Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Nov. 2018 - 2 K 3180/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war Studierender im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (im Folgenden FHöV) im Einstellungsjahrgang 2016 und als solcher Kommissaranwärter sowie Beamter auf Widerruf. In diesem Rahmen absolvierte er den Leistungsnachweis des Moduls GS [Grundstudium] 2, „Eingriffsrecht und Staatsrecht“, eine Klausur. Die FHöV bewertete den Erstversuch mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0). Der Kläger nahm per E-Mail persönlichen Kontakt zur Prüferin dieses Erstversuchs auf und bat um Nachbesprechung der Defizite seiner Klausur. Einer solchen Nachbesprechung erteilte letztere eine Absage. Am 2. November 2017 nahm der Kläger am Wiederholungsversuch teil. Nach Beginn der Bearbeitungszeit äußerte die Klausuraufsichtsperson, es liege ein Fehler der Aufgabenstellung in Form einer Personenverwechslung vor. An einer Stelle des zu bearbeitenden Sachverhalts müsse es „C“ statt „K“ heißen. Später nahm die Klausuraufsichtsperson diese Anmerkung zurück. Die Auswirkungen dieser Umstände sind zwischen den Beteiligten ebenso umstritten wie der Zeitraum zwischen der Äußerung und deren Rücknahme. Eine Beanstandung durch einen der Prüflinge fand nicht statt. Eine Schreibzeitverlängerung wurde den Prüflingen nicht gewährt.
3Mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 teilte die FHöV dem Kläger als Ergebnis seines Wiederholungsversuchs die Note „nicht ausreichend“ (5,0) mit. Sie stellte in der Folge fest, dass der Kläger das Modul GS 2 und damit die gesamte Bachelorprüfung nicht bestanden hat. Alle an der Korrektur beteiligten Prüfer sind an der FHöV als hauptamtlich Lehrende tätig.
4Gegen die mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 mitgeteilte Klausurbewertung wandte sich der Kläger mit am 21. Dezember 2017 bei der FHöV eingegangenem Widerspruch. Er führt aus, der Anmerkung der Klausuraufsichtsperson sei eine ca. zehnminütige Diskussion mit den Prüflingen nachgefolgt, ehe festgestellt worden sei, dass der Klausurtext doch korrekt war. Er habe bei der Klausurbearbeitung unter Zeitproblemen gelitten, weshalb ein besseres Ergebnis bei Einräumung einer Schreibzeitverlängerung nicht auszuschließen sei. Ferner liege ein Verstoß gegen die Chancengleichheit der Prüflinge vor. Dieser manifestiere sich in der Weigerung der Prüferin des Erstversuchs, die Defizite der klägerischen Klausur im Erstversuch nach zu besprechen. Die Gewährung einer solchen Nachbesprechung entspreche nämlich der ständigen Verfahrensweise der Prüfer der FHöV. Er sei daher in einer die Chancengleichheit beeinträchtigenden Art und Weise gegenüber Prüflingen anderer Standorte benachteiligt worden.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2018 wies die FHöV den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung brachte sie vor, die irrige Korrektur der Aufgabenstellung durch die Klausuraufsichtsperson sei nicht rechtzeitig, nämlich erst nach Ergebnisbekanntgabe als Verfahrensfehler gerügt worden. Darüber hinaus sei es unzutreffend, dass eine Diskussion aufgekommen sei. Die Klausuraufsichtsperson habe die entsprechende Äußerung bereits vor Klausurbeginn getätigt und kurz darauf – allerdings während der Bearbeitungszeit – zurückgenommen. Keiner der Studierenden habe sich über den vermeintlichen Sachverhaltsfehler beschwert, sodass in der Klausurniederschrift keine besonderen Vorkommnisse vermerkt worden seien. Weiterhin bestehe kein Anspruch auf die Nachbesprechung einer nicht erfolgreich absolvierten Klausur. Eine solche stelle auch keine übliche Praxis an der FHöV dar. Die Dozentin und Prüferin des Erstversuchs sei wegen privater Umstände seinerzeit nicht im Dienst gewesen. Schließlich gelte auch insoweit die Rügeobliegenheit, welcher der Kläger nicht rechtzeitig, nämlich erst nach Ergebnisbekanntgabe nachgekommen sei.
6Der Kläger hat am 5. April 2018 Klage erhoben.
7Er führt konkretisierend aus, es sei direkt nach der Äußerung der Klausuraufsichtsperson unruhig geworden, weil nicht jeder Prüfling verstanden habe, welcher Buchstabe bei welcher Aufgabe zu ersetzen sei. Alle Prüflinge hätten sich den Aufgabentext mehrfach durchgelesen, um die durch die Äußerung hervorgerufene Änderung der Aufgabenstellung zu erfassen. Es sei ausgiebig diskutiert worden, ob die Anmerkung der Klausuraufsichtsperson überhaupt zutreffe. Vor diesem Hintergrund sei eine „sofortige“ Rüge nicht nötig gewesen, weil die Störung ohne Zweifel die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt habe und es in einem solchen Fall gar keiner Rüge bedürfe. Außerdem rügt er die ordnungsgemäße Bestellung der Prüfer.
8Der Kläger beantragt,
9das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Dezember 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2018 der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW zu verpflichten, ihm einen neuen Versuch für die Klausur im Modul GS 2 zu gewähren,
10hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung der bezeichneten Bescheide zu verpflichten, seine Klausur im Modul GS 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,
11ferner, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Ergänzend zum Widerspruchsbescheid trägt die FHöV vor, es sei nach der Äußerung der Klausuraufsichtsperson nur zu einem kurzen Blickkontakt und einem Wortaustausch zwischen einigen der acht Studenten gekommen. Dies habe ca. eine Minute gedauert. Die Prüflinge hätten den Eindruck erweckt, dass die Aufgabenstellung für sie geklärt sei, indem sie unmittelbar weiter geschrieben hätten. Die Studierenden hätten auf eine angebotene Klärung durch eine Kontaktaufnahme mit der Verwaltung verzichtet. Auch bei der Rücknahme der Äußerung hätten die Prüflinge weiter geschrieben. Eine Diskussion sei nie aufgekommen. Die Beantragung einer Schreibzeitverlängerung sei nicht erforderlich gewesen. Unter diesen Umständen sei jedenfalls eine Rüge zu verlangen gewesen.
15Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der als Verpflichtungsantrag zulässige Hauptantrag ist unbegründet.
19Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs im Modul GS 2 nicht zu. Der Bescheid in Form der Bewertung des Wiederholungsversuchs vom 8. Dezember 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 8. März 2018 sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Nach den prüfungsrechtlichen Vorschriften hat der Kläger keinen Anspruch auf einen weiteren Wiederholungsversuch. Einschlägig sind hier die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor in der aktuellen Fassung seit dem 22. Juni 2018 (im Folgenden VAPPol II), Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der FHöV (im Folgenden StudO-BA Teil A) sowie die Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. Ergänzende Regelungen in der aktuellen Fassung vom 5. Juni 2018 (im Folgenden StudO-BA Teil B). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II und § 13 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 StudO-BA Teil A sowie mangels abweichender Vorschriften in der StudO-BA Teil B kann eine Klausur, die mit „nicht bestanden“ bewertet wurde, vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II (nur) einmal wiederholt werden.
21Ein Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs erwächst dem Kläger auch nicht daraus, dass der Wiederholungsversuch an einem Prüfungsmangel gelitten hätte, auf den er sich berufen kann.
22Den Prüfungsbehörden verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
23Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2015 – 6 A 147/14 –, juris, Rn. 7.
24An der ordnungsgemäßen Bestellung der Prüfer bestehen entgegen der Rüge des Klägers keine Bedenken, weil alle Prüfer als hauptamtlich Lehrende an der FHöV tätig sind. Hauptamtlich Lehrende gelten nach § 9 Abs. 2 Satz 3 StudO-BA Teil A als durch den Prüfungsausschuss bestellt.
25Die Kammer lässt offen, ob aus der nach Klausurbeginn erfolgten Anmerkung der Aufsichtsperson, die Aufgabenstellung enthalte eine Personenverwechslung, ein Verfahrensmangel resultiert. Denn hierauf kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen, weil er einen solchen etwaigen Verfahrensmangel nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.
26Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche – ihm nicht zustehende – Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden.
27Siehe zu dieser Herleitung prüfungsrechtlicher Rügeobliegenheiten nur OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rnrn. 9 f. m.w.N.
28Dabei sind bezüglich unvermittelt auftretender Störungen – um eine solche handelt es sich bei der irrigen Anmerkung einer Klausuraufsichtsperson zu einer in Wahrheit nicht vorhandenen Personenverwechslung im Klausursachverhalt – zwei verschiedene Rügeobliegenheiten des Prüflings zu unterscheiden.
29Zunächst besteht die Obliegenheit des Prüflings zur auf Abhilfe gerichteten und der Verlagerung der Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde dienenden Rüge. Diese hat der Prüfling nur dann unverzüglich zu erheben hat, wenn nicht die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Die so charakterisierte Rügeobliegenheit gilt also nur für Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden oder ein angeordneter Ausgleich als unzureichend erachtet wird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen deshalb die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in Form von förmlichen Rügen angewiesen ist. Andernfalls hat die Prüfungsbehörde von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung zu treffen.
30BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 – 6 C 2/93 –, juris, Rn. 54.
31Von der Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs zu unterscheiden ist aber nach der zu den juristischen Staatsprüfungen entwickelten Rechtsprechung des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhende Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will. Diese Obliegenheit besteht unabhängig davon, ob die Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat. Auch kommt es nicht darauf an, ob die einschlägige Studienordnung diesbezügliche Ausschlussfristen ausdrücklich normiert. Vielmehr entspricht es dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler – nachträglich – beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 2015 – 14 A 2119/14 –, juris, Rnrn. 22 ff.; Beschluss vom 3. Juni 2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rnrn. 12 ff., 16 ff.; Beschluss vom 20. Juni 2003 – 14 E 203/02 –, juris, Rn. 13; VG Köln, Urteil vom 9. September 2010 – 6 K 3829/09 –, juris, Rn. 32; für das Laufbahnprüfungsrecht unter Stützung auf eine spezielle Norm der dort einschlägigen Prüfungsvorschriften und Heranziehung der Grundsätze über den Prüfungsrücktritt auch: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 1 A 1540/11 –, juris, Rnrn. 7 ff.; mit Blick auf eine spezielle Vorschrift des Arztprüfungsrecht zudem BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – 6 C 16/93 –, juris, Rnrn. 24, 46 ff; anderer Ansicht: BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 – 6 B 60/93 –, juris, Rnrn. 6 f.
33Diese für die juristischen Staatsprüfungen entwickelte Rechtsprechung ist auf die Bachelorprüfung an der FHöV übertragbar.
34Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung ursprünglich normativ an das Juristenausbildungsgesetz NRW angeknüpft hat. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Geltung der aufgezeigten Grundsätze mittlerweile von jeder normativen Grundlage im Juristenausbildungsgesetz NRW entkoppelt.
35OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rn. 18. Auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rnrn. 485 f. vertritt die Allgemeingültigkeit der oben dargestellten (zusätzlichen) Rügeobliegenheit.
36Für eine Anwendung der für die juristischen Staatsprüfungen entwickelten Rechtsprechung auf die Bachelorprüfung an der FHöV streitet auch folgende Gemeinsamkeit der beiden Prüfungen: Jeweils steht grundsätzlich nur ein Wiederholungsversuch zur Verfügung, sodass die Folgen einer Rügepräklusion einerseits, aber auch die Konsequenzen des treuwidrigen Verschaffens eines weiteren Prüfungsversuchs andererseits ähnlich schwer wiegen.
37Jedenfalls die zweite juristische Staatsprüfung erinnert zudem deshalb an die streitgegenständliche Bachelorprüfung, weil die Prüflinge parallel zu ihrer Ausbildung in einem besonderen Näheverhältnis zum Staat stehen. Während Rechtsreferendare ihren Dienst lediglich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis verrichten, werden im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang sogar ausschließlich nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugelassene und auch besoldete Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte bedarfsgerecht ausgebildet; bei erfolgreichem Studienabschluss besteht für sie eine Übernahmegarantie.
38Vgl. § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen und OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2015 – 6 B 608/15 –, juris, Rn. 16.
39Von Prüflingen, die aus ihrer Nähe zum Staat erhebliche Vorteile in Form der Besoldung und Stellung als Beamter auf Widerruf (§ 5 VAPPol II) ziehen, darf also mindestens das gleiche Maß an treugemäßem Verhalten erwartet werden wie von Rechtsreferendaren. Das gilt umso mehr, als dass der Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes und den Staatsfinanzen als überragend wichtigen Gütern der Allgemeinheit besonderer Schutz gebührt. Dieser Schutz würde verfehlt, wenn man ungeeigneten Prüflingen des entsprechenden Bachelorstudiengangs erlaubte, ihr Bachelorstudium entgegen des aus ihrer Sonderstellung resultierenden Interesses an zeitlich straffer Durchführung durch treuwidriges Verhalten zu verlängern.
40Abschließend ist zu berücksichtigen, dass es im Einzelfall gute Gründe in der Person des Prüflings geben kann, trotz erheblicher Störung die Prüfungsarbeit "gelten" zu lassen. In Betracht kommt zum Beispiel, dass der Prüfling seine Leistung als besonders gelungen einschätzt oder dass eine (weitere) Verzögerung des Prüfungsverfahrens aus seiner Sicht vermieden werden soll. Insoweit muss es sich regelmäßig – und zwar selbst aus Sicht eines juristischen Laien – aufdrängen, alsbald nach Anfertigung der Aufsichtsarbeit bei der Prüfungsbehörde anzufragen, wie es mit der Wertung der Aufsichtsarbeit aus der Sicht des Prüfungsamtes bestellt sei, und gegebenenfalls zu erklären, dass er, der Prüfling, falls das Prüfungsamt nicht selbst die Leistung annullieren würde, selbst um Entsprechendes bitten werde.
41Vgl. VG Köln, Urteil vom 24. November 2003 – 6 K 1115/98 –, juris, Rn. 45.
42Nach alldem kann dahinstehen, ob sogar eine Anknüpfung an § 19 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 StudO-BA Teil A möglich ist, der vorgibt, dass für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden müssen. Zwar ist die Subsumtion der Fälle äußerer Störungen unter die Rücktrittsregeln vertretbar.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 1 A 1540/11 –, juris, Rnrn. 7 ff.
44Die „Hinweise zum Rücktritt aus triftigem Grund“, welche der Prüfungsausschuss aufgrund von § 19 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 StudO-BA Teil A erlassen hat, beschäftigen sich aber ausschließlich mit in der Person des Prüflings liegenden Gründen. Dies spricht gegen die Subsumtion der Fälle äußerer Störungen unter die Rücktrittsregel des § 19 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 StudO-BA Teil A.
45Der nach dem soeben Ausgeführten bestehenden Obliegenheit zur Geltendmachung des Verfahrensmangels vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist der Kläger nicht rechtzeitig nachgekommen. Er hat den Verfahrensmangel erstmals im Rahmen der Widerspruchsbegründung geltend gemacht, mit der er sich gegen den das Prüfungsergebnis mitteilenden Bescheid gerichtet hat. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob er auch die abhilfebezügliche Rüge nicht rechtzeitig erhoben hat oder ob er diese – wegen der Offensichtlichkeit des Mangels – gar nicht zu erheben brauchte. Über Dauer und Intensität der infolge der unrichtigen Anmerkung der Klausuraufsichtsperson entstandenen Irritation war kein Beweis zu erheben.
46Ebenso wenig kann sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen, dass seine Klausurfehler im Erstversuch des streitgegenständlichen Moduls nicht durch die Dozentin nachbesprochen worden sind.
47Zweifelhaft ist bereits, ob er durch die fehlende Nachbesprechung dieser Klausur überhaupt in seiner prüfungsrechtlichen Chancengleichheit beeinträchtigt worden ist. Vieles spricht dafür, dass ein Anspruch auf eine solche Nachbesprechung im Rahmen eines auf Erwachsenenbildung gerichteten Fachhochschulstudiums selbst dann nicht besteht, wenn – was zwischen den Beteiligten umstritten ist – die Durchführung einer solchen Nachbesprechung der ständigen Verwaltungspraxis der FHöV entspräche.
48Jedenfalls hat der Kläger seine diesbezügliche Rügeobliegenheit ebenfalls nicht erfüllt, weshalb ihm eine Berufung auf den etwaigen Mangel verwehrt bleiben muss.
49Dem Kläger hätte unabhängig von der genauen Einordnung der als fehlend gerügten Nachbesprechung jedenfalls bereits vor Prüfungsantritt eine auf Abhilfe gerichtete Rüge oblegen.
50Für im Vorfeld von Prüfungen auftretende Verfahrensmängel gilt Folgendes: Um missbräuchlichen Vorteilsnahmen vorzubeugen, ist es Sache des Prüflings, diejenigen Umstände, die ihn zu der Einschätzung gelangen lassen, eine noch bevorstehende Prüfung werde nicht fehlerfrei verlaufen, vor Antritt der Prüfung gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und der Prüfungsbehörde damit die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben. Hierüber muss er auch nicht ausdrücklich belehrt werden. Unterlässt er eine rechtzeitige Rüge, kann er sich nach Abschluss der Prüfung auf denselben Mangel nicht mehr berufen. Anderenfalls würde ein Prüfling sich die Chance eines zusätzlichen Prüfungsversuchs verschaffen, indem er die Bewertung der Prüfungsleistung abwartet und sich im Falle eines unerwünschten Ergebnisses nachträglich auf den Fehler beruft.
51OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 6 E 302/16 –, juris, Rn. 4.
52Mit Blick auf qualitative Mängel während der Ausbildung gilt, dass sie vorbehaltlich einer hier nicht ersichtlichen Verflochtenheit von vorangehender Ausbildung und Prüfungsvorgang nicht auf die Prüfungsentscheidung durchschlagen, deren Rechtswidrigkeit also nicht bedingen. Zudem sind auch Ausbildungsmängel vor Beginn der Prüfung hinreichend deutlich zu rügen.
53Vgl. nur Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rnrn. 388a, 628.
54Das Unterbleiben der Nachbesprechung war dem Kläger bereits vor Prüfungsantritt bekannt. Die Rüge war ihm auch ohne weiteres zumutbar, weil sie bereits vor der stressbelasteten und aufmerksamkeitserfordernden Prüfungssituation sowie ohne Konfrontation mit dem Prüfer hätte erfolgen können. Es war ausreichend Raum und Zeit, sie ohne negativen Einfluss auf seine Prüfungsleistung zu platzieren.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 19 B 1243/13 –, juris, Rnrn. 10 ff.
56Der als Verpflichtungsantrag zulässige Hilfsantrag ist unbegründet, weil nach dem zum Hauptantrag Ausgeführten keine prüfungsrechtlichen Mängel vorliegen, auf die sich der Kläger berufen kann.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Wegen der alleinigen Kostentragungspflicht des Klägers kommt es auf die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nicht an.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
59Rechtsmittelbelehrung:
60Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
61Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
62Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
63Die Berufung ist nur zuzulassen,
641. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
652. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
663. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
674. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
685. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
69Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
70Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
71Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
72Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
73Beschluss:
74Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
75Gründe:
76Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Dem Hilfsantrag hat die Kammer im Hinblick auf den Streitwert keine Relevanz beigemessen.
77Rechtsmittelbelehrung:
78Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
79Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
80Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
81Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
82Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
83War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Nov. 2018 - 2 K 3180/18
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Nov. 2018 - 2 K 3180/18
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Nov. 2018 - 2 K 3180/18 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
41. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne eine Neubewertung der im Rahmen der (Wiederholungs-)Staatsprüfung 2011 für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes angefertigten, jeweils mit der Note “mangelhaft“ bewerteten Klausuren in den Prüfungsfächern “Staatsrecht“ und “Verwaltungsrecht“ nicht beanspruchen. Soweit er bezüglich seiner Klausur “Staatsrecht“ rüge, die zahlreichen positiven Randbemerkungen stünden zu der erteilten Note in einem unauflösbaren Widerspruch, könne dem nicht gefolgt werden. Aus einer Gesamtschau von Randbemerkungen und Bewertungsvermerk ergebe sich eindeutig, dass für die Bewertung der Klausur mit der Note “mangelhaft“ die von den Prüfern als wesentlich eingeschätzten Aufbaufehler bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde ausschlaggebend gewesen seien. Dies habe der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nochmals deutlich gemacht. Soweit der Kläger geltend mache, seine Ausführungen zum Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG seien vertretbar gewesen und hätten nicht als „unzutreffend“ bewertet werden dürfen, sei auch dem nicht zu folgen. Die Bewertung der Klausur “Verwaltungsrecht“ lasse ebenfalls keine Beurteilungsfehler erkennen. Dass die Ermächtigungsgrundlage unvollständig benannt sei, bestreite auch der Kläger nicht. Die alleinige Nennung des § 59 VwVG NRW habe auch in Würdigung des Aufsatzes von Gunter Warg („Kosten für’s Abschleppen“, DVP 2009, 327) nicht, wie der Kläger meine, als vertretbar angesehen werden müssen.
7Diese näher begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
8Den Prüfungsbehörden verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums ist die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild, etwa zu einem vorgegebenen Punkte- und Notensystem, aufgrund von Kriterien, die der Prüfer durch persönliche Erfahrungen gewonnen hat. Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und einzelner positiver Ausführungen, auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der Leistungen des Prüflings und nicht zuletzt auf die „durchschnittlichen“ Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 6 A 170/14 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 635 ff., 874 ff.
10Hiervon ausgehend ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht anzunehmen, dass die Bewertung der beiden in Rede stehenden Klausuren einen die jeweils begehrte Neubewertung rechtfertigenden Beurteilungsfehler aufweist.
11Bezüglich der staatsrechtlichen Klausur wendet der Kläger ein, die in § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD) vom 25. Juni 1994 (GV. NRW. S. 494, ber. S. 707), zuletzt geändert durch die 10. Ände-rungsverordnung vom 30. November 2010 (GV. NRW. S. 659), enthaltene Definition der Note “mangelhaft“ genüge nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen, weil sie eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthalte. Sie sei daher als Grundlage der Leistungsbewertung nicht geeignet und nichtig. Dieser Einwand greift nicht durch.
12Nach § 19 Abs. 1 VAPgD ist eine Einzelleistung mit der Note “mangelhaft“ zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Der Inhalt der Notendefinition erschließt sich aus dem Zweck der Staatsprüfung und ist im Übrigen durch die Prüfer zu konkretisieren, die die hierfür erforderliche Qualifikation aufweisen.
13Vgl. zur gleichlautenden Definition der Note “mangelhaft“ in § 48 Abs. 3 Nr. 5 SchulG NRW und in § 29 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) i.d.F. vom 1. Dezember 2006, GV. NRW 2006 S. 593: OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, juris.
14Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, dem Beamten die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes zu vermitteln (vgl. § 7 VAPgD). Er soll durch den Vorbereitungsdienst in die Lage versetzt werden, seinen Aufgaben in dieser Laufbahn gerecht zu werden. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab (§ 26 Abs. 1 LVO NRW). Die Staatsprüfung, die gleichzeitig Laufbahnprüfung ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 VAPgD), dient der Feststellung, ob der Kandidat für seine Laufbahn befähigt ist (vgl. § 16 Abs. 1 VAPgD). Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er gründliche Fachkenntnisse besitzt und über das notwendige Methodenwissen verfügt, Aufgaben sicher erfasst, sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln löst und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet (vgl. § 16 Abs. 2 VAPgD). Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Kandidat zu praxisbezogenen Fragen Stellung nehmen und zeigen, dass er sich auf neue Aufgaben einstellen und Lösungsvorschläge entwickeln kann (vgl. § 16 Abs. 3 VAPgD).
15In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Prüfling die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003 - 6 C 22.02 -, DÖV 2003, 726, und Beschlüsse vom 20. August 1997 - 6 B 25.97 -, juris, und vom 20. November 1995 - 6 B 66.95 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 304.
17Bei Erfüllung der normativ geregelten Qualifikationsanforderungen darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Prüfer in der Lage sind und die Gewähr dafür bieten, entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen die Prüfung durchzuführen und die Prüfungsleistung zu bewerten.
18Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2003 - C 22.02 -, a.a.O., und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 -, DÖV 2003, 724; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, a.a.O.
19Dass die vorliegend von den Prüfern - deren Qualifikation mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt wird - für die Bewertung der streitbefangenen Prüfungsleistungen heranzuziehenden Notendefinitionen des § 19 Abs. 1 VAPgD unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Prüfungsnoten bzw. ihre jeweiligen Definitionen dürfen nicht isoliert gesehen werden; sie sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Sie müssen bei ihrem Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden.
20Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, a.a.O., OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2011 - 14 A 1899/10 -, juris, und vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, a.a.O.
21Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend anmerkt, in Anbetracht der in der Definition der Note “mangelhaft“ enthaltenen, für den Prüfling günstigen Einschätzung, die festgestellten Mängel könnten in absehbarer Zeit behoben werden, sei es verfassungsrechtlich geboten, ihm eine Chance zur Bewährung einzuräumen, lässt er unberücksichtigt, dass ein Prüfling, der - wie er - in drei oder mehr Prüfungsarbeiten die Note “mangelhaft“ oder “ungenügend“ erhalten und damit die gesamte Prüfung nicht bestanden hat (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 VAPgD ), nach § 27 Abs. 1 VAPgD die nicht bestandene Staatsprüfung einmal wiederholen kann. Davon hat der Kläger - wenngleich erfolglos - auch Gebrauch gemacht.
22Nach alledem entbehrt der Einwand des Klägers, aus der Notendefinition resultiere die Problematik, dass „der Bewertungsmaßstab intransparent“ sei bzw. dass der Erstkorrektor der staatsrechtlichen Klausur nicht habe transparent machen können, an welchem abstrakten Maßstab er seine Notengebung orientiert habe, einer tragfähigen Grundlage. Der Umstand, dass der Erstkorrektor, wie der Kläger weiter geltend macht, „in seinen Anmerkungen oder aber in seinem Schlussvotum“ nicht abstrakt die erwarteten Grundkenntnisse und die darüber hinaus zu erfüllenden Anforderungen beschrieben hat, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, die Bewertung der Klausur knüpfe nicht an § 19 Abs. 1 VAPgD bzw. die dortige Definition der Note “mangelhaft“ an.
23Soweit der Kläger im Weiteren anführt, der Erstkorrektor der staatsrechtlichen Klausur habe im Widerspruchsverfahren angemerkt, den Bewertungsmaßstab setze jeder Prüfling selbst, gibt er die Ausführungen nur verkürzt bzw. nicht im Kontext und damit unzutreffend wieder. Der Kläger hatte im Widerspruchsverfahren gerügt, die sechzehn Spalten umfassende Klausur sei mindestens sieben Mal mit der Randbemerkung „gut“ versehen worden, was - neben Weiterem - dafür spreche, dass „die Bearbeitung insgesamt in der Notenstufe zu niedrig eingeschätzt“ worden sei. Diesbezüglich hat der Erstkorrektor unter dem 21. Oktober 2011 u.a. Folgendes erläutert:
24„Mit der Bemerkung ‚gut‘ pflegt der Unterzeichnende Textpassagen zu kennzeichnen, die er, sei es im Hinblick auf die Subsumtion des Sachverhaltes unter den Gesetzestext oder die Begründung einer Rechtsauffassung, jedenfalls für über dem Durchschnitt liegend bewertet. Die Bewertung einer über dem Durchschnitt liegenden Leistung knüpft aber in erster Linie an das Leistungsniveau an, welches der jeweilige Verfasser im Zuge seiner gesamten Ausführungen und damit selber setzt. In der Regel ist damit kein Leistungsvergleich zu den Lösungen anderer Verfasser verbunden. Es handelt sich mithin nicht zwingend um eine über dem Durchschnitt aller in dem jeweiligen Durchgang bewerteten Klausuren liegende Leistung. Die Textpassagen heben sich lediglich vom Niveau des gesamten Textes dieses Verfassers ab.
25Der Erstkorrektor hat damit verdeutlicht, dass er mit der Verwendung der - freilich missverständlichen - Randbemerkung „gut“ lediglich einzelne Teilleistungen gekennzeichnet hat, die über dem Niveau des ansonsten in der Klausur gezeigten individuellen Leistungsbildes des Klägers liegen. Ein durchgreifender Anhaltspunkt dafür, dass er sich bei der Bewertung der Gesamtleistung des Klägers nicht am abstrakten Maßstab des § 19 Abs. 1 VAPgD orientiert hat, ist weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
26Fehl geht auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe versucht, die „Ambivalenz“ der Ausführungen des Erstkorrektors zu „egalisieren, indem es alle positiven Randbemerkungen gleichsam unter den Generalvorbehalt einer schlechten Gesamtleistung“ gestellt habe und „jeder positiven Beurteilung des Klägers mit prinzipieller Skepsis“ begegnet sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht neben den Randbemerkungen des Erstkorrektors zu Recht seinen abschließenden Bewertungsvermerk sowie - nicht zuletzt auch - seine Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 in den Blick genommen und in einer Gesamtschau gewürdigt.
27Zutreffend hat es ausgeführt, die positiven Randbemerkungen des Erstkorrektors bezögen sich zum Teil auf zutreffende Ansätze und Argumente, die dann jedoch durch weitere Randbemerkungen abgeschwächt würden. So seien die positiven Randbemerkungen auf den Seiten 1, 6, 8 bis 10 und 12 der Klausur unter dem Vorbehalt zu sehen, dass die positiven Ansätze in einem unzutreffenden Prüfungsaufbau und -zusammenhang stünden. Weitere Randbemerkungen bezögen sich lediglich auf die Nennung zutreffender Rechtsgrundlagen, ohne auch die folgende Subsumtion zu erfassen.
28Bezüglich Letzterem rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht ersetze hier die Wertung des Prüfers in unzulässiger Weise durch eine eigene. Dies ist indes nicht der Fall. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die positiven Randbemerkungen nicht isoliert betrachtet, sondern die jeweiligen Textpassagen der Klausur in den Blick genommen, auf die sich die Randbemerkungen des Erstkorrektors beziehen.
29Es hat ferner die Ausführungen des Erstkorrektors im Bewertungsvermerk sowie in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 berücksichtigt, die verdeutlichen, welche schwerwiegenden Mängel die Klausurlösung aufweist. In Anbetracht dieser Mängel und deren Erläuterung durch den Erstkorrektor drängt es sich auf, dass die positiven Randbemerkungen bei seiner Bewertung der Gesamtleistung nur von untergeordnetem Gewicht waren. In Anbetracht dessen gibt das Zulassungsvorbringen auch nichts Durchgreifendes für die bezüglich des Erstkorrektors geltend gemachte „mangelnde Stringenz des Transfers der festgestellten inhaltlichen Leistung zu der festgesetzten Notenstufe“ her.
30Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Klausursachverhalts ist nicht, wie der Kläger meint, zu entnehmen, dass seiner Annahme, er habe den Sachverhalt in vertretbarer Weise interpretiert, nur zu folgen sei, wenn seine Sach-verhaltsinterpretation die einzig denkbare sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, die Ausführungen des Klägers zu Art. 12 Abs. 1 GG könnten allenfalls dann als vertretbar zu beurteilen sein, wenn der Klausursachverhalt eindeutig dahin gestaltet wäre, dass durch die Weisung des Studienleiters allein die berufliche Tätigkeit des Dozenten betroffen wäre. Ein solches Sachverhaltsverständnis sei indes ausgeschlossen. Dagegen spreche eindeutig der Satz in der Klausur, dass die Äußerungen des Dozenten nichts mit dem zu vermittelnden Unterrichtsinhalt zu tun hätten. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit der Kläger annimmt, er könne sich hinsichtlich des der Klausurlösung zu Grunde zu legenden Sachverhalts auf seinen Antwortspielraum berufen, ist dies nicht nachvollziehbar.
31Das Zulassungsvorbringen stellt auch die die verwaltungsrechtliche Klausur betreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Benennung der Ermächtigungsgrundlage nicht durchgreifend in Frage. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe festgestellt, dass in dem Aufsatz von Gunter Warg („Kosten für’s Abschleppen“, DVP 2009, 327) „die Ermächtigungsgrundlage einmal verkürzt und einmal ausführlich zitiert werde“, und gefolgert, „die verkürzte Version“ sei falsch. Damit gibt der Kläger indes die Ausführungen des Verwaltungsgerichts falsch wieder. Der genannte Aufsatz beginnt mit der Schilderung einer Abschleppmaßnahme. Der Adressat des anschließend ergangenen Kostenbescheides erhebt gegen diesen Klage. Der Verfasser des Aufsatzes gibt sodann Lösungshinweise zu seinem „Abschleppfall“ und prüft schließlich die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen den Kostenbescheid. Mit der Frage nach der insoweit einschlägigen Ermächtigungsgrundlage beginnt die Begründetheitsprüfung. Dort prüft, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der Verfasser des Aufsatzes zunächst die Rechtsnatur der Abschleppmaßnahme. Er geht im Weiteren davon aus, dass es sich um eine Ersatzvornahme i.S.v. § 59 VwVG NRW handelt und führt anschließend an, Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme seien §§ 7a Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 55 ff., 59 VwVG NRW. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dem genannten Aufsatz sei somit nicht zu entnehmen, dass es, wie der Kläger meint, vertretbar sei, allein § 59 VwVG NRW als Ermächtigungsgrundlage zu benennen.
32Der Kläger lässt im Übrigen nach wie vor außer Acht, dass ein Schwerpunkt der Klausur in der Überprüfung der in § 55 Abs. 1 VwVG NRW geregelten Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung gelegen hat. Hierauf haben zu Recht auch der Erst- und der Zweitkorrektor in ihren Stellungnahmen vom 28. September 2011 und 1. Januar 2012 hingewiesen. Diese Überprüfung hat der Kläger im Rahmen seiner Klausur nicht vorgenommen. Er hat die Vorschrift noch nicht einmal genannt.
33Da die vorstehend dargestellten - selbstständig tragenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, bedarf es keiner Überprüfung der ergänzenden Anmerkung des Verwaltungsgerichts, im Übrigen habe das beklagte Land zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem eingereichten Punkteschema lediglich drei zusätzliche Punkte für die zutreffende Benennung der Ermächtigungsgrundlage zu erreichen gewesen wären und der Kläger auch mit dann 35 Punkten nur die Note “mangelhaft“ erreicht hätte. Dieses Argument des Verwaltungsgerichts kann hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis seiner Entscheidung etwas änderte. Für die mit dem Zulassungsvorbringen für den Fall der Entscheidungserheblichkeit des Arguments geforderte genauere Betrachtung des Punkteschemas ist vor diesem Hintergrund kein Raum.
342. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht.
35Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
36Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger führt an, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil § 19 Abs. 1 VAPgD wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nichtig sei und daher nicht zur Grundlage einer Prüfungsentscheidung gemacht werden könne. Mit diesem Vorbringen wird schon keine Rechtsfrage aufgeworfen. Ungeachtet dessen ist im Vorstehenden anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung dargestellt worden, aus welchen Gründen der Auffassung des Klägers nicht zu folgen ist. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht.
373. Schließlich verkennt der Kläger, dass eine Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag und den Vortrag im Widerspruchsverfahren ebenfalls den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
40Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wiederholte Anfang des Jahres 2010 im Rahmen eines Verbesserungsversuchs die Zweite Juristische Staatsprüfung. Am 12.1.2010 schrieb sie im Gebäude des Oberlandesgerichts Hamm die Klausur Strafrecht 2 - S 2 -. Der Bearbeitungsvermerk zu dieser Klausur enthielt einen Tippfehler. Er nahm Bezug auf ein Urteil des Landgerichts Dortmund, das in dem Aktenauszug enthalten und unter dem 29.12.2009 ergangen war. Während auch an anderer Stelle des Aktenauszugs das Urteil mit dem Datum "29.12.2009" bezeichnet wurde, versah der Bearbeitungsvermerk das Urteil mit dem Datum "29.11.2009". Etwa 45 Minuten vor Ende der Bearbeitungszeit wies eine Mitarbeiterin des Prüfungsamtes die Prüflinge auf den Tippfehler in dem Bearbeitungsvermerk hin. Eine Schreibzeitverlängerung wurde nicht gewährt. Die Klausur der Klägerin wurde mit 5 Punkten (ausreichend) bewertet. Am 21.5.2010 erhielt die Klägerin die Ladung zur mündlichen Prüfung am 10.6.2010. Mit Prüfungsbescheid vom 10.6.2010 wurde ein Gesamtergebnis von 7,90 Punkten festgestellt.
3Am 12.7.2010 erhob die Klägerin Widerspruch. Gegen die Bewertung der Klausur S 2 wandte die Klägerin ein, aufgrund des fehlerhaften Bearbeitungsvermerks sei sie davon ausgegangen, dass die zu prüfende Revision nicht mehr fristgerecht eingelegt werden könne. Sie habe daher ein Hilfsgutachten zur Begründetheit der Revision verfasst. Nach der Mitteilung des Prüfungsamtes habe sie ihre Bearbeitung korrigiert und die fehlerhaften Ausführungen entfernt. Diese Umstände sollten bei einer Neubewertung positiv berücksichtigt werden. Die Prüfer hielten an ihrer Bewertung fest.
4Mit Widerspruchsbescheid vom 28.2.2011 wies das beklagte Land den Widerspruch der Klägerin zurück. Aufgrund des geltend gemachten Verfahrensfehlers könne die Klägerin keine Neubewertung, sondern nur eine Neuanfertigung der Klausur begehren. Dem stehe jedoch entgegen, dass die Klägerin den Fehler weder während der Klausur zu Protokoll der Aufsichtsperson gerügt noch gemäß § 53 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 4 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) binnen eines Monats schriftlich geltend gemacht habe.
5Gegen den am 9.3.2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am Montag, dem 11.4.2011, Klage erhoben und einen Anspruch auf Neubewertung der Klausuren ÖR 2 und S 2 geltend gemacht. Sie hat sich hinsichtlich der Klausur S 2 wegen des Datumsfehlers auf einen Verfahrensfehler berufen, dem ausnahmsweise durch eine Neubewertung Rechnung getragen werden sollte. In Anbetracht des hierdurch entstandenen Zeitverlusts sei der Erwartungshorizont der Prüfer unangemessen. Jedenfalls habe die Klägerin einen Anspruch auf Neuanfertigung der Klausur. Eine Rüge des Datumsfehlers während der Klausur sei entbehrlich gewesen, da er von der Aufsichtsperson um 13:16 Uhr korrigiert und eine Schreibzeitverlängerung abgelehnt worden sei. Es sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, mit der Aufsichtsperson in eine Diskussion über eine dennoch zu gewährende Schreibzeitverlängerung einzutreten. Nach der Klausur sei die Klägerin zur Geschäftsstelle des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Hamm gegangen und habe dort ihren Zeitverlust wegen des Datumsfehlers gerügt. Eine Ergänzung des Protokolls sei abgelehnt worden, da ein entsprechender Vermerk über den Fehler im Bearbeitungsvermerk bereits enthalten gewesen sei.
6Die Klägerin hat beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesjustizprüfungsamtes von 10. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2011 zu verpflichten, die Klägerin zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung erneut insoweit zuzulassen, als ihr nach angemessener Vorbereitungszeit die nochmalige Anfertigung der S 2- Klausur gestattet wird, und die Prüfungsentscheidung erneut festzusetzen, soweit bei der nochmaligen Anfertigung der S 2- Klausur ein höheres Ergebnis als 5 Punkte erzielt wird.
8Das beklagte Land hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Es hat unter Bezugnahme auf die Begründungen der Prüfer und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid geltend gemacht, die Klägerin hätte den Datumsfehler bereits während der Klausur rügen müssen, da es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt habe und eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit daher nicht offensichtlich gewesen sei.
11Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land mit Urteil vom 3.9.2014 antragsgemäß verpflichtet. Bei dem Datumsfehler im Bearbeitungsvermerk habe es sich um einen relevanten Verfahrensfehler gehandelt, ohne dass es einer ausdrücklichen Rüge der Klägerin während der Klausur bedurft hätte. Er hätte Ausgleichsmaßnahmen nach sich ziehen müssen, da er nach Art und Ausmaß eindeutig die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt habe. Er habe sich auch auf das Prüfungsergebnis der Klägerin ausgewirkt. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls habe die Klägerin den Verfahrensfehler auch nicht innerhalb eines Monats gegenüber dem Prüfungsamt geltend machen müssen. Sie habe am Tag der Prüfung mündlich gegenüber dem Prüfungsamt angegeben, den Datumsfehler zu rügen, weil sie hierdurch viel Zeit verloren habe. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie sich durch den Fehler in ihrer Chancengleichheit beeinträchtigt gefühlt und den Fehler als nicht kompensiert betrachtet habe und die Prüfung daher nicht gewertet werden sollte. Eine schriftliche Rüge sei nicht erforderlich gewesen, da man ihr auf der Geschäftsstelle mitgeteilt habe, es sei nichts weiter zu veranlassen, es sei bereits alles im Protokoll notiert. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, die Klausur S 2 zu wiederholen, ohne das bisher erzielte Gesamtergebnis zu gefährden. Eine Neufestsetzung des Gesamtergebnisses habe nur im Falle eines besseren Klausurergebnisses zu erfolgen.
12Das beklagte Land hat gegen das ihm am 19.9.2014 zugestellte Urteil am 14.10.2014 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 16.11.2014 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 10.3.2015 zugelassen.
13Zur Begründung seiner Berufung macht das beklagte Land rechtzeitig geltend, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Neuanfertigung der Klausur S 2 zu, weil sie diesen nicht während der Klausur gerügt und sich auf den vermeintlichen Verfahrensfehler auch nicht innerhalb eines Monats gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt berufen habe. Nach § 53 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW hätte die Klägerin schriftlich innerhalb eines Monats gegenüber dem zuständigen Landesjustizprüfungsamt erklären müssen, dass die Klausur wegen des Verfahrensfehlers nicht gewertet werden solle. Eine solche Erklärung habe die Klägerin nicht abgegeben. Die von der Klägerin behauptete Äußerung nach der Klausur auf der Geschäftsstelle des Justizprüfungsamtes Hamm oder der Referendargeschäftsstelle erfülle weder die Schriftform noch sei sie gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt. Die Prüflinge würden über die richtige Vorgehensweise vorab in einem Merkblatt informiert. Die Klägerin habe nach der geschilderten Auskunft der Geschäftsstelle auch nicht davon ausgehen können, dass nichts weiter zu veranlassen wäre. Denn die Erwähnung der Störung im Protokoll mache eine Erklärung der Klägerin, ob die Klausur gewertet werden soll oder nicht, nicht entbehrlich. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass aufgrund des Tippfehlers Ausgleichsmaßnahmen des Prüfungsamtes "ohne jeden Zweifel" erforderlich gewesen seien. Für die Prüflinge sei vielmehr erkennbar gewesen, dass es sich bei der Datumsangabe im Bearbeitungsvermerk um einen Tippfehler gehandelt habe. Das richtige Datum sei im Klausursachverhalt insgesamt achtmal aufgeführt worden, insbesondere auf dem Urteil selbst und dem Sitzungsprotokoll. Die Datumsangabe im Bearbeitungsvermerk sei auch nicht plausibel gewesen, da die zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichts dann bereits gut zwei Wochen später ergangen wäre. Da sich 236 von 237 Prüflingen durch diesen Tippfehler nicht beeinträchtigt gefühlt hätten, könne man nicht davon ausgehen, dass Ausgleichsmaßnahmen "ohne jeden Zweifel" erforderlich gewesen seien. Überdies sei die Darstellung der Klägerin, zunächst von dem Datum des Bearbeitungsvermerks ausgegangen zu sein und nach der Mitteilung des Prüfungsamtes die Klausurlösung umgeschrieben zu haben, nicht glaubhaft. Mit Blick auf den ursprünglich angekündigten Klageantrag hätte die Klägerin zudem teilweise die Verfahrenskosten tragen müssen.
14Das beklagte Land beantragt,
15das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
16Die Klägerin beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie macht geltend, das Landesjustizprüfungsamt habe während der Klausur nicht nur den Tippfehler korrigiert, sondern auch mitgeteilt, dass keine Schreibzeitverlängerung gewährt werde. Es sei der Klägerin - auch in Anbetracht der verbliebenen Bearbeitungszeit - nicht zumutbar gewesen, mit der Aufsichtsperson in eine Diskussion über eine zu gewährende Schreibzeitverlängerung einzutreten, zumal die Aufsichtsperson dies nicht hätte selber entscheiden können, sondern mit dem Landesjustizprüfungsamt hätte Rücksprache nehmen müssen. Da das Landesjustizprüfungsamt selbst den Fehler erkannt und berichtigt habe, sei eine Rüge der Klägerin während der Klausur und ein späteres Geltendmachen gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt entbehrlich gewesen. Die Klägerin habe auch davon ausgehen können, dass die Referendarabteilung am Oberlandesgericht Hamm unmittelbar nach der Klausur für die Entgegennahme von Rügen zuständig gewesen sei. Deren Auskünfte und die fehlende Protokollierung der Erklärung der Klägerin müsse sich das Landesjustizprüfungsamt zurechnen lassen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Berufung ist zulässig und begründet.
22Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 10. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Anfertigung der Klausur S 2.
23Zwar kann bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit die oder der Vorsitzende des Landesjustizprüfungsamtes einzelnen Prüflingen die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit ermöglichen (§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 JAG NRW). Während der Anfertigung der Klausur S 2 kam es auch zu einer Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins. Denn nach § 53 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 1 JAG NRW stehen dem Prüfling für jede Aufsichtsarbeit an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Diese Zeitspanne wurde aufgrund der Korrektur des Tippfehlers während der Bearbeitungszeit nicht eingehalten. Der korrigierte Aufgabentext stand den Prüflingen nicht fünf Stunden lang zur Verfügung.
24Die Klägerin kann sich auf die Störung nach § 53 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 4 S. 3 JAG NRW jedoch nicht mehr berufen, da sie sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich bei dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht hat. Die "Berufung" auf die Störung gemäß § 13 Abs. 4 S. 3 JAG ist von der auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhenden Rügepflicht während der Prüfung zu unterscheiden, die die Frage betrifft, ob überhaupt ein relevanter Mangel des Prüfungsverfahrens vorliegt. Der Prüfling muss nach der vorgenannten Vorschrift nicht nur innerhalb einer Ausschlussfrist, sondern auch in schriftlicher Form gegenüber dem beklagten Amt erklären, ob er rechtliche Konsequenzen aus einer (relevanten und - nach seiner Auffassung - nicht ausgeglichenen) Störung ziehen will, bis zu der er also erklärt haben muss, ob er die gestörte Prüfung gelten lassen will oder nicht.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2012 - 14 E 580/12 -; Beschluss vom 9.10.2008 - 14 A 3388/07 -, juris, Rn. 11, 15.
26Die Ausschlussfrist wahrt damit auch die Chancengleichheit, die es einem Prüfling verwehrt, mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel so lange zu warten, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2009 - 14 B 594/09 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 22.8.2012 - 14 E 580/12 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks.
28In Anwendung dieser Grundsätze hat sich die Klägerin mit ihrer - hier allein in Betracht kommenden - Erklärung - gegenüber wem auch immer in den Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts Hamm - nach Abgabe der Klausur S 2 nicht auf die Störung berufen. Ihre Erklärung wahrt nicht die in § 53 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 4 S. 3 JAG NRW angeordnete Schriftform und wurde auch nicht gegenüber dem nach § 48 JAG NRW zuständigen Landesjustizprüfungsamt abgegeben.
29Die Klägerin war von dieser Rügeobliegenheit auch nicht wegen der von ihr geschilderten Auskunft der Geschäftsstellenbeamtin befreit. Denn die Klägerin durfte sich auf diese Auskunft nicht verlassen. Es gehört zu den Obliegenheiten jedes Prüflings, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs zu informieren.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2012 - 14 E 848/12 -, juris, Rn. 2.
31Dies gilt erst recht, wenn aufgrund einer bereits eingetretenen Störung des Prüfungsverfahrens hierzu konkreter Anlass bestand. Die Klägerin hätte sich daher über den weiteren Verfahrensablauf informieren müssen und durfte aufgrund der Auskunft der Geschäftsstellenbeamtin nicht darauf vertrauen, nichts weiter veranlassen zu müssen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Klägerin die Einhaltung dieser Obliegenheit auch zumutbar. Eine "belastende Prüfungssituation" mag für die Zeit der Klausuranfertigung anzuerkennen sein. Hier hatte die Klägerin jedoch ihre Klausurprüfungen mit der letzten Klausur am 15.1.2010 beendet und hatte für die Störung im Termin am 12.1. bis zum 12.2.2010 Zeit, sich über die Konsequenzen aus der Störung klar zu werden. Von einer die Einhaltung der Obliegenheit hindernden belastenden Prüfungssituation kann daher keine Rede sein.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
33Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäߠ § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner ihn für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zum Zweck der Fortsetzung der Ausbildung als Kommissaranwärter für den gehobenen Polizeivollzugsdienst „im Beamtenverhältnis (auf Widerruf) lässt“ und ihm eine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung im Modul HS 1.1 einräumt.
5Das Widerrufsbeamtenverhältnis des Antragstellers hat mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Bescheid der Beigeladenen vom 1. April 2015 geendet. Dieser enthält die Feststellung, dass der Antragsteller die Modulprüfung HS 1.1 „Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ endgültig nicht bestanden habe. Die maßgebliche Wiederholungsklausur wurde mit 5,0 „nicht ausreichend“ bewertet.
6Gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (GV.NRW. S. 554) i.d.F. der Änderungsverordnungen vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623) und vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 303) – VAPPol II Bachelor - endet das Beamtenverhältnis für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.
7Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift ist allein der Umstand, dass der Beamte die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat. Die daran geknüpfte Rechtsfolge besteht in der mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf.
8Die Bachelorprüfung besteht u.a. aus den Studienleistungen während des Studiums (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 VAPPol II Bachelor ). Ein erfolgreicher Abschluss des Studiums und damit auch der II. Fachprüfung ist nur dann möglich, wenn die Prüfungsleistungen jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) oder "bestanden" bewertet wurden (vgl. § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor).
9Hieraus folgt: Ein endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung ist auch dann gegeben, wenn eine Studienleistung endgültig nicht bestanden ist. Ein endgültiges Nichtbestehen einer Studienleistung liegt vor, wenn sie nach den einschlägigen Prüfungsbestimmungen nicht mehr wiederholt werden kann. § 12 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II Bachelor bestimmt insoweit, dass eine nicht bestandene Studienleistung abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen des Satzes 3 einmal wiederholt werden kann. Erreichen Studierende in der Abschlussnote einer Studienleistung auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor nicht eine Bewertung von mindestens "ausreichend" (4,0) oder "bestanden", ist die Studienleistung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II Bachelor und damit - wie dargelegt - auch die Bachelorprüfung (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 VAPPol II Bachelor) endgültig nicht bestanden.
10Liegt ein "endgültiges Nichtbestehen der Prüfung" in diesem Sinne vor, endet das Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, hier also des Ergebnisses der Wiederholungsklausur im Modul HS 1.1. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von deren Bestandskraft ein. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist dabei kein Regelungsgegenstand der Prüfungsentscheidung und von deren Rechtmäßigkeit und Bestand nicht abhängig. Dementsprechend knüpft § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor nach seinem Wortlaut die Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausschließlich an das rein tatsächliche Ereignis der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung an. Durch die Anknüpfung an dieses eindeutig fixierbare Ereignis schafft er entsprechend seinem Sinn und Zweck sofort von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse und damit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status unmittelbar Rechtsklarheit.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2009 – 6 B 948/09 - und vom 7. September 2009 – 6 B 1150/09 –, jeweils juris unter Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, ZBR 1986, 295, und Urteil vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, ZBR 1986, 170.
12Dies zugrunde gelegt, können die vom Antragsteller im Einzelnen erhobenen Einwände gegen die Bewertung der streitgegenständlichen Klausur, bei der es sich um die erste Wiederholungsklausur handelt, nur im Rahmen des gegen die Prüfungsentscheidung gerichteten Klageverfahrens, nicht aber im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden. Erweist sich die Prüfungsentscheidung der Beigeladenen nachfolgend als rechtswidrig, wäre der Prüfungsbescheid aufzuheben und dem Antragsteller die Möglichkeit einer weiteren Klausur zu geben. Dies muss zumindest nicht zwingend in einem fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen,
13vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1989 - 2 C 59.86 -,ZBR 1990, 125 und vom 30. Januar 1986
14– 2 C 27.85 -, a.a.O.,
15Ob bei einer solchen Sachlage unter Umständen eine Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses in Betracht kommen kann, bedarf in diesem Verfahren keiner Klärung.
16Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Einräumung der Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung begehrt, dürfte dieses Begehren nur zusammen mit der Anfechtung des Prüfungsbescheids der Beigeladenen verfolgt werden können, der aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das bedarf jedoch nicht der Vertiefung. Dem Begehren steht unabhängig davon jedenfalls die Vorschrift des § 12 Abs. 1, 2 VAPPol II Bachelor entgegen. Danach kann eine nicht bestandene Prüfung oder eine andere nicht bestandene Studienleistung abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen des § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II Bachelor nur einmal wiederholt werden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen gegen die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf lediglich eine weitere Klausur keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierzu hat der Senat wiederholt in Bezug auf die gleichlautende Vorschrift des § 12 Abs. 1 VAPPol II a.F. ausgeführt:
17Die II. Fachprüfung wird maßgeblich durch die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen (VAPPol II Bachelor) ausgestaltet. Gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VAPPol II Bachelor a. F. werden die Studieninhalte in Modulen vermittelt, welche mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden. Jede Modulprüfung besteht aus einer oder mehreren Prüfungen. Die II. Fachprüfung umfasst insgesamt 29 Prüfungen unter anderem zu den Kernaufgabenfeldern Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalitätskontrolle sowie Verkehrssicherheitsarbeit und zu den wissenschaftlichen Grundlagen polizeilichen Handelns. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums setzt nach § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a. F. voraus, dass jede einzelne vorgesehene Prüfung bestanden ist. Ein Ausgleich von mangelhaften Leistungen bei einzelnen Prüfungen durch bessere Leistungen in anderen Prüfungen ist nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht möglich.
18Bestimmungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie müssen mithin einem legitimen Zweck dienen und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das ist der Fall.
19Durch die Gewährung jeweils nur einer Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichtbestehens (§ 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a. F.) wird nicht übermäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen.
20Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 -; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 -; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2013 - 7 ZB 12.1973 -, jeweils juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 769, jeweils mit weiteren Nachweisen.
21Für diese Beschränkung der (Einzelfach-)Wiederholungsmöglichkeiten streitet das im Fall des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs besonders ausgeprägte öffentliche Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums. In dem Bachelorstudiengang "Polizeivollzugsdienst (B.A.)" werden ausschließlich nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugelassene und auch besoldete Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte bedarfsgerecht ausgebildet; bei erfolgreichem Studienabschluss besteht für sie eine Übernahmegarantie (vgl. § 12 Abs. 2 LVO Pol). Die Dauer des mit der Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienstes für Laufbahnen des Laufbahnabschnitts II ist dabei begrenzt (§ 12 Abs. 1 LVO Pol, § 11 VAPPol II Bachelor).
22Ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ist auch nicht mit Blick auf die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Studienordnung zu erkennen, in der - wie vom Verwaltungsgericht dargestellt - das Bestehen der II. Fachprüfung vom Bestehen aller Teilprüfungen abhängig gemacht wird (§§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a.F., §§ 13 Abs. 4 Sätze 6 und 7, 19 Abs. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
23vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris, mit weiteren Nachweisen,
24gilt für Prüfungsordnungen mit einer derartigen Ausgestaltung Folgendes:
25Ist die Durchführung einer Prüfung - wie hier - in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Solche Regeln genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Das ist der Fall, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist.
26An alldem ändert sich nichts Grundsätzliches dadurch, dass eine Teilprüfung in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums abzulegen ist.
27Diese prüfungsrechtlichen Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt sind die Regelungen der VAPPol II Bachelor a. F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, die in Rede stehende Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, erscheint keineswegs sachlich unvertretbar, so dass sich der Verordnungsgeber in dem ihm eröffneten Rahmen bewegt. Es ist - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - ersichtlich vertretbar, die Ausdauerleistungsfähigkeit als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikation anzusehen.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2013 – 6 B 808/13 – und vom 11. Juli 2014 – 6 A 1117/13 -, beide juris.
29Diese Grundsätze finden nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
30vgl. Beschluss vom 23. September 2015
31– 2 B 73.14 -, juris,
32weiterhin Anwendung. Der Verordnungsgeber bewegt sich mit den Bestimmungen der VAPPol II Bachelor innerhalb des ihm eröffneten Einschätzungsspielraums, wenn er verlangt, dass die für das Bestehen der Bachelorprüfung als unerlässlich angesehenen Kenntnisse und Fähigkeiten spätestens im zweiten Prüfungsversuch nachzuweisen sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Rechtsprechung im Fall des Antragstellers keine Anwendung finden könnte, sind nicht gegeben. Die in Rede stehende Klausur „Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ deckt als eine von vier Prüfungsleistungen des aus fünf Modulen bestehenden Hauptstudiums 1 die Lerninhalte „Straftaten im sozialen Nahraum, Fahrlässigkeit, Unterlassen“ (HS 1.1.1), „Verhaltensrechtliche Vorschriften nach der StVO und StVZO“ (HS 1.1.2) sowie „Eingriffsrechtliche Maßnahmen in konfliktären Situationen“ (HS 1.1.3) ab. Dass die grundlegende Beherrschung dieser Themenbereiche wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs ist, steht außer Frage.
33Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
34Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat mit Blick auf den prüfungsrechtlichen Schwerpunkt des Beschwerdevortrags der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Diese beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
35Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3Dem Beschwerdevorbringen des Klägers lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht zutrifft, der u.a. die Bewertung der vom Kläger im zweiten Versuch geschriebenen „Hausarbeit“ im Modul GS 1 – Polizei in Staat und Gesellschaft – betreffende Bescheid der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW) vom 17. August 2015 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 24. November 2015 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
4Da der Kläger die das Modul GS 1 – Polizei in Staat und Gesellschaft - abschließende Hausarbeit im ersten Versuch nicht bestanden hatte, handelt es sich bei der streitigen Hausarbeit um einen Wiederholungsversuch (vgl. § 13 Abs. 2 Studienordnung-Bachelor – StudO-BA – vom 17. Juni 2014). Für diesen sieht § 13 Abs. 4 StudO-BA eine Zweitkorrektur vor. Eine solche hat hier ausweislich des unter dem 14. August 2015 verfassten Zweitvotums des Prof. Dr. N. stattgefunden, der die Studienleistung des Klägers ebenso wie der Erstkorrektor als nicht bestanden ansah. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Formulierung des Zweitvotums nicht, dass keine eigenständige Zweitkorrektur erfolgt ist. Insoweit ist zwischen der Frage, ob der Prüfer die Leistungen des Prüflings eigenverantwortlich beurteilt und über das Prüfungsergebnis eigenverantwortlich entschieden hat und der Frage, ob der Zweitkorrektor in seiner Notenbegründung auf das Erstvotum Bezug nehmen darf, zu unterscheiden. Allein der Umstand, dass der Zweitkorrektor keine zustäzlichen eigenen Anmerkungen macht oder weitere Begründung vornimmt, rechtfertigt nicht den Schluss, er habe keine selbständige Bewertung vorgenommen. In diesem Sinne verbietet auch die StudO-BA eine solche Bezugnahme nicht. Sie normiert ebenso keine Korrektur in Unkenntnis der Bewertungen des Erstprüfers. Daher durfte der Zweitkorrektor sich den inhaltlichen Ausführungen im Erstvotum anschließen. Welche Gründe Prof. Dr. N. im Einzelnen zu seiner Bewertung bewogen haben, hat er im Übrigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Juni 2016 dargelegt.
5Es kann offen bleibe , ob sich rechtliche Folgen daraus ergeben können, dass der Kläger nicht unmittelbar zu Semesterbeginn am 1. September 2014, sondern erst am 5. Dezember 2014 in den Polizeivollzugsdienst eingestellt worden ist und er sich infolge des späteren Studienbeginns Teile der prüfungsrelevanten Lehrinhalte im Selbststudium erarbeiten musste. Darin könnte allenfalls ein Verstoß gegen den im Prüfungsrecht besondere Geltung beanspruchenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) liegen. Dafür spricht allerdings angesichts des Zeitraums, in dem die der Hausarbeit zugeordnete Vorlesung „Öffentliches Dienstrecht“ (6. Januar bis 31. März 2015) stattfand, wenig. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass die Modulprüfung GS 1 – Polizei in Staat und Gesellschaft – fehlerhaft verlaufen wäre, weil der Kläger die streitige Hausarbeit unter vergleichsweise schlechteren Ausgangsbedingungen als die übrigen Kandidaten geschrieben hätte, kann er sich auf diesen Mangel nicht mehr berufen. Um missbräuchlichen Vorteilsnahmen vorzubeugen, ist es nämlich Sache des Prüflings, diejenigen Umstände, die ihn zu der Einschätzung gelangen lassen, eine noch bevorstehende Prüfung werde nicht fehlerfrei verlaufen, vor Antritt der Prüfung gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und der Prüfungsbehörde damit die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben. Hierüber muss er auch nicht ausdrücklich belehrt werden. Unterlässt er eine rechtzeitige Rüge, kann er sich nach Abschluss der Prüfung auf denselben Mangel nicht mehr berufen. Anderenfalls würde ein Prüfling sich die Chance eines zusätzlichen Prüfungsversuchs verschaffen, indem er die Bewertung der Prüfungsleistung abwartet und sich im Falle eines unerwünschten Ergebnisses nachträglich auf den Fehler beruft.
6Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 214 f. mit weiteren Nachweisen.
7Hier lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass er sich im Vorfeld der Modulprüfung GS 1 an die FHöV NRW mit dem Anliegen gewandt hat, die Prüfung zum regulären Termin nicht antreten zu wollen, weil er noch mehr Zeit oder Unterstützung benötige, um den Stoff der ersten Ausbildungsmonate aufzuholen. Auch sonst hat er keine Abhilfe verlangt. Stattdessen hat er die Hausarbeit im ersten Versuch ohne Angabe von Gründen nicht innerhalb der bis zum 31. März 2015 gesetzten Abgabefrist vorgelegt und den zweiten Versuch, ebenfalls ohne Einwände zu erheben, absolviert.
8Soweit der Kläger weiter meint, seine späte Einstellung beruhe auf Umständen, die im Verantwortungsbereich des beklagten Landes lägen, ist dieser Einwand ebenfalls ohne Relevanz. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide hängt von dieser zwischen den Beteiligten streitigen Frage nicht ab.
9Der Kläger macht mit der Beschwerde auch vergeblich geltend, die Prüfungsentscheidung sei wegen Mängeln bei der Bewertung rechtswidrig.
10Solche ergeben sich nicht aus den umfangreichen Darlegungen zu seinem Vorgehen bei der Erstellung der Hausarbeit. Mit den Ausführungen dazu, wie er sich mit dem Thema der Hausarbeit auseinandergesetzt, welche Arbeitsmethodik und Struktur er verfolgt und aus welchen Gründen er bestimmte Aspekte in der Hausarbeit angesprochen oder nicht behandelt hat, unternimmt der Kläger den Versuch, seine Leistung nachträglich zu rechtfertigen und die eigene Leistungseinschätzung an die Stelle der Prüferbewertungen zu setzen. Es ist jedoch allein die Aufgabe der Prüfer, die Studienleistung des Klägers zu bewerten und dabei nur den geschriebenen Text, ohne weitergehende schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu Grunde zu legen. Nachträgliche Ergänzungen jedweder Art dürfen bei der Bewertung einer zeitlich festgelegten Studienleistung keine Berücksichtigung finden.
11Tragfähige Einwände an der für die Notenvergabe ursächlichen Kritik der Prüfer, wie sie in deren Voten und ergänzenden Stellungnahmen zum Ausdruck kommt, lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Es unterliegt dem Kernbereich des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums der Prüfer, welche konkreten Anforderungen sie an die Bearbeitung der Aufgabe stellen. Der Erstkorrektor überschreitet seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn er in seinem Votum kritisiert und auf Seite 2 seiner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme näher erläutert, der Kläger habe nur in der Einleitung seiner Hausarbeit das LBG NRW erwähnt, in der weiteren Bearbeitung des Themas „Beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflichten außerhalb des Dienstes“ aber nur Normen des BBG berücksichtigt, obwohl das BBG für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen keine Anwendung finde (§ 1 BBG). Gegen diese Prüfererwartung ist nichts zu erinnern. Dem setzt der Kläger mit dem sinngemäßen Hinweis auf den Antwortspielraum, der ihm als Prüfling zustehe, nichts Substanzielles entgegen. Es liegt auf der Hand, dass Studierende des Studiengangs Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen die für Polizisten in Nordrhein-Westfalen geltenden Beamtengesetze anwenden und demgemäß die Prüfer besonderes Augenmerk auf deren (Mit)Berücksichtigung legen. Darüber hinaus hat der Erstkorrektor ausdrücklich erklärt, dass er selbst bei Außerachtlassung dieses Fehlers die Hausarbeit mit „Mangelhaft (5,0)“ bewerte, der Kritikpunkt daher nicht kausal für die Notenvergabe gewesen ist.
12Ebenso wenig unterliegt die Kritik des Erstkorrektors, die Arbeit sei wenig bis kaum erkennbar/zielführend strukturiert (vgl. Seite 1 des Votums, Seite 5 der ergänzenden Stellungnahme) rechtlichen Bedenken. Der Prüfer ist der Auffassung, das Thema der Hausarbeit erfordere zumindest eine intensive Auseinandersetzung mit den Fragen, was unter „Wohlverhalten“ zu verstehen sei, ob der Beamte immer im Dienst sei, und ob es unterschiedliche gesetzliche Regelungen für inner- und außerdienstliches Verhalten von Beamten gebe, wie diese voneinander abzugrenzen seien und warum außerdienstliches Wohlverhalten verlangt werde, wozu auch eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen gehöre. Dies wird durch die Behauptung des Klägers, er habe in seiner Arbeit sehr wohl eine Struktur verfolgt, nicht ansatzweise in Frage gestellt. Hierfür genügt der Hinweis auf gedankliche Überlegungen im Vorfeld der Arbeit und die näheren Erläuterungen, warum die Arbeit von ihm mit diesem Inhalt und diesem Aufbau verfasst worden ist, nicht. Dass er dem mit Blick auf den Beurteilungsspielraum keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Erwartungshorizont des Prüfers auch nur ansatzweise entsprochen hätte, ergibt sich hieraus nicht.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hätte stattgeben müssen. Das Landesprüfungsamt hat mit dem angegriffenen Bescheid die Zweite Staatsprüfung der Antragstellerin für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach derzeitigem Erkenntnisstand im Eilverfahren zu Recht für endgültig nicht bestanden erklärt, so dass dieser weder ein Anspruch auf Wiederholung noch auf Neubewertung der Prüfung zusteht.
2Die Prüfungsentscheidung vom 19. März 2013 über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen findet für die am 23. August 2010 in den Vorbereitungsdienst getretene Antragstellerin ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 lit. c) der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen in der zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GVBl NRW S. 593) geänderten Fassung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GVBl. NRW S. 699; im Folgenden: OVP 2003). Nach § 37 Abs. 2 lit. c) OVP 2003 setzt das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt, die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 nur einmal wiederholt werden darf, unter anderem voraus, dass die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Gesamtnote wird aus der durch zwei geteilten Summe der gleich gewichteten Note für beide Prüfungen errechnet (§ 34 Abs. 1 Satz 4 OVP 2003). Die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen, die die Antragstellerin im Rahmen der Wiederholungsprüfung am 15. März 2013 in den Fächern Geschichte und Katholische Religionslehre abgelegt hat, hat der Prüfungsausschuss jeweils mit der Note "mangelhaft" (5,0) bewertet, so dass sie die Gesamtnote "ausreichend" (4,0) nicht erreicht.
3Die Antragstellerin hat weder das Vorliegen eines Rechtsmangels des Prüfungsverfahrens (I.) noch einen solchen der Bewertung ihrer Prüfungsleistungen (II.) glaubhaft gemacht.
4I. Soweit in der verspäteten Mitteilung der Note der abschließenden Beurteilung des Schulleiters (1.) oder in dem Umstand, dass der Antragstellerin die Auswechselung eines vorgesehenen Prüfers im Vorfeld der unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mitgeteilt worden ist (2.), ein Verfahrensfehler liegt, kann die Antragstellerin sich darauf nicht mehr berufen. Für Voreingenommenheit des Prüfers I. besteht kein genügender Anhalt (3).
51. Die Antragstellerin kann die Wiederholung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht deshalb beanspruchen, weil der Schulleiter die Note seiner abschließenden Beurteilung entgegen der Verfahrensbestimmung des § 17 Abs. 3 OVP 2003 nicht zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsamt mitgeteilt hat.
6Nach § 17 Abs. 3 OVP 2003 müssen die Note der abschließenden Beurteilungen, zu denen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 OVP 2003 auch die abschließende Beurteilung des Schulleiters gehört, zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsamt mitgeteilt werden. Das ist, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht fristgerecht geschehen. Der Vorbereitungsdienst der Antragstellerin war bis 22. April 2013 verlängert, so dass der Schulleiter die Note der Abschlussbeurteilung dem Prüfungsamt bis zum 22. Februar 2013 hätte mitteilen müssen. Seine Abschlussbeurteilung datiert jedoch erst vom 15. März 2013; es ist mangels abweichender Darlegung davon auszugehen, dass der Schulleiter deren Note auch erst zu diesem Datum festgelegt und mithin nicht vorher mitgeteilt hat.
7Es kann auf sich beruhen, ob dieser Verfahrensfehler von Relevanz für die Rechtmäßigkeit der unterrichtspraktischen Prüfungen der Antragstellerin ist. Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift führt allerdings nur dann zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung, wenn der Verfahrensfehler wesentlich ist und nicht auszuschließen ist, dass er das Prüfungsergebnis beeinflusst hat (vgl. § 46 VwVfG NRW).
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 ‑ 7 C 3.87 ‑, BVerwGE 78, 280, juris Rdn. 12 mit weiteren Nachweisen; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdn. 488.
9Dass letzteres der Fall ist, unterliegt Zweifeln, weil die Vorschrift des § 17 Abs. 3 OVP 2003 ihrem Wortlaut nach allein die Frist für die Mitteilung der Noten der abschließenden Beurteilungen an das Prüfungsamt regelt. Die Frage kann indes unentschieden bleiben. Denn selbst wenn ‑ dem Beschwerdevorbringen folgend ‑ unterstellt wird, dass der Verfahrensmangel potentiell für das Prüfungsergebnis kausal war, ist der Antragstellerin die Berufung darauf verwehrt, weil sie sich den nunmehr beanstandeten unterrichtspraktischen Prüfungen vorbehaltlos unterzogen hat.
10Der Antragstellerin oblag es, den nach ihrer Ansicht vorliegenden Verfahrensfehler vor Prüfungsantritt anzuzeigen. Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens ‑ auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist ‑ grundsätzlich unverzüglich rügen; insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Die Rügepflicht bezweckt nicht nur, der Prüfungsbehörde Gelegenheit zur Überprüfung und Abhilfe zu geben. Sie dient auch der Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG). Es verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sich der Prüfling in Kenntnis eines Verfahrensfehlers der Prüfung unterzieht und sich vorbehält, diesen Verfahrensfehler im Falle eines seinen Vorstellungen nicht entsprechenden Prüfungsergebnisses geltend zu machen.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 ‑ 2 C 30.98 ‑, juris Rdn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 ‑ 19 A 69/12 ‑, Seite 6 des Beschlussabdrucks, und vom 22. August 2008 ‑ 19 A 998/08 ‑, Seite 3 des Beschlussabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 ‑ 9 S 2189/11 ‑, juris Rdn. 17 mit weiteren Nachweisen; Niehues/Fischer, a. a. O., Rdn. 214 ff.
12Grenze und Inhalt dieser Rügepflicht werden unter anderem vom Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmt.
13Die Antragstellerin kann sich danach auf den Verfahrensfehler nicht mehr berufen. Nach ihrer Ansicht liegt ein Verfahrensmangel vor, weil § 17 Abs. 3 in Zusammenschau mit § 17 Abs. 5 OVP 2003 eine Pflicht begründet, nicht nur die Note der abschließenden Beurteilung fristgerecht dem Prüfungsamt mitzuteilen, sondern auch die Beurteilung selbst fristgerecht vorzulegen und dem Prüfling alsdann unverzüglich auszuhändigen; die Kausalität dieses Fehlers für das Prüfungsergebnis ist ihrer Auffassung zufolge nicht auszuschließen, weil die fristgerechte Aushändigung der Beurteilung dem Kandidaten die Möglichkeit zur Aufarbeitung von Defiziten bieten soll. Dies als richtig unterstellt, war es der Antragstellerin möglich, den Verfahrensfehler vor der Prüfung zu rügen, weil ihr das Ausbleiben der fristgerechten Aushändigung der abschließenden Beurteilung bekannt war. Die entsprechende Rüge war ihr auch ohne Weiteres zumutbar, zumal sie diese außerhalb der konkreten Prüfungssituation ohne Konfrontation mit den Prüfern erheben konnte.
14Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine Rüge sei entbehrlich gewesen, weil der Mangel des Prüfungsverfahrens offensichtlich gewesen sei. Sie beruft sich hierfür auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1994 ‑ 6 B 60.93 ‑, wonach die Rügeobliegenheit dann nicht bestehe, wenn es sich um offensichtliche bzw. zweifelsfreie Mängel im Prüfungsverfahren handele. Damit verkürzt sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indessen unzulässig. Denn danach entfällt die Rügeobliegenheit nur, wenn für das Prüfungsamt offensichtlich ist, dass der "Durchschnitts"-Kandidat den Mangel als für die Erbringung der Prüfungsleistung so erheblich empfindet, dass er in seiner Chancengleichheit verletzt ist. In anderen Fällen bleibt die Prüfungsbehörde auf die Mitwirkung der Prüflinge angewiesen.
15BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 ‑ 6 B 60.93 ‑, juris Rdn. 6; Urteil vom 11. August 1993 ‑ 6 C 2.93 ‑, juris Rdn. 54.
16Die Relevanz des von der Antragstellerin behaupteten Verfahrensmangels für die Wahrung der Chancengleichheit ist nicht offensichtlich, sondern hängt vom subjektiven Empfinden des Prüflings ab. Es liegt für das Prüfungsamt nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass ein Kandidat sich unterrichtspraktischen Prüfungen nur dann unterziehen will, wenn ihm die abschließende Beurteilung des Schulleiters zuvor ausgehändigt worden ist.
172. Aus ähnlichen Gründen ist der Antragstellerin die Berufung auf den weiteren Verfahrensmangel verwehrt, den sie darin sieht, dass der für ihre unterrichtspraktischen Prüfungen bestellte Prüfer G. zunächst durch Frau C. und diese wiederum kurzfristig durch Herrn I. ersetzt und der Antragstellerin dies nicht im Vorhinein bekannt gegeben worden ist. Der erste Prüferwechsel war wegen anderweitiger dienstlicher Verpflichtungen des Herrn G. erforderlich geworden, der zweite, weil Frau C. sich am 12. März 2013 und damit wenige Tage vor den unterrichtspraktischen Prüfung am 15. März 2013 ein Bein gebrochen hatte.
18Die Antragstellerin hat sich auch insoweit rügelos auf die Prüfung eingelassen, so dass dahinstehen kann, ob in der fehlenden Mitteilung des Prüferwechsels ‑ was wiederum zweifelhaft ist ‑ eine Verletzung des das Prüfungsrecht bestimmenden Gebots der Chancengleichheit liegt. Sie hatte jedenfalls die Möglichkeit und es wäre ihr zumutbar gewesen, den nunmehr geltend gemachten Verfahrensfehler spätestens im Rahmen der Stellungnahme zu beanstanden, zu der ihr entsprechend der Vorgabe des § 34 Abs. 4 Satz 6 OVP 2003 nach den unterrichtspraktischen Prüfungen jeweils Gelegenheit gegeben worden ist. Ausweislich der darüber gefertigten Niederschriften hat die Antragstellerin nach beiden unterrichtspraktischen Prüfungen Stellung genommen, dabei aber nicht einmal erwähnt, dass der Prüferwechsel sie ‑ wie sie jetzt vorträgt ‑ "sehr irritiert und verunsichert" habe. Die diesbezügliche Rüge ist vielmehr erstmals mit der Widerspruchsbegründung vom 23. Mai 2013 erhoben worden.
19Vgl. für den Fall (unter anderem) der verspäteten Mitteilung der Besetzung des Prüfungsgremiums auch OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2013 ‑ 14 E 135/13 ‑, juris.
203. Schließlich ist nicht anzunehmen, dass bei dem Prüfer I. im Zusammenhang mit dem Prüferwechsel ein negativer Eindruck entstanden ist, der seine Bereitschaft beeinträchtigt hätte, die Antragstellerin unvoreingenommen und nur nach ihren tatsächlichen Leistungen zu beurteilen. Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen zutrifft, Herr I. sei als erster der Kommission in den Unterrichtsraum gekommen und habe die Antragstellerin, die ihr Deckblatt ausgetauscht habe, darauf hingewiesen, das Deckblatt sei ohnehin falsch, weil sein Name statt der des Herrn G. darauf aufgeführt sein müsse. Ohne einen konkreten Anhalt für das Gegenteil ‑ der fehlt ‑ liegt es fern, dass der Prüfer der Antragstellerin etwas als negativ angelastet hat, was sie offensichtlich nicht wissen konnte.
21II. Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Bewertungsfehlers im Hinblick auf ihre unterrichtspraktische Prüfung in den Fächern Geschichte (1.) und Katholische Religionslehre (2.) nicht glaubhaft gemacht.
22Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art sind mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungs- bzw. Bewertungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob die Prüfungsbehörde gegen Verfahrens- oder sonstiges Recht verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Bewertungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität und Überzeugungskraft der Darstellung sowie die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen.
23Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 -, juris Rdn. 16 mit weiteren Nachweisen.
24Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt zudem eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings voraus, welche sich in Form von konkreten und substantiierten Einwendungen gegen den Bewertungsvorgang an sich oder solchen fachspezifischer Art mit den fachlichen Beanstandungen gegen die Prüfungsleistung auseinander setzen muss.
25BVerwG, Beschluss vom 1. September 1992 - 6 B 22.92 -, juris Rdn. 3.
261. Gemessen daran ist die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung der Antragstellerin im Fach Geschichte rechtsfehlerfrei.
27a. Die Antragstellerin greift erfolglos die Kritik an, sie habe eine Reihenplanung vorgelegt, die den Ansprüchen einer Didaktisierung von historischen Gegenständen nicht entspreche, bzw. sie habe es an der Formulierung einer didaktischen Absicht als grundsätzlichen planungsleitenden Schritt fehlen lassen.
28Der Prüfungsausschuss hat in seinen Stellungnahmen vom 16. Juli 2013 und (wohl) vom September 2013 insoweit unter anderem ausgeführt, das angegebene Thema des Unterrichtsvorhabens beinhalte lediglich eine Darlegung von Gegenständen, ohne dass die Angaben hinreichend inhaltlich präzisiert oder zeitlich eingegrenzt würden. Das pädagogisch-didaktische Ziel, das in der speziellen Lerngruppe mit diesen Gegenständen verfolgt werde, bzw. die Lernrelevanz des Themas bleibe unklar. Die vagen Formulierungen der Antragstellerin ließen auch einen Bezug zu den Fächern Religion und Politik zu. "Israel" und "Palästina" seien sowohl zeitlich als auch räumlich zu unpräzise benannt. Die Formulierung der Sequenzen a, b und j der Unterrichtsreihe mache exemplarisch auf einer anderen Ebene deutlich, dass die Antragstellerin das Prinzip der Didaktisierung von Unterrichtsgegenständen außer Acht lasse. In allen drei Sequenzen werde ein Gegenstand genannt, in den eingeführt (a), der kennengelernt (b) oder der beurteilt werden solle (j). Dass Schüler im Unterricht etwas kennenlernten, analysierten oder beurteilten, sei jedoch selbstverständliche Voraussetzung des Wissenserwerbs und könne nicht allein die didaktische Zielvorstellung der Beschäftigung mit dem Gegenstand sein. Dass in der Formulierung der Sequenzthemen jeweils das Wort "zur/zum" vorkomme, reiche nicht aus.
29Die Antragstellerin hat mit ihren Stellungnahmen zusammengefasst eingewandt, die didaktische Absicht werde bereits durch die an erster Stelle der Themenformulierung stehende Problemfrage "Naher Osten - Ferner Frieden?" sowie durch weitere Konkretisierungen in der Formulierung des Reihenthemas deutlich. Die Worte "als historische Konfliktherde unterschiedlicher Kulturen und Religionen" offenbarten die Blickrichtung bzw. Perspektive, aus der der Gegenstand betrachtet werde. Die Reihe ziele demnach auf die Befähigung zur Beurteilung möglicher Friedenschancen im Nah-Ost-Konflikt ab. Eine zeitliche Einschränkung erübrige sich, weil die gesamte Geschichte Israels und Palästinas in den Blick genommen werden solle. Bei den Sequenzthemen der Unterrichtsreihe werde die didaktische Absicht schon in deren Formulierung deutlich, so beispielsweise in der Sequenz a) "Der Nah-Ost-Konflikt? - Problembeschreibung und Planungsgespräch zur Einführung in das Thema und Organisation des weiteren Vorgehens" (Hervorhebung durch die Antragstellerin). Sie habe also bei jeder Sequenz das didaktische "Wozu?" mit bedacht. Mit der Beschwerde verweist sie auf diese Stellungnahme und ergänzt, das von ihr formulierte Reihenthema entspreche in Aufbau und Struktur einem Beispiel des Studienseminars Recklinghausen ("Bangalore als populäres Beispiel einer IT-Boomtown - Gewinner der Globalisierung"). Es sei eine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Frage, ob sie eine fachdidaktisch vertretbare Reihen- und Stundenplanung vorgenommen habe (S. 22 der Beschwerdebegründung).
30Damit legt sie einen Rechtsfehler der Bewertung nicht dar. Sie hat nicht dargetan, dass auf die explizite Formulierung der didaktischen Absicht als "grundsätzlicher planungsleitender Schritt" verzichtet werden könne. Es erscheint auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin für die fachliche Vertretbarkeit angeführten Gegenbeispiele rechtsfehlerfrei, wenn der Prüfungsausschuss es nicht als ausreichend erachtet, dass sich die didaktische Zielsetzung des Unterrichtsvorhabens aus der Problemfrage und den Sequenzthemen erschließen lassen mag. Entscheidend ist, dass er eine deutlichere Themenformulierung im didaktischen Sinn vermisst, die die Lernrelevanz für die konkrete Lerngruppe erkennen lässt. An dieser Prüferkritik geht der Einwand der Antragstellerin vorbei, sie habe die didaktische Zielrichtung mit bedacht. Versteht man ihre Einwände dahin, sie habe die didaktische Zielsetzung hinreichend verdeutlicht, was der Prüfungsausschuss verkannt habe hat, zielen sie auf eine prüfungsrechtliche Bewertung. Ob eine weitere Verdeutlichung angezeigt und ob die Benennung von Gegenständen hinreichend präzise ist, fällt in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Die von der Beschwerde für möglich gehaltene Beweiserhebung kommt nicht in Betracht.
31b. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Prüferkritik, ihrer Stundenplanung fehle es an begrifflicher Klarheit, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
32Der Prüfungsausschuss hat in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2013 dazu unter anderem ausgeführt, "Israel" und "Palästina" seien sowohl zeitlich als auch räumlich zu unpräzise benannt. Welcher spezifisch historische Gegenstand ausgewählt worden sei, werde nicht deutlich. Die Frage nach der "neuen Heimat" sei sachlich unkorrekt, weil seit dem 1. Jh. Juden in Europa gelebt hätten. Der in der Unterrichtsstunde beleuchtete kleine zeitliche Ausschnitt aus dem 13. Jh. stehe nicht repräsentativ für das gesamte Mittelalter, da sich die Situation der Juden in dieser Zeit mehrfach verändert habe. Dies habe die Antragstellerin weder in der Planung noch im Unterrichtsgeschehen deutlich gemacht.
33Die Antragstellerin hat mit ihren Stellungnahmen zusammengefasst eingewandt, die Sequenzplanung zeige, dass es vorrangig um die Beurteilung der Diasporasituation der Juden in Europa gegangen und zu diesem Zweck deren Siedlungsgeschichte seit der Niederlage gegen die Römer in den Blick genommen worden sei. Deutlich werde dies auch anhand des in der Prüfungsstunde heranzuziehenden Vorwissens. Dabei werde deutlich, dass es in den ca. 1.000 Jahren von 500 bis 1.500 n. Chr. keine einheitliche Linie gegeben habe, was die Beheimatung des Volkes Israel in Europa erschwert habe. Dabei hätten im Zuge didaktischer Reduktion einige Beispiele herausgegriffen werden müssen. "Neue Heimat" sei im Vergleich zur alten Heimat Israel gemeint. In der Replik zur Begründung vom 16. Juli 2013 hat die Antragstellerin ausgeführt, die vom Prüfungsausschuss geforderte zeitliche Einschränkung erübrige sich aufgrund der Eigenart der Unterrichtsreihe, mit der die gesamte Geschichte Israels und Palästina in den Blick genommen werde. Mit der Beschwerde verweist sie auf ihre erste Stellungnahme und wiederholt, aus dem Gesamtkontext der Unterrichtsplanung lasse sich erschließen, dass in der Unterrichtsstunde nur ein bestimmter Ausschnitt der Situation der Juden im Mittelalter habe behandelt werden sollen (S. 23 der Beschwerdebegründung).
34Damit zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass die vorbenannte Prüferkritik fehlerhaft wäre. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass ihre Rüge an deren Zielrichtung vorbeigeht. Mit dieser wird im Kern wiederum beanstandet, dass die Antragstellerin weder in der Planung noch im Unterrichtsgeschehen hinreichend deutlich gemacht habe, dass die in der Stunde behandelten Texte lediglich einen kleinen, nicht repräsentativen Ausschnitt behandelten. Die Frage, ob es ausreichend ist, dass sich die Konturen der Begrifflichkeit "neue Heimat" und "Mittelalter" aus dem Gesamtkontext der Unterrichtsplanung oder anderweitig erschließen lassen, fällt in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Die Antragstellerin setzt auch hier lediglich ihre positivere Einschätzung an die Stelle derjenigen der Prüfungskommission.
35c. Auch die Prüferkritik am Umgang der Antragstellerin mit dem Quellenmaterial und dessen Heranziehung in der unterrichtspraktischen Prüfung weist Rechtsfehler nicht auf.
36Der Prüfungsausschuss hat in seiner Bewertungsbegründung vom 15. März 2013 sowie in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2013 unter anderem ausgeführt, das Material sei so umfangreich gewesen, dass es eine hinreichende Interpretation allein zeitlich nicht ermöglicht habe. Die Materialien hätten zudem in der Stunde keine Rolle gespielt. Die Stufe der Textanalyse sei im Unterricht teilweise, die der Textinterpretation nicht erreicht worden. Im Verlaufsplan werde eine "Quellenkritik" als optional angegeben, die im Unterricht nicht erfolgt sei; diese gehöre aber konstitutiv zur Analyse und Interpretation historischer Quellen. Die Schülerinnen und Schüler hätten daher die Quellengattungen bei ihrer Untersuchung unberücksichtigt gelassen und die hinter den Texten stehenden Absichten nicht hinterfragt. Mit ihren Erläuterungen (Anhang zum Widerspruch) zeige die Antragstellerin, dass sie eine fachdidaktisch unhaltbare Auffassung vom Umgang mit historischen Quellen habe. Allein das Sammeln und Ordnen von Material sei noch keine fachlich korrekte Auswertung.
37Die Antragstellerin hat mit ihren Stellungnahmen zusammengefasst eingewandt, das "Sammeln und Ordnen von Informationen" sei als erster Schritt im dreischrittigen Prozess der Urteilsbildung nicht unhaltbar. Die Aufgabenstellung der vorbereitenden Hausaufgaben zeige, dass die Schülerinnen und Schüler die Quellen inhaltlich und quellenkritisch erschlossen hätten. Während des "Herumgehens" in der Gruppe habe sie sich davon überzeugen können, dass die Schülerinnen und Schüler einander ihre Ergebnisse präsentierten. Dabei habe sie bei der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen darauf geachtet, dass pro Gruppe immer mindestens zwei Schüler die gleiche Quelle bearbeitet hätten, und leistungsheterogene Gruppen gebildet. Sie habe sich damit für ein die Selbständigkeit und -tätigkeit der Schülerinnen und Schüler betonendes Vorgehen entschieden, was für die Oberstufe wünschenswert sei. Mit der Beschwerde macht sie gleichfalls geltend, durch die Vorarbeit in der Hausaufgabe und das darauf aufbauende Zusammentragen der erarbeiteten Ergebnisse in der Gruppe seien die Quellen unter allen wesentlichen Aspekten analysiert worden. Es sei fachmethodisch zumindest vertretbar, davon auszugehen, dass die Vorarbeit in der Hausaufgabe ein erneutes Analysieren im Unterrichtsgespräch entbehrlich gemacht habe (S. 24 der Beschwerdebegründung).
38Das greift nicht durch. Dass das "Sammeln und Ordnen von Informationen" als erster Schritt im dreischrittigen Prozess der Urteilsbildung unhaltbar wäre, hat der Prüfungsausschuss nicht festgestellt, sondern ‑ damit übereinstimmend ‑ vielmehr, dass mit diesem Schritt die Interpretation einer historischen Quelle erst beginne. Mit dem Vorbringen, es sei ausreichend, dass die Quellen durch die Vorarbeit in der Hausaufgabe und das darauf aufbauende Zusammentragen der erarbeiteten Ergebnisse in der Gruppe unter allen wesentlichen Aspekten analysiert worden seien (S. 24 der Beschwerdebegründung), setzt die Antragstellerin wiederum ihre eigene Bewertung an diejenige der Prüfungskommission. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Bewertung, eine entsprechende Aufgabenstellung in der Hausarbeit und eine Präsentation der Schüler untereinander nicht einem fachmethodisch korrekt geleiteten Analysieren und Interpretieren im gemeinsamen Unterrichtsgespräch als gleichwertig zu erachten, ist ohne Weiteres nachzuvollziehen. Die Berechtigung dieser Wertung entzieht sich wiederum der Beweiserhebung.
39d. Vergeblich beanstandet die Antragstellerin ferner die Prüferkritik im Hinblick auf den Einstieg in die Unterrichtsstunde.
40Der Prüfungsausschuss hat in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2013 hierzu unter anderem ausgeführt, dem mühsam gelenkten Unterrichtsgespräch zu Beginn der Unterrichtsstunde Geschichte habe oberstufengerechte Offenheit und eine sich aus dem Einstiegsmaterial organisch ergebende Sinnstiftung gefehlt.
41Die Antragstellerin hat mit ihren Stellungnahmen und der Beschwerde (S. 25 der Beschwerdebegründung) eingewandt, die Offenheit der Einstiegsphase sei schon durch die wiederholende Funktion ‑ die in der Vorstunde aufgeworfene Problemfrage habe kontextualisiert werden sollen ‑ eingeschränkt gewesen. Es sei fachdidaktisch vertretbar, den Stundeneinstieg wiederholend bezogen auf die Vorstunden und damit mit der Reaktivierung bereits gewonnener Erkenntnisse zu starten. Die geforderte oberstufengerechte Offenheit sei nicht zwingend erforderlich.
42Damit stellt sie die Berechtigung der Prüferkritik nicht wirkungsvoll in Frage. Die Kritik geht nicht dahin, generell einen Stundeneinstieg für unvertretbar zu halten, mit dem die in den Vorstunden gewonnenen Erkenntnisse reaktiviert werden. Die Prüfer haben die Engführung, die mühsame Lenkung des Gesprächs sowie das Fehlen einer sich aus dem Einstiegsmaterial organisch ergebenden Sinnstiftung in der konkreten Unterrichtsstunde beanstandet.
43e. Schließlich sind Rechtsfehler der Prüferkritik nicht erkennbar, die Antragstellerin habe Unsicherheiten im Umgang mit den Schülerinnen und Schüler gezeigt, und zu Äußerungen der Schülerinnen und Schüler seien Rückmeldungen ihrerseits notwendig gewesen.
44Der Prüfungsausschuss hat hierzu in seiner Bewertungsbegründung vom 15. März 2013 sowie in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2013 unter anderem ausgeführt, die Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler seien von der Antragstellerin lediglich hingenommen und unzureichend verwertet worden. So sei kein Verstehen der Problematik des jüdischen Lebens in der Diaspora evoziert worden, sondern sogar Irrläufer und Vorurteile gegen eine religiöse Minderheit. Die Antragstellerin habe lediglich Textinhalte paraphrasiert, Schülerbeiträge unzureichend verwertet, gewichtet und wertgeschätzt und die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler auf Stichwortgeber in einem lehrerdominierten Unterrichtsgespräch reduziert.
45Die Antragstellerin hat mit ihren Stellungnahmen und auch mit der Beschwerde (S. 24 ff. der Beschwerdebegründung) ‑ zusammengefasst ‑ eingewandt, die Kritik der Unsicherheit im Umgang mit den Schülerinnen und Schülern sei zu pauschal. Solche Unsicherheiten hätten im Übrigen nicht vorgelegen. Im Anschluss an die Präsentation habe die Gruppe ein Feedback durch das Plenum selbst erhalten, so dass sich eine über eine kurze Zustimmung bzw. Ergänzung hinausgehende eigene Äußerung erübrigt habe. Soweit ihr eine suggestive Fragestellung attestiert werde, hätten die Schülerinnen und Schüler diese offensichtlich nicht so wahrgenommen. Ihre Rückmeldungen zu den Schüleräußerungen seien ausreichend gewesen. Bei den Ausführungen der Kommission im Übrigen handele es sich lediglich um eine Kritik am gelenkten Unterrichtsgespräch, so dass die "'Evozierung von Vorurteilen und Irrläufern" in diesem Zusammenhang getrost ausgeschlossen werden" könne.
46Die Beanstandungen der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg. Die Prüfungskommission hat die ihr angelasteten Unsicherheiten im Umgang mit den Schülerinnen und Schülern hinreichend konkretisiert, indem sie auf die "wenig sinnvolle Gesprächsführung" und das Evozieren von Vorurteilen, die unzureichende Auswertung, Gewichtung und Wertschätzung von Schülerbeiträgen, suggestive Fragetechnik und die zu große Lehrerdominanz hingewiesen hat. Dass die Gesprächsführung im Unterricht möglicherweise noch hätte optimiert werden können, sowie ihre jedenfalls vereinzelt suggestive Fragetechnik hat die Antragstellerin zugestanden. Hinsichtlich der Erforderlichkeit von Rückmeldungen setzt sie mit dem Vorbringen, im Anschluss an die Präsentation der ersten Gruppe sei ein Feedback durch die Klasse selbst erfolgt, so dass sich eine diesbezügliche eigene Äußerung erledigt habe, wiederum lediglich ihre eigene Einschätzung davon, was in der jeweiligen Unterrichtsphase geboten und sinnvoll war, an diejenige der Prüfungskommission. Es erscheint nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Ausschuss eine Rückmeldung und Be- bzw. Auswertung der Ergebnisse durch die Antragstellerin selbst erwartete. Daran ändert es auch nichts, dass diese für ihre abweichende Vorgehensweise Gründe gehabt haben mag. Im Übrigen fällt die Frage, inwieweit ihr Umgang mit den Schülern den Eindruck der Sicherheit vermittelte, in den Beurteilungsspielraum der Prüfer.
472. Auch die Bewertung ihrer unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Katholische Religion hält einer Rechtskontrolle Stand.
48a. Die Antragstellerin beanstandet ohne Erfolg die Prüferkritik im Hinblick auf die Behandlung des Gleichnisses vom verlorenen Groschen.
49Der Prüfungsausschuss hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2013 unter anderem ausgeführt, für das Verstehen des Gleichnisses vom verlorenen Groschen sei die Situationsangabe in Lk 15, 1-3 unbedingt zu berücksichtigen; diese habe die Antragstellerin nur ganz unzureichend angesprochen, was sich auch in dem Tafelbild widergespiegelt habe. Die Schülerinnen und Schüler hätten deshalb kaum zu der erstrebenswerten Erkenntnis kommen können, dass das neue Gottesbild Jesu eine Herausforderung an die Zuhörer beinhalte und diese in eine Entscheidungssituation bringe. Die Antragstellerin habe den Gleichnistext auf der Inhaltsebene zu kurz kommen lassen und die Schülerinnen und Schüler durch die Aufgabenstellung vorschnell und sachlich engführend auf einzelne Elemente der Bildebene und deren Deutung festgelegt. Darin liege eine unangemessene Instrumentalisierung des biblischen Textes; das Vorgehen entspreche nicht den fachlichen Anforderungen eines sachgemäßen und schülerorientierten Umgangs mit biblischen Texten.
50Die Antragstellerin hat in ihren Stellungnahmen ‑ zusammengefasst ‑ eingewandt, nach den beiden Standardwerken für Katholische Religionslehre sei eine Auseinandersetzung mit der Kommunikationssituation jedenfalls bei den Gleichnissen vom verlorenen Sohn und vom verlorenen Schaf offensichtlich nicht zwingend erforderlich, was sie daraus schließe, dass diese in jenem Zusammenhang keine Erwähnung finde. Den Schülerinnen und Schüler sei die Übertragung von Bild- auf Sachebene problemlos möglich gewesen. In der Unterrichtsstunde seien immerhin fünf Übertragungen auf das Leben junger Menschen gelungen. Bei der Gleichnisinterpretation sei es notwendig, zunächst die einzelnen Elemente der Bildebene zu benennen, bevor sie in einem zweiten Schritt auf die Sachebene übertragen würden. Diese Schrittigkeit habe sie eingehalten. Sie sei auch schülerorientiert vorgegangen. Mit der Beschwerde macht sie nochmals geltend, es sei fachwissenschaftlich vertretbar, auf die "Situationsangabe" zu verzichten. Sie ‑ die Antragstellerin ‑ habe im Rahmen ihrer Stellungnahmen beschrieben, "dass und auf welche Weise sie ‑ entgegen dem Vorwurf der 'Engführung' ‑ einen schülerorientierten Unterricht auch und gerade in der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Katholische Religion am 15.03.2013 gezeigt habe" (S. 40 der Beschwerdebegründung). Es frage sich, welche Methode der Gleichnisauslegung der Prüfungskommission vorschwebe, wenn klassische Textarbeit und eine daraus resultierende Deutung unerwünscht seien (S. 30 der Beschwerdebegründung).
51Daraus ergibt sich ein Bewertungsfehler nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Rügen der Antragstellerin die Prüferkritik nicht treffen, weil die Prüfungskommission nicht die Unterscheidung von Bild- und Sachebene beanstandet, sondern der Antragstellerin angelastet hat, die Schüler vorschnell und sachlich engführend auf einzelne Elemente der Bildebene und deren Deutung festgelegt zu haben, statt zunächst einen stärkeren Akzent auf den Inhalt des Gleichnisses an sich zu setzen. Die Beschwerde setzt dem nichts Durchgreifendes entgegen. Es erscheint rechtsfehlerfrei, zunächst eine ‑ vollständige ‑ Erfassung der Inhaltsebene und hierbei die Darstellung der Kommunikationssituation für erforderlich zu erachten. Auch mit dem Hinweis auf Standardwerke für Katholische Religionslehre, denen zufolge eine Auseinandersetzung mit der Kommunikationssituation für das Verständnis und die Deutung anderer Gleichnisse nicht erforderlich sei, belegt die Antragstellerin einen Bewertungsfehler nicht. Entsprechende Passagen aus diesen Werken werden schon nicht konkret angegeben und beziehen sich ferner nach Angabe der Antragstellerin nicht auf das Gleichnis vom verlorenen Groschen. Abgesehen davon werden sich die Werke naturgemäß nicht mit dem konkreten streitgegenständlichen Unterrichtsgeschehen auseinandersetzen. Dass den Schülern "die Übertragung von Bild- auf Sachebene problemlos möglich gewesen" sei, ist erstens eine nicht hinreichend konkretisierte Bewertung der Antragstellerin selbst und belegt zweitens nicht, dass ihre vorausgegangene Unterrichtsgestaltung frei war von den vom Prüfungsausschuss aufgeführten Mängeln. Vielmehr erscheint nach der Skizzierung des Unterrichtsverlaufs durch den Prüfungsausschuss ‑ die die Antragstellerin als solche nicht in Frage stellt ‑ die Wertung beanstandungsfrei, der Lernertrag der Stunde sei gering gewesen. Das Beschwerdevorbringen, die Antragstellerin habe im Rahmen ihrer Stellungnahmen beschrieben, "dass und auf welche Weise sie ‑ entgegen dem Vorwurf der 'Engführung' ‑ einen schülerorientierten Unterricht auch und gerade in der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Katholische Religion am 15.03.2013 gezeigt habe" (S. 40 der Beschwerdebegründung), erschöpft sich in der abweichenden Wertung. Dass "klassische Textarbeit und eine daraus resultierende Deutung unerwünscht" wären, ist der Prüferkritik (gerade) nicht zu entnehmen.
52b. Die Antragstellerin zieht ferner nicht wirkungsvoll die Berechtigung der Prüferkritik in Zweifel, sie habe sinnlos Klingendes an die Tafel gebracht.
53Der Prüfungsausschuss hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2013 unter anderem ausgeführt, das im Verlauf der Unterrichtsstunde erstellte Tafelbild habe die fachlichen Defizite und den mangelnden Lernertrag der Stunde widergespiegelt, wenn unter "Deutung" neben einer relativ allgemeinen Aussage auch sinnlos Klingendes festgehalten worden sei ("Gott sind alle Menschen wichtig. Darum sucht er nach den Sündern, die sich von ihm abgewandt haben. Wir Menschen sollen uns so ähnlich verhalten wie Gott und das Verlorene suchen, auch wenn wir eigentlich mehr haben.").
54Die Antragstellerin hat hiergegen eingewandt, die habe die Wortwahl der Schüler bei dem Tafelanschrieb übernommen, weil sie diese habe ernst nehmen und ihre Beiträge habe wertschätzen wollen. Auch mit der Beschwerde macht sie geltend, sie habe Schüleräußerungen zunächst ungefiltert übernommen, um den Schülerinnen und Schülern ein "Ernst nehmen" zu vermitteln (S. 40 der Beschwerdebegründung).
55Der Einwand geht, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, an der Kritik vorbei. Der Umstand, dass die Antragstellerin eine nachvollziehbare Intention für den Tafelanschrieb gehabt haben mag, stellt die Berechtigung der Kritik nicht in Frage, das Tafelbild spiegele die fachlichen Defizite und den mangelnden Lernertrag wider, wenn unter "Deutung" neben einer relativ allgemeinen Aussage auch ‑ nicht nur ‑ sinnlos Klingendes an der Tafel festgehalten worden sei.
56c. Soweit die Antragstellerin mit eingehenden Erläuterungen ausführt, entgegen der Einschätzung des Prüfungsausschusses sei das Lernarrangement für die besondere Situation der konkreten Lerngruppe gut geeignet gewesen (S. 40 f. der Beschwerdebegründung), setzt sie wiederum ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Prüfer. Dass es nach der abstrakten Planung zu einer Erweiterung der Fähig- und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler kommt (bzw. kommen soll) (S. 42 der Beschwerdebegründung), sagt über die Erreichung dieses Ziels in der praktischen Umsetzung nichts aus.
57d. Die Antragstellerin zeigt ferner einen Rechtsmangel der Kritik, sie habe Schülerbeiträge unzureichend verwertet, nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, wenn sie der Auffassung sei, ihre Reaktionen seien ausreichend und angemessen gewesen, ersetze sie erneut in unzulässiger Weise die Bewertung der Prüfer durch ihre eigene. Ähnliches gilt für das Vorbringen, wenn sie ratlos gewirkt habe, habe dieser Eindruck getäuscht. Insoweit ist die Wirkung auf den Empfänger maßgeblich.
58e. Auch die weiteren Monita der Antragstellerin greifen nicht durch. Welche Prüferkritik die Beschwerde mit den Ausführungen unter bb. der Beschwerdebegründung (S. 30) genau beanstanden will und aus welchen Gründen, wird nicht hinreichend klar. Soweit die Antragstellerin moniert, der Tafelanschrieb sei fehlerhaft wiedergegeben, die hierauf fußenden Annahmen und Begründungen des Prüfungsausschusses entsprächen nicht den Tatsachen, ist dies unzureichend konkretisiert und glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Tafelbildes selbst macht die Antragstellerin zwar geltend, sie untergliedere dieses "immer ‑ und so auch in der Unterrichtspraktischen Prüfung Katholische Religion am 15.03.2013 ‑ in bestimmter Weise"; weiter führt sie allerdings aus, "mitunter" könne es "natürlich" durchaus "vorkommen, dass Teile der Seitentafeln mitbenutzt werden" müssten (S. 31 der Beschwerdebegründung). Das Vorbringen lässt offen, wie der Tafelanschrieb im konkreten Fall tatsächlich aussah und vor allem, welche Prüferkritik in Frage gestellt werden soll. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Zeitangaben der Kommission seien falsch, gilt Ähnliches; sie gibt selbst an, sie wolle nicht um Minuten feilschen (S. 31 der Beschwerdebegründung).
59Das Beschwerdevorbringen schließlich, "zu E zu Punkt 6 und 7" sowie "zu D zu Punkt 8" halte die Antragstellerin an ihrer als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 22. August 2013 dargereichten Stellungnahme fest (S. 34 der Beschwerdebegründung), lässt es an jeder Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlen.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
61Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.