Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Mai 2013 - 3 M 199/13
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde des Antragstellers, deren Überprüfung im Beschwerdeverfahren sich gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt, ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, „dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller seine Aufgaben in Forschung und Lehre selbständig wahrnehmen kann und der Antragsgegnerin insoweit zu untersagen, folgende Lehrveranstaltungen durch Herrn Dr. L. als wissenschaftlichen Mitarbeiter anzubieten: 1. Seminar zur Analyse und Planung wirtschaftsdidaktischen Unterrichts, 2. Seminar zur Wirtschaftsdidaktik mit Schwerpunkt Neue Medien, 3. Vorbereitungs- und Begleitseminar zu den Praktika in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung, 4. Professionspraktische Studien in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung, sowie der Antragsgegnerin zu untersagen, die Betreuung der Studierenden der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung hinsichtlich derer fachdidaktischen Ausbildung an Herrn Dr. L. als wissenschaftlichem Mitarbeiter zu übertragen,“ nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
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Der Antragsteller zeigt auch mit der Beschwerdebegründung nicht auf, dass mit der Übertragung von bestimmten Lehrveranstaltungen an den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. L. in ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers eingegriffen wird. Das dem Antragsteller als Hochschullehrer zustehende Recht auf Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) umfasst gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (HSG LSA, GVBl. LSA S. 600, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.01.2013, GVBl. LSA S. 45) im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie deren inhaltliche und methodische Gestaltung. Es gehört zur Lehrfreiheit des Hochschullehrers selbst über Inhalt und Ablauf seiner Lehrveranstaltungen bestimmen zu können. Die Gestaltung der Lehrveranstaltungen liegt grundsätzlich in der Hand des Hochschullehrers. Mithin steht grundsätzlich jedem Hochschullehrer auf Grund seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit das Recht zu, jederzeit Lehrveranstaltungen, die von seiner Lehrbefähigung umfasst sind, auch außerhalb des erforderlichen Lehrangebots nach eigener Bestimmung anzubieten. Andererseits sind auch in diesem Zusammenhang keine Bestimmungsrechte des Hochschullehrers ohne Rücksicht auf die anderen Hochschulmitglieder anzuerkennen; die Interessen der verschiedenen Hochschulangehörigen müssen miteinander abgestimmt und koordiniert werden. Das betrifft in diesem Zusammenhang insbesondere die Verpflichtung der Hochschulen, diejenige Lehre anzubieten, die die Studierenden benötigen, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen. Die Hochschullehrer sind daher etwa an Regelungen (Studien- und Prüfungsordnungen, Studienpläne bzw. Modulhandbücher) der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre gebunden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und bei der Verteilung von Lehrverpflichtungen die auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit beruhende Selbstkoordination der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer Vorrang gegenüber einer Fremdbestimmung durch die ansonsten zuständigen Hochschulorgane genießt, weil sie im Vergleich zu jener das mildere Mittel darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, juris; BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2013 - 6 B 1483/12 -, juris, jeweils m. w. N.). Ein Hochschullehrer ist dabei grundsätzlich hinsichtlich der Thematik der Lehrveranstaltungen nicht auf das Einvernehmen eines „an sich“ zuständigen Lehrstuhlinhabers angewiesen und kann durchaus in Konkurrenz zu dessen Lehrveranstaltungen treten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.02.1965 - VII C 151.63 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.04.2003 - 9 S 576/03 -, juris).
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Es ist zwar denkbar, dass durch die Zuweisung von bestimmten Lehrveranstaltungen an einen anderen Hochschulangehörigen die Lehrfreiheit eines Hochschullehrers betroffen sein kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn einem Hochschullehrer durch eine Organisationsmaßnahme der Hochschule die Befugnis zur Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen untersagt wird und diese Befugnis einem anderen Hochschulangehörigen übertragen wird (vgl. hierzu: OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2013, a. a. O.). Gleiches gilt, wenn ein Hochschullehrer über die Pflichtlehrveranstaltungen hinaus weitere Lehrveranstaltungen anbieten will und das zuständige Hochschulgremium unter Hinweis auf fehlende räumliche Kapazitäten und inhaltlich konkurrierende Lehrveranstaltungen Dritter die Durchführung dieser Veranstaltungen nicht zulässt (so der Sachverhalt in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Senates vom 17.01.2008 - 3 M 263/07 -, juris). Der Senat hatte in dem zitierten Beschluss als denkbare Beschränkung der Lehrfreiheit auch den Fall angesehen, dass durch den Umstand, dass ein Hochschullehrer die über seine Lehrverpflichtung hinausgehenden Lehrveranstaltungen in den Räumlichkeiten der Hochschule abhalten kann, die Teilnehmerzahl in (konkurrierenden) Veranstaltungen anderer Hochschullehrer, die diese zur Erfüllung ihres Pflichtlehrdeputates abhalten, sich aufgrund der relativ geringen Anzahl von Studenten in den betreffenden Studiengängen derart verringert, dass diese nicht mehr nach § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. April 2006 (LVVO, GVBl. LSA S. 232) auf das Deputat angerechnet werden können. Die Hochschule trifft insofern auch im Hinblick auf den Grundsatz der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, juris) die Verpflichtung, jedem Hochschulangehörigen des Fachbereiches, der zur Abhaltung von Lehre verpflichtet ist, die Möglichkeit zur Erfüllung seiner Lehrverpflichtung nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsordnung zu eröffnen.
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Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass durch die Durchführung des Blockseminars „Professionspraktische Studien - Wirtschaft und Verwaltung“ und des Seminars „Begleitseminar zu den Professionspraktischen Studien - Wirtschaft und Verwaltung“ im Sommersemester 2013 durch den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. L. die nach den oben beschriebenen Grundsätzen verfassungsrechtlich garantierte Lehrfreiheit des Antragstellers nach Art. 5 Abs. 3 GG betroffen ist. Weder dem Schreiben der Dekanin vom 4. März 2013 noch den Ausführungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller untersagt hat bzw. in unmittelbarer Zukunft untersagen will, von ihm geplante Lehrveranstaltungen abzuhalten bzw. beabsichtigt, ihn von der fachlichen Betreuung von Studenten auszuschließen. Der Antragsteller zeigt mit der Beschwerdebegründung nicht auf, dass die von Dr. L. abgehaltenen Lehrveranstaltungen kausal dafür sind, dass seine Lehrveranstaltungen nur noch in so geringem Maße besucht werden, dass er sein Pflichtlehrdeputat nach der Lehrverpflichtungsordnung nicht mehr erfüllen kann. Der Antragsteller legt mit der Beschwerdebegründung auch nicht dar, dass die Lehrveranstaltungen von Dr. L. bzw. dessen Tätigkeit bei der Betreuung von Studenten auf seine Tätigkeit als Hochschullehrer in einer Weise inhaltlich einwirken, dass dies als Eingriff in seine Lehrfreiheit angesehen werden könnte. Die Ausführungen des Senats im vorgenannten Beschluss vom 17. Januar 2008 zur rechtmäßigen Ausübung des Organisationsermessens einer Hochschule bezogen sich in dem dort entschiedenen Fall auf ein auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gestütztes Leistungsbegehren hinsichtlich der beabsichtigten Abhaltung von Lehrveranstaltungen durch einen Hochschullehrer, nicht auf ein Unterlassungsbegehren hinsichtlich Lehrveranstaltungen eines anderen Hochschulangehörigen. Zudem lag in diesem Verfahren eine Beschränkung der Lehrfreiheit eines Hochschullehrers durch eine organisatorische Maßnahme der Hochschule vor. Hierbei hatte der Senat auch den Umstand gewürdigt, dass die Lehrfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keinen Gesetzesvorbehalt unterliegt und daher Beschränkungen, wie sie etwa in Prüfungsordnungen oder Modulhandbüchern vorgesehen sind, nur unter Abwägung mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Interessen wie etwa den der Hochschule selbst aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG oder den der Studenten aus Art. 12 GG gerechtfertigt werden können.
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Auch soweit der Antragsteller in den als Satzungen beschlossenen Modulhandbüchern für den Studiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen (Staatsprüfung)“ mit Stand vom 11. Dezember 2007 und dem Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen“ vom 3. September 2009 in der Fassung vom 6. Juni 2012 als Modulverantwortlicher benannt wird, vermittelt dieser Umstand keine über die nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingeräumte verfassungsrechtliche Lehrfreiheit hinausgehende Rechtsposition. Nach den im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Dezember 2009 niedergelegten Eckpunkten zur Korrektur der ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen und der Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung obliegt den Modulverantwortlichen die Koordination des Gesamtmoduls (personelle Ressourcen, Modulprüfung, Lehrinhalte und -formen), Pflege und Weiterentwicklung von Modulhandbüchern, Entscheidung über Anerkennungsverfahren von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen sowie Auskünfte in Akkreditierungsverfahren (vgl. hierzu Schröder, Studierbarkeit im gestuften Studiensystem, veröffentlicht unter: www.uni-muenster.de/imperia/md/content/wwu/praesentation-ag2.pdf). Die Bestimmung als Modulverantwortlicher ist damit eine die Lehrfreiheit einschränkende Maßnahme, ohne dass dem betroffenen Hochschullehrer hiermit über die verfassungsrechtlich eingeräumte Grundrechtsposition hinaus eine herausgehobene Rechtsposition im Sinne eines „Exklusivrechtes“ bezüglich des Abhaltens von bestimmten Lehrveranstaltungen eingeräumt wird.
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Der Einwand, dass Dr. L. „ohne Begründung“ eine Mitwirkung an den Staatsprüfungen für die Fachdidaktik Wirtschaft und Verwaltung ablehne und daher die erforderliche Abstimmung von Studien- und Prüfungsinhalten für die betroffenen Studierenden hinsichtlich der Lehrveranstaltungen von Dr. L. nicht mehr sichergestellt sei, greift nicht durch. Gegenstand des Schreibens der Dekanin vom 4. März 2013 sind die von Dr. L. zukünftig wahrzunehmenden Lehr- und Prüfungsaufgaben im Masterprogramm Lehramt an berufsbildenden Schulen für Studierende der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung. Auf diese Aufgaben bezieht sich auch der Antrag des Antragstellers, so dass er bereits nicht aufzeigt, inwieweit eine Weigerung von Dr. L. gemeinsam mit dem Antragsteller an Staatsprüfungen für die Fachdidaktik Wirtschaft und Verwaltung teilzunehmen, eine Bedeutung für das vorliegende Verfahren haben könnte. Im Übrigen zählen Studien-, Praktikums- und Prüfungsordnungen zu den Regelungen, die im Hinblick auf das Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Gestaltung der Studieninhalte und des Prüfungsverfahrens, insbesondere auch zur Zusammensetzung und Zuständigkeit von Prüfungsgremien und zum Nachweis der erworbenen Fähigkeiten, erforderlich sind. Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit ist durch solche Vorschriften oder eine darauf gestützte Entscheidung der Hochschule allenfalls insoweit denkbar, als hiervon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung bzw. im Bereich des Prüfungsrechts auf die wissenschaftliche Meinungsäußerung bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen ausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.08.1997 - 6 B 15.97 -, juris; Beschl. v. 24.05.1991 - 7 NB 5.90 -, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -, juris). Der Antragsteller zeigt mit der Beschwerdebegründung nicht auf, dass das von ihm gerügte Verhalten von Dr. L. solche Rückwirkungen auf seine Lehrfreiheit im Bereich des Prüfungsrechts hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nach dem Antrag und der Beschwerdebegründung eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war der Streitwert nicht zu reduzieren. Ein höherer Streitwert, welcher sich an den an Bezügen des wissenschaftlichen Mitarbeiters orientiert, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht festzusetzen. Gegenstand des Verfahrens ist kein statusrechtlicher Streit im Sinne des § 52 Abs. 5 GKG, sondern die Unterlassung der Übertragung von Lehrveranstaltungen, was nur den Ansatz des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG rechtfertigt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.02.2013, a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 16.01.2009 - 2 B 403/08 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 25.08.2006 - 2 M 30/06 -, juris).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.