Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Aug. 2009 - 5 K 2165/08

published on 04/08/2009 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Aug. 2009 - 5 K 2165/08
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau eines Rheinhochwasserdamms.
Zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sind bestimmte Höhen für die Rheindämme vereinbart, die über weite Strecken nicht erreicht werden. Auch entspricht der vorhandene Dammaufbau nicht mehr den heutigen Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Standsicherheit und Schutzgrad. Die Böschungen sind zu steil. Es fehlt ein ausreichender Freibord. Die landseitige Kontrollgefälllinie (I-krit-Linie) ist durchgängig nicht überdeckt. Dammverteidigungswege fehlen oder sind nicht ausreichend. Aus diesen Gründen soll auch der Rheinhochwasserdamm Nr. ..., der im Verzeichnis der Hauptdämme (Anlage zu § 71 Abs. 2 WG) aufgeführt ist und eine Gesamtlänge von 21 km hat, ausgebaut und saniert und dabei auf ein 200-jähriges Hochwasser ausgelegt werden. Ein Teilabschnitt wurde bereits im Jahr 2002 fertiggestellt.
Der Ausbau und die Sanierung im Abschnitt km 0 + 00 bis km 16 + 580 ist Gegenstand der hier streitigen Planfeststellung. Der Abschnitt beginnt am Absturzbauwerk des Pfinzentlastungskanals in Eggenstein und verläuft über die Gemarkungen der Beklagten und von Dettenheim bis zur Brücke der L 602 über den Saalbachkanal in Rußheim, etwa entsprechend der Flussstrecke Rhein-km 371 bis 381. Der Planbereich ist in drei Baulose mit jeweils eigener Kilometrierung eingeteilt. Über weite Strecken wird der Dammkörper unter Beibehaltung der Trasse zur Landseite hin verbreitert, auf einzelnen Teilstrecken (km 9 + 230 bis km 10 + 233 und km 11 + 230 bis km 16 + 500) wird er landeinwärts verschwenkt. Die Aufstandsbreite des Damms wird 30 bis 45 m betragen. Mit der Überdeckung der sogenannten I-krit-Linie wird die gesamte in Anspruch genommene Fläche zwischen 40 bis 50 m, stellenweise bis 70 m, tief sein.
Die auf der Gemarkung der Klägerin in Anspruch genommenen Flächen stehen zu einem großen Teil (12,9522 ha) im Eigentum der Klägerin. Die Ausgleichsflächen auf der Gemarkung der Klägerin umfassen insgesamt etwa 17 ha, die überwiegend als Grünland genutzt werden und teilweise auch mit Gehölzen und anderen Biotopen bestanden sind. Zur Biotopentwicklung ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan auf großen Flächen des Damms mageres Grünland im Bereich der I-krit-Überdeckung vorgesehen. Unter C 9 wird im Planfeststellungsbeschluss bestimmt: „Die Sanierung des Rheinhochwasserdamms hat abschnittsweise zu erfolgen. Besonders wertvolle Dammabschnitte dürfen erst dann ausgebaut werden, wenn die anderen Dammabschnitte für die Besiedelung von seltenen Arten gesichert sind. Mit der Baumaßnahme soll dort begonnen werden, wo es Abschnitte ohne Vorkommen schutzwürdiger Arten gibt.“ Der Planfeststellungsbeschluss regelt auch, dass im Baulos 2 bei Damm-km 1 + 450 die sog. Metz-Doppelschleuse (Metz-Schleuse und Melde-Schleuse) mit sämtlichen dazu gehörenden baulichen Anlagen, dazu zählt ein im Eigentum der Klägerin stehender ehemaliger Pumpenturm, zurückgebaut wird.
Mit Schreiben vom 21.05.2003 leitete die ehemalige Gewässerdirektion Nördlicher Oberrhein Bereich Karlsruhe (deren Aufgaben seit der letzten Verwaltungsreform vom Regierungspräsidium Karlsruhe wahrgenommen werden) ein Vorverfahren zum Planfeststellungsverfahren ein. In der Folge wurde der voraussichtliche Untersuchungsrahmen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt (Scoping). Am 17.12.2004 ging der Antrag auf Planfeststellung beim Landratsamt Karlsruhe ein.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.01.2005 angehört. Hierauf regte die Beklagte unter dem 31.03.2005 u.a. an: Der Dammkörper solle kontinuierlich hergestellt werden. Ein Bau in Abschnitten, wie geplant, sei gänzlich unpraktikabel und bei Abwägung der Schutzgüter unangemessen. Die Flächenbilanz für die Ausgleichsflächen sei nicht nachvollziehbar und nicht hinreichend begründet. Der vorgeschlagene ökologische Waldumbau bedürfe noch der Abstimmung mit ihr und der Forstverwaltung. Er konterkariere die bisher getätigten Investitionen zum Aufbau eines Waldbestands. Die Ausdehnung der I-krit-Fläche sei fragwürdig. Es sei vertretbar, Flächen unberührt zu lassen, bei denen sich eine Überdeckung von weniger als 20 cm ergebe. Von einer radikalen Entfernung des Baumbestands auf dieser Fläche solle abgesehen werden. Eine eingeschränkte Mahd werde nicht befürwortet. Langfristig sei eine Bestockung mit Sträuchern und Gebüschen anzustreben. Die Eingriffe sollten statt durch Sekundärbiotope durch die Aufwertung von bereits bestehenden, sanierungsbedürftigen Lebensräumen kompensiert werden. Sie seien deshalb allein am Linkenheimer Altrhein („Toter Rhein“, „Wörth-Altrhein“) durchzuführen.
Die Planunterlagen lagen nach öffentlicher Bekanntmachung vom 26.09.2005 bis zum 28.10.2005 beim Bürgermeisteramt der Beklagten öffentlich aus. Die Beklagte erhob daraufhin keine Einwendungen.
Im weiteren Verfahren wurde die vom Vorhabenträger beantragte Ausgleichsmaßnahme „Vorlandanbindung Mittelgrund“ auf der Gemarkung Eggenstein-Leopoldshafen aus der Planung herausgenommen, die Ausgleichsplanung entsprechend geändert und insoweit die betroffenen Träger öffentlicher Belange nochmals beteiligt.
Der Erörterungstermin fand am 17. und 18.05.2006 statt. Die Klägerin erhielt dabei verschiedene Zusagen. Den Waldumbaumaßnahmen stimmte sie zu.
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Mit Beschluss vom 05.06.2008 stellte das Landratsamt Karlsruhe den Plan fest. In der Begründung wird zu den Anregungen und Bedenken der Klägerin u.a. ausgeführt: Die abschnittsweise Bauausführung diene der leichteren Umsiedlung und Wiederansiedlung seltener Tier- und Pflanzenarten. So sei auch der Hochwasserschutz während der Bauausführung leichter zu gewährleisten. Insoweit spiele ferner die Flächenverfügbarkeit eine wichtige Rolle. Dem Wunsch der Klägerin nach Erhalt der Schleusen könne aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht zugestimmt werden. Zu einer Überkompensation von Eingriffen komme es auf der Gemarkung der Klägerin nicht. Dem Wunsch der Klägerin nach einer Ausgleichsmaßnahme am „Toten Rhein“ werde nicht entsprochen. Akuter Handlungsbedarf bestehe dort nicht. Die im Ausgleichskonzept enthaltenen Waldumbaumaßnahmen dienten auch dem forstrechtlichen Ausgleich und könnten deshalb nicht entfallen.
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Der Planfeststellungsbeschluss wurde nach öffentlicher Bekanntmachung vom 08. bis zum 21.07.2008 im Rathaus der Beklagten öffentlich ausgelegt.
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Die Klägerin hat am 28.07.2008 Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie sei klagebefugt. Die Planung greife in ihr gemeindliches Selbstverwaltungsrecht ein. Die von dem Damm überdeckte Fläche stehe im Wesentlichen in ihrem Eigentum. Sie halte diese Flächen bewusst im Interesse einer örtlichen Planung des Landschafts- und Naturschutzes. Ihre Konzeption und Planung insoweit würden durch das Vorhaben nachhaltig beeinträchtigt, ohne dass dafür ein angemessener Ausgleich geschaffen werde. Das Vorhaben stoße auf ihre verfestigte Fachplanung im Rahmen des EU-LIFE-Projekts „Lebendige Rheinauen bei Karlsruhe“, an dem sie sich auf der Grundlage einer Planungs- und Projekt-Partnerschaft mit dem Regierungspräsidium mit hohem Aufwand beteilige. Vorgesehen sei, die Metz-Doppelschleuse wieder durchgängig zu machen und Verlandungen im Anschlussgraben des Rheinvorlandes zu entfernen. Hierfür gebe es bereits eine Projektplanung. Das Vorhaben stehe dazu im Widerspruch, weil bei ihm die anschließende Schlute auf einer Fläche von 0,2 ha verfüllt werden solle. Sie sei Eigentümerin des Pumpwerks an der Metz-Doppelschleuse, welches ursprünglich vom nun aufgelösten Pumpenzweckverband Linkenheim-Hochstetten betrieben worden sei. Sie habe schon 1986 eine Patenschaft für das Pumpwerk übernommen und es mit freiwilligen Helfern als Lebensstätte für Schleiereulen und Fledermäuse ausgebaut. Zuletzt hätten dort Waldkäuze gehaust. Es handele sich um eine wichtige Maßnahme des Vogelschutzes. Betroffen sei sie auch in ihren forstlichen Planungen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan sehe einen umfangreichen Waldumbau vor. Das EU-LIFE-Projekt sehe außerdem vor, den „Toten Rhein“ zu sanieren. Es sei abwägungsfehlerhaft, dass dies nicht als Ausgleichsmaßnahme des Vorhabens planfestgestellt werde. Es verstoße auch gegen den Gleichheitssatz, wenn an anderer Stelle im Plangebiet eine Entschlammung (des Altkanals Eggenstein-Leopoldshafen) als Kompensationsmaßnahme geregelt sei. Im Planfeststellungsbeschluss werde nicht darauf eingegangen, dass Grundeigentum der Klägerin in Anspruch genommen werde. In eigenen Rechten verletzt werde sie auch deshalb, weil das Vorhaben Abstriche bei der Standsicherheit des neuen Damms mache. Dies betreffe sie, weil sie gemäß § 70 Abs. 4 WG Trägerin der Unterhaltungslast sei. Eine geringere Standsicherheit des neuen Damms ergebe sich daraus, dass er im Bereich der Dammverstärkung und der Überdeckung der I-krit-Linie mit Magerwiesen bewachsen sein solle; erforderlich seien starkwüchsige Pflanzenarten, damit die zusätzlich aufgetragene Erdschicht gut durchwachsen werde. Schließlich sei in die Abwägung nicht mit eingestellt worden, dass sich aus der mehrjährigen Bautätigkeit Nachteile ergeben würden. Es sei nicht untersucht worden, ob hierdurch Wildtiere möglicherweise dauerhaft vergrämt würden.
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Die Klage sei auch begründet: Das öffentliche Bedürfnis, den Hochwasserschutz zu verbessern, sei unstreitig. Das planfestgestellte Vorhaben verletze sie aber in den oben bezeichneten Rechten. Das Ausgleichskonzept sei fehlerhaft, soweit auf dem Damm und auf der I-krit-Überdeckung große Flächen von Magerwiesen entstehen sollten. Solche Magerwiesen seien für das Plangebiet nicht typisch. Es sei auch zu erwarten, dass bei nicht rechtzeitiger Mahd Fettwiesen entstünden. Durch diese Art des Bewuchses sei die Standsicherheit des Damms betroffen. Dringlicher als die Entwicklung von Magerwiesen sei die Sanierung des „Toten Rheins“. Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige abwägungsfehlerhaft nicht ihren Wunsch nach Erhalt der Metz-Doppelschleuse. Inwiefern Gründe der Hochwassersicherheit dem entgegenstünden, sei nicht ersichtlich. Die Schleuse sei zu keinem Zeitpunkt Schwachstelle bei der Hochwassersicherheit gewesen. Durch die Verfüllung der Anschlussschluten auf einer Fläche von 0,2 ha gehe ein wertvolles Biotop verloren. Es treffe nicht zu, dass die Eulenstation im Schleusenturm zuletzt verwaist gewesen sei. Auch in diesem Zusammenhang setze sich der Planfeststellungsbeschluss nicht damit auseinander, dass über ihr Eigentum verfügt werde, für das sie eine konkretisierte Planung erstellt habe. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Es seien nicht die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse genutzt worden. Schließlich verkenne der Planfeststellungsbeschluss, dass sich das Vorhaben wesentlich auf das Landschaftsbild auswirke. Der Damm erlange durch seine schiere Größe eine neue Qualität, weil er eine breite Schneise in der Landschaft darstelle.
14 
Die Klägerin beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe vom 05.06.2008 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Ausgleichsmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss um eine ökologische Sanierung des „Toten Rheins“ sowie um die Auflage zu ergänzen, dass die Auswirkungen der Bautätigkeit hinsichtlich Verkehr, Lärm, Abgase und Staub zu untersuchen und zu minimieren sind.
16 
Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18 
Es trägt vor: Die Klägerin sei nur sehr eingeschränkt klagebefugt. Eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts komme nicht in Betracht. Dieses sei durch den Planfeststellungsbeschluss nicht berührt, weil keine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung konkret gestört werde. Es würden weder wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzogen noch kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt. An den von der Klägerin angesprochenen Planungen zur Sanierung des „Toten Rheins“ und an der Planung der Metz-Schleuse sei die Klägerin nicht als Planungsträger beteiligt. Selbst wenn dies anders wäre, würde die Planungshoheit der Klägerin nicht nachhaltig gestört. Der Sache nach verlange sie lediglich eine zusätzliche Ausgleichsmaßnahme am „Toten Rhein“. Die EU-LIFE-Planung hinsichtlich der Metz-Schleuse werde nicht nachhaltig gestört. Auf den grundrechtlichen Schutz des Eigentums könne sich die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht berufen. Klagebefugt sei sie nur, soweit sie auf ihre in der Abwägung zu berücksichtigenden Rechte als private Eigentümerin aus §§ 903 ff. BGB verweise.
19 
Die Klage sei insgesamt unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige das Grundeigentum der Klägerin rechtsfehlerfrei. Ein Recht der Klägerin, die Einhaltung der Vorschriften des Umwelt- und Naturschutzes gerichtlich überprüfen zu lassen, bestehe nicht. Die umfangreichen Rügen der Klägerin insoweit würden aber auch in der Sache nicht durchgreifen. Dass Eigentumsflächen der Klägerin in großem Umfang in Anspruch genommen würden, sei im Planfeststellungsbeschluss erkannt und berücksichtigt worden.
20 
Der Kammer liegen sieben Ordner Planunterlagen und 14 Hefte Planakten vor.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist bereits unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet.
22 
Die Klage ist unzulässig. Sie ist zwar als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Der Klägerin fehlt aber die Klagebefugnis. Sie macht nicht im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO geltend, in ihren Rechten verletzt zu sein.
23 
Rechtsgrundlage für die Planfeststellung der Sanierung und des Ausbaus des Rheinhochwasserdamms sind § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG i.V.m. § 64 Abs. 1, 3 und 4 WG sowie §§ 72 ff. LVwVfG. Dabei hat die Planfeststellungsbehörde alle öffentlichen und privaten Belange, solange sie nicht durch zwingendes Recht geschützt sind, abwägend zu berücksichtigen (vgl. Czychowski/Rheinhardt, WHG, 9. Aufl., § 31 Rdnr. 93, 94.).
24 
Insoweit hat auch eine Gemeinde Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange. Sie kann sich im Klagverfahren aber nicht zur Sachwalterin jeglicher öffentlicher, nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordneter Interessen oder von privaten Interessen ihrer Bürger machen. Insbesondere kann sie einen Planfeststellungsbeschluss nicht erfolgreich mit der Begründung angreifen, Belange des Natur- und Umweltschutzes seien nicht gewahrt (st. Rspr., zuletzt BVerwG, Beschl. v. 18.03.2008 - 9 VR 5.07 - NuR 2008, 502 m.w.N.). In einem Klageverfahren geltend machen kann eine Gemeinde allein eigene Rechtspositionen, dies sind vor allem solche, die sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) ergeben. Dazu gehört die gemeindliche Planungshoheit. Abwehransprüche der Gemeinde kommen insbesondere in Betracht, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388). Eine abwägungsrelevante Position steht einer Gemeinde ferner - unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit (im engeren Sinn) - unter dem Blickwinkel des ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.2004 - 5 S 386/03 - m.w.N.). Dies gestattet es einer Gemeinde, insbesondere die eigene Infrastruktur und das Gepräge des Orts selbst zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 - 7 C 31.85 - BVerwGE 77, 134 und Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339). Daneben gehören zum Abwägungsmaterial auch andere gemeindliche Belange, wenn sie schutzwürdig, objektiv nicht geringwertig und für die planende Behörde erkennbar sind (BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). In diesem Sinne gewährt auch ein von einer Planung erfasstes Grundstück der Gemeinde eine wehrfähige Rechtsposition, auch wenn dieses nur einfachgesetzlich durch §§ 903 ff. BGB gewährleistet ist (BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 905 = UPR 1995, 268). Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass für öffentliche Planungen vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen sind. Mit einem erhöhten Gewicht ist das Eigentum einer Gemeinde nur dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie auf dem betroffenen Grundstück kommunale Einrichtungen, etwa einen Bauhof oder einen Kindergarten, betreibt. Rügen kann die Gemeinde insoweit eine Beeinträchtigung dieser Einrichtung, die so erheblich ist, dass sie deren Funktionsfähigkeit in Mitleidenschaft zieht (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96; Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = NVwZ 2001, 1280), etwa, dass der Schutz vor unzumutbaren Immissionen nicht gewährleistet sei oder dass die Einrichtung von ihrer bisherigen Verbindung zur Straße abgeschnitten werde (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 1.02 - BVerwGE 117, 209 = NVwZ 2003, 613; vgl. ferner zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 18.03.2008 - 9 VR 5.07 - NuR 2008, 502; Beschl. v. 04.08.2008 - 9 VR 12.08 - NVwZ 2008, 1237; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.2004 - 5 S 1706/03 - NuR 2006, 298; OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 12.02.2009 - 1 A 10722/08 - juris; Vallendar, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Fachplanungen, UPR 2003, 41 m.w.N.).
25 
In diesem Sinne berührt das Vorhaben eigene Planungen der Klägerin nicht. Denn einen Eingriff in eigene naturschutzrechtliche Planungen kann eine Gemeinde bei einer Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses nur geltend machen, sofern sie für eine solche Planung zuständig ist und sie eine solche Planung mit dem ihr insoweit zustehenden planungsrechtlichen Instrumentarium hinreichend konkretisiert hat. Dies kann etwa bei der Planung von Maßnahmen der Fall sein, mit denen naturschutzrechtliche Eingriffe in der Bauleitplanung kompensiert werden (vgl. § 1a Abs. 3, § 9 Abs. 1a BauGB) oder auch bei Landschafts- und Grünordnungsplänen (§ 18 NatSchG), möglicherweise auch bei Maßnahmen, mit denen eine Gemeinde Ausgleichsflächen „aufwertet“, um sie in einem Ökokonto zu führen (§ 22 NatSchG). Eine solche Planung wird durch das hier planfestgestellte Vorhaben aber nicht gestört.
26 
Insoweit genügt es jedenfalls nicht, dass sich die Klägerin an dem EU-LIFE-Projekt „Lebendige Rheinauen bei Karlsruhe“ beteiligt. Bei dem EU-LIFE-Programm handelt es sich um ein Finanzierungsinstrument der Europäischen Union. Die in diesem Zusammenhang vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorgesehenen und von der Klägerin gewünschten Maßnahmen sind noch nicht in förmliche Verfahren eingegangen. Als Planungsträger dafür ist auch nicht die Klägerin, sondern das beklagte Land, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, zuständig, solange entsprechende Maßnahmen nicht Gegenstand der Bauleitplanung oder einer der oben genannten naturschutzrechtlichen Planungen geworden sind. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin angestrebte Anbindung von landeinwärts gelegenen Schluten an den Rhein im Bereich der Metz-Doppelschleuse durch das Vorhaben beeinträchtigt würde. Der von der Klägerin nunmehr vorgelegte Erläuterungsbericht für eine Entwurfs- und Genehmigungsplanung des Regierungspräsidiums Karlsruhe verdeutlicht gerade, dass dieses Projekt auf der Grundlage der planfestgestellten Vorhabenplanung möglich ist.
27 
Erst recht greift der Planfeststellungsbeschluss nicht in die Planungshoheit der Klägerin ein, soweit er eine Einsaat der Dammflächen mit Magerrasen statt mit Fettweiden vorsieht. Denn die anderslautenden Vorstellungen der Klägerin insoweit erreichen nicht den Stand einer Planung. Gleiches gilt für die Verwendung des sogenannten Pumpenturms an der Metz-Doppelschleuse. Dass die Klägerin hier im Zusammenwirken mit Naturschutzgruppen hier Niststätten für Fledermäuse und Eulen angelegt hat, reicht nicht aus, um von einer Planung im Rechtssinn zu sprechen. Soweit sie in diesem Zusammenhang auch denkmalschützerische Belange ins Feld führt, sind diese von der Planungshoheit nicht umfasst. Zuständig insoweit ist allein die Denkmalschutzbehörde der Beklagten. Auch hinsichtlich der Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss, dass die Dammsanierung aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes abschnittsweise erfolgen muss, kann die Klägerin nicht auf eigene, von der Planungshoheit umfasste Planungen verweisen.
28 
Ebenso wenig kann die Klägerin als Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass abwägungsfehlerhaft eine aus ihrer Sicht vorzugswürdige naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, die Sanierung des Linkenheimer Altrheins („Toter Rhein“), nicht planfestgestellt worden sei. Denn auch mit der Unterlassung einer solchen Sanierung des „Toten Rheins“ im Zuge des hier zur Beurteilung stehenden Vorhabens greift das beklagte Land nicht in die Planungshoheit der Klägerin ein. Dies wäre nicht einmal dann der Fall, wenn die Klägerin über eine entsprechende, über Absichten hinausgehende Planung bereits verfügte. Denn auch dann wäre es ihr, gesetzt den Fall, es handelte sich nicht um einen Gewässerausbau, der der wasserrechtlichen Planfeststellung unterliegt, unbenommen, diese Sanierung - auf eigene Kosten - in die Wege zu leiten. Der Klägerin kommt es jedenfalls nicht zu, dem beklagten Land eine aus ihrer Sicht dringlichere Ausgleichsmaßnahme aufzudrängen.
29 
Entgegen der Auffassung der Beteiligten folgt eine Klagebefugnis der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass sie Eigentümerin großer Flächen ist, auf denen der alte Damm steht oder die vom Dammausbau und der Überdeckung der I-krit-Linie erfasst werden. Dies kommt zwar grundsätzlich nach den oben gemachten Ausführungen in Betracht. Nach dem Vorbringen der Klägerin insoweit erscheint es aber als ausgeschlossen, dass das beklagte Land insoweit den Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft erlassen haben könnte. Denn die Klägerin macht nicht etwa geltend, dass sie durch die Inanspruchnahme der Flächen gehindert oder wesentlich beeinträchtigt wäre, ihr obliegende Selbstverwaltungsaufgaben zu erfüllen. Es geht ihr im Kern nicht darum, den Verlust der Flächen zur Wahrung eigener Nutzungsinteressen abzuwehren. Vielmehr will sie mit dem Hinweis auf ihr zivilrechtliches Eigentum im Wesentlichen nur ein Mitspracherecht bei den im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen erhalten. Dies gilt insbesondere auch für die Nutzung des Pumpenturms an der Metz-Doppelschleuse. Dort geht es der Klägerin in erster Linie um denkmalschützerische Erwägungen sowie um den Erhalt einer Niststätte für Eulen und Fledermäuse. Dies sind Nutzungen, die keine eigentlich gemeindlichen Belange betreffen. Es handelt sich, nachdem der Pumpenturm seine ursprüngliche Funktion verloren hat, auch sonst nicht (mehr) um eine Einrichtung der Gemeinde, deren Funktion wesentlich gestört würde. Die Beurteilung, dass die Gemeinde ihr Eigentum letztlich nur deshalb geltend macht, um eine Klagebefugnis zu erhalten, wird im Übrigen auch dadurch belegt, dass sie auf ihr Eigentum und eigene, im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts bestehende Nutzungsinteressen im gesamten Planfeststellungsverfahren bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nie abgehoben hat.
30 
Soweit die Klägerin hinsichtlich der Anlage von Magerwiesen auf dem Damm geltend macht, diese bewirke eine geringere Festigkeit und dadurch könne ihre subsidiäre Unterhaltspflicht aktiviert werden, trifft dies schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu; denn eine solche subsidiäre Unterhaltungslast trifft die Klägerin nicht (§ 70 Abs. 4 i.V.m. § 53 WG; Bulling u.a., Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 70 Rdnr. 18).
31 
Eine Klagebefugnis könnte die Klägerin schließlich auch schon deshalb nicht aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz herleiten, weil das Planfeststellungsverfahren vor dem 25.06.2005 eingeleitet worden ist (§ 5 UmwRG, vgl. OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 12.02.2009 - a.a.O.).
32 
Die Klage wäre aber auch unbegründet.
33 
Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG mit allen ihren Einwendungen ausgeschlossen ist; denn sie hat eine solche trotz entsprechender Belehrung in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Plans nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erhoben. Insoweit kann sie nicht etwa auf ihre Anregungen verweisen, die sie zuvor mit Schreiben vom 31.03.2005 als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen der Behördenbeteiligung vorgetragen hatte.
34 
Für einen Teil ihres Vorbringens ergibt sich dies schon daraus, dass die Klägerin in der Stellungnahme vom 31.03.2005 keine entsprechende Betroffenheit angeführt hat. Das gilt insbesondere für die Nutzung des Pumpenturms an der Metz-Doppelschleuse. Ihr Vorbringen zur Beeinträchtigung ihrer forstlichen Planung, die in jenem Schreiben noch erwähnt wird, hat sie im Erörterungstermin als erledigt betrachtet; darauf kann sie nun nicht mehr zurückkommen (BVerwG, Urt. v. 18.04.2007 - 9 A 34.06 - Juris).
35 
Im Übrigen obliegt es einer Gemeinde - wie einem Privaten - im Rahmen ihrer Mitwirkungslast, etwaige Einwendungen gegen den Plan im Rahmen der sogenannten Betroffenenbeteiligung fristgerecht vorzubringen (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 27.12.1995 - 11 A 24.95 - NVwZ 1996, 895; zu einem Sonderfall vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.2004 - 5 S 1706/03 - a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn sie entsprechende Anregungen und Bedenken schon vor der öffentlichen Auslegung des Plans im Rahmen der Behördenbeteiligung oder auf sonstige Weise vorgetragen hat (offen gelassen in BVerwG, Beschl. v. 09.02.1996 - 11 VR 45.95 - NVwZ 1996, 1021). Denn eine Gemeinde kann insoweit nicht besser stehen als ein Bürger, der schon vor der öffentlichen Auslegung des Plans Einwände gegen die Planung formuliert und bei der Anhörungsbehörde vorgetragen hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 6.05 - Juris m.w.N.).
36 
Ferner würde die Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluss auch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Insoweit kann auf die Ausführungen zur Klagebefugnis Bezug genommen werden. Sofern diese - wegen des geltend gemachten Nutzungsinteresses der Klägerin am Pumpenturm bei der Metz-Doppelschleuse - doch gegeben wäre, wäre es jedenfalls nicht abwägungsfehlerhaft, dass das Landratsamt dieses Eigentümerinteresse, welches es als solches nicht verkannt hat (vgl. Grunderwerbsverzeichnis, Ordner 7 Anlage 13, S. 4 und 5), gering gewichtet und hinter das Interesse an einem bestmöglichen Hochwasserschutz zurückgestellt hat. Insoweit erscheint es der Kammer nicht als zweifelhaft, dass der Aufbau des Damms und damit dessen Dichtigkeit und Festigkeit durch das Belassen von alten Hochbauten in einem gewissen Maß beeinträchtigt würde. Einen im gerichtlichen Verfahren noch geltend gemachten Anspruch auf Bewahrung des Landschaftsbildes (mit dem Pumpenturm) vermittelt der Klägerin ihr Eigentum nicht.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sieht die Kammer gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).
38 
Beschluss vom 19.08.2009
39 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG abweichend von der vorläufigen Streitwertfestsetzung (Beschl. v. 29.07.2008) und dem dabei zugrunde gelegten Regelwert von 60.000 EUR (Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs 2004, VBlBW 2004, 467) auf 15.000 EUR festgesetzt.
40 
Insoweit berücksichtigt die Kammer, dass die Bedeutung der Sache für die Klägerin nach ihrem Vorbringen nicht - wie sonst typisch für die Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses durch eine Gemeinde - darin liegt, die Inanspruchnahme großer Eigentumsflächen zu vermeiden oder ihre Bauleitplanung zu sichern.
41 
Hinsichtlich der Möglichkeit, gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde einzulegen, wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
21 
Die Klage ist bereits unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet.
22 
Die Klage ist unzulässig. Sie ist zwar als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Der Klägerin fehlt aber die Klagebefugnis. Sie macht nicht im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO geltend, in ihren Rechten verletzt zu sein.
23 
Rechtsgrundlage für die Planfeststellung der Sanierung und des Ausbaus des Rheinhochwasserdamms sind § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG i.V.m. § 64 Abs. 1, 3 und 4 WG sowie §§ 72 ff. LVwVfG. Dabei hat die Planfeststellungsbehörde alle öffentlichen und privaten Belange, solange sie nicht durch zwingendes Recht geschützt sind, abwägend zu berücksichtigen (vgl. Czychowski/Rheinhardt, WHG, 9. Aufl., § 31 Rdnr. 93, 94.).
24 
Insoweit hat auch eine Gemeinde Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange. Sie kann sich im Klagverfahren aber nicht zur Sachwalterin jeglicher öffentlicher, nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordneter Interessen oder von privaten Interessen ihrer Bürger machen. Insbesondere kann sie einen Planfeststellungsbeschluss nicht erfolgreich mit der Begründung angreifen, Belange des Natur- und Umweltschutzes seien nicht gewahrt (st. Rspr., zuletzt BVerwG, Beschl. v. 18.03.2008 - 9 VR 5.07 - NuR 2008, 502 m.w.N.). In einem Klageverfahren geltend machen kann eine Gemeinde allein eigene Rechtspositionen, dies sind vor allem solche, die sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) ergeben. Dazu gehört die gemeindliche Planungshoheit. Abwehransprüche der Gemeinde kommen insbesondere in Betracht, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388). Eine abwägungsrelevante Position steht einer Gemeinde ferner - unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit (im engeren Sinn) - unter dem Blickwinkel des ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.2004 - 5 S 386/03 - m.w.N.). Dies gestattet es einer Gemeinde, insbesondere die eigene Infrastruktur und das Gepräge des Orts selbst zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 - 7 C 31.85 - BVerwGE 77, 134 und Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339). Daneben gehören zum Abwägungsmaterial auch andere gemeindliche Belange, wenn sie schutzwürdig, objektiv nicht geringwertig und für die planende Behörde erkennbar sind (BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). In diesem Sinne gewährt auch ein von einer Planung erfasstes Grundstück der Gemeinde eine wehrfähige Rechtsposition, auch wenn dieses nur einfachgesetzlich durch §§ 903 ff. BGB gewährleistet ist (BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 905 = UPR 1995, 268). Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass für öffentliche Planungen vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen sind. Mit einem erhöhten Gewicht ist das Eigentum einer Gemeinde nur dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie auf dem betroffenen Grundstück kommunale Einrichtungen, etwa einen Bauhof oder einen Kindergarten, betreibt. Rügen kann die Gemeinde insoweit eine Beeinträchtigung dieser Einrichtung, die so erheblich ist, dass sie deren Funktionsfähigkeit in Mitleidenschaft zieht (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96; Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = NVwZ 2001, 1280), etwa, dass der Schutz vor unzumutbaren Immissionen nicht gewährleistet sei oder dass die Einrichtung von ihrer bisherigen Verbindung zur Straße abgeschnitten werde (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 1.02 - BVerwGE 117, 209 = NVwZ 2003, 613; vgl. ferner zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 18.03.2008 - 9 VR 5.07 - NuR 2008, 502; Beschl. v. 04.08.2008 - 9 VR 12.08 - NVwZ 2008, 1237; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.2004 - 5 S 1706/03 - NuR 2006, 298; OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 12.02.2009 - 1 A 10722/08 - juris; Vallendar, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Fachplanungen, UPR 2003, 41 m.w.N.).
25 
In diesem Sinne berührt das Vorhaben eigene Planungen der Klägerin nicht. Denn einen Eingriff in eigene naturschutzrechtliche Planungen kann eine Gemeinde bei einer Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses nur geltend machen, sofern sie für eine solche Planung zuständig ist und sie eine solche Planung mit dem ihr insoweit zustehenden planungsrechtlichen Instrumentarium hinreichend konkretisiert hat. Dies kann etwa bei der Planung von Maßnahmen der Fall sein, mit denen naturschutzrechtliche Eingriffe in der Bauleitplanung kompensiert werden (vgl. § 1a Abs. 3, § 9 Abs. 1a BauGB) oder auch bei Landschafts- und Grünordnungsplänen (§ 18 NatSchG), möglicherweise auch bei Maßnahmen, mit denen eine Gemeinde Ausgleichsflächen „aufwertet“, um sie in einem Ökokonto zu führen (§ 22 NatSchG). Eine solche Planung wird durch das hier planfestgestellte Vorhaben aber nicht gestört.
26 
Insoweit genügt es jedenfalls nicht, dass sich die Klägerin an dem EU-LIFE-Projekt „Lebendige Rheinauen bei Karlsruhe“ beteiligt. Bei dem EU-LIFE-Programm handelt es sich um ein Finanzierungsinstrument der Europäischen Union. Die in diesem Zusammenhang vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorgesehenen und von der Klägerin gewünschten Maßnahmen sind noch nicht in förmliche Verfahren eingegangen. Als Planungsträger dafür ist auch nicht die Klägerin, sondern das beklagte Land, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, zuständig, solange entsprechende Maßnahmen nicht Gegenstand der Bauleitplanung oder einer der oben genannten naturschutzrechtlichen Planungen geworden sind. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin angestrebte Anbindung von landeinwärts gelegenen Schluten an den Rhein im Bereich der Metz-Doppelschleuse durch das Vorhaben beeinträchtigt würde. Der von der Klägerin nunmehr vorgelegte Erläuterungsbericht für eine Entwurfs- und Genehmigungsplanung des Regierungspräsidiums Karlsruhe verdeutlicht gerade, dass dieses Projekt auf der Grundlage der planfestgestellten Vorhabenplanung möglich ist.
27 
Erst recht greift der Planfeststellungsbeschluss nicht in die Planungshoheit der Klägerin ein, soweit er eine Einsaat der Dammflächen mit Magerrasen statt mit Fettweiden vorsieht. Denn die anderslautenden Vorstellungen der Klägerin insoweit erreichen nicht den Stand einer Planung. Gleiches gilt für die Verwendung des sogenannten Pumpenturms an der Metz-Doppelschleuse. Dass die Klägerin hier im Zusammenwirken mit Naturschutzgruppen hier Niststätten für Fledermäuse und Eulen angelegt hat, reicht nicht aus, um von einer Planung im Rechtssinn zu sprechen. Soweit sie in diesem Zusammenhang auch denkmalschützerische Belange ins Feld führt, sind diese von der Planungshoheit nicht umfasst. Zuständig insoweit ist allein die Denkmalschutzbehörde der Beklagten. Auch hinsichtlich der Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss, dass die Dammsanierung aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes abschnittsweise erfolgen muss, kann die Klägerin nicht auf eigene, von der Planungshoheit umfasste Planungen verweisen.
28 
Ebenso wenig kann die Klägerin als Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass abwägungsfehlerhaft eine aus ihrer Sicht vorzugswürdige naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme, die Sanierung des Linkenheimer Altrheins („Toter Rhein“), nicht planfestgestellt worden sei. Denn auch mit der Unterlassung einer solchen Sanierung des „Toten Rheins“ im Zuge des hier zur Beurteilung stehenden Vorhabens greift das beklagte Land nicht in die Planungshoheit der Klägerin ein. Dies wäre nicht einmal dann der Fall, wenn die Klägerin über eine entsprechende, über Absichten hinausgehende Planung bereits verfügte. Denn auch dann wäre es ihr, gesetzt den Fall, es handelte sich nicht um einen Gewässerausbau, der der wasserrechtlichen Planfeststellung unterliegt, unbenommen, diese Sanierung - auf eigene Kosten - in die Wege zu leiten. Der Klägerin kommt es jedenfalls nicht zu, dem beklagten Land eine aus ihrer Sicht dringlichere Ausgleichsmaßnahme aufzudrängen.
29 
Entgegen der Auffassung der Beteiligten folgt eine Klagebefugnis der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass sie Eigentümerin großer Flächen ist, auf denen der alte Damm steht oder die vom Dammausbau und der Überdeckung der I-krit-Linie erfasst werden. Dies kommt zwar grundsätzlich nach den oben gemachten Ausführungen in Betracht. Nach dem Vorbringen der Klägerin insoweit erscheint es aber als ausgeschlossen, dass das beklagte Land insoweit den Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft erlassen haben könnte. Denn die Klägerin macht nicht etwa geltend, dass sie durch die Inanspruchnahme der Flächen gehindert oder wesentlich beeinträchtigt wäre, ihr obliegende Selbstverwaltungsaufgaben zu erfüllen. Es geht ihr im Kern nicht darum, den Verlust der Flächen zur Wahrung eigener Nutzungsinteressen abzuwehren. Vielmehr will sie mit dem Hinweis auf ihr zivilrechtliches Eigentum im Wesentlichen nur ein Mitspracherecht bei den im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen erhalten. Dies gilt insbesondere auch für die Nutzung des Pumpenturms an der Metz-Doppelschleuse. Dort geht es der Klägerin in erster Linie um denkmalschützerische Erwägungen sowie um den Erhalt einer Niststätte für Eulen und Fledermäuse. Dies sind Nutzungen, die keine eigentlich gemeindlichen Belange betreffen. Es handelt sich, nachdem der Pumpenturm seine ursprüngliche Funktion verloren hat, auch sonst nicht (mehr) um eine Einrichtung der Gemeinde, deren Funktion wesentlich gestört würde. Die Beurteilung, dass die Gemeinde ihr Eigentum letztlich nur deshalb geltend macht, um eine Klagebefugnis zu erhalten, wird im Übrigen auch dadurch belegt, dass sie auf ihr Eigentum und eigene, im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts bestehende Nutzungsinteressen im gesamten Planfeststellungsverfahren bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nie abgehoben hat.
30 
Soweit die Klägerin hinsichtlich der Anlage von Magerwiesen auf dem Damm geltend macht, diese bewirke eine geringere Festigkeit und dadurch könne ihre subsidiäre Unterhaltspflicht aktiviert werden, trifft dies schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu; denn eine solche subsidiäre Unterhaltungslast trifft die Klägerin nicht (§ 70 Abs. 4 i.V.m. § 53 WG; Bulling u.a., Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 70 Rdnr. 18).
31 
Eine Klagebefugnis könnte die Klägerin schließlich auch schon deshalb nicht aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz herleiten, weil das Planfeststellungsverfahren vor dem 25.06.2005 eingeleitet worden ist (§ 5 UmwRG, vgl. OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 12.02.2009 - a.a.O.).
32 
Die Klage wäre aber auch unbegründet.
33 
Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG mit allen ihren Einwendungen ausgeschlossen ist; denn sie hat eine solche trotz entsprechender Belehrung in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Plans nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erhoben. Insoweit kann sie nicht etwa auf ihre Anregungen verweisen, die sie zuvor mit Schreiben vom 31.03.2005 als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen der Behördenbeteiligung vorgetragen hatte.
34 
Für einen Teil ihres Vorbringens ergibt sich dies schon daraus, dass die Klägerin in der Stellungnahme vom 31.03.2005 keine entsprechende Betroffenheit angeführt hat. Das gilt insbesondere für die Nutzung des Pumpenturms an der Metz-Doppelschleuse. Ihr Vorbringen zur Beeinträchtigung ihrer forstlichen Planung, die in jenem Schreiben noch erwähnt wird, hat sie im Erörterungstermin als erledigt betrachtet; darauf kann sie nun nicht mehr zurückkommen (BVerwG, Urt. v. 18.04.2007 - 9 A 34.06 - Juris).
35 
Im Übrigen obliegt es einer Gemeinde - wie einem Privaten - im Rahmen ihrer Mitwirkungslast, etwaige Einwendungen gegen den Plan im Rahmen der sogenannten Betroffenenbeteiligung fristgerecht vorzubringen (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 27.12.1995 - 11 A 24.95 - NVwZ 1996, 895; zu einem Sonderfall vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.2004 - 5 S 1706/03 - a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn sie entsprechende Anregungen und Bedenken schon vor der öffentlichen Auslegung des Plans im Rahmen der Behördenbeteiligung oder auf sonstige Weise vorgetragen hat (offen gelassen in BVerwG, Beschl. v. 09.02.1996 - 11 VR 45.95 - NVwZ 1996, 1021). Denn eine Gemeinde kann insoweit nicht besser stehen als ein Bürger, der schon vor der öffentlichen Auslegung des Plans Einwände gegen die Planung formuliert und bei der Anhörungsbehörde vorgetragen hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 6.05 - Juris m.w.N.).
36 
Ferner würde die Klägerin durch den Planfeststellungsbeschluss auch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Insoweit kann auf die Ausführungen zur Klagebefugnis Bezug genommen werden. Sofern diese - wegen des geltend gemachten Nutzungsinteresses der Klägerin am Pumpenturm bei der Metz-Doppelschleuse - doch gegeben wäre, wäre es jedenfalls nicht abwägungsfehlerhaft, dass das Landratsamt dieses Eigentümerinteresse, welches es als solches nicht verkannt hat (vgl. Grunderwerbsverzeichnis, Ordner 7 Anlage 13, S. 4 und 5), gering gewichtet und hinter das Interesse an einem bestmöglichen Hochwasserschutz zurückgestellt hat. Insoweit erscheint es der Kammer nicht als zweifelhaft, dass der Aufbau des Damms und damit dessen Dichtigkeit und Festigkeit durch das Belassen von alten Hochbauten in einem gewissen Maß beeinträchtigt würde. Einen im gerichtlichen Verfahren noch geltend gemachten Anspruch auf Bewahrung des Landschaftsbildes (mit dem Pumpenturm) vermittelt der Klägerin ihr Eigentum nicht.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sieht die Kammer gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).
38 
Beschluss vom 19.08.2009
39 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG abweichend von der vorläufigen Streitwertfestsetzung (Beschl. v. 29.07.2008) und dem dabei zugrunde gelegten Regelwert von 60.000 EUR (Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs 2004, VBlBW 2004, 467) auf 15.000 EUR festgesetzt.
40 
Insoweit berücksichtigt die Kammer, dass die Bedeutung der Sache für die Klägerin nach ihrem Vorbringen nicht - wie sonst typisch für die Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses durch eine Gemeinde - darin liegt, die Inanspruchnahme großer Eigentumsflächen zu vermeiden oder ihre Bauleitplanung zu sichern.
41 
Hinsichtlich der Möglichkeit, gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde einzulegen, wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 12/02/2009 00:00

Tenor Die Berufungen der Berufungskläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Dezember 2007 werden zurückgewiesen. Die Berufungskläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil
published on 06/07/2004 00:00

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
published on 11/02/2004 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22. November 2002 für die Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.