Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juli 2015 - 1 B 472/15
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erschüttern die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung durchgreifend. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 429/15 VG Münster gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2015 wiederherzustellen,
4ist unbegründet.
51. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 2. Februar 2015, mit dem dem Antragsteller als einem pensionierten Richter untersagt worden ist, bis einschließlich zum 31. August 2015 vor seinem früheren Dienstgericht als Rechtsanwalt aufzutreten, genügt den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt mit einer auf den Einzelfall abstellenden Begründung erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist; in diesem Zusammenhang ist nicht erforderlich, dass die genannten Gründe auch inhaltlich zu überzeugen vermögen.
62. Auch in der Sache bleibt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ohne Erfolg.
7Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse des Antragstellers, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, abzuwägen mit dem Interesse der Behörde, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können. Diese Interessenabwägung ist in erster Linie orientiert an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sie fällt regelmäßig zu Gunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.
8Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Antrag des Antragstellers abzulehnen.
9a) Der Bescheid vom 2. Februar 2015 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig.
10Er beruht auf § 71 DRiG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW i.V.m. § 41 Satz 2 BeamtStG sowie § 52 Abs. 5 LBG NRW.
11Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 2. Februar 2015 bestehen keine Bedenken. Insbesondere bedurfte es keiner Beteiligung des Personalrats oder der Gleichstellungsbeauftragten.
12Vgl. hierzu VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 2 L 590/14 ‑, n.v.
13Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Regelung des § 41 Satz 2 BeamtStG ist auf im Ruhestand befindliche Richter im Landesdienst entsprechend anzuwenden (§ 71 DRiG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW). Danach ist eine nach Maßgabe des § 41 Satz 1 BeamStG anzeigepflichtige Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung eines im Ruhestand befindlichen Richters zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze beträgt der Untersagungszeitraum drei Jahre (§ 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW).
14Vorstehend steht außer Streit, dass es sich bei der Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt demnach um eine anzeigepflichtige Tätigkeit handelt und die Dreijahresfrist Ende August 2015 abläuft. Allein umstritten ist die Frage, ob durch das Auftreten des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Gericht, dem er vor Eintritt in den Ruhestand als Richter angehörte, zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies ist entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu bejahen.
15§ 41 Satz 2 BeamtStG legt nicht selbst ausdrücklich fest, wann zu besorgen ist, dass eine nach § 41 Satz 1 BeamtStG anzeigepflichtige Tätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus im Einzelnen näher dargelegten Gründen zunächst entschieden, dass der Begriff der dienstlichen Interessen in § 41 Satz 2 BeamtStG inhaltlich nicht mit dem wortgleichen Begriff des Nebentätigkeitsrechts übereinstimmt.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 ‑, NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 20 ff.
17In der vorbezeichneten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass die Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten nur untersagt werden könne, wenn dies notwendig sei, um das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erhalten. Das sei anzunehmen, wenn die Tätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung des Ruhestandsbeamten zulasse. Nur dieser Gesichtspunkt stelle ein die Untersagung rechtfertigendes dienstliches Interesse dar. Ausreichend sei der durch die im Ruhestand aufgenommene Tätigkeit begründete Anschein, der Ruhestandsbeamte habe sich in seinem früheren Hauptamt womöglich nicht in jeder Hinsicht pflichtgemäß verhalten. Dies erscheine in zwei Fallgestaltungen regelmäßig als gegeben, wenn nämlich die Erwerbstätigkeit den Eindruck erwecke, der Ruhestandsbeamte beachte entweder eine im Ruhestand nachwirkende Dienstpflicht wie etwa die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht oder er habe bereits während des aktiven Dienstes die Integrität der Amtsführung zurückgestellt, um sich die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu eröffnen bzw. nicht zu verbauen. Letzteres sei anzunehmen, wenn der Ruhestandsbeamte für Personen oder Unternehmen tätig werde, auf deren Angelegenheiten er in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum dienstlich Einfluss nehmen konnte.
18BVerwG, Urteil vom Urteil vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 ‑, NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 25 ff.
19Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht verneint, weil das Bundesverwaltungsgericht das Vertrauen in die Integrität der Amtsführung grundsätzlich nur mit Blick auf das früher wahrgenommene Amt für schutzwürdig erachtet habe, nicht aber mit Zielrichtung auf die heutige Tätigkeit der aktuell handelnden Bediensteten.
20Dem Verwaltungsgericht ist zuzugeben, dass einige Formulierungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in diese Richtung deuten. Gleichwohl kommt den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nach Überzeugung des Senats diese Bedeutung nicht zu. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich zu den Besonderheiten des zu entscheidenden Falles, nämlich insbesondere dazu, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nur in Bezug auf eine vormals im Hauptamt ausgeübte Tätigkeit, nicht aber im Verhältnis zu einer früheren Nebentätigkeit bestehen kann sowie dazu, dass der Schutz vor Konkurrenz durch den Ruhestandsbeamten für sich genommen kein eine Untersagungsverfügung rechtfertigendes dienstliches Interesse darstellt.
21Vgl. die zusammenfassende Bewertung in Rn. 28 (juris) des vorgenannten Urteils.
22Vor allem aber nimmt das Bundesverwaltungsgericht selbst auch die aktuell noch aktiven Beamten in den Blick, wenn es ausführt, durch das Tätigkeitsverbot solle präventiv auf die Beamten eingewirkt werden; ihnen solle deutlich gemacht werden, dass sich übermäßiges Wohlwollen gegenüber Dritten im Dienst nach Eintritt in den Ruhestand nicht auszahlt.
23BVerwG, Urteil vom Urteil vom 26. Juni 2014 – 2 C 23.13 ‑, NVwZ 2015, 442 = juris, Rn. 27.
24Dieses Verständnis ergibt sich aus der in dem vorgenannten Urteil als „ständig“ zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. So heißt es z.B. in dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1996 – 2 C 37.95 ‑, BVerwGE 102, 326 = juris, Rn. 18, zur vergleichbaren Vorschrift des § 20a des Soldatengesetzes:
25„§ 20a SG dient der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeit, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte. Die Vorschrift, die insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist [Zitat], schützt in erster Linie die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Streitkräften. Dabei geht es sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Soldaten, namentlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte betrifft. Was die Integrität der Dienstleistung angeht, ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Soldaten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere ‚Karriereaussichten‘ beeinflussen lassen sollen [Zitat]. Weiterhin soll – über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend – verhindert werden, dass das ‚Amtswissen‘ eines früheren Soldaten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich ‚für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt‘ wird.“ [Hervorhebung durch den Senat]
26Demnach berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Frage, ob die zu beurteilende Tätigkeit des Ruhestandsbeamten dienstliche Interessen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG bzw. vergleichbarer Vorschriften beeinträchtigt, auch, welchen Anschein das Handeln der noch aktiven Beamten haben kann. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anerkannt, dass das Auftreten eines pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht dienstliche Interessen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG beeinträchtigt, weil es geeignet ist, den Anschein zu erwecken, dass seine persönlichen Beziehungen zu den Richtern und nichtrichterlichen Dienstkräften dieses Gerichts eine dort anhängige Rechtssache – von ihm nicht steuerbar ‑ in einer nicht sachgemäßen Weise fördern könnten.
27Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. März 2014 – 1 A 379/13 ‑, NZA-RR 2014, 331 = juris, Rn. 12 (früherer Direktor eines Arbeitsgerichts); BayVGH, Beschluss vom 20. August 2013 – 3 CS 13.1110 ‑, juris, Rn. 36 f. (früherer Vorsitzender einer Kammer für Patentstreitigkeiten am Landgericht); VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 2 L 590/14 ‑, n.v. (früherer Richter am Amtsgericht); ferner OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2014 – 6 B 34/14 ‑, juris, insbes. Rn. 18 ff. (früherer Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt) und BayVGH, Beschluss vom 5. September 2012 – 3 CS 12.1241 ‑, juris, Rn. 20 (teilweise Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit eines im Ruhestand befindlichen ehemaligen Landrats).
28In der Kommentarliteratur wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass von einem Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erwartet werden muss, dass er über die Wahrung zur Amtsverschwiegenheit hinaus nicht die Kenntnis interner dienstlicher Zusammenhänge sowie kollegiale Kontakte oder gar eine frühere Autorität als Vorgesetzter zu anderen Verwaltungsangehörigen für private Zwecke zum Nachteil des Dienstherrn nutzt; es müsse im Gegenteil erwartet werden, dass der ausgeschiedene Beamte es schon vermeidet, frühere Kollegen und erst recht frühere Untergebene auch nur in die ernstliche Möglichkeit von Loyalitätskonflikten zu bringen.
29Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2015, § 69a (alt), Rn. 8.
30Demnach liegt es für den Senat auf der Hand, dass die Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht dienstliche Interessen beeinträchtigt. Sein Auftreten als Rechtsanwalt vor diesem Gericht ist geeignet, den Anschein zu erwecken, die von ihm vertretenen Rechtssachen könnten wegen seiner früheren richterlichen Tätigkeit an diesem Gericht durch richterliche oder nichtrichterliche Bedienstete dieses Gerichts in ungebührlicher Weise gefördert werden. Da es nur auf die Eignung ankommt, den genannten Anschein zu erzeugen, ist es unerheblich, dass die Bediensteten selbstverständlich zu pflichtgemäßem Verhalten verpflichtet sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie viele Bedienstete aus der aktiven Zeit des Antragstellers an dem Gericht noch ihren Dienst versehen. Denn für Außenstehende ist dieser Umstand regelmäßig nicht erkennbar. Schließlich kann der Antragsteller auch nichts gegen eine etwaige Bevorteilung unternehmen, weil er auf das Handeln der aktiv Beschäftigten keinen unmittelbaren Einfluss hat. Erst recht kann er dem Anschein einer etwaigen Bevorteilung nicht wirksam entgegentreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Anzahl der von dem Antragsteller vor seinem früheren Dienstgericht vertretenen Fälle, ihre wirtschaftliche Bedeutung oder ihre rechtliche Komplexität. All dies sind Umstände, die Außenstehende nicht zuverlässig beurteilen können. Abgesehen davon wäre schon ein einziger und zugleich wirtschaftlich unbedeutender sowie juristisch einfach gelagerter Fall geeignet, den Anschein einer womöglich ungebührlichen Förderung der Rechtssache hervorzurufen.
31b) Erweist sich die streitgegenständliche Untersagungsverfügung somit als offensichtlich rechtmäßig, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Der Bescheid vom 2. Februar 2015 bezweckt zu verhindern, dass das Ansehen der Justiz in den Augen der Öffentlichkeit dadurch Schaden nimmt, dass der Eindruck entstehen könnte, die von dem Antragsteller als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht vertretenen Sachen könnten in irgendeiner Weise bevorzugt behandelt werden. Das kann der Bescheid nicht erreichen, wenn der Antragsteller seinen Inhalt erst nach Abschluss eines ggf. mehrjährigen Rechtsbehelfsverfahrens zu befolgen hätte. Dies gilt umso mehr, als der Bescheid eine Untersagung nur bis zum 31. August 2015 ausspricht, also nur einen Zeitraum von etwa knapp sieben Monate erfasst.
32Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für frühere Soldaten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz.
(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.
(3) Die Anzeige nach Absatz 1 ist an das Bundesministerium der Verteidigung zu richten, das auch für die Untersagung nach Absatz 2 zuständig ist. Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.