Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. März 2019 - W 1 S 19.191
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Februar 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2019 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 13.444,86 EUR festgesetzt.
Gründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Februar 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2019 wird wiederhergestellt.
den Antrag abzuweisen.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. März 2019 - W 1 S 19.191
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. März 2019 - W 1 S 19.191 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Februar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2018 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 13.444,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Februar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2018 wird wiederhergestellt.
den Antrag abzulehnen.
II.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 6.704,19 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 3 B 14.1487
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
(VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631)
3. Senat
Sachgebietsschlüssel: 1330
Hauptpunkte:
Beamtenrecht
Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe (Polizeioberwachtmeister) wegen fehlender charakterlicher Eignung
Beurteilungsspielraum
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,
- Beklagter -
Wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Weizendörfer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Januar 2016 am 13. Januar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 56.904,48 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
- 2
Der 1966 geborene Kläger wurde mit Wirkung zum 1. November 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt. Er war zunächst an der Berufsbildenden Schule I – Gewerbe und Technik – in M. – BBS I – tätig. In der mit dem Anlass „mögliche Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ gefertigten dienstlichen Beurteilung vom 22. Oktober 2012 wurde die erfolgreiche Ableistung der Probezeit nicht festgestellt. Im Vorschlag für die weitere Verwendung ist festgehalten: „Wir halten Herrn S. nicht für den Schuldienst geeignet“. Der Kläger verweigerte die Unterschriftsleistung, trug mit Schreiben vom 2. Dezember 2012 seine Einwände in Bezug auf die dienstliche Beurteilung vor und bat um Verlängerung der Probezeit. Auf Anforderung des Beklagten reichte der Schulleiter weitere Unterlagen den Kläger betreffend zu den Personalakten u.a. einen Vermerk über ein Mitarbeitergespräch und eine Zielvereinbarung vom 12. Dezember 2011 sowie Aktenvermerke über Beratungsgespräche im Zeitraum 2010 und am 14. Dezember 2011. Unter dem 10. Dezember 2012 führte der Personalrat der Schule aus, dass der Kläger ein sehr geringes kollegiales Verhalten (spiele Kollegen gegeneinander aus, lasse andere für sich arbeiten), eine sehr geringe Teamfähigkeit, Kollegen des Diebstahls beschuldigt und versucht habe, eine Kollegin zu einer Falschaussage zu veranlassen. Unter dem 25. Januar 2013 nahm der Schulleiter zu den Einwänden des Klägers Stellung und erklärte, in Übereinstimmung der Schulleitung mit dem örtlichen Personalrat werde es nicht für verantwortbar gehalten, dem Kläger „eine Lebensstellung im Lehrerberuf“ zu ermöglichen.
- 3
Am 1. Februar 2013 verfügte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier – ADD – die Entlassung des Klägers zum Ablauf des Monats März 2013 wegen mangelnder Bewährung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Kläger legte Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 30. Juli 2013 begründete, seine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beantragte und hilfsweise um die Verlängerung der Probezeit bat. Der Beklagte versetzte den Kläger daraufhin unter dem 11. Dezember 2013 an die K.-Schule in W. Unter dem 20. Dezember 2013 teilte die ADD dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, dass sie die Entlassungsverfügung aufhebe und gleichzeitig die Probezeit um ein Jahr verlängere. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 an den Kläger wurde diese bis zum 31. Oktober 2014 verlängert. Die ADD teilte zugleich mit, die Schulleitung werde gebeten, eine dienstliche Beurteilung bis zum 10. Oktober 2014 vorzulegen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. März 2014 rügte der Kläger einen fachfremden Einsatz in W., woraufhin ihm am 24. März 2014 mitgeteilt wurde, dass der von ihm in M. erteilte Unterricht in „Kraftfahrzeugtechnik“ zum Fach Metalltechnik gehöre, weshalb er in W. nicht fachfremd eingesetzt werde.
- 4
Unter dem 10. Oktober 2014 wurde dem Kläger eine „dienstliche Beurteilung anlässlich der Überprüfung der Bewährung in der verlängerten Probezeit“ vom ständigen Vertreter der Schulleitung Studiendirektor L. unter Benennung von zwei Unterrichtsbesuchen am 25. September 2014 mit dem Gesamturteil erstellt, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung „entsprechen teilweise den Anforderungen, Stufe D“. Im Vorschlag für die weitere Verwendung heißt es: „Herr S. hat sich in seiner Tätigkeit als Studienrat z.A. an unserer Schule noch nicht bewährt. Es wird daher vorgeschlagen, ihn als Studienrat z.A. in unveränderter Weise an unserer Schule einzusetzen“. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 10. Oktober 2014 eröffnet und in Kopie ausgehändigt. Der Kläger erklärte, seine Einwände bis zum 7. November 2014 nachzureichen.
- 5
Am 21. Oktober 2014 hörte die ADD den Kläger zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. März 2015 vor dem Hintergrund mangelnder Bewährung an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurde zudem mitgeteilt, dass der zuständige Schulaufsichtsbeamte zur abschließenden Feststellung der beabsichtigten Maßnahme noch einen oder mehrere Unterrichtsbesuche durchführen werde.
- 6
Mit E-Mail vom 17. November 2014 unterrichtete der Schulaufsichtsbeamte, Leitender Regierungsschuldirektor A., die ADD darüber, dass er auf der Grundlage von zwei Unterrichtsbesuchen am 12. November 2014, die er mit „mangelhaft“ bewerte, die in der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 erteilte Bewertung nicht bestätige. Er befürworte die Entlassung des Klägers aus dem Dienst. Unter dem 24. November 2014 ergänzte der Schulaufsichtsbeamte auf Bitte der ADD seine Stellungnahme vom 17. November 2014 und kam zu dem Schluss, der Kläger sei für den Schuldienst nicht geeignet, da die aufgezeigten unterrichtlichen Mängel nicht hätten behoben werden können. Auf Nachfrage der ADD gab das Mitglied der Schulleitung M. am 9. Dezember 2014 an, dass der Kläger stets erklärte habe, sich gut beraten zu fühlen. Er sei durch Unterrichtsmitschauen am 12. und 26. März, 14. und 23. Mai sowie 18. Juli 2014 und durch Beratungsgespräche unterstützt worden. Dabei seien er und Herr L. sowie je nach Fach auch der fachliche Berater aus dem Bereich Metalltechnik und Sport hinzugezogen gewesen. Er schloss sich auf Nachfrage der ADD am 19. Dezember 2014 der Auffassung des Schulaufsichtsbeamten an.
- 7
Auf nochmalige Nachfrage der ADD machte Studiendirektor L. mit Schreiben vom 19. Januar 2015 weitere Ausführungen zu den Unterrichtsmitschauen und Beratungsgesprächen.
- 8
Nach Wechsel des Bevollmächtigten, Akteneinsichtnahme und gewährter Fristverlängerung nahm der Kläger unter dem 30. April 2015 ausführlich zur beabsichtigten Entlassung Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass lediglich die im Rahmen der Probezeit gezeigten Leistungen heranzuziehen seien, die Probezeitverlängerung sei nicht wie beabsichtigt über ein Jahr erfolgt, die Einarbeitungszeit in der verlängerten Probezeit sei nicht ausreichend gewesen, es fänden sich in den entscheidenden Zeiträumen keine Dokumentation der Beratungsgespräche und Unterrichtsmitschauen in seiner Personalakte, die dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 2014, deren Anlass nicht zutreffend erfasst sei, umfasse die fünfjährige Probezeit nicht, sie sei im Übrigen nicht ausreichend besprochen und in ihren Wertungen widersprüchlich; sie halte sich nicht an die zugrundeliegende Beurteilungsrichtlinie. Des Weiteren machte er umfangreiche Ausführungen zu den Unterrichtsmitschauen, den Beratungsgesprächen und den Unterrichtsbesuchen vom 25. September 2014, die sämtlich das abgegebene Werturteil nicht tragen könnten.
- 9
Unter dem 13. Mai 2015 verfügte die ADD nach Zustimmung des Bezirkspersonalrats unter Anordnung des Sofortvollzugs die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 30. Juni 2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Schulleiters der BBS I in M. sowohl in der Planung und Gestaltung des Unterrichts, dem erzieherischen Wirken und auch im Unterrichtsertrag gravierende Mängel zeige; Kommunikationsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein seien nicht ansatzweise hinreichend zu erkennen gewesen; er sei für den Beruf eines Lehrers an berufsbildenden Schulen nicht geeignet. Im Rahmen der auf den erfolgreichen Widerspruch hin aufgehobenen Entlassungsverfügung vom 1. Februar 2013 erfolgten Verlängerung der Probezeit habe er – der Kläger – die Chance nicht genutzt, unterrichtliche Defizite und fachliche Mängel zu beseitigen. Die dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 2014 komme zu dem Ergebnis, dass die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung teilweise den Anforderungen entsprächen. Dies genüge nicht. Die Bewährung habe somit nicht festgestellt werden können. Auch nach Einschätzung der vor dem Hintergrund der Schwere der Maßnahme eingeholten Meinung des zuständigen Schulaufsichtsbeamten A. auf der Grundlage zweier Unterrichtsbesuche sei von der Nichteignung des Klägers auszugehen. Nach den übereinstimmenden Wertungen seines ehemaligen Schulleiters B. in M., des ständigen Vertreters des Schulleiters in W. L., des Mitgliedes der dortigen Schulleitung M. sowie des Schulaufsichtsbeamten A. sei der Kläger als Lehrer nicht geeignet. Das weitere Verfahren bis zum Erlass der Verfügung sei vor dem Hintergrund der dem Dienstherrn zustehenden Bedenkzeit nach Beendigung der Probezeit rechtlich nicht zu beanstanden.
- 10
Der sodann eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung formell und materiell rechtmäßig sei. Der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt. Diese Feststellung beruhe teilweise auf der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014, die ihrerseits rechtmäßig sei. Die Beurteilung sei von Studiendirektor L. in Anwesenheit des Vorsitzenden des örtlichen Personalrates H. am 7. November 2014 erläutert worden. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers seien nicht beachtlich. Er sei nicht fachfremd eingesetzt worden. Die persönlichen Ansichten des Klägers zu den Wertungen seien rechtlich nicht relevant. Die Beurteilungsrichtlinien gäben die Anzahl der Unterrichtsbesuche nicht vor. Es seien jedoch im Vorfeld ausreichend Unterrichtsbesuche zur Vorbereitung erfolgt, die dem Beurteiler einen Gesamteindruck vermittelt hätten. Im Übrigen seien Beobachtungen zur Dienstauffassung und Zuverlässigkeit über die gesamte Zeit der Tätigkeit des Klägers an der K.-Schule erfolgt. Der Beurteiler habe somit eine ausreichende Wahrnehmungsgrundlage gehabt. Die Feststellungen des Schulaufsichtsbeamten A. seien aus Fürsorgegründen einbezogen worden, durch dessen Unterrichtsbesuche der Kläger die Chance gehabt habe, eine Leistungssteigerung darzustellen, die allerdings nicht abgebildet worden sei. Die Maßnahme stehe auch noch in zeitlichem Zusammenhang mit der Probezeit. Den Leistungen in der verlängerten Probezeit komme maßgebliches Gewicht zu.
- 11
Die am 4. Februar 2016 erhobene Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass der Dienstherr die Nichtbewährung des Beamten auf Probe am Ende der Probezeit positiv feststellen müsse. Erfolge wie in seinem Fall keine positive Feststellung der Nichtbewährung, gehe dies zu Lasten des Dienstherrn, der den Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen habe, weil er sich nicht mehr auf dessen Nichtbewährung in der Probezeit berufen dürfe. Der Entlassungsverfügung fehle eine hinreichende Begründung in Gestalt der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, was auch durch die Widerspruchsentscheidung nicht geheilt worden sei. Der Personalrat sei getäuscht worden. Die zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 10. Oktober 2014 stelle auch nicht ausdrücklich die Nichtbewährung fest, sondern komme zum Ergebnis, dass er grundsätzlich als Lehrkraft geeignet sei und sich lediglich „noch nicht“ bewährt habe. Die dienstliche Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß eröffnet worden und inhaltlich rechtsfehlerhaft, weshalb sie zu korrigieren sei. Sie beziehe sich nicht auf seine Leistungen in dem gesamten von ihr umfassten Zeitraum. Durch die berücksichtigten zwei Unterrichtsbesuche gebe sie unzulässigerweise punktuelle Einblicke in seine Leistungen im Zeitraum vom 24. September bis 10. Oktober 2014. Unterrichtsbesuche durch den Schulaufsichtsbeamten A. hätten keine Berücksichtigung finden dürfen, da diese außerhalb der Probezeit erfolgt seien. Die dienstliche Beurteilung des Schulleiters B. könne nicht herangezogen werden. Diese sei fehlerhaft und seine diesbezüglichen Einwände nicht beschieden worden. In der Aufhebung der darauf beruhenden Entlassungsverfügung liege auch eine konkludente Aufhebung dieser dienstlichen Beurteilung. Auch die Feststellungen zur Eignung im Schreiben vom 19. Januar 2015 könnten nicht zur Begründung einer Nichtbewährung herangezogen werden; sie seien nicht formgerecht eröffnet und erörtert worden. Die Eindrücke seien auch erst nach Ablauf der Probezeit entstanden. Die Wertung, der Kläger habe kein „Interesse“ an außerunterrichtlichen Tätigkeiten gezeigt, sei kein zulässiges Kriterium. Rechtsfehlerhaft sei die Annahme, dass eine weitere Verlängerung der Probezeit nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr möglich sei. Die Entlassungsverfügung sei unter Verstoß gegen die Fürsorgepflicht zustande gekommen, da er nicht frühzeitig bereits im Rahmen seiner Tätigkeit in M. auf Mängel in ordnungsgemäßer Form hingewiesen oder entsprechend beraten worden sei. Das Schreiben vom 19. Januar 2015 genüge den Anforderungen an einen diesbezüglichen Nachweis nicht. Die Einarbeitungszeit in W. sei zu kurz gewesen. Für die verkürzte Probezeitverlängerung von neun Monaten habe kein sachlicher Grund bestanden. Er habe zudem nach der Mitteilung, es werde eine dienstliche Beurteilung bis zum 10. Oktober 2014 erstellt werden und weiteren Umständen im Verfahrensverlauf darauf vertrauen dürfen, dass die Entscheidung über seine Bewährung in nahem zeitlichen Zusammenhang ergehen werde. Diese Entscheidung sei vom Beklagten schuldhaft verzögert worden, der das Entlassungsverfahren nicht nach außen erkennbar betrieben habe.
- 12
Der Kläger hat beantragt,
- 13
den Bescheid vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen,
- 14
hilfsweise,
- 15
die Probezeit zu verlängern.
- 16
Der Beklagte hat beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Er hat daran festgehalten, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe. Dieser sei ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 in den Tätigkeitsbereichen „Unterricht-Planung“, „Unterricht-Gestaltung“, „Erzieherisches Wirken“ sowie „Unterricht-Ertrag unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades“ als den Anforderungen teilweise entsprechend, folglich unter dem Durchschnitt liegend, bewertet worden. Die Unterrichtsbesuche des Leitenden Regierungsschuldirektors A. hätten in die Entscheidung einbezogen werden dürfen, weil diese Rückschlüsse auf die Bewährung des Klägers in der Probezeit zuließen. Dass der zugrundeliegende Bescheid erst am 13. Mai 2015 ergangen sei, liege im Verhalten des Klägers begründet. Durch Versetzung an die K.-Schule sei ihm eine unbelastete Bewährungschance eingeräumt worden. Dem Bezirkspersonalrat sei die Stellungnahme des Klägers vom 30. April 2015 am 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht worden.
- 19
Mit Beschluss vom 1. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2015 wiederhergestellt (Az.: 1 L 2152/16.TR).
- 20
Mit Urteil aufgrund der Beratung vom 25. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2015 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewährung des Klägers in dessen Probezeit zu entscheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung zwar formell rechtmäßig jedoch materiell rechtswidrig sei. Der Beklagte habe die Entscheidung über die Nichtbewährung des Klägers in rechtsfehlerhafter Weise auch auf die nach Ablauf der Probezeit durchgeführten Unterrichtsbesuche des Leitenden Regierungschuldirektors A. gestützt. Außerdem sei die Entlassungsverfügung auch wegen Ermessensausfalls bezüglich einer weiteren Probezeitverlängerung rechtswidrig und daher aufzuheben. Einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe der Beamte nicht. Es fehle eine rechtsbeständige Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung. Die laufbahnrechtliche Probezeit könne in analoger Anwendung des § 20 Abs. 4 Landesbeamtengesetz – LBG – zur Bewährungsfeststellung verlängert werden.
- 21
Gegen dieses Urteil hat der Kläger binnen eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Er ist der Auffassung, das Urteil sei wegen Verletzung rechtlichen Gehörs verfahrensfehlerhaft, weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung; zudem lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit vor. Er habe bereits einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erworben. Rechtsfehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beklagte, obgleich er die Feststellung zur Bewährung erst sieben Monate nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit verfügt habe, noch innerhalb der zeitlichen Toleranzspanne der Bewährungsentscheidung bewege. Das sei nicht der Fall. Die Annahme sei unzutreffend, die Verzögerung der Bewährungsfeststellung sei allein von ihm – dem Kläger – zu vertreten. Die Umstände des Einzelfalles seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Eine Verlängerung der Probezeit sei rechtsmissbräuchlich, weil keine hinreichende Erkenntnisgrundlage bestehe und eine ordnungsgemäße Bewährungsfeststellung in Bezug auf die gesamte Probezeit ausgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Zulassungsbegründungsschriftsatz verwiesen.
- 22
Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger werde nicht in seinen Rechten verletzt, weil die Entlassungsverfügung rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Nichtbewährung sei zu Recht festgestellt und nicht auf Umstände außerhalb der Probezeit gestützt worden. Es hätten mehrere Unterrichtsbesuche innerhalb der Probezeit sowohl im Rahmen der ersten dienstlichen Verwendung an der BBS I in M. als auch nachfolgend an der K.-Schule in W. stattgefunden (M.: 28. November 2011 und zwei am 27. August 2012; W.: 12. und 26. März, 23. Mai, 18. Juli und 25. September 2014). Insofern liege eine hinreichende Tatsachengrundlage zur Bewährungsfeststellung vor.
II.
- 23
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) liegen nicht vor.
- 24
1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren ist nicht zu erwarten. Die Vorinstanz hat die Klage des Klägers, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, lassen keine Abänderung des Urteils in einem Berufungsverfahren erwarten.
- 25
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, weil zum Ende der Probezeit seine positive Bewährung nicht feststeht (a). Er hat auch keinen isolierten Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bzw. auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch im rheinland-pfälzischen Landesrecht überhaupt geregelt ist (b).
- 26
a) Nach § 10 Satz 1 BeamtStG darf nur derjenige in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, der sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Mithin regelt das Statusrecht ausdrücklich nur noch die Voraussetzungen für eine Lebenszeiternennung. Der Landesgesetzgeber sieht in Ausfüllung dieser Bestimmung vor, dass die Probezeit bis zu der Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden kann, wobei für den am 1. November 2009 zum Beamten auf Probe ernannten Kläger die Übergangsregelung § 129 LBG greift, die §§ 28, 30 und 31 LBG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung für anwendbar erklärt, welche ihrerseits einen Umwandlungsanspruch auch nicht vorsehen. Hinsichtlich des Klägers liegt keine positive Bewährungsentscheidung vor.
- 27
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ebenso wie die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung ein Akt wertender Erkenntnis des hierfür zuständigen Amtswalters. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Die Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 –, NVwZ-RR 2002, 49; OVG RP, Urteil vom 28. November 2008 – 2 A 11028/08.OVG –, ESOVGRP).
- 28
Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit, die im Falle des Klägers durch bestandskräftige Verfügung des Beklagten mit Schreiben an den Kläger vom 10. Februar 2014 bis zum 31. Oktober 2014 verlängert worden ist. Aufgrund der vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht angegriffenen und damit bestandskräftig verfügten Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit bis zum 31. Oktober 2014 steht fest, dass sich der Kläger bis zum Ablauf der regulären Probezeit nicht bewährt hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, BVerwGE 85, 177). Der Beklagte hat die Probezeit nur unter Bedenken – zunächst war die Entlassung verfügt – und auf Bitte des Klägers verlängert, um diesem nachfolgend die Möglichkeit einzuräumen, seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass eine dienstliche Beurteilung zum 10. Oktober 2014 angefordert werde, was ersichtlich allein der nachträglichen Bewährungsfeststellung dienen sollte. Damit steht für den Zeitraum vor der Verlängerung der Probezeit die Nichtbewährung des Klägers fest. Nur am Rande sei hierzu erwähnt, dass er – folgerichtig – auch die der Verlängerung der Probezeit vorangehende dienstliche Beurteilung nicht gerichtlich angegriffen hat, die auch nicht vom Dienstherrn aufgehoben wurde, sondern Grundlage für die vom Kläger gewollte und – bestandskräftig – verfügte Verlängerung der Probezeit war.
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Der Kläger hat sich auch im Rahmen der Verlängerung seiner Probezeit und deren Abschluss nicht bewährt. Steht mit der bestandskräftigen Verlängerung der Probezeit wie hier fest, dass sich der Beamte noch nicht bewährt hat, liegt es an ihm, nachfolgend seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen. Der ursprünglich mit der Einstellung verbundenen Prognose, dass dieser sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit regelmäßig bewähren wird, ist die Grundlage entzogen.
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Den Eignungsnachweis hat der Kläger innerhalb der statusrechtlichen Probezeit nicht erbracht. Der Beurteiler kommt vielmehr in der über ihn erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 eindeutig zu dem Ergebnis, dass der Kläger „sich in seiner Tätigkeit als Studienrat z.A.“ an der Schule „noch nicht bewährt“ hat. Soweit im Weiteren ausgeführt ist, es werde daher vorgeschlagen, ihn als Studienrat z.A. in unveränderter Weise einzusetzen, folgt nichts anderes, jedenfalls kann ein positives Bewährungsurteil hieraus nicht abgeleitet werden. Die Aussage „als Studienrat z.A.“ beinhaltet bereits nicht die Anregung einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Darüber hinaus hat der Beklagte in seiner nunmehr rechtskräftig aufgehobenen Entlassungsverfügung zu Recht ausgeführt, dass die Bewertung der Leistungen mit „entsprechen teilweise den Anforderungen, Stufe D“ nicht die Feststellung der Bewährung in Bezug auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beinhaltet.
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Die nach Ablauf der verlängerten Probezeit über den Kläger seitens des zuständigen Schulaufsichtsbeamten A. auf der Grundlage zweier Unterrichtsbesuche gefertigte Stellungnahme zur Bewährung des Klägers endete mit der Bewertung „mangelhaft“, enthielt somit auch kein positives Bewährungsurteil.
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Die vom Kläger gegen diese Wertungen vorgebrachten Einwände führen nicht zur Annahme der Bewährung in der Probezeit. Der Kläger selbst macht mit seiner Berufungszulassungsbegründung nicht geltend, der Beklagte habe auf der Grundlage der von ihm gezeigten Leistungen einzig seine Bewährung positiv feststellen müssen. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sich der Kläger überwiegend mit der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 auseinander gesetzt. Er hat sich jedoch nicht mit der hier entscheidungserheblichen Frage befasst, ob die Anforderung einer Lebenszeiternennung erfüllt ist. Dazu genügt die Darstellung einer Fehlerhaftigkeit der gerügten und rechtskräftig aufgehobenen Entlassungsverfügung nicht. Im Übrigen ist es Sache des Dienstherrn, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er sich die erforderlichen Tatsachen zur Beurteilung der Bewährung des Probebeamten verschaffen will. Bei einer Lehrkraft bietet sich hierfür die Beobachtung und Bewertung ihrer praktischen Unterrichtstätigkeit in besonderer Weise an (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. Januar 2006 – 2 B 11340/05.OVG –). Die Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung hat jedoch umfassend darauf abzustellen, ob die Leistungen zur Feststellung der Bewährung mit Blick auf die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 – 2 C 23.87 –, ZBR 1989, 340). Damit sind maßgebend allein die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Erkenntnisse hinsichtlich der Merkmale Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, auf die sich das von der zuständigen Dienstbehörde in eigener Verantwortung zu treffende Bewährungsurteil zu beziehen hat.
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Angesichts der Wertungen in der dienstlichen Beurteilung vom 10. Oktober 2014 ist auch ansonsten – ungeachtet dessen, dass diese Entscheidung einzig dem Dienstherrn vorbehalten ist – von einer positiven Bewährungsentscheidung nicht auszugehen. Mit seinem Berufungszulassungantrag stellt der Kläger selbst die dort beschriebenen Mängel nicht in Abrede oder behauptet gar, es habe eine erhebliche Leistungssteigerung in der verlängerten Probezeit stattgefunden. Seine Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht und im Verwaltungsverfahren erschöpfen sich hinsichtlich der materiellen Feststellungen des Dienstherrn im Wesentlichen darin, seine Sicht der Dinge darzustellen. Dabei verkennt er, dass sich hieraus unter dem Gesichtspunkt des Beurteilungsspielraums des Beurteilers keine Rechtsfehlerhaftigkeit ableiten lässt. Mithin besteht im Falle des Klägers derzeit keine Feststellung dahingehend, er sei für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet.
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Somit kann der Kläger eine Bewertung über seine Bewährung in der Probezeit nicht vorlegen, aufgrund der er eine Verbeamtung auf Lebenszeit verlangen könnte. Im Weiteren wird der Beklagte unverzüglich auf der Grundlage einer neuerlichen Feststellung über die Bewährung des Klägers für den Zeitpunkt des Ablaufs der statusrechtlichen Probezeit das Verfahren betreiben müssen.
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b) Der Kläger hat auch keinen isolierten Anspruch auf Ernennung, weil seine fünfjährige Statusprobezeit abgelaufen ist. Nach altem – bis 31. März 2009 geltendem – Recht war das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 6 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG – spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, wobei sich die Frist um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge verlängerte. Das am 1. April 2009 in Kraft getretene Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – enthält eine solche Regelung nicht mehr. Es bestimmt lediglich noch, dass nur derjenige in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, der sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Mithin regelt das Statusrecht nur noch die Voraussetzungen für eine Lebenszeiternennung, während die vorherige Regelung in § 6 BRRG die Ernennung selbst (Absatz 1: Voraussetzungen) und in Absatz 2 einen Anspruch auf Ernennung regelte. Die Höchstfrist des § 10 Satz 1 BeamtStG gibt dem Beamten also nur noch einen Anspruch gegenüber dem Dienstherrn tätig zu werden und die Bewährung oder Nichtbewährung festzustellen (so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2016 – 2 LB 11/13 –, juris). Das Absehen von einem Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit spätestens nach fünf Jahren bei Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist bundesrechtlich jedoch nicht ausgeschlossen. Es belässt den Ländern vielmehr die Kompetenz zur eigenen Regelung dieser Frage (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2016, a.a.O.). Weder § 20 Landesbeamtengesetz – LBG – noch die Übergangsbestimmung in § 129 LBG regeln noch einen ausdrücklichen Umwandlungsanspruch. Ob allein die Bestimmung der Höchstfrist der Probezeit vor dem Hintergrund des Lebenszeitprinzips einen Anspruch vermittelt, kann hier jedoch dahinstehen, da der Fall einer nicht fristgerechten Feststellung der Nichtbewährung nicht gegeben ist. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. November 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Ihm wurde vor Ablauf der Fünfjahresfrist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), nämlich mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 die Entlassungsabsicht mitgeteilt. Mit diesem Anhörungsschreiben wurde das Entlassungsverfahren eingeleitet. Die Fünfjahresfrist ist damit gewahrt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2006 – 3 CS 06.2915 –, juris).
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Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 – anführt, folgt hieraus nicht anderes. Dieser liegt bereits ein anderer Sachverhalt zugrunde. In dem dieser Entscheidung zugrundliegenden Fall einer in Frage stehenden gesundheitlichen Eignung traf der Dienstherr nach Ablauf der Probezeit keine Entscheidung über eine Verlängerung der Probezeit oder die Entlassung. Vorliegend wurde, wie ausgeführt, das Entlassungsverfahren nach Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit und vor Ablauf der statusrechtlichen Probezeit und damit rechtzeitig eingeleitet.
- 37
2. Der Zulassungsantrag des Klägers dringt auch insoweit nicht durch, als dieser gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 – ab. Der Kläger hat im Zulassungsantrag keinen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und diesen einem Rechtssatz der genannten Entscheidung unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt, sondern Ausführungen dazu gemacht, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Verkennung des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sein soll. Er rügt damit letztlich eine unrichtige Anwendung der in dem genannten Urteil angeführten Voraussetzung für eine Entlassung des Probebeamten. Dies begründet keine Divergenz. Die aus dem Urteil zitierten Passagen sind für den vorliegenden Sachverhalt nach vorstehenden Ausführungen zudem nicht maßgeblich.
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3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Verwaltungsgericht sich in den Entscheidungsgründen nicht mit dem klägerischen Vortrag zu dem (zeitlichen) Ablauf der Anhörung in Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, dem Mangel ordnungsgemäßer Kritik- und Beratungsgespräche und dem Fehlen einer nach außen erkennbaren Prüfung der Bewährung unmittelbar nach Ablauf der Probezeit auseinandergesetzt habe. Das vom Kläger insoweit in den Blick genommene Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, was jedoch nicht bedeutet, dass es das gesamte Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung behandeln muss. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nicht erforderlich ist danach insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 – BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145 f]). Die Begründungspflicht ist erst dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe insgesamt rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 6 B 77.09 –, juris Rn. 15). Dies ist indes nicht ersichtlich. Die vom Kläger vermissten Ausführungen waren aus den oben dargelegten Gründen auch bereits für den Ausgang des angestrebten Berufungsverfahrens nicht entscheidungserheblich, so dass hieraus nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze kein Verfahrensfehler ableitbar ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz.
Gründe
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Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist.
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1. Der 1967 geborene Kläger war von Februar 2002 bis Mitte September 2005 als angestellter Lehrer zunächst an einer Mädchenschule kirchlicher Trägerschaft und anschließend an einer staatlichen Schule tätig. Mit Wirkung zum 12. September 2005 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Er war an einem staatlichen Gymnasium als Lehrer für Mathematik und Physik tätig. Im Juli 2006 teilte ein im August 1992 geborener Schüler der Leitung der Schule mit, er sei vom Kläger im Sommer 2005 bei Aufenthalten in Sommerlagern eines Sportvereins, für den der Kläger auch als Trainer tätig war, wiederholt im Genitalbereich berührt worden. Das vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) eingeleitete Verfahren zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wurde im August 2006 ausgesetzt, um das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten. Dem Kläger wurde im September 2006 bestandskräftig die Weiterführung seiner Dienstgeschäfte verboten.
- 3
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Das Amtsgericht verurteilte den Kläger im Oktober 2008 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf selbstständigen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in zwei Fällen zudem in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Kläger habe bei drei Trainingslagern im Sommer 2005 an einem minderjährigen Jungen, dessen Alter ihm bekannt gewesen sei, sexuelle Handlungen vorgenommen, nachdem er es organisiert habe, dass er mit diesem Jungen, dessen Angaben glaubhaft seien, in einer engen Kammer eines Zeltes gemeinsam geschlafen habe. Anfang März 2010 hob das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Kläger - rechtskräftig - frei. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, es habe nicht mit der für eine strafgerichtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass es zu den dem Kläger zur Last gelegten sexuellen Übergriffen gegenüber dem Jungen gekommen sei.
- 4
-
Mitte September 2010 verfügte das Staatsministerium die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher und gesundheitlicher Eignung für eine Tätigkeit als Lehrkraft im Gymnasialschuldienst.
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-
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Entlassungsverfügung des Staatsministeriums vom 16. September 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 17. August 2011 und unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu Protokoll gegebenen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 27. März 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
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Es sei nicht festzustellen, dass der Kläger in gesundheitlicher oder körperlicher Hinsicht ungeeignet sei. Ließen sich gesicherte Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung eines Probebeamten nicht treffen, gehe dies zu Lasten des Dienstherrn. Nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen leide der Kläger nicht an einer sexuellen Präferenzstörung in Form der Pädophilie. Auch für eine pädohebephile Orientierung lägen keine objektiven und belastbaren Umstände vor. Die Voraussetzungen der beiden Systeme zur Klassifikation der Pädophilie seien nicht erfüllt. Der Kläger verspüre keine intensiven sexuellen Impulse und berichte nicht von wiederholt auftretenden sexuellen Phantasien, die sich auf ungewöhnliche Gegenstände oder Aktivitäten bezögen. Zwar könne die Diagnose der Pädophilie auch dann gestellt werden, wenn der Betroffene das Interesse an Kindern leugne, sofern er sich mehreren Kindern bei verschiedenen Gelegenheiten sexuell genähert habe. Dies treffe auf den Kläger aber nicht zu. Den Ausführungen des vom Beklagten beauftragten Gutachters könne nicht gefolgt werden. Bei der Bewertung müssten die inkriminierten Sachverhalte wegen der Unschuldsvermutung außer Betracht bleiben. Nach einem rechtskräftigen Freispruch sei das Äußern eines Schuldverdachts gegen den Betroffenen mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung, die eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips sei und damit Verfassungsrang habe, unvereinbar. Weder der Umstand, dass der Kläger Nachhilfeunterricht erteilt habe, noch sein außerordentliches pädagogisches Engagement im Sportbereich rechtfertigten den Rückschluss auf eine pädophile Neigung des Klägers. Auch die Ergebnisse des Affinity-Tests, wenn man diesen Test überhaupt heranziehen wollte, sprächen nicht für eine Pädophilie des Klägers. Der Gutachter des Beklagten habe die entscheidende Feststellung, dass bei dem Kläger keine pädophile Neigung habe festgestellt werden können, unterschlagen. Es handele sich um ein Parteigutachten, das ersichtlich von einem gewünschten Ergebnis getragen sei. Auch die die Verfügung selbstständig tragende Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers sei rechtsfehlerhaft. Die vom Beklagten vorgebrachten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers bewegten sich im Bereich bloßer Mutmaßungen. Nach den gutachterlichen Feststellungen bestehe beim Kläger keine pädophile Neigung. Zwar habe der Beklagte für die von ihm angenommenen Grenzverletzungen im Lehrer-Schüler-Verhältnis konkrete Verhaltensweisen des Klägers benannt. Aber auch diese rechtfertigten die Entlassung des Klägers wegen mangelnder charakterlicher Eignung ohne vorherige Abmahnung nicht. Die dem Kläger vorgehaltene Distanzlosigkeit gegenüber Schülern sei zuvor nicht thematisiert worden. Die dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen könnten aufgegeben und geändert werden, sodass ein behebbarer Mangel gegeben sei.
- 7
-
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im angegriffenen Urteil wiederholt darauf abgehoben, bei der Bewertung der Eignung des Klägers dürften die "inkriminierten Sachverhalte" nicht mehr berücksichtigt werden. Dies sei Folge der Rechtskraft des den Kläger freisprechenden Strafurteils sowie der Unschuldsvermutung. Beide Aspekte tragen die rechtliche Schlussfolgerung des Berufungsgerichts nicht.
- 8
-
a) Die Entscheidung über die Bewährung eines Beamten auf Probe während der Probezeit aufgrund von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG knüpft anders als § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nicht an ein den Beamten rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilenden Strafurteil eines deutschen Gerichts an. Ist der Beamte vom Vorwurf einer Straftat rechtskräftig freigesprochen worden, so sind andere Gerichte an diese Wertung des Sachverhalts durch das Strafgericht grundsätzlich nicht gebunden, soweit es bei ihren Verfahren nicht um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen geht. Eine Bindung anderer Gerichte oder auch von Behörden an das Ergebnis eines strafgerichtlichen Verfahrens tritt nur ein, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet, wie er dies z.B. in § 190 Satz 2 StGB oder in § 14 Abs. 2 BDG getan hat. Eine solche gesetzliche Vorschrift besteht hier nicht.
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-
Jenseits solcher Fälle einer gesetzlich ausdrücklich angeordneten Bindungswirkung ist bei einem freisprechenden strafgerichtlichen Urteil die materielle Rechtskraft auf den Tenor beschränkt. Das Urteil regelt insoweit die zukünftige Zulässigkeit von strafrechtlichen Sanktionen gegen denselben Täter wegen derselben Tat. Materielle strafrechtliche Rechtsfolgen wegen dieser Tat sind für die Zukunft grundsätzlich (vgl. z.B. die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten nach § 362 StPO) ausgeschlossen (Fischer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, Einleitung Rn. 482 f.). Auf die Entscheidungsgründe eines Urteils bezieht sich die Wirkung der Rechtskraft dagegen nicht. Auch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen tritt keine Rechtskraft ein.
- 10
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Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass in einem späteren Strafverfahren das dort entscheidende Gericht hinsichtlich der Würdigung des Geschehens nicht an die Bewertungen in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil gebunden ist. Vielmehr muss sich das neu entscheidende Tatgericht ohne Bindung an das frühere Urteil eine eigene Überzeugung verschaffen (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1997 - 1 StR 183/97 - BGHSt 43, 106 <108 f.>; Urteil vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03 - NStZ-RR 2004, 238 <240>). Dies gilt z.B. für die Frage einer etwaigen Bindungswirkung der Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils gegen den Täter eines Betäubungsmitteldelikts im weiteren Strafverfahren gegen einen Gehilfen. In diesem weiteren Strafverfahren muss sich das Tatgericht hinsichtlich der Haupttat ungeachtet der Rechtskraft des den Haupttäter verurteilenden Strafurteils eine eigene Gewissheit verschaffen (BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 640/09 - NStZ 2010, 529).
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b) Die Unschuldsvermutung hat ihre Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und wird auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 - NJW 2006, 1336 Rn. 21).
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Die Unschuldsvermutung schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafzumessung vorausgegangen ist, nicht jedoch vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254, 1343/88 - BVerfGE 82, 106 <117>; Kammerbeschlüsse vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231 f. = juris Rn. 9 ff. und vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13 - juris Rn. 31 m.w.N.). Bei einem Freispruch aus Mangel an Beweisen dürfen z.B. die nicht ausgeräumten Verdachtsmomente zur Rechtfertigung von Rechtsfolgen herangezogen werden, die ihrerseits weder Strafcharakter haben noch dem Betroffenen in einer strafgerichtlichen Entscheidung Schuld zuweisen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231 f. = juris Rn. 11 m.w.N. zur Zulässigkeit einer Speicherung und Verwendung von im Strafermittlungsverfahren gewonnenen Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten nach einem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern).
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Die Beurteilung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe im Rahmen von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, indem die Lebenszeitverbeamtung von solchen Probebeamten ausgeschlossen wird, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Nach den Kriterien, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Qualifikation einer staatlichen Maßnahme als strafrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK zugrunde legt (EGMR, Urteil vom 8. Juni 1976 - 5100/71 - EGMR-E 1,178 - Engel u.a./Niederlande), handelt es sich bei der Entlassung eines Probebeamten wegen fehlender Bewährung in der Probezeit nicht um ein Strafverfahren. Weder ordnet das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik das Geschehen als Strafverfahren ein, noch spricht die Natur des Vergehens für ein Strafverfahren noch hat die Rechtsfolge Strafcharakter oder will abschrecken.
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Auf Verfahren, die nach ihrer Zielsetzung nicht auf die Feststellung und Ahndung strafrechtlicher Schuld gerichtet sind, sondern die außerhalb der eigentlichen Strafrechtspflege eine Entscheidung über andere Rechtsfolgen eines (auch) strafrechtlich relevanten Sachverhalts zum Gegenstand haben, erstreckt sich die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht (Esser, in Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 11, 26. Aufl. 2012, EMRK, Art. 6 Rn. 520 ff.). Diese anderweitigen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder auch Zivil- und Verwaltungsgerichten, die sich nach anderen rechtlichen Voraussetzungen beurteilen als eine strafgerichtliche Verurteilung, dürfen aber keine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen zum Ausdruck bringen oder dessen strafrechtliche Schuld feststellen (Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 217; Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rn. 168 jeweils m.w.N.).
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3. Das angegriffene Urteil weicht mit der Ansicht, bei der Bewertung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung des Klägers müssten die "inkriminierten Sachverhalte" wegen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) in jeglicher Hinsicht unberücksichtigt bleiben, im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung. Art. 6 Abs. 2 EMRK, auf den sich sowohl die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als auch das Berufungsurteil beziehen, hat aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Bundes (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGB II, S. 685) innerstaatlich den Rang eines Bundesgesetzes (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 <367>).
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Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass die Unschuldsvermutung den Betreffenden nicht vor Nachteilen schützt, die keinen Strafcharakter haben (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254, 1343/88 - BVerfGE 82, 106 <117>; Kammerbeschlüsse vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - NJW 2002, 3231 f. = juris Rn. 9 ff. und vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13 - juris Rn. 31 m.w.N.). Die Beurteilung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe im Rahmen von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG hat keinen solchen Strafcharakter, sondern dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Entscheidung von einem rechtsgrundsätzlich abweichenden umfassenderen Verständnis des Art. 6 Abs. 2 EMRK ausgegangen.
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Das angegriffene Urteil beruht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch auf dieser Abweichung, weil es sich auf den gerichtlich bestellten Gutachter stützt, der entsprechend der Vorgabe des Berufungsgerichts die "inkriminierten Sachverhalte" unberücksichtigt gelassen hat. Dem vom Beklagten beauftragten Gutachter ist der Verwaltungsgerichtshof gerade mit der Begründung nicht gefolgt, dieser habe ausgehend von den "inkriminierten Sachverhalten" ein Hypothesengebäude aufzubauen versucht, das nicht überzeuge.
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3. Die in der Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
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ob "bei einer Prüfung der Bewährung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ein Geschehen ohne Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK auch dann ganz oder in Teilen verwertet werden kann, wenn es in einem vorangegangenen Strafverfahren als nicht erwiesen gewürdigt wurde",
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lässt sich ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens klären. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Unschuldsvermutung für gerichtliche oder behördliche Entscheidungen - z.B. über die Ausweisung eines Ausländers oder über ein Vereinsverbot - nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil es sich insoweit weder um eine repressive Strafe noch um eine individuelle Schuldzuweisung handelt (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 - BVerwGE 107, 58 <63> und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 44).
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4. Ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die "inkriminierten Sachverhalte" dürften zur Prüfung der Eignung des Klägers im Sinne von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nicht herangezogen werden, leidet das Berufungsurteil des Weiteren an einem vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung auch beruhen kann (§ 133 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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a) Die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger sei nicht gesundheitlich ungeeignet, beruht auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, weil das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt hat.
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Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht lassen, insbesondere nicht Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 40 ff.).
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In dem an den Gutachter gerichteten Begleitschreiben zum Beweisbeschluss vom 19. März 2015 hat das Berufungsgericht dem Gutachter vorgegeben, dass bei der Begutachtung, ob beim Kläger eine sexuelle Präferenzstörung in der Form der Pädophilie vorliege, das diesen freisprechende strafrechtliche Urteil zu beachten sei. In dem auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen gestützten Berufungsurteil ist der Verwaltungsgerichtshof durchgängig davon ausgegangen, aus Rechtsgründen an der Berücksichtigung der "inkriminierten Sachverhalte" gehindert zu sein.
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Bei der Frage, ob das Berufungsurteil an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO leidet, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Berufungsgerichts maßgeblich, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 = juris Rn. 16). Aber selbst auf der Grundlage der Rechtsansicht, die Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils sowie die Unschuldsvermutung stünden der Berücksichtigung der "inkriminierten Sachverhalte" entgegen, hätte der Verwaltungsgerichtshof die Aspekte, die nicht Bestandteil des eigentlichen strafrechtlichen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen waren, in den Blick nehmen müssen. Dies gilt insbesondere für den - jenseits der Tatbestandshandlungen dieser Delikte liegenden - Umstand, dass der Kläger dem damals knapp 13-jäh-rigen Jungen jeweils vorgeschlagen hatte, während der Trainingslager bei ihm in einem recht beengten Zelt zu übernachten. Hieraus können sich ohne Weiteres Anhaltspunkte für eine - vom Verwaltungsgerichtshof so bezeichnete - "unnatürliche" Verhaltensweise des Klägers und einen eignungsrelevanten Mangel an gebotener körperlicher Distanz zu ihm anvertrauten Kindern ergeben.
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b) Auf die übrigen vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel kommt es nicht mehr an.
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5. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Ermächtigung des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, die Berufungsentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat auf das Folgende hin: Die konkrete Begründung, auf die der Beklagte die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gestützt hat, ist unerheblich. Da die Begründung eines belastenden Verwaltungsakts ein allein formelles Erfordernis ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur maßgeblich, ob die Voraussetzungen der tatsächlich einschlägigen Ermächtigungsgrundlage vorliegen.
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Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr durch eine eigenständige Beweisaufnahme zu klären, ob der Kläger im Juni und Juli 2005 an einem ihm anvertrauten Jungen sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Lässt sich dies nicht aufklären, ist weiter zu prüfen, ob andere Umstände den Schluss der mangelnden Bewährung des Klägers in der Probezeit rechtfertigen. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof sämtliche vorliegenden Unterlagen auszuwerten, insbesondere die Akten des Strafverfahrens. Es ist auch zu klären, ob es dem Kläger im Rahmen der - mehrtägigen - Veranstaltungen darauf angekommen ist, mit einem oder mehreren der Jungen in einem Zelt zu übernachten, und, sofern ein solches Bemühen des Klägers nachweisbar ist, mit welchen Mitteln der Kläger dieses Ziel verfolgt hat. Zu klären sind ferner die räumlichen Verhältnisse, unter denen der Kläger gemeinsam mit den ihm anvertrauten Jungen übernachtet hat. Hinweise ergeben sich z.B. aus dem Schriftsatz des Verteidigers des Klägers im Strafverfahren vom 6. Oktober 2008, dem eine Skizze des Zelts beigefügt ist.
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Im Hinblick auf die Ausführungen im Berufungsurteil zum Erfordernis einer vorherigen "Abmahnung" des betroffenen Beamten weist der Senat darauf hin, dass es im Lehrer-Schüler-Verhältnis, das stets von einer ausreichenden körperlichen Distanz geprägt sein muss, auch Verhaltensweisen gibt, die auch ohne vorherigen Hinweis des Dienstherrn auf ihre Unangemessenheit den Schluss rechtfertigen, der betreffende Lehrer habe sich im Laufe der Probezeit nicht bewährt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof beanstandet, ein solches Verhalten sei gegenüber dem Kläger zuvor nicht "thematisiert" worden, wird im Übrigen zu berücksichtigen sein, dass die Verhaltensweisen des Klägers erst im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekanntgeworden sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.