Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2014 - 5 C 14.1925

published on 23/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2014 - 5 C 14.1925
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Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. August 2014 (Az. Au K 14.983) wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg, in dem der Antragsteller einen Anspruch auf Zugang zur aktuellen und vollständigen Diensttelefonliste des Antragsgegners geltend macht, ist unbegründet.

Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum einen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung und zum anderen voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Zumindest an der zweiten Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall.

Nach der Legaldefinition in § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese seit 1. Januar 2014 geltende Regelung kodifiziert im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2009 (Az. 1 BvR 1781/09 - NJW 2010, 988) die bis dahin herrschende Rechtsprechung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 166 Rn. 9) und konkretisiert den Begriff der Mutwilligkeit dahingehend, dass eine weniger bemittelte Partei in ihrem prozessualen Verhalten nicht von demjenigen abweichen darf, das ein ausreichend Bemittelter in der gleichen prozessualen Lage zeigen würde (vgl. LAG Hamburg, B.v. 1.12.2003 - 6 Ta 23/03 - juris Rn. 5 m. w. N.). Vergleichsperson ist demnach derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG, B.v. 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 - juris Rn. 31 = BVerfGE 122, 39 ff.). Denn Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG steht auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt (vgl. BVerfG, B.v. 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08 - NJW 2010, 988 f.). Dabei ist auch zu beachten, dass derjenige, der auf Kosten des Staates einen Prozess führen will, einen kostengünstigen Weg wählen muss.

Vor diesem Hintergrund ist die vorliegend zu beurteilende beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, würde vorliegend angesichts der vom Antragsteller selbst dargelegten Uneinigkeit der bisher mit den auch hier streitentscheidenden Rechtsfragen befassten Verwaltungsgerichte kein (weiteres) Hauptsacheverfahren gerichtet auf Herausgabe einer vollständigen Diensttelefonliste eines (weiteren) Jobcenters anstrengen, so lange die hier maßgeblichen Rechtsfragen bereits in (einem) anderen Verfahren anhängig sind (sog. unechte Musterverfahren). Denn auf diesem Wege kann er im Falle einer in seinem Sinne positiven höchstrichterlichen Entscheidung vom Ausgang dieses Verfahrens auch gegenüber allen anderen Jobcentern profitieren, ohne einem weiteren Kostenrisiko zu unterliegen.

Wie sich aus dem Vortrag des Antragstellers und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt, hat er bereits bundesweit Klagen gegen zahlreiche Jobcenter angestrengt, welche ihre Telefonnummern nicht veröffentlichen oder herausgeben wollen. Jedenfalls für das entsprechende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe gewährt (OVG Berlin-Bbg., B.v. 7.10.2014 - OVG 12 M 49.14 - vom Antragsteller vorgelegt). Angesichts der Verpflichtung zur Wahl eines kostengünstigen prozessualen Weges kann vom Antragsteller vorliegend erwartet werden, sich zunächst zur Klärung der Rechtsfragen auf die Durchführung desjenigen Verfahrens zu beschränken, für das ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Das Abwarten der - höchstrichterlichen - Entscheidung in einem (unechten) Musterverfahren ist dem Antragsteller auch zumutbar; einen nachvollziehbaren sachlichen Grund dafür, warum er sein behauptetes Recht auf Herausgabe von Diensttelefonlisten sämtlicher Jobcenter in Deutschland in parallelen Klageverfahren zeitgleich gerichtlich durchsetzen müsste, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere müssen vorliegend keine Fristen beachtet werden. Der bloßen Befriedigung eines privaten Informationsinteresses ist lediglich ein geringes Gewicht beizumessen und dies kann es nicht rechtfertigen, dass das Kostenrisiko für jede der zahlreichen, dieselben Rechtsfragen betreffenden Klagen der Allgemeinheit, d. h. dem Steuerzahler überbürdet wird.

Geht dieses (Muster)Verfahren hingegen aus Sicht des Antragstellers negativ aus, ist er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel in einem weiteren Verfahren - dann aber möglicherweise wegen mangelnder Erfolgsaussichten auf eigene Kosten - weiter zu verfolgen.

Da ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg nach alledem nicht besteht, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Beiordnung seines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten (§ 121 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 17/12/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.