Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Apr. 2014 - 1 L 156/14
Gericht
Tenor
1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird Q. D. D1. X. , B. -C. -X1. °°, °°°°° C1.beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
2. Dem Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte ihm für eine Beförderung im Monat Februar 2014 zur Verfügung stehende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesO NRW mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade nen, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Im Hinblick auf den in der Antragsschrift vom 31. Januar 2014 enthaltenen Antrag,
3dem Q1. C2. im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem Q1. zugewiesenen Beförderungsplanstellen für die Monate Februar und März 2014 mit einem anderen Beamten, als dem Antragsteller zu besetzen, bis das Q1. eine erneute Beförderungsauswahlentscheidung getroffen hat,
4ist die unter Nr. 1 des Beschlusses erfolgte Beiladung erforderlich, aber auch ausreichend. Auch wenn dem Antragsgegner für die Monate Februar und März 2014 insgesamt neun Beförderungsmöglichkeiten in die Besoldungsgruppe A 11 BBesO zur Verfügung stehen, reicht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers die Freihaltung einer Beförderungsstelle aus. Dabei ist die Beamtin vorläufig von einer Beförderung auszuschließen, die der Antragsgegner für eine Beförderung auf die letzte, die 8. ihm für Februar 2014 zur Verfügung stehende Beförderungsstelle vorgesehen hat (Ranglistenplatz 66). Die Auswahl der Beigeladenen berücksichtigt, dass zu Gunsten des Antragstellers mit der Freihaltung einer für Februar 2014 zur Verfügung stehenden Beförderungsstelle ihm die frühestmögliche Beförderung ermöglicht wird und ihm die Beigeladene hinsichtlich des letzten Ernennungsdatums vorgeht.
5Der Antrag aus der Antragsschrift vom 31. Januar 2014 ist auch entgegen der Auffassung des Antragsgegners zulässig. Für die Zulässigkeit des Antrags ist es ohne Bedeutung, ob ein Antragsteller die seitens der Behörde in der Konkurrentenmitteilung im Hinblick auf die Vornahme der beabsichtigten Beförderungen genannte Wartefrist von zwei Wochen eingehalten hat. Diese Wartefrist soll nur die Rechtsschutzmöglichkeiten der nicht für eine Beförderung in Aussicht genommenen Beamten sichern, aber keine Ausschlussfrist für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes darstellen. Ihre Nichteinhaltung kann ggfs. nur Auswirkungen auf den Erfolg eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben.
6Der Antrag ist auch begründet.
7Der Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Stellenbesetzungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD 2003, 17 ff., juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -, juris und vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, juris.
10Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 9 BeamtStG, § 15 Abs. 3 LBG) zu bewerten und zu vergleichen. Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Für die Auswahl sind dabei in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand wiedergeben.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01-, DÖD 2003, 200, juris und vom 27. Februar 2003 - 2 C16.02 -, DÖD 2003, 202, juris jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, juris.
12Hinsichtlich der hier streitigen Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner für die zum Kreis der Beförderungsbewerber gehörenden Beamten der BesGr. A 10 BBesO, die noch über keine aktuelle Regelbeurteilung in diesem Amt verfügen und zu denen auch der Antragsteller zählt, Anlassbeurteilungen herangezogen. Dabei handelt es sich um die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom °. April 2013, die den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 1. Februar 2013 umfasst und entsprechend dem Text der Beurteilung „1 Jahr nach der Beförderung (A 10) im neuen Amt“ erstellt wurde. Dies ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise steht vielmehr mit Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (RdErl. des Innenministeriums vom 9. Juli 2010 – 45.2-26.00.005 -) - BRL Pol - in Einklang, wenn dies zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese erforderlich ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011- 6 B 335/11 -, juris; vgl. auch OVG NRW,Beschluss vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris.
14Dieser Vergleich des Ergebnisses der Anlassbeurteilung des Antragstellers mit den zum 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen der übrigen Beförderungsbewerber führt zu einem Qualifikationsgleichstand u.a. mit der Beigeladenen, da sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene in ihren als aktuell herangezogenen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil von 3 Punkten und einer Summe von 22 Punkten bei inhaltlicher Ausschöpfung aufweisen. Bei einer solchen Fallgestaltung kann es sachgerecht sein, dass der Dienstherr bei dem weiter anzustellenden Leistungsvergleich unter Berücksichtigung der früher erstellten Regelbeurteilungen die aktuelle Regelbeurteilung des zwischenzeitlich anlassbeurteilten Bewerbers außer Betracht lässt.
15So OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011- 6 B 335/11 -, NVwZ - RR 2011, 609 ff..
16So ist es auch vorliegend geschehen. Dabei hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass die Einbeziehung der zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilung des Antragstellers im damaligen Amt A 9 als Vorbeurteilung eine im Vergleich zu den herangezogenen Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber zum Stichtag 1. August 2008 in seinem Fall eine zeitlich noch aktuelle Beurteilung berücksichtigt, die grundsätzlich weiterhin Auskunft über seinen aktuellen Leistungsstand gibt, wenn auch nur bezogen auf das niedrigere Statusamt. Eine solche Verfestigung des Aktualitätsvorsprungs hätte eine ins Gewicht fallende Benachteiligung der Beigeladenen zur Folge und wäre nicht mehr durch die Besonderheit des zulässigen Vergleichs von Anlass- und Regelbeurteilung gerechtfertigt.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011, aaO.
18Diese Betrachtungsweise kann jedoch nur für den Fall gelten, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, auf weitere Vorbeurteilungen sämtlicher Bewerber zurückgreifen zu können, die annähernd den gleichen Beurteilungszeitraum bzw. Aktualitätsgrad aufweisen. Im Rahmen der Auswahlentscheidung muss immer darauf geachtet werden, dass die mit der Erstellung einzelner Anlassbeurteilungen angestrebte Optimierung des Qualifikationsvergleichs nicht im Einzelfall zu einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung eines Bewerbers führen darf und der Dienstherr auf einen praxisgerechten Ausgleich dahingehender Defizite hinzuwirken hat.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011, aaO m.w.N..
20Im vorliegenden Fall führt die Vorgehensweise zu einer Benachteiligung des Antragstellers. Da der Antragsgegner nach seinen festgelegten Beförderungsauswahlkriterien vom °. April 2011 bei Beförderungen nach A 11 BBesO bei einem chronologisch rückwärts gerichteten Vergleich der Gesamtnoten zurückliegender Beurteilungen zunächst auf die erste zurückliegende Beurteilung und dann auf lediglich eine frühere Beurteilung zurückgreift, ist er im Fall des Antragstellers zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser über keine entsprechenden heranzuziehenden Vorbeurteilungen verfügt. Die daraus weiter gezogene Schlussfolgerung, den Antragsteller gänzlich aus dem weiteren Leistungsvergleich auszuschließen, ist jedoch rechtlich fehlerhaft. Außer dem anhand der Anlassbeurteilung feststellbaren aktuellen Leistungsstand ist eine Betrachtung seiner Leistungsentwicklung im Gegensatz zu den übrigen Bewerbern nicht möglich. Dies führt zu einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung, die nicht hinnehmbar ist. Wegen der dadurch entstehenden Inhomogenität der Vergleichsgruppe ist der Antragsgegner vielmehr gehalten, auch bei den übrigen Bewerbern von der Heranziehung der Vorbeurteilungen abzusehen.
21Vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beurteilungsmerkmalen bei inhomogenen Vergleichsgruppen OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 6 B 624/10 – m.w.N., juris.
22Gleichfalls scheidet eine Heranziehung der dem Antragsteller vor Regel- und Anlassbeurteilung erteilten Eingangsamtsbeurteilung als Vergleichsgrundlage mit den vorherigen Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber zum Stichtag 1. August 2008 aus, da diese Beurteilungen nicht hinreichend miteinander vergleichbar sind. Während die Regelbeurteilungen einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren umfassen, erfasst die zum 1. Juni 2009 erteilte Eingangsamtsbeurteilung vom °°. September 2009 den Beurteilungszeitraum 1. März 2008 bis 1. Juni 2009 und damit lediglich 15 Monate. Ebenso fallen die Beurteilungszeiträume auseinander.
23Siehe dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013- 6 A 63/12 -, DÖD 2014, 11 ff..
24Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass allein der Blick des Antragsgegners bei dem chronologisch rückwärts gerichteten Vergleich der Vorbeurteilungen nur auf die Gesamtnoten dieser Beurteilungen rechtlichen Bedenken begegnet. Auch hinsichtlich der Vorbeurteilungen dürfen etwa vorhandene leistungs- oder eignungsrelevante Aussagen in den Einzelfeststellungen der jeweiligen Beurteilung nicht von vornherein ausgeblendet werden.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2011- 1 B 186/11 -, juris
26Abgesehen davon ist es nicht zulässig, lediglich für den Antragsteller in 2013 eine Anlassbeurteilung zu fertigen und hinsichtlich der Beigeladenen für den aktuellen Leistungsvergleich auf deren Regelbeurteilung aus dem Jahr 2011 zurückzugreifen.
27In Fällen dieser Art ist die Kammer bislang
28vgl. zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. September 2013 - 1 L 699/13 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 6 B 1141/13 -
29von einem Vorrang der Regelbeurteilungen gegenüber den aus Gründen der Aktualität punktuell gefertigten Anlassbeurteilungen ausgegangen, mit der Folge, dass Anlassbeurteilungen nur ausnahmsweise und nur für die betroffenen Beamten erstellt wurden. Dies belegen eingehend die nachstehend auszugsweise zitierten Ausführungen:
30„Das Erstellen von Anlassbeurteilungen allein für diejenigen, die nach ihrer Beförderung im aktuellen Amt noch keine Regelbeurteilung erhalten haben, ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beurteilungszeiträume der Konkurrenten nicht mehr deckungsgleich sind. Ein Beurteilungssystem, das wie hier grundsätzlich Regelbeurteilungen vorsieht und nur in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen zulässt, nimmt zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und einen unterschiedlichen Aktualitätsgrad der Beurteilungen in Kauf, die im Einzelfall der Auswahlentscheidung zu Grunde liegen. Es ist dann bedenkenfrei, für die Frage der Vergleichbarkeit den Umstand, dass die Beurteilungen Leistungen aus demselben Amt betreffen, für bedeutsamer zu erachten als den der Deckungsgleichheit der Beurteilungszeiträume, solange sowohl die neu erstellten Anlass- als auch die älteren Regelbeurteilungen hinreichend aktuell sind und keine - über die formalen Unterschiede auf der Beurteilungsebene hinausgehenden - sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade diese Unterschiede zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben.
31So OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 B 335/11 -, juris. Vgl. desweiteren OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 6 B 668/10 -, juris, vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris, und vom 26. Januar 2009- 6 B 1594/08 -, ZBR 2009, 273.
32Dem regelmäßigen Vorrang liegt vielmehr die Erwägung zugrunde, dass Regelbeurteilungen im Zweifelsfall einen höheren Erkenntnisgewinn für die Auswahlentscheidung im Zusammenhang mit oder zur Vorbereitung einer Beförderungsmaßnahme versprechen. Im Gegensatz zu Anlassbeurteilungen haben sie keinen unmittelbaren Bezug zu der Beförderungsmaßnahme und werden anhand einer grundsätzlich alle Beamte der Laufbahn und der Besoldungsgruppe erfassenden Vergleichsgruppe erstellt. Anlassbeurteilungen können allerdings den Vorzug größerer Aktualität haben und deswegen nach Maßgabe der hierzu getroffenen Überlegungen des Dienstherrn dem Vergleich der Bewerber bzw. der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen sein.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris, und vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, juris.
34Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Antragsgegner in der gegebenen Situation nicht gehalten war, Anlassbeurteilungen auch für diejenigen Beamten zu erstellen, die bereits über - noch hinreichend aktuelle (maximal drei Jahre alte) - Regelbeurteilungen verfügen; dies war nach Nr. 4.3 BRL Pol ausgeschlossen.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris. Für die zeitliche Begrenzung der Aktualität desweiteren BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris, sowie u.a. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, juris.
36Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit ebenfalls nicht aus, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf dieser Grundlage ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt.
37So OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009- 6 B 1594/08 -, juris.“
38Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in zwei Entscheidungen jüngeren Datums stärker die Aktualität der Beurteilungen im Rahmen eines Vergleichs betont.
39Vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, und vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –.
40Danach muss der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen. Deren Eignung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, unter Verweis auf: BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1/13 -, juris, und 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, juris, und Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 - und vom 20. April 2011 - 6 B 335/11 -, jeweils juris.
42Vor diesem Hintergrund kann es nach der jüngeren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer aus Gründen der Rechtseinheit folgt, geboten sein, Anlassbeurteilungen auch für diejenigen „beförderungsreifen“ Beamten zu erstellen, deren letzte Regelbeurteilung aus dem aktuellen Statusamt herrührt und für die nach den vorstehenden Ausführungen eine weitere dienstliche Beurteilung– isoliert betrachtet – nicht erforderlich wäre. Die Fertigung von Anlassbeurteilungen kann danach trotzdem geboten sein, um eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen.
43Vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, und vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 - 1 A 2811/11 -, juris.
44Eine die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht mehr ausreichend gewährleistende Aktualitätsdifferenz hat das Oberverwaltungsgericht hierbei in seiner jüngeren Rechtsprechung - insoweit in Abkehr von dem in der Vergangenheit zugrundegelegten Dreijahreszeitraum -
45vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 2 C 31.01 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, vom 6. Mai 2008 - 1 B 1786/07 - und vom 29. Dezember 2004 - 6 B 1509/04-, jeweils juris –
46angenommen, wenn die Enddaten der jeweiligen Beurteilungszeiträume um ein Jahr und acht Monate auseinander fallen.
47So OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris; im Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 – waren es 2 ¼ Jahre.
48Einschränkungen des Grundsatzes der „höchstmöglichen Vergleichbarkeit“ der Beurteilungen sind danach nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden. Allein ein - auch erheblich - erhöhter Verwaltungsaufwand ist nicht geeignet, den Grundsatz in dem hier praktizierten Umfang zurücktreten zu lassen.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 A 63/12 -, juris.
50Einen derartigen zwingenden Grund hat das Oberverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen, die ebenfalls nordrhein-westfälische Q4. betrafen, insbesondere nicht in dem im Bereich der Q5. geltenden Regelbeurteilungssystem gesehen. Der in der Vergangenheit zugrunde gelegte Vorrang der Regelbeurteilungen aufgrund ihres höheren Erkenntnisgewinns für die Auswahlentscheidung und ihrer allgemeinen Geltung für alle Beamten der Laufbahn und Besoldungsgruppe
51vgl. insoweit noch OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris, und vom 4. Dezember 2008- 6 B 1326/08 -, juris
52weicht angesichts der neuen Grundsätze dem nunmehr betonten Bedürfnis größtmöglicher Vergleichbarkeit durch übereinstimmende Aktualität. Dieses Verständnis hat allerdings zur Folge, dass die Bedeutung der Regelbeurteilungen, die bei der Q2. O. alle drei Jahre erstellt werden, in weitem Umfang nivelliert wird und das bestehende Regelbeurteilungssystem somit weitgehend leer liefe. Denn das Aktualitätsdefizit tritt nach den vorstehenden Maßstäben regelmäßig bereits in der zweiten Hälfte der Beurteilungsperiode einer Regelbeurteilung ein.
53Vgl. ablehnend VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 2 L 2018/13 –, juris.
54Im Übrigen wird den Q3. ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand zugemutet, da im Rahmen von Stellenbesetzungs-/ Beförderungsverfahren künftig vermehrt aktuelle Beurteilungen zu fertigen sein dürften.
55Gemessen an diesen Vorgaben ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der der Auswahlentscheidung im Streitfall zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nicht gegeben. Die Enddaten der Beurteilungszeiträume bei dem Antragsteller sowie der Beigeladenen fallen hier – wie in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2013 – ein Jahr und acht Monate auseinander. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers datiert vom °. April 2013 und umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 1. März 2013. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zum Beurteilungsstichtag 1. Juli 2011 umfasst den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011. Nach der vorgenannten Rechtsprechung gewährleistet eine entsprechende Aktualitätsdifferenz die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht in ausreichendem Maße.
56Ungeachtet hiervon ist auch die im Rahmen der Auswahlentscheidung herangezogene Anlassbeurteilung des Antragstellers vom °. April 2013 rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner hat der Beurteilung einen falschen Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt.
57Eine Beurteilung aus Anlass einer Beförderung, die vor dem Hintergrund des Fehlens einer hinreichend aktuellen Beurteilung im derzeitigen Statusamt gefertigt wird, hat im Ausgangspunkt und damit als Beurteilungsbeginn auf den Zeitpunkt der Beförderung abzustellen. Dies muss in der Beurteilung einen entsprechenden Niederschlag finden. Denn eine Anlassbeurteilung, die – wie hier – typischerweise zum Zwecke eines Stellenbesetzungsverfahrens gefertigt wird, weil die vorangegangene Regelbeurteilung nicht mehr hinreichend aktuell ist, verfolgt ihrerseits die Herstellung der Aktualität. Im Gegensatz zu den im Dreijahresrhytmus erstellten Regelbeurteilungen, die an den jeweils vorangegangenen Zeitraum anknüpfen, um Beurteilungslücken zu vermeiden und ein vollständiges Gesamtbild des jeweiligen Beamten zu vermitteln, kommt den Anlassbeurteilungen eine solche Regelmäßigkeit und damit die Pflicht zur vollständigen Abdeckung der gesamten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht zu. Bei ihnen steht vielmehr der Zweck, vergleichbare und aktuelle Bewertungs- und Auswahlgrundlagen zu schaffen, im Mittelpunkt und dieser Zweck hat den inhaltlichen wie zeitlichen Umfang maßgeblich zu prägen. Zweck der Anlassbeurteilung soll es gerade sein, das Aktualitätsdefizit auszugleichen, welches sich im Zuge eines Stellenbesetzungsverfahrens, z.B. wegen unterschiedlicher Beurteilungszeitpunkte oder Veränderungen der bewerteten Tätigkeit nach der letzten Beurteilung, ergeben hat. Größtmögliche Vergleichbarkeit und Aussagekraft für Leistung und Eignung des einzelnen Beamten kommt einer Anlassbeurteilung nach diesen Grundlagen nur zu, wenn sie sich zeitlich auf die Bewertung des Beamten im zu vergleichenden Statusamt beschränkt und sämtliche hierüber hinausgehenden Tätigkeiten grundsätzlich ausklammert.
58Im Umkehrschluss aus BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41/00 –, juris; noch offen gelassen in VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juli 2011 –1 L 410/11 –.
59Diesen Voraussetzungen wird die Anlassbeurteilung des Antragstellers nicht gerecht. Als Beginn des Beurteilungszeitraums wird darin der 1. Juli 2011 benannt. Insoweit knüpft sie – einer Regelbeurteilung vergleichbar – an das Ende des letzten Regelbeurteilungszeitraums an, der vorliegend am 30. Juni 2011 endete. Gemäß den vorstehenden Ausführungen hätte die Beurteilung jedoch richtigerweise am1. Februar 2012 beginnen müssen, weil der Antragsteller erst zu diesem Zeitpunkt, d.h. sieben Monate nach dem Ende des vorherigen Regelbeurteilungszeitraums, befördert wurde. Durch die unzulässige Rückanknüpfung an die vorherige Beurteilung hingegen gingen die Monate zwischen beiden Zeitpunkten, in denen sich der Antragsteller noch im früheren Statusamt befand, in die Beurteilung ein. Dies hat zur Folge, dass die Aktualität der aus Anlass gefertigten Beurteilung nicht mehr gewahrt sein konnte. Denn entgegen ihrem Sinn und Zweck, den Beamten zum Zwecke des Vergleichs mit anderen Beamten seines aktuellen Statusamtes – hier Besoldungsgruppe A 10 – einschätzen zu können, ist durch den Zeitraum, der auch die Tätigkeit in der Besoldungsgruppe A 9 nicht unwesentlich (7 Monate) einbezieht, nicht gewährleistet, eine hinreichend aktuelle und diesbezüglich tragfähige Bewertung des Beamten zu erhalten.
60Aus dem Vorstehenden folgt zugleich die potentielle Kausalität der genannten Mängel in Anlassbeurteilung und Auswahlentscheidung für das Auswahlergebnis. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Beigeladene sowie unter Zugrundelegung einer in zeitlicher Hinsicht stärker begrenzten Anlassbeurteilung des Antragstellers eine zu seinen Gunsten geänderte Auswahlentscheidung zu treffen wäre.
61Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie bislang nicht am Verfahren beteiligt war, daher keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko unterworfen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
62Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs.2, 52 Abs. 5 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes und war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.