Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Jan. 2017 - W 1 K 16.829

published on 24/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Jan. 2017 - W 1 K 16.829
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Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 verpflichtet, den Laufbahnwechsel des Klägers vom gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vorzunehmen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … … … geborene Kläger steht im Dienste der Beklagten, seit dem 22. Dezember 2008 im Amt eines Verwaltungsoberamtsrates. Mit Wirkung vom 1. April 2007 wurde dem Kläger der Dienstposten eines Technischen Beraters bei der Agentur für Arbeit … übertragen, den er auch derzeit noch wahrnimmt.

Der Kläger hat vom 1. Oktober 1974 bis zum 14. Februar 1979 ein Studium der Fachrichtung Maschinenbau/Fertigungstechnik an der Fachhochschule Würzburg/Schweinfurt erfolgreich absolviert und war danach vom 1. April 1979 bis zum 30. September 1982 bei der Firma F. in Schweinfurt als Ingenieur beschäftigt. Ab dem 1. Oktober 1982 war der Kläger zunächst als Fachanwärter für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung im Angestelltenverhältnis bei der Beklagten tätig, ab dem 1. Oktober 1983 als Hauptvermittler, ebenfalls im Angestelltenverhältnis. Mit Bescheid vom 27. August 1985 wurde vom Bundespersonalausschuss die Befähigung des Klägers für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst festgestellt, woraufhin der Kläger am 5. September 1985 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsinspektor zur Anstellung ernannt wurde. Mit Wirkung zum 1. April 1988 wurde der Kläger sodann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Verwaltungsinspektor ernannt. Der Kläger war in der Folgezeit weiterhin als Hauptvermittler, später als Arbeitsberater und Teamleiter in der allgemeinen Arbeitsvermittlung tätig, bis ihm am 1. April 2007 der Dienstposten eines Technischen Beraters übertragen wurde; mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 wurde dem Kläger der Dienstposten des Technischen Beraters auf Dauer übertragen.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 beantragte der Kläger einen Laufbahnwechsel in den gehobenen technischen Dienst der Beklagten. Ihm sei im Rahmen einer Versorgungsauskunft mitgeteilt worden, dass seine Studienzeiten und die hauptberufliche Tätigkeit als Ingenieur nicht als ruhegehaltsfähig nach § 12 Abs. 4 BeamtVG berücksichtigt werden könnten. Aus dem Dienstblatt Runderlass 170/82 vom 9. August 1982 ergebe sich, dass der Dienstposten eines Technischen Beraters, den er seit dem 1. April 2007 wahrnehme, zum technischen Dienst zähle und eine besondere Fachrichtung darstelle. Er habe daher der Laufbahn des technischen Dienstes zugeordnet werden müssen. Darüber hinaus verwies der Kläger auf Vergleichsfälle aus seinem Kollegenkreis, welche bei gleicher Dienstpostenwahrnehmung in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes eingeordnet worden seien.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wechsel in den gehobenen technischen Dienst ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe nach § 42 Abs. 1 Bundeslaufbahn-Verordnung (BLV) nur aus dienstlichen Gründen zulässig sei, wenn der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitze. Unter dienstlichen Gründen seien solche zu verstehen, die aus besonderen personalwirtschaftlichen, organisatorischen oder fachlichen Anforderungen herrührten. Nicht erfasst würden jedoch persönliche Gründe, wie sie hier vorlägen, da der Kläger vorliegend einen Laufbahnwechsel nur deshalb anstrebe, damit ihm Ausbildungszeiten angerechnet würden und er dadurch höhere Versorgungsbezüge erhalte. Es habe auch zu keiner Zeit die dienstliche Notwendigkeit eines Laufbahnwechsels bestanden. Auch bestehe kein Anspruch auf den Vollzug des Laufbahnwechsels von Seiten der Beklagten von Amts wegen. Schließlich liege die Übertragung des Dienstpostens eines Technischen Beraters nunmehr etwa neun Jahre zurück; mögliche Rechtsbehelfsfristen seien seit Jahren abgelaufen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. März 2016 ließ der Kläger Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung einlegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel aufgrund des Runderlasses vom 9. August 1982. Aufgrund des Laufbahnprinzips sowie des Grundsatzes der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne besitze er einen Anspruch darauf, dass ein Laufbahnwechsel vorgenommen werde. Diese Umstände stellten dienstliche Gründe i.S.d. § 42 BLV dar. Fristversäumnisse für die Stellung des Antrages auf Laufbahnwechsel lägen ebenfalls nicht vor. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf die Vergleichsfälle im Kollegenkreis des Klägers. Dienstherr sei jeweils die Bundesagentur für Arbeit, so dass eine einheitliche Regelung vorzunehmen sei.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die Erwägungen zur Ablehnung des Ausgangsbescheides herangezogen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass aus der Existenz einer Laufbahn kein individueller Anspruch des Beamten abzuleiten sein, ein Amt genau dieser Laufbahn übertragen zu bekommen. Der Dienstherr sei vielmehr berechtigt, das Amt eines Technischen Beraters der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes zuzuordnen. Ein rund acht Jahre nach der Übertragung des Amtes eines Technischen Beraters erfolgender Antrag auf Laufbahnwechsel sei verjährt, zumindest aber rechtsmissbräuchlich.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2016 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wurden die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass nach Kenntnis des Klägers technischen Beratern entgegen der Darstellung der Beklagten eine Zulage als Techniker gezahlt werde, wenn diese dem technischen Dienst zugeordnet seien. Es werde auf die Anlage 4 zu § 51 Abs. 1 BLV verwiesen, in der nach Anlage 2 zu § 34 BLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ausgeführt sei, dass der technische Dienst nach Maßgabe des § 37 BLV in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst überführt werde. Daraus werde ersichtlich, dass auch die Möglichkeit bestanden habe, eine Überführung in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst bei der Beklagten vorzunehmen. Eine Benachteiligung des Klägers im Verhältnis zu Beamten in vergleichbarer Position sei darüber hinaus nicht nur im Hinblick auf Entscheidungen anderer Regionaldirektionen, sondern bereits im Bereich der Regionaldirektion Bayern erfolgt. Nach Kenntnis des Klägers seien alle als Beamten eingestellten technischen Berater in die technische Laufbahn eingeordnet worden. Die Beklagte könne in der Sache unterschiedliche Entscheidungen nicht darauf stützen, dass sie diese Entscheidungen auf die Regionaldirektionen delegiert habe; entscheidend sei, dass die Regionaldirektionen für die beklagte Bundesagentur für Arbeit handelten. Die Frage des Laufbahnwechsels sei auch wegen ihrer Auswirkungen auf das Versorgungsrecht zwingend bundesweit einheitlich zu regeln.

Der Kläger beantragt,

Unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 wird die Beklagte verpflichtet, den Laufbahnwechsel des Klägers vom gehobenen nichttechnischen Dienst in den gehobenen technischen Dienst vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde erklärt, dass der Dienstblatt-Runderlass 170/82 vom 9. August 1982 zwar einen Wechsel in die Laufbahn der besonderen Fachrichtung „gehobener technischer Dienst“ ermöglicht habe bzw. ermögliche, ein Rechtsanspruch sei hieraus jedoch nicht abzuleiten. Hierfür seien bereits die nach § 42 Abs. 1 BLV dienstlichen Gründe nicht gegeben; vielmehr lägen beim Kläger allein persönliche Gründe in Form der Verbesserung seiner Versorgung vor. Der Kläger könne seine dienstlichen Aufgaben ebenso gut in der Laufbahn des nichttechnischen Dienstes ausüben. Sowohl das statusrechtliche Amt eines Verwaltungsoberamtsrats als auch das eines technischen Verwaltungsoberamtsrats sei der Besoldungsgruppe A13 gD BBesO-A zugeordnet, so dass der funktionsgerechten Besoldung i.S.d. § 18 BBesG Rechnung getragen sei. Es erschließe sich nicht, weshalb zum Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens eines Technischen Beraters ein Laufbahnwechsel von Amts wegen vorzunehmen gewesen sein sollte. Aus Anlage 4 zu § 51 Abs. 1 BLV in Verbindung mit der dort genannten Anlage 2 zu § 34 BLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (Überführung des technischen Dienstes nach Maßgabe des § 37 BLV in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst) könne ebenfalls kein Anspruch hergeleitet werden, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung - wie in § 51 Abs. 1 BLV gefordert - nicht in der technischen Laufbahn befunden habe. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz 2009 seien im Bundesrecht auch die ehemals in §§ 34 ff. BLV a.F. enthaltenen Vorschriften zu besonderen Fachrichtungen entfallen.

Der Beklagte nahm darüber hinaus zu vier bei anderen Regionaldirektionen der Beklagten beschäftigten Beamten Stellung, die ebenfalls einen Dienstposten eines Technischen Beraters wahrnehmen und die auf Antrag bzw. von Amts wegen in die Laufbahn des technischen Dienstes übernommen wurden. Ein Anspruch für den Kläger sei hieraus nicht abzuleiten, da dienstliche Gründe nicht gegeben seien. Eine Selbstbindung der Regionaldirektion Bayern sei nicht erfolgt; die Entscheidung über den Laufbahnwechsel liege nach der Anordnung des Vorstandes der Beklagten über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts bei der Regionaldirektion Bayern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat nach § 42 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) einen Anspruch darauf, dass in seiner Person ein Laufbahnwechsel vom gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vorgenommen wird. Hierzu war die Beklagte zu verpflichten und der diesem Anspruch entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht hat den Klageantrag nach § 88 VwGO vorliegend sachgerecht dahingehend ausgelegt, dass mit diesem auch die Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst mit beantragt ist, da es sich hierbei um eine notwendige Voraussetzung und Vorfrage für das klar erkennbare Klageziel, nämlich den Laufbahnwechsel, handelt, ohne den dieser nicht vollzogen werden könnte. Ebenso geht die erkennende Kammer davon aus, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Laufbahnwechsel vom 17. August 2015 gegenüber seinem Dienstherrn bei sachgerechter Auslegung gleichzeitig auch die Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung konkludent mit beantragt hat, nachdem er in diesem Antrag darauf hingewiesen hat, dass er alle Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel erfülle und ohne die Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung für den technischen Verwaltungsdienst - wie bereits dargestellt - ein Laufbahnwechsel nicht möglich ist. Die Beklagte hat diesen Antrag sodann mit den hier angegriffenen Bescheiden ebenso konkludent abgelehnt. Davon geht die Beklagte wohl auch selbst aus, nachdem der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass man aufgrund des Fehlens dienstlicher Gründe bisher keine Veranlassung gesehen habe, die Anerkennung auszusprechen. Der Urteilsausspruch beinhaltet nach alledem auch die Verpflichtung der Beklagten, die Laufbahnbefähigung des Klägers für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst nach § 42 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 7 Nr. 2a), 8 Abs. 1, Abs. 3 BLV anzuerkennen und schriftlich festzustellen, nachdem der Kläger - wie noch auszuführen sein wird - sämtliche materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den klägerischen Anspruch ist § 42 BLV. Danach ist der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt. Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die im gehobenen Dienst ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen dem Beamten die für die Laufbahn erforderliche Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden. Der Kläger erfüllt sämtliche Voraussetzungen der Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst (vgl. 1.) und es liegen darüber hinaus auch dienstliche Gründe für den begehrten Laufbahnwechsel vor (vgl. 2.).

1. Der Bundespersonalausschusses hat mit Beschluss vom 2. August 1985 festgestellt, dass der Kläger für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei der Beklagten befähigt ist. Demgegenüber besitzt der Kläger derzeit noch nicht die Anerkennung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst sowie deren nachfolgende schriftliche Feststellung. Allerdings erfüllt der Kläger sämtliche Voraussetzungen nach § 7 Nr. 2a) i.V.m. § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV für diese Befähigung. Ein Bewerber erlangt nach § 7 Nr. 2a) BLV die Laufbahnbefähigung durch Anerkennung, wenn die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben wurde. Nach § 20 Satz 1 Nr. 2 BLV setzt die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nr. 2a) BLV einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.

Vorliegend hat der Kläger die vorgeschriebene Vorbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst durch sein Studium der Fachrichtung Maschinenbau an der Fachhochschule Würzburg/Schweinfurt, welches er im Zeitraum vom 1. Oktober 1974 bis zum 14. Februar 1979 absolviert hat, sowie durch seine hauptberufliche Tätigkeit bei der F. AG im Zeitraum vom 1. April 1979 bis zum 30. September 1982 erworben. Der vom Kläger durch die erfolgreiche Absolvierung seines Studiums erworbene Abschluss eines Diplomingenieurs (FH) ist hierbei im Sinne des § 20 BLV mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig, was sich bereits daraus ergibt, dass die bisherigen Diplomstudiengänge im Ingenieurwesen an der Fachhochschule Würzburg/Schweinfurt zum Wintersemester 2012/2013 auf die Abschlüsse des Bachelor und Master umgestellt worden sind (vgl. http: …fwi.fhws.de/studium/diplom_wirtsch_ingwesen.html). Ein Bachelorstudiengang umfasst dabei sieben Semester, während das Ingenieurstudium des Klägers acht Semester umfasst hat. Von einer Gleichwertigkeit ist daher auszugehen; diese wurde von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Der Abschluss eines Diplomingenieurs (FH) war zusammen mit der vom Kläger absolvierten hauptberuflichen Tätigkeit im zeitlichen Umfang von dreieinhalb Jahren auch geeignet, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zu vermitteln. Die Tätigkeit erfolgte nach dem klägerischen Studium und war geeignet, nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zu entsprechen, § 20 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i.V.m § 19 Abs. 3 BLV. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger bei der F. AG als Ingenieur in der Abteilung technischer Kundendienst/Kraftfahrzeugteile eingesetzt war und hierbei selbstständig technisch ausgerichtete Schulungskonzepte erstellt sowie Vorträge und Schulungen durchgeführt hat. Schließlich setzt der Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn eine Qualifizierung voraus, die im gehobenen Dienst ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. Während dieser Zeit müssen dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden, § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BLV. Angesichts dessen, dass der Kläger seit nunmehr knapp zehn Jahren den Dienstposten eines technischen Beraters offensichtlich unbeanstandet ausfüllt und der gehobene technische Verwaltungsdienst nach Aussage der Beklagten in ihrem Bereich nur aus dem technischen Beratungsdienst besteht, ist davon auszugehen, dass der Kläger sich die erforderliche Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen zwischenzeitlich angeeignet oder vermittelt bekommen hat, so das seine Qualifizierung (erfolgreich) absolviert wurde.

Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund im Schriftsatz vom 11. Januar 2017 sowie in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich bestätigt, dass bei dem Kläger die materiellen Voraussetzungen des technischen Verwaltungsdienstes gegeben seien und gegen die Anerkennung der Laufbahnbefähigung keine Bedenken bestünden. Andernfalls hätte man den Kläger beklagtenseitig sicher auch nicht seit nunmehr bereits rund zehn Jahren auf einem Dienstposten des technischen Verwaltungsdienstes beschäftigt. Abschließend ist im vorliegenden Zusammenhang zu konstatieren, dass der Kläger - ohne dass es entscheidend hierauf ankäme - auch die Voraussetzungen aus dem Dienstblatt-Runderlasses 170/82 der Beklagten erfüllt, wonach die Befähigung für die Laufbahn des technischen Dienstes, z.B. bei Technischen Beratern, einen Fachhochschulabschluss einschlägiger technischer Fachrichtung sowie eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren und sechs Monaten voraussetzt. Nach alledem hat die Beklagte - wie bereits ausgeführt - die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst nach § 8 Abs. 1 BLV anzuerkennen und dies dem Kläger gegenüber schriftlich festzustellen, § 8 Abs. 3 BLV.

2. a)Darüber hinaus liegt auch ein nach § 42 BLV erforderlicher dienstlicher Grund für den begehrten Laufbahnwechsel vor. Ein dienstlicher Grund muss sich im Gegensatz zu einem persönlichen oder privaten Grund aus einem spezifischen dienstlichen Interesse der Beklagten ergeben. Ein dienstlicher Grund liegt vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall darin, dass der Kläger seit dem 1. April 2007 zunächst auf Probe und seit dem 1. Oktober 2007 dauerhaft den Dienstposten eines technischen Beraters ununterbrochen wahrnimmt. Die Wahrnehmung dieses Dienstpostens erfolgt zweifellos im Interesse des Dienstherrn, der diesen Dienstposten aufgrund des insofern bestehenden fachlichen Bedarfs nach technischer Beratung besetzen wollte und den Kläger als Angehörigen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes, jedoch mit gleichwohl vorliegender Eignung durch die Vorbildung im technischen Bereich für die Stelle ausgewählt hat. Das dienstliche Interesse der Beklagten erscheint umso gewichtiger, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, dass es der öffentlichen Verwaltung allenthalben aufgrund fehlender Bewerber Schwierigkeiten bereite, technische Dienststellen zu besetzen, was zudem auch gerichtsbekannt ist. Aus dem dienstlichen Interesse der Beklagten an der Besetzung des entsprechenden Dienstpostens und der Umsetzung des Klägers hierauf ergibt sich gleichzeitig auch der dienstliche Grund für den Laufbahnwechsel des Klägers. Dieser lag auch nicht etwa nur im Zeitpunkt des Wechsels des Klägers auf den entsprechenden Dienstposten im Jahre 2007 vor, sondern ist auch im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die fortgesetzte Wahrnehmung des Dienstpostens weiterhin gegeben. Wenn die Beklagte vorträgt, dass nach deren Verwaltungsvorschriften dienstliche Gründe lediglich solche seien, die aus besonderen personalwirtschaftlichen, organisatorischen oder fachlichen Anforderungen herrühren, so sind diese Voraussetzungen - ohne dass es hierauf rechtlich ankäme - vorliegend ebenfalls erfüllt, da der fortbestehende Bedarf zur Besetzung des Dienstpostens des Technischen Beraters, den der Kläger innehat, unzweifelhaft als personalwirtschaftliche und organisatorische Anforderung einzustufen ist. Das gleichzeitig neben dem skizzierten dienstlichen Grund bestehende private Interesse des Klägers auf Anerkennung weiterer Zeiträume der Ausbildung sowie seiner außerdienstlichen hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltsfähig macht den bestehenden dienstlichen Grund für den Laufbahnwechsel nicht obsolet und schließt den Anspruch auf den begehrten Laufbahnwechsel nach dem Wortlaut des § 42 BLV nicht aus.

b) Die erkennende Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass es sich bei dem Dienstposten eines technischen Beraters wie ihn der Kläger ausübt, um einen solchen handelt, der zwingend der Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BLV zuzuordnen ist. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts vorgetragen, dass seine Dienstaufgaben insbesondere in einer Beurteilung und Beratungstätigkeit hinsichtlich der Arbeitsplatzgestaltung insbesondere für behinderte Menschen bestünden. Insofern müsse er auch Schulungen und Unterweisungen in Betrieben durchführen. Darüber hinaus gehöre auch die Arbeitssicherheit zu seinem Aufgabenfeld. In der Stellenausschreibung für Technische Berater würden daher als Einstellungsvoraussetzung auch ein technisches Studium und eine mindestens zweijährige betriebliche Berufserfahrung genannt. Diese glaubhaften und seitens des Beklagtenvertreters unwidersprochenen Ausführungen decken sich darüber hinaus mit der von der Beklagten vorgenommenen Aufgabenbeschreibung für Technische Berater (vgl. etwa Bl. 192 der Personalakte d. Kl.). Auch dem Dienstblatt- Runderlass 170/82 ist zu entnehmen, dass die Technischen Berater bei der Beklagten dem technischen Dienst zuzurechnen sind, da diese bei der Laufbahn des technischen Dienstes explizit beispielhaft genannt werden. Dass der Dienstposten eines Technischen Beraters dem technischen Verwaltungsdienst zuzurechnen ist, ergibt sich schließlich unzweifelhaft auch daraus, dass hierfür von der Beklagten ein Studium der Ingenieurwissenschaften oder eine vergleichbare Qualifikation gefordert wird (vgl. etwa Bl. 192 der Personalakte d. Kl.). Darüber hinaus sind Fragen der technischen Arbeitsplatzgestaltung sowie der Arbeitssicherheit, wie sie der Kläger zu bearbeiten hat, zweifellos dem technischen Bereich zuzurechnen.

c) Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass der Dienstherr berechtigt sei, das Amt eines Technischen Beraters der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes zuzuordnen. Dies würde nämlich gegen das beamtenrechtliche Laufbahnprinzip verstoßen, wie es einfachgesetzlich in § 16 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) zum Ausdruck kommt und wonach eine Laufbahn alle Ämter umfasst, die verwandte oder gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. Zwar besteht für den Dienstherrn hinsichtlich der Zuordnung von Dienstposten zu Laufbahnen ein Organisationsermessen, jedoch wäre dieses vorliegend mit einer Zuordnung des Dienstpostens des Klägers zum nichttechnischen Verwaltungsdienst eindeutig überschritten; eine solche Einstufung würde sich unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 2.b) als rechtsmissbräuchlich darstellen, zumal die Beklagte auch eindeutig bekundet hat, dass die Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes bei ihr weiterhin besteht und verbeamtete Technische Berater dieser Laufbahn zugeordnet seien. Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 BBG ergäbe sich zudem daraus, dass für die Einstellung in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst von der Beklagten ein Studium der Ingenieurwissenschaften vorausgesetzt wird (vgl. oben), welches sich bekanntermaßen inhaltlich von einem Studium der Verwaltungswissenschaften - namentlich an Beamtenfachhochschulen - als Voraussetzung für den Einstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst inhaltlich grundlegend unterscheidet. Daher besteht für den vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten des Technischen Beraters gerade keine verwandte oder gleichwertige Vor- und Ausbildung im Vergleich zu den Anforderungen für nichttechnische Verwaltungsdienstposten.

d) Des Weiteren kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der Kläger seine ihm übertragenen Aufgaben ohne weiteres auch aus der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes heraus wahrnehmen könne. Diese Argumentation verstößt gegen den Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne. Die Laufbahn ist maßgeblicher Teil des Amtes im statusrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1982 - 2 C 41/80 - juris). Die einzelnen Laufbahnen benennt § 6 Abs. 2 BLV. Dort wird unter anderem zwischen der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes und des technischen Verwaltungsdienstes unterschieden. Bei der nach § 16 Abs. 1 BBG gebotenen laufbahnbezogenen Zuordnung (vgl. hierzu bereits 2.c)) steht es der Beklagten nicht frei, Beamte aus anderen Laufbahnen (jedenfalls längerfristig) in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes einzusetzen, ohne ihren beamtenrechtlichen Status den Anforderungen des konkret-funktionellen Amtes anzupassen. Der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne verlangt vielmehr eine Rückkoppelung des Statusamtes an die typischerweise von dem jeweiligen Inhaber des Statusamtes ausgeübten dienstlichen Funktionen. Der benannte Grundsatz kommt einfachgesetzlich zudem auch in § 18 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund schlägt dieser eine Brücke zwischen der Formalisierung des Amtsbegriffs und der Wirklichkeit der Vielfalt der Dienstposten. Danach sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Verknüpfung von Status und Funktion beruht auf den das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Wie der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen (amtsangemessene Beschäftigung, vgl. hierzu BVerwG, U.v. U.v. 29.4.1982 - 2 C 41/80 - juris; U.v. 11.12.2014 - 2 C 51/13 - juris), so ist umgekehrt regelmäßig mit der Übertragung des Amtes im abstrakt- und konkret-funktionellen Sinne die Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne verknüpft (vgl. VG Neustadt (Wein Straße), U.v. 25.3.2015 - 1 K 1064/14.NW - juris - unter Bezugnahme auf OVG RP, U.v. 26.11.2013 - 2 A 10574/13 - juris). Zwar gilt der Grundsatz der Einheit des Amtes im statusrechtlichen und funktionellen Sinne nicht uneingeschränkt, da bei der rechtlichen Zuordnung der Dienstposten - wie bereits ausgeführt - ein Organisationsermessen besteht. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - unstreitig dem Kernbereich der Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes zugeordnete Tätigkeitsbereiche prägend für die konkrete Tätigkeit des laufbahnfremden Beamten sind (vgl. hierzu 2.b)) und diese dem Beamten langfristig übertragen sind, muss die Beklagte dem Rechnung tragen und entsprechend dem Laufbahnprinzip sowie dem Grundsatz der Einheit von Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinne die daraus resultierenden Rechtspflichten beachten. Insbesondere darf sie diese Vorgaben nicht durch den längerfristigen Einsatz laufbahnfremder Beamter umgehen, sondern hat vielmehr den gebotenen Laufbahnwechsel in den technischen Verwaltungsdienst vornehmen (vgl. VG Neustadt (Wein Straße) a.a.O. - juris Rn. 39 ff.).

e) Darüber hinaus kann die Beklagte gegenüber dem festgestellten Anspruch auf einen Laufbahnwechsel auch nicht damit durchdringen, dass sie entschieden habe, keine neuen Beamtenverhältnisse mehr zu begründen, was mittelbar die Entscheidung beinhalte, keine Ämter der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes mehr zu übertragen. Abgesehen von dem dadurch im vorliegenden Einzelfall bewirkten Verstoß gegen die in 2.c) und d) genannten beamtenrechtlichen Grundsätze und Prinzipien verfängt diese Argumentation bereits deshalb nicht, da durch den Laufbahnwechsel des Klägers kein zusätzliches neues Beamtenverhältnis begründet wird, die Zahl derselben bleibt vielmehr unverändert. Ebenso unbehilflich ist der Hinweis darauf, dass es Ziel des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes im Jahre 2009 gewesen sei, die Zahl der Laufbahnen zu reduzieren und kein Anspruch darauf bestehe, eine Laufbahn unbegrenzt weiter bestehen zu lassen, welche vorliegend ohnehin nur aus dem Amt des Technischen Beraters bestehe. Denn auch wenn die Beklagte künftig für die Dienstposten der Technischen Berater ausschließlich Arbeitnehmer einstellt, so ist doch festzuhalten, dass die Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes bei der Beklagten unstreitig fortbesteht und die wenigen verbliebenen Technischen Berater in Beamtenverhältnissen bis zu ihrem dienstlichen Ausscheiden der sachlich korrekten Laufbahn zuzuordnen sind.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger vorliegend für seinen Antrag auf Laufbahnwechsel Fristen versäumt oder gar rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Die Einhaltung derartiger Fristen ist nicht vorgeschrieben, so dass es dem Kläger auch noch im Jahre 2015 frei stand, einen Antrag auf Laufbahnwechsel zu stellen, zumal er weiterhin den Dienstposten eines technischen Beraters wahrnimmt. Eine Verwirkung des Antragsrechts ist ebenfalls ausgeschlossen, da es bereits an dem erforderlichen Umstandselement für eine Verwirkung fehlt, wonach die Beklagte aufgrund des vom Inhaber des Antragsrechts gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hätte hegen dürfen, dass ein solcher Antrag auf Laufbahnwechsel nicht mehr gestellt würde. Das bloße untätig Bleiben - auch über einen längeren Zeitraum hinweg - reicht hierfür nicht aus, da hier keine Pflicht zum Tätigwerden binnen eines bestimmten Zeitraums bestand (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 53 Rn. 47).

3. Nach alledem kann vorliegend offen bleiben, ob ein Anspruch darauf bestand, dass die Beklagte den Kläger bereits im Jahre 2007 im Zusammenhang mit seiner Umsetzung auf den Dienstposten eines Technischen Beraters hätte von Amts wegen in die Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes überführen müssen. Ebenso kann offen bleiben, ob dem Kläger auch aus Gründen der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ein Anspruch auf den begehrten Laufbahnwechsel zusteht. Allerdings spricht einiges für einen solchen Anspruch, nachdem die Beklagte offensichtlich in ständiger Übung Beamte bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - wie vorliegend - aus dem nichttechnischen Verwaltungsdienst - zumindest auf ihren Antrag hin - bei Wahrnehmung eines Dienstpostens eines technischen Beraters in den technischen Verwaltungsdienst übernommen hat (vgl. Bl. 73 der Gerichtsakte). Es erscheint fraglich, ob die Beklagte dem entgegenhalten kann, dass sie die Entscheidungen hinsichtlich eines Laufbahnwechsel auf ihre Regionaldirektionen delegiert habe, nachdem der nach außen handelnde Rechtsträger jeweils ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit ist, die einheitlich durch den Vorstand vertreten wird, und es sich bei den Regionaldirektionen lediglich um unselbständige Verwaltungsuntergliederungen der Beklagten handelt, §§ 381 Abs. 1, 367 Abs. 2 SGB III (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1993 - 6 C 6/91 - juris).

Nach alledem war der Klage stattzugeben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Laufbahnwechsel in den technischen Verwaltungsdienst vorzunehmen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären, da mit dem Laufbahnrecht eine schwierige Rechtsmaterie den Gegenstand des Rechtsstreits bildete und es dem Kläger daher nicht zuzumuten war, sein Rechtsschutzziel ohne juristische Vertretung zu verfolgen, § 162 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
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2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

(4) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen.

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

(4) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen.

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Voraussetzungen des Aufstiegs.

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

(4) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe oder Wachtmeisterin/Wachtmeister führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen.

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

1.
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
2.
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit –.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

1.
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
2.
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit –.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:

1.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder
2.
einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat:

1.
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes oder
2.
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit –.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus:

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist.

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.

(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2.
der technische Verwaltungsdienst,
3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7.
der sportwissenschaftliche Dienst und
8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt.

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2.
der technische Verwaltungsdienst,
3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7.
der sportwissenschaftliche Dienst und
8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Vorstand leitet die Bundesagentur und führt deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres Mitglied erweitert werden. Der Vorstand muss mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Die oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung "Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit" oder "Vorsitzender des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit", die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit".

(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und ist bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder zu hören. Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbständig wahr.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und die Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu regeln.

(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen.

(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung der Bundesagentur zu erteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.