Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 A 10574/13
Gericht
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die als Grund- und Hauptschullehrerin ausgebildete Klägerin steht seit 1975 als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 LBesO) im Dienst des beklagten Landes. Sie begehrt die Übertragung eines statusrechtlichen Amtes der Lehrerin an einer Realschule oder an einer Realschule plus (Besoldungsgruppe A 13 LBesO), hilfsweise die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den beiden genannten Besoldungsgruppen.
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Zum 1. August 2009 wurde die Regionale Schule N., an der sie bislang unterrichtete, aufgrund der Schulstrukturreform nach Maßgabe des Landesgesetzes zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340) – ebenso wie alle anderen Regionalen Schulen des Landes – gesetzlich in eine (kooperative) Realschule plus übergeleitet. Seitdem unterrichtet die Klägerin an der Realschule plus in N. Im Schuljahr 2013/2014 ist sie als Klassenlehrerin in der Klassenstufe 7 sowie im Fach Englisch einer 10. Klasse eingesetzt.
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Mit Schreiben vom 19. Mai 2012 beantragte sie, ihr ab dem Schuljahr 2013/14 das Amt der Lehrerin an einer Realschule zuzuweisen, hilfsweise, ihr ab diesem Schuljahr die im Bundesbesoldungsgesetz vorgesehene Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes zu gewähren, da sie seit mehr als 18 Monaten eine höherwertige Funktion wahrnehme.
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Mit Bescheid vom 9. August 2012 wurde der Antrag abgelehnt. Hiergegen erhob die Klägerin erfolglos Widerspruch. Daraufhin hat sie Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Sie habe einen Anspruch auf Übertragung eines Amtes, das ihren tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben entspreche. Sie werde laufbahnrechtlich fehlerhaft eingestuft, weil der Beklagte willkürlich Laufbahnzweige für Schulformen eingerichtet habe, die es nicht (mehr) gebe. Der Beklagte verstoße gegen den Gleichheitssatz und gegen seine Fürsorgepflicht, weil er Bedienstete, denen er dauerhaft identische Lehraufgaben übertragen habe, dauerhaft ungleich einstufen und besolden wolle.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2012 zu verpflichten, ihr zu Beginn des Schuljahrs 2013/2014 das Amt einer Lehrerin an der Realschule oder das Amt einer Lehrerin an der Realschule plus zu übertragen,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem Schuljahr 2013/2014 die Differenz zwischen dem Grundgehalt einer Lehrerin an Grund- und Hauptschulen und dem Grundgehalt einer Lehrerin an Realschulen zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, aus dem Einsatz an der Realschule plus lasse sich kein Anspruch auf Übertragung eines Amtes einer Lehrerin an einer Realschule oder an einer Realschule plus ableiten. Die Klägerin erfülle nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieser Ämter. Die Besoldung richte sich nicht nach der übertragenen Aufgabe, sondern nach der erworbenen Qualifikation. Er sei im Rahmen seiner Organisationshoheit berechtigt, Lehrkräfte unterschiedlicher Qualifikation in denselben Arbeitsbereichen einzusetzen. Das Besoldungsrecht sei an das neue Schulsystem angepasst worden, indem es inzwischen auch das Amt des Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen Plus gebe, welches nach Besoldungsgruppe A 13 besoldet werde. Selbstverständlich könne diese Anpassung sich nur an angehende Lehrkräfte richten. Auch handle es sich bei der Realschule Plus im Vergleich zu den früheren Schularten nicht um eine „höherwertige“ Schulart. Das statusrechtliche Amt der Klägerin korrespondiere deshalb nach wie vor mit den ihr zugewiesenen Aufgaben.
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Mit Urteil vom 11. April 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Ernennung zur Realschullehrerin, weil sie nicht über die Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder Realschulen plus verfüge und sich bislang keiner Aufstiegsprüfung unterzogen habe, mit der sie die entsprechenden Laufbahnvoraussetzungen erwerben könnte. Die Wahrnehmung von Aufgaben einer Realschullehrerin und damit von Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens verschaffe ihr keinen Anspruch auf Ernennung zur Realschullehrerin. Zwar stehe die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und Amt im funktionellen Sinne einer dauernden Trennung von (Status-)Amt und Funktions(amt) grundsätzlich entgegen. Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folge jedoch in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status. Das Festhalten des Gesetzgebers an der Bewertung des Amtes des Lehrers an allgemeinbildenden Schulen mit Besoldungsgruppe A 12 LBesO stelle sich letztlich als politische Entscheidung dar.
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Zur Begründung ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, nach dem verfassungsrechtlich verankerten Erfordernis der Verknüpfung von Amt und Funktion sei es nicht zulässig, willkürlich Ämter zu definieren, die mit der dienstlichen Realität der betroffenen Lehrkräfte nichts zu tun hätten. Der Dienstherr sei nicht befugt, für ganze Gruppen von Beamten dauerhaft die bisherige Ämterstruktur und die damit verbundenen, statusprägenden Dienstaufgaben entfallen zu lassen, ohne eine neue, funktionsentsprechende Ämterstruktur zu schaffen. Es sei befremdlich, dass der Gesetzgeber sich zeitgleich mit der Einführung der neuen Schulform veranlasst gesehen habe, die Leitungsfunktionen der neuen Schulart statusrechtlich zu beschreiben und in das Besoldungssystem einzupassen, während er die große Masse der Beamten, deren Arbeit die neue Schule trage, einfach ignoriere. Sie müsse keine Prüfung ablegen, um einen Wechsel des Laufbahnzweiges zu realisieren. Dieser sei nicht erforderlich, weil die in der Laufbahnverordnung vorgesehene Ausdifferenzierung verschiedener Laufbahnzweige gegen höherrangiges Recht verstoße. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufspaltung der Laufbahnzweige lägen nicht vor. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass diese „zwingend erforderlich“ sei. Tatsächlich bedürfe es ihm Hinblick auf die gesetzliche Schulorganisation lediglich eines Laufbahnzweiges, nämlich dem des Lehramts an Realschulen plus. Sie erfülle aufgrund ihrer Ausbildung auch ohne weitere Qualifizierung alle fachlichen Anforderungen, die an Lehrkräfte des Laufbahnzweiges Realschule plus gestellt würden. Die Anordnung einer Wechselprüfung sei unter den besonderen Umständen der vorliegenden Schulform rechtsmissbräuchlich. Die früheren Ausbildungen der bisherigen Lehrämter seien im Hinblick auf das neue Lehramt an Realschulen plus gleichwertig.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. April 2013 zu verpflichten, ihr zum Beginn des Schuljahrs 2013/14 ein statusrechtliches Amt zu übertragen, das der ihr dauerhaft zugewiesenen Funktion, der Wahrnehmung von Lehraufgaben an einer Realschule (plus), entspricht (Lehrerin an einer Realschule oder an einer Realschule plus),
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hilfsweise
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den Beklagten zu verpflichten, ihr ab dem Schuljahr 2013/14 die Differenz zwischen dem Grundgehalt einer Lehrerin an Grund- und Hauptschulen und dem Grundgehalt einer Lehrerin an Realschulen (plus) zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er betont, es bestehe ein Unterschied zwischen der Befähigung für ein Lehramt und dem Einsatz an einer Schule. Die Klägerin werde nach wie vor entsprechend ihrer Qualifikation und ihres Amtes eingesetzt. Die Behauptung der Klägerin, sie sei ohne Weiteres qualifiziert für die Übertragung des Amtes einer Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder an Realschulen plus, sei unzutreffend. Beamten- und laufbahnrechtlich müssten bestimmte Qualifikationen in formalen Verfahren festgestellt werden. Auch an Integrierten Gesamtschulen würden Lehrkräfte unterschiedlicher Lehramtsbefähigung eingesetzt. An den Realschulen plus seien – wie dort – Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen und an Realschulen plus eingesetzt. Diese seien sämtlich geeignet, in der Realschule plus zu unterrichten. Damit sei jedoch nicht die Feststellung verbunden, dass diese Lehramtsbefähigungen besoldungsrechtlich gleichwertig seien. Die bisherigen Ausbildungen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen einerseits und für das Lehramt an Realschulen andererseits deckten die Bandbreite einer Lehramtsausbildung für das Lehramt an Realschulen plus jeweils nur teilweise ab.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Personalakte der Klägerin und die weiteren Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übertragung des statusrechtlichen Amtes einer Lehrerin an einer Realschule oder an einer Realschule plus (I.) und keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO und der Besoldungsgruppe A 13 LBesO (II.). Die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.
I.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übertragung des statusrechtlichen Amtes einer Lehrerin an einer Realschule oder an einer Realschule plus.
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Die Übertragung der von ihr begehrten Ämter setzt einen Wechsel des Laufbahnzweiges voraus, dessen Voraussetzungen die Klägerin derzeit nicht erfüllt (1.). Die insoweit maßgeblichen Regelungen der Schullaufbahnverordnung sind mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Laufbahnprinzip (2.) und – unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu der Wechselprüfung rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleistet wird – mit dem Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne (3.) sowie mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und Art. 17 Abs. 1 der Landesverfassung – LV – (4.) vereinbar.
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1. Die von der Klägerin begehrte Übertragung der genannten Ämter setzt gemäß § 24 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – in Verbindung mit § 19 Schullaufbahnverordnung – SchulLbVO – und nach § 24 Abs. 2 LBG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SchulLBVO einen förmlichen Wechsel des Laufbahnzweiges voraus, dessen Voraussetzungen die Klägerin zur Zeit nicht erfüllt, weil sie nicht die erforderliche Wechselprüfung abgelegt hat.
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Gemäß § 24 Abs. 2 LBG können die Laufbahnvorschriften bestimmen, dass ein Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig einer Laufbahn von Qualifizierungsmaßnahmen abhängig gemacht wird. Hiervon hat der Verordnungsgeber in der aufgrund von § 25 Abs. 2 Nr. 1 LBG erlassenen Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst (Schullaufbahnverordnung) vom 15. August 2012 (GVBl. Nr. 13 vom 31. August 2012, S. 291) Gebrauch gemacht und in § 19 ff. SchulLbVO bestimmt, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel von einem der in § 3 Abs. 1 SchulLbVO bestimmten Laufbahnzweige in einen anderen Laufbahnzweig erfüllt, wer als zusätzliche Qualifikation die Befähigung für das angestrebte Lehramt durch eine Prüfung nach Maßgabe einer entsprechenden Prüfungsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums (Wechselprüfung) erworben hat.
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Die Klägerin ist im Statusamt nach der laufbahnrechtlichen Verweisung in § 2 Abs. 1 SchulLbVO auf die Besoldungsordnung – hier: Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz – LBesG – vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), Landesbesoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 12 „Lehrerin, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen“. Ihr Statusamt ist dem Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchulLbVO zugeordnet, so dass sie zum Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen gemäß § 19 SchulLbVO (Wechsel in das Lehramt an Realschulen) beziehungsweise gemäß § 21 Abs. 2 SchulLbVO (Wechsel in das Lehramt an Realschulen plus) eine Wechselprüfung ablegen muss.
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2. Die in § 3 Abs. 1 SchulLbVO erfolgte Errichtung unterschiedlicher Laufbahnzweige für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen und das Lehramt an Realschulen plus sowie das daran anknüpfende Erfordernis einer Wechselprüfung gemäß §§ 19 ff. SchulLbVO sind mit dem Laufbahnprinzip vereinbar.
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a) Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs.5 GG. Danach bestehen für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten, Richters oder Soldaten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 – 2 BvR 709/99 –, BVerfGE 107, 257 [273]). Hiernach kommt es für die Einordnung eines Beamten im Gefüge der Ämter nicht auf seine tatsächliche Tätigkeit an, sondern auf sein Statusamt. Dabei unterscheiden sich die Laufbahnen nach jeweils „typisierten Mindestanforderungen“, also nach der Aus- und Vorbildung der ihnen jeweils zugeordneten Beamten. Hiernach sind Ämter im statusrechtlichen Sinne in Laufbahnen zusammengefasst, soweit sie auf die gleiche Vorbildung der Amtswalter abstellen.
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Einfachgesetzlich ist das Laufbahnprinzip in § 14 Abs. 1 Satz 1 LBG normiert. Danach umfasst eine Laufbahn alle Ämter, die derselben Fachrichtung angehören. Gemäß § 14 Abs. 3 LBG können durch Laufbahnvorschriften – hier: die Schullaufbahnverordnung – innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, soweit dies zwingend erforderlich ist. Laufbahnzweige sind Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer gleichen Qualifikation zusammengefasst werden. Laufbahnzweige fassen also Statusämter zusammen, die eine gleiche Vorbildung der Amtswalter voraussetzen und darüber hinaus eine fachlich gleiche Qualifikation.
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b) An diesen Maßstäben gemessen ist die Unterscheidung der Laufbahnzweige in § 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 SchulLbVO (Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Lehramt an Realschulen, Lehramt an Realschulen plus) nicht zu beanstanden.
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aa) Die errichteten Laufbahnzweige knüpfen an unterschiedliche Qualifikationen an, denn die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus setzt gemäß § 5 SchulLbVO unter anderem die Anerkennung der Hochschulprüfungen in den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen plus sowie den durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen näher bestimmten Vorbereitungsdienst nach § 6 SchulLbVO und dessen Abschluss durch eine Zweite Staatsprüfung voraus. Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gilt dagegen nach der in der amtlichen Überschrift ausdrücklich als „Übergangsregelung“ bezeichneten Vorschrift des § 32 Abs. 1 SchulLbVO, dass die Befähigung ein Studium nach Maßgabe der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 16. Juni 1982, das mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen wurde, sowie den Vorbereitungsdienst voraussetzt. Für das „alte“ Lehramt an Realschulen bemessen die Befähigungsvoraussetzungen sich nach der Übergangsregelung gemäß § 32 Abs. 2 SchulLbVO unter anderem nach der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 31. März 1982 und den entsprechenden Regelungen über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen.
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bb) Die Aufspaltung der Laufbahnzweige ist jedenfalls für einen Übergangszeitraum zur Bewältigung der Schulstrukturreform auch als „zwingend erforderlich“ im Sinne des § 14 Abs. 3 LBG gerechtfertigt. Die Erforderlichkeit unterschiedlicher Laufbahnzweige für Lehrkräfte, deren tatsächliche Funktion unterschiedslos in der Erteilung von Unterricht an den neuen Realschulen plus besteht, wäre insbesondere dann zweifelhaft, wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber die beiden alten Laufbahnzweige in der „neuen“, zusätzlichen Laufbahn lediglich zusammengefasst und damit selbst die Überflüssigkeit der überkommenen Laufbahnzweige dokumentiert hätte.
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Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat jedoch die Schaffung der neuen Laufbahn für das Lehramt an Realschulen plus mit einer umfangreichen inhaltlichen Neuausrichtung der Ausbildung der neu auszubildenden Lehrkräfte verknüpft. Zu dieser Neuausrichtung hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, die neue Ausbildung verbinde Ausbildungsgegenstände der bisherigen Ausbildung für das Lehramt an Realschulen mit denen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Insgesamt erfordert die Ausbildung danach einen umfangreicheren Studiengang: Die Lehrkräfte müssten nicht nur in der Breite für alle abschlussbezogenen Anforderungen qualifiziert sein, sondern auch über eine besonders ausgeprägte Diagnose- und Vermittlungskompetenz verfügen, um sowohl in innerer Differenzierung wie auch in äußerer Differenzierung (Fachleistungsdifferenzierung bzw. abschlussbezogene Lerngruppen) unterrichten zu können. Diese Angaben des Beklagten finden sich in der neuen Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Januar 2012 (GVBl. Nr. 2 2012 vom 31. Januar 2012, S. 11) und dort insbesondere in der Regelung der curricularen Struktur der Ausbildung im Vorbereitungsdienst in Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 1) bestätigt.
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Hat der Gesetz- und Verordnungsgeber hiernach die organisatorische Schulstrukturreform in zulässiger Weise verknüpft mit einer inhaltlichen Neuausrichtung der Ausbildung der betreffenden Lehrkräfte, so besaß er einen erheblichen Spielraum bei der Entscheidung, in welcher zeitlichen Abfolge die „äußere“ und die „innere“ Reform der Haupt- und Realschulen vorgenommen werden sollte. Insbesondere war er aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, die gewählte Reihenfolge umzukehren und mit der Organisationsreform der Schulen abzuwarten, bis eine ausreichende Zahl neu – aber ohne jede Möglichkeit der Anschauung einer real vorhandenen Schulform – ausgebildeter Lehrkräfte zur Verfügung steht.
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Die Beibehaltung der bisherigen Laufbahnzweige für einen Übergangszeitraum stellt sich vor diesem Hintergrund als eine Konsequenz des rechtlich zulässigen gesetzgeberischen Konzepts für die Umsetzung der Schulstrukturreform dar, wonach zunächst die neue Schulform organisatorisch realisiert wurde und die hierfür speziell ausgebildeten Lehrkräfte erst nach und nach zur Verfügung stehen werden.
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3. Die §§ 3, 19 ff. SchulLbVO, die von den Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen für die Übertragung eines Amtes des Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt an Realschulen plus das Erfordernis eines förmlichen Wechsels des Laufbahnzweiges statuieren und hierfür das Ablegen einer Prüfung verlangen, sind – unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu der Wechselprüfung und damit eine hinreichende Durchlässigkeit der Laufbahnzweige rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleistet wird – auch mit dem Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne vereinbar.
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a) Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne verlangt von dem Gesetz- und Verordnungsgeber eine gewisse Rückkoppelung des im Rahmen der Besoldungsordnung festgelegten Statusamtes an die typischerweise von dem jeweiligen Inhaber des Statusamtes ausgeübten dienstlichen Funktionen (aa), er gilt jedoch nicht uneingeschränkt (bb).
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aa) Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne – der den Beamten allerdings von vornherein kein subjektives Recht auf Beförderung verleiht (vgl. § 22 Abs. 2 LBesG und § 19 Abs. 2 BBesG; s. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 – 2 BvR 2583/12 –, juris, Rn. 22 f.) – kommt einfachgesetzlich in § 21 Satz 1 LBesG zum Ausdruck. Danach sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Der Grundsatz sucht damit bis zu einem gewissen Grade auszugleichen, dass die Besoldung von Beamten formalisiert ist: Gemäß § 22 LBesG bestimmt sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten „nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes“. Die Besoldung bemisst sich also nicht nach der konkreten Leistung, sondern nach dem Statusamt des Beamten und dessen Stellung in der Laufbahnordnung. Die Beamtenbesoldung stellt keine Entlohnung für bestimmte Dienste dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, BVerfGE 119, 247 [269]; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 –, juris, Rn. 76). Vor diesem Hintergrund schlägt der genannte Grundsatz der Einheit von Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinne eine Brücke zwischen der Formalisierung des Amtsbegriffs und der Wirklichkeit der Vielfalt der Dienstposten (vgl. Isensee, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 110 Rn. 88).
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Die in § 18 BBesG normierte Verknüpfung von Status und Funktion beruht auf den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dem Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Wie der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen, so ist umgekehrt regelmäßig mit der Übertragung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. von Funktionen bestimmter Art und Wertigkeit dazu und zu den korrespondierenden Begriffen des Amtes im statusrechtlichen und im konkret-funktionellen Sinne, die Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne verknüpft. § 18 BBesG normiert diesen Zusammenhang (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 – 2 BvL 16/82 –, BVerfGE 70, 251 [266]).
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bb) Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne gilt aber nicht uneingeschränkt. Bei der rechtlichen Bewertung der Dienstposten, d.h. ihrer Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, verfügt der Gesetzgeber im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit über einen erheblichen Spielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 7/89 –, NVwZ 1992, 573 [574]). So ist die Vor- und Ausbildungsqualifikation auch unter Geltung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach wie vor ein zulässiges Kriterium für die Funktionsbewertung und Ordnung der Ämter (vgl. Clemens/Millack u.a., Besoldungsrecht, Bd. I, § 18 BBesG Rn. 5.4.2). Zudem ist es dem Gesetzgeber – wie nunmehr der Bundesgesetzgeber mit der Neufassung des § 18 BBesG durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1514) und der Landesgesetzgeber mit dem Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) in § 21 Satz 2 LBesG klargestellt haben – grundsätzlich nicht verwehrt, gleiche Dienstposten mehreren Statusämtern zuzuordnen und diese so zu „bündeln“, also Funktionen mehreren Ämtern zuzuordnen.
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Der hiernach bestehende Spielraum des Gesetzgebers zur Dienstpostenbündelung ist erst dann überschritten, wenn kein sachlicher Grund für die Bündelung besteht und die Bewertung sich damit als Missbrauch seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit darstellt (vgl. zur Rechtfertigung der Dienstpostenbündelung durch einen sachlichen Grund – noch auf der Grundlage der alten Gesetzesfassung – bereits BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, BVerwGE 140, 83 ff.; s. auch zur Begründung der Änderung des § 18 BBesG durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz BT-Drucks. 17/12455, S. 61; vgl. allgemein zu dieser Grenze des Gestaltungsspielraums bei der Bewertung von Dienstposten BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 7/89 –, NVwZ 1992, 573 [574]).
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b) Diesen Anforderungen hält die durch die §§ 3, 19 ff. SchulLbVO geschaffene Unterscheidung der Laufbahnzweige und dem folgend die Auffächerung der unterschiedlich besoldeten Statusämter von Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und mit der Befähigung für das Lehramt an Realschule plus – unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu der Wechselprüfung und damit die Durchlässigkeit der Laufbahnzweige rechtlich und tatsächlich zeitnah gewährleistet wird – stand.
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Der von der Klägerin wahrgenommene Dienstposten an der Realschule plus ist im Verhältnis zu ihrem zulässigerweise anhand ihrer Vor- und Ausbildung umschriebenen Statusamt als Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nicht „höherwertig“, denn der Gesetz- und Verordnungsgeber hat in der Folge der Schulstrukturreform in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die an den Realschulen plus neu entstandenen Dienstposten (Funktionen) den Statusämtern unterschiedlicher Laufbahnzweige gleichermaßen zugeordnet und diese damit horizontal „gebündelt“ im Sinne von § 21 Satz 2 LBesG. Das Statusamt der Klägerin und die von ihr wahrgenommene Funktion fallen daher nicht auseinander, sondern sind kongruent.
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Diese horizontale Dienstpostenbündelung an den neu geschaffenen Realschulen plus ist jedenfalls für den Übergangszeitraum, bis eine ausreichende Zahl an neu ausgebildeten Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus zur Verfügung steht, sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich, denn sie folgt – wie schon in Bezug auf die Aufspaltung der Laufbahnzweige ausgeführt wurde (s. oben unter I.2.b)bb) – aus der rechtlich zulässigen Entscheidung des Reformgesetzgebers, die äußere Struktur der neu geschaffenen Realschulen plus bereits zu einem Zeitpunkt zu etablieren, in welchem noch keine speziell für diese Schulform ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen.
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Allerdings setzt die Rechtfertigungsfähigkeit einer horizontalen Dienstpostenbündelung von Statusämtern aus unterschiedlichen Laufbahnzweigen und der daraus resultierenden ungleichen Besoldung gleicher dienstlicher Tätigkeiten voraus, dass – ebenso wie im Falle der sonst üblichen vertikalen Dienstpostenbündelung mehrerer Statusämter einer Laufbahn (in Rheinland-Pfalz beispielsweise im Polizeidienst oder im Bereich der Rechtspfleger) – die höher besoldeten und damit aus Sicht der Beamtinnen und Beamten attraktiveren Statusämter normativ und faktisch zugänglich sind. Der Zugang zu der Wechselprüfung und damit eine prinzipielle Durchlässigkeit der Laufbahnzweige gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchulLVO (Lehramt an Grund- und Hauptschulen) und dem Laufbahnzweig gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 (Lehramt an Realschulen plus) muss deshalb rechtlich und tatsächlich in besonderem Maße gewährleistet sein, gerade weil keine funktionsbezogenen Gründe für die unterschiedliche Besoldung bestehen und der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung damit einer Einschränkung unterliegt, die ihrerseits nicht unverhältnismäßig sein darf.
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Es wäre daher unzulässig und stellte einen Missbrauch des Laufbahn- und Besoldungsrechts dar, wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber die Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen einerseits in den §§ 3, 19 ff. SchulLbVO auf das Erfordernis einer Wechselprüfung verwiese, andererseits aber deren Wahrnehmung nicht ermöglichte, weil es an entsprechenden Durchführungsbestimmungen fehlte oder die Durchführung der Prüfung faktisch aufgrund einer unzureichenden sachlichen und personellen Ausstattung der damit betrauten Stellen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Antragstellung von allen wechselwilligen Lehrkräften durchgeführt werden könnte (vgl. auch zum Durchschlagen eines defizitären Normvollzugs auf die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 –, BVerfGE 84, 239 [268 ff.] und vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 –, BVerfGE 110, 94 [112 ff.] sowie vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a. –, BVerfGE 128, 326 ff.). Da auch der Laufbahnzweig für das Lehramt an Realschulen und die entsprechenden Statusämter der Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen nur noch als Übergangsregelung Bestand haben, kann die Klägerin – und können mit ihr die ebenfalls betroffenen anderen Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen – nicht darauf verweisen werden, anstelle der Wechselprüfung für das Lehramt an Realschulen plus eine Aufstiegsprüfung zum Erwerb der Befähigung für das „alte“ Lehramt an Realschulen zu erwerben. Vielmehr obliegt es dem Beklagten, die Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges (Lehrkräfte-Wechselprüfungsordnung – LWPO –), deren Entwurf mit Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 14. Oktober 2013 den Verbänden zur Stellungnahme gemäß § 98 Abs. 3 LBG bis zum 27. November 2013 zugeleitet wurde, schnellstmöglich in Kraft zu setzen.
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4. Nach alledem ist auch für die Annahme einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 der Landesverfassung – dessen Anwendbarkeit neben den oben genannten Grundsätzen dahinstehen kann – kein Raum. In der ungleichen Besoldung für die Ausübung gleicher Dienstposten liegt zwar eine Ungleichbehandlung. Diese ist aber aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls für den in Rede stehenden Übergangszeitraum mit den unterschiedlichen Statusämtern der betreffenden Lehrkräfte gerechtfertigt, vorausgesetzt, dass den betroffenen Lehrerinnen und Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen schnellstmöglich der rechtliche und tatsächliche Zugang zu der Wechselprüfung eröffnet wird.
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Auch die Ersetzung bestimmter Leitungsämter an den Regionalen Schulen durch neue Ämter mit der Bezugnahme auf die Realschule plus durch Artikel 4 des Landesgesetzes zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 (GVBl. Nr. 21 vom 31. Dezember 2008, S. 340) – z.B. die Ersetzung des künftig wegfallenden Amtes eines „Rektors einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern“ (Besoldungsgruppe A 14 [kw]) durch das Amt „Rektor an einer Realschule plus mit mehr als 360 Schülern“ (Besoldungsgruppe A 15) – belegt keine unzulässige Ungleichbehandlung der Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Im Unterschied zu diesen Lehrämtern knüpfen die betreffenden Leitungsämter bereits in der Definition des jeweiligen Statusamtes nicht an die Befähigung des Amtsinhabers, sondern an die von diesem ausgeübte Funktion an (sogenannte Funktionsämter). Mit der Umsetzung der Schulstrukturreform mussten diese Funktionsämter also notwendig ersetzt werden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie sich trotz ihrer formal fehlenden Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus auf Leitungsfunktionen an der Realschule plus bewerben könnte, beruht dieser Umstand ebenfalls auf der besonderen Natur dieser Ämter. Die diesbezügliche Eignung der Klägerin würde in erster Linie anhand einer eigens durchzuführenden schulfachlichen Überprüfung beurteilt und nicht lediglich aufgrund ihrer Eignung und Befähigung als Lehrerin.
- 51
5. Ein Anspruch der Klägerin auf die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 LBesO bestünde im Übrigen selbst dann nicht, wenn sich die §§ 3, 19 ff. SchulLbVO in Verbindung mit der Anlage 1 zum LBesG (Landesbesoldungsordnung A) hinsichtlich der Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als unzulässig erwiesen. Denn auch dann besäße der Gesetzgeber einen Spielraum bei der Gestaltung einer amts- und besoldungsrechtlichen Überleitungsregelung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [25 f.]).
II.
- 52
Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg.
- 53
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen den Besoldungsgruppen A 12 LBesO und A 13 LBesO. Ein solcher ergibt sich weder aus besoldungsrechtlichen Vorschriften (1.) noch aus allgemeinen Grundsätzen (2.).
- 54
1. Die Klägerin hat nach Maßgabe des Besoldungsrechts keinen Anspruch auf Erstattung des begehrten Differenzbetrages. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LBesG richtet sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes, hier also nach dem Amt der Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gemäß der Anlage 1 zum LBesG, Landesbesoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 12.
- 55
Ein Anspruch auf eine darüber hinausgehende Zulage besteht nicht. Seit der Neuregelung des Landesbesoldungsgesetzes durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) ist das Besoldungsrecht im Landesbesoldungsgesetz abschließend geregelt. Danach gehören gemäß § 3 LBesG zur Besoldung zwar auch Zulagen und Zuschläge. Eine dem § 46 BBesG entsprechende Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes ist jedoch nicht vorgesehen; insbesondere enthalten die §§ 41 bis 55 LBesG keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer solchen Zulage. Überdies nimmt die Klägerin – wie dargelegt (s. oben I.3.b) – kein „höherwertiges“ Amt wahr, so dass auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Zulage nicht erfüllt wären.
- 56
Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche scheiden ebenfalls aus, denn eine Besoldung kann nur nach Maßgabe des Gesetzes erfolgen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 [15 f.]).
- 57
2. Auch aus allgemeinen Grundsätzen folgt kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Differenzbetrages zwischen den genannten Besoldungsgruppen. Dabei kann offen bleiben, ob in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung (vgl. zu diesem BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37/04 –, BVerwGE 124, 99) eine Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Überleitung eines Amtes in einen anderen Laufbahnzweig im Beamtenverhältnis wurzeln könnte. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es nach den vorstehenden Ausführungen (unter I.) bereits an einer Pflichtverletzung seitens des Beklagten fehlt.
- 58
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 59
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.
- 60
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; das Landesbeamtenrecht ist gemäß § 191 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz – der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fortgilt – revisibles Recht.
- 61
Beschluss
- 62
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 28.929,10 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 GKG).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Bundesbesoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) (Änderungsvorschrift)
(2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.
(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.