Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. März 2014 - 6 A 2680/12
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land 11 Urlaubstage aus dem Jahr 2009 über den 30. September 2010 hinaus übertrage. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger insgesamt 19 Urlaubstage aus dem angeführten Urlaubsjahr in Anspruch genommen. Zwar betrage der Urlaub nach wie hier vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage (§ 5 Abs. 2 der Erholungsurlaubsverordnung - EUV - a. F.). Der Resturlaub des Klägers im Umfang von 11 Urlaubstagen sei jedoch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. mit Ablauf des 30. September 2010 verfallen. Nach dieser Vorschrift verfalle Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden sei. Dies widerspreche auch nicht europarechtlichen Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
5- vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - (Schultz-Hoff), juris, Rdn. 43 -
6stehe Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, Seite 9) grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsehe, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalteten, nicht entgegen, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen sei, tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass der auf die angeführte Richtlinie gestützte Übertragungsanspruch auf den Mindestjahresurlaub von 20 Arbeitstagen begrenzt sei. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits 19 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2009 genommen habe, sei vorliegend nur noch ein Urlaubstag übertragungsfähig gewesen. Diesen Urlaubstag hätte der Kläger indes bis Ende September 2010 nehmen können.
7Diese weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
8Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass im Streitfall die am 19. Januar 2012 in Kraft getretenen Neuregelungen der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) vom 10. Januar 2012, GV. NRW. S. 2, zur Anwendung gelangten. Der vom Zulassungsvorbringen in Bezug genommene § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW sieht in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 15. Oktober 2013, GV. NRW. S. 576, vor, dass Urlaub, der nicht innerhalb von 15 (vormals: 12) Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt. Diese Regelung ist hier entgegen der Rechtsauffassung des Klägers indes nicht anwendbar. Richtig ist allein, dass einer Klage nur stattgegeben werden kann, wenn im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf das klageweise geltend gemachte Begehren besteht. Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich jedoch nach dem materiellen Recht. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 B 11.12 -, juris.
10Danach ist maßgebliche gesetzliche Grundlage für den Urlaubsanspruch und dessen Verfall hier § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. Die am 19. Januar 2012 bzw. in ihrer geänderten Fassung am 31. Oktober 2013 in Kraft getretene Verfallklausel des § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW ist auf den Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2009 nicht anwendbar, weil dieser beim Inkrafttreten der Neuregelungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. bereits verfallen war. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die Neuregelungen auch auf bereits verfallene Urlaubsansprüche erstrecken wollte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Verordnungsgeber hat vielmehr allein die in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 15. Oktober 2013 getroffene Regelung, nach der - unabhängig vom Alter der Beamten - der jährliche Erholungsurlaub 30 Arbeitstage beträgt, auf das Urlaubsjahr 2012 zurückwirken lassen. Weitere Rückwirkungen hat er gerade nicht geregelt.
11Abgesehen davon beurteilen sich namentlich Ansprüche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen bzw. die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen (sogenannte zeitgebundene Ansprüche), grundsätzlich nach „altem“ Recht.
12Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 113 Rdn. 129; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 15 A 3843/06 -, juris.
13Um einen solchen Anspruch handelt es sich bei dem hier streitigen Urlaubsanspruch des Klägers. Denn die Gewährung von Erholungsurlaub ist zeitgebunden. Die Möglichkeit, den auf ein Kalenderjahr entfallenden Urlaub in Anspruch zu nehmen, hat der Verordnungsgeber mit der Verfallklausel in § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. nämlich auf einen Gesamtzeitraum von 21 Monaten begrenzt.
14Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der „Übertragungszeitraum“ von nur neun Monaten in § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. widerspreche europarechtlichen Vorgaben. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger zu Unrecht auf das Urteil des EuGH vom 22. November 2011
15- C-214/10 -, juris, Rdn. 38.
16Der EuGH hat an dieser Stelle ausgeführt, dass ein Übertragungszeitraum, nach dessen Ende der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den spezifischen Umständen Rechnung tragen muss, in denen sich ein Arbeitnehmer befindet, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist. Dieser Zeitraum muss daher für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können. Ein Übertragungszeitraum muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten.
17Diese Ausführungen geben für den Streitfall nichts her. Indem das Zulassungsvorbringen den Zeitraum nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. mit dem der Rechtsprechung des EuGH zugrundeliegenden Übertragungszeitraum gleichsetzt, geht es von einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus. Unter einem Übertragungszeitraum im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist - wie auch die dort streitentscheidende Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG zeigt - ein Zeitraum zu verstehen, der einem Arbeitnehmer zum Zwecke der Inanspruchnahme seines Urlaubs allein unter der Voraussetzung eingeräumt wird, dass er im Bezugszeitraum gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen. Um einen so zu verstehenden Übertragungszeitraum handelt es sich bei der hier streitigen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. nicht. Die Übertragung der dem Beamten jeweils für ein Kalenderjahr zustehenden Urlaubstage vom Urlaubsjahr auf den Zeitraum bis zum 30. September des Folgejahres ist weder an dienstliche noch an in der persönlichen Sphäre des Beamten liegende Verhinderungsgründe geknüpft, sondern erfolgt voraussetzungslos und von Amts wegen. Indem der Verordnungsgeber dem Beamten auf diesem Wege die Möglichkeit eingeräumt hatte, den auf ein Kalenderjahr entfallenden Urlaub innerhalb eines Gesamtzeitraumes von 21 Monaten zu nehmen, hatte er zugleich die Bindung des Jahresurlaubs an das jeweilige Kalenderjahr aufgegeben. Dass der Urlaub „nach Möglichkeit“ (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 EUV a. F.) im Urlaubsjahr voll ausgenutzt werden sollte, ist nach der offenen, mit keinen rechtlichen Einschränkungen versehenen Formulierung als bloße Empfehlung zu betrachten.
18Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2009 - 6 B 1236/09 -, juris, Rdn. 9 bis 11.
19Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass der Kläger während des Bezugszeitraums im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG die Möglichkeit gehabt habe, den einen - aus dem Jahr 2009 verbleibenden - Resturlaubstag im September 2010 zu nehmen. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es zeigt nicht näher auf, aus welchen Gründen es dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, sich vor Beginn der Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (6. September 2010) über den Umfang seines Resturlaubs - etwa durch eine bloße fernmündliche Rücksprache mit seinem Dienstvorgesetzten - zu informieren und diesen zu beantragen. Der Kläger irrt, wenn er der Auffassung ist, dass es Sache des Dienstherrn gewesen sei, ihn über den Umfang und Verfall seines Resturlaubs zu unterrichten. Dem Dienstherrn obliegt kraft seiner Fürsorgepflicht nicht allgemein eine Pflicht zur Beratung des Beamten über alle von diesem zu beachtenden Vorschriften, vor allem nicht, wenn die Kenntnis dieser Vorschriften bei jedem Beamten vorausgesetzt werden oder dieser sich die Kenntnisse unschwer selbst verschaffen kann.
20Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2001 - 2 B 8.01 -, juris, Rdn. 4; und vom 6. März 2002 - 2 B 3.02 -, juris, Rdn. 5.
21Besondere Umstände, aus denen sich eine Pflicht zur Belehrung des Klägers über den Umfang und Verfall seines Resturlaubs nach den damals einschlägigen Vorschriften der Erholungsurlaubsverordnung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Es musste sich dem Kläger aufdrängen, dass der Resturlaub aus dem Jahre 2009 mit Ablauf des Monats September 2010 verfällt. Jedenfalls hätte er, wie ausgeführt, ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, sich hierüber bei der Dienststelle oder Dritten kundig zu machen.
22Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt auch das Vorbringen des Klägers nicht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, „dass es nur noch um einen Resturlaubstag ginge“. Es habe in diesem Zusammenhang auch „die aktuelle BAG-Rechtsprechung, die sich am EuGH orientiert, gerade nicht berücksichtigt“. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert. Es zeigt bereits nicht auf, welche konkreten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen haben soll und inwiefern diese für die Entscheidung des Streitfalles von Bedeutung sein sollen. Auch setzt es sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander und genügt schon aus diesem Grunde nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Abgesehen davon kann ein Anspruch auf Übertragung des über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestanspruch hinausgehenden Urlaubs aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht hergeleitet werden.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 6 A 2855/12 -, juris.
24Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
25Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es zeigt bereits nicht näher auf, dass sich im Streitfalle eine Frage stellt, die derart über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben soll, dass sie im Interesse der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortbildung des Rechts im Berufungsverfahren zu klären wäre. Dies gilt auch für die mit dem Zulassungsantrag angesprochene Frage, welche Verfallklausel - § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV a. F. oder § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW - hier anwendbar sei.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. März 2014 - 6 A 2680/12
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. März 2014 - 6 A 2680/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.
(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn
- 1.
sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, - 2.
ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder - 3.
das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.
(3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat
- 1.
eines Urlaubs ohne Besoldung oder - 2.
einer Freistellung von der Arbeit nach § 9 der Arbeitszeitverordnung
(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet ein Dienst erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem der Dienst begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.
(5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der Umrechnung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage; ausgenommen sind gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese zu einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Erholungsurlaub generell auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Woche berechnet werden.
(6) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen.
(7) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet.
(8) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. Soweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht in Anspruch genommen haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Der übertragene Resturlaub kann in vollem Umfang nach § 7a angespart werden, soweit der Beamtin oder dem Beamten für das Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, die Personensorge für ein Kind unter zwölf Jahren zusteht.
(9) Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, - 2.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachreicht oder nicht auf dem neuesten Stand hält oder - 3.
entgegen § 4 Absatz 2 eine Unfallstelle, eine Unfallspur, ein Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder sonstigen Inhalt eines Fahrzeugs verändert.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, - 2.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachreicht oder nicht auf dem neuesten Stand hält oder - 3.
entgegen § 4 Absatz 2 eine Unfallstelle, eine Unfallspur, ein Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder sonstigen Inhalt eines Fahrzeugs verändert.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, - 2.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachreicht oder nicht auf dem neuesten Stand hält oder - 3.
entgegen § 4 Absatz 2 eine Unfallstelle, eine Unfallspur, ein Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder sonstigen Inhalt eines Fahrzeugs verändert.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Der Antrag des Klägers und der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.670,28 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der sich gegen die teilweise Abweisung seiner auf die finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen gerichteten Klage wendet, hat keinen Erfolg. Ebenso bleibt der Zulassungsantrag der Beklagten erfolglos, die die ihr mit dem erstinstanzlichen Urteil aufgegebene Verpflichtung anficht, dem Kläger für nicht in Anspruch genommene 16,67 Urlaubstage aus dem Jahr 2008 eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 2370,64 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu gewähren.
3Aus den in den Zulassungsanträgen dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 16,67 Urlaubstagen für das Jahr 2008 in Höhe von 2.370,64 Euro brutto zu; einen Anspruch auf Abgeltung der darüber hinaus geltend gemachten Urlaubstage (insgesamt beantragt je 34 Urlaubstage für die Jahre 2007 und 2008 einschließlich fünf Tagen Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung je Urlaubsjahr) habe er nicht. Auf der Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG stehe zwar auch Beamten ein Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs zu. Der Abgeltungsanspruch bestehe allerdings nur, wenn und soweit der Betreffende in dem Urlaubsjahr nicht vier Wochen Urlaub – in Anrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr – in Anspruch genommen habe. Bei unterjähriger Beendigung der Dienstzeit sei der Mindesturlaub der Berechnung anteilig zu Grunde zu legen. Hiernach ergebe sich ein Abgeltungsanspruch für 16,67 Tage aus dem Jahr 2008. Für das Jahr 2007 stehe dem Kläger – wegen bereits 30 im Jahr 2007 genommener Urlaubstage – kein Abgeltungsanspruch zu. Ein Anspruch auf Abgeltung des über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestanspruch hinausgehenden Urlaubs könne weder aus dem nationalen Beamtenrecht noch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG hergeleitet werden. Auch eine Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs habe am Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht teil. Dem hinsichtlich von 16,67 Urlaubstagen bestehenden Abgeltungsanspruch könne nicht entgegen gehalten werden, dass es möglicherweise zu einer Reaktivierung des Klägers kommen und ihm dann der krankheitsbedingt nicht genommene Mindesturlaub nachträglich bewilligt werden könnte. Denn eine künftige Reaktivierung sei vollkommen ungewiss und stelle schon deswegen den bereits im Zeitpunkt der Zurruhesetzung entstandenen Abgeltungsanspruch nicht in Frage. Ein Zinsanspruch sei nur ab dem Tag nach Klageerhebung (6. März 2010) aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben. Für die darüber hinaus geltend gemachten Verzugszinsen fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Es bestehe weder eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage noch komme eine analoge Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB in Betracht; denn es handele sich wegen der durch das Alimentationsprinzip geprägten besonderen Rechtsbeziehung nicht um eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende vertragliche Leistungspflicht.
5Diese weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen der Beteiligten nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
6Das betrifft zunächst den Vortrag des Klägers. Nicht zum Erfolg führt sein Einwand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft sei, von dem nicht abgewichen werden dürfe (Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 –); danach dürften die Mitgliedsstaaten die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104/EG ergebenden Anspruchs nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (Urteil vom 18. Februar 2001 – C-173/99 –) und könnten auch nicht das Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen (Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 –).
7Diesem Vorbringen liegt offenbar die unzutreffende Annahme zu Grunde, die Richtlinie 93/104/EG (bzw. die – hinsichtlich der hier interessierenden Regelungen – diese mittlerweile außer Kraft getretene Richtlinie ersetzende Richtlinie 2003/88/EG) gewährleiste den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub zeitlich uneingeschränkt in dem sich aus dem nationalstaatlichen Recht ergebenden Umfang. Ein solcher umfassender Schutz ist aber weder der Richtlinie 2003/88/EG, insbesondere deren Art. 7, noch den vom Kläger angeführten Entscheidungen zu entnehmen. Art. 7 RL 2003/88/EG bezieht sich sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 ausdrücklich auf einen „bezahlten Mindestjahresurlaub“ von vier Wochen. Auch der EuGH betont in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 20. Januar 2009
8– C-350/06 und C-520/06 –, juris (Rdnr. 46),
9durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die RL 93/104/EG, deren Art. 7 Abs. 1 ebenfalls einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsah, dass sich die Feststellungen zum Entstehen und Erlöschen von Urlaubsansprüchen (lediglich) auf den sich unmittelbar aus der RL 93/104/EG ergebenden Anspruch auf Mindestjahresurlaub beziehen.
10Soweit die Ausführungen in dem ebenfalls vom Kläger herangezogenen Urteil des EuGH vom 26. Juni 2001,
11– C-173/99 –, juris (Rdnr. 55) ,
12möglicherweise die Interpretation zulassen, sie bezögen sich auf den nach dem nationalen Recht vorgesehenen Urlaubsanspruch, gibt dies für das vorliegende Verfahren nichts her. Der EuGH hat sich an dieser Stelle lediglich mit dem Entstehen des Urlaubsanspruchs selbst, nicht aber mit dessen finanzieller Abgeltung befasst. Dass der ihm nach dem nordrhein-westfälischen Beamtenrecht zustehende Urlaubsanspruch von vornherein gar nicht entstanden sein könnte, ist abwegig und macht auch der Kläger nicht geltend.
13Insbesondere aber betont der EuGH in seinem sich konkret mit der Frage der finanziellen Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs befassenden Urteil vom 3. Mai 2012,
14– C-337/10 –, juris (Ziffer 3. des Tenors),
15dass Art. 7 RL 2003/88/EG „Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren,ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand getretenen Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte“ (Hervorhebungen durch den Senat).
16Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht lediglich einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs zugesprochen. Da der Kläger im Jahr 2007 bereits über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub hinaus Urlaub genommen hatte, hat die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend den Abgeltungsanspruch auf das aus der Urteilsformel ersichtliche Maß für das Jahr 2008 reduziert.
17Die weitere, auf verschiedene Entscheidungen des EuGH gestützte Argumentation des Klägers zur Bedeutung des Jahresurlaubs für die Entspannung und Freizeitgestaltung sowie für den Gesundheitsschutz geben für die über den unionsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüche aus nationalem Recht und insbesondere für die hier allein relevante Frage der Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs nichts Konkretes her.
18Der Kläger geht fehl, wenn er aus den in Ziffer 4. des Tenors des Urteils des EuGH vom 3. Mai 2012,
19– C-337/10 –, a.a.O.,
20enthaltenen Aussagen zum Übertragungszeitraum bzw. zum Erlöschen des Jahresurlaubs folgert, dass auch hinsichtlich des über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden Jahresurlaubs ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung bestehe. Für die Tragfähigkeit einer solchen Schlussfolgerung ist insbesondere mit Blick auf die eindeutig und ausdrücklich anderslautenden Aussagen der – gerade die Frage der Abgeltung betreffenden – Ziffer 3. des Tenors nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen auch nicht das (teilweise) Erlöschen von bereits entstandenen Jahresurlaubsansprüchen angenommen (allein eine solche Feststellung könnte im Widerspruch zu Ziffer 4. des Tenors stehen), sondern sich lediglich zu den finanziellen Abgeltungsansprüchen verhalten. Dafür dass das nordrhein-westfälische Landesrecht, insbesondere die ErholungsurlaubsVO bzw. die diese ersetzende, am 10. Januar 2012 in Kraft getretene FrUrlVO, eine den Vorgaben des Unionsrechts widersprechende Regelung für die Übertragung bzw. das Erlöschen von Urlaubsansprüchen vorsieht, hat der Kläger ebenfalls nichts Substantiiertes geltend gemacht.
21Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Erlöschens von Jahresurlaub erneut auf das Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 – stützt (Rdnr. 42 f.), verkennt er wiederum, dass darin lediglich Aussagen zur Ausübung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs getroffen werden.
22Der Kläger irrt ferner, wenn er aus dem Umstand, dass das „Deutsche Beamtenrecht“ keine Regelung enthält, die eine Beschränkung des finanziellen Abgeltungsanspruchs auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub vorsieht, folgert, der gesamte, auch über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehende Erholungsurlaub sei finanziell abzugelten. Er verkennt damit, dass auch bei einer nicht fristgerechten Umsetzung von Richtlinien die dann ggf. eintretende unmittelbare Wirkung gerade nur in dem unionsrechtlich vorgesehenen (Mindest-)Umfang eintritt.
23Soweit sich der Kläger gegen die – entsprechend seiner nur bis zum 31. Oktober 2008 andauernden aktiven Dienstzeit – lediglich anteilige finanzielle Abgeltung des Anspruchs auf Mindestjahresurlaub für das Jahr 2008 wendet, hat er ebenfalls nicht aufgezeigt, dass dem unionsrechtliche Vorgaben entgegen stehen könnten. Seine Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 16. März 2006 – C-131/04 – (Rdnr. 58) führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil es für die Frage der anteiligen Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs in Fällen vor Ablauf des Urlaubsjahres endender aktiver Dienstzeit nichts Konkretes hergibt.
24Im Übrigen hat in diesem Zusammenhang das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013,
25– 2 C 10.12 –, juris (Rdnr. 19),
26ebenfalls bestätigt, dass auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst etwa im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zusteht, nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG durchschlägt: Dies folge aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und finde außerdem einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub. Danach sei der Urlaubsanspruch "im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit während dieses Jahres" gegeben; nach dem sechsten Erwägungsgrund der RL 2003/88/EG habe diese Richtlinie den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeit Rechnung getragen.
27Dass der Kläger, hätte er den ihm nach nordrhein-westfälischem Landesrecht zustehenden Jahresurlaub tatsächlich in Anspruch genommen, insgesamt mehr Urlaubstage hätte nutzen können als er nun finanziell abgegolten bekommt, trifft auf keine rechtlichen Bedenken. Dies ist vielmehr logische und zwingende Folge des Umstandes, dass die unionsrechtlichen Gewährleistungen, auf die der Kläger seinen Anspruch hinsichtlich der finanziellen Abgeltung mangels landesrechtlicher Abgeltungsregelungen allein stützen kann, hinter dem ihm nach Landesrecht zustehenden Urlaubsanspruch zurückbleiben und diese unionsrechtlichen Gewährleistungen – bis auf 16,67 Tage – erfüllt sind.
28Der Kläger zeigt auch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nehme am unmittelbaren Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht teil; der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX und seine Abgeltung seien unionsrechtlich nicht verbürgt. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 – führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Es bestätigt in dieser Entscheidung vielmehr ebenfalls ausdrücklich, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub und seine Abgeltung nicht unionsrechtlich gewährleistet sind (juris, Rdnr. 85).
29Soweit darin weiter festgestellt wird, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub von dem hier nicht einschlägigen § 7 Abs. 4 BUrlG erfasst wird und daher auf der Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes ebenso wie nicht genommener Mindesturlaub abzugelten ist, ist dies ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn dies beruht auf einer einzelstaatlichen Regelung und ist daher auf den gemeinschaftsrechtlichen Abgeltungsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, der hier in Rede steht, nicht übertragbar.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2012 – 6 A 1699/11 – und vom 13. September 2012 – 6 A 489/11 – sowie Urteil vom 22. August 2012 – 1 A 2122/10 –, jeweils nrwe.de; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1.
31Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013,
32– 2 C 10.12 –, a.a.O.
33nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst ist.
34Schließlich ist nichts Substantiiertes dafür dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verzugszinsen zu Unrecht verneint hat. Dem von ihm zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 – C-337/10 – lassen sich keine Aussagen zu Inhalt und Umfang von Zinsansprüchen entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass der EuGH in diesem Urteil festgestellt hat, Art. 7 RL 2003/88/EG gelte gleichermaßen für Angestellte und Beamte, lässt sich Entsprechendes nicht herleiten, da diese Regelung keine Vorgaben zu Zinsansprüchen enthält.
35Aber auch aus den von der Beklagten – gegen die teilweise Stattgabe der Klage – erhobenen Einwänden ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Beklagte geht fehl, wenn sie meint, die Möglichkeit einer Reaktivierung zumindest bis Ablauf der Fünf-Jahres-Frist – das amtsärztliche Gutachten vom 10. Juni 2008 habe die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums für wahrscheinlich gehalten – habe zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht beendet sei, weil die tatsächliche Inanspruchnahme des ihm zustehenden Erholungsurlaubs bis zur „endgültigen Zurruhesetzung“ noch möglich sei. Die Beklagte verkennt mit dieser Sichtweise, dass das (konkrete) aktive Dienstverhältnis mit der Zurruhesetzung – ungeachtet der Möglichkeit der Reaktivierung – beendet ist. Im Fall der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bzw. Reaktivierung des Beamten bedarf es einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis (vgl. § 35 Satz 1 LBG NRW, § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Die tatsächliche Inanspruchnahme des noch verbliebenen Mindestjahresurlaubs in dem konkreten aktiven Dienstverhältnis ist demnach endgültig unmöglich geworden.
36Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
37Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
38Allein mit dem nicht weiter substantiierten Vorbringen, es sei „noch keine eindeutige höchstrichterliche deutsche Entscheidung zur rechtlichen Problematik ergangen“, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht in einer den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt.
39Entsprechendes gilt hinsichtlich des nicht näher konkretisierten Vortrags der Beklagten, bisher sei „in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Fall noch nicht entschieden worden, wenn ein Arbeitnehmer oder Beamter reaktiviert werden kann bzw. das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder aufnimmt“.
40Schließlich besteht keine Veranlassung, die vom Kläger – ohnehin erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO – begehrte Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EG (jetzt: Art. 267 Abs. 3 AEUV) über die vom Kläger im Schriftsatz vom 5. April 2013 aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen, weil sie durch die Rechtsprechung des EuGH beantwortet sind bzw. die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist.
41Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 1 BvR 230/09 – NJW 2010, 1268; BAG, Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 –, BAGE 134, 1.
42Das betrifft – wie oben dargestellt – sowohl die fehlende unionsrechtliche Gewährleistung eines Anspruchs auf finanzielle Abgeltung von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubstagen sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubs (Fragen zu 2. und 3.) als auch die fehlende Übertragbarkeit von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüchen aus nationalem Recht (Frage zu 1.). Dass dem Kläger nicht genommener Mindestjahresurlaub aus den Vorjahren nicht angerechnet bzw. nicht finanziell abgegolten worden ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
45Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, - 2.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachreicht oder nicht auf dem neuesten Stand hält oder - 3.
entgegen § 4 Absatz 2 eine Unfallstelle, eine Unfallspur, ein Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder sonstigen Inhalt eines Fahrzeugs verändert.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.