Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Okt. 2014 - 8 B 721/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
3A. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens untersagt, den Bericht über die Umweltinspektion am 28. August 2013 in der Fassung der Anlage AG 9 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. März 2014 im Internet zu veröffentlichen. Der Antragstellerin stünden ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zu. Eine Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts sei rechtswidrig und würde die Antragstellerin in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Freiheit der Berufsausübung verletzen. Zwar dürfte es nach § 52 a Abs. 5 i.V.m. § 10 UIG grundsätzlich zulässig sein, Umweltinspektionsberichte im Internet zu veröffentlichen. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ermächtige aber nicht zur Aufnahme einer Bewertung festgestellter Mängel als „erheblich“ in den Bericht, wie dies hinsichtlich der Öffnung in der Einhausung im Bereich Becherwerk-Trogkettenförderer geschehen sei. Ungeachtet dessen sei die Definition des Begriffs „erheblich“ im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 zu weit. Denn sie könne einen unzutreffenden Eindruck über das tatsächliche Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung hervorrufen. Soweit im Bericht ferner bemängelt werde, die Antragstellerin habe Wartungsmaterial (Filterschläuche für die Entstaubungsanlage Klinkersilo) nicht in ausreichender Menge bevorratet, liege mangels einer Vorratspflicht der Antragstellerin der angeführte („geringfügige“) Mangel nicht vor. Der mit der Veröffentlichung des Berichts im Internet verbundene Grundrechtseingriff und die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen könnten auch im Falle des Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden.
4B. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Die - mit der Beschwerde allein angegriffene - Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne einen Anordnungsanspruch geltend machen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin kann auch im Lichte des Beschwerdevorbringens verlangen, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet vorläufig unterbleibt.
5Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch der Antragstellerin hat seine Grundlage in den Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung (dazu 1.).
6Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art. Der Grundrechtsträger kann daher gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder sie bereits eingetreten ist und noch andauert.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 5 B 417/13 -, NWVBl 2013, 120, juris Rn. 13, und vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NWVBl 2013, 334, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.
8Diese Voraussetzungen liegen vor. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Internet-Veröffentlichung des Umweltberichts über die Vor-Ort-Besichtigung vom 28. August 2013 ist aller Voraussicht nach rechtswidrig; sie entspricht nicht den Vorgaben der ‑ verfassungsrechtlich wohl unbedenklichen - Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG (dazu 2.).
91. Die Antragstellerin, eine juristische Person privaten Rechts, kann sich gegenüber einer Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet sowohl auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen (dazu a). Der Sache nach steht ihr dieser Grundrechtsschutz auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist (dazu b).
10a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten preisgegeben und/oder verwendet werden. Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Einzelangaben über ihre persönlichen oder sachlichen Verhältnisse. Träger des Grundrechts können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein. Bei natürlichen Personen ist das Grundrecht in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG verankert. Juristische Personen des privaten Rechts sind Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur, soweit dieses Grundrecht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist und das Grundrecht korporativ betätigt werden kann. Geschützt ist insoweit (nur) der in der Regel durch eine bestimmte Zwecksetzung begrenzte Tätigkeitskreis der juristischen Person. Es kommt daher maßgeblich auf die Bedeutung der betroffenen Information für diesen grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an.
11Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, BVerfGE 118, 168, juris Rn. 150 ff. und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 151 und 155.
12Danach ist die Antragstellerin Trägerin des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die maßgebliche wirtschaftlich-unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin wird durch die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts unmittelbar tangiert. Umweltinspektionsberichte enthalten nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG behördliche Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sowie der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG und Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Diese Angaben betreffen sachliche Verhältnisse des Unternehmens und sind als personenbezogene Daten zu qualifizieren. Zweck des Zugänglichmachens der Berichte ist die Information der Öffentlichkeit - also auch möglicher Kunden und Geschäftspartner - unter anderem darüber, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Genehmigungsbescheid nachkommt. Der Inhalt des Berichts kann daher einen wettbewerbsrelevanten Eindruck über die Zuverlässigkeit des Unternehmens vermitteln.
13Daneben kann die Antragstellerin sich auch auf das Grundrecht aus Art. 12 GG berufen. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. „Beruf“ ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Geschützt ist ihr berufsbezogenes Verhalten. Das Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung schützt den Marktteilnehmer jedoch nicht vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen. Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aus. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie es selbst gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. Das Grundrecht schützt daher auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen. Allerdings ist die Richtigkeit einer wettbewerbsrelevanten Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 279, juris Rn. 45 und 60 (Glykolwarnung);.OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 208 (zu einem Fall des Informationszugangs auf Antrag).
15Hinsichtlich des Schutzumfangs der beiden Grundrechte bestehen keine Unterschiede. Weder ergibt sich aus der Berufsfreiheit ein gegenüber der informationellen Selbstbestimmung weitergehender Schutz, noch ergibt sich aus der informationellen Selbstbestimmung ein gegenüber der Berufsfreiheit weitergehender Schutz.
16Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. März 2014 - 1 BvR 3541/13 u.a. -, NJW 2014, 1581, juris Rn 32, und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 205.
17b) Die Antragstellerin kann den grundrechtlichen Schutz ihrer personenbezogenen Daten der Sache nach in gleicher Weise geltend machen, soweit die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vorliegend durch das Unionsrecht bestimmt wird. Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob der vorliegende Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs „vollständig“ durch das Unionsrecht bestimmt wird, kann daher offen bleiben.
18Die Regelung des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verhinderung der Umweltverschmutzung) - RL 2010/75 -. Im Geltungsbereich des Unionsrechts sind die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) einschlägig, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang das Unionsrecht das Handeln des Mitgliedsstaats bestimmt. Die Charta gilt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 bei der Durchführung von Unionsrecht auch für die Mitgliedstaaten; die nationalen Behörden und Gerichte haben die in der Charta garantierten Grundrechte immer zu beachten und anzuwenden. In den Fällen, in denen das Handeln des Mitgliedstaates vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, sind ausschließlich die Grundrechte der Charta anwendbar. Ansonsten gelten sie subsidiär und es steht den nationalen Behörden und Gerichten frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden.
19Vgl. EuGH, Urteil Fransson vom 26. Februar 2010, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 20, 21 und 29, juris; auch: BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, BVerfGE 133, 277, juris Rn. 91.
20Dass die Charta bezogen auf den Schutz personenbezogener Daten von juristischen Personen ein vom deutschen Verfassungsrecht abweichendes Schutzniveau aufweist, ist nicht zu erkennen. Art. 8 Abs. 1 der Charta, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat, dürfte zwar nur natürliche Personen betreffen.
21Vgl. Erläuterungen zur Charta der Grundrechte - Erläuterungen zu Art. 8. - Schutz personenbezogener Daten mit Verweisen auf Art. 16 AEUV, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.
22In Art. 16 der Charta wird jedoch die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ausdrücklich anerkannt. Ausweislich der Erläuterungen zu Art. 16 (Unternehmerische Freiheit) stützt sich dieser Artikel auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben und die Vertragsfreiheit anerkannt hat, sowie auf Art. 119 Abs. 1 und 3 AEUV, in dem der freie Wettbewerb anerkannt wird. Er kann nach Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden. Nach dieser Vorschrift muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Diese Anforderungen entsprechen den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in die nationalen Grundrechte auf Berufsfreiheit oder auf informationelle Selbstbestimmung.
232. Die beabsichtigte Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts über die Vor-Ort-Besichtigung des Betriebes der Antragstellerin vom 28. August 2013 dürfte in der jetzigen Form rechtswidrig sein.
24Es spricht ganz Überwiegendes für die Annahme, dass § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die zuständige Stelle ermächtigt, die anlässlich einer Vor-Ort-Besichtigung erhobenen und berichtsförmig zusammengestellten Daten aktiv zu verbreiten. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verweist jedenfalls auch auf die Regelungen in § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (dazu a). Die zuständigen Behörden sind zu einer Bewertung der festgestellten Verstöße befugt. (dazu b). Der mit der aktiven Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (dazu c). Im vorliegenden Einzelfall steht die Veröffentlichung jedoch nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG in Einklang (dazu d).
25a) Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung (§ 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG) einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Bericht der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG setzt Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 um, der bestimmt, dass die zuständige Behörde den Bericht gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (RL 2003/4) der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich macht.
26Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG und Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 die zuständigen Behörden verpflichten, die Umweltinspektionsberichte aktiv zu verbreiten und es nicht genügt, die Berichte lediglich auf Antrag zur Verfügung zu stellen. In diese Richtung könnte allerdings deuten, dass die Informationen ausdrücklich der „Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht werden sollen (englische Fassung: „The report shall be made publicly available in accordance with the Directive …“; französische Fassung: „Il est rendu disponible au public…conformément à la directive…“.). Das von § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG in Bezug genommene Umweltinformationsgesetz unterscheidet zwischen dem Informationszugang auf Antrag einer „Person“ (§ 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 3 ff. UIG) und der Unterrichtung der „Öffentlichkeit“ (§ 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG). Die Öffentlichkeit ist allein Adressatin der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen nach § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG. Das Unionsrecht unterscheidet in gleicher Weise. Zwar verwendet der Unionsgesetzgeber in dem Titel der RL 2003/4 („Zugang der Öffentlichkeit“) und den ihr vorangestellten Erwägungen auch einen weiteren - die Adressaten beider Formen des Informationszugangs umfassenden - Begriff der Öffentlichkeit. Im normativen Teil der Richtlinie grenzt der Unionsgesetzgeber aber ausdrücklich den Begriff der „Öffentlichkeit“ in Art. 2 Nr. 6 RL 2003/4 von dem - engeren - Begriff des „Antragstellers“ (englische Fassung: „applicant“; französische Fassung: „demandeur“) in Art. 2 Nr. 5 RL 2003/4 ab. Nach Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4 sind Umweltinformationen allen „Antragstellern“ auf Antrag zugänglich zu machen; Art. 7 Abs. 1 RL 2003/4 regelt demgegenüber eine aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen in der „Öffentlichkeit“.
27Einer solchen Auslegung steht weder die Verwendung des Begriffs „zugänglich zu machen“ noch der allgemeine Verweis auf die Vorschriften über den „Zugang zu Umweltinformationen“ entgegen. Die Formulierung „zugänglich“ findet sich sowohl beim Recht auf Informationszugang als auch bei der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen, so in § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 UIG; „Zugang“ zu Informationen wird gleichermaßen bei der Bereitstellung auf Antrag wie bei der Verbreitung gewährt.
28Die Frist für die Zugänglichmachung stützt diese Auslegung. Mit der Formulierung „innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen“ in § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bzw. „binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung“ in Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 (englische Fassung „within 4 months of the site visit taking place“; französische Fassung: „dans les quatre mois suivant la visite du site“) wird - wie bei der Zweimonatsfrist des § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG und des Art. 23 Abs. 6 Satz 2 RL 2010/75 - der Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen die Behörde tätig werden soll. Die Wendung deutet darauf hin, dass die Zugänglichmachung innerhalb der Frist abgeschlossen sein soll. Mit dem Antragsverfahren ließe sich dies nur schwer vereinbaren.
29Letztlich kann offen bleiben, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die Behörde zu einer aktiven Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte verpflichtet. Jedenfalls ermächtigt die Vorschrift hierzu.
30Vgl. Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1462; König, DVBL 2013, 1356, 1361; Halmschlag, I+E 2011, 16, 20; Jarass, NVwZ 2013, 169, 174; Betensted/Grandjot/Waskow, ZUR 2013, 395, 401; Schwertner, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand 1. Juli 2014, § 52 a BImSchG Rn. 5; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 52 a Rn. 7; a.A. Hennecken/ Rosenbeck, I+E 2014, 2, 5.
31Wie aus den voranstehenden Erwägungen ersichtlich, lassen sich weder Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 noch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG Hinweise darauf entnehmen, dass die zuständige Behörde die Umweltinspektionsberichte ausschließlich auf Antrag zur Verfügung stellen darf. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG verweist zumindest auch auf die aktive Verbreitung der Informationen. Die aktive Verbreitung ist - anders als die Antragstellerin meint - gegenüber dem passiven Informationszugang auch nicht nachrangig, sondern steht nach der Konzeption des Umweltinformationsgesetzes jedenfalls gleichrangig neben ihm. Langfristig dient die aktive Verbreitung von Umweltinformationen dem schrittweisen Abbau der Notwendigkeit des passiven Informationszugangs.
32Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Stand 2014, § 1 UIG, Rn. 10 und § 10 UIG Rn. 1; Scherzberg, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Band 1, Stand Oktober 2013, § 1 UIG Rn. 16.
33b) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten. Nach § 52 a Abs. 5 Satz 1 BImSchG hat der Umweltinspektionsbericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage „in schwerwiegender Weise“ gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde nach § 52 a Abs. 3 S. 2 BImSchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes durchzuführen. Nach diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen. Dieser Anforderung wird in der Regel nur genügt, wenn die relevanten Feststellungen in Umweltinspektionsberichten auch Aussagen zur Umweltrelevanz von Verstößen enthalten; die lediglich technische Beschreibung eines festgestellten Mangels reicht hierzu überwiegend nicht aus. Damit wird im Ergebnis auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 S. 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG Rechnung getragen. Danach soll die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen nachzuvollziehen. Ohne eine Bewertung der Feststellungen kann sie weder die tatsächliche (Umwelt)Bedeutung des Verstoßes einordnen noch zuverlässig beurteilen, ob die beabsichtigte Reaktion der zuständigen Behörde dem festgestellten Verstoß angemessen ist.
34Nach § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Umweltinspektionsbericht insgesamt zugänglich zu machen, ohne bestimmte Teile auszunehmen. Dies schließt die Ermächtigung der zuständigen Behörde ein, den Umweltinspektionsbericht nicht nur in Teilen, sondern insgesamt - einschließlich der Bewertungen - der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
35c) Der mit der Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Berufsfreiheit dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
36Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben. Dies ist hier der Fall (dazu (1)). § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu (2)). Die Ausgestaltung des Verfahrens entspricht den sachlichen Erfordernissen eines effektiven Grundrechtsschutzes (dazu (3)).
37Vgl. auch zu Folgendem z.B. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris Rn. 165 ff.
38(1) § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist hinreichend klar und bestimmt. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs sind in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt. Die Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten wird durch die in regelmäßigen Abständen oder außerordentlich stattfindenden Vor-Ort-Besichtigungen im Sinne des § 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG ausgelöst. Bei den Vor-Ort-Besichtigungen überprüft die zuständige Stelle turnusmäßig oder anlassbezogen insbesondere, ob der Betrieb der Anlage die Anforderungen der Genehmigung erfüllt. Die Veröffentlichung des Ergebnisses der Besichtigung dient (nur) dazu, die Öffentlichkeit zum einen über Verstöße („relevante Feststellungen“) gegen die spezifisch umweltbezogenen Vorgaben der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einschließlich der Nebenbestimmungen und zum anderen über die von der Behörde vor diesem Hintergrund eingeleiteten oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Diese inhaltliche Grenze entspricht der Zwecksetzung des zugrundeliegenden Unionsrechts, mit dem erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen dazu beizutragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und so den Umweltschutz und die Umweltqualität zu verbessern (Erwägung (1) zu RL 2010/75; auch Erwägung (14) zu RL 2010/75).
39(2) Der Grundrechtseingriff durch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist verhältnismäßig. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Veröffentlichung der umweltbezogenen Informationen legitime Gemeinwohlziele. Sie dient der Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen, die die Verbesserung der Umweltqualität und des Umweltschutzes bezwecken. Dies soll durch erhöhte Transparenz umweltrelevanter Betätigungen Einzelner und der Entscheidungsfindungsprozesse der zuständigen Behörden erreicht werden. An der - vom Unionsrecht vorausgesetzten - Eignung der Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte, diesen Zweck zu fördern, bestehen keine Zweifel.
40§ 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG wahrt auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Das Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen, von geschäfts- und rufschädigenden Umweltinspektionsberichten verschont zu bleiben. Zwar ist der Eingriff in den grundrechtlich geschützten Freiheitsraum der betroffenen Betreiber nicht unerheblich. Die Betreiber haben aufgrund der Veröffentlichung eines genehmigungswidrigen Verhaltens negative wirtschaftliche Folgen zu gewärtigen, die auch langfristiger Art sein können. Das Gewicht dieser Folgen wird allerdings dadurch gemildert, dass die betroffenen Unternehmen selbst den Anlass für die Veröffentlichung geben. Die Betreiber der Anlagen kennen den Inhalt des Genehmigungsbescheids. Sie sind verpflichtet, die Anforderungen der Genehmigung zu erfüllen, und sie haben die Erfüllung dieser Vorgaben aufgrund ihrer innerbetrieblichen Einflussmöglichkeiten auch regelmäßig in der Hand. Erfüllen sie ihre Verpflichtungen, wird die Veröffentlichung für sie negativer Umweltinspektionsberichte vermieden.
41Die Unternehmen sind bei einer Veröffentlichung im Internet - wie oben dargestellt - vor unrichtigen Feststellungen geschützt. Die Behörde muss anders als bei der antragsabhängigen Herausgabe von Umweltinformationen,
42vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand 2014, § 7 UIG Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 -, juris Rn. 228,
43vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit die Richtigkeit der Information überprüfen, jedenfalls muss sie entsprechende Zweifel kenntlich machen. Stellt sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren. Diese aus dem Grundrechtsschutz der Betroffenen fließenden Pflichten der Behörde sind gesetzlich in § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG verankert. Nach § 10 Abs. 6 UIG finden § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit entsprechende Anwendung. Nach § 7 Abs. 3 UIG, der unmittelbar für das Antragsverfahren nach §§ 3 ff. UIG gilt, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Ungeachtet der Frage, ob die Behörde bei der Offenlegung - wie hier - eigener Informationen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ohnehin eine Richtigkeitsgewähr trifft, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift Rechnung zu tragen.
44Vgl. auch Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1463.
45Zu diesen Anforderungen gehört auch, dass die zuständige Behörde den veröffentlichten Umweltinspektionsbericht ergänzt, wenn und soweit der Anlagenbetreiber festgestellte Mängel beseitigt hat. Diesem Erfordernis trägt der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 (Seite 4) Rechnung.
46Die Informationen dürfen ferner - insbesondere auch zum Schutz des betroffenen Betreibers - nicht unsachlich sein. Diesem Ziel dient unter anderem das oben dargestellte Erfordernis, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen auch nach ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu beschreiben.
47(3) Der Grundrechtsschutz ist durch eine angemessene Verfahrensgestaltung abgesichert. Insoweit sind insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- Löschungs- und Ergänzungspflichten von Bedeutung. Auf die obigen Ausführungen zu den Prüf-, Löschungs- und Ergänzungspflichten der zuständigen Behörde bei unrichtigen Informationen oder nachträglichen maßgeblichen Änderungen der Sachlage kann verwiesen werden. § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG sieht ferner vor, dass der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln ist. Der Betreiber hat damit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
48Notwendig ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. mit § 7 Abs. 3 UIG auch eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit. Insoweit reicht eine Qualifizierung als „geringfügig“ oder „erheblich“ allein regelmäßig nicht aus. Ohne nähere Erläuterungen oder eine Offenlegung der diese Qualifizierung tragenden Maßstäbe (wie z.B. im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2012) haben diese Angaben keine ausreichende Aussagekraft oder verursachen - worauf das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat - möglicherweise sogar Fehlvorstellungen. Der von § 7 Abs. 3 UIG geforderten „Vergleichbarkeit“ der Umweltinformationen dient es, wenn - wie in Nordrhein-Westfalen - einheitliche Maßstäbe und Begrifflichkeiten aufgrund ministerieller Verwaltungsvorschriften zugrunde gelegt werden.
49Anders als die Antragstellerin meint, fehlt es auch nicht an einer ausreichenden zeitlichen Begrenzung der Veröffentlichung. Die Dauer der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts ist durch die nächste turnusmäßige oder anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigung begrenzt. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau von § 52 a Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG. Danach darf der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, ein Jahr, bei Anlagen, die der niedrigsten Stufe unterfallen, drei Jahre nicht überschreiten. Aus der grundsätzlichen Verpflichtung, die veröffentlichten Umweltinspektionsberichte auf dem gegenwärtigen Stand zu halten, folgt eine ein- bzw. dreijährige Begrenzung ihrer Veröffentlichung. Diese Zeiträume sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 sieht hiermit übereinstimmend vor, dass ein Umweltinspektionsbericht aus dem Internet zu entfernen ist, sobald ein aktualisierter Umweltinspektionsbericht für dieselbe Anlage im Internet veröffentlicht wird.
50d) Der streitgegenständliche Umweltinspektionsbericht über die Vor-Ort-Besichtigung der Anlage der Antragstellerin am 28. August 2013 entspricht nicht den dargestellten Anforderungen. Die bloße Bewertung der getroffenen relevanten Feststellungen als geringfügig bzw. erheblich ist - wie oben ausgeführt - ohne eine weitere Erläuterung nicht hinreichend verständlich.
51Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24. September 2012 in der ergänzten Fassung vom 31. Juli 2013 angeführten und vom Antragsgegner bei der Bewertung angelegten Maßstäbe zur Beschreibung von Mängeln als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend keinen Bedenken begegnen. Geringfügige Mängel sind danach festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Erhebliche Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Schwerwiegende Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Diese Maßstäbe sind im Lichte des § 52 a Abs. 5 BImSchG sachgerecht, ausreichend differenziert und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar.
52Nach diesen Maßstäben dürfte ferner die Bewertung des - unstreitig festgestellten - Mangels, dass die Einhausung im Bereich Becherwerk-Trogkettenförderer nicht vollständig geschlossen war, als „erheblich“ zutreffen. Auch der Hinweis, es sei aufgrund dieses Mangels (bei der Vor-Ort-Besichtigung) zu einem Staubaustritt gekommen, ist nach der vorläufigen Einschätzung des Senats im Eilrechtsschutzverfahren inhaltlich richtig und muss daher nicht unterbleiben. Der Senat hat keinen Anlass, die Angabe der Mitarbeiter des Antragsgegners Frau T. und Herr U. , sie hätten einen Staubaustritt wahrgenommen, in Zweifel zu ziehen. Beide haben die Richtigkeit ihrer Angabe an Eides statt versichert. Der Umstand, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin demgegenüber erklären, einen Staubaustritt nicht wahrgenommen zu haben, stellt die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht durchgreifend in Frage. Beide Behauptungen stehen nicht notwendig in Widerspruch. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass ihre Mitarbeiter bei der Begehung des Betriebes nicht ununterbrochen anwesend waren und ein Staubaustritt auch während der Abwesenheit ihrer Mitarbeiter stattgefunden haben kann. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf die weitere Angabe von Frau T. und Herrn U. , die Herren X. und N. von der Antragstellerin hätten den Staubaustritt ebenfalls wahrgenommen. Beide relativieren ihre Aussage von vorneherein mit dem Zusatz, dies sei „ihrer Erinnerung nach“ so gewesen. Der Umweltinspektionsbericht ist im Übrigen um den Hinweis zu ergänzen, dass dieser Mangel zwischenzeitlich beseitigt wurde.
53Die Beantwortung der Frage, ob das weiter festgestellte Fehlen von Wartungsmaterial einen Mangel darstellt und wie dieser gegebenenfalls zu bewerten ist, obliegt dem Hauptsacheverfahren. Der Senat regt insoweit an, die umstrittene Nebenbestimmung zu konkretisieren und im Hinblick auf die unsichere Rechtslage auf eine Veröffentlichung zu verzichten.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
55Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
56Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
- 1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, - 2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, - 3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder - 4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
- 1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, - 2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, - 3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder - 4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
- 1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, - 2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, - 3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder - 4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
- 1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, - 2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, - 3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder - 4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
(1) Informationspflichtige Stellen sind
- 1.
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht - a)
die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und - b)
Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
- 2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
- 1.
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder - 2.
eine oder mehrere der in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar - a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, - b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder - c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können, oder
- 3.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; - 2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die - a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder - b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
- 4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; - 5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und - 6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
- 1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, - 2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, - 3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder - 4.
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.