Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Jan. 2019 - 6 A 1597/18
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2015 sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen und materiell rechtmäßig. Das Beurteilungsgespräch habe am 17. April 2015 stattgefunden. Aus der dienstlichen Beurteilung lasse sich auch erkennen, dass sie sich auf die die Zeit ab dem 8. Januar 2014 beziehe. Die zulässige Höchstprobezeit von fünf Jahren sei nicht überschritten, da der Kläger zwischenzeitlich aufgrund der - später aufgehobenen - sofort vollziehbaren Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2012 aus Rechtsgrün-den an der Diensterbringung gehindert gewesen sei. Die Beurteilungslücke vom 16. April 2011 bis zum 31. August 2011 habe keinen Einfluss auf die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Bewährungsurteils gehabt. Die dienstliche Beurteilung leide nicht an einem Plausibilitäts- oder Schlüssigkeitsdefizit. Die Verletzung allgemeingültiger Beurteilungs- und Wertmaßstäbe lasse sich nicht feststellen.
4Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser näher begründeten Erwägungen auf.
51. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, das nach Nr. 5.1 der hier noch anwendbaren Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 2. Januar 2003 (im Folgenden: BRL) durchzuführende Beurteilungsgespräch habe am 17. April 2015 und damit vor Erteilung der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015 stattgefunden. Auf die Frage seiner Entbehrlichkeit kommt es damit nicht an. Zwar lag vor dem Gespräch am 17. April 2015 bereits die - später aufgehobene - dienstliche Beurteilung vom 14. April 2015 vor und war dem Beurteiler S. nach seinen eigenen Angaben in dem Zeitpunkt nicht klar, dass das Beurteilungsgespräch nicht der Erläuterung der Beurteilung, sondern dem Austausch mit dem Beamten vor ihrer Abfassung dient. Gleichwohl hat das Gespräch die ihm nach Nr. 5.1 BRL zukommende Funktion, die Auffassung des Beamten berücksichtigen zu können, im Hinblick auf die nachfolgende streitgegenständliche dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2015 erfüllt. Bei deren Abfassung war dem Beurteiler dieser Zweck bewusst und er hat, wie sich schon aus der Auflistung unter I.2. ergibt, die aus dem Beurteilungsgespräch gewonnenen Erkenntnisse zur Grundlage dieser dienstlichen Beurteilung gemacht. Entgegen der Darstellung des Klägers lässt sich der Aussage des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Schulleiters Rimpler auch nicht entnehmen, es sei lediglich das Beurteilungsergebnis bekannt gegeben worden und es habe kein Austausch stattgefunden. Vielmehr zeigen die nach dem Gespräch angefertigte Aktennotiz vom 19./20. April 2015, die Ausführungen in der dienstlichen Stellungnahme des Zeugen vom 5. Juni 2015 (zu 1. und zu 5.) sowie die im anwaltlichen Widerspruchsschreiben vom 20. Mai 2015 enthaltene Stellungnahme des Klägers, dass über verschiedene, zum Inhalt der Beurteilung gemachte Sachverhalte gesprochen worden ist und der Kläger die Gelegenheit hatte, seine Einschätzung vorzutragen.
62. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts auf, aus der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015 selbst lasse sich der Beurteilungszeitraum ermitteln. Wie der Senat bereits im früheren Eilverfahren 6 B 6/16 entschieden hat, betrifft die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung den Zeitraum vom 8. Januar 2014 bis zum 8. Juni 2015.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2016 - 6 B 6/16 -, juris Rn. 8.
8Dies war auch der Grund dafür, warum der vorläufige Rechtsschutzantrag des Klägers in Bezug auf die Entlassungsverfügung vom 15. Juli 2015 Erfolg hatte und diese nachfolgend vom beklagten Land aufgehoben wurde. Der vorgenannte Beurteilungszeitraum ergibt sich daraus, dass die dienstliche Beurteilung sich allein zur Tätigkeit des Antragstellers an der C. –w.-T. -Gesamtschule E. in der verlängerten Probezeit verhält und nur diesbezügliche Erkenntnisse einbezieht. Angesichts dessen rechtfertigt im vorliegenden Fall die Angabe des Datums der letzten Beurteilung vom 15. April 2011 keine andere Betrachtung. Nur wenn es im Einzelfall an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten dazu fehlt, wie der der Beurteilung zugrunde liegende Zeitraum eingegrenzt ist, kann die Auslegungsregel greifen, dass zur Vermeidung einer Beurteilungslücke „im Zweifel“ beabsichtigt sein dürfte, unmittelbar an den Zeitraum der letzten Vorbeurteilung anzuknüpfen.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 6 B 88/18 -, juris Rn. 32 ff., vom 12. Februar 2015 - 6 B 1154/14 -, juris Rn. 7, vom 15. August 2014 - 6 B 600/14 -, juris Rn. 8, vom 23. April 2013 - 6 B 285/13 -, juris Rn. 4, und vom 8. Juni 2012 - 6 B 480/12 -, juris Rn. 7.
103. Der Hinweis des Klägers auf einen Verstoß gegen Nr. 3.2 BRL, wonach die Beurteilung spätestens drei Monate vor Ablauf der allgemeinen, im Einzelfall festgesetzten oder verlängerten Probezeit abzugeben ist, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragsbegründung verhält sich allein zu der Erwägung des Verwaltungsgerichts, diese Bestimmung dürfte durch die Erg.-BRL modifiziert sein. Das Verwaltungsgericht hat aber selbstständig tragend angenommen, dass ein angenommener Verstoß gegen das formelle Erfordernis keinen Einfluss auf die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Bewährungsurteils habe und deshalb unmaßgeblich sei. Diese Erwägung hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon ist weder dargelegt noch erkennbar, weshalb eine frühere Beurteilung zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen sollen.
11Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 6 A 1392/08 -, juris Rn. 4 ff.
124. Mit dem Einwand, die Feststellung der Nichtbewährung in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015 sei wegen Überschreitung der zulässigen Höchstprobezeit von fünf Jahren (vgl. § 10 Satz 1 BeamtStG) materiell rechtsfehlerhaft, legt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Ob die Probezeit hier länger als fünf Jahre dauerte, weil, wie der Kläger meint, der Zeitraum nicht unberücksichtigt bleiben darf, in dem er aufgrund der - später aufgehobenen - sofort vollziehbaren Entlassungsverfügung vom 29. Oktober 2012 nicht im Dienst war, kann offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend darauf abgestellt, dass die Entscheidung des beklagten Landes vom 10. Dezember 2013, die Probezeit bis zum 31. Juli 2015 zu verlängern, in Bestandskraft erwachsen sei. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung, ob sich überhaupt allein aus der Verlängerung einer Probezeit über das zulässige Maß hinaus auf die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung über die Nichtbewährung schließen ließe.
135. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich nicht aus dem Vortrag zu einer angeblichen Beurteilungslücke. Soweit der Kläger rügt, der Zeitraum vom 8. Februar 2011 bis zum 31. August 2011 sei von keiner der dienstlichen Beurteilungen erfasst, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. Sein Vorbringen geht über diese Behauptung nicht hinaus und entbehrt jeglicher Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Überdies legt der Kläger nicht dar, warum sich daraus Rechtsfehler der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015 ergeben sollen. Dem weiteren Vorbringen, diese erfasse den Zeitraum vom 8. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 nicht, ist nicht zu folgen. Wie ausgeführt, erstreckt sie sich auf die Zeit vom 8. Januar 2014 bis zum 8. Juni 2015. Für den vom Kläger angeführten Zeitraum ist ein Beurteilungsbeitrag des damaligen Schulleiters Dr. I. eingeholt worden, der auch in der dienstlichen Beurteilung erwähnt wird. Der vom Kläger erneut angeführte Umstand, dass in der ersten Jahreshälfte 2014 kein Unterrichtsbesuch stattgefunden hat und die unterrichtliche Tätigkeit im Beurteilungsbeitrag insoweit nicht bewertet wurde, begründet nicht die Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die durch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt werden. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, welche besonderen Leistungen oder Fähigkeiten er in der ersten Jahreshälfte 2014 gezeigt hat, deren fehlende Berücksichtigung zur Folge hätte, dass die angefochtene Beurteilung seine dienstlichen Leistungen während des ganzen Beurteilungszeitraums möglicherweise nicht hinreichend abbildet.
146. Der Kläger zeigt mit seiner Antragsbegründung nicht auf, dass die dienstliche Beurteilung vom 8. Juni 2015 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einem Plausibilitätsdefizit leidet oder Beurteilungs- und Wertmaßstäbe verletzt. Dass die Feststellungen in der dienstlichen Beurteilung das Urteil der Nichtbewährung nicht tragen, dieses also nicht plausibel sei, macht der Kläger schon nicht substantiiert geltend. Er wendet sich im Wesentlichen gegen die Bewertung seiner Leistungen und Fähigkeiten, ohne allerdings eine Überschreitung des dem Schulleiter zustehenden Beurteilungsspielraums darzulegen.
15Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe in diesem Sinne für das konkret angestrebte Amt bewährt hat, unterliegt nach ständiger verwaltungsgerichtsgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Die Entscheidung über die Bewährung erfordert eine Bewertung des Dienstherrn, der letztlich nur selbst entscheiden kann, welche Anforderungen das angestrebte Amt stellt. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den angewendeten Begriff der Bewährung und den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
16St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, ZBR 2002, 184 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 6 A 2496/16 -, juris Rn. 5, vom 13. April 2017 - 6 A 8/17 -, juris Rn. 4, vom 23. März 2016 - 6 B 6/16 -, juris Rn. 5, vom 26. September 2014 - 6 A 1767/11 -, juris Rn. 9, vom 14. Mai 2014 - 6 A 1366/13 -, juris Rn. 12, und vom 16. Mai 2011 - 1 B 477/11 -, ZBR 2011, 419 = juris Rn. 12 f.
17Derartige Fehler zeigt der Kläger nicht auf. Hingegen ist es für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht von Belang, dass er seine Leistungen selbst anders einschätzt oder bestimmten Aspekten seiner Tätigkeit eine besondere bzw. abweichende, so in der Beurteilung nicht zum Ausdruck kommende Bedeutung beimisst. Ob die Bewertungen „richtig“ waren, hat das Gericht nicht zu überprüfen.
18a. Weder mit der in Bezug genommenen Gegendarstellung vom 20. Mai 2015 noch mit der Antragsbegründung zeigt der Kläger auf, dass die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Feststellungen zum schulfachlichen Gespräch am 23. März 2015 auf falschen Tatsachen beruhen oder der Schulleiter bei deren Würdigung allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat.
19Zu Unrecht beruft er sich weiter darauf, dass die Feststellungen zu seinen Fachkenntnissen in der dienstlichen Beurteilung zu allgemein seien und keinen konkreten Bezug auf ein bestimmtes Unterrichtsfach, eine bestimmte Unterrichtsstunde oder Unterrichtssituation erkennen ließen. Abgesehen davon, dass der Beurteiler nicht notwendig zur Substantiierung von Bewertungen durch die Schilderung konkreter Ereignisse in der dienstlichen Beurteilung selbst verpflichtet ist, bezieht dieser sich bei der Bewertung der Fachkenntnisse im Wesentlichen ausdrücklich auf das schulfachliche Gespräch, ergänzend erkennbar auf die bei den Unterrichtsbesuchen in den Fächern Deutsch und Sport gewonnenen Erkenntnisse.
20Inwiefern der Kläger auf Unterrichtsmaterialien aus den 1970er Jahren zum Thema Balladen zurückgegriffen hat, bedarf keiner weiteren Vertiefung, weil der Beurteiler darauf nicht abgestellt hat. Er hat sich lediglich in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2015 auf die Äußerung des Klägers bezogen, im Lehrerzimmer habe er lediglich Material aus dem Schuljahr 1976/77 gefunden, und hierzu vertretbar erwidert, dies zeige, der Kläger habe sich nicht ausreichend um andere Materialien bemüht.
21Soweit in der dienstlichen Beurteilung ausgeführt wird, dem Kläger fehle der aktuelle Wissensstand in der neueren Schul- und Unterrichtsforschung, wird auch mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt, dass er diesen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht habe erlangen können. Dass er aktuelles Wissen nur durch die wiederholt von ihm angesprochene Fortbildung für Lions Quest, die sich zudem lediglich auf soziales Lernen bezog, hätte erwerben können, ist weder dargetan noch erkennbar.
22b. Der Kläger zeigt auch hinsichtlich der Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung zu seinen Leistungen keine Bewertungsfehler auf.
23Welches das sinnvollste Vorgehen hinsichtlich der Sitzordnung ist, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Dass die diesbezügliche Bewertung des Schulleiters nach den obigen Maßstäben unvertretbar wäre, wird mit auch mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt. Was die Bewertung der beobachteten Deutsch- und Sportstunde angeht, stellt der Kläger erneut lediglich seine Bewertung der des Beurteilers entgegen („Bewertung unzutreffend“, „Wissensvermitlung gelungen“). Zur Begründung bezieht er sich lediglich auf seine Stellungnahme vom 20. Mai 2015, mit der sich das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Darauf wird Bezug genommen.
24Soweit dem Kläger in der angefochtenen dienstlichen Beurteilung deutliche Mängel im erzieherischen Wirken vorgehalten werden, legt er ebenfalls nicht dar, dass das beklagte Land seinen Bewertungsspielraum überschritten hat. Der Kläger macht der Sache nach geltend, in bestimmten Fällen - Sachbeschädigung, Körperverletzung, Bedrohung - hätten erzieherische Maßnahmen nicht gegriffen und sei es dann Aufgabe der Schulleitung gewesen, Ordnungsmaßnahmen zu erlassen, was diese unterlassen habe. Dies verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg, weil dem Kläger in der dienstlichen Beurteilung nicht vorgeworfen worden ist, insoweit mit seiner erzieherischen Einwirkung erfolglos geblieben zu sein. Darin ging es vielmehr um das Verhalten der Schülerinnen und Schüler in den besuchten Unterrichtsstunden, in denen diese sich wenig diszipliniert und anstrengungsbereit sowie zu unaufmerksam gezeigt hätten und ein klares Erziehungskonzept des Klägers nicht erkennbar gewesen sei. Der Kläger legt auch mit dem Zulassungsantrag nicht schlüssig dar, inwieweit durch die geforderten Schulordnungsmaßnahmen, die grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen, Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern im Unterricht effektiv hätte verhindert werden können.
25c. Der Kläger wendet sich weiter gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Ausführungen der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015 zum dienstlichen Verhalten. Auch insoweit ergeben sich aus der Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Nichtteilnahme an der Dienstbesprechung zu den zentralen Prüfungen im 10. Jahrgang werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Hinsichtlich der Dienstbesprechung am 21. Januar 2014 stellt der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, die Vorgänge hätten keinen Einfluss auf die Bildung des Gesamturteils gehabt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Vorfall werde weder in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Juni 2015, die allgemein von zwei Konferenzen/Dienstsprechungen spreche, noch in der dienstlichen Stellungnahme des Schulleiters vom 5. Juni 2015 explizit erwähnt. Diese Annahme wird durch die bloße, nicht weiter begründete Behauptung, der Vorgang werden „explizit von dem Schulleiter in der dienstlichen Beurteilung aufgezeigt“, nicht schlüssig in Frage gestellt.
26d. Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung ergeben sich auch nicht aus der wenig substantiierten Behauptung des Klägers, er sei an der Gesamtschule in E. nicht „willkommen“ gewesen. Zur Begründung wird die Begrüßung durch den Schulleiter Dr. I. mit dem Hinweis angeführt, der Kläger habe sich in Bezug auf die unterrichtliche Tätigkeit als auch seine dienstlichen Verpflichtungen einwandfrei zu verhalten. Daraus ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des damaligen Schulleiters. Selbst wenn eine solche gegeben gewesen wäre, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, dass und wie sich dies auf die Erstellung der Beurteilung durch den Nachfolger Herrn S1. , in dessen Dienstzeit der größere Teil der verlängerten Probezeit fiel, ausgewirkt haben soll. Entgegen dem pauschalen Bestreiten des Klägers hat es auch näher bezeichnete Unterstützungsmaßnahmen gegeben, wie sich zweifelsfrei den detaillierten Ausführungen in der E-Mail des Schulleiters S1. vom 5. Mai 2015 (Beiakte 1, Bl. 4) entnehmen lässt.
27II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
28III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.