Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - 10 C 15.880

published on 10/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - 10 C 15.880
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Fortsetzungsfeststellungsklage wegen eines Polizeieinsatzes am 1. Mai 2008 weiter.

Am 1. Mai 2008 wurden zwei Polizisten anlässlich einer Strafanzeige des Nachbarn der Klägerin wegen Sachbeschädigung auf lautes Geschrei und ein dumpfes Poltern aus der Wohnung der Klägerin, in der sich auch ihre zwei minderjährigen Söhne aufhielten, aufmerksam. Auf mehrfaches Klingeln öffnete die Klägerin die Wohnungstüre und gab an, dass alles in Ordnung sei. Als die Klägerin die Wohnungstüre wieder schließen wollte, blockierte ein Polizist die Wohnungstüre mit dem Fuß. Erst als er wahrnahm, dass die beiden Söhne der Klägerin wohlauf waren, ließ er zu, dass die Klägerin die Wohnungstüre wieder schloss. Die Polizisten befanden sich wegen der Sachbeschädigungsanzeige noch in dem Mehrfamilienhaus, in dem die Klägerin damals wohnte, als sie wieder laute Geräusche aus der Wohnung der Klägerin hörten. Sie klingelten erneut, die Klägerin ließ sie in die Wohnung. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Polizisten und der Klägerin, weil sie wissen wollte, ob ihr Nachbar die Polizei verständigt habe. Im Laufe dieser Auseinandersetzung alarmierte die Klägerin die polizeiliche Notrufzentrale. Gegen die Klägerin wurde ein Strafverfahren wegen Missbrauchs von Notrufen eingeleitet. Sie selbst erstattete Strafanzeige gegen die beiden Polizisten und machte gegenüber dem Polizeipräsidium Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld geltend. Das Strafverfahren gegen die Klägerin wurde gemäß § 153 Abs. 2 VwGO eingestellt. Ihre Strafanzeigen führten nicht zur Verurteilung der Polizisten, die Schadensersatzforderungen verfolgte sie nicht weiter. Zudem beantragte sie die Löschung der zum Missbrauch von Notrufen und drei anderen Vorfällen im Kriminalaktennachweis gespeicherten Daten. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Am 26. Juni 2014 beantragte die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes in ihrer Wohnung in der A. Str. in M. am 1. Mai 2008 festzustellen. Es bestehe Wiederholungsgefahr, der Einsatz sei für sie und ihre Kinder demütigend gewesen, die Klage reiche sie primär aus Rehabilitationsgründen ein, sie diene aber auch der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses.

Mit Beschluss vom 24. März 2015 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Klägerin bezeichne schon die polizeiliche Maßnahme, gegen die sie sich wende, nicht genau. Jedenfalls bestehe aber weder ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO noch ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 43 Abs. 2 VwGO. Eine vergleichbare Konstellation wie bei der damaligen Nachschau sei nicht mehr zu erwarten. Ein Präjudizinteresse sei nicht gegeben, weil das Verwaltungshandeln sich vor der Klageerhebung zum Verwaltungsgericht erledigt habe. Ein Rehabilitierungsinteresse bestehe nicht. Die Berichte der Polizisten an das Jugendamt und das Gesundheitsamt seien nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Im Übrigen habe die Klägerin ihr Klagerecht verwirkt.

Gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München erhob die Klägerin am 18. April 2015 Beschwerde. Zur Begründung trug sie mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015 im Wesentlichen vor, dass jeder, der Einblick in ihre Akten nehme, kein vorurteilsfreies Bild haben könne. Sie halte es für sehr wahrscheinlich, dass ihre Schwierigkeiten bei einer Stellensuche als Ballettpädagogin durch die Aktenlage über sie verursacht würden. Die Eintragungen im Kriminalaktennachweis führten ebenfalls zu einer Stigmatisierung. Eine Verwirkung liege nicht vor, sie habe die betreffenden Polizisten mehrmals angezeigt. Sie habe aufgeben müssen, weil ihre finanziellen Mittel nicht mehr ausgereicht hätten. Bei dem Polizeieinsatz am 1. Mai 2008 habe es keinen Streit gegeben. Sie habe den Notruf gewählt, weil sie sich den Polizeieinsatz nicht habe erklären können.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Behördenakten liegen nach Auskunft des Beklagten nicht mehr vor.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte (Fortsetzungs-)Feststellungsklage wegen des Polizeieinsatzes in ihrer Wohnung am 1. Mai 2008 hat.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Vorliegend bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen des Polizeieinsatzes am 1. Mai 2008 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage auf Feststellung, dass der Polizeieinsatz rechtswidrig gewesen ist, voraussichtlich bereits unzulässig ist.

Klagegegenstand einer Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht, mit der die Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes festgestellt werden soll, können nur polizeiliche Maßnahmen anlässlich dieses Polizeieinsatzes sein. Soweit sich die Klägerin im Beschwerdeverfahren auf eine Stigmatisierung durch die bezüglich ihrer Person im Kriminalaktennachweis gespeicherten Daten bzw. durch gegen sie eingeleitete Strafverfahren beruft, können diese Vorgänge kein Rehabilitierungsinteresse im Rahmen einer Feststellungsklage begründen, die sich gegen einen Polizeieinsatz richtet. Ob anlässlich der Nachschau am 1. Mai 2008 in der Wohnung der Klägerin seitens der Polizisten die Straftatbestände der Beleidigung, Nötigung o. ä. verwirklicht worden sind - wie von der Klägerin behauptet - ist von den Strafgerichten zu prüfen (Art. 12 Abs. 1 POG i. V. m. § 23 EGGVG; vgl. BayVGH, B. v. 8.3.2012 - 10 C 12.141 - juris Rn. 14).

Bezogen auf die polizeilichen Maßnahmen (das Betreten der Wohnung durch die Polizei und die Befragung durch die Polizisten) kann die Klägerin jedoch kein berechtigtes Feststellungsinteresse in Form der Wiederholungsgefahr, der beabsichtigten Erhebung einer Amtshaftungsklage oder eines Rehabilitierungsinteresses geltend machen.

Dieses Feststellungsinteresse setzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.629 - juris Rn. 8 m. w. N.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass ein vergleichbarer Sachverhalt aufgrund der veränderten Lebenssituation der Klägerin nicht mehr auftreten wird. Ursache des polizeilichen Tätigwerdens war die lautstarke Unterhaltung der Klägerin mit ihren Söhnen in der Wohnung und die Anwesenheit der Polizei in der Wohnung des Nachbarn, mit dem die Klägerin seit Jahren in einen Nachbarschaftsstreit verwickelt war. Die Klägerin ist kurz nach dem Vorfall aus der Wohnung ausgezogen, so dass das problematische Nachbarschaftsverhältnis nicht mehr besteht. Ihre Söhne sind inzwischen volljährig, der ältere Sohn lebt nicht mehr bei ihr. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung beruft sich die Klägerin auch nicht mehr auf das Bestehen einer Wiederholungsgefahr.

Ebenso zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein berechtigtes Interesse für eine Feststellungsklage bilden kann, wenn sich die Maßnahme, deren Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll, bereits vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt hat (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 87 m. w. N.). So verhält es sich hier, weil der der beabsichtigten Klageerhebung zugrunde liegende Polizeieinsatz bereits im Mai 2008 stattfand.

Ein Rehabilitierungsinteresse wegen der Maßnahmen der Polizei am 1. Mai 2008 kann die Klägerin ebenfalls nicht für sich in Anspruch nehmen. Ein Rehabilitierungsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.2006 - 6 B 64.06 - juris Rn. 10). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1976 - 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134/138; B. v. 4.10.2006 - 6 B 64.06 - juris Rn. 10), weil diese geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1976 - 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134/138 f.; U. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 25; U. v. 20.06.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 24). Dabei müssen die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Wirkungen noch in der Gegenwart fortbestehen (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1976 - 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134/138 f.; U. v. 19.3.1992 - 5 C 44.87 - juris Rn. 9; B. v. 4.10.2006 - 6 B 64.06 - juris Rn. 10; U. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 25; U. v. 20.06.2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 24). Eine Stigmatisierung, die das Ansehen der Klägerin nachhaltig und noch in der Gegenwart fortdauernd herabgesetzt hätte, ist durch die polizeiliche Nachschau nicht erfolgt. Die Klägerin hat die Wohnungstüre jeweils selbst geöffnet. Die Befragung der Klägerin und der Wortwechsel mit den Polizisten erfolgte in der Wohnung der Klägerin. Alleine die Tatsache, dass der Nachbar oder die Nachbarn beobachtet haben könnten, dass die Polizei an der Wohnungstüre der Klägerin geklingelt hat, führt nicht dazu, dass die Klägerin in ihrem sozialen Umfeld herabgesetzt wurde. Der Nachbar, mit dem die Klägerin im Streit lag, hat die Wohnung der Klägerin nicht betreten und war so auch nicht Zeuge eines etwaigen Wortgefechts der Klägerin mit der Polizei. Auch im Beschwerdeverfahren bringt die Klägerin nichts vor, was es naheliegend erscheinen ließe, eine Stigmatisierung der Klägerin anzunehmen.

Auch ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass eine gravierende Grundrechtsverletzung vorliegen würde, die ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung begründen könnte. Das mit einer Grundrechtsverletzung begründete Feststellungsinteresse darf nicht dahingehend verstanden werden, dass jede Rechtsverletzung eine Rehabilitierung rechtfertigen könnte. Insoweit ist auch darauf abzustellen, ob dem Kläger eine etwaige Feststellung der Rechtswidrigkeit noch etwas nützt (Schmidt in Eyermann, a. a. O., Rn. 93). Das ist bei der Klägerin angesichts des Zeitablaufs und der veränderten Lebenssituation nicht mehr der Fall.

Da somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen anlässlich des Einsatzes am 1. Mai 2008 erkennbar ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Klägerin ihr Klagerecht bezüglich der polizeilichen Maßnahmen verwirkt hat. Unabhängig von einer Verwirkung können allerdings auch Fortsetzungsfeststellungsklagen, bei denen sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat, nicht zeitlich unbeschränkt erhoben werden. Regelmäßig gilt die Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO (Schmidt in Eyermann, a. a. O., Rn. 72), die vorliegend weit überschritten ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für die Zurückweisung der Beschwerde in Prozesskostenhilfeangelegenheiten nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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published on 29/03/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherh
published on 01/12/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils.
published on 01/12/2016 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die vorläufige Unterbringung der Klägerin durch die Beklagte vom 07.07.2012 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklag
published on 30/11/2016 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. März 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens be
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Annotations

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.