Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Jan. 2019 - 6 A 1554/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die dienstliche Beurteilung vom 18. Juli 2016 sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen und materiell rechtmäßig. Auf das Beurteilungsgespräch habe die Beurteilerin verzichten dürfen. Der Beurteilungszeitraum lasse sich aus der dienstlichen Beurteilung hinreichend sicher ermitteln. Die Beurteilungslücke vom 16. April 2011 bis zum 31. August 2011 habe keinen Einfluss auf die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Bewährungsurteils gehabt. Die dienstliche Beurteilung leide auch nicht an einem Plausibilitäts- oder Schlüssigkeitsdefizit. Die Verletzung allgemeingültiger Beurteilungs- und Wertmaßstäbe lasse sich nicht feststellen.
4Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser näher begründeten Erwägungen auf.
51. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen Nr. 5.1 der hier noch anwendbaren Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 2. Januar 2003 (im Folgenden: BRL) liege nicht vor, wird mit dem Antragsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Nach dieser Bestimmung soll vor der Abfassung der Beurteilung mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch geführt werden, um seine eigene Auffassung berücksichtigen zu können (Satz 1). Dieses Gespräch muss stattfinden, wenn die oder der zu Beurteilende es wünscht (Satz 2). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beurteilerin habe nach zwei gescheiterten Versuchen, den Kläger dazu einzuladen, auf ein solches verzichten dürfen, da die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorlägen. Der Antragsbegründung sind keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass für die Beurteilerin Gegenteiliges erkennbar war. Zur Zeit des ersten Gesprächstermins am 21. Juni 2016 war der Kläger zwar krankgeschrieben, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde aber bereits am 6. Juni 2016 und damit vor Absendung der Einladung am 10. Juni 2016 ausgestellt. Der Kläger hat weder den Gesprächstermin unter Hinweis auf seine Erkrankung abgesagt noch ist vorgetragen oder erkennbar, dass die Erkrankung auch der Teilnahme an einem Beurteilungsgespräch entgegenstand. Zudem hat er das Einschreiben mit der Einladung trotz Benachrichtigung nicht abgeholt, wozu die Antragsbegründung sich nicht verhält. Sprachen schon diese Umstände dafür, dass der Kläger kein Beurteilungsgespräch wünschte, gilt dies erst recht in Bezug auf den zweiten, für den 30. Juni 2016 anberaumten Gesprächstermin. Auch hier hat der Kläger das per Einschreiben erfolgte Einladungsschreiben nicht angenommen. Nachdem die Einladung seinem Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Weiterleitung übersandt worden war, hat der Kläger zwar mit Schreiben vom 28. Juni 2016 abgesagt. Diesem Schreiben, in dem er auf nicht näher konkretisierte gesundheitliche Gründe, einen zu kurzen Vorbereitungszeitraum sowie eine fehlende Strukturierung hinwies, sind aber keinerlei Anhaltspunkte für den Wunsch des Klägers nach einem Beurteilungsgespräch zu entnehmen. Angesichts dieses Sachverhalts rechtfertigen die mit der Antragsbegründung geltend gemachte hohe Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für den Verbleib des Klägers im Beamtenverhältnis und der Umstand, dass er dazu auch gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hatte, keine andere Betrachtung.
62. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts auf, aus der dienstlichen Beurteilung vom 18. Juli 2016 selbst sei - den Anforderungen des Nr. 4.2 Satz 1 BRL entsprechend - der Beurteilungszeitraum erkennbar. Sie betrifft, wie sich aus den Angaben zur Dienststelle unter I.1. ergibt, den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Oktober 2012. Auch bezieht die dienstliche Beurteilung lediglich Erkenntnisse aus der Tätigkeit des Klägers an der Städtischen Gesamtschule O. in N. ein, die mit der Versetzung dorthin zum 1. September 2011 begann und mit der Entlassung mit Wirkung zum 31. Oktober 2012 endete. Angesichts dessen rechtfertigt im vorliegenden Fall die Angabe des Datums der letzten Beurteilung vom 15. April 2011 keine andere Betrachtung. Nur wenn es im Einzelfall an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten dazu fehlt, wie der der Beurteilung zugrunde liegende Zeitraum eingegrenzt ist, kann die Auslegungsregel greifen, dass zur Vermeidung einer Beurteilungslücke „im Zweifel“ beabsichtigt sein dürfte, unmittelbar an den Zeitraum der letzten Vorbeurteilung anzuknüpfen.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 6 B 88/18 -, juris Rn. 32 ff., vom 12. Februar 2015 - 6 B 1154/14 -, juris Rn. 7, vom 15. August 2014 - 6 B 600/14 -, juris Rn. 8, vom 23. April 2013 - 6 B 285/13 -, juris Rn. 4, und vom 8. Juni 2012 - 6 B 480/12 -, juris Rn. 7.
8Dass das Ausstellungsdatum der 18. Juli 2016 ist und damit zeitlich zusammenhängende Termine für Beurteilungsgespräche genannt sind, führt entgegen der Darstellung des Klägers zu keinerlei Unklarheiten, sondern ist die übliche Folge der Aufhebung und anschließenden Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung.
93. Der Hinweis des Klägers auf einen Verstoß gegen Nr. 3.2 BRL, wonach die Beurteilung spätestens drei Monate vor Ablauf der allgemeinen, im Einzelfall festgesetzten oder verlängerten Probezeit abzugeben ist, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Hieraus kann er schon deshalb nichts für die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung ableiten, weil dies zwangsläufige Folge der erfolgreichen Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die erste dienstliche Beurteilung vom 4. September 2012 ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
104. Dass der Beurteilungszeitraum, der sich aus der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung ergibt, erst am 31. Oktober 2012 endet und damit über das Ende der allgemeinen, dreijährigen laufbahnrechtlichen Probezeit am 20. September 2012 hinausgeht, führt entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, weshalb eine Beurteilung nur bis zu diesem Zeitpunkt zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen können. Das für den Kläger negative Beurteilungsergebnis fußte vielmehr maßgeblich auf den vier als Beurteilungsgrundlagen angeführten Unterrichtsbesuchen, die zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 stattfanden. Zudem fielen in die Zeit zwischen dem 21. September und dem 31. Oktober 2012 ein Feiertag (3. Oktober) und zwei Wochen Herbstferien (6. Oktober bis 21. Oktober 2012). Angesichts dessen reicht der pauschale Hinweis des Klägers nicht aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass besondere Ereignisse in dieser Zeit das Beurteilungsergebnis beeinflusst hätten.
115. Mit der Rüge, die zulässige Höchstprobezeit von fünf Jahren (vgl. § 10 Satz 1 BeamtStG) sei überschritten worden, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. Ob die Probezeit hier länger als fünf Jahre dauerte, weil, wie der Kläger meint, der Zeitraum berücksichtigt werden muss, in dem er aufgrund der - später aufgehobenen - sofort vollziehbaren Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2012 nicht im Dienst war, kann offen bleiben. Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung bezieht sich auf die Zeit vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2012 - also nicht auf die am 10. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2015 verlängerte Probezeit.
126. Dem Vorbringen, es fehle an belastbaren Beurteilungsgrundlagen, weil die zugrunde gelegten Unterrichtsbesuche 2011 und 2012 bei Erteilung der dienstlichen Beurteilung am 18. Juli 2016 mehr als vier Jahre zurückgelegen hätten, ist nicht zu folgen. Ob die Unterrichtsbesuche der Schulleiterin am 21. Dezember 2011, 17. März 2012, 14. Mai 2012 und 25. Mai 2012 mit einer mündlichen oder praktischen Prüfung vergleichbar sind, wie der Kläger meint, kann offen bleiben. Anders als mit der Antragsbegründung dargestellt, steht im Streitfall nicht die Neubewertung der Unterrichtsbesuche in Rede, sondern die erneute Abfassung einer dienstlichen Beurteilung für einen Teil der Probezeit des Klägers, die sich aus zahlreichen Erkenntnisgrundlagen zusammensetzt. Diese war erforderlich geworden, nachdem die zeitnah erstellte dienstliche Beurteilung vom 4. September 2012 durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 - 2 K 8394/12 - aufgehoben worden war und der Senat mit Beschluss vom 23. März 2016 - 6 B 6/16 - entschieden hatte, dass es an einer dienstlichen Beurteilung fehle, die diese ersetze. Inwieweit die vom Kläger geforderten aktuellen Unterrichtsbesuche vor Abfassung der dienstlichen Beurteilung im Jahr 2016, die überdies nicht möglich gewesen wären, weil der Kläger längerfristig dienstunfähig erkrankt war, Aufschluss über in der Zeit von 2011 bis 2012 erbrachte Leistungen und gezeigte Fähigkeiten geben sollen, erschließt sich dem Senat überdies nicht.
137. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich nicht aus dem Vortrag zu einer angeblichen Beurteilungslücke. Die Rüge des Klägers betrifft den Zeitraum vom 10. Februar 2011 bis zum 31. August 2011, der vor dem Beurteilungszeitraum der streitgegenständlichen Beurteilung liegt. Mit der Antragsbegründung wird zwar zutreffend ausgeführt, dass dienstliche Beurteilungen nicht nur den jeweils aktuellen Leistungsstand eines Beamten darstellen, sondern im Verein mit älteren Beurteilungen die Leistungsentwicklung grundsätzlich vollständig abbilden sollen. Der Kläger legt aber nicht dar, warum sich aus der angeblichen Beurteilungslücke die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung ergeben soll. Ob die dienstliche Beurteilung vom 15. April 2011 fehlerhaft ist, weil sie, wie der Kläger wohl meint, lediglich Erkenntnisse bis zum 10. Februar 2011 einbeziehe, ist hier nicht zu beurteilen; mit diesbezüglichen Einwendungen dürfte der Kläger im Übrigen zwischenzeitlich wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. In den danach verbleibenden Zeitraum von viereinhalb Monaten (16. April bis 31. August 2011) fallen, wie das zutreffend Verwaltungsgericht angeführt hat, zwei Wochen Osterferien und fünf Wochen Sommerferien. Dass es mit Blick auf den kurzen Zeitraum von danach weniger als drei Monaten gleichwohl an einer vollständigen - möglicherweise ein anderes Gesamturteil rechtfertigenden - Abbildung der Leistungsentwicklung fehlen soll, legt der Kläger nicht dar. Der Hinweis des Klägers, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterrichtserteilung in der Zeit schlecht gewesen sei, wegen des Zeitablaufs seitdem könne er keine Details mehr schildern, reicht insoweit nicht aus.
148. Der Kläger zeigt mit seiner Antragsbegründung nicht auf, dass die dienstliche Beurteilung vom 18. Juli 2016 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einem Plausibilitätsdefizit leidet oder Beurteilungs- und Wertmaßstäbe verletzt. Dass die Feststellungen in der dienstlichen Beurteilung das Urteil der Nichtbewährung nicht tragen, dieses also nicht plausibel sei, macht der Kläger schon nicht substantiiert geltend. Er wendet sich im Wesentlichen gegen die Bewertung seiner Leistungen und Fähigkeiten, ohne allerdings eine Überschreitung des der Schulleiterin zustehenden Beurteilungsspielraums darzulegen.
15Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe in diesem Sinne für das konkret angestrebte Amt bewährt hat, unterliegt nach ständiger verwaltungsgerichtsgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Die Entscheidung über die Bewährung erfordert eine Bewertung des Dienstherrn, der letztlich nur selbst entscheiden kann, welche Anforderungen das angestrebte Amt stellt. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den angewendeten Begriff der Bewährung und den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
16St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, ZBR 2002, 184 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 6 A 2496/16 -, juris Rn. 5, vom 13. April 2017 - 6 A 8/17 -, juris Rn. 4, vom 23. März 2016 - 6 B 6/16 -, juris Rn. 5, vom 26. September 2014 - 6 A 1767/11 -, juris Rn. 9, vom 14. Mai 2014 - 6 A 1366/13 -, juris Rn. 12, und vom 16. Mai 2011 - 1 B 477/11 -, ZBR 2011, 419 = juris Rn. 12 f.
17Derartige Fehler zeigt der Kläger nicht auf. Hingegen ist es für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht von Belang, dass er seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere bzw. abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst. Ob die Bewertungen „richtig“ waren, hat das Gericht nicht zu überprüfen.
18Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung seien zu pauschal und phrasenhaft, es fehle an konkreten Bezügen zu Ereignissen im Schulalltag oder zu Unterrichtsbesuchen und damit an Belegen und Begründungen für die getroffenen Bewertungen. Daraus ergibt sich nicht die Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung.
19Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr darf sich auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 20, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 15 ff.
21Das Verwaltungsgericht kann deshalb nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen „Tatsachen“ verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Ein solches Verlangen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind. Der Dienstherr muss die Werturteile lediglich auf substantiierte Einwendungen des Betroffenen erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen, damit sie für diesen nachvollziehbar werden. Solche Darlegungen können noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein erfolgen.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, IÖD 2018, 122 = juris Rn. 32 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 6 B 1180/17 -, juris Rn. 29, m. w. N.
23Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger zur angefochtenen dienstlichen Beurteilung vom 18. Juli 2016 im Klageverfahren keine konkreten Einwendungen erhoben hat, sondern lediglich auf seine Rügen zur dienstlichen Beurteilung vom 4. September 2012 Bezug genommen hat. Soweit er mit dem Zulassungsvorbringen geltend macht, die dienstliche Beurteilung vom 18. Juli 2016 entspreche im Wesentlichen der aufgehobenen dienstlichen Beurteilung vom 4. September 2012, sind die darin enthaltenen Bewertungen bereits in früheren Stellungnahmen des beklagten Landes erläutert und auch gerichtlich überprüft worden. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen näher ausgeführt, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten wäre.
24Hinsichtlich der erstmals mit der Antragsbegründung angegriffenen geänderten Formulierungen in der dienstlichen Beurteilung vom 18. Juli 2016 werden keine die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Einwendungen erhoben. Dass die Schulleiterin keine Fachlehrerin für Deutsch, Sport und Literatur ist, ist unerheblich, weil sie sich als zuständige Beurteilerin Kenntnisse für die Bewertung der Fachdidaktik verschaffen kann und muss. Aus dem weiter angeführten Umstand, dass der Kläger einen Lektürevorschlag für den 11. Jahrgang gemacht hat, der von den Kolleginnen angenommen wurde, lässt sich nicht schließen, es sei ihm entgegen der Annahme in der dienstlichen Beurteilung gelungen, selbständig mit anderen Lehrkräften in einen nachhaltigen Austausch zu treten. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, damit sei nach den Erläuterungen der Beurteilerin - zulässigerweise - die gemeinsame Planung und Reflektion von Unterricht gemeint, greift der Kläger im Zulassungsverfahren nicht an. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb lückenhaft, da das Fach Literatur, wie der Kläger meint, „überhaupt nicht bewertet wurde“. Dieses wird bei den unterrichtlichen Tätigkeiten erwähnt. Die Beurteilung der Leistungen als Lehrer bezieht sich überdies auf alle Unterrichtsfächer, was der Kläger auch an anderer Stelle - als Kritikpunkt - anführt.
25Im Übrigen erhebt der Kläger mit der Antragsbegründung zu den geänderten Formulierungen in der angefochtenen dienstlichen Beurteilung keine substantiierten Einwendungen, sondern macht lediglich geltend, die getroffenen Feststellungen seien pauschal und generalisierend, würden in der dienstlichen Beurteilung nicht erläutert sowie an Belegen aus dem Schulalltag oder aus Unterrichtsbesuchen festgemacht und es bleibe im Dunkeln, was die Beurteilerin damit gemeint habe. Dies reicht nach den obigen Ausführungen nicht aus, zumal die den Bewertungen zugrunde liegenden Tatsachen bereits im Zusammenhang mit der - später aufgehobenen - dienstlichen Beurteilung vom 3. September 2012 erläutert worden sind. Ob es, wie vom Kläger geltend gemacht, zur Verwaltungspraxis des beklagten Landes gehört, die im Rahmen der Probezeit eingesehenen Unterrichtsstunden unter dem Punkt „Unterrichten“ dezidiert zu bewerten, kann offen bleiben. Dass dies in der Beurteilung selbst geschieht, kann der Kläger, wie ausgeführt, nicht beanspruchen.
26II. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob in die Zeit zwischen dem 21. September 2012 und 31. Oktober 2012 besondere Ereignisse fielen, die das Beurteilungsergebnis beeinflusst haben. Wie oben ausgeführt, beruhte das für den Kläger negative Beurteilungsergebnis maßgeblich auf den Erkenntnissen aus den Unterrichtsbesuchen zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 und fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es zwischen dem 21. September 2012 und dem 31. Oktober 2012 besondere Ereignisse gab, die möglicherweise eine andere Beurteilung erfordert hätten. Angesichts dessen musste das Verwaltungsgericht nicht ins Blaue hinein weitere Sachverhaltsermittlungen anstellen, die der Kläger zudem weder näher bezeichnet noch mit einem Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung eingefordert hat.
27III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Jan. 2019 - 6 A 1554/18
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Jan. 2019 - 6 A 1554/18 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die zur ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
3Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die - die an der Städtischen Realschule E. zu besetzende Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO betreffende - Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Sie beruht schon deshalb auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die zu Grunde liegenden Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu beanstanden sind, die der Schulleiter der Städtischen Realschule E. unter dem 10. Januar 2014 aus Anlass ihrer Bewerbungen um die streitbefangene Stelle erstellt hat. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, die inhaltliche Ausschöpfung der im Gesamturteil gleichlautenden Beurteilungen u.a. mangels Einbeziehung der von der Antragstellerin im Bereich der Streitschlichtung übernommenen Zusatzaufgaben rechtlichen Bedenken unterliegt.
4Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398.
6Einer Überprüfung nach diesen Maßgaben halten die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht stand. Sie genügen nicht den Anforderungen der Nr. 4.2 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7, BASS 21 - 02 Nr. 2 (im Folgenden: BRL). Hiernach muss u.a. der Zeitraum, auf den sich die dienstliche Beurteilung bezieht, aus der Beurteilung erkennbar sein. Dafür genügt es, dass aus der Beurteilung der Zeitraum, auf den sich diese bezieht, im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2014
8- 6 B 600/14 -, und vom 8. Juni 2012 - 6 B 480/12 -, sowie Urteil vom 16. Mai 2012 - 1 A 499/09 -, jeweils juris.
9Dabei ist ausgehend vom Empfängerhorizont an objektive Anhaltspunkte anzuknüpfen. Nicht entscheidend ist demgegenüber ein gegebenenfalls abweichender, objektiv aber nicht zum Ausdruck gekommener innerer Wille des Beurteilers. Wenn es im Einzelfall an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten dazu fehlt, wie der der Beurteilung zugrunde liegende Zeitraum eingegrenzt ist, kann die Auslegungsregel greifen, dass zur Vermeidung einer Beurteilungslücke „im Zweifel" beabsichtigt sein dürfte, unmittelbar an den Zeitraum der letzten Vorbeurteilung anzuknüpfen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 6 B 285/13 -, vom 8. Juni 2012 - 6 B 480/12 - und vom 7. Juni 2011 - 6 B 544/11 -, jeweils juris.
11Ausgehend davon lässt sich hier der Zeitraum, auf den sich die Anlassbeurteilung der Antragstellerin bzw. die Anlassbeurteilung der Beigeladenen bezieht, nicht hinreichend sicher ermitteln. Insbesondere weisen die Beurteilungen den jeweiligen Beurteilungszeitraum nicht ausdrücklich aus, sondern enthalten jeweils lediglich das (angebliche) Datum der letzten Vorbeurteilung, mithin der Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 23. Juni 2010 sowie der Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 14. Dezember 2004 (richtig: 24. Februar 2005).
12Soweit der Antragsgegner meint, es müsse vorliegend „möglich sein, im Wege der Auslegung einen anderen“ - als den an die letzte Vorbeurteilung anknüpfenden - „Beurteilungszeitraum anzunehmen“, und mutmaßt, der Beurteiler habe der Anlassbeurteilung der mit Wirkung vom 1. August 2012 an die Städtische Realschule E. versetzten Antragstellerin nur den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 10. Januar 2014 und der Anlassbeurteilung der Beigeladenen, da er erst seit dem 16. April 2012 an dieser Schule tätig sei, nur den Zeitraum vom 16. April 2012 bis zum 10. Januar 2014 zu Grunde gelegt, lässt er außer Acht, dass ein objektiv nicht in den Beurteilungen zum Ausdruck gekommener innerer Wille des Beurteilers nicht entscheidend ist. Ein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass die Beurteilungen sich nur auf die genannten Zeiträume erstrecken, ist ihnen nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass unter Nr. 3 der jeweiligen Beurteilung Aufgaben genannt sind, die die Antragstellerin vor dem 1. August 2012 bzw. die Beigeladene vor dem 16. April 2012 erfüllt hat, deutet vielmehr auf das Gegenteil. Dafür, dass dies nur nachrichtlich geschehen ist, ist nichts ersichtlich. Eine Klarstellung des Inhalts, dass die bei der Erfüllung dieser Aufgaben gezeigten Leistungen keinen Eingang in die Anlassbeurteilungen vom 10. Januar 2014 gefunden haben, ist nicht erfolgt.
13Vor diesem Hintergrund ist es ohne hinreichenden Aussagewert, dass unter Nr. 2 der Beurteilungen als “Beurteilungsgrundlage(n)“ nur solche aufgeführt werden, die sich auf die Zeit beziehen, in der der Beurteiler bzw. im Falle der Antragstellerin auch diese an der Städtischen Realschule E. tätig war. Erstens verhalten sich die Beurteilungen nicht zum Beginn der Tätigkeit des Beurteilers an der Schule und führt die Beurteilung der Antragstellerin den Umstand ihrer „Versetzung an die Realschule E. im Schuljahr 2012/2013“ lediglich im Rahmen der Aufzählung der außerunterrichtlichen Tätigkeiten an. Zweitens würde bei gegenteiliger Sichtweise von dem rechtlichen Erfordernis, wonach dienstliche Beurteilungen auf den Beurteilungszeitraum vollständig erfassende Erkenntnisquellen gestützt sein müssen, auf den Beurteilungszeitraum geschlossen, ohne dass den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen etwas dafür zu entnehmen wäre, dass dem Beurteiler dieses Erfordernis bekannt war und er es beachten wollte.
14Festzustellen ist schließlich, dass der Antragsgegner nicht (mehr) anführt, die aktuellen Beurteilung der Antragstellerin erstrecke sich auch auf einen vor ihrer Versetzung an die Städtische Realschule E. liegenden Zeitraum, und auch nicht etwa geltend macht, die aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen, die jeweils das Datum der letzten Vorbeurteilung nennen, erfassten, da die oben genannte Auslegungsregel greife, den mit dem jeweiligen Datum der Vorbeurteilung - mithin im Falle der Antragstellerin mit dem 23. Juni 2010 und im Falle der Beigeladenen mit dem 24. Februar 2005 - beginnenden Zeitraum. Im Übrigen wären die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen auch dann rechtlich zu beanstanden, wenn aus ihnen erkennbar wäre, dass sie diese Zeiträume erfassen. Denn der Beurteiler, der, wie der Antragsgegner zugesteht, aus eigener Anschauung keine Kenntnisse über das Leistungsbild der Antragstellerin im Zeitraum vom 23. Juni 2010 bis zum 31. Juli 2012 bzw. der Beigeladenen im Zeitraum vom 24. Februar 2005 bis zum 15. April 2012 hat, hat sich insoweit keine, geschweige denn eine hinreichende Erkenntnisgrundlage verschafft.
15Dahinstehen kann, ob es, wie der Antragsgegner meint, unter den hier gegebenen Umständen den rechtlichen Anforderungen entsprochen hätte, wenn der Qualifikationsvergleich der Antragstellerin und der Beigeladenen anhand von Anlassbeurteilungen erfolgt wäre, denen erkennbar nur der Zeitraum vom 1. August 2012 bzw. vom 16. April 2012 bis zum 10. Januar 2014 zu Grunde liegt und die in Konsequenz dessen die zuvor von der Antragstellerin und der Beigeladenen - u.a. bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten - gezeigten Leistungen unberücksichtigt lassen.
16Die Antragstellerin hat schließlich auch Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsgrund begründen. Würde die in Rede stehende Stelle mit der Beigeladenen besetzt, wäre dies nicht ohne Weiteres wieder rückgängig zu machen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am 30. Januar 2013 ausgeschriebenen zehn Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 LBesO/Vergütungsgruppe EG 9 TV-L (Werkstattlehrer) mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Der Antragsteller hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Sie beruht auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil u.a. die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 25. Juni 2013, auf welche die Entscheidung gestützt ist, zu beanstanden ist.
5Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398.
7Einer Überprüfung nach diesen Maßgaben hält die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 25. Juni 2013 und die ebenfalls aus Anlass der Bewerbung um die in Rede stehenden Beförderungsplanstellen erstellten Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. bis 9. nicht stand, weil sie nicht im Einklang mit Nr. 4.2 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7, BASS 21 - 02 Nr. 2 (im Folgenden: BRL) stehen. Danach muss der Zeitraum, auf den sich die Beurteilung bezieht, aus der Beurteilung erkennbar sein. Dafür genügt es, dass aus der Beurteilung der Zeitraum, auf den sich diese bezieht, im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2012 - 6 B 480/12 -, juris, und Urteil vom 16. Mai 2012 - 1 A 499/09 -, mit weiteren Nachweisen.
9Dabei ist ausgehend vom Empfängerhorizont an objektive Anhaltspunkte anzuknüpfen. Nicht entscheidend ist demgegenüber ein gegebenenfalls abweichender, objektiv aber nicht zum Ausdruck gekommener innerer Wille des Beurteilers. Wenn es im Einzelfall an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten dazu fehlt, wie der der Beurteilung zugrunde liegende Zeitraum eingegrenzt ist, kann die Auslegungsregel greifen, dass zur Vermeidung einer Beurteilungslücke "im Zweifel" beabsichtigt sein dürfte, unmittelbar an den Zeitraum der letzten Vorbeurteilung anzuknüpfen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 6 B 285/13 -, vom 8. Juni 2012 - 6 B 480/12 - und vom 7. Juni 2011 - 6 B 544/11 -, jeweils juris.
11Im Streitfall lässt sich den genannten Anlassbeurteilungen der Zeitraum, auf den sich die jeweilige Beurteilung bezieht, nicht hinreichend verlässlich entnehmen. Sie weisen im Gegensatz zur Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 10. vom 12. Juli 2013 ("Berichtszeitraum: 01.12.2010 bis heute") den jeweiligen Beurteilungszeitraum nicht ausdrücklich aus. In ihnen wird jeweils lediglich das Datum der letzten Beurteilung angegeben bzw. im Fall der Beigeladenen zu 4. nicht einmal das Datum, sondern nur der Hinweis auf ihre letztmalige Beurteilung im Schuldienst des Landes O. . Gegen die Schlussfolgerung, dass die aktuellen Anlassbeurteilungen an den jeweiligen Zeitraum der letzten Beurteilung anknüpfen sollen, spricht jedoch, dass die Bezirksregierung N. die für die Erstellung der Beurteilungen zuständigen Schulleiter mit Schreiben vom 30. April 2013 gebeten hat, bei der Beurteilung „einen Beurteilungszeitraum von den letzten drei Jahren zugrunde zu legen". Die gerade vor diesem Hintergrund gebotene Klarstellung in der jeweiligen Beurteilung, auf welchen Zeitraum sie sich bezieht, ist indes ausgeblieben.
12Allein mit dem genannten Schreiben vom 30. April 2013 ist dem Erfordernis der Nr. 4.2 Satz 1 BRL nicht genügt. Der etwaige Wille des jeweiligen Beurteilers, der Beurteilung den in dem Schreiben genannten Zeitraum zugrunde zu legen, kommt in den aktuellen Anlassbeurteilungen nicht zum Ausdruck. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehlten durchgreifende Hinweise darauf, dass die Beurteiler von einem abweichenden Beurteilungszeitraum ausgegangen seien, steht entgegen, dass der Beurteiler des Beigeladenen zu 10. dessen Anlassbeurteilung vom 12. Juli 2013 ausdrücklich nicht auf den vorhergehenden Dreijahreszeitraum bezogen hat, sondern nur auf den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2010.
13Ob die aktuelle Anlassbeurteilung des Antragstellers und/oder die aktuellen Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 1. bis 10. noch an weiteren Mängeln leiden, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungserheblich. Angemerkt sei, dass es den rechtlichen Anforderungen wohl noch entspräche, wenn die Beurteilungen zwecks Vermeidung von Beurteilungslücken den mit dem Datum der jeweiligen Vorbeurteilung beginnenden Zeitraum erfassten, obwohl dadurch, weil das Beurteilungssystem nach der Bewährungsfeststellung keine Regel- oder Zwischenbeurteilungen vorsieht, teilweise extrem ausgedehnte Beurteilungszeiträume entstünden.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 6 B 1336/13 -, juris.
15Der Antragsteller hat schließlich auch Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsgrund begründen. Würden die in Rede stehenden Stellen mit den Beigeladenen besetzt, wäre dies nicht ohne Weiteres wieder rückgängig zu machen.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 5 - in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG) - Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Dieser Wert ist, obwohl die Besetzung von zehn Stellen verhindert werden sollte, nur einfach anzusetzen, weil im Hinblick auf die Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren durchgeführt worden ist und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgen sollte.
18Vgl. OVG NRW, Senatsbeschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663.
19Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 10 LBesO sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe 11. Der sich danach ergebende Betrag (Grundgehalt i.H.v. 3.385,07 Euro x 6 zuzüglich Sonderzahlung) ist zu halbieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festzusetzen.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. August 2015 – 2 K 5654/15 – gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 15. Juli 2015 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. August 2015 – 2 K 5654/15 – gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 15. Juli 2015 wiederherzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche und die Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, zu Lasten des Antragstellers ausgehe. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche vieles für ein Unterliegen des Antragstellers im Klageverfahren, weil sich die Entlassungsverfügung als rechtmäßig erweisen dürfte. Denn die Voraussetzungen der §§ 21 Nr.1, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 9 Abs. 8 Satz 4 Halbsatz 1 LVO NRW lägen vor. Die Einschätzung der Bezirksregierung E. , der Antragsteller habe sich in der Probezeit nicht bewährt, unterliege keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Bezirksregierung E. habe sich zutreffend auf die aus Anlass des bevorstehenden Ablaufs der bis zum 31. Juli 2015 verlängerten laufbahnrechtlichen Probezeit erstellte dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2015 gestützt, aus der sich die Nichtbewährung ergebe.
4Die hiergegen von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände gebieten eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die im Rahmen des auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung geht hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Die angefochtene Entlassungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, weil sie sich auf eine unzureichende Tatsachengrundlage stützt.
5Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Dieser Tatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden darf, wer sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Entscheidend ist hierfür, ob der Beamte sich in der Probezeit hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Dies folgt zudem aus Art. 33 Abs. 2 GG, dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt.
6Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
7Vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 – und vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, jeweils juris und mit weiteren Nachweisen.
8Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei ist einem Beamten auf Probe nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten – regelmäßigen oder auch verlängerten – Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Bei einer Verlängerung der Probezeit dürfen die bisherigen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn den während des Verlängerungszeitraums gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998 und vom 31. Mai 1990, jeweils a.a.O., und Beschluss vom 20. November 1989 – 2 B 153.89 –, juris.
10Diesen Anforderungen wird die der Entlassungsentscheidung zugrunde liegende Feststellung der mangelnden Bewährung des Antragstellers nicht gerecht. Die Bezirksregierung E. hat ihr negatives Bewährungsurteil allein auf die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2015 und damit auf einen unvollständigen Sachverhalt gestützt. Diese verhält sich – ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit - lediglich über die Tätigkeit des Antragstellers an der C. -von-T. Gesamtschule in E1. , mithin über den Zeitraum vom 8. Januar 2014 bis zum 8. Juni 2015, der ans Ende der bis zum 31. Juli 2015 verlängerten Probezeit fällt. Dagegen blendet die Entlassungsverfügung das vom Antragsteller in der regulären Probezeit (21. September 2009 bis 20. September 2012) gezeigte Leistungsbild und hier insbesondere die nach der dienstlichen Beurteilung vom 15. April 2011 erbrachten Leistungen vollständig aus.
11Diese zeitlich eingeschränkte Beurteilungsgrundlage führt auch mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles zur Fehlerhaftigkeit der negativen Bewährungsfeststellung. Die in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015 erfolgte Beschränkung auf den Tätigkeitszeitraum an der C. -von-T. Gesamtschule mag darauf zurückzuführen sein, dass die zunächst unter dem 4. September 2012 erstellte dienstliche Beurteilung vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2013 (Az. 2 K 8394/12) aufgehoben worden ist und der Antragsteller infolge der zunächst vollziehbaren, mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 (Az.: 2 K 8365/12) aufgehobenen Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2012 nicht ununterbrochen im aktiven Schuldienst tätig war. Diese Umstände entbinden den Antragsgegner jedoch nicht von seiner Pflicht, bei der Einschätzung, ob der Antragsteller voraussichtlich den Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes seiner Laufbahn gewachsen sein wird, das in der gesamten Probezeit gezeigte Leistungsbild, einschließlich etwaiger Leistungsschwankungen zu berücksichtigen. Nur auf diese Weise ist eine tragfähige Bewährungsaussage möglich. Dem entsprechend sehen auch die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 – ABl. NRW. S. 7) in Ziffer 3.2. vor, dass Lehrerinnen und Lehrer spätestens drei Monate vor Ablauf der allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit zu beurteilen sind. Eine weitere dienstliche Beurteilung ist im Falle der Verlängerung der Probezeit spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit zu erstellen. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Entscheidung, ob der Beamte auf Probe zu entlassen oder in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen ist, auf einer vollständigen, die gesamte Probezeit erfassenden Tatsachengrundlage getroffen wird. Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Antragsteller ist bislang keine – die aufgehobene dienstliche Beurteilung vom 4. September 2012 ersetzende – dienstliche Beurteilung über die reguläre Probezeit erteilt worden (vgl. Ziffer 3.2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien).
12Ob darüber hinaus die dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2015 unter einem materiellen Rechtsfehler leidet, weil sie ihrerseits weitere relevante Leistungen während des Verlängerungszeitraums der Probezeit nicht berücksichtigt, kann offen bleiben. Insoweit lässt sich anhand der Verwaltungsvorgänge nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob der Antragsteller in diesem Zeitraum noch vor seinem Dienstantritt an der C. -von-T. Gesamtschule (während des gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Eilverfahrens) weiterhin an der Gesamtschule O. in N. unterrichtet und damit einzubeziehende Leistungen erbracht hat.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
41. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Der Zweck eines Probebeamtenverhältnisses liegt darin, dem Dienstherrn die Feststellung zu ermöglichen, ob der Probebeamte den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden. Die Erprobung bezieht sich auf sämtliche Merkmale, die für den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgebend sind, also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Feststellung der Bewährung ist ihrem Inhalt nach auf die Bewertung dieser persönlichen Merkmale, ihrem Ziel nach auf die Zukunft und ihrem Maßstab nach auf Aufgaben ausgerichtet, die in der Regel der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dem Amt im statusrechtlichen Sinne zuordnet.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263.
8Die Probezeitbeurteilung dient der Feststellung, dass sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat. Die Feststellung enthält die Prognose, der Beamte auf Probe werde den Anforderungen der angestrebten Laufbahn voraussichtlich gerecht.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 A 10.07 -, IÖD 2009, 242.
10Die streitgegenständliche - aus Anlass des Ablaufs der Probezeit erstellte - dienstliche Beurteilung des Klägers vom 17. Juni 2009 ist Grundlage der dem beklagten Land obliegenden Einschätzung, ob der Kläger sich im vorstehenden Sinne während seiner fünfjährigen Probezeit vom 18. Mai 2002 bis 17. Mai 2007 bewährt hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398.
12Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken könnten, die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung halte einer Überprüfung nach diesen Maßgaben stand.
13Soweit der Kläger geltend macht, zur Anwendung kommen müssten die “Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen“, Rd.Erl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 27. Oktober 2003 - I B 2-40-07-10/03 -, MBl. NRW. 2003 S. 1410 (im Folgenden: BRL 2003), allerdings sähen „diese Beurteilungsrichtlinien in ihrer alten Fassung unter 12.4 Ziff. 1 ausdrücklich die Ziehung eines Quervergleichs vor“, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil vorliegend allein auf die BRL 2003 abzustellen ist.
14Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass, wie der Kläger mutmaßt, der streitgegenständlichen Beurteilung und den aus Anlass des Ablaufs der Probezeit erstellten Beurteilungen derjenigen Regierungsbaureferendare, die, wie er, ebenfalls am 18. Mai 2002 in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden sind, nicht der gleiche Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt worden ist, sind weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst erkennbar.
15Fehl geht die Annahme des Klägers, Herr L. habe für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Januar 2004 eine „(abschließende) Teilbeurteilung innerhalb der Probezeit“ erstellt, die nicht in einen bloßen Beurteilungsbeitrag hätte umgedeutet werden dürfen, sondern „gewichtet nach ihrem zeitlichen Anteil, adäquat in die Gesamtbewertung“ hätte einfließen müssen.
16Bei der schriftlichen Äußerung des Herrn L. handelt es sich nicht um eine dienstliche Beurteilung im rechtlichen Sinne. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hat er sich wegen der Umsetzung des Klägers zur Niederlassung B. lediglich veranlasst gesehen, das von diesem während des genannten Zeitraums gewonnene Leistungsbild schriftlich festzuhalten. Insoweit fügt sich, dass er sich nicht an den Vorgaben der BRL 2003 orientiert und insbesondere auch den Beurteilungsvordruck gemäß ihrer Anlage (vgl. Nr. 12.5 letzter Satz BRL 2003) nicht verwandt hat.
17Der Senat hat überdies bereits im Beschluss vom 26. April 2010 - 6 B 1827/09 - darauf hingewiesen, dass es sich bei der schriftlichen Äußerung des Herrn L. nicht um einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 12.3.2.1 BRL 2003 handelt, vielmehr Nr. 12.3.2.2 BRL 2003 einschlägig ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weiteren Ausführungen im genannten Beschluss verwiesen.
18Herr C. , der den der streitgegenständlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Beurteilungsvorschlag vom 21. April 2009 (vgl. Nr. 12.5 BRL 2003) erstellt hat, mithin als Erstbeurteiler tätig war, war gehalten, den Inhalt der schriftlichen Äußerung des Herrn L. in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen zu setzen. Er war jedoch an das von Herrn L. ausgeworfene Gesamturteil („ausreichend“) bzw. an seine Einzelbewertungen nicht, auch nicht etwa deshalb gebunden, weil die Äußerung des Herrn L. den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Januar 2004 und damit einen nicht unerheblichen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Erst recht war er nicht verpflichtet, die Einschätzungen des Herrn L. zu übernehmen und entsprechend dem Anteil des genannten Zeitraums an der fünfjährigen Probezeit in eine Gesamtbewertung einfließen zu lassen.
19Soweit der Kläger geltend macht, die schriftliche Äußerung des Herrn L. sei für ihn „positiv“, ignoriert er im Übrigen die dort beschriebenen Leistungsdefizite.
20Vergeblich rügt der Kläger, der Erstbeurteiler C. habe den für die Zeit ab dem 15. September 2005 - dem Beginn der Tätigkeit des Klägers in der Niederlassung X. - erstellten Beurteilungsbeitrag des damaligen Leiters der Niederlassung X. , Herrn E. , vom 4. Mai 2006, nicht einbezogen. Auch diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der schriftlichen Äußerung des Herrn E. vom 4. Mai 2006 nicht um einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 12.3.2.1 BRL 2003 handelt. Eine Abordnung im Sinne dieser Vorschrift steht insoweit ebenfalls nicht in Rede.
21In der Niederlassung X. konnte Herr C. die Leistungen des Klägers als dessen unmittelbarer Vorgesetzter aus eigener Anschauung beurteilen und war somit nicht nach Nr. 12.3.2.2 BRL 2003 gehalten, sich die erforderlichen Kenntnisse z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen. Ausweislich der genannten Äußerung des Herrn E. hat Herr C. als zugeordneter Abteilungsleiter Planung den Kläger seit seinem Dienstantritt intensiv betreut. Der Kläger sei nahezu wöchentlich über seinen Leistungsstand informiert worden. In jeweils mehrstündigen Fachgesprächen habe Herr C. ihm die bestehenden Defizite erläutert und Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt.
22Soweit der Kläger geltend macht, der Umstand, dass der Beurteilungsbeitrag des Herrn E. bereits in der - „durch vom Landesbetrieb verursachte Gründe indes nicht wirksam“ gewordenen - Beurteilung vom 19. Mai 2006 verwertet worden sei, spreche dafür, dass Herr C. damals davon ausgegangen sei, diese weiteren Informationen zu benötigen, verkennt er, dass Herr C. seinerzeit nicht als Beurteiler tätig geworden ist.
23Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (vgl. S. 22 des Urteilsabdrucks), dem Erstbeurteiler seien die schriftlichen Äußerungen des Herrn L. und des Herrn K. am 20. April 2009 per E-Mail übersandt worden. Damit hätten ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Erstellung und Unterzeichnung der Beurteilung am 21. April 2009 sämtliche zur Schaffung einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage erforderlichen Erkenntnisse vorgelegen. Denn bei der auf den 21. April 2009 datierenden Fassung der Erstbeurteilung handele es sich - anders als der Kläger meine - nicht um eine bloße Abschrift bzw. Reinschrift der unter dem 17. April 2009 gefertigten Erstbeurteilung. Der Erstbeurteiler habe sich vielmehr erneut mit der Beurteilung des Klägers inhaltlich auseinandergesetzt. Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Erstbeurteilers vom 5. März 2010 bestünden nicht.
24Der Kläger hält dem entgegen, die eidesstattliche Versicherung des Herrn C. vom 5. März 2010 könne bereits deshalb nicht richtig sein, weil mehrfach dokumentiert sei, dass die „Beurteilungsbeiträge“ des Herrn L. und des Herrn K. bei der Erstellung der Erstbeurteilung am 17. April 2009 eben noch nicht vorgelegen hätten. Dieses Vorbringen geht ins Leere, denn Herr C. hat am 5. März 2010 gerade nicht, wie der Kläger annimmt, eidesstattlich versichert, ihm hätten die schriftlichen Äußerungen des Herrn L. und des Herrn K. bereits am 17. April 2009 vorgelegen. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung lagen ihm diese Äußerungen vielmehr bei seiner (abschließenden) Erstbeurteilung am 21. April 2009 vor.
25Der Einwand des Klägers, es bestünden mit Blick auf Nr. 12.3.2.2 BRL 2003 Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Beurteilung, greift ebenfalls nicht durch. Hat der Beamte während des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt und kann der Beurteiler die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen, so hat er sich nach Nr. 12.3.2.2 Satz 1 BRL 2003 die erforderlichen Kenntnisse bis zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen, wenn der Einsatz auf dem früheren Arbeitsplatz wenigstens sechs Monate betragen hat. Die Annahme des Klägers, eine Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter sei nach den BRL 2003 „zwingend (...) bis zum Beginn des Beurteilungsgesprächs" im Beurteilungsformular zu dokumentieren, geht fehl. Nr. 12.3.2.2 Satz 3 BRL 2003 gibt lediglich vor, dass die Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter im Beurteilungsformular zu dokumentieren ist, nicht jedoch, dass dies bereits vor dem Beurteilungsgespräch zu geschehen hat.
26Der Umstand, dass Herrn C. die schriftlichen Äußerungen des Herrn L. und des Herrn K. im Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs noch nicht vorgelegen haben, lässt nicht darauf schließen, dass er seinerzeit hinsichtlich des Zeitraums bis zum 30. Juni 2005 nicht über die Kenntnisse verfügt hat, die für einen auch diesen Zeitraum erfassenden Abgleich des Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbildes mit der Einschätzung des Klägers erforderlich waren. In Anbetracht des Ablaufs der Probezeit drängt es sich vielmehr auf, dass Herr C. auch im Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs über das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des Klägers im gesamten Beurteilungszeitraum hinlänglich informiert war und die für einen solchen Abgleich erforderlichen Kenntnisse hatte. Er hatte den Kläger - wie bereits dargestellt - nach seiner Umsetzung zur Niederlassung X. intensiv betreut und ist somit auch mit den bereits zuvor festgestellten erheblichen Leistungsdefiziten des Klägers konfrontiert worden, die ausweislich der Verwaltungsvorgänge in mehreren Gesprächen thematisiert worden sind, an denen neben Herrn C. auch andere Vorgesetzte teilgenommen haben, und die offensichtlich Anlass für die intensive Betreuung des Klägers waren.
27Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren gibt auch mit Blick auf die in Nr. 12.3.1.2 BRL 2003 enthaltenen Vorgaben keine Veranlassung, die Vorgehensweise des Herrn C. im Rahmen des Beurteilungsgesprächs vom 16./17. April 2009 zu beanstanden. Ihm und dem Kläger waren die gegensätzlichen Leistungseinschätzungen hinlänglich bekannt. Anlass für einen erneuten Abgleich der Einschätzungen hätte nur dann bestanden, wenn es dem Kläger zumindest ansatzweise gelungen wäre, seiner Selbsteinschätzung ein Fundament zu geben. Dies hat er, wie der Senat bereits im Beschluss vom 26. April 2010 - 6 B 1827/09 - ausgeführt hat, im Beurteilungsgespräch vom 16./17. April 2009 - wie auch zuvor - nicht erreicht. Die Herrn C. am 17. April 2009 übergebene schriftliche Stellungnahme entbehrt diesbezüglich ebenfalls jedweder Substanz.
28Das Zulassungsvorbringen zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Zeitraum vom 18. bis 31. Mai 2002 nicht durch einen Beurteilungsbeitrag abgedeckt sei und Herr C. die seinerzeit vom Kläger erbrachten Leistungen nicht aus eigener Anschauung habe beurteilen können. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Beurteilung den im genannten Zeitraum erbrachten Leistungen des Klägers, wie er zu meinen scheint, nicht gerecht wird, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es sich bezogen auf den Gesamtbeurteilungszeitraum um einen relativ kurzen Zeitabschnitt gleich in der Anfangsphase der fünfjährigen Probezeit gehandelt habe, dem ersichtlich nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen sei. Der Hinweis des Klägers, in diese Zeit sei der „Aufbau wichtiger dienstlicher Kontakte (…) für das Veranstaltungsmanagement“ gefallen, gibt nichts dafür her, dass er seinerzeit besonders zu würdigende Leistungen, geschweige denn Leistungen erbracht hat, die von Relevanz für die angefochtene Beurteilung bzw. die Feststellung seiner Bewährung in der Probezeit waren.
29Verfehlt ist die Auffassung des Klägers, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Zwischenvotum des Herrn I. die angegriffene Beurteilung beeinflusst habe.
30Dem Kläger ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom 26. April 2010 - 6 B 1827/09 - ausgeführt hat, zuzugestehen, dass die BRL 2003 hinsichtlich der Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit (vgl. Nr. 4.1 BRL 2003) die Erstellung eines Zwischenvotums nicht vorsehen. Es kann weiter unterstellt werden, dass sich das Zwischenvotum des weiteren Vorgesetzten I. , der keine Arbeitskontakte zum Kläger hatte, auf die Endbeurteilung ausgewirkt hat. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beurteilung wird jedoch auch hierdurch nicht begründet.
31Der Endbeurteiler hat dem übergeordneten Prinzip der Richtigkeit der Beurteilung Rechnung zu tragen. Demgemäß steht es im konkreten Anwendungsfall in seinem Ermessen, auf weitere Erkenntnisse zurückzugreifen. In Betracht kommen insbesondere Einschätzungen weiterer Vorgesetzter des zu Beurteilenden. Dementsprechend sieht Nr. 12.1.1 Satz 2 BRL 2003 vor, dass die Leitung des Landesbetriebs bei der Endbeurteilung von den Vorgesetzten des Beamten beraten wird. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass eine Berücksichtigung der Einschätzung des Herrn I. ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Weder das Fehlen von Arbeitskontakten, auf welches der Kläger erneut hinweist, noch der von ihm angeführte Umstand, Herr I. sei als Leiter der Regionalniederlassung O. erst ab dem 1. Januar 2007 für die Außenstelle X. zuständig gewesen, schließen einen Erkenntnisgewinn aus. Durfte der Endbeurteiler auf die Einschätzung des Vorgesetzten I. zurückgreifen, ist es unschädlich, dass diese in Form eines Zwischenvotums abgegeben wurde.
32Bezüglich des Einwands des Klägers, er sei entgegen Nr. 5 Satz 3 BRL 2003 nicht an der Zusammenstellung der Aufgabenbeschreibung beteiligt worden, die in die angefochtene Beurteilung aufgenommen worden sei, hat das Verwaltungsgericht (vgl. S. 24 des Urteilsabdrucks) angemerkt, das beklagte Land habe zutreffend darauf hingewiesen, dass er im Jahr 2007 an der Erstellung der identischen Aufgabenbeschreibung beteiligt worden sei, die Bestandteil der Probezeitbeurteilung vom 10. April 2007 gewesen sei. Denn der Kläger habe mit Schreiben vom 12. März 2007 zu den von ihm übernommenen Aufgaben Stellung genommen. Diese Aufgaben fänden sich in der Aufgabenbeschreibung wieder. Der Übernahme der Aufgabenbeschreibung aus der Beurteilung vom 10. April 2007 erweise sich als unbedenklich. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeurteiler infolge der Übernahme der Aufgabenbeschreibung eine unzutreffende Erstbeurteilung erstellt haben könnte. Darüber hinaus sei weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden, welche wesentlichen Aufgaben er in der Auflistung vermisse und inwieweit die unterbliebene Nennung Auswirkungen auf das Beurteilungsergebnis haben solle.
33Ungeachtet dessen verfängt der Einwand des Klägers aber auch schon deshalb nicht, weil ein Verstoß gegen Nr. 5 Satz 3 BRL 2003 für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt. Die Vorschrift beruht ersichtlich auf Zweckmäßigkeitserwägungen. U.a. durch die Beteiligung des zu beurteilenden Beamten soll erreicht werden, dass eine den inhaltlichen Vorgaben der Nr. 5 BRL 2003 entsprechende Aufgabenbeschreibung erstellt wird. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die in die Beurteilung aufgenommene Aufgabenbeschreibung diesen Vorgaben nicht genügt, sind dem Zulassungsvorbringen indes nicht zu entnehmen.
34Der Kläger irrt, wenn er meint, dass sämtliche Aufgaben, die er im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, in die Aufgabenbeschreibung hätten aufgenommen werden müssen. Die Aufgabenbeschreibung soll vielmehr nur die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Sonderaufgaben sowie übertragene Aufgaben von besonderem Gewicht aufführen (vgl. Nr. 5 Satz 2 BRL 2003). Zudem sollen in der Regel nicht mehr als fünf Aufgaben benannt werden (vgl. Nr. 5 Satz 5 BRL 2003).
35Fehl geht die Annahme des Klägers, seine „Dozenten- bzw. Ausbildungstätigkeit“, gemeint ist offensichtlich der einmal jährlich stattfindende Vortrag "Straßen- und Autobahngeschichte" anlässlich der "Technischen Lehrgänge für Baureferendare" bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, hätte in die Aufgabenbeschreibung aufgenommen werden müssen. Dahinstehen kann, wie diese Nebentätigkeit rechtlich einzuordnen ist und ob sie überhaupt zulässiger Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung sein kann. Es handelte sich jedenfalls ersichtlich nicht um eine die Probezeit prägende Sonder- oder übertragene Aufgabe von besonderem Gewicht im Sinne von Nr. 5 Satz 2 BRL 2003. Hierfür spricht zum einen der geringfügige zeitliche Aufwand sowie auch und nicht zuletzt die Thematik des Vortrags. Es drängt sich auf, dass Kenntnisse im Bereich der "Straßen- und Autobahngeschichte" für die durch die Probezeitbeurteilung zu treffende Feststellung, ob der zu beurteilende Beamte den Anforderungen der angestrebten Laufbahn voraussichtlich gerecht wird, nur untergeordnete Bedeutung haben.
36Auch der Umstand, dass nach Nr. 10 BRL 2003 eine Dozenten- oder Ausbildungstätigkeit anzugeben ist, bedeutet nicht, wie der Kläger zu meinen scheint, dass diese Tätigkeit auch in die Aufgabenbeschreibung nach Nr. 5 BRL 2003 aufzunehmen ist, geschweige denn, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine prägende Sonder- oder übertragene Aufgabe von besonderem Gewicht im Sinne von Nr. 5 Satz 2 BRL 2003 handelt. Dementsprechend differenziert der Beurteilungsvordruck gemäß der Anlage der BRL 2003 zwischen der Aufgabenbeschreibung nach Nr. 5 BRL 2003 (vgl. S. 3 der Anlage) und den besonderen - im Übrigen ohne Bewertung anzugebenden - Tätigkeiten im Sinne von Nr. 10 BRL 2003 (vgl. S. 4 der Anlage), zu denen u.a. eine Dozenten- und Ausbildungstätigkeit zählt.
37Schließlich bietet das Zulassungsvorbringen auch keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken könnten, der Erstbeurteiler sei nicht wegen Voreingenommenheit von der Erstellung der Beurteilung ausgeschlossen gewesen.
38Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Allein die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 6 A 2803/11 -, und vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 -, jeweils juris, mit weiteren Nachweisen.
40Demnach genügt es nicht, Gesichtspunkte aufzuführen, die die Vermutung nahelegen mögen, dass sachfremde Erwägungen oder Voreingenommenheit die Abfassung der dienstlichen Beurteilung beeinflusst haben, solange dafür nicht ein hinreichend konkreter Anhalt aufgezeigt wird. An der Darlegung eines solchen Anhalts lässt es auch der Zulassungsantrag jedoch fehlen.
41Insbesondere sind nach wie vor keine hinreichend objektiven Hinweise auf ein die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers begründendes und im Beurteilungsverfahren noch fortbestehendes Zerwürfnis zwischen ihm und dem Kläger ersichtlich. Berücksichtigt man, dass es dem Kläger - wie im Weiteren (S. 17 f.) näher dargestellt - nach wie vor nicht gelungen ist, konkrete Gesichtspunkte anzuführen, die für eine Leistungssteigerung während der fünfjährigen Probezeit sprechen, geschweige denn die Feststellung der Bewährung rechtfertigen könnten, spricht gegen eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers bereits, dass sich die von ihm abgegebene Beurteilung im Wesentlichen auf dem Niveau der zunächst anlässlich des Ablaufs der fünfjährigen Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10. April 2007 bewegt. Soweit der Kläger nunmehr erneut den Vorwurf der Voreingenommenheit wegen der von ihm behaupteten Begebenheit erheben will, die sich anlässlich eines Festes im Oktober 2005 zugetragen haben soll, mithin längere Zeit zurückliegt, überzeugt dies nicht. Mit Blick darauf, dass der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren 6 B 1827/09 und zwar mit der Beschwerdebegründung vom 13. Januar 2010 auf diesen Vorfall hingewiesen hat, hätte zunächst Veranlassung bestanden zu erläutern, warum er den Vorfall zuvor nicht für erwähnenswert gehalten hat, erstmals im genannten Beschwerdeverfahren jedoch einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Erstbeurteilung gesehen hat.
42Die vom Kläger darüber hinaus angeführten Vorgehensweisen des Erstbeurteilers begründen die Annahme seiner Voreingenommenheit nicht. Verfehlt ist die Annahme des Klägers, eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers lasse sich daraus ableiten, dass er die Befähigungsmerkmale "Ausdrucksfähigkeit mündlich" und "Ausdrucksfähigkeit schriftlich" in der Erstbeurteilung vom 21. April 2009 nur noch mit dem Ausprägungsgrad B ("erkennbar ausgeprägt") bewertet habe, obwohl, wie der Kläger geltend macht, er diese Merkmale in der "Erstfassung" vom 17. April 2009 noch mit dem Ausprägungsgrad C ("deutlich ausgeprägt") bewertet habe und auch "in den Beurteilungsfassungen" vom 15. März 2005, 3. Mai 2006 und 10. April 2007 eine "deutlich ausgeprägte" mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit festgestellt worden sei. Die abweichenden Bewertungen lassen nicht darauf schließen, dass der Erstbeurteiler sich bei der (abschließenden) Bewertung dieser Merkmale von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Soweit der Kläger mutmaßt, der Erstbeurteiler habe „diese Merkmale (...) zur zusätzlichen Stützung der mangelnden Bewährung herabgewertet", ist anzumerken, dass die die Erstbeurteilung abschließende Einschätzung, der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt, bereits in Anbetracht der Bewertungen der Leistungs- und der weiteren Befähigungsmerkmale ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
432. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht.
44Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
45Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Die aufgeworfene Frage,
46„ob eine innerhalb der Probezeit erstellte dienstliche Beurteilung tatsächlich in einen Beurteilungsbeitrag umgedeutet und als solcher in die abschließende Beurteilung einbezogen werden darf“,
47würde sich aus den unter 1. dargestellten Gründen in einem Berufungsverfahren nicht stellen.
483. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
49a) Die vom Kläger erhobenen Aufklärungsrügen greifen nicht durch.
50aa) Soweit der Kläger anführt, bezüglich der eidesstattlichen Versicherungen des Herrn C. vom 28. Januar 2010 und vom 5. März 2010 hätte Aufklärungsbedarf bestanden und die „tatsächlich bestehende Befangenheit“ des Herrn C. hätte vom Verwaltungsgericht „von Amts wegen eruiert werden müssen“, verkennt er, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form zu stellen.
51Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, NVwZ 2012, 512, vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris, vom 18. Dezember 2006 - 4 BN 30.06 -, NVwZ-RR 2007, 285, und vom 27. Januar 2006 - 5 B 98.05 -, juris.
52Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2011 hat der auch seinerzeit bereits anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt.
53Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht bezüglich der Frage einer etwaigen Voreingenommenheit des Herrn C. auch sonst nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Vorkommnisse während des Festes im Oktober 2005 Aufklärungsbedarf bestehe, und habe „offensichtliche Zweifel“ an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn C. vom 28. Januar 2010 gehabt, entbehrt einer Grundlage. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2011 lässt sich nicht entnehmen, dass, wie der Kläger anführt, der Präsident des Verwaltungsgerichts Herrn C. während dieser Verhandlung „mündlich vorgeladen“ hat, um ihn zu den Vorkommnissen während des Festes im Oktober 2005 zu befragen.
54bb) Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht, wie der Kläger geltend macht, eine „unterbliebene Sachaufklärung der Ungenauigkeiten im Bereich der Personalaktenführung“ vorzuwerfen. Zu Recht hat es ausgeführt, dass die Rügen des Klägers betreffend die Aktenführung des beklagten Landes die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage zu stellen vermögen. Dessen ungeachtet, so das Verwaltungsgericht weiter, habe der Kläger nicht dargelegt, dass sich in den seiner Ansicht nach fehlenden Aktenbestandteilen für die Beurteilung relevante Inhalte befänden.
55Auch die vom Kläger mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Unterlagen (Anlagen Z 1 bis Z 4) geben nichts Durchgreifendes dafür her, dass dem Verwaltungsgericht Aktenbestandteile nicht vorgelegen haben bzw. vom beklagten Land vorenthalten worden sind, die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung von Relevanz gewesen wären.
56Ohne eine solche Relevanz ist die an den Kläger gerichtete E-Mail vom 4. Mai 2006 (Anlage Z 1), mittels derer die Niederlassung B. den Termin für ein Beurteilungsgespräch abgesagt hat. Soweit der Kläger geltend macht, die E-Mail sei von Bedeutung, weil hier ein „offensichtlich eingeleitetes (…) Beurteilungsverfahren für den Zeitraum vom 15. Februar 2004 bis zum 30. Juni 2005 insgesamt grundlos ersatzlos abgesagt“ worden sei und sich erst durch dieses Beurteilungsverfahren eine „hinreichende Vergleichbarkeit der Probezeitabschnitte“ ergeben hätte, lässt er außer Acht, dass vorliegend allein die Beurteilung vom 17. Juni 2009 streitbefangen ist und diese Beurteilung nicht nur einen Probezeitabschnitt, sondern die gesamte Probezeit umfasst.
57Vergeblich weist der Kläger auf das Fehlen eines offensichtlich von ihm selbst verfassten und von Herrn L. unterzeichneten Schreibens vom 4. November 2002 (Anlage Z 2) hin, wonach die Bundesanstalt für Straßenwesen an den Kläger herangetreten ist, künftig den einmal jährlich dort stattfindenden Vortrag “Straßen- und Autobahngeschichte“ anlässlich der “Technischen Lehrgänge für Baureferendare“ zu übernehmen, und dem Kläger die hierfür erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden. U.a. in dem "Beurteilungsbeitrag" des Herrn E. , dem Leiter der Niederlassung X. , vom 27. November 2006 ist diese Tätigkeit erwähnt. Ausweislich des auch von Herrn C. unterzeichneten Protokolls über ein Gespräch zwischen ihm, Herrn E. und Herrn K1. vom 28. Juni 2006 war insbesondere auch Herr C. hierüber informiert. Dort heißt es, der Kläger habe ein sehr ausgeprägtes Interesse an Themen des Verkehrswesens, welche in der täglichen Arbeit der Straßenbauverwaltung nicht verlangt würden. Hier seien „sein Einsatz im Arbeitskreis ‘Straßengeschichte‘ der FGSV, als Vortragender für Straßengeschichte des Bundesministeriums für Verkehr im technischen Lehrgang für die Regierungsbaureferendare und in der Dokumentation von herausragenden Straßenneubauprojekten des Bundes als Mitverfasser von Beiträgen in Fachzeitschriften zu nennen“. Schließlich ist dem Protokoll zu entnehmen, dass es dem Kläger nach Auffassung des Herrn E. nicht gelungen war, die insoweit gezeigte Einsatzbereitschaft auch in der täglichen Arbeit zu zeigen.
58Soweit der Kläger darauf hinweist, mit seinem Schreiben vom 11. Mai 2005 (Anlage Z 3) sei ein „Manuskript für einen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlichen Fachartikel zur Personalakte genommen worden“, den sowohl Herr K. als auch Herr K2. , der damalige Leiter der Niederlassung B. , "mit ihrer Paraphe genehmigt" hätten, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat Herrn K. und Herrn K2. mit dem genannten Schreiben einen Fachartikel (lediglich) mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt und ausdrücklich um dessen Rückgabe gebeten. Der Kläger irrt, wenn er meint, allein aufgrund des Umstands, dass dieser Artikel im Jahr 2005, mithin vor Ablauf seiner Probezeit, von ihm (mit-)verfasst worden sei, sei er als eine aus dienstlichen Gründen veranlasste Leistung zu werten und habe im Rahmen der Probezeitbeurteilung Berücksichtigung finden müssen.
59Der Einwand des Klägers, auch das Protokoll über ein am 29. April 2005 durchgeführtes Gespräch zwischen ihm, dem Personalratsmitglied X1. und Herrn K. (Anlage Z 4), das Leistungssteigerungen in der Zeit nach dem 7. März 2005 zweifelsfrei belege, fehle in der Personalakte, ist schon deshalb verfehlt, weil der Kläger das - nur von ihm und Herrn X1. unterzeichnete - Protokoll selbst verfasst hat und nicht ersichtlich ist, dass er darum gebeten hat, es zur Personalakte zu nehmen.
60Ohne Erfolg rügt der Kläger, das beklagte Land habe die "Hilfsakten" der Regionalniederlassung O. und der Niederlassung B. erst verspätet vorgelegt. Denn es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die nachträglich vorgelegten Unterlagen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung von Relevanz gewesen wären. Die Annahme des Klägers, „auch im Betriebssitz N. “ sei „zwischen 2002 und 2004 eine wie auch immer geartete 'Hilfsakte' geführt" worden, entbehrt in Anbetracht der diesbezüglichen Ausführungen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 25. Januar 2012 einer Grundlage.
61Schließlich geht auch der Vorwurf des Klägers fehl, die sogenannten Tätigkeitsberichte, die von ihm „in der Niederlassung/Außenstelle X. auf Weisung von Herrn E. und Herrn C. zu fertigen" gewesen seien, seien vom beklagten Land „in den aktuellen Verfahren bisher (…) aus tendenziösen Gründen verschwiegen worden". Dem Kläger oblag es nach seiner Umsetzung zur Niederlassung X. im September 2005 aufgrund der zuvor festgestellten Leistungsdefizite, seine Arbeitsergebnisse regelmäßig Herrn C. vorzustellen, zu besprechen und weitere Arbeitsschritte abzusprechen. Ihm wurde zugleich die Pflicht auferlegt, Tätigkeitsberichte zu verfassen, d.h. die von ihm wahrgenommenen Aufgaben chronologisch zu erfassen. Bei diesen Berichten handelt es sich nicht, wie der Kläger annimmt, um Leistungs-, geschweige denn um Erfolgsberichte, die der angefochtenen Beurteilung zu Grunde zu legen waren. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung waren sie somit ebenfalls nicht von Relevanz.
62Nach alledem findet sich für die Behauptung des Klägers, durch die „Verschleierung der Personalakte“ sollten seine Leistungssteigerungen „aus der Beurteilung ausgeklammert“ werden bzw. die Personalakten seien „streng darauf frisiert“ worden, „bloß keine Anzeichen einer Leistungsverbesserung zu dokumentieren“, kein Anhalt.
63In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass es dem Kläger (auch) im Zulassungsverfahren nicht gelungen ist, seiner Einschätzung, er habe seine Leistungen während der fünfjährigen Probezeit in einem relevanten Umfang, geschweige denn in einem solchen Umfang gesteigert, dass die Feststellung der Bewährung gerechtfertigt gewesen wäre, ein Fundament zu geben. Die Tätigkeitsberichte vermögen aus den dargestellten Gründen seine Einschätzung nicht zu stützen. Der wiederholte Hinweis des Klägers auf die eidesstattliche Versicherung des Ministerialdirigenten a.D. I1. vom 25. August 2011, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2002 Leiter der Abteilung Straßenbau des Bundesverkehrsministeriums war, wo der Kläger während seiner Baureferendarausbildung einige Monate tätig war, verfängt schon deshalb nicht, weil Ministerialdirigent a.D. I1. nicht den erforderlichen Einblick in die tägliche Arbeit des Klägers während der Probezeit hatte. Seine Ausführungen betreffen dementsprechend lediglich sporadische dienstliche Kontakte zum Kläger in der Anfangsphase seiner Probezeit, verschiedene Publikationen des Klägers, sein Engagement beim Aufbau eines EDV-gestützten Systems über die Entwicklung des deutschen Autobahnnetzes und im bundesweit tätigen Verein “Arbeitsgemeinschaft Autobahngeschichte“ sowie seine Vortragstätigkeit im Bereich der "Straßen- und Autobahngeschichte" im Rahmen der "Technischen Lehrgänge für Baureferendare" bei der Bundesanstalt für Straßenwesen. Es drängt sich auf, dass der nur in dieser Beziehung vom Kläger gewonnene positive Eindruck des Ministerialdirigenten a.D. I1. nicht die in der angefochtenen Beurteilung aufgezeigten erheblichen Leistungsdefizite in Frage zu stellen vermag.
64b) Soweit der Kläger geltend macht, sein Befangenheitsantrag gegen die Richterin X2. , Berichterstatterin im erstinstanzlichen Verfahren, sei zu Unrecht abgelehnt worden, lässt er außer Acht, dass die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags in der Vorinstanz grundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts (vgl. § 146 Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO) unterliegt und eine solche Rüge nur dann beachtlich ist, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass für die ablehnende Entscheidung über den Befangenheitsantrag willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren.
65Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 -, NVwZ-RR 2008, 289; zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 -, NVwZ 2008, 1025, mit weiteren Nachweisen.
66Hierfür gibt das Zulassungsvorbringen nichts her und ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Befangenheitsantrag ist von anderen als der abgelehnten Richterin mit Sachargumenten - die im Übrigen vom Senat in vollem Umfang geteilt werden - mit Beschluss vom 16. Juni 2011 beschieden worden. Die Begründung des Beschlusses lässt nicht erkennen, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen bei der Entscheidung eine Rolle gespielt hätten. Dahingehend argumentiert der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht. Er bezweifelt lediglich die Richtigkeit des Beschlusses, indem er im Wesentlichen die Argumente wiederholt, die er zur Begründung des Befangenheitsantrags vorgetragen hat.
67Soweit der Kläger, nachdem er am 7. März 2012 u.a. die Gerichtsakten VG H. 1 K 1982/07 und 1 K 1983/07 eingesehen hat, sich in seiner Annahme bestärkt sieht, die Richterin X2. sei wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen gewesen, weil aus diesen Akten Unterlagen entfernt worden seien, sei angemerkt, dass es sich bei den von ihm vermissten Aktenbestandteilen um die ausgesonderten Originale der Urteile vom 18. Februar 2009 und der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 20. April bzw. 20. Mai 2009 handelt. Dementsprechend enthalten die anstelle dieser Originale eingehefteten Fehlblätter den Vermerk „Wegen Aktenaussonderung entheftet“. Auf das jeweilige Fehlblatt folgt eine beglaubigte Abschrift der ausgesonderten Entscheidung.
68Vergeblich macht der Kläger die Befangenheit der gesamten Kammer wegen der nicht erfolgten Vernehmung des Herrn C. in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2011 geltend. Auch dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger hat ein etwaiges Ablehnungsrecht nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 43 ZPO verloren. Zudem ergibt sich auch aus den Ausführungen zu 1., dass der Umstand, dass Herr C. in der mündlichen Verhandlung nicht als Zeuge vernommen worden ist, die Besorgnis der Befangenheit der Kammer nicht zu begründen vermag.
69Mit Blick auf die zahlreichen erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingegangenen Schriftsätze des Klägers ist schließlich der Hinweis veranlasst, dass der Senat darauf beschränkt war, den nach Fristablauf eingereichten Vortrag nur insoweit zu beachten, als er die fristgerecht vorgelegte Begründung vom 17./30. August 2011 erläutert oder vertieft.
70Angemerkt sei allerdings, dass die Annahme des Klägers, „die Zulassungsgründe“ hätten sich wegen des erfolgreichen Abschluss seines Promotionsverfahrens im April 2013 „nochmals verstärkt“, neben der Sache liegt. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 22. Mai 2013, er sei „mit Verfügung aus dem Jahre 2002 (…) vom M. T. NRW seinerzeit dienstlich zur Aufnahme eines Promotionsverfahrens veranlasst“ und die hierfür „erforderlichen Genehmigungen“ seien „noch in 2002 unbefristet durch die Behörde M. erteilt“ worden, ist nicht nur angesichts der ihm von seinen Vorgesetzten mehrfach vorgehaltenen fehlenden Einsatzbereitschaft in der täglichen Arbeit der Straßenbauverwaltung und der von ihnen festgestellten weiteren Leistungsdefizite abwegig. Dass er zum Beleg seines Vorbringens lediglich ein von Herrn L. unterzeichnetes Schriftstück vom 23. Oktober 2002 übersandt hat, mit dem ihm, dem Kläger, die erforderlichen Genehmigungen für die Mitarbeit im jährlich (nur) einmal tagenden “Arbeitsausschuss 9.19 ‘Geschichte des Straßen- und Verkehrswesens‘“ der G. für T1. - und W. erteilt worden sind, spricht für sich.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
72Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
73Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.