Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. März 2015 - 6 B 1237/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, sechs Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW aus den Monaten Januar bis Mai 2014 mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Die angegriffene Auswahlentscheidung erweise sich als materiell rechtswidrig, weil sie sich auf eine unzureichende Tatsachengrundlage stütze. Sowohl die herangezogene Anlassbeurteilung des Antragstellers als auch diejenige des Beigeladenen zu 6. erstreckten sich nur auf Zeiträume, die nach deren Beförderungen am 25. Oktober 2012 beziehungsweise 29. August 2012 lägen, obwohl der Beurteilungszeitraum der letzten dienstlichen Regelbeurteilungen bereits am 30. Juni 2011 geendet hätte. Sie blendeten damit rechtsfehlerhaft einen beachtlichen Zeitraum aus, in dem die Beamten für das Beurteilungsergebnis bedeutsame Leistungen und Befähigungen gezeigt haben könnten. Jedenfalls bei einer Anlassbeurteilung, die einer zum letzten Beurteilungsstichtag gefertigten Regelbeurteilung nachfolge, stoße die Berücksichtigung des gesamten seit dieser Beurteilung vergangenen Zeitraums regelmäßig nicht auf praktische Schwierigkeiten. Eine „Beurteilungslücke“ erweise sich in diesem Fall als einer Bewerberauswahl nach Bestenauslesekriterien abträglich. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (vgl. Beschluss vom 10. April 2014 – 1 L 156/14 -), wonach der Beurteilungszeitraum einer nach einer Beförderung zu erstellenden Anlassbeurteilung erst mit der Beförderung einsetzen dürfe, folge man nicht, um der Gefahr voneinander abweichender Bewertungen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten in Regel- und Anlassbeurteilungen zu begegnen. Erstere müssten auch bei zwischenzeitlicher Anlassbeurteilung den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung in den Blick nehmen und könnten bezogen auf den Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung zu einer anderen Bewertung gelangen, falls in dem Zeitraum zwischen der letzten Regelbeurteilung und dem Beginn des von der Anlassbeurteilung erfassten Zeitraums – wenn auch im niedrigeren Statusamt – ein Leistungsbild zu Tage getreten sei, dass sich von dem späteren deutlich unterscheide. Ferner erweise sich die Bestimmung des Beurteilungszeitraums als rechtswidrig, weil das Polizeipräsidium N. bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen uneinheitlich verfahren sei. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 3., der am 28. November 2011 zum Polizeioberkommissar befördert worden sei, schließe nahtlos an den letzten Regelbeurteilungszeitraum an.
4Die hiergegen mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann beanspruchen, dass die Besetzung der Beförderungsstellen mit den Beigeladenen vorerst unterbleibt, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners seinen sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW ergebenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. Die ihr zugrunde liegenden Regel- und Anlassbeurteilungen wahren die Anforderungen, die an eine hinreichende Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen in Bezug auf die Beurteilungszeiträume zu stellen sind, nicht und ermöglichen daher keinen fehlerfreien Qualifikationsvergleich der Bewerber. Ob darüber hinaus ein weiterer Rechtsfehler darin zu sehen ist, dass sich die für den Antragsteller und den Beigeladenen zu 6. erstellten Anlassbeurteilungen zur Vermeidung einer „Beurteilungslücke“ nicht auch auf die vor deren Beförderungen liegenden Zeiträume erstrecken, bedarf daher keiner Klärung mehr.
5Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Die Funktion einer dienstlichen (Regel- oder Anlass-) Beurteilung in einer Auswahlentscheidung als Instrument der „Klärung der Wetttbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von dienstlichen (Regel- oder Anlass-) Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 – 1 WDS-VR 2.14 -, vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13, und vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 – 6 B 360/14 – und vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 -, jeweils juris.
7Gemessen hieran fehlt es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., 4. und 5. mit den dem Antragsteller sowie den Beigeladenen zu 3. und 6. erteilten Anlassbeurteilungen. Erstere erfassen jeweils den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2008 bis 30. Juni 2011, während die Beurteilungszeiträume der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 3. und 6. sich auf die Zeiten vom 25. Oktober 2012 bis 31. Oktober 2013, 1. Juli 2011 bis 7. März 2013 beziehungsweise vom 29. August 2012 bis 31. August 2013 erstrecken. Damit lagen dem Antragsgegner im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Mai 2014 mit den drei Anlassbeurteilungen zum einen deutlich aktuellere Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung im Vergleich zu den fast drei Jahre alten Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., 4. und 5. vor, und zum anderen gab es keinerlei Überschneidungen der Beurteilungszeiträume. Die Enddaten der Beurteilungszeiträume der Regelbeurteilungen zum einen und der Anlassbeurteilungen zum anderen divergieren somit in einem Ausmaß, dass deren Vergleichbarkeit nicht hinreichend gewährleistet.
8Einschränkungen des Grundsatzes der „höchstmöglichen Vergleichbarkeit“ der Beurteilungen sind nur hinzunehmen, soweit sei auf zwingenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden. Allein ein – auch erheblich – erhöhter Verwaltungsaufwand ist nicht geeignet, dem Grundsatz in dem hier vom Antragsgegner praktizierten Umfang zurücktreten zu lassen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
10Sonstige dienstliche Gründe, die zwingend wären, sind nicht erkennbar.
11Erweist sich die Auswahlentscheidung aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der herangezogenen dienstlichen Beurteilungen somit als rechtlich fehlerhaft, sieht der Senat keinen Anlass, dem Wunsch des Antragsgegners zu entsprechen, zu den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der erstinstanzlichen Gerichte in Bezug auf „Beurteilungslücken“ bei Anlassbeurteilungen Stellung zu nehmen. Das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Eilverfahren dient nicht der Klärung streitiger Rechtsfragen, auf deren Beantwortung es für die Entscheidung nicht ankommt.
12Ob der Beurteilungszeitraum einer nach einer Beförderung zu erstellenden Anlassbeurteilung erst mit der Beförderung einsetzen darf, weil der Beamte zuvor ein niedrigeres Statusamt bekleidet hat, ist hier nach dem oben Ausgeführten nicht streitentscheidend.
13Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.
15Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
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(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.