Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Sept. 2016 - 2 L 732/16
Gericht
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die am 12. Juni 2013 ausgeschriebene, nach A 14 – A 15 BBesO bewertete Stelle einer Fachleiterin/eines Fachleiters für das Fach Geschichte am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) in E. – Seminar für das Lehramt Gymnasien/Gesamtschule - nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der am 7. März 2016 gestellte, dem Entscheidungssatz sinngemäß entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
4Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, weil die in der Mitteilung an die Antragstellerin vom 16. Februar 2016 dokumentierte Auswahlentscheidung der Bezirksregierung E. (im folgenden: Bezirksregierung) rechtsfehlerhaft ist.
5Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
6So liegt der Fall hier. Ein Konkurrenzverhältnis besteht, obwohl die Beigeladene bereits über ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO verfügt, während sich die Antragstellerin in dem niedrigeren Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO befindet. Denn für beide Bewerberinnen geht es um die Übertragung eines höherwertigen Amtes auf einem gebündelten Dienstposten, der mehrere Vergleichsgruppen – hier zwei - umfasst Darüber hinaus hat der Antragsgegner seinen Willen betätigt, über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nach Leistungsgrundsätzen zu entscheiden, indem er seine konkrete Auswahlentscheidung in erster Linie auf der Grundlage anlassbezogener dienstlicher Beurteilungen gestützt hat.
7Dieser Leistungsvergleich ist allerdings in materieller Hinsicht zu beanstanden.
8Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines (Beförderungs-)Amtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW).
9Die Bezirksregierung hat die zugunsten der Beigeladenen getroffene Beförderungsentscheidung zu Unrecht auf die für beide Bewerberinnen erstellten dienstlichen Beurteilungen gestützt. Über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache aktueller dienstlicher Beurteilungen.
10Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 ‑, DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 ‑ 2 C 31.01 ‑, DÖD 2003, 200.
11Um den Anforderungen an die höchstmögliche Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen zur „Klärung der Wettbewerbssituation“ zu genügen, bedarf es im Wesentlichen gleicher Beurteilungszeiträume und -stichtage.
12OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2015 – 6 B 1237/14 -, juris, Rn. 4 m.w.N. (Rn. 5) -.
13Diesen Erfordernissen werden im Ergebnis beide hier zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht gerecht.
14Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin stammt vom 5. September 2015 und ersetzt die vorangegangene dienstliche Beurteilung vom 20. Dezember 2013. Letztere hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 K 4281/14 im Anschluss an die zeugenschaftliche Vernehmung des Beurteilers aufgehoben. Zum Beurteilungsstichtag 5. September 2015 wird aber nicht der volle Beurteilungszeitraum ausgeschöpft. Wie die Beurteilungsgrundlagen in Abschnitt I. 2. der dienstlichen Beurteilung sowie ein Vergleich der inhaltlichen Bewertungen mit den Ausführungen in der aufgehobenen dienstlichen Beurteilung zeigen, belässt es der Antragsgegner bei der Betrachtung des ursprünglichen Beurteilungszeitraumes bis zum 20. Dezember 2013, ohne eine Fortschreibung des Leistungsbildes vorzunehmen. Dieses Vorgehen wird durch die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien
15- RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 2. Januar 2003, BASS 21-02 Nr. 2 -
16nicht gedeckt. Nach Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 20. Dezember 2013 ist der Antragsgegner gehalten gewesen, das gesamte Beurteilungsverfahren zu wiederholen. Ein Rückgriff auf die alten Beurteilungsgrundlagen ist grundsätzlich ausgeschlossen und im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise zulässig. Denn hätte der Antragsgegner die alten Beurteilungsgrundlagen aufrecht erhalten wollen, so hätte es sich angeboten, in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 K 4281/14 die dienstliche Beurteilung vom 20. Dezember 2013 zu ergänzen. Davon hat der Antragsgegner aber keinen Gebrauch gemacht.
17Unterliegen die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 5. September 2015 und die darauf gestützte Auswahlentscheidung vom 16. Februar 2016 der Aufhebung und ist der Antragsgegner gehalten, für eine zukünftige Auswahlentscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eine neue dienstliche Beurteilung über das Leistungsbild der Antragstellerin einzuholen, so gilt dies entsprechend für die Beigeladene. Deren letzte dienstliche Beurteilung datiert vom 18. Januar 2014. Im Rahmen der angesprochenen höchstmöglichen Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen zur „Klärung der Wettbewerbssituation“ ist es wohl unerlässlich, eine weitere dienstliche Beurteilung für die Beigeladene zu erstellen, um den obergerichtlichen Anforderungen an im Wesentlichen gleiche Beurteilungszeiträume und -stichtage zu genügen.
18Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald endgültig mit der Beigeladenen zu besetzen. Zwar könnte die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden, solange die Beigeladene noch nicht befördert ist. Für die Kammer ist es jedoch gar nicht absehbar, ob und wann diese Ernennung zugunsten der Beigeladenen ausgesprochen werden soll. Denn die Ausschreibung erfolgt unter dem haushaltsrechtlichen Vorbehalt, dass eine freie und besetzbare Planstelle zur Verfügung steht. Ob und wann dies der Fall sein wird, ist nicht aktenkundig, kann aber jederzeit eintreten.
19Nach der aktuellen Rechtsprechung kann der erforderliche Anordnungsgrund im Übrigen nur dann verneint werden, wenn die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen kann.
20OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 6 B 653/16 – im Anschluss an den Beschluss des 1. Senats vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/15 -, jeweils juris.
21Der Annahme eines solchen Ausschluss wegen des höherwertigen Statusamtes der Beigeladenen und deren kommissarischer Wahrnehmung des ausgeschriebenen Dienstpostens begegnet die Kammer mit Skepsis. Eine solche Annahme kann aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht zum Nachteil der Antragstellerin bejaht werden. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 14. Juli 2016 – 6 B 653/16 – die jüngste Rechtsprechung des BVerwG vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 – beleuchtet, wonach bei „rechtswidriger Dienstposteninhaberschaft“ ein etwaiger Bewährungsvorsprung im Auswahlverfahren im Wege der „fiktiven Fortschreibung“ der dienstlichen Beurteilung auszublenden sei, weshalb das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung die Vergabe von Funktionsämtern während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens ermögliche, wartet jedoch wegen der Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen die weitere Vertiefung dieses Ansatzes im Wege der Rechtsfortbildung durch das BVerwG unter Beibehaltung seiner Rechtsprechung ab. Dem folgt die Kammer.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Zugunsten der Beigeladenen kommt eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, weil sie sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und zudem in der Sache unterlegen ist.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und den Sätzen 2 und 3 sowie auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 14 ÜBesG NRW) in Ansatz gebracht worden. Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt des durch Antragstellung eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens, § 40 GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
- 1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen, - 2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.