Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Dez. 2014 - 8 E 1090/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Klage, mit der der Antragsteller den Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Antragsgegners erstrebt, erscheint mutwillig.
4Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung (BGBl. I 2013, S. 3533) kodifiziert die schon bisher herrschende Rechtsprechung, wonach als Vergleichsperson derjenige Bemittelte heranzuziehen ist, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Denn Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG steht auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt.
5Vgl. BT-Drs. 17/13538, S. 26; BVerfG, Beschlüsse vom 18. November 2009 - 1 BvR 2245/08 -, NJW 2010, 988 f., und vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, BVerfGE 122, 39, juris, Rn. 31.
6Nach diesen Maßstäben ist die vom Antragsteller beabsichtigte Klage mutwillig. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, würde angesichts der vom Antragsteller selbst dargelegten uneinheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu den streitentscheidenden Rechtsfragen kein (weiteres) Klageverfahren auf Zugänglichmachung der vollständigen Telefonliste eines (weiteren) Jobcenters anhängig machen, solange die maßgeblichen Rechtsfragen bereits in anderen, u.a. auch von ihm betriebenen Verfahren in der Rechtsmittelinstanz anhängig sind. Das ist hier der Fall.
7Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben der Antragsteller und sein den gleichen Nachnamen tragender Prozessbevollmächtigter offenbar bereits eine Vielzahl von gleichlautenden Anträgen bei Jobcentern zahlreicher Bundesländer gestellt und bei verschiedenen Verwaltungsgerichten Klage- bzw. Prozesskostenhilfeverfahren eingeleitet. Hiervon ist bereits das Verwaltungsgericht aufgrund verschiedener Anhaltspunkte ausgegangen, ohne dass die Beschwerde dem substantiiert entgegengetreten wäre. Zum Beleg kann exemplarisch zudem auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar im Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 8 S 788/14 We -, juris, Rn. 7, verwiesen werden, der in einem gleichgelagerten Verfahren des hiesigen Antragstellers, vertreten durch dieselben Prozessbevollmächtigten, ergangen ist. Letzteres erschließt sich bereits aus der Angabe des Wohnorts des Antragstellers, der näheren Beschreibung seines - mit dem hier gestellten weitestgehend übereinstimmenden - Antrags und der auch im vorliegenden Verfahren angegebenen Motivation, „ein politisches Zeichen zu setzen“. Bestätigt wird die Personengleichheit durch den im Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar hergestellten Zusammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, das - wie aus der Beschwerdebegründung und der Internetseite der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hervorgeht - vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in eigener Sache erstritten worden ist.
8Mehrere dieser Verfahren sind bereits in der Berufungsinstanz anhängig. So hat das beklagte Jobcenter Leipzig gegen das vorzitierte Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden ist.
9Vgl. dazu VG Weimar, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 8 S 788/14 We -, juris, Rn. 7 und 9.
10Beim beschließenden Senat sind nicht nur mehrere Zulassungsverfahren (vgl. etwa die vom Verwaltungsgericht genannten) mit einem vergleichbaren Streitgegenstand anhängig, sondern auch ein Berufungsverfahren, in dem der - vom Antragsteller verschiedene - Kläger durch die Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens vertreten wird (OVG NRW, 8 A 2429/14). Aufgrund der allgemeinkundigen, im Internet abrufbaren Terminvorschau des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist weiter bekannt, dass in einem vergleichbaren Berufungsverfahren (OVG Rh.-Pf., 10 A 10924/14.OVG) am 15. Dezember 2014 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war. Der dortige - allem Anschein nach mit dem hiesigen Antragsteller identische - Kläger wird ebenfalls von den im vorliegenden Verfahren auftretenden Prozessbevollmächtigten vertreten.
11Vor diesem Hintergrund würde ein Bemittelter in der Situation des Antragstellers keine weiteren vergleichbaren Klageverfahren anstrengen, sondern abwarten, bis in einem der bereits anhängigen, fortgeschrittenen Verfahren eine höchstrichterliche Entscheidung ergeht. Davon könnte er gegebenenfalls auch gegenüber anderen Jobcentern profitieren, ohne sich einem (weiteren) Kostenrisiko auszusetzen. Denn bei einer Behörde ist in der Regel davon auszugehen, dass diese einer einschlägigen rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung auch ohne einen Vollstreckungstitel nachkommt.
12Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 5 C 14.1925 -, juris, Rn. 5 ff.; VG Weimar, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 8 S 788/14 We -, juris.
13Ausgehend davon greift der Einwand nicht durch, dem Antragsteller komme es auf ein Obsiegen in jedem der anhängigen und beabsichtigten Verfahren an.
14Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat mit seinem Schriftsatz vom 1. Juli 2014 im erstinstanzlichen Verfahren letztlich selbst indirekt bestätigt, dass mit dem vorliegenden Verfahren ganz vorrangig das Ziel verfolgt wird, die vom Staat gewährte Prozesskostenhilfe - mag diese auch keine größeren Gewinne versprechen - zu vereinnahmen. Denn darin hat er die Anregung des Verwaltungsgerichts abgelehnt, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur endgültigen Entscheidung eines beim Senat anhängigen Parallelverfahrens auszusetzen, gleichzeitig aber sein Einverständnis mit der Ruhendstellung einer nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu erhebenden Klage erklärt.
15Die vom Antragsteller angeführten Gründe für die Notwendigkeit eines weiteren Klageverfahrens überzeugen nicht. Er ist nicht gezwungen, den Eintritt der Bestandskraft der ablehnenden Bescheide kostenaufwändig zu verhindern, um seine Rechte zu wahren. Abgesehen davon, dass er das Ergebnis, die Regelungswirkung der Bescheide in der Schwebe zu halten, bereits durch eine Zustimmung zu der vom Verwaltungsgericht angeregten Verfahrensaussetzung hätte erreichen können, spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner einem erneuten Antrag des Antragstellers nicht stattgeben wird, wenn in einem anderen, gleich gelagerten Verfahren das Bestehen des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs höchstrichterlich bestätigt werden sollte. Da die begehrte vollständige Diensttelefonliste eines Jobcenters laufenden Änderungen ausgesetzt ist, dürfte ein derartiger neuer Antrag schon nicht denselben Gegenstand betreffen wie der hier im Streit stehende. Zumindest dürfte ein gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG eröffnetes Wiederaufgreifensermessen auf Null reduziert sein.
16Die Behauptung des Antragstellers, sein Rechtsschutzziel sei gerade auf die Diensttelefonliste mit Stand der Antragstellung vom 26. Dezember 2013 gerichtet und könne durch einen späteren Antrag möglicherweise nicht mehr erfüllt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie steht bereits im Widerspruch zum Antrag vom 26. Dezember 2013 und zum Klageentwurf, wonach mit der beabsichtigten Klage erkennbar - und einzig sinnvoll - der Zugang zu der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Diensttelefonliste erstrebt werden soll. Die Befürchtung, die Erfüllung des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs könne durch Löschung der vorhandenen Telefonliste vereitelt werden, ist fernliegend. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine sofortige Klageerhebung dies verhindern könnte. Im Übrigen dürfte auch eine etwaige Löschung elektronisch gespeicherter Telefonlisten nichts daran ändern, dass die Daten bei dem Antragsgegner vorhanden sind und zugänglich gemacht werden müssen, soweit die (sonstigen) Voraussetzungen für einen Informationszugangsanspruch erfüllt sein sollten.
17Vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 4. November 2014 - RN 9 K 14.488 -, juris, Rn. 22.
18Entgegen der Auffassung der Beschwerde muss dem Antragsteller ein weiteres Klageverfahren auch nicht zur Klärung der Frage ermöglicht werden, ob das Begehren auf Zugang zu dienstlichen Telefonnummern einen „konkreten Fallbezug“ aufweisen muss. Die Beantwortung dieser Frage ist, soweit hierzu Klärungsbedarf bestehen sollte, ebenfalls in den bereits in der Berufungsinstanz anhängigen, vergleichbaren Verfahren zu erwarten. Die - hier allein entscheidende - Mutwilligkeit der beabsichtigten (weiteren) Klage ist nach den vorstehenden Ausführungen unabhängig davon gegeben. In diesem rechtlichen Zusammenhang - und nicht etwa zwecks Verneinung einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage - hat das Verwaltungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass der außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners wohnhafte Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen hat, dass ihm die Kenntnis sämtlicher Diensttelefonnummern des Antragsgegners einen konkreten Nutzen bringt. Diese Überlegung führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einer Benachteiligung unbemittelter Personen gegenüber bemittelten bei der Rechtsschutzgewährung, sondern stellt die erforderliche Gleichbehandlung beider Personengruppen gerade sicher. Jemand, der auf eigene Kosten prozessiert, würde in einer derartigen Situation von der Erhebung einer weiteren Klage voraussichtlich Abstand nehmen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.