Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Apr. 2014 - 6 B 34/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26. Oktober 2013 - 19 K 6689/13 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27. September 2013 hätte wiederherstellen müssen.
3Das Verwaltungsgericht hat - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse - festgestellt, dass sich die angefochtene Untersagungsverfügung, mit der dem Antragsteller jegliche steuerberatende Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 untersagt worden ist, nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 41 Satz 2 BeamtStG. Diese Regelung verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Ihre tatbestandlichen Voraussetzungen lägen vor. Es sei zu besorgen, dass durch die steuerberatende Tätigkeit des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H. dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Der Dienstherr habe ein berechtigtes dienstliches Interesse daran, dass nicht auf Grund der früheren Autorität des Antragstellers, die sich aus seiner vormaligen Stellung als Sachgebietsleiter beim Finanzamt H. ergebe, Nachwirkungen auf die Amtsausübung der Bediensteten entstünden oder in der Öffentlichkeit jedenfalls dieser Eindruck erweckt werden könnte. Bereits der Anschein einer solchen Gefahr beeinträchtige das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Objektivität der Finanzverwaltung. Konkrete Zweifel an der persönlichen Integrität des Antragstellers seien nicht erforderlich. Die vom Antragsteller gerügte Ermessensüberschreitung liege schon deshalb nicht vor, weil es sich um eine gebundene Entscheidung handele. Die Dauer der Untersagung entspreche den Vorgaben des § 41 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW.
4Die gegen diese näher begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
5Gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG ist einem Ruhestandsbeamten sowie einem früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine nach § 41 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 52 Abs. 5 LBG NRW anzuzeigende Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes zu untersagen, wenn diese Tätigkeit mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren bzw. bei einem Ruhestandseintritt wegen Erreichens der Altersgrenze in den letzten drei Jahren im Zusammenhang steht (§ 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW) und zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf der in § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW bestimmten Anzeigefristen (§ 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW) bzw. spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 Satz 3 BeamtStG).
6§ 41 Satz 2 BeamtStG begegnet entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
7Die Bestimmung des § 41 Satz 2 BeamtStG verstößt nicht, wie der Antragsteller meint, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nur Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen, nicht aber ehemalige Beamte ohne Bezüge erfasst. Ehemalige Beamte ohne Bezüge stehen im Gegensatz zu den versorgungsberechtigten Beamten nicht in einer fortdauernden, wenn auch durch das Versorgungsverhältnis modifizierten Rechtsbeziehung zu ihrem früheren Dienstherrn, die die innere Rechtfertigung ergeben würde, auch sie einer solchen dienstrechtlichen Regelung zu unterwerfen.
8Vgl. auch Tadday/Rescher, Beamtenrecht, Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Januar 2014, Erl. 4 zu § 52 LBG NRW.
9Der Einwand des Antragstellers, § 41 Satz 2 BeamtStG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die betroffenen Normadressaten wegen ihres Alters diskriminiert würden, ist bereits deshalb verfehlt, weil die Bestimmung keine unterschiedliche Behandlung der aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten wegen ihres Alters vorsieht. Jüngere versorgungsberechtigte Beamte, die vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden bzw. mit dem Anspruch auf Versorgungsbezüge aus dem Dienst ausscheiden, sind bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von dem Tätigkeitsverbot des § 41 Satz 2 BeamtStG gleichermaßen wie ältere versorgungsberechtigte Beamte betroffen. Dass jüngere Beamte, die ohne Anspruch auf Versorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, von dieser Bestimmung nicht erfasst werden, liegt wie ausgeführt darin begründet, dass es für sie an der inneren Rechtfertigung für eine solche dienstrechtliche Regelung fehlt.
10Vgl. zu § 42a BRRG: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz), BT-Drucks. 10/1319, S. 9.
11§ 41 Satz 2 BeamtStG hält auch einer Überprüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 2 Abs. 1 GG stand. Das Recht des Ruhestandsbeamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und seine Berufsausübungsfreiheit werden bei sachgerechter Auslegung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
12Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 - und vom 12. Dezember 1996 - 2 C 37.95 -, juris, jeweils zu § 20a SG a.F.; Bay.VGH, Beschluss vom 5. September 2012 - 3 CS 12.1241 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 1990 - 2 A 119/89 -, juris.
13Primärer Schutzzweck des § 41 Satz 2 BeamtStG ist die Wahrung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diesem Schutzzweck, der die Integrität der Amtserfüllung und die Abwehr diesbezüglicher Vertrauenseinbußen umfasst, kommt überragende Bedeutung zu. Die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten und das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung sind ausgesprochen empfindliche Schutzgüter. Der Gesetzgeber darf etwaigen Gefährdungen schon im Vorfeld begegnen. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich und einfachrechtlich geboten, schon an die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Amtshandelns wie auch des Missbrauchs dienstlicher Kenntnisse und Kontakte anzuknüpfen und bereits den konkret begründeten Anschein einer solchen Beeinflussung bzw. eines solchen Missbrauchs zu vermeiden.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1989 und vom 12. Dezember 1996, jeweils a.a.O.; Bay.VGH Beschluss vom 5. September 2012, a.a.O; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 1990, a.a.O.
15Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Satz 2 BeamtStG vorliegend gegeben sind.
16Die Besorgnis, dass durch die vom Antragsteller beabsichtigte steuerberatende Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H. dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, ist berechtigt. Dass der hierfür zunächst erforderliche Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der früheren dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers gegeben ist, stellt er nicht in Frage. Das gilt auch für die durch den Antragsgegner angeführten Umstände, dass der Antragsteller in den letzten Jahren vor seinem Eintritt in den Ruhestand beim Finanzamt H. als Sachgebietsleiter bzw. Hauptsachgebietsleiter in einer herausgehobenen Stellung als Führungskraft beschäftigt war und dort nicht nur relevante interne dienstliche Kenntnisse - wie etwa zu Prüfungsmethoden, Stärken und Schwächen der Beweisführung etc. - erlangt hat, sondern hierdurch auch zahlreiche persönliche Kontakte zu den Mitarbeitern des Finanzamtes und mit Blick auf den von ihm geleiteten Außendienst auch dienstliche Kontakte zu einer Vielzahl von Steuerpflichtigen hatte.
17Aus der maßgeblichen Sicht eines sachlich denkenden Bürgers,
18vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976 - VI C 46.74 -, juris, und vom 6. Dezember 1989, a.a.O.,
19ist aufgrund dieser Umstände sowohl die Befürchtung begründet, dass ehemalige Mitarbeiter oder andere Bedienstete, zu denen der Antragsteller persönlichen Kontakt hatte, bei einer steuerberatenden Tätigkeit des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H. in Loyalitätskonflikte geraten und in ihrer Unparteilichkeit gefährdet sind, als auch die Annahme gerechtfertigt, das besondere dienstliche Wissen und die Kontakte des Antragstellers könnten sich zu Gunsten der von ihm vertretenen Steuerpflichtigen auswirken.
20Soweit der Antragsteller hervorhebt, er habe „über 40 Jahre das Vertrauen der Verwaltung genossen und nie enttäuscht“, verkennt er, dass die Untersagung einer Tätigkeit auf der Grundlage des § 41 Satz 2 BeamtStG nicht die konkrete Befürchtung eines Fehlverhaltens des jeweiligen Ruhestandsbeamten oder Zweifel an dessen persönlicher Integrität voraussetzt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O.; Bay.VGH, Beschluss vom 5. September 2012, a.a.O.
22Es soll schon der Anschein verhindert werden, die dienstliche Tätigkeit, die dienstlichen Kenntnisse und die dienstlichen Kontakte des Ruhestandsbeamten könnten zu einer günstigeren Bearbeitung der von dem Antragsteller vertretenen Steuerfälle führen. Im Übrigen lässt der Antragsteller außer Acht, dass er selbst keine verlässliche Möglichkeit hat, darauf hinzuwirken, dass es nicht zu einer bewussten oder unbewussten Sonderbehandlung kommt. Auch von daher ist es sachgerecht und notwendig, bereits im Vorfeld etwaiger Loyalitätskonflikte dafür Sorge zu tragen, dass solche erst gar nicht entstehen.
23Vgl. hierzu auch OVG Saarland, Beschluss vom 13. März 2014 - 1 A 379/13 -, juris.
24Die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Amtshandelns in der Finanzverwaltung bzw. der konkret begründete Anschein einer solchen Beeinflussung ist auch mit Blick auf den vom Antragsteller angeführten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO, Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. in Anbetracht des von ihm geltend gemachten fehlenden Entscheidungsspielraums bei der Festsetzung der Steuern nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Festsetzung geht die Feststellung bzw. Prüfung und Bewertung der Besteuerungsgrundlagen voraus. Dass hierbei Entscheidungs- und Einschätzungsspielräume bestehen können, zieht auch der Antragsteller nicht in Zweifel.
25Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die steuerberatende Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H. wird schließlich nicht dadurch ausgeräumt, dass die persönliche Steuererklärung des Antragstellers bei diesem Finanzamt bearbeitet wird. Auf die Frage, ob auch dies im Hinblick auf die dienstlichen Interessen des Antragsgegners Bedenken unterliegen kann, kommt es hier nicht an. Selbst wenn solche Bedenken unterstellt werden, ist die Besorgnis berechtigt, dass dienstliche Interessen durch die steuerberatende Tätigkeit des Antragstellers in weit größerem Umfang beeinträchtigt werden können.
26Das Vorbringen, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Finanzbeamten sei nicht anders gefährdet als dies bei Richtern der Fall sei, für die eine dem § 41 BeamtStG vergleichbare Vorschrift aber nicht gelte, verfängt schon deswegen nicht, weil die Regelung des § 41 BeamtStG auf Richter im Landesdienst, die sich im Ruhestand befinden, mangels einer besonderen Regelung entsprechend anzuwenden ist (vgl. § 71 DRiG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW).
27Die angefochtene Untersagungsverfügung schränkt die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers auch nicht über das erforderliche Maß hinaus ein. Dem Antragsteller verbleibt für seine steuerberatende Tätigkeit ein ausreichend großes Betätigungsfeld, da das Verbot auf den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H. beschränkt ist.
28Dass das Tätigkeitsverbot keine Ausnahme für die steuerberatende Tätigkeit für Angehörige im Sinne des § 15 AO vorsieht, steht der Rechtmäßigkeit ebenfalls nicht entgegen. Der dargestellte Schutzzweck des § 41 Satz 2 BeamtStG ist nicht weniger gefährdet, wenn der Antragsteller für seine Angehörigen steuerberatend im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes H. tätig wird.
29Die Regelungen der §§ 2 ff. StBerG über die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen, darunter § 6 Nr. 2 StBerG, der eine Ausnahme von dem Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen für die unentgeltliche Hilfeleistung für Angehörige im Sinne des § 15 AO vorsieht, haben dagegen eine andere Zielrichtung. Sie sollen im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutze gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger oder ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, sicherstellen, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die die dazu erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen.
30Vgl. BFH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - VII R 38.95 -, juris, m.w.N.
31Schon vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Antragstellers verfehlt, § 6 Nr. 2 StBerG gehe als lex specialis dem § 41 BeamtStG vor. Die Vorschriften haben ersichtlich verschiedene und voneinander zu trennende Anwendungsbereiche. Die Einschränkung des § 6 Nr. 2 StBerG berührt die Regelung des § 41 BeamtStG nicht.
32Hinsichtlich der Dauer räumt die Bestimmung des § 41 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 52 Abs. 5 LBG NRW dem Antragsgegner entgegen der Ansicht des Antragstellers auch kein Ermessen ein. Mit der Regelung des § 41 Satz 3 BeamtStG, nach der das Tätigkeitsverbot spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses endet, bzw. mit der landesrechtlichen Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW, die das Tätigkeitsverbot spätestens mit Ablauf der in § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW genannten Anzeigefristen enden lässt, wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Voraussetzungen der Untersagung auch für einen kürzeren Zeitraum gegeben sein können. Nur wenn dies der Fall ist, ist das Verbot für diesen kürzeren Zeitraum auszusprechen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O., zu § 20a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SG. a.F.
34Hierfür hat der Antragsteller jedoch nichts dargelegt.
35Soweit der Antragsteller geltend macht, ein Tätigkeitsverbot sei nur in seinem Fall ausgesprochen worden, während viele andere Ruheständler innerhalb der Frist des § 41 BeamtStG als Steuerberater tätig geworden seien, fehlt es bereits an jeglicher Substantiierung dieser Behauptung. Im Übrigen ließe sich, selbst wenn in anderen Fällen rechtswidrig keine Untersagungen ausgesprochen worden wären, eine Selbstbindung des Antragsgegners im Sinne eines Anspruchs auf Nichteinschreiten hier nicht begründen, da es sich um einen Akt der gebundenen Verwaltung handelt.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989, a.a.O.
37Hinsichtlich seines Einwands, § 41 BeamtStG verstoße schließlich gegen Art. 15 Abs. 1 bzw. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union legt der Antragsteller schon nicht dar, weshalb hier der Anwendungsbereich dieser Charta eröffnet sein sollte. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gilt die Charta nur für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Soldaten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz.
(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.
(3) Die Anzeige nach Absatz 1 ist an das Bundesministerium der Verteidigung zu richten, das auch für die Untersagung nach Absatz 2 zuständig ist. Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
(1) Angehörige sind:
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
- 1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten, - 2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, - 3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, - 4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
(1) Angehörige sind:
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
- 1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten, - 2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, - 3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, - 4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
- 1.
die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten, - 2.
die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, - 3.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, - 4.
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.