche durchführen werde.

6

Mit E-Mail vom 17. November 2014 unterrichtete der Schulaufsichtsbeamte, Leitender Regierungsschuldirektor A., die ADD darüber, dass er auf der Grundlage von zwei Unterrichtsbesuchen am 12. November 2014, die er mit „mangelhaft“ bewerte, die in der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 erteilte Bewertung nicht bestätige. Er befürworte die Entlassung des Klägers aus dem Dienst. Unter dem 24. November 2014 ergänzte der Schulaufsichtsbeamte auf Bitte der ADD seine Stellungnahme vom 17. November 2014 und kam zu dem Schluss, der Kläger sei für den Schuldienst nicht geeignet, da die aufgezeigten unterrichtlichen Mängel nicht hätten behoben werden können. Auf Nachfrage der ADD gab das Mitglied der Schulleitung M. am 9. Dezember 2014 an, dass der Kläger stets erklärte habe, sich gut beraten zu fühlen. Er sei durch Unterrichtsmitschauen am 12. und 26. März, 14. und 23. Mai sowie 18. Juli 2014 und durch Beratungsgespräche unterstützt worden. Dabei seien er und Herr L. sowie je nach Fach auch der fachliche Berater aus dem Bereich Metalltechnik und Sport hinzugezogen gewesen. Er schloss sich auf Nachfrage der ADD am 19. Dezember 2014 der Auffassung des Schulaufsichtsbeamten an.

7

Auf nochmalige Nachfrage der ADD machte Studiendirektor L. mit Schreiben vom 19. Januar 2015 weitere Ausführungen zu den Unterrichtsmitschauen und Beratungsgesprächen.

8

Nach Wechsel des Bevollmächtigten, Akteneinsichtnahme und gewährter Fristverlängerung nahm der Kläger unter dem 30. April 2015 ausführlich zur beabsichtigten Entlassung Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass lediglich die im Rahmen der Probezeit gezeigten Leistungen heranzuziehen seien, die Probezeitverlängerung sei nicht wie beabsichtigt über ein Jahr erfolgt, die Einarbeitungszeit in der verlängerten Probezeit sei nicht ausreichend gewesen, es fänden sich in den entscheidenden Zeiträumen keine Dokumentation der Beratungsgespräche und Unterrichtsmitschauen in seiner Personalakte, die dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 2014, deren Anlass nicht zutreffend erfasst sei, umfasse die fünfjährige Probezeit nicht, sie sei im Übrigen nicht ausreichend besprochen und in ihren Wertungen widersprüchlich; sie halte sich nicht an die zugrundeliegende Beurteilungsrichtlinie. Des Weiteren machte er umfangreiche Ausführungen zu den Unterrichtsmitschauen, den Beratungsgesprächen und den Unterrichtsbesuchen vom 25. September 2014, die sämtlich das abgegebene Werturteil nicht tragen könnten.

9

Unter dem 13. Mai 2015 verfügte die ADD nach Zustimmung des Bezirkspersonalrats unter Anordnung des Sofortvollzugs die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 30. Juni 2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Schulleiters der BBS I in M. sowohl in der Planung und Gestaltung des Unterrichts, dem erzieherischen Wirken und auch im Unterrichtsertrag gravierende Mängel zeige; Kommunikationsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein seien nicht ansatzweise hinreichend zu erkennen gewesen; er sei für den Beruf eines Lehrers an berufsbildenden Schulen nicht geeignet. Im Rahmen der auf den erfolgreichen Widerspruch hin aufgehobenen Entlassungsverfügung vom 1. Februar 2013 erfolgten Verlängerung der Probezeit habe er – der Kläger – die Chance nicht genutzt, unterrichtliche Defizite und fachliche Mängel zu beseitigen. Die dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 2014 komme zu dem Ergebnis, dass die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung teilweise den Anforderungen entsprächen. Dies genüge nicht. Die Bewährung habe somit nicht festgestellt werden können. Auch nach Einschätzung der vor dem Hintergrund der Schwere der Maßnahme eingeholten Meinung des zuständigen Schulaufsichtsbeamten A. auf der Grundlage zweier Unterrichtsbesuche sei von der Nichteignung des Klägers auszugehen. Nach den übereinstimmenden Wertungen seines ehemaligen Schulleiters B. in M., des ständigen Vertreters des Schulleiters in W. L., des Mitgliedes der dortigen Schulleitung M. sowie des Schulaufsichtsbeamten A. sei der Kläger als Lehrer nicht geeignet. Das weitere Verfahren bis zum Erlass der Verfügung sei vor dem Hintergrund der dem Dienstherrn zustehenden Bedenkzeit nach Beendigung der Probezeit rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Der sodann eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung formell und materiell rechtmäßig sei. Der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt. Diese Feststellung beruhe teilweise auf der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014, die ihrerseits rechtmäßig sei. Die Beurteilung sei von Studiendirektor L. in Anwesenheit des Vorsitzenden des örtlichen Personalrates H. am 7. November 2014 erläutert worden. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers seien nicht beachtlich. Er sei nicht fachfremd eingesetzt worden. Die persönlichen Ansichten des Klägers zu den Wertungen seien rechtlich nicht relevant. Die Beurteilungsrichtlinien gäben die Anzahl der Unterrichtsbesuche nicht vor. Es seien jedoch im Vorfeld ausreichend Unterrichtsbesuche zur Vorbereitung erfolgt, die dem Beurteiler einen Gesamteindruck vermittelt hätten. Im Übrigen seien Beobachtungen zur Dienstauffassung und Zuverlässigkeit über die gesamte Zeit der Tätigkeit des Klägers an der K.-Schule erfolgt. Der Beurteiler habe somit eine ausreichende Wahrnehmungsgrundlage gehabt. Die Feststellungen des Schulaufsichtsbeamten A. seien aus Fürsorgegründen einbezogen worden, durch dessen Unterrichtsbesuche der Kläger die Chance gehabt habe, eine Leistungssteigerung darzustellen, die allerdings nicht abgebildet worden sei. Die Maßnahme stehe auch noch in zeitlichem Zusammenhang mit der Probezeit. Den Leistungen in der verlängerten Probezeit komme maßgebliches Gewicht zu.

11

Die am 4. Februar 2016 erhobene Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass der Dienstherr die Nichtbewährung des Beamten auf Probe am Ende der Probezeit positiv feststellen müsse. Erfolge wie in seinem Fall keine positive Feststellung der Nichtbewährung, gehe dies zu Lasten des Dienstherrn, der den Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen habe, weil er sich nicht mehr auf dessen Nichtbewährung in der Probezeit berufen dürfe. Der Entlassungsverfügung fehle eine hinreichende Begründung in Gestalt der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, was auch durch die Widerspruchsentscheidung nicht geheilt worden sei. Der Personalrat sei getäuscht worden. Die zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 2014 stelle auch nicht ausdrücklich die Nichtbewährung fest, sondern komme zum Ergebnis, dass er grundsätzlich als Lehrkraft geeignet sei und sich lediglich „noch nicht“ bewährt habe. Die dienstliche Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß eröffnet worden und inhaltlich rechtsfehlerhaft, weshalb sie zu korrigieren sei. Sie beziehe sich nicht auf seine Leistungen in dem gesamten von ihr umfassten Zeitraum. Durch die berücksichtigten zwei Unterrichtsbesuche gebe sie unzulässigerweise punktuelle Einblicke in seine Leistungen im Zeitraum vom 24. September bis 10. Oktober 2014. Unterrichtsbesuche durch den Schulaufsichtsbeamten A. hätten keine Berücksichtigung finden dürfen, da diese außerhalb der Probezeit erfolgt seien. Die dienstliche Beurteilung des Schulleiters B. könne nicht herangezogen werden. Diese sei fehlerhaft und seine diesbezüglichen Einwände nicht beschieden worden. In der Aufhebung der darauf beruhenden Entlassungsverfügung liege auch eine konkludente Aufhebung dieser dienstlichen Beurteilung. Auch die Feststellungen zur Eignung im Schreiben vom 19. Januar 2015 könnten nicht zur Begründung einer Nichtbewährung herangezogen werden; sie seien nicht formgerecht eröffnet und erörtert worden. Die Eindrücke seien auch erst nach Ablauf der Probezeit entstanden. Die Wertung, der Kläger habe kein „Interesse“ an außerunterrichtlichen Tätigkeiten gezeigt, sei kein zulässiges Kriterium. Rechtsfehlerhaft sei die Annahme, dass eine weitere Verlängerung der Probezeit nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr möglich sei. Die Entlassungsverfügung sei unter Verstoß gegen die Fürsorgepflicht zustande gekommen, da er nicht frühzeitig bereits im Rahmen seiner Tätigkeit in M. auf Mängel in ordnungsgemäßer Form hingewiesen oder entsprechend beraten worden sei. Das Schreiben vom 19. Januar 2015 genüge den Anforderungen an einen diesbezüglichen Nachweis nicht. Die Einarbeitungszeit in W. sei zu kurz gewesen. Für die verkürzte Probezeitverlängerung von neun Monaten habe kein sachlicher Grund bestanden. Er habe zudem nach der Mitteilung, es werde eine dienstliche Beurteilung bis zum 10. Oktober 2014 erstellt werden und weiteren Umständen im Verfahrensverlauf darauf vertrauen dürfen, dass die Entscheidung über seine Bewährung in nahem zeitlichen Zusammenhang ergehen werde. Diese Entscheidung sei vom Beklagten schuldhaft verzögert worden, der das Entlassungsverfahren nicht nach außen erkennbar betrieben habe.

12

Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen,

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hilfsweise,

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die Probezeit zu verlängern.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat daran festgehalten, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Dieser sei ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 in den Tätigkeitsbereichen „Unterricht-Planung“, „Unterricht-Gestaltung“, „Erzieherisches Wirken“ sowie „Unterricht-Ertrag unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades“ als den Anforderungen teilweise entsprechend, folglich unter dem Durchschnitt liegend, bewertet worden. Die Unterrichtsbesuche des Leitenden Regierungsschuldirektors A. hätten in die Entscheidung einbezogen werden dürfen, weil diese Rückschlüsse auf die Bewährung des Klägers in der Probezeit zuließen. Dass der zugrundeliegende Bescheid erst am 13. Mai 2015 ergangen sei, liege im Verhalten des Klägers begründet. Durch Versetzung an die K.-Schule sei ihm eine unbelastete Bewährungschance eingeräumt worden. Dem Bezirkspersonalrat sei die Stellungnahme des Klägers vom 30. April 2015 am 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht worden.

19

Mit Beschluss vom 1. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2015 wiederhergestellt (Az.: 1 L 2152/16.TR).

20

Mit Urteil aufgrund der Beratung vom 25. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2015 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewährung des Klägers in dessen Probezeit zu entscheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung zwar formell rechtmäßig jedoch materiell rechtswidrig sei. Der Beklagte habe die Entscheidung über die Nichtbewährung des Klägers in rechtsfehlerhafter Weise auch auf die nach Ablauf der Probezeit durchgeführten Unterrichtsbesuche des Leitenden Regierungschuldirektors A. gestützt. Außerdem sei die Entlassungsverfügung auch wegen Ermessensausfalls bezüglich einer weiteren Probezeitverlängerung rechtswidrig und daher aufzuheben. Einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe der Beamte nicht. Es fehle eine rechtsbeständige Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung. Die laufbahnrechtliche Probezeit könne in analoger Anwendung des § 20 Abs. 4 Landesbeamtengesetz – LBG – zur Bewährungsfeststellung verlängert werden.

21

Gegen dieses Urteil hat der Kläger binnen eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Er ist der Auffassung, das Urteil sei wegen Verletzung rechtlichen Gehörs verfahrensfehlerhaft, weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung; zudem lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit vor. Er habe bereits einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erworben. Rechtsfehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beklagte, obgleich er die Feststellung zur Bewährung erst sieben Monate nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit verfügt habe, noch innerhalb der zeitlichen Toleranzspanne der Bewährungsentscheidung bewege. Das sei nicht der Fall. Die Annahme sei unzutreffend, die Verzögerung der Bewährungsfeststellung sei allein von ihm – dem Kläger – zu vertreten. Die Umstände des Einzelfalles seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Eine Verlängerung der Probezeit sei rechtsmissbräuchlich, weil keine hinreichende Erkenntnisgrundlage bestehe und eine ordnungsgemäße Bewährungsfeststellung in Bezug auf die gesamte Probezeit ausgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Zulassungsbegründungsschriftsatz verwiesen.

22

Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger werde nicht in seinen Rechten verletzt, weil die Entlassungsverfügung rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Nichtbewährung sei zu Recht festgestellt und nicht auf Umstände außerhalb der Probezeit gestützt worden. Es hätten mehrere Unterrichtsbesuche innerhalb der Probezeit sowohl im Rahmen der ersten dienstlichen Verwendung an der BBS I in M. als auch nachfolgend an der K.-Schule in W. stattgefunden (M.: 28. November 2011 und zwei am 27. August 2012; W.: 12. und 26. März, 23. Mai, 18. Juli und 25. September 2014). Insofern liege eine hinreichende Tatsachengrundlage zur Bewährungsfeststellung vor.

II.

23

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) liegen nicht vor.

24

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren ist nicht zu erwarten. Die Vorinstanz hat die Klage des Klägers, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, lassen keine Abänderung des Urteils in einem Berufungsverfahren erwarten.

25

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, weil zum Ende der Probezeit seine positive Bewährung nicht feststeht (a). Er hat auch keinen isolierten Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bzw. auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch im rheinland-pfälzischen Landesrecht überhaupt geregelt ist (b).

26

a) Nach § 10 Satz 1 BeamtStG darf nur derjenige in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, der sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Mithin regelt das Statusrecht ausdrücklich nur noch die Voraussetzungen für eine Lebenszeiternennung. Der Landesgesetzgeber sieht in Ausfüllung dieser Bestimmung vor, dass die Probezeit bis zu der Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden kann, wobei für den am 1. November 2009 zum Beamten auf Probe ernannten Kläger die Übergangsregelung § 129 LBG greift, die §§ 28, 30 und 31 LBG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung für anwendbar erklärt, welche ihrerseits einen Umwandlungsanspruch auch nicht vorsehen. Hinsichtlich des Klägers liegt keine positive Bewährungsentscheidung vor.

27

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ebenso wie die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung ein Akt wertender Erkenntnis des hierfür zuständigen Amtswalters. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Die Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 –, NVwZ-RR 2002, 49; OVG RP, Urteil vom 28. November 2008 – 2 A 11028/08.OVG –, ESOVGRP).

28

Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit, die im Falle des Klägers durch bestandskräftige Verfügung des Beklagten mit Schreiben an den Kläger vom 10. Februar 2014 bis zum 31. Oktober 2014 verlängert worden ist. Aufgrund der vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht angegriffenen und damit bestandskräftig verfügten Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit bis zum 31. Oktober 2014 steht fest, dass sich der Kläger bis zum Ablauf der regulären Probezeit nicht bewährt hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, BVerwGE 85, 177). Der Beklagte hat die Probezeit nur unter Bedenken – zunächst war die Entlassung verfügt – und auf Bitte des Klägers verlängert, um diesem nachfolgend die Möglichkeit einzuräumen, seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass eine dienstliche Beurteilung zum 10. Oktober 2014 angefordert werde, was ersichtlich allein der nachträglichen Bewährungsfeststellung dienen sollte. Damit steht für den Zeitraum vor der Verlängerung der Probezeit die Nichtbewährung des Klägers fest. Nur am Rande sei hierzu erwähnt, dass er – folgerichtig – auch die der Verlängerung der Probezeit vorangehende dienstliche Beurteilung nicht gerichtlich angegriffen hat, die auch nicht vom Dienstherrn aufgehoben wurde, sondern Grundlage für die vom Kläger gewollte und – bestandskräftig – verfügte Verlängerung der Probezeit war.

29

Der Kläger hat sich auch im Rahmen der Verlängerung seiner Probezeit und deren Abschluss nicht bewährt. Steht mit der bestandskräftigen Verlängerung der Probezeit wie hier fest, dass sich der Beamte noch nicht bewährt hat, liegt es an ihm, nachfolgend seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen. Der ursprünglich mit der Einstellung verbundenen Prognose, dass dieser sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit regelmäßig bewähren wird, ist die Grundlage entzogen.

30

Den Eignungsnachweis hat der Kläger innerhalb der statusrechtlichen Probezeit nicht erbracht. Der Beurteiler kommt vielmehr in der über ihn erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 eindeutig zu dem Ergebnis, dass der Kläger „sich in seiner Tätigkeit als Studienrat z.A.“ an der Schule „noch nicht bewährt“ hat. Soweit im Weiteren ausgeführt ist, es werde daher vorgeschlagen, ihn als Studienrat z.A. in unveränderter Weise einzusetzen, folgt nichts anderes, jedenfalls kann ein positives Bewährungsurteil hieraus nicht abgeleitet werden. Die Aussage „als Studienrat z.A.“ beinhaltet bereits nicht die Anregung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Darüber hinaus hat der Beklagte in seiner nunmehr rechtskräftig aufgehobenen Entlassungsverfügung zu Recht ausgeführt, dass die Bewertung der Leistungen mit „entsprechen teilweise den Anforderungen, Stufe D“ nicht die Feststellung der Bewährung in Bezug auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beinhaltet.

31

Die nach Ablauf der verlängerten Probezeit über den Kläger seitens des zuständigen Schulaufsichtsbeamten A. auf der Grundlage zweier Unterrichtsbesuche gefertigte Stellungnahme zur Bewährung des Klägers endete mit der Bewertung „mangelhaft“, enthielt somit auch kein positives Bewährungsurteil.

32

Die vom Kläger gegen diese Wertungen vorgebrachten Einwände führen nicht zur Annahme der Bewährung in der Probezeit. Der Kläger selbst macht mit seiner Berufungszulassungsbegründung nicht geltend, der Beklagte habe auf der Grundlage der von ihm gezeigten Leistungen einzig seine Bewährung positiv feststellen müssen. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sich der Kläger überwiegend mit der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 auseinander gesetzt. Er hat sich jedoch nicht mit der hier entscheidungserheblichen Frage befasst, ob die Anforderung einer Lebenszeiternennung erfüllt ist. Dazu genügt die Darstellung einer Fehlerhaftigkeit der gerügten und rechtskräftig aufgehobenen Entlassungsverfügung nicht. Im Übrigen ist es Sache des Dienstherrn, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er sich die erforderlichen Tatsachen zur Beurteilung der Bewährung des Probebeamten verschaffen will. Bei einer Lehrkraft bietet sich hierfür die Beobachtung und Bewertung ihrer praktischen Unterrichtstätigkeit in besonderer Weise an (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. Januar 2006 – 2 B 11340/05.OVG –). Die Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung hat jedoch umfassend darauf abzustellen, ob die Leistungen zur Feststellung der Bewährung mit Blick auf die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 – 2 C 23.87 –, ZBR 1989, 340). Damit sind maßgebend allein die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Erkenntnisse hinsichtlich der Merkmale Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, auf die sich das von der zuständigen Dienstbehörde in eigener Verantwortung zu treffende Bewährungsurteil zu beziehen hat.

33

Angesichts der Wertungen in der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 ist auch ansonsten – ungeachtet dessen, dass diese Entscheidung einzig dem Dienstherrn vorbehalten ist – von einer positiven Bewährungsentscheidung nicht auszugehen. Mit seinem Berufungszulassungantrag stellt der Kläger selbst die dort beschriebenen Mängel nicht in Abrede oder behauptet gar, es habe eine erhebliche Leistungssteigerung in der verlängerten Probezeit stattgefunden. Seine Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht und im Verwaltungsverfahren erschöpfen sich hinsichtlich der materiellen Feststellungen des Dienstherrn im Wesentlichen darin, seine Sicht der Dinge darzustellen. Dabei verkennt er, dass sich hieraus unter dem Gesichtspunkt des Beurteilungsspielraums des Beurteilers keine Rechtsfehlerhaftigkeit ableiten lässt. Mithin besteht im Falle des Klägers derzeit keine Feststellung dahingehend, er sei für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet.

34

Somit kann der Kläger eine Bewertung über seine Bewährung in der Probezeit nicht vorlegen, aufgrund der er eine Verbeamtung auf Lebenszeit verlangen könnte. Im Weiteren wird der Beklagte unverzüglich auf der Grundlage einer neuerlichen Feststellung über die Bewährung des Klägers für den Zeitpunkt des Ablaufs der statusrechtlichen Probezeit das Verfahren betreiben müssen.

35

b) Der Kläger hat auch keinen isolierten Anspruch auf Ernennung, weil seine fünfjährige Statusprobezeit abgelaufen ist. Nach altem – bis 31. März 2009 geltendem – Recht war das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 6 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG – spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, wobei sich die Frist um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge verlängerte. Das am 1. April 2009 in Kraft getretene Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – enthält eine solche Regelung nicht mehr. Es bestimmt lediglich noch, dass nur derjenige in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, der sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Mithin regelt das Statusrecht nur noch die Voraussetzungen für eine Lebenszeiternennung, während die vorherige Regelung in § 6 BRRG die Ernennung selbst (Absatz 1: Voraussetzungen) und in Absatz 2 einen Anspruch auf Ernennung regelte. Die Höchstfrist des § 10 Satz 1 BeamtStG gibt dem Beamten also nur noch einen Anspruch gegenüber dem Dienstherrn tätig zu werden und die Bewährung oder Nichtbewährung festzustellen (so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2016 – 2 LB 11/13 –, juris). Das Absehen von einem Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit spätestens nach fünf Jahren bei Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist bundesrechtlich jedoch nicht ausgeschlossen. Es belässt den Ländern vielmehr die Kompetenz zur eigenen Regelung dieser Frage (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2016, a.a.O.). Weder § 20 Landesbeamtengesetz – LBG – noch die Übergangsbestimmung in § 129 LBG regeln noch einen ausdrücklichen Umwandlungsanspruch. Ob allein die Bestimmung der Höchstfrist der Probezeit vor dem Hintergrund des Lebenszeitprinzips einen Anspruch vermittelt, kann hier jedoch dahinstehen, da der Fall einer nicht fristgerechten Feststellung der Nichtbewährung nicht gegeben ist. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. November 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Ihm wurde vor Ablauf der Fünfjahresfrist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), nämlich mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 die Entlassungsabsicht mitgeteilt. Mit diesem Anhörungsschreiben wurde das Entlassungsverfahren eingeleitet. Die Fünfjahresfrist ist damit gewahrt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2006 – 3 CS 06.2915 –, juris).

36

Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 – anführt, folgt hieraus nicht anderes. Dieser liegt bereits ein anderer Sachverhalt zugrunde. In dem dieser Entscheidung zugrundliegenden Fall einer in Frage stehenden gesundheitlichen Eignung traf der Dienstherr nach Ablauf der Probezeit keine Entscheidung über eine Verlängerung der Probezeit oder die Entlassung. Vorliegend wurde, wie ausgeführt, das Entlassungsverfahren nach Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit und vor Ablauf der statusrechtlichen Probezeit und damit rechtzeitig eingeleitet.

37

2. Der Zulassungsantrag des Klägers dringt auch insoweit nicht durch, als dieser gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 – ab. Der Kläger hat im Zulassungsantrag keinen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und diesen einem Rechtssatz der genannten Entscheidung unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt, sondern Ausführungen dazu gemacht, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Verkennung des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sein soll. Er rügt damit letztlich eine unrichtige Anwendung der in dem genannten Urteil angeführten Voraussetzung für eine Entlassung des Probebeamten. Dies begründet keine Divergenz. Die aus dem Urteil zitierten Passagen sind für den vorliegenden Sachverhalt nach vorstehenden Ausführungen zudem nicht maßgeblich.

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3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Verwaltungsgericht sich in den Entscheidungsgründen nicht mit dem klägerischen Vortrag zu dem (zeitlichen) Ablauf der Anhörung in Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, dem Mangel ordnungsgemäßer Kritik- und Beratungsgespräche und dem Fehlen einer nach außen erkennbaren Prüfung der Bewährung unmittelbar nach Ablauf der Probezeit auseinandergesetzt habe. Das vom Kläger insoweit in den Blick genommene Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, was jedoch nicht bedeutet, dass es das gesamte Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung behandeln muss. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nicht erforderlich ist danach insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 – BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145 f]). Die Begründungspflicht ist erst dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe insgesamt rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 6 B 77.09 –, juris Rn. 15). Dies ist indes nicht ersichtlich. Die vom Kläger vermissten Ausführungen waren aus den oben dargelegten Gründen auch bereits für den Ausgang des angestrebten Berufungsverfahrens nicht entscheidungserheblich, so dass hieraus nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze kein Verfahrensfehler ableitbar ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
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published on 14/04/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 17.12.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hins
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Februar 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2019 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
published on 04/09/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.258,81 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.

(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.

(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.

(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die für die Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1 Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung fest.

(2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.