Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Jan. 2015 - 26 K 3057/14
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes/ einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem Antrag,
3den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2014 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren,
4hilfsweise,
5den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2014 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren,
6mutwillig i. S. der §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO ist und im Übrigen auch erhebliche Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage als solcher bestehen.
7Mutwillig ist die Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige Partei, die den Rechtsstreit auf eigene Kosten finanzieren muss, von der Prozessführung absehen oder sie nicht in gleicher Weise vornehmen würde bzw. wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 31. August 2013 BGBl. I S. 3533). Unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt erscheint die Vorgehensweise des Antragstellers als mutwillig. Mit Rücksicht auf das Kostenrisiko, das typischerweise mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens einhergeht, würde eine verständige und vermögende Partei einen Prozess, der ihr in keiner Weise einen Vorteil oder Nutzen bringt, nicht führen.
8Der Antragsteller hat, was schon durch die Form der Antragstellung belegt wird – vorgedruckte Schreiben, die er lediglich noch handschriftlich um den Namen eines Jobcenters und dessen Fax-Nummer ergänzt hat-, bei einer Vielzahl von Jobcentern im gesamten Bundesgebiet Anträge auf Aushändigung von Diensttelefonlisten gestellt und soweit diese abgelehnt wurden sodann bei verschiedenen Verwaltungsgerichten Klagen unter gleichzeitiger Stellung von Prozesskostenhilfeanträgen erhoben, wobei mehrere dieser Verfahren bereits in der Berufungsinstanz anhängig sind, wie das OVG NRW in seinem den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens betreffenden Beschluss vom 17. Dezember 2014 ‑8 E 1090/14-, juris, im Einzelnen ausgeführt hat. Dann aber, so das OVG NRW weiter, würde ein Bemittelter in der Situation des Antragstellers keine weiteren vergleichbaren Verfahren anstrengen, sondern abwarten, bis bei einem der bereits anhängigen fortgeschrittenen Verfahren eine höchstrichterliche Entscheidung ergeht. Dem schließt sich die Kammer an. Der Einwand des Antragstellers, ihm komme es gerade auf eine Liste mit dem Stand der Antragstellung beim Jobcenter an, ist nicht nachvollziehbar. Denn sowohl die Antragstellung beim Jobcenter als auch der schriftsätzlich gestellte Klageantrag nehmen Bezug auf eine aktuelle Diensttelefonliste. Etwas anderes würde auch keinen Sinn ergeben, da derartige Listen durch Personalveränderungen einem ständigen Wandel ausgesetzt sind und es ausgehend vom Vortrag des Antragstellers, die Liste für künftige Kontakte nutzen zu wollen, keinen Sinn ergibt, hierzu eine quasi historische und damit unbrauchbar gewordene Liste zu verwenden.
9Desweiteren spricht aber auch viel dafür, dass die Klage keinen Erfolg haben wird, weil sie rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. – Soweit ersichtlich hat der Antragsteller die Anträge bei den Jobcentern auf Herausgabe von aktuellen Diensttelefonlisten erst im Anschluss an das von seinen Prozessbevollmächtigten in eigener Sache erstrittene Urteil des VG Leipzig vom 10. Januar 2013 -5 K 981/11- gestellt. Ein örtlicher Bezug des Antragstellers zu den von ihm angegangenen Jobcentern ist nicht ersichtlich. Soweit er geltend macht, es komme hin und wieder vor, dass er als Beistand andere ALG II -Empfänger begleite, was überregional jedoch zur Zeit aufgrund der fehlenden Telefonlisten nicht möglich sei, so ist dieser Vortrag nicht ansatzweise nachvollziehbar. Zum Einen fehlt es schon an jeder Substantiierung dieses Vortrages –auch Internetrecherchen haben keinerlei Anhaltspunkte für entsprechende Aktivitäten des Antragstellers ergeben- und zum Anderen ist nicht ersichtlich, wieso gelegentliche Hilfeleistungen für Dritte das Vorliegen einer Telefonliste bedingen könnten. Überdies hat der Antragsteller solche Listen im gesamten Bundesgebiet begehrt, ohne dass seinem Vortrag auch nur ansatzweise entnommen werden könnte, warum und auf welchem Wege außerhalb von Braunschweig wohnende Personen überhaupt auf den Gedanken kommen sollten, sich gerade mit dem Antragsteller in Verbindung zu setzen, um Beratung in Fragen des ALG II zu erhalten. Angesichts dessen liegt die Annahme mehr als nahe, dass der im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftige Antragsteller nur vorgeschoben ist, um der Kanzlei eines seiner namensgleichen Prozessbevollmächtigten ohne Kostenrisiko Einnahmen zu verschaffen. Diese Annahme ist umso mehr gerechtfertigt, als die Frage nach einem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis nicht beantwortet wurde. Dann aber ist die Klageerhebung rechtsmissbräuchlich, auch wenn der Informationsanspruch nach dem IFG voraussetzungslos gewährt wird. Denn das IFG dient nicht dazu, Antragstellern, die zu der von ihnen nachgesuchten Auskunft keinerlei auch nur ansatzweise nachvollziehbare Beziehung haben, die Möglichkeit zu geben, Arbeitszeit und Arbeitskraft des Verwaltungspersonals mit der Erteilung von Auskünften zu belasten, die nur um der Auskunft willen begehrt werden.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.