Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Feb. 2009 - 1 A 10722/08
Gericht
Tenor
Die Berufungen der Berufungskläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Dezember 2007 werden zurückgewiesen.
Die Berufungskläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufungskläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Berufungskläger (eine betroffene Gemeinde, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie eine Privatperson) wenden sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten, der die Errichtung der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen zum Gegenstand hat.
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Die Gemeinden Waldsee, Altrip und Neuhofen liegen in der Oberrheinebene südlich der Städte Mannheim und Ludwigshafen im Rhein-Pfalz-Kreis. Das Gebiet ist Bestandteil des Rhein-Neckar-Raumes und oberhalb der Einmündung des Neckars in den Rhein gelegen. Außerhalb der geschlossenen Bebauung der vorgenannten Gemeinden befinden sich mehrere Einzelgehöfte (u.A. der am H. Weg gelegene Aussiedlerhof der Berufungsklägerin zu 2), großflächige Camping- und Freizeitanlagen und zahlreiche Wasserflächen (u. a. der Neuhofener Altrhein und der Baggersee Schlicht). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Planunterlagen befindliche Übersichtskarte (Mappe 1, Anlage 2) verwiesen.
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In den Gemarkungen der vorgenannten drei Gemeinden soll zwischen Rhein-Kilometer 411,3 und 412,5 - in einem früheren Überschwemmungsgebiet des Rheins - die 327 ha große Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen errichtet werden. Die Planungsmaßnahme betrifft die Errichtung eines Rückhalteraumes, der teils für regelmäßige Überflutungen in Abhängigkeit von den Rheinwasserständen (sog. ungesteuerter Teil) und teils zur Rückhaltung von Rheinhochwasser bei extremen Hochwasserereignissen (sog. gesteuerter Teil) vorgesehen ist. Der ungesteuerte Retentionsraum reicht im Osten bis an den Rhein heran. Der gesteuerte Retentionsraum, der durch Öffnung eines Einlassbauwerkes geflutet werden soll, schließt sich hieran westlich an. Dazwischen ist ein Trenndeich mit einem kombinierten Ein- und Auslassbauwerk geplant. Das Rückhaltevolumen der ungesteuerten Hochwasserrückhaltung beträgt etwa 1,2 Mio. m³, dasjenige der gesteuerten Hochwasserrückhaltung umfasst ca. 7,8 Mio. m³. Der bisher bestehende Rheinhauptdeich soll entwidmet und auf einer Länge von rund 1,24 km abgetragen werden. An dessen Stelle soll ein neuer 8,54 km langer, noch zu errichtender Rheinhauptdeich treten, der eine Deichhöhe zwischen 3,20 m und 6,70 m aufweist. Der Trenndeich ist zwischen 3,75 m und 4,75 m hoch und rund 520 m lang. Auf der Deichkrone des Trenndeichs soll die Kreisstraße 13 (K 13), die die Gemeinden Altrip und Waldsee verbindet, sowie ein Fuß-/Radweg neu angelegt werden.
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Neben den Deichbauten sind u.A. noch folgende Maßnahmen vorgesehen:
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- die Sanierung des Schöpfwerks „Neuhofener Altrhein“, das bei Einsatz der gesteuerten Rückhaltung den Wasserstand im Neuhofener Altrhein nach Absenkung auf einem Niveau von rd. 89,40 müNN halten und dadurch einen zusätzlichen Anstieg der Grundwasserstände im Bereich des Freizeitgeländes „Blaue Adria“ und am östlichen Rand von Neuhofen verhindern soll; ferner sollen über das Schöpfwerk auch die über den Graben E 7 aus der Schlicht dem Neuhofener Altrhein zugeführten Wassermengen in den unmittelbar mit dem Rhein in Verbindung stehenden Kiefweiher gefördert werden;
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- der Bau des Schöpfwerks „Auf der Au“, das bei Überflutung der ungesteuerten und bei Einsatz der gesteuerten Rückhaltung den Wasserstand im Schulgutweiher auf einem Niveau von 91,50 müNN halten und so einen im Vergleich zur Situation ohne Hochwasserrückhaltung deutlichen Anstieg der Grundwasserstände im nördlichen Bereich der Freizeitanlage „Auf der Au“ verhindern soll;
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- die Herstellung des 7,9 ha großen und bis zu 12 m tiefen „Altripsees“ sowie der Bau des Schöpfwerks „Altrip“ am südöstlichen Ufer des Altripsees zur Verhinderung des ohne Hochwasserrückhaltung zusätzlichen Anstiegs der Grundwasserstände im Bereich der Ortslage Altrip;
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- der Bau der 3,6 ha großen „Geländemulde Waldsee“ zur Verhinderung des im Vergleich zur Situation ohne Hochwasserrückhaltung zusätzlichen Anstiegs der Grundwasserstände im Bereich der Ortslage Waldsee sowie die Errichtung des Pumpwerks an der „Geländemulde Waldsee“ zur Haltung des binnenseitigen Grundwasserspiegels;
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- der Bau eines gesteuerten Auslaufbauwerks am Baggersee Schlicht und die Herstellung eines Verbindungsgrabens E7 vom Baggersee Schlicht zum Neuhofener Altrhein;
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- der Bau eines Sieles zur Restwasserentleerung der gesteuerten Rückhaltung am Entwässerungsgraben E5 und naturnahe Umgestaltung des Grabens;
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- die Herstellung von Geländemodellierungen zur Verbesserung der Flutungs- und Entleerungsvorgänge sowie Maßnahmen zum Schutz von Objekten im Außenbereich gegen Grundwasser und eine Dränage für den Campingplatz „Auf der Au“ mit Ableitung zum Schulgutweiher.
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Im beplanten Bereich sind die Flächen größtenteils (mit einem Anteil von jeweils ca. 49 % an der Gesamtfläche) landwirtschaftliche Nutzflächen oder Wald- und Forstflächen. Rund 2 % der Gesamtfläche unterliegen einer freizeitlichen Nutzung. Nördlich an das geplante Poldergebiet grenzt das 358 ha große Europäische Vogelschutzgebiet „Neuhofener Altrhein mit Prinz Karl-Wörth“ (Nr. 6516-401) und im Südosten das 1181 ha große Europäische Vogelschutzgebiet „Otterstadter Altrhein und Angelhofer Altrhein inklusive Binsfeld“ (Nr. 6616-401) an. Der Bereich der ungesteuerten Hochwasserrückhaltung liegt im 1425 ha großen, seit Mai 2004 gemeldeten FFH-Gebiet „Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen“ (Nr. 6616-304). Westlich daran schließt sich das Naturschutzgebiet „Horreninsel“ an. Nördlich an die geplante gesteuerte Hochwasserrückhaltung grenzen die Naturschutzgebiete „Neuhofener Altrhein“ und „Neuhofener Altrhein, nördliche Erweiterung“; südlich liegt das Naturschutzgebiet „Im Wörth“. Ein weiteres Naturschutzgebiet mit Namen „Prinz Karl-Wörth“ befindet sich nördlich des besiedelten Bereichs von Altrip. Schließlich liegt das als Polderfläche vorgesehene Gebiet im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Pfälzische Rheinauen“. Jenseits des Rheins befindet sich auf baden-württembergischer Seite das FFH-Gebiet „Rheinniederung von Philippsburg bis Mannheim“ (Nr. 6716-341) sowie das Europäische Vogelschutzgebiet „Rheinniederung Altlußheim-Mannheim“ (Nr. 6617-401); deren geringste Entfernung zum Retentionsraum beträgt 250 m.
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Die geplante Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen ist ausweislich der Planunterlagen Teil einer Gesamtkonzeption zur Verbesserung des Hochwasser-schutzes am Rhein. Der Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Iffezheim hatte durch Staustufen zu einem Verlust von 130 km² Überschwemmungsflächen geführt. Der Hochwasserschutz für die unausgebaute Rheinstrecke reduzierte sich dadurch von einem Schutz gegen ein 200-jährliches Ereignis auf den Schutz gegen ein 80-jährliches Ereignis. Durch Hochwasserrückhaltungen soll der ehemals vorhandene Schutz wieder erreicht werden. Die vom Land Rheinland-Pfalz zum Hochwasserschutz übernommene Bauverpflichtung für Polder im „Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen zur Regelung von Fragen des Hochwasserschutzes am Oberrhein“ vom 24. Mai / 28. Juli 1977 und im Änderungsabkommen vom 3. November 1988 / 31. Januar und 16. Mai 1989 mit einem Gesamtvolumen von 44 Mio. m³ zur Rückhaltung von Rheinhochwassern ist Teil einer Hochwasserschutzkonzeption der Anliegerstaaten am Oberrhein zur Wiederherstellung der Hochwassersicherheit.
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Nach der Planung soll der ungesteuerte Teil des Polders in Zukunft wieder regelmäßig vom Rhein überschwemmt und an die natürliche Dynamik des Rheins angeschlossen werden. Mit der Flutung des gesteuerten Polders sollen Überflutungen in den unterliegenden Siedlungs-, Gewerbe- und Infrastrukturflächen der Rheinniederung abgewehrt werden. Nach Schaffung und Einsatz aller vertraglich vereinbarten Hochwasserrückhaltungen am Oberrhein ist der Einsatz des gesteuerten Teils der geplanten Hochwasserrückhaltung während der winterlichen Vegetationspause zweimal im Jahrhundert und der Einsatz in der Vegetationsperiode nur einmal im Jahrhundert zu erwarten (s. Planunterlagen, Mappe 1, Anlage 1 "Zusammenfassende Erläuterungen“, Seite 21). Die gesteuerte Rückhaltung wird bei Rheinhochwassern eingesetzt, wenn ein Rheinabfluss am Pegel Worms von mehr als 5.300 m³/s erwartet wird. Die Flutung des gesteuerten Rückhalteraums erfolgt über das Ein-/Auslassbauwerk in zwei Stufen. Zu Beginn werden die beiden inneren Klappen abgesenkt und der Polder bis zu einem Wasserstand von 93,5 müNN gefüllt, was einem Speicherinhalt von knapp 1,5 Mio. m³ entspricht. Nach ca. 4 Stunden wird mit der Absenkung der zwei äußeren Klappen begonnen. Der Bemessungswasserstand für die gesteuerte Rückhaltung liegt bei 96,4 müNN.
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Um den Verpflichtungen des Landes Rheinland-Pfalz für den Hochwasserschutz am Rhein Rechnung zu tragen, wurde in einem raumordnerischen Entscheid vom 20. November 1980 u.A. der Polderstandort Hördt (Hochwald Hördt) als mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ausgewiesen.
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Der damals geplante Polderstandort Hochwald Hördt mit ca. 23 Mio. m³ Rückhaltevolumen stand unter dem Vorbehalt einer ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung, da er nach dem Landesentwicklungsprogramm Wasserschongebiet ist und in einem Naturschutzgebiet liegt. Eine daraufhin im Jahre 1986 von der Planungsgruppe Ökologie und Umwelt, Hannover, erstellte „Ökologische Risikoanalyse und landschaftspflegerische Begleitplanung“ brachte kein positives Ergebnis, weshalb geeignete Ersatzstandorte gesucht und geprüft wurden. Aufgrund der Empfehlungen der Gutachterstudie „Ersatzstandort Polder Hördt“ aus dem Jahre 1990 und einer Untersuchung des damaligen Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft Neustadt/Wstr. traf der Ministerrat im April 1992 eine Auswahl von Standorten, die in einem raumplanerischen Verfahren auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung überprüft werden sollten. Bei diesen Standorten handelte es sich um Flächen in den Gemarkungen von Wörth/Neupotz, Mechtersheim und Waldsee/Altrip/Neuhofen.
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Anlässlich eines Raumordnungsverfahrens über die Errichtung von Hochwasserrückhalteräumen in der pfälzischen Rheinniederung südlich von Ludwigshafen am Rhein erklärte die damalige Bezirksregierung Rheinhessen – Pfalz, deren Rechtsnachfolgerin die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd − SGD Süd − ist, mit raumordnerischem Entscheid vom 30. Juni 1995 drei Hochwasserrückhaltungen in der pfälzischen Rheinniederung als mit den Zielen von Raumordnung und Landesplanung vereinbar, und zwar Wörth/Neupotz, Mechtersheim sowie Waldsee/Altrip/Neuhofen. Der Polder Waldsee/Altrip/Neuhofen ist darin mit einem gesteuerten Rückhaltevolumen von ca. 8 Mio m³ vorgesehen.
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Mit Schreiben vom 27. November 2000 bestätigte die SGD Süd - obere Landesplanungsbehörde - die weitere Gültigkeit des raumordnerischen Entscheids vom 30. Juni 1995; die Notwendigkeit der Durchführung eines erneuten Raumordnungsverfahrens für die Retentionsräume Mechtersheim und Waldsee/Altrip/Neuhofen wurde ausdrücklich verneint.
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Nach den neuesten Plänen des Beklagten soll der Standort Hördter Rheinaue in das Hochwasserschutzkonzept des Landes Rheinland-Pfalz einbezogen werden (s. Landtags-Drucksache 15/1180) und nach der vorgesehenen sog. „Moderatoren-Variante“ künftig als zusätzlicher Reserveraum für Extremhochwässer zur Verfügung stehen; das hierfür erforderliche Raumordnungsverfahren wurde im November 2007 eingeleitet.
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Das Gemeindegebiet der Berufungsklägerin zu 1) - der Gemeinde Altrip - grenzt im Osten unmittelbar an den Rhein. Die Gemeinde hat knapp 8000 Einwohner und betreibt mehrere öffentliche Einrichtungen (u.A. Rathaus, Altenheim, Regino-Zentrum, Maxschule, Bürgerhaus, Grundschule, Abwasserbeseitigungsanlagen). Im westlichen Teil ihres Gemarkungsbereichs liegt das über 500 Wochenendhäuser sowie mehrere hundert, zum Dauercamping genutzte Wohnwagen aufweisende Naherholungsgebiet „Blaue Adria“, das eine beträchtliche Wasserfläche umfasst, die sich auf fünf stehende Gewässer verteilt.
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Bei Rheinhochwasser ist die Gemeinde Altrip häufig von Druckwasserproblemen betroffen. Insbesondere in den südöstlichen Teilen der Bebauung steht bei hohen Grundwasserständen Wasser in zahlreichen Kellern.
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Das Niveau der Straßen in der Ortslage von Altrip liegt zwischen 92,9 müNN und 95,2 müNN. Der alte Ortskern liegt auf etwa 94 müNN. Die Gemeinde unterhält in der Ortslage ihr Wasserwerk mit zwei Tiefbrunnen, die seit dem 30. April 2007 nur noch der Notwasserversorgung dienen, da sie seitdem von den Technischen Werken Ludwigshafen (TWL) durch eine 4,7 km lange Verbundleitung von Ludwigshafen mit Trinkwasser versorgt wird. In der … Straße befindet sich auf der Höhe des Gemeindekindergartens die Grundwassermessstelle 1412, weitere Messstellen sind außerhalb der geschlossenen Bebauung vorhanden. Der Grundwasserpegel an der Messstelle 1412 liegt regelmäßig nicht über 90,0 müNN; in den Jahren 1986 - 1988 stieg er zeitweise auf mehr als 91,0 müNN an und nach einem Starkregenereignis im Sommer 1999 auf etwa 91,0 müNN. An der Messstelle 1243 I, die in der geplanten gesteuerten Rückhaltung liegt, pendelt der Grundwasserstand regelmäßig zwischen 89,7 müNN und 90,5 müNN. Die Wasserspiegelhöhe im Neuhofener Altrhein beträgt in der Regel 89,4 müNN; beim Hochwasser im Jahre 1988 stieg er auf gemessene 90,6 müNN und beim Starkregenereignis 1999 auf 90,9 müNN an. Der Neuhofener Altrhein bildet zudem die Vorflut für die Gräben E 1 bis E 5. An seinem nördlichen Ende befindet sich ein seit 1973 stillgelegtes Schöpfwerk, das bei einem Hochwasserereignis im Jahre 1999 noch einmal in Betrieb genommen wurde. Bei steigenden Wasserständen im Neuhofener Altrhein erfolgt ein Rückstau in die Gräben.
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Im Jahr 2001 gab die Berufungsklägerin zu 1) eine Studie zur Machbarkeit einer Grundwasserhaltung zur Begrenzung des Grundwasseranstiegs bei Rheinhochwasser in Auftrag. Die Firma … GmbH, … - im Folgenden TGU - schlug in ihrer Machbarkeitsstudie vom August 2001 ein Stufenkonzept zur Verbesserung der Grundwassersituation in Altrip vor: Die Instandsetzung und Inbetriebnahme des Schöpfwerks am Neuhofener Altrhein, den zusätzlichen Ausbau und die Erweiterung eines Grabensystems, die Anordnung einer Dichtwand im Rheinhauptdeich sowie die Anordnung und der Betrieb von Hochwasserschutzbrunnen. Das vorgeschlagene Konzept wurde aber bisher nicht verwirklicht.
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Für den Bereich südlich der an der Kreisstraße 13 gelegenen Rennbahn, der bis auf 650 m an die Hochwasserrückhaltung heranreicht, hat die Gemeinde Altrip im Oktober 2003 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet II“ als Satzung beschlossen. Den Aufstellungsbeschluss hatte sie im Juni 2000 gefasst. In Nr. C 20 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist der Hinweis enthalten, dass sich das Plangebiet in der durch Deiche, Schöpfwerke und Hochwassermauern gegen Rheinhochwasser geschützten Rheinniederung befinde und es bei Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen zu Überflutungen kommen könne. Ein Schadensersatzanspruch sowie ein Anspruch auf Verstärkung oder Erhöhung der Hochwasserschutzanlagen bestünden nicht. In Nr. C 21 wird empfohlen, die Keller − falls vorgesehen − wasserdicht auszubilden bzw. auf eine Unterkellerung zu verzichten. Im September 2007 hat der Gemeinderat der Klägerin zu 1) ferner für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südlichen Ortsrand östlich der K 8 einen Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „… Straße“ gefasst.
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Von der planfestgestellten Hochwasserrückhaltung sind 124 ha und damit ca. 12 % des Gemeindegebietes der Berufungsklägerin zu 1) betroffen. In ihrem Eigentum stehen u.A. das nördlich des geplanten Polders gelegene Grundstück Flur-Nr. … (R.) sowie die beiden unmittelbar an den vorgesehenen Altripsee angrenzenden Grundstücke Flur-Nrn. … (Wandererparkplatz) und … (Verkehrsbegleitfläche mit Ruhebänken), die vom planfestgestellten Vorhaben vorübergehend in Anspruch genommen werden sollen. Darüber hinaus ist die Gemeinde Eigentümerin der nördlich der Hochwasserrückhaltung liegenden Grundstücke Flur-Nrn. … (als Reitplatz verpachtet), … (Fahrweg), … und … (jeweils verpachtetes Ackerland) sowie der verpachteten Grundstücke Flur-Nr. … mit einer Größe von 129.321 m² und Flur-Nr. … mit einer Fläche von 75.560 m².
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Bei der Berufungsklägerin zu 2) handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Grundstücken in der Gemarkung Waldsee betreibt und dort auf ihren landwirtschaftlichen Flächen Obst und Gemüse anbaut. Das Wohngebäude der beiden Gesellschafter befindet sich in Waldsee, Am H. Weg …, etwa 400 m südlich der vorgesehenen gesteuerten Hochwasserrückhaltung. Die Gesellschafter sind u.A. Eigentümer von innerhalb des geplanten Polders gelegenen Acker- und Waldflächen. Dort haben sie zudem eine Vielzahl von Grundstücken gepachtet. Außerdem sind von dem planfestgestellten Vorhaben zahlreiche Eigentums- und Pachtflächen betroffen, die jeweils im nördlichen Grundstücksbereich als Fläche für die Herstellung des Deichs in Anspruch genommen werden sollen (hinsichtlich der betroffenen Eigentums- und Pachtflächen siehe im Einzelnen Blatt 428-436 der Gerichtsakte sowie die von der Klägerseite vorgelegten Flurkarten - Anlagen K 67 u. K 68).
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Der Berufungskläger zu 3) ist Eigentümer des im Innenbereich von Altrip gelegenen Grundstücks Am … ( Flur-Nr. …), das mit einem von ihm bewohnten Wohnhaus bebaut ist. Die Entfernung zur vorgesehenen ungesteuerten Rückhaltung beträgt ca. 700 m. Daneben ist der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer zahlreicher Grundstücke im Naherholungsgebiet „Blaue Adria“ in Altrip, die als Campingplatzgelände genutzt werden.
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Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 beantragte das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die SGD Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, - Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein -, bei der SGD Süd als obere Wasserbehörde die Feststellung des Plans für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen .
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Hierzu teilte die obere Landesplanungsbehörde des Beklagten mit Schriftsatz vom 14. März 2002 mit, obwohl das Planfeststellungsverfahren nicht mehr innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 5-Jahres-Frist eingeleitet worden sei, seien derzeit keine Vorhaben und Planungen bekannt, die die Fortdauer des raumplanerischen Entscheids vom 30. Juni 1995 in Frage stellten. Die Notwendigkeit für die Durchführung eines erneuten Raumordnungsverfahrens sei nicht gegeben.
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Im Laufe des Planfeststellungsverfahrens legte die von der SGD Süd mit grundwasserhydraulischen Untersuchungen beauftragte TGU Koblenz im Juli 2002 eine gutachterliche Stellungnahme zu dem Vorhaben vor. Letztere kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich bei Einsatz der ungesteuerten Hochwasserrückhaltung die Auswirkungen auf das Grundwasser mit den Schöpfwerken „Altrip“ und „Auf der Au“ vollständig kompensieren ließen. Dies gelte größtenteils auch unter den durchgeführten „Worst-Case“-Szenarien. Bei Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung kompensierten die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen die Grundwasserstandsänderungen im Hinblick auf die Ortslagen Waldsee, Altrip und Neuhofen. Bereichsweise verbessere sich die Situation in den Ortslagen. Am Aussiedlerhof „Am …“ sei bei Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung und einer höheren Durchlässigkeit der Deckschichten in der gesteuerten Hochwasserrückhaltung mit maximalen Grundwasserständen im Bereich der Kellersohle zu rechnen. Die Regelung der Wasserstände im Neuhofener Altrhein, im Wolfgangsee/Schlicht, in der Geländemulde Waldsee, im Altripsee und Schulgutweiher erforderten Pumpmaßnahmen. Unter Beachtung der Sensitivitätsanalyse betrage die erforderliche Förderrate des Schöpfwerks am Neuhofener Altrhein 2.400 l/s, die des neu zu bauenden Schöpfwerks am Altripsee 1.100 l/s und des Schöpfwerks „Auf der Au“ 820 l/s. Für die innerhalb des Untersuchungsgebiets gelegenen Trinkwassergewinnungen der Gemeinde Altrip und des Zweckverbandes für Wasserversorgung „Pfälzische Mittelrheingruppe“ seien keine Auswirkungen zu erwarten.
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Im Januar 2002 reichte die SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, Speyer, eine Umweltverträglichkeitsstudie zu dem geplanten Vorhaben ein (s. Planunterlagen, Mappe 1, Anlage 1 B). Ferner wurde ein landespflegerischer Planungsbeitrag (s. Planunterlagen, Mappe 1, Anlage 3.2) sowie eine Natura-2000-Verträglichkeitsstudie bezogen auf den nördlich an die Hochwasserrückhaltung angrenzenden Teil des gemeldeten EU-Vogelschutzgebiets „Neuhofener Altrhein mit Prinz Karl Wörth“ vorgelegt (s. Planunterlagen, Mappe 1, Anlage 3.5).
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Die öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der „maßgebenden Unterlagen (Plan)“ erfolgte im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldsee am 30. August 2002, im Amtsblatt der Gemeinde Altrip am 29. August 2002 und im Amtsblatt der Gemeinde Neuhofen ebenfalls am 29. August 2002. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen bis spätestens 16. Oktober 2002 bei der SGD Süd oder den jeweiligen Gemeindeverwaltungen erhoben werden könnten und nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Die Auslegung des Plans mit den Zeichnungen und Erläuterungen erfolgte bei der Verbandsgemeindeverwaltung Waldsee und in den Gemeindeverwaltungen Altrip und Neuhofen jeweils in der Zeit vom 2. September 2002 bis 2. Oktober 2002.
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Die Berufungsklägerin zu 1) erhob mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Hierzu machte sie u.A. geltend, das vorgesehene Rückhaltevolumen sei nicht erforderlich, da ohne den Polderstandort Waldsee/Altrip/Neuhofen noch 47 Mio. m³ Rückhaltevolumen zur Verfügung stünden, also mehr als staatsvertraglich vereinbart. Durch das Vorhaben sei landwirtschaftlicher Vertragsanbau nicht mehr möglich. Für die Einfassung der gesteuerten Rückhaltung gingen 16 % bisheriger landwirtschaftlicher Fläche verloren. Eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erfolgt. Bei den Planungen fehlten Untersuchungen von Alternativstandorten (Ufer-Taschenpolder). Die hohe Durchlässigkeit der Sand- und Kiesböden erhöhe das Grund- und Druckwasser. Dadurch und durch das Heranrücken des Rheins und die damit erhebliche Verkürzung der Reaktionszeit bei einem Deichbruch ergebe sich ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für Altrip. Die Maßnahme führe auch zu Wertminderungen für Grundstücke und Gebäude in der Gemarkung Altrip einschließlich der gemeindlichen Liegenschaften. Stark- und Dauerregen, der mit zeitlicher Verzögerung den Grundwasserstand zusätzlich belaste, sei in den Modellrechnungen der TGU nicht berücksichtigt. Die nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet und die Naturschutzgebiete in der Gemarkung Altrip seien unzureichend berücksichtigt worden. Im Überflutungsfall sei ein Schaden an Leib und Leben der Bürger zu befürchten. Die Trinkwassergewinnung durch das Altriper Wasserwerk werde durch die Erhöhung des Grundwasserspiegels gefährdet. Das Risiko bei einem Deichbruch sei unzumutbar hoch. Bei einer Polderflutung sei kein gesicherten Fluchtweg gegeben, da der Fluchtweg nach Rheingönheim (der einzige bei Polderflutung) auf dem alten Deich verlaufe und dieser in der Vergangenheit aufgrund des Rückstaus des Rehbachs gesperrt gewesen sei. Der geplante Polderdeich zerschneide das vorhandene Wegesystem fast vollständig, so dass ein ordnungsgemäßes Überqueren des Deiches in Richtung Neuhofener Altrhein nicht mehr möglich sei. Durch die geplante Hochwasserrückhaltung werde das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde verletzt; das Vorhaben präge das Ortsbild und das Landschaftsbild entscheidend und wirke nachteilig auf das Gemeindegebiet und die Gemeinde selbst ein. Ferner seien negative Auswirkungen auf die geplante Erweiterung des Gewerbegebietes und der sich dort künftig ansiedelnden Betriebe zu befürchten, insbesondere durch die Grundwassersituation. Die hydrologischen Untersuchungen hätten sich nicht mit der Problematik auseinandergesetzt, wie durch zusätzlichen Wasseranfall die unterirdischen Grundwasserströme verschoben würden. Es sei zu befürchten, dass gemeindliches Eigentum (Rathaus, Regino-Zentrum, Max-Schule, Bürgerhaus, Grundschule und Abwasserpumpwerke) durch Nassfallen von Kellern erheblichen Schaden erleiden werde. Die Auswirkungen der geplanten Hochwasserrückhaltung auf die gemeindliche Kanalisation und die Straßen, insbesondere deren Beschädigungen bei Flutung der Hochwasserrückhaltung, seien nicht berücksichtigt worden.
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Die Berufungsklägerin zu 2) wies in ihrem Einwendungsschreiben vom 8. Oktober 2002 auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb und darauf hin, dass ein Teil der bewirtschafteten Fläche durch den Bau des Dammes unnutzbar werde (ca. 4 ha). Ein weiterer Teil werde beim Fluten der gesteuerten Hochwasserrückhaltung in kürzester Zeit durch Druckwasser auf ungewisse Zeit unbrauchbar. Beim Fluten würden ca. 60 % ihrer Fläche unbrauchbar. Sie befürchte die Vernässung ihrer insgesamt 400 m² großen fünf Halbkellerwohnungen, die sie zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage vermietet habe und ihr als zusätzliche Altersversorgung dienen sollten. Die betroffenen Häuser lägen nicht einmal 400 m von der Hochwasserrückhaltung entfernt.
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Der Berufungskläger zu 3) erhob mit Schreiben vom 18. September 2002 und mit anwaltlichem Einwendungsschriftsatz vom 16. Oktober 2002 u.A. folgende Einwendungen: Durch die geplante Maßnahme sei ein Anstieg des Druckwassers zu befürchten. Der ungesteuerte Polder liege nur ca. 750 m bis 800 m von seinem Haus entfernt; durch den Polderbau werde die Vernässung noch mehr ansteigen. Bei einer Polderflutung würde sein Keller mindestens 0,50 m unter Wasser stehen. Es bestehe auch das Risiko eines Deichbruches. In diesem Fall stünden die Fluchtwege nicht mehr zur Verfügung. Der raumplanerische Entscheid vom 30. Juni 1995 könne nicht als raumplanerische Grundlage für das Planfeststellungsverfahren angesehen werden, da er auf der Vorgabe basiere, dass für den Polder Waldsee/Altrip/Neuhofen nur eine gesteuerte Rückhaltung vorgesehen sei, nicht jedoch auch eine ungesteuerte. Im Übrigen sei ein erneuter raumplanerischer Entscheid erforderlich, weil die darin festgesetzte Fünf-Jahres-Frist nicht eingehalten worden sei. Gegen die geplante Hochwasserrückhaltung sei weiter der Einwand fehlender Erforderlichkeit zu erheben. Bei den Planungen fehlten Untersuchungen von Alternativstandorten. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei lediglich auf beplanten Flächen beschränkt; eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung, die die Auswirkungen auch großräumig untersuche, sei nicht erfolgt. Die nachteiligen Auswirkungen auf überregional bedeutsame Naturschutzgebiete seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Seine Wohnumwelt werde zerstört, die ihm u.A. als Erholungsraum diene. Die grundwasserhydraulischen Untersuchungen seien zu beanstanden und müssten neu vorgenommen werden. In ihnen sei nicht berücksichtigt worden, dass in besonders vorbelasteten Gemeinden wie Altrip schon ein relativ geringer Anstieg der Grundwasserstände in den bebauten Ortslagen schädliche Folgen auslösen könne, so dass trotz der vorgelegten Untersuchungen eine Gefährdung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Dies gelte umso mehr, als rechnerisch erstellte Prognosen keine Nachweise, sondern bloße Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen seien. Insoweit sehe er sein in der Gemeinde Altrip befindliches Grundeigentum bedroht. Er mache eine Verletzung seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG, seines Rechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, seines Rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und seines Rechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geltend.
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Im März 2003 legte das von Prof. Dr. K. geleitete Institut für Hydromechanik und Wasserwirtschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) die von der SGD Süd in Auftrag gegebene Prüfung des von der TGU erstellten Grundwassermodells vor. Darin kamen Prof. Dr. K., Dipl. Umwelt-Naturwissenschaftler B. und Dipl. Ing. Z. zu dem Schluss, dass die Grundwasserhöhen in der Umgebung des Polders in ausreichender Genauigkeit prognostiziert worden seien. Bei der Bestimmung des maximalen Wasserandrangs in die Drainagen und Seen sei die Modellgenauigkeit deutlich geringer als bei den Piezometerhöhen (= Grundwasserstand). Die Zuflussraten könnten mit den Modellen nicht genau bestimmt werden. Letztlich werde erst das Monitoring nach Bau des Polders Sicherheit über die Raten bringen. Die Aufhöhung von Grundwasserständen und der Wasserandrang zu den Schöpfwerken müsse konservativ abgeschätzt werden. Bei Aussagen zur Hochwassergefährdung von einzelnen Gebäuden werde das Modell eindeutig überbeansprucht. Man könne aus der Übereinstimmung des Grundwasserstands in einer Modellzelle mit der Höhe der Sauberkeitsschicht eines Gebäudes nicht folgern, dass für das Gebäude keine Gefahr bestehe. Es sei zu bedenken, dass der Grundwasserspiegel eine Prognoseunsicherheit von sicher nicht weniger als 0,5 m aufweise und dass der errechnete Wasserstand einen Mittelwert darstelle. Eine Sicherheit von 0,5 m sei mindestens erforderlich. Alle Bereiche um den Polder, die nicht an Ausgleichsmaßnahmen angeschlossen seien, würden gegenüber dem Bezugszustand auch bei Funktionieren der geplanten Ausgleichsmaßnahmen eine Aufhöhung der Grundwasserstände erfahren.
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Die Prüfgutachter gaben die Empfehlung, die Kalibrierung des instationären Modells zu verbessern und die Sensitivitätsanalyse zu korrigieren. Das Schöpfwerk Schleuse liege in seiner Dimensionierung nicht zweifelsfrei auf der sicheren Seite. Es solle alles getan werden, um den Grundwasserandrang zum Neuhofener Altrhein zu vermindern.
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Am 4. Dezember 2003 gab Dr. Ing. S. von der TGU zu dem Prüfbericht der ETH Zürich vom 17. März 2003 gegenüber der SGD Süd eine Stellungnahme ab. Dr. Ing. S. führte aus, auf der Grundlage der Empfehlungen der ETH Zürich sei eine Neukalibrierung des Modells auf der Grundlage des Basisfalls vorgenommen worden. Dabei sei der Ausgangswasserstand des Neuhofener Altrheins auf 90,5 müNN erhöht worden, was dem Maximalwert des Hochwassers 1988 entspreche. Ohne Einrechnung der wasserwirtschaftlichen Anpassungsmaßnahmen steige der Wasserstand im Neuhofener Altrhein bei Einsatz der ungesteuerten und gesteuerten Rückhaltung extrem an. Wasserstände über 90,5 müNN im Neuhofener Altrhein führten aber voraussichtlich zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit des Auslaufs an der Schlicht durch Rückstau. Um diese Problematik zu vermeiden, könne man entweder die Leistungsfähigkeit des Schöpfwerks am Neuhofener Altrhein erhöhen, um die Absenkung des Altrheins zu beschleunigen oder dieses Schöpfwerk früher zum Einsatz bringen bzw. es dauerhaft betreiben.
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Hierzu nahmen Prof. Dr. K., Dipl. Umwelt-Naturwissenschaftler B. und Dipl. Ing. Z. von der ETH Zürich mit Schreiben vom 16. Februar 2004 Stellung. Die Prüfgutachter sind darin der Auffassung, dass die Modelleichung „Basisfall“ nicht eindeutig sei. Was den Leakage-Faktor der ungesteuerten und gesteuerten Hochwasserrückhaltung angehe, sei unklar, ob der jetzt verwendete Wert wirklich eine Obergrenze darstelle, da keinerlei Messungen vorlägen. Die Wasserstände des Bezugszustandes an der Schlicht bzw. am Schulgutweiher würden zeitweise überschritten. Gehe man vom Bemessungshochwasser und einem maximalen Wasserstand des Neuhofener Altrheins von 90,9 müNN vor Beginn der Wasserstandsregulierung aus, müsse die Pumpleistung verdoppelt werden, um den Wasserspiegel innerhalb von 24 Stunden auf den für die Funktion von Graben E 7 erforderlichen Wasserstand von 90,5 müNN abzusenken.
- 40
Die SGD Süd holte im Laufe des Verwaltungsverfahrens u.A. auch ein Gutachten zu der Frage der Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs der Berufungsklägerin zu 2) ein. In seinem Gutachten vom 30. März 2005 kam der von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz als Sachverständiger für Betriebsbewertung, Entschädigungsfragen und Grundstücksbewertung vereidigte Prof. Dr. M. zu dem Schluss, der Betrieb der Berufungsklägerin zu 2) werde infolge des Flächenentzugs in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet.
- 41
Nachdem ein Erörterungstermin bereits im Mai 2003 durchgeführt worden war, wurde der Plan für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen durch Beschluss der SGD Süd vom 20. Juni 2006 festgestellt.
- 42
Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Auflagen und ordnet zudem Beweissicherungsmaßnahmen an.
- 43
Im Abschnitt III finden sich u.A. folgende Nebenbestimmungen:
- 44
Nr. 3:
- 45
Alle baulichen Anlagen (§ 2 LBauO) sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu errichten. Beim Bau und Betrieb der Anlagen sind die einschlägigen Deutschen Industrienormen (DIN), insbesondere DIN 1184, 19700, 19712 und die sonstigen Technischen Vorschriften, insbesondere die DVWK- Merkblätter 202, 210 und 249 zu beachten.
- 46
Nr. 5:
- 47
Für die im Entwurf vorgesehenen baulichen Anlagen (siehe § 2 LBauO) ist der statische Nachweis bezüglich der Standsicherheit und des Auftriebs zu führen. Die dafür erforderlichen Berechnungen und Zeichnungen müssen vor der Bauausführung durch einen staatlich zugelassenen Prüfingenieur für Baustatik geprüft werden. Mit der Abnahme der Stahlbewehrung der statisch geprüften Bauteile ist der Prüfingenieur oder ein geeigneter Fachingenieur zu beauftragen.
- 48
Nr. 6:
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Für den Deich ist ebenfalls der statische bzw. erdstatische Nachweis bezüglich der Standsicherheit und des Auftriebs zu führen. Die dafür erforderlichen Berechnungen und Zeichnungen müssen vor der Bauausführung durch einen qualifizierten Ingenieur für Erdbau/Bodenmechanik geprüft werden, wobei der prüfende Ingenieur nicht mit dem aufstellenden Ingenieur identisch sein darf. Mit der Überwachung ist ein qualifiziertes Büro für Grundbau/Bodenmechanik zu beauftragen.
- 50
Nr. 11:
- 51
Nach jeder Flutung ist unverzüglich
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- die Funktionsfähigkeit des Ein-/Auslaufbauwerks zu kontrollieren
- die Funktion des Siels zu kontrollieren
- der gesteuerte Retentionsraum von Treibgut und Unrat zu räumen
- das Wege- und Entwässerungsnetz erforderlichenfalls wiederherzustellen.
- 53
Nr. 12:
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Nach jeder Flutung ist durch ein Gutachten eines von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Umfang der Schäden an den landwirtschaftlichen Flächen und Kulturen sowie evtl. entstehende Folgeschäden, z.B. aus Vertragsanbau zu ermitteln und zu entschädigen.
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Nr. 13:
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Beim Bau und Betrieb der Anlagen zur Wasserstandsregulierungen ist zu beachten:
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Nr. 13.1:
- 58
Die zu installierenden Leistungen werden wie folgt festgesetzt:
- 59
Schöpfwerk „Neuhofener Altrhein“: 4,8 m³/s
Schöpfwerk “Altrip”: 2,0 m³/s
Schöpfwerk “Auf der Au”: 2,4 m³/s
Pumpwerk „Geländemulde Waldsee“ 45 l/s
bei einem Wasserstand im Rhein entsprechend BHW.
- 60
Nr. 13.2:
- 61
Die zu haltenden Wasserspiegel werden wie folgt festgesetzt:
- 62
bei Einsatz des gesteuerten Retentionsraums
Schöpfwerk „Neuhofener Altrhein“: 89,40 müNN
Schöpfwerk „Altrip“: 88,30 müNN
Schöpfwerk „Auf der Au“: 91,50 müNN
Pumpwerk „Geländemulde Waldsee“: 91,40 müNN
Baggersee „Schlicht“: 91,35 müNN
- 63
bei Überflutung des ungesteuerten Retentionsraums:
Schöpfwerk „Neuhofener Altrhein“: kein Betrieb
Pumpwerk „Geländemulde Waldsee“: kein Betrieb
Schöpfwerk „Altrip“: 89,50 müNN
Schöpfwerk „Auf der Au“: 91,50 müNN
Baggersee „Schlicht“: Auslauf geschlossen
- 64
Nr. 13.3:
- 65
Es ist zu überprüfen, ob das vorhandene Schöpfwerk am Neuhofener Altrhein in seiner Leistung auf 4,8 m³/s verstärkt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein neues Schöpfwerk am Neuhofener Altrhein zu errichten. Die hydraulische Leistungsfähigkeit des Zulaufs zum Schöpfwerk ist zu gewährleisten.
- 66
Nr. 13.4:
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Die Schöpfwerke sind mindestens 24 Stunden vor Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung in Betrieb zu nehmen, falls die vorgenannten zu haltenden Wasserspiegel überschritten sind. Das Schöpfwerk Neuhofener Altrhein ist dabei mit seiner gesamten Leistung zu betreiben, um den Wasserspiegel im Altrhein so schnell wie möglich abzusenken und dadurch die Entwässerung der Schlicht zu verbessern.
- 68
Nr. 13.5:
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Das Schöpfwerk „Neuhofener Altrhein“ und das Pumpwerk der “Geländemulde Waldsee“ dürfen nur bei Einsatz des gesteuerten Retentionsraums betrieben werden; der Auslauf des „Baggersees Schlicht“ darf nur bei Einsatz des gesteuerten Retentionsraums geöffnet werden. Die Schöpfwerke „Altrip“ und „Auf der Au“ sind bei Einsatz des gesteuerten Retentionsraums und bei Überflutung des ungesteuerten Retentionsraumes einzusetzen.
- 70
Nr. 20:
- 71
In der Umgebung der im Außenbereich gelegenen Höfe R., R., R., Aussiedlerhof am H. und des Pumpwerks Neuhofen des Beregnungsverbandes wird es trotz der vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen zu einem Anstieg der Grundwasserstände kommen. Für die v.g. Objekte sind deshalb lokale Maßnahmen zur Haltung des Grundwasserspiegels mindestens 50 cm unter der jeweiligen Bauwerkssohle oder andere gleichwertige Maßnahmen vorzusehen.
- 72
Die Pläne dieser Maßnahmen nebst Wirkungsnachweisen sind der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn zur Zustimmung vorzulegen. Die Anpassungsmaßnahmen sind spätestens mit der Hochwasserrückhaltung fertig zu stellen.
- 73
Nr. 22:
- 74
Nach Fertigstellung und wasserbehördlicher Abnahme der Hochwasserrückhaltung gem. § 95 LWG ist bei geeigneter Hochwasserführung des Rheins eine Probeflutung vorzunehmen, um die aufgrund der Modellberechnungen des Grundwassergutachtens errichteten und bemessenen Anpassungsmaßnahmen auf ihre Eignung zu überprüfen. Mit der Dokumentation der Probeflutung und der daraus resultierenden Veränderungen des Grundwasserspiegels, der Ermittlung der abgeleiteten Wassermengen, mit der Auswertung der Ergebnisse, deren Abgleich mit dem Grundwassermodell und einem Testat der Eignung oder Nicht-Eignung der Anpassungsmaßnahmen ist eine geeignete Universität/Hochschule zu beauftragen, welche bislang nicht bei der Planung oder Prüfung der Maßnahme beteiligt war. Das Konzept der Universität/Hochschule für die Probeflutung ist der Planfeststellungsbehörde vor der wasserbehördlichen Abnahme gem. § 95 LWG zur Zustimmung vorzulegen.
- 75
Sollte die Probeflutung zeigen, dass die Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichen, so bleiben Auflagen hinsichtlich einer Verstärkung oder Erweiterung der planfestgestellten Anpassungsmaßnahmen oder zusätzlicher Maßnahmen, z.B. zur Verbesserung der Entwässerung der Schlicht ausdrücklich vorbehalten.
- 76
Nr. 23:
- 77
Die Beweissicherung hat vorläufig entsprechend dem Vorschlag im Grundwassergutachten (Anlage 9.1, S.58 Nr. 9.1.7 inklusive Monitoring sowie Anlage 9.6.1) zu erfolgen. Sollte die Probeflutung zeigen, dass der Bedarf an der Erfassung zusätzlicher oder anderer Daten/Messstellen besteht, so bleiben diesbezügliche Auflagen vorbehalten.
- 78
Mit der Beweissicherung ist unverzüglich zu beginnen, um noch möglichst viele Daten über die Verhältnisse vor Beginn der Baumaßnahme zu sammeln.
- 79
Die Daten sind auszuwerten und aufzubewahren. Sollte die Auswertung zeigen, dass die Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichen, um Nachteile für die umliegende Bebauung zu verhindern, so bleiben Auflagen hinsichtlich ergänzender Anpassungsmaßnahmen ausdrücklich vorbehalten.
- 80
Nr. 24:
- 81
Auf Basis der im Rahmen der Prüfung des Grundwassergutachtens durchgeführten erweiterten Sensitivitätsuntersuchung ist eine Karte zu erstellen, welche die Flächen ausweist, die als Folge der Flutung des gesteuerten Retentionsraumes vernässen oder bei denen der Grundwasserspiegel höher als 1,5 m unter Geländeoberkante ansteigt. Diese Flächen sind zusätzlich in einer Flurkarte 1:5.000 mit Flurstücksnummern kenntlich zu machen. Dabei sind nur in Teilbereichen betroffene Grundstücke als vollständig betroffen anzusehen und darzustellen. Diese Karten sind der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen.
- 82
Es ist davon auszugehen, dass die in dieser Karte ausgewiesenen Flächen als Folge einer Flutung so vernässen, dass es bei landwirtschaftlicher Nutzung zu Ernteausfällen kommen kann. Die Bewirtschafter dieser Flächen sind deshalb im Flutungsfall für alle landwirtschaftlichen Ertragsverluste zu entschädigen; auf die Nebenbestimmung III.12 wird entsprechend verwiesen.
- 83
Nr. 29:
- 84
Die Planung und Bauausführung der K 13 ist rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz -Straßen- und Verkehrsamt Speyer, St. Guido-Straße 17, 67346 Speyer, abzustimmen. Mit der Bauausführung darf erst nach Freigabe der Ausführungsplanung durch den vorgenannten Landesbetrieb begonnen werden.
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Nr. 38:
- 86
Die nachträgliche Änderung oder Festsetzung von Nebenbestimmungen bleibt im öffentlichen Interesse vorbehalten.
- 87
Unter Abschnitt IV des Planfeststellungsbeschlusses heißt es weiter, dass die gegen das Planvorhaben erhobenen Einwendungen zurückgewiesen und die Anträge im Erörterungstermin abgewiesen wurden, soweit ihnen nicht durch die Festsetzung von Nebenbestimmungen in diesem Bescheid Rechnung getragen worden sei. Die Einwendungen der betroffenen Bürger und Gemeinden, darunter diejenigen der Kläger, wurden unter Abschnitt VI. Nr. 6. „Stellungnahmen, Einwendungen und Anträge“ thematisch gegliedert, zusammengefasst und jeweils mit einheitlicher Begründung zurückgewiesen.
- 88
Hiergegen haben u.A. die Berufungskläger zu 1) bis 3) am 21. Juli 2006 fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie unter Vorlage mehrerer hydrogeologischer Stellungnahmen von Prof. Dr. H. (Hydrosond) sowie weiterer naturschutz- und artenschutzrechtlichen Bewertungen des Büros Dipl.-Ing. (FH) H. (pro bios) neben Rügen bezüglich der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie natur- und artenschutzrechtlicher Belange im Wesentlichen vorgetragen haben:
- 89
Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss sei wegen seiner inhaltlichen Widersprüchlichkeit nicht hinreichend bestimmt und damit rechtswidrig. Insbesondere bestehe eine besondere gravierende Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Nebenbestimmungen Abschnitt III. Nr. 13.4 und Nr. 13.5. Dies führe dazu, dass der Einsatz der Schöpfwerke im Planfeststellungsbeschluss nicht eindeutig geregelt sei. Auch die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzureichend gewesen. Hierauf könnten sie sich als absolutes Verfahrensrecht berufen. Zudem fehle dem Vorhaben die Planrechtfertigung, da bereits jetzt schon mehr als die im Verwaltungsabkommen vereinbarten Hochwasserrückhalträume mit insgesamt etwa 44.000.000 cbm Fassungsvermögen errichtet worden seien. Das bisherige Poldervolumen übersteige schon jetzt den Umfang der staatsvertraglichen Verpflichtungen. Darüber hinaus sehe der raumordnerische Entscheid vom 30. Juni 1995 lediglich ein Volumen für den Polder Waldsee/Altrip/Neuhofen von 8.000.000 cbm vor, während jetzt ein Volumen von 9.000.000 cbm planfestgestellt worden sei.
- 90
Es lägen auch zwingende Versagungsgründe wegen der Ungeeignetheit des Untergrunds und der Bodenbeschaffenheit sowie der daraus resultierenden Gefährdung für die Bewohner vor. Insbesondere sei zu rügen, dass die Durchlässigkeit der Deckschichten in weiten Teilbereichen wesentlich höher liegen würden, als von der TGU angenommen. Dadurch ergebe sich ein überhöhter Zufluss zum Schöpfwerk am Neuhofener Altrhein, der mit der planfestgestellten Pumpkapazität nicht mehr beherrschbar sei, was wiederum zu Überflutungen und Vernässungen führe. Daran könne auch nichts die Verdoppelung der Schöpfwerkskapazitäten ändern. Im Übrigen weise das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Grundwassermodell erhebliche Defizite auf, so insbesondere eine Überparametrisierung des Modells, eine nicht korrekte Sensitivitätsanalyse, eine fehlende Validierung und eine Vernachlässigung der Einzelobjekte. Eine korrekte Wiedergabe und Prognose der nach Verwirklichung und bei Einsatz des Polders eintretenden Verhältnisse sei daher nicht möglich. Ferner sei das Worst-Case-Szenario überhaupt nicht in die Erwägungen mit einbezogen worden. Das mögliche zeitliche Zusammentreffen eines Starkregenereignisses oder sogar eines Extremereignisses mit einem überregionalen Hochwasser und der folgenden Flutung des Polders seien nirgends bewertet worden. Ein solches Zusammentreffen von überregionalem Hochwasser und lokalen Hochwasserständen stelle jedoch den Normalfall für die Inanspruchnahme des Polders dar. Darüber hinaus kämen extreme Niederschläge in der Rheinebene relativ häufig vor, sodass ein Zusammentreffen mit einem extremen Hochwasserereignis von größter Wahrscheinlichkeit sei. Auch die Gefahr eines Deichbruches sei nur unzureichend bewertet worden.
- 91
Der Planfeststellungsbeschluss verletze das Gebot der Konfliktbewältigung, da er insbesondere die Planung, das für die im Außenbereich gelegenen Höfe − vor allem des Aussiedlerhofs „Am H.“ − lokale Maßnahmen zur Erhaltung des Grundwasserspiegels mindestens 50 cm unter der jeweiligen Bauwerksohle oder andere gleichwertige Maßnahmen vorzusehen seien, auf nachfolgende Verfahren abwälze. Der Planfeststellungsbeschluss lasse dabei die entscheidende Frage, ob überhaupt die Möglichkeit bestehe, für die genannten Objekte durch lokale Maßnahmen den Grundwasserspiegel jeweils 50 cm unter der jeweiligen Bauwerksohle zu halten, offen. Die Anordnung einer Probeflutung sei Ausdruck der Unzulänglichkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Ohne Berücksichtigung der örtlichen Detailverhältnisse müsse die Bewertung der Folgen einer Probeflutung als nicht überschaubar eingestuft werden. Der Detailliertheitsgrad der durchgeführten Untersuchungen sei völlig unzureichend. Der Einsatz eines auf großräumigen Untersuchungen bestimmten Mittelwertes werde dem erforderlichen Detailliertheitsgrad nicht gerecht. Ferner habe der Beklagte die Machbarkeit der Vorabsenkung nicht nachgewiesen.
- 92
Im Hinblick auf die naturschutzrechtlichen Aspekte seien die Bestandserhebungen sowie die Ausgangsdatenlage unzureichend und ungenügend. Darüber hinaus verkenne der Planfeststellungsbeschluss die unter nationalem Schutz stehenden Naturschutzgebiete „Neuhofener Altrhein“ und „Horreninsel“. Auch der Artenschutz sei unzureichend berücksichtigt worden, da der Polderbau die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG verwirkliche. Der Planfeststellungs-beschluss habe sich aufdrängende Planungsalternativen und Standortalternativen nur unzureichend geprüft. Ihm lägen demnach diesbezüglich Abwägungsdefizite zugrunde. Insbesondere seien die deutlichen Vorzüge des Standortes Hördt verkannt worden. Auch der abwägungsrelevante Faktor der Existenzgefährdung für landwirtschaftliche Betriebe sei nur unzureichend in die Abwägung mit einbezogen und daher falsch gewichtet worden. Unter Berücksichtigung dessen hätte die Gesamtabwägung, obwohl dem Hochwasserschutz ein hoher Stellenwert einzuräumen sei, zu einem Verzicht der Maßnahme am Standort Waldsee/Altrip/Neuhofen führen müssen. Angesichts dieser Abwägungsmängel komme eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nicht in Betracht. Hilfsweise hätten sie im Hinblick auf weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Hoch- und Druckwasser sowie von Vernässungen einen Anspruch auf Neubescheidung.
- 93
Die Berufungskläger haben beantragt,
- 94
den Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen vom 20.Juni 2006 i.d.F. der Prozesserklärungen vom 14. November 2007, 16. November 2007 und 10. Dezember 2007 aufzuheben,
- 95
hilfsweise,
- 96
festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen vom 20. Juni 2006 i.d.F. der Prozesserklärungen vom 14. November 2007, 16. November 2007 und 10. Dezember 2007 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,
- 97
höchst hilfsweise,
- 98
den Beklagten zu verpflichten, über die erforderlichen weitergehenden Maßnahmen zur hinreichenden Reduzierung der Druckwasserproblematik und/oder andere geeignete Auflagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
- 99
Der Beklagte hat beantragt,
- 100
die Klagen abzuweisen.
- 101
Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, dass die Kläger nur Einwendungen geltend machen könnten, aus denen sich ergebe, dass sie in eigenen Rechten verletzt seien. Im Übrigen seien sie auch mit vielen Einwendungen präkludiert. Dies gelte insbesondere auch für die naturschutzrechtlichen Rügen der Berufungsklägerin zu 2). Darüber hinaus enthalte der Planfeststellungsbeschluss auch keine Abwägungsfehler. Die hydrogeologischen Annahmen der TGU, die von Prüfgutachtern (ETH Zürich) überprüft worden seien, seien nicht zu beanstanden. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung liege nicht vor. Nach § 10 Abs. 1 WHG sei es gerechtfertigt, die Entscheidung über die festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten. Zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung sei nämlich unklar gewesen, in welchem Maße nachteilige Wirkungen durch das Vorhaben für die Einzelgehöfte eintreten würden und ob konkretere Auflagen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit vertretbar seien. Die Auflage der Probeflutung biete eine zusätzliche Sicherheit. Sie sei nicht vorgesehen, weil die Problematik des Grundwasseranstiegs und Grundwasserandrangs völlig unzureichend behandelt worden sei, sondern weil dadurch im Hinblick auf die bei jedem Modell bestehende Unsicherheit eine weitere Überprüfung stattfinden könne. Entgegen der Behauptung der Kläger liege dem Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Standortalternativenprüfung kein Abwägungsdefizit zugrunde. Was den Standort „Polder Hördt“ anbetreffe, seien sämtliche Kläger präkludiert. Ungeachtet dessen stelle eine Hochwasserrückhaltung im Raum Hördt keine Alternative zur Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen dar, da sie nur als zusätzliche Hochwasserschutzmaßnahme im Rahmen der Hochwasserschutzkonzeption des Landes Rheinland-Pfalz in Frage kommt und sich aufgrund der naturschutzfachlichen Gegebenheit gerade nicht gegenüber der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen aufdränge.
- 102
Während des anhängigen Gerichtsverfahrens ergänzte die SGD Süd im Oktober 2007 ihre Untersuchungen um eine neue Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (s. Blatt 568 der Gerichtsakte) sowie eine artenschutzrechtliche Verträglichkeits-studie (s. Blatt 624 der Gerichtsakte).
- 103
In den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts vom 14. und 16. November 2007 sowie 10. Dezember 2007 hat der Beklagte drei Prozesserklärungen abgegeben, durch welche die unter Abschnitt III. des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführten Nebenbestimmungen Nr. 13.4. und Nr. 24. inhaltlich modifiziert worden sind.
- 104
Nr. 13.4. lautet nunmehr wie folgt:
- 105
Die Schöpfwerke sind mindestens 24 Stunden vor Einsatz der gesteuerten Hoch-wasserrückhaltung in Betrieb zu nehmen, falls die vorgenannten zu haltenden Wasserspiegel überschritten sind. Das Schöpfwerk Neuhofener Altrhein ist dabei mit seiner gesamten Leistung zu betreiben, um den Wasserspiegel im Altrhein so schnell wie möglich abzusenken und dadurch die Entwässerung der Schlicht zu verbessern. Eine Flutung der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen darf nur dann erfolgen, wenn der Wasserstand im Neuhofener Altrhein von 90,00 müNN nicht überschritten ist.
- 106
Der zweite Absatz der Nr. 24. lautet:
- 107
Es ist davon auszugehen, dass die in dieser Karte ausgewiesenen Flächen als Folge einer Flutung so vernässen, dass es bei landwirtschaftlicher Nutzung zu Ernteausfällen kommen kann. Die Bewirtschafter dieser Flächen sind deshalb im Flutungsfall für alle landwirtschaftlichen Ertragsverluste zu entschädigen; auf die Nebenbestimmung III.12 wird entsprechend verwiesen. Diese Vorschrift ist auch für den Betrieb „R.“ anzuwenden.
- 108
Folgender Absatz ist in der Nr. 24 angefügt worden:
- 109
Im Rahmen der Ausführungsplanung ist jeweils eine Zufahrtsmöglichkeit für landwirtschaftliche Fahrzeuge aus Richtung Waldsee und aus Richtung Altrip (in Höhe der Jägerwiese) für die in der Hochwasserrückhaltung liegenden landwirtschaftlichen Flächen vorzusehen. Die genaue Lage ist mit der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und dem örtlichen Bauern- und Winzerverband abzustimmen und der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.
- 110
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen durch Urteil vom 13. Dezember 2007 ab gewiesen. Es hat die gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgebrachten Rügen nicht als durchgreifend erachtet. Zur Begründung hat es vor allem ausgeführt:
- 111
Die Klagen seien weder mit den Hauptanträgen noch mit den beiden Hilfsanträgen begründet. Die Berufungskläger könnten sich nicht auf die Verletzung von natur-, umwelt- und artenschutzrechtlicher Vorschriften berufen. Die Berufungskläger zu 1) und 2) seien insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt. Demgegenüber könne sich die Berufungsklägerin zu 2) zwar grundsätzlich auf die Verletzung solcher Rechte berufen, sie sei jedoch im vorliegenden Fall mit diesem Vorbringen präkludiert. Auch habe sich der Planfeststellungsbehörde der Standort „Hördter Rheinaue“ nicht als vorzugswürdigere Planungsalternative aufdrängen müssen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide darüber hinaus auch nicht an offensichtlichen Abwägungsmängeln, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Insbesondere sei die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor Überflutungen und Vernässung einschließlich der Grund- und Druckwasserproblematik rechtlich nicht zu beanstanden. Die weiteren Einzelheiten der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 1013 ff. GA), auf die Bezug genommen wird.
- 112
Hiergegen haben die Berufungskläger fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem stattgegeben wurde. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholen sie größtenteils ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen darüber hinaus unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags im Wesentlichen geltend:
- 113
Die Gemeinde Altrip und der Berufungskläger zu 3) könnten sich als nicht enteignend Betroffene durchaus auf die fehlerhafte Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Insoweit stützten sie ihren Anspruch auf § 4 URG. Diese Vorschrift sei trotz des Wortlauts der Übergangsvorschrift des § 5 URG anwendbar. Im Übrigen bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 5 URG, da diese Bestimmung nicht mit den zugrunde liegenden supranationalen Vorschriften in Einklang stehe. Für eine Nichtanwendbarkeit spreche auch die Systematik zu § 25 Abs. 11 UVPG. Im Übrigen bestehe auch keine sonstige gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung für die Anwendbarkeit der Übergangs-bestimmung des § 5 URG. Ferner könnten sich die Gemeinde Altrip und der Berufungskläger zu 3) im Hinblick auf die Geltendmachung des Verfahrensfehlers unmittelbar auf Art. 10 a der Richtlinie 2003/35/EG berufen.
- 114
Falls § 5 URG nicht eingreife und daher § 4 Abs. 1 URG anwendbar sei, könnten sie die Mangelhaftigkeit der UVP als beachtlichen Verfahrensfehler geltend machen, obwohl in § 4 Abs. 1 URG eine Beschränkung auf einzelne Fehlertypen geregelt sei. Eine derartige Einschränkung sei mit der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie nicht vereinbar.
- 115
Könnten aber die Berufungskläger die Defizite bei der UVP rügen, so stünden dem weder die Schutznormtheorie noch das Kausalitätserfordernis entgegen.
- 116
Im Übrigen sei die Berufungsklägerin zu 2) nicht mit ihrem Vorbringen bezüglich der Fehlerhaftigkeit der UVP präkludiert. Denn unter dem Regime des URG könne es keine Präklusion geben. Selbst wenn hier das URG nicht anwendbar sei, müsse eine Präklusion wegen unangemessener Ausschlussfristen als gemeinschaftswidrig angesehen werden. Zumindest müsse aber die Berufungsklägerin zu 2) als enteignend Betroffene die Verletzung des Artenschutzes rügen können.
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Abgesehen davon, dass ein Einwendungsausschluss nicht Betracht komme, weil es den ausgelegten Unterlagen bereits an der Anstoßfunktion gefehlt habe, bleibe zu sehen, dass auch der später gestellte Befreiungsantrag nicht weiter helfe, da es an den entsprechenden Befreiungsvoraussetzungen fehle. Insbesondere sei fraglich, ob die im Einzelnen aufgeführten Fledermäuse in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben.
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Darüber hinaus fehle es an einer Planrechtfertigung und zudem seien auch Abwägungsfehler vorhanden.
- 119
So habe der Beklagte die Standortalternative „Hördter Rheinaue“ nicht hinreichend beachtet. Daneben habe die Planfeststellungsbehörde auch die Problematik der Grund- und Druckwasserverhältnisse nicht ausreichend behandelt. Des Weiteren habe man die Starkregenereignisse und die kausale Einwirkung eines bestehenden Polderaufstaus bei Extremregen nicht ausreichend berücksichtigt. Ferner habe das Verwaltungsgericht die Wechselwirkungen des Polderaufstaus und des Rückstaueffekts des Neuhofener Altrheins unzutreffend bewertet. Dies gelte ebenfalls für die Beurteilung des Abflusses aus dem Polderbereich. Denn es komme im Umfeld des Polders zu erheblichen Druckwasseraustritten. Dieses Wasser ströme dem Altrhein zu und könne ein Mehrfaches des Grundwasserzuflusses betragen. Wegen dieser verschiedenen Zuflüsse benötige das Schöpfwerk am Altrhein je nach Ausgangswasserstand mehrere Tage, um bei voller Pumpleistung auf den zu erhaltenden Wasserstand von 89,40 müNN zu kommen.
- 120
Die Berufungskläger beantragen,
- 121
unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils den Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen vom 20.Juni 2006 i.d.F. der Prozesserklärungen vom 14. November 2007, 16. November 2007 und 10. Dezember 2007 aufzuheben,
- 122
hilfsweise,
- 123
festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd für die Hochwasserrückhaltung Wald-see/Altrip/Neuhofen vom 20. Juni 2006 i.d.F. der Prozesserklärungen vom 14. November 2007, 16. November 2007 und 10. Dezember 2007 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,
- 124
höchst hilfsweise,
- 125
den Beklagten zu verpflichten, über weitergehende Maßnahmen zur Reduzierung der Druckwasserproblematik und/oder andere geeignete Auflagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
- 126
höchst vorsorglich,
- 127
den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückzuverweisen.
- 128
Der Beklagte beantragt,
- 129
die Berufungen zurückzuweisen.
- 130
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend und nimmt Bezug auf die dortigen Entscheidungsgründe. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ferner verweist er hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit von extremen Starkniederschlagshöhen im Raum Altrip auf ein Gutachten des DWD vom März 2008.
- 131
Dem sind die Berufungskläger mit einer Stellungnahme des Ingenieurbüros Ku. und Dr. Ke. vom 21. Oktober 2008 entgegengetreten.
- 132
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Berufungskläger überdies beantragt, die in vier Schriftsätzen vom 12. Februar 2009 formulierten Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorzulegen (s. Anlagen 1 – 4 zum Protokoll ; Bl. 1593-1601 GA). Der Senat hat die Vorlageanträge durch Beschluss (Anlage 5 zum Protokoll, Bl. 1602-1603 GA ) abgelehnt.
- 133
Des Weiteren stellen die Berufungskläger bedingte Beweisanträge (in 2 Schriftsätzen vom 12. Febr. 2009; s. Anlagen 10 und 11- Bl. 1637-1645 GA -sowie 4 weitere mündlich formulierter Anträge - Bl. 1590/1591 GA -).
- 134
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung das Gutachten „Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen Niederschlag-Abfluss-Modell“ der Firma B. Beratende Ingenieure (BCE) vom Februar 2009 zu den Gerichtsakten gereicht. Hierzu haben sich die Berufungskläger mit einem nachgelassenen Schriftsatz vom 13. März 2009 geäußert, mit dem zwei weitere Stellungnahmen des Geologischen Büros H. (Prof. Dr. H.) vom 5. und 9. März 2009 vorgelegt worden sind.
- 135
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen (11 Aktenordner, 5 Einlegemappen, 1 Faltordner, 6 Hefte und eine Papphülse mit von der Klägerseite vorgelegten Flurkarten). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 136
Die Berufungen sind zulässig, aber unbegründet.
- 137
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Berufungskläger gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26. Juni 2006 betreffend die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verletzt nämlich, soweit er auf die Klagen der Berufungskläger hin rechtlich zu überprüfen ist, diese nicht in eigenen Rechten.
- 138
Der mit den Hauptanträgen verfolgte Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, auf erneute Bescheidung über weitergehende Maßnahmen zur Reduzierung der Druckwasserproblematik und/oder andere geeignete Auflagen sowie eventuelle Zurückweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz bestehen daher nicht.
- 139
Was zunächst die Klagebefugnis der Berufungskläger angeht, die im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen ist, so kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sowohl die Gemeinde Altrip als auch die Berufungskläger zu 2) und 3) klagebefugt sind, da sie Tatsachen vorgetragen haben, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass eine eigene rechtlich geschützte Position beeinträchtigt wird. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, zumal insbesondere das Vorliegen der Klagebefugnis der Gemeinde Altrip von dem Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede gestellt worden ist.
- 140
In der Sache selbst vermögen die Berufungskläger jedoch mit ihrem Vorbringen nicht durchzudringen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss, der seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 WHG i.V.m. §§ 72, 83, 85, 105 Abs. 2, 106 Abs. 1, 107 LWG findet, leidet nämlich nicht an solchen rügefähigen Rechtsfehlern, die die Berufungskläger in ihren Rechten verletzen und die zur Aufhebung des Planfeststellungsbescheides, welche mit den Hauptanträgen verfolgt wird, führen müssten. Dabei bleibt bezüglich des gerichtlichen Prüfungsumfangs festzustellen, dass sich die Berufungskläger weder auf mögliche Defizite bei der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung noch auf die Verletzung artenschutzrechtlichen Vorschriften mit Erfolg berufen können.
- 141
Dies gilt zunächst für die Gemeinde Altrip und den Berufungskläger zu 3). Beide können nämlich keine umfassende Planprüfung verlangen. Die Berufungsklägerin zu 1) kann als Gemeinde keine objektiv-rechtlichen Rechtsverstöße eines Planfeststellungsbeschlusses beanstanden; sie kann sich insbesondere nicht zur Sachwalterin der Allgemeinheit oder ihrer Bürger machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002, NVwZ 2003, 2007 m.w.N.) und sich daher auch nicht auf die ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nicht speziell zugeordneten öffentlichen Belange, wie etwa den Natur-, Umwelt- und Artenschutz berufen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. August 2001, NuR 2002, 234 und Urteil vom 18. Oktober 2007, ZfBR 2008, 67). Aber auch dem Berufungskläger zu 3) steht kein umfassender Überprüfungsanspruch zu. Als nicht enteignend, sondern lediglich mittelbar Betroffener hat er nur einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen; er hat indes keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, ist demgegenüber angesichts der grundsätzlichen Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO auf den Schutz subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen nicht Gegenstand der gerichtlichen Abwägungskontrolle (st. Rspr. des BVerwG, vgl. u.A. Beschluss vom 16. Januar 2007, NVwZ 2007, 462 m.w.N.). Folglich kann sich der Berufungskläger zu 3) auch nicht auf naturschutzrechtliche Mängel, Defizite bei der Umweltverträglichkeitsprüfung und Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007, BVerwGE 128, 358).
- 142
Hinsichtlich der Rügefähigkeit der Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Berufungskläger zu 1) und 3) ergibt sich auch nicht etwas anderes daraus, dass zwischenzeitlich am 15. Dezember 2006 das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz − URG − in Kraft getreten ist. Soweit die vorgenannten Berufungskläger in diesem Zusammenhang vor allem ihren Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses daraus herleiten wollen, dass in § 4 Abs. 1 Satz 1 URG bestimmt ist, die Aufhebung einer solchen Entscheidung könne verlangt werden, wenn eine nach dem UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Sie übersehen dabei, dass dieses Gesetz nach der Übergangsvorschrift des § 5 URG nur für solche Verfahren Anwendung findet, dienach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind. Vorliegend wurde aber das Planfeststellungsverfahren bereits im Jahre 2002 begonnen.
- 143
Entgegen der Ansicht der Berufungskläger ist § 5 URG auch mit diesem Inhalt wirksam. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen vor allem nicht im Hinblick auf das Ziel und den Zweck der dem URG zugrunde liegenden supranationalen Vorschriften. Das URG soll nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG dienen, deren Art. 6 bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Rechtsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2005 nachzukommen. Eine Verpflichtung für die Regelung einer Rückwirkung für Verfahren, die bereits früher eingeleitet worden sind, lässt sich Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG nicht entnehmen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 (ZfBR 2008, 289 ff.) davon aus, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nur für Verfahren gilt, die nach dem 25. Juni 2005, also nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Aus dieser Entscheidung wird aber zugleich deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass auch das Gemeinschaftsrecht es nicht gebietet, die Genehmigung von Projekten, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der genannten Richtlinie eingeleitet wurde, wegen des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf den vom EuGH in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (NVwZ 2004, 593 − sog. „Wells“-Entscheidung) hervorgehobenen Grundsatz der Verfahrensautonomie hin, deren Grenzen nicht überschritten seien, wenn das deutsche Recht es nicht ermögliche, dass bloße Verfahrensfehler, die keine materiellen Rechte der Betroffenen verletzten, zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen.
- 144
Ebenso wenig lassen sich Argumente gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 5 URG und damit für das Eingreifen der Bestimmungen des URG im vorliegenden Fall aus der Systematik zu § 25 Abs. 11 UVPG herleiten. Zwar sind nach dessen Satz 1 die Verfahren, die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, nach den Vorschriften des UVPG in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Gleichwohl sprechen gegen die entsprechende Heranziehung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall vor allem zwei Gesichtspunkte. Zum einen ist die vorzitierte Regelung des § 25 Abs. 11 Satz 1 UVPG erst im Dezember 2006 in das Gesetz mit Geltung ab dem 15. Dezember 2006 eingefügt worden. Zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Rede stehenden Regelung war aber der Planfeststellungsbeschluss, der unter dem 20. Juni 2006 erlassen worden ist, bereits ergangen. Zum anderen bestimmt Satz 2 des § 25 Abs. 11 UVPG, dass Satz 1 auf Verfahren keine Anwendung findet, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005, dem Tag des Ablauf der in Art. 6 der EG-Richtlinie 2003/35/EG festgelegten Umsetzungsfrist, bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, was hier jedoch offensichtlich zutrifft.
- 145
Lässt sich somit aus § 25 Abs. 11 UVPG nichts gegen die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 5 URG ableiten, so sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, warum die Vorschrift des § 5 URG vorliegend nicht anwendbar sein soll. Die Berufungskläger vertreten allerdings die Ansicht, es bestehe keine gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung für die Anwendbarkeit des § 5 URG, weil der EuGH klargestellt habe, dass der nationale Gesetzgeber nicht befugt sei, über den Ablauf der Umsetzungsfrist hinaus noch Übergangsregelungen zu schaffen, die einen Eintritt der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung über diesen Zeitpunkt hinaus verzögerten. Sie beziehen sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 10. August 1994 in der Rechtssache C-396/92 (Slg. 1994, I-03717). Diese Entscheidung vermag jedoch die Rechtsansicht der Berufungskläger nicht zu stützen. Diesbezüglich räumen sie in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz selbst ein, dass nach diesem Urteil eine UVP-Pflicht für bereits vor dem Stichtag eingeleitete Verfahren nicht bestehe. Sie meinen aber, es müsse etwas anderes für die Pflicht zur Sicherstellung eines weiten Zugangs zu Gerichten nach dem durch die Richtlinie 2003/35/EG eingefügten Art. 10 a gelten. Dies vermag der Senat angesichts des Art. 6 dieser Richtlinie und der dort eindeutig geregelten Umsetzungsfrist, die auch für Art. 10 a gilt, nicht zu erkennen. Da die dort bestimmte Umsetzungsfrist hier eingehalten und eine Rückwirkungsverpflichtung für bereits eingeleitete und öffentlich bekannt gemachte Verfahren durch die Richtlinie nicht vorgesehen ist, wird die Richtlinie 2003/35/EG durch § 5 URG nicht konterkariert und somit kann auch nicht von einem Verstoß gegen das Effektivitätsprinzip des Europäischen Gemeinschaftsrechts ausgegangen werden.
- 146
Steht mithin bereits § 5 URG einer Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entgegen, so kann dahinstehen, ob sich möglicherweise aus § 4 Abs. 1 URG ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ergeben könnte. Im Falle der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 URG bestünden schon Bedenken, ob nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 URG der darin geregelte „Totalausfall“ einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch den hier geltend gemachten Fehlertyp des „Defizits“ einer Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst. Aber selbst wenn die Berufungskläger auch solche Defizite rügen könnten, spricht vieles dafür, dass ein entsprechender Anspruch der Berufungskläger an dem Kausalitätserfordernis scheitern würde, an dem das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor festhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007, BVerwGE 130, 83). Dies bedarf aber letztlich aufgrund der vorstehenden Ausführungen keiner abschließenden Entscheidung.
- 147
Ist daher die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zu verneinen, so können sich die Berufungskläger zu 1) und 3) auch nicht unmittelbar auf den durch die Richtlinie 2003/35/EG eingefügten Art. 10 a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG berufen. Eine unmittelbare Geltung dieser Vorschrift scheitert bereits an ihrer mangelnden hinreichenden Bestimmtheit. Hieran fehlt es nämlich, weil die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (s. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2005, NuR 2006, 320). So könnte der deutsche Gesetzgeber, um den Richtlinienauftrag einer Stärkung des Verfahrensrechts zu erfüllen, beispielsweise mit einer Änderung oder völligen Abschaffung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften reagieren (insbesondere §§ 44 a VwGO, 46 VwVfG) oder die bislang das deutsche Prozessrecht prägende Schutznormlehre modifizieren oder gar aufgeben (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Dies zeigt indessen, dass den Mitgliedsstaaten ein Umsetzungsspielraum eingeräumt ist, was aber einer unmittelbaren Richtlinienwirkung entgegensteht (so auch Lecheler, ZNER 2005, 127).
- 148
Darüber hinaus bleibt zu sehen, dass die Richtlinie 2003/35/EG bereits durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz umgesetzt worden ist. Daneben käme eine unmittelbar auf Art. 10 a dieser Richtlinie gestützter Anspruch nur dann in Betracht, wenn diese Richtlinie durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt worden wäre (s. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 in der Rechtssache C-397/01, Slg. 2004, I-8835-8922). Dies ist aber nicht erkennbar, zumal nach bislang ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die klagenden Beteiligten keinen Anspruch auf Überprüfung haben, ob die im Rahmen des Verfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung mit der erforderlichen Prüfungstiefe vorgenommen wurde, da es sich auch bei den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben um Verfahrensvorschriften handelt, deren Einhaltung grundsätzlich nicht unabhängig von der Verletzung materieller Rechte erzwungen werden kann (s. OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 2005, NuR 2006, 320 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19. März 2003, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173). Insbesondere ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerseite aus der „Wells“-Entscheidung des EuGH (a.a.O.) nichts Gegenteiliges. Denn diese betrifft keinen vergleichbaren Sachverhalt, da es in jenem Fall um einen „Totalausfall“ der Umweltverträglichkeitsprüfung und nicht um eventuelle Defizite dieser Prüfung ging. Der erkennende Senat sieht daher keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal auch die Aarhus-Konvention es wohl kaum ausschließen dürfte, den Erfolg des gerichtlichen Verfahrens weiterhin von der Verletzung subjektiver Rechte abhängig zu machen (s. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 2008 – 1 A 11330/07.OVG −; vgl. auch Ziekow, NVwZ 2005, 263).
- 149
Wegen der somit weiterhin im deutschen Recht anwendbaren Schutznormtheorie muss auch das von der Berufungsklägerseite hilfsweise auf allgemeine Prinzipien des Gemeinschaftsrechts gestützte Klagerecht bezüglich des Natur-, Umwelt- und Artenschutz scheitern. Abgesehen davon, dass es aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht mehr auf die von den Berufungsklägern in diesem Zusammenhang zusätzlich aufgeworfene Problematik bezüglich des Kausalitätserfordernisses ankommt, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 (ZfBR 2008, 278) auch in Ansehung der neuen gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien weiterhin an dem Kausalitätserfordernis festgehalten hat, und zwar gerade für solche Projekte, für die − wie hier − das Verfahren vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet wurde.
- 150
Angesichts der vorstehenden Ausführungen sieht der erkennende Senat keinen Anlass, den in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 gestellten Anträgen der Berufungskläger zu folgen, dem EuGH die Fragen, ob Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG (eingefügt durch die Richtlinie 2003/35/EG) der Anwendung der Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 1 URG und der Umsetzungsvorschrift des § 4 Abs. 1 URG (im Hinblick auf die darin geregelte Beschränkung der Entscheidungsüberprüfung auf den Fehlertyp des „Totalausfalls“ der Umweltverträglichkeitsprüfung) entgegenstehe (Antragswortlaut s. Bl. 1596 GA), zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen. Insoweit wird im Übrigen auf den ablehnenden Beschluss des Senats vom 12. Februar 2009 (Bl. 1502 f. GA) verwiesen. Entsprechendes gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung beantragte Vorlage zum EuGH bezüglich der Frage, ob sich die Kommunen aufgrund des Gemeinschaftsrechts zum „Wächter des Natur- und Artenschutzes“ aufschwingen dürfen und ob sich auch nichtenteignend Betroffene auf die FFH- und Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft berufen können (Antragswortlaut s. Bl. 1601 GA).
- 151
Aber auch die Berufungsklägerin zu 2) kann sich nicht auf natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche Defizite berufen. Zwar entfaltet der Planfeststellungsbeschluss gegenüber ihr im Hinblick auf die für den Dammbau benötigten Flächen der GbR eine enteignungsrechtliche Vorwirkung mit der Folge, dass die Berufungsklägerin zu 2) nicht darauf beschränkt ist, eine Verletzung eigener Rechte oder Belange durch den Planfeststellungsbeschluss zu rügen, sondern vielmehr auch die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung in einem umfassenden Sinne zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann (s. Urteil des erkennenden Senats vom 5. August 2004, NuR 2005, 53 m.w.N.). Gleichwohl kann sie hier die oben genannten Gesichtspunkte im gerichtlichen Verfahren nicht mehr rügen. Insoweit steht dem nämlich die materielle Verwirkungspräklusion des § 115 Abs. 1 Satz 2 LWG entgegen. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Berufungskläger führt zu keinem anderen Ergebnis.
- 152
Soweit sie die Ansicht vertreten, dass die Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eine Präklusion ausschließe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Einerseits bleibt zu sehen, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – wie oben ausgeführt − aufgrund der Übergangsbestimmung des § 5 URG hier nicht anwendbar ist. Andererseits lässt sich selbst dann, wenn man eine Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im vorliegenden Fall bejahen würde, diesem Gesetz nicht entnehmen, dass eine Präklusion hiernach ausgeschlossen sein sollte. Aus § 2 Abs. 3 URG, worin lediglich der Einwendungsausschluss von Vereinigungen gemäß § 3 URG geregelt ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Umstand, dass in § 2 Abs. 3 URG nur die Präklusion von Einwendungen der Vereinigungen i.S. von § 3 URG angesprochen ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz insbesondere die Klagebefugnis dieser Vereinigungen auch i.S. des Europäischen Gemeinschaftsrechts geregelt werden sollte (s. Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drs. 16/2495, S. 8; Schlacke in NuR 2007, 2008) und sich daher der gesamte § 2 URG nur auf solche Verbände bezieht (vgl. Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EG, Rn. 505). Hierdurch sollte jedoch nicht inzidenter die Präklusion bezüglich der Einwände anderer Rechtsbehelfsführer ausgeschlossen werden. Vielmehr spricht alles dafür, dass es insoweit bei der bisherigen Rechtslage verbleiben und diese nur durch § 2 Abs. 3 URG dem Vorbild des § 61 Abs. 3 BNatSchG angepasst werden sollte (s. Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O. S. 12).
- 153
Steht mithin das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz der Annahme einer Präklusion gemäß § 115 LWG nicht entgegen, so scheitert hier eine solche auch nicht an dem für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts geltenden Effektivitätsgebot. Hierzu hat der EuGH in dem sog. „Peterbroeck“-Urteil vom 14. Dezember 1995 − Rechtssache C-312/93 − (Slg. 1995, I-04599) ausgeführt, dass zwar die Verfahrensausgestaltung mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedsstaaten sei. Jedoch dürften die Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht beträfen, und sie dürften die Ausübung der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Ein Verstoß gegen diesen Effektivitätsgrundsatz ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
- 154
Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang zunächst geltend macht, die Vorinstanz habe die Vereinbarkeit der Präklusion mit Vorgaben der UVP-Richtlinie nicht geprüft, sondern sich in ihren Ausführungen auf die FFH-Richtlinie sowie die Vogelschutz-Richtlinie beschränkt, trifft dies nicht zu. Denn auf S. 66 f. des verwaltungsgerichtlichen Urteils heißt es u.A., dass die Hört GbR mit ihrem Einwand präkludiert sei, die vom Planungsträger vorgenommene Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzureichend gewesen. In dem nachfolgenden Satz wird ferner darauf hingewiesen, dass die Einwendung einer unzureichenden Umweltverträglichkeitsprüfung als Verfahrensrüge präklusionsfähig sei. Erst dann folgen Abhandlungen darüber, dass die obige GbR auch mit ihren natur- und artenschutzrechtlichen Rügen ausgeschlossen sei.
- 155
Abgesehen davon ist aber auch die Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 115 LWG auf die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Denn der bisherigen Rechtsprechung des EuGH kann entnommen werden, dass das Gemeinschaftsrecht nicht dazu verpflichtet, nationale Präklusionsvorschriften bei der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine nationale Präklusionsvorschrift den Grundsätzen des Effektivitätsgebots entspricht, sofern die fragliche Ausschlussfrist angemessen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003, Rechtssache C-327/00, Slg. 2003, I-01877).
- 156
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Berufungsklägerin zu 2) zitierten sog. „Peterbroeck“-Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Dezember 1995 − Rechtssache C-312/93 (Slg. 1995, I-4599). Diese Entscheidung bezieht sich auf die generelle Überprüfung von nationalen Rechtsakten an den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts und stellt nicht das Deutsche Präklusionsrecht in Frage (s. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2004, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 182). Dem EuGH ging es in der oben zitierten Entscheidung lediglich darum, sicherzustellen, dass die Überprüfung der Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht und damit die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet ist. Durch die Präklusionsvorschrift des § 115 LWG wird aber die Effektivität des Europarechts als Rechtsordnung vom Grundsatz her weder in Frage gestellt noch ihre Durchsetzung erschwert (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Präklusion ist im vorliegenden Fall lediglich die Folge des Umstandes, dass die Berufungsklägerin zu 2) es versäumt hat, gegenüber der Planfeststellungsbehörde Gesichtspunkte geltend zu machen, die (möglicherweise) Anlass zu weiteren Überprüfungen gegeben hätten. Angesichts dessen ist nach der Rechtsprechung des EuGH nach wie vor davon auszugehen, dass eine Präklusionsvorschrift grundsätzlich dem Effektivitätsgebot genügt, wenn die diesbezügliche Ausschlussfrist angemessen ist.
- 157
Eine gemeinschaftswidrige Unangemessenheit der Ausschlussfrist des § 73 Abs. 4 VwVfG, der hier über § 114 Abs. 1 LWG Anwendung findet, vermag der Senat indessen nicht zu erkennen. Zwar ist die Zweiwochenfrist des § 73 Abs. 4 VwVfG relativ kurz bemessen. Diese schon seit Jahren geltende kurze Frist ist jedoch bisher vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem EuGH bei einer Vielzahl unterschiedlichster Planfeststellungsverfahren unbeanstandet geblieben und kann von daher nicht von vornherein als unangemessen angesehen werden. Überdies geht dieser Frist eine einmonatige Auslegungsfrist voran, in der ein Betroffener die Möglichkeit hat, sich mit der Sachlage vertraut zu machen. Selbst wenn dieser erst am letzten Tag der Auslegungsfrist Einsicht in die Unterlagen nehmen würde, so verbleiben ihm immer noch 14 Tage, in denen er natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche Defizite geltend machen kann. Dem vermag die Berufungsklägerin zu 2) nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, die Geltendmachung einer Fehlerhaftigkeit der Planung − insbesondere der Umweltverträglichkeitsprüfung − überfordere den dafür notwendigen fachlich-technischen Kenntnisstand eines Durchschnittsbürgers. Sie verkennt dabei, dass für die Erhebung von Einwendungen bereits ein laienhafter Vortrag genügt, aus dem sich ergibt, warum ihr die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausreichend erscheint oder z.B. welche Pflanzen- und Tierarten ihrer Meinung nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Eine diesbezügliche fachlich fundierte Auseinandersetzung mit den Einwendungen kann dann in dem nachfolgenden Erörterungstermin stattfinden.
- 158
Schließlich steht der Anwendung einer zweiwöchigen Präklusionsfrist auch nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen. Soweit die Berufungsklägerin zu 2) auch in diesem Zusammenhang auf die „Peterbroeck“-Entscheidung des EuGH Bezug nimmt, die bereits bei einer 60-Tages-Frist einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht angenommen habe, übersieht sie, dass der EuGH in dieser Rechtssache − wie bereits vorstehend ausgeführt − nicht über einen Verstoß des deutschen Präklusionsrechts gegen das Gemeinschaftsrecht zu entscheiden hatte; Gegenstand des Urteils war vielmehr die Überprüfbarkeit von nationalen Rechtsakten an den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts. Aus dem folglich völlig anders gelagerten Fall lässt sich nicht die Unangemessenheit der hier in Rede stehenden zweiwöchigen Ausschlussfrist herleiten. Dies gilt umso mehr, als in der Rechtssache „Universale-Bau AG“ (Rs. C-470/99) vom EuGH eine Ausschlussfrist von zwei Wochen im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit als angemessen angesehen worden ist (vgl. Urteil des EuGH vom 12. Dezember 2002, Slg. 2002, I-11617).
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Nach dem vorstehend Dargelegten bleibt also festzuhalten, dass die Anwendung der Präklusionsregelung des § 115 LWG im vorliegenden Fall nicht gemeinschaftsrechtswidrig ist. Der Senat sah daher auch keine Veranlassung, die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht es verbiete, die Präklusionsvorschrift des § 115 LWG i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG auch auf den Fall anzuwenden, bei dem sich der Betroffene auf Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht berufen habe und die Vereinbarkeit der Entscheidung mit den fraglichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr überprüft werde (genauer Wortlaut der Vorlagefrage s. Bl. 1598 GA), dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorzulegen. Diesbezüglich wird im Übrigen auch auf den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 (Bl. 1602 f. GA) verwiesen.
- 160
Ist nach alledem die Präklusionsvorschrift des § 115 LWG im vorliegenden Fall anwendbar, weil Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht, so ist die Berufungsklägerin zu 2) auch bezüglich ihrer nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobenen natur- und artenschutzrechtlichen Rügen präkludiert. Die Berufungsklägerin zu 2) hätte nämlich zumindest laienhaft diese Gesichtspunkte ansprechen bzw. sie in irgend einer Weise thematisieren müssen, damit die Planfeststellungsbehörde hätte erkennen können, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie noch konkret berücksichtigen soll (s. Urteil des Senats vom 5. August 2004, NuR 2005, 53). Ein derartiges laienhaftes Ansprechen der natur- und artenschutzrechtlichen Problematik wäre angesichts der bei den ausgelegten Unterlagen befindlichen Umweltverträglichkeitsstudie (Mappe 1, Anlage 3.5), in der u.A. die vorgefundenen Brutvögel-, Wildbienen- und Käferarten der roten Liste sowie sonstige gefährdete bzw. stark gefährdete Tierarten abgehandelt sind, durchaus möglich gewesen. In ihrem innerhalb der Einwendungsfrist eingereichten Einwendungsschreiben vom 8. Oktober 2002 hat die Berufungsklägerin zu 2) den Artenschutz jedoch mit keinem Wort erwähnt. An dieser Sichtweise ändert auch der Umstand nichts, dass die in der Nähe liegenden FFH- und Vogelschutzgebiete erst später nach Offenlage des Vorhabens der Kommission gemeldet worden sind und dass sich zwischenzeitlich die Rechtsprechung zur artenschutzrechtlichen Befreiung geändert hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen (S. 67-71 des Urteilsumdrucks), denen zu folgen ist.
- 161
Vermögen mithin die Berufungskläger angesichts der Schutznormlehre und der in § 115 LWG geregelten materiellen Präklusion im vorliegenden Fall nicht mit ihren Rügen bezüglich behaupteter natur-, umwelt- und artenschutzrechtlicher Fehler und Defizite bei der angegriffenen Polderplanung durchdringen, so können sich die Berufungsklägerin zu 1) und der Berufungskläger zu 3) auch nicht auf weitere, von ihnen geltend gemachte Gesichtspunkte berufen. Dies gilt u.A. insbesondere für ihr Vorbringen, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sei ein neues Raumordnungsverfahren durchzuführen gewesen. Insoweit und hinsichtlich der von der Berufungsklägerin zu 1) gerügten weiteren Gesichtspunkte, auf die sie sich nicht berufen kann, nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil Bezug, zumal die Berufungskläger hierzu in der Berufungsinstanz keine neuen Ausführungen gemacht haben.
- 162
Unter Berücksichtigung des nach Ausscheiden der vorstehend angesprochenen Punkte verbleibenden gerichtlichen Prüfungsrahmens können die Berufungskläger nicht verlangen, dass gemäß ihres Hauptantrags der Planfeststellungsbeschluss vom 20. Juni 2006 i.d.F. der in den mündlichen Verhandlung vom 14. November, 16. November und 10. Dezember 2007 vor dem Verwaltungsgericht abgegeben Abänderungs- und Ergänzungserklärungen aufgehoben wird, da dieser weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlich zu beanstanden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt. Das Berufungsvorbringen vermag keine andere Beurteilung herbeizuführen.
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Soweit mit der Berufung geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe die im Verlauf der mündlichen Verhandlungen der Vorinstanz vorgenommene Ergänzung der Nebenbestimmung III. Nr. 13.4 als Verschlechterung der ursprünglichen Situation ansehen müssen mit der Folge, dass ein neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen sei, vermag der Senat dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Die in Rede stehende Einfügung des neuen Satzes 3 in III. Nr. 13.4 regelt, dass eine Flutung der Wasserrückhaltung nur erfolgen darf, wenn der Wasserstand im Neuhofener Altrhein von 90.0 müNN nicht überschritten ist. Die Berufungsklägerseite sieht darin deshalb eine Verschlechterung der ursprünglichen Situation, weil sich aus dem Zusammenhang der Nebenbestimmungen III Nr. 13.2, 13.4 und 13.5 vor Einfügung der fraglichen Ergänzung ergeben habe, dass die Flutung erst erfolgen dürfe, wenn der Maximalwasserstand von 89,40 müNN erreicht werde. Für diese Ansicht stützen sich die Berufungskläger u.A. auf die Anlage 9.8.1.7 zur Stellungnahme von Dr. S. (TGU) vom November/Dezember 2003, die u.A. folgenden Satz enthält:
- 164
„24 Stunden vor Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung wird der Maximalwasserstand auf 89,4 müNN abgesenkt.“
- 165
Einzuräumen ist der Berufungsklägerseite, dass dieser Satz für sich allein gesehen missverständlich ist und durchaus für die von ihr vorgenommene Deutung sprechen könnte. Aber bereits wenige Seiten weiter (Anlage 9.8.1.12) wird davon gesprochen, dass 24 Stunden vor Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung das Absenkziel auf 89,4 müNN reduziert werde. Für die Annahme, dass der Wasserstand von 89,4 müNN nicht vor Flutung des Polders erreicht sein muss, spricht auch das in der TGU-Stellungnahme befindlich Diagramm der Anlage 9.4.5.2.1. Denn nach diesem Diagramm beginnt die Wasserstandsregulierung durch den Einsatz des gesteuerten Polders beim Wasserstand von 90.2 müNN, also nicht erst, wenn 89,4 müNN erreicht worden ist. Auch aus Anlage 9.1.5.7 (S. 46 der TGU-Stellungnahme vom Juli 2002) ergibt sich, dass der Wasserspiegel des Neuhofener Altrheins nicht schon vor der Flutung des Polders auf 89,4 müNN abgesenkt sein muss. Darin ist nämlich für Altripsee und die Schlicht/Wolfgangssee eine Absenkung des Wasserstandes auf ein bestimmtes Niveau ausdrücklich vor Flutung des gesteuerten Polders festgelegt, während eine solche Regelung beim Schöpfwerk Neuhofener Altrhein unterblieben ist. Daraus kann aber nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Absenkung auf 89,4 müNN vor Flutung des Neuhofener Altrhein nicht vorgesehen sein sollte. Dass diese Sichtweise zutreffend ist, hat Dr. Sch. von der TGU in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 716 GA) bestätigt. Dort heißt es wörtlich:
- 166
„Herr Dr. S. erklärt hingegen, dass dem Planfeststellungsbeschluss von Anfang an lediglich zugrunde gelegen habe, dass der zu haltende Wasserspiegel letztlich im Verlaufe der Abpumpmaßnahmen erreicht werde. Die Berechnungen basierten nicht darauf, sondern maßgeblich sei bezüglich des Grundwassers, dass der Neuhofener Altrhein seine Aufgabe als Vorflut für die Schlicht erfülle. Bezüglich des Oberflächenwassers sei es so, dass mit einer Absenkung des Neuhofener Altrheins eine Verbesserung der Situation erreicht werde. Die Aufgaben der Anpassungsmaßnahme würden nicht voraussetzen, dass bei Flutung des Polders ein Wasserstand von 89,4 müNN erreicht sei“.
- 167
Dies erscheint auch plausibel, zumal der Beklagte im Hinblick auf die Abflusssituation bezüglich des Auslaufs Schlicht einen Wasserstand von 90,0 müNN für den Neuhofener Altrhein in der Nebenbestimmung III. Nr. 13.4 festgelegt hat, bei dessen Überschreiten eine Flutung des gesteuerten Polders nicht erfolgen darf. Diese Regelung wäre sinnlos, wenn bereits bei einem Wasserstand über 89,4 müNN eine solche Flutung hätte nicht durchgeführt werden dürfen. Aus alledem ergibt sich daher, dass mit Satz 3 der Nebenbestimmung III. Nr. 13.4 keine Verschlechterung der Situation, sondern sogar eine Verbesserung herbeigeführt worden ist, und deshalb die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass durch diese Änderung von unwesentlicher Bedeutung Belange Anderer i.S. von § 76 Abs. 2 VwVfG nicht berührt worden sind und folglich die Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich war.
- 168
Überdies vermag die Berufung auch mit ihren Rügen bezüglich der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht durchzudringen.
- 169
Was die Planrechtfertigung angeht, kann auf die Darlegungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen werden. Dass die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts auch mit dem hier vorgesehenen Rückhaltvolumen noch vernünftigerweise geboten ist, kann insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 5. August 2004 (NuR 2005, 53) zur Hochwasserrückhaltung Wörth/Jockgrim nicht zweifelhaft sein (s. S. 19-35 des Urteilsumdrucks).
- 170
Dem Vorhaben stehen überdies keine zwingenden Versagungsgründe gemäß §§ 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, 72 Abs. 2 Satz LWG entgegen. Hiernach ist die Planfeststellung zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten ist.
- 171
Entgegen dem Vorbringen der Berufungskläger hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass es sich dabei grundsätzlich um einen zwingenden Versagungsgrund handelt (s. Ausführungen der Vorinstanz im Urteil auf S. 92 des Urteilsumdrucks). Lediglich für den Sonderfall, dass ein Vorhaben, dem Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, zugleich dem Allgemeinwohl dient, hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Zeitler (in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 31 Rn. 158) die Auffassung vertreten, bei einer solchen Konstellation komme eine zwingende Versagung nicht in Betracht, sondern es müssten dann im Wege der Abwägung die überwiegenden Versagungsgründe festgestellt werden.
- 172
Darüber hinaus vermag der Senat in diesem Zusammenhang auch nicht dem Vortrag der Berufung zu folgen, durch die Poldermaßnahme komme es zu einer Hochwassergefahr in den Siedlungsgebieten − vor allem in Altrip −, weil sich die Hochwassersituation dort durch die Maßnahme nicht verbessere, sondern verschlechtere, was indes als ein absoluter Versagungsgrund gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG anzusehen sei.
- 173
Zweifelhaft erscheint hier bereits, ob durch das Polderverfahren die Hochwassergefahr für die Unterlieger des Rheins erhöht wird. Denn Rückhaltmaßnahmen wirken sich grundsätzlich positiv auf die entlang des Rheins gelegenen Siedlungsgebiete aus. Eine Erhöhung der Hochwassergefahr kann in der Regel allenfalls durch Einengungen oder Begradigungen des Gewässerlaufs sowie durch den Wegfall von Rückhalteflächen (z.B. infolge Deichbaus) herbeigeführt werden (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 31 Rn. 38 m), d.h. durch Ausbaumaßnahmen, die den Hochwasserabfluss beschleunigen und dadurch die Hochwasserwelle unterstrom erhöhen (vgl. Drost, Das Wasserrecht in Bayern, § 31 WHG Rn. 96). Polder wirken sich indessen auf die Unterliegergebiete regelmäßig positiv aus, da sie die Hochwasserscheitelwelle vermindern. Die Berufungskläger machen daher mit ihrem Vortrag hinsichtlich der vom Polder ausgehenden Stau-, Grund- und Druckwassergefahren infolge der geplanten Wasserrückhaltemaßnahmen keine Erhöhung der Hochwassergefahr i.S. von § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG geltend, die die Unterlieger allgemein trifft, sondern vielmehr Gefahren, die die Berufungskläger in ihrer Situation individuell treffen. Da das Vorhaben gerade zu einer Minderung der Hochwassergefahr in den Siedlungsgebieten entlang des Rheins führt und hierdurch keine natürliche Rückhalteflächen zerstört werden, widerspricht die im Streit stehende Hochwasserrückhaltung nicht dem Wohl der Allgemeinheit i.S. von §§ 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, 72 Abs. 2 Satz 2 LWG. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass die von der Berufungsseite vorgetragenen Einwendungen im Rahmen der Abwägung zu behandeln sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 − 8 Cs 04.1724 −, juris).
- 174
Stehen dem Polderverfahren mithin keine zwingenden Versagungsgründe entgegen, so vermag das erkennende Gericht ebenso wenig Abwägungsmängel zu erkennen, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen erstinstanzlichen Urteil. Auch das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
- 175
Dies gilt zum einen bezüglich der Rüge der Berufungskläger, der Planfeststellungsbeschluss sei fehlerhaft, weil der Beklagte bei der Standortauswahl für den Polderbau zwar die Standortalternative „Hördter Rheinaue“ gesehen, aber letztlich verworfen habe, obwohl − wie das von der Berufungsseite vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. vom 28. Oktober 2006 zum naturschutzrechtlichen Teil zeige − der gewählte Polderstandort Waldsee/Altrip/Neuhofen ökologisch wertvoller sei als der mögliche Standort „Hördter Rheinaue“.
- 176
Für die Beurteilung der Frage, ob vorliegend der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss eine fehlerhafte Standortauswahl getroffen hat, sind die Grundsätze heranzuziehen, die das Bundesverwaltungsgericht zum Abwägungsgebot entwickelt hat. Danach müssen ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214). Die Standortauswahl ist nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich später herausstellt, dass eine zurückgestellte Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen und Wertungen ersatzweise zu planen und sich dabei von den Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Ein Abwägungsfehler liegt also nicht schon dann vor, wenn für und gegen den einen wie den anderen Standort einleuchtende Gründe ins Feld geführt werden können. Die Standortwahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (so BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 − 4 A 1075.04 − BVerwGE 125, 116; s. auch Beschluss vom 16. Juli 2007 − 4 B 71.06 −, juris). Von einer Alternative kann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein mit dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2007, a.a.O., m.w.N.). In Ansehung dieser Kriterien vermag der Senat im vorliegenden Fall keine fehlerhafte Standortauswahl zu erkennen.
- 177
Insbesondere musste sich die Planfeststellungsbehörde der Standort „Hördter Rheinaue“ nicht als vorzugswürdigere Lösung aufdrängen. Im Rahmen der Abwägung ist der Beklagte zu einer Bevorzugung des Standorts des Bereichs Altrip gekommen, weil bei einer Hochwasserrückhaltung im Bereich Hördt der Konflikt mit den Belangen des Naturschutzes ein wesentlich höheres Ausmaß erreiche als im Bereich Altrip, in welchem vorwiegend ackerbauliche Flächen für die gesteuerte Hochwasserhaltung in Anspruch genommen werden müssten (s. S. 51 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Beurteilung konnte sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auf die Erkenntnisse des raumordnerischen Bescheids von 1995 stützen, die auf der Ökologischen Risikoanalyse der Planungsgruppe Ökologie und Umwelt vom Mai 1986, auf die Gutachterstudie „Ersatzstandort Polder Hördt“ des Ingenieurbüros B. aus dem Jahre 1990 sowie auf die Untersuchung des Instituts W. und N. GmbH vom Februar 1993 beruhte. Hiernach war davon auszugehen, dass Auswirkungen einer Wasserrückhaltung im Bereich „Hördter Rheinaue“ im Vergleich zu allen anderen untersuchten Standorten als besonders hoch einzustufen waren und diesem Bereich auch nach Auffassung des damaligen Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht eine überragende Funktion zukomme, während nach der Untersuchung der W. und N. GmbH dem Standort Waldsee/Alptrip/Neuhofen die geringste Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz zugesprochen wurde. Dafür, dass inzwischen etwas anderes im Hinblick auf die natur- und artenschutzfachliche Bewertung der beiden in Rede stehenden Standorte gelten könnte, bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keine Anhaltspunkte, zumal die obere Landesplanungsbehörde unter dem 14. Februar 2002 mitgeteilt hatte, dass keine Umstände bekannt seien, die die Fortdauer des raumordnerischen Bescheids aus dem Jahre 1995 in Frage stellen würden. Auch die Berufungskläger oder sonstige Einwendungsführer haben nicht eingewandt, dass sich die Verhältnisse insoweit grundlegend geändert hätten.
- 178
Eine andere Beurteilung musste sich auch nicht aufgrund der Untersuchung des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom März 2005 bezüglich der Möglichkeiten zur Einbeziehung der Hördter Rheinniederung in das Hochwasserschutzkonzept von Rheinland-Pfalz aufdrängen. Denn diese Untersuchung befasst sich nicht mit Alternativstandorten, sondern lediglich mit der Frage, ob die Einbeziehung der „Hördter Rheinaue“ als zusätzlicher Reserveretentionsraum möglich ist. Allein die Tatsache, dass nunmehr nach einer Stellungnahme des von der Berufungsklägerseite beauftragten Büros „P.“ vom 28. Oktober 2006, die also nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellt wurde, das Ausmaß der Beeinträchtigungen für die Rückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen vor allem hinsichtlich bedrohter Tierarten deutlich umfangreicher sein soll als für den Standort „Hördter Rheinaue“, vermag eine Fehlerhaftigkeit bei Alternativentscheidungen nicht zu begründen. Denn weder wurde von „P.“ der Standort „Hördter Rheinaue“ natur- und artenschutzfachlich näher untersucht, noch ist das Ergebnis von „Pro bios“ − wie die gegenteiligen fachlichen Bewertungen in der IUS-Stellungnahme vom 29. Juni 2007, in der artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsuntersuchung der IUS vom Oktober 2007 (Abschnitt 7.3.2) und in der Aktualisierung der Verträglichkeitsuntersuchung gemäß § 27 LNatSchG der IUS vom Oktober 2007 (Abschnitt 8.2 und Anhang 3, in welchem u.A. die von einer Rückhaltung beanspruchten Flächen mit Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie für beide Standorte gegenübergestellt werden) zeigen − so eindeutig, dass man von einer Sachlage im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung ausgehen musste, aufgrund deren sich die Alternative „Hördter Rheinaue“ hätte aufdrängen müssen.
- 179
In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Standort Waldsee/Altrip/Neuhofen förmlich unter Schutz stehende Gebiete nur geringfügig betroffen seien. Lediglich der ungesteuerte Bereich des dort geplanten Polders liegt teilweise mit 45 ha in dem FFH-Gebiet „Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen“ (Nr. 6616-304 der Anlage 1 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG). Demgegenüber würden bei einer Verwirklichung eines Polders am Standort „Hördter Rheinaue“ erheblich größere Bereiche von förmlich geschützten Flächen (dazu s. S. 103 f. des Urteilsumdrucks) von den Rückhaltemaßnahmen direkt betroffen, wobei allein die jeweils zu verwirklichende Deichlänge kein Indikator für die Beanspruchung des Naturhaushalts sein kann (s. fachliche Stellungnahme der IUS vom 29. Juni 2007, S. 113). Auch dies zeigt, dass sich der Planfeststellungsbehörde die Standortalternative „Hördter Rheinaue“ nicht aufdrängen musste.
- 180
Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. August 2004 − 1 A 11787/03 − (NuR 2005, 53) betreffend die Hochwasserrückhaltung Wörth/Jockgrim die „Hördter Rheinaue“ ökologisch wertvoller angesehen hat als das Gebiet Wörth/Jockgrim, welches in der Untersuchung der IUS vom Februar 1993 sogar als ökologisch wertvoller bewertet wird als der hier in Rede stehende Rückhaltebereich Waldsee/Altrip/Neuhofen.
- 181
Überdies ist der Ansicht der Vorinstanz beizutreten, dass die Einwendungen der Berufungskläger so pauschal waren, dass auch nur eine entsprechende pauschale Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde habe vorgenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1995, NVwZ 1995, 905). Wegen der gesamten vorstehend aufgezeigten Umstände durfte daher die Planfeststellungsbehörde die Alternative „Hördter Rheinaue“ bereits im Wege der Grobanalyse ausscheiden, ohne diese als mögliche weitere Alternative einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 − 8 Cs 04.1724 −, juris).
- 182
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit einer Wasserrückhaltung im Bereich Hördt ein mit dem gesteuerten Polder im Raum Waldsee/Altrip/Neuhofen verbundenes wesentliches Ziel nicht erreicht werden könnte. Aus dem Planfeststellungsbeschluss (s. S. 23 f.), der u.A. auf die Stellungnahmen des früheren Landesamtes für Wasserwirtschaft Bezug nimmt (s. insbesondere auch Anlage zum Schreiben vom 23. Dezember 2002 − Bl. 276 ff. der Verfahrensakte Band I des Beklagten) ergibt sich, dass ein solches Ziel u.A. die Absenkung der Hochwasserwelle für die Unterlieger vor allem im Hinblick auf die in der Nähe liegende Neckarmündung war. Dies wird auch durch die Antwort zu einer kleinen Anfrage im Landtag zu möglichen Alternativstandorten bestätigt (s. LT-Drs. 15/184). Dort wird ausgeführt, dass katastrophale Hochwasserspitzen im Rhein, die durch große Neckarhochwasser verursacht würden, nur durch Polderraum im Bereich der Neckarmündung gezielt reduziert werden könnten und schon deshalb der Standort Hördt keine Alternative darstellen könne. In diese Richtung gehen auch die späteren Ausführungen der Aktualisierung der Verträglichkeitsuntersuchung vom Oktober 2007. Danach ist die Rückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen alternativlos, weil sie durch ihre Lage unmittelbar vor dem Ballungsraum Ludwigshafen/Mannheim zu einer gezielten Reduzierung der Hochwasserspitze, zur Entkoppelung des Zusammentreffens der Hochwasserwellen von Rhein und Neckar und damit zur Abwehr einer Überflutung in Ludwigshafen und Mannheim besser als jede andere Fläche geeignet sei. Ferner wurde vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2007 ausweislich des Sitzungsprotokolls darauf hingewiesen, dass der Polder Hördt viermal so groß sein müsse, um eine vergleichbare Entlastung im Bereich der Neckarmündung zu erzielen (s. Bl. 905 GA). In diesem Zusammenhang hat der Referent für Hochwasserschutz vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Dr. M. nochmals klargestellt, dass durch den Polder Altrip eine Scheitelreduktion der Hochwasserwelle erreicht werde, die ein Mehrfaches der Reduktion durch eine vergleichbare Variante in Hördt erbringe (Bl. 905 GA). Diese Gegebenheiten zeigen aber deutlich, dass die Variante „Hördter Rheinaue“ letztlich auf ein anderes Projekt hinauslaufen würde und sie sich auch deshalb nicht als vorzugswürdige Alternative aufdrängt.
- 183
Was im Übrigen die von der Berufung angesprochene fehlende Prüfung von Ausführungsalternativen angeht, so bleibt zu sehen, dass solche (unter Beibehaltung der Wirksamkeit des Rückhalteraumvolumens im Bereich Altrip) weder substantiiert dargelegt noch auf der Hand liegen und sich von daher dem Beklagten auch nicht aufdrängen mussten.
- 184
Aber selbst wenn trotz alledem hinsichtlich der Standortalternative Mängel im Abwägungsvorgang zu bejahen wären, könnten diese aufgrund von § 75 Abs. 1 a VwVfG, der hier über § 114 Abs. 1 Nr. 1 LWG Anwendung findet, nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil solche hier keinesfalls auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Die vorstehenden Ausführungen zeigen nämlich, dass der Beklagte auf den Polder Waldsee/Altrip/Neuhofen im Hinblick auf die besondere Steuerungsfunktion dieses Polders zur Verhinderung des Zusammentreffens der Hochwasserscheitelwellen von Rhein und Neckar im Raum Ludwigshafen/Mannheim nicht verzichten kann und will, sodass eine konkrete Möglichkeit einer anderweitigen Standortwahl durch den Beklagten nicht angenommen werden kann. Von daher ist es für die Bewertung auch ohne Bedeutung, dass − worauf die Berufungskläger nochmals hingewiesen haben − möglicherweise (auch) agrarpolitische Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben könnten. Deshalb bedurfte es nicht der angeregten Zeugenvernehmung zu diesem Punkt.
- 185
Soweit die Kläger mit den in der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich (s. Anlage 11 zum Sitzungsprotokoll) überreichten und bedingt gestellten fünf Beweisanträgen (Bl. 1644 f. GA) im Einzelnen unter verschiedenen Gesichtspunkten Sachverständigenbeweise dafür anbieten, dass der Standort Hördt als Alternative zum planfestgestellten Vorhaben aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen vorzuziehen sei und sich deshalb als Alternativstandort aufdränge, ist dem vorliegend nicht nachzugehen, da die in den Nrn. 1 bis 5 des Schriftsatzes formulierten Beweisfragen aus den vorstehend erörterten Rechtsgründen unerheblich sind und es daher auf die Beantwortung dieser Fragen im vorliegenden Fall nicht mehr ankommt. Dies gilt auch angesichts der im Beweisantrag Nr. 1 behaupteten Tatsache, das mit dem Polder Waldsee/Altrip/Neuhofen verfolgte Ziel der Hochwasserscheitelreduzierung könne auch mit einem Polder am Standort Hördt erreicht werden. Denn dem Vortrag des Fachreferenten für Hochwasserschutz Dr. M., wonach mit dem Polder im Bereich Altrip eine wesentlich höhere Scheitelreduktion der Hochwasserwelle als durch eine vergleichbare Variante im Bereich Hördt erreicht werden könne, hat die Berufungsseite nicht substantiiert widersprochen, sodass auch kein Anlass besteht, dem Beweisanbieten insoweit nachzukommen. Im Übrigen ist der Vortrag der Beklagtenseite, dass die Steuerungsfunktion des Polders Altrip in Bezug auf die Vermeidung des Zusammentreffens von Hochwasserwellen von Rhein und Neckar wegen dessen Nähe zur Neckarmündung besser sei als eine solche durch einen weiter entfernt gelegenen Polder, plausibel und nachvollziehbar, sodass bereits dieser Gesichtspunkt dagegen spricht, dass der Standort „Hördter Rheinaue“ zur Zielerreichung ebenso geeignet ist. Selbst wenn man unterstellt, dass der Alternativstandort ebenfalls geeignet ist, würde dieser Umstand nach den bereits vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht ausreichen, um ein „Sich-Aufdrängen“ der Alternative Hördt annehmen zu können.
- 186
Entgegen dem Vorbringen der Berufungsklägerin zu 1) und des Berufungsklägers zu 3) ist die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Abwägung auch nicht wegen des von dem Berufungskläger behaupteten unzumutbaren Risikos eines Deichbruchs und des Fehlens eines gesicherten Fluchtwegs aus Altrip zu beanstanden.
- 187
Hinsichtlich der behaupteten Deichbruchgefahr lässt sich − wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt wurde − ein Abwägungsfehler schon deshalb nicht feststellen, weil die Planfeststellungsbehörde in Abschnitt III. Nr. 3 des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet hat, dass alle baulichen Anlagen i.S. von § 2 LBauO, worunter auch die Deiche fallen, entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und dabei die einschlägigen DIN-Normen und sonstige technische Vorschriften zu beachten sind. Diese begründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten (BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996, NVwZ-RR 1997, 214). Darüber hinaus bleibt zu sehen, dass für den Deich nach Nr. 6 der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses statische bzw. erdstatische Nachweise bezüglich der Standsicherheit und des Auftriebs zu führen sind. Mit Überwachung ist ein qualifiziertes Büro für Grundbau/Bodenmechanik zu beauftragen. Angesichts dieser Regelungen vermag der Senat keinen Abwägungsfehler hinsichtlich der Standfestigkeit des geplanten Deiches zu erkennen, zumal Dr. S. von der TGU in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals darauf hingewiesen hat, dass der Untergrund bei Bau des Polders untersucht und gegebenenfalls durch Bodenaustausch stabilisiert werde. Zweifel an dieser Bewertung ergeben sich auch nicht aus dem von der Berufungsseite zu den Gerichtsakten gereichten Zeitungsartikel, wonach im Jahre 1987 bei einer Probeflutung eines Polders bei Kehl infolge von Lecken in den Dämmen Wasser ins Vorland strömt und Böschungen absackten (s. Anlage 6 − Bl. 1604 GA). Abgesehen davon, dass diese Gegebenheiten damals nicht zu einem Dammbruch führten (s. das von dem Beklagten zu den Akten gereichte Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21. Dezember 2007 − Anlage 7 − Bl. 1605 GA), waren offenbar die damals fehlenden technischen Möglichkeiten zur Berechnung der Auswirkungen des Betriebs des Polders Ursache für die in dem oben angesprochenen Zeitungsartikel genannten Schwierigkeiten (s. Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg, a.a.O.). Dafür, dass man nunmehr, nachdem mehr als 20 Jahre seitdem vergangen sind, diesbezüglich immer noch entsprechende Berechnungsmethoden fehlen, haben die Berufungskläger weder etwas Substantiiertes vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Vielmehr hat das Regierungspräsidium Freiburg in dem in Rede stehenden Schreiben mitgeteilt, dass die im Februar und Mai 1999 erforderlichen Flutungen der Rückhalteräume planmäßig und ohne hervorhebenswerte Besonderheiten verliefen (s. Bl. 1607 GA).
- 188
Bezüglich des Fehlens eines gesicherten Fluchtwegs aus Altrip hat die Klägerin zu 1) u.A. vorgetragen, der einzige Fluchtweg bei Polderflutung sei die Straße nach Rheingönheim, deren Benutzung bei Hochwasser in der Vergangenheit Probleme aufgeworfen habe. Der Planfeststellungsbeschluss behandelt diesen Gesichtspunkt nicht, sondern geht nur davon aus, dass die Möglichkeit bestehe, auf der über den Trenndeich führenden K 13 nach Waldsee zu gelangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde diese Möglichkeit mit den Beteiligten erörtert. Der als Beistand für den Berufungskläger zu 3) auftretende Herr N. erläuterte anhand von Unterlagen, dass seiner Meinung nach die K 13 außerhalb ihres Verlaufs über den Trenndeich bei Polderflutung wegen auf der Straße stehenden Qualmwassers nicht mehr befahrbar sei. Der Beklagte ist dem für den Teil der K 13, der nördlich des Trenndeichs in Richtung Riedsiedlung verläuft, mit dem Hinweis entgegengetreten, der geplante Altripsee werde das durch die Polderflutung austretende Qualm- und Grundwasser aufnehmen und verhindern, dass in diesem Bereich die Fahrbahn überschwemmt werde. Dies wurde auch von Prof. Dr. H. durch seine in diesem Zusammenhang gemachte Aussage bestätigt, dass der Altripsee seinen Zweck erfülle. Hinsichtlich des südlich des Trenndeichs gelegenen Teils der K 13 hat Dr. Sch. für die Beklagtenseite jedoch eingeräumt, dass etwa im Bereich des Campingplatzgebiets „Auf der Au“ bei Polderflutung mit einer Überflutung der Fahrbahn der K 13 in Höhe von ca. 20 cm zu rechnen sei. Dies wird von Prof. Dr. H. in der nachgereichten Stellungnahme vom 5. März 2009 nochmals unterstrichen. Darin stuft er zudem die Befahrbarkeit der K 13 in einem Teilstück im Bereich der Rennbahn als kritisch ein. Der Prozessvertreter des Beklagten hat aber in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass im Norden noch eine Fluchtwegmöglichkeit für die Altriper Bürger über die K 7 bestehe, die hochwasserfrei ausgebaut werde. Schon bisher könne die G. (K 7) nach Rheingönheim bei Hochwasser als „Fluchtweg“ genutzt werden, wenn auch gegebenenfalls nur auf der vom Rhein abgewandten Straßenseite. Dies räumte der Beistand des Berufungsklägers zu 3) in seinen Darlegungen der Fluchtwegsituation ebenfalls ein (s. Präsentation der Fluchtwegproblematik vom 12. Februar 2009 − Bl. 1608 ff. GA −). Auch aus dem von der Berufungsklägerseite vorgelegten Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 7. Oktober 2008 an das Büro des Ministerpräsidenten (Bl. 1646 ff. GA) ergibt sich, dass zwar ab einem Rheinhochwasserstand vom 93,75 m.ü.NN aus Sicherheitsgründen die wasserseitige Richtungsfahrspur für den Straßenverkehr gesperrt werden muss; von einer vollständigen Sperrung ist aber keine Rede. Dies wird auch nicht in der von der Berufungsklägerseite nachgereichten Stellungnahme vom 5. März 2009 behauptet. Demgegenüber wird in dem vorgenannten Schreiben des Ministeriums darauf hingewiesen, dass die Deichausbauplanung vorsehe, die Kreisstraße von der Deichkrone auf die landseitig angeschüttete Deichberme zu verlegen, wodurch nach dem Ausbau die Standsicherheit und Befahrbarkeit der K 7 in beiden Richtungen gesichert sei. Es mag zwar sein, dass − wie die Berufungsklägerseite und Prof. Dr. H. vortragen − eine solche Notumfahrung zu gewissen Engpässen führen wird. Diese erscheinen jedoch angesichts der wenigen Tage, an denen sie auftreten, und angesichts der Auftretenswahrscheinlichkeit einer solchen Situation durchaus hinnehmbar. Allerdings lassen sich diese Überlegungen nicht unmittelbar dem Planfeststellungsbeschluss entnehmen, sodass bezüglich der Fluchtwegproblematik ein Abwägungsdefizit im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses durchaus möglich erscheint. Gleichwohl würde ein solcher Mangel hier nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, denn die obigen Darlegungen zeigen, dass ein eventuell insoweit bestehendes Abwägungsdefizit nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, auch wenn man die bei einer Polderflutung zu erwartende Überflutung der K 13 im Bereich „Auf der Au“ in die Abwägung mit einbezogen hätte. Somit würde es sich insoweit nicht um einen erheblichen Mangel i.S. von § 75 Abs. 1 a VwVfG (i.V.m. § 114 Abs. 1 Nr. 1 LWG) handeln, sodass die Berufungskläger im Hinblick darauf nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen können. Nach dem oben Dargelegten bestand mithin kein Anlass, den im nachgereichten Schriftsatz vom 13. März 2009 angeregten diesbezüglichen Beweisanträgen nachzukommen. Aus dem gleichen Grunde bedarf es auch keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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Ebenso wenig ist ein Abwägungsfehler hinsichtlich der Gefahr von Druckwasser und eines erhöhten Grundwasseranstiegs ersichtlich. Dabei bleibt mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass die Planfeststellungsbehörde im vorliegenden Fall zu diesem Problem keine abschließende Regelung getroffen, sondern hierzu insbesondere Vorbehalte in Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss aufgenommen hat (s. Abschnitt III., Nrn. 22, 23, 38). Zwar sind die im Zusammenhang der Planung auftretenden Probleme und Konflikte grundsätzlich abschließend zu bewältigen. Von einer abschließenden Entscheidung kann aber aufgrund § 10 Abs. 1 WHG, der hier über § 72 Abs. 5 LWG Anwendung findet, dann abgesehen werden, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststellen lässt, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen durch das Vorhaben eintreten werden. Allerdings dürfen aufgrund dieser Regelung Auflagen und Entschädigungen nur dann vorbehalten werden, wenn zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nach Eintritt der nachteiligen Wirkungen noch nicht überwiegend wahrscheinlich, aber gleichwohl greifbare Anhaltspunkte für die Möglichkeit nachteiliger Wirkungen vorhanden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 1996, Buchholz 45.4 § 10 WHG Nr. 5). Dabei ist im Hinblick auf das Abwägungsgebot zu verlangen, dass eine Regelung des Problems, dessen Lösung einem späteren Verfahren vorbehalten bleiben soll, in jenem Verfahren auch objektiv erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2007, juris, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 9. März 1979, BVerwGE 57, 297). Außerdem ist der Vorbehalt nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Problemlösung notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1985, NVwZ 1986, 640).
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In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Abwägungsentscheidung des Beklagten hinsichtlich der zu erwartenden Vernässungs- und Überflutungsfolgen durch Druck- und Grundwasser nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen Darlegungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen, denen zu folgen ist. In diesem Zusammenhang bleibt nochmals hervorzuheben, dass − wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat − der Vorhabensträger nicht verpflichtet ist, die schon bestehende Grund- und Druckwasserproblematik in der Umgebung des Vorhabens − insbesondere im Bereich Altrip − zu verbessern. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 29. Oktober 2004, NuR 2005, 657) und des Niedersächsischen OVG (Urteil vom 20. März 2003, ZfW 2004, 101) dargelegt, dass die Berufungskläger lediglich einen Anspruch auf Abwendung von Nachteilen haben, die durch das Vorhaben veranlasst sind und sie daher im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht mehr als die Sicherung des derzeit bestehenden Schutzniveaus begehren können. Es ist deshalb vom Gericht nur zu prüfen, ob die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass sich die vorhandene Grund- und Druckwasserproblematik durch den Bau und den Betrieb des Polders nicht verschlechtert wird.
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In Ansehung dieser Maßstäbe ist die Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich der Grund- und Druckwasserproblematik kein Abwägungsfehler vorliegt, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Die Planfeststellungsbehörde hat sich nämlich mit der Druck- und Grundwasserproblematik durch Einholung einer hydrogeologischen Untersuchung und weiterer Stellungnahmen der TGU sowie der diesbezüglichen Überprüfung und Stellungnahmen der ETH Zürich eingehend auseinander gesetzt. Dabei ist sie zu einem vertretbaren Abwägungsergebnis gekommen. Sie hat u.A. im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss festgesetzt, dass insbesondere die mittels des Grundwassermodells der TGU errechneten Schöpfwerkleistung für das Schöpfwerk „Neuhofener Altrhein“ zu verdoppeln ist, um eine zusätzliche Betroffenheit der Gemeinde Altrip und seiner Bewohner ausschließen zu können. Wegen der Unsicherheit, ob die festgesetzten Maßnahmen ausreichen, die durch den gefluteten Polder hervorgerufene Grund- und Druckwasserproblematik zu beherrschen, hat der Beklagte insoweit jedoch keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern in Abschnitt III. Nr. 22 des Planfeststellungsbeschlusses nach Fertigstellung des Polders die Durchführung einer Probeflutung bei geeigneter Hochwasserführung des Rheins bestimmt, um die Berechnungen des verwendeten Grundwassermodells zu überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Anpassungsmaßnahmen − wie vorbehalten − anzuordnen. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich des zugrunde gelegten Abwägungsmaterials (Gutachten der TGU, Prüfgutachten der ETH Zürich und weitere Stellungnahmen sowie die hiergegen geführten Angriffe der Berufungsklägerseite mittels eines hydrogeologischen Gutachtens und Stellungnahmen von Prof. Dr. H. − Hydrosond −) wird auf die Ausführungen im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
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Soweit nunmehr mit der Berufung vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil verkannt, dass das TGU-Grundwassermodell die Abflussverhältnisse aus dem gesteuerten Polder zur Vorflut im Neuhofener Altrhein zu stark vereinfacht habe und deswegen zu falschen Ergebnissen gekommen sei, vermögen die Berufungskläger damit nicht durchzudringen.
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Dies gilt insbesondere für den Vortrag, es bestehe eine große Inhomogenität im Bereich des oberen Grundwasserleiters. Gerade im Hinblick auf Kiesrinnen müsse ein Abfluss des Vielfachen der Wassermenge, die für den Grundwasserstrom berechnet worden sei, erwartet werden mit der Folge, dass eine Gefahr von Überflutungen und hydraulischen Grundbrüchen bestehe. Dass mit solchen Rinnen zu rechnen sei und deshalb zumindest diesbezüglich weitergehende Untersuchungen erforderlich gewesen seien, hat Prof. Dr. H. nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 betont.
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Gleichwohl vermag der Senat aufgrund dieses Vorbringens nicht von einer fehlerhaften Beurteilung der Abflussvorgänge aus dem Polderbereich auszugehen. Mit der Vorinstanz ist dabei zunächst davon auszugehen, dass es nicht der von Prof. Dr. H. geforderten weitergehenden detaillierten Ermittlung der hydrogeologischen Bodenverhältnisse bedarf. Denn die dem Grundwassermodell zugrunde gelegten geologischen und hydrogeologischen Daten wurden u.A. der hydrogeologischen Kartierung des Rhein-Neckar-Raums, die auf einer von den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Baden Württemberg und Hessen länderübergreifend durchgeführten Untersuchung beruht, sowie der Bodenkarte des geologischen Landesamtes Rheinland-Pfalz mit Bohrprofilen im Bereich des Altriper Rheinbogens entnommen. In letzterer Karte waren nach unwidersprochenem Vorbringen von Dr. S. (TGU) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch bestehende Bodenaufschlüsse durch bergbauliche Maßnahmen erfasst. Die aus diesen Daten ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte der Bodenschichten bildeten die Grundlage für das von der TGU angewandte numerischen Grundwassermodells. Hierbei wurde infolge der großen Inhomogenität der Bodenschichten für den Gesamtbereich ein mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert angewendet, den die Berufungskläger unter Bezugnahme auf die von Prof. Dr. H. durchgeführten stichprobenartigen Bohrungen in Frage stellen. Wegen der im Einzelnen ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil verwiesen (s. S. 119 f. des Urteilsumdrucks). Aus alledem ergibt sich zwar unstreitig eine hohe Inhomogenität der Bodenschichten. Dennoch lässt sich daraus nicht die Ungeeignetheit des vorliegenden Grundwassermodells und die Forderung nach weiteren Bohrungen zur Aufspürung von Kiesrinnen herleiten. Diesbezüglich hat bereits Dr. S. in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007 vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 914 R) der Gerichtsakte dargelegt, dass aus seiner Sicht ein Mehr an Bohrungen oder sonstigen Daten keine wesentliche Verbesserung des Modells gebracht hätte. Auch der Prüfgutachter Prof. Dr. K. von der ETA Zürich hat in der vorgenannten mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass selbst dann, wenn man eine wesentlich genauere Aufnahme der Heterogenität der Bodenschichten hätte, letztlich ein Mittelwert für den Wasserandrang entscheidend sei (Bl. 913 R GA). Des Weiteren hat Prof. Dr. K. in den vorgenannten Erläuterungen darauf hingewiesen, dass es Kiesrinnen in jeder Tiefe gebe, jedoch im Bereich des oberen Grundwasserleiters nicht (ohne weiteres) gefunden werden könnten, zumal sich durch Probebohrungen die Rinnenstrukturen in der gesamten Stärke des oberen Grundwasserleiters von bis zu 30 m derzeit mit einem machbaren Aufwand nicht sicher abbilden lasse und Kiesrinnen, die während des Polderbaus an der Oberfläche angetroffen würden, abgedichtet werden könnten (Bl. 915 GA). Dies hat Dr. S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Hiernach wird der Untergrund beim Bau des Polders untersucht und − soweit erforderlich − durch Bodenaustausch egalisiert bzw. stabilisiert.
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Diese nachvollziehbaren Ausführungen sprechen nach Ansicht des Senats dafür, dass weitere Untersuchungen des Untergrundes nicht erforderlich waren. Zwar wird hierdurch auch deutlich, dass das verwendete Grundwassermodell − wie jedes numerische Modell − Schwachstellen aufweist und der maximale Wasserandrang mit dem Modell nicht genau bestimmt werden kann. Diese Ungenauigkeiten können aber mit einer auf einer Sensitivitätsanalyse beruhenden konservativen Abschätzung der Modellparameter kompensiert werden, was hier nach Beanstandungen durch das Prüfgutachten der ETA Zürich durch Neukalibrierung des Modells seitens der TGU im November 2003 erfolgt ist (s. Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 16. Februar 2004). Soweit Prof. Dr. H. im Hinblick darauf die Ansicht vertritt, eine deutliche Verbesserung der Aussagegenauigkeit könne nur durch detaillierte Untersuchungen der maßgeblichen Parameter mittels neuer Bohrungen und Pumpversuchen erreicht werden, wird die Richtigkeit der Überlegungen der von der Behörde herangezogenen Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen. Wie Prof. Dr. K. nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, wäre eine Verbesserung der Datenlage auf der Input-Parameterseite nur mit einem erheblichen und finanziell unzumutbaren Aufwand möglich (s. schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 23. Juli 2007 in Mappe 5). Außerdem könnten zusätzliche Bohrungen keine erheblich höhere Sicherheit vermitteln, da auch die daraus gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen eines Mittelwertes zu berücksichtigen wären, was aber zu keinen wesentlich größeren Abweichungen führen würde. Denn trotz variierender Leakage-Faktoren und Durchlässigkeitsbeiwerten ist für den hier zu ermittelnden Wasserandrang nur ein Mittelwert über eine größere Fläche von Bedeutung (s. schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. K., a.a.O.). Die Geeignetheit eines Mittelwerts in dem verwendeten Grundwassermodell wird zudem durch den Vortrag von Dr. Sch. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unterstrichen, wonach der zugrunde gelegte Mittelwert durch weitere Pumpversuche an den Grundwassermessstellen bestätigt worden ist. Letztlich bleibt zu sehen, dass das Modell nur als Abschätzung zur Vordimensionierung der Ausgleichsmaßnahmen dienen soll und deshalb erst beim Vorliegen genauerer Erkenntnisse aus der angeordneten Probeflutung die eventuell noch erforderlichen und vorbehaltenen Anpassungen vorzunehmen sind, was von Prof. Dr. K. als sinnvolle Maßnahme angesehen wird, weil kein Grundwassermodell genau ausrechnen könne, wie groß der Wasserandrang nach Bau des Polders wirklich sei (s. Prof. Dr. K., a.a.O.).
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Vermögen somit die Berufungskläger nicht mit ihrer Rüge durchzudringen, dass der Planung zu stark vereinfachte Abflussverhältnisse zugrunde gelegt worden seien, so gilt dies auch bezüglich ihres Vortrags, die Planbehörde habe bei der Beurteilung von Verschlechterungen der Grundwassersituation durch den Betrieb des Polders − insbesondere für die Ortslage Altrip − nur in unzureichender Weise mögliche Starkregenereignisse berücksichtigt. Diesbezüglich hat die Berufungsklägerseite vor allem vorgetragen, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil verkannt, dass infolge des Zusammentreffens zweier hydrologischer Ereignisse (Hochwasserrückhaltung im gesteuerten Polder und gleichzeitiges Starkregenereignis) der Boden weitgehend wassergesättigt sei und es aufgrund dessen zu einem beschleunigten Oberflächenabfluss der Niederschlagsmengen in Richtung Vorflut (Neuhofener Altrhein) komme und dort zusammen mit den vom Polder eingesickerten (Grund-)Wasser einen derartigen Wasseranstieg erzeuge, der die Abpumpkapazität rasch überschreite und somit weitere Überflutungen in der Umgebung bewirke. In diesem Zusammenhang haben die Berufungskläger den Fall diskutiert, dass ein hundertjährliches Niederschlagereignis von 82,5 mm/Tag bei geflutetem Polder auftrete, was bei einer Einzugsgebietsfläche des Neuhofener Altrheins von 8,595 qkm eine Tagesniederschlagsmenge von 709.087,5 cbm ergebe, wobei davon praxisnah nur die Hälfte als abflusswirksame Regentagesmenge zugrunde gelegt werde, sodass es bei 354.543,75 cbm verbleibe, die dem Neuhofener Altrhein an einem solchen Tag zugeführt werde. Dieser Regenmenge haben sie den Tageswert des aus dem Polder zufließenden Grundwassers von 2 cbm/sec, also 172.800 cbm, hinzuaddiert, was einen Tageszufluss von insgesamt 527.343,75 cbm ergibt. Im Hinblick darauf haben die Berufungskläger gerügt, dass diesem Tageszufluss nur eine Abpumpkapazität des Schöpfwerks „Neuhofener Altrhein“ von 414.720 cbm gegenüberstehe. Dieses Vorbringen führt aber nicht dazu, dass der Planfeststellungsbeschluss als abwägungsfehlerhaft angesehen werden müsste.
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Insoweit ist zunächst mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die bisher bestehende Grund- und Hochwassersituation auch durch die Flutung des im Streit stehenden Polders nicht verschlechtert. Dieser darf nämlich gemäß der Nebenbestimmung III. Nr. 13.5 erst geflutet werden, wenn mindestens 24 Stunden vorher die drei Schöpfwerke, die insgesamt auf eine Tagesleistung von ca. 800.000 cbm Wasser kommen, in Betrieb genommen worden sind. In diesem Zeitraum vor Flutung des Polders wird also eine solche Wassermenge aus den oberirdischen Gewässern in der Umgebung des Polders abgepumpt, dass hierdurch auch ein entsprechender positiver Effekt in Bezug auf die Grundwasserhöhe erzielt wird. Außerdem darf der Polder erst geflutet werden, wenn der Wasserstand im Neuhofener Altrhein von 90 müNN nicht überschritten ist. Dies gewährleistet, dass auf jeden Fall eine Absenkung des Wasserspiegels zumindest auf diese Höhe stattfindet, bevor eine Flutung der Wasserrückhaltung erfolgt.
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Aufgrund dieser positiven Effekte ist auch durch den Grundwasserzufluss aus dem gefluteten Polder und dem erhöhten Zufluss aufgrund eines Starkregenereignisses nicht mit einer Verschlechterung der bestehenden Situation zu rechnen. Zwar wäre nach den vorstehend geschilderten Berechnungen der Berufungsklägerseite für ein Starkregenereignis von 82,5 mm/Tag mit einem Tageszufluss von insgesamt 527.343,75 cbm zu rechnen, von dem nur 414.720 cbm abgepumpt werden könnten mit der Folge, dass ein Zufluss von etwa 113.000 cbm im Neuhofener Altrhein als zusätzliche Wassermenge verbliebe. Aufgrund der Nebenbestimmung Nr. 13.5, dass erst mit einem Wasserstand von 90,0 müNN der Polder geflutet werden darf, besteht aber ein Puffer von 273.000 cbm bis zu einer Höhe von 90,5 müNN, bei der erst ein kritischer Zustand bezüglich des Abflusses aus der Schlicht entstehen könnte. Dieser Puffer wird von der zusätzlichen Wassermenge noch nicht einmal in vollem Umfang in Anspruch genommen. Soweit dem in der nachgereichten Stellungnahme des Geologischen Instituts Hydrosond vom 9. März 2009 entgegengehalten wird, dass der Annahme eines Puffers eine falsche Sicht der Grundwasserbeziehungen des Umlandes zum Neuhofener Altrhein zugrunde liege, so vermag auch dies letztlich zu keiner anderen Bewertung zu führen. Der Berufungsklägerseite ist zwar zuzugestehen, dass der Anstieg des Wasserspiegels im Neuhofener Altrhein grundsätzlich auch Einfluss auf den Grundwasserspiegel in Altrip und Umgebung haben kann. In welchem Umfang dies der Fall ist, lässt sich jedoch nicht ohne weiteres in konkreten Werten ausdrücken, da insoweit eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle spielen. Von daher sind die Rügen von Prof. Dr. H. auch wenig konkret. Es bleibt aber zu sehen, dass im Falle eines Wasserspiegels von über 90 müNN keine Flutung stattfindet und von daher auch ohne Polderflutung ein hoher Grundwasserspiegel gegeben ist. Dieser wird aber durch das vorgesehene Abpumpen des Altrheinwassers, welches bereits 24 Stunden vor Polderflutung einsetzt, jedenfalls gesenkt, auch wenn ein Absenken des Altrheinwasserspiegels auf eine Höhe von 89,4 müNN mehrere Tage dauern sollte. Ohne das angeordnete Abpumpen im Planfeststellungsbeschluss wäre dieser Effekt nicht gegeben. Sollte sich bei der Probeflutung herausstellen, dass die Abpumpkapazität nicht ausreichend ist, um eine Verschlechterung der Situation durch die Poldermaßnahme zu vermeiden, so bleibt aufgrund des im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Vorbehalts die Möglichkeit, dies durch weitere Auflagen zu vermeiden.
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Aber auch die Ausführungen der Berufungsklägerseite hinsichtlich eines „Worst-Case“-Szenarios vermögen nicht zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu führen. Dabei wird von einem Starkregenereignis von 200 mm in zwei Stunden ausgegangen, welches zuletzt am 13. Juli 1999 im Raum Altrip stattgefunden haben soll. Schon diese Prämisse erscheint jedoch zweifelhaft. Denn ein solches Extremniederschlagsereignis konnte der Deutsche Wetterdienst (DWD) in seinem von dem Beklagten vorgelegten amtlichen Gutachten vom März 2008 (Bl. 1533 ff. GA) für Altrip nicht bestätigen. Nach den Darlegungen des DWD sind in dem vorgenannten Zeitraum (13. Juli 1999) an den Wetterstationen in der weiteren Umgebung ein maximaler Tageswert von 29 mm (in Heidelberg) gemessen worden. Lediglich in Mannheim konnte an diesem Tag ein Niederschlag von 18,2 l/qm innerhalb von 30 Minuten gemessen werden, was auf zwei Stunden hochgerechnet etwa 73 l/qm ergeben würde. Dies würde auch dem Hinweis des DWD auf S. 10 des Gutachtens (Bl. 1542) entsprechen, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass es im Raum Altrip am 13. Juli 1999 örtlich zu einem Niederschlag von 35 l/qm innerhalb einer Stunde gekommen sei. Angesichts dessen erscheint es schon äußerst fraglich, ob es seit Beginn der amtlichen Messungen von Niederschlagshöhen schon einmal in den letzten 100 Jahren zu einem von den Berufungsklägern als „Worst-Case“ angenommen Niederschlag in Altrip gekommen ist (behauptete Messungen von Privaten, die über keine geeichten Messvorrichtungen verfügen, reichen für den Nachweis eines solchen Extremniederschlags nicht aus). Abgesehen davon wäre mit einem solchen extremen Niederschlag von etwa 200 mm in 48 Stunden nach dem DWD-Gutachten bei einer vom DWD favorisierten Mittelung der beiden möglichen rechnerischen Projektionen statistisch alle 1000 Jahre zu rechnen. Zwar ist dagegen vonseiten der Berufungskläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Ingenieurbüros K. vom 31. März 2008 (Bl. 1565 GA) eingewandt worden, dass die vom DWD für diese Einschätzung verwendeten KOSTRA-DWD-2000 Daten nicht auf Bezugsräume von mehr als 100 Jahren extrapolierbar seien, da ein wissenschaftlicher Konsens bestehe, dass aus den KOSTRA-Daten nur statistische Aussagen bis zu einer Jährlichkeit von 100 Jahren gemacht werden könnten. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass angesichts des Klimawandels von einem Trend zu höheren Niederschlagshöhen auszugehen sei. Gleichwohl lässt sich jedoch aus dem DWD-Gutachten entnehmen, dass die statistische Wahrscheinlichkeit weit über einer 100jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Extremniederschlags liegen muss, auch wenn eine Extrapolation auf 1000 Jahre mit KOSTRA-Daten nicht möglich erscheint. Diese geringe Eintrittswahrscheinlichkeit wird noch zusätzlich herabgesetzt, dass das von der Klägerseite angesprochene zeitgleiche Auftreten eines extremen Hochwassers, welches die Flutung des gesteuerten Polders auslöst, und eines extremen Starkregens von 200 mm/48 Stunden, statistisch noch weniger wahrscheinlich erscheint (s. Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 23. Juli 2007). Berücksichtigt man überdies, dass eine Flutung des Polders nur vorgenommen werden darf, wenn es gelungen ist, durch das Schöpfwerk den Wasserstand im Neuhofener Altrhein auf 90,0 müNN oder tiefer abzusenken, dann besteht jedenfalls für das Zusammentreffen aller dieser Faktoren keine hinreichende Wahrscheinlichkeit derart, dass die von dem Beklagten im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Entscheidungen als abwägungsfehlerhaft zu bewerten wären. An dieser Bewertung ändert auch nichts der Umstand, dass die Beklagtenseite einen Trend zu höheren Niederschlagshöhen aufgrund des Klimawandels zu sehen glaubt, der vom DWD statistisch jedoch nicht belegt werden kann. Zudem spricht gegen die „Worst-Case“-Berechnung der Berufungskläger, die unter Zugrundelegung eines Niederschlagseinzugsgebietes von 8,9 qkm trotz eine Abpumpkapazität von 4,8 cbm/sec auf eine zurückbleibende Wassermenge im Neuhofener Altrhein von 851.900 cbm kommt, dass ein Extremniederschlag von 200 mm in zwei Stunden auf dem gesamten angenommenen Einzugsgebiet von 8,9 qkm wenig wahrscheinlich ist, da es sich bei Extremniederschlägen meist um ein lokal eng begrenztes Ereignis handelt. Darauf hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Daten des DWD zutreffend hingewiesen. Insoweit wird insbesondere auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz (S. 130 ff. des Urteilsumdrucks) Bezug genommen, die sich der Senat insoweit zu eigen macht.
- 200
Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus in dem angegriffenen Urteil nachvollziehbar ausgeführt, dass im Hinblick auf die Absenkung des Wasserspiegels auf 90,0 müNN ein Puffer von 273.000 cbm entsteht und im Neuhofener Altrhein noch weitere 819.000 cbm zur Verfügung stehen, bis dieses Gewässer über die Ufer tritt (S. 134 des Urteilsumdrucks). Berücksichtigt man dabei des Weiteren die Abpumpkapazität von 414.720 cbm/Tag, so zeigt dies, dass selbst ungewöhnliche Extremereignisse, die für den Neuhofener Altrhein nach den obigen Berechnungsvorgaben der Berufungskläger zu einem Tageszufluss von ca. 1.267.000 cbm/Tag führen würden, durchaus beherrschbar wären. Davon geht auch der Prüfgutachter Prof. Dr. K. von der ETH Zürich aus (s. Sitzungsprotokoll vom 13. November 2007 − Bl. 909 R und 910 R). Diese Einschätzung wird letztlich auch durch den in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2008 vom Beklagten überreichten Bericht der BCE über ein Niederschlags-Abfluss-Modell für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen vom Februar 2009 bestätigt, der ebenfalls − allerdings auf der Grundlage von leicht veränderten Vorgaben (Zuflussmengen von maximal 2,59 cbm/sec) − zu dem Ergebnis kommt, dass 100jährliche Extremniederschlagereignisse von kurzer Dauer, die zeitgleich mit der Flutung auftreten, sicher abgepuffert werden können.
- 201
Abgesehen davon ist dem Verwaltungsgericht auch darin zu folgen, dass letztlich aufgrund der dargelegten Umstände der Betrieb des Polders nicht kausal für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit einem Extremniederschlag sein kann. Dies wird gestützt durch den oben genannten Bericht über das Niederschlags-Abfluss-Modell. Darin wird ausgeführt, dass durch die geplante Maßnahme die bisherige Hochwasser- und Grundwassersituation im Bereich des Neuhofener Altrheins sogar wesentlich verbessert werde. An dieser Beurteilung ändert auch nichts die von Prof. H. dargelegte Möglichkeit, dass bei veränderten Parametern gegebenenfalls mit einem höheren Zufluss zum Neuhofener Altrhein zu rechnen ist. Dies wird durch die aufgrund der Kritik des Prüfgutachters erfolgte Neukalibrierung des Grundwassermodells sowie die Heraufsetzung der Pumpkapazität von 2,4 cbm/sec auf 4,8 cbm/sec weitgehend kompensiert. Auch der Qualmwasseranfall spielt für die Abschätzung der Größenordnung des Wasserzuflusses in dem Grundwassermodell keine Rolle, da der Qualmwasseranfall wegen seiner geringen Menge in diesem Zusammenhang eher einen vernachlässigbaren Faktor darstellt (s. Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 16. Februar 2004).
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Die Richtigkeit der vorstehenden Annahmen und Ergebnisse sowie vor allem des in der mündlichen Verhandlung überreichten Niederschlags-Abfluss-Modells der BCE wird durch die dem nachgereichten Schriftsatz beigefügte Stellungnahme des Geologischen Büros H. (Prof. Dr. H.) vom 9. März 2009 nicht in Frage gestellt. Auch Prof. Dr. H. vermag nämlich seine vermuteten Ergebnisse nicht mit gesicherten Fakten zu belegen. Vielmehr beleuchtet er mit seiner Stellungnahme lediglich die Schwachstellen der Berechnungsmodelle der Beklagtenseite und verweist auf die bei höherer Datendichte aufgrund von weiteren Untersuchungen möglichen Ergebnisse, die für eine Verschlechterung der Situation durch den Polderbetrieb sprechen könnten. Eine größere Berechnungsgenauigkeit und damit ein besserer Prognoseansatz wird sich aber − abgesehen davon, dass die Richtigkeit einer Prognose allein mit der Postulierung weiterer Datenerhebungen nicht mit Erfolg bestritten werden kann − erst durch eine Probeflutung erreichen lassen, wie bereits oben dargelegt wurde. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die in der vorerwähnten Stellungnahme angesprochenen Zufluss-Szenarien mit veränderten Vorgaben und Parametern.
- 203
Falls sich bei der vorbehaltenen Probeflutung höhere Durchlässigkeitsbeiwerte und Leakage-Faktoren ergeben sollten, die zu einem erhöhten Zufluss zum Neuhofener Altrhein führen, kann dem durch Detailanpassungen in weiteren Auflagen, die ebenfalls im Planfeststellungsbeschluss vorbehalten worden sind, Rechnung getragen werden (s. schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 23. Juli 2007). Dies alles zeigt aber auch, dass selbst dann, wenn hinsichtlich der Druck- und Grundwasserproblematik aufgrund von Fehleinschätzungen ein Abwägungsfehler gegeben wäre, dieser wegen der vorgenannten Vorbehalte nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, und somit auch deshalb eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf § 75 Abs. 1 a VwVfG nicht in Betracht kommt. Von daher war weder den im Schriftsatz vom 13. März 2009 enthaltenen Beweisanträgen (Nrn. 1-8) nachzukommen, noch im Hinblick darauf die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
- 204
Angesichts der vorstehenden Ausführungen waren zudem die von den Berufungsklägern in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 bedingt gestellten Beweisanträge abzulehnen. Dies gilt zunächst für die im Schriftsatz vom gleichen Tage enthaltenen Beweisanträge Nrn. 1 bis 9 (Anlage 10 zum Sitzungsprotokoll − Bl. 1637 ff. GA). Eine Beweiserhebung zu den dort aufgeworfenen Fragen ist nämlich nicht erforderlich, da diese Fragen durch die Sachverständigen beider Seiten mittels gutachterlicher Stellungnahmen hinreichend abgehandelt und in den mündlichen Verhandlungen beider Instanzen erörtert worden sind und insoweit ein weiterer Aufklärungsbedarf nicht mehr besteht, da diese Fragen wegen der Heilung möglicher Abwägungsfehler gemäß §§ 115 Abs. 1 LWG, 75 Abs. 1 a VwVfG unerheblich sind. Entsprechendes gilt auch für die weiteren zu Protokoll gegebenen Beweisanträge Nrn. 1 bis 4 (Bl. 1590 f. GA). Diese zielen mit ihren Beweisthemen auf den gleichen Fragenkomplex wie die Beweisanträge im Schriftsatz vom 12. Februar 2009 ab. Im Unterschied dazu werden lediglich anstelle der bereits in diesem Schriftsatz unter Beweis gestellten Zufluss-Szenarien die daraus sich ergebenden Abpumperfordernisse unter Beweis gestellt.
- 205
In Anbetracht der gesamten vorstehend erörterten Umstände kann nicht von einer Abwägungsfehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Druck- und Grundwasserproblematik infolge eines Zusammenwirkens von Rheinhochwasser, Polderflutung, Niederschlagsereignissen und ungünstigen Bodenverhältnissen ausgegangen werden. Vielmehr sind die von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbescheid festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen als ausreichend anzusehen, um mögliche Konflikte in diesem Zusammenhang zu bewältigen.
- 206
Ebenso wenig vermag der Senat Abwägungsfehler im Hinblick auf die Wirkung des geplanten Altripsees zu erkennen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen. Das darin der unterirdische Zufluss von 6.912 cbm statt mit 69.120 cbm angegeben worden, beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler und hat auf die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation keinen Einfluss. Im Übrigen hat Prof. Dr. H. von der Berufungsklägerseite in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass der Altripsee seinen Zweck erfüllt.
- 207
Schließlich verletzt die planerische Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die von der Berufungsklägerin zu 1) als Gemeinde geltend gemachten Verletzung ihrer Planungshoheit sowie hinsichtlich der speziellen Betroffenheiten der Berufungsklägerin zu 2) und des Berufungsklägers zu 3) diese nicht in eigenen Rechten. Da diesbezüglich im Berufungsverfahren keine vertiefenden Ausführungen mehr gemacht worden sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (S. 135 ff. des Urteilsumdrucks). Allenfalls bezüglich der in der mündlichen Verhandlung vom Berufungskläger zu 3) zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen (Bl. 1629 ff. GA) bleibt noch anzumerken, dass der Planfeststellungsbeschluss die durch Lichtbilder dokumentierte jetzige Grundwassersituation am Wohnhaus des Berufungsklägers zu 3) nicht verbessern muss, andererseits es sich aber auch aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass eine Verschlechterung der Situation durch die Poldermaßnahme nicht zu erwarten ist. Dass die behauptete Zusage des Baus einer Grundwassermessstelle im Bereich seines Wohnhausgrundstücks noch nicht erfüllt worden ist, betrifft allenfalls den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses und stellt die Rechtmäßigkeit nicht in Frage und dürfte im Übrigen möglicherweise daran liegen, dass der Planfeststellungsbeschluss infolge des Berufungsverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden ist und von daher kein Anlass bestand, bereits vorher mit Maßnahmen im Zusammenhang mit dem geplanten Polderbau zu beginnen.
- 208
Nach alledem war der Hauptantrag, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, abzuweisen.
- 209
Ebenso wenig vermögen die Berufungskläger mit ihren bereits in der Vorinstanz gestellten Hilfsanträgen durchzudringen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Darüber hinaus kann ebenfalls der erstmals im Berufungsverfahren höchst vorsorglich gestellte Zurückverweisungsantrag keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen des hier für die Zurückverweisung anzuwendenden § 130 Abs. 2 VwGO liegen nämlich nicht vor, zumal eine weitere Verhandlung wegen einer noch vorzunehmenden Beweisaufnahme nicht erforderlich und auch keine fehlende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts gegeben ist.
- 210
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 211
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 212
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
- 213
Beschluss
- 214
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 90.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG), der sich aus einem Streitwert für die Berufungsklägerin zu 1) von 60.000,-- € und einem solchen von je 15.000,-- € für jeweils die Berufungskläger zu 2) und 3) zusammensetzt.
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten
- 1.
Zirkusse, - 2.
Tierhandlungen und - 3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.
(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind, - 2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt, - 3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird, - 4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden, - 5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird, - 6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope, - 7.
sich der Zoo beteiligt an - a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder - b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder - c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden, - 2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen, - 3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie - 4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.
(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.
(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.
(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.
(1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Bewertung ist zu begründen.
(2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 bestimmten Maßstab.
(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein.
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
sie auf Umständen beruhen, die - a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder - b)
durch Unfälle entstanden sind,
- 2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, - 3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und - 4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.
(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht, - 2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, - 3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und - 4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Bewertung ist zu begründen.
(2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Behörde die begründete Bewertung nach dem in Absatz 1 bestimmten Maßstab.
(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren, - 2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden, - 3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
- 1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder - 2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.
(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; - 2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; - 3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; - 4.
dass - a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, - b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.
(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.
(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
sie auf Umständen beruhen, die - a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder - b)
durch Unfälle entstanden sind,
- 2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, - 3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und - 4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.
(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
- 1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht, - 2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, - 3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und - 4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.