Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Nov. 2016 - 2 A 10642/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. März 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Entscheidung der Beklagten, nicht allein ihn, sondern auch den Beigeladenen mit der Durchführung der Lehrveranstaltung „Propädeutikum II“ im Wintersemester 2015/2016 zu betrauen (sog. „Konkurrenzlesen“).
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Der Kläger ist Professor (W 3), der Beigeladene wissenschaftlicher Mitarbeiter (Kustos der grafischen Sammlung) in dem zum Fachbereich III der beklagten Universität gehörenden Fach Kunstgeschichte. Gemäß den Modulhandbüchern für den Studiengang Kunstgeschichte (Haupt- und Nebenfach) sowie der entsprechenden Prüfungsordnung gehören das „Propädeutikum I“ und das „Propädeutikum II“ zum jeweiligen Pflichtmodul „Einführung in die Kunstgeschichte I“ des Haupt- bzw. Nebenfachstudiums mit insgesamt vier Semesterwochenstunden im ersten Studiensemester (Regelsemester). Als Modulabschlussprüfung ist eine zweistündige Klausur vorgeschrieben. Die vorgesehene Gruppengröße beläuft sich auf bis zu 150 Personen. Nach Ziffer 3 der am 4. Juni 2014 vom Fachbereichsrat des Fachbereichs III verabschiedeten Geschäftsordnung des Faches Kunstgeschichte der Universität ... entscheidet die Sitzung (Vollversammlung) der Modulbeauftragten unter anderem über die Erstellung des Lehrangebotes; das beschlossene Lehrprogramm wird durch den Geschäftsführer dem Fachausschuss für Studium und Lehre sowie dem Fachbereichsrat des Fachbereichs III zur Beschlussfassung zugeleitet.
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Mit einer unter anderem an den Dekan und den Prodekan des Fachbereichs III gerichteten E-Mail vom 10. Dezember 2014 teilte der Kläger seinen Wunsch mit, im Wintersemester 2015/2016 die Lehrveranstaltung „Propädeutikum II“ abzuhalten. Falls es mehrere Anwärter für diese Lehrveranstaltung gebe, gehe es nach der Rangfolge der Statusgruppe. Wenn es aus den Reihen der Professoren mehrere Anwärter gebe, müsse ausgelost werden. Er werde bei Übernahme des „Propädeutikums II“ eine eigene Klausur in der letzten Sitzung der Lehrveranstaltung durchführen und die Note dann mit der im „Propädeutikum I“ erzielten Note mitteln. Das Hochschulprüfungsamt habe diesem Vorgehen schon vor Jahren als konform mit der Prüfungsordnung zugestimmt.
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In der Sitzung der Modulbeauftragten und Studienkommissionsmitglieder vom 17. Dezember 2014 beschlossen die Modulbeauftragten zunächst, die Abschlussprüfung des Moduls „Einführung in die Kunstgeschichte I“ solle als zweistündige Klausur an nur einem Termin durchgeführt werden. Anschließend fassten sie den Beschluss, auf der Grundlage der Aussage des Klägers über die beabsichtigte Zweiteilung der Prüfung solle das „Propädeutikum I“ von „DWD“ (…) und das „Propädeutikum II“ von „SB“ (dem Beigeladenen) übernommen werden. In der Folgezeit gab es einen regen E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger, dem Vizepräsidenten der Universität und dem Dekan des Fachbereichs III, wobei der Kläger seinen Anspruch bekräftigte, das „Propädeutikum II“ anstelle des Beigeladenen anzubieten.
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Mit Schreiben vom 13. April 2015 bat der Dekan des Fachbereichs III die Geschäftsführerin des Faches Kunstgeschichte zu prüfen, ob es im Sinne einer Lösung möglich sei, den Kläger mit der Abhaltung der genannten Lehrveranstaltung zu betrauen. Nachdem diese mit Schreiben vom 4. Mai 2015 geantwortet hatte, sie sehe keine Veranlassung, das Abstimmungsergebnis der Modulbeauftragten in Frage zu stellen, der Kläger könne aber die Veranstaltung „parallel zum offiziellen Lehrangebot“ anbieten, wandte sich der Dekan mit Schreiben vom 12. Mai 2015 an den Vizepräsidenten der Beklagten mit dem Vorschlag, dass der Kläger die Veranstaltung ebenfalls anbieten solle, „so dass im kommenden Wintersemester eben zwei Veranstaltungen dieses Typs stattfinden“. Da es sich um Anfängerveranstaltungen handele, werde damit eine Intensivierung der Betreuung der Studierenden der Kunstgeschichte verbunden sein.
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In seiner Sitzung vom 8. Juli 2015 verabschiedete der Fachbereichsrat des Fachbereichs III das Lehrprogramm für das Wintersemester 2015/2016. In der Niederschrift heißt es unter Tagesordnungspunkt 6, Herr J. (Dekan) habe sich nach dem Angebot beim „Propädeutikum II“ erkundigt. Herr D. habe geantwortet, man sei in der Sitzung der Modulbeauftragten übereingekommen, wie schon im Sommersemester den Beigeladenen mit dieser Lehrveranstaltung zu betrauen; die zu erwartende Nachfrage seitens der Studierenden begründe keine zwingende Notwendigkeit für ein weiteres „Propädeutikum II“. Herr J. habe dafür plädiert, dass auch der Kläger im Wintersemester 2015/16 ein „Propädeutikum II“ halten solle. Die Lehrveranstaltung „Propädeutikum II“ wurde daraufhin im Wintersemester 2015/2016 für zwei Parallelgruppen jeweils wöchentlich zur selben Zeit sowohl durch den Kläger als auch durch den Beigeladenen angeboten. An der vom Kläger angebotenen Veranstaltung nahmen drei, an der vom Beigeladenen angebotenen Veranstaltung 22 Studierende teil.
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Mit seiner am 5. Oktober 2015 erhobenen Klage erstrebte der Kläger zunächst, die Beklagte zu verpflichten, die Lehrveranstaltung „Propädeutikum II“ unter Leitung des Beigeladenen nicht mehr parallel zu derselben Lehrveranstaltung unter seiner – des Klägers – Leitung anzubieten, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Beigeladenen anzuweisen, seine Lehrveranstaltung „Propädeutikum II“ im Wintersemester 2015/2016 zurückzuziehen, sowie hilfsweise festzustellen, dass die genannte Lehrveranstaltung im Wintersemester 2015/2016 ausschließlich von ihm, dem Kläger, unterrichtet werden dürfe. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, das Grundrecht auf Freiheit der Lehre gewährleiste ihm einen vorbehaltlos geschützten Freiraum, wobei besonders zu berücksichtigen sei, dass er sein Fach in der Lehre vertrete. Dadurch, dass ihm nicht das erste Zugriffsrecht und das Alleinrecht hinsichtlich des „Propädeutikums II“ eingeräumt werde, sei sein Recht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt. Sein Anspruch manifestiere sich auch in § 13 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (HLehrVO), wonach nach Inhalt und Gegenstand selbstständige Lehrveranstaltungen vorzugsweise von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern anzubieten seien. Daher habe ihm ohne Abstimmung der Vorrang bezüglich der genannten Lehrveranstaltung eingeräumt werden müssen. Die bessere Belegung der vom Beigeladenen angebotenen Lehrveranstaltung durch die Studierenden resultiere daraus, dass dessen Veranstaltung im Internetanmeldeportal an erster Stelle gestanden habe und der Beigeladene den für diese Veranstaltung üblichen und geeigneten Raum erhalten habe, nicht hingegen er, der Kläger. Der Beschluss des Fachbereichsrats sei offensichtlich in Unkenntnis der kunstgeschichtlichen Studiengänge getroffen worden, denn ansonsten hätte dieser sich damit auseinandersetzen müssen, dass es sich um eine einzügig konzipierte Lehrveranstaltung gehandelt habe. Durch die Aufteilung dieser Lehrveranstaltung sei er auch faktisch von der fachlichen Betreuung von Studierenden ausgeschlossen worden und habe so nicht sämtliche Studierende des Erstsemesters kennenlernen können.
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Nachdem die Vorlesungen des hier in Rede stehenden Wintersemesters 2015/2016 am 20. Februar 2016 beendet waren, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2016 beantragt,
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festzustellen, dass die Betrauung sowohl des Klägers als auch des Beigeladenen mit der Durchführung des „Propädeutikums II“ im Modul „Einführung in die Kunstgeschichte I“ im Studiengang Kunstgeschichte - Wintersemester 2015/2016 - rechtswidrig war.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe kein Erstzugriffsrecht auf die streitgegenständliche Lehrveranstaltung. Es werde nicht bestritten, dass jeder Hochschullehrer das Recht habe, jederzeit Lehrveranstaltungen entsprechend seiner Lehrbefähigung anzubieten. Dies aber sei dem Kläger gerade nicht verwehrt worden. Da der Kläger im Wintersemester 2015/2016 die Veranstaltung „Propädeutikum II“ habe anbieten können, liege ein Eingriff in sein Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit nicht vor. Der Geltungsbereich dieses Grundrechts werde dadurch, dass die Lehrveranstaltung parallel auch durch den Beigeladenen, der ebenfalls eine Lehrverpflichtung habe, angeboten worden sei, nicht eingeschränkt. § 13 HLehrVO normiere lediglich die Pflicht der Hochschullehrer, vorrangig zur Erfüllung des Lehrbedarfs beizutragen, begründe aber kein Recht auf Ausschluss anderer Hochschulmitglieder von der Durchführung einer bestimmten Lehrveranstaltung.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das Urteil vom 14. März 2016 stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, dass die Betrauung sowohl des Klägers als auch des Beigeladenen mit der Durchführung des „Propädeutikums II“ im Modul „Einführung in die Kunstgeschichte I“ im Studiengang Kunstgeschichte im Wintersemester 2015/2016 rechtswidrig war. Der Zulässigkeit der Klage stehe insbesondere nicht entgegen, dass das konkrete Rechtsverhältnis nach dem Ende der Vorlesungen mittlerweile der Vergangenheit angehöre. Insbesondere liege auch das berechtigte Feststellungsinteresse vor. Zwar bestehe keine Widerholungsgefahr. Das berechtigte Feststellungsinteresse resultiere jedoch wie bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage daraus, dass die angegriffene Entscheidung der Beklagten in die Wissenschaftsfreiheit des Klägers eingegriffen habe und die begehrte Feststellung der Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes diene. Die Entscheidung, die Lehrveranstaltung neben ihm zusätzlich auch dem Beigeladenen zu übertragen, beeinträchtige die dem Kläger als Hochschullehrer in besonderer Weise anvertraute Lehrtätigkeit. Diesem Eingriff komme ein nicht unerhebliches Gewicht zu. Die Klage sei auch in der Sache begründet. Die Wissenschaftsfreiheit gewährleiste grundsätzlich auch die Möglichkeit eines Hochschullehrers, Lehrveranstaltungen mit einer angemessenen Teilnehmerzahl durchführen zu können. Durch die Dopplung des Lehrangebots sei die Gefahr verschärft worden, dass eine der beiden Lehrveranstaltungen oder gar beide nicht mehr eine angemessene Teilnehmerzahl erreichen konnten. Diese Gefahr habe sich für die Lehrveranstaltung des Klägers realisiert; zumindest eine solche „faktische Marginalisierung“ einer Lehrveranstaltung stelle einen Eingriff in die Lehrfreiheit des Klägers dar. Auch wenn der Beigeladene als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich der Lehre ebenfalls wesentliche Funktionen ausübe und dem Kläger als Hochschullehrer daher kein absoluter Vorrang im Hinblick auf die (exklusive) Zuteilung der genannten Lehrveranstaltung gebühre, habe er aufgrund der ihm zustehenden Wissenschaftsfreiheit einen Anspruch auf eine entsprechende ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Berücksichtigung seiner besonderen Stellung als Hochschullehrer. Dieser Anspruch sei durch die Dopplung der Lehrveranstaltung verletzt worden. Sachliche Gründe für die Aufteilung der Lehrveranstaltung seien weder der entscheidenden Sitzung des Fachbereichsrats zu entnehmen noch habe die Beklagte solche Gründe vorgetragen.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die durch den Senat zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass es bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit des Klägers fehlt. Dadurch, dass der Fachbereichsrat entgegen dem Votum der Modulbeauftragten, wonach allein der Beigeladene mit der Durchführung der Lehrveranstaltung betraut werden sollte, beschlossen hatte, dass die Lehrveranstaltung doppelt, und zwar sowohl durch den Beigeladenen als auch durch den Kläger angeboten werden sollte, habe der Fachbereichsrat gerade nicht in die Rechte des Klägers eingegriffen, sondern im Gegenteil vielmehr sichergestellt, dass dieser von seiner Lehrfreiheit Gebrauch machen und die von ihm reklamierte Lehrveranstaltung anbieten konnte. Ein Anspruch darauf, Lehrveranstaltungen mit einer angemessenen Teilnehmerzahl durchführen zu können, lasse sich aus der Lehrfreiheit nicht herleiten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Doppelvergabe einen Eingriff in das Grundrecht der Lehrfreiheit des Klägers darstelle, sei dieser jedenfalls gerechtfertigt. Im Rahmen der ihr zustehenden Organisationsentscheidung habe die Beklagte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Die Klage sei insbesondere zulässig, da das „Konkurrenzlesen“ einen Eingriff in seine Lehrfreiheit darstelle. Bei einer Konkurrenz, wie hier, zwischen einem Professor und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter gebühre stets dem Professor und damit ihm der Vorrang, da sich der wissenschaftliche Mitarbeiter anders als der Professor nicht auf die Lehrfreiheit berufen könne. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei trotz des Endes des Wintersemesters 2015/2016 nicht erforderlich, da es sich vorliegend um eine (einfache) Feststellungsklage handele. Die Klage sei auch begründet, da der Eingriff durch die Organisationsbefugnis der Beklagten nicht gerechtfertigt sei; es liege im Gegenteil ein vollständiger Ermessensausfall vor.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegte Verwaltungsakte des Beklagten (1 Heft), die Gegenstand der Beratung des Senats waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach §§ 101, 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Denn die Klage ist bereits unzulässig.
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I. Die Klage ist unzulässig. Sie ist zwar statthaft (1.). Ihr fehlt jedoch das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO (2.).
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1. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Sie war zwar zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht statthaft, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine Rechte noch durch Leistungsklage verfolgen konnte (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), was er auch getan hat. Mit dem Ende der Vorlesungen am 20. Februar 2016 ist insoweit aber Erledigung eingetreten. Auch tatsächliche Verwaltungshandlungen können ihre rechtliche Bedeutung verlieren und sich dergestalt erledigen, dass ihre faktische Bedeutung endet (vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 10. Aufl. 2016, § 18 Rn. 44; Hebeler, JA 2015, 958 [960]). Eine Feststellungsklage, die wegen der Möglichkeit zur Leistungsklage zum Zeitpunkt der Klageerhebung unstatthaft war, wird aber statthaft, wenn diese Möglichkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nachträglich weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 – 7 C 2.07 –, BVerwGE 129, 199 [203 f.]; Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 117). Bei einem, wie hier, der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnis kann dieses daher grundsätzlich zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 A 1.07 –, BVerwGE 130, 180 [184]). Dabei ist es unerheblich, ob die Erledigung bereits vor Klageerhebung oder, wie hier, erst während des laufenden Gerichtsverfahrens eingetreten ist (vgl. Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 16).
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2. Der Klage fehlt aber das für die Feststellungsklage erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO.
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a) „Berechtigt“ im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist das Feststellungsinteresse dann, wenn ein Kläger ein nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur an der begehrten baldigen Feststellung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 –, BVerwGE 74, 1 [4]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 – 5 A 3485/94 –, NJW 1997, 1176 [1177]; Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 77). Das Erfordernis des berechtigten Feststellungsinteresses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bezweckt im Kern „zu verhindern, dass die Gerichte funktionswidrig zu Auskunfts- oder Gutachterstellen in Rechtsfragen werden“ (Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 10. Aufl. 2016, § 18 Rn. 12; ebenso OVG RP, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 2 A 10343/16.OVG –, MMR 2016, 783 [784]; Glaser, in: Gärditz [Hrsg.], VwGO, 2013, § 43 Rn. 77).
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Im Hinblick auf ein beendetes, da erledigtes Rechtsverhältnis ist dabei zu beachten, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung grundsätzlich nur anzuerkennen ist, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in die Gegenwart äußert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 7 C 18.79 –, BVerwGE 61, 164 [169] m.w.N.), insbesondere bei fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen und bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder diskriminierender Wirkung oder wenn die Klärung der in Frage stehenden Rechtsprobleme für das künftige Verhalten des Klägers wesentlich ist oder bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 25 m.w.N.), wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gravierenden, tiefgreifenden Grundrechtseingriffs vorliegen, dem auch nicht mit dem Instrument des Eilrechtsschutzes begegnet werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 u.a. –, BVerfGE 96, 27 [40] sowie zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 11 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303 [311 f.]; BayVGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 – 10 C 15.880 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 24. November 1998 – 5 A 1107/96 –, NJW 1999, 2202 [2203]). Denn die allgemeine Feststellungsklage übernimmt insoweit im Bereich des hoheitlichen Handelns ohne Verwaltungsaktcharakter eine ähnliche Funktion wie die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 – 2 A 5/98 –, NVwZ 2000, 574). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Danach kommt es hier auf den Schluss des Beratungstermins (§§ 101, 125 Abs. 1 VwGO) an (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303 [303]).
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b) Dies zugrunde gelegt fehlt es dem Feststellungsbegehren des Klägers an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse.
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Da das Verwaltungsgericht zutreffend eine Wiederholungsgefahr verneint hat und der Kläger insoweit auch nichts dargetan hat und ebenso für ein Rehabilitationsinteresse nichts ersichtlich ist, müsste die Doppelvergabe der hier streitgegenständlichen Lehrveranstaltung einen gravierenden, tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Lehrfreiheit des Klägers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz – GG –, Art. 9 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – darstellen, dem auch nicht mit dem Instrument des Eilrechtsschutzes begegnet werden konnte. Dies ist jedoch, anders als der Kläger und mit ihm die Vorinstanz meint, nicht der Fall.
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Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 9 Abs. 1 LV garantiert jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrer das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –, NVwZ 2010, 1285 m.w.N.). Dabei ist die „Wissenschaft“ der gemeinsame Oberbegriff von „Forschung“ und „Lehre“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 u.a. –, BVerfGE 35, 79 [113]; Kempen, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], GG, 2. Aufl. 2013, Art. 5 Rn. 179). Beides sind eigenständige Grundrechte. Die hier einschlägige Lehrfreiheit beinhaltet in ihrem sachlichen Schutzbereich die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnen Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 u.a. –, BVerfGE 35, 79 [113]; OVG RP, Urteil vom 15. April 2014 – 2 A 10022/14.OVG –, AS 42, 377 [378 f.] m.w.N.), das heißt im Kern das Recht „überhaupt Lehrveranstaltungen abhalten zu können“ (BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2002 – 7 CE 02.637 –, NVwZ-RR 2002, 839). Gewährleistet ist danach aber auch die freie Wahl von Gegenstand, Form (z.B. Vorlesung, Übung oder Seminar), Methode, Inhalt, Zeit und Ort der Lehrveranstaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 u.a. –, BVerfGE 35, 79 [113 f.]; Beschluss vom 7. Oktober 1980 – 1 BvR 1289/78 –, BVerfGE 55, 37 [68]; Kempen, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], GG, 2. Aufl. 2013, Art. 5 Rn. 183; ders., in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kap. I Rn. 93; Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 110. Lfg. [März 2004], Art. 5 Abs. 3 Rn. 88 m.w.N.).
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In den so umschriebenen Schutzbereich der Lehrfreiheit wird allein dadurch, dass die streitgegenständliche Lehrveranstaltung nicht allein von dem Kläger, sondern zusätzlich auch von dem Beigeladenen angeboten wird, nicht eingegriffen. In keiner der genannten Ausprägungen der Lehrfreiheit wird aufgrund der Dopplung des Lehrangebots die Grundrechtsausübung durch den Kläger verkürzt. Anders als im, hier nicht vorliegenden, Fall, dass einem Hochschullehrer durch eine Organisationsmaßnahme der Hochschule die Befugnis zur Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen untersagt und diese Befugnis einem anderen Hochschulangehörigen übertragen wird, kann der Kläger im hier gegeben Fall der Dopplung der Lehrveranstaltung (sog. Konkurrenzlesen) nach wie vor seine Lehrveranstaltung abhalten. Dies bleibt trotz der nur drei Teilnehmer vorliegend auch ohne Auswirkungen auf sein Pflichtlehrdeputat. Es fehlt deshalb bereits an einem Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Lehrfreiheit (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 3 M 199/13 –, juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 28. April 2003 – 9 S 576/03 –, NVwZ 2003, 1003 [1004]; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 1999 – 15 L 184/99 –, KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 10, Rn. 2). Das Grundrecht der Lehrfreiheit vermittelt kein „Exklusivrecht“ oder Monopol auf das Abhalten bestimmter Lehrveranstaltungen. „Konkurrenzlesen“ ist daher grundsätzlich zulässig und tangiert das Grundrecht auf Lehrfreiheit nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 3 M 199/13 –, juris Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 3. April 1985 – 9 S 2913/84 –, NVwZ 1985, 667 [670] und Beschluss vom 28. April 2003 – 9 S 576/03 –, NVwZ 2003, 1003 [1004]; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 1999 – 15 L 184/99 –, KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 10, Rn. 2; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 355). Wettbewerb ist dem wissenschaftlichen Betrieb vielmehr sowohl wesensgemäß als auch förderlich (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 355). Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit geht gerade nicht davon aus, „dass ein Hochschullehrer administrativen Schutz gegen die Konkurrenz eines anderen Wissenschaftlers benötigt oder verdient“ (VGH BW, Beschluss vom 28. April 2003 – 9 S 576/03 –, NVwZ 2003, 1003 [1004]; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 3. April 1985 – 9 S 2913/84 –, NVwZ 1985, 667 [670]).
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Dabei ist es unerheblich, ob diese Konkurrenz einem Hochschullehrer durch einen anderen Professor gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 1965 – VII C 151.63 –, BVerwGE 20, 235 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 1999 – 15 L 184/99 –, KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 10, Rn. 1 f.), auch wenn dieser bereits emeritiert ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. April 2003 – 9 S 576/03 –, NVwZ 2003, 1003 [1004]), durch einen Lehrbeauftragten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. April 1985 – 9 S 2913/84 –, NVwZ 1985, 667 [670]) oder, wie vorliegend, durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 3 M 199/13 –, juris Rn. 2 ff.). Die Gruppenzugehörigkeit des „Konkurrenten“ innerhalb der Hochschule ist nämlich ohne Einfluss auf die Frage, ob ein Grundrechtseingriff vorliegt. Im übrigen besteht Anlass, den Kläger, der für sich zumindest gegenüber dem Beigeladenen als wissenschaftlichem Mitarbeiter einen Exklusivanspruch auf die streitgegenständliche Veranstaltung reklamiert, daran zu erinnern, dass in der modernen Universität vom persönlichen Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit nicht nur die Hochschullehrer, sondern in Bezug auf ihre wissenschaftliche Tätigkeit auch wissenschaftliche Mitarbeiter erfasst werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 u.a. –, BVerfGE 35, 79 [125]; Kempen, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], GG, 2. Aufl. 2013, Art. 5 Rn. 184).
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Dass als Nebeneffekt dieses Doppelangebots der eine Dozent größeren Zulauf seitens der Studierenden haben mag als der andere, ist schlicht eine natürliche Folge der bestehenden Konkurrenzlage und daher hinzunehmen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. April 2003 – 9 S 576/03 –, NVwZ 2003, 1003 [1004]; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 1999 – 15 L 184/99 –, KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 10, Rn. 2).
- 35
c) Selbst wenn man entgegen dem Vorgesagten mit dem Kläger und der Vorinstanz einen Grundrechtseingriff annähme, wäre dieser jedenfalls ersichtlich nicht „gravierend“ bzw. „tiefgreifend“ im Sinne der oben genannten Anforderungen, weshalb es auch dann an dem erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO fehlen würde. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall auch nicht so ist, dass gegen die angegriffene Maßnahme im hierfür verfügbaren Zeitraum kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen war; der Kläger war nicht gehindert, wegen des drohenden Ablaufs des Semesters bzw. der Vorlesungen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 14 und 17).
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da dieser keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.
- 38
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 € festgesetzt.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.