Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 04. Sept. 2017 - 7 L 10532/17.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2017:0904.7L10532.17.00
bei uns veröffentlicht am04.09.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.258,81 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den am 27. Juni 2017 nachträglich für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners über die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vom 10. Mai 2017 wiederherzustellen, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Vollziehungsanordnung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO – (I.) und die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, vorläufig im Probebeamtenverhältnis zu bleiben, überwiegt (II.)

3

I. Zunächst kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung – nicht schon wegen einer unzureichenden Begründung des Vollzugsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in Betracht.

4

Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Darum bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der für die Entscheidung der Behörde wesentlichen Erwägungen (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12 –, Rn. 4, juris).

5

Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Antragsgegners im Bescheid vom 27. Juni 2017, denn er hat mit Blick auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Schulbetrieb in nachvollziehbarer Weise konkrete Erwägungen angestellt. Diese beziehen sich infolge der Verweisung auf den im Bescheid vom 10. März 2017 geschilderten Sachverhalt ausdrücklich auf den vorliegenden Einzelfall. Im Übrigen war der Behörde der Ausnahmecharakter einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon deshalb offenbar bewusst, weil sie diese erst nachträglich in einem eigenen Schriftsatz anordnete (vgl. VG Trier, Beschluss vom 3. April 2017 – 7 L 1408/17.TR –, ESOVG). Insofern ist unschädlich, dass die ergänzend angeführten fiskalischen Erwägungen für sich genommen keine ausreichende Begründung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 dargestellt hätten (OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2012, a. a. O., Rn. 8, juris).

6

II. Auch in materieller Hinsicht kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, denn die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragsgegners aus. Eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt nämlich, dass die angegriffene Entlassungsverfügung vom 10. Mai 2017 sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

7

Die formell rechtmäßige Entlassungsverfügung findet ihre rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i. V. m. § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes – LBG –. Hiernach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen (OVG RP, Beschluss vom 08. März 2017 – 2 A 11715/16 –, Rn. 27, juris m. w. N.).

8

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ebenso wie die ihr zugrundeliegende dienstliche Beurteilung ein Akt wertender Erkenntnis des hierfür zuständigen Amtswalters. Sie ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (OVG RP, Beschluss vom 08. März 2017, a. a. O., Rn. 27 m. w. N.). Ein anderer Prüfungsmaßstab gilt nur bezüglich der gesundheitlichen Eignung, welche ohne Beurteilungsspielraum gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16/12 –, Rn. 19, juris, zu § 31 BBG a.F.).

9

Dies zugrunde gelegt ist die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu beanstanden. Unbeschadet der – angesichts der erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten – begründeten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers kann der Antragsgegner sich jedenfalls auf ernstzunehmende Zweifel an der charakterlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers stützen.

10

Insbesondere geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass der Antragsteller auch in Zukunft nicht die erforderliche charakterliche Eignung für eine Ernennung auf Lebenszeit aufweisen wird, denn der Antragsteller hat erhebliche charakterliche Eignungsdefizite offenbart, indem er vom 6. März 2017 bis zum 27. März 2017 (mit Ausnahme der Tage 13. und 14. März 2017) an einer ... Schule Dienst verrichtete, während er für den gleichen Zeitraum bei seinem Dienstherrn in Rheinland- Pfalz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte.

11

Dieses Verhalten verstieß nachhaltig gegen die beamtenrechtliche Dienst- und Treuepflicht, denn hierdurch wendete der Antragsteller sich offensichtlich von dem gemäß § 3 Abs. 1 BeamtStG zum Antragsgegner bestehenden Treueverhältnis ab. Bereits der Umstand, dass der Antragsteller einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Land ... abgeschlossen hat, ohne zuvor durch persönliche Rücksprache mit dem Antragsgegner eindeutig zu klären, ob diese Vorgehensweise zulässig ist, belegt, dass er weder von einer Wiederaufnahme seines Dienstes in Rheinland- Pfalz ausging, noch ernsthaftes Interesse daran hatte. Dieses illoyale Verhalten gegenüber dem Antragsgegner hat der Antragsteller fortgesetzt, indem er am 6. März 2017 seine Tätigkeit in ... aufnahm, ohne dem Antragsgegner anzuzeigen, dass er gesundheitlich in der Lage war, an einem anderen Arbeitsplatz seinen Dienst zu verrichten und entsprechend seine Dienste anzubieten. Hierzu wäre er indes mit Blick auf § 34 Satz 1 BeamtStG, wonach ein Beamter sich mit vollem Einsatz seinem Beruf zu widmen hat, verpflichtet gewesen. Dies war für den Antragsteller vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht ohne weiteres erkennbar. Diese Erwägungen gelten unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit des Antragstellers in ..., denn für den Vertrauensbruch ist nach Vorstehendem maßgeblich, dass der Antragsteller überhaupt in ... tätig wurde, obwohl er bei seinem Dienstherrn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte.

12

An dieser Wertung vermag auch der Vortrag des Antragstellers, wonach er beim Abschluss des Arbeitsvertrages auf eine Klärung zwischen dem Antragsgegner und dem ... Schulamt vertraut habe, nichts zu ändern. Zum einen entbindet der Umstand, dass der Dienstherr anderweitig Kenntnis erlangt, den Beamten nicht von seinen Mitteilungs- und Treuepflichten. Zum anderen ergibt sich aus der E- Mail des ... Schulamtes vom 6. Februar 2017 (Bl. 292 der Personalakte), dass der Antragsteller sogar ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er sich hinsichtlich einer Entlassung aus seinem Beamtenverhältnis in Rheinland- Pfalz mit dem Antragsgegner absprechen müsse.

13

Soweit der Antragsgegner die Entlassungsverfügung darüber hinaus auf Zweifel an der fachlichen Eignung stützt, ist dies ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich in fachlicher Hinsicht nicht bewährt, ist nachvollziehbar und beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage.

14

In dem Schreiben der Schulleitung vom 26. September 2016, auf welches der Antragsgegner in der Begründung des angegriffenen Bescheids Bezug nimmt, werden substantiiert die Mängel in der fachlichen Arbeit des Antragstellers dargestellt. Selbst wenn diese Darstellung, wie vom Antragsteller vorgetragen, in Teilen unzutreffend sein sollte, reichen die übrigen dort genannten Gründe in der Summe jedenfalls aus, um die Einschätzung des Antragsgegners zu begründen. Ohnehin streitet der Antragsteller die Vorwürfe im Wesentlichen nicht ab, sondern beschränkt sich darauf, zu erklären, worauf die Vorkommnisse aus seiner Sicht zurückzuführen sind und weshalb ihm dies nicht zur Last gelegt werden kann. Soweit er hierbei eine Wertung der Vorfälle vornimmt, verkennt er, dass sich aus seiner persönlichen Einschätzung unter dem Gesichtspunkt des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn keine Rechtsfehlerhaftigkeit ableiten lässt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. März 2017, a. a. O., Rn. 33; vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 13 L 1917/17 –, Rn. 16, juris).

15

Die Richtigkeit der Erwägungen des Antragsgegners bezüglich der fachlichen Qualifikation des Antragsgegners wird im Übrigen durch die dienstliche Beurteilung vom ... 2016, die der Antragsteller nicht angegriffen hat, belegt, denn hiernach entsprechen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers nur „teilweise“ den Anforderungen. Auch ist unter dem Gesichtspunkt „weitere Eignungsmerkmale“ aufgeführt, dass der Antragsteller Verpflichtungen nicht immer mit der gebotenen Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit und Gründlichkeit nachging. Eine Verbesserung seiner Leistungen in der Folgezeit bis zur Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis ist nicht ersichtlich, da der Antragsteller im Schuljahr 2016/ 2017 krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtete. Des Weiteren belegen die vom Antragsteller unterzeichneten „Vereinbarungen“ vom 9. Juni 2016 sowie vom 16. Juni 2016, dass er seinen Pflichten nicht durchgehend mit der erforderlichen Zuverlässigkeit nachkam, obwohl er zuvor durch die Beurteilung auf die Verbesserungsnotwendigkeit hingewiesen wurde.

16

Schließlich hat der Antragsteller selbst nicht positiv dargelegt, dass die Anforderungen für eine Ernennung als Beamter auf Lebenszeit erfüllt waren, sondern sich darauf beschränkt, die Fehlerhaftigkeit der Entlassungsverfügung zu begründen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. März 2017, a. a. O., Rn. 32).

17

Nach alledem war der Antragsgegner dazu verpflichtet, den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, denn es stand fest, dass er sich nicht nach § 10 BeamtStG bewährt hatte. Eine Verlängerung der regelmäßigen Probezeit nach § 20 Abs. 4 LBG kam insofern, wie vom Antragsgegner zutreffend festgestellt, nicht in Betracht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. März 1988 – 2 B 5/88 –, NVwZ 1989, 82, beck-online; Schnellenbach/ Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 6 Rn. 23 m. w. N.).

18

Stellt sich mithin die Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig dar, bestehen auch sonst keine Gründe, die es geboten erscheinen lassen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Insoweit verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass anderenfalls erhebliche Beeinträchtigungen des ordnungsgemäßen Schulbetriebes zu besorgen wären.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Ziffer 1.5, 10.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 04. Sept. 2017 - 7 L 10532/17.TR

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 04. Sept. 2017 - 7 L 10532/17.TR

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d
Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 04. Sept. 2017 - 7 L 10532/17.TR zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 20


(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benut

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit


Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können du

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 31 Entlassung kraft Gesetzes


(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Am

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 3 Beamtenverhältnis


(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder2

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 04. Sept. 2017 - 7 L 10532/17.TR zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 04. Sept. 2017 - 7 L 10532/17.TR zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 03. Apr. 2017 - 7 L 1408/17.TR

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2016 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. März 2017 - 2 A 11715/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zul

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - 2 C 16/12

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und beansprucht ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Juni 2012 - 2 B 10469/12

bei uns veröffentlicht am 26.06.2012

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. März 2012 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2012 wi

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. März 2012 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 28.929,10 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner am 2. März 2012 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung seines Bescheides vom 14. Februar 2012, durch den sie mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden soll, stattgeben müssen. Denn diese Anordnung erweist sich sowohl aus formellen (I.) als auch aus materiellen (II.) Gründen als rechtsfehlerhaft.

I.

3

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wegen des Ausnahmecharakters dieser Maßnahme (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das besondere Interesse an dem Sofortvollzug schriftlich zu begründen, falls es sich nicht um eine sog. Notstandsmaßnahme im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO handelt. Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine vollständige und eingehende Überprüfung der Gründe für die Anordnung grundsätzlich nicht erfolgt, so ist hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Anordnungsgründe doch der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht Rechnung zu tragen, die Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist.

4

Danach soll die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels beimisst. Deshalb bedarf es – vor allem bei grundrechtsrelevanten Eingriffen – einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26/01 -, juris). Dies gilt in besonderem Maße bei statusverändernden und grundrechtlich (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) bedeutsamen Maßnahmen im Beamtenrecht, wozu Entlassungen von Probebeamten gehören. Der Gesetzgeber zählt nämlich in § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz die Personalmaßnahmen abschließend auf, bei denen bereits kraft Gesetzes der Suspensiveffekt von Rechtsmitteln ausgeschlossen werden soll. In allen anderen Fällen (und damit auch im Fall der beabsichtigten Entlassung eines Probebeamten) soll es dagegen nach dem Willen des Gesetzgebers beim Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbleiben.

5

Diesen Anforderungen wird die vom Antragsgegner gegebene Begründung in der Vollziehungsanordnung vom 2. März 2012 nicht gerecht. Sie enthält lediglich allgemeine Erwägungen und benennt keine konkreten Umstände des Einzelfalles, auf die sich die angeführten Gründe für den angeordneten Sofortvollzug beziehen könnten. Nur allgemeine Erwägungen ohne nachvollziehbaren Bezug zu bestimmten Gefahren für die Allgemeinheit reichen jedoch nicht aus, um dem grundsätzlich bestehenden Anspruch der Antragstellerin auf eine vorläufig weitere Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegengehalten zu werden.

6

Begründet wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom Antragsgegner lediglich mit zwei Erwägungen: Erstens mit einer Gefahr für die Allgemeinheit bei einem weiteren Tätigwerden der für ihren Beruf nach Auffassung des Antragsgegners nicht qualifizierten Antragstellerin als Veterinärin und – zweitens – mit fiskalischen Gründen, die sich aus der Gefahr ergäben, zu Unrecht ausgezahlte Bezüge nach Bestandskraft der Entlassungsverfügung von der Antragstellerin nicht mehr erfolgreich zurückfordern zu können.

7

In Bezug auf den erstgenannten Grund wird schon nicht mit konkreten Anhaltspunkten belegt, warum die seit dem Jahre 2002 und damit seit fast zehn Jahren (mit Unterbrechungen wegen ihrer Elternzeit) beim Antragsgegner als approbierte Tierärztin und Veterinärin tätige Antragstellerin nunmehr eine Gefahr für die Allgemeinheit geworden sein sollte. Weder in der vorgelegten Personalakte noch im Vortrag des Antragsgegners finden sich greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für in der Vergangenheit zu beobachtende schadensträchtige Schlechtleistungen der Antragstellerin.

8

Nicht nachvollziehbar ist die weitere Begründung in der Anordnung, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der haushaltsrechtlichen Erwägung, rechtsgrundlose Besoldungsleistungen zu vermeiden, und der Verwaltung sei das Risiko, einen eventuellen Rückforderungsanspruch gegen die Antragstellerin nicht durchsetzen zu können, nicht zuzumuten. Insofern fehlt schon eine auf den Einzelfall bezogene schlüssige und substantiierte Darlegung der Gründe, warum gerade im Fall der Antragstellerin die Gefahr bestehe, möglicherweise zu Unrecht erhaltene Dienstbezüge würden von ihr zu einem späteren Zeitpunkt nicht erstattet. Zwar würde es dem öffentlichen Interesse grundsätzlich widersprechen, aus öffentlichen Mitteln Beträge zu zahlen, die im Fall der Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache offensichtlich nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wieder eingefordert werden könnten. In einem solchen Fall können fiskalische Gründe einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich rechtfertigen. Dem formellen Begründungserfordernis wird hingegen nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn in der aufgezeigten Weise auch dargelegt wird, warum im konkreten Einzelfall die Realisierung eines Rückzahlungsanspruchs zumindest gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001, a.a.O.). Daran fehlt es hier, weil in der Anordnung dargelegt wird, die Antragstellerin verfüge über genügend finanzielle Mittel, um ein vorläufiges Absehen von weiteren Besoldungszahlungen rechtfertigen zu können. Warum dann ein Rückzahlungsanspruch bei einem Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nicht realisierbar sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

II.

9

Unabhängig von diesen Erwägungen führt auch die im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zum Erfolg des Eilantrags. Hierbei kann dahinstehen, ob bei einer Folgenbetrachtung die Nachteile für die Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache wegen des vorübergehenden Statusverlustes als schwerwiegender zu bewerten wären als die Folgen für den Antragsgegner, falls dieser im Hauptsacheverfahren obsiegt (mit der Konsequenz, erst nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache die Stelle der Antragstellerin neu besetzen zu können). Denn die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten fällt schon deshalb zugunsten der Antragstellerin aus, weil sich die Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2012 bei einer summarischen Überprüfung im Rahmen des Eilverfahrens offensichtlich als rechtswidrig erweist und an der vorläufigen Inkraftsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach allgemeiner Ansicht kein öffentliches Interesse bestehen kann.

10

Als Rechtsgrundlage für die Entlassung der Antragstellerin kommen allein § 21 Nr. 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - in Betracht. Nach diesen Vorschriften können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Eine Bewährung setzt voraus, dass der Probebeamte nach seiner Eignung und Befähigung (die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften) sowie den von ihm in der Probezeit gezeigten Leistungen den Anforderungen, die mit dem auf Lebenszeit zu verleihenden Statusamt verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (vgl. Zängl, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Loseblattsammlung, Stand Dezember 2005, § 9 BBG Rn. 8). Die Probezeit soll nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Laufbahnverordnung - LbVO - insbesondere erweisen, dass der Beamte nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllt.

11

Die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach diesen Kriterien bewährt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Akt wertender Erkenntnis des für diese Beurteilung zuständigen Amtswalters. Seine Bewertungen sind gerichtlich deshalb nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 -, BVerwGE 85, 177 [180] und vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 [266]). Daneben ist – wie stets bei dienstlichen Leistungsbewertungen – zu gewährleisten, dass der Probebeamte nicht von einem voreingenommenen (befangenen) Sachwalter beurteilt wird.

12

Aus der Formulierung „in der Probezeit“ ergibt sich, dass für die Frage der Bewährung oder Nichtbewährung ausschließlich das Verhalten des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit maßgebend ist. Innerhalb dieser Zeit ist dem Beamten die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Sind in der Probezeit Mängel zu erkennen, ist der Dienstherr somit von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt, so darf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht ausgesprochen werden.

13

Liegen Mängel vor, so ist zu unterscheiden: Sind es behebbare Mängel, so ist dies dem Beamten mitzuteilen und ihm aus Gründen der Fürsorge Gelegenheit zu geben, die bestehenden Leistungsdefizite abzustellen. Hierzu kann die Probezeit verlängert werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 LbVO). Gelangt der Dienstherr dagegen – wie hier – zu der Überzeugung, dass der Beamte hinsichtlich Eignung, Leistung und Befähigung nicht mehr behebbare Mängel aufweist, so muss er ihn entlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998, a.a.O.).

14

Da die Feststellung „nicht mehr behebbarer“ Mängel den Probebeamten in seiner Berufswahl erheblich einschränkt, bedarf es für eine derartige Entlassung im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG besonders sorgfältiger und belastbarer Feststellungen. Dies gilt erst recht, wenn der Probebeamte, wie die Antragstellerin, mit sofortiger Wirkung entlassen werden soll. Derart belastbare Feststellungen enthält die angefochtene Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2012 jedoch nicht, weil sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht (1.) und darüber hinaus die allein zu diesem Zweck erstellte dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2011 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird (2.).

15

1. Nach der – hierfür allein maßgeblichen – Begründung in der Entlassungsverfügung weist die Leistung der Antragstellerin nicht mehr behebbare Mängel auf, weil ihr Leistungsverhalten von allen Beurteilern als „nicht den Anforderungen entsprechend“ bewertet worden sei. Dies entspricht jedoch offensichtlich nicht den Tatsachen. Vielmehr haben die Beurteiler in der dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 2011 sämtliche Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung mit „D“ bewertet. Nach den textlichen Erläuterungen im verwendeten Beurteilungsformular handelt es sich bei Bewertungen mit dem Merkmal „D“ um eine teilweise den Anforderungen entsprechende Leistung. Wären bei der Antragstellerin tatsächlich nicht den Anforderungen entsprechende Leistungen zu verzeichnen gewesen, so hätte im Beurteilungsformular jeweils das für eine derartige Bewertung vorgesehene Merkmal „E“ (= nicht den Anforderungen entsprechende Leistung) angekreuzt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Entlassungsverfügung bei der Antragstellerin nicht nur Mängel, sondern sogar „nicht mehr behebbare“ Mängel vorliegen sollen, die zudem so schwerwiegend seien, dass auch eine weitere Verlängerung der Probezeit nicht mehr angezeigt sei. Da in der dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 2011 jedoch keines der Leistungsmerkmale mit „E“ bewertet worden ist, kann diese für die Plausibilisierung von „nicht mehr behebbaren“ Mängeln von vornherein nicht herangezogen werden.

16

Weitere Leistungseinschätzungen während der Probezeit sind in der vom Antragsgegner vorgelegten Personalakte nicht, jedenfalls nicht bis zum Beginn der Elternzeit der Antragstellerin am 6. April 2008, enthalten. Eine während der Elternzeit im Jahre 2010 gefertigte und der Antragstellerin eröffnete Beurteilung, die grundsätzlich eine Plausibilisierung von in der bisher zurückgelegten Probezeit „nicht den Anforderungen entsprechenden Leistungen“ – insbesondere für die Zeit vom 18. Mai 2007 bis zum Beginn der Elternzeit am 6. April 2008 – ermöglicht hätte, ist vom Antragsgegner aus nicht nachvollziehbaren Gründen vernichtet worden.

17

Ein weiterer Begründungsmangel ist darin zu sehen, dass die in der Entlassungsverfügung angeführten „wiederholten Interventionen seitens der Beurteiler“ mit Ausnahme des Gesprächs am 8. Juli 2011 in den Akten nicht dokumentiert sind. Nach den glaubhaften und bislang auch nicht substantiiert in Abrede gestellten Ausführungen der Antragstellerin sind ihr erstmals Mitte des Jahres 2010 – während der seinerzeit noch laufenden Elternzeit – nicht ausreichende Leistungen vorgehalten worden. Es versteht sich von selbst, dass sie zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bestehende Leistungsdefizite nicht abstellen konnte, war sie doch zu diesem Zeitpunkt von jeder Dienstverrichtung befreit. Hiervon abgesehen sind weder zuvor noch nach der Wiederaufnahme ihres Dienstes am 8. Februar 2011 Kritikgespräche der Beurteiler mit der Antragstellerin in der (ansonsten vollständigen) Personalakte dokumentiert. Ob der Antragsgegner bei einem Vorliegen derart schwerwiegender Mängel der Antragstellerin aus Fürsorgegründen verpflichtet gewesen wäre, noch zu Beginn ihrer Elternzeit Anfang des Jahres 2008 Hinweise auf ihr angebliches Eignungsdefizit zu erteilen (in diese Sinne wohl BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147 [151]), kann im Rahmen dieses Eilverfahrens offenbleiben. Denn jedenfalls kann nach der vorliegenden Aktenlage von „wiederholten“ Interventionen ihrer Fachvorgesetzten nicht ausgegangen werden.

18

2. Unabhängig von diesen Erwägungen ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung auch deshalb erforderlich, weil die dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2011, die von ihr mit der erstinstanzlich anhängigen Klage 1 K 219/12.NW derzeit angefochten wird, nach der im Eilverfahren allein möglichen – aber auch gebotenen – summarischen Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Denn sie ist sowohl in formeller (a) als auch in materieller (b) Hinsicht mit erheblichen – und bereits im Eilverfahren erkennbaren – Fehlern behaftet. Wegen dieser Mängel ist aufgrund der oben dargestellten gesetzlichen Wertung die Antragstellerin bis zu einer Neubeurteilung im Status einer Probebeamtin zu belassen (c).

19

a) In formeller Hinsicht ist die dienstliche Beurteilung fehlerhaft, weil der Beurteilungszeitraum in nicht rechtlich zulässiger Weise verkürzt worden ist. Da dienstliche Beurteilungen nach gefestigter Rechtsprechung ein vollständiges Bild des Beamten von seinen in der Vergangenheit gezeigten Leistungen und seiner beruflichen Entwicklung abgeben sollen, muss bei aufeinanderfolgenden Beurteilungen der Beurteilungszeitraum lückenlos an den vorherigen Zeitraum anknüpfen. Eine derartige Beurteilungslücke ist grundsätzlich auch bei Anlassbeurteilungen zu vermeiden (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. November 1995 - 10 A 11040/95.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Diesen Beurteilungsgrundsatz haben die Beurteiler nicht beachtet, nachdem sie ausweislich der vorliegenden Angaben in dem Beurteilungsformular ihren Leistungsbewertungen den nur rund acht Monate umfassenden Zeitraum vom 10. Februar bis 25. November 2011 zugrunde gelegt haben. Der gesamte übrige Zeitraum seit der letzten Anlassbeurteilung über die Antragstellerin vom 27. Februar 2007, insbesondere auch die nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe am 18. Mai 2007 zurückgelegte Probezeit, auf die es wegen der Statusamtsbezogenheit von dienstlichen Beurteilungen besonders ankommt, wurde dagegen nicht erfasst. Bereits dieser Fehler erfordert eine Neubeurteilung, zumal er nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 (der für die Bewertung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung) auch nicht mehr geheilt werden kann.

20

Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine Beurteilung aus Anlass der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handelt. Dabei haben die Beurteiler zu Unrecht den Zeitraum ab der Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Probe bis zum Beginn ihrer Elternzeit ausgeblendet. Denn die Feststellung einer Nichtbewährung setzt unabdingbar voraus, dass die zu erstellende Bewährungsbeurteilung den gesamten Zeitraum seit Beginn der Probezeit erfasst (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Loseblattsammlung, Stand Februar 2012 Rn. 352). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn für den vorangegangenen Zeitraum seit der Ernennung zur Beamtin auf Probe bereits eine Beurteilung vorliegen würde. Das ist jedoch nicht der Fall, da die aus Anlass des Ausscheidens des früheren unmittelbaren Vorgesetzten der Antragstellerin im Jahre 2010 gefertigte Beurteilung vom Antragsgegner ohne erkennbare Gründe vernichtet worden ist.

21

Zwar ist es bei der Eignungsbewertung eines Probebeamten grundsätzlich zulässig, den zum Ende der Probezeit festgestellten Leistungen ein stärkeres Gewicht als den zu Beginn gezeigten zu geben. Die für die Feststellung einer endgültigen Nichtbewährung erforderliche Prognose darf sich dagegen nicht allein – wie hier – auf einen Zeitraum von wenigen Monaten beschränken, sondern muss die gesamte laufbahnrechtliche Probezeit in den Blick nehmen. Dies ist hier offensichtlich nicht geschehen. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Beurteilung vom 12. Dezember 2011 bereits aus den bisher dargelegten Gründen neu zu fertigen ist. Hierbei ist der gesamte Zeitraum vom 28. Februar 2007 bis zum 8. August 2011 (dem Tag des Ablaufs der vom Antragsgegner verlängerten Probezeit) einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die vom Antragsgegner nach der Ernennung der Antragstellerin auf ein Jahr festgesetzte Probezeit zu Beginn ihrer Elternzeit am 8. April 2008 fast abgelaufen war, da – anders als es der Antragsgegner meint – sowohl krankheitsbedingte Fehlzeiten als auch die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes nicht zu einer Unterbrechung der Probezeit führen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 LBG, § 11 Abs. 3 Satz 2 LbVO).

22

b) Zu diesen formellen Mängeln kommt eine bereits bei summarischer Überprüfung erkennbare inhaltliche Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung, die auch im Rahmen der oben dargestellten eingeschränkten Überprüfbarkeit dienstlicher Leistungs- und Eignungseinschätzungen vom Senat festgestellt werden kann. Die Beurteilung vom 12. Dezember 2011 geht – so wie sie vorliegt – zum Teil von einem unrichtigen Sachverhalt aus (aa). Darüber hinaus verstößt sie gegen anerkannte Beurteilungsgrundsätze (bb) und enthält sachfremde Erwägungen (cc). Schließlich sind bislang nicht sämtliche der Bewertungen hinreichend plausibel gemacht worden (dd). Diese Gesichtspunkte sind in ihrer Gesamtheit, zusammen mit den bereits dargestellten formellen Mängeln, derart schwerwiegend, dass sie – falls nicht bereits zuvor eine Neubeurteilung erfolgt – jedenfalls einer Abklärung im Hauptsacheverfahren bedürfen.

23

aa) Einen nicht zutreffenden Sachverhalt enthält die dienstliche Beurteilung zunächst insofern, als der Antragstellerin nach den Vermerken des Zweitbeurteilers vorgeworfen wird, ihre fachlichen Entscheidungen im Rahmen der sog. Cross Compliance-Kontrollen hätten Mängel offenbart. Dieser Vorhalt ist unzutreffend, weil sie, wie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid zwischenzeitlich auch eingeräumt hat, im Beurteilungszeitraum derartige Kontrollen nicht durchführte. Weitere angebliche fachliche Fehlentscheidungen der Antragstellerin sind in den vorgelegten Akten nicht dokumentiert.

24

Die als Begründung für das Gesamturteil von den Beurteilern auf Seite 5 der Beurteilung angeführten häufigen Erkrankungen der Antragstellerin, die ihre dienstliche Einsetzbarkeit einschränkten und sich „nachhaltig negativ“ auf den Dienstbetrieb auswirkten, sind nach Aktenlage gleichfalls unzutreffend, was wiederum zwischenzeitlich auch vom Antragsgegner eingeräumt wird. Die Antragstellerin war in dem – von Beurteilern (allerdings fehlerhaft) als allein maßgeblich angesehenen Beurteilungszeitraum vom 10. Februar bis zum 25. November 2011 – ausweislich der Personalakte lediglich an sieben Tagen dienstunfähig erkrankt. Selbst wenn man zusätzlich den weiteren – aus den oben dargestellten Gründen zu berücksichtigenden – Zeitraum seit der letzten Beurteilung vom 27. Februar 2007 heranzieht, ergibt sich kein anderes Bild, da die Erkrankungen der Antragstellerin Ende des Jahres 2007 offenbar im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft standen und nach der Geburt ihres Sohnes jedenfalls nicht mehr für eine Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit herangezogen werden können. Die der Antragstellerin vom Antragsgegner in diesem Zusammenhang vorgehaltenen „psychischen Probleme“ (S. 5 des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2012) sind weder in der Personalakte noch sonst dokumentiert.

25

bb) Unabhängig hiervon bedürfen weder die Ursache der während der Schwangerschaft bei der Antragstellerin aufgetretenen Erkrankungen noch die Fehltage im Jahre 2011 oder ihre psychische Verfassung einer weiteren Abklärung im Klageverfahren gegen die dienstliche Beurteilung vom 12. Dezember 2011. Denn diese Vorhalte verstoßen zusätzlich gegen anerkannte Beurteilungsgrundsätze. Die Heranziehung von Krankheiten, die ein Beamter schuldlos erleidet, kann nur dann eine tragfähige Begründung für seine endgültige Nichtbewährung sein, wenn eine Einschränkung der dienstliche Einsetzbarkeit von dem – hierzu allein berufenen – Amtsarzt festgestellt worden ist. Dies gilt allerdings nicht bei Erkrankungen während einer Schwangerschaft. Diese sind bereits aus Gründen des gesetzlichen Schutzes werdender Mütter von vornherein auszublenden. Sollten also mit den in der dienstlichen Beurteilung angeführten „häufigen Erkrankungen“ (wofür nach Aktenlage alles spricht) die schwangerschaftsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin gemeint sein, ist die Beurteilung aus einem weiteren Grund rechtlich fehlerhaft. Darüber hinaus setzt auch die in der Beurteilung weiter enthaltene Einschätzung, durch die krankheitsbedingten Fehlzeiten werde die dienstliche Verwendbarkeit der Antragstellerin „erheblich eingeschränkt“, eine entsprechende (amts)ärztliche Sachkunde voraus, welche die Beurteiler ersichtlich nicht haben.

26

Ein weiterer Verstoß gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze liegt vor, weil die Beurteilung zu einem Zeitpunkt gefertigt wurde, als die Entlassung der Antragstellerin bereits feststand. Dies ergibt sich aus der schon am 8. Dezember 2011 erfolgten Beteiligung des Personalrats zur – für den Antragsgegner damit offensichtlich bereits feststehenden – Entlassung. Zu diesem Zeitpunkt war die Beurteilung jedoch weder erstellt noch der Antragstellerin eröffnet. Letzteres erfolgte erst am 15. Dezember 2011, zu einem Zeitpunkt, als der Personalrat der beabsichtigten Entlassung sogar schon zugestimmt hatte (vgl. Bl. 258 PA). Eine dienstliche Beurteilung die, wie hier, nur noch zu dem Zweck erstellt wird, eine bereits zuvor feststehende Personalmaßnahme zu begründen, widerspricht dem allgemeinen Beurteilungsgrundsatz der unvoreingenommenen Bewertung von Leistungen und der Befähigung eines Beamten. Mit diesen, nach der Aktenlage offensichtlichen, Ablauf der Dinge wird ein Beurteilungsverfahren gleichsam „auf den Kopf“ gestellt.

27

cc) Die als Begründung für das Gesamturteil der Antragstellerin vorgehaltenen „häufigen Erkrankungen“ stellen zudem, ebenso wie das „schlechte Ergebnis der Laufbahnprüfung“ und die als Beleg für eine mangelhafte Dienstauffassung zitierte Äußerung im Personalgespräch vom 8. Juli 2011, erkennbar sachfremde Erwägungen dar.

28

Dabei ist ein Abstellen auf die „bemerkenswert schlechte“ Prüfungsnote der Antragstellerin schon deshalb nicht zulässig, weil diese Note dem Antragsgegner bereits bei ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe bekannt war und er die Antragstellerin, wie der Vermerk vom 7. März 2005 (Bl. 129 PA) belegt, in voller Kenntnis dieser Note in das Probebeamtenverhältnis übernommen hat. Das Ergebnis der (im Übrigen zum Beurteilungszeitpunkt fast sieben Jahre zurückliegenden) Laufbahnprüfung als Beleg für eine Nichteignung heranzuziehen, widerspricht somit bereits dem vorangegangenen Verhalten des Antragsgegners. Dies gilt umso mehr, als die Probezeit am 14. Mai 2007 – in Kenntnis dieser Note – vom Antragsgegner sogar noch auf die (nicht mehr unterschreitbare) Mindestprobezeit abgekürzt wurde.

29

Sachfremd ist des Weiteren das Abstellen auf die in der dienstlichen Beurteilung wiedergegebene Äußerung, welche die Antragstellerin anlässlich eines Gesprächs mit den Beurteilern am 8. Juli 2011 gemacht habe. Zwar können Aussagen, die ein Beamter während eines Gesprächs mit Vorgesetzten macht, grundsätzlich auch in eine Beurteilung einfließen. Dabei ist vorliegend jedoch der Kontext der Äußerung zu berücksichtigen: In diesem Gespräch wurde die Antragstellerin erstmals mit ihrer – für die Beurteiler seinerzeit bereits feststehenden – Entlassung konfrontiert. In welchem Zusammenhang dabei die zitierte Äußerung gemacht worden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Um diese dann als Beleg für eine mangelhafte Dienstauffassung heranziehen zu können, müssten zumindest weitere oder ergänzende Anknüpfungspunkte vorhanden sind. Derartige Anhaltspunkte bestehen jedoch nach Aktenlage nicht und sind auch nicht vorgetragen.

30

dd) Weiterhin sind die schlechten Bewertungen der Beurteiler bislang nicht ausreichend plausibel gemacht worden. Dabei fällt schon auf, dass weder der Erstbeurteiler ….. noch sein Vorgänger im Amt …. eigene Stellungnahmen zu den inhaltlichen Einwänden der Antragstellerin abgegeben haben. Die erstmals im Eilverfahren vom Antragsgegner in der Art einer „Nebenakte“ vorgelegten Kopien von Vermerken stammen fast ausschließlich vom Zweitbeurteiler. Auch diese betreffen aber lediglich die im Jahre 2011 angeblich festzustellenden fachlichen Defizite. Plausibel wird der von den Beurteilern beschriebene Leistungsabfall damit nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

31

Zwar gibt es im Beamtenrecht keinen Anspruch auf „Fortschreibung“ einer einmal erhaltenen Beurteilungsnote. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass die Antragstellerin zu Beginn ihrer Probezeit bereits knapp fünf Jahre als amtlich bestellte Veterinärin offensichtlich beanstandungsfrei gearbeitet hatte. Dies belegt die erkennbar lückenlos geführte Personalakte, in der sich keinerlei Feststellungen finden wie die erstmals im Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2012 angeführten Schlechtleistungen. Ob diese Mängel bei der zu diesem Zeitpunkt mehr als neun Jahre als Veterinärin beschäftigten Antragstellerin, bei der zuvor noch die abzuleistende Probezeit auf ein Jahr abgekürzt werden konnte, tatsächlich vorhanden sind, bedarf einer plausiblen Begründung im Hauptsacheverfahren. Dabei sollte auch nachvollziehbar werden, warum ihre Fachkompetenz, die noch in der vorletzten dienstlichen Beurteilung als „stark ausgeprägt“ bewertet worden ist, nunmehr nur noch schwach vorhanden sei.

32

Zudem wurde die Antragstellerin – wie bereits oben dargestellt – erstmals während ihrer Elternzeit auf ihre angeblichen Leistungs- und Eignungsmängel hingewiesen. Zwar ist es grundsätzlich vorstellbar, dass sich die Leistungen eines Beamten während der Probezeit erheblich verschlechtern. Ein derartiger Leistungs- und Befähigungsabfall ist jedoch im Bestreitensfall nachvollziehbar zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn sich – wie hier – in der Personalakte keinerlei Belege für Schlechtleistungen finden und auch sonst keine Vorfälle dokumentiert sind, die derart gravierende Leistungs- und Eignungsdefizite plausibel machen könnten. Darüber hinaus haben Personalführungsgespräche in der Probezeit auch den Zweck, derartige Mängel frühzeitig anzusprechen, damit der Probebeamte in die Lage versetzt wird, sein dienstliches Leistungsverhalten zu verändern. Insofern hat die Antragstellerin indessen glaubhaft vorgetragen, sie sei von Beginn ihrer Tätigkeit im Jahre 2002 bis Mitte des Jahres 2010 zu keinem Zeitpunkt auf etwaige Leistungsmängel hingewiesen worden. Diese Aussage entspricht der Aktenlage, da ihre Bewährung als Veterinärin im Dienste des Antragsgegners bis zu ihrer Schwangerschaft – auch von ihrem damaligen Vorgesetzten – wiederholt festgestellt bzw. inhaltlich bestätigt worden ist (vgl. Bl. 79, 128, 149 und 172 PA).

33

Dem lässt sich nicht erfolgreich entgegenhalten, dass die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht von zuvor stattgefundenen Kritikgesprächen abhängt. Befindet sich der Beamte – wie hier die Antragstellerin zu Beginn ihrer Elternzeit am 6. April 2008 – kurz vor Ablauf der festgesetzten Probezeit (da nach § 11 Abs. 3 Satz 2 LbVO weder ihre Erkrankung noch der gesetzliche Mutterschutz zu einer Verlängerung führen), so ist nicht plausibel, warum ihr eine fehlende Bewährung nicht schon zu einem früherem Zeitpunkt oder wenigstens zu Beginn der Elternzeit mitgeteilt worden ist. Dies gilt umso mehr, als ihre Personalakte so vollständig vorliegt, dass eine nur versehentlich nicht aufgenommene Dokumentation eines Kritikgespräches kaum vorstellbar ist.

34

Einer Erläuterung im Hauptsacheverfahren bedarf letztlich die von den Beurteilern für die „nicht behebbaren“ Mängel unter anderem herangezogene mangelhafte Dienstauffassung der Antragstellerin, die sich aus einer Äußerung ergeben soll, die sie im Rahmen eines Gesprächs mit den Beurteilern am 8. Juli 2011 gemacht habe. Auch für eine mangelhafte Dienstauffassung finden sich in der vorgelegten Personalakte keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil hat die Antragstellerin, nachdem sie sich in einem Telefongespräch mit einem Mitarbeiter ihrer Fachabteilung Gedanken um eine sinnvolle Regelung ihrer Schwangerschaftsvertretung gemacht hat, sogar ausdrücklich darum gebeten, ihr während ihrer Elternzeit wichtige E-Mails des Landesuntersuchungsamtes nach Hause zu übermitteln, damit sie nicht ganz den Anschluss verliere. Diese Bitte wurde sowohl von dem Mitarbeiter ihrer Abteilung als auch von ihrem Zweitbeurteiler abgelehnt, unter anderem, weil es nach Auffassung dieser Beamten zu zeitaufwändig sei, eingehende E-Mails auf interessante Informationen hin zu sichten und an die Antragstellerin weiterzuleiten (vgl. den Vermerk vom 13. September 2007, Bl. 186 f. PA). Wie ein derartiger Sachverhalt mit „nicht behebbaren“ Mängeln in der Dienstauffassung der Antragstellerin vereinbar sein kann, erschließt sich dem neutralen Leser dieses Vermerks (und der dort vorhandenen weiteren handschriftlichen Bemerkungen des Zweitbeurteilers) nicht.

35

c) Wegen all dieser aufgezeigten – bereits nach der Aktenlage und dem Vorbringen der Beteiligten erkennbaren – Fehler in der Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2012 und der dienstlichen Beurteilung vom 12. Dezember 2011 ist die Antragstellerin aufgrund der gesetzlich als vorrangig angesehenen Wirkung ihres Widerspruchs (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Status einer Probebeamtin zu belassen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

37

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Abweichend von der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung ist hierfür die Hälfte des 13fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 (monatlich 4.450,63 €) maßgebend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2016 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.452 € festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den am 27. Januar 2017 nachträglich für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners über die Verlängerung der Probezeit vom 16. Dezember 2016 wiederherzustellen, hat Erfolg.

2

Zwar entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen der Ansicht des Antragstellers den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO an die schriftliche Begründung dieser Vollziehungsanordnung. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids tritt jedoch hinter dem vom Antragsteller definierten eigenen Interesse an der Aussetzung zurück, weil sich der Bescheid aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird.

3

Der Antragsgegner hat in nachvollziehbarer Weise konkrete, einzelfallbezogene Erwägungen angestellt, wobei der Behörde der Ausnahmecharakter einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zunächst schon deshalb offenbar klar war, weil sie die Sofortvollziehung erst nachträglich in einem eigenen Schriftsatz angeordnet hat. Die möglichst zeitnahe Eignungsfeststellung des Beamten mit dem Ziel der Sicherstellung einer qualitätsvollen Unterrichtsversorgung und der Schaffung von Gewissheit über die dienstrechtliche Stellung des Probebeamten nach Ablauf der Probezeit genügen als formell ordnungsgemäße Begründung. Dass darüber hinaus auch fürsorglich „aufgedrängte“ Interessen des Antragstellers angeführt sind, die dieser sich nicht zu eigen macht und die daher nicht zu berücksichtigen sind, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

4

Im Rahmen der danach eröffneten Abwägungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt jedoch das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Die Kammer trifft insoweit eine eigene Abwägungsentscheidung, deren wesentlicher Ausgangspunkt die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist: Für einen rechtmäßigen Verwaltungsakt müssen zusätzlich auch materiell besondere Vollziehungsgründe streiten; an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt kann wegen Art. 20 Abs. 3 GG regelmäßig kein sofortiges Vollzugsinteresse bestehen.

5

Die Verfügung des Antragsgegners wird sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen und verletzt auch den Antragsteller in seinen Rechten. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage zur Verlängerung der Probezeit, nachdem das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 8. März 2017 -2 A 11715/16.OVG- festgestellt hat, dass ausschließlich die in der nach § 10 BeamtStG auf fünf Jahre limitierten Probezeit gewonnenen Erkenntnisse über Leistung und Eignung für die anstehende Entscheidung über die Bewährung oder Nichtbewährung und damit die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit relevant sind und der Antragsgegner unverzüglich auf der Grundlage einer neuerlichen Feststellung über die Bewährung des Antragstellers für den Zeitpunkt des Ablaufs der statusrechtlichen Probezeit das Verfahren betreiben muss (BA S. 12, 14), mithin eine auf diesen Zeitpunkt abstellende Entscheidung zur Verbeamtung auf Lebenszeit oder die Entlassung verfügen muss. Eine weitere Verlängerung der Probezeit kommt nicht in Betracht (BA S. 14 f).

6

Besteht nach dieser überzeugenden Betrachtung, der sich die erkennende Kammer anschließt, keine Ermächtigungsgrundlage für eine weitere Verlängerung der Probezeit, so kann die angegriffene Verfügung auch nicht aufgrund der Bindungswirkung des Urteils der 1. Kammer des erkennenden Gerichts vom 25. Oktober 2016 -1 K 1037/16.TR- gemäß § 121 VwGO Bestand haben.

7

Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. In diesem Umfang tritt damit materielle Rechtskraft ein, d.h. der durch das Urteil ausgesprochene Inhalt ist in jedem Verfahren zwischen den Beteiligten bindend. Das Institut der materiellen Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Es bezweckt, dass in einem neuen Verfahren keine dem rechtskräftigen Urteil widersprechende Entscheidung ergehen kann. Deshalb sind in einem späteren Prozess nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte an das rechtskräftige Urteil gebunden (BVerwG U.v. 22.09.2016 -2 C 17/15- juris, m.w.N.).

8

Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO. Da die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, sich nicht, jedenfalls in aller Regel nicht, aus der Urteilsformel selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im einzelnen darlegen (BVerwG U.v. 27.01.1995 -8 C 8/93-juris, m.w.N.).

9

Daraus folgt, dass zum einen ein Anspruch auf (erneute) Bescheidung besteht und implizit, dass der Behörde eine Wiederholung der Ablehnung aus den vom Gericht dafür als nicht tragfähig erkannten Gründen verboten ist. Nicht ausgeschlossen ist eine Abweisung mit anderen, nicht den Urteilsspruch tragenden Erwägungen und bei zwischenzeitlich veränderter Sach- oder Rechtslage (i.E. dazu Kopp, VwGO, 22.A., 2016, Rz. 21a zu § 121 m.w.N.).

10

Dies zugrunde gelegt folgt aus dem Urteil 1 K 1037/16.TR keine Bindung dahin, dass eine Verlängerung der Probezeit erfolgen muss. Der Bescheid ordnet dies zwar unter Bezug auf das vorgenannte Urteil an, verkennt dabei aber zunächst den –im Urteil ausdrücklich eingeräumten- verbliebenen Ermessensspielraum und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Ermessenserwägungen finden sich nämlich nicht.

11

Dem Antragsgegner ist freilich zuzugeben, dass das Urteil Bedenken an der bisherigen Vorgehensweise anmeldete, die eine Probezeitverlängerung als Alternative durchaus als naheliegend erscheinen lassen konnten. So sind Zweifel an der Tragfähigkeit der Beurteilung vom 10. Oktober 2014 geäußert (UA S. 14) und die Denkbarkeit einer Probezeitverlängerung in den Raum gestellt (UA S. 15). In beiden Erwägungsgründen wird aber ausdrücklich das verbleibende Ermessen bzw. der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners betont, sodass hiermit keinesfalls eine rechtskräftige Ergebnisfestlegung gesehen werden kann. Dies gilt umso mehr, als es sich in beiden Fällen – ebenfalls erkennbar verbalisiert- um obiter dicta handelt, die nicht entscheidungserheblich sind.

12

Entscheidungstragend für den Tenor, „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewährung des Klägers in dessen Probezeit zu entscheiden“, ist vielmehr allein die – sicherlich zutreffende - Feststellung, dass die aufgrund der außerhalb der Probezeit stattgefundenen Unterrichtsbesuche festgestellten Tatsachen und daraus gewonnenen Bewertungen nicht in die Bewährungsentscheidung einbezogen werden dürfen (UA S. 10f). Dem wird der Tenor auch gerecht, indem dort nichts über eine Neubescheidung hinsichtlich der Probezeit ausgeführt ist, sondern ausschließlich die Bewährungsentscheidung judiziert wird.

13

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass alle Aussagen des Urteils zur Begründung der Abweisung der weitergehenden Klage auf Ernennung (UA S. 17 ff) an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, weil sie entweder (nur) die rechtskräftige Ablehnung einer bindenden Ernennung tragen, mithin einen weitergehenden, anderen Streitgegenstand, betreffen oder ebenfalls als obiter dicta Rechtsansichten für den möglichen weiteren Verfahrensgang mitteilen. Um an der Rechtskraft des Bescheidungstenors teilhaben zu können, fehlt diesen Ausführungen die unbedingte Verknüpfung mit dem Spruch des Urteils; das ist aber eine konstituierende Voraussetzung der Rechtskraftfähigkeit, weil nur so deren Zweck, die Schaffung und Erhaltung von Rechtssicherheit, erfüllbar ist.

14

Fehlt es nach alledem an einer Rechtsgrundlage für die verfügte Probezeitverlängerung, so muss diese auch als subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers betrachtet werden. Zwar hängt es vom verschieden einnehmbaren Rechts- und Interessenstandpunkt ab, ob es sich im Einzelfall bei Verwaltungsakten mit verpflichtenden und gewährenden Elementen (im Schwerpunkt) um einen belastenden oder begünstigenden Verwaltungsakt handelt; der Bürger braucht sich aber jedenfalls Begünstigungen nicht „aufdrängen“ zu lassen (vgl. Kopp a.a.O. Rz. 76 zu § 42). Der Antragsteller geht in seinem Ansatz davon aus, dass ihm ein gebundener Ernennungsanspruch derzeit zusteht. Mit dem vorliegenden Antrag macht er zugleich klar, dass eine weitere Probezeitverlängerung hierfür aus seiner Sicht weder erforderlich ist, noch er diese gewissermaßen vorsorglich antreten möchte. Entgegen dieser klaren strategischen Ausrichtung im angegriffenen Bescheid eine Begünstigung des Antragstellers anzunehmen, weil er bei momentaner Betrachtung dem offenen Bescheidungsanspruch nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts keine günstige Entscheidung zu erwarten hat, verbietet sich demnach.

15

Die Kostenentscheidung des somit erfolgreichen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

16

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5, 10.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.


Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 56.904,48 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.

2

Der 1966 geborene Kläger wurde mit Wirkung zum 1. November 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt. Er war zunächst an der Berufsbildenden Schule I – Gewerbe und Technik – in M. – BBS I – tätig. In der mit dem Anlass „mögliche Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ gefertigten dienstlichen Beurteilung vom 22. Oktober 2012 wurde die erfolgreiche Ableistung der Probezeit nicht festgestellt. Im Vorschlag für die weitere Verwendung ist festgehalten: „Wir halten Herrn S. nicht für den Schuldienst geeignet“. Der Kläger verweigerte die Unterschriftsleistung, trug mit Schreiben vom 2. Dezember 2012 seine Einwände in Bezug auf die dienstliche Beurteilung vor und bat um Verlängerung der Probezeit. Auf Anforderung des Beklagten reichte der Schulleiter weitere Unterlagen den Kläger betreffend zu den Personalakten u.a. einen Vermerk über ein Mitarbeitergespräch und eine Zielvereinbarung vom 12. Dezember 2011 sowie Aktenvermerke über Beratungsgespräche im Zeitraum 2010 und am 14. Dezember 2011. Unter dem 10. Dezember 2012 führte der Personalrat der Schule aus, dass der Kläger ein sehr geringes kollegiales Verhalten (spiele Kollegen gegeneinander aus, lasse andere für sich arbeiten), eine sehr geringe Teamfähigkeit, Kollegen des Diebstahls beschuldigt und versucht habe, eine Kollegin zu einer Falschaussage zu veranlassen. Unter dem 25. Januar 2013 nahm der Schulleiter zu den Einwänden des Klägers Stellung und erklärte, in Übereinstimmung der Schulleitung mit dem örtlichen Personalrat werde es nicht für verantwortbar gehalten, dem Kläger „eine Lebensstellung im Lehrerberuf“ zu ermöglichen.

3

Am 1. Februar 2013 verfügte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier – ADD – die Entlassung des Klägers zum Ablauf des Monats März 2013 wegen mangelnder Bewährung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Kläger legte Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 30. Juli 2013 begründete, seine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beantragte und hilfsweise um die Verlängerung der Probezeit bat. Der Beklagte versetzte den Kläger daraufhin unter dem 11. Dezember 2013 an die K.-Schule in W. Unter dem 20. Dezember 2013 teilte die ADD dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, dass sie die Entlassungsverfügung aufhebe und gleichzeitig die Probezeit um ein Jahr verlängere. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 an den Kläger wurde diese bis zum 31. Oktober 2014 verlängert. Die ADD teilte zugleich mit, die Schulleitung werde gebeten, eine dienstliche Beurteilung bis zum 10. Oktober 2014 vorzulegen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. März 2014 rügte der Kläger einen fachfremden Einsatz in W., woraufhin ihm am 24. März 2014 mitgeteilt wurde, dass der von ihm in M. erteilte Unterricht in „Kraftfahrzeugtechnik“ zum Fach Metalltechnik gehöre, weshalb er in W. nicht fachfremd eingesetzt werde.

4

Unter dem 10. Oktober 2014 wurde dem Kläger eine „dienstliche Beurteilung anlässlich der Überprüfung der Bewährung in der verlängerten Probezeit“ vom ständigen Vertreter der Schulleitung Studiendirektor L. unter Benennung von zwei Unterrichtsbesuchen am 25. September 2014 mit dem Gesamturteil erstellt, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung „entsprechen teilweise den Anforderungen, Stufe D“. Im Vorschlag für die weitere Verwendung heißt es: „Herr S. hat sich in seiner Tätigkeit als Studienrat z.A. an unserer Schule noch nicht bewährt. Es wird daher vorgeschlagen, ihn als Studienrat z.A. in unveränderter Weise an unserer Schule einzusetzen“. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 10. Oktober 2014 eröffnet und in Kopie ausgehändigt. Der Kläger erklärte, seine Einwände bis zum 7. November 2014 nachzureichen.

5

Am 21. Oktober 2014 hörte die ADD den Kläger zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. März 2015 vor dem Hintergrund mangelnder Bewährung an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurde zudem mitgeteilt, dass der zuständige Schulaufsichtsbeamte zur abschließenden Feststellung der beabsichtigten Maßnahme noch einen oder mehrere Unterrichtsbesuche durchführen werde.

6

Mit E-Mail vom 17. November 2014 unterrichtete der Schulaufsichtsbeamte, Leitender Regierungsschuldirektor A., die ADD darüber, dass er auf der Grundlage von zwei Unterrichtsbesuchen am 12. November 2014, die er mit „mangelhaft“ bewerte, die in der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 erteilte Bewertung nicht bestätige. Er befürworte die Entlassung des Klägers aus dem Dienst. Unter dem 24. November 2014 ergänzte der Schulaufsichtsbeamte auf Bitte der ADD seine Stellungnahme vom 17. November 2014 und kam zu dem Schluss, der Kläger sei für den Schuldienst nicht geeignet, da die aufgezeigten unterrichtlichen Mängel nicht hätten behoben werden können. Auf Nachfrage der ADD gab das Mitglied der Schulleitung M. am 9. Dezember 2014 an, dass der Kläger stets erklärte habe, sich gut beraten zu fühlen. Er sei durch Unterrichtsmitschauen am 12. und 26. März, 14. und 23. Mai sowie 18. Juli 2014 und durch Beratungsgespräche unterstützt worden. Dabei seien er und Herr L. sowie je nach Fach auch der fachliche Berater aus dem Bereich Metalltechnik und Sport hinzugezogen gewesen. Er schloss sich auf Nachfrage der ADD am 19. Dezember 2014 der Auffassung des Schulaufsichtsbeamten an.

7

Auf nochmalige Nachfrage der ADD machte Studiendirektor L. mit Schreiben vom 19. Januar 2015 weitere Ausführungen zu den Unterrichtsmitschauen und Beratungsgesprächen.

8

Nach Wechsel des Bevollmächtigten, Akteneinsichtnahme und gewährter Fristverlängerung nahm der Kläger unter dem 30. April 2015 ausführlich zur beabsichtigten Entlassung Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass lediglich die im Rahmen der Probezeit gezeigten Leistungen heranzuziehen seien, die Probezeitverlängerung sei nicht wie beabsichtigt über ein Jahr erfolgt, die Einarbeitungszeit in der verlängerten Probezeit sei nicht ausreichend gewesen, es fänden sich in den entscheidenden Zeiträumen keine Dokumentation der Beratungsgespräche und Unterrichtsmitschauen in seiner Personalakte, die dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 2014, deren Anlass nicht zutreffend erfasst sei, umfasse die fünfjährige Probezeit nicht, sie sei im Übrigen nicht ausreichend besprochen und in ihren Wertungen widersprüchlich; sie halte sich nicht an die zugrundeliegende Beurteilungsrichtlinie. Des Weiteren machte er umfangreiche Ausführungen zu den Unterrichtsmitschauen, den Beratungsgesprächen und den Unterrichtsbesuchen vom 25. September 2014, die sämtlich das abgegebene Werturteil nicht tragen könnten.

9

Unter dem 13. Mai 2015 verfügte die ADD nach Zustimmung des Bezirkspersonalrats unter Anordnung des Sofortvollzugs die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 30. Juni 2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Schulleiters der BBS I in M. sowohl in der Planung und Gestaltung des Unterrichts, dem erzieherischen Wirken und auch im Unterrichtsertrag gravierende Mängel zeige; Kommunikationsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein seien nicht ansatzweise hinreichend zu erkennen gewesen; er sei für den Beruf eines Lehrers an berufsbildenden Schulen nicht geeignet. Im Rahmen der auf den erfolgreichen Widerspruch hin aufgehobenen Entlassungsverfügung vom 1. Februar 2013 erfolgten Verlängerung der Probezeit habe er – der Kläger – die Chance nicht genutzt, unterrichtliche Defizite und fachliche Mängel zu beseitigen. Die dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 2014 komme zu dem Ergebnis, dass die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung teilweise den Anforderungen entsprächen. Dies genüge nicht. Die Bewährung habe somit nicht festgestellt werden können. Auch nach Einschätzung der vor dem Hintergrund der Schwere der Maßnahme eingeholten Meinung des zuständigen Schulaufsichtsbeamten A. auf der Grundlage zweier Unterrichtsbesuche sei von der Nichteignung des Klägers auszugehen. Nach den übereinstimmenden Wertungen seines ehemaligen Schulleiters B. in M., des ständigen Vertreters des Schulleiters in W. L., des Mitgliedes der dortigen Schulleitung M. sowie des Schulaufsichtsbeamten A. sei der Kläger als Lehrer nicht geeignet. Das weitere Verfahren bis zum Erlass der Verfügung sei vor dem Hintergrund der dem Dienstherrn zustehenden Bedenkzeit nach Beendigung der Probezeit rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Der sodann eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung formell und materiell rechtmäßig sei. Der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt. Diese Feststellung beruhe teilweise auf der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014, die ihrerseits rechtmäßig sei. Die Beurteilung sei von Studiendirektor L. in Anwesenheit des Vorsitzenden des örtlichen Personalrates H. am 7. November 2014 erläutert worden. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers seien nicht beachtlich. Er sei nicht fachfremd eingesetzt worden. Die persönlichen Ansichten des Klägers zu den Wertungen seien rechtlich nicht relevant. Die Beurteilungsrichtlinien gäben die Anzahl der Unterrichtsbesuche nicht vor. Es seien jedoch im Vorfeld ausreichend Unterrichtsbesuche zur Vorbereitung erfolgt, die dem Beurteiler einen Gesamteindruck vermittelt hätten. Im Übrigen seien Beobachtungen zur Dienstauffassung und Zuverlässigkeit über die gesamte Zeit der Tätigkeit des Klägers an der K.-Schule erfolgt. Der Beurteiler habe somit eine ausreichende Wahrnehmungsgrundlage gehabt. Die Feststellungen des Schulaufsichtsbeamten A. seien aus Fürsorgegründen einbezogen worden, durch dessen Unterrichtsbesuche der Kläger die Chance gehabt habe, eine Leistungssteigerung darzustellen, die allerdings nicht abgebildet worden sei. Die Maßnahme stehe auch noch in zeitlichem Zusammenhang mit der Probezeit. Den Leistungen in der verlängerten Probezeit komme maßgebliches Gewicht zu.

11

Die am 4. Februar 2016 erhobene Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass der Dienstherr die Nichtbewährung des Beamten auf Probe am Ende der Probezeit positiv feststellen müsse. Erfolge wie in seinem Fall keine positive Feststellung der Nichtbewährung, gehe dies zu Lasten des Dienstherrn, der den Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen habe, weil er sich nicht mehr auf dessen Nichtbewährung in der Probezeit berufen dürfe. Der Entlassungsverfügung fehle eine hinreichende Begründung in Gestalt der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, was auch durch die Widerspruchsentscheidung nicht geheilt worden sei. Der Personalrat sei getäuscht worden. Die zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 2014 stelle auch nicht ausdrücklich die Nichtbewährung fest, sondern komme zum Ergebnis, dass er grundsätzlich als Lehrkraft geeignet sei und sich lediglich „noch nicht“ bewährt habe. Die dienstliche Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß eröffnet worden und inhaltlich rechtsfehlerhaft, weshalb sie zu korrigieren sei. Sie beziehe sich nicht auf seine Leistungen in dem gesamten von ihr umfassten Zeitraum. Durch die berücksichtigten zwei Unterrichtsbesuche gebe sie unzulässigerweise punktuelle Einblicke in seine Leistungen im Zeitraum vom 24. September bis 10. Oktober 2014. Unterrichtsbesuche durch den Schulaufsichtsbeamten A. hätten keine Berücksichtigung finden dürfen, da diese außerhalb der Probezeit erfolgt seien. Die dienstliche Beurteilung des Schulleiters B. könne nicht herangezogen werden. Diese sei fehlerhaft und seine diesbezüglichen Einwände nicht beschieden worden. In der Aufhebung der darauf beruhenden Entlassungsverfügung liege auch eine konkludente Aufhebung dieser dienstlichen Beurteilung. Auch die Feststellungen zur Eignung im Schreiben vom 19. Januar 2015 könnten nicht zur Begründung einer Nichtbewährung herangezogen werden; sie seien nicht formgerecht eröffnet und erörtert worden. Die Eindrücke seien auch erst nach Ablauf der Probezeit entstanden. Die Wertung, der Kläger habe kein „Interesse“ an außerunterrichtlichen Tätigkeiten gezeigt, sei kein zulässiges Kriterium. Rechtsfehlerhaft sei die Annahme, dass eine weitere Verlängerung der Probezeit nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr möglich sei. Die Entlassungsverfügung sei unter Verstoß gegen die Fürsorgepflicht zustande gekommen, da er nicht frühzeitig bereits im Rahmen seiner Tätigkeit in M. auf Mängel in ordnungsgemäßer Form hingewiesen oder entsprechend beraten worden sei. Das Schreiben vom 19. Januar 2015 genüge den Anforderungen an einen diesbezüglichen Nachweis nicht. Die Einarbeitungszeit in W. sei zu kurz gewesen. Für die verkürzte Probezeitverlängerung von neun Monaten habe kein sachlicher Grund bestanden. Er habe zudem nach der Mitteilung, es werde eine dienstliche Beurteilung bis zum 10. Oktober 2014 erstellt werden und weiteren Umständen im Verfahrensverlauf darauf vertrauen dürfen, dass die Entscheidung über seine Bewährung in nahem zeitlichen Zusammenhang ergehen werde. Diese Entscheidung sei vom Beklagten schuldhaft verzögert worden, der das Entlassungsverfahren nicht nach außen erkennbar betrieben habe.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

den Bescheid vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen,

14

hilfsweise,

15

die Probezeit zu verlängern.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er hat daran festgehalten, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Dieser sei ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 in den Tätigkeitsbereichen „Unterricht-Planung“, „Unterricht-Gestaltung“, „Erzieherisches Wirken“ sowie „Unterricht-Ertrag unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades“ als den Anforderungen teilweise entsprechend, folglich unter dem Durchschnitt liegend, bewertet worden. Die Unterrichtsbesuche des Leitenden Regierungsschuldirektors A. hätten in die Entscheidung einbezogen werden dürfen, weil diese Rückschlüsse auf die Bewährung des Klägers in der Probezeit zuließen. Dass der zugrundeliegende Bescheid erst am 13. Mai 2015 ergangen sei, liege im Verhalten des Klägers begründet. Durch Versetzung an die K.-Schule sei ihm eine unbelastete Bewährungschance eingeräumt worden. Dem Bezirkspersonalrat sei die Stellungnahme des Klägers vom 30. April 2015 am 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht worden.

19

Mit Beschluss vom 1. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2015 wiederhergestellt (Az.: 1 L 2152/16.TR).

20

Mit Urteil aufgrund der Beratung vom 25. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2015 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewährung des Klägers in dessen Probezeit zu entscheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung zwar formell rechtmäßig jedoch materiell rechtswidrig sei. Der Beklagte habe die Entscheidung über die Nichtbewährung des Klägers in rechtsfehlerhafter Weise auch auf die nach Ablauf der Probezeit durchgeführten Unterrichtsbesuche des Leitenden Regierungschuldirektors A. gestützt. Außerdem sei die Entlassungsverfügung auch wegen Ermessensausfalls bezüglich einer weiteren Probezeitverlängerung rechtswidrig und daher aufzuheben. Einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe der Beamte nicht. Es fehle eine rechtsbeständige Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung. Die laufbahnrechtliche Probezeit könne in analoger Anwendung des § 20 Abs. 4 Landesbeamtengesetz – LBG – zur Bewährungsfeststellung verlängert werden.

21

Gegen dieses Urteil hat der Kläger binnen eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Er ist der Auffassung, das Urteil sei wegen Verletzung rechtlichen Gehörs verfahrensfehlerhaft, weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung; zudem lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit vor. Er habe bereits einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erworben. Rechtsfehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beklagte, obgleich er die Feststellung zur Bewährung erst sieben Monate nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit verfügt habe, noch innerhalb der zeitlichen Toleranzspanne der Bewährungsentscheidung bewege. Das sei nicht der Fall. Die Annahme sei unzutreffend, die Verzögerung der Bewährungsfeststellung sei allein von ihm – dem Kläger – zu vertreten. Die Umstände des Einzelfalles seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Eine Verlängerung der Probezeit sei rechtsmissbräuchlich, weil keine hinreichende Erkenntnisgrundlage bestehe und eine ordnungsgemäße Bewährungsfeststellung in Bezug auf die gesamte Probezeit ausgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Zulassungsbegründungsschriftsatz verwiesen.

22

Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger werde nicht in seinen Rechten verletzt, weil die Entlassungsverfügung rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Nichtbewährung sei zu Recht festgestellt und nicht auf Umstände außerhalb der Probezeit gestützt worden. Es hätten mehrere Unterrichtsbesuche innerhalb der Probezeit sowohl im Rahmen der ersten dienstlichen Verwendung an der BBS I in M. als auch nachfolgend an der K.-Schule in W. stattgefunden (M.: 28. November 2011 und zwei am 27. August 2012; W.: 12. und 26. März, 23. Mai, 18. Juli und 25. September 2014). Insofern liege eine hinreichende Tatsachengrundlage zur Bewährungsfeststellung vor.

II.

23

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) liegen nicht vor.

24

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren ist nicht zu erwarten. Die Vorinstanz hat die Klage des Klägers, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, lassen keine Abänderung des Urteils in einem Berufungsverfahren erwarten.

25

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, weil zum Ende der Probezeit seine positive Bewährung nicht feststeht (a). Er hat auch keinen isolierten Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bzw. auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch im rheinland-pfälzischen Landesrecht überhaupt geregelt ist (b).

26

a) Nach § 10 Satz 1 BeamtStG darf nur derjenige in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, der sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Mithin regelt das Statusrecht ausdrücklich nur noch die Voraussetzungen für eine Lebenszeiternennung. Der Landesgesetzgeber sieht in Ausfüllung dieser Bestimmung vor, dass die Probezeit bis zu der Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden kann, wobei für den am 1. November 2009 zum Beamten auf Probe ernannten Kläger die Übergangsregelung § 129 LBG greift, die §§ 28, 30 und 31 LBG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung für anwendbar erklärt, welche ihrerseits einen Umwandlungsanspruch auch nicht vorsehen. Hinsichtlich des Klägers liegt keine positive Bewährungsentscheidung vor.

27

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ebenso wie die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung ein Akt wertender Erkenntnis des hierfür zuständigen Amtswalters. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Die Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 –, NVwZ-RR 2002, 49; OVG RP, Urteil vom 28. November 2008 – 2 A 11028/08.OVG –, ESOVGRP).

28

Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit, die im Falle des Klägers durch bestandskräftige Verfügung des Beklagten mit Schreiben an den Kläger vom 10. Februar 2014 bis zum 31. Oktober 2014 verlängert worden ist. Aufgrund der vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht angegriffenen und damit bestandskräftig verfügten Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit bis zum 31. Oktober 2014 steht fest, dass sich der Kläger bis zum Ablauf der regulären Probezeit nicht bewährt hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, BVerwGE 85, 177). Der Beklagte hat die Probezeit nur unter Bedenken – zunächst war die Entlassung verfügt – und auf Bitte des Klägers verlängert, um diesem nachfolgend die Möglichkeit einzuräumen, seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass eine dienstliche Beurteilung zum 10. Oktober 2014 angefordert werde, was ersichtlich allein der nachträglichen Bewährungsfeststellung dienen sollte. Damit steht für den Zeitraum vor der Verlängerung der Probezeit die Nichtbewährung des Klägers fest. Nur am Rande sei hierzu erwähnt, dass er – folgerichtig – auch die der Verlängerung der Probezeit vorangehende dienstliche Beurteilung nicht gerichtlich angegriffen hat, die auch nicht vom Dienstherrn aufgehoben wurde, sondern Grundlage für die vom Kläger gewollte und – bestandskräftig – verfügte Verlängerung der Probezeit war.

29

Der Kläger hat sich auch im Rahmen der Verlängerung seiner Probezeit und deren Abschluss nicht bewährt. Steht mit der bestandskräftigen Verlängerung der Probezeit wie hier fest, dass sich der Beamte noch nicht bewährt hat, liegt es an ihm, nachfolgend seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen. Der ursprünglich mit der Einstellung verbundenen Prognose, dass dieser sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit regelmäßig bewähren wird, ist die Grundlage entzogen.

30

Den Eignungsnachweis hat der Kläger innerhalb der statusrechtlichen Probezeit nicht erbracht. Der Beurteiler kommt vielmehr in der über ihn erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 eindeutig zu dem Ergebnis, dass der Kläger „sich in seiner Tätigkeit als Studienrat z.A.“ an der Schule „noch nicht bewährt“ hat. Soweit im Weiteren ausgeführt ist, es werde daher vorgeschlagen, ihn als Studienrat z.A. in unveränderter Weise einzusetzen, folgt nichts anderes, jedenfalls kann ein positives Bewährungsurteil hieraus nicht abgeleitet werden. Die Aussage „als Studienrat z.A.“ beinhaltet bereits nicht die Anregung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Darüber hinaus hat der Beklagte in seiner nunmehr rechtskräftig aufgehobenen Entlassungsverfügung zu Recht ausgeführt, dass die Bewertung der Leistungen mit „entsprechen teilweise den Anforderungen, Stufe D“ nicht die Feststellung der Bewährung in Bezug auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beinhaltet.

31

Die nach Ablauf der verlängerten Probezeit über den Kläger seitens des zuständigen Schulaufsichtsbeamten A. auf der Grundlage zweier Unterrichtsbesuche gefertigte Stellungnahme zur Bewährung des Klägers endete mit der Bewertung „mangelhaft“, enthielt somit auch kein positives Bewährungsurteil.

32

Die vom Kläger gegen diese Wertungen vorgebrachten Einwände führen nicht zur Annahme der Bewährung in der Probezeit. Der Kläger selbst macht mit seiner Berufungszulassungsbegründung nicht geltend, der Beklagte habe auf der Grundlage der von ihm gezeigten Leistungen einzig seine Bewährung positiv feststellen müssen. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sich der Kläger überwiegend mit der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 auseinander gesetzt. Er hat sich jedoch nicht mit der hier entscheidungserheblichen Frage befasst, ob die Anforderung einer Lebenszeiternennung erfüllt ist. Dazu genügt die Darstellung einer Fehlerhaftigkeit der gerügten und rechtskräftig aufgehobenen Entlassungsverfügung nicht. Im Übrigen ist es Sache des Dienstherrn, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er sich die erforderlichen Tatsachen zur Beurteilung der Bewährung des Probebeamten verschaffen will. Bei einer Lehrkraft bietet sich hierfür die Beobachtung und Bewertung ihrer praktischen Unterrichtstätigkeit in besonderer Weise an (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. Januar 2006 – 2 B 11340/05.OVG –). Die Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung hat jedoch umfassend darauf abzustellen, ob die Leistungen zur Feststellung der Bewährung mit Blick auf die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 – 2 C 23.87 –, ZBR 1989, 340). Damit sind maßgebend allein die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Erkenntnisse hinsichtlich der Merkmale Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, auf die sich das von der zuständigen Dienstbehörde in eigener Verantwortung zu treffende Bewährungsurteil zu beziehen hat.

33

Angesichts der Wertungen in der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 ist auch ansonsten – ungeachtet dessen, dass diese Entscheidung einzig dem Dienstherrn vorbehalten ist – von einer positiven Bewährungsentscheidung nicht auszugehen. Mit seinem Berufungszulassungantrag stellt der Kläger selbst die dort beschriebenen Mängel nicht in Abrede oder behauptet gar, es habe eine erhebliche Leistungssteigerung in der verlängerten Probezeit stattgefunden. Seine Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht und im Verwaltungsverfahren erschöpfen sich hinsichtlich der materiellen Feststellungen des Dienstherrn im Wesentlichen darin, seine Sicht der Dinge darzustellen. Dabei verkennt er, dass sich hieraus unter dem Gesichtspunkt des Beurteilungsspielraums des Beurteilers keine Rechtsfehlerhaftigkeit ableiten lässt. Mithin besteht im Falle des Klägers derzeit keine Feststellung dahingehend, er sei für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet.

34

Somit kann der Kläger eine Bewertung über seine Bewährung in der Probezeit nicht vorlegen, aufgrund der er eine Verbeamtung auf Lebenszeit verlangen könnte. Im Weiteren wird der Beklagte unverzüglich auf der Grundlage einer neuerlichen Feststellung über die Bewährung des Klägers für den Zeitpunkt des Ablaufs der statusrechtlichen Probezeit das Verfahren betreiben müssen.

35

b) Der Kläger hat auch keinen isolierten Anspruch auf Ernennung, weil seine fünfjährige Statusprobezeit abgelaufen ist. Nach altem – bis 31. März 2009 geltendem – Recht war das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 6 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG – spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, wobei sich die Frist um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge verlängerte. Das am 1. April 2009 in Kraft getretene Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – enthält eine solche Regelung nicht mehr. Es bestimmt lediglich noch, dass nur derjenige in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, der sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Mithin regelt das Statusrecht nur noch die Voraussetzungen für eine Lebenszeiternennung, während die vorherige Regelung in § 6 BRRG die Ernennung selbst (Absatz 1: Voraussetzungen) und in Absatz 2 einen Anspruch auf Ernennung regelte. Die Höchstfrist des § 10 Satz 1 BeamtStG gibt dem Beamten also nur noch einen Anspruch gegenüber dem Dienstherrn tätig zu werden und die Bewährung oder Nichtbewährung festzustellen (so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2016 – 2 LB 11/13 –, juris). Das Absehen von einem Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit spätestens nach fünf Jahren bei Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist bundesrechtlich jedoch nicht ausgeschlossen. Es belässt den Ländern vielmehr die Kompetenz zur eigenen Regelung dieser Frage (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2016, a.a.O.). Weder § 20 Landesbeamtengesetz – LBG – noch die Übergangsbestimmung in § 129 LBG regeln noch einen ausdrücklichen Umwandlungsanspruch. Ob allein die Bestimmung der Höchstfrist der Probezeit vor dem Hintergrund des Lebenszeitprinzips einen Anspruch vermittelt, kann hier jedoch dahinstehen, da der Fall einer nicht fristgerechten Feststellung der Nichtbewährung nicht gegeben ist. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. November 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Ihm wurde vor Ablauf der Fünfjahresfrist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), nämlich mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 die Entlassungsabsicht mitgeteilt. Mit diesem Anhörungsschreiben wurde das Entlassungsverfahren eingeleitet. Die Fünfjahresfrist ist damit gewahrt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2006 – 3 CS 06.2915 –, juris).

36

Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 – anführt, folgt hieraus nicht anderes. Dieser liegt bereits ein anderer Sachverhalt zugrunde. In dem dieser Entscheidung zugrundliegenden Fall einer in Frage stehenden gesundheitlichen Eignung traf der Dienstherr nach Ablauf der Probezeit keine Entscheidung über eine Verlängerung der Probezeit oder die Entlassung. Vorliegend wurde, wie ausgeführt, das Entlassungsverfahren nach Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit und vor Ablauf der statusrechtlichen Probezeit und damit rechtzeitig eingeleitet.

37

2. Der Zulassungsantrag des Klägers dringt auch insoweit nicht durch, als dieser gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 – ab. Der Kläger hat im Zulassungsantrag keinen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und diesen einem Rechtssatz der genannten Entscheidung unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt, sondern Ausführungen dazu gemacht, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Verkennung des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sein soll. Er rügt damit letztlich eine unrichtige Anwendung der in dem genannten Urteil angeführten Voraussetzung für eine Entlassung des Probebeamten. Dies begründet keine Divergenz. Die aus dem Urteil zitierten Passagen sind für den vorliegenden Sachverhalt nach vorstehenden Ausführungen zudem nicht maßgeblich.

38

3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Verwaltungsgericht sich in den Entscheidungsgründen nicht mit dem klägerischen Vortrag zu dem (zeitlichen) Ablauf der Anhörung in Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, dem Mangel ordnungsgemäßer Kritik- und Beratungsgespräche und dem Fehlen einer nach außen erkennbaren Prüfung der Bewährung unmittelbar nach Ablauf der Probezeit auseinandergesetzt habe. Das vom Kläger insoweit in den Blick genommene Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, was jedoch nicht bedeutet, dass es das gesamte Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung behandeln muss. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nicht erforderlich ist danach insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 – BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145 f]). Die Begründungspflicht ist erst dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe insgesamt rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 6 B 77.09 –, juris Rn. 15). Dies ist indes nicht ersichtlich. Die vom Kläger vermissten Ausführungen waren aus den oben dargelegten Gründen auch bereits für den Ausgang des angestrebten Berufungsverfahrens nicht entscheidungserheblich, so dass hieraus nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze kein Verfahrensfehler ableitbar ist.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

40

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und beansprucht ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit.

2

Am 1. Dezember 1997 berief die Beklagte die 1964 geborene Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Wirkung vom 1. April 2000 stellte sie die Klägerin an und ernannte sie zur Verwaltungsrätin. Die Klägerin leistete von Anfang 1999 bis Anfang Februar 2005 keinen Dienst. Sie befand sich nach der Geburt ihrer Kinder im Mutterschutz, im Erziehungsurlaub und in der Elternzeit.

3

Nach dem Ende der Elternzeit war die Klägerin von Anfang Februar 2005 bis Ende 2006 wegen der Folgewirkungen zweier Bandscheibenvorfälle dienstunfähig erkrankt. Im Hinblick hierauf verlängerte die Beklagte die Probezeit bis Mitte September 2007. Nachdem die Klägerin von Anfang Januar bis Anfang April 2007 im Rahmen ihrer stufenweisen Wiedereingliederung nur teilweise gearbeitet hatte, leistete sie ab April 2007 wieder vollständig Dienst.

4

Die Beklagte entließ die Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die gesundheitliche Eignung der Klägerin sei nicht nachgewiesen. Die bis zum Ablauf der Probezeit verbliebene Dienstzeit reiche nicht aus, um ihre gesundheitliche Eignung zuverlässig festzustellen.

5

In der Berufungsinstanz hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die gerichtlich nur beschränkt überprüfbare prognostische Einschätzung der Beklagten, die Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet, sei aufgrund der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei während ihrer verlängerten Probezeit nahezu zwei Jahre ununterbrochen dienstunfähig erkrankt gewesen. Zum einen habe die Klägerin ab Anfang 2005 mehrere Bandscheibenvorfälle erlitten. Zum anderen hätten diese zu einem chronifizierten Schmerzsyndrom mit selbstständigem Krankheitswert geführt. Diese beiden Diagnosen schlössen eine positive gesundheitliche Eignungsprognose zum Ablauf der Probezeit der Klägerin aus.

7

Hiergegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 5. September 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juni 2009 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 31 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (- BBG a.F. -, BGBl I S. 1510). Ob es sich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheiden.

10

1. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F. kann ein Beamter auf Probe wegen mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) entlassen werden. Auch die fehlende gesundheitliche Eignung stellt einen Entlassungsgrund dar. Dies folgt zudem aus Art. 33 Abs. 2 GG, dessen Kriterien § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F. übernimmt. Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140 <151> und vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - BVerfGE 110, 304 <322>; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - Rn. 10 ). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O.).

11

Obwohl § 31 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. davon spricht, dass ein Beamter auf Probe entlassen werden "kann", ist der Behörde hinsichtlich der Entlassung eines Probebeamten, der sich in der Probezeit nicht bewährt hat, kein Ermessen eröffnet. Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 der Bundeslaufbahnordnung (- BLV a.F. -) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl I S. 2459) werden Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, entlassen. Das Wort "kann" trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit, wie hier geschehen, zu verlängern ist, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig festgestellt worden ist (Urteile vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - Buchholz 237.6 § 39 Nds. LBG Nr. 7 S. 6; vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 <271> = Buchholz 237.6 § 39 Nds. LBG Nr. 9 S. 7 und vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - BVerwGE 108, 64 <70> = Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 4 S. 15).

12

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung. Dies folgt aus dem materiellen Recht, das auch bestimmt zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (stRspr; vgl. Urteile vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 58.88 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 8 S. 9, vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f. und vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 jeweils Rn. 11).

13

Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. über die Entlassung von Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) steht im Zusammenhang mit § 9 BBG a.F., der die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit festlegt. Danach darf Beamter auf Lebenszeit u.a nur werden, wer sich als Laufbahnbewerber oder als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BBG a.F.) in einer Probezeit bewährt hat. Ferner schreibt § 7 Abs. 3 Satz 1 BLV a.F. vor, dass vor Ablauf der Probezeit festgestellt wird, ob der Beamte sich bewährt hat.

14

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass in die Entscheidung des Dienstherrn über die gesundheitliche Bewährung des Probebeamten, nur solche Umstände Eingang finden, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf dieser Zeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen (Urteil vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147 <150 ff.> = Buchholz 237.7 § 9 NWLBG Nr. 1 S. 5).

15

War die Erkrankung eines Probebeamten bereits vor der Begründung dieses Beamtenverhältnisses bekannt, so darf der Dienstherr die gesundheitliche Eignung des Beamten bei der anstehenden Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur dann im Hinblick auf diese Erkrankung verneinen, wenn sich die Grundlagen ihrer Bewertung inzwischen geändert haben. Bei unveränderter Sachlage ist der Dienstherr an seine Bewertung der gesundheitlichen Eignung vor Begründung des Probebeamtenverhältnisses gebunden.

16

a) Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, trotz der Anstellung der Klägerin zum 1. April 2000 habe die Beklagte zum Ablauf der verlängerten Probezeit Mitte September 2007 noch über deren gesundheitliche Eignung befinden können. Mit der Anstellung der Klägerin war nicht die Feststellung ihrer Bewährung in der Probezeit verbunden, die die gesundheitliche Eignung mit umfasst. Ist die Anstellung wegen Kindererziehungszeiten vorgezogen worden, so ist nach § 10 Abs. 3 Satz 6 BLV a.F. die vorgeschriebene Probezeit ungeachtet der Anstellung abzuleisten. Die Regel des § 10 Abs. 2 Satz 1 BLV a.F. findet dann keine Anwendung.

17

b) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Beklagten stehe hinsichtlich der Frage der gesundheitlichen Eignung der Klägerin ein Beurteilungsspielraum zu, ist mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F. nicht vereinbar.

18

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, um sich durch die erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest; subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (Urteile vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 22 und vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 12). Für die vergleichende fachliche Eignung der Bewerber steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu, der vor allem die Gewichtung der leistungsbezogenen Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG umfasst (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 45).

19

Demgegenüber ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Insoweit sind die Voraussetzungen, unter denen eine Einschränkung der aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Letztentscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen anzunehmen ist, nicht erfüllt (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 24 ff.).

20

Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maße ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Bewerbers und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden wie die zuständige Behörde. Können die Verwaltungsgerichte mit sachkundiger Hilfe ihrer Aufgabe gerecht werden, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, besteht kein Anlass, die gerichtliche Kontrolldichte zugunsten der Verwaltung einzuschränken. Insoweit besteht eine Parallele zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten als Voraussetzung für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Auch hier steht der Behörde kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 14 f.)

21

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht jedoch nicht auf diesem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar im Obersatz davon ausgegangen, die Entscheidung der Beklagten über die gesundheitliche Eignung sei lediglich auf die Einhaltung der bei einem Beurteilungsspielraum allgemein anerkannten Grenzen überprüfbar. Im Gegensatz hierzu hat es aber zu deren Überprüfung eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und aufgrund dieser die Begründung der Beklagten für die angebliche mangelnde gesundheitliche Eignung der Klägerin wesentlich ergänzt.

22

c) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht erfordere, dass sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Beamten und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen, ist mit Art. 33 Abs. 2 GG und demnach mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F. unvereinbar. Diesen Prognosemaßstab hat der Senat in Bezug auf die Bewertung der gesundheitlichen Eignung von solchen Bewerbern aufgegeben, die die Ernennung zum Probebeamten beanspruchen (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 16). Gleiches muss für die Prognoseentscheidung gelten, ob Probebeamte für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitlich geeignet sind. Maßgeblich sind folgende Erwägungen:

23

Das Lebenszeit- und das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichten den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Dementsprechend kann der Dienstherr unter Berufung auf den gesundheitlichen Zustand des Bewerbers die Begründung eines Beamtenverhältnisses ablehnen, wenn absehbar ist, dass bei diesem das angemessene Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit voraussichtlich spürbar gestört sein wird. Dies ist der Fall, wenn der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 jeweils Rn. 21). Gleiches gilt, wenn der Beamte zwar die gesetzliche Altersgrenze im Dienst erreichen wird, es aber absehbar ist, dass er wegen einer chronischen Erkrankung voraussichtlich regelmäßig erhebliche dem Dienstherrn in der Gesamtheit nicht zumutbare Ausfallzeiten aufweisen wird. Die wahrscheinlich erwartbaren Fehlzeiten müssen in der Summe ein Ausmaß erreichen, das einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit etliche Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gleichkommt. Es muss der Schluss gerechtfertigt sein, die Lebensdienstzeit sei erheblich verkürzt.

24

Der bisherige, vom Senat aufgegebene Prognosemaßstab stellt demgegenüber eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Zugang zu einem öffentlichen Amt dar. Er hat in der Praxis dazu geführt, dass Bewerber und Probebeamte ohne Prüfung ihrer voraussichtlichen gesundheitlichen Entwicklung als ungeeignet angesehen worden sind, weil ihr Gesundheitszustand vom Regelzustand abgewichen ist oder sie in der Probezeit vorübergehend erkrankten. Dies ist insbesondere im Hinblick auf den langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraum und die Unsicherheit medizinischer Prognosen angesichts des Art. 33 Abs. 2 GG unverhältnismäßig.

25

Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, ist maßgeblich für die Prognose, ob der Bewerber dauernd dienstunfähig oder aufgrund einer chronischen Erkrankung regelmäßig erhebliche Ausfallzeiten aufweisen wird, die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Je nach Laufbahn kann sich die Prognose danach auf mehrere Jahrzehnte erstrecken. Die damit verbundenen Unwägbarkeiten werden noch durch die Komplexität von medizinisch fundierten Vorhersagen über den voraussichtlichen Verlauf einer Erkrankung verschärft. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Entwicklung, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt. Künftige Präventions- und Heilmethoden können zum Zeitpunkt der Eignungsprognose noch nicht in die Bewertung einbezogen werden. Vielfach ist auch die Wechselwirkung und damit Ursächlichkeit einzelner Faktoren für das Risiko schwerwiegender Symptombildungen noch nicht sicher erforscht. Zudem kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht davon ausgegangen werden, der teilweise Ausfall der Lebensdienstzeit von Beamten sei in nennenswertem Umfang auf solche Krankheiten zurückzuführen, die zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung vorhersehbar waren. Vielmehr geht dies regelmäßig auf erst nachträglich eingetretene Umstände zurück (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 16 ff.).

26

Daher kann der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 2013). Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind.

27

Ist zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit eine Erkrankung des Bewerbers bereits bekannt, so ist der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Bewerbers vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder von regelmäßigen und erheblichen Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich, wenn für die Richtigkeit dieser Annahme nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kommen.

28

Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen ("non liquet"), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn. Denn die Voraussetzungen für die Annahme der mangelnden gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers im Sinne von § 31 Abs. 1 BBG a.F. sind nicht erfüllt.

29

Bloße Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers, die den genannten Anforderungen nicht genügen, sind dagegen unerheblich. Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung für die Annahme mangelnder gesundheitlicher Eignung des Bewerbers auch "nachhaltige Zweifel" des Dienstherrn, insbesondere aufgrund von erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten, hat ausreichen lassen, wird diese aufgegeben (Urteil vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2 und Beschluss vom 16. September 1986 - BVerwG 2 B 92.86 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 39 S. 16 m.w.N.). Auch bei längeren oder wiederkehrenden krankheitsbedingten Fehlzeiten während der Probezeit ist auf der Grundlage aussagekräftiger ärztlicher Stellungnahmen zu klären, ob der Beamte wegen der diesen Fehlzeiten zugrundeliegenden Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden muss. Gleiches gilt, wenn der Beamte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten aufweisen wird.

30

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Das individuelle Leistungsvermögen muss in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der Dienstposten gesetzt werden, die den Statusämtern der betreffenden Laufbahn zugeordnet sind. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt.

31

Für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Bewerbers muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und seiner Verfassung erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 23).

32

Als Grundlage für die vom Dienstherrn oder vom Gericht zu treffende Entscheidung über die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers reicht die nicht näher belegte Einschätzung eines Mediziners über den voraussichtlichen Verlauf der beim Bewerber bestehenden Erkrankung nicht aus. Sofern statistische Erkenntnisse über die gewöhnlich zu erwartende Entwicklung einer Erkrankung herangezogen werden sollen, sind diese nur verwertbar, wenn sie auf einer belastbaren Basis beruhen. Dafür muss über einen längeren Zeitraum hinweg eine signifikante Anzahl von Personen beobachtet worden sein. Zudem ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf des Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist.

33

Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe die zuständige Behörde und das Gericht angewiesen sind, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Die Behörde muss - ebenso wie das Gericht - die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der ärztlichen Stellungnahme muss geprüft werden, ob Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Arztes bestehen, dieser von zutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und die entscheidungserheblichen Fragen plausibel und nachvollziehbar abgehandelt hat. Gegebenenfalls muss darauf hingewirkt werden, dass der Arzt seine Ausführungen ergänzt, oder es ist ein weiterer Arzt, insbesondere ein Facharzt, einzuschalten (Urteile vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 22 f. und vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 11).

34

2. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann der Senat nicht entscheiden, ob die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F. gesundheitlich ungeeignet und deshalb zu entlassen war. Die mündlichen Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. K. in der Berufungsverhandlung, denen das Oberverwaltungsgericht gefolgt ist, sind nicht verwertbar. Diese gutachtliche Stellungnahme leidet an rechtserheblichen Mängeln.

35

Ein Sachverständigengutachten kann seine Aufgabe, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, nicht erfüllen, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 <156>; Beschlüsse vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 21 S. 6 und vom 31. Oktober 2012 - BVerwG 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 34). Dies gilt auch für mündliche Darlegungen eines Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens nach § 411 Abs. 3 ZPO.

36

Nach diesen Grundsätzen konnte das Oberverwaltungsgericht seine Einschätzung, die Klägerin sei gesundheitlich nicht geeignet und sei deshalb zu Recht entlassen worden, nicht auf die lediglich mündlichen Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. K. in der Berufungsverhandlung stützen. Die Stellungnahme des Gutachters beruht insoweit auf einer erkennbar unzureichenden tatsächlichen Grundlage.

37

Zum einen hat dieser bei seinen mündlichen Ausführungen zum chronifizierten Schmerzsyndrom der Klägerin nicht gewürdigt, dass die Schmerzbehandlung mit Botox ab September 2006 erfolgreich war. Nach der Niederschrift über die letzte Berufungsverhandlung hat der Gutachter dort selbst ausgeführt, seine Feststellung eines chronifizierten Schmerzsyndroms wäre unrichtig, wenn bei der Klägerin eine Therapieform nachhaltig angeschlagen hätte. Zum anderen hätte der Gutachter vor seiner entscheidenden Aussage zum Vorliegen eines chronifizierten Schmerzsyndroms die Unterlagen des behandelnden Arztes einsehen müssen. Ohne Prüfung der Unterlagen über die intensive und lang andauernde Schmerztherapie war eine sachverständige Äußerung über das Schmerzsyndrom, das den Gutachter zur geänderten Beantwortung der ihm gestellten Beweisfrage veranlasst hat, nicht möglich.

38

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr zu klären, ob die Klägerin zum Ablauf ihrer Probezeit neben der Bandscheibenerkrankung noch an einer weiteren Krankheit litt, die es in ihrer Gesamtheit als überwiegend wahrscheinlich machten, dass sie mit der Folge einer erheblich geringeren Lebensdienstzeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen sein oder über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird.

39

3. § 31 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. bestimmt, dass in dem hier gegebenen Fall des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung § 42 Abs. 3 BBG a.F. sinngemäß anzuwenden ist. Auf diese Regelung, deren Verletzung zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung führt, ist das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Urteil nicht eingegangen.

40

Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift über die Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf den Fall der Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung muss der gegenüber § 42 Abs. 3 BBG a.F. geänderten Ausgangslage Rechnung tragen. Bei einem dauernd dienstunfähigen Lebenszeitbeamten soll entsprechend dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" von der Zurruhesetzung abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Demgegenüber kommt es für die anderweitige Verwendung eines Probebeamten darauf an, ob der Betroffene noch für einen ausreichend großen Teil der Dienstposten der gesamten bisherigen Laufbahn oder für eine andere Laufbahn, für die der Beamte die Befähigung besitzt oder voraussichtlich erwerben wird, mit insgesamt geringeren gesundheitlichen Anforderungen gesundheitlich geeignet ist. Die aus § 42 Abs. 3 BBG a.F. folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 25 ff.) besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist. Auch diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht im erneuten Berufungsverfahren zu klären, falls es erneut zu dem Ergebnis kommt, der Klägerin fehle die gesundheitliche Eignung.

41

4. Wird die gesundheitliche Eignung der Klägerin festgestellt, so ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F. für die Entscheidung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auch die fachliche Eignung der Klägerin während der Probezeit zu klären. Insoweit steht der Beklagten aber ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

42

5. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Oberverwaltungsgericht auch über den gerichtlich geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit zu entscheiden haben, den es im angegriffenen Urteil nicht beschieden hat. Dieser Anspruch besteht, wenn feststeht, dass sich die Klägerin in der Probezeit bewährt hat.

43

Rechtsgrundlage dieses Anspruchs der Klägerin auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit ist § 9 Abs. 2 BBG a.F. (vgl. § 147 Abs. 2 Satz 1 BBG in der Fassung des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012, BGBl I S. 462). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. ist ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, d.h. wenn er sich bewährt hat. Ansonsten ist er zu entlassen. Nach Satz 2 verlängert sich die Frist um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Der Anspruch setzt neben den Anforderungen des § 7 BBG a.F. die Vollendung des 27. Lebensjahres sowie die Bewährung des Probebeamten in der Probezeit voraus. Dagegen ist nicht von Bedeutung, ob eine entsprechende Planstelle frei ist.

44

Die Probezeit dient der Klärung der Frage der Bewährung des Probebeamten. Während dieser Zeit hat der Beamte seine allseitige Eignung, unter Einschluss der gesundheitlichen Eignung, für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nachzuweisen. Entsprechend diesem Zweck der Probezeit und der ihm obliegenden Fürsorgepflicht ist der Dienstherr gehalten, unverzüglich nach ihrem Ablauf eine Entscheidung über die Bewährung des Beamten zu treffen (Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Entlassung) und damit zugleich dem Beamten Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 24.87 - Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 7 S. 8).

45

Da für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Erkenntnisse bis zum Ablauf der Probezeit maßgeblich sind, ist der Beurteilungszeitpunkt des Verpflichtungsbegehrens mit dem der Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung identisch. Es können nur solche Umstände Eingang in die Entscheidung finden, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf der Probezeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen (Urteil vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147 <151 f.> = Buchholz 237.7 § 9 NWLBG Nr. 1 S. 5 m.w.N.).

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.