Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. März 2019 - W 1 S 19.191

published on 18/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. März 2019 - W 1 S 19.191
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Gericht

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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Februar 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2019 wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 13.444,86 EUR festgesetzt.

Gründe

Der am … … … geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 15. Oktober 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt und unterrichtete am S …-Gymnasium A … Latein und Griechisch.

Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 16. Mai 2013 wurde gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens eine Geldbuße in Höhe von 3.500,00 EUR verhängt, da er im Rahmen eines außerdienstlichen Schiedsrichter-Wochenendausfluges in erheblich alkoholisiertem Zustand an einem 17-jährigen Schiedsrichterkollegen eine sexuelle Handlung vorgenommen hatte. Aufgrund der einmaligen Entgleisung wurde von der Einleitung eines Entlassungsverfahrens abgesehen, jedoch die Probezeit des Klägers mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 auf die maximale Dauer von fünf Jahren verlängert, da aufgrund des disziplinarisch geahndeten Vorfalls die charakterliche Eignung noch nicht festgestellt werden konnte.

Am 24. Mai 2017 wurde dem Kläger die Probezeitbeurteilung vom 17. Mai 2017 eröffnet, wonach er sich in der Probezeit hinsichtlich Leistung, Eignung und Befähigung bewährt habe und die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt seien.

Am 26. Juli 2017 wurden dem Schulleiter des Klägers Umstände bekannt, die diesen dazu veranlassten, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus mitzuteilen, dass er von einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abrate und empfehle, das Dienstverhältnis zu beenden. Mit Bescheid vom 11. September 2017 wurde dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Mit Beschluss des VG Würzburg vom 11. Januar 2018 wurde diesbezüglich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid wiederhergestellt, da keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG ersichtlich waren. Insbesondere stand nach Auffassung der Kammer mit der Anordnung einer konkreten dienstlichen Weisung gegenüber dem Kläger ein geeignetes milderes Mittel zur Verfügung, um die vorgetragenen dienstlichen Beeinträchtigungen hinreichend sicher auszuschließen. Über den Widerspruch wurde in Folge nicht entschieden.

Zugleich wurde mit Bescheid vom 11. September 2017 die Probezeitbeurteilung vom 17. Mai 2017 wieder aufgehoben. Am 4. Oktober 2017 erstellte der Beurteiler eine neue Beurteilung, die dem Kläger am 11. Oktober 2017 eröffnet wurde. Die Beurteilung stellte fest, dass die Lehrkraft sich in der Probezeit hinsichtlich ihrer Eignung, Leistung und Befähigung nicht bewährt habe und nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden könne.

Gegen diese Beurteilung legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2018 zurückgewiesen.

Nach Anhörung des Klägers hierzu mit Schreiben vom 8. November 2017 wurde mit Bescheid vom 6. Februar 2018 die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. März 2018 verfügt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2018 Klage erheben und beantragte am 1. März 2018 zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 23. März 2018 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, da die zugrundeliegende Probezeitbeurteilung vom 4. Oktober 2017 nach summarischer Prüfung rechtswidrig sei, eine Entlassung ohne vorherige Abmahnung unverhältnismäßig erscheine und der Personalrat nicht beteiligt worden sei. Das dagegen angestrengte Beschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde mit Beschluss vom 25. April 2018 eingestellt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 wurde der Bescheid vom 6. Februar 2018 aufgehoben und nach übereinstimmender Erledigungserklärung das Verfahren W 1 K 18.207 durch Beschluss eingestellt.

Gegen die Probezeitbeurteilung vom 4. Oktober 2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2018 hat der Kläger am 20. Februar 2018 Klage erhoben.

Unter dem 1. Oktober 2018 hat der Schulleiter eine neue Probezeitbeurteilung erlassen. Mit Schreiben vom 9. November 2018 teilte der Schulleiter dem Kläger mit, dass die Probezeitbeurteilungen vom 24. Mai 2017, 11. Oktober 2017 und 10. Oktober 2018 aufgehoben werden und eröffnete dem Kläger am 20. November 2018 eine neue Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018. Der Klägerbevollmächtigte bezog diese neue Beurteilung in das Klageverfahren ein. Mit Urteil des VG Würzburg vom 21. Februar 2019 - W 1 K 18.204 wurde die Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018 aufgehoben, da sie in wesentlichen Teilen auf unrichtigen Tatsachen beruht hat.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 und Mitwirkung des Personalrats mit Schreiben vom 8. Januar 2019 wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 8. Februar 2019 mit Ablauf des 31. März 2019 erneut aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen (Ziffer 1) und die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 angeordnet (Ziffer 2). Der Entlassung liegt die Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018 zugrunde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die fachliche Leistung des Antragstellers keinen Grund zur Beanstandung gegeben habe, der Antragsteller für eine pädagogische Unterrichtstätigkeit charakterlich aber ungeeignet sei.

Aufgrund des Vorfalls aus dem Jahr 2013 habe beispielsweise bei Schulhausübernachtungen eine engmaschige Kontrolle stattfinden müssen, um sicherzustellen, dass die notwendige Distanz zwischen Lehrkraft und Schülern gewahrt werde. Der Schüler F. S. habe 2015 den Spitznamen „Rosi“ erhalten, was daher rühre, dass der Antragsteller zugestimmt habe, dass die Schüler der damaligen siebten Klasse dem Antragsteller Accounts bei Datingportalen einrichten, und in diesem Zusammenhang auf Schülernachfrage angegeben habe, dass er eine Datinganfrage der „geilen Rosalinde“ annehmen werde. Auch wenn diese Aussagen scherzhaft getätigt worden seien, so habe sich der Antragsteller der Wirkungen gegenüber Schülern der siebten Klasse bewusst sein müssen.

Ergänzend sei der Umstand angemerkt, dem jedoch in der Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme, dass entgegen einer ausdrücklichen Weisung, der Antragsteller während der Griechenlandfahrt der Klasse 10a im Jahr 2015 gemeinsam mit Schülern alkoholische Getränke getrunken habe. Darauf angesprochen habe er sinngemäß geantwortet: „Es war ja nur ein Bier“. Hierdurch habe der Antragsteller gezeigt, dass er sich nicht an die Weisungen seines Dienstvorgesetzten halte und auch selbst im reflektierenden Rückblick auf die Situation nicht einzuschätzen vermochte, in welchem Ausmaß sein Verhalten pädagogisch inadäquat gewesen sei. Auch sei ein ungebührliches Näheverhältnis zu dem Schüler F. S. unterhalten worden. So habe der Antragsteller Anfang Juli 2017 gemeinsam mit diesem Schüler auf einem Stuhl gesessen, der seither von den Mitschülern „Kuschelstuhl“ genannt werde. Dadurch habe er das zwischen Lehrkraft und Schüler zu wahrende Distanzverhalten deutlich unterschritten. Der Antragsteller sei mehrfach im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2016/2017 zu Beginn von Unterrichtsstunden in einer bestimmten Klasse anwesend gewesen, obwohl er dort nicht zum Unterricht eingeteilt gewesen sei und habe Kontakt mit den drei männlichen Schülern der Klasse aufgenommen; teilweise habe er sogar dem Unterricht unmittelbar neben den Schülern sitzend beigewohnt. Der Antragsteller habe die zuständige Lehrkraft auch ausdrücklich darum gebeten, ihn bei jeder Möglichkeit zu Vertretungsstunden in dieser Klasse einzuteilen. Er habe zudem Kontakt zu den drei Schülern bei Stundenwechseln, in Pausen und nach Schulschluss gesucht. Der Antragsteller sei überdies Mitglied des Klassengruppenchats auf WhatsApp gewesen und habe auch hierbei direkten Kontakt mit dem Schüler F. S. unterhalten, obwohl der Schuldirektor mehrfach in den Lehrerkonferenzen die allgemeine Weisung erteilt habe, weder WhatsApp-Kontakte noch Facebook-Kontakte mit Schülerinnen oder Schülern im schulischen Kontext zu pflegen. Am 26. Juli 2017 habe der Antragsteller im Lehrerzimmer gegenüber Lehrkräften gesagt, dass er den Schüler F. S. in Anbetracht der inzwischen möglichen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu heiraten gedenke. Unabhängig von der Ernsthaftigkeit der Aussage habe sich der Antragsteller bewusst sein müssen, dass er damit Irritationen auslöse. Zudem habe der Antragssteller den Schüler F.S. auch zwei Mal von zuhause abgeholt. Die notwendige Distanz zu den Schülern sei auch anderweitig überschritten worden, so etwa bei einer Oberstufenparty 2017, bei der sich der Antragsteller von den Schülern habe durch die Haare fahren lassen und diese bewusst freundschaftlich angerempelt habe. Dieses Verhalten habe zur Folge gehabt, dass die Schüler ein ähnliches, nicht hinnehmbares Verhalten auch von anderen Lehrkräften eingefordert hätten. Durch diese Verhaltensweisen sei das Schulleben nachhaltig beeinträchtigt worden; es hätten sich Bemerkungen von Schülern gegenüber anderen Lehrkräften über das Verhalten des Antragstellers gehäuft. Auf der Oberstufenparty habe sich der Antragsteller zudem regelrecht von Schülern zum Alkoholgenuss animieren lassen.

All diese Geschehnisse seien erst nach Eröffnung der Probezeitbeurteilung vom 24. Mai 2017 bekannt geworden, so dass die Probezeitbeurteilung habe geändert werden müssen.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG könnten Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben, was bei dem Antragsteller charakterlich der Fall sei. Der Feststellung der Bewährung während der Probezeit komme die Prognose zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sei. Mangelnde Bewährung bedeute, dass diese erforderliche Prognose nicht getroffen werden könne. Diese liege bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den Anforderungen persönlich gewachsen sei.

Bei der Feststellung der Bewährung handele es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil, welches nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig treffen könne. Wenn gegen die Bewährung Charaktermängel sprächen, könnten sie sich sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen. Formelle Grundlage sei die Probezeitbeurteilung, wobei eine Entlassung nicht schon rechtswidrig sei, wenn die Probezeitbeurteilung aus formellen Gründen aufgehoben werde. Abzustellen sei auf die materiell zutreffende Beurteilung. Der Antragsteller habe mehrfach die notwendige Distanz zu Schülerinnen und Schülern verletzt. Unter Berücksichtigung des Vorfalls aus dem Jahr 2013 hätten sich Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers ergeben. Ergänzend berücksichtigt worden sei zudem das Geschehen um die Griechenlandfahrt in 2015. Der Vorfall im Juli 2017 um den „Kuschelstuhl“ sei eine gravierende Distanzverletzung des Antragstellers gewesen. Auch habe der Antragsteller ein ungebührliches Verhalten gezeigt, als er zu Beginn von Unterrichtsstunden anderer Lehrkräfte anwesend gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller versucht habe neben dem Schüler F.S., dessen Nähe er auch zu anderen Gelegenheiten gesucht habe, dem Unterricht beizuwohnen. Auch sei ungebührlich, dass der Antragsteller die Nähe bzw. den Kontakt zu männlichen Schülern der Klasse 9a gesucht habe, insbesondere zum Schüler F.S., indem er in Schulpausen oder nach Schulschluss Kontakt hielt und ausdrücklich den Wunsch geäußert habe, für Vertretungsstunden in der Klasse 9a eingeteilt zu werden. Auch im Rahmen der Oberstufenparty 2017 habe der Antragsteller als Aufsichtslehrkraft die notwendige Distanz zu Schülerinnen und Schülern nicht gewahrt, er habe sich von Ihnen durch die Haare wuscheln lassen und habe Schüler angerempelt. Zudem habe er für die Schülerinnen und Schüler sichtbar Alkohol getrunken. Auch sei dadurch, dass dem Antragssteller und dem Schüler F.S. nachgesagt wurde, dass sie ein „Traumpaar“ seien und dieser den Spitznamen „Rosi“ bekam, ersichtlich, dass das Verhalten des Antragstellers die notwendige Distanz vermissen lasse. Das Verhalten des Antragstellers habe auch Auswirkungen für die Tätigkeit der anderen Lehrkräfte gehabt. Die Äußerungen des Antragstellers, etwa er könne den Schüler F.S. nun heiraten, würden den Dienstbetrieb beeinträchtigten und ein Risiko für das Ansehen der Beamtenschaft bilden, indem sie Anlass zu Zweifeln an der Dienstauffassung des Antragstellers und damit exemplarisch an der Vertrauenswürdigkeit der Schule des Antragstellers und der staatlichen Lehrkräfte und Schulen allgemein geben könne. Zudem widerspreche die Mitgliedschaft im Gruppenchat der 9. Klasse bei WhatsApp und der Chatkontakt mit dem Schüler F.S. jegliche pädagogischen Grundsätzen und der Achtung und dem Vertrauen, die der Beruf des Antragstellers erfordert. Eine Mitgliedschaft in einem Klassengruppenchat sei nicht zulässig, jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, der Schulleiter sie ausdrücklich untersagt habe. Eine direkte, private Kommunikation zu einzelnen Schülern einer Klasse verletzte das Gebot der Gleichbehandlung. Ebenso verletze es die Gleichbehandlung in Bezug auf andere Klassen, wenn man nur der Gruppe einer Klasse angehöre. WhatsApp entspreche zudem nicht den Datenschutzbestimmungen. Zudem begebe der Antragsteller sich mit der Mitgliedschaft in der WhatsApp-Gruppe „auf eine Ebene“ mit den Schülern, dies stelle jedoch kein adäquates Verhältnis dar. Der Antragsteller habe sich die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme im Jahr 2013 nicht zur Warnung genügen lassen. Er habe der dort ausgesprochenen Warnung zuwidergehandelt. Trotz Kontrolle in einem ganz erheblichen, bei einer fertig ausgebildeten Lehrkraft völlig unüblichen, Ausmaß durch den Schulleiter S., habe der Antragsteller keine nachhaltige Veränderung seines Verhaltens bewirkt. Auch hätten die Vorfälle im Jahr 2017 die Schwelle zum disziplinarrechtlich relevanten Dienstvergehen eindeutig überschritten. Durch die Unterschreitung der zu wahrenden Distanz gegenüber den anvertrauten Schülern könne deren persönliche Würde in ihrem Kern berührt werden und sei insbesondere und in hohem Maße geeignet, das Vertrauen in die Integrität des Beamten als Erzieher und Vorbild für die seiner besonderen Obhut anvertrauten jungen Menschen zu zerstören. Zudem hätte er auf der Griechenland entgegen eines Alkoholverbots Alkohol getrunken.

Weisungen hätten zudem nicht schriftlich erfolgen müssen und würden dies zudem auch häufig nicht. Selbst wenn einzelne Vorkommnisse für sich allein betrachtet noch keine charakterliche Nichteignung auszuweisen vermögen, so manifestiere aber die geschilderten Geschehnisse in ihrer Gesamtheit, quasi in Form eines Summeneffekts, die charakterliche Nichteignung.

Die Entlassung sei auch verhältnismäßig, vor dem Hintergrund des § 10 BeamtStG bestehe kein Ermessensspielraum. Zudem sei eine Abmahnung vorliegend nicht erforderlich gewesen und zudem als erteilt anzusehen. Die als gravierend zu wertende Distanzverletzungen habe die Notwendigkeit einer Abmahnung entfallen lassen. Zudem sei die Entlassung für den Antragsteller nicht überraschend gekommen, da der zugrunde liegende Sachverhalt bereits Gegenstand des bestandskräftigen Verbots der Führung von Dienstgeschäften gewesen sei. Zum anderen sei der Antragsteller bereits mit der Disziplinarverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei weiterer Auffälligkeit mit der Einleitung eines Entlassungsverfahren zu rechnen sei. Dies sei als „Abmahnung“ zu sehen. Es lägen auch Anhaltspunkte vor, dass die Vorkommnisse aus 2017 auf kein abstellbares Verhalten zurückzuführen seien. Zudem seien Erinnerungen an diese Abmahnung in den mündlichen Mahnungen von Schulleiter S. zu sehen. Weitere Erinnerungen an die Abmahnung könnten nicht erwartet werden. Auch stehe kein milderes Mittel zur Verfügung. Es komme zudem nicht darauf an, dass der Schüler und seine Eltern nichts gegen den, aus schulischer Sicht eindeutig zu engen, Kontakt einzuwenden hätten. Alle Schüler seien gleich zu behandeln, sodass sich eine besondere persönliche Beziehung im schulischen Kontext zu einem von ihnen verbiete. Auch ändere die konkrete Reaktion des betroffenen Schülers nichts daran, dass die vom Antragsteller gezeigte Verhaltensweise objektiv geeignet sei, einen Schüler zutiefst zu verunsichern bis hin zur Gefährdung der psychischen Gesundheit. Dass die zunächst ausgestellte Probezeitbeurteilung die Eignung des Antragstellers ausweise sei ohne Belang, da die Vorfälle Herrn OStD C … erst nach Erstellung der Probezeitbeurteilung bekannt geworden seien. Unerheblich sei zudem, dass in den Jahren 2014-2016 die dienstliche Tätigkeit nicht wesentlich negativ ins Gewicht gefallen sei, da die Vorkommnisse aus 2017 unter Berücksichtigung des Vorfalls aus 2013 von solchem Gewicht sein, dass sie für sich genommen die Feststellung der Nichteignung rechtfertige. Da sich mindestens begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung hinsichtlich der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ergeben hätten, sei die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auch angemessen. Zudem stehe aufgrund der bestandskräftig verfügten Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit fest, dass der Antragsteller sich bis zum Ablauf der regulären Probezeit nicht bewährt habe, so dass es an ihm liege seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen. Diesen Eignungsnachweis habe er nicht erbracht.

An der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, denn die Fürsorgepflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern, aber auch gegenüber dem Kollegium lasse es als nicht vertretbar erscheinen, den Antragsteller weiter unterrichten zu lassen. Vornehmlich zum Tragen käme das Interesse der Schülerinnen und Schüler von einer charakterlich geeigneten Lehrkraft unterrichtet zu werden.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 ließ der Antragsteller hiergegen Klage erheben.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 8. Februar 2019. Der Bescheid vom 8. Februar 2019 erweise sich bei einer summarischen Prüfung als materiell-rechtlich rechtswidrig. Die Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018 sei rechtswidrig. Es liege der Verdacht nahe, dass das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kultur inhaltlich Einfluss auf die Probezeitbeurteilung gehabt habe. Zudem seien die im Verfahren W 1 S 18.248 gerügten Fehler bislang nicht ausgeräumt worden. Die Probezeitbeurteilung gehe zudem von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Ein unangemessenes Näherverhältnis könne dem Antragsteller allenfalls zu einem Schüler zu Last gelegt werden. Auch könne dem Antragsteller aktuell nicht vorgeworfen werden, dass er Mitglied in sozialen Netzwerken sei. Zudem bestünde auch keine Weisung, wonach eine Mitgliedschaft bei WhatsApp untersagt sei. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor und eine engmaschige Kontrolle habe nicht stattgefunden. Zudem sei die Erwähnung des Vorfalls aus dem Jahr 2013 rechtswidrig gewesen, da dies gegen Ziffer 2.2.3 der Beurteilungsrichtlinie verstoße. Bei dem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2018 sei ebenfalls ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden. Der Vorwurf der Antragsteller habe erschwerend zum üblichen Stundenbeginn anderer Lehrkräfte beigetragen sei unsubstantiiert. Der Widerspruchsbescheid bliebe eine nähere und nachvollziehbare Erklärung schuldig, auf welche Weise der Schulleiter sich von seinem Vorgänger Erkenntnisse über die Leistung und sonstige Eignung des Antragstellers verschafft habe. Der Schulleiter hätte zudem keine gesicherte Bestätigung über die uneingeschränkte Gesundheit des Antragsstellers abgeben können. Es bleibe auch unklar, welche im Lehrerzimmer eindeutigen und potentiell jugendgefährdenden Bemerkungen der Antragsteller gemacht haben soll. Der Verlust der Selbstkontrolle dürfe nicht nochmals zusätzlich bewertet werden. Die nunmehr dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen würden eine erheblich andere Qualität aufweisen als der Vorfall in 2013. Auch dem Entlassungsbescheid läge ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde. Die Leistungsprämien würden die erzieherische Komponente und Kompetenz des Antragstellers bestätigen und nicht etwa nur die beanstandungsfreie fachliche Leistung. Zudem habe auch keine engmaschige Kontrolle stattgefunden. Auch habe der Antragsteller sich nicht selbst zu Schulhausübernachtungen einteilen können, sodass im die Anzahl der Schulhausübernachtungen nicht angelastet werden könne. Das überobligatorische Engagement des Antragstellers werde in ein negatives Licht gerückt. Das Verhalten des Antragstellers habe über Jahre hinweg mit ausdrücklicher Billigung bzw. Förderung der Schulleitung stattgefunden. Der Antragsteller habe in dem Zeitpunkt, in dem dieses Verhalten als zu großes Näheverhältnis des Antragstellers interpretiert worden sei, keine Möglichkeit mehr gehabt, sein Verhalten zu ändern. Dies stehe im krassen Gegensatz zur Fürsorgepflicht des Dienstherren. Zudem habe es keine ausdrückliche Weisung gegeben, im Zusammenhang mit der Griechenlandfahrt keinen Alkohol zu konsumieren. Auch der Vorfall mit dem Kuschelstuhl sei zwar eine Grenzverletzung gewesen, dies allein begründe jedoch kein ungebührliches Näheverhältnis. Unzutreffend sei, dass der Kläger darum gebeten habe bei jeder Möglichkeit zu Vertretungsstunden in der Klasse 9a eingeteilt zu werden, da sich der Antragsteller bereit erklärte, generell, auch in anderen Klassen Vertretungsstunden zu übernehmen. Eine Weisung WhatsApp nicht zu benutzen habe zudem nicht vorgelegen. Der persönliche WhatsApp-Kontakt zu dem Schüler F.S. betreffe zudem fast ausschließlich Schiedsrichterthemen, dies falle in die private Nutzung, die der Dienstherr nicht zu beanstanden habe. Die Aussage im Lehrerzimmer am 26. Juli 2017 sei zudem offensichtlich ein Scherz gewesen. Der Antragsteller habe F.S. zudem zweimal auf Bitte der Mutter von F.S. von zuhause abgeholt und zu einem Fußballspiel gefahren. Der Antragsteller habe zudem für seine Besuche in der Klasse 9a in der Regel einen triftigen Grund gehabt. Als er zu Beginn von Unterrichtsstunden in der Klasse 9a anwesend gewesen war, habe er dienstliche Gründe gehabt. Der Vorfall auf der Oberstufenparty sei dem Schulleiter zudem im Zeitpunkt der Eröffnung der ersten Probezeitbeurteilung bekannt gewesen, habe dort aber keinen Niederschlag gefunden. Durch die Verhaltensweise des Antragstellers sei der Schulfrieden nicht nachhaltig beeinträchtigt. Bei Eröffnung der dienstlichen Beurteilung am 24. Mai 2017 habe der Schulleiter den Antragsteller noch für uneingeschränkt geeignet erachtet. Danach eingetretene Beeinträchtigungen hätten ihm bekannt werden müssen. Jedoch erst zwei Tage vor Beginn der Sommerferien sei er auf Probleme angesprochen worden. Der Antragsteller habe daher keine Möglichkeit gehabt, sein Verhalten zu korrigieren. Zudem sei die Entlassung auch rechtswidrig, weil eine vorherige Abmahnung fehle. Die Entlassung sei überraschend gekommen. Es stehe nicht im Einklang mit der Fürsorgepflicht des Dienstherren, dass bekanntes Verhalten sanktionslos hingenommen werde und im Nachhinein dieses als Begründung für die Entlassung herangezogen werde. Zudem sei das Verbot der Führung von Dienstgeschäften nicht bestandkräftig und zudem rechtswidrig. Zudem reiche trotz des Hinweises in der Disziplinarverfügung ein geringes Dienstvergehen für eine Entlassung nicht aus. Das Verhalten des Antragsstellers sei zudem abstellbar. Auch sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das Verhalten des Antragstellers in irgendeiner Weise gesundheitsgefährdend für die Schülerinnen und Schüler gewesen sei oder eine Traumatisierung erfolgte. Auch könne kein Summeneffekt für eine Entlassung herangezogen werden, da dieser tatsächlich mehrere Dienstvergehen voraussetze. Vorliegend verbleibe als einziger vorwerfbarere Vorfall jedoch der Kuschelstuhl.

Der Antragsteller beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Februar 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2019 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das ungebührliche Näheverhältnis habe zu dem Schüler F.S. sowie zu weiteren Buben der damaligen Klasse 9a bestanden. Der Antragsteller sei bis kurz vor Ende der Probezeit Mitglied der WhatsApp-Gruppe der damaligen Klasse 9a gewesen. Während der Schulleiterzeit von S. habe eine Weisung bestanden nur über das vom Staatsministerium zur Verfügung gestellte Portal Kontakt zu Schülern herzustellen. Ausdrücklich hätte auch WhatsApp nicht verwendet werden dürfen. Soweit dies eine strengere Weisung als die Vorgaben des Staatsministeriums gewesen sei, sei eine engere dienstliche Führung der Lehrkräfte einer Schule durch konkrete Vorgaben der Schulleitung zulässig. Ein Schriftformerfordernis stelle das Gesetz für Weisungen nicht auf. Diese Weisungslage habe zudem fortgegolten, so lange sie weder förmlich noch inzident aufgehoben worden sei. Zudem sei dem Staatsministerium die Funktionsweise von Facebook und WhatsApp bekannt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht alle Personen, deren Daten im Adressbuch der Schülerinnen und Schüler gespeichert seien damit einverstanden seien, dass sämtliche auf dem benutzten Smartphones gespeicherten Kontaktdaten von dem Programm ausgelesen werden. Außerdem eröffne die Mitgliedschaft im Klassenchat einer Klasse diesen Schülern einen leichteren bzw. zusätzlichen Zugang im Vergleich zu den Schülerinnen und Schülern anderer Klassen und könne insofern den Anschein einer Ungleichbehandlung wecken. Schulleiter S. habe in verschiedenen Gesprächen mit dem Antragssteller thematisiert, dass eine besondere Nähe im schulischen Kontext zu Jugendlichen, zu denen der Antragssteller auch im Rahmen seiner sportlichen Aktivitäten Kontakt gehabt habe, nicht zulässig sei. Da offenbar Verhaltensweisen wie im Schuljahr 2016/17 zuvor nicht bestanden haben sei auch keine Warnung diesbezüglich an den Antragssteller auszusprechen gewesen. Rückblickend hätten die unüblichen Gespräche mit Schulleiter S. den Antragssteller unterstützt sich korrekt zu verhalten. Als diese besondere Unterstützung weggefallen sei, seien seine Verhaltensweisen wieder aufgetreten. Auch wenn Anlass der Teilnahme von Schulleiter S. an den Schulhausübernachtungen nicht der Antragssteller gewesen sei, so habe durch die starke Präsenz des Schulleiters faktisch eine ganz erhebliche Kontrolle stattgefunden. Bei dem Alkoholkonsum des Antragstellers auf der Griechenlandfahrt habe es sich um einen Verstoß gegen die Vorgaben der Schulleitung diesbezüglich gehandelt. Schulleiter S. habe den Antragsteller auch darauf angesprochen, es habe zu dem damaligen Zeitpunkt jedoch der Verhältnismäßigkeit entsprochen keine ausdrückliche Rüge in mündlicher oder gar schriftlicher Form zu erteilen. OStD C … habe zudem auf der Oberstufenparty lediglich ein alkoholfreies Bier getrunken. Zudem lasse das grenzverletzende Sitzen auf einem Stuhl mit dem Schüler F.S., die weiteren in Ziffer 1 des Entlassungsbescheids genannten Verhaltensweisen des Antragsstellers in einem deutlich kritischeren Licht erscheinen. Ab Sommer 2016, nachdem Schulleiter S. nicht mehr an der Schule gewesen sei, habe der Antragssteller den Kontakt zu zwei Schülern, bewusst oder unbewusst, intensiviert. Zudem hätten die Äußerungen bezüglich einer möglichen Eheschließung mit F.S. insofern zu Irritationen geführt, als dass dies StDin Sch. als bemerkenswerter Sachverhalt berichtet worden sei. Nach der Lebenserfahrung bestehe ein beträchtliches Risiko, dass eine solche, im Kollegenkreis beachtete Äußerung auch ihren Weg zu Schülern finde. Hinsichtlich der Anwesenheit im Unterricht anderer Lehrkräfte habe es nur dienstliche Gründe hinsichtlich des Referendars gegeben. Im Übrigen seien die Ausführungen unsubstantiiert und als Schutzbehauptungen zu werten. Allein das Verhalten bei der Oberstufenparty rechtfertige nicht die Feststellung der Nichteignung, zu dieser Zeit seien dem Schulleiter aber die häufigen Aufenthalte im Klassenzimmer der Klasse 9a noch nicht bekannt gewesen. Daher habe der Schulleiter vor allem den Aspekt des Konsums des alkoholhaltigen Biers ausdrücklich thematisiert. Im Zusammenhang mit dem Kuschelstuhl erschiene die Verhaltensweise auf der Oberstufenparty jedoch schwerwiegend. Dem Antragssteller sei zudem das kumpelhafte Verhalten der Schüler in der Klasse 7b aufgefallen, habe dies aber nicht abstellen können. Dies beeinträchtige den Schulfrieden, weil es das pädagogische Wirken anderer Lehrkräfte in der Klasse erschwere. Auch an einer anderen Schule hätte für der Antragssteller keine Chance bestanden, sein Verhalten mit der Folge eines positiven Urteiles über seine charakterliche Eignung zu korrigieren, da die Probezeit bei Aufhebung des Suspendierungsbescheids bereits abgelaufen gewesen sei. Eine Abmahnung sei zudem in der Disziplinarverfügung enthalten. Eine weitere Abmahnung sei aufgrund des zeitlichen Verlaufs nicht möglich gewesen und könne daher auch nicht gefordert werden. Dem Antragssteller hätte zudem aufgrund der wiederholten Thematisierung durch Schulleiter S., wie der korrekte Umgang mit Schülern aussehe, auch ohne Abmahnung wissen müssen, dass die regelmäßigen Aufenthalte im Klassenzimmer der Klasse 9a nicht in Ordnung gewesen seien. Der Antragssteller habe auch gewusst, dass OStD C … zum Zeitpunkt der Oberstufenparty und der anschließend zunächst positiven Probezeitbeurteilung neu an der Schule gewesen sei, sodass er nicht davon ausgehen konnte, dass OStD C … auch die Aufenthalte in der Klasse 9a gekannt habe. Erst der Kuschelstuhl habe dies in einem anderen Licht erscheinen lassen. Im Anschluss an den Vorfall mit dem Kuschelstuhl und sein Bekanntwerden sei keine ausreichende Zeit mehr zur Verfügung gestanden eine Warnung oder eine Weisung auszusprechen. Zwar sei dem Antragssteller die Führung der Dienstgeschäfte nicht verboten, jedoch sei er aktuell an keiner Schule eingeplant.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, sowie in den Verfahren W 1 S 17.1413, W 1 K 18.104, W 1 K 18.204, W 1 S 18.248 und W 1 K 19.144 sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).

Vorliegend ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Klage gegen die Entlassung des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird, da die zugrundeliegende Probezeitbeurteilung durch Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Februar 2019 - W 1 K 18.204 aufgehoben wurde und sich die Entlassung nach derzeitigem Stand als rechtswidrig, insbesondere wegen fehlender vorheriger Abmahnung als unverhältnismäßig erweist.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde im Bescheid vom 8. Februar 2019 hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Hoppe in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 54 ff.). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Hoppe in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 55).

Der Antragsgegner hat vorliegend nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt oder formel- bzw. floskelhafte Ausführungen zum besonderen Vollzugsinteresse gemacht, sondern hinreichend erkennen lassen, dass er eine Prüfung des konkreten Einzelfalles vorgenommen hat, indem er darauf abgestellt hat, dass die Fürsorgepflicht sowohl gegenüber den Schülerinnen und Schülern als auch gegenüber dem Kollegium es nicht als vertretbar erscheinen lasse, den Antragsteller weiter unterrichten zu lassen. Vornehmlich zum Tragen komme das Interesse der Schüler von einer charakterlich geeigneten Lehrkraft unterrichtet zu werden, die der erforderlichen Vorbildwirkung gerecht werde. Da es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine Formvorschrift handelt, hat das Gericht an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob die Begründung im Einzelnen richtig ist oder nicht (vgl. ThürOVG, B.v. 15.6.1999 - 3 EO 364/96). Insofern ist es beim vorliegenden Prüfungspunkt auch nicht von Relevanz, inwieweit die erhobenen Vorwürfe gegen den Antragsteller tatsächlich begründet sind bzw. das private Aussetzungsinteresse korrekt gewürdigt worden ist. Auch bedarf es vor der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keiner gesonderten Anhörung des Betroffenen (vgl. Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 41 m.w.N.).

2. Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung ist nach summarischer Prüfung nicht bereits formell rechtswidrig. Der Personalrat hat entsprechend Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG bei der Entlassung des Antragstellers ordnungsgemäß mitgewirkt.

3. Die Entlassungsverfügung ist nach summarischer Prüfung jedoch materiell-rechtlich rechtswidrig.

Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 8. Februar 2019 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - juris Rn. 31). Für eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung muss deshalb eindeutig festgestellt werden, weshalb im Einzelnen diese Erwartung in der Probezeit enttäuscht wurde (BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 30). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 3 CS 17.256 - juris m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris m.w.N.). Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt, dass er die Grundlage seiner Entscheidung für den Beamten transparent machen muss (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009, Az. 3 CS 09.1773, juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 15.04.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 33).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris; B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris; U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris). Dabei ist grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einer Überprüfung einer Beurteilung (BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 33).

a) Formale Grundlage für die Feststellung der Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 - 3 CS 09.1773 - juris; vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Dezember 2018, § 23 BeamtStG Rn. 146). Darauf bezieht sich auch der angefochtene Bescheid. Dies geschieht durch ausdrücklichen Hinweis auf die Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018.

Eine Entlassung ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn die Probezeitbeurteilung aus formellen Gründen aufgehoben wird, entscheidend ist die materielle Beurteilung (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Dezember 2018, § 23 BeamtStG Rn. 146; BVerwG B. v. 2.4.1986, B.v. 2. April 1986 - 2 B 84/85 - juris).

Die erkennende Kammer hat mit Urteil vom 26. Februar 2019, Az. W 1 K 18.204, die Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018 jedoch aufgrund von formellen und materiell-rechtlichen Fehlern aufgehoben. In dem Urteil wurde festgestellt, dass der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Heranziehung der Zahl der Schulhausübernachtungen als negativer Umstand. Dies impliziert, so die Kammer im zitierten Urteil, dass der Antragsteller teilgenommen habe, um eine ungebührliche Nähe zu den Schülern herzustellen. Dies ist mangels konkreter Anhaltspunkte eine reine Spekulation. Zudem hat die Kammer bereits im damaligen Klageverfahren eine engmaschige Betreuung durch den Schulleiter S. nicht feststellen können. Gleiches gilt für eine Irritation innerhalb von Klassenverbänden bzw. in der Schülerschaft oder einen Verstoß des Antragstellers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch beruht der zentrale Satz in der Beurteilung „In schwierigen Situation schaffte es Herr S. nicht, geeignete Maßnahmen zu finden.“ auf falscher Tatsachengrundlage. Die Missachtung von Anordnungen konnte nicht festgestellt werden. Gleiches gilt für die Mitgliedschaft in digitalen Netzwerken von Schülern, da der Antragsteller diese bereits zum Schuljahresende 2016/17 verlassen hat. Ein Verbot einer Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe wurde nicht festgestellt. Gleiches gilt für einen behaupteten Verstoß gegen ein Alkoholverbot auf der Griechenlandfahrt und einen behaupteten Verstoß gegen ein Hausverbot mangels Nachweises, dass diese Verbote ausgesprochen worden waren. Schließlich fand die Kammer auch keine hinreichenden Belege für eine unmittelbare starke Gefährdung der Erziehung und Charakterbildung der dem Antragsteller anvertrauten Schüler und Schülerinnen. Hinsichtlich des Vorfalles mit dem „Kuschelstuhl“ erkannte die Kammer keine herausragende Qualität, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könne. Die Anwesenheit im Unterricht anderer Lehrkräfte ist nach den Feststellungen der Kammer von ihnen selbst als „Spaß unter Kollegen“ gewertet worden. Letztlich stellte die Kammer einen Verstoß gegen Ziff. 1.3.2. der BeurteilungsRL fest und führte hierzu aus, auch in der Summe könnten die genannten Vorfälle das Prädikat „nicht geeignet“ nicht plausibilisieren.

Die Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018 kann für sich genommen daher nicht mehr Grundlage für die Feststellung der Bewährung sein, da sie aufgrund von materiell-rechtlichen Fehlern aufgehoben wurde. Soweit sich die Entlassung daher auf Vorfälle stützt, die bereits Gegenstand der Probezeitbeurteilung vom 9. November 2018 waren und bei denen vom erkennenden Gericht festgestellt wurde, dass sie auf materiell-rechtlichen Fehlern beruhen, kann dies eine Entlassung nicht rechtfertigen.

b) Aber auch die weiteren, in der Entlassung und der Antragserwiderung vom Antragsgegner vorgetragenen Gründe, sind nach summarischer Prüfung nicht ausreichend eine Entlassung zu rechtfertigen.

Der Antragsgegner bringt als neues Vorbringen in der Entlassungsverfügung vor, dass der Antragssteller das Gebot der Gleichbehandlung dadurch verletzt habe, dass er nur Mitglied einer WhatsApp-Gruppe einer Klasse war. Hierdurch sei eine Ungleichbehandlung in Bezug auf andere Klassen entstanden. Zunächst ist festzuhalten, dass nach wie vor ein Verbot der Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe nicht belegt ist. Der Schulleiter S. wollte gerade kein schärferes Verbot als das vom Ministerium in den allgemeinen Hinweisen vorgegebene aussprechen.

Zudem wird in der Entlassung darauf abgestellt, dass WhatsApp nicht das für die Kommunikation mit Schülern geeignete Medium darstelle, da es nicht den Datenschutzbestimmungen entspreche. Der Antragsgegner führte hierzu aus, dass die Benutzung von WhatsApp impliziere, dass sämtliche auf dem benutzten Smartphone gespeicherten Kontaktdaten vom Programm ausgelesen werden, es müsse davon ausgegangen werden, dass nicht alle Personen, deren Daten im Adressbuch der Schülerinnen und Schüler gespeichert seien, hiermit einverstanden seien. Bereits in dem Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Februar 2019 wurde festgestellt, dass der Antragsgegner nicht dargelegt hat, dass der Antragsteller sensible Daten über WhatsApp verbreitet habe. Soweit der Antragsgegner vorgibt, dass nicht alle Personen, deren Daten im Adressbuch der Schülerinnen und Schüler gespeichert seien, mit einem Auslesen der Kontaktdaten von WhatsApp einverstanden seien, so betrifft dies lediglich einen möglichen Datenschutzverstoß der jeweiligen Schüler, nicht jedoch des Antragstellers. Es wird nicht vorgetragen, dass die Personen in dem Adressbuch des Antragstellers mit einem Auslesen nicht einverstanden seien. Zudem besteht auch die Möglichkeit ein Synchronisieren von WhatsApp mit den Kontakten zu verhindern, etwa mittels Exchange-Containern, sodass kein Datenschutzverstoß mehr vorliegen würde. Eine mangelnde Bewährung des Antragstellers kann daher nicht auf einem möglichen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen beruhen.

Zudem wurde in der Entlassung erstmals darauf abgestellt, dass das gewünschte Lehrer-Schüler-Verhältnis umgekehrt werde, wenn ein Schüler als Administrator einen Lehrer zu einer Gruppe erst zulassen müsse und der Lehrer sich damit auf eine Ebene mit den Schülern begebe. Auch hierzu hat die erkennende Kammer a.a.O. bereits festgestellt, dass dies bereits deshalb nicht offensichtlich und für den Lehrer erkennbar gewesen ist, da das Staatsministerium dies in dieser Entlassungsverfügung nun erstmals aufführt, nicht aber in den bereits erwähnten Hinweisen bzw. auf seiner Homepage. Hätte dieses Problem sich jedermann und daher insbesondere auch dem Antragsteller aufdrängen müssen, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass auch das Staatsministerium dies bereits in den früheren Verfahren angesprochen hätte. Insoweit kann dem Antragsteller dies nicht angelastet werden.

Zudem trägt der Antragsgegner vor, dass die Vorfälle im Jahr 2017 die Schwelle zum disziplinarrechtlich relevanten Dienstvergehen eindeutig überschreiten würden. Dem ist nicht zu folgen. Wie sich bereits aus dem Urteil vom 26. Februar 2019 ergibt, hat der Beurteiler in der mündlichen Verhandlung selber eingeräumt, dass das Pausenverhalten des Antragstellers sowie der Vorfall bei der Oberstufenparty aus seiner damaligen Sicht keine solche Qualität aufgewiesen haben, dass er einen Anlass für ein Einschreiten gesehen hätte. Auch ist in dem Urteil festgestellt, dass der einmalige Vorfall mit dem „Kuschelstuhl“ insoweit keine herausragende Qualität aufweist, die eine andere Einschätzung rechtfertigen kann. Die Kammer vermag daher bei den einzelnen Vorfällen keine Überschreitung der Schwelle zum disziplinarrechtlich relevanten Dienstvergehen zu erkennen.

Des Weiteren trägt der Antragsgegner vor, dass eine Weisung keinen Alkohol zu trinken mündlich erfolgt sei und üblicherweise Weisungen nicht schriftlich erteilt werden. Wie im Urteil vom 26. Februar 2019 festgestellt wird kann dem Antragsteller kein Verstoß gegen ein Alkoholverbot vorgeworfen werden, da eine entsprechende Weisung nicht belegt ist. Etwas anderes ergibt sich für die Kammer nunmehr auch nicht aus dem Vortrag, dass eine Weisung mündlich erfolgt sei.

Auch die in der Entlassungsverfügung getroffene Aussage unter Hinweis auf das OVG Koblenz, Beschluss vom 8. März 2017, Az. 2 A 11715/16 - juris, dass der ursprünglich mit der Einstellung verbundenen Prognose, dass sich der Antragsgegner in der laufbahnrechtlichen Probezeit regelmäßig bewähren wird, die Grundlage entzogen sei, da die Probezeit verlängert wurde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar steht mit der bestandskräftigen Verlängerung der Probezeit fest, dass sich der Beamte während der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht bewährt hat, so dass es an ihm liegt seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachzuweisen (OVG Koblenz, a.a.O. - juris). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann jedoch nach summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der genannten Vorfälle eine Nichteignung vorliegt. Der Antragsgegner stützt die Nichteignung auf die Vorkommnisse im Jahr 2017, welche auch Gegenstand der aufgehobenen Probezeitbeurteilung waren. Wie das Verwaltungsgericht Würzburg, a.a.O., entschieden hat, beruhen die vorgeworfenen Vorfälle jedoch auf unrichtigen Tatsachengrundlagen bzw. reinen Mutmaßungen. Aus diesen Vorfällen kann daher nicht geschlossen werden, dass ein Eignungsnachweis nicht erbracht wurde.

Auch der vom Antragsgegner vorgetragene Sachverhalt, dass der Antragsteller durch den Schulleiter S. in einer ansonsten nicht üblichen Weise unterstützt worden sei, sich korrekt zu verhalten und nach Wegfall dieser Unterstützung die Verhaltensweisen wieder aufgetreten seien, stellt eine reine Spekulationen dar. Ebenso, dass der Antragsteller den Kontakt zu zwei Schülern aus der damaligen Klasse 9a nach Verlassen des Schulleiters S. intensivierte.

Der Antragsgegner trägt zudem vor, dass auch wenn der Anlass der Teilnahme des Schulleiters an den Schulhausübernachtungen nicht der Antragsteller gewesen sei, faktisch eine ganz erhebliche Kontrolle stattgefunden habe. Sollte man die Teilnahme des Schulleiters an den Übernachtungen als faktisch erhebliche Kontrolle ansehen, woran die Kammer bereits zweifelt, so könnte dies dem Antragssteller jedoch nicht negativ angerechnet werden und keinen Umstand bilden, der geeignet wäre dem Antragssteller seine Befähigung abzusprechen. Der Schulleiter S. war, wie im Urteil vom 26. Februar 2019 festgestellt, generell bei Schulhausübernachtungen anwesend, unabhängig davon, welche Lehrkraft daran teilgenommen hat. Da insoweit eine Kontrolle aller Lehrkräfte stattgefunden hätte und nicht lediglich des Antragsstellers, kann diesem die Kontrolle nicht negativ angelastet werden und zwar auch nicht unter der Berücksichtigung, dass der Antragsteller häufiger an Schulhausübernachtungen teilgenommen hat als andere Lehrkräfte.

Auch unter Berücksichtigung der neu vorgetragenen Umstände ergibt sich daher für die Kammer kein Sachverhalt, auch nicht in Form eines Summeneffekts der einzelnen Vorkommnisse, der eine Entlassung rechtfertigt.

c) Für sich genommen rechtfertigt das beschriebene Verhalten des Antragstellers im Einzelnen oder insgesamt jedenfalls ohne vorherige „Abmahnung“ keine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Eine Abmahnung ist erforderlich, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich einerseits die Entlassung für den Beamten überraschend käme und andererseits die Mängel grundsätzlich behebbar erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 3 ZB 07.2118 - juris Rn. 16). Seit dem letzten Entlassungsversuch des Antragsgegners im Jahr 2018 sind im Wesentlichen keine neuen Vorfälle bekannt geworden. Die dem Kläger dort zum ersten Mal vorgeworfene Distanzlosigkeit im Rahmen des Lehrer-Schüler-Verhältnisses war ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgericht Würzburg v. 23. März 2018, Az. W 1 S 18.248, zuvor nicht thematisiert worden, sodass dem Kläger nicht deutlich war, dass entsprechende Verhaltensweisen nicht erwünscht sind. Da die jetzige Entlassung im Wesentlichen auf denselben Vorfällen beruht wie die Entlassung aus dem Jahr 2018 und diese nicht gehalten wurde, kommt für den Antragsgegner die jetzige Entlassung überraschend. Auch unter Berücksichtigung des Verbots der Führung von Dienstgeschäften am 11. September 2017 ergibt sich nichts anderes, insbesondere da dieses nicht bestandskräftig ist. Insoweit ist der Überraschungsmoment daher dennoch zu bejahen.

Hinsichtlich der vorgeworfenen Verhaltensweisen geht die Kammer davon aus, dass diese grundsätzlich aufgegeben bzw. geändert werden können und somit ein behebbarer Mangel vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich einer konkreten Weisung hinsichtlich einer Verhaltensänderung verweigert hätte oder verweigern würde, so dass auch die antragsgegnerseitig in den Raum gestellte Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das vom Antragsteller in der Vergangenheit gezeigte Verhalten nach einer entsprechenden Weisung hinreichend sicher ausgeschlossen erscheint. Eine andere diesbezügliche Einschätzung ergibt sich auch nicht unter Einbeziehung des disziplinarrechtlich geahndeten Vorgangs vom Februar 2013, bei dem der Antragsteller außerdienstlich einem 17-Jährigen in erheblich alkoholisiertem Zustand in die Hose gegriffen hat. Es liegt nämlich vorliegend klar auf der Hand, dass die nunmehr dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen eine erheblich andere Qualität aufweisen als der Vorgang aus dem Jahre 2013; eine Vergleichbarkeit ist insoweit nicht gegeben. Es ist überdies auch nichts dafür ersichtlich, dass die nunmehr gezeigten Verhaltensweisen in eine ähnliche Richtung zeigen. Dass der Antragsteller homosexuelle pädophile Neigungen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich und bedürfte hinsichtlich einer Pädophilie auch einer amtsärztlichen Abklärung, da es sich insoweit um eine Erkrankung handelt (ICD 10: F65.4c). Vielmehr trägt der Antragsgegner selber vor, dass das Verhalten im Jahr 2017 wohl nicht sexuell konnotiert sei.

Sofern das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 24.1.2017 - 2 B 75/16 - juris) davon ausgeht, dass es Verhaltensweisen gebe, die auch ohne vorherigen Hinweis des Dienstherrn auf ihre Unangemessenheit den Schluss rechtfertigen, der betreffende Lehrer habe sich im Laufe der Probezeit nicht bewährt, so liegen solche Verhaltensweisen hier gerade nicht vor. Der Vorfall mit dem „Kuschelstuhl“ wurde auch vom Antragsgegner selbst für sich genommen nicht als ausreichend erachtet, eine Entlassung oder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu rechtfertigen. Soweit der Antragsteller sich mit Schülern auf außerschulischen Festen unterhält, stellt dies sozialadäquates Verhalten dar. Die Anwesenheit im Unterricht anderer Lehrkräfte wurde von den Lehrkräften selbst als „Spaß unter Kollegen“ gewertet. Hinsichtlich der Anwesenheit bei einem Studienreferendar stellt auch dies kein völlig außergewöhnliches Verhalten dar. Außerdem hat offensichtlich auch die betreuende Lehrkraft keinen Anlass gesehen, einzuschreiten oder den Antragsteller darauf anzusprechen, nachdem der Studienreferendar ihm unmittelbar nach der Stunde davon berichtet hatte. Auch die Bitte zu Vertretungsstunden in der Klasse 9a eingeteilt zu werden, reicht als eine derartig gravierende Verhaltensweise nicht aus. Zudem lag es nicht in der Hand des Antragstellers sich für die Vertretungsstunden selbst einzuteilen, so dass ihm auch die Vielzahl der Vertretungsstunden nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Sofern er im Lehrerzimmer scherzhaft seine Heiratsabsichten hinsichtlich des Schülers F.S. kundgetan hat, kann man dies als schlechten Scherz qualifizieren. Dem Antragsteller musste jedoch nicht von vorneherein klar sein, dass dieser Scherz nicht bei allen Kollegen ankommen wird und ist nicht geeignet, ihm die charakterliche Eignung ohne Abmahnung abzusprechen. Auch die Scherze des Antragstellers über Datingportale mit Siebtklässlern stellen keine derartige Verhaltensweise dar, zumal diese bereits im Jahre 2015 erfolgt sind, ohne dass irgendeine Reaktion der Schulleitung hierauf erfolgte. Somit ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner keine dieser Verhaltensweisen als so gravierend angesehen hat, dass dadurch eine Entlassung ohne Abmahnung gerechtfertigt wäre.

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass sich der Antragsteller weder das Disziplinarverfahren noch die Verlängerung der Probezeit als Warnung hat dienen lassen, obwohl die Disziplinarverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er mit der Einleitung eines Entlassungsverfahrens rechnen müsse, wenn er erneut auffällig werde - selbst bei einem isoliert betrachteten geringen Dienstvergehen und dies insoweit einer Abmahnung gleichkomme, ist zu entgegnen, dass die nunmehr vorgeworfenen Verhaltensweisen mit dem damaligen Auslöser der Verlängerung der Probezeit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen und auch nicht vergleichbar sind. Hinsichtlich der nunmehr vorgeworfenen Verhaltensweisen hätte es daher gerade einer ausdrücklichen Abmahnung bedurft, die vorliegend nicht ausgesprochen wurde.

In diesem Zusammenhang ist aus Sicht der Kammer auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 dienstlich nicht auffällig geworden ist und diesem noch am 24. Mai 2017 eine Probezeitbeurteilung eröffnet wurde, nach der er als uneingeschränkt geeignet für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angesehen wurde. Es ist davon auszugehen, dass frühere ernsthafte Missstände gerade mit Blick auf den seinerzeitigen Vorfall aus dem Jahre 2013 durch die jeweilige Schulleitung mit Nachdruck aufgegriffen worden wären, was jedoch gerade nicht der Fall war. Es ist in die Gesamtschau auch mit einzubeziehen, dass der Schüler F. S. sowie dessen Mutter auf Befragen des Schulleiters mitgeteilt haben, dass der Antragsteller dem Schüler nicht zu nahe gekommen sei. Die Eltern des F. S. - wie im übrigen eine Reihe weiterer Eltern, Schüler und Lehrkräfte - haben vielmehr sogar Partei für den Antragsteller ergriffen und in einer Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 erklärt, dass es für sie aus keiner Quelle einen Anlass gebe, an der Integrität des Verhaltens des Antragstellers zu zweifeln.

Nach alledem war dem Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen die Kammer folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (4.481,62 EUR x 6/2 = 13.444,86 EUR).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 13/01/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 B 14.1487 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Januar 2016 (VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631) 3. Senat Sachgebietss
published on 23/03/2018 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Februar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2018 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
published on 16/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 6.704,19 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am 6.
published on 17/05/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2016 wird der Streitwert für
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Annotations

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.